3. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 30.09.2014, 3 AZR 613/12.
Karar Dilini Çevir:
3. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 30.09.2014, 3 AZR 613/12.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30. September 2014 Dritter Senat - 3 AZR 615/12 - I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 15. September 2011 - 11 Ca 2353/11 - II. Urteil vom 11. April 2012 - 8 Sa 1511/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebsrente - regulierte Pensionskasse - Einstandspflicht - Anpa s- sungsprüfung Bestimmungen: BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 1b Abs. 2 und Abs. 3, § 16 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 4, § 30c Abs. 1; VAG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, § 118b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; Ve r- ordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen - Deckungsrückstellungsverordnung - § 2 Abs. 1, § 3; GG Art. 2 Abs . 1, Art. 14 Abs. 1 Hinweise des Senats: Teilweise parallel zu - 3 AZR 617/12 - , - 3 AZR 618/12 - ; parallel zu - 3 AZR 613/12 - , - 3 AZR 614/12 - - 3 AZR 616/12 - , - 3 AZR 619/12 - und - 3 AZR 620/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 615/12 8 Sa 1511/11 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 30. September 2014 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p . Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 30. September 2014 durch die Richterin am Bundesarbeits - gericht Prof. Dr. Schlewing als Vorsitzende, den Richter am Bundesarbeits - gericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie - 2 - 3 AZR 615/12 - 3 - den ehrenamtlichen Richter Heuser und die ehrenamtliche Richterin Dr. Möller für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Hessischen La n- desarbe itsgerichts vom 11. April 2012 - 8 Sa 1511/11 - teilweise aufgehoben und aus Gründen der Klarstellung wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des A r- beitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. September 2011 - 11 Ca 2353/11 - teilw eise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, 1. an die Klägerin rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2011 iHv. insgesamt 5.704,75 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz aus jeweils monatlich 37,07 Euro seit dem jeweil i- gen Ersten des jeweiligen Folgemonats, begi n- nend mit dem 1. Februar 2008 und endend mit dem 1. Juli 2008, aus jeweils monatlich 47,74 Euro seit dem jeweil i- gen Ersten des jeweiligen Folgemonats, begi n- nend mit dem 1. August 2008 und endend mit dem 1. Juli 2009, aus jeweils monatlich 58,03 Euro seit dem jeweil i- gen Ersten des jeweiligen Folgemonats, begi n- nend mit dem 1. August 2009 und endend mit dem 1. Juni 2010, aus jeweils monatlich 5,86 Euro seit dem jeweil i- gen E rsten des jeweiligen Folgemonats, begi n- nend mit dem 1. August 2010 und endend mit dem 1. April 2011, aus jeweils monatlich 34,82 Euro seit dem jeweil i- gen Ersten des jeweiligen Folgemonats, begi n- nend mit dem 1. Juli 2010 und endend mit dem 1. April 2011, au s 942,72 Euro seit dem 1. Oktober 2014, - 3 - 3 AZR 615/12 - 4 - aus weiteren 2.163,76 Euro seit dem 1. Oktober 2014 sowie aus weiteren 763,10 Euro seit dem 1. Oktober 2014 zu zahlen, 2. an die Klägerin ab dem 1. April 2011 eine zusät z- liche betriebliche Altersversorgung iHv. monat lich 117,05 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils 5,86 Euro seit dem jeweil i- gen Ersten des jeweiligen Folgemonats, begi n- nend mit dem 1. Mai 2011 und endend mit dem 1. Oktober 2014, aus monatlich jeweil s 34,82 Euro seit dem jeweil i- gen Ersten des jeweiligen Folgemonats, begi n- nend mit dem 1. Mai 2011 und endend mit dem 1. Oktober 2014, sowie aus 3.207,54 Euro seit dem 1. Oktober 2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurüc k- gewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zu den Anpassungsstichtag en 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009 , darüber, ob die Beklag te der Kläger in für Leistungskürzungen der Pensionskasse der Deu t- schen Wirtschaft VVaG (im Folgenden: PKDW) einzustehen hat sowie über die Berechnung der Witwenrente der Klägerin . 1 - 4 - 3 AZR 615/12 - 5 - Die Klägerin is t die Witwe und Alleinerbin des am 11. August 1940 g e- borenen und am 13. Mai 2010 verstorbenen ehemaligen Mitarbeiters der B e- klagten Dr. S (im Folgenden: Erblasser). Dieser war vom 1. Juni 1974 bis zum 28. Februar 1999 bei der Beklagten beschäf tigt. Bei der Bekla g ten, die die A n- passungsprüfungen zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres gebündelt durchführt, handelt es sich um eine von der M - Gesellschaft zur Förd e rung der Wissenschaften errichtete gemeinnützige und steuerbefreite rechtsf ä hige Sti f- § 2 Zweck der Stiftung 2.1 Zweck der Stiftung ist die Förderung der Chemischen Wissenschaften und benachbarter wissenschaftlicher Gebiete und die Förderung von Bildung und Erzi e- hung auf dem Gebiet der Chemie und benachbarter wissenschaftlicher Gebiete. 2.2 Die Stiftung verfolgt den Zweck insbesondere dadurch, dass sie auf dem Gebiet der Chemie und benachbarter wissenschaftlicher Gebiete, vor allem zur Information und Kommunikation wissenschaftliche Datenbanken und Informat i- onssysteme aufbaut, pflegt, erweitert und ve r- bessert sowie die dazu notwendigen elektron i- schen Produkte entwickelt und verfügbar macht; wissenschaftliche Schriften in gedruckter und elektronischer Form herausgibt; Informations - und Kommunikationsplattformen in verschiedenen Medien aufbaut und herau s- gibt, wie z.B. wissenschaftliche Journale im I n- ternet, Wissenschaftsfernsehen/Videopodcasts im Internet sowie die dazu notwendigen ele k t- ronischen Produkte entwickelt und verfügbar macht; Wissenschaftliche Seminarveranstaltungen durchführt; Lehrveranstaltungen für Schüler und Studenten unterstützt; Preise und Stipendien vergibt; Forschungs - , Lehr - und Veröffentlichungsvo r- haben durch Personal - und Sachleistungen (wie z.B. Stiftungsprofessuren) fördert. 2 - 5 - 3 AZR 615/12 - 6 - 2.5 Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zw e- cke e- rung von Wissenschaft und Forschung. § 3 Stiftungsvermögen 3.1 Das Stiftungsvermögen besteht aus den zum B - Institut zählenden Vermögensgegenständen ei n- schließlich Beteiligungen, Schutz - und Urhebe r rec h- ten sowie vertraglichen Rechten gemäß Anlage. 3.2 Bei der Verwaltung ihres Vermögens und bei der Verfügung über einzelne Vermögenswerte ist die Stiftung im Rahmen der Verfassung und der jeweils geltend en Gesetze und gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen frei. 3.3 Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ung e- schmälert zu erhalten und darf nur, wenn der Fortb e- stand der Stiftung für angemessene Zeit gewährlei s- tet bleibt, mit Genehmigung der Aufsic htsbehörde in seiner Substanz angegriffen werden; in den Folg e- jahren ist der so eingesetzte Betrag soweit möglich dem Stiftungsvermögen wieder zuzuführen. 3.4 Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen anzune h- men, mit denen keine der Verfassung zuwiderlaufe n- den Auflagen verbunden sind. Als Zustiftungen, die dem Stiftungsvermögen zuwachsen, gelten nur au s- drücklich so bezeichnete Zuwendungen. Die übrigen Zuwendungen (Spenden) sind alsbald zur Finanzi e- § 4 Finanzierung des Stiftungszwecks 4.1 Die Stiftung finanziert die Verfolgung des Stiftung s- zweckes aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Spenden (verfügbare Stiftungsmittel). Die Stiftungsmittel dürfen lediglich für den Stiftungszweck verwendet w erden. Sie dürfen im Rahmen des g e- meinnützigkeitsrechtlich Zulässigen einer Rücklage zugeführt werden. - 6 - 3 AZR 615/12 - 7 - § 8 Aufgaben des Stiftungsrats 8.1 Der Stiftungsrat berät den Vorstand und überwacht die Ordnungsmäßigkeit seiner Tätigkeit. Er b e- schließt die Geschäftsordnung der Stiftung. Recht s- geschäfte oder Maßnahmen gemäß § 11 bedürfen seiner Zustimmung. 8.2 Der Stiftungsrat beschließt ferner über die Bestellung, Abberufung und Entlastung von Vorstandsmitgliedern, den mit Vorstandsmitgliedern abzuschließe n- den Dienstvertrag, den Haushaltsplan, die Förder - und Vergaberichtlinien, die Grundzüge der Vermögensanlage, die Feststellung des Jahresabschlusses. § 10 Aufgaben des Vorstands 10.1 Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und a u- 10.2 Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe des geltenden Rechts, der Stiftungsve r- fassung und der Geschäftsordnung der Stiftung. Der Vorstand hat die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu führen. Er ist zur Führung aller Geschäfte berufen, die nicht dem Sti f- tungsrat zugewiesen sind. Für die Führung der la u- fenden Geschäfte kann der Vorstand Hilfskräfte a n- stellen oder beauftragen, soweit dies erforderlich ist und die Vermö genslage der Stiftung es zulässt. 10.3 Der Vorstand hat das Stiftungsvermögen gewisse n- haft und sparsam zu verwalten. 10.4 Der Vorstand hat dem Stiftungsrat bis zum Ablauf des vierten Monats des Folgegeschäftsjahrs den vom Abschlussprüfer geprüften und testie r- ten Jahresabschluss, den Bericht des Abschlussprüfers über die Pr ü- fung der Ordnungsmäßigkeit der Mittelverwe n- dung sowie den Vorstandsbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks unter Einbeziehung der wir t- - 7 - 3 AZR 615/12 - 8 - schaftlichen und wissenschaftlichen Lage der Stiftung vorzulegen. Der Abschlussprüfer wird durch die Sti f- tung benannt und durch die Stiftungsaufsicht beau f- tragt. Die Stiftungsaufsicht ist an diesen Vorschlag nicht gebunden. Er soll die Qualifikation zum Wir t- schaftsprüfe r oder zur Wirtschaftsprüfungsgesel l- schaft aufweisen. 10.5 Die in § 10.4 genannten Unterlagen sind bis zum Ablauf des fünften Monats bei der Stiftungsaufsicht Der Erblasser und die Beklagte hatten im Ar beitsvertrag vom 25. April/ 2. Mai 1974 ua. vereinbart: 3 % (soweit Angestel l- tenversicherungspflicht besteht) bzw. 12 % (soweit Ang e- stelltenversicherungspflicht nicht mehr besteht) des pens i- onsfähigen Arbeitsverdienstes wird nach Maßgabe d es § 4 vom Institut zusätzlich zum Gehalt abgeführt ; § 4 Herr Dr. S wird nach erfolgreichem Ablauf d er Pr o b e- dienstzeit bei der Pensionskasse der chemischen I n dus t- rie Deutschlands, D , als Mitglied angemeldet. Die Gü l ti g- keit dieses Arbeitsvertrages hat die Aufnahme als Mi t glied Die Beklagte meldet e den Erblasser zum 1. Dezember 1974 zur Pens i- onskasse der c hemischen Industrie Deutschlands, nunmehr PKDW, als Mitglied zu deren Tarif A an, der nebe n einer Garantierente eine Überschussbeteiligung vorsieht. Bei der PKDW handelt es sich um eine regulierte Pensionskas se. Der Erblasser war durch die Anmeldung zur Pensionskasse nach deren Satzung zum Firmenmitglied geworden. Nach seinem Ausscheiden aus de m Arbeitsve r- hältnis mit der Beklagten wurde er zum Einzelmitglied. Mit dem Beginn des B e- zugs der Pensionskassenrente endete seine Mitgliedschaft. Die Beklagte als Trägerunternehmen der PKDW war zu keinem Zeitpunkt Mitglied der Pension s- kasse. 3 4 - 8 - 3 AZR 615/12 - 9 - § 22 der Satz ung der PKDW idF vom 1. Januar 2002 (im Folgenden: Satzung 2002) lautet: 22 Versicherungsmathematische Prüfung 1. Der Vorstand hat zum Abschlußstichtag eines jeden Geschäftsjahres oder auf Verlangen des Aufsichtsr a- tes oder der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zei t- punkten durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsicht s- behörde einzureichenden Gutachtens eine versich e- rungstechnische Prüfung der Kasse vornehmen zu lassen und in den gemäß § 21 a ufzustellenden Ja h- resabschluß die hierfür ermittelten versicherung s- technischen Werte zu übernehmen. 2. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrüc k- lage zu bilden, der jeweils mindestens 5 % des sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage 5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. 3. Der restliche sich nach dem Gutachten gemäß Zi f- fer 1 ergebende Überschuß ist der Rückstellung für Beitragsrückerstatt ung zuzuführen. Diese Rückste l- lung ist nach geschäftsplangemäßen Grundsätzen zur Erhöhung bzw. zur Verbesserung der Leistungen und zu sonstigen geschäftsplangemäßen Zwecken für die einzelnen Tarife zu verwenden. Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückstellungsv erwendung b e- schließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorstand nach Zustimmung des versicherungsmathematischen Sachverständigen un - terbreitet. Der auf Versicherungen nach Tarif A geschäftspla n- gemäß entfallende Anteil der Rücks tellung für Be i- tragsrückerstattung kann auch zur restlichen Fina n- zierung der geschäftsplangemäßen Tarif - Barwerte des Tarif A herangezogen werden. Unterschreitet der aufgrund eines Gutachtens gemäß Ziffer 1 sich e r- gebende Überschußanteil für Tarif A zusamme n mit einem in der Rückstellung enthaltenen, nicht durch Beschluß der Mitgliederversammlung zweckgebu n- denen Anteil des Tarifs A den Tarif - Barwert für den Neuzugang des Tarifes A im letzten Geschäftsjahr, hat der Vorstand Maßnahmen zu treffen, um dies zu 5 - 9 - 3 AZR 615/12 - 10 - ve rhindern. 