3. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 15.01.2013, 3 AZR 705/10.
Karar Dilini Çevir:
3. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 15.01.2013, 3 AZR 705/10.
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 709/10 14 Sa 85/09 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Januar 2013 URTEIL Klapp, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver-handlung vom 15. Januar 2013 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes-arbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing, den - 2 - 3 AZR 709/10 - 3 - Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sowie die ehrenamtlichen Richte-rinnen Dr. Möller und Kanzleiter für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Lan-desarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mann-heim - vom 2. September 2010 - 14 Sa 85/09 - aufgeho-ben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Versorgungsansprüche des Klägers im Versorgungsfall richten. Der im April 1957 geborene Kläger war seit dem 1. September 1972 Arbeitnehmer der B AG Karlsruhe. Diese fusionierte im Jahr 1997 mit der E Schwaben AG zur E AG (im Folgenden: E AG). Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging später auf die Beklagte, ein durch Ausgliederung entstandenes, dem E-Konzern angehörendes Unternehmen über. Am 10. September 1974 schlossen die B AG und der Gesamtbetriebs-rat der B AG eine „Ruhegeldordnung über Gesamtversorgung“ (im Folgenden: RO B). Diese bestimmt in ihrer ab dem 30. Mai 1986 geltenden Fassung ua.: „§ 1 Versorgungsgrundsätze 1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (nachfolgend Mitarbeiter genannt) der B AG, die vor dem 01.01.1981 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei der B AG eingetreten sind, erhalten, sofern und solange ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens die Hälfte * der tarifvertraglich vereinbar-ten Arbeitszeit beträgt und sie ihre Tätigkeit bei der B AG hauptberuflich und gegen festes Entgelt aus- 1 2 3 - 3 - 3 AZR 709/10 - 4 - üben, nach Maßgabe dieser Ruhegeldordnung lebenslänglich Ruhegeld, wenn sie bis zum Versor-gungsfall in den Diensten der B AG gestanden haben. … * Protokollnotiz: Falls infolge Änderung der allge-meinen Rechtslage (Gesetze, Verordnungen, Rechtsprechung) diese Bestimmung allgemeinen Versorgungsgrundsätzen nicht mehr entspricht, sind die Vertrags-parteien bereit, über eine Ände-rung der Ruhegeldordnung inso-weit zu verhandeln. … § 3 Arten der Versorgung und Entstehen von Versorgungsansprüchen 1. Die Versorgung umfaßt: a) Altersruhegeld … 2. Versorgungsansprüche entstehen, wenn die Warte-zeit erfüllt ist und der Versorgungsfall eingetreten oder der Mitarbeiter bzw. frühere Mitarbeiter verstor-ben ist. § 4 Wartezeit 1. Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der Mitarbeiter nach Vollendung seines 20. Lebensjahres zehn Jahre bei der B AG beschäftigt war. … § 5 Versorgungsfall 1. Der Versorgungsfall tritt ein, wenn ein Mitarbeiter … d) Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 5 RVO, § 25 Abs. 5 AVG erhält. Die Versorgung beginnt mit - 4 - 3 AZR 709/10 - 5 - dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr voll-endet; … § 6 Ruhegeld im Regelfall 1. Das Ruhegeld beträgt mit Erfüllung der Wartezeit (§ 4) 35 v. H. des ruhegeldfähigen Einkommens bei Vollzeitbeschäftigung. Es erhöht sich ab dem voll-endeten zehnten ruhegeldfähigen Dienstjahr für jedes weitere Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 v. H. des ruhegeldfähigen Einkommens und von da ab um 1 v. H. des ruhegeld-fähigen Einkommens bis zum Höchstsatz von 75 v. H. Hierbei wird der Steigerungssatz eines angebrochenen Dienstjahres nach Kalendermonaten errechnet; angebrochene Kalendermonate sind als volle Monate zu rechnen. … § 7 Ruhegeldfähige Dienstzeit 1. Als ruhegeldfähig gilt die Zeit, während der ein Mitarbeiter nach Vollendung seines 20. Lebensjahres a) bei der B AG in einem Arbeits- oder Berufsaus-bildungsverhältnis stand; … § 8 Ruhegeldfähiges Einkommen 1. Maßgebend für die Höhe des Ruhegeldes und der Hinterbliebenenversorgung ist das zuletzt bezogene monatliche ruhegeldfähige Einkommen (Abs. 2 a). Jedoch wird das durchschnittliche ruhegeldfähige Einkommen (Abs. 2 a) der letzten drei Jahre zugrun-de gelegt, wenn das Resultat günstiger ist. Bei Teilzeitbeschäftigten gilt als ruhegeldfähiges Ein-kommen die Vergütung, die der Errechnung der Teilzeitvergütung zugrunde liegt. … § 10 Anrechnung auf das Ruhegeld - 5 - 3 AZR 709/10 - 6 - 1. Auf das Ruhegeld werden angerechnet: a) Leistungen der gesetzlichen Rentenversiche-rung, … 5. Die Jahresnettoversorgung (Betriebsrente und die nach § 10 Abs. 1 anrechenbaren sonstigen