3. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 02.09.2014, 3 AZR 951/12.
Karar Dilini Çevir:
3. Senat - Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 02.09.2014, 3 AZR 951/12.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 2. September 2014 Dritter Senat - 3 AZR 1045/12 - I. Arbeitsgericht Nürnberg Endurteil vom 12. Januar 2011 - 12 Ca 1659/10 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 3. September 2012 - 8 Sa 327/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: - Ablösung von Richtlinien einer Unterstü t- zungskasse durch Betriebsvereinbarung - Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas Bestimmungen: BetrAVG § 1 Ablösung, § 2 Abs. 1 und Abs. 5, § 16; GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 75 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1 Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führenden Sachen 3 AZR 414/12 - und - 3 AZR 501/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 1045/12 8 Sa 327/11 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 2. September 2014 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2. September 2014 durch die Vorsitzend e Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Kaiser und die ehrenamtliche Richterin Trunsch für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 1045/12 - 3 - Die Revisio n des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Nürnberg vom 3. September 2012 - 8 Sa 327/11 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Ruhegeldansprüche des Klägers richten. Der im August 196 0 geborene Kläger nahm am 1 5 . Ju n i 1982 eine B e- schäftigung als Gewerkschaftssekretär bei der Gewerkschaft Öffentliche Dien s- te, Transport und Verkehr (im Folgenden: ÖTV) im Bezirk M auf. I m Arbeitsve r trag zwischen dem Kläger und der ÖTV vom 2. Jul i 1982 heißt es ua.: ie Beschäftigten der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Ve r- Fassungen. s- s- ve reinbarungen in den jeweils gültigen Fassungen als In dem Kollektiven Vertrag über die Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft ÖTV (im Folgenden: AAB ÖTV) findet sich folgende Bestimmung: § 6 Zusätzliche Altersversorgung (1) Die Gewerkschaft ÖTV ist Mitglied der Unterstü t- zungskasse des DGB e.V. Die zusätzliche Altersve r- sorgung ihrer Beschäftigten ist geregelt durch die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse 1 2 3 - 3 - 3 AZR 1045/12 - 4 - des DGB e.V. und die Vereinbarung über die Za h- lung von Alters - , Invaliden - und Hinterbliebenenve r- sorgung. (2) Beschäftigte werden nach den jeweils geltenden U n- terstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. als Begüns tigte angemeldet; darüber we r- den sie nach Ablauf der Probezeit informiert.* t- zungs - Richtlinien 1988 (mit Altlast - Regelung) - Versorgungsordnung für die B e- schäftigten der Gewerkschaften des DGB und der gewerkschaftlichen Einric h- tungen, die am 31.12.1982 bei der Unterstützungskasse angemeldet waren - vom 1. April 1988 (im Folgenden: UR 88) . In den UR 88 heißt es: § 1 Leistungen, Geltungsbereich (3) Diese Un terstützungs - Richtlinien gelten für Unte r- stützungsempfänger und Begünstigte, die am 31.12.1982 bei der Unterstützungskasse angemeldet § 2 Begünstigte (4) Die Anmeldung bei der Unterstützungskasse erfolgt für die Dauer der Beschäftigung gegen Entgelt (ve r- sicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, § 7 § 4 Bemessungsentgelt (1) Die versorgungsfähigen Teile des Arbeitsentgelts im Bemessungszeitraum bilden das Bemessungsen t- gelt. Die letzten 12 Kalendermonate vor Eintritt des Unterstützungsfalles bilden den Bemessungszei t- § 5 Versorgungsfähige Zeiten (1) Die Anrechnungszeit besteht aus der Anmeldung s- zeit und der Zurechnungszeit. 