3. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 17.09.2013, 3 AZR 419/11.
Karar Dilini Çevir:
3. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 17.09.2013, 3 AZR 419/11.
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 428 /11 6 Sa 1144 /10 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. September 2013 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 17. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin am Bu n- desarbeitsgericht Gräfl, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing und Dr. Ahrendt sowie den ehren amtlichen Richter Becker und die ehrenamtliche Richterin Busch für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 428 /11 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 19. Januar 2011 - 6 Sa 1144 /10 - wird zurückgewiesen. Aus Gründen der Klarste l- lung wird d er Tenor des landesarbeitsgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gi eßen vom 8. Juli 2010 - 1 Ca 159 /10 - wird mit der Maßgabe kostenpflichtig z u- rückgewiesen, dass auf den Antrag zu 1. festg e- stellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, die der Berechnung der Betriebsrente des Klägers nach der BV 1959 zugrunde liegenden zu dynam i- sierenden Vergütungsbestandteile auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 jedenfalls bis zum 6. September 2020 ent sprechend den jeweiligen Erhöhungen der Vergütungen der aktiven Arbei t- nehmer nach dem AVE - Vergütungstarif - vertrag - Gruppe Hessen - fortzuschreiben und seine Betriebsrente entsprechend anzuheben. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, auf welcher Grundlage und nach welchen Kriterien die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Klägers anz u- passen sind. Der im Dezember 1939 gebor ene Kläger trat am 1. April 1963 in die Dienste des Zweckverbandes O (im Folgenden: Zweckverband) . Der Zwec k- verband beschäftigte ausschließlich Arbeiter und Angestellte. Im Jahr 1972 gi n- gen die Arbeitsverhältnisse der beim Zweckverband Beschäftigten auf die B e- klagte über. Die Beklagte sicherte dem Kläger mit Schreiben vom 1. April 1973 eine beamtenmäßige Alters - und Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage e i- 1 2 3 - 3 - 3 AZR 428 /11 - 4 - ner vom Zweckverband am 18. Dezember 1959 geschlossenen Betriebsverei n- barung (BV 1959) zu. Die BV 1959 lautet auszugsweise wie folgt: Mit Zustimmung des engeren Verbandsausschusses wird mit Wirkung vom 1.10.1958 den Betriebsang e- hörigen, die 10 Jahre ununterbrochen im Dienste des Z stehen und ihm ihre volle Arbeitskraft ausschlie ß- lich zur Verfügung gestellt haben, eine beamt enmä s- sige Alters - und Hinterbliebenenversorgung zuges i- chert. 2.) Die 10 - jährige Wartezeit rechnet vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses beim Z ab, falls nicht ausdrücklich eine andere arbeitsvertragliche Verei n- 3.) Für die Berechnung der Hundertsätze der Verso r- gungs - und Hinterbliebenenbezüge und die Festste l- lung der ruhegeldfähigen Dienstzeit gelten die la n- desgesetzlichen Bestimmungen. 4.) Die Versorgung wird in der Weise gewährt, daß auf die Sätze einer beamtenmässigen A lters - und Hi n- terbliebenen - Versorgung die dem Inhaber dieser Z u- sage aus der Sozialversicherung und der Zusatzve r- sorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeve r- bände des Landes Hessen zustehenden Renten voll angerechnet werden. Voraussetzung für eine betrie b- lic he Altersversorgung ist also die Zugehörigkeit zu beiden Versicherungen, wobei die Arbeitgeberanteile in der gleichen Weise wie bisher vom Z übernommen werden . .. . Die laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der BV 1959 wurden stets entsprechend der Einkommensentwicklung im öffentl i- chen Dienst angepasst. Bis zum Jahr 1981 wurden die Beamtenbesoldung und die tarifliche Vergütung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes zum gleichen Zeitpunkt und in gleichem Umfang angehoben. Im Jahr 1982 e r- folgten die Erhöhungen der Beamtenbesoldung und der tariflichen Vergütungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, im Jahr 1983 nicht nur zu unterschiedlichen Zeitpunkten, sondern auch in unterschiedlichem Umfang. Im Jahr 1982 entschl oss sich die Beklagte , die Anpassung der laufe n- den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der BV 1959 grun d- 4 5 - 4 - 3 AZR 428 /11 - 5 - sätzlich an die Entwicklung des Beamtenversorgungsrechts anzulehnen. Die Anpassungen in den Jahren 1982 und 1983 wurden dementsprechend vorg e- nommen. Mit Schreiben vom 5. Oktober 1983 teilte die Beklagte sämtlichen se i- nerzeitigen Beziehern von Leistungen nach der BV 1959 mit: Aus einer Reihe von Gründen hatten wir uns im Jahr 1982 dazu entschieden, uns grundsätzlich an die En twicklung des Beamtenversorgungsrechts anzulehnen. Die Anpa s- sungen der Jahre 1982 und 1983 wurden auch demen t- sprechend vorgenommen. Zu dieser Entscheidung gab es sehr unterschiedliche Me i- nungen. Dies hat seine Ursache darin, daß in unserer b e- amtenmäßigen Alters - und Hinterbliebenenversorgung wesentliche Elemente sowohl aus dem Beamtenrecht als auch aus dem Tarifrecht enthalten sind. Nach sehr eingehenden Überlegungen und Abwägung aller Argumente sind wir