3. Senat - Zugehörigkeit des Rückkaufswertes einer Rückversicherung zur Insolvenzmasse
Karar Dilini Çevir:
3. Senat - Zugehörigkeit des Rückkaufswertes einer Rückversicherung zur Insolvenzmasse
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 10/10 7 Sa 74/08 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Januar 2012 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger, Revisionskläger und Anschluss- revisionsbeklagter, pp. Kläger, Berufungsbeklagter, Revisionsbeklagter und Anschluss- revisionskläger, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver-handlung vom 17. Januar 2012 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht - 2 - 3 AZR 10/10 - 3 - Dr. Zwanziger als Vorsitzenden, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sowie die ehrenamtliche Richterin Frehse und den ehrenamtlichen Richter Brunke für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückwei-sung der Anschlussrevision des Klägers - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 19. November 2009 - 7 Sa 74/08 - teilweise aufgehoben, soweit dem Hilfsan-trag stattgegeben wurde. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Ar-beitsgerichts Nürnberg vom 20. November 2007 - 4 Ca 1782/07 - abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der ausgezahlte Rückkaufswert einer Rückdeckungsversicherung in der Insolvenzmasse verbleibt oder an den Kläger auszuzahlen ist. Der 1947 geborene Kläger war bei der späteren Insolvenzschuldnerin seit dem 21. Juni 1999 zunächst als Geschäftsführer beschäftigt. Der Ge-schäftsführervertrag vom 11. Juni 1999 enthielt in § 7 ua. folgende Regelung: „§ 7 Altersversorgung 7.1. … 7.2. Die Gesellschaft schließt für DM 20.000,- p.a. Jah-resprämie eine Pensionsversicherung für den Ge-schäftsführer ab, die als unwiderruflich bzw. unver-fallbar gilt, jedoch bei einem Ausscheiden aus dem Unternehmen zeitgemäß nach der Dienstzeit des 1 2 - 3 - 3 AZR 10/10 - 4 - Geschäftsführers abzurechnen ist.“ In einem Nachtrag zum Geschäftsführervertrag vom 27. Januar 2003 wurde unter § 5 „Altersversorgung“ vereinbart: „5.1. … 5.2. Der Paragraph ist bis 31.12.2005 ausgesetzt, das heißt, die jährlichen Leistungen von rd. € 10.225,-- werden für die Jahre 2003, 2004 und 2005 ausge-setzt; die Aussetzung wird rückwirkend rückgängig gemacht, für den Fall, daß die Mitarbeiter von G+M ihre tarifliche Jahresleistung wieder bekommen. Sollte die Rückerstattung der Jahresleistung an die Mitarbeiter nur teilweise erfolgen, erfolgt im gleichen Verhältnis eine rückwirkende Teileinzahlung auf die Altersversorgung. Der Lebensversicherungsvertrag Nr. 4 wird für diese Jahre beitragsfrei gestellt. Der bisher geleistete Teil des Lebensversicherungsver-trages Nr. 4 ist und verbleibt im Eigentum von Herrn E K .“ Bei der von der späteren Insolvenzschuldnerin bei der V - jetzt A - ab-geschlossenen Lebensversicherung mit der Vertragsnummer 4 handelt es sich um eine Rückdeckungsversicherung. Versicherte Person war der Kläger, Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte die spätere Insolvenzschuldne-rin. § 13 der Allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen (ALB 86) be-stimmt ua.: „… (3) Sie können Ihre Rechte aus dem Versicherungsver-trag auch abtreten oder verpfänden. (4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugs-rechts sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn Sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind. …“ Mit Ablauf des 30. Juni 2004 wurde der Kläger als Geschäftsführer ab-berufen und ab dem 1. Juli 2004 als Vertriebsleiter beschäftigt. Am 1. März 3 4 5 6 - 4 - 3 AZR 10/10 - 5 - 2005 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Charlottenburg - 36g IN 460/05 - über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete aufgrund Insolvenzverwalterkündigung vom 14. April 2005 mit Ablauf des 31. Juli 2005. Bereits mit Schreiben vom 21. Juli 