3. Senat - Zulässigkeit der Revision - Versäumung der Revisionsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Erkrankung des Prozessbevollmächtigten
Karar Dilini Çevir:
3. Senat - Zulässigkeit der Revision - Versäumung der Revisionsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Erkrankung des Prozessbevollmächtigten
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 302/13 4 Sa 1113/11 Landesarbeitsgericht Köln BESCHLUSS In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 20. August 2013 beschlo s- sen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Köln vom 25. Januar 2013 - 4 Sa 1113/11 - wird als unzulässig ve rworfen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Streitwert für die Revision wird auf 13.861,52 Euro festgesetzt. - 2 - 3 AZR 302/13 - 3 - Gründe I. Die Parteien streiten über die Höhe der der Klägerin zustehenden Witwenrente und in diesem Zusammenhang über die Wi rksamkeit einer sog. Altersabstandsklausel. Das Arbeitsgericht hat die auf Zahlung rückständiger Leistungen für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2010 iHv. 1.536,54 Euro brutto nebst Zinsen, auf künftige Leistungen iHv. monatlich 320,11 Euro a b dem 1. Januar 2011, auf Zahlung von 2.237,56 Euro für die außergerichtliche Ge l- tendmachung der Ansprüche und auf Abrechnung der Witwenrente gerichtete Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Klage auf Za hlung von 1.536,54 Euro brutto nebst Zinsen sowie auf künftige Leistungen iHv. monatlich 320,11 Euro weiterverfolgt hatte, zurückg e- wiesen und die Revision zugelassen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 31. März 2013 zugestellt wo r- den. Mit der am 14. März 2013 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen Revision beantragt die Klägerin, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und Revisionsbegr ündung ist am 26. Juni 2013 beim Bundesarbeitsgericht eing e- gangen. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2013, eingegangen am 16. Juli 2013, hat g- ntragt und unter Vorlage entsprechender ärztlicher Bescheinigungen vorgetragen, ihr Prozessbevol l- s- o- närer B ehandlung und weiterhin bis zum 31. Mai 2013 noch krankgeschrieben II. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist begründet worden i st und die Voraussetzu n- gen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen. 1 2 3 - 3 - 3 AZR 302/13 - 4 - 1. Die Revision ist nicht rechtzeitig begründet worden. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG beträgt die Frist für die B e- gründung der Revision zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Das angefochtene Urteil wurde der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses ihres Prozessbevollmächti g- ten am 31. März 2013 zugestellt. Die Revisionsbegründungsfrist l ief daher am 31. Mai 2013 ab. Die Revisionsbegründung ist am 26. Juni 2013 und damit nach Fristablauf beim Bundesarbeitsgericht eingegangen. 2. Der Klägerin ist wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren. Ihr hierauf gericht e- ter Antrag hat keinen Erfolg. a) Nach § 233 ZPO ist einer Partei, die ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten, auf ihren Antrag Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähre n. Das Verschulden des Pr o- zessbevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO gleich. Der Wiedereinsetzungsantrag muss nach § 236 Abs. 2 ZPO die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten. b) Danach kommt die Ge währung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihren Prozessb e- vollmächtigten kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Revisionsbegrü n- dungsfrist trifft. Allein der stationäre Krankenhausaufenth alt und die Arbeitsu n- fähigkeit ihres Prozessbevollmächtigten schließen dessen Verschulden an der Fristversäumung nicht aus. Nach ständiger Rechtsprechung muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung der Fristen Erforde rliche auch dann veranlasst wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er für seine Vertretung sorgen. Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss er sich durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er einen solchen Ausfall vorhersehen 4 5 6 7 8 9 - 4 - 3 AZR 302/13 kann. Wird er unvorhergesehen krank, muss er das unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist (vgl. etwa BGH 18. September 2008 - V ZB 32/08 - Rn. 9 mwN) . Ein Verschulden an der Fristversäumung liegt nur dann nicht vor, wenn die Erkrankung den Prozessbevollmächtigten überrascht und Maßnahmen zur Fristwahrung nicht mehr zumutbar sind (BGH 18. September 2003 - V ZB 23/03 - Rn. 3 ) . Die Klägerin hat nicht dargelegt, weshalb es ihrem Prozessbevollmäc h- tigten nicht möglich oder zumutbar gewesen sein soll, für die Dauer seines Krankenhausaufenthalts und seiner Arbeitsunfähigkeit für eine Vertretung zu sorgen oder in sonstiger Weise sic herzustellen, dass die Revisionsbegründung fristgerecht eingereicht wird. 3. Die damit unzulässige Revision konnte nach § 74 Abs. 2 Satz 3 ArbGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss des Senats verworfe n werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfes t- setzung folgt aus § 63 Abs. 2 GKG. Gräfl Schlewing Ahrendt 10 11 12

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