zum Ergebnis gekommen, daß die Anpassungen jetzt und künftig nicht nach dem Bea m- tenrecht, sondern nach dem Tarifrecht vorgenommen werden. Die entsprechende Nachzahlung erhalten Sie mit der Zahlung für den Monat Dezember 1983. Bis zum 31. Dezember 1994 passte die Beklagte die Leistungen nach der BV 1959 entsprechend den Tariferhöhungen des BAT und des BMT - G an. Ab dem 1. Januar 1995 fanden bei der Beklagten aufgrund eines Arbeitgebe r- verbandswechsels anstelle des BAT und des BMT - G die Tarifverträge der A r- beitgebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V. (AVE) - Gruppe Hessen - Anwendung. Ab diesem Zeitpunkt erhöhte die Beklagte die laufenden Leistungen nach der BV 1959 entsprechend den jeweiligen Erhöhungen des für di e Mitglieder der Gruppe Hessen jeweils geltenden AVE - Vergütungstarifver - trag e s. Der Kläger schied mit Ablauf des 30. April 2001 aus den Diensten der Beklagten aus. Seit dem 1. Mai 2001 bezieht er eine gesetzliche Altersrente wegen Altersteilzeit und von der Beklagten Leistungen nach der BV 1959. 6 7 8 - 5 - 3 AZR 428 /11 - 6 - Mit Schreiben vom Januar 2008 teilte die Beklagte sämtlichen Betrieb s- rentnern - so auch dem Kläger - mit, dass sie beschlossen habe, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der BV 1959 rückwirken d zum 1. Januar 2007 gemäß den Bestimmungen des Landesbeamtenrechts anz u- passen. Entsprechend dieser Ankündigung nahm die Beklagte die Anpassu n- gen der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der BV 1959 rüc k- wirkend ab Januar 2007 nach dem Landesb eamtenrecht vor. Auf die sich erg e- benden Erhöhungen rechnete sie die noch aus der Anwendung des AVE - Tarifrechts resultierenden Leistungsanhebungen an, soweit sie nicht mehr als drei Jahre vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag des Beamtenrechts erfolgt ware n. Mit Wirkung zum 1. Dezember 2007 stieg die tarifliche Vergütung für die bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer um 3,25 % und zum 1. April 2009 um 4 %. Mit seiner Klage hat der Kläger eine Anhebung seiner Betriebsrente entsprechend den Steigerunge n begehrt , die die tariflichen Vergütungen der bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer nach dem AVE - Vergütungstarifver - trag erfahren haben. Zudem hat er für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. Dezember 2009 die Zahlung rückständiger Betriebsren te i n unstreitiger H ö- he von 5.145,95 Euro verlangt . Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Anspruch folge bereits aus der BV 1959. Diese gewähre lediglich eine beamtenähnliche Alters - und Hinterbliebenenversorgung. Daher sei die Beklagte verpflicht et, seine Betrieb s- rente in dem Umfang anzupassen, in dem die tariflichen Entgelte d er aktiven Mitarbeiter erhöht we rden. Im Übrigen habe sich die Beklagte durch ihr Schre i- ben vom 5. Oktober 1983 gegenüber allen damaligen und künftigen Betrieb s- rentnern im W ege der Gesamtzusage verpflichtet, die Anpassungen auch in der Zukunft nach dem Tarifrecht und nicht nach dem Beamtenrecht vorzunehmen. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Erhöhungen des O - Zuschusses auch über den 1. Januar 2007 hinaus entsprechend den jeweiligen Erhöhungen des AVE - Vergütungstarifvertrages vo r- 9 10 11 12 - 6 - 3 AZR 428 /11 - 7 - zunehmen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.145,95 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz se it dem 1. Januar 2010 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der BV 1959 seien entsprechend den jeweiligen Erhöhungen nach dem Landesbeamtenrecht anz upassen. Dies folge bereits aus der BV 1959. Aus ihrem Schreiben vom 5. Oktober 1983 ergebe sich nichts Anderes. Das Schreiben enthalte keine G e- samtzusage. Es habe sich lediglich um eine Information der damaligen Bezi e- her von Leistungen nach der BV 1959 ge handelt; zudem sei es nicht an die a k- tiven Arbeitnehmer gerichtet gewesen. Jedenfalls sei eine Gesamtzusage w e- gen Verstoßes gegen § 17 Abs. 3 Satz 3, § 16 BetrAVG unwirksam. Eine A n- passung entsprechend der Tariferhöhungen sei nicht günstiger als eine Anpa s- sung an den Kaufkraftverlust nach § 16 BetrAVG. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Nachdem die Beklagte im Berufungsverfahren geltend gemacht hat te , dass ihre Versorgungsverbin d- lichkeiten gegenüber dem Kläger im Wege der Umwandlung durch Abspaltung mit Bekanntmachung der Eintragung der Spaltung am 6. September 2010 auf die O AG übergegangen seien, hat der Kläger seinen Klageantrag zu 1. dahin beschränkt, dass die Beklagte die begehrte Anpassung seiner Betriebsrente nach der BV 1959 jedenfa lls bis zum 6. September 2020 vorzunehmen habe. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe z u- rückgewiesen, dass es auf den Klageantrag zu 1. festgestellt hat, dass die B e- klagte verpflichtet ist, jedenfalls bis zum 6. September 2020 , die Anpassung der Betriebsrente des Klägers (sog. O - Zuschuss) unter Zugrundelegung der jeweil i- gen tarifvertraglichen Regelung (AVE - Vergütungstarifvertrag) vorzunehmen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. 13 14 - 7 - 3 AZR 428 /11 - 8 - Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Klage ist in der gebot e- nen Auslegung zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig . 