3. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 11.10.2011, 3 AZR 527/09.
Karar Dilini Çevir:
3. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 11.10.2011, 3 AZR 527/09.
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 539/09 4 Sa 1586/08 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. Oktober 2011 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver-handlung vom 11. Oktober 2011 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes-arbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing, den - 2 - 3 AZR 539/09 - 3 - Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sowie die ehrenamtlichen Richter Schmalz und Dr. Rau für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des Landesarbeitsge-richts Hamm vom 3. Februar 2009 - 4 Sa 1586/08 - teil-weise aufgehoben, soweit dem Kläger Zinsen für die Zeit vor dem 12. Oktober 2011 zuerkannt wurden. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21. August 2008 - 3 Ca 2633/08 - im Umfang der Aufhebung abgeändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte zur Zah-lung von Zinsen für Zeiträume vor dem 12. Oktober 2011 verurteilt wurde. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte ihrer Verpflichtung, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2008 anzupassen, ausreichend nachgekommen ist. Der Kläger war in der Zeit vom 1. August 1969 bis zum 30. September 2002 bei der Beklagten, einem weltweit tätigen Ingenieurunternehmen des T-Konzerns tätig. Er bezieht seit dem 1. Oktober 2002 eine Betriebsrente, die zunächst 5.028,58 Euro brutto betrug. Die Beklagte nimmt die Betriebsrentenanpassungen für ihre mehr als 1.800 Betriebsrentner jeweils gebündelt zum 1. Januar eines Jahres vor. Die Versorgungsbezüge des Klägers wurden erstmals zum 1. Januar 2005 um 1,92 % auf 5.125,13 Euro erhöht. Mit Wirkung zum 1. Januar 2008 hob die Beklagte die Betriebsrente des Klägers um weitere 3,0 % auf 5.278,88 Euro an. 1 2 3 - 3 - 3 AZR 539/09 - 4 - Mit Schreiben vom 20. September 2007 hatte sie dem Kläger ua. Folgendes mitgeteilt: „Anpassung Ihrer Betriebsrente zum 31.12.2007 sowie zum 31.12.2010 … Obwohl das real verfügbare Netto-Einkommen der aktiven Arbeitnehmer im zurückliegenden Drei-Jahres-Zeitraum nicht gestiegen ist, hat die U GmbH bei der Überprüfung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG entschieden, Ihre Betriebsrente mit Wirkung zum 01.01.2008 um insgesamt 3 % brutto anzuheben. Darüber hinaus hat sich die U GmbH dazu entschlossen und verpflichtet, Ihre Betriebs-rente zum darauf folgenden Anpassungsstichtag, dem 31.12.2010, erneut um insgesamt 3 % brutto anzuheben. Dies gilt auch für aus Ihrer Betriebsrente abgeleitete Hinterbliebenenrenten. Mit diesen Entscheidungen soll die auf Kontinuität ausge-richtete Anpassungspraxis fortgeführt werden. So erhalten Sie bereits heute Planungssicherheit hinsichtlich der weiteren Entwicklung ihrer Betriebsrente. …“ Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Gewinn- und Verlust-rechnungen sowie der Auszüge aus ihren Bilanzen stellte sich ihre wirtschaftli-che Lage in den Geschäftsjahren 2001/2002 bis 2007/2008 wie folgt dar: Im Geschäftsjahr 2001/2002 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit auf minus 12.658.000,00 Euro. Unter Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 412.000,00 Euro weist die Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresfehlbetrag iHv. 12.246.000,00 Euro aus. Im Geschäftsjahr 2002/2003 betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Ge-schäftstätigkeit 32.403.000,00 Euro. Unter Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 1.285.000,00 Euro erwirtschaftete die Beklag-te einen Jahresüberschuss iHv. 33.688.000,00 Euro. Ihr Eigenkapital belief sich zum 30. September 2002 auf 56.460.000,00 Euro und zum 30. September 2003 auf 90.148.000,00 Euro. Für das Geschäftsjahr 2003/2004 weist die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäfts-tätigkeit iHv. minus 33.634.000,00 Euro sowie Steuern vom Einkommen und 4 5 - 4 - 3 AZR 539/09 - 5 - vom Ertrag iHv. 669.000,00 Euro aus. Der Jahresfehlbetrag vor Berücksichti-gung der Erträge aus Verlustübernahme beläuft sich auf 34.303.000,00 Euro. Das durchschnittliche Eigenkapital im Geschäftsjahr 2003/2004 betrug 90.148.000,00 Euro. Im Geschäftsjahr 2004/2005 erzielte die Beklagte ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 102.958.000,00 Euro. Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sind in der Gewinn- und Verlust-rechnung mit 1.328.000,00 Euro ausgewiesen. Vor Berücksichtigung der Erträge aus Verlustübernahme beläuft sich der Jahresfehlbetrag auf 104.286.000,00 Euro. Das durchschnittliche Eigenkapital belief sich - wie im vorangegangenen Geschäftsjahr - auf 90.148.000,00 Euro. Das Geschäftsjahr 2005/2006 schloss die Beklagte mit einem Ergebnis der gewöhnlichen Ge-schäftstätigkeit iHv. minus 36.456.000,00 Euro ab. Nach Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 4.239.000,00 Euro und vor Berücksichtigung der Erträge aus Verlustübernahme weist die Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2005/2006 ein Jahresergebnis iHv. minus 40.695.000,00 Euro aus. Das Eigenkapital der Beklagten belief sich sowohl zum 30. September 2005 als auch zum 30. September 2006 auf 90.148.000,00 Euro. Für das Geschäftsjahr 2006/2007 weist die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätig-keit iHv. 118.581.000,00 Euro aus. Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag beliefen sich auf 43.199.000,00 Euro, so dass vor Berücksichtigung der Aufwendungen aus Gewinnabführung ein Jahresüberschuss iHv. 75.382.000,00 Euro erwirtschaftet wurde. Das durchschnittliche Eigenkapital betrug im Geschäftsjahr 2006/2007 - wie in den Vorjahren - 90.148.000,00 Euro. Im Geschäftsjahr 2007/2008 erzielte die Beklagte ausweis-lich der Gewinn- und Verlustrechnung schließlich ein Ergebnis der gewöhnli-chen Geschäftstätigkeit iHv. 70.728.000,00 Euro. Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag beliefen sich auf 21.362.000,00 Euro. Vor Berücksichtigung der Aufwendungen aus Gewinnabführung betrug der Jahresüberschuss 49.366.000,00 Euro. Auch im Geschäftsjahr 2007/2008 verfügte die Beklagte über ein durchschnittliches Eigenkapital iHv. 90.148.000,00 Euro. - 5 - 3 AZR 539/09 - 6 - Ausweislich der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Jahr-bücher für die Jahre 2007, 2008 und 2009 erzielten die öffentlichen Anleihen im Jahr 2006 eine Umlaufrendite iHv. 3,7 %, im Jahr 2007 iHv. 4,3 % und im Jahr 2008 iHv. 4,0 %. Mit seiner am 26. Mai 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger eine Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2008 um den seit Rentenbeginn eingetretenen vollen Kaufkraftverlust begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, dieser berechne sich für den gesamten Anpassungsprü-fungszeitraum nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland. Die Beklagte sei wirtschaftlich in der Lage, eine vollständige Anpassung seiner Betriebsrente vorzunehmen. Die Anhebung der Betriebsrente zum 1. Januar 2008 um ledig-lich 3 % sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte für den folgen-den Anpassungstermin eine Anpassung in Höhe weiterer 3 % garantiert habe. § 16 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG finde auf die ihm erteilte Betriebsrentenzusage keine Anwendung. Zudem lägen die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht vor. Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.936,83 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 276,69 Euro seit dem 1. Februar 2008, 1. März 2008, 1. April 2008, 1. Mai 2008, 1. Juni 2008, 1. Juli 2008 sowie 1. August 2008 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab August 2008 eine um 276,69 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente (insgesamt eine Betriebsrente in Höhe von 5.555,58 Euro brutto) zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend ge-macht, ihre wirtschaftliche Lage erlaube keine Anpassung der Betriebsrente an die volle Teuerungsrate. Daran änderten auch die positiven Ergebnisse der Geschäftsjahre 2006/2007 und 2007/2008 nichts. Ihre Ertragslage unterliege erheblichen Schwankungen. Die von ihr hergestellten Anlagen seien in der Regel Großprojekte, deren Bau häufig mehrere Jahre in Anspruch nehme. Der 6 7 8 9 - 6 - 3 AZR 539/09 - 7 - gesamte Herstellungsprozess sei beträchtlichen Unwägbarkeiten ausgesetzt und der Erfolg eines jeden Projekts sei kaum verlässlich prognostizierbar. Wegen der in den letzten Jahren eingetretenen Kostenerhöhungen in nahezu allen Kostenbereichen seien bei laufenden Projekten mehrfach Wertberichti-gungen in insgesamt dreistelliger Millionenhöhe erforderlich gewesen. Das positive Ergebnis des Geschäftsjahres 2006/2007 sei darauf zurückzuführen, dass die Beendigung mehrerer Großprojekte zufälligerweise in diesen Zeitraum gefallen sei. Ob in den nächsten zwei bis drei Geschäftsjahren ein vergleichba-res Umsatzvolumen abgerechnet werden könne, sei ungewiss. Des ungeachtet entspreche die von ihr zum 1. Januar 2008 getroffene Entscheidung, die Be-triebsrente des Klägers um 3 % anzupassen, deshalb billigem Ermessen iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG, weil sie dem Kläger für den folgenden Anpassungstermin eine Anpassung um weitere 3 % garantiert habe. Hierdurch erhielten die Ver-sorgungsempfänger Planungssicherheit auch in wirtschaftlich schlechten Zeiten. An die Stelle einer Anpassungsprüfung trete ein Anpassungsanspruch. Die Garantieanpassung genieße zudem Insolvenzschutz. