3. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 10.12.2013, 3 AZR 726/11.
Karar Dilini Çevir:
3. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 10.12.2013, 3 AZR 726/11.
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 715/11 3 Sa 1301/10 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 10. Dezember 2013 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter, Anschlussberufungskläger, Revisio nskläger und Revisionsbeklagter, pp. B eklagte, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 10. Dezember 2013 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing, den - 2 - 3 AZR 715/11 - 3 - Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Kaiser un d die ehrenamtliche Richterin Kanzleiter für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Köln vom 3. August 2011 - 3 Sa 1301/10 - wird zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lande s- arbeitsg erichts Köln vom 3. August 2011 - 3 Sa 1301/10 - teilweise aufgehoben, soweit die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen wurde und auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 8. September 2010 - 7 Ca 11589/09 - teilweise a bgeä n- dert und die Klage teilweise abgewiesen wurde. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeit s- gerichts Köln vom 8. September 2010 - 7 Ca 11589/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag von 442,29 Euro erst ab dem 24. Dezember 2009 schuldet. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 8. September 2010 - 7 Ca 11589/09 - teilweise abgeändert und die Beklagte veru r- teilt , an den Kläger über die ihm zugesprochenen 442,29 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Dezember 2009 hinaus weitere 60,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Dezember 200 9 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger von der Beklagten zu zahlenden Betriebsrente. 1 - 3 - 3 AZR 715/11 - 4 - Der im Juni 192 7 geborene, schwerbehinderte Kläger w ar vom 4 . August 19 41 bis zum 3 1 . Dez ember 198 8, zuletzt als AT - Angestellter , bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 1. Januar 1989 bezieht er ein e Rente als Vol l- rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung . Diese belief sich zunächst auf 2.856,60 DM. Vo n der Beklagten erhält der Kläger seit dem 1. Januar 1989 eine zusätzliche Altersrente nach dem Altersversorgungs - Statut für Außertarif - Angestellte der K AG, Kassel, C GmbH, Köln, Ka G e sellschaft mbH, Hamburg, Co GmbH, Handorf, M gesel l schaft mbH, Köln vom 5. April 1984 (im Fo l ge n den: K + S Statut) . D ieses en t hält ua. folge n de Reg e lungen: Die mit diesem Statut geschaffene Altersversorgung u m- faßt folgende zusätzliche Renten: 1. die zusätzliche Altersrente (§ 4 des Statuts) , 2. die zusätzliche Witwen rente (§ 5 ) , 3. die zusätzliche Witwer rente (§ 6 ) , 4. die zusätzliche Waisen rente (§ 7 ) . § 1 Die anrechnungsfähige Dienstzeit 1. Als anrechnungsfähige Dienstzeit werden alle B e- schäftigungszeiten bei K + S und die von K + S kraft ausdrücklicher schriftlicher Erklärung anerkannten sonstigen Beschäftigungszeiten gerechnet, die nach der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen. 8. Endet das Dienstverhältnis vor Eintritt des Verso r- gungsfalles, so behält der Mitarbeiter einen Anspruch auf Rente, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vollendet hat und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre b e- standen hat oder er zum Zeitpunkt des Aussche idens mindestens 12 Jahre ununterbrochen dem Unte r- nehmen angehört und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat. Ausbildungsze i- ten werden hierbei nicht berücksichtigt. Die Rente n- höhe richtet sich dann nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Alter s - 2 - 4 - 3 AZR 715/11 - 5 - versorgung vom 19.12.1974. 