3 StR 378/01 - 3. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
3 StR 378/01 - 3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 378/01 vom 8. November 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts - z u 2. auf dessen Antrag - am 8. November 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Lübeck vom 18. Juni 2001 a) in der Urteilsformel durch Einfügen des Wortes "wegen" vor "gefährlicher Körperverletzung" ergänzt, b) im Einzelstrafausspruch wegen gefährlicher Körperverle t - zung in Tateinheit mit Beleidigung und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellu n - gen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten "wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung" unter Einbeziehung der Strafe einer gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verhängt. - 3 - Die auf die Sachrge gesttzte Revision des Angeklagten fhrt im Schuldspruch zur Klarstellung des Konkurrenzverhltnisses der Tatmehrheit zwischen den beiden abgeurteilten Taten lediglich durch ergnzende Einf - gung des Wortes "wegen" in die Urteilsformel. Sollte das Landgericht bei der Verurteilung wegen gefhrlicher Krperverletzung von der Annahme ausg e - gangen sein, die Voraussetzungen einer lebensgefhrdenden Behandlung i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB wrden grundstzlich schon durch Faustschlge in das Gesicht und auf den Kopf des Tatopfers erfllt, wre dies rechtlich nicht unbedenklich. Die Annahme einer lebensgefhrdenden Behandlung wird im angefochtenen Urteil jedoch durch die festgestellten besonderen Umstnde der konkreten Tatausfhrung (vgl. Lilie in LK StGB 11. Aufl. § 224 Rdn. 37 m.w.Nachw.) gerechtfertigt. Im brigen ist das Rechtsmittel zum Schuldspruch und zum Einzelstrafausspruch von zwei Jahren und neun Monaten Freiheit s - strafe wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Krperverletzung unbegrndet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. Die Zumessung der Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe wegen der in Tateinheit mit Beleidigung begangenen gefhrlichen Krperverletzung und die Gesamtstrafenbildung sind hingegen nicht frei von Rechtsfehlern. So ist das Landgericht von einer unzutreffenden Obergrenze des nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 224 Abs. 1 StGB au s - gegangen; diese betrgt nicht, wie das Landgericht annimmt, zehn Jahre, so n - dern sieben Jahre und sechs Monate. Zudem lßt die strafschrfende Berc k - sichtigung der "durch die Tat der Zeugin zugefgten Schmerzen und Verle t - zungen" einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB besorgen. Das Landgericht legt nicht konkret dar, worin es das an sich denkbare gesteigerte Unrecht sieht, das das Maß an Schmerzen und Verletzungen bersteigt, das allgemein mit - 4 - einer Krperverletzungshandlung verbunden ist, die die Voraussetzungen der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfllt. Die Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und infolgedessen auch die Gesamtstrafe haben schon deshalb keinen Bestand. Bei der Bildung der Gesamtstrafe mit der einbezogenen Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 20. Dezember 2000 des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten hat das Landgericht berdies nicht bedacht, daû die jenem Urteil zugrundeliege n - den Taten, ebenso wie die in der angefochtenen Entscheidung abgeurteilten Taten, vor dem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 4. Oktober 2000 begangen worden sind, mit dem gegen den Angeklagten unter Einbeziehung frherer jugendrechtlicher Ahndungen eine Einheitsjugendstrafe von zwei Ja h - ren verhngt worden ist. Zwar kommt eine an sich denkbare nachtrgliche G e - samtstrafenbildung mit dieser getrennt verhngten Jugendstrafe nicht, auch nicht analog § 32 JGG, in Betracht (BGHSt 36, 270); diese rechtlich nicht m g - liche Gesamtstrafenbildung erfordert aber in der Regel einen Hrteausgleich bei der Strafbemessung (BGH aaO S. 275; Trndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 55 Rdn. 4 m.w.Nachw.). Dies htte das Landgericht im Urteil errtern m s - sen. Daran fehlt es. Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach Winkler Becker

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