3. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 17.04.2012, 3 AZR 481/10.
Karar Dilini Çevir:
3. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 17.04.2012, 3 AZR 481/10.
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 488/10 7 Sa 469/09 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. April 2012 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver-handlung vom 17. April 2012 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes-arbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sowie die ehrenamtlichen Richter Schepers und Dr. Hopfner für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 488/10 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes-arbeitsgerichts Köln vom 29. September 2009 - 7 Sa 469/09 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden be-trieblichen Altersrente und in diesem Zusammenhang darüber, ob die zugrunde liegenden tariflichen Regelungen altersdiskriminierend sind. Der am 9. Oktober 1943 geborene Kläger trat am 25. November 1972 in die Dienste der beklagten Luftfahrtgesellschaft und war zuletzt seit Juni 1986 als Kapitän beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit Erreichen der tarifvertraglichen Altersgrenze für Piloten mit Ablauf des 31. Oktober 2003. Auf das Versorgungsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertrag-licher Bezugnahme ua. der Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente für das Cock-pitpersonal vom 4. Dezember 2004 (im Folgenden: TV Betriebsrente Lufthansa) sowie der Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das Cockpitpersonal vom 4. Dezember 2004 (im Folgenden: TV Vereinheit-lichung) Anwendung. Der TV Betriebsrente Lufthansa enthält auszugsweise folgende Regelungen: „§ 1 Geltungsbereich (1) Dieser Versorgungstarifvertrag regelt die betriebliche Altersversorgung für das Cockpitpersonal (nachfol-gend Mitarbeiter genannt) der Gesellschaften Deut-sche Lufthansa AG, Lufthansa Cargo AG, Lufthansa Flight Training GmbH, Condor Flugdienst GmbH sowie Condor Berlin GmbH (nachfolgend zusam-menfassend Gesellschaft genannt), die unter die Vorschriften des jeweiligen Manteltarifvertrags für das Cockpitpersonal dieser Gesellschaften in ihrer 1 2 3 - 3 - 3 AZR 488/10 - 4 - jeweils gültigen Fassung fallen, soweit das Arbeits-verhältnis mit der Gesellschaft nach dem 31.12.1994 aufgenommen worden ist. Darüber hinaus gilt dieser Tarifvertrag für die Mitarbeiter des Cockpitbereichs, die vom Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der be-trieblichen Altersversorgung für das Cockpitpersonal erfasst werden, unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der danach geltenden Vorschriften. … § 2 Betriebsrenten (1) Nach Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvorausset-zungen werden folgende Betriebsrenten gewährt: a) betriebliche Altersrente (§ 6) b) vorgezogene betriebliche Altersrente (§ 7) c) betriebliche Erwerbsminderungsrente (§ 8) d) betriebliche Witwen-, Witwer- und Waisenrente (§ 9) (2) Auf diese Betriebsrenten besteht ein Rechtsan-spruch. Die Finanzierung erfolgt durch die Gesell-schaft. § 3 Allgemeine Leistungsvoraussetzungen (1) Sofern dieser Versorgungstarifvertrag nichts anderes bestimmt, werden Betriebsrenten gewährt, wenn der Versorgungsfall eingetreten ist (§ 6 bis § 9), das Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft beendet ist und a) der Mitarbeiter bei Eintritt des Versorgungsfal-les die Wartezeit von 60 Monaten gemäß Absatz (3) bei der Gesellschaft erfüllt hat, b) der Mitarbeiter bei Eintritt des Versorgungsfal-les in einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft gestanden hat oder zuvor gemäß § 19 des jeweils geltenden Manteltarifvertrags für das Cockpitpersonal wegen Erreichens der tarifver-traglichen Altersgrenze ausgeschieden ist und c) die bei den einzelnen Betriebsrentenarten erfor-derlichen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind. … - 4 - 3 AZR 488/10 - 5 - § 4 Rentenbausteine (1) Die dem Mitarbeiter zustehende jährliche Betriebs-rente ergibt sich aus der Summe der bis zum Ver-sorgungsfall bei der Gesellschaft erworbenen Ren-tenbausteine. Rentenbausteine werden jeweils für ein Kalenderjahr ermittelt. … § 6 Betriebliche Altersrente (1) Betriebliche Altersrente erhalten Mitarbeiter, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben und das Arbeits-verhältnis mit der Gesellschaft beendet ist; Alters-grenze im Sinne dieses Versorgungstarifvertrages ist das vollendete 65. Lebensjahr. (2) Die Höhe der jährlichen betrieblichen Altersrente ergibt sich gemäß § 4 aus der Summe der bis zum Versorgungsfall erworbenen Rentenbausteine. … § 16 Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen Laufende Betriebsrenten werden nach ihrem Beginn gemäß § 16 Absatz (3) Ziffer 1 BetrAVG jeweils zum 01. Juli eines Jahres um 