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG habe sie zudem berück-sichtigt, dass die aktiven Beschäftigten aufgrund der Einschnitte in der gesetzli-chen Renten- bzw. Krankenversicherung in der Zukunft höhere Vorsorgeauf-wendungen hätten, die das tatsächlich zur Verfügung stehende Nettoeinkom-men verringerten. Auch wenn dies bei der Berechnung der reallohnbezogenen Obergrenze nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nicht zu berücksichtigen sei, müsse es zulässig sein, derartige Erwägungen in die Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG einfließen zu lassen. Im Übrigen habe der Gesetz-geber mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG selbst zu erkennen gegeben, dass er es grundsätzlich nicht für ermessensfehlerhaft erachte, wenn der Arbeitgeber jährlich die Betriebsrenten um 1 % anpasse. Ein voller Kaufkraftausgleich zu jedem Anpassungsprüfungstermin sei bei langfristigen Anpassungssystemen daher nicht erforderlich. Vielmehr reiche es aus, wenn der Arbeitgeber ein Anpassungssystem zur Verfügung stelle, dass eine billigem Ermessen entspre-chende Abwägung der Interessen erkennen lasse. - 7 - 3 AZR 539/09 - 8 - Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe eines monatlichen Betrages von 218,86 Euro stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten hat nur hinsichtlich des Zinsausspruchs Er-folg. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger ab dem 1. Januar 2008 eine um 218,86 Euro brutto höhere Betriebsrente, mithin für die Zeit von Januar 2008 bis Juli 2008 insgesamt einen Betrag iHv. 1.532,02 Euro brutto zu zahlen. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge stehen dem Kläger jedoch erst ab dem Folgetag des Tages zu, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 12. Oktober 2011. A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 2. I. Bei der Klage mit dem Antrag zu 2. handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. BAG 10. Dezember 1971 - 3 AZR 190/71 - BAGE 24, 63; 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62). II. Der Kläger hat auch Zahlung an sich selbst verlangt und damit längs-tens für die Dauer seines Lebens. Dies musste er nicht ausdrücklich in den Klageantrag aufnehmen (vgl. BAG 13. November 2007 - 3 AZR 717/06 - Rn. 18, USK 2007-165; 29. April 2008 - 3 AZR 266/06 - Rn. 18, AP BetrAVG § 2 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 30). 10 11 12 13 14 - 8 - 3 AZR 539/09 - 9 - B. Die Klage ist insoweit begründet, als die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem Monat Januar 2008 eine um 218,86 Euro brutto höhere monatli-che Betriebsrente zu zahlen. Zwar beläuft sich der Anpassungsbedarf des Klägers vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2008 auf 9,51 %. Der Kläger könnte deshalb von der Beklagten eine Betriebsrente iHv. monatlich insg. 5.506,80 Euro brutto verlangen. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger jedoch lediglich eine um 218,86 Euro brutto höhere monatliche Betriebs-rente, mithin eine Betriebsrente iHv. insgesamt 5.497,75 Euro zugesprochen. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger keine Berufung eingelegt. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge kann der Kläger erst ab dem Folgetag des Tages verlangen, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin erst ab dem 12. Oktober 2011. I. Die Beklagte ist nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, an den Kläger ab dem Monat Januar 2008 - wie vom Arbeitsgericht entschieden - eine um 218,86 Euro brutto höhere Betriebsrente zu zahlen. Der Anpassungs-bedarf des Klägers vom 1. Oktober 2002 (Rentenbeginn) bis zum 1. Januar 2008 (Anpassungsstichtag) beträgt 9,51 %. Die wirtschaftliche Lage der Beklag-ten steht der Anpassung nicht entgegen. An dieser Bewertung ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte dem Kläger eine von ihrer wirtschaftlichen Lage unabhängige weitere Anpassung seiner Betriebsrente um 3 % zum 1. Januar 2011 zugesagt hat. 1. Die Prüfung, ob die Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust anzupassen war, hatte zum 1. Januar 2008 zu erfolgen. a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversor-gung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wären - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Oktober 2002 - der 1. Oktober 2005 und der 1. Oktober 2008. Der gesetzlich vorgeschriebene Dreijahresturnus zwingt aber nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; 15 16 17 18 - 9 - 3 AZR 539/09 - 10 - die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 23, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56). Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag darf sich die erste Anpassung allerdings um höchstens sechs Monate verzögern (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 115, 353). In der Folgezeit muss der Dreijahreszeitraum eingehalten werden (vgl. BAG 28. April 1992 - 3 AZR 142/91 - zu II 1 der Gründe, BAGE 70, 137). b) Der Kläger bezieht seit dem 1. Oktober 2002 eine Betriebsrente. Sein Ruhegeld wurde am nächsten gemeinsamen Anpassungsstichtag, dem 1. Januar 2005, und damit mehrere Monate vor seinem individuellen Anpas-sungsstichtag erhöht. Hieraus leiten sich die weiteren Anpassungsstichtage 1. Januar 2008 und 1. Januar 2011 ab. 2. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuld-ner bei seiner Anpassungsentscheidung insbesondere die Belange des Versor-gungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet den Versorgungs-schuldner grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 28, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56). a) Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstel-lung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegen-leistung. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 12, BAGE 129, 292; 13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05 - Rn. 13 ff., BAGE 116, 285). 19 20 21 - 10 - 3 AZR 539/09 - 11 - aa) Zwar ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG für die Ermittlung des Kauf-kraftverlustes auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Jedoch ist für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen maßgebend und erst für die Zeit danach der Verbrau-cherpreisindex für Deutschland. Dies folgt aus § 30c Abs. 4 BetrAVG (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319). § 30c Abs. 4 BetrAVG stellt ausdrücklich auf Zeiträume und nicht auf einen konkreten Zeitpunkt im Sinne eines Anpassungsprüfungszeitpunkts ab. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass es aus Vertrauensschutz-gründen für Zeiträume bis Ende 2002 bei dem bisherigen, für diesen Zeitraum weiterhin bestehenden alten Preisindex verbleiben sollte (vgl. BT-Drucks. 15/124 S. 6). Dem steht nicht entgegen, dass der Preisindex für die Lebenshal-tung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittle-rem Einkommen „Basisjahr 1995“ nicht mehr - wie üblich - nach fünf Jahren, also im Jahr 2000 aktualisiert, sondern bis zum 31. Dezember 2002 fortge-schrieben wurde. Mit dem Anknüpfen an den „Stichtag“ 1. Januar 2003 hat der Gesetzgeber statistische Ungenauigkeiten bewusst in Kauf genommen (so auch Bode/Grabner DB 2005, 162). Hinzu kommt, dass § 30c Abs. 4 BetrAVG bei einer dem Normverständnis des Klägers entsprechenden Auslegung keine Bedeutung hätte. Die Neufassung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG trat ein-schließlich der Übergangsvorschrift des § 30c Abs. 4 BetrAVG durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozial-gesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze vom 3. April 2003 (BGBl. I S. 462) rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass bei Anpassungsprüfungen zu Stichtagen nach dem 1. Januar 2003 ausschließlich - auch für vor dem 1. Januar 2003 liegende Zeiträume - der Verbraucherpreisindex für Deutschland hätte Anwendung finden sollen, hätte sich dies aus dem bloßen Inkrafttreten der Gesetzesände-rung ergeben. 22 23 - 11 - 3 AZR 539/09 - 12 - bb) Im vorliegenden Verfahren ist für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes für Zeiträume nach dem 1. Januar 2003 auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2000 abzustellen. Zwar ist zum 29. Februar 2008 der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005 veröffentlicht worden (vgl. Andresen/Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversor-gung Stand Februar 2011 Teil 11 B Rn. 860.1). Da die Anpassung jeweils zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen und ggf. vorzunehmen ist, kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit auf die aktuelle statistische Grundlage an, die zum maßgeblichen Anpassungszeitpunkt vom Statistischen Bundesamt veröf-fentlicht ist (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28 und 29, NZA 2011, 1285). cc) Auch dann, wenn der Prüfungszeitraum - wie im vorliegenden Verfah-ren - sowohl Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 als auch Zeiträume nach dem 31. Dezember 2002 erfasst, verbleibt es dabei, dass der volle Anpassungsbe-darf vom Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag zu ermitteln ist. Hierfür bietet sich aus Sicht des Senats die sog. Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgeblichen Indizes berechnet; für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Verbrau-cherpreisindex für Deutschland jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen im De-zember 2002 gegenüberstanden. Das bedeutet, dass in einem ersten Rechen-schritt der Verbraucherpreisindex für Deutschland, Stand Dezember 2002 ins Verhältnis zu setzen ist zum Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkom-men, ebenfalls Stand Dezember 2002. In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multipli-zieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechen-schritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für den Monat vor dem Anpassungsstichtag. 24 25 - 12 - 3 AZR 539/09 - 13 - dd) In Anwendung dieser Methode beläuft sich im vorliegenden Verfahren die Teuerungsrate vom Rentenbeginn (1. Oktober 2002) bis zum aktuellen Anpassungsstichtag (1. Januar 2008) auf 9,51 %. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland betrug im Dezember 2002 (Basis: 2000) 104,0. Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Ange-stellten mit mittlerem Einkommen belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland in einem Verhältnis von 1 zu 0,94203. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisin-dex für Deutschland ist der für September 2002 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen iHv. 110,7 mit dem Faktor 0,94203 zu multiplizieren, was einen Wert iHv. 104,28 ergibt. Wird dieser Wert ins Verhältnis gesetzt zu dem für Dezember 2007 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland iHv. 114,2, errechnet sich eine prozentuale Steigerung von 9,51 % [(114,2 : 104,28 - 1) x 100]. ee) Da sich der maßgebliche Kaufkraftverlust vom Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 2007 auf 9,51 % belief, wäre die Teuerung nur dann voll ausge-glichen worden, wenn die monatliche Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2008 von ursprünglich 5.028,58 Euro um 478,22 Euro auf 5.506,80 Euro erhöht worden wäre. Die Beklagte hat die monatliche Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2008 allerdings nur auf 5.278,88 Euro angepasst. Damit ergäbe sich ein monatlicher Nachforderungsbetrag iHv. 227,92 Euro. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger jedoch lediglich eine um 218,86 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente, mithin eine Betriebsrente iHv. insgesamt 5.497,75 Euro zuge-sprochen. Diese Entscheidung wurde vom Kläger nicht angegriffen. b) Die reallohnbezogene Obergrenze (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) recht-fertigt keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung. aa) Nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne 26 27 28 29 - 13 - 3 AZR 539/09 - 14 - vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger wird durch die Verdienst-entwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt (sog. reallohnbezogene Obergrenze). Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Reallöhne der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Auch insoweit hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nF im Wesentlichen die Rechtsprechung des Senats übernommen (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 der Gründe mwN, BAGE 115, 353). Da die reallohnbezogene Obergrenze ebenso wie der Anpassungsbedarf die Belange der Versorgungsempfänger betrifft, gilt für beide derselbe Prüfungszeitraum. Soweit die aktiven Arbeitnehmer keinen vollen Teuerungsausgleich, sondern geringere Verdiensterhöhungen erhalten, müs-sen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechenden Rentenerhöhung begnügen. bb) Zwar hat die Beklagte nichts dazu vorgetragen, in welchem Umfang die Nettovergütungen vergleichbarer Arbeitnehmergruppen in der Zeit vom 1. Oktober 2002 (individueller Rentenbeginn des Klägers) bis zum 31. Dezember 2007 (Ende des Prüfungszeitraums) gestiegen sind. Dennoch besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, um der Beklagten insoweit Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag zu geben. Die Beklagte will sich erkennbar nicht auf eine Begren-zung des Anpassungsbedarfs durch die reallohnbezogene Obergrenze berufen. Mit ihren Ausführungen zu dem um erforderliche Eigenvorsorgeaufwendungen zu vermindernden verfügbaren Einkommen der leitenden Angestellten will sie lediglich begründen, weshalb die von ihr vorgenommene Anhebung der Be-triebsrente des Klägers zum 1. Januar 2008 um 3 % unter Berücksichtigung ihrer Zusage einer garantierten Anpassung zum folgenden Anpassungsstichtag um weitere 3 % im Ergebnis billigem Ermessen entspricht. c) Die wirtschaftliche Lage der Beklagten steht einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2008 an den vollen Kaufkraftverlust nicht entgegen. 30 31 - 14 - 3 AZR 539/09 - 15 - aa) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Zwar kann sich auch die wirtschaftliche Entwick-lung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsent-scheidung des Arbeitgebers auswirken. Sie kann seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung der späte-ren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist jedoch, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere, unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterneh-mens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 52, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57). bb) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch über-mäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Diese Vo-raussetzung ist dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungs-ausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwäch-sen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungs-stichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwick-lung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unter-nehmens an (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 53, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57). 32 33 - 15 - 3 AZR 539/09 - 16 - (1) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzu-stellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind - jedenfalls für die hier interessie-rende Zeit vor Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes - ausge-hend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zu bestimmen (BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 31, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56). Für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung kommt es demnach auf das tatsächlich vorhandene Eigenkapital iSd. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehl- beträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57). Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzu-nehmen. Dies gilt nicht nur für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibun-gen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahme-charakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge oder Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresab-schlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt nur, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57). Bei Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ist zu beachten, dass nach einer Anpassungsentscheidung die Renten-erhöhungen den steuerpflichtigen Gewinn verringern (BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 e der Gründe, BAGE 83, 1). Sie sind deshalb beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen. Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig ver-ändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das 34 35 36 37 - 16 - 3 AZR 539/09 - 17 - am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 57, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57). (2) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus dem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Als Basiszins kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen herangezogen werden. Der Risikozuschlag beträgt einheitlich 2 % (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 58, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57). (3) Der Arbeitgeber ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Gren-zen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Bei dem Anpas-sungskriterium „wirtschaftliche Lage“ kommt hinzu, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgebli-chen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismit-tel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es um besondere Inte-ressen einer Partei oder deren Vermögensverhältnisse geht (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 53, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49). Da es darauf ankommt, ob das Unternehmen eine volle Anpassung der Betriebsrenten tragen kann, ist die voraussichtlich künftige Belastbarkeit des Unternehmens entscheidend. Der Arbeitgeber hat eine Prognose zu erstellen. Dabei steht ihm zwar ein Beurteilungsspielraum zu, für seine Einschätzung der künftigen Entwicklung muss aber eine durch Tatsachen gestützte Wahrschein-lichkeit sprechen (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 54, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49). Auch die wirtschaftlichen Daten aus der Zeit nach dem Anpas-sungsstichtag können von Bedeutung für die Prognose sein. Die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag kann eine frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Insoweit sind diese wirtschaftlichen Daten 38 39 40 - 17 - 3 AZR 539/09 - 18 - bis zur letzten Tatsachenverhandlung zu berücksichtigen (vgl. BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c bb der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38). Die wirtschaftlichen Daten aus der Zeit nach dem An-passungsstichtag können zudem die Darlegungs- und Beweislast beeinflussen. Je günstiger die weitere wirtschaftliche Entwicklung ausfällt und je schneller die Besserung eintritt, desto genauer und sorgfältiger muss der Arbeitgeber vortra-gen, dass seine frühere negative Einschätzung trotzdem nicht zu beanstanden ist (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 22, BAGE 123, 319). cc) In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an die volle Teuerungsrate nicht zuließ. (1) Selbst wenn mit der Beklagten davon auszugehen wäre, dass ihre wirtschaftliche Lage bis zum Geschäftsjahr 2005/2006 wegen nicht hinreichen-der Eigenkapitalverzinsung (die Beklagte hat in den Jahren 2001/2002, 2003/2004, 2004/2005 sowie 2005/2006 [lediglich] Verluste erwirtschaftet; nur im Geschäftsjahr 2002/2003 hat sie bei einem nach Abzug der Steuern vom Einkommen und Ertrag iHv. 1.285.000,00 Euro zu berücksichtigenden Über-schuss iHv. 32.403.000,00 Euro und einem durchschnittlichen Eigenkapital iHv. 73.304.000,00 Euro eine Eigenkapitalverzinsung iHv. ca. 44 % erzielt) die Prognose rechtfertigte, dass es ihr nicht zuzumuten war, die sich aus der Anpassung für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 ergebenden Mehrbelastungen zu tragen, so ist diese Prognose jedoch durch die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens ab dem Geschäftsjahr 2006/2007 entkräftet worden. (2) Die Beklagte hat sowohl im Geschäftsjahr 2006/2007 als auch im Geschäftsjahr 2007/2008 eine die angemessene Eigenkapitalverzinsung weit übersteigende Eigenkapitalverzinsung erreicht. Sie hat im Geschäftsjahr 2006/2007 nach Abzug der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 43.199.000,00 Euro ein Jahresergebnis iHv. 118.581.000,00 Euro und im Geschäftsjahr 2007/2008, ebenfalls nach Abzug der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 21.362.000,00 Euro, ein Jahresergebnis iHv. 70.728.000,00 Euro erzielt. Ihr durchschnittliches Eigenkapital belief sich in den 41 