4 - 4 - 3 AZR 1045/12 - 5 - (2) Die Anmeldungszeit ist die Zeit der Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt eines U n- terstützungsfalles. (3) Die Gesamtzeit ist die Zeit von der erstmaligen A n- meldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt des Unterstützungsfalles. (4) Die Zurechnungszeit ist die Zeit nach Eintritt des U n- terstützungsfalles der Berufsunfähigkeit oder E r- werbsunfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Leben s- jahres in vollen Jahren. Die Zurechnungszeit beträgt längstens 10 Jahre. § 6 Berechnung der Unterstützung (1) Die Gesamtversorgung beträgt nach einer Anrec h- nungszeit von 10 vollen Jahren 35 v.H. des Beme s- sungsentgeltes. Sie steigt ab dem 11. Anrechnungs - jahr um jährlich 2 v.H. und steigt ab dem 26. Anrechnungsjahr um jährlich 1 v.H. des Beme s- sungsentgeltes. (2) Die Gesamtversorgung darf 70 v.H. des Beme s- sungsentgeltes nicht übersteigen. (3) Die Unterstützung ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Gesamtversorgung um die gesetzliche Rente und die anderen nach § 7 anrechenbaren Leistungen gemindert wird. § 9 Unterstützung nach vorzeitigem Ausscheiden (3) Der unverfallbare Teil der Aussicht auf Unterstützung wird aus dem Betrag der Unterstützung errechnet, der sich unter Anrechnung und Hochrechnung and e- rer Leistungen nach Vollendung des 65. Lebens - ja hres ergeben würde, wobei die Bemessungsgrun d- lagen zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde gelegt werden. Die Aussicht auf Unterstützung bleibt mit dem Teil der nach Satz 1 errechneten Unterstü t- zung erhalten, der dem Verhältnis der Dauer der ta t- sächlichen Anmeldungszeit zur möglichen Anme l- dungszeit bis zu dem Monat, in dem das 65. Lebens - jahr vollendet wird, entspricht. - 5 - 3 AZR 1045/12 - 6 - § 30 Finanzierung (1) Die in einem Geschäftsjahr gezahlten Unterstützu n- gen an die Leistungsberechtigten eines Kassenmi t- gliedes werden der Unterstützungskasse von dem Kassenmitglied erstattet. Das Nähere bestimmt die Beitragsordnung. (2) Die Anwartschaften nach diesen Unterstützungs - Richtlinien sind beitragsfrei. Am 6. Juni 1995 beschloss die Unterstützungskasse des DGB e.V. (im Folgenden: Unterstützungskasse) eine Neuregelung der Unterstützung durch die Versorgungsordnung 1995 (im Folgenden: VO 95) . Die VO 95 sieht eine beitragsorientierte Versorgung vor, bei der Anwartschaften über eine Rückd e- ckungsversicherung vorausfinanziert werden. Die Mitglieder der Unterstü t- zungskasse zahlen monatliche Beiträge für die bei ihnen Beschäftigten. Die Versorgung nach der VO 95 errechnet sich aus der Summe von Rentenba u- steinen, d ie während der Anrechnungszeit kalenderjährlich erworben werden. § 1 VO 95 bestimmt: § 1 Geltungsbereich (1) Diese Versorgungsordnung gilt für die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten und früheren B e- schäftigten der Gewerkschaften, de s DGB und der gewerkschaftlichen Einrichtungen (Kassenmitglieder), soweit die betriebliche Altersversorgung von der U n- terstützungskasse des DGB e.V. durchgeführt wird und soweit nicht die Unterstützungs - Richtlinien 1988 oder die Unterstützungs - Richtlinien 1983 gelten. (2) Diese Versorgungsordnung gilt für die Beschäftigten und früheren Beschäftigten der Kassenmitglieder nur dann, wenn ihr Kassenmitglied gegenüber der Unte r- stützungskasse die schriftliche Erklärung abgegeben hat, dass es dieser Versorgungsordnung beitritt. (3) Durch den Beitritt eines Kassenmitglieds werden für dessen Beschäftigte Anmeldungsverhältnisse b e- gründet, sofern die Beschäftigten die persönlichen Voraussetzungen dazu erfüllen. Anmeldungsverhäl t- nisse nach dieser Versorg ungsordnung können fr ü- hestens ab dem 1. 