1. Der Klageantrag zu 1. bedarf jedoch der Auslegung. Danach begehrt der Kläger mit diesem Antrag die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch ab dem 1. Januar 2007 jedenfalls bis zum 6. September 2020 die der B e- rechnung seiner Betriebsrente nach der BV 1959 zugrunde liegenden zu dyn a- misierenden Vergütungsbestandteile entsprechend den jeweiligen Erhöhungen der Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer nach dem AVE - Vergütungs - tarifvertrag - Gruppe Hessen - fo rtzuschreiben und seine Betriebsrente entspr e- chend anzuheben. Zwar ist der Klageantrag seinem Wortlaut nach darauf g e- richtet festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Erhöhungen des O - Zuschusses auch über den 1. Januar 2007 hinaus entsprechen d den jeweil i- gen Erhöhungen des AVE - Vergütungstarifvertrages vorzunehmen. Zwischen den Parteien besteht jedoch Einigkeit darüber, dass der Kläger nach der ihm erteilten Versorgungszusage nicht verlangen kann, dass die Beklagte seine B e- triebsrente nach der BV 1959 - - - en t- sprechend den jeweiligen Erhöhungen der Vergütungen der Aktiven nach dem AVE - r- pflichtet sein kann, die Betriebsrente des Klägers in der Weise neu zu berec h- nen, dass sie die der Berechnung seiner Betriebsrente zugrunde liegenden Vergütungsbestandteile - soweit sie der Dynamisierung unterliegen - entspr e- chend den jeweiligen Erhöhungen der Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer nach dem AVE - Vergütungstarifvertrag fortschreibt (dynamisiert) und seine B e- triebsrente entsprechend anhebt. Da die Beklagte an die vom AVE für die Gruppe Hessen abgeschlossenen Vergütungstarifverträge gebunden ist, soll die Höhe der begehrten Steigerungen diesen en tsprechen. 15 16 17 - 8 - 3 AZR 428 /11 - 9 - 2. In dieser Auslegung ist der Klageantrag zu 1. zulässig. a) Der Klageantrag zu 1. ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die Vergütungsbestandteile, die entsprechend den jeweiligen St eigerungen der Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer nach dem AVE - Vergütungstarifvertrag - Gruppe Hessen - fortg e- schrieben werden sollen, im Klageantrag nicht näher bezeichnet hat. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, welche Bestandteile der V ergütung des Klägers an der Dynamisierung teilnehmen. b) Der Antrag ist auch auf die Feststellung des Bestehens eines Recht s- verhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungskl age sein, nicht hing e- gen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Festste l- lungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insg e- samt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus ei nem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie - wie vorliegend - auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19) . c) Soweit der Feststellungsantrag sich auf die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. Dezember 2009 bezieht, handelt es sich um eine Zwischenfestste l- lungsklage iSd. § 256 Abs. 2 ZPO, für die ein besonderes Feststellungsintere s- se iSd. § 256 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich ist. Im Übrigen hat der Kläger ein Interesse an der beg ehrten Feststellung, da die Beklagte ihre Verpflichtung zur Fortschreibung der zu dynamisierenden Bestandteile der ruhegehaltsfähigen Vergütung des Klägers entsprechend den jeweiligen Erhöhungen des AVE - Vergütungstarifvertrages - Gruppe Hessen - bestreitet . II. Die Klage ist begründet. Die Verpflichtung der Beklagten, die der B e- rechnung der Betriebsrente des Klägers nach der BV 1959 zugrunde liegenden zu dynamisierenden Vergütungsbestandteile auch ab dem 1. Januar 2007 j e- denfalls bis zum 6. September 2020 entsprechend den jeweiligen Erhöhungen der Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer nach dem AVE - Vergütungstarif - 18 19 20 21 22 - 9 - 3 AZR 428 /11 - 10 - vertrag - Gruppe Hessen - fortzuschreiben und die Betriebsrente des Klägers entsprechend anzuheben, ergibt sich entgegen der Ansicht des Landesar beit s- gerichts zwar nicht aus einer Gesamtzusage der Beklagten; sie folgt jedoch aus der BV 1959. Die Beklagte schuldet dem Kläger deshalb die Zahlung rückstä n- diger Betriebsrente für die Zeit von Dezember 2007 bis Dezember 2009 in u n- streitiger Höhe von 5.14 5,95 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2010 (§ 288 Ab s. 1 Satz 2, § 286 BGB) . Dabei kann offen bleiben, ob die Versorgungsverbindlichkeiten der Beklagten am 6. September 2010 auf die O AG übergeg angen sind. Selbst wenn die Beklagte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Versorgungsschuldnerin des Klägers sein sollte, haftet sie ihm gegenüber nach § 133 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 3 Satz 2 UmwG für die von ihm begehrte Fortschreibung (Dynamisierung) seiner Betriebsrente nach der BV 1959 jedenfalls bis zum 6. September 2020. 