2005 wandte sich der Kläger an den Beklagten und verwahrte sich gegen eine Einziehung der sich aus dem Le-bensversicherungsvertrag Nr. 4 ergebenden Versicherungsleistung zur Insol-venzmasse. Auf Veranlassung des Beklagten wurde der Rückkaufswert der Lebensversicherung Nr. 4 am 1. September 2005 von der A ausbezahlt und der Insolvenzmasse zugeführt. Der Kläger hat mit seiner am 8. März 2007 beim Arbeitsgericht einge-reichten Klage geltend gemacht, dass ihm ein Recht zur Aussonderung zuste-he. Infolge der Abtretung der Lebensversicherung mit der Vertragsnummer 4 sei er Inhaber der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag geworden. Einer Anzeige an die A habe es zur Wirksamkeit dieser Abtretung nicht bedurft. Im Übrigen sei zu seinen Gunsten vor 2003 eine schriftliche Verpfändungserklä-rung beim damaligen Versicherer, der V, eingegangen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 33.829,77 Euro nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozent-punkten über dem Basiszinssatz ab 2. September 2005 zu bezahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat geltend gemacht, dass im Nachtrag zum Geschäftsführervertrag vom 27. Januar 2003 keine Abtretung enthalten sei und, selbst wenn eine solche in der Vereinbarung zu sehen sein sollte, diese unwirksam wäre, weil sie der Versicherungsgesellschaft gegenüber nicht angezeigt worden sei. Im Übrigen habe er bereits mit Schrei-ben vom 19. Oktober 2005 gegenüber dem Insolvenzgericht Masseunzuläng-lichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsge- 7 8 9 10 11 - 5 - 3 AZR 10/10 - 6 - richt hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeän-dert und auf den im Berufungsverfahren vom Kläger gestellten Hilfsantrag hin festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger einen Betrag iHv. 33.829,77 Euro nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. September 2005 als Masseverbindlichkeit schuldet. Es hat im Tenor die Revision unbegrenzt, nach der Rechtsmittelbelehrung nur für den Beklagten zugelassen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die vollständige Abwei-sung der Klage. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision des Be-klagten und verfolgt mit seiner Anschlussrevision das Ziel der Wiederherstel-lung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die Revision des Beklagten ist begründet. Die Anschlussrevision des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Insolvenzmasse weder ein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung noch auf Feststellung eines Zahlungsanspruchs in Höhe des Rückkaufswertes gegen die Masse zu. Ob dem Kläger gegen den Beklagten ein Recht auf abgesonderte Befriedigung nach § 50 Abs. 1 InsO oder gegen den Insolvenz-verwalter persönlich ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 60 InsO zusteht, hatte der Senat im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht zu entscheiden. A. Die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers sind zulässig. I. Die Revision des Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft und wurde auch form- und fristgerecht eingelegt, § 74 Abs. 1 ArbGG, sowie frist- und ordnungsgemäß begründet, § 74 Abs. 1 ArbGG, § 551 Abs. 3 ZPO. Die Revi-sion setzt sich insbesondere ausreichend mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinander (vgl. hierzu BAG 19. April 2005 - 9 AZR 184/04 - zu I 1 der Gründe mwN, AP BErzGG § 15 Nr. 43 = EzA BErzGG § 15 Nr. 14). 12 13 14 - 6 - 3 AZR 10/10 - 7 - II. Die Anschlussrevision ist in dem vom Kläger in der mündlichen Ver-handlung vor dem Senat klargestellten Umfang, dass mit ihr keine gegen den Insolvenzverwalter persönlich gerichteten Schadensersatzansprüche nach § 60 InsO verfolgt werden, sondern der vom Landesarbeitsgericht abgewiesene Hauptantrag, zulässig. 