4. Ein sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 erg e- bender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Ve r- lustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückste l- lung für Beitragsrückerstattung zu decken. Reicht auch diese Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen, durch Erhöhung der Beiträge oder durch mehrere solcher Maßna h- men auszugleichen. Ziffer 3 Sätze 3 und 4 gelten entspre chend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen. 5. Im Übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Übe r- Der Erblasser, der sich nicht mit eigenen Beiträgen an der Pension s- kassenversorgung beteiligt hatte, be zog seit dem 1. Mai 2000 eine Pension s- kassenren te von der PKDW. Diese betrug zu Rentenbe ginn 833,50 Euro brutto monatlich. Im Jahr 2002 geriet die PKDW in eine wirtschaftliche Krise. Unter dem 8. April 2003 erstellte die H AG für die PKDW ein versicherungsmath e m a t i- sches Gutachten gemäß § 22 Abs. 1 der Satzung 2002, das zum 31. De zember 2002 einen Verlust iHv. 153.366.523,50 Euro ausweist. Am 27. Juni 2003 b e- schloss die Mitgliederversammlung der PKDW daraufhin die Auflösung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie die Herabsetzung der Lei s tungen nach § 22 Abs. 4 der Satzung 2002. Der Beschluss der Mitgliederve r sammlung vom 27. Juni 20 03 hat den folgenden Wortlaut: Beschlussfassung zu TOP 3 (Verlustausgleich und Leistungsherabsetzung): 1. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung wird zum 31.12.2002 in Höhe von 18.483.539,93 2. Die Leistungen werden gemäß § 22 Abs. 4 der Sa t- zung wie folgt herabgesetzt: a) 1.) Pensionen bzw. Anwartschaften zum 6 7 - 10 - 3 AZR 615/12 - 11 - Stand 31. Dezember 2001 bilden die B a- sis für die Leistungsherabsetzung. 2.) Die einer Herabsetzung unterliegenden Pensionen werden jeweils zum 1. Juli e i- nes jeden Jahres, beginnend mit dem 1. Juli 2003, jährlich um 1,4 % herabg e- setzt, soweit die Pension zu diesem Zei t- punkt mindestens 6 Monate gewährt wo r- den ist. Die Höhe der versicherten A n- wartschaften bleibt unverändert. Kapita l- abfindungen werde n wertmäßig entspr e- chend angepasst. 3 . ) Der Wert der Leistungsherabsetzungen ist insgesamt auf den Wert der in der Ve r- gangenheit gewährten Gewinnanteile b e- schränkt. c) Der Beschluss tritt zum 31. Dezember 2002 in Kraft. Vorab hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) unter dem 12. Juni 2003 als Aufsichtsbehörde der Herabse t- zung der Leistungen unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass diese auf der Mi t- gliederversammlung beschlossen würde. Die PKDW set zte die laufenden Pensionskassenrenten in der Folgezeit zum 1. Juli 2003, 1. Juli 2004, 1. Juli 2005 und 1. Juli 2006 um jeweils 1,4 %, zum 1. Juli 2007 um 1,37 %, zum 1. Juli 2008 um 1,34 %, zum 1. Juli 2009 um 1,31 %, zum 1. Juli 2010 um 1,26 % und zum 1 . Juli 2011 um 1,20 % herab. An den Erblasser zahl te sie ab dem 1. Juli 2007 monatlich 796,43 Euro , ab dem 1. Juli 2008 monat lich 785,76 Euro und ab d em 1. Juli 2009 monatlich 775,47 Euro aus. Die Klägerin bezieht von der PKDW seit dem 1. Juni 2010 eine Witwenrente . Diese betrug zunächst monatlich 465,28 Euro und wurde ab dem 1. Juli 2010 auf monatlich 459,42 Euro herabgesetzt . Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Kläger in - soweit für das Rev i- sionsverfahren von Bedeutung - von der Beklagten für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 den Ausgleich der Differenzen, die dadurch entstanden sind , 8 9 10 - 11 - 3 AZR 615/12 - 12 - dass die PKDW die Pensionskassenrente des Erblassers zum 1. Juli 2007 , zum 1. Juli 20 08 und zum 1. Juli 2009 herabge setzt hat, sowie die Anpas sung d er Betriebsrente des Erblassers an den Kaufkraftverlust gemäß § 16 Be trAVG zu den Anpassungsstichtag en 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009. D arüber hinaus nimmt sie die Beklagte auf Zahlung einer höheren Witwenrente in Anspruch und verlang t von dieser den Ausgleich der Differen zen , die dadurch entstanden sind und weiter entstehen, dass die PKDW ihre Witwenrente zum 1. Juli 2010 he r- abgesetzt hat. Die Kläger in hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in dem Umfang einstandspflichtig , in dem d ie PKDW die Pensionskassenrente des Erblassers sowie ihre Witwenrente zum 1. Juli 2007, 1. Juli 2008, 1. Juli 2009 und zum 1. Juli 2010 herabgesetzt hat. Die Beklagte sei zudem nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ver pflichtet, die Betriebsrente des Erblassers zu den Anpassungsstichtag en 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Der Kaufkraftverlust in der Zeit vom Rentenbeginn des Erblassers am 1. Mai 2000 bis zum Anpassungs stichtag 1. Januar 2006 be trage 9,43 %. Die Ausga ngsrente des Erblassers iHv. mona t- lich 833,50 Euro sei ab dem 1. Januar 2006 mithin auf mo natlich 912,06 Euro anzuheben. Den Kaufkraftverlust in der Zeit vom Rentenbeginn des Erblassers am 1. Mai 2000 bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 hat die Kläge rin mit 15,71 % beziffert. Demnach habe dem Erblasser ab dem 1. Januar 2009 eine monatliche Betriebsrente iHv. 964,44 Euro zugestanden. Dieser B etrag sei der Berechnung ihrer Wi twenrente zugrunde zu legen, so dass sie ab dem 1. Juni 2010 eine Witwenrente iH v. monatlich 57 8 ,66 Euro beanspruchen kö n- ne. Die Beklagte sei nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG von der Verpflic h- tung zur Anpassungsprüfung und - entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG b e- freit. Es seien weder ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestan d entfa l- lenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet worden noch sei der zur Berechnung der garantierten Leistung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung ni cht überschritten worden. Dass der von der PKDW 11 - 1 2 - 3 AZR 615/12 - 13 - der Berechnung der garantierten Leistung zugrunde gelegte Zinssatz durch die BaFin genehmigt worden sei, sei unerheblich. D ie Kläger in hat zuletzt sinngemäß beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen , an sie rückständige B e- triebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2011 iHv. insgesamt 5.788,95 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz aus je 115,63 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. Februar 2008 und endend mit dem 1. Juli 2008, aus je 126,30 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. August 2008 und endend mit dem 1. Januar 2009, aus je 178,68 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. Februar 2009 und endend mit dem 1. Juli 2009, aus je 188,97 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. August 2009 und endend mit dem 1. Juni 2010, aus 113,38 Euro seit 1. Juli 2010 sowie aus je 119,24 Euro dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. August 2010 und endend mit dem 1. April 2011 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie ab dem 1. April 2011 eine zusätzliche betriebli che Altersversorgung iHv. 119,24 Euro brutto monatlich nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab B e- ginn des jeweiligen Folgemonats zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie h at die Auffassung vertreten, die Kläger in habe keinen Anspruch auf Zahlung der Beträge, um den die PKDW die Pensionskassenrente des Erblassers und die Witwenrente der Klägerin ab dem 1. Juli 2007, 1. Juli 2008, 1. Juli 2009 und ab dem 1. Juli 2010 herabge setzt hat. Sie habe dem Erblasser Leistungen nur nach Maßgabe der Satzung bzw. der Versorgungsbestimmungen der PKDW zugesagt. Der in § 22 Abs. 4 der Sat zung 2002 enthaltene Herabsetzungsvorbehalt sei daher integr a- 12 13 - 13 - 3 AZR 615/12 - 14 - ler Bestandteil ihrer Versorgungszusage. Zudem mü sse berücksichtigt werden, dass der Wert der Leistungsherabsetzungen auf den Wert der in der Verga n- genheit gewährten Gewinnanteile beschränkt gewesen, die Garantierente de m- nach unangetastet geblieben sei. Jedenfalls sei § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ve r- fassung skonform dahin auszulegen, dass sie nicht einstandspflichtig sei. Sie habe als Trägerunternehmen auf die Verwendung der Gelder, die Kapitalanlage und die Beschlussfassungen der PKDW keinen Einfluss gehabt und müsse deshalb nicht das Risiko tragen, dass die Pensionskasse schlecht wirtschafte. Sie sei auch nicht verpflichte t, die Betriebsrente des Erblassers zu den Anpassungsstichtag en 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009 gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG an den Kaufkraftverlust anzupassen. Vielmehr sei sie nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG von der Anpassungsprüfungspflicht befreit. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG sei auch auf Altzusagen anwendbar. Die Voraussetzu n- gen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG seien erfüllt. Ab Rentenbeginn seien sämtl i- che auf den Rentenbestand en tfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet worden. Bei der Berechnung der garantierten Leistung sei der Höchstzinssatz gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht übe r- schritten worden. Diese Bestimmung sei dahin auszulegen, dass bei regulierten Pensionskassen der von der Aufsichtsbehörde genehmigte Zinssatz maßge b- lich sei. Dieser sei stets verwendet worden. Sofern sie dennoch zur Anpa s- sungsprüfung und - entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet sein sollte, stehe ihre wir tschaftliche Lage einer Anpassu ng der Betriebsrente des Erblassers an den Kauf kraftverlust zu den Anpassungsstichtag en 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009 entgegen. Bei der Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit müsse berücksichtigt werden, da ss sie eine gemeinnützige Stiftung sei, die keine wirtschaftlichen Gewinnziele verfolge; ihr ausschließl i- ches Ziel sei es, ihren Stiftungszweck zu erfüllen. Darüber hinaus müsse sie das Stiftungsvermögen in seinem Wert nicht nur nominell, sondern auch wer t- mäßig erhalten. Deshalb sei nicht von den Maßstäben auszugehen, die für op e- rativ tätige Unternehmen gelten. Solange der Werterhalt des Stiftungsverm ö- gens nicht sichergestellt werden könne, bestehe keine Anpassungspflicht. Unter Berücksichtigung dessen habe ihre wirt schaftliche Lage zu den Anpassung s- 14 - 14 - 3 AZR 615/12 - 15 - stichtag en 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009 einer Betriebsrentenanpassung entgegengestanden. Ursprünglich sei der Stiftungszweck im Wesentlichen durch die Erstellung des B - Handbuchs der organischen Chemi e erfüllt wo r den. Der Vertrieb dieses Handbuchs sei durch den S - Verlag erfolgt, der im G e ge n- zug verpflichtet gewesen sei, auszuhandelndes Honorar für Druckb ö gen zu za h len und den hälftigen Gewinn nach Abzug der Kosten an sie abz u führen. Das Handbuch werde seit dem Ja hr 1999 nicht mehr erstellt, s o dass ab diesem Zeitpunkt keine Einnahmen aus dessen Vertrieb mehr erzielt würden. Zudem sei eine Datenbank betrieben worden, die vom Institut erarbe i tete und publizie r- te maschinenlesbare Fakten - und Struktur daten von org a nisch - chemischen Verbindungen enthielt. Die Vertriebsrechte an der Datenbank seien auf einen Lizenznehmer übertragen gewesen, der als Gegenleistung eine Ve r gütung an sie gezahlt habe. Diese habe sich im Jahr 1995 auf 9.000.000,00 DM belaufen, sei in der Folgezeit allerdings geringer ausgefallen. Ende des Jahres 1997 se i- en das Alleineigentum an der Datenbank sowie alle Nutzungsrechte auf sie z u- rückübertragen worden. Zugleich sei mit einem neuen Lizenznehmer ein neuer Vertrag geschlossen worden, der zu Lizenzeinnahmen geführt habe. Dieser Vertrag habe am 17. Januar 2005 außerordentlich gekü n digt werden müssen. Die Lizenznehmerin habe die Kündigung nicht hingeno m men und es sei zu e i- nem Schiedsverfahren gekommen. Zum Anpassungsstic h tag 1. Januar 20 07 sei völlig offen gewesen, ob nach Ablauf des Schiedsverfa h rens noch L i zen z- einnahmen zur Verfügung stehen würden. Sie sei zu dieser Zeit wirtschaf t lich am Rande des Ruins gewesen. Das Betriebsergebnis habe sich zum 31. Dezember 2005 auf minus 9.250.000,0 0 Euro belaufen, das o r dentliche B e- triebsergebnis habe minus 950.000,00 Euro betragen. Ein positives Ergebnis habe z um Ende des Jahres 2 005 nur deshalb erzielt werden können, weil durch den Verkauf von Wertpapieren stille Reserven realisiert worden se i en. D er L i- zenzv ertrag sei später gegen Zahlung eines Einmalbetrages beendet worden. Die neben dem Einmalbetrag gezahlten Lizenzgebühren seien 2010 ausgela u- fen. Seit dem Jahr 2011 habe sie nur noch Einnahmen aus Kapitala n lagen. Der Fortfall der Lizenzeinnahmen sei bereits zum 1. Januar 2009 b e kannt gewesen. Im Jahresabschluss 2008 seien Abschreibungen auf Finanza n lagen iHv. - 15 - 3 AZR 615/12 - 16 - 7.450.000,00 Euro ausgewiesen. Nur aufgrund eines außerordentl i chen Ertr a- ges aus dem Verkauf von Grundvermögen (Realisierung von stillen Res erven von rd. 3.800.000,00 Euro) habe ein positives Gesamtergebnis erzielt werden können. Ohne den Verkauf hätte sich das Gesamtergebnis auf etwa minus 1.700.000,00 Euro belaufen. Sie benötige zur Abdeckung ihrer Personal - und Sachkosten zum Stand 2009 und danach jährlich rd. 5.500.000,00 Euro. Zudem sei das sinkende Zinsniveau zu berücksichtigen. Sie habe deshalb im Jahr 2010 Maßnahmen zur Kostensenkung getroffen. Danach seien die Mita r beite r- vergütungen im Jahr 2011 um lediglich 1 % angehoben worden. Neuen t wic k- lungen im Bereich der Software seien eingestellt und das IT - Team sei ha l biert worden. Bereits genehmigte Stipendienprogramme seien eingestellt bzw. ve r- schoben worden. Sie sei bereit, zu ihrer wirtschaftlichen Lage und deren Hintergründen im Einzelnen weiter vorzutragen, sofern die Öffentlichkeit immer dann ausg e- schlossen werde, wenn ihre wirtschaftliche La ge erörtert werde und sofern der Kläger in für alle Belange, die ihre wirtschaftliche Lage und Leistungsfähigkeit betreffen, ein strafbewehrtes Schwe igegebot auferlegt werde. Als Stiftung sei sie nicht verpflichtet, eine Rechnungslegung nach handelsrechtlichen Grund - sätzen vorzunehmen. Demzufolge sei sie auch unter keinem rechtlichen G e- e solche werde nach den Stiftungsgesetzen lediglich zu dem Zweck gefordert, der Sti f- tungsaufsicht und den Kontrollorganen der Stiftung eine Kontrolle und die En t- scheidung darüber zu ermöglichen, ob dem Stiftungszweck Rechnung getragen werde. Demzufolge sei en alle Rechnungs - und Rechenschaftsberichte der Sti f- tung schutzbedürftig. