3 StR 326/00 - 3. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
3 StR 326/00 - 3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 326/00 vom 6. September 2000 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. September 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Lan d - gerichts Krefeld vom 22. Februar 2000 a) dahin ergänzt, daß die Angeklagte im Fall 47 der Anklage freigesprochen wird, b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte in den Fällen 46 und 48 der Anklage w e - gen Betrugs in zwei Fällen verurteilt ist, sowie im Au s - spruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in 49 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten verurteilt und sieben G e - schädigten eine Entschädigung zugesprochen. Hiergegen wendet sich die A n - - 3 - geklagte mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestüt z - ten Revision. In den Fällen 1 - 39, 40, 41, 42, 43, 45, 49/50 sowie 51 und 52 der A n - klage ist das Rechtsmittel aus den Gründen des Antragsschrift des Genera l - bundesanwalts vom 24. Juli 2000 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Soweit das Urteil in den Fällen 46 und 48 der Anklage aufgehoben und die Angeklagte im Fall 47 der Anklage freigesprochen worden ist, hat der G e - neralbundesanwalt in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt: "Bedenken bestehen jedoch, soweit die Strafkammer in den Fällen 46 und 48 der Anklage einen Vermögensschaden bejaht hat. Die Feststellungen der Strafkammer tragen den diesbezüglichen Schuldspruch nicht. Aufgrund der - nicht widerlegten - Einlassung der Angeklagten (UA S. 57) geht die Stra f - kammer davon aus, dass die von den Zeugen R. und B. tatsäc h - lich erworbenen Grundstücke auf der Parzelle Nr. 3 den vereinbarten Preis wert seien. Lediglich wegen der Berück sichtigung der individuellen Verhältni s - se der genannten Zeugen sei ein Vermögens schaden anzunehmen, weil diese die erworbenen Immobilien nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertra g - lich vorausgesetzten Zweck gebrauchen und sie auch nicht in anderer zumu t - barer Weise verwenden können, namentlich nicht ohne besondere Schwieri g - keiten wieder veräußern können (BGHSt 16, 220; Lackner/Kühl, § 263 StGB, Rdn. 48a m.w.N.). Zwar hat die Strafkammer festgestellt, dass die Grundstücke auf der Parzelle Nr. 3 aufgrund der geographischen Verhältnisse schlecht zu erreichen sind (UA S. 63) und darüber hinaus nicht in die von der Angeklagten zu errichtende Altersresidenz integriert sind (UA S. 49), dennoch ergibt sich allein hieraus nicht, dass diese Immobilien für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch, nämlich zu Wohnzwecken, nicht oder nicht in vollem Umfang brauchbar sind. Zudem bleibt die Einlassung der Angeklagten, dass die Ze u - gen ”das Land weit über den Preis, zu dem sie es erworben haben, verkaufen könnten” (UA S. 57), unwiderlegt. Ließe man diese Feststellungen genügen, würde der Betrug vom Vermögensschädigungsdelikt zum Vergehen gegen die Wahrheit im Geschäftsverkehr umfunktioniert. - 4 - Soweit die Strafkammer im Fall 47 der Anklage ein Vergehen des B e - trugs angenommen hat, der allerdings mit Fall 46 der Anklage als eine B e - trugshandlung zu werten sei, ist aufgrund der Urteilsfeststellungen auf Fre i - spruch zu erkennen. Die Strafkammer konnte ausweislich der Urteilsgründe nicht feststellen, ”ob Herr R. beim telefonischen Auftrag zur Ve r - tragserweiterung die Vorstellung gehabt hatte, ebenfalls ein Grundstück aus der Parzelle Nr. 1 oder aus der Parzelle Nr. 3 zu erwerben” (UA S. 47). Da der Angeklagten diesbezüglich eine Täuschung nicht nachweisbar ist, auch ausg e - schlossen werden kann, dass aufgrund einer neuen Hauptverhandlung weite r - gehenden Feststellungen getroffen werden können, ist sie insoweit freizuspr e - chen. Dem steht nicht entgegen, dass das Gericht von einer einheitlichen Handlung ausgegangen ist (KK-Engelhardt, § 260 Rdn. 21 m.w.N.)." Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Die Aufhebung der Ei n - zelstrafen in den Fällen 46 und 48 der Anklage führt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Obwohl die aufgehobenen Fälle 46 und 48 der Anklage die Einsatzstrafe von einem Jahr drei Monaten und die zweithöc h - ste Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe betreffen, kann der Senat au s - schließen, daß hiervon die übrigen fast unvertretbar milden Einzelstrafen b e - rührt worden sind. Rissing-van Saan Miebach Winkler Pfister von Lienen

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