3. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 14.12.2010, 3 AZR 799/08.
Karar Dilini Çevir:
3. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 14.12.2010, 3 AZR 799/08.
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 462/09 4 Sa 1734/08 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. Dezember 2010 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver-handlung vom 14. Dezember 2010 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes-arbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing sowie die ehrenamtlichen Richter Oberhofer und Dr. Kaiser für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 462/09 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landes-arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2009 - 4 Sa 1734/08 - aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeits-gerichts Duisburg vom 10. November 2008 - 3 Ca 2635/07 - abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 358,00 Euro brutto zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Vorliegen der Voraussetzungen der Betriebs-vereinbarung zwischen dem Vorstand der S AG und dem Betriebsrat der S AG über eine Nachfolgeregelung der Be-triebsvereinbarung vom 13. Februar 1969 in der Fassung vom 6. Mai 1976 über einen Preisnachlass auf Ver-brauchsbeträge für den Bezug von Gas, Strom und Fern-wärme (Energieerstattung) vom 20. Februar 2001 die Stromkosten bis zu einer Höhe von 358,00 Euro jährlich, beginnend mit dem Jahr 2008, zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Klä-ger auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 einen Preisnachlass auf die Ver-brauchsbeträge für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme auf der Grundlage der „Betriebsvereinbarung vom 20. Februar 2001 zwischen dem Vorstand der S AG und dem Betriebsrat der S AG über eine Nachfolgeregelung der Betriebsvereinbarung vom 13.02.1969 in der Fassung vom 06.05.1976 über einen Preisnachlass auf Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas, Strom und Fernwärme (Energieerstattung)“ (im Folgenden: BV 2001) zu gewähren. Der 1946 geborene Kläger war seit dem Jahre 1979 bei der Beklagten beschäftigt. Er schied aufgrund Aufhebungsvertrages vom 5. April 2001 mit 12- 3 - 3 AZR 462/09 - 4 - Ablauf des 30. April 2004 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Im Aufhebungsvertrag heißt es ua.: „… 8. Nach dem Austritt finden die Regelungen (z.B. Betriebsvereinbarung Energieerstattung) An-wendung, die für Rentner gültig sind. …“ Bereits seit Mitte des letzten Jahrhunderts gewährte die Beklagte als Unternehmen der Energieversorgungsbranche ihren aktiven und ehemaligen Mitarbeitern Energielieferungen zu vergünstigten Konditionen. Diese erfolgten zunächst in Form von rabattierten Hausbrandkohlen bzw. Gaskoks. Mit der Betriebsvereinbarung vom 13. Februar 1969 idF vom 6. Mai 1976 (im Folgen-den: BV 76) wurden den bezugsberechtigten Mitarbeitern anstelle der ver-günstigten Kohlen- und Koksversorgung Vergünstigungen beim Bezug von Gas, Strom und Fernwärme eingeräumt. In der BV 76 heißt es ua.: „… Nach Stillegung der Gaserzeugung und dem damit ver-bundenen Fortfall der Koksproduktion und im Hinblick darauf, daß eine Anzahl von Belegschaftsmitgliedern wegen des Übergangs auf moderne Heizungsmethoden Kohlen und Koks in ihrem Haushalt nicht mehr ver-wenden, ist die Kohlen- und Koksversorgung der Beleg-schaft nicht mehr möglich bzw. nicht mehr zeitgemäß. Die bisherige Regelung wird deshalb durch die folgende werktypische Sozialleistung abgelöst: § 1 (1) Belegschaftsmitglieder der S AG, die im Versorgungs-gebiet der S AG wohnen, erhalten nach 6-monatiger Betriebszugehörigkeit und vollendetem 18. Lebens- jahr auf die Verbrauchsbeträge (Arbeitspreise und Grund- bzw. Meßpreise) für den Bezug von Gas und Strom sowie von Fernwärme von Versorgungsunter-nehmen, die der allgemeinen Versorgung dienen, einen Preisnachlaß von 50 v.H.. Neben dem ver-bleibenden Rechnungsbetrag hat der Bezugsbe-rechtigte die Mehrwertsteuer zu zahlen. 34- 4 - 3 AZR 462/09 - 5 - Die Vergünstigungen werden nur für den eigenen Bedarf an Belegschaftsmitglieder gewährt, die auf ihren Namen oder den Namen des Ehegatten lau-tende Zähler bzw. Meßeinrichtungen besitzen; sie gelten jedoch nicht für gewerbliche Zwecke. Bei Be-zug von Gas und Strom nach Sondertarifen für Heiz-zwecke und bei Fernwärmebezug von Versorgungs-unternehmen, die der allgemeinen Versorgung die-nen, über Zähler oder Meßeinrichtungen des Haus-eigentümers bzw. des Vermieters werden nach Vor-lage entsprechender Nachweise, aus denen die Kos-ten für den Energieverbrauch ersichtlich sein müs-sen, die gleichen Vergünstigungen gewährt, soweit nicht ein Anspruch nach Abs. 4 besteht. … (2) Belegschaftsmitglieder, die außerhalb des Ver-sorgungsgebietes der S AG wohnen und die sonstigen Voraussetzungen dieser Betriebsverein-barung erfüllen, erhalten