1. Die Anschlussrevision erfüllt die Voraussetzungen des § 554 ZPO. a) Nach § 72 Abs. 5 ArbGG gelten für das Verfahren vor dem Bundes-arbeitsgericht die Vorschriften der ZPO über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend, soweit das Arbeitsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Gemäß § 554 Abs. 1 ZPO kann sich der Revisionsbeklagte der Revision an-schließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschluss-schrift bei dem Revisionsgericht. Sie ist auch statthaft, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist, und bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären, § 554 Abs. 2 ZPO. b) Dem wird die Anschlussrevision des Klägers gerecht. Die Anschließung ist am 12. April 2010 und damit innerhalb eines Monats nach der am 12. März 2010 erfolgten Zustellung des Revisionsbegründungsschriftsatzes beim Bun-desarbeitsgericht eingereicht und zugleich begründet worden, § 554 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die Anforderungen des § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO sowie des § 551 Abs. 3 ZPO sind erfüllt. Ob das Landesarbeitsgericht in der Rechts-mittelbelehrung die Zulassung der Revision auf den Beklagten beschränkt hat und ob dies wirksam war, kann dahinstehen. Nach § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt es für die Statthaftigkeit der Anschlussrevision nicht darauf an, ob das Landesarbeitsgericht die Revision zugelassen hat (vgl. BAG 16. Juni 2005 - 6 AZR 411/04 - zu II 3 der Gründe, AP BBiG § 14 Nr. 12 = EzA BBiG § 14 Nr. 13). 2. Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anschlussrevision bestehen nicht. 15 16 17 18 19 - 7 - 3 AZR 10/10 - 8 - a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die An-schlussrevision auch nach der Neuregelung des § 554 ZPO einen Lebenssach-verhalt betreffen, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGH 22. November 2007 - I ZR 74/05 - Rn. 38 ff. mwN, BGHZ 174, 244; BAG 20. Mai 2009 - 5 AZR 312/08 - Rn. 25). Im Revisionsverfahren können neue prozessuale Ansprüche grundsätzlich nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden (BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 277/02 - zu II 1 der Gründe, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 81 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 2). Das Revisionsgericht prüft, ob die Vorinstanz über die Klage rechtsfehlerfrei entschieden hat. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt dabei nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungs-urteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Es gilt der Grundsatz, dass die Urteilsgrundlage mit dem Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen wird (BGH 25. April 1988 - II ZR 252/86 - zu 7 a der Gründe, BGHZ 104, 215). b) An diesen Grundsätzen gemessen ist die Anschlussrevision in dem vom Kläger klargestellten Umfang zulässig. Der Kläger verfolgt mit der An-schlussrevision seinen ursprünglichen, vom Landesarbeitsgericht abgewiese-nen Hauptantrag, gerichtet auf Zahlung eines Betrages von 33.829,77 Euro aus der Insolvenzmasse, weiter. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt. Über diesen Streitgegenstand hat das Landesarbeitsgericht entschieden und dieser Anspruch steht mit dem in die Revisionsinstanz gelangten Anspruch auch in unmittelbarem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang. B. Die Revision des Beklagten ist begründet. Die Anschlussrevision des Klägers ist hingegen unbegründet. Die Klage ist nur teilweise zulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes aus der Rückdeckungs-versicherung zu. Ansprüche nach § 47 und § 48 InsO scheitern daran, dass die (vermeintliche) Abtretung der Rechte aus der Rückdeckungsversicherung zwischen der A und der Schuldnerin oder die Einräumung eines Bezugsrechts 20 21 22 - 8 - 3 AZR 10/10 - 9 - der Versicherungsgesellschaft entgegen § 13 ALB 86 nicht angezeigt wurde. Ob die Lebensversicherung zwischen der A bzw. deren Rechtsvorgängerin und der Schuldnerin - wie vom Kläger behauptet - bereits vor 2003 an ihn verpfän-det wurde, kann für den vorliegenden Rechtsstreit dahinstehen. Eine solche Verpfändung würde dem Kläger allenfalls ein Recht zur abgesonderten Befrie-digung nach § 50 InsO geben. Ein solcher Anspruch ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. I. Die Klage ist nur hinsichtlich des Hilfsantrags zulässig. Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 33.829,77 Euro zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2. September 2005 begehrt, verfolgt er eine Masseverbindlichkeit. Diese Klage ist nach der am 19. Oktober 2005 angezeigten Masseunzulänglichkeit unzulässig. 1. Für Leistungsklagen, mit denen Masseverbindlichkeiten im Sinne der § 55 Abs. 1, § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO verfolgt werden, fehlt das Rechtsschutz-bedürfnis. Nach § 210 InsO ist, sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzu-länglichkeit angezeigt hat, die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne der § 55 Abs. 1 Nr. 3, § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig (BAG 11. Dezember 2001 - 9 AZR 459/00 - zu II der Gründe, AP InsO § 209 Nr. 1 = EzA InsO § 210 Nr. 1; BGH 3. April 2003 - IX ZR 101/02 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 154, 358). Der Kläger verfolgt mit seinem Zahlungsantrag eine Masseverbindlich-keit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 3, § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Der Beklagte hat durch die vor dem 1. September 2005 erfolgte Kündigung des Rückversiche-rungsvertrags mit der A und die anschließende Einziehung des Rückkaufswer-tes zur Insolvenzmasse aus Sicht des Klägers die Insolvenzmasse ungerecht-fertigt bereichert. Der Kläger geht davon aus, dass ihm hinsichtlich der Rechte aus der Rückdeckungsversicherung ein ihn zur Absonderung nach § 47 InsO berechtigendes Recht zugestanden hat, das durch die Kündigung des Rückver-sicherungsvertrags und die Einziehung des Rückkaufswertes zur Insolvenz- 23 24 25 - 9 - 3 AZR 10/10 - 10 - masse verloren gegangen ist und zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse geführt hat. Ein derartiger Anspruch richtet sich gegen die Masse. Der Insolvenzverwalter hat vor Erhebung der Klage mit Schreiben vom 19. Oktober 2005 gegenüber dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit angezeigt (§ 208 Abs. 1 InsO). Das Landesarbeitsgericht ist nach Vorlage einer Mehrfertigung dieses Schreibens im Berufungsverfahren von einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 Abs. 1 InsO ausgegangen. Das Informa-tionsportal der Insolvenzgerichte im Internet weist unter dem 2. November 2005 eine Bekanntmachung des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Charlottenburg aus, wonach der Beklagte am 19. Oktober 2005 Masseunzulänglichkeit ange-zeigt hat. Der im März 2007 erhobenen Klage fehlte damit von Anfang an das Rechtsschutzbedürfnis. 2. Der Hilfsantrag ist zulässig. Der Kläger hat an der begehrten Feststel-lung das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse. Dem steht der Grund-satz des Vorrangs der Leistungsklage nicht entgegen. Da eine Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter wegen Masseverbindlichkeiten nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit unzulässig ist, bleibt der Gläubiger auf den Weg der Feststellungsklage verwiesen (BAG 11. Dezember 2001 - 9 AZR 459/00 - zu II 3 der Gründe, AP InsO § 209 Nr. 1 = EzA InsO § 210 Nr. 1; BGH 3. April 2003 - IX ZR 101/02 - zu II 1 der Gründe mwN, BGHZ 154, 358). Einer solchen Klage kann deshalb das Feststellungsinteresse nicht versagt werden (vgl. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 80/02 - zu I der Gründe, EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 4). II. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger standen nach der ausschließ-lich maßgeblichen versicherungsrechtlichen Lage keine Rechte aus der Rück-deckungsversicherung zu, die ihm ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO oder ein Ersatzaussonderungsrecht nach § 48 InsO geben. 1. Allein nach der versicherungsrechtlichen Lage richtet sich, in welcher Weise der Arbeitgeber in der Lage ist, rechtswirksam auf die Versicherung zuzugreifen, und ob diese Rechte zu seinem Vermögen gehören, in dessen 26 27 28 29 - 10 - 3 AZR 10/10 - 11 - Verwaltung der Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO bei Insolvenzeröff-nung eintritt (st. Rspr. des BAG, statt vieler 31. Juli 2007 - 3 AZR 446/05 - Rn. 14, NZA-RR 2008, 32; 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06 - Rn. 19, BAGE 134, 372; ebenso: BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01 - zu II der Gründe, DB 2002, 2104; BVerwG 28. Juni 1994 - 1 C 20.92 - zu 2 c cc ccc der Gründe, BVerwGE 96, 160). 2. Im Ergebnis kommt es deshalb darauf an, wie sich die konkrete versi-cherungsrechtliche Lage darstellt. a) Bei der streitbefangenen Versicherung handelt es sich - wie das Lan-desarbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat - nicht um eine Direktversicherung, sondern um eine sog. Rückdeckungsversicherung. Die Rückdeckungsversiche-rung ist kein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung, sondern eine Finanzierungsmaßnahme für eine unmittelbare Versorgungszusage (Di-rektzusage). Ist - wie vorliegend nach § 7.2. des Geschäftsführervertrags vom 11. Juni 1999 - eine Direktzusage erteilt, die in voller Höhe der Versicherungs-leistung entspricht, liegt eine sog. kongruente Rückversicherung vor. Gleich-wohl ist Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter der Arbeitge-ber/Dienstgeber (vgl. Kemper in Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber BetrAVG 4. Aufl. § 1 Rn. 92; Lohmann in HK-InsO 6. Aufl. § 47 Rn. 27; Kayser Die Lebensversicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers S. 17). Dieser kann über die vertraglichen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verfügen, insbe-sondere sie auch verpfänden und abtreten. Der Arbeitnehmer/Dienstnehmer ist lediglich versicherte Person. Diesem stehen damit keine eigenen Rechte gegen den Versicherer zu, die er in der Insolvenz aussondern könnte. b) Die Schuldnerin hat dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag auch keine Rechte wirksam abgetreten. Es kann dahinstehen, ob § 5.2. Satz 4 des Nachtrags zum Geschäftsführervertrag vom 27. Januar 2003, wonach der bisher geleistete Teil des Lebensversicherungsvertrags Nr. 4 im Eigentum des Klägers ist und verbleibt, eine Abtretung nach § 398 BGB der Rechte aus dem Versicherungsvertrag beinhaltet oder die Einräumung eines Bezugsrechts zugunsten des Klägers darstellt. Beide Gestaltungen müssten nach § 13 Abs. 4 30 31 32 - 11 - 3 AZR 10/10 - 12 - ALB 86 zu ihrer Wirksamkeit der Versicherungsgesellschaft gegenüber ange-zeigt worden sein. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist eine der Versicherung nicht angezeigte Abtretung nach § 13 Abs. 4 ALB 86 absolut unwirksam. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht § 13 Abs. 4 ALB 86 die Wirksamkeit der Abtretung davon abhängig, dass sie der bisherige Verfügungsberechtigte dem Versicherer schriftlich angezeigt hat. Damit will der Versicherer als Schuldner der Forderungen nicht nur sicherstellen, dass seine Leistung für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet wird. Er will insbe-sondere die Abrechnung übersichtlich gestalten und verhindern, dass ihm eine im Voraus nicht übersehbare Vielzahl von Gläubigern gegenübertritt. So will er weitergehend als durch den Schuldnerschutz der §§ 406 bis 410 BGB vor mehrfacher Inanspruchnahme geschützt sein (BGH 31. Oktober 1990 - IV ZR 24/90 - zu 1 der Gründe, BGHZ 112, 387; 23. April 1997 - XII ZR 20/95 - zu 2 b der Gründe, NJW 1997, 2747). Angesichts dieser erkennbaren Zielsetzung ist eine derartige Klausel nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versiche-rungsnehmers so auszulegen, dass sie als Ausnahme vom Regelfall der Ab-tretbarkeit gemäß § 398 BGB vereinbarungsgemäß von vornherein für die zu begründende Forderung den (eingeschränkten) Abtretungsausschluss des § 399 Alt. 2 BGB festlegt. Die Wirkung dieses Abtretungsausschlusses besteht darin, dass eine abredewidrig nicht angezeigte Abtretung absolut unwirksam ist (BGH 31. Oktober 1990 - IV ZR 24/90 - aaO; 19. Februar 1992 - IV ZR 111/91 - zu II 1 a und 2 der Gründe, VersR 1992, 561; 23. April 1997 - XII ZR 20/95 - aaO; 10. März 2010 - IV ZR 207/08 - Rn. 13, ZIP 2010, 890). Dem hat sich auch das Bundesarbeitsgericht zwischenzeitlich aus-drücklich angeschlossen (BAG 19. April 2011 - 3 AZR 267/09 - Rn. 23, DB 2011, 2555). Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Argu-mentation des Landesarbeitsgerichts fest. Das Landesarbeitsgericht übersieht, dass die Einschränkung der Abtretbarkeit nicht nur dem Schutz der Versiche-rungsgesellschaft, sondern auch der Sicherung des Versicherungszwecks dient. Dem stehen zu starke Erleichterungen der Abtretbarkeit entgegen. 33 34 - 12 - 3 AZR 10/10 - 13 - Zudem sprechen auch Gesichtspunkte der Rechtssicherheit für die Auslegung des Bundesgerichtshofs. bb) Danach ist eine in § 5.2. Satz 4 des Nachtrags zum Geschäftsführerver-trag vom 27. Januar 2003 möglicherweise enthaltene Abtretung nach § 398 BGB oder Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts unwirksam, denn nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist eine schriftliche Anzeige der Einräumung eines Bezugsrechts oder der Abtretungserklärung gegenüber der Versicherungsgesellschaft nicht erfolgt. Diese Feststellungen sind nicht mit Verfahrensrügen angegriffen, weshalb der Senat an sie gebunden ist (§ 559 Abs. 2 ZPO). III. Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch kein Schadensersatzan-spruch aus § 241 Abs. 2 BGB zu. Nach dem unter B. II. Gesagten wurden dem Kläger Rechte aus dem Rückdeckungsversicherungsvertrag nicht wirksam abgetreten. Deshalb kann er auch keinen Schadensersatzanspruch daraus herleiten, dass der Insolvenzverwalter den Rückkaufswert der Versicherung der Insolvenzmasse hinzugefügt hat. IV. Der Senat hatte sich nicht mit der Frage zu befassen, ob dem Kläger ein Anspruch auf abgesonderte Befriedigung nach § 50 Abs. 1 InsO zusteht, weil die Schuldnerin ihm die Rückdeckungsversicherung verpfändet hat. Nach § 50 Abs. 1 InsO sind Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht haben, nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 InsO für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem abgetretenen Recht berechtigt. Ob die Schuldnerin die Rückdeckungsversicherung mit der A bzw. de-ren Rechtsvorgängerin - wie vom Kläger im Berufungsverfahren vorgetragen - bereits „vor 2003“ wirksam an ihn verpfändet hat und ob der vom Kläger inso-weit gehaltene Sachvortrag substantiiert genug war, kann für diesen Rechts-streit auf sich beruhen, denn jedenfalls gewährt § 50 Abs. 1 InsO dem Kläger keinen Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswertes aus der Lebensversiche-rung an ihn. Die Verpfändung einer Lebensversicherung zur Sicherung einer 35 36 37 38 39 - 13 - 3 AZR 10/10 Versorgungszusage gewährt Rechte nur, wenn der Versorgungsfall eingetreten ist. Das Pfandrecht ist daher nur aufschiebend bedingt und berechtigt in der Insolvenz nur zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung bis die Bedingung eingetreten oder entfallen ist - §§ 191, 198 InsO (vgl. BGH 7. April 2005 - IX ZR 138/04 - NJW 2005, 2231). V. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Zwanziger Schlewing Spinner Brunke H. Frehse 40

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