Versor-gungsbezüge) eines Ruhegeldempfängers darf 100 % des Jahresnettoeinkommens eines vergleich-baren Mitarbeiters im aktiven Dienst mit gleichem ruhegeldfähigem Einkommen bei 13,25 Monatsver-gütungen nicht übersteigen. … § 23 Inkrafttreten und Kündigung 1. Diese Ruhegeldordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.1981 in Kraft und gilt erstmals für Versor-gungsfälle von Mitarbeitern und ihren Hinterbliebe-nen, die nach dem 31.05.1986 eintreten. …“ Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 23. September 2003 wegen einer angespannten wirtschaftlichen Lage gegenüber dem Gesamtbetriebsrat „sämtliche Regelwerke über betriebliche Altersversorgung“ gekündigt hatte, schlossen die E AG und ihre Tochtergesellschaften, darunter die Beklagte, und die bei diesen bestehenden (Gesamt-)Betriebsräte am 26. November 2004 eine „Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung“ (im Folgenden: BV Neuordnung). Diese lautet auszugsweise: „4. Betriebsvereinbarung vom 19.12.2001 über die Ruhegeldordnung für Mitarbeiter, die vor dem 01.01.1981 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der B AG eingetreten sind 4.1 Die Wirkungen der Kündigung vom 23.09.2003/19.05.2004 (dort Buchstabe C) werden einvernehmlich zum 31.12.2004 nicht eintreten. 4.2 Statt dessen werden die Anwartschaften der nach der oben genannten Betriebsvereinbarung berech-tigten Mitarbeiter für die Zukunft wie folgt von der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung abgekoppelt: 4.2.1 Für jeden nach der oben genannten Betriebsver- 4 - 6 - 3 AZR 709/10 - 7 - einbarung berechtigten Mitarbeiter erfolgt eine Berechnung der im Alter 65 erreichbaren Gesamt-versorgung nach Maßgabe der Regelungen der oben genannten Betriebsvereinbarung und auf Basis des individuellen ruhegeldfähigen Einkom-mens (im Sinne des § 8 der oben genannten Betriebsvereinbarung) des Mitarbeiters zum Zeit-punkt 31.12.2004. Die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf Basis einer individuel-len Rentenauskunft mit Stand 31.12.2004 im Rahmen dieser Berechnung auf Alter 65 hochge-rechnet und sodann angerechnet bzw. die Ge-samtversorgung limitiert. Für sonstige gemäß der RO in die Anrechnung bzw. Limitierung einzube-ziehende Renten ist die garantierte Leistung zu berücksichtigen. Bei Leistungen aus befreienden Lebensversicherungen entspricht dies der Garan-tieleistung zuzüglich der bis zum 31.12.2004 angefallenen Gewinnanteile. Das auf diese Weise errechnete erreichbare Ruhegeld wird als Prozentsatz des individuellen ruhegeldfähigen Einkommens des Mitarbeiters zum 31.12.2004 (‚festgeschriebener Versorgungs-prozentsatz’) ausgewiesen und jedem betroffenen Mitarbeiter im zweiten Halbjahr 2005 schriftlich mitgeteilt, sofern eine Rentenauskunft auf der Basis eines geklärten Rentenkontos bzw. Nach-weise über die Höhe der sonstigen anzurechnen-den Renten vorliegen. 4.2.2 Bei Eintritt eines Versorgungsfalles stellt der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz die Berechnungsgrundlage für das Ruhegeld bzw. die Hinterbliebenenleistung dar: Der festgeschriebene Versorgungsprozentsatz wird bei Eintritt des Versorgungsfalles mit dem individu-ellen ruhegeldfähigen Einkommen des betroffenen Mitarbeiters im Zeitpunkt des Versorgungsfalles multipliziert. Der auf diese Weise berechnete Betrag stellt das Ruhegeld bei Inanspruchnahme ab Alter 65 sowie das Ruhegeld bei Erwerbsminderung dar. … Eine zusätzliche Brutto- oder Nettolimitierung im Sinne von § 10 der oben genannten Betriebsver- - 7 - 3 AZR 709/10 - 8 - einbarung erfolgt bei keinem der oben genannten Versorgungsfälle. …“ Die Beklagte unterrichtete den Kläger mit Schreiben vom 6. November 2006 darüber, dass sich sein Versorgungsprozentsatz nach der Neuberech-nung entsprechend der BV Neuordnung auf 30,30 vH des Vollzeiteinkommens belaufe. Zur Ermittlung dieses sog. „festgeschriebenen Versorgungsprozentsat-zes“ hat die Beklagte die vom Kläger bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbare Gesamtversorgung von 75 vH des ruhegeldfähigen Einkommens angesetzt und aus dem von dem Kläger im Dezember 2004 bezogenen ruhe-geldfähigen Einkommen iHv. 5.077,37 Euro monatlich eine Obergrenze für die Gesamtversorgung iHv. 3.808,03 Euro errechnet. Von diesem Betrag hat sie die hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 2.269,69 Euro in Abzug gebracht und damit ein erreichbares Ruhegeld iHv. 1.538,34 Euro ermittelt. Diesen Wert hat sie ins Verhältnis zum ruhegeldfähigen Einkommen iHv. 5.077,37 Euro gesetzt und dadurch den „festgeschriebenen Versorgungsprozentsatz“ von 30,30 vH errechnet. Gegen die Änderung der Versorgungsbestimmungen hat sich der Klä-ger mit der vorliegenden Klage