nach Vorlage ihrer be-zahlten Verbrauchsabrechnungen eine Vergütung gem. Abs. 1. … (3) Ausscheidende Belegschaftsmitglieder, die nicht unter § 2 fallen, erhalten die Vergünstigung letztmalig in Höhe eines Zwölftels des erstattungsfähigen Betrages der Verbrauchsabrechnung für jeden vollen Beschäftigungsmonat vom Tage nach der letzten Ablesung an bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn die Verbrauchsabrechnung, die diesen Zeit-raum mit umfaßt, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten nach dem Ausscheiden vorgelegt wird. … (4) Anspruchsberechtigte Belegschaftsmitglieder, die keine auf ihren Namen oder den Namen des Ehe-gatten lautende Zähler bzw. Meßeinrichtungen besitzen, erhalten einen jährlichen Abgeltungsbetrag von 100,-- DM. … § 2 Ausgeschiedene Belegschaftsmitglieder mit Versorgungs-ansprüchen gegen die S AG, die Zusatzversorgungskasse oder nach dem Gesetz zu Art. 131 GG oder deren Witwen bzw. Witwer, die die sonstigen Voraussetzungen des § 1 erfüllen, erhalten die gleichen Vergünstigungen. Das gleiche gilt für frühere Werksangehörige oder deren Witwen ohne Versorgungsansprüche nach mindestens 5-jähriger Betriebszugehörigkeit, wenn sie wegen Berufs- - 5 - 3 AZR 462/09 - 6 - oder Erwerbsunfähigkeit, Bezugs von Altersruhegeld oder Tod aus den Diensten der S AG ausgeschieden sind. Die Voraussetzung einer mindestens 5-jährigen Betriebszuge-hörigkeit entfällt, wenn Belegschaftsmitglieder wegen eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Be-stimmungen bei der S AG (Betriebs- oder Wegeunfall) mit tödlichem Ausgang oder wegen Berufs- oder Erwerbsun-fähigkeit infolge eines solchen Unfalls ausscheiden. Wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ausgeschiedene Belegschaftsmitglieder erhalten die Vergünstigungen jedoch nur, solange sie Rente wegen Berufs- oder Er-werbsunfähigkeit bzw. später das Altersruhegeld be-ziehen. Für Witwen, die nicht selbst Belegschaftsmit-glieder waren, erlischt die Anspruchsberechtigung mit der Wiederverheiratung. … § 3 Wenn zwei oder mehr Anspruchsberechtigte des in § 1 und § 2 genannten Personenkreises in einem Haushalt leben, besteht der Anspruch nach dieser Betriebsverein-barung nur für einen Berechtigten. …“ Unter dem 29. September 2000 schlossen der Vorstand der Beklagten und der Betriebsrat die folgende Vereinbarung (im Folgenden: Vereinbarung 2000): „Vorstand und Betriebsrat verzichten zunächst einver-nehmlich auf die Einhaltung der Kündigungsfristen der nachstehend aufgeführten Betriebsvereinbarungen: • BV vom 20.12.1990 über die Zahlung einer Zulage • BV vom 13.02.1969 in der Fassung vom 06.05.1976 über einen Preisnachlaß auf Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas, Strom und Fernwärme/Energie- erstattung • BV vom 29.09.1993 über die Zahlung von Leistungs-zulagen an Angestellte Die Betriebspartner verpflichten sich, sofort Ver-handlungen aufzunehmen und dabei die zukünftigen Bedingungen und Regularien für eine evtl. Weiter-/Ersatz- gewährung von Zulagen unter Berücksichtigung der Unternehmensplanung bis zum 28.02.2001 festzulegen. 5- 6 - 3 AZR 462/09 - 7 - Sollte bis zum 28.02.2001 keine einvernehmliche Einigung über die zukünftigen Inhalte bzw. über Ersatzregelungen der v.g. Betriebsvereinbarungen erzielt werden, gilt diese Vereinbarung als Kündigung vom 29.09.2000 der o.g. Betriebsvereinbarungen durch den Vorstand zum jeweils nächstmöglichen Termin.“ Am 20. Februar 2001 schlossen der Vorstand der Beklagten und der Betriebsrat die „Betriebsvereinbarung über eine Nachfolgeregelung der Be-triebsvereinbarung vom 13.02.1969 in der Fassung vom 06.05.1976 über einen Preisnachlass auf Verbrauchsbeträge für den Bezug von Gas, Strom und Fernwärme (Energieerstattung)“ (im Folgenden: BV 2001) ab. Diese sieht ua. vor: „§ 1 1. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der S AG, die einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben, erhalten nach 6-monatiger unbefristeter Beschäftigung und vollendetem 18. Lebensjahr gegen Vorlage ihrer bezahlten Jahresverbrauchsabrechnungen die Stromkosten (Arbeitspreise, Grundpreise, etc.), ausschließlich der Mehrwertsteuer, in voller Höhe erstattet, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 1.000,-- DM/511,-- €. … 2. Ein Anspruch auf Stromkostenerstattung besteht nur für Mitarbeiter/-innen, die einen eigenen Haushalt haben, im angestammten Versorgungsgebiet der S AG wohnen und Kunden der S AG sind. Hierbei ist es unschädlich, wenn die S-Verbrauchsabrechnung auf den Namen des nicht getrennt lebenden bzw. nicht geschiedenen Ehegatten lautet. Stromkosten werden ausschließlich für den Haushaltsbedarf erstattet. Nicht erstattungsfähig sind Stromver-bräuche für gewerbliche oder sonstige Zwecke. 