1 vom Hundert ihres Betrages erhöht. … § 18 In Kraft Treten (1) Dieser Versorgungstarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2002 in Kraft. …“ Die Protokollnotiz I zu dem Tarifvertrag bestimmt auszugsweise: „Ergänzungsregelungen 1. … 2. Darüber hinaus gilt für Mitarbeiter, deren Arbeitsver-hältnis gemäß § 19 des jeweils geltenden Mantelta-rifvertrags für das Cockpitpersonal geendet hat, folgende Zurechnungsregelung: Die Höhe der Be-triebsrente bemisst sich im Versorgungsfall nach den bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsver-hältnisses erworbenen Rentenbausteinen. Hinzuzu-fügen sind jährlich Rentenbausteine gemäß § 4 für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnis-ses bis zum Eintritt des Versorgungsfalles, längstens 4 - 5 - 3 AZR 488/10 - 6 - bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres. Die Ren-tenbausteine werden auf der Grundlage des letzten rentenfähigen Einkommens auf Vollzeitbasis in seiner tariflichen Fortentwicklung zum jeweiligen Zeitpunkt bestimmt. … 3. Die Sonderregelungen gemäß Ziffer 1. und 2. gelten ausschließlich für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis unter den dort genannten Voraussetzungen endet. …“ Der zeitgleich mit dem TV Betriebsrente Lufthansa abgeschlossene TV Vereinheitlichung enthält auszugsweise folgende Bestimmungen: „Präambel Mit Beendigung ihrer Beteiligung an der Versorgungsan-stalt des Bundes und der Länder (VBL) am 31.12.1994 haben sich die Deutsche Lufthansa AG und die Condor Flugdienst GmbH nach Maßgabe des Ergänzungstarifver-trages zum Versorgungstarifvertrag Nr. 3 vom 10.05.1994 verpflichtet, alle am 31.12.1994 bei der VBL versicherten Mitarbeiter so zu stellen, als würde ihre spätere Zusatz-versorgung von der VBL nach deren jeweils geltender Satzung fortgeführt (‚VBL-gleiche Zusatzversorgung’). Vor dem Hintergrund, dass sich die Tarifvertragsparteien des Öffentlichen Dienstes mit dem Altersvorsorgeplan 2001 vom 13.11.2001 auf eine grundlegende Reform der VBL-Zusatzversorgung unter Ablösung des bisherigen Gesamtversorgungssystems geeinigt haben und insoweit auch dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 22.03.2000 (1 BvR 1136/96) Rechnung getragen haben, wird die im Lufthansa-Konzern seit 01.01.1995 bestehende Zusage auf eine VBL-gleiche Zusatzversor-gung nach Maßgabe dieses Tarifvertrages abgelöst und durch eine neue Zusage auf betriebliche Alters-, Invalidi-täts- und Hinterbliebenenversorgung ersetzt. Die Tarifver-tragsparteien kommen damit auch ihrer entsprechenden Verhandlungsverpflichtung vom 16.05.2000 nach. Das bisherige VBL-gleiche Gesamtversorgungssystem im Lufthansa-Konzern wird mit Ablauf des 31.12.2001 abge-löst. Ab 01.01.2002 werden alle Anwartschaften und bestehenden Ansprüche auf Versorgungsleistungen auf bzw. aus VBL-gleicher Zusatzversorgung in das im Luft-hansa-Konzern seit 01.01.1995 geltende System der 5 - 6 - 3 AZR 488/10 - 7 - Neuen Betrieblichen Altersversorgung, künftig Lufthansa-Betriebsrente, überführt. Teil I: Geltungsbereich § 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle aktiven und ehemali-gen Mitarbeiter des Cockpitpersonals der Gesell-schaften Deutsche Lufthansa AG, Lufthansa Cargo AG, Lufthansa Flight Training GmbH, Condor Flug-dienst GmbH sowie Condor Berlin GmbH (nachfol-gend ‚Lufthansa’, ‚LCAG’, ‚LFT’, ‚CFG’ bzw. ‚CIB’ genannt), die auf der Grundlage des bis 31.12.2001 geltenden Versorgungstarifvertrages Nr. 3 ein-schließlich des Ergänzungstarifvertrages hierzu vom 10.05.1994 Anwartschaften oder Ansprüche auf Leistungen der VBL-gleichen Zusatzversorgung erworben haben. (2) Der Tarifvertrag regelt auch die Ansprüche der Hinterbliebenen von aktiven oder ehemaligen Mit-arbeitern, die aufgrund einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach Absatz 1 Versorgungsleistungen beanspruchen können. Teil II: Mitarbeiter mit Anwartschaft auf VBL-gleiche Gesamtversorgung Abschnitt I: Rückwirkende Zusage der Lufthansa-Betriebsrente § 2 Rückwirkende Zusage der Lufthansa-Betriebsrente (1) Alle am 01.01.2002 VBL-gleich pflichtversicherten Mitarbeiter werden unter den Voraussetzungen und nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmun-gen so gestellt, als hätten sie ab Beginn der VBL- oder VBL-gleichen Versicherungspflicht aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses mit Lufthansa eine Zusage auf Leistungen nach dem Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente erhalten (rückwirkende Einführung der ‚Lufthansa-Betriebsrente’). Satz 1 gilt entsprechend für ehemalige, bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis VBL-gleich versicherte Mitarbeiter, die nach den Vorschriften der VBL-Satzung i.d.F. der 40. Satzungsänderung (VBL-S 40) bei Eintritt des Versicherungsfalles als pflicht-versichert gelten. - 7 - 3 AZR 488/10 - 8 - Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern bereits vor dem 02.01.2002 die Leistung einer VBL-gleichen Rente begonnen hat. Sie gelten ferner nicht, wenn der ehemalige Mitarbeiter vor dem 02.01.2002 das 63. Lebensjahr vollendet hat. (2) Ab 01.01.2002 erwerben die in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitarbeiter gemäß Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente auf der Grundlage ihres jeweiligen rentenfähigen Einkommens Rentenbausteine. … § 18 In-Kraft-Treten (1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01.01.2002 in Kraft. …“ § 19 des zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers in Kraft befindlichen Manteltarifvertrags Nr. 5a für das Cockpitpersonal, gültig ab 1. Januar 2001 (im Folgenden: MTV Cockpitpersonal), lautet: „§ 19 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze (1) Das Arbeitsverhältnis endet - ohne daß es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem das 55. Lebensjahr vollendet wird. (2) Das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters wird auf seinen Antrag bei körperlicher und beruflicher Eig-nung über dieses Alter verlängert, soweit die ein-schlägigen Vorschriften eine Verwendung über das 55. Lebensjahr hinaus zulassen. … Wird das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters entspre-chend Satz 1 über das 55. Lebensjahr verlängert, so endet es - ohne daß es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter ein weite-res Lebensjahr vollendet. Eine wiederholte Verlänge-rung ist zulässig; die vorstehenden Unterabsätze gelten entsprechend. In jedem Fall endet das Arbeitsverhältnis - ohne daß es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das 60. Lebensjahr vollendet. (3) Cockpitmitarbeiter können nach Erreichen der Altersgrenze, wenn und solange sie noch voll 6 - 8 - 3 AZR 488/10 - 9 - leistungsfähig sind, in einer anderen Tätigkeit inner-halb der Gesellschaft weiterbeschäftigt werden, sofern eine fliegerische Tätigkeit nicht mehr in Betracht kommt. In diesem Fall kann jedoch aus der vorangegangenen Tätigkeit als Cockpitmitarbeiter kein Anspruch auf Fortzahlung der bis dahin gezahl-ten Bezüge abgeleitet werden. Eine Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung besteht weder auf Seiten der DLH noch auf Seiten des Cockpitmitarbeiters.“ Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete gemäß § 19 Abs. 2 MTV Cockpitpersonal nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit Ablauf des Monats Oktober 2003. Der Kläger bezieht seit dem 1. November 2006 eine Betriebsren-te von der Beklagten. Bei der Berechnung seiner Betriebsrente wurden die von ihm während seines aktiven Arbeitsverhältnisses erworbenen Rentenbausteine zugerechnet, ferner gemäß Protokollnotiz I Nr. 2 Satz 3 zum TV Betriebsrente Lufthansa drei weitere Rentenbausteine für die Zeit vom vollendeten 60. Lebensjahr bis zum vollendeten 63. Lebensjahr. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er werde bei der Berechnung seiner Lufthansa-Betriebsrente wegen seines Alters diskriminiert. Er werde gegenüber einem Kollegen, der im Alter von 23 Jahren bei der Beklagten eine Tätigkeit aufgenommen habe und nach einer Betriebszugehörigkeit von etwa 31,5 Jahren nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sei, benachteiligt. Dieser Kollege erhalte, obwohl er nur auf eine gleich lange aktive Dienstzeit zurückblicken könne wie er selbst, aufgrund der Regelung in der Protokollnotiz I Nr. 2 Satz 3 zum TV Betriebsrente Lufthansa für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis von der Voll-endung des 55. Lebensjahres bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres acht zusätzliche nachvertragliche Rentenbausteine und damit fünf mehr als er selbst. Dieselbe Betriebszugehörigkeit führe daher für ihn zu einer geringeren Betriebsrente, da er in höherem Lebensalter aus dem Arbeitsverhältnis ausge-schieden sei als der zum Vergleich herangezogene Kollege. Diese Ungleichbe-handlung sei nicht gerechtfertigt. Sie könne nur dadurch ausgeglichen werden, dass auch ihm fünf weitere nachvertragliche Rentenbausteine zugebilligt 7 8 - 9 - 3 AZR 488/10 - 10 - würden. Auf diese Weise erhöhe sich die ihm zustehende Betriebsrente um 582,63 Euro monatlich. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seit dem 1. November 2006 eine monatliche Betriebs rente iHv. 3.829,45 Euro brutto unter Anrechnung der von der VBL für Versicherungszeiten bis zum 31. Dezember 1994 zu leistenden Rente einschließlich der hierin enthaltenen Anwartschaftsbonuspunkte und Anpassungszuwächse zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein höherer Betriebsrentenanspruch zu. Die Beklagte hat die dem Kläger nach dem TV Betriebsrente Lufthansa zustehende Betriebsren-te zutreffend berechnet. Die der Berechnung der Altersrente zugrunde liegen-den tariflichen Regelungen diskriminieren den Kläger nicht ungerechtfertigt wegen seines Alters. I. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag bedarf der Auslegung. In der gebotenen Auslegung ist er bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und vom erforderlichen Feststellungsinteresse getragen; der Vorrang der Leistungsklage steht dem nicht entgegen. 1. Der Klageantrag bedarf der Auslegung. Der Kläger begehrt die gericht-liche Feststellung, wie hoch seine Ausgangsrente bei Eintritt des Versorgungs- 9 10 11 12 13 14 - 10 - 3 AZR 488/10 - 11 - falles am 1. November 2006 war. Der Kläger macht trotz des in diese Richtung weisenden Wortlautes seines Antrags nicht geltend, dass diese Rente diejenige ist, die seither von der Beklagten in unveränderter Höhe an ihn zu bezahlen ist. Es geht ihm vielmehr erkennbar darum, die genaue Höhe seiner Ausgangsrente festgestellt zu erhalten, auf der im weiteren Verlauf des Rentenbezuges seit dem 1. November 2006 die Anpassungen der laufenden Versorgungsleistungen nach § 16 TV Betriebsrente Lufthansa aufbauen. Die Höhe der Ausgangsrente hängt ua. von der Anzahl der nach der Protokollnotiz I Nr. 2 zum TV Betriebs-rente Lufthansa zuzurechnenden nachvertraglichen Rentenbausteine ab. Hierauf bezieht sich die erstrebte Feststellung. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. 2. In dieser Auslegung ist der Antrag bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger will nur die Höhe der Ausgangsrente festgestellt wissen, die ihm nach Abzug der VBL-Rente zusteht, und damit der laufenden Versorgungs-leistung, die ihm die Beklagte selbst zu gewähren hat. 3. Der Antrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhält-nisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Vorschrift nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungs-klage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 12, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Vorlie-gend geht es um die Frage, in welcher Höhe der Kläger einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung gegenüber der Beklagten bei Eintritt des Versor-gungsfalles am 1. November 2006 hatte und damit um die Klärung des Um-fangs der Leistungspflicht der Beklagten. 4. Der Kläger hat auch ein Interesse an alsbaldiger Feststellung dieses Rechtsverhältnisses, da die Beklagte die geltend gemachte Höhe der Versor-gung des Klägers leugnet. Der Vorrang der Leistungsklage greift nicht, da die 15 16 17 - 11 - 3 AZR 488/10 - 12 - Feststellungsklage eine sachgemäße, einfachere Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. BAG 15. November 2011 - 3 AZR 113/10 - Rn. 18; 24. Juni 1998 - 3 AZR 288/97 - zu A der Gründe, BAGE 89, 180). II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass die von der Beklagten errechnete Ausgangsrente um 582,63 Euro brutto erhöht werden muss. Er hat keinen Anspruch auf Zurech-nung weiterer fünf nachvertraglicher Rentenbausteine. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach der Protokollnotiz I Nr. 2 zum TV Betriebsrente Lufthan-sa sind nicht erfüllt. Die Regelung in der Protokollnotiz I Nr. 2 zum TV Betriebs-rente Lufthansa ist rechtswirksam. Sie verstößt weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder gegen Unionsrecht noch gegen sonsti-ges nationales Recht. 1. Der Kläger kann sein Klagebegehren nicht mit Erfolg auf die Protokoll-notiz I Nr. 2 TV Betriebsrente Lufthansa stützen. Danach hat er Anspruch auf Zurechnung von drei nachvertraglichen Rentenbausteinen. Diese hat die Beklagte bei der Ermittlung seiner Ausgangsrente zum 1. November 2006 berücksichtigt. a) Nach der Protokollnotiz I Nr. 2 TV Betriebsrente Lufthansa werden bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach § 19 MTV Cockpitpersonal geen-det hat, jährlich Rentenbausteine gemäß § 4 TV Betriebsrente Lufthansa für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Eintritt des Versor-gungsfalles, längstens bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres, hinzugefügt. b) Der Kläger ist nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit Ablauf des 31. Oktober 2003 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten gemäß § 19 Abs. 2 MTV Cockpitpersonal ausgeschieden. Er hat deshalb nach der Proto-kollnotiz I Nr. 2 zum TV Betriebsrente Lufthansa Anspruch auf Zurechnung von drei Rentenbausteinen für die Zeit zwischen dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 60. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18 19 20 21 - 12 - 3 AZR 488/10 - 13 - 63. Lebensjahres. Eine Zurechnung weiterer fünf nachvertraglicher Rentenbau-steine ist nach der Protokollnotiz I Nr. 2 in seinem Fall nicht vorgesehen. 