9. Verbleibt bei der Berechnung der anrechnungsfäh i- gen Dienstjahre ein Rest von mindestens 6 Monaten, so wird diese Restzeit als volles Dienstjahr gerec h- net. § 2 Das anzurechnende Ein kommen 1. Zusätzliche Renten nach diesem Statut werden als Ergänzung zu dem sonstigen Einkommen gezahlt und sind in ihrer Höhe von diesem abhängig. 2. Als anzurechnendes Einkommen im Sinne dieses Statuts gelten: a) alle Renten aus deutschen oder ausländischen Rentenversicherungen, jedoch mit Ausnahme des Teils einer Rente, der vom Versorgungsb e- rechtigten voll oder zu mehr als der Hälfte aus eigenen Mitteln erzielt wurde, Angerechnet werden jeweils die Brutto - Beträge di e- ser Renten, Ruhegelder, Unterstützungen oder N e- beneinkünfte. § 3 Das letzte Diensteinkommen bei K + S 1. Die zusätzlichen Renten nach diesem Statut sind in ihrer Höhe weiter abhängig vom letzten Dienstei n- kommen bei K + S. § 4 Die zusätzliche Altersrente 1. Die zusätzliche Altersrente wird nach 5jähriger a n- rechnungsfähiger Dienstzeit gezahlt: a) bei Männern: beim Ausscheiden wegen Volle n- dung des 65. Lebensjahres, bei Frauen: beim Ausscheiden wegen Volle n- dung des 60. Lebensjahres, b) beim Ausscheiden wegen dauernder Erwerb s- unfähigkeit im Sinne der Sozialversicherung s- gesetze, - 5 - 3 AZR 715/11 - 6 - c) gem. § 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung an Mitarbeiter, die das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Die zusätzliche Altersrente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem der Empfänger stirbt. 2. Die 5jährige Wartezeit entfällt, wenn der Verso r- gungsfall auf einem Betriebsunfall (einschließlich einem Wegeunfall) oder einer Berufskrankheit beruht und von der Berufsgenossenschaft anerkannt wird. 3. Soweit Männer nach Vollendung des 65., Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei K + S weiter beschäftigt werden, wird die zusätzliche A l- tersren te erst vom Tage des Ausscheidens an g e- zahlt. 4. Nach mindestens 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit (§ 1) wird als zusätzliche Altersrente m o- natlich der Unterschied zwischen dem anzurechne n- den Einkommen (§ 2) und 35 % des letzten Diens t- einkommens be i K + S (§ 3) gezahlt. Für jedes weit e- re vollendete Dienstjahr erhöht sich der Prozentsatz um 1 % bis höchstens auf 60 %. 5. Scheidet ein Außertarif - Angestellter nach mindestens 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit wegen da u- ernder Berufsunfähigkeit aus, so erhält er für die Zeit, während der ihm eine Sozialrente wegen Berufsu n- fähigkeit gezahlt wird, die zusätzliche Rente nach Abs. 7 dieses Paragraphen. Wird die Sozialrente wegen Berufsunfähigkeit später in eine Rente wegen dauernder Erwerbsunfähigkei t oder in ein Altersr u- hegeld umgewandelt, so richtet sich die zusätzliche Altersrente vom Umwandlungstag an nach den A b- sätzen 4, 6 und 7 dieses Paragraphen. 6. Die zusätzliche Altersrente wird nur insoweit gezahlt, als das anzurechnende Einkommen und die Zahlu n- gen von K + S zusammen monatlich einen Höchstb e- trag nicht übersteigen. Der Höchstbetrag wird für j e- den Außertarif - Angestellten bei Übergabe des A l- tersversorgungs - Statuts oder durch spätere schriftl i- che Erklärung von K + S festgelegt. Er wird auf der ersten Seite dieser Statut - Ausgabe von der aushä n- digenden Firma verbindlich bestätigt. Es besteh en für den Höchstbetrag die Gruppen I, II und III. - 6 - 3 AZR 715/11 - 7 - 7. Soweit sich aus den Absätzen 4 und 6 dieses Par a- graphen keine höhere zusätzliche Altersrente ergibt, erhält der Versorgungsberechtigte in jedem Falle die nachstehende Mindestrente: D er Höchstbetrag nach § 4 Abs . 6 K + S Statut beläuft sich im Falle des Klägers auf 4. 