1. Die Verpflichtung der Beklagte n, die der Berechnung der Betriebsrente des Klägers nach der BV 1959 zugrunde liegenden zu dynamisierenden Verg ü- tungsbestandteile auch ab dem 1. Januar 2007 jedenfalls bis zum 6. September 2020 entsprechend den jeweiligen Erhöhungen der Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer nach dem AVE - Vergütungstarifvertrag - Gruppe Hessen - fortz u- schreiben und die Betriebsrente des Klägers entsprechend anzuheben , ergibt sich nicht - wie vom Landesarbeitsgericht angenommen - aus einer Gesamtz u- sage. Die Beklagte hat dem Kläger mit ihrem Schreiben vom 5. Oktober 1983 die begehrte Neuberechnung und Anhebung seiner Betriebsrente nicht im W e- ge der Gesamtzusage versproch en. a) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder e i- nen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete Erklärung des Arbeitgebers, jedem Arbeitnehmer, der die von ihm abstrakt festgelegten Vorausse tzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung zu g e- währen. Der Arbeitnehmer erwirbt einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Annah me des in der Z u- sage enthaltenen Angebots bedarf. Gesamtzusagen werden bereits dann wir k- 23 24 - 10 - 3 AZR 428 /11 - 11 - sam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntn nach objektiven, vom Einzelfall unabhängigen Kriterien auszulegen. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt aus der Sicht des Empfängers (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 51; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 852/09 - Rn. 17; 17. November 2009 - 9 AZR 765/08 - Rn. 19) . b) Danach enthält das Schreiben der Beklagten vom 5. Oktober 1983 ke i- ne Gesamtzusage. Das Schreiben war ausschließlich an die damaligen Versorgungsem p- fänger gerichtet. Es hat ersichtlich lediglich informatorischen und keinen recht s- begründenden Charakter. Aus dem Inhalt des Schreibens ergibt sich, dass die Frage, wie die Zusage der beamtenmäßigen Alters - und Hinterbliebenenverso r- gung nach der BV 1959 im Hinblick auf die Anpassun g der Versorgungsleistu n- gen zu verstehen ist, bei der Beklagten kontrovers diskutiert wurde und sie sich nunmehr für ein bestimmtes Verständnis der BV 1959 entschieden hatte. Die Beklagte wollte die damaligen Bezieher von Leistungen nach der BV 1959 da r- übe r in Kenntnis setzen, dass sie in Zukunft die nach der BV 1959 erforderl i- chen Anpassungen nicht mehr nach dem Beamtenrecht, sondern nach dem Tarifrecht vornehmen werde. Das Schreiben der Beklagten enthält daher ledi g- lich den Hinweis darauf, dass sich ihre Rechtsauffassung, nach welchen Krit e- rien die laufenden Leistungen nach der BV 1959 zu dynamisieren waren, geä n- dert ha t te . Da nur dieser Personenkreis von der geänderten Anpassungspraxis der Beklagten unmittelbar betroffen war, bestand auch nur bei diesem u nmitte l- barer Informationsbedarf. 2. Der Verpflichtung der Beklagten, die der Berechnung der Betriebsrente des Klägers nach der BV 1959 zugrunde liegenden zu dynamisierenden Verg ü- tungsbestandteile auch ab dem 1. Januar 2007 jedenfalls bis zum 6. September 2020 entsprechend den jeweiligen Erhöhungen der Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer nach dem AVE - Vergütungstarifvertrag - Gruppe Hessen - fortz u- 25 26 27 - 11 - 3 AZR 428 /11 - 12 - schreiben und die Betriebsrente des Klägers entsprechend anzuheben, beruht auf der BV 1959. Dies ergibt die Au slegung. a) Die BV 1959 ist als Betriebsvereinbarung nach den für Gesetze und Tarifverträge geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Insbeso n- dere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtz u- sammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für de n wirklichen Wi l- len der Betriebsparteien geben kann. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauc h- baren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. etwa BAG 9. Oktober 2 012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21; 14. Dezember 2010 - 3 AZR 939/08 - Rn. 18 mwN) . b) Danach ergibt sich, dass den Versorgungsberechtigten in der BV 1959 eine Alters - und Hinterbliebenenversorgung zugesagt wurde, die sich - soweit in der BV 1959 nichts Abweichendes geregelt ist - an den jeweils geltenden Pri n- zipien orientiert, nach denen sich die Versorgung der Beamten des Landes Hessen bestimmt. Zu den die Beamtenversorgung kennzeichnenden Prinzipien gehört auch der Grundsatz, dass die Versorgungsbezüge bei allgemeinen Ve r- än derungen der Dienstbezüge neu zu b erechnen sind . Die entsprechende A n- wendung dieses Grundsatzes unter Berücksichtigung der Besonderheiten der dem Kläger erteilten Versorgungszusage führt dazu, dass die der Berechnung der Betriebsrente des Klägers nach der BV 1959 zugrunde liegenden Verg ü- tungsbestandteile - soweit sie der Dynamisierung unterliegen - nicht entspr e- chend den Steigerungen der Beamtenbesoldung , sondern nach der Verg ü- tun gsentwicklung der aktiven Arbeitnehmer nach dem AVE - Vergütungstarif - vertrag - Gruppe Hessen - fortzuschreiben sind. aa ) Nach Nr. 1 der BV m- - und Hinterbliebenenversorgung zugesagt. Damit haben die Betriebspartner die Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts nicht vol l- 28 29 30 - 12 - 3 AZR 428 /11 - 13 - ständig in Bezug genommen, sondern lediglich an die Grundsätze angeknüpft, nach denen sich die Versorgung eines hessischen Beamten bestimmt. (1 ) Schon nach ihrer sprachlichen Fassung enthält Nr. 1 der BV 1959 w e- der