2. Die Regelung über die Zurechnung nachvertraglicher Rentenbausteine in der Protokollnotiz I Nr. 2 zum TV Betriebsrente Lufthansa iVm. § 19 MTV Cockpitpersonal ist von der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien gedeckt. Sie verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters mit der Folge, dass dem Kläger die nach der Protokollnotiz I Nr. 2 iVm. § 19 MTV Cockpitpersonal maximal denkbare Anzahl von insgesamt acht nachvertragli-chen Rentenbausteinen zugerechnet werden müsste. Die tarifliche Regelung ist zwar am AGG zu messen. Sie ist jedoch nicht nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Die tariflichen Bestimmungen der Protokollnotiz und die Regelungen des AGG sind unionsrechtskonform. Die Regelung der Protokollnotiz I Nr. 2 zum TV Betriebsrente Lufthansa hält auch im Übrigen einer Rechtskontrolle stand. a) Die Protokollnotiz I Nr. 2 zum TV Betriebsrente Lufthansa ist am AGG zu messen. Sowohl dessen sachlicher als auch dessen zeitlicher Anwendungs-bereich sind eröffnet. aa) Das AGG gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verwei-sung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22 ff., BAGE 125, 133). Letzte-res ist vorliegend nicht der Fall. bb) Das AGG ist auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Seine Anwendung setzt voraus, dass unter seinem zeitlichen Geltungsbereich ein Rechtsverhältnis bestand. Dies muss kein Arbeitsverhältnis sein. Ausreichend ist vielmehr, wenn der Arbeitnehmer mit unverfallbaren Anwartschaften aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden oder Betriebsrentner ist und das damit begründete Anwart-schafts- oder Versorgungsverhältnis bei oder nach Inkrafttreten des AGG noch besteht bzw. bestand (offengelassen BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 20/07 - Rn. 59, BAGE 129, 105). Das Ausscheiden mit unverfallbarer Anwartschaft und ein Anspruch auf Betriebsrente begründen ein versorgungsrechtliches Dauer- 22 23 24 25 - 13 - 3 AZR 488/10 - 14 - schuldverhältnis zwischen dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer und dem ehemaligen Arbeitgeber. Die Anwartschaft des ausgeschiedenen Arbeitneh-mers begründet die Verpflichtung des Arbeitgebers, das Versorgungsrisiko nach den Regeln der Versorgungsordnung abzudecken. Dieses Risiko aktuali-siert sich mit Eintritt des Versorgungsfalles. Nach § 6 Abs. 1 AGG gilt das Gesetz zudem nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für andere Beschäftigte, sondern auch für Personen, deren Beschäftigungsverhält-nis beendet ist (vgl. BAG 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 28 u. 37, AP GG Art. 3 Nr. 317 = EzA AGG § 2 Nr. 5; 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 63, BAGE 134, 89). Das Versorgungsverhältnis des Klägers zur Beklagten besteht unter der Geltung des am 18. August 2006 (Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006 - BGBl. I S. 1897) in Kraft getrete-nen AGG fort. b) Die Regelung in der Protokollnotiz I Nr. 2 zum TV Betriebsrente Luft-hansa ist nicht nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. aa) Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines der in § 1 AGG genannten Gründe benachteiligt werden. Unzulässig sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteili-gung liegt nach § 3 Abs. 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grun-des gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Bestimmungen in Vereinbarungen - wozu auch Tarifverträge gehören -, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. 2 6 27 - 14 - 3 AZR 488/10 - 15 - Nach § 1 AGG sollen durch das Gesetz ua. Benachteiligungen aus Gründen des Alters verhindert oder beseitigt werden. § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG gestattet - in weitgehend gleicher Formulierung wie § 3 Abs. 2 AGG - die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn diese objektiv und ange-messen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG können derartige unterschiedliche Behandlungen insbesondere „die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Alters-rente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unter-schiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäf-tigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen“ einschließen. bb) Danach wird der Kläger durch die Regelung in der Protokollnotiz I Nr. 2 zum TV Betriebsrente Lufthansa nicht unzulässigerweise wegen seines Alters benachteiligt. (1) Es kann dahinstehen, ob der Kläger durch die tarifliche Regelung überhaupt wegen des Alters eine weniger günstige Behandlung gegenüber einem Kollegen in einer vergleichbaren Situation erfährt. (a) Dem könnte bereits entgegenstehen, dass die tarifliche Regelung allen Piloten, die aufgrund der Altersgrenze in § 19 MTV Cockpitpersonal ausschei-den, bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres je einen nachvertraglichen Rentenbaustein pro Jahr zurechnet. Der Kläger wird dadurch zwar anders behandelt als ein Pilot, dessen Arbeitsverhältnis - wie das des Klägers - nach 31,5 Dienstjahren beendet wird, der jedoch - im Unterschied zum Kläger - bei Eintritt in das Unternehmen der Beklagten 23 Jahre alt war und der nach § 19 Abs. 1 MTV Cockpitpersonal bereits mit Vollendung des 55. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, während der Kläger sein Arbeitsver-hältnis mit über 28 Jahren begonnen hat und erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres nach § 19 Abs. 2 MTV Cockpitpersonal ausgeschieden ist. 28 29 30 31 - 15 - 3 AZR 488/10 - 16 - Seine 31,5-jährige Betriebszugehörigkeit im Unternehmen der Beklagten führt infolge einer geringeren Zurechnung nachvertraglicher Rentenbausteine nach der Protokollnotiz I Nr. 2 zu einem geringeren Betriebsrentenanspruch. Dies beruht allerdings darauf, dass die tarifliche Regelung allen Piloten, deren Arbeitsverhältnis aufgrund der tariflichen Altersgrenze in § 19 MTV Cockpitper-sonal zwischen der Vollendung des 55. und 60. Lebensjahres endet, bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres nachvertraglich einen Rentenbaustein pro Jahr gewährt. Die tarifliche Zurechnungsregelung behandelt damit alle diese Piloten gleich, indem sie ihnen vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres Rentenbausteine zurechnet. Auch dem Kläger wären acht statt drei nachvertragliche Rentenbausteine zugerechnet worden, wenn er bereits mit Vollendung des 55. Lebensjahres aus dem Arbeits-verhältnis ausgeschieden wäre und er sich nicht zu einer mehrfachen Verlänge-rung des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ent-schlossen hätte. (b) Es ist zudem fraglich, ob sich der Kläger in einer vergleichbaren Situa-tion befindet wie ein Pilot, der bei Beginn des Arbeitsverhältnisses fünf Jahre jünger war als er selbst und der nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Mit der Fortsetzung des Arbeitsver-hältnisses bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres nach § 19 Abs. 2 MTV Cockpitpersonal hat sich der Kläger dafür entschieden, in den Jahren zwischen der Vollendung des 55. Lebensjahres bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres noch Arbeitsleistungen für die Beklagte zu erbringen und im Gegenzug dafür die vorgesehene Vergütung einschließlich der Rentenbausteine nach § 4 TV Betriebsrente Lufthansa zu erhalten. Die Vergleichsperson, deren Arbeitsver-hältnis bereits fünf Jahre länger gedauert hatte und die nach § 19 Abs. 1 MTV Cockpitpersonal mit Vollendung des 55. Lebensjahres ausgeschieden ist, hat in den Jahren zwischen der Vollendung des 55. Lebensjahres bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt, folglich keine Vergütung mehr erhalten, sondern die Übergangsversorgung nach dem TV Übergangsversorgung Cockpit in Anspruch genommen und dadurch idR Ein-kommenseinbußen erfahren. Während der Kläger noch im Arbeitsverhältnis 32 - 16 - 3 AZR 488/10 - 17 - stand und Rentenbausteine nach § 4 TV Betriebsrente Lufthansa erworben hat, war diese Möglichkeit für die Vergleichsperson nicht mehr gegeben. Die durch die Protokollnotiz I Nr. 2 in diesem Fall vorgesehene Zurechnung nachvertragli-cher Rentenbausteine stellt wie die Übergangsversorgung nach dem TV Über-gangsversorgung Cockpit eine Kompensation für die frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. (2) Selbst wenn in der durch die tarifliche Regelung bewirkten unterschied-lichen Behandlung eines mit Vollendung des 60. Lebensjahres ausgeschiede-nen Piloten gegenüber einem Piloten, der nach derselben Betriebszugehörigkeit mit 55 Jahren ausgeschieden ist, eine - unmittelbare - Benachteiligung wegen des Alters liegen sollte, wäre diese gerechtfertigt. Dies ergibt sich zwar nicht aus § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG, aber aus § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG. (a) Der Anwendungsbereich des § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist vorliegend nicht eröffnet. Die streitbefangene Regelung der Protokollnotiz I Nr. 2 zum TV Be-triebsrente Lufthansa stellt keine Festsetzung einer Altersgrenze bei den be-trieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mit-gliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versi-cherungsmathematische Berechnungen dar. Die über § 19 MTV Cockpitperso-nal in Bezug genommene Altersgrenze ist keine Altersgrenze iSd. Vorschrift, denn sie regelt weder eine Voraussetzung für die Mitgliedschaft noch den Beginn des Rentenbezuges. Die Begrenzung für die Zurechnung nachvertragli-cher Rentenbausteine auf die Vollendung des 63. Lebensjahres ist zwar eine Altersgrenze iSv. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG. Deren Wirksamkeit wird vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht in Zweifel gezogen. Die Protokollno-tiz I Nr. 2 zum TV Betriebsrente Lufthansa regelt auch nicht die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen der betrieblichen Altersversorgungssysteme für versicherungsmathematische Berechnungen. Zwar erfordert die Anwendung der Protokollnotiz I Nr. 2 eine Berechnung zur Ermittlung der Anzahl der zuzu- 33 34 - 17 - 3 AZR 488/10 - 18 - rechnenden nachvertraglichen Rentenbausteine. Dies ist jedoch keine „versi-cherungsmathematische Berechnung“. Versicherungsmathematische Berech-nungen sind nur solche Berechnungen, bei denen mit Hilfe der mathematischen Statistik und der Wahrscheinlichkeitsrechnung die Grundlagen für die Berech-nung von Prämien, Beiträgen und Versicherungsleistungen ermittelt werden (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort „Versicherungsmathematik“). Eine solche Berechnung verlangt die Protokollno-tiz I Nr. 2 nicht. (b) Die Protokollnotiz I Nr. 2 zum TV Betriebsrente Lufthansa ist gemessen an § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG wirksam. Die unterschiedliche Behandlung von Piloten, die mit 60 Jahren nach der Altersgrenzenregelung in § 19 Abs. 2 MTV Cockpitpersonal aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, gegenüber Piloten, die mit derselben Dauer der Betriebszugehörigkeit mit 55 Jahren nach § 19 Abs. 1 MTV Cockpitpersonal ausscheiden, hinsichtlich der Anzahl der zuzurechnenden Rentenbausteine ist zulässig, denn sie ist objektiv und angemessen und durch ein legitimes, im Allgemeininteresse bestehendes Ziel gerechtfertigt; die einge-setzten Mittel zur Erreichung des Ziels sind angemessen und erforderlich. (aa) Ziel der Regelung in der Protokollnotiz I Nr. 2 ist die Sicherstellung einer angemessenen betrieblichen Altersversorgung für diejenigen Arbeitneh-mer, die auf der Grundlage des § 19 MTV Cockpitpersonal deutlich vor dem Erreichen der in der Versorgungsordnung vorgesehenen festen Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und denen damit ein weiterer Aufbau von Rentenansprüchen nicht möglich ist. Dieses mit der tariflichen Regelung verfolgte Ziel ist zwar im Tarifvertrag nicht ausdrücklich benannt. Es ergibt sich jedoch aus dem allgemeinen Kontext der tarifvertraglichen Regelung, insbe-sondere ihrem erkennbaren Sinn und Zweck. Dies ermöglicht eine Überprüfung der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Bestimmung und genügt insoweit daher auch unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 45, Slg. 2009, I-1569; BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 31 mwN, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57). 35 36 - 18 - 3 AZR 488/10 - 19 - Die Protokollnotiz knüpft für die Zurechnung weiterer nachvertraglicher Rentenbausteine bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 19 MTV Cockpitpersonal an und gewährt diese Ansprüche nach Nr. 3 der Protokollnotiz I auch nur im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 19 MTV Cockpitpersonal. Die Tarifvertragsparteien wollen durch die Protokollnotiz I Nr. 2 daher sicherstellen, dass die Arbeitneh-mer, deren Arbeitsverhältnis vor der Vollendung des 63. Lebensjahres aufgrund der tarifvertraglichen Regelung in § 19 MTV Cockpitpersonal und damit deutlich vor dem Zeitpunkt endet, zu dem frühestens eine Altersrente bezogen werden kann, hierdurch keine Nachteile in der betrieblichen Altersversorgung erleiden. Die Zurechnung von nachvertraglichen Rentenbausteinen ergänzt damit die im TV Übergangsversorgung Cockpit hinsichtlich der Vergütung im Zeitraum von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des 63. Lebensjahres vorge-sehene Absicherung der Arbeitnehmer. Die Protokollnotiz I Nr. 2 will die Arbeit-nehmer für diesen Zeitraum auch in der betrieblichen Altersversorgung absi-chern, indem ihnen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zur Voll-endung des 63. Lebensjahres nachvertragliche Rentenbausteine zugerechnet werden. Die Tarifvertragsparteien wollen damit sicherstellen, dass die Betriebs-zugehörigkeit der Arbeitnehmer von ihrem individuellen Eintritt in das Arbeits-verhältnis bis zum Beginn des Bezuges von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung berücksichtigt wird, sofern die Beendigung des Arbeitsver-hältnisses nach § 19 MTV Cockpitpersonal eintritt. Dieses Ziel ist legitim iSv. § 10 Satz 1 AGG. Die Sicherstellung einer angemessenen Altersversorgung liegt im Allgemeininteresse und ist sozialpoli-tischer Art. Es genügt daher den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16), der durch § 10 AGG in das nationale Recht umgesetzt wurde (vgl. EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge ua.] Rn. 81, AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 23 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22). 