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung d er Klägerin stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antra g auf Klageabweisung weiter. Die Kläger in beantragt die Zurückweisung der Re vision mit der Maßgabe, dass ihr Zinsen aus den m o- natlichen Anpassungsforderungen erst ab Re chtskraft des Urteils zustehen. 15 16 - 16 - 3 AZR 615/12 - 17 - Entscheidungsgründe A. Die Revision der Beklagten ist überw iegend unbegründet. Die zulässige Klage ist bis auf eine geringe Zuvielforderung begründet. Das Landesarbeitsg e- richt hat zutreffen d erkannt, dass die Beklagte der Kläger in die Zahlung der B e- träge s chuldet, um die die PKDW die Pensionskassenrente des Erblassers zum 1. Juli 2007, 1. Juli 2008 und 1. Juli 2009 und die Witwenrente der Klä gerin ab dem 1. Juli 2010 herabge setzt hat. Die Kläger in kann von der Beklagten auch verlan gen, dass diese die Betriebsrente des Erblassers gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 B e trAVG zu den Anpassungsstichtag en 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anpasst. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Anpassungsprüfungs - und - entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG für die Bekla gte nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen war und die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpa s- sung der Betriebs rente des Erblassers an den Kaufkraftverlust zu den Anpa s- sungsstichtag en 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009 nicht entgegenstand. A l- lerdings beläuft sich der Anpassungsbe darf - entgegen den Berech nungen der Klägerin und der Annahme des Landesarbeitsge richts - zum Anpassungsstic h- tag 1. Januar 2009 nicht auf 15,71 %, sondern auf 15,27 % der Ausgangsren te des Erblassers , weshalb der Klage insoweit nicht in vollem Umfang entspr o- chen werden durfte. Der Klägerin steht zudem ab dem 1. Juni 2010 eine höhere Witwenrente zu. I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 2. Es ha n- delt sich um eine Klage auf wiederkehrende Leis tungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die B e- sorgni s bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 15 mwN, BAGE 144, 180) . 17 18 - 17 - 3 AZR 615/12 - 18 - II. Das Landesarbeitsgericht hat zu Rech t erkannt, dass die Beklagte der Kläger in die Zahlung der Beträge schulde t, um die die PKDW die Pensionska s- sen rente des Erb lassers zum 1. Juli 2007, zum 1. Juli 2008 und zum 1. Juli 2009 und die Witwenrente der Klägerin zum 1. Juli 2010 herabgesetzt hat. Der An spruch der Klä gerin folgt aus § 1 Ab s. 1 Satz 3 BetrAVG. 1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durc h- führung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. a) Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorg e- vermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, basiert auf der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unte r- scheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach n ur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen ist (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72) . Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbra cht, hat der Arbeitgeber dem Arbei t- nehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer verspr o- chen hat. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Be trAVG führt damit nicht lediglich zu verschuldensabhängigen Schadense r- satz - , sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen der ve r- sorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzg e- ber mit der Neufassung von § 1 BetrAVG durc h das Altersvermögensgesetz n- Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung immer eine arbeitsrec h t- (BT - Drs. 14/4595 S. 67) . Damit hat der Gesetzgeber ve r- 19 20 21 - 18 - 3 AZR 615/12 - 19 - deutlicht, dass der Arbeitgeber sich seiner Verpflichtungen aus der Verso r- gungszusage nicht dadurch entled igen kann, dass er betriebliche Altersverso r- gung über einen externen Versorgungsträger durchführt. Ihn trifft insoweit vie l- mehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen h at (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - aaO) . b) Der Verschaffungsanspruch richtet sich darauf, eine Lücke zu schli e- ßen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgesta l- tung des Durchführungswegs andererseits ergeben kann. Er betrifft a lso Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene Regelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt oder der externe Ve r- sorgungsträger die Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen nicht erfüllt. Durch die Eins tandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 92/12 - Rn. 65 mwN) . 2. Danach is t die Beklagte verpflichtet, gegenüber der Kläger in für die von der PKDW zum 1. Juli 2007, 1. Juli 2008, 1. Juli 2009 und 1. Juli 2010 vorg e- nommenen H erabsetzungen der Pensionskassenrente des Erblassers und der Witwenrente der Klägeri n einzustehen. a) Die Beklagte hat dem Erblasser Leistungen der betrieblichen Altersve r- sorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt werden. Die PKDW ist eine rechtlich selbständige Versorgung s- einrichtung, die auf ihr e Leistungen einen Rechtsanspruch einräumt. b) Es kann dahinstehen, in welchem Umfang den Arbeitgeber die Ve r- pflichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG treffen, wenn er dem Verso r- gungsberechtigten eine Beitragszusage mit Mindestleistung iSv. § 1 Abs. 2 N r. 2 BetrAVG erteilt hat. Die Beklagte hat eine solche Versorgungszusage nicht erteilt, vielmehr handelt es sich bei ihrem Versorgungsversprechen um 22 23 24 25 - 19 - 3 AZR 615/12 - 20 - eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG. Hie r- über besteht unter den Parteien auch kein Streit. c) Die Beklagte ist - entgegen ihrer Rechtsauff assung - aufgrund der dem Erblasser erteilten Versorgungszusage nicht lediglich zur Erbringung von nach § 22 Abs. 4 der Satzung 2002 herabgesetzten Leistungen verpflichtet. Die in § 22 Abs. 4 der Satzung 2002 vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht integ raler Bestandteil des dem Erblasser im arbeitsrechtlichen Grun d- verhältnis gegebenen Versorgungsversprechens. Sie dient nicht der Ausfüllung der Versorgungszusage der Beklagten, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfa ng die PKDW gegenüber dem Erblasser als Versichertem und seinen Hi n- terbliebenen zu einer Leistungsherabsetzung befugt ist und betrifft damit ledi g- lich die Ausgestaltung des Durchführungsverhältnisses. aa) Die Bek lagte und der Erblasser haben im Arbeitsvertrag zwar keine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen, unter welchen Voraussetzu n- gen, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt der Erblasser bzw. seine Hi n- terbliebenen Leistungen der betrieblichen Altersver sorgung beanspruchen kö n- nen . Sie haben jedoch vereinbart, dass die Beklag te den Erblasser - wie zum 1. Dezember 1974 auch geschehen - nach erfolgreichem Ablauf seiner Prob e- dienst zeit bei der Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutschlands, nu n- mehr PKDW, als Mitglied anmeldet und an die Pensionskasse bestimmt e Be i- träge abführt, damit der Erblasser bzw. seine Hinterbliebenen gegen diese e i- nen Versorgungsanspruch er werben . In dieser Vereinbarung liegt zugleich die - konkludente - Abrede, dass für den An spruch des Erblassers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistungsbedingungen der Pensionskasse maßgeblich sein sollen. bb) Die dynamische Verweisung in der Versorgungszusage der Beklag ten erfasst allerdings nur solche Bestimmungen in der Satzung und den Leistung s- bedingungen der PKDW, die das arbeitsrechtliche Grundverhältnis ausfüllen. Mit einer dynamischen Verweisung auf die Satzung und die Leistung s- bedingungen einer Pensionskasse wi ll der Arbeitgeber lediglich die für das a r- 26 27 28 29 - 20 - 3 AZR 615/12 - 21 - beitsrechtliche Grundverhältnis maßgeblichen Versorgungsbedingungen festl e- gen, mithin bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und wann der Versorgungsberechtigte Leistungen der betrieblichen Alte rsverso r- gung beanspruchen kann. Die dynamische Inbezugnahme der jeweils gültigen Satzung und der Leistungsbedingungen einer Pensionskasse dient daher au s- schließlich dazu, die vom Arbeitgeber erteilte Versorgungszusage auszufüllen. Die Verweisung erstreckt sich hingegen nicht auf Satzungsbestimmungen, die ausschließlich die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung betreffen und regeln, unter welchen Voraussetzungen ein sich aus der Satzung und den Versorgungsrichtlinien der Versorgungseinrichtung erge bender Anspruch auf laufende Versorgungsleistungen durch den externen Versorgungsträger eing e- schränkt werden kann. Hierzu gehören insbesondere Satzungsbestimmungen, die - wie § 22 Abs. 4 der Satzung 2002 - allein dazu dienen, den Zusamme n- bruch der Pensions kasse zu verhindern (vgl. zur Finanzaufsicht bei Pension s- kassen BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 14/06 - Rn. 25 f., 31 ff., BAGE 123, 72; vgl. ferner Dresp in Handbuch der betrieblichen Altersversorgung Stand Juni 2014 Teil I 50 Rn. 207) . cc) Die Annahme, dass d ie dynamische Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedingungen der PKDW auch die Bestimmung in § 22 Abs. 4 der Satzung 2002 erfasst, wäre mit zwingenden betriebsrentenrechtlichen Wertu n- gen unvereinbar und muss deshalb ausscheiden. Mit der dynamisch en Verweisung auf die Satzung und die Leistungsb e- dingungen einer Pensionskasse hat die Beklagte die für das arbeitsrechtliche Grundverhältnis maßgeblichen Versorgungsbedingungen festgelegt. Für die Erfüllung der hieraus resultierenden Verpflichtungen hat s ie nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einzustehen. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG findet auf alle mitte l- baren Versorgungszusagen, wenn betriebliche Altersversorgung also über e i- nen der in § 1b BetrAVG genannten externen Versorgungsträger durchgeführt wird, gleicher maßen Anwendung. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG differenziert nicht zwischen den einzelnen mittelbaren Durchführungswegen und nimmt auch nicht bestimmte Durchführungswege von der Einstandspflicht aus. Die verschulden s- 30 31 - 21 - 3 AZR 615/12 - 22 - unabhängige Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG trifft den Arbei t- geber deshalb uneingeschränkt auch dann, wenn die betriebliche Altersverso r- gung über eine regulierte Pensionskasse durchgeführt wird. Von dieser Ei n- standspflicht kann der Arbeitgeber sich - wie sich aus § 17 Abs. 3 Satz 3 B etrAVG ergibt - durch vertragliche Abreden nicht zulasten der Versorgungsb e- rechtigten befreien (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 44, BAGE 142, 72) . dd) Die dynamische Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedi n- gungen der PKDW kann auch nicht als Widerrufsvorbehalt ausgelegt werden, mit dem sich die Beklagte für den Fall, dass die PKDW die Leistungen hera b- setzt, ein akzessorisches Recht zur Leistungskürzung vorbehalten hätte. Ein derartiger Vorbehalt wäre ebenfalls mit zwingenden betriebsrenten rechtlichen Wertungen unvereinbar. (1) Auch eine dynamische Verweisung auf die Satzung und die Leistung s- bedingungen einer Pensionskasse berechtigt den Arbeitgeber nicht zu belieb i- gen Eingriffen in die Besitzstände der Arbeitnehmer. Vielmehr unterliegt das Gebrauchmachen von einem Änderungsvorbehalt einer Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Ei n- griff rechtfertigen sollen, umso g ewichtiger sein müssen, je stärker der Besit z- stand ist, in den eingegriffen wird (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 45 mwN) . (2) Behält sich der Arbeitgeber mittels einer dynamischen Verweisung eine Abänderung der Versorgungszusage vor, so g ilt zulasten eines von einer so l- chen Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmers zwar im Grundsatz von vornherein die erkennbare Regel, dass die ohne sein Zutun geschaffene Ve r- sorgungszusage durch eine andere verdrängt werden kann. Allerdings kann der Arb eitnehmer grundsätzlich erwarten, dass er für die von ihm erbrachten Vo r- leistungen durch Betriebstreue, die er nur einmal erbringen kann, auch die ihm versprochene Gegenleistung erhält, soweit dem nicht Gründe auf Seiten des Arbeitgebers entgegenstehen, di e seine schützenswerten Interessen überwi e- 32 33 34 - 22 - 3 AZR 615/12 - 23 - gen (vgl. BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 33, BAGE 143, 90) . Die Abänderung der Versorgungszusage zulasten des Arbeitnehmers setzt d a- her voraus, dass dem Arbeitgeber hierfür hinreichend gewichtige Gründ e zur Seite stehen. Nicht maßgeblich ist hingegen, wie sich die