die Zusage einer Beamtenversorgung noch eine umfassende Verweisung auf das für die Versorgung eines Beamten geltende Recht. Nach dem allgeme i- - beigefügt wird, aus, dass die beschriebene Sache auf etwas beruht oder einer Sac he folgt (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprac he 3. Aufl. - S. 2531). ä- daher zum Ausdruck gebracht, dass fü r die mit der BV 1959 zugesagte Alters - und Hi nterbliebenenversorgung die grundlege n- den Prinzipien gelten sollen , nach denen sich die Versorgung der Beamten b e- stimmt. (2 ) Nr. 3 der BV 1959 bestätigt, dass keine umfassende Verweisung auf die Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts gewollt war. Die Regelung enthält im Hinblick auf zwei Berechnungsfaktoren der Betriebsrente - n- - einen ausdrücklichen Verweis auf die landesgesetzlichen, dh. die für die hessischen Beamten geltenden Be - stimmungen. Hätt en die Betriebspartner mit Nr. 1 der BV 1959 insgesamt die gesetzlichen Vorschriften über die Versorgung der h essischen Landesbeamten in Bezug nehmen wollen, hätte es der ausdrücklichen Verweisung in Nr. 3 der BV 1959 nicht bedurft. (3 ) Die Regelung in N r. 3 der BV 1959 belegt darüber hinaus, dass die B e- in Nr. 1 der BV 1959 lediglich an die Grundsätze angeknüpft haben, nach denen sich die Versorgung eines hessischen Beamten bestimmt. Es gehört s eit jeher zu den grundlegenden Prinzipien des Beamtenrechts, dass sich die Versorgung nach der dem zuletzt wahrgenommenen Amt entsprechenden Besoldungsgruppe sowie der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet und dass ein bestimmter Versorgungsgrad sicherg n- u- 31 32 33 - 13 - 3 AZR 428 /11 - 14 - hegehaltsfähigen Dienstzeit orientierte Versorgung mit einem dem Beamte n- versorgungsrecht entsprechenden Versorgungsgrad handelt (vgl . BAG 11. März 2008 - 3 AZR 719/06 - Rn. 40; 13. November 2007 - 3 AZ R 717/06 - Rn. 29 ). Die Regelung in Nr. 3 der BV 1959 konkretisiert sowohl den eine beamtenm ä- t- Höhe der Versorgung und damit den Versor gungsgrad n- desgesetzlichen Regelungen. Demgegenüber haben die Betriebsparteien w e- der die zuletzt bezogene Vergütung der Versorgungsberechtigten eine r b e- stimmten Besoldungsgruppe nach dem Besoldungsgesetz zugeordnet noch bestimmt, dass für die Berechnung der Versorgung eine bestimmte Beso l- dungsgruppe zugrunde zu legen ist. Dies zeigt, dass - anders als bei Bea m- ten - für die Berechnung der Betriebsrente n nach der BV 1959 bei Eintritt des Versorgungsfalls nicht die zuletzt maßgebliche (fiktive) Besoldung, sondern die zuletzt bezogene ruhegehaltsfähige Vergütung der Arbeitnehmer maßgeblich sein soll. bb ) Die mit der Zusage einer beamtenmäßigen Versorgung verbundene Anknüpfung an die Grundsätze, nach denen sich die Versorgung der hess i- schen Beamten bestimmt, ist - ebenso wie die in Nr. 3 der BV 1959 enthaltene Verweisung auf die landesgesetzlichen Bestimmungen - dynamisch und nicht statisch auf die im Zeit punkt des Abschlusses der BV 1959 oder des Eintritts des Versorgungsfalls bestehenden Grundsätze und Regelungen ausgestaltet (vgl. BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 898/08 - Rn. 19 mwN). Die BV 1959 chwohl ist von einer dynamischen Inbezugnahme auszugehen. Die BV 1959 verweist ohne zeitliche Beschränkung auf die Prinzipien des Beamtenrechts sowie auf die unter Nr. 3 aufgeführten landesgesetzlichen Regelungen. Bereits daraus ergibt sich, dass spätere Ä nderungen der in Bezug genommenen Grundsätze und Bestimmu n- gen zu beachten sind (vgl. BAG 19. Dezember 2000 - 3 AZR 511/99 - zu I 1 der Gründe) . Im Übrigen ist die Zusage einer von der Entwicklung des Bezugso b- jekts abgekoppelten Versorgung die Ausnahme und muss deshalb deutlich zum 34 - 14 - 3 AZR 428 /11 - 15 - Ausdruck gebracht werden (vgl. BAG 19. Dezember 2000 - 3 AZR 511/99 - zu I 2 der Gründe). Hieran fehlt es. cc ) Für die V ersorgung nach der BV 1959 soll en die für die Versorgung der Beamten des Landes Hessen maßgeblichen Grundsät ze allerdings nicht unei n- geschränkt gelten. Vielmehr haben die Betriebspartner unter Nr. 4 der BV 1959 von den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der BV 1959 bestehenden beamte n- rechtlichen Grundsätzen abweichende Regelungen vereinbart. Damit haben sie dem Um stand Rechnung ge tr agen, dass die von der BV 1959 B egünstigten - anders als Beamte - auf g rund ihrer Tätigkeit Rentenansprüche aus der g e- set z lichen R entenversicherung und gegenüber der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes He ssen erwerben. ( 1 ) Aus der in Nr. 4 Satz 1 der BV 1959 vorgesehenen vollen Anrechnung der den Versorgungsberechtigten aus der Sozialversicherung und der Zusat z- versorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Hessen zustehenden Renten ergibt sich, dass die Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch eine Gesamtversorgung bewirkt werden soll. Nr. 4 Satz 1 der BV 1959 soll - am Versorgungsziel gemessen - eine überhöhte Versorgung ausschließen und eine Mehrfachbelastung des Versorgungssc huldners verme i- den ( zu § 55 BeamtVG vgl. BAG 21. Oktober 2003 - 3 AZ R 60/03 - zu A II 3 a der Gründe ). Diese Regelung war notwendig, da eine Anrechnung der Renten aus der Sozialversicherung und