3. Mitarbeiter/-innen, die außerhalb des angestammten Versorgungsgebietes der S AG wohnen, haben nur dann einen Anspruch auf die Erstattung ihrer Strom-kosten, wenn sie beantragen, von der S AG versorgt zu werden. Für den Fall, dass die Versorgung durch S aus technischen bzw. wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist und hierüber ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird, erhalten diese Mitarbeiter/-innen die Stromrechnungen der anderen Energiever-6- 7 - 3 AZR 462/09 - 8 - sorgungsunternehmen - unter den sonstigen Voraus-setzungen der Absätze 1 und 2 - ebenfalls erstattet. … 4. Bei Eintritten, Austritten (mit Ausnahme der in § 2 genannten Austritte) und bei Vollendung des 18. Lebensjahres im Laufe eines Abrechnungszeit-raumes besteht lediglich ein anteiliger Anspruch auf die Erstattung der Stromkosten. … § 2 1. Ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der S AG, die Versorgungsansprüche gegen die S AG, die Zusatzversorgungskasse bzw. nach dem Gesetz zu Art. 131 GG haben oder deren Witwen bzw. Witwer, erhalten ebenfalls - sofern die sonstigen Voraus-setzungen des § 1 Abs. 2 und 3 erfüllt sind - gegen Vorlage ihrer bezahlten Jahresverbrauchs-abrechnungen die Stromkosten (Arbeitspreise, Grundpreise, etc.), ausschließlich der Mehrwert-steuer, in voller Höhe erstattet, allerdings höchstens bis zu einem Betrag von 700,-- DM/358,-- €. Das gleiche gilt für ehemalige Mitarbeiter/-innen ohne die v.g. Versorgungsansprüche oder deren Witwen/Witwer, wenn sie wegen Berufs- oder Er-werbsunfähigkeitsrente, Bezugs von Altersrente oder Tod ausgeschieden sind. … 3. Bei Austritten aus Altersgründen bzw. wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Tod innerhalb eines Verbrauchsabrechnungszeitraumes wird die Strom-kostenerstattung letztmalig - wie für aktiv Be-schäftigte - bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,-- DM/511,-- € vorgenommen. Erst für das Folgejahr gilt die in Abs. 1 genannte Höchstgrenze von 700,-- DM/358,-- €. § 3 Wenn zwei oder mehr Anspruchsberechtigte des in § 1 und/oder § 2 genannten Personenkreises in einem ge-meinsamen Haushalt leben, besteht der Anspruch nach dieser Betriebsvereinbarung nur für einen Berechtigten. § 4 Alle vom Grunde her Anspruchsberechtigten, die keinen eigenen Haushalt haben und somit auch keine auf ihren - 8 - 3 AZR 462/09 - 9 - Namen bzw. auf den Namen ihres Ehegatten lautende Verbrauchsabrechnungen zur Erstattung einreichen können, erhalten einen jährlichen Abgeltungsbetrag in Höhe von 100,-- DM/51,-- €. … § 7 Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2001 in Kraft. Vom selben Zeitpunkt an wird die Betriebsvereinbarung vom 13.02.1969 in der Fassung vom 06.05.1976 über einen Preisnachlass auf Ver-brauchsbeträge für den Bezug von Gas, Strom und Fern-wärme ungültig. … § 8 Diese Betriebsvereinbarung kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Eine Nachwirkung wird ausgeschlossen. …“ Mit Vereinbarung vom 24. März 2006 verständigten sich der Vorstand der Beklagten und der Betriebsrat über „den Wegfall bzw. über den Ersatz der Betriebsvereinbarung ‚Stromkostenerstattung’ vom 20. Februar 2001“ (im Folgenden: Vereinbarung 2006). Die Vereinbarung 2006 hat folgenden Inhalt: „Vorstand und Betriebsrat sind sich darüber einig, dass die Betriebsvereinbarung vom 20. Februar 2001 über die Erstattung der Stromkosten nur noch bis einschließlich 31.12.2006 gültig ist und ab 01.01.2007 Stromkosten-erstattungen lediglich noch für Jahresverbrauchs-abrechnungen mit bis zum 31.12.2006 lautende Ver-brauchszeiträume vorgenommen werden. Ferner besteht Einvernehmen, dass für die gem. der BV ‚Stromkostenerstattung’ anspruchsberechtigten ehe-maligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. für deren Witwen und Witwer über einen Ausgleich, der einen ratierlichen Abbau innerhalb von 3 Jahren vorsieht, eine Regelung abgeschlossen wird. Außerdem erklären Vorstand und Betriebsrat, dass im Zusammenhang mit der Einführung des TV-V für die ArbeitnehmerInnen der S AG ab 01.01.2007 eine Auf-stockung der in § 16 TV-V geregelten Sonderzahlung um 15 v.H. (in Form einer Erfolgsbeteiligung) erfolgt und dass ab 01.01.2008 gemäß § 6 Abs. 5 TV-V Leistungszulagen 7- 9 - 3 AZR 462/09 - 10 - (angestrebtes Gesamtvolumen = 25 v.H. als zusätzliche Leistung auf der Basis der im Vorjahr insgesamt gezahlten Sonderzahlung von 100 v.H. gemäß § 16 TV-V) vereinbart werden. In den Jahren 2006 und 2007 soll jeweils die Hälfte dieses Volumens (= 12,5 v.H.) als Leistungszulage mit einer besonders zu bewertenden Fehlzeiten-komponente ausgezahlt werden. Die Einzelheiten hierzu werden zwischen Vorstand und Betriebsrat jeweils in einer gesonderten Betriebsvereinbarung geregelt.