wirtschaftliche Lage der Pensionskasse darstellt und ob diese wegen ihrer wirtschaftlichen Lage die Leistungen herabsetzen darf. Der Arbeitgeber kann die Abänderungsmöglic h- keit deshalb nicht d avon abhängig machen, dass bei der Pensionskasse ein Grund für eine Herabsetzung der Leistungen vorliegt. Da davon auszugehen ist, dass sich der Arbeitgeber mit einer dynamischen Verweisung auf die Satzung und die Richtlinien einer Pensionskasse nur solche Änderungen vorbehalten will, die den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entsprechen, ist - sofern keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Auslegung bestehen - die dynamische Verweisung so zu verstehen, dass sich der Arbeitgeber lediglich di e in diesem Rahmen zulässigen Änderungen vorbehält. ee) Aus den von der Beklagten angezogenen Urteilen des Senats vom 15. Februar 2011 ( - 3 AZR 964/08 - , - 3 AZR 35/09 - , - 3 AZR 45/09 - , - 3 AZR 196/09 - , - 3 AZR 248/09 - und - 3 AZR 365/09 - ) folgt nic hts anderes. Diese Entscheidungen betrafen Zusagen auf betriebliche Altersversorgung, die über eine Unterstützungskasse iSv. § 1b Abs. 4 BetrAVG durchgeführt wird, die - im Gegensatz zu den anderen mittelbaren Durchführungswegen - auf ihre Leistu n- gen keine n Rechtsanspruch einräumt und tragen dem Umstand Rechnung, dass der Ausschluss des Rechtsanspruchs in Satzungen und Versorgungspl ä- nen von Unterstützungskassen als Widerrufsrecht auszulegen ist, das an sac h- liche Gründe gebunden ist (st. Rspr., vgl. etwa BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 37 mwN, BAGE 133, 181; 5. Juli 1979 - 3 AZR 197/78 - zu I der Gründe, BAGE 32, 56; 17. Mai 1973 - 3 AZR 381/72 - BAGE 25, 194) . Die B e- klagte hat dem Erblasser jedoch keine betriebliche Altersversorgung zugesagt, die ü ber eine Unterstützungskasse durchgeführt wird; vielmehr führt sie die Versorgung über eine Pensionskasse durch, die nach der betriebsrentenrechtl i- chen Legaldefinition in § 1b Abs. 3 BetrAVG auf ihre Leistungen einen Recht s- anspruch einräumt. Die Frage, ob dem Grunde nach ein Rechtsanspruch auf die Leistungen der Pensionskasse besteht, stellt sich hier mithin nicht. 35 - 23 - 3 AZR 615/12 - 24 - ff) Auch aus den Entscheidungen des Senats vom 27. Juni 1969 ( - 3 AZR 297/68 - BAGE 22, 92) , 12. November 1991 ( - 3 AZR 489/90 - ) und vom 7. Se ptember 2004 ( - 3 AZR 550/03 - BAGE 112, 1) kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar hat der Senat sowohl in seinem Urteil vom 27. Juni 1969 ( - 3 AZR 297/68 - zu I 1 der Gründe, aaO) , als auch in seinem Urteil vom 12. November 1991 ( - 3 AZR 489/90 - zu 2 a der Gründe) ausg e- führt, der Arbeitgeber, der eine Altersversorgung zusage, die über eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung erbracht werden soll, verspreche dem Arbeitnehmer lediglich eine Versorgung nach Maßgabe der in der Satzung oder in den Versorgungsrichtlinien des Versorgungsträgers gegebenen Möglichke i- ten. Auch damit waren jedoch erkennbar nur die Satzungs - und Versorgung s- bestimmungen angesprochen, die das Versorgungsversprechen des Arbeitg e- bers ausfüllen, also das arb eitsrechtliche Grundverhältnis betreffen. Dies sind nur Bestimmungen über Art, Umfang und Voraussetzungen der Leistungen. Mit der Frage, ob ein sich aus der Satzung und den Versorgungsrichtlinien der Ve r- sorgungseinrichtung ergebender Anspruch auf laufende Versorgungsleistungen später durch den externen Versorgungsträger eingeschränkt werden kann, h a- ben sich beide Entscheidungen nicht befasst. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 7. September 2004 ( - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 112, 1) ausge führt hat, die Versorgung s- zusage der dortigen Beklagten werde durch die Regelungen der Pensionskasse ausgefüllt, aus denen sich ergebe, dass dem dortigen Kläger eine beitragsor i- e n tierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG erteilt worden sei, stüt zt auch dies die Rechtsauffassung der Beklagten nicht. Der Senat hat sich in di e- ser Entscheidung ausschließlich mit den Bestimmungen der Pensionskasse befasst, die die Versorgungszusage als solche und deren Einordnung als be i- tragsorientierte Leistungszusag e betrafen. d) Die Beklagte ist entgegen ihrer Rechtsauffassung nicht deshalb von einer Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ausgenommen, weil die Lei s- tungsherabsetzungen der PKDW ihrem Umfang nach auf den Wert der in der Vergangenheit gewährten Gewinn anteile beschränkt waren, die Garantierente 36 37 38 - 24 - 3 AZR 615/12 - 25 - mithin unangetastet geblieben ist. Die Beklagte hat dem Erblasser unstreitig nicht nur eine Garantierente zugesagt, sondern auch eine Überschussbeteil i- gung. Auch für diesen Teil des gegebenen Versorgungsversprech ens hat die Beklagte nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einzustehen. e) Es kann dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der PKDW sowie auf d e- ren Beschlussfassungen Einfluss nehmen konnte. Selbst wenn für die Beklagte derartige Einflussnahmemöglichkeiten nicht bestanden haben sollten, kommt entgegen ihrer Rechtsauffassung eine die grundrechtlichen Wertungen der Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. s- le (vgl. zu diesem Begriff BSG 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R - Rn. 14; Voßkuhle AöR i- November 2004 - VII R 16/04 - zu II der Gründe, BFHE 207, 376; zur Verpflichtung der Gerichte, bei der Auslegung und Anwe n- dung einfachrechtlicher Normen, die mehrere Deutungen zulassen, derjenigen den Vorzug einzuräumen, die den Wertentscheidungen der Verfassung en t- spricht und die die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in pr akt i- scher Konkordanz zur Geltung bringt vgl. BVerfG 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 - Rn. 86, BVerfGE 129, 78; 19. April 2005 - 1 BvR 1644/00, 1 BvR 188/03 - zu C II 1 a der Gründe, BVerfGE 112, 332) n- (vgl. hierzu BVe rfG 19. August 2011 - 1 BvR 2473/10, 1 BvR 2474/10 - Rn. 21; 16. Dezember 2010 - 2 BvL 16/09 - Rn. 32, BVerfGK 18, 308; 14. Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06 - Rn. 57, BVerfGE 122, 39; 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 - zu B II 1 der Gründe, BVerfGE 112, 164) des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG dahin, dass den Arbeitgeber keine Einstandspflicht trifft, wenn die Mitgliederversammlung einer Pensionskasse eine Herabsetzung der laufe n- den Pensionskassenrente beschließt, nicht in Betracht. aa) Im Hinblick auf die grundrechtl ichen Wertungen des Art. 14 Abs. 1 GG folgt dies bereits daraus, dass die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ein greift . 39 40 - 25 - 3 AZR 615/12 - 26 - Das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG schützt durch die Rechtsor d- nung an erkannte einzelne Vermögensrechte, nicht aber das Vermögen als so l- ches (vgl. etwa BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - zu III 2 a aa der Gründe mwN). Nur die ses ist jedoch durch eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Beträge, um die die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente des Erblassers und die Witwenrente der Klägerin herabgesetzt hat, betroffen. Die Verurteilung zur Zahlung ist auch kein Eingriff in ein (etwaiges) Recht am eingerichtete n und ausge übten Gewe r- bebetrieb; daher kann offen blei ben , ob sich der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG darauf erstreckt (vgl. etwa BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - zu III 2 a aa der Gründe mwN). Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der erdrosselnden Wirkung in Betracht. Eine solche liegt nicht s chon vor, wenn eine Zahlung spflicht die For t- führung einzelner Unternehmen aufgrund ihrer besonderen Lage unmöglich macht. Sie muss diese Wirkung vielmehr reg elmäßi g haben . Diese Vorausse t- zung ist bei einer Verpflichtung zur Zahlung einer Betriebsrente nicht erfüllt. E i- ne entsprechende Verpflichtung hat nicht regelmäßig zur Folge, dass eine For t- führung eines Unternehmens finanziell unmöglich wird (vgl. etwa BVe rfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - zu III 2 a bb der Gründe mwN). bb) Die Beklagte wird dadurch, dass sie die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch dann trifft, wenn sie auf die Verwaltung des Ve r- mögens und die Kapitalanlage der PKDW so wie auf deren Beschlussfassungen keinen Einfluss nehmen konnte, auch nicht in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG g e- schützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit beeinträchtigt. Vielmehr stellt sich die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch in diese m Fall als Folge der Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dar, die über einen externen Versorgungsträger durchgeführt werden. (1) § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG beruht auf der Erwägung, dass im Betrieb s- rentenrecht von jeher zwischen der ar beitsrechtlichen Grundverpflichtung und dem Durchführungsweg zu unterscheiden (vgl. etwa BVerfG 3. Dezember 1998 - 1 BvR 484/96 - zu II 1 der Gründe) und der eingeschaltete externe Verso r- 41 42 43 - 26 - 3 AZR 615/12 - 27 - gungsträger nur ein Instrument des Arbeitgebers ist, mit dem dieser sein im a r- beitsrechtlichen Grundverhältnis erteiltes Versorgungsversprechen erfüllt. Ebenso wie der Arbeitgeber im Fall einer unmittelbaren Versorgungszusage bei Eintritt des Versorgungsfalls an den Versorgungsberechtigten die Leistungen zu erbringen hat, zu denen er sich in der Versorgungszusage verpflichtet hat, ist er auch bei Erteilung einer mittelbaren Versorgungszusage an sein im arbeit s- rechtlichen Grundverhältnis gegebenes Ve rsorgungsversprechen gebunden. Deshalb hat er, wenn die geschuldete Versorgu ng nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg bewirkt wird, dh. wenn der externe Versorgungsträger nicht leistet, dem Versorgungsberechtigten die Leistungen zu verschaffen, die er ihm zugesagt hat (vgl. etwa BVerfG 3. Dezember 1998 - 1 BvR 484/96 - aaO) . D a- bei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen der externe Versorgung s- träger nicht leistet, ob den Arbeitgeber hieran ein Verschulden trifft und ob er das Nichtleisten hätte verhindern können. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers führt nicht lediglic h zu verschuldensabhängigen Schadensersatz - , sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. (2) Arbeitgeber, die - wie die Beklagte - die betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträg er durchführen, werden hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet. Der Arbeitgeber ist bei der von ihm finanzierten betrieblichen Altersversorgung nicht nur frei in der Entscheidung, ob er übe r- haupt Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen w ill, in welchem Umfang dies der Fall sein soll und welcher Personenkreis begünstigt werden soll; er bestimmt auch den Durchführungsweg, über den seine Versorgungsz u- sage abgewickelt werden soll und wählt innerhalb der mittelbaren Durchfü h- rungswege den Verso rgungsträger aus. Er hat es deshalb in der Hand, einen Versorgungsträger zu wählen, der ihm hinreichende Einfluss - und Kontrollmö g- lichkeiten bietet. Dies gilt auch in Fällen wie dem v orliegenden, in dem die Ve r- sorgungszusage aus einer Zeit vor Inkrafttrete n des BetrAVG herrührt. 3. Danach kann die Kläger in von der Be klagten rückständige Betriebsre n- te für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2011 iHv. insgesamt 44 45 - 27 - 3 AZR 615/12 - 28 - 1.486,37 Euro br utto verlangen. Ab dem 1. April 2011 stehen der Kläger in m o- natlich weitere 5,86 Euro bru tto zu. Die Pensionskassenrente des Erblassers belief sich zu Rentenbe ginn auf 833,50 Euro brutto monatlich. Da die PKDW die se R ente ab dem 1. Juli 2007 auf monatlich 796,43 Euro, ab dem 1. Juli 2008 auf monat lich 785,76 Euro und ab dem 1. Juli 2009 auf monat lich 775,47 Euro und die Witwenrente der Klägerin iHv. ursprünglich 465,28 Euro monatlich ab dem 1. Juli 2010 auf m o- natlich 459,42 Euro herabgesetzt hat, errechnet sich für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 eine mo natliche Differenz iHv. 37,07 Euro brutto, für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 eine monatliche Differenz iHv. 47,74 Euro brutto, für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Mai 2010 eine monatliche Diffe renz iHv. 58,03 Euro brutto und für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. März 2011 eine monatliche Diffe renz iHv. 5,86 Euro brutto . Damit ergibt sich ein Anspruch auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 iHv. 222,42 Euro, für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 iHv. 572,88 Euro brutto, für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Mai 2010 iHv. 638,33 Euro brut to und für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. März 2011 iHv. 52,74 Euro brutto . 4. Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich d er mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Rückstände aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB. Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 2. geltend ge machten Forderung stehen der Kläger in Zinsen gemäß § 286 Abs. 1, § 288 BGB jedoch nur auf die bis zum Urteilserlass bereits fä llig gewordenen monatlichen Leistungen zu. Hinsichtlich der künftig fällig werde n- den Leistungen kann die Kläger in hingegen keine Verzugszinsen beanspr u- chen. Verzugszinsen sind keine Leistungen iSv. § 258 ZPO, sondern Seku n- däransprüche, deren Entstehung ung ewiss ist. Insoweit könnte allenfalls Klage gemäß § 259 ZPO erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis begründet ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. etwa OLG Frankfurt 28. Oktober 1994 - 2 U 27/94 - zu e der Gründe mwN; OLG Koblenz 18. März 1980 - 15 UF 675/79 - ) . F ür eine solche Besorgnis hat 46 47 - 28 - 3 AZR 615/12 - 29 - die Kläger in weder etwas vorgetragen noch sind derartige Umstände sonst e r- sichtlich. III. Die Kläger in kann von der Beklagten auch verlangen, da ss diese die Betriebsrente des Erblassers gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu den Anpassungsstichtag en 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009 an den Kaufkraftve r- lust anpasst. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Anpassungsprüfungs - und - entscheid u ngspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG für die Beklagte nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen war und dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betrieb s- rente des Erblassers an den Kaufkraftverlust zu den Anpassungssti chtag en 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009 nicht entgegenst and. Der Anpassungsb e- darf zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 beläuft sich allerdings - entgegen den Be rechnungen der Klä gerin und der Annahme des Landesarbeitsg e- richts - nicht auf 15,71 %, son der n nur auf 15,27 % der Ausgangs rente des Er b- lassers , weshalb der Klage insoweit nicht in vollem Umfang entsprochen we r- den durfte. 1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die B e- klagte nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet war , zu prüfen und nach billigem Ermessen darüber zu entschei den, ob die Betriebsrente des Er b- lassers zu den Anpassungsstichtag en 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anzupassen war. a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle dr ei Jahre eine A n- passung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des A r- beitgebers zu berücksichtigen. Diese Bestimmung gilt für alle Arbeitgeber - unabhängig von ihrer Rechtsform - , die laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt haben. Hätte der Gesetzgeber gemeinnützige ste u- erbefreite Stiftungen des bürgerlichen Rec hts von der Anpassungsprüfungs - und - entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ausnehmen wollen, so hätte er dies deutlich zum Ausdruck gebracht. 48 49 50 - 29 - 3 AZR 615/12 - 30 - b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die A n- passungsprüfungs - und - entscheidungspfl icht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG für die Beklagte nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen war. Diese Bestimmung gilt nicht für laufende Versorgungsleistunge n, die - wie im Fall des Erblassers - auf Versorgungszusagen beruhen, die vor Inkraft treten der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellung en - Deckungsrückstellungsverordnung - vom 6. Mai 1996 (im Folgenden: DeckRV ) am 16. Mai 1996 erteilt wurden. aa) Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfällt die Verpflichtung zur An pa s- sungsprüfung und - entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, wenn die betriebl i- che Altersversorgung über eine Direktversicherung iSd. § 1b Abs. 2 BetrAVG oder über eine Pensionskasse iSd. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt wird, ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussante i- le zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden und zur Berec h- nung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgeset zte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. bb) Der Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG steht vorliegend zwar nicht entgegen, dass die Beklagte die Altersver sorgung des Erblassers über die PKDW durchführt, deren Tarife - im Gegensatz zu denen einer deregulierten Pensionskasse - nicht nach den pauschalen Vorgaben der DeckRV zu berec h- nen sind, sondern die einen von der BaFin genehmigten geschäftsplanmäßigen Höch stzinssatz verwenden darf, der sowohl unter als auch über dem nach der DeckRV höchstzulässigen Zinssatz liegen kann. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG u n- terscheidet weder hinsichtlich der Rechtsform, in der eine Pensionskasse b e- trieben wird, noch danach, ob die Pe nsionskasse reguliert oder dereguliert ist (vgl. etwa Hock BB 2014, 1717, 1720) . Die Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG auf die Beklagte scheitert auch nicht von vornherein daran, dass diese Bestimmung erst zum 1. Januar 1999 durch das Gesetz zur Refo rm der geset z- lichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) in das Betriebsrentengesetz eingefügt 51 52 53 - 30 - 3 AZR 615/12 - 31 - wurde, während d ie Versorgungszusage des Erblassers aus einer Zeit vor I n- krafttreten des § 16 Abs. 3 N r. 2 BetrAVG stammt. Während § 30c Abs. 1 BetrAVG bestimmt hat, dass § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, der ebenfalls durch das RRG 1999 in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, nur für laufende Leistungen gilt, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezem ber 1998 erteilt wurden, fehlt es an einer entsprechenden Stichtagsregelung für die A n- wendbarkeit von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG. Hieraus ergibt sich, dass grun d- sätzlich auch für Versorgungszusagen aus der Zeit vor dem 1. Januar 1999 keine Anpassungsprüfung s - und - entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG besteht, sofern die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erfüllt sind (Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 16 Rn. 315; Hock BB 2014, 1717, 1719; Schwind BetrAV 2011, 42) . Die Anpas sungsprüfungs - und - entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ist für die B e- klagte aber deshalb nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen, weil diese Bestimmung nicht für laufende Leistungen gilt, die auf Zusage n beruhen, die - wie bei m Erblasser - vor dem Inkrafttreten der DeckRV am 16. Mai 1996 erteilt wurden. Dies folgt daraus, dass § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG über die Verweisung auf den nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten Höchstzin s- satz den in § 2 DeckRV bestimmt en Höchstrechnungszins in Bezug nimmt und die DeckRV erst am 16. Mai 1996 in Kraft getreten ist und damit erst ab diesem Zeitpunkt die in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG genannten Voraussetzungen erfül l- bar waren. (1) § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nimmt Bezug auf § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG, der in seiner jetzigen Fassung auf der Grundlage des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG) vom 21. J uli 1994 (BGBl. I S. 1630) am 29. Juli 1994 in Kraft trat. Danach wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, zur Berechnung der D e- ckungsrückstellung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buc h- führung durch Rechtsverordnung bei Versicherung sverträgen mit Zinsgarantie einen oder mehrere Höchstwerte für den Rechnungszins festzusetzen, ausg e- hend vom jeweiligen Zinssatz der Anleihen des Staates, auf dessen Währung 54 - 31 - 3 AZR 615/12 - 32 - der Vertrag lautet, wobei der jeweilige Höchstwert nicht mehr als 60 vom Hu n- dert b etragen darf; hiervon können Versicherungsverträge in Anteilseinheiten, gegen Einmalprämie bis zu einer Laufzeit von acht Jahren, Versicherungsve r- träge ohne Überschussbeteiligung sowie Rentenversicherungsverträge ohne Rückkaufswert ausgenommen oder für sie höhere Höchstwerte festgesetzt werden. Von dieser Ermächtigung hat das Bundesministerium der Finanzen durch Erlass der DeckRV Gebrauch gemacht. Diese ist am 16. Mai 1996 in Kraft getreten (BGBl. I S. 670) . (2) § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nimmt über die Ve rweisung auf den nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten Höchstzinssatz au s- schließlich den in § 2 Abs. 1 DeckRV bestimmten Höchstrechnungszins in B e- zug. Etwas anderes folgt weder daraus, dass § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG den Höc hstzinssatz nicht selbst festsetzt, sondern lediglich eine Ermächt i- Höchstwerte für den Rechnungszins festzusetzen, noch daraus, dass nach § 1 Abs. 2 der DeckRV die Verordnung nur f ür Versicherungsverträge gilt, denen keine aufsichtsbehördlich genehmigten Tarife zugrunde liegen. Deshalb ist en t- gegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch für regulierte Pensionskassen nicht der aufsichtsbehördlich genehmigte höhere Rechnungszins, son dern der nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG in § 2 Abs. 1 DeckRV jeweils b e- stimmte Höchstzinssatz maßgeblich (so auch Blumenstein VW 2004, 41; Ja e- ger VW 2004, 414 ff.; aA Hock BB 2014, 1717, 1718 ff.; Dresp in Handbuch der betrieblichen Altersvers orgung Teil I 50 Rn. 778; Schwind BetrAV 2011, 42 ff.; Forst/Granetzny BetrAV 2013, 3 ff.; aA wohl auch Höfer BetrAVG Stand Okt o- ber 2013 Bd. 1 § 16 Rn. 5464.2) . (a) Die in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG enthaltene Verweisung auf § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG ist bereits nach ihrem Wortlaut eindeutig. § 16 Abs. 3 Nr. 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. s- nimmt damit lediglich 16 Abs. 3 Nr. 2 55 56 - 32 - 3 AZR 615/12 - 33 - BetrAVG ausschließlich auf die in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG en t- haltene Grundregel, wonach der Höchstwert für den Rechnungszins ausgehend vom jeweili gen Zinssatz der Anleihen des Staates, auf dessen Währung der Vertrag lautet, festzusetzen ist. Diese Festsetzung hat der Verordnungsgeber für Versicherungsverträge, die auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts - und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, in § 2 Abs. 1 DeckRV getroffen. Die in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG enthaltene Verweisung auf § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG erstreckt sich demgegenüber nicht auf die in dieser Bestimmung eingeräum te Möglichkeit, für Versicherungsverträge in Anteilseinheiten, gegen Einmalprämie bis zu einer Laufzeit von acht Jahren, Versicherungsverträge ohne Übe r- schussbeteiligung sowie Rentenversicherungsverträge ohne Rückkaufswert höhere Höchstwerte festzusetzen u nd damit nicht auf § 3 DeckRV. (b) Der Gesetzgeber hat die regulierten Pensionskassen, die die garantie r- te Leistung nach einem von der BaFin genehmigten Rechnungszins berechnen dürfen, von den in § 2 Abs. 1 DeckRV festgelegten Vorgaben nicht ausgeno m- men. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG zum 1. Januar 1999 die ganz überwiegende Zahl der Pensionskassen reguliert war, demnach mit einem von der BaFin g e- nehmigten Höchstzinssatz arbeitete. Zude m sind in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber zwischen dereg u- lierten und regulierten Pensionskassen unterscheiden wollte. Bis zum Inkrafttreten von § 118b VAG am 2. September 2005, durch den alle Pensionskassen dereguliert wurden und nach dessen Abs. 3 Pens i- onskassen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit unter den dort genannten Voraussetzungen auf Antrag durch die BaFin reguliert werden können, waren alle Pensionskassen grundsätzlich reguliert und legten ihren Tarifen den von der BaFin genehmigten Höchstzinssatz zugrunde. Zwar konnten Pensionskassen iSv. § 156a Abs. 3 Satz 5 VAG in der bis zum 1. September 2005 geltenden Fassung, mithin Pensionskassen von erheblicher wirt schaftlicher Bedeutung, von der Vorabgenehmigungspflicht für ihre AVB, 57 58 - 33 - 3 AZR 615/12 - 34 - Tarife und fachlichen Geschäftsunterlagen nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 2 VAG befreit werden. Von dieser Befreiungsmöglichkeit haben jedoch nur wenige Pensionskassen Gebrauch gemacht (vg l. etwa Forst/Granetzny BetrAV 2013, 3, 7; Hock BB 2014, 1717, 1718 f.) . Hätte der Gesetzgeber die regulierten Pens i- onskassen, die der Berechnung der garantierten Leistung den von der BaFin genehmigten Höchstzinssatz zugrunde legen, von den in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG festgelegten Anforderungen ausnehmen wollen, wäre der Verweis auf § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG nahezu überflüssig gewesen. Dies kann nicht angenommen werden. (c) Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wie er in der Gesetzesb e- g ründung zum Ausdruck gekommen ist, das s mit dem nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten Höchstzinssatz ausschließlich der in § 2 Abs. 1 DeckRV bestimmte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrüc k- stellung und nicht ein von der BaFin ge nehmigter höherer Rechnungszins g e- meint ist. Nach der Gesetzesbegründung trägt Nr. 2 von Abs. Rechnung, dass Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz nur vorsichtig kalkulierte garantierte Ren ten vertraglich zusagen dürfen. Dies wird durch die Vorgabe eines Höchstrec h- nungszinses für die Kalkulation der garantierten Leistung bzw. Deckungsrüc k- stellung erreicht. Die darüber hinaus erwirtschafteten Überschüsse stehen für eine Leistungserhöhung zur u- tigen Erkenntnisstand eine gleichwertige Alternative zur Anpassung nach dem (BT - Drs. 13/8011 S. 73) . Der Gesetzgeber spricht in der Gesetzesbegründung ausdrücklich d a- von, dass die P vorsichtig kalkulierte