5 - 6 - 3 AZR 1045/12 - 7 - Im Rahmen der Vereinbarung der VO 95 wurden die UR 88 ua. um fo l- gende Bestimmung ergänzt: § 26 Ablösung der Gesamtversorgungszusagen (1) Ein Kassenmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber seinen Begünstigten und gegenüber der Unterstützungskasse bestimmen, daß die Gesam t- versorgungszusagen nach § 6 ab einem bestimmten Zeitpunkt durch eine anderweitige Regelung abgelöst werden. (3) Für das Anmeldungsverhältnis gilt ab dem Änd e- rungszeitpunkt die Versorgungsregelung, welche die Unterstützungs - Richtlinien 1988 ablöst. Die Unte r- stützungs - Richtlinien 1988 gelten nur insoweit weiter, wie es die neue Versorgungsregelung bestimmt. Im Zuge der Verschmelzung der ÖTV und anderer Gewerkschaften auf die Beklagte wurden alle Versorgungswerke dieser Gewerkschaften geschlo s- sen, dasjenige der ÖTV zum 1. Juli 1999. Im Verschmelzungsvertrag zwischen der Deutschen Angestellten - Gewerkschaft e.V. (im Folgenden: DAG) , der Deu t- schen Postgewerkschaft e.V. (im Folgenden: DPG) , der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen e.V. (i m Folgenden: HBV) , der Industriegewer k- schaft Medien - Druck und Papier, Publizistik und Kunst e.V. (im Folgenden: IG Medien) und der ÖTV auf der einen Seite und der Gründungsorganisation ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (im Folgenden: ver .di) auf der anderen Seite vom 22./23. Oktober 2000 heißt es ua.: § 5 Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen 1. Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung gehen jeweils sämtliche Arbeitsverhältnisse, die zu diesem Z eitpunkt mit der DAG, DPG, HBV, IG Medien und ÖTV bestehen, gem. § 324 UmwG i.V.m. § 613 a BGB auf ver.di über und werden von dieser fortg e- führt. 2. Dabei gelten die allgemeinen Anstellungsbedingu n- 6 7 - 7 - 3 AZR 1045/12 - 8 - gen und - regelungen der Gründungsgewerkschaften jeweils f ür die aus ihrem ursprünglichen Geltungsb e- reich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus solange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden, die durch ei n- vernehmliche Regelungen zwischen den Betrieb s- pa r teien für alle Beschäftigten einheitlich geschaffen In der zwischen der DAG, DPG, HBV, IG Medien und ÖTV mit ihren Gesamtbetriebsräten am 18. (im Folgenden: Grundsatzvereinbarung) heißt es ua.: m- wandlungsgesetz gehen alle bei den Gewerkschaften b e- stehenden Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten, wie sie zum Zeitpunkt der Versc hmelzung b e- stehen, auf ver.di über. Die allgemeinen Anstellungsbedingungen und - regelungen der fünf Gewerkschaften gelten jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäfti g- ten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus solang e fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden. Die Beteiligten dieser Vereinbarung sind sich dabei einig in dem Bestreben, einvernehmlich neue einheitliche al l- gemeine Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten zu schaffen. Anstellungs bedingungen, die nicht einvernehmlich z u- stande gekommen sind, können frühestens am 1.7.2004 in Kraft treten. Jede/r Beschäftigte hat die Möglichkeit, bis zum 31.12.2007 seine/ihre bisherigen Vergütungsregelu n- gen (Entgelte einschließlich Dauer der wöchentli chen A r- beitszeit, Eingruppierung sowie alle regelmäßig wiede r- Mit Schreiben vom 14. September 2006, das von zwei Bereichsleitern der Beklagten unterzeichnet ist, widerrief die Beklagte dem Kläger gegenüber die von der ÖTV erteilte Versorgungszusage zum 30. September 2006. Das Schreiben vom 14. September 2006 hat auszugsweise den folgenden Inhalt: 8 9 - 8 - 3 AZR 1045/12 - 9 - 13. September 2006 beschlossen, die den Beschäftigten aus den Gründungsorganisationen ÖTV, HBV und IG M e- dien erteilten Versorgungszusagen mit Wirkung ab dem 01. Oktober 2006 zu ändern. Demgemäß widerrufen wir hiermit die dir erteilte Verso r- gungszusage zum 30. September 2006. Der Widerruf führt dazu, dass du dich nicht auf eine Weitergeltung der bish e- rigen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung ve r- lassen kannst. Die bis zu diesem Stichtag erdienten A n- wartschaften bleiben unverfallbar erhalten. Dies ist die - leider - notwendige Konseque nz aus dem Umstand, dass die bisher noch nicht ausfinanzierten B e- lastungen aus der betrieblichen Altersversorgung von ver.di in der Zukunft ansonsten eine Höhe annehmen werden, welche die Handlungs - und