37 38 - 19 - 3 AZR 488/10 - 20 - (bb) Von diesem Regelungszweck her ist es naheliegend und damit ange-messen, wenn die Tarifvertragsparteien die Zurechnung nachvertraglicher jährlicher Rentenbausteine für die Zeit zwischen der Beendigung des Arbeits-verhältnisses nach § 19 MTV Cockpitpersonal und der Vollendung des 63. Lebensjahres vorsehen. Damit schließen die Tarifvertragsparteien eine ansonsten unvermeidlich auftretende Lücke in der Absicherung der nach § 19 MTV Cockpitpersonal ausgeschiedenen Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer betrieb-lichen Altersversorgung. Die Tarifvertragsparteien stellen diese Arbeitnehmer so, wie sie stehen würden, wenn sie ihr Arbeitsverhältnis bis zum 63. Lebens-jahr fortgesetzt hätten. Die tarifliche Regelung geht damit auch nicht über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist (vgl. hierzu EuGH 12. Oktober 2010 - C-499/08 - [Andersen] Rn. 36 ff., AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 17 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 17). Die Regelung schließt lediglich die bei jedem betroffenen Arbeitnehmer individuell auftretende Absicherungslücke zwischen der individuellen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem 63. Lebensjahr. (cc) Die tarifvertragliche Vorschrift führt nicht zu einer Aushöhlung des Verbots der Diskriminierung aus Gründen des Alters. Sie ist vielmehr ein not-wendiger Teil im Gesamtkonzept der Tarifregelungen zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse des fliegenden Personals zu Zeitpunkten vor Erreichen des Alters, ab dem üblicherweise Leistungen aus der gesetzlichen und betrieblichen Altersversorgung bezogen werden können. (3) Der Senat kann über die Vereinbarkeit der tariflichen Regelung mit Unionsrecht selbst entscheiden. Es besteht keine Verpflichtung, ein Vorabent-scheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten (Art. 267 AEUV). Die zur Beurteilung der Wirksamkeit der Protokollnotiz I Nr. 2 zum TV Betriebsrente Lufthansa und der Regelung in § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG heranzuziehenden Grundsätze zur Auslegung und zur Anwendung der § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG zugrunde liegenden Bestimmung des Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines 39 40 41 42 - 20 - 3 AZR 488/10 - 21 - allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäf-tigung und Beruf sind durch die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt. Die Auslegung des unionsrechtlichen Grundsatzes des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters einschließlich des Rückgriffs auf die Rahmen-richtlinie zur Konkretisierung des primärrechtlichen Grundsatzes ist durch die Entscheidungen des Gerichtshofs in der Rechtssache „Kücükdeveci“ (EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - Slg. 2010, I-365) und in der Rechtssache „Prigge ua.“ (EuGH 13. September 2011 - C-447/09 - AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 23 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 22) geklärt, so dass eine Vorlage-pflicht entfällt (vgl. EuGH 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982 S. 3415). Es liegt ein Fall des „acte éclairé“ vor (vgl. zur Begrifflichkeit: BVerfG 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08 - Rn. 56 f., NJW 2011, 288). Ob ein Grund iSd. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gegeben ist, der eine Diskriminie-rung wegen des Alters ausschließt, ist von den nationalen Gerichten zu prüfen (EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 47 ff., Slg. 2009, I-1569). c) Die Tarifregelung hält auch im Übrigen einer Rechtskontrolle stand. Die Tarifvertragsparteien bewegen sich mit der Bestimmung innerhalb des tarifver-traglich Regelbaren. Tarifverträge können die betriebliche Altersversorgung regeln (vgl. § 1 Abs. 1 TVG, § 17 BetrAVG). Soweit die Protokollnotiz I zum TV Betriebsrente Lufthansa eine von § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichende Bestim-mung enthält, ist dies von § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ausdrücklich gedeckt. Die Wirksamkeit der Protokollnotiz I Nr. 2 zum TV Betriebsrente Lufthansa scheitert auch nicht an einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dabei kann dahinstehen, ob die Tarifvertragsparteien als Normge-ber unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG oder ob sie an dessen Grundsätze nur mittelbar gebunden sind (vgl. dazu BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 146/03 - zu I 3 b der Gründe mwN, BAGE 108, 94). Jedenfalls enthält Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters keine weiterge-henden Anforderungen als § 10 AGG und Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG. 43 44 - 21 - 3 AZR 488/10 III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Gräfl Schlewing Spinner S. Hopfner Schepers 45

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