42 43 - 18 - 3 AZR 539/09 - 19 - Geschäftsjahren 2006/2007 und 2007/2008 auf jeweils 90.148.000,00 Euro. Damit lag die Eigenkapitalverzinsung im Geschäftsjahr 2006/2007 bei über 130 % und im Geschäftsjahr 2007/2008 bei 78,5 %. Demgegenüber belief sich die angemessene Eigenkapitalverzinsung im Jahr 2006 auf 5,7 %, im Jahr 2007 auf 6,3 % und im Jahr 2008 auf 6 %. (3) Die Beklagte hat schon nicht hinreichend dargelegt, worauf die Verlus-te in den Jahren zuvor im Einzelnen zurückzuführen waren und weshalb sie davon ausgehen durfte, dass ihre wirtschaftliche Lage in den auf den Anpas-sungsstichtag folgenden drei Jahren so schlecht sein werde, dass eine Anpas-sung der Betriebsrenten an den vollen Kaufkraftverlust sie überfordern würde. Dies wäre aber gerade deshalb erforderlich gewesen, weil die Beklagte im Geschäftsjahr 2006/2007 eine Eigenkapitalverzinsung iHv. über 130 % und im Geschäftsjahr 2007/2008 eine solche iHv. 78,5 % erzielt hatte. Zudem weisen die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen für das Geschäftsjahr 2005/2006 eine sich deutlich verbessernde Tendenz aus. Zwar mag es sein, dass - wie die Beklagte vorträgt - ihre Ertragslage erheblichen Schwankungen unterliegt, weil der gesamte Herstellungsprozess beträchtlichen Unwägbarkeiten ausgesetzt und der Erfolg eines jeden Projekts kaum verlässlich prognostizierbar ist; dies entbindet die Beklagte jedoch nicht von ihrer Pflicht, im Rahmen der Anpassungsprüfung aus dem bis zum Anpas-sungsstichtag vorliegenden Zahlenmaterial eine Prognose für die Zukunft zu erstellen. Zu den Planzahlen für die auf das Geschäftsjahr 2007/2008 folgenden Jahre fehlt nicht nur jegliches Vorbringen, die Beklagte hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 3. Februar 2009 ausdrücklich erklärt, weitere Einzelheiten zu ihrer wirtschaftlichen Lage - insbe-sondere Planzahlen für konkrete Projekte - sollten zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgetragen werden. Soweit die Beklagte geltend macht, dass es bei laufenden Projekten in der Vergangenheit zu unvorhergesehenen Kostenerhöhungen sowie Wertbe-richtigungen in dreistelliger Millionenhöhe gekommen sei, bleibt ihr Vorbringen unsubstantiiert. Dass sie in einzelnen Geschäftsjahren erzielte Gewinne darauf 44 45 46 - 19 - 3 AZR 539/09 - 20 - zurückführt, dass Großprojekte über Jahre liefen und gerade in diesen Ge-schäftsjahren abgerechnet worden seien, ändert daran nichts. Hier fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag zur Größenordnung der einzelnen Projekte und zur Abrechnungspraxis. Zudem wirkt sich auch hier aus, dass die Beklagte zu den Planzahlen für die auf das Geschäftsjahr 2007/2008 folgenden Ge-schäftsjahre nichts vorgetragen hat. Soweit sie schließlich auf einen zur Subs-tanzerhaltung erforderlichen Investitionsbedarf verweist, ist nicht ersichtlich, in welcher Höhe ein solcher in den auf das Geschäftsjahr 2007/2008 folgenden Geschäftsjahren bestehen soll. dd) Nach alledem steht die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpas-sung der Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Januar 2008 an die volle Teue-rungsrate nicht entgegen, so dass dem Kläger die vom Arbeitsgericht ausge-urteilte höhere Betriebsrente zusteht. 3. An dieser Bewertung ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte dem Kläger eine von ihrer wirtschaftlichen Lage unabhängige weitere Anpas-sung seiner Betriebsrente um 3 % zum 1. Januar 2011 zugesagt hat. a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuld-ner bei seiner Anpassungsentscheidung insbesondere die Belange des Versor-gungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Der Anpassungsbedarf des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers sind demnach die Belange, die zwingend bei der Ermessens-entscheidung des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind. Dabei verpflichtet die Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG den Versorgungsschuldner grundsätz-lich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Demzufolge ist der volle Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn auszugleichen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen. Der Zweck der Versorgungsleistungen selbst und der Zweck des BetrAVG, eine Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden, verlangen, dass die gesetzlich vorgeschrie-benen Anpassungen vorzunehmen sind, solange und soweit der Versorgungs-schuldner leistungsfähig ist. Deshalb ist die Anpassung der Regelfall; die 47 48 49 - 20 - 3 AZR 539/09 - 21 - Nichtanpassung ist die Ausnahme (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 23, EzA BetrAVG § 16 Nr. 55). Zwar trifft es zu, dass der Arbeitgeber neben den Belangen des Versor-gungsempfängers und seiner eigenen wirtschaftlichen Lage noch andere Kriterien in seine Prüfung und Entscheidung einbeziehen darf. Das Gesetz räumt ihm deshalb über den Beurteilungsspielraum hinaus einen zusätzlichen Ermessensspielraum ein (vgl. BAG 29. November 1988 - 3 AZR 184/87 - zu 2 der Gründe, BAGE 60, 228). Allerdings muss seine Entscheidung insgesamt billigem