3 StR 343/00 - 3. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
3 StR 343/00 - 3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 343/00 vom 26. Oktober 2000 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 26. Oktober 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d - gerichts Duisburg vom 25. Februar 2000 insoweit abgeä n - dert, als die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt en t - fällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten we gen Mordes in zwei Fällen und wegen versuchten Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt, die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (nach Vorwe g - vollzug von 15 Jahren Freiheitsstrafe) angeordnet. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e - klagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). - 3 - Die Anordnung der Unterb ringung des Angeklagten in einer Entzi e - hungsanstalt (§ 64 StGB) hält jedoch rechtlicher Prüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind die einen Hang, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, ergebenden Merkmale nicht belegt. Gelegentliches oder auch häufigeres Sichberauschen in Verbindung mit im Rausch begangenen Straftaten reicht dafür nicht aus; ein Hang liegt erst vor, wenn das Verlangen nach übermäßigem Rauschmittelgenuß den Grad einer psychischen Abhängi g - keit erreicht hat (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1, 6 m.w.Nachw.; BGH NStZ 1998, 622; Hanack in LK 11. Aufl. § 64 Rdn. 40). Dazu reichen die Ang a - ben, der Angeklagte habe regelmäßig, aber nicht täglich, Alkohol im Übermaß, gelegentlich auch Haschisch und zwei bis drei Male im Monat auch Heroin konsumiert und auch Diazepam und Apponal genommen, nicht aus. Hinzu kommt, daß das Landgericht nur bei einer Tat eine erheblich eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund Alkohol- und Beruhigungsmi t - telkonsums positiv festgestellt hat, während es dies bei einer zweiten Tat ohne erkennbare Anhaltspunkte aus dem Tatgeschehen heraus nur nicht ausz u - schließen vermocht und im dritten Fall mit zutreffenden Erwägungen ausdrüc k - lich ausgeschlossen hat. Zwar ist es für die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB unerheblich, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht positiv fes t - gestellt sind (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2 m.w.Nachw.), jedoch spricht der Umstand, daß der Angeklagte eine der Taten im Zustand erhalten gebli e - bener Schuldfähigkeit begangen hat, eher gegen die Annahme eines Hanges. - 4 - Der Senat kann ausschließen, daß eine erneute Verhandlung weiterg e - hende, einen Hang des Angeklagten im Sinn von § 64 StGB belegende Fes t - stellungen erbringen könnte, und hat deshalb den Maßregelausspruch entfa l - len lassen. Kutzer Rissing-van Saan Pfister von Lienen Becker

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