Arbeitsfähigkeit uns e- rer Organisation nachhaltig zu b eeinträchtigen droht. Hierauf musste der Bundesvorstand reagieren. Dabei ve r- tritt er ebenso wie der Gewerkschaftsrat die Auffassung, dass Folgen und Belastungen, die sich aus dieser En t- scheidung ergeben, von Beschäftigten und Wahlangestel l- ten gleichermaß en getragen werden müssen. Es ist der gemeinsame Wille von Bundesvorstand und Gewerkschaftsrat, den in ver.di Tätigen auch zukünftig eine betriebliche Versorgung im Alter und bei Erwerb s- minderung sowie für Hinterbliebene anzubieten. Nur muss dies zwingen d auf einer anderen Finanzierungsbasis als bisher erfolgen. Der Bundesvorstand ist bemüht, so bald als möglich mit dem Gesamtbetriebsrat eine Regelung über die Fortfü h- rung der betrieblichen Altersversorgung für die Beschäfti g- ten von ver.di zu vereinbaren . Daher ist dem Gesamtb e- triebsrat in Verbindung mit dem Widerruf auch ein Ang e- Oktober 2006 heißt es: die Reaktionen auf unsere Entscheidung, die bestehende betriebliche Altersversorgung zum 1. Oktober 2006 zu verändern, zeigen, dass es nicht gelungen ist, Weg und Ziel dieser Entscheidung gut zu verknüpfen. Das Ziel, die betriebliche Altersversorgung in ver.di neu zu 10 - 9 - 3 AZR 1045/12 - 10 - und für alle ver.di - Beschäftigten zugänglich zu machen, wird von vielen Beschäftigten verstanden, und auch, dass es notwendig ist, das bestehende System zu verändern. Der Weg hat Ver unsicherung und viel Ärger ausgelöst. Das bedauern wir sehr. Wir wollen für mehr Information und Aufklärung sorgen und verstärkt mit euch in die Di s- kussion kommen. Dafür haben wir auf den nächsten Seiten Antworten auf die zehn am häufigsten gestellten Fr agen zusammen g e- fasst. In einem Informationsschreiben vom 10. November 2006 teilte die B e- der Bundesvorstand hat die Betroffenheit und Enttä u- schung über das Zustandekommen des Beschlusses zur Veränderung der Versorgungszusagen bei weiten Teilen der Beschäftigten wahrgenommen und erkennt an, dass die Entscheidung für viele Beschäftigte überraschend und unvermutet gekommen ist. Der Bundesvorstand bedauert sehr, dass sich hierdurch viele in ihrem Vertrauen auf Zuverlässigkeit und Offenheit innerhalb der Organisation verletzt fühlen. Er bekräftigt, dass es nicht in seiner Absicht gelegen hat, die Beschä f- tigten und i hre Vertretung zu übergehen und ihre Rechte auf Mitsprache in den sie betreffenden Angelegenheiten zu ignorieren. Deshalb hat Kollege B auf der Betriebsrät e - konferenz am 08.11.2006 im Namen des Bundesvo r- stands dem G e samtbetriebsrat angeboten, den zum 30.09.2006 ausg e sprochenen Widerruf von Versorgung s- zusagen zurückz u nehmen und den Stichtag auf den 28.02.2007 zu ve r schieben. Voraussetzung für diese Zusage ist die Bereitschaft des Gesamtbetriebsrats zur unverzüglichen Aufnahme von Verhandlungen über eine Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in ver.di. Die Entscheidung des Bundesvorstandes wurde ang e- sichts der dynamisch steigenden Belastungen aus den 11 - 10 - 3 AZR 1045/12 - 11 - Versorgungszusagen sowie der gleichzeitig zu prognost i- zierenden Mitglieder - und Beitr agseinnahmeentwicklung allein aus Verantwortung und Sorge um die zukünftige Handlungsfähigkeit der Organisation im Interesse der Mi t- glieder getroffen. Der Bundesvorstand ist mit dem Gesamtbetriebsrat übe r- eingekommen, die Verhandlungen unverzüglich aufz u- nehmen und bis Ende Februar 2007 abzuschließen. Die neuen Regelungen sollen ab dem 01.03.2007 in Kraft treten. Gelingt es nicht, diesen Zeitrahmen einzuhalten, bleibt es dennoch bei einem Widerruf zum 28.02.2007. Dann gelten die neuen Regeln rüc kwirkend ab 1.3.2007. Am 15. Februar 2008 schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebl i- (im Folgenden: GBV 2008 ) ab. In der GBV 2008 heißt es : Präambel Der Bundesvorstand von ver.di hat in Anbetracht der bereits seit etlichen Jahren gegebenen Entwicklung der Mitgliederzahlen und Beitragseinnahmen sowie der