gewandt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls eine betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage der RO B zu gewähren; zumindest dürfe sein Versorgungsanspruch den Betrag nicht unterschreiten, der nach der RO B entsprechend seiner Beschäftigungsdauer auf der Grundlage des ruhegeldfähi-gen Einkommens erdient wurde. Durch die BV Neuordnung seien seine An-sprüche aus der RO B nicht wirksam abgelöst worden. Die Neuordnung greife nicht nur in dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge ein, sondern auch in die erdiente Dynamik, ohne dass hierfür triftige Gründe bestünden. Es lägen schon keine sachlich-proportionalen Gründe, die einen Eingriff in dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge rechtfertigen könnten, vor. Nach der RO B habe er darauf vertrauen dürfen, bei Eintritt des Versorgungsfalls einschließlich der gesetzli-chen Rente insgesamt über 75 vH der zuletzt erzielten Vergütung verfügen zu 5 6 - 8 - 3 AZR 709/10 - 9 - können. Nach der Neuregelung müsse er demgegenüber mit Einbußen rech-nen. Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm bei Eintritt des Versorgungsfalles eine betriebliche Altersver-sorgung auf Grundlage der Ruhegeldordnung der B AG Karlsruhe vom 30. Mai 1986 zu bezahlen, hilfsweise festzustellen, dass sein Versorgungsanspruch denjenigen Betrag nicht unterschreiten darf, der nach der Ruhegeld-ordnung der B AG in der Fassung vom 30. Mai 1986 entsprechend der zurückgelegten Beschäftigungsdauer des Klägers und auf Grundlage des ruhegeldfähigen Einkommens gemäß § 8 der genannten Ruhegeldordnung erdient wurde. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die BV Neuordnung greife lediglich in dienstzeitabhängige Zuwächse ein, nicht aber in die erdiente Dynamik. Deshalb bedürfe es lediglich sachlich-proportionaler Gründe. Diese hätten vorgelegen. Im Übrigen habe sie dem Kläger die Zusiche-rung gegeben, den festgeschriebenen Versorgungsprozentsatz unter Zugrunde-legung seines ruhegeldfähigen Einkommens und der von ihm tatsächlich bezogenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Vollendung des 65. Lebensjahres auf den Ablösungsstichtag 31. Dezember 2004 nachzube-rechnen und dem Kläger ein Ruhegeld entsprechend dem nachberechneten festgeschriebenen Versorgungsprozentsatz und dem dann maßgeblichen ruhegeldfähigen Einkommen zu zahlen. Jedenfalls durch diese Zusicherung sei gewährleistet, dass die BV Neuordnung im Ergebnis nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik führe. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit dem erstinstanzlich ausschließlich gestellten Hauptantrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dem von dem Kläger zweitinstanzlich gestellten Hilfsantrag stattgegeben. Mit der Revi-sion erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der die Klage abweisenden 7 8 9 - 9 - 3 AZR 709/10 - 10 - Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeits-gericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden. Ob die zulässige Klage begründet ist, kann auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen vom Senat nicht abschließend beurteilt werden. Hierzu bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen und Würdigungen. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO). I. Die Revision ist nicht schon deshalb begründet, weil die Entscheidungs-formel des angefochtenen Urteils unbestimmt oder die Klage unzulässig ist. 1. Das angefochtene Urteil unterliegt entgegen der Auffassung der Be-klagten nicht bereits deshalb der Aufhebung, weil der Klageantrag, dem das Landesarbeitsgericht entsprochen hat, und damit die Urteilsformel nicht hinrei-chend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) wären (vgl. hierzu etwa BGH 4. Mai 2005 - I ZR 127/02 - zu II 1 der Gründe, NJW 2005, 2550). Dem Bestimmtheitsgebot ist genügt. Mit dem zunächst gestellten - vom Arbeitsgericht abgewiesenen - Kla-geantrag hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass sich sein Ruhegeld im Versorgungsfall nach der RO B richtet. Diesen Antrag hat der Kläger durch den vom Landesarbeitsgericht angeregten Hilfsantrag auf die Feststellung präzisiert, dass er im Versorgungsfall zumindest die Rente erhält, die sich aus der RO B bei unveränderter Fortgeltung im Versorgungsfall errechnen würde. Damit soll ihm die Möglichkeit erhalten bleiben, das Ruhegeld nach der BV Neuordnung zu beziehen, falls dieses das Ruhegeld nach der RO B übersteigen sollte. 