3 StR 385/01 - 3. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
3 StR 385/01 - 3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 385/01 vom 14. November 2001 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Nove m - ber 2001, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Becker als beisitzende Richter, Staatsanwältin in der Verhandlung, Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenkl - gers wird das Urteil des Landgerichts Lbeck vom 20. November 2000 aufgehoben. Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurckverwi e - sen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Von Rechts wegen Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefhrlicher Körperverle t - zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebe n - klgers; sie erstreben mit der Sachrge eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen versuchten Totschlags und schwerer Körperverletzung. I. 1. Nach den Feststellungen zog der seitlich hinter dem eine Schlgerei in einer Diskothek beobachtenden Zeugen T. stehende Angeklagte ein schweres Kampfmesser mit einer Klingenlnge von ca. 19 cm aus der Grte l - scheide, "hielt es" dem Zeugen an den Hals und "fgte ihm mehrere oberflc h - liche Schnittverletzungen im Halsbereich zu" (UA S. 6). Der Zeuge versprte im - 4 - ersten Moment einen kleinen Schmerz am Hals, kurz danach bemerkte er, daß er dort blutete, und begab sich zum Ausgang der Diskothek. Der zwischenzei t - lich von Sicherheitskrften festgehaltene Angeklagte verfolgte den Zeugen bis zum Ausgang und rief ihm nach: "Ich mach Dich fertig, ich bringe Dich um". Die insoweit sachverstndig beratene Strafkammer hat festgestellt, daß der Zeuge neben einer 3 cm langen Schnittwunde am Kinn und einer 8 cm la n - gen am Hals eine ca. 20 cm lange oberflchliche Schnittwunde an der linken Halsseite davontrug, die vom Unterkieferwinkel bis zum Nacken reichte und die mit 62 Stichen genht werden mußte. Die Schnittwunden htten nicht zu Ve r - letzungen grßerer Blutgefße gefhrt. Der Kraftaufwand beim Setzen der Schnitte, die nicht im Zuge eines beiderseitigen Bewegungsablaufs gesetzt wurden, sei nicht erheblich, die Verletzungen seien nicht lebensgefhrlich g e - wesen. Komplikationen seien in der Heilungsphase nicht aufgetreten. Wren die Schnitte nur geringfgig tiefer gewesen, htte es zu Verletzungen von grßeren Blutgefßen, Nerven oder der Luftrhre mit entsprechender Leben s - gefahr kommen knnen. Das zur Tatzeit 20 Jahre alte Opfer sei durch drei Narben dauerhaft g e - kennzeichnet. Insbesondere von der ca. 20 cm langen Schnittverletzung sei eine wulstig verheilte und eine deutlich sichtbare Narbe zurckgeblieben. Fr den Verletzten beinhalte dies eine erhebliche sthetische Beeintrchtigung. 2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefhrlicher Krperve r - letzung gemß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB - Verletzung mittels eines als Waffe eingesetzten Kampfmessers - verurteilt. Es hat nicht feststellen knnen, daß der Angeklagte mit bedingtem Ttungsvorsatz gehandelt habe. Ihm sei nicht nachzuweisen, daß er mit dem Tod des Opfers gerechnet und ihn auch bill i - gend in Kauf genommen habe. Das Messer sei nicht als Stichwaffe eingesetzt - 5 - worden, sein konkreter Einsatz mit geringem Kraftaufwand habe nur zu drei oberflchlichen Schnittverletzungen gefhrt. Der Angeklagte habe das Messer lediglich an den Hals des Zeugen gehalten. Angesichts der Stellung des Ang e - klagten und des Zeugen zueinander knne nicht davon ausgegangen werden, daû es nur einem glcklichen Zufall zu verdanken sei, daû durch den Mess e - reinsatz keine schwerwiegenden Verletzungen verursacht worden seien, auch wenn bei nur geringfgig tieferer Schnittverletzung es zu Lebensgefahr htte kommen knnen. Die nachtrglichen Todesdrohungen knnten deshalb zu ke i - ner anderen Beurteilung fhren. II. 1. Die Erwgungen, mit denen das Landgericht ein Handeln des Ang e - klagten mit bedingtem Ttungsvorsatz verneint, lassen Rechtsfehler nicht e r - kennen. Die Revisionen von Staatsanwaltschaft und Nebenklger zeigen so l - che auch nicht auf. Das Landgericht hat eine Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Tatumstnde vorgenommen, es hat die innere Tatseite anhand der objektiven Umstnde umfassend dargestellt und rechtlich zutreffend g e - wrdigt. Es durfte daraus den mglichen Schluû ziehen, daû der Angeklagte ohne Ttungsvorsatz gehandelt hat. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend au s - fhrt, unternimmt die Revisionsbegrndung der Staatsanwaltschaft einen u n - zulssigen Angriff auf die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswrdigung, soweit sie - urteilsfremd - von einer insgesamt dynamischen Situation ausgeht, in der der Angeklagte seinen Messereinsatz nicht habe kontrollieren knnen. Mit der von dem Nebenklger nher ausgefhrten Überlegung, es liege ang e - - 6 - sichts der unmittelbaren Nhe groûer Blutgefûe nur ein glcklicher Zufall vor, hat sich das Schwurgericht rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt. 2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklgers sind j e - doch insofern begrndet, als die Strafkammer nicht errtert hat, ob der Ang e - klagte wegen schwerer Krperverletzung gemû § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu bestrafen ist. Die bisher - unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten - getro f - fenen Feststellungen lassen eine revisionsrechtliche Überprfung insoweit nicht zu. Zwar enthlt das angefochtene Urteil im Rahmen der Sachverhalt s - schilderung und der Beweiswrdigung eine ungefhre Beschreibung der u - ûerlich sichtbaren Tatfolgen und im Rahmen der Strafzumessung ihre Bewe r - tung als entstellend. Damit fehlt es aber an genaueren Feststellungen sowohl zur Frage der Entstellung in erheblicher Weise (zur Beschaffenheit der Wulste die Beschreibung ihrer Hhe und Breite, ihrer Farbe sowie des Verlaufs ihrer Rnder; zur Sichtbarkeit die Darstellung ihrer genauen Lage) als auch zur Dauer der Entstellung, insbesondere ob eine erfolgversprechende kosmetische Hautoperation mglich und vorgesehen ist. Diese fehlenden Feststellungen wird der neue Tatrichter nachzuholen haben. Die im brigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bleiben au f - rechterhalten. - 7 - 3. Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, den Sachverhalt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verstoûes gegen § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB - lebensgefhrdende Behandlung - zu prfen und gegebenenf alls diesen Umstand bei der Strafzumessung zu bercksichtigen. Tolksdorf Rissing-van Saan Mi e - bach Winkler Becker

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