32 5,00 DM. Mit Schreiben vom 3 . Januar 1989 teilte die Beklagte dem Kläge r mit, seine zusätzliche Altersrente nach dem K + S Statut betr a g e ab dem 1. Januar 1989 1.469,00 DM brutto. Aus den beigefügten U nterlagen ergibt sich, dass die Beklagte die zusätzliche Altersrente unter Zugrund e legung der Dienstzeit bis zum Ausscheiden a us dem Arbeitsverhältnis und der tatsächlich bezogenen, nach § 2 Abs. 2 Buchst. a K + S Statut anrechenbaren Rente aus der gesetzl i- chen Rentenversicherung iHv. 2. 856 , 6 0 DM ermittelt hat . Die Beklagte zahlte dem Kläger ab dem 1. Janua r 1989 eine zusätzliche Altersr ente iHv. 1 . 469 ,00 DM brutto monatlich ; die se wurde zum 1. Januar 1990 auf 1 .4 99 ,00 DM angepasst. Dies entspricht 766,43 Euro. Diese n Betrag zahlte d i e Be klagte bis zum 31. August 2009 an den Kläger . Mit Schreiben vom 31. August 2009 teilte die Beklagte dem Kläger F o l- gendes mit: , aufgrund der von der C zugesagten Altersversorgung b e- ziehen Sie eine Firmenrente. Diese Zusage, die nur den Personenkreis begünstigen wollte, der mit Erreichung der festen Altersgrenze eine Sozialversic herungsrente bezieht, wurde 1975 durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersverso r- gung (BetrAVG) dahingehend geändert, dass die Firme n- rente auch dann zu zahlen ist, wenn z.B. ein vorgezog e- nes Altersruhegeld bezogen wird, oder wenn ein Mitarb e i- ter vor dem Erreichen des Renteneintritts ausscheidet und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft erfüllt sind. 3 4 5 - 7 - 3 AZR 715/11 - 8 - Nach dem BetrAVG kommt es für die Berechnung der Firmenrente darauf an, wann der Renteneintri tt erfolgt ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat schon sehr früh den Gesetzestext so interpretiert, dass der Renteneintritt i m- mer identisch ist mit dem Bezug einer Sozialversich e- rungsrente. Die C ist deshalb bei der Berechnung der Fi r- menrente stets von diesem Faktum ausgegangen. In neuerer Zeit hat das BAG seine Auslegung der Gese t- zesnorm geändert und geht in seiner jetzt ständigen Rechtsprechung davon aus, dass es nach dem Gesetz nicht mehr darauf ankommt, seit wann der Mitarbeiter ta t- sächlich eine S ozialversicherungsrente bezieht, sondern darauf, welche feste Altersgrenze die ihm vom Arbeitgeber gegebene Versorgungszusage vorsieht. Diese Änderung der Rechtsprechung führt dazu, dass die Berechnungen aller C - Renten nicht mehr dem BetrAVG entspreche n und zu ändern sind. Es muss nunmehr fes t- gestellt werden, wie hoch die Firmenrente beim Erreichen der festen Altersgrenze gewesen wäre. In einem zweiten Rechenschritt ist festzustellen, welcher T eil des so ermi t- telten Betrages auf die tatsächliche Dienstz eit entfällt (Quotierung). Das Bundesarbeitsgericht hat darüber hinaus in neuerer Zeit erstmals entschieden, wie die anzurechnende Sozia l- versicherung zu berechnen ist und diese Ansicht in einer Reihe von Urteilen konkretisiert, so dass auch hier nu n- mehr von einer ständigen Rechtsprechung auszugehen ist. Diese Berechnungsweise ist die verbindliche Interpretation des BetrAVG und wurde von uns bei der Neuberechnung der Firmenrente berücksichtigt. Die Auswirkungen dieser Neuberechnung und die Höhe Ihrer dar aus resultierenden Firmenrente bitten wir, der beigefügten Berechnung zu entnehmen. Die Änderungen wurden ab dem 01.09.2009 berücksic h- tigt. Ausweislich der beigefügten U nterlagen wurde eine anfängliche mona t- liche zusätzliche Alters rente iHv. 587 , 00 Euro brutto e r rechnet. Dabei wurde die fiktive, unter Zugrundelegung einer Be triebszugehörigkeit bis zum 65. Leben s- jahr erreichbare Vollrente zeitanteilig im Verhältnis der tatsächlich zurückgele g- ten 47,4083 Dienstjahre zu den bis zu r Vollendung des 65. Lebensjahr s e r- 6 - 8 - 3 AZR 715/11 - 9 - reichbaren 50,85 Dienstjahren gekürzt, wobei eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 3 . 