10 11 12 13 - 10 - 3 AZR 709/10 - 11 - Das Landesarbeitsgericht hat den Hilfsantrag daher zu Recht nicht als eigenständigen, den ursprünglich vom Kläger gestellten Klageantrag einschrän-kenden Antrag verstanden, sondern als ein den Hauptantrag einschließendes, darüber hinausgehendes Begehren. Mit einer dem ursprünglichen Klageantrag stattgebenden Entscheidung würde feststehen, dass sich das Ruhegeld aus-schließlich nach der RO B richtet, wohingegen mit einer dem Hilfsantrag statt-gebenden Entscheidung zusätzlich noch die Möglichkeit erhalten bleibt, dass sich das Ruhegeld nach der BV Neuordnung richtet, soweit dem Kläger danach ein höheres Ruhegeld zusteht als nach der RO B. Damit hat das Landes-arbeitsgericht eine Untergrenze für das Ruhegeld des Klägers festgestellt, die im Versorgungsfall nicht unterschritten werden darf. Die Anträge stehen daher nicht in einem Eventualverhältnis zueinander, sondern bilden eine Einheit. 2. Mit diesem Inhalt ist die Klage auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhält-nis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr, wie vorliegend, auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprü-che oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht be-schränken (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 12, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). 3. Der Feststellungsantrag weist auch das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf. Die Beklagte bestreitet, dass dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls mindestens eine Versorgungsleistung in Höhe der Ver-sorgung nach der RO B zusteht. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetre-ten ist, ist unerheblich (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 20, DB 2012, 1756; 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 19, BAGE 130, 202; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu A III 2 der Gründe, BAGE 79, 236). Der Vorrang der Leis-tungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil die streitige Forde-rung noch nicht fällig ist. 14 15 16 - 11 - 3 AZR 709/10 - 12 - II. Ob die Klage begründet ist, steht derzeit noch nicht fest. Das Landes-arbeitsgericht hat zwar zu Recht erkannt, dass die BV Neuordnung möglicher-weise in die erdiente Dynamik aus der RO B eingreift, dass dies jedoch erst bei Eintritt des Versorgungsfalls sicher festgestellt werden kann. Das Landes-arbeitsgericht hat zudem zu Recht angenommen, dass für einen Eingriff in die erdiente Dynamik die dafür erforderlichen triftigen Gründe nicht vorliegen. Daraus folgt jedoch entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht, dass der Kläger mindestens eine Versorgung in der Höhe beanspruchen kann, die sich ergäbe, wenn die RO B für ihn bis zum Eintritt des Versorgungsfalls unverändert weitergelten würde. Dies wäre nur dann der Fall, wenn auch der mögliche Eingriff durch die BV Neuordnung in noch nicht erdiente Zuwächse nicht durch sachlich-proportionale Gründe gerechtfertigt wäre. Das hat das Landesarbeitsgericht bislang zu Unrecht nicht geprüft. Ebenso wenig hat es sich mit der Frage befasst, welche Bedeutung der während des Rechtsstreits seitens der Beklagten mehrfach wiederholten Zusicherung einer Nachberech-nung bei Eintritt des Versorgungsfalls hinsichtlich des möglichen Eingriffs in die erdiente Dynamik beizumessen ist. Dies ist vom Landesarbeitsgericht nachzu-holen. 1. Regeln mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neure-gelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. BAG 29. Okto-ber 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 187). Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in be-stehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauens-schutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 18, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Des-halb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskon-trolle (vgl. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - aaO; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 99, 75). 17 18 - 12 - 3 AZR 709/10 - 13 - Die bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsge-richt durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustel-len (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - Rn. 30, AP BetrAVG § 9 Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entspre-chend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. etwa BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 25, DB 2012, 1756). Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Besitzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erforder-lich ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen festgestellt werden (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 26, DB 2012, 1756; 21. April 2009 - 3 AZR 674/07 - Rn. 36, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 53). Dazu ist es erforderlich, dass die Versorgungsrechte bzw. Anwartschaf-ten nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen berechnet und gegenübergestellt werden. Deshalb kann etwa bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen regelmäßig erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsver-hältnis festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung in bestehende Besitzstände eingegriffen wird. In diesen Fällen kann regelmäßig erst zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis beurteilt werden, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist (vgl. für einen Eingriff in die erdiente Dynamik BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 128/01 - BAGE 100, 105). 19 20 - 13 - 3 AZR 709/10 - 14 - 2. Die BV Neuordnung lässt den erdienten Teilbetrag aus der RO B unberührt. Ob sie in die erdiente Dynamik eingreift, kann derzeit ebenso wenig sicher beurteilt werden wie die Frage, ob ein Eingriff in künftige dienstzeitab-hängige Steigerungsbeträge vorliegt. a) Ein Eingriff in den unter Geltung der RO B im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdienten und nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelten Teilbetrag zum Ablösungsstichtag 31. Dezember 2004 wird vom Kläger nicht geltend gemacht. Ein solcher Eingriff liegt auch nicht vor. Bis zum 31. Dezember 2004 hatte der Kläger - ausgehend von den von ihm nicht in Zweifel gezogenen Daten aus der Rentenberechnung der Beklag-ten - nach der RO B einen erreichbaren Ruhegeldanspruch iHv. 1.538,34 Euro iSv. Nr. 4.2.1 BV Neuordnung erworben. Nach der zeitratier-lichen Kürzung entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ergibt sich daraus eine zum 31. Dezember 2004 erdiente Anwartschaft iHv. 998,92 Euro. In diesen erdien-ten Teilbetrag greift die BV Neuordnung schon deshalb nicht ein, weil sich im Versorgungsfall nach Nr. 4.2.2 BV Neuordnung - ausgehend vom ruhegeldfähi-gen Einkommen des Klägers am Ablösungsstichtag 31. Dezember 2004 iHv. 5.077,37 Euro und dem vom Kläger erreichten sog. festgeschriebenen Versor-gungsprozentsatz von 30,30 vH - ein Ruhegeld iHv. 1.538,34 Euro ergibt und dieses den erdienten Teilbetrag iHv. 998,92 Euro übersteigt. b) Durch die BV Neuordnung wird möglicherweise in die erdiente Dynamik eingegriffen. Die BV Neuordnung greift zwar nicht in den Berechnungsfaktor „Endgehalt“ ein. Der Endgehaltsbezug bleibt vielmehr bei der ablösenden Betriebsvereinbarung vollständig erhalten. Allerdings verändert die BV Neuord-nung die Dynamik der Versorgungszusage insoweit, als eine Abkopplung des Ruhegeldanspruchs von der weiteren Entwicklung der Rente aus der gesetzli-chen Rentenversicherung erfolgt und damit jedenfalls dieser variable Berech-nungsfaktor nicht fortgeschrieben wird. Die ursprünglich gegebene Zusage eines Ruhegelds, das zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Renten-versicherung eine Gesamtversorgung iHv. 75 vH des letzten ruhegeldfähigen Einkommens erreicht, besteht damit nicht mehr. 21 22 23 2 4 - 14 - 3 AZR 709/10 - 15 - aa) Die erdiente Dynamik baut auf dem nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1, Abs. 5 BetrAVG errechneten, erdienten Teilbetrag auf. Zwar fallen künftige Rentensteigerungen, die sich erst aus der Dauer der Betriebszugehö-rigkeit ergeben (dienstzeitabhängige Steigerungsraten), nicht unter den Schutz des erdienten Besitzstandes, weil die Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Änderung der Versorgungszusage die für künftige Zuwächse erforderliche Betriebszuge-hörigkeit noch nicht erbracht, diesen Teilwert also noch nicht erdient haben. Demgegenüber wird die Dynamisierung des erdienten Teilbetrags grundsätzlich geschützt. Der Wertzuwachs der Anwartschaft folgt hier allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren, ohne dabei an die Dienstzeit des Arbeitnehmers anzuknüpfen. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, fortdauernde Betriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters proportional zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandeln-den Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen und den durch die Höhe des Arbeitsentgelts geprägten Lebensstandard des begünstigten Arbeitnehmers bis zum Eintritt des Versorgungsfalls anzupassen. Eine solche Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits teilweise erbracht (vgl. etwa BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 74 ff., BGHZ 174, 127). bb) Bei der Gesamtversorgung nach der RO B stellen zum einen das ruhegeldfähige Einkommen iSv. § 8 RO B und zum anderen die anzurechnen-den Bezüge iSv. § 10 RO B variable, für die erdiente Dynamik bedeutsame Berechnungsfaktoren dar. Die Dynamik des bereits erdienten Teils der Anwart-schaft