der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Hessen zum Zeitpunkt der Schaffung der BV 1959 nicht zu den Grundsätzen der Beamtenversorgung gehörte. Sie war weder im damals geltenden hessischen Beamtenversorgungsrecht noch im Versorgungsrecht des Bundes vorgesehen. § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst e des La n- des Hessen idF vom 11. November 1954 (GVBl. I S. 239) und in der Fassung, die es durch das Hessische Besoldungsgesetz vom 21. Dezember 1957 (GVBl. I S. 177; im Folgenden: HBesG 1957) erfahren hat, sowie § 115 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) idF vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) sahen lediglich im Zusammenhang mit 35 36 - 15 - 3 AZR 428 /11 - 16 - der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit die Berücksichtigung b e- stimmter versicherungspflichtiger Beschäftigungszeiten vor, während der er der Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen A r- beitsverhältnis eines öffentlich - rechtlichen Dienstherrn tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Er nennung geführt hatte. In die sem Fall war der Teil der Rente aus de r gesetzlichen Rentenversicherung, der dem Verhältnis der b e- rücksichtigten versicherungspflichtigen Jahre zu den für die Rente angerechn e- ten Versicherungsjahren entsprach, insoweit auf die Versorgungsbezüge anz u- rechnen, als er nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruhte. (2 ) Auch mit der unter Nr. 4 Satz 2 der BV 1959 getroffenen Bestimmung, wonach Voraussetzung für Leistungen nach der BV 1959 ist, dass der Verso r- gungsberechtigte sowohl d er gesetzlichen Rentenversicherung als auch der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Hessen zugehörig ist, also gegen diese Versorgungsträger Versorgungsa n- sprüche hat, sind die Betriebspartner von den damals und auch heute n och ge l- tenden Grundsätzen der Beamtenversorgung abgewichen. Beamte haben au f- grund des in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationsprinzips Anspruch auf eine amts angemessene Alimentation und damit auch eine amts angemessene Versorgung unabhängig davon, ob sie daneben Ansprüche auf eine gesetzliche Rente oder auf eine Rente aus einer zusätzlichen Alters - und Hinterbliebene n- versorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes haben. Erzielen sie neben der Versorgung derartige Einkünfte, so wirkt sich dies seit der Einführung der Möglichkeit der Anrechnung von anderen Renten in das Beamtenversorgung s- recht nur auf die Höhe der Versorgungsbezüge und nicht auf den Anspruch s- grund aus (vgl. BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 528/10 - Rn. 17) . Mit der Reg e- lung in Nr. 4 Satz 2 der BV 1959 haben die Betriebsparteien zum Ausdruck g e- bracht, dass die Leistungen nach der BV 1959 dazu dienen, die Versorgung der Versorgungsberechtigten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeve rbände des Landes Hessen auf das für einen Beamten mit derselben ruhegehaltsfähigen Dienstzeit maßgebliche Versorgungsniveau aufzustocken. Mit der Altersversorgung nach der BV 1959 sollte demnach ein Beitrag zur Aufrechterhaltung des Lebenssta n- 37 - 16 - 3 AZR 428 /11 - 17 - dards geleis tet werden, den die Versorgungsempfänger am Schluss ihrer B e- schäftigung bei der Beklagten und deren Rechtsvorgänger hatten. dd ) Zu den mit Nr. 1 der BV 1959 in Bezug genommenen Grundsätzen der Beamtenversorgung, nach denen sich die Leistungen der betrieb lichen Alter s- versorgung nach der BV 1959 bestimmen sollen, gehört auch das Prinzip, dass sich die Versorgungsbezüge jeweils nach den allgemeinen Veränderungen der Dienstbezüge errechnen (vgl. zu diesem - einfachgesetzlichen - Grundsatz BVerfG 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - zu C I 1 b der Gründe, BVerfGE 114, 258; 23. März 1977 - 2 BvL 9/75 - zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 44, 227) . Durch die Einführung von § 86 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953 ( BGBl. I S. 551) und - bezogen auf die h essischen Beamten - von § 39 Abs. 1 HBesG 1957 , wonach die Versorgungsbezüge bei einer allgeme i- nen Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge jeweils neu zu regeln w a- ren, ist das bis dahin grundsätzlich geltende Prinzip, dass d ie Versorgung sich allein nach den bei Eintritt in den Ruhestand erdienten Dienstbezügen bemisst, abgelöst worden (vgl. dazu BVerfG 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - zu C I 1 b der Gründe, BVerfGE 114, 258; 23. März 1977 - 2 BvL 9/75 - zu C I 1 a der G ründe, BVerfGE 44, 227) . Der auch in den nachfolgenden landes - und bundesgesetzlichen Bestimmungen des Beamten - und Beamtenverso r- gungsrechts (vgl. etwa § 121 Hessisches Beamtengesetz vom 21. März 1962 [GVBl . I S. 173]; § 70 BeamtVG vom 24. August 1976 [BG B l . I S. 2485]; § 70 Hessisches Beamtenversorgungsgesetz vom 1. Januar 2011 [GVBl . I S. 98]) verankerte Grundsatz, dass sich die Versorgungsbezüge jeweils nach den al l- gemeinen Veränderungen der Dienstbezüge errechnen, konkretisiert das in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Alimentationsprinzip (vgl. nur BVerfG 24. September 2007 - 2 BvR 1673/03, 2 BvR 2267/03, 2 BvR 1046/04, 2 BvR 584/07 , 2 BvR 585/07, 2 BvR 586/07 - Rn. 40 mwN) . Dieses verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemes sen zu al i- mentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbu n- denen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamte n- 38 39 - 17 - 3 AZR 428 /11 - 18 - tums für die Allgemeinheit entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung und des allgemeinen Lebensstandards einen ang e- messenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03, 2 BvR 1716/03, 2 BvR 1717/03 - Rn. 30 ; 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - Rn. 70 , BVerfGE 119, 247; 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - Rn . 