“ In der vom Vorstand der Beklagten und dem Betriebsrat ab-geschlossenen Betriebsvereinbarung vom 20. November 2006 über die Zahlung von Weihnachtsgeld an ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden: BV 2006) heißt es ua.: „§ 1 Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle ehemaligen Mit-arbeiterinnen und Mitarbeiter, die bis spätestens 31.12.2006 ausscheiden bzw. bereits ausgeschieden sind, sowie für deren Witwen und Witwer, sofern zum Stichtag 31.12.2006 gem. der Betriebsvereinbarung vom 20. Februar 2001 ein Anspruch auf Erstattung der Strom-kosten bis max. 358,00 € jährlich (§ 2 der BV ‚Stromerstattung’) oder ein Anspruch auf den jährlichen Abgeltungsbetrag in Höhe von 51,00 € (§ 4 der BV ‚Stromerstattung’) besteht. § 2 Zahlungsmodalitäten 1. Der in § 1 dieser Betriebsvereinbarung aufgeführte Personenkreis erhält als Ersatz für den ab 01.01.2007 wegfallenden Anspruch auf Erstattung der Stromkosten gem. der Betriebsvereinbarung vom 20. Februar 2001 übergangsweise ab 01.01.2007 ein jährliches Weihnachtsgeld, das wie folgt gezahlt wird: Bei einem Anspruch gem. § 2 der BV ‚Stromer-stattung’ zum Stichtag 31.12.2006 beträgt das Weihnachtsgeld 200,00 € im Jahr 2007 125,00 € im Jahr 2008 und 75,00 € im Jahr 2009. 8- 10 - 3 AZR 462/09 - 11 - Bei einem Anspruch gem. § 4 der BV ‚Stromerstat-tung’ zum Stichtag 31.12.2006 wird in den Jahren 2007 bis einschließlich 2009 jeweils ein Weihnachts-geld in Höhe von 51,00 € gezahlt. … § 4 Schlussbestimmungen Diese Betriebsvereinbarung gilt, ohne dass es einer Kündigung bedarf, befristet vom 01.01.2007 bis 31.12.2009. …“ Die Beklagte erstattete dem Kläger für die Kalenderjahre 2001 bis ein-schließlich 2006 auf der Grundlage der BV 2001 jährlich einen Betrag iHv. 358,00 Euro gegen Vorlage der Verbrauchsabrechnungen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit: „Die bisherige Betriebsvereinbarung vom 20.02.2001 über die Erstattung der Stromkosten entfällt mit Ablauf des 31.12.2006. Danach werden ab dem 01.01.2007 Strom-kostenerstattungen nur noch für den Verbrauchszeitraum bis zum 31.12.2006 vorgenommen. Als Ersatz für den wegfallenden Anspruch wurde eine Betriebsvereinbarung über die Zahlung von Weihnachts-geld an ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab-geschlossen. Um diesen Wegfall für Sie so sozial-verträglich wie möglich zu gestalten, wurde als Nachfolge-regelung ein ratierlicher Abbau innerhalb von 3 Jahren vereinbart. Die Einzelheiten dazu ergeben sich aus der als Anlage beigefügten neuen Betriebsvereinbarung, die mit Wirkung vom 01.01.2007 in Kraft tritt. …“ Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 22. Januar 2007 erfolg-los Einwendungen. Mit seiner am 13. Dezember 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat er von der Beklagten die Zahlung einer Stromkostenerstattung in Höhe von 358,00 Euro für das Jahr 2007 sowie die Feststellung begehrt, dass 9101112- 11 - 3 AZR 462/09 - 12 - die Beklagte verpflichtet sei, ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen der BV 2001 auch für die Zeit ab dem Jahr 2008 die Stromkosten bis zu einer Höhe von 358,00 Euro jährlich zu erstatten. Er hat die Auffassung vertreten, die BV 2001 sei, was seine Ansprüche betreffe, nicht durch die BV 2006 abgelöst worden. Die Betriebspartner hätten für ausgeschiedene Mitarbeiter und Be-triebsrentner keine Regelungskompetenz. Sein Anspruch aus der BV 2001 habe sich mit seinem Eintritt in den Ruhestand und dem Bezug der Betriebs-rente in einen schuldrechtlichen Individualanspruch umgewandelt. Dieser Anspruch sei nicht mit dem Vorbehalt einer späteren Änderung der kollektiv-rechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft belastet gewesen. Zudem sei ihm mit Nr. 8 des Aufhebungsvertrages eine Erstattung der Stromkosten auf der Grundlage der BV 2001 garantiert worden. Bei den Leistungen aufgrund der BV 2001 handele es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Der Abbau und die Kürzung der jährlichen Erstattungsleistung seien nicht mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 358,00 Euro zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen der Betriebsverein-barung zwischen dem Vorstand der S AG und dem Betriebsrat der S AG zur Energieerstattung vom 20. Februar 2001 die Stromkosten bis zu einer Höhe von 358,00 Euro jährlich, beginnend ab dem Jahr 2008, zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat den Standpunkt eingenommen, der Kläger habe in-folge der Aufhebung der BV 2001 durch die Vereinbarung 2006 keinen An-spruch mehr auf Erstattung der Energiekosten. Im Übrigen sei die BV 2001 wirksam durch die BV 2006 abgelöst worden. Die Regelungskompetenz der Betriebspartner beziehe sich auch auf bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer. Des ungeachtet sei ein möglicher schuldrechtlicher Anspruch des Klägers von vornherein mit dem Vorbehalt einer späteren Änderung der entsprechenden 131415- 12 - 3 AZR 462/09 - 13 - kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft belastet gewesen. Bei der Energiekostenerstattung handele es sich nicht um Leistungen der betrieb-lichen Altersversorgung, so dass die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit bei der Abschaffung dieser Leistungen nicht hätten beachtet werden müssen. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage ab-gewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils und zur Abänderung des Urteils des Arbeits-gerichts. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 weiterhin Anspruch auf Energiekostenerstattung ent-sprechend den Regelungen der BV 2001. I. Die Klage ist zulässig. Das gilt auch für den Antrag zu 2. 1. Der Klageantrag zu 2. richtet sich auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Zwar können nach dieser Bestimmung bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine Feststellungsklage muss sich aber nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhält-nis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 12, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Der Kläger begehrt die Fest-stellung, dass ihm auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 Ansprüche auf Erstattung der Stromkosten nach der BV 2001 zustehen. Damit geht es um die Klärung des Umfangs der Leistungspflicht der Beklagten. 16171819- 13 - 3 AZR 462/09 - 14 - 2. Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Fest-stellung seiner Ansprüche, da die Beklagte ihre Leistungspflicht in Abrede stellt. Mit der begehrten Feststellung wird auf Dauer eine Klärung unter den Parteien darüber herbeigeführt, ob der Kläger weiterhin nach der BV 2001 anspruchs-berechtigt ist. II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 Anspruch auf Energiekostenerstattung entsprechend den Regelungen der BV 2001. Die Vereinbarung 2006 und die BV 2006 berühren diese Ansprüche nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob den Betriebspartnern der Vereinbarung 2006 und der BV 2006 eine Regelungskompetenz in Bezug auf den bei Abschluss dieser Vereinbarungen bereits im Ruhestand be-findlichen Kläger zukam. Bei der Energiekostenerstattung nach der BV 2001 handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Eingriffe in Versorgungsrechte sind auch den Betriebspartnern nur unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gestattet. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass diese Grundsätze bei den Regelungen der Vereinbarung 2006 und der BV 2006, soweit sie bereits im Ruhestand be-findliche Versorgungsempfänger erfassen sollten, beachtet wurden. Sollte eine Regelungskompetenz der Betriebsparteien für den im Jahr 2006 bereits im Ruhestand befindlichen Kläger zu verneinen sein, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Betriebspartner durch Betriebsvereinbarung nicht Rechte und Pflichten der-jenigen Mitarbeiter begründen oder modifizieren, die bereits aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausgeschieden und in den Ruhestand getreten sind (vgl. ua. 16. März 1956 - GS 1/55 - BAGE 3, 1; 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1). Ob an dieser im Schrifttum (vgl. etwa Fitting BetrVG 25. Aufl. § 77 Rn. 39 mwN) zunehmend kritisierten Rechtsprechung, für die aus Sicht des Senats die besseren Gründe sprechen dürften, für Ansprüche auf Leistungen der betrieb-lichen Altersversorgung festzuhalten ist, kann hier ebenso wie in den Urteilen 202122- 14 - 3 AZR 462/09 - 15 - des Senats vom 28. Juli 1998 (- 3 AZR 100/98 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 89, 262), 12. Dezember 2006 (- 3 AZR 476/05 - Rn. 30, BAGE 120, 330) sowie vom 10. Februar 2009 (- 3 AZR 653/07 - Rn. 16, EzA BetrAVG § 1 Betriebsverein-barung Nr. 6) dahinstehen. Selbst wenn den Betriebspartnern eine Regelungs-kompetenz für Betriebsrentner zuzubilligen sein sollte, hätten die Vereinbarung 2006 und die BV 2006 keine Auswirkung auf die Energiekosten- erstattungsansprüche der bereits im Ruhestand befindlichen früheren Arbeit-nehmer gehabt. a) Regeln mehrere Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 187). Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 18, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Deshalb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (vgl. etwa BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - aaO; 18. September 2001 - 3 AZR 728/00 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 99, 75). b) Danach konnten die Betriebspartner in die sich aus der BV 2001 er-gebenden Ansprüche des Klägers nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingreifen. Die dem Kläger mit der BV 2001 zugesagte Erstattung der Energiekosten ist eine Leistung der betrieblichen Altersver-sorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass bei dem Eingriff in die Versorgungsrechte der bereits im Ruhestand befindlichen Versorgungsempfänger die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit beachtet wurden. 