3 StR 216/01 - 3. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
3 StR 216/01 - 3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 216/01 vom 9. November 2001 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. November 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Oldenburg vom 26. September 2000 mit den Feststellu n - gen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Rev i - sion des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. 1. Die geltend gemachte Verletzung von § 74 Abs. 1, § 24 Abs. 1 StPO führt zur Aufhebung des Urteils. Das Landgericht hat das gegen den Sachve r - ständigen F. gerichtete Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen. Dem liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: Der Sachverständige F. war von der Versicherungsgesellschaft, bei der das Gebäude mit dem Hotel- und Gaststättenbetrieb "Butjadinger Hof" gegen Brand versichert war, in Absprache mit dem ermittelnden Kriminalb e - amten als Sachverständiger eingeschaltet worden und hatte am 30. November - 3 - 1999 der Brandversicherung fr die Besichtigung des Brandorts und die Au s - arbeitung eines Gutachtens ca. 2.400 DM in Rechnung gestellt. Sein Gutac h - ten und eine von ihm gefertigte Bildmappe bersandte er jeweils an die Bran d - versicherung und an die ermittelnde Polizeidienststelle. Das der ermittelnden Polizeidienststelle bersandte Gutachten wird mit dem Hinweis eingeleitet, der Sachverstndige sei auf deren Aufforderung ttig geworden. Die Brandvers i - cherung hat das Gutachten bezahlt. Zu Recht hat deshalb der Angeklagte den Sachverstndigen, der in der Hauptverhandlung sein Gutachten zu Ursache und Verlauf des Brandes e r - stattet hat, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Tatsache, daß der Sachverstndige vor der Hauptverhandlung (auch) fr die Brandvers i - cherung beruflich ttig geworden und bezahlt worden war, rechtfertigt aus der Sicht des Angeklagten die Besorgnis, daß er bei Erstattung seines Gutachtens in dem Strafverfahren gegen ihn nicht unbefangen sein wrde; unabhngig d a - von, ob sich der Sachverstndige in seinem fr die Versicherungsgesellschaft erstatteten Gutachten bereits festgelegt hatte, war allein sein berufliches T - tigwerden (auch) fr fremde Interessen vom Standpunkt des Angeklagten aus geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. RGSt 72, 250, 251; BGHSt 20, 245, 246). Davon, daß zwischen den Interessen der Brandve r - sicherung und denen des Angeklagten kein Gegensatz bestand, konnte der Senat nicht ausgehen. Auf dem Gutachten des abgelehnten Sachverstndigen beruhen die Überzeugung der Kammer vom Ablauf des Brandgeschehens und die aus di e - sem gezogenen Schlsse auf die Tterschaft des Angeklagten. - 4 - 2. Fr die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin: a) Die erfolgreiche Ablehnung eines Sachverstndigen wegen der B e - sorgnis der Befangenheit hindert nicht, ihn als Zeugen oder sachverstndigen Zeugen ber Tatsachen zu vernehmen, die ihm bei Durchfhrung des erteilten Auftrags bekannt geworden sind (BGHSt 20, 222, 224; BGH, Beschl. vom 15. August 2001 - 3 StR 225/01; Senge in KK 4. Aufl. § 74 Rdn. 15; Klei n - knecht/Meyer-Goûner, StPO 45. Aufl. § 74 Rdn. 19). b) Sollte das Landgericht sich erneut von der Tterschaft des Ang e - klagten berzeugen und eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfhi g - keit des Angeklagten zur Tatzeit nicht ausschlieûen können, so mssen die Urteilsgrnde erkennen lassen, daû das Landgericht die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB erwogen hat. Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister von Lienen Becker

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