3 StR 337/00 - 3. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
3 StR 337/00 - 3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 337/00 vom 8. September 2000 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 2000 gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revi- sionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 23. Februar 2000 werden auf seine Kosten als unbegründet verworfen. Gründe: Aus dem Inhalt der Schriftsätze des Verteidigers des Angeklagten vom 31. Juli 2000, 14. Dezember 1999 und 4. Februar 2000 ergibt sich, daß der Angeklagte aus eigenem Verschulden die Frist zur Begründung der Revision nicht eingehalten hat. Noch vor Urteilszustellung hat der Verteidiger dem A n - geklagten schriftlich mitgeteilt, daß er ihn im Revisionsverfahren nicht vertrete, weil der Angeklagte von einem Fachanwalt für Strafrecht vertreten werden wollte. In diesem Schreiben bat der Verteidiger um Benennung des Kollegen, da mit Zustellung des Urteils an ihn die Revisionsbegründungsfrist zu laufen beginne. Nach weiteren erfolglosen Bemühungen des Verteidigers, eine Ste l - lungnahme des Beschwerdeführers zu erreichen, hat er dann innerhalb der Revisionsbegründungsfrist den Angeklagten erneut schriftlich mit dem Zusatz "die Angelegenheit ist außerordentlich eilbedürftig" darauf hingewiesen, daß er die Revision vereinbarungsgemäß nicht begründen werde, weil sich der Ang e - - 3 - klagte mit einem Fachanwalt für Strafrecht in Verbindung setzen wollte. Auch hierauf ist der Angeklagte innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht tätig geworden. Darauf, daß - wie i m Schriftsatz seines Verteidigers vom 31. Juli 2000 vorgetragen - er "wegen der Fixierung auf einen Fachanwalt für Strafrecht von der Erkenntnis ausgeschlossen worden" sei, die Revision auch selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen zu können, kann sich der Angeklagte bei dieser Sachlage nicht berufen. Im übrigen ist die Entscheidung des Lan d - gerichts nach § 346 Abs. 1 StPO aus den Gründen der Antragsschrift des G e - neralbundesanwalts vom 9. August 2000 nicht zu beanstanden. Rissing-van Saan Miebach Winkler Pfister von Lienen

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