2324- 15 - 3 AZR 462/09 - 16 - aa) Die für Betriebsrentner mit der BV 2001 zugesagte anteilige Erstattung der Verbrauchskosten für Gas, Strom und Fernwärme ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. (1) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Alters-versorgung, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenver-sorgung zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht muss nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz genanntes biometrisches Risiko teilweise über-nommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invalidi-tätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Dabei ist der Begriff der Versorgung weit auszu-legen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeit-nehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 23 mwN, AP BetrAVG § 7 Nr. 116 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 93). Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sind nicht nur Geldleistungen. Auch Sach- und Nutzungsleistungen sowie im Ruhestand gewährte Personalrabatte können Leistungen der betrieb-lichen Altersversorgung sein (BAG 11. August 1981 - 3 AZR 395/80 - BAGE 36, 39; 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 38, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9). Es spielt dabei keine Rolle, ob derartige Leistungen auch den aktiven Mitarbeitern gewährt werden (BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 43, BAGE 120, 330). (2) In Anwendung dieser Grundsätze ist die anteilige Erstattung der Ener-giekosten auf der Grundlage der BV 2001, soweit sie Versorgungsempfänger betrifft, eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. 25262728- 16 - 3 AZR 462/09 - 17 - (a) Die Vergünstigung wird hinsichtlich dieses Personenkreises durch ein biometrisches Ereignis, nämlich das Erreichen des Rentenalters und den Eintritt in den Ruhestand, die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder den Tod des Mitarbeiters ausgelöst. Dass die BV 2001 für den Bezug der Leistung weitere Anspruchsvoraussetzungen normiert, ändert daran nichts. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine von ihm finanzierte Altersversorgung zuzusagen. Deshalb kann er die Leistung - unter Beachtung der Vorgaben des BetrAVG - auch von weiteren Voraussetzungen abhängig machen. (b) Die Leistung dient zudem einem Versorgungszweck, nämlich der Sicherung des Lebensstandards des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Der Versorgungszweck wird entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Anspruch auf die Energiekostenerstattung nach §§ 1, 2 Abs. 1 BV 2001 nur für ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besteht, die einen eigenen Haushalt haben, im angestammten Versorgungsgebiet der Beklagten wohnen und Kunden der Beklagten sind und dass nach § 3 BV 2001 der Anspruch, sofern zwei oder mehr Anspruchsberechtigte des in § 1 und § 2 genannten Personenkreises in einem Haushalt leben, nur für einen Berechtigten besteht. Zum einen be-schränkt die BV 2001 die Energiekostenerstattung nicht auf den Bezug von Energie der Beklagten. Vielmehr sieht § 1 Abs. 3 BV 2001 vor, dass auch Mitarbeiter/-innen, die außerhalb des angestammten Versorgungsgebietes der Beklagten wohnen, unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf die Erstattung ihrer Stromkosten haben. Zum anderen widerspricht es dem Versorgungscharakter betrieblicher Altersversorgung nicht, dass Deputate bei Sachleistungen nur für den eigenen Bedarf verwendet und nicht weiterverkauft werden dürfen, so dass pro Haushalt nur eine Person anspruchsberechtigt ist (BAG 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 39, AP BetrAVG § 7 Nr. 116 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 93). Wird anstelle einer Deputatleistung eine Erstattung der Verbrauchskosten gewährt, gilt nichts anderes. 293031- 17 - 3 AZR 462/09 - 18 - (c) Dem Charakter der Leistung als betriebliche Altersversorgung steht auch nicht entgegen, dass bereits mit der BV 76 die bisherige Kohlen- und Koksversorgung der Belegschaft durch die Beklagte abgelöst wurde. Zwar mag das Kohledeputat ursprünglich ausschließlich als Teilhabe am Produktions-ergebnis und nicht als Versorgung gewollt gewesen sein. Bereits durch die BV 76 haben die Betriebspartner die Leistung jedoch von diesem Ursprung gelöst und als am Bedarf der Arbeitnehmer ausgerichtete Leistung ausgestaltet, die der Sicherung des Lebensstandards dient (zur Veränderung des Leistungs-zwecks von ursprünglicher Teilhabe am Produktionsergebnis zur Versorgung vgl. BAG 2. Dezember 1986 - 3 AZR 123/86 - zu III 2 der Gründe, AP BGB § 611 Deputat Nr. 9 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 46). Diesen Zweck verfolgt die BV 2001 weiter. Die Beklagte, die zwar keine Kohle und keinen Koks mehr produziert, dafür aber Gas und Strom, gewährte nach § 1 Abs. 3 BV 2001 die Leistung auch Mitarbeitern, die außerhalb des angestammten Ver-sorgungsgebietes wohnen, wenn eine Versorgung durch sie aus technischen