we i- terhin dramatisch ansteigenden Versorgungslast aufgrund der Zusagen nach den Unterstützungs - Richtlinien 1988 und 1983 der Unterstützungskasse des DGB und der da r- aus resultierenden finanziellen Situation beschlossen, die unter Vorbehalt erteilten Zusagen abzulösen, soweit diese nicht bereits durch einzelne Gründungsorganisatione n von ver.di vollständig rückgedeckt worden sind und das dafür zur Verfügung gestellte Kapital nicht verbindlich und au s- schließlich zur Abdeckung der entstehenden Verso r- gungskosten festgelegt worden ist. Der bei dieser Maßnahme durch entsprechende Hau s- ha ltsbeschlüsse des Bundesvorstands neu festgelegte Dotierungsrahmen macht eine von den bisherigen Verso r- gungssystemen abweichende Verteilung der Mittel erfo r- derlich. Dabei soll und muss es Ziel sein, Beschäftigte o h- ne bisherige Zusage in das Versorgungssyst em mit einz u- beziehen und zukünftig ein einheitliches Versorgungsn i- 12 - 11 - 3 AZR 1045/12 - 12 - veau zu schaffen. Gleichzeitig muss die weitere betriebliche Altersverso r- gung durch eine regelmäßige kongruente Rückdeckung abgesichert und für die zukünftigen Haushalte kalkulierbar gemac ht werden. Nur auf diese Weise lässt sich länge r- fristig für die Beschäftigten von ver.di eine betriebliche Altersversorgung erhalten. § 2 Widerruf und Ablösung (1) Zum Stichtag 28.02.2007 werden die bis dahin ge l- tenden Versorgungszusagen gegenüber den B e- schäftigten aus der ehemaligen ÖTV nach den U n- terstützungs - Richtlinien 1988 und 1983 (UR88 und UR83) widerrufen und unter Bezugnahme auf die §§ 26 dieser Richtlinien mit Wirkung ab dem 01.03.2007 auf die Versorgungsordnung 1995 (VO95) der Unterstützu ngskasse des DGB e.V. (im Weiteren Unterstützungskasse genannt) überführt. (2) Zum Stichtag 28.02.2007 werden die bis dahin ge l- tenden Versorgungszusagen gegenüber Beschäfti g- ten, die ab dem 01.07.2001 neu eingestellt worden sind und deren Zusagen von ver.di fortgeführt wu r- den, da sie bereits zuvor bei der Unterstützungska s- se des DGB angemeldet waren, widerrufen und, s o- fern diese Versorgungszusagen auf den UR88 oder UR83 beruhen, unter Bezugnahme auf die §§ 26 der UR88 und UR83 auf die VO95 der Unterstü tzung s- kasse überführt. (3) Ein Widerruf zum 28.02.2007 wird ebenfalls gege n- über denjenigen Beschäftigten aus der ehemaligen DPG sowie der ehemaligen ÖTV ausgesprochen, denen bereits vor dem 01.07.2001 Zusagen auf der Grundlage der VO95 erteilt worden war en. (4) Widerruf und Ablösung erfolgt auch gegenüber den Beschäftigten aus der ehemaligen HBV sowie der ehemaligen IG Medien, wobei der maßgebliche Stichtag für die Beschäftigten aus der HBV der 31.03.2007 und für die Beschäftigten aus der IG M e- dien der 31.12.2007 ist. Diese Verschiebung ergibt sich aus den besonderen Kündigungsfristen der G e- samtbetriebsvereinbarungen der genannten Altorg a- nisationen 1 . (5) Mit Wirkung ab dem 01.03.2007, im Falle der B e- schäftigten aus der ehemaligen HBV ab dem - 12 - 3 AZR 1045/12 - 13 - 01.04.2007 sowie im Falle der Beschäftigten aus der ehemaligen IG Medien ab dem 01.01.2008 werden die Versorgungszusagen der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Beschäftigten auf der Grundlage der VO95 der Unterstützungskasse fortgeführt. (6) Beschäftigte aus der ehe maligen DAG sowie der ehemaligen DPG bleiben von einer Ablösung der Versorgungszusagen ausgenommen, soweit sie nicht ausdrücklich in den Absätzen 1 bis 5 genannt sind. 1 n- führung der VO95 und zur Umsetzung der UK - Reform vom 6. Juni April 2000 der Industrieg e- Umsetzung der U - Kassen - Reform vom 6.6.95 (VO95) und zur Ei n- grenzung der Versorgung vom 18. Oktober 1996 in der Fassung nach Abschluss der Ergä n- zungsvereinbarung vom 8. Oktober 1997. § 3 Weitere betriebliche Altersversorgung (1) Ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Ablösung entspr e- chend § 2 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung we r- den die Versorgungszusagen auf