wird durch die Neuregelung nur hinsichtlich des Endgehaltsbezugs erhalten, nicht jedoch hinsichtlich der im Rahmen des Gesamtversorgungssys-tems anrechenbaren Versorgungsleistungen. Vielmehr führt die Regelung in Nr. 4.2.1 BV Neuordnung dazu, dass die sog. Veränderungssperre („Fest-schreibeeffekt“) des § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG hinsichtlich der nach § 10 RO B anzurechnenden Leistungen und damit auch der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eingreift, nach welcher Veränderungen der maßgeblichen 25 26 - 15 - 3 AZR 709/10 - 16 - Parameter nach dem Ablösungsstichtag nicht mehr in die Berechnung einflie-ßen. (1) In den Endgehaltsbezug der Dynamik wird durch die BV Neuordnung nicht eingegriffen. (a) Nr. 4.2.1 BV Neuordnung bestimmt, dass zunächst für jeden Mitarbeiter die auf der Grundlage der RO B im Alter von 65 Jahren erreichbare Gesamtver-sorgung nach dem individuellen ruhegeldfähigen Einkommen gemäß § 8 RO B am 31. Dezember 2004 ermittelt wird. Das ruhegeldfähige Gehalt des Klägers am Ablösungsstichtag 31. Dezember 2004 belief sich auf 5.077,37 Euro. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger bereits einen Versorgungsprozentsatz iHv. 67,75 vH erreicht, der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres dienstzeitabhängig auf 75 vH anwachsen konnte. Unter Zugrundelegung des ruhegeldfähigen Einkommens des Klägers am Ablösungsstichtag ergibt sich eine erreichbare Gesamtversorgung iHv. 3.808,03 Euro. (b) Im nächsten Schritt ist nach Nr. 4.2.1 BV Neuordnung die anzurech-nende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Basis einer individuellen Rentenauskunft zum Stand 31. Dezember 2004 auf das Alter 65 hochzurechnen. Hierzu hat die Beklagte eine Rentenauskunft vom 12. Mai 2005 herangezogen. Daraus hat sie entsprechend § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG an-hand der am 31. Dezember 2004 erreichten Entgeltpunkte die ab dem Jahr 2005 jährlich zuzurechnenden Entgeltpunkte ermittelt und unter Zugrunde-legung des aktuellen Rentenwerts am 31. Dezember 2004 sowie der noch möglichen Beschäftigungsdauer bis zum 65. Lebensjahr die dann zu erwarten-de gesetzliche Rente hochgerechnet. Den sich daraus ergebenden Betrag iHv. 2.269,69 Euro hat sie auf die Gesamtversorgung iHv. 3.808,03 Euro angerech-net. Daraus ergibt sich ein Betrag iHv. 1.538,34 Euro. (c) In einem dritten Schritt wird das nach Nr. 4.2.1 Abs. 3 BV Neuordnung errechnete erreichbare Ruhegeld iHv. 1.538,34 Euro zu dem individuellen ruhegeldfähigen Einkommen des Klägers am Stichtag 31. Dezember 2004 ins 27 2 8 29 30 31 - 16 - 3 AZR 709/10 - 17 - Verhältnis gesetzt, woraus sich der sog. „festgeschriebene Versorgungspro-zentsatz“ von 30,30 vH ergibt (1.538,34 Euro / 5.077,37 Euro x 100). (d) Bei Eintritt des Versorgungsfalls wird nach Nr. 4.2.2 BV Neuordnung das zu diesem Zeitpunkt bezogene ruhegeldfähige Einkommen mit dem festge-schriebenen Versorgungsprozentsatz multipliziert. Dieser Wert stellt das Ruhe-geld bei Inanspruchnahme im Alter von 65 Jahren sowie bei Erwerbsminderung dar. Damit bleibt der Endgehaltsbezug aus der RO B vollständig erhalten. Auch nach der BV Neuordnung richtet sich das Ruhegeld des Klägers nach seinem zuletzt bezogenen ruhegeldfähigen Einkommen iSv. § 8 RO B. (2) Jedoch kann die Abkopplung der Versorgung von der künftigen Ent-wicklung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik führen. Bei Gesamtversorgungssystemen wie demjeni-gen der RO B erhält der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer für die geleistete Betriebstreue nicht nur feste Steigerungsbeträge. Er darf vielmehr erwarten, dass seine Anwartschaften den geänderten Verhältnissen angepasst werden, und zwar dem Anwachsen einer Versorgungslücke als Folge der Entwicklung seiner Rentenbiografie und der Sozialgesetzgebung. Die entsprechende Wert-steigerung der Anwartschaften, die sich aus dem ansteigenden Versorgungs-bedarf ergibt, gehört ebenfalls zum erdienten Besitzstand, soweit sie auf den bereits erdienten Anwartschaftsteil entfällt (so schon BAG 17. März 1987 - 3 AZR 64/84 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 54, 261). (3) Ob durch die BV Neuordnung bei Eintritt des Versorgungsfalls tatsäch-lich in die erdiente Dynamik hinsichtlich des am 31. Dezember 2004 erdienten Teilbetrags iHv. 998,92 Euro eingegriffen wird, kann erst durch eine Berech-nung bei Eintritt des Versorgungsfalls unter Berücksichtigung des dann maß-geblichen ruhegeldfähigen Einkommens und der tatsächlich bezogenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt werden. c) Die BV Neuordnung könnte - wovon sowohl die Parteien als auch das Landesarbeitsgericht ausgehen - in künftige dienstzeitabhängige Steigerungs-beträge eingreifen. Ob ein solcher Eingriff tatsächlich vorliegt, kann ebenfalls 32 33 34 35 - 17 - 3 AZR 709/10 - 18 - erst durch eine Vergleichsberechnung bei Eintritt des Versorgungsfalls sicher festgestellt werden. 3. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass für einen mögli-cherweise vorliegenden Eingriff in die erdiente Dynamik keine triftigen Gründe bestanden haben. a) Ein triftiger Grund, der einen Eingriff in die erdiente Dynamik rechtferti-gen kann, liegt vor, wenn ein unveränderter Fortbestand des Versorgungswerks langfristig zu einer Substanzgefährdung des Versorgungsschuldners führen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Kosten des bisherigen Versorgungs-werks nicht mehr aus den Unternehmenserträgen und etwaigen Wertzuwäch-sen des Unternehmensvermögens erwirtschaftet werden können, so dass eine die Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigende Substanzauszehrung droht. Dabei können die zu § 16 BetrAVG vom Senat entwickelten Regeln, bei deren Erfüllung eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers verweigert werden kann, als Orientie-rungsmaßstab dienen (BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 128/01 - zu I 3 b aa der Gründe, BAGE 100, 105; 17. November 1992 - 3 AZR 76/92 - zu II 4 b der Gründe, BAGE 71, 372; 18. April 1989 - 3 AZR 299/87 - zu B 2 der Gründe, BAGE 61, 273). Es geht bei der Prüfung, ob ein triftiger Grund für einen Eingriff vorlag, also um die Frage, ob dem Versorgungsschuldner im Interesse einer gesunden wirtschaftlichen Entwicklung seines Unternehmens eine Entlastung im Bereich der Versorgungsverbindlichkeiten verwehrt werden darf (BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 128/01 - aaO; 18. April 1989 - 3 AZR 299/87 - aaO). b) Gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass solche triftigen Gründe der Beklagten nicht zur Seite standen, wendet sich die Revision nicht. Die Beklagte macht nicht geltend, dass das Landesarbeitsgericht die von ihr angeführten Gründe für die BV Neuordnung unzutreffend nicht als triftige Gründe gewertet hat. 36 37 38 - 18 - 3 AZR 709/10 - 19 - 4. Ob die Beklagte sachlich-proportionale Gründe für einen möglichen Eingriff in noch nicht erdiente Zuwächse hatte, hat das Landesarbeitsgericht nicht geprüft. Die Prüfung erübrigt sich nicht deswegen, weil bereits keine triftigen Gründe für einen Eingriff in die erdiente Dynamik vorlagen. Der Kläger begehrt eine Versorgung, die den Betrag nicht unterschreitet, der sich in An-wendung der RO B bei Eintritt des Versorgungsfalls unter Berücksichtigung des dann erzielten ruhegeldfähigen Einkommens und der tatsächlich bezogenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt. Der hierauf gerichteten Klage hat das Landesarbeitsgericht stattgegeben. Dabei hat das Landes-arbeitsgericht übersehen, dass der Kläger auf eine solche Versorgung nur dann einen Anspruch hat, wenn auch ein möglicher Eingriff durch die BV Neuordnung in die nach der RO B am 31. Dezember 2004 noch nicht erdienten Zuwächse den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit nicht genügt, wenn also für diesen möglichen Eingriff sachlich-proportionale Gründe nicht vorlagen. Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann dies vom Senat nicht abschließend beurteilt werden. a) Unter sachlich-proportionalen Gründen sind willkürfreie, nachvollziehba-re und anerkennenswerte Gründe zu verstehen, die auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens oder einer Fehlentwicklung der betrieblichen Altersversorgung beruhen können (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 c bb der Gründe, BAGE 91, 310). Dabei müssen wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Ausmaß er-reicht haben. Eine langfristige Substanzgefährdung oder eine dauerhaft unzu-reichende Eigenkapitalverzinsung ist nicht erforderlich. Zur Rechtfertigung des Eingriffs bedarf es auch weder der sachverständigen Feststellung einer insol-venznahen wirtschaftlichen Notlage noch eines ausgewogenen, die Sanie-rungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 61, BAGE 133, 181). Ebenso wenig ist es notwen-dig, dass Maßnahmen zur Kosteneinsparung ausgeschöpft sind, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden (vgl. BAG 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - zu B II 2 b dd der Gründe, AP BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9 39 40 - 19 - 3 AZR 709/10 - 20 - = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 43). Es geht nur darum, die Willkürfreiheit des Eingriffs in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen (BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 73, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9). Allerdings reicht regelmäßig allein der allgemeine Hinweis auf wirt-schaftliche Schwierigkeiten nicht aus, um einen sachlichen Grund für einen Eingriff in nicht erdiente Zuwächse zu belegen. Vielmehr sind die wirtschaftli-chen Schwierigkeiten im Einzelnen darzutun. Anderweitige Sanierungsmöglich-keiten müssen zumindest erwogen worden sein und ihre Unterlassung muss plausibel erläutert werden. Maßnahmen, die auf den ersten Blick dem Sanie-rungszweck offen zuwiderlaufen, müssen erklärt werden und einleuchtend sein. Hat ein unabhängiger Sachverständiger Feststellungen getroffen, die einen dringenden Sanierungsbedarf begründen, ist davon auszugehen, dass sachlich-proportionale Gründe vorliegen, die die Annahme willkürlichen Arbeitgeberver-haltens ausschließen. Allenfalls offensichtliche und ergebnisrelevante Fehler oder die Erstellung der Bilanz entgegen den anerkannten Regeln können dann der Annahme entgegenstehen, ein Eingriff zu Sanierungszwecken sei nicht willkürlich erfolgt (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 62, BAGE 133, 181). Darüber hinaus hat der Arbeitgeber darzulegen, inwieweit die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situa-tion verhältnismäßig waren. Es sind sämtliche Maßnahmen darzutun, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Kosteneinsparung zu dienen bestimmt waren. Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk muss sich in ein nachvollziehbar auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerich-tetes Gesamtkonzept einpassen (vgl. BAG 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu B II 4 c der Gründe, BAGE 92, 203). b) Die Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen - vom Kläger bestritten - vorgetragen, die wirtschaftliche Lage des gesamten E-Konzerns, dem die Beklagte angehört, sei im Jahr 2003 bedrohlich gewesen. Die Eigenkapitalquo-te sei Anfang des Jahres 2003 auf 6,1 % abgesunken gewesen und die E AG 41 42 43 - 20 - 3 AZR 709/10 - 21 - habe im ersten Halbjahr einen Nettoverlust iHv. 950 Millionen Euro erwirtschaf-tet. Mit dem umfassenden Ergebnisverbesserungs- und Sparprogramm „TOP FIT“ sei die nachhaltige Einsparung von jährlich einer Milliarde Euro im Konzern angestrebt worden, um das wirtschaftliche Überleben zu sichern und für die Zukunft wieder handlungsfähig zu werden. In diesem Rahmen seien zehn Millionen Euro aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung zur Einspa-rung beigesteuert worden. Im Bereich Personal seien konzernweit durch Lohn-verzichte, Arbeitszeitverkürzungen und sonstige Maßnahmen insgesamt Ein-sparungen im Umfang von 350 Millionen Euro erfolgt. Zwischen der E AG (Konzernobergesellschaft) und der Beklagten bestehe ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 5. Juni 1998, dem die Gesellschafterversamm-lung der Beklagten am 25. August 1998 zugestimmt habe. Zu ihrer eigenen wirtschaftlichen Lage hat die Beklagte lediglich unter Hinweis auf ihre Abhängigkeit von der Konzernobergesellschaft vorgetragen. Aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der Konzern-obergesellschaft und der engen Einbindung der Beklagten als Vertriebsgesell-schaft für die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften in den Konzern könnte eine mögliche schlechte wirtschaftliche Lage der Konzernober-gesellschaft im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens sachlich-proportionaler Gründe berücksichtigt werden (vgl. BAG 18. April 1989 - 3 AZR 299/87 - zu B 3 b der Gründe, BAGE 61, 273; 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - zu B II 2 c der Gründe, AP BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 43). Hierzu wird das Landesarbeitsgericht - ggf. unter Berücksich-tigung weiteren Sachvortrags der Parteien - die erforderlichen Tatsachen festzustellen und zu würdigen haben. 5. Das Landesarbeitsgericht wird sich auch mit der Frage zu befassen haben, welche Auswirkungen die von der Beklagten sowohl im Berufungsver-fahren als auch in der Revision gegebene ausdrückliche Zusicherung hat, im Versorgungsfall werde mindestens der dynamische Besitzstand auf Basis der tatsächlichen Entwicklung des individuellen ruhegeldfähigen Einkommens und der tatsächlich erzielten gesetzlichen Rente, berechnet nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ohne Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG bezogen auf den 44 45 - 21 - 3 AZR 709/10 Neuordnungszeitpunkt, aufrechterhalten. Damit könnte der Kläger hinsichtlich des denkbaren Eingriffs in die erdiente Dynamik klaglos gestellt sein. Gräfl Schlewing Spinner G. Kanzleiter Möller

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