garantierte Renten vertraglich zusagen dürfen. Damit nimmt er - anders als er dies in § 2 Abs. 3 BetrAVG getan hat - nicht auf einen aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsp lan und folglich auch nicht auf e i- nen aufsichtsbehördlich genehmigten Rechnungszins Bezug. Der Unterschied zwischen regulierten und deregulierten Pensionskassen war dem Gesetzgeber 59 60 61 - 34 - 3 AZR 615/12 - 35 - mithin bekannt. Zudem hat sich der Gesetzgeber erkennbar von der Erwägung l eiten lassen, dass nur bei Nichtüberschreitung des nach dem VAG vorgegeb e- nen Höchstrechnungszinses hinreichende Überschüsse erzielt werden, die für eine Leistungserhöhung zur Verfügung stehen und damit eine gleichwertige Alternative zur Anpassung der Betri ebsrente an den Kaufkraftverlust nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG darstellen. (d) Dass § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG über § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG für alle Pensionskassen einheitlich auf den in § 2 Abs. 1 DeckRV festgesetzten Höchstzinssatz v erweist, ergibt sich auch daraus, dass der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG selbst das Interesse des A r- beitgebers an Planungs - und Kalkulationssicherheit gegenüber dem Interesse des Versorgungsempfängers an der Wiederherstellung des ursprünglichen Ve r- hältnisses von Leistung und Gegenleistung abgewogen und zugleich festgelegt hat, welche Mindestvoraussetzungen vorliegen müssen, damit eine von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers unabhängige Beteiligung des Betrieb s- rentners an den Überschüssen, die von einer Direktversicherung oder einer Pensionskasse erwirtschaftet werden, billigem Ermessen entspricht. Diese A b- wägung hat der Gesetzgeber auf der Grundlage des nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten, und damit auf der Grundlage eines ihm der maximalen Höhe nach bekannten Höchstrechnungszinses erkennbar pauschal und einheitlich für alle Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen vorgenommen. (e) Das gesetzgeberische Ziel, die betriebliche Altersversorgung zu erha l- ten und i hre Verbreitung zu fördern und zu diesem Zweck auch Arbeitgebern, die sich des versicherungsförmigen Durchführungswegs Pensionskasse b e- die n ten, eine vergleichbare Kalkulationssicherheit zu gewährleisten (vgl. hierzu BT - Drs. 13/8011 S. 73) , wird hierdurch n icht gefährdet. Der von der Beklagten insoweit erhobene Einwand, dem Gesetzgeber sei bei der Schaffung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG bekannt gewesen, dass nahezu alle Pensionskassen r e- guliert waren und mit einem von der BaFin genehmigten Höchstrechnungszin s arbeiteten, und es könne nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe 62 63 - 35 - 3 AZR 615/12 - 36 - eine Regelung schaffen wollen, die im Hinblick auf einen wesentlichen Durc h- führungsweg der betrieblichen Altersversorgung letztlich leerlaufe, greift nicht durch. Regulierte Pensions kassen waren und sind nicht gehindert, ihre Tarife für Versicherungsverträge, die seit dem Inkrafttreten der DeckRV am 16. Mai 1996 abgeschlossen wurden und werden (Neuverträge), entsprechend den j e- weiligen Vorgaben von § 2 DeckRV zu gestalten. Sie haben v ielmehr die Mö g- lichkeit, die garantierte Leistung mit einem Rechnungszins zu berechnen, der den in § 2 DeckRV festgesetzten Höchstzinssatz nicht übersteigt und für diese Tarife die Genehmigung der BaFin einzuholen. Eine andere Beurteilung ist auch nicht d eshalb geboten, weil § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erst am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist und folglich erst ab diesem Zeitpunkt für Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung über eine regulierte Pensionskasse durchführen und die sich von der Anpassu ng s- prüfungs - und - entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG b e- freien wollten, überhaupt Veranlassung bestand, sicherzustellen, dass die ihr Versorgungsversprechen ausfüllenden Tarife einer regulierten Pensionskasse entsprechend den jeweilige n Vorgaben von § 2 DeckRV ausgestaltet wurden. Zwar wurden Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung über eine Direk t- versicherung oder eine Pensionskasse durchführen, die gemäß § 1 DeckRV unmittelbar vom Anwendungsbereich der DeckRV erfasst wird, inso weit privil e- giert, als diese für Versorgungszusagen, die seit dem Inkrafttreten der DeckRV erteilt wurden, unter den beiden in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG genannten V o- raussetzungen ohne Weiteres von der Anpassungsprüfungs - und - entschei - dungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG befreit sind. Hierdurch we r- den die Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung über eine regulierte Pe n- sionskasse durchführen, die in der Übergangszeit zwischen dem Inkrafttreten der DeckRV am 16. Mai 1996 und dem Inkrafttre ten von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG am 1. Januar 1999 die garantierte Leistung nach einem von der BaFin genehmigten, den Höchstzinssatz nach § 2 DeckRV jedoch übersteigenden Zinssatz berechnet haben, allerdings nicht über Gebühr benachteiligt. Zum e i- nen wir kt sich aus, dass § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG dem Versorgung s- 64 65 - 36 - 3 AZR 615/12 - 37 - gläubiger keine Anpassungsgarantie gibt; vielmehr ist der Arbeitgeber nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nur zur Anpassungsprüfung und - entscheidung verpflic h- tet. Dabei kann er auch seine wirtschaft liche Lage berücksichtigen und darf von eine r Anpassung ganz o der teilweise absehen , wenn und soweit das Unte r- nehmen dadurch übermäßig belastet würde (vgl. etwa BAG 30. November 2010 - 3 AZR 798/08 - Rn. 45 mwN, BAGE 136, 222). Zum anderen ist zu berüc k- s ichtigen, dass § 16 BetrAVG nur eine Auszehrung der zum Zeitpunkt des Ve r- sorgungsfalls geschuldeten und gezahlten Betriebsrente vermeiden und den realen Wert dieser Betriebsrente erhalten will, weshalb Bezugsobjekt der A n- passung nach § 16 Abs. 1 und Abs . 2 BetrAVG die Ausgangsrente, dh. die B e- triebsrente ist , die sich nach der Versorgungsvereinbarung zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls errechnet (vgl. etwa BAG 14. Februar 2012 - 3 AZR 685/09 - Rn. 30 und 32 mwN) . Dies hat zur Folge, dass die nach Eintrit t des Verso r- gungs - /Versicherungsfalls erfolgte Überschussverteilung der Pensionskasse auf die Anpassungsverpflichtung des Arbeitgebers anzurechnen ist. (3) § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG kann auch nicht analog angewendet werden, wenn eine regulierte Pensionska sse einen von der BaFin genehmigten Höchs t- rechnungszins verwendet, der über dem in § 2 Abs. 1 DeckRV festgelegten liegt (aA wohl Forst/Granetzny BetrAV 2013, 3 , 8; Kemper/Kisters - Kölkes/ Berenz/Huber BetrAVG 5. Aufl. § 16 Rn. 102) . (a) Voraussetzung eines Analogieschlusses ist, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. BGH 16. Juli 2003 - VIII ZR 274/02 - zu III 2 b der Gründe, BGHZ 155, 380; 13. März 2003 - I ZR 290/00 - zu B II 2 b bb der Gründe; 13. November 2001 - X ZR 134/00 - zu II 2 b bb der Gründe, BGHZ 149, 165) . Dabei muss sich die Lücke aus einem unbeabsichti g- ten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzg e- bungsvorhaben zugrunde liegenden - Regelungsplan ergeben (vgl. etwa BGH 28. April 20 04 - VIII ZR 177/03 - zu II 1 c der Gründe) . (b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 66 67 68 - 37 - 3 AZR 615/12 - 38 - (aa) Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass der Gesetzgeber mit der V o- raussetzung, dass zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Satz 1 N r. 1 Buchst. a VAG festgesetzte Höchstzinssatz für die Berec h- nung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird, unbeabsichtigt von seinem der Bestimmung zugrunde liegenden Regelungsplan abgewichen ist. Zwar ist davon auszugehen, dass auch der von der BaFin genehmigte Höchs t- rechnungszins einer regulierten Pensionskasse so strukturiert ist, dass er grundsätzlich im Zeitpunkt seiner Genehmigung vorsichtig bemessen ist und auch Überschussleistungen ermöglicht (vgl. Forst/Granetzny BetrAV 2013, 3, 8) . Ander s als der pauschale Zinssatz nach § 2 Abs. 1 DeckRV, der wegen der Vielzahl der erfassten Versicherungsunternehmen von sehr zurückhaltenden Annahmen ausgehen muss, kann allerdings bei dem individuell von der BaFin genehmigten Zinssatz den spezifischen Beso nderheiten der jeweiligen Pens i- onskasse Rechnung getragen werden. Aus diesem Grund kann im Einzelfall auch ein höherer Zinssatz dem Vorsichtsprinzip noch Rechnung tragen (vgl. Forst/Granetzny aaO ) . Derartige Besonderheiten wollte der Gesetzgeber bei Schaff ung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG jedoch gerade nicht berücksichtigen, sondern vielmehr einen für alle Lebensversicherungsunternehmen und Pens i- onskassen einheitlich geltenden Höchstrechnungszinssatz vorgeben. (bb) Durch eine analoge Anwendung von § 16 Abs . 3 Nr. 2 BetrAVG würde zudem der Kreis der privilegierten Arbeitgeber in einem Maße ausgedehnt, der mit dem Charakter von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG als Ausnahmeregelung zu § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht zu vereinbaren wäre. Mit § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Gese tzgeber die grundlegende Entscheidung getroffen, eine Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden. Deshalb hat jeder Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der Betriebsrente zu prüfen und hierüber nach billigem Erme s- sen zu entscheiden; er darf eine Anpa ssung der Betriebsrente nur dann able h- nen, wenn seine wirtschaftliche Lage dies nicht zulässt. Von dieser Grundregel kann er nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen abweichen. Diese stellen sich damit als Ausnahme von der Grundregel dar. 69 70 - 38 - 3 AZR 615/12 - 39 - 2. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, zu den Anpassungsstichtag en 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betri ebsrente des Erblassers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte. a) Nach § 16 Abs. 1 B etrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Ja h- re eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wären - ausgeh end vom Rentenbeginn des Erblassers am 1. Mai 2000 - der 1. Mai 200 3, der 1. Mai 2006 und der 1. Mai 2009 gewesen. b) Allerdings hat die Beklagte alle bei ihr anfallenden Prüfungstermine zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres gebündelt. Damit ergab en sich für den Erblasser der 1. Januar 2006 und der 1. Januar 2009 als Prüfungstermin e . aa) Der gesetzlich vorgegebene Drei - Jahres - Rhythmus zwingt nicht z u sta r- ren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Bet riebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich alle n- falls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein en t- sprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei - Jahres - Rhythmus allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpa s- sungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 A ZR 464/11 - Rn. 18, BAGE 142, 116; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49 mwN) . bb) Der Erblasser bezog seit dem 1. Mai 2000 eine Betriebsrente. Entg e- gen der Recht s auffassung der Beklagten kam als erster Anpassungsstichtag nicht der 1. Januar 2004 in Betracht. Hierdurch hätte sich die erste Anpa s- 71 72 73 74 75 - 39 - 3 AZR 615/12 - 40 - sungsprüfung um mehr als sechs Monate verzögert. Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag 1. Januar 200 3 erfolgte die erste Anpassungsprü fung hi n- gegen vier Monate vor dem individuellen Anpassungsstichtag . Hiera us ergeben sich die weiteren Anpassungsstichtage 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009. 3. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die wirtschaftl i- che Lage der Beklagten einer Anpassu ng der Betriebsrente des Erblassers an den Kauf kraftverlust z u den Anpassungsstichtag en 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009 nicht entgegenstand. a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte habe nicht dargelegt und bewiesen, da ss ihre wirtschaftliche Lage zu den Anpassung s- stichtag en 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009 eine Anpassung der Betriebsre n- te des Erblassers an den Kaufkraftverlust nicht zuließ. Diese Würdigung ist r e- visionsrechtlich nicht zu beanstanden. aa) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine A n- passung der laufenden Le istungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er die Belange der Versorgungsempfänger und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berüc k- sichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpass ung der Betriebsrente nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet. (1) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum folgenden Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem aktuellen A n- passungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für desse n weitere Entwicklung g e- zogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZ R 125/11 - Rn. 39) . 