094 , 66 DM in Ansatz gebracht wurde . Nach einem entsprechenden Hinweis des Klägers berücksichtigte die Beklagte die zum 1. Januar 1990 erfolgt e Anpassung der ursprünglichen zusä t zlichen Altersrente iHv. umgerechnet 587,00 Euro um 2,04 vH auf 599,00 Euro und zahlte demen t- sprechend dem Kläger ab dem 1. September 2009 nur noch eine monatliche zusätzliche Altersrente iHv. 599,00 Euro brutto. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihm über den 31. August 2009 hinaus eine zusätzliche Altersrente iHv. 766,43 Euro m o- natlich und für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 30. Nov ember 20 09 eine Nachzahlung von insgesamt 5 02,29 Euro. Die ursprüngliche Rente n- berechnung sei zutreffend gewesen. Die Beklagte sei weder berechtigt, eine zeitanteilige Kürzung der Rente im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit zu der bis zu r Vollendung des 65. Lebensjahr s erreichbaren Dienstzeit vorzune h- men, noch eine auf das 65. Lebensjahr hochgerechnete fiktive R ente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen. Es dürfe nur die von ihm ta t- sächlich bezogene anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversich e- rung in Ansatz gebracht werd en . Der Kläger hat zuletzt beantragt 1. festzustellen , dass er über den 1. September 2009 hinaus einen Anspruch auf monatliche Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 766,43 Euro hat , 2. die Beklagte zu verurteil en , an ihn 502 , 29 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshä n- gigkeit zu zahlen . Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen . Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der Feststellung künftige r Leistungen iHv. 766,43 Euro und dem Zahlungsantrag iHv. 442,29 Euro nebst Zinsen seit dem 23. Dezember 2009 stattgegeben . Im Übrigen hat es die Klage hinsichtlich der Zahlungsrückstände für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 30. November 2009 abge wiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat 7 8 9 10 - 9 - 3 AZR 715/11 - 10 - das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und dem Kläger ab dem 1. September 2009 eine monatliche zusätzliche Altersrente iHv. 641,89 Euro und für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 30. November 2009 rückständige zusätzliche Altersrente iHv. 1 2 8,6 7 Euro nebst Verzugszinsen ab dem 2 3 . Dez ember 200 9 brutto zugesprochen; im Ü b- rigen hat es die Klage abgewiesen . Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Kl ägers hat das Landesarbeitsgericht zurüc k- gewiesen. Mit d er Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. D er Kläger begehrt mit der R evision die Wiederherste l- lung des arbeitsgerichtlichen Urteils und auf die Anschlussb erufung die Veru r- te i lung der Beklagten zur Zahlung weiterer 60,00 Euro nebst Zinsen ab Recht s- hängigkeit . Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Landesarbeitsgericht die Anschlussberufung des Klägers zurückg e- wiesen , auf die Berufung der Beklagten das arbeitsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage teilweise abgewiesen hat. Die Berufung der Bekla g- ten g egen das arbeitsgerichtliche Urteil ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Feststellung einer monatlichen Zahlungsp f licht iHv. 766,43 Euro ab dem 1. September 2009 und dagegen richtet, an den Kläger für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 30. No vember 2009 442,29 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Dezember 2009 zu zahlen. Die Anschlussberufung des Klägers , mit der er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 60,00 Euro zuzüglich Zinsen iHv . fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit begehrt , ist begründet . Der Kläger hat gegen die Beklagte über den 31. August 2009 hinaus einen A n- spruch auf Zahlung einer zusätzlichen Altersrente iHv. 766,43 Euro brutto m o- natlich und auf N achzahlung der Differenzbeträge für die Zeit vom 11 - 10 - 3 AZR 715/11 - 11 - 1. September 2009 bis zum 30. November 2009 iHv. 502,29 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Dez ember 20 0 9 . I. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger über den 31. August 2009 hinaus weiterhin - wie bis zu diesem Zeitpunkt - eine monatliche zusätzliche Altersrente iHv. 766,43 Euro brutto zu bezahlen. Die mit Schreiben vom 31. August 2009 vorgenommene Neuberech nung der zusätzlichen Altersrente entspricht nicht den Vorgaben des K + S Statuts. Die Beklagte ist nicht berec h- tigt, bei der Berechnung der zusätzlichen Altersrente nach § 4 Abs. 1 Buchst. c K + S Sta tut iVm. § 6 BetrAVG die fiktiv auf die Voll endung des 65. Lebensjahr s hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen und eine Quotierung entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG durchzuführen. 1. Die zusätzliche Altersrente des Klägers berechnet sich nach den in § 4 Abs. 4 iVm. § 4 Abs. 6 K + S Statut getroffenen Regelungen und entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht nach allgemeinen Grundsätzen des B e- triebsrentenrechts unter entsprechender Anwendung von § 2 BetrAVG. Zwar wird bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente nach § 6 BetrAVG in das Äquivalenzverhältnis zwischen der zugesagten Versorgungsleistung und der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Gegenleistung stets zweifach eingegri f- fen, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer vorzeitig ausgeschieden oder bis zur vorg ezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente betriebstreu geblieben ist. Zum einen wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der B e- rechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbei t- nehmer die Betriebszugehörigkeit bis zu r festen A ltersgrenze nicht vollständig erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des in der Versorgung s- zusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger al s mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt ( BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 24 mwN) . Dies führt jedoch vorliegend nicht zur B e- rechnung der Altersrente des Klägers nach allgemeinen Grundsätzen des B e- triebsrentenrechts entsprechend § 2 BetrAVG. 12 13 - 11 - 3 AZR 715/11 - 12 - a) Die vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23. Januar 2001 ( - 3 AZR 164/00 - ) entwickelten allgemeinen Grundsätze des Betriebsrentenrechts, nach denen der Arbeitgeber berechtigt ist, eine Quotierung entsprechend § 2 BetrAVG wegen der fehlend en Betriebstreue und ggf. eine weitere Kürzung wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme vorzunehmen, finden bereits de s- halb keine Anwendung, weil sie nur für die Berechnung der Höhe der Leistu n- gen der betrieblichen Altersversorgung bei vorgezogener Inanspruc hnahme der Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden gelten. Ein solcher Fall ist vorli e- gend nicht gegeben. Der Kläger ist nicht vorzeitig, sondern erst mit Eintritt des in § 4 Abs. 1 Buchst. c K + S Statut bestimmten Versorgungsfalls mit Ablauf des 31. D ezember 1988 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschi e- den und hat ab dem 1. Januar 1989 im Alter von 61 Jahren die gesetzliche Altersrente als Vollrente und die zusätzliche Altersrente nach dem K + S Statut vorgezogen in Anspruch genommen. b ) Ein Rückgriff auf allgemeine Grundsätze des Betriebsrentenrechts