bzw. wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist. Ebenso erhalten nach § 4 BV 2001 alle vom Grunde her Anspruchsberechtigten, die keinen eigenen Haushalt haben und somit auch keine auf ihren Namen bzw. auf den Namen ihres Ehe-gatten lautende Verbrauchsabrechnung zur Erstattung einreichen können, einen jährlichen - wenn auch auf 51,00 Euro begrenzten - Abgeltungsbetrag. Zwar mag die BV 2001 stärker von dem Gedanken der Absatzförderung und damit der Umsatzsteigerung geprägt sein als die BV 76. Damit tragen die Leistungen nach der BV 2001 allerdings nur stärker den Charakter eines Personalrabatts als die in der BV 76 vorgesehenen Leistungen. Dass gerade Personalrabatte zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gehören können, hat der Senat mit seinem Urteil vom 19. Februar 2008 (- 3 AZR 61/06 - AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9) ent-schieden. (d) Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es nicht darauf an, wie der Pensions-Sicherungs-Verein die vorliegende Vergünstigung in seinem Merkblatt eingeordnet hat. Dieses Merkblatt gibt lediglich die vom Pensions-Sicherungs-Verein vertretene Rechtsauffassung wieder. Ob sie richtig ist, hat der Senat zu 3233- 18 - 3 AZR 462/09 - 19 - überprüfen (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 61/06 - Rn. 39, AP BetrAVG § 1 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 9). bb) Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die durch die Vereinbarung 2006 und die BV 2006 erfolgte Abschaffung der Energiekostenerstattung für die bereits im Ruhestand befindlichen Versorgungsempfänger den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit genügt. (1) Die bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat der Senat durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (ständige Rechtsprechung seit 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - AP BetrAVG § 9 Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahme-fällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe. Dieses Schema ist zwar auf die Höhe von Versorgungsanwartschaften zu-geschnitten. Bei Änderungen der Versorgungsregelungen nach Eintritt eines Versorgungsfalles ist jedoch auf die dem Prüfungsschema zugrunde liegenden Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zurückzu-greifen (vgl. ua. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 92, 358; 21. November 2000 - 3 AZR 91/00 - zu II 3 der Gründe mwN, AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 21 = EzA BetrAVG § 1 Ab-lösung Nr. 26). Sie führen dazu, dass nach Eintritt eines Versorgungsfalles in der Regel nur noch geringfügige Verschlechterungen gerechtfertigt sein können (BAG 12. Oktober 2004 - 3 AZR 557/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 112, 155). 3435- 19 - 3 AZR 462/09 - 20 - (2) Es fehlt an jeglichem Vorbringen der Beklagten dazu, dass diese Grenze eingehalten wurde. Der Beklagten muss nicht im Wege der Zurückver-weisung Gelegenheit gegeben werden, zu diesem Aspekt näher vorzutragen. Dies wäre bereits in den Vorinstanzen geboten gewesen. Der Kläger hat stets den Charakter der Leistungen als betriebliche Altersversorgung betont und sich vor diesem Hintergrund darauf berufen, seine Ansprüche aus der BV 2001 könnten allenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauens-schutzes abgeändert bzw. abgelöst werden. 2. Sollte den Betriebspartnern - wovon das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeht - keine Regelungskompetenz für aus-geschiedene Arbeitnehmer zukommen, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1) können die Betriebspartner nicht durch Betriebsvereinbarung Rechte und Pflichten derjenigen (ehemaligen) Mitarbeiter begründen oder modifizieren, die bereits aus dem aktiven Arbeits-verhältnis ausgeschieden und in den Ruhestand eingetreten sind. Zwar kann für einen noch im Arbeitsverhältnis befindlichen Arbeitnehmer durch Betriebs-vereinbarung ein Anspruch für die Zeit des Ruhestandes begründet werden. Eine spätere Betriebsvereinbarung, die eine Änderung der entsprechenden Leistungen vorsieht, wirkt jedoch nicht hinsichtlich derjenigen Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits im Ruhestand leben und Leistungen nach einer früheren Betriebsvereinbarung erhalten. Mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ändert sich die Rechtsgrundlage der zugesagten Leistung. Der Ruheständler erwirbt einen schuldrechtlichen Anspruch, der der kollektivrechtlichen Zusage entspricht. Dieser besteht bei Ruhegeldansprüchen grundsätzlich unabhängig von der Betriebsvereinbarung und über deren Ende hinaus bis zum Tod des Ruhegeldempfängers. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn sich dies aus dem unzweideutigen Wortlaut oder dem Sinn der Betriebsvereinbarung selbst ergibt, zB wenn diese die Dauer der Zahlung 363738- 20 - 3 AZR 462/09 - 21 - auf eine bestimmte Zeit begrenzt. Ein allgemeiner Vorbehalt späterer Änderungen in der Betriebsvereinbarung genügt hierzu nicht (BAG 16. März 1956 - GS 1/55 - zu I 3 der Gründe, BAGE 3, 1; 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 4 a der Gründe, aaO). b) Hiernach hat sich der auf der BV 2001 beruhende Anspruch des Klä-gers auf Energiekostenerstattung mit seinem Ausscheiden aus dem Arbeits-verhältnis und dem Eintritt in den Ruhestand in einen schuldrechtlichen An-spruch umgewandelt, den die Vereinbarung 2006 und die BV 2006 nicht be-seitigen konnten. Der Anspruch des Klägers war nicht deshalb mit dem Vorbe-halt einer späteren Änderung der entsprechenden kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft belastet, weil auch dieser nach der BV 2001 eine Energiekostenerstattung gewährt wurde (vgl. hierzu BAG 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 4 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1). Bei dem Anspruch auf Energiekostenerstattung ent-sprechend der BV 2001 handelt es sich um Leistungen der betrieblichen Alters-versorgung. Diese Leistungen stehen nicht unter dem allgemeinen Vorbehalt einer späteren Änderung der entsprechenden kollektivrechtlichen Regelung für die aktive Belegschaft. c) Daran ändert auch nichts, dass der Kläger sich den jeweiligen Rege-lungen seiner Ansprüche durch spätere Betriebsvereinbarungen unterworfen hat. aa) Die Parteien haben in Nr. 8 des Aufhebungsvertrages vereinbart, dass nach dem Austritt des Klägers die Regelungen (zB Betriebsvereinbarung Energieerstattung) Anwendung finden, die für Rentner gültig sind. Mit dieser Vereinbarung haben sie zwar nicht statisch auf die zum Zeitpunkt des Aus-scheidens des Klägers geltenden Bestimmungen Bezug genommen. Vielmehr handelt es sich um eine dynamische Verweisung auf die jeweils für die Rentner geltenden Regelungen. Der Arbeitgeber will im Zweifel die Leistungen nach einheitlichen Regeln erbringen. Ein solches System darf nicht erstarren. Das ist bei der Auslegung dahingehender Vereinbarungen zu berücksichtigen. Daher ist für den Regelfall eine dynamische Verweisung anzunehmen; statische 394041- 21 - 3 AZR 462/09 - 22 - Verweisungen und die damit verbundene Festschreibung bestimmter Regelun-gen sind die Ausnahme und müssen dementsprechend deutlich zum Ausdruck gebracht werden (st. Rspr. des BAG, vgl. 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 14 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 9. Juni 2010 - 5 AZR 498/09 - Rn. 16 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 82; für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vgl. 17. Juni 2008 - 3 AZR 553/06 - Rn. 24, AP BGB § 133 Nr. 55; 27. Juni 2006 - 3 AZR 255/05 - Rn. 18, BAGE 118, 326; 29. Juli 2003 - 3 AZR 630/02 - zu B I 1 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 45 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 42). bb) Durch die dynamische Verweisung auf die jeweils für die Rentner gültigen Regelungen wird jedoch nur die fehlende Regelungskompetenz der Betriebspartner für ausgeschiedene Arbeitnehmer ersetzt. Die Grenzen, die Arbeitgeber und Betriebsrat für ändernde (Betriebs-)Vereinbarungen gesetzt sind, werden hierdurch nicht aufgehoben. Eingriffe in Versorgungsrechte nach Eintritt des Versorgungsfalles - auch durch Aufhebungsvereinbarungen - müs-sen den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen (BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B I 2 der Grün-de, BAGE 92, 358; 21. November 2000 - 3 AZR 91/00 - zu II 3 der Gründe mwN, AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 21 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 26; 28. Juni 2005 - 1 AZR 213/04 - zu II 4 c cc (1) der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 25 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 12). Nach Eintritt des Versorgungsfalles können in der Regel nur noch geringfügige Verschlechterungen gerechtfertigt sein (BAG 12. Oktober 2004 - 3 AZR 557/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 112, 155). Dazu, dass diese Grenze eingehalten wurde, fehlt es an jeglichem Vorbringen der Beklagten. d) Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts hat sich der Kläger durch die in Nr. 8 des Aufhebungsvertrages getroffene Vereinbarung nicht einer Neuregelung seiner Ansprüche durch Betriebsvereinbarung ent-sprechend den für die aktiven Beschäftigten geltenden Regelungen unter-worfen. Die Parteien haben für die Zeit nach dem Austritt des Klägers nur auf 4243- 22 - 3 AZR 462/09 die für die Rentner jeweils geltenden Regelungen Bezug genommen. Darin liegt nicht zugleich das Einverständnis mit einer möglichen Änderung der Ansprüche durch Betriebsvereinbarung entsprechend den für die Aktiven geltenden Be-stimmungen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Gräfl Zwanziger Schlewing Oberhofer Kaiser 44

Full & Egal Universal Law Academy