3 StR 311/00 - 3. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
3 StR 311/00 - 3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 311/00 vom 21. November 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. November 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Kleve vom 27. August 1999 a) im Strafausspruch dahin geändert, daß die Angeklagten in den die Fallakten 19 (Betrug zum Nachteil der Firma O. ) und 17 (Betrug zum Nachteil der F. GmbH), der Angeklagte G. zusätzlich in den die Fallakten 26 (B e - trug zum Nachteil des B. Verlages) und 25 (Betrug zum Nachteil der K. GmbH) betreffenden Vorgängen wegen Betruges jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat ve r - urteilt werden; b) im Strafausspruch insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten van O. die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewä h - rung versagt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten van O. , an eine andere Strafkammer des Lan d - gerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. - 3 - 4. Der Angeklagte G. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen Betruges in 45 Fällen, Vorenthaltens von Beiträgen zur Sozialversicherung in drei Fällen, veruntreuender Unterschlagung, Vortäuschens einer Straftat, Konkursve r - schleppung und Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt; gegen den Angeklagten van O. hat es wegen Betruges in 44 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Die auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützten Rev i - sionen der Angeklagten haben nur in dem aus der Entscheidungsformel e r - sichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen sind sie, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung unberücksichtigt gelassen, daß in einigen Betrugsfällen die Beute, nachdem sie täuschungsbedingt an einen Spediteur ausgeliefert worden war, wieder an die Geschädigten zurüc k - gelangt und deshalb im wesentlichen nur eine schadensgleiche Vermögen s - gefährdung eingetreten ist. Soweit das Landgericht nicht selbst eine Einze l - strafe von nur einem Monat verhängt hat, hat der Senat deshalb auf Antrag des Generalbundesanwalts in diesen Fällen gemäß § 354 Abs. 1 StPO jeweils auf eine solche Strafe erkannt. Die vom Landgericht verhängten Gesamtstrafen sind angesichts der Zahl und der Höhe der weiteren Einzelstrafen von der g e - ringfügigen Verringerung weniger Einzelstrafen nicht berührt. - 4 - Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, soweit dem Angeklagten van O. eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung versagt worden ist. Das Landgericht hat eine günstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) u. a. mit der Begründung verneint, der Angeklagte habe sich nicht mit seinen Taten auseinandergesetzt und suche die Schuld ausschließlich bei dem Mita n - geklagten G. . Die besonderen Umstände (§ 56 Abs. 2 StGB) hat es ve r - neint, weil sich der Angeklagte nicht um eine Schadenswiedergutmachung b e - müht habe. In beiden Fällen hätte sich der die Taten in der Hauptverhandlung bestreitende Angeklagte mit dem vom Landgericht vermißten Verhalten in W i - derspruch zu seiner Verteidigungsstrategie setzen müssen (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 233; BGH, Urt. vom 8. Dezember 1999 - 5 StR 532/99 m.w.Nachw.). Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht ohne die zu beansta n - denden Erwägungen die Vollstreckung der erkannten Strafe zur Bewährung ausgesetzt hätte. Die Entscheidung war deshalb insoweit aufzuheben. Die g e - troffenen Feststellungen können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen. - 5 - Die geringfügige Herabsetzung weniger Einzelstrafen stellt im Sinne von § 473 Abs. 4 StPO keinen Teilerfolg der Revision des Angeklagten G. dar. Kutzer Miebach Winkler Pfister von Lienen

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