64 , BVerfGE 117, 330; 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - zu C I 3 a der Grü n- de, aaO) . Art. 33 Abs. 5 GG gilt demnach nicht nur für die Besoldung während der aktiven Dienstzeit, sondern auch für die Versorgung während des Ruh e- standes und nach dem Ableben (vgl. BV erwG 19. Dezember 2002 - 2 C 34. 01 - BVerwGE 117, 305). Zwar ist der Gesetzgeber bei der Anpassung der Versorgungsbezüge nicht verpflichtet, eine strikte Parallelität der Besoldungs - und Versorgungsentwicklung zu gewähr leisten (vgl. BVerfG 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - zu C I 1 der Gründe, aaO). Dies ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Bindung der Höhe der Versorgung an die Bezüge der akt i- ven Beamten (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 798/08 - Rn. 40, BAGE 136 , 222). ee ) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten führt die Anwendung des beamtenrechtlichen Grundsatzes, wonach sich die Versorgungsbezüge jeweils nach den allgemeinen Veränderungen der Dienstbezüge errechnen, nicht dazu, dass die der Dynamisierun g unterliegenden Bestandteile der Verg ü- tung der nach der BV 1959 Versorgungsberechtigten entsprechend den jeweil i- gen Erhöhungen der Beamtenbesoldung neu zu berechnen sind; vielmehr ist die Neuberechnung entsprechend den jeweiligen Erhöhungen der Tarifverg ü- tungen nach dem AVE - Vergütungstarifvertrag - Gruppe Hessen - vorzunehmen. (1 ) Die unter Nr. 1 der BV 1959 mit der Zusage einer beamtenmäßigen Versorgung verbundene Inbezugnahme der für die Versorgung der Beamten des Landes Hessen maßgebenden Grundsätze b edeutet nicht, dass diese ohne jede Modifikation unmittelbar zur Anwendung gelangen können. Vielmehr führt die Verweisung lediglich zu einer sinngemäßen Anwendung dieser Grundsätze unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Versorgungszusage. Selbst für den Fall der umfassenden Verweisung auf die für die Beamten maßgeblichen 40 41 - 18 - 3 AZR 428 /11 - 19 - Vorschriften können die in Bezug genommenen gesetzlichen Bestimmungen nicht unbesehen übernommen werden ; die Verweisung rechtfertigt vielmehr nur eine entsprechende Anwendung (vgl. B AG 21. Oktober 2003 - 3 AZR 60/03 - zu A II der Gründe). Dies gilt erst recht, wenn sich die Versorgungszusage auf eine Inbezugnahme der Grundsätze des Beamtenversorgungsrechts b e- schränkt. (2 ) Die sinngemäße Anwendung des beamtenrechtlichen Grundsatzes d er Bindung der Versorgung an die Besoldung hat zur Folge, dass für die Neub e- rechnung der Betriebsrenten nach der BV 1959 die Steigerungen maßgeblich sind, die die tariflichen Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer der Beklagten durch den AVE - Vergütungstarifv ertrag - Gruppe Hessen - erfahren. Nur die Neuberechnung entsprechend diesen Erhöhungen trägt dem Umstand Rec h- nung, dass die Versorgungsberechtigten zu ihrer aktiven Dienstzeit keine B e- soldung, sondern eine Vergütung erhielten und dass die BV 1959 für die B e- rechnung der Betriebsrenten nicht - wie bei Beamten - an die ruhegehaltsfäh i- gen Dienstbezüge, sondern - insoweit abweichend von der Beamtenverso r- gung - an die ruhegehaltsfähige Vergütung anknüpft. Sie berücksichtigt zudem den mit den Leistungen nach der BV 1959 verfolgten Zweck, einen Beitrag zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards zu erbringen, den die Versorgungsb e- rechtigten a m Ende des aktiven Arbeitsverhältnisses erlangt haben. Da dieser Lebensstandard maßgeblich durch die zuletzt bezogene Vergütung geprägt wird, können für die Neuberechnung der Betriebsrente nur die Steigerungen maßgeblich sein, die die Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer der Beklagten durch den AVE - Vergütungstarifvertrag - Gruppe Hessen - erfahren. c) Die sich aus Nr. 1 der BV 1959 ergebende Zusage der Beklagten, die Betriebsrenten bei jeder Erhöhung der tariflichen Vergütungen nach dem AVE - Vergütungstarifvertrag - Gruppe Hessen - neu zu berechnen und entsprechend anzupassen, ist nicht nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG, § 134 BGB unwirksam. Nr. 1 der BV 1959 enthäl t keine Abweichung von der gesetzlichen Anpa s- sungsprüfungs - und Entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Be trAVG zuu ngunsten der Arbeitnehmer. 