der Grundlage der VO95 der Unterstützungskasse fortgeführt. Die §§ 7 und 8 VO95 finden keine Anwendung. (2) Die von ver.di aufzubringende Zuwendung wird unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 5 VO95 in Höhe eines einheitlichen, altersunabhängigen Satzes von 4 % des Bemessungsentgelts gemäß § 4 VO95 gezahlt. (3) Der Zuwendungssatz entsprechend Abs. 2 gilt auch für Beschäftigte nach den §§ 4 und 5 dieser G e- samtbetriebsvereinbarung. § 4 Beschäftigte ohne Versorgungszusage sowie neu eingestellte Beschäftigte (1) Beschäftigte, denen bisher innerhalb der Grü n- dungsorganisationen oder von ver.di keine Verso r- gungszusage gegeben worden ist, werden mit Wi r- kung ab dem 01.03.2007 auf der Grundlag e der VO95 bei der Unterstützungskasse neu angemeldet. - 13 - 3 AZR 1045/12 - 14 - (2) Ab dem 01.03.2007 neu eingestellte Beschäftigte erhalten eine Versorgungszusage nach der VO95. § 6 Erworbene Anwartschaften (Besitzstände) (1) Die bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung e r- worbenen Anwartschaften werden nach den Berec h- nungsgrundsätzen ermittelt, wie sie in den §§ 9 der UR88 und UR83 sowie in § 20 der VO95 niederg e- legt sind (statische Besitzstände). Dabei werden A n- wartschaftszeiten nach Tagen bemessen. (2) Bei Eintritt des Rentenfalles bzw. im Zeitpunkt des Ausscheidens erfolgt bei Beschäftigten aus der eh e- maligen ÖTV mit Zusagen nach den UR88 und den UR83 eine weitere Berechnung des Besitzstandes im Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung, bei der abwe i- chend von Absatz 1 das veränderte Bemessung s- entgelt zugrunde gelegt wird, das sich aus der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichten Ve r- gütung ergibt (dynamisierter Besitzstand). Für eine entsprechende Berechnung wird bei den Beschäftigten aus der ehemal igen HBV, die unter die UR88 fallen, das nach den Bestimmungen der G e- samtbetriebsvereinbarung 2 zur Ermittlung des stat i- schen Besitzstandes am 31.03.2007 anzusetzende Bemessungsentgelt in der Folgezeit in demselben Umfang wie die Tabellengehälter sowie ents pr e- chend den Veränderungen durch Umgruppierung und Umstufung dynamisiert. (3) Sofern bei der Berechnung des statischen Besit z- stands nach Absatz 1 eine Rente aus der gesetzl i- chen Rentenversicherung anzurechnen ist 3 , wird di e- se unter Heranziehung des Näher ungsverfahrens ermittelt. Eine Neuberechnung und gegebenenfalls eine Ko r- rektur des Besitzstands erfolgt bei Eintritt des Re n- tenfalles und Vorlage des verbindlichen Rentenb e- scheids. Hierbei werden zur Bestimmung der geset z- lichen Rente die Bemessungsgrund lagen verwendet, die auch der Berechnung der Unterstützungsleistung zugrunde liegen. Für die Dauer zwischen dem Zei t- punkt der Ablösung und der Vollendung des 65. Lebensjahres werden Entgeltpunkte angesetzt, wie sie in den letzten zwölf Monaten vor der Abl ö- - 14 - 3 AZR 1045/12 - 15 - sung aus dem Bemessungsentgelt, das für die Höhe der Gesamtversorgung maßgeblich ist, entstanden sind bzw. wären. Ferner wird auf die im Zeitpunkt der Ablösung gültigen Rentenwerte zurückgegriffen. Sofern bei der Berechnung des dynamisierten B e- sitzstands nach Absatz 2 eine Rente aus der geset z- lichen Rentenversicherung anzurechnen ist, wird diese aus den Bemessungsgrundlagen bei Eintritt des Unterstützungsfalles bzw. im Zeitpunkt des Au s- scheidens ermittelt. Dies gilt auch, wenn dabei eine Hochrec hnung der gesetzlichen Rente auf das 65. Lebensjahr erforderlich sein sollte. 