3 StR 265/01 - 3. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
3 StR 265/01 - 3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 265/01 vom 24. Oktober 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberla n - desgerichts Düsseldorf vom 15. November 2000 werden als u n - begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts b e - merkt der Senat: Die Rügen, die Öffentlichkeit sei am 20. September 2000 in der Zeit von 15.00 bis 15.07 Uhr unzulässig beschränkt worden, sind nicht in der erforderlichen Form erhoben. Die Revision des Ang e - klagten G. verschweigt die Wiederholung eines Teils der Hauptverhandlung für diesen Zeitpunkt völlig. Die Revision des Angeklagten K. teilt nur mit, daß "die beiden letzten vor der Störung gemachten Punkte wiederholt worden seien, nicht aber der gesamte während der Auseinandersetzung verhandelte Sac h - verhalt". Damit fehlt es an einer Angabe, welcher konkrete Teil der Hauptverhandlung von der behaupteten Öffentlichkeitsverle t - zung betroffen, aber nicht wiederholt worden ist. Zur Rüge des Verteidigers des Angeklagten K. , die Unte r - schrift eines Beisitzers auf der Urteilsurkunde hätte nur dann durch den Verhinderungsvermerk "wegen Krankheit" ersetzt we r - - 3 - den drfen, wenn ansonsten die Frist des § 275 Abs. 1 StPO berschritten worden wre, fehlt es bereits an der Angabe der zur Berechnung der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO erforderlichen Zahl der Hauptverhandlungstage sowie insbesondere des Zei t - punktes, an dem der durch Krankheit verhinderte Beisitzer wieder dienstfhig geworden ist. Der Senat kann daher nicht nachprfen, ob dieser das Urteil nach Fertigstellung, aber vor Fristablauf berhaupt htte unterschreiben knnen. Auf die Frage, ob und wann das Entfallen eines vorbergehenden Hinderungsgrundes abgewartet werden muû, kommt es daher nicht an. Jeder Beschwerdefhrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach Winkler Becker

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