unter entsprechender Anwendung von § 2 BetrAVG ist auch nicht aus anderen Grü n- den veranlasst. Die Berechnung der nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente eines bis d ahin betriebstreuen Arbeitnehmers en t- sprechend § 2 BetrAVG kommt nur dann in Betracht, wenn die Versorgung s- ordnung selbst keine Regelung zur Berechnung der Betriebsrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme enthält. Regelt die Versorgungsordnung die Höhe der Betriebsrente für diesen Fall selbst, ist für eine entsprechende A n- wendung von § 2 BetrAVG kein Raum. c) Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass das K + S Statut - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Höhe der zusätz l i- chen Altersrente bei vorgezogener Inanspruchnahme der Rente aus der geset z- lichen Rentenversicherung in § 4 Abs. 4 und Abs. 6 K + S Statut eigenständig und abschließend regelt. Dies ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass die Höhe der zusätzlich en Altersrente nach § 4 Abs. 4 K + S Statut von der Dauer der anrechnungsfähigen Dienstzeit abhängt und nach fünfjähriger a n- i- 14 15 16 - 12 - 3 AZR 715/11 - 13 - s auch die vorgez o- gen in Anspruch genommene Betriebsrente unter Zugrundelegung der bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit nach den Regelungen der Verso r- gungsordnung zu berechnen ist. Vielmehr muss sich aus der Versorgungsor d- nung ergeben, dass di ese Berechnung auch für den Fall der vorgezogen en Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG gelten soll und nicht nur für die Berec h- nung der für eine Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze zugesagten Betriebsrente. Dies ist hier der Fall. Die Auslegung d es K + S Statuts ergibt , dass mit der in § 4 Abs . 4 K + S Statut vorgesehenen Berechnung sweise der zusätzlichen Altersr ente dem Umstand der verkürzten Betriebstreue bei vor g e- zogener Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente abschließend Rec h- nung getrage n w i rd und eine zeitanteilige Kürzung entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG deshalb ausgeschlossen ist . aa ) D as K + S Statut enthält als einseitig von der Beklagten vorgegebenes Regelungswerk Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese sind nach ihrem o b- jektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von ve r- ständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des kon kreten, sondern die des durchschnittl i- chen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Die Auslegung Al l- gemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht ( BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 19 mwN) . bb ) Danach enthält § 4 Abs . 4 K + S Statu t eine eigenständige Regelung zur Berechnung der zusätzlichen Alters rente für den Fall der vorgezogenen I n- anspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 BetrAVG. Diese Regelung steht einer zeitanteiligen Kürzung der Bet rieb s- rente entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG und der Anrechnung der fiktiven auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entgegen . (1) Aus dem Wortlaut und der Systematik der Bestimmung des § 4 K + S Statut ergibt sich, dass die Berechnungsregel in § 4 Abs. 4 K + S Statut als eine 17 18 19 - 13 - 3 AZR 715/11 - 14 - eigenständige und abschließende Bestimmung zur Berechnung der zusätzl i- chen Altersrente auch für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG gilt. § 4 K + S S b- 5 - 7 K + S Statut g e- regelt ist. In § 4 Abs. 1 K + S Statut werden zunächst die drei Versorgungsfälle Ausscheiden wegen Erreichens der Reg elaltersgrenze (Buchst. a) , Aussche i- den wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (Buchst. b) und Ausscheiden wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente aus der gesetzlichen Re n- tenversicherung (Buchst. c) aufgezählt. In allen drei Fällen wird nach § 4 Abs. 1 K + S h- nahme ist daher einer der Versorgungsfälle, in denen nach dem K + S Statut Anspruch auf die zusätzliche Altersrente besteht. Die Höhe der zusätzlichen Altersrente ist in § 4 Abs. 4 K + S Statut geregelt. § 4 Abs. 4 Satz 1 K + S Statut sieht vor, dass nach einer Wartezeit von fünf Jahren eine monatliche zusätzl i- che Altersrente in Höhe des Unterschieds zwischen dem anzurechnenden Ei n- kommen - dies ist ua. die Rente aus der ge setzlichen Rentenversicherung (§ 2 Abs. 2 Buchst. a K + S Statut) - und 35 % des letzten Diensteinkommens g e- zahlt wird. Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 K + S Statut erhöht sich der Prozentsatz für jedes weitere vollendete Dienstjahr um 1 % bis zum Erreichen der Höc hst - grenze von 60 %. Dem K + S Sta t ut sind keine Anhaltspunkt e dafür zu entne h- men, dass sich die in § 4 Abs. 4 K + S Statut bestimmte Berechnung der z u- sät z lichen Altersrente lediglich auf die in § 4 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. b K + S Statut aufgeführten Versorgungsfälle, nicht jedoch auf den in § 4 Abs. 1 Buchst. c K + S Statut genannten Versorgungsfall beziehen soll. Vielmehr nennt § 4 Abs. 1 K + S Statut alternativ drei verschiedene Versorgungsfälle, in denen die zusätzliche Altersrente gezahlt wird und § 4 Abs. 4 K + S Statut regelt a n- schließend unterschiedslos für diese drei Versorgungsfälle die Höhe der zusät z- lichen Altersrente. Lediglich für den nicht in § 4 Abs. 1 K + S Statut erwähnten Versorgungsfall des Ausscheidens wegen dauernder Berufsunfähigk eit enthält § 4 Abs. 5 K + S Statut eine gesonderte Regelung auch zu der Höhe der in di e- sem Fall zu zahlenden zusätzlichen Rente. Die in § 4 Abs. 4 K + S Statut au f- 20 - 14 - 3 AZR 715/11 - 15 - gestellte Berechnungsregel erfasst daher alle drei in § 4 Abs. 1 K + S Statut aufgezählten V ersorgungsfälle und damit auch denjenigen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. (2) Dieser Auslegung steht - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Regelung des § 1 Abs. 8 K + S Statut nicht entgegen. Di ese verweist für den Fall des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Eintritt eines Verso r- gungsfalls auf die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes. Diese Regelung betrifft daher nicht Arbeitnehmer, die aufgrund eines in § 4 Abs. 1 K + S Statut ge nannten Versorgungsfalls und damit auch aufgrund der vorgezogenen Ina n- spruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. d) Da die zusätzliche Altersrente auch bei deren vorgezogener Ina n- spruchnahme nach § 4 Abs. 4 und Abs. 6 K + S Statut zu berechnen ist, kann im Rahmen der vorgesehenen Gesamtversorgung lediglich die vom Kläger ta t- sächlich bezogene, nach dem K + S Statut anrechenbare Rente aus der g e- set z lichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Eine Anrechnung der fiktiven Rente, die der Kläger erhielte, wenn er die Rente erst mit Vollendung des 65. Lebensjahrs in Anspruch genommen hätte, scheidet entgegen der Au f- fassung des Landesarbeitsgerichts aus. Die Berücksichtigung der fiktiven, auf die feste Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rente n- versicherung kommt nur dann in Betracht, wenn die Versorgungsordnung dies vorsieht oder wenn im Rahmen der Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG die fiktive Vollrente zu ermitteln ist. Enthält die Versorgungsordnung eine abschli e- ßende eigenständige Regelung, die die Anrechnung einer fiktiven, auf die feste Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorsieht und die einer entsprechenden Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, scheidet