3 Dies gilt ausschließlich für Versorgungszusagen auf der Grundlage der UR88. § 7 Versorgungsleistung (1) Die im Unterstützungsfall zu zahlende Leistung setzt sich grundsätzlich aus dem statischen Besitzstand zuzüglich der in der Folge der Ablösung auf Basis der VO95 erworbenen Rentenbausteine zusammen. (2) Übersteigt jedoch die Summe aus dynamisiertem Besitzstand (vgl. § 6 Abs. 2) und der auf 50 % g e- kürzten Rentenbausteine die Summe aus statischem Besitzstand und 100 % der Rentenbausteine, so wird eine Leistung in Höhe des dynamisierten Besit z- stands zuzüglich der auf 50 % gekürzten Rente n- bausteine gezahlt. § 8 Ausnahmen (2) Beschäftigte , mit denen bis zum 30.09.2006 ein A l- tersteilzeitvertrag abgeschlossen worden ist oder die bis zum 15.09.2006 einen schriftlichen Antrag auf einen später erfolgten Abschluss eines Altersteilzei t- vertrages gestellt hatten, genießen Vertrauen s- schutz. Sie erhal ten betriebliche Versorgungsleistu n- gen nach Maßgabe der bisher erteilten Zusagen o h- - 15 - 3 AZR 1045/12 - 16 - Bereits am 7. Februar 2008 hatte die Beklagte ein Rundschreiben, das eine Unterschrift - jedoch keine eigenhändige Originalunterschrift - ihres Vo r- standsmitglieds W aufweist, veröffentlicht. Das Rundschre i - - Neuregelungen zur betrieblichen A l- am mit dem Gesamtb e- triebsrat das schwierige Thema betriebliche Altersverso r- gung auf dem Verhandlungsweg zu regeln. Mit der Zustimmung des Gesamtbetriebsrats zum Angebot des Arbeitgebers zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in ver.di gilt r ückwirkend ab dem 1. März 2007 für die Beschäftigten von ver.di eine einhei t- liche betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage der Versorgungsordnung 1995 (VO95) der Unterstützung s- kasse des DGB. In § 2 wird präzise definiert, welche Beschäftigten welc her Gründungsorganisation betroffen sind. Das Angebot gilt nicht für Beschäftigte der Gründungso r- ganisationen DAG und DPG, deren erteilte Versorgung s- zusagen bereits in der Vergangenheit finanziell rückg e- deckt wurden. Einen besonderen Vertrauensschutz g enießen diejenigen Beschäftigten, die zum jeweiligen Stichtag das 58. Lebensjahr vollendet hatten, sowie Beschäftigte, die bis zum 30.09.2006 einen Altersteilzeitvertrag abg e- schlossen oder einen solchen später vereinbarten Vertrag bis zum 15.09.2006 schrif tlich beantragt hatten. Die beschriebenen Ausnahmen könnt ihr im § 8 der GBV nachlesen. Die Versorgungszusagen der betroffenen Beschäftigten werden zum jeweiligen Stichtag abgelöst und auf Basis der VO95 fortgeführt. Gleichzeitig widerrufen wir hiermit, wie mehrfach seit September 2006 angekündigt, die in der Vergange n- heit erteilten Zusagen. Die Beklagte finanziert sich zu 97 vH aus Beiträgen ihrer Mitglieder. Ausweislich einer statistischen Erhebung über die Mitgliederentwicklung der Beklag ten war der Mitgliederbestand auf Bundesebene von 2.806.496 im 13 14 15 - 16 - 3 AZR 1045/12 - 17 - Jahr 2001 auf 2.740.123 im Jahr 2002, 2.614.094 im Jahr 2003, 2.464.510 im Jahr 2004, 2.359.392 im Jahr 2005, 2.274.731 im Jahr 2006, 2.205.145 im Jahr 2007, 2.180.229 im Jahr 2008, 2.138.200 i m Jahr 2009 und auf noch 2.094.455 zum Ende des Jahres 2010, dh. bis zum Jahr 2008 um 22,31 vH und bis zum Jahr 2010 um 25,37 vH gesunken. Die Beitragseinnahmen entwickelten sich von 435.009.808,00 Euro im Jahr 2002 über 435.570.846,00 Euro im Jahr 2003, 4 23.275.468,00 Euro im Jahr 2004, 420.203.159,00 Euro im Jahr 2005, 414.044.390,00 Euro im Jahr 2006, 403.155.483,00 Euro im Jahr 2007, 411.970.550,00 Euro im Jahr 2008, auf 415.594.444,00 Euro im Jahr 2009 und beliefen sich im Jahr 2010 auf 414.513.844,00 Euro. Oktober 2004 kommt auf der Grundlage der Betrachtung eines zum 30. Juni 2001 geschlossenen Bestandes zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen für die R entenzahlungen von 2004 bis 2008 von 32.530.000,00 Euro auf 38.050.000,00 Euro und bis zum Jahr 2025 auf 49.320.000,00 Euro, mithin um 28,18 vH ansteigen werden. Der Wert der sog. ungedeckten Verpflichtungen wird sich nach dem Gutachten von 614.317.000,00 Euro im Jahr 2003 auf 675.160.000,00 Euro im Jahr 2010 e r- höhen und danach leicht zurückgehen, so dass im Jahr 2015 noch ungedeckte Pensionsverpflichtungen iHv. 668.380.000,00 Euro bestehen werden. Bis zum Ende des Prognosezeitraums werden die ungedeckten V erpflichtungen dem Gutachten zufolge auf 518.410.000,00 Euro absinken. Die Beklagte befand sich seit 2003 in einer Konsolidierungsphase. Bis zum Jahr 2008 bestand ein Einstellungsstopp. Die Beklagte schloss mit dem Gesamtbetriebsrat einen Sozialplan ab, d er im Oktober/November 2003 in Kraft trat und ua. für alle Mitarbeiter für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2007 eine Arbeitszeitverkürzung ohne Lohnausgleich iHv. 5 vH vorsah. Zudem wurden Anreize für Aufhebungs - und Altersteilzeitarbeits vertr ä- ge geschaffen. 