42 43 - 19 - 3 AZR 428 /11 - 20 - aa ) Entgegen der Ansicht der Beklagten gilt § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG grundsätzlich auch für die mit der BV 1959 zugesagte beamten mäß i- ge Alters - und Hinterbliebenenversorgung. D ie Regelung findet lediglich dann keine Anwendung, wenn der Versorgungsempfänger während seiner aktiven Beschäftigungszeit von der gesetzlic hen Rentenversicherung befreit war, weil er eine Vergütung und Versorgun g nach beamtenrechtlichen Grundsätzen e r- hä lt sowie bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge nach bea m- tenrechtlichen Grundsätzen und auf Beihilfe hat (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 79 8/08 - Rn. 31 ff., BAGE 136, 222 ) . In diesem Fall widerspricht die Anwendung der dem Beamtenversorgungsrecht fremden Anpassungsprüfung s- pflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG einer vollständigen Gleichstellung des versorgungsberechtigten Arb eitnehmers hinsichtlich der Vergütung und Versorgung mit Beamten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend indes nicht gegeben. Die nach der BV 1959 Versorgungsberechtigten waren während ihrer aktiven Beschäftigungszeit nicht von der gesetzlichen Rentenversic herung s- pflicht befreit. Vielmehr war die Versicherungspflicht gemäß Nr. 4 der BV 1959 gerade Voraussetzung für die Gewährung der Altersversorgung nach der BV 1959 . bb ) D urch die BV 1959 haben die Betriebsparteien die Anpassungspr ü- fungspflicht nach § 16 Ab s. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht abbedungen. Bei A b- schluss der BV 1959 galt die gesetzliche Anpassungsprüfungs - und Entsche i- dungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG noch nicht. Die Vorschrift trat erst am 22. Dezember 1974 in Kraft (§ 32 BetrAVG) . Daher kann nicht a n- genommen werden, dass die Betriebsparteien mit der durch Nr. 1 der BV 1959 begründeten Verpflichtung zur Dynamisierung der laufenden Betriebsrenten die gesetzliche Anpassungsprüfungspflicht ausschließen wollten. D ie sich aus der BV 1959 ergebende Verpflichtung zur Neuberechnung der Betriebsrenten und Anpassung an die tarifliche Vergütungsentwicklung ist deshalb auch nicht nach Inkrafttreten von § 17 Abs. 3, § 16 BetrAVG am 22. Dezember 1974 unwirksam geworden. S ie besteht vielmehr neben d er Verpflichtung zur Anpassungspr ü- fung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG. 44 45 - 20 - 3 AZR 428 /11 - 21 - 3. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Versorgungsverbindlichkeiten der Beklagten im Wege der Umwandlung durch Abspaltung am 6. September 2010 auf die O AG übergegangen sind. S elbst wenn die Beklagte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Versorgungsschuldnerin des Klägers sein sollte, haftet sie ihm gegenüber nach § 133 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 3 Satz 2 UmwG für die von ihm begehrte Fortschreibung (Dynamisierung) seiner Betriebsrente na ch der BV 1959 jedenfalls bis zum 6. September 2020. a ) Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden si nd, als Gesamtschul d- ner. Die Verpflichtung der Beklagten , die Betriebsrente des Klägers bei jeder Steigerung der tariflichen Vergütungen nach dem AVE - Vergütungstarif - vertrag - Gruppe Hessen - in der Weise neu zu berechnen, dass die der Dyn a- misierung unt erliegenden Vergütungsbestandteile entsprechend den jeweiligen Steigerungen der Vergütungen nach dem AVE - Vergütungstarifvertrag - Gruppe Hessen - fortgeschrieben werden , und die Betriebsrente des Klägers entspr e- chend anzuheben, wurde bereits vor der Eintra gung der Spaltung begründet. Für die Begründung einer Verbindlichkeit iSd. § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG reicht es aus, wenn der Rechtsgrund für die Entstehung der Forderung vor dem Zei t- punkt der Abspaltung gelegt wurde. Nicht erforderlich ist, dass der Anspruc h bereits entstanden ist (vgl. Semler/Sten gel /M aier - Reimer/Seulen UmwG 3. Aufl. § 133 Rn. 12; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/ Stratz UmwG/UmwStG 6. Aufl. § 133 Rn. 11; Kallmeyer/Si ckinger in Kall meyer UmwG 5. Aufl. § 133 Rn. 8; KK - U mwG/Simon § 133 Rn. 22) . Da die Verpflichtung der Beklagten zur entspr e- chenden Neuberechnung und Anhebung der Betriebsrente des Klägers aus der BV 1959 folgt, wurde die Verbindlichkeit vor der Spaltung begründet. b) Die Haftung der Beklagten nach § 133 Abs. 1 UmwG endet jedenfalls nicht vor dem 6. September 2020. Für vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründete Versorgung s- verpflichtungen aufgrund des Betriebsrentengesetzes ist die gesamtschuldner i- 46 47 48 49 50 - 21 - 3 AZR 428 /11 sche Haftung der Beklagten gemäß § 133 Abs. 3 Satz 2 UmwG auf zehn Jahre befristet. Nach § 133 Abs. 4 iVm. § 19 Abs. 3 UmwG beginnt die zehnjährige Frist an dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers bekannt gemacht worden ist. Nach dem Vo r- trag der Beklagten erfolgte die Eintragung d er Spaltung in das Handelsregister am 6. September 2010. Wann die Bekanntmachung der Eintragung erfolgte, ist weder vorgetragen noch festgestellt. Diese kann allerdings frühestens am 6. September 2010 vorgenommen worden sein. Nach § 187 Abs. 1 iVm. § 188 A bs. 2 BGB endet die Frist für eine etwaige Haftung der Beklagten nach § 133 UmwG demnach frühestens am 6. September 2020. III . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Schlewing Ahrendt Busch Becker 51

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