eine Hochrechnung der Rente aus der g e- setzlichen Rentenversicherung auf die fiktive, bei Inanspruchnahme ab der fe s- ten Altersgrenze zustehende Rente aus. So verhält es sich hier. Weder ist die vorgezogene zusätzliche Altersr ente in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 1 BetrAVG zu ermitteln noch sieht das K + S Statut die Anrechnung einer 21 22 - 15 - 3 AZR 715/11 - 16 - fiktiven, auf das 65. Lebensjahr hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor. 2. Danach hat die Beklagte dem Kläger bis zum 31. August 2009 zu Recht eine monatliche zusätzliche Altersrente iHv. 7 66 ,43 Euro gezahlt. Dieser Betrag steht dem Kläger auch über den 31. August 2009 hinaus zu. Die Beklagte schuldet dem Kläger daher unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlun gen für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 30. Nov ember 200 9 rückständige Beträge iHv. insgesamt 502,29 Euro. a) Die Beklagte hatte die dem Kläger zustehende zusätzliche Altersrente zunächst mit Schreiben vom 3 . Januar 1989 zutreffend berechnet. Der Kläger hatte bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. Janua r 1989 gemäß § 4 Abs. 4 K + S Statut einen Anspruch auf eine zusätzliche Altersrente iHv. 1.469 ,00 DM. Der Kläger hat vom 4 . August 19 41 bis zum 3 1 . Dez ember 198 8 me hr als 30 anrechnungsfähige Dienstjahre bei der Beklagten zurückgelegt und d a- mit die Höchstgrenze von 60 % des letzten Diensteinkommens nach § 4 Abs. 4 Satz 2 K + S Statut erreicht. Bei Eintritt in den Ruhestand am 1. Janua r 1989 hat er aus der gesetzliche n Rentenversicherung eine Rente iHv. 2.8 56 , 6 0 DM bezogen , die nach § 2 Abs. 2 Buchst. a K + S Statut - unstreitig - vollständig anrechenbar ist . Das letzte Diensteinkommen des Klägers nach § 3 K + S St a- tut belief sich auf 8. 422 ,33 DM, so dass sich bei eine r Gesamtversorgung s- obergrenze von 60 % ein Wert von 5. 05 3, 4 0 DM ergibt. Der Höchstbetrag aus gesetzlicher Rente und zusätzlicher Altersrente nach § 4 Abs. 6 K + S Statut beläuft sich auf 4. 32 5,00 DM. Von diesem Betrag ist die anrechenbare Rente aus der ges etzlichen Rentenversicherung iHv. 2. 856 , 6 0 DM abzuziehen. Da r- aus ergibt sich bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. Januar 1989 eine zusät z- liche Altersrente iHv. aufgerundet 1 .4 69 ,00 DM. Diese Altersrente wurde von der Beklagten zum 1. Januar 1990 um 2 , 04 vH auf 1 . 499 ,00 DM angepasst. Dies entspricht 766,43 Euro. Dieser Betrag steht dem Kläger auch über den 31. August 2009 hinaus weiterhin zu. Da die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 30. November 200 9 nur noch einen Betrag 23 24 25 - 16 - 3 AZR 715/11 iHv. 599 ,00 Euro monatlich gezahlt hat, steht dem Kläger für diese Zeit ein Nachzahlungsanspruch iHv. insgesamt 502,29 Euro zu. b) Da die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch ab dem 1. September 20 09 eine zusätzliche Altersre nte iHv. 7 66, 43 Euro monatlich zu zahlen, ist auch der auf die Feststellung künftige r Leistungen in dieser Höhe gerichtete Klageantrag begründet. 3. Zinsen auf die rückständigen Beträge stehen dem Kläger nach §§ 291 , 288 Abs. 1 BGB entgegen der Auffassun g der Vorinstanzen nicht bereits ab dem 23. Dezember 2009, sondern erst ab dem 2 4 . Dez ember 200 9 zu . Die Klage wurde der Beklagten am 23. Dezember 2009 zugestellt, weshalb die vom Kläger verlangten Prozesszinsen erst ab dem Folgetag, dem 24. Dezember 2009 , geschuldet sind (vgl. BAG 21. August 2013 - 5 AZR 410/12 - Rn. 18) . Dies war im Urteilstenor klarzustellen. II. Die Beklagte hat gem äß § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen . Gräfl Schlewing Spinner Kaiser G. Kanzleiter 26 27 28

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