Ermessen entsprechen (zur ergebnisorientierten Betrachtungsweise vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 2 der Gründe mwN, BAGE 115, 353). b) Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2008 nicht um den im Prüfungszeitraum eingetretenen Kaufkraftver-lust, sondern um lediglich 3 % auszugleichen, entspricht auch unter Berücksich-tigung der für den Anpassungstermin 1. Januar 2011 zugesagten Anpassung um weitere 3 % im Ergebnis nicht billigem Ermessen iSd. § 315 BGB. Das Interesse der Beklagten an Planungs- und Rechtssicherheit, dem sie mit ihrem System der Garantieanpassung Rechnung tragen will, rechtfertigt vorliegend kein Abweichen von dem Grundsatz, dass bei vorhandener Leistungsfähigkeit des Unternehmens der volle Kaufkraftverlust auszugleichen ist. Dies folgt aus § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG. aa) Nach dieser Bestimmung entfällt die Verpflichtung nach Abs. 1, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigs-tens eins vom Hundert anzupassen. Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist es, die betriebliche Altersversorgung zu erhalten und ihre Verbreitung zu fördern. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass der Arbeitgeber von vornherein genau kalkulieren kann, wie hoch seine eingegangenen Verpflichtungen ein-schließlich der Anpassungen sind. Dadurch wird für ihn Planungs- und Rechts-sicherheit erreicht. Er muss diese Verpflichtung dann aber auch gegen sich gelten lassen. Hierin liegt ein bedeutsamer Vorteil für die Arbeitnehmer (vgl. BT-Drucks. 13/8011 S. 73 f.). Die Anpassung der Betriebsrente ist nicht mehr von 50 51 52 - 21 - 3 AZR 539/09 - 22 - der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers, die sich im Zeitablauf erfahrungs-gemäß ändert, abhängig. Ein weiterer bedeutsamer Vorteil für die Arbeitnehmer ist, dass eine feste Zusage auf einen bestimmten Anpassungssatz insolvenzge-schützt ist (vgl. BT-Drucks. 13/8011 S. 73 f.). Mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG hat der Gesetzgeber demnach selbst das Interesse des Arbeitgebers gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an der Wiederherstellung des ursprünglichen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung abgewogen und zugleich festge-legt, welche Mindestvoraussetzungen vorliegen müssen, damit eine von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers unabhängige Garantieanpassung, also ein Anpassungssystem, das letztlich das Interesse des Arbeitgebers an Pla-nungs- und Rechtssicherheit gegen die Belange des Arbeitnehmers an der Wiederherstellung des ursprünglichen Verhältnisses von Leistung und Gegen-leistung abwägt, billigem Ermessen entspricht. bb) Die von der Beklagten für den Anpassungstermin 1. Januar 2011 zugesagte Anpassung um 3 % erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG. Die Beklagte ist zum einen nur bereit, die Betriebsrente nach drei Jah-ren um 3 % anzupassen und bleibt damit hinter der vom Gesetz geforderten Anpassung iHv. wenigstens 1 % jährlich zurück. Zudem will sie sich auch nicht dauerhaft, dh. für die gesamte Rentenbezugsdauer binden, sondern lediglich bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2011. Es kommt hinzu, dass nach § 30c Abs. 1 BetrAVG der § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG nur für laufende Leistungen gilt, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden. Maßgebend ist dabei das Datum der Versorgungszusage. Darauf, ob die in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG vorgesehene Anpassung nach dem 31. Dezember 1998 vereinbart wurde, kommt es demgegenüber nicht an (vgl. ausführlich BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 14 ff., NZA 2011, 1285). Die Versorgungs-zusage des Klägers datiert indes aus einer Zeit vor dem 1. Januar 1999. II. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts stehen dem Kläger Zinsen auf die jeweiligen monatlichen Erhöhungsbeträge nicht bereits seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats zu. Der Kläger kann 53 54 55 - 22 - 3 AZR 539/09 Zinsen auf die jeweiligen monatlichen Erhöhungsbeträge vielmehr erst ab dem Folgetag des Tages beanspruchen, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 12. Oktober 2011. Für davorliegende Zeiträume fehlt es an der notwen-digen Fälligkeit der Forderung. Der Anspruch auf Prozesszinsen entsteht frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB). Gleiches gilt für Verzugszinsen, da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann (vgl. Palandt/Grüneberg 70. Aufl. § 286 Rn. 13). Die Fälligkeit der Anpassungsforderung des Klägers tritt nicht vor der Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren ein. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig. Dazu gehören auch die aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 32, NZA 2011, 1285). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. VorsRia BAG Gräfl ist infolge Krankheit ver- hindert, ihre Unterschrift beizufügen. Schlewing Schlewing Spinner Schmalz Rau 56 57

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