3 StR 184/00 - 3. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
3 StR 184/00 - 3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 184/00 vom 24. Mai 2000 in der Strafsache gegen wegen Zuhälterei u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 19. Januar 2000 a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte wegen Zuhälterei in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Menschenha n - del und wegen Beihilfe zur Zuhälterei verurteilt wird, b) in den Fällen II. 2, 3 und 5 der Urteilsgründe im Au s - spruch über die Einzelstrafen und im Gesamtstrafe n - ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen au f - gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel, sowie wegen Beihilfe zur Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Sachrüge führt zur Abänderung des Schuldspruchs und zur teilweisen Aufhebung des Stra f - ausspruchs, weil die Strafkammer das Konkurrenzverhältnis unzutreffend b e - urteilt hat. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte im Zeitraum Mai 1994 bis März 1996 Zuhälter von acht jungen Frauen, die aus osteuropäischen Ländern stammten. Die Frauen arbeiteten in bordellartigen Barbetrieben, wobei ihnen die Preise für die sexuellen Handlungen vorgegeben wurden. 50 % der von jeder Frau erzielten Einnahmen erhielten die Betreiber der Bordelle, 25 % ka s - sierte der Angeklagte. Von den verbleibenden 25 % wurden zunächst angefa l - lene Kosten für die Einreise in die Bundesrepublik und die Unterkunft, sonstige Unkosten sowie die Strafgelder abgezogen, die die Frauen bei Verstößen g e - gen Verhaltensvorschriften bezahlen mußten. Der Restbetrag wurde an die Frauen ausbezahlt. Einer russischen Staatsangehörigen, die die Prostitution beenden und sich deshalb vom Angeklagten "freikaufen" wollte, verweigerte der Angeklagte dies. Er schüchterte die Frau mit der Drohung ein, daß sie nicht wegzulaufen brauche, er werde sie überall finden, sie wisse schon, was dann passiere. In einem weiteren Fall unterstützte der Angeklagte einen anderen - 4 - Zuhälter, indem er regelmäßig gegen eine Belohnung dessen Anteil von 25 % am Verdienst einer Prostituierten im Bordell abholte. Diese Sachverhalte hat das Landgericht rechtlich zutreffend als ausbeut e - rische Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) zum Nachteil von acht Frauen, in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel (§ 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB), sowie als Beihilfe zur ausbeuterischen Zuhälterei (§§ 181 a Abs. 1 Nr. 1, 27 StGB) zum Nachteil einer weiteren Frau gewertet. 2. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Annahme der Strafkammer, zwischen allen acht Fällen der täterschaftlich begangenen Z u - hälterei bestehe Tatmehrheit. Die Prostituierten H. und W. (Fälle II. 2 und 3 der U r - teilsgründe) waren nach den getroffenen Feststellungen zeitgleich in demse l - ben Bordell untergebracht und mußten dort unter denselben Bedingungen a r - beiten. Der Angeklagte kassierte seinen Anteil an den Verdiensten der Frauen bei denselben wöchentlichen Besuchen in dem Bordell. Da somit die tatb e - standlichen Ausführungshandlungen der Ausbeutung gegenüber diesen Pr o - stituierten zumindest teilidentisch waren, stehen die einzelnen Taten gemäß § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB zum Nachteil mehrerer Frauen trotz der Höchstpe r - sönlichkeit des geschützten Rechtsgutes zueinander in Tateinheit gemäß § 52 StGB (vgl. BGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 1 und 2; BGH StV 1987, 243; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 181 a Rdn. 19; Lenckner in Schö n - ke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 181 a Rdn. 26). - 5 - Zueinander in Tateinheit stehen aus denselben Gründen auch die fünf Fälle der Zuhälterei zum Nachteil der Prostituierten Z. , K. , E. , S. und M. , geb. So. (Fall II. 5 der Urteilsgründe), zumal der Angeklagte diese Frauen, als sie Mitte Februar 1996 in Köln ankamen, zusammen in Empfang nahm und sie anschließend gemeinsam in das Bordell brachte, in dem sie in der Folgezeit der Prostitution nachgingen und wo er wöchentlich seinen Anteil am Verdienst der Frauen abholte. Wegen fehlender (teilweiser) Identität der Ausführungshandlungen ha n - delt es sich bei der Zuhälterei zum Nachteil der Prostituierten R. in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel (Fall II. 4 der Urteilsgründe) und der Beihilfe zur Zuhälterei (Fall II. 1 der Urteilsgründe) um selbständige Taten. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geä n - dert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht a n - ders als geschehen hätte verteidigen können. 3. Die Änderung der Konkurrenzen bedingt die Aufhebung der für die Fälle II. 2, 3 und 5 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie der G e - samtstrafe. Von der Aufhebung nicht erfaßt werden die in den Fällen II. 1 und 4 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen von sechs Monaten und zwei Jahren drei Monaten. Der Senat schließt aus, daß diese Einzelstrafen ohne die aufgehobenen Einzelstrafen milder ausgefallen wären. - 6 - Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Rissing-van Saan Miebach Winkler Pfister von Lienen

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