76 77 78 79 - 40 - 3 AZR 615/12 - 41 - Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpa s- sungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitg e- bers auswirken. Die wi rtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die früh e- re Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksicht i- gung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsst ichtag zu erstelle n- den Prognose ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorherse h- bar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältni s- se des Unterne hmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung b e- rücksichtigt werden (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 41 mwN) . (2) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpa s- sungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sic h in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs - und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpa s- h- vortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dies ist im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Arbei t- geber (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 50 mwN) . (3) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats rechtfertigt die wirtschaftl i- che Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung i n- soweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettb e- werbsfä higkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unte r- nehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer u n- genügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wi e- 80 81 82 - 41 - 3 AZR 615/12 - 42 - der aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betrieb s- renten zu gemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgl eich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkap i- talausstattung des Unternehmens an. Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten B e- triebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals (vgl. etwa BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 42 mwN) . bb) Es kann dahinstehen, ob die vom Senat zur Beurteilung der Leistung s- fähigkeit anhand der Ertragslage entwickelten Maßstäbe auch im vorliegenden Verfahren zur Anwendung kommen. Dies könnte zweifelhaft sein, da es sich bei der Beklagten nicht um ein erwerbswirtschaftlich tätiges Unternehmen handelt, das sich am Markt im Wettbewerb mit anderen Unternehmen behaupten muss. Die Beklagte ist vielmehr eine steuerbefreite gemeinnützige Stiftung des bürge r- lichen Rechts, die nach ihrer Verfassung sowie nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Stiftungsgesetzes (im Folgenden: StiftG HE) das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert, dh. nicht nur nominell, sondern auch in seinem Wert zu erhalten hat (vgl. Hof in Seifart/v. Campenhausen Stiftungsrechts - Handbuch 3. Aufl. § 9 Rn. 61) , und Erträge des Stiftungsvermögens sowie Zuwendungen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwenden darf. Dies könnte es nahel e- gen, ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach anderen Kriterien zu beurteilen. Des ungeachtet hat die Beklagte jedoch - wie jeder andere Arbeitgeber, der eine Anpassungsverpflichtung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ve r- meiden will - darzulegen und zu beweisen, dass ihre Entscheidung, die B e- triebsrente des Erblassers zu den Anpassungsstichtag en 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009 nicht anzupassen, billig em Ermessen entspricht, weil zu d ies en Anpassungsstichtag en die Prognose gerechtfertigt war, dass ihre wirtschaftliche 83 84 - 42 - 3 AZR 615/12 - 43 - Lage eine Anpassung nicht zuließ. Deshalb hätte sie zu ihrer wirtschaftlichen L age vortragen müssen. Die Beklagte ist nach § 10 Abs. 4 ihrer Verfassung sowie nach § 12 Abs. 2 StiftG HE verpflichtet, einen Jahresabschluss aufzuste l- len. Ihre wirtschaftliche Lage wird maßgeblich durch das in diesen Abschlüssen ausgewiesene Zahlenwerk be stimmt. Dieses gibt Aufschluss über ihre Einna h- men und Ausgaben. Deshalb hätte sie jedenfalls zu den in ihren vom A b- schlussprüfer geprüften und testierten Jahresabschlüssen ausgewiesenen Ei n- nahmen, dh. zu den Erträgen des Stiftungsvermögens und ihren sonst igen Ei n- künften, wie zB Rückerstattungen von Fördermitteln, öffentlichen Zuschüssen, Einkünften aus dem Verkauf bzw. Vertrieb von Publikationen uä. und zu Spe n- den (vgl. Hof in Seifart/v. Campenha usen aaO Rn. 1 0 ) sowie zu ihren Aufwe n- dungen, getrennt nach Aufwendungen für den Stiftungszweck und den übrigen Aufwendungen vortragen und erläutern müssen, welche Mittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks benötigt wurden und weiterhin benötigt werden. Dies hat die Beklagte nicht getan. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, geltend zu m a- chen, es sei völlig offen gewesen, ob nach Ablauf des Schiedsverfahrens übe r- haupt noch Lizenzeinnahmen zur Verfügung stehen würden, sie sei zu dieser Zeit wirtschaftlich am Rande des Ruins gewesen, zum 31. Dezember 2005 h a- be ein po sitives Ergebnis nur deshalb erzielt werden können, da durch den Ve r- kauf von Wertpapieren stille Reserven realisiert worden seien. Sie habe seit dem Jahr 2011 nur noch Einnahmen aus den Kapitalanla gen gehabt , was zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 berei ts festgestanden habe, im Jahresa b- schluss 2008 seien Abschreibungen auf Finanzanlagen iHv. 7.450.000,00 Euro ausgewiesen worden, nur aufgrund eines außerordentlichen Ertrages aus dem Verkauf von Grundvermögen sei es ihr gelungen, ein positives Gesamtergebn is zu erzielen. Zudem habe sie im Jahr 2010 Maßnahmen zur Kostensenkung g e- troffen, insbesondere seien bereits genehmigte Stipendienprogramme eing e- stellt bzw. verschoben worden. b) Das Landesarbeitsgericht war entgegen der Rechtsauffassung der B e- klagten ni cht gehindert, allein aufgrund des nicht hinreichenden Vortrags der Beklagten zu ihrer wirtschaftlichen Lage anzunehmen, dass diese eine Anpa s- su ng der Betriebsrente des Erblassers an den Kaufkraftverlust zuließ. Es mus s- 85 - 43 - 3 AZR 615/12 - 44 - te der Beklagten nicht die Möglichkei t eröffnen, die für die Beurteilung ihrer wir t- schaftlichen Lage erforderlichen Geschäftszahlen unter Wahrung der Vertra u- lichkeit vorzutragen. aa) Zwar hatte die Beklagte weiteres Vorbringen zu ihrer wirtschaftlichen Lage, insbesondere zu ihren Jahresabsch lüssen, mit der Begründung abg e- lehnt, sie befürchte, in der mündlichen Verhandlung des Gerichts würden B e- triebs - bzw. Geschäftsgeheimnisse offenbart und deshalb beantragt, die Öffen t- lichkeit immer dann auszuschließen, wenn ihre wirtschaftli che Lage erörter t würde, und der Kläger in für alle Belange, die ihre wirtschaftliche Lage betreffen, ein strafbewehrtes Schweigegebot aufzuerlegen. Auch kann es erforderlich sein, der Partei, die ihrer Darlegungslast nur genügen kann, indem sie Betriebs - oder Geschäftsgeh eimnisse Preis gibt, die Gelegenheit zu geben, den für die Beurteilung der Streitsache erforderlichen Sachvortrag unter Wahrung der Ve r- traulichkeit leisten zu können (vgl. BAG 23. April 1985 - 3 AZR 548/82 - BAGE 48, 284; vgl. auch BGH 19. November 2008 - VIII ZR 138/07 - Rn. 47, BGHZ 178, 362) . Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Gericht selbst die Befürchtungen der Partei, es müssten Betriebs - oder Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren sein, als berechtigt anerkannt hat, oder die Partei, die sich auf den Geheimnisschutz beruft, Vortrag geleistet hat, aufgrund dessen ihre Befürc h- tung als berechtigt anzuerkennen wäre (vgl. BAG 23. April 1985 - 3 AZR 548/82 - zu I 2 der Gründe, aaO; vgl. BGH 19. November 2008 - VIII ZR 138/07 - aaO) . bb) Diese Vorausset zungen liegen nicht vor. Das Landesarbeitsgericht hat gerade nicht angenommen, die Beklagte habe ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Geschäftszahlen, sondern ausdrücklich ausgeführt, sie habe nicht dargelegt, im Hinblick auf welchen Vortr ag oder welche Art von G e- schäftszahlen die Öffentlichkeit auszuschließen wäre. Auch diese Würdigung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die Beklagte hat hiergegen keine erheblichen Rügen vorgebracht. (1) Soweit die Beklagte sich darauf beru ft, das Landesarbeitsgericht habe ihre Darlegungsschwierigkeiten nicht zutreffend gewürdigt, sie habe hinreichend 86 87 88 - 44 - 3 AZR 615/12 - 45 - zu ihrem Interesse an der Geheimhaltung des Zahlenwerks zu ihrer wirtschaftl i- chen Lage vorgetragen, greift die Rüge nicht durch. Das Landesarb eitsgericht hat an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten keine zu hohen A n- forderungen gestellt. Die Beklagte verkennt, dass allein der Umstand, dass sie weder verpflichtet ist, die Rechnungslegung nach handelsrechtlichen Rec h- nungslegungsgrundsä tzen vorzunehmen noch ihre Rechnungslegung offenz u- legen, und dass ihre Rechnungslegungspflicht nach § 7 StiftG HE lediglich dem Zweck dient, der Stiftungsaufsicht und ihren eigenen Kontrollorganen eine Ko n- trolle und die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob dem Stiftungszweck Rechnung getragen wurde, zur Darlegung eines geheimhaltungsbedürftigen Geschäfts - oder Betriebsgeheimnisses nicht ausreicht. (a) Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, sind nicht schon dann Betriebs - oder Geschäftsgeheimnisse, wenn sie nur e i- nem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem bekundeten s- i g- tes wirtschaftliches Interesse hat (vgl. etwa BAG 10. März 2009 - 1 ABR 87/07 - Rn. 25, BAGE 129, 364; 13. Februar 2007 - 1 ABR 14/06 - Rn. 32 mwN, BAGE 121, 139) , etwa weil die Aufdeckung der Tatsache dazu geeignet wäre, ihm Schaden zuzufügen (vgl. etw a BGH 4. September 2013 - 5 StR 152/13 - Rn. 21) . Zwar muss zur Darlegung eines berechtigten Interesses an der G e- heimhaltung das Betriebs - oder Geschäftsgeheimnis selbst nicht offenbart we r- den. Es muss aber zum einen so deutlich beschrieben werden, dass z u ers e- hen ist, was geschützt werden soll (vgl. BAG 25. April 1989 - 3 AZR 35/88 - zu I 1 der Gründe) ; zum anderen muss dargetan werden, aus welchem Grund ein Interesse an der Geheimhaltung besteht. (b) An beidem fehlt es. Die Beklagte hat nicht vorgetrage n, im Hinblick auf welches Zahlenwerk aus ihren Jahresabschlüssen aus ihrer Sicht ein berechti g- tes Geheimhaltungsinteresse besteht. Zwar können nach der Rechtsprechung bei erwerbswirtschaftlich tät i- gen Unternehmen Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, K undenlisten, B e- 89 90 91 - 45 - 3 AZR 615/12 - 46 - zugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Bilanzen, Gewinn - und Verlustrechnungen und damit auch Jahresabschlüsse eines Unternehmens Betriebs - bzw. Geschäftsgehei m- nisse enthalten (vgl . BVerfG 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 - Rn. 87, BVerfGE 115, 205; BAG 23. April 1985 - 3 AZR 548/82 - zu I 2 der Gründe, BAGE 48, 284; BGH 21. Januar 2014 - EnVR 12/12 - Rn. 76) . Bei der Beklagten handelt es sich allerdings nicht um ein so lches Unternehmen. Die Beklagte ist vielmehr eine gemeinnützige steuerbefreite Stiftung, die nicht e r- werbswirtschaftlich tätig ist und sich nicht am Markt im Wettbewerb mit anderen Unternehmen behaupten muss. Sie hätte also darlegen müssen, an welchen Gesc häftszahlen sie aus welchem Grund ein berechtigtes Geheimhaltungsint e- f- e- resses an der Nichtpreisgabe ihre r Geschäftszahlen nicht aus. Zwar kann be i- spielsweise die Weitergabe von Daten über Zustifter, die ungenannt bleiben wollen, einer Stiftung Schaden zufügen, wenn dadurch Personen von einer Z u- stiftung abgehalten werden. Ebenso kann bei Stiftungen auf dem Ge biet der Wissenschaftsförderung die Weitergabe von vertraulichen Informationen über Forschungsvorhaben, die einen Antrag auf Förderung gestellt haben, zu einem h- ren (vgl. Seifert Z StV 2014, 41, 42) . Inwieweit durch die Preisgabe welcher G e- g- te indes nicht dargetan. (2) Die Rüge der Beklagten, das Landesarbeitsgericht hätte sie vor seiner Entscheidung darauf hinweisen müssen, dass sie trotz fehlender Offenlegung s- pflicht ihre Jahresabschlüsse darstellen müsse, ohne ein berechtigtes Interesse durch. Die Rüge ist unzulässig. (a) Dies fol gt bereits daraus, dass die Beklagte mit dieser Rüge nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § § 556, 534, 295 ZPO ausgeschlossen ist. Danach kann die Verletzung einer das Verfahren in der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift 92 93 - 46 - 3 AZR 615/12 - 47 - in der Revisionsinstanz nicht mehr gerü gt werden, wenn die Partei das Rüg e- recht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 ZPO verl o- ren hat. Dies ist hier der Fall. Nach § 295 ZPO kann die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift auch dann nicht mehr gerügt werd en, wenn die Partei bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die aufgrund des betre f- fenden Verfahrens stattgefunden hat, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste. Au s- weislich des Protokoll s über die mündliche Verhandlung vor dem Landesa r- beitsgericht hat die Beklagte zur Sache verhandelt, ohne zuvor einen fehlenden Hinweis durch das Landesarbeitsgericht gerügt zu haben. (b) Die Beklagte hat zudem innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nich t dargetan, was sie auf einen entsprechenden Hinweis des Landesarbeitsgerichts vorgetragen hätte und damit die Kausalität zwischen der von ihr behaupteten Gehörsverletzung und dem Berufungsurteil nicht dargelegt (vgl. etwa BAG 23. März 2011 - 4 AZR 268/09 - Rn. 70 und 71) . Sie hat lediglich geltend g e- macht, sie hätte auf einen entsprechenden Hinweis des Landesarbeitsgerichts entscheiden können, ob sie ihr Stiftungsvermögen, ihre Erträge und ihre Au