3 StR 376/01 - 3. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
3 StR 376/01 - 3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 376/01 vom 25. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Verden vom 19. Juni 2001 dahingehend geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung und wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen versuchter Vergewaltigung unter Einbeziehung der Geldstrafen aus zwei Stra f - befehlen des Amtsgerichts Syke vom 7. September 2000 und vom 2. Oktober 2000 zu einer "Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, sechs Monaten und drei Wochen" verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch und hinsichtlich der für die abgeurteilten Taten verhängten Einzelstrafen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Gesamtstrafenausspruch hat, abgesehen davon, daß er gegen § 39 StGB verstößt, keinen Bestand, weil die Geldstrafen infolge der Zäsurwirkung des - 3 - Urteils des Amtsgerichts Wildeshausen vom 13. Juli 2000 nicht htten einb e - zogen werden drfen. Die den Strafbefehlen des Amtsgerichts Syke zugrundeliegenden Taten sind am 10. Juli 2000 (Strafbefehl vom 7. September 2000) und am 5. Juli 2000 (Strafbefehl vom 2. Oktober 2000) und damit vor dem Urteil des Amtsgerichts Wildeshausen vom 13. Juli 2000 begangen worden, so daû sie mit der Strafe aus diesem Urteil gesamtstrafenfhig waren. Die danach gebotene Gesamt s - trafenbildung hat das Amtsgericht Wildeshausen mit Beschluû vom 8. Mrz 2001 nachgeholt. Dabei hat es gemû § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB davon abges e - hen, aus der Freiheitsstrafe des Urteils vom 13. Juli 2000 und den Geldstrafen aus den beiden Strafbefehlen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Es hat statt dessen die Freiheitsstrafe von einem Jahr selbstndig bestehen lassen und daneben die beiden Geldstrafen von 40 Tagesstzen und 15 Tagesstzen auf eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagesstzen zurckgefhrt. Die dem jetzigen Schuldspruch zugrundeliegenden Taten sind hingegen am 21. Juli 2000 und am 7. August 2000 und damit nach dem Urteil vom 13. Juli 2000 begangen worden. Das Landgericht war der Auffassung, mit den Geldstrafen aus den Stra f - befehlen vom 7. September 2000 und 2. Oktober 2000 eine nachtrgliche G e - samtstrafe bilden zu mssen, weil bei der nachtrglichen Gesamtstrafenbildung im Rahmen des Verfahrens nach § 460 StPO ge rade keine Gesamtfreiheit s - strafe aus allen drei zu bercksichtigenden Strafen gebildet worden sei. Dabei hat es nicht bedacht, daû sich an der Zsurwirkung des Urteils vom 13. Juli 2000 durch die nach § 460 StPO erfolgte Entscheidung nichts ndert. Durch die zu Unrecht erfolgte Einbeziehung der beiden Geldstrafen, die zu einer E r - hhung der verhngten Gesamtfreiheitsstrafe gefhrt hat, ist der Angeklagte - 4 - auch beschwert, so daû der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben kann. Der Senat hat davon abgesehen, die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurckzuverweisen. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat er entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den durch die zu Unrecht erfolgte Einbeziehung der Geldstrafen bedingten Nachteil des A n - geklagten selbst ausgeglichen. Er hat die vom Landgericht ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe um einen Monat und drei Wochen reduziert und damit um eine Woche mehr als die Summe der einbezogenen Tagesstze betrgt. Angesichts der geringen Hhe der beiden Geldstrafen erscheint es ausg e - schlossen, daû das Landgericht ohne deren Einbeziehung auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt htte. Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler von Lienen Becker

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