f- wendungen ohne Geheimnisschutz darlegen könne, dürfe oder w olle. Dies reicht zur Darlegung der Kausalität indes nicht aus. 4. Entgegen den Berechnungen der Klägerin und der Annahme des La n- desarbeitsgerichts belief sich der Anpassungsbedarf des Erblassers zum A n- passungsstichtag 1. Januar 2006 nicht auf 9,43 % und zum Anpassungsstic h- tag 1. Januar 2009 nicht auf 15,71 %. Vielmehr beträgt der in der Zeit vom Re n- tenbeg inn des Erblassers am 1. Mai 2000 bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2006 eingetretene Kaufkraftverlust - nach der Rückrechnungsmeth o- de ermittelt - 9,6 5 % und der in der Zeit vom Rentenbeginn des Erblassers am 1. Mai 2000 bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 eingetretene Kau f- kraftverlust - ebenfalls nach der Rückrechnungsmethode ermittelt - 15,27 %. Da nach hätte der Erblasser zwar verlangen können , dass seine Ausgangsrente iHv. monatlich 833,50 Euro zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2006 um 80,43 Euro monatlich auf monatlich 913,93 Euro angehoben wird. Die Klägerin 94 95 - 47 - 3 AZR 615/12 - 48 - begehrt indes nur eine Anhebung der Betriebsrente des Erblassers zum Anpa s- sungsstichtag 1. Januar 2006 um monatlich 78,56 Euro auf 912,06 Euro mona t- lich. Ab dem Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 war die monatliche Ausgang s- rente des Erblassers iHv. 833,50 Euro - entgegen den Berechnungen der Kl ä- gerin - nicht auf 964,44 Euro, sondern um ledigl ich 127,28 Euro monatlich auf 960,78 Euro anzuheben. a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber bei der Anpassungspr ü- fung neben seiner eigenen wirtschaftlichen Lage insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers zu berücksichtigen. Diese bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlusts seit Rentenbeginn, also in der Wiederherste l- lung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gege n- leistung. Dementsprechend ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetret e- nen Teuerung besteht (vgl. etwa BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319) . Für die Ermittlung des Kaufkraftverlusts ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG auf den Verbrauc herpreisindex für Deutschland abzustellen. Danach kommt es auf den zum Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt ve r- öffentlichten Verbraucherpreisindex an. Allerdings ist nach § 30c Abs. 4 BetrAVG für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Prei sindex für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der aktuelle Anpassungsstichtag nach dem 31. Dezember 2002 liegt. Auch in diesem Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum Anpa s- sungsstichtag zu ermitteln. Hierfür bietet sich die sogenannte Rückrechnung s- methode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgebl i- chen Indizes berechnet; für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland jedoch in dem Verhältnis umg e- rechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Ei n- kommen (Basis 1995) im Dezember 2002 gegenüberstanden. In einem ersten 96 97 - 48 - 3 AZR 615/12 - 49 - Rechenschritt wird demnach der Verbraucherpreisindex für Deutschland zum Stand Dezember 2002 ins Verhältnis gesetzt zum Preisindex für die Lebensha l- tung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeit ern und Angestellten mit mittl e- rem Einkommen (Basis 1995, ebenfalls Stand Dezember 2002). In einem zwe i- ten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 199 5) für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten R e- chenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für Deutsch land für den Monat vor dem Anpassung s- stichtag (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 25, BAGE 139, 252) . b) Danach belief sich der Anpassungsbedarf des Erblassers zum Anpa s- sungsstichtag 1. Januar 2006 auf 9,65 % und zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 auf 15,27 %. aa) Zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2006 kommt es auf den Verbra u- cherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) an. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 200 0) betrug im Dezember 2002 104,0 . Der Preisindex für die Lebens haltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestel l- ten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mi t mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) in einem Verhältnis von 1 : 0,94203. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu l e- genden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist sodann der für April 2000 gültig e Preisindex für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 106,1 mit dem Faktor 0,94203 zu multiplizieren, was einen Wert von 99,95 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setze n zu dem für Dezember 2005 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) von 109,6. Hieraus e r- rechnet sich zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2006 eine Steigerung von 9,65 % ([109,6 : 99,95 - 1] x 100). 98 99 - 49 - 3 AZR 615/12 - 50 - bb) Zum Anpassungsstichtag 1. Januar 200 9 kommt es auf den Verbra u- cherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) an. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) betrug im Dezember 2002 96,4. Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestel l- ten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) in einem Verhältnis von 1 : 0,87319. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu l e- genden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist sodann der für April 2000 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 106,1 mit dem Faktor 0,87319 zu multiplizieren, was einen Wert von 92,65 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für Dezember 2008 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutsc hland (Basis 2005) von 106,8. Hieraus e r- rechnet sich zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 eine Steigerung von 15,27 % ([106,8 : 92,65 - 1] x 100). c) Da die Ausgangsrente des Erblassers monatlich 833,50 Euro brutto betrug, errechnet sich zum Anpassungsst ichtag 1. Januar 2006 bei einem A n- passungsbedarf von 9,65 % eine monatliche Be triebsrente iHv. 913,93 Euro brutto und zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 bei einem Anpassungsb e- darf von 15,27 % eine monatliche Betriebsrente iHv. 960,78 Euro . Die Klägerin begehrt zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2006 alle r- dings nur eine Anhebung der Betriebsren te des Erblassers auf monatlich 912,06 Euro, weshalb sie für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 lediglich die Za h- lung weiterer 78,56 Euro monatlich beanspruchen kann. Ab dem Anpassung s- stichtag 1. Januar 2009 war die Ausgangsrente des Erblassers lediglich auf 960,78 Euro anzuheben . Deshalb kann die Klägerin für die Zeit ab dem 1. Ja nuar 2009 auch nur die Zahlung w eiterer 127,28 Euro monatlich beanspr u- chen . 100 101 102 - 50 - 3 AZR 615/12 - 51 - 5. Danach kann die Klägerin rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 iHv. 942,72 Euro und für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2010 iHv. 2.163,76 Euro verlangen. 6. Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Rückstände aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB, wobei die Kläger in Zi n- sen auf rückständige Anpassungsforderungen erst ab Rechtskraft des Urteils, mithin ab dem 1. Oktober 2014 verlangen kann (vgl. hierzu BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 595/12 - Rn. 7 ff.; 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 31, BAGE 138, 213) . Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten A n- passungsforderung stehen der Kläger in Zinsen gemäß § 286 Abs. 1, § 288 BGB nur auf die bereits fällig gewordenen mona tlichen Leistungen ab Recht s- kraft der Entscheidung zu. Hinsichtlich der künftig fällig werdenden Anpa s- sungsforde rungen kann die Kläger in hingegen keine Verzugszinsen geltend machen (vgl. hierzu Ausführungen unter Rn. 47 ) . IV. Die Klägerin kann von der Bek lagten auch verlangen, dass diese an sie für die Zeit ab dem 1. Juni 2010 monatlich weitere 111,19 Euro brutto Witwe n- rente zahlt. Die Klägerin hat ab dem 1. Juni 2010 Anspruch auf eine Witwenre n- te iHv. 576,47 Euro monatlich. Der Anspruch der Klägerin folgt aus der dem Erblasser erteilten Versorgungszusage iVm. § 26 der Allgemeinen Versich e- rungsbedingungen ( AVB ) und Tarifbedingungen (TaBV) der PKDW (im Folge n- den: AVB/TaBV) idF vom 1. Januar 1998 . Da die PKDW an die Klägerin ab dem 1. Juni 2010 eine monatlich e Witwenrente iHv. 465,28 Euro gezahlt hat, hat die Beklagte für die Differenz zwischen der gezahlten Witwenrente und der der Klägerin zustehenden Witwenrente nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einz u- stehen. 1. Die Beklagte hatte dem Erblasser ein e Witwenversorgung nach den AVB/TaBV der PKDW zugesagt. Bezüglich der Höhe der Witwenversorgung bestimmt § 26 der AVB /TaBV der PKDW zwar, dass die Witwe eines Lei s- tungsempfängers für die Dauer des Witwenstandes eine Witwenpension iHv. 60 % der Pension erhä AVB /TaBV ist jedoch dahin auszulegen, dass es nicht auf die Pension a n- 103 104 105 106 - 51 - 3 AZR 615/12 - 52 - kommt, die der Verstorbene bei Eintritt des Nachversorgungsfalls tatsächlich bezogen hat, sondern auf die Pension, die dem Verstorbe nen bei Eintritt des Nachversorgungsfalls ein schließlich der geschuldeten Anpassungen zugesta n- den hätte. Dies waren 960,78 Euro monatlich . 60 % hiervon ergeben monatlich 576,47 Euro. Für die Differenz iHv. 111,19 Euro monatlich hat die Beklagte nach § 1 Ab s. 1 Satz 3 Be trAVG einzustehen. a) Bei den AVB /TaBV der PKDW, auf die die Beklagte in ihrer Verso r- gungszusage Bezug genommen hat, handelt es sich um typische Willenserkl ä- rungen, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. etwa BAG 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 59 mwN, BAGE 133, 289) . Typische Willenserklärungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen , wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteili gte n Verkehrskreise verstanden werden . Dabei ist auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspar t- ners abzustellen (vgl. etwa BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 731/09 - Rn. 25) . b) Danach ergibt die Auslegung der Versorgungszusage der Beklagten iVm. § 26 der AVB /TaBV der PKDW, dass Berechnungsgrundlage für die Wi t- wenrente die Pension ist, die dem verstorbenen Versorgungsberechtigten bei Eintritt des Nachversorgungsfalls e inschließlich der geschuldeten Anpassungen zustand . aa) § 26 der AVB /TaBV der PKDW knüpft für die Berechnung der Witwe n- pension an die Pension des Verstorbenen an. Die Witwenpension, die ab Ei n- tritt des Nachversorgungsfalls beansprucht werden kann, soll 60 % hiervon b e- tragen. Mangels einer abweichenden ausdrücklichen Re n- s- empfänger zum Zeitpunkt des Eintritts des Nachversorgungsfalls bezog. Zum anderen liegt § 26 der AVB /TaBV der PKDW erkennbar die Erwägung zugru n- de, dass die L eistungen des Versorgungsberechtigten ordnungsgemäß berec h- Deshalb kommt es nach § 26 der AVB /TaBV der PKDW auf die Pension des 107 108 109 - 52 - 3 AZR 615/12 - 53 - versorgungsberechtigten Leistungsempfängers an, die zu m Zeitpunkt des Ei n- tritts des Nachversorgungsfalls geschuldet war. bb) Die Auslegung des Versorgungsversprechens der Beklagten ergibt fe r- ner, dass Berechnungsgrundlage für die Witwenrente die Pension ist, die dem Erblasser bei Eintritt des Nachversorgung sfalls einschließlich der geschuldeten Anpassungen zustand. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck von § 16 BetrAVG , der eine Auszehrung der Betriebsrenten vermeiden will . r- iSd. § 16 Abs. 1 BetrAVG bestehen in der Wiederhe rste l- lung des bei Rentenbeginn vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung (vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 23 mwN, BAGE 142, 116) . Dies wirkt sich auch im Nachversorgungsfall aus , wenn - wie hier - eine Witwenrente in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Betrieb s- rente des Versorgungsberechtigten geschuldet ist. 2. Der Zinsanspruch folgt hin sichtlich der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Rückstände aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB, wobei die Kl ägerin Zi n- sen auf rückständige Witwenrente erst ab Rechtskraft des Urteils, mithin ab dem 1. Oktober 2014 verlangen kann (vgl. hierzu BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 595/12 - Rn. 7 ff.; 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 31, BAGE 138, 213) . Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Forderungen auf eine höhere Witwenrente stehen der Klägerin Zinsen gemäß § 286 Abs. 1, § 288 BGB nur auf die bereits fällig gewordenen monatlichen Leistungen ab Rechtskraft der Entscheidung zu. Hinsichtlich der künft ig fällig werdenden Fo r- derungen kann die Klägerin hingegen keine Verzugszinsen geltend machen (vgl. hierzu Ausführungen unter Rn. 47) . V. Nach alledem kann die Kläger in von der Beklag ten verlangen, dass diese an sie rückständige Betriebsren te für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2011 iHv. insgesa mt 5.704,75 Euro brut to und für die Zeit ab 1. April 2011 monatlich weitere 117,05 Euro brutto zahlt. 110 111 112 - 53 - 3 AZR 615/12 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO. Schlewing Spinner Ahrendt Heuser Möller 113

Full & Egal Universal Law Academy