16 17 - 17 - 3 AZR 1045/12 - 18 - Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Versorgungsansprüche richteten sich weiterhin nach den UR 88. Diese seien nicht wirksam durch die GBV 2008 abgelöst worden. Die Zulässigkeit der Ablösung beurteile sich nach dem für Eingriffe in Anwartschaften vom Bundesarbeitsgericht entwickelten dreistufigen Prüfungsschema. F ür den Eingriff in seine Versorgungsanwar t- schaften auf der zweiten und dritten Besitzstandsstufe bestü nden keine hinre i- chenden Gründe. Die Beklagte habe weder eine Substanzgefährdung noch sachlich - proportionale Gründe für einen Eingriff vorgetragen. Der Rückschluss von sinkenden Mitgliederzahlen auf sinkende Beitragszahlungen sei unzutre f- fend. Das Verhältn is von Eingriff und beabsichtigter Einsparung sei unang e- messen. Die Aufnahme weiterer Beschäftigter in das Versorgungswerk und die Verbesserung von Versorgungsregelungen von Arbeitnehmern der früheren H B V und IG Medien widerspr e che der behaupteten Sanierun g. Die unterschie d- liche Behandlung der Arbeitnehmer verschiedener Gründungsgewerkschaften hinsichtlich der Neuregelung als solcher und des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens sei weder mit den Vorgaben des Verschmelzungsvertrages und der Grundsat z- vereinbarung noch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Jedenfalls sei die Rückwirkung der Ablösung der UR 88 durch die GBV 2008 zum 1. März 2007 unzulässig. Der Kläger hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass der mit Schreiben vom 14. September 2006 erklärte Widerruf der erteilten Versorgungszusage zum 30. September 2006 u n- wirksam ist , 2. festzustellen, dass die unter dem Datum des 7. Februar 2008 zwischen dem Gesamtbetriebsrat und dem Bundesvorstand der Beklagten abg e- schlossene Gesamtbetriebsv ereinbarung zur Neur e- gelung der Zusagen auf betriebliche Altersverso r- gung Ver.di auf das Beschäftigungsverhältnis des Klägers keine Anwendung findet, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm bei Eintritt des Unterstützungsfalles Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der Unterstützungsrichtlinie 198 8 (UR 88) der Unterstü t- zungskasse des Deutschen Gewerkschaftsbundes 18 19 - 18 - 3 AZR 1045/12 - 19 - e.V. in der zuletzt geltenden Fassung zu gewähren . Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen . Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte begehrt die Z u- rückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision des Kläger s ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ve r- sorgungsansprüche de s Klägers richten sich seit dem 1. März 2007 nicht mehr nach de n UR 88, sondern nach der GBV 2008 iVm. der VO 95. A . Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig. I. Die Klageanträge bedürfen der Auslegung. Diese ergibt, dass der Kl ä- ger ausschließ lich festgestellt wissen möchte, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen der betrieblichen Altersve r- sorgung auf der Grundlage der UR 88 zu erbringen. 1. Das Revisionsgericht hat prozessuale Willenserklärunge n selbstständig auszulegen. Maßgebend sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buc h- stäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erk lärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Kl a- geanträge so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstand e- nen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des 20 21 22 23 24 25 - 19 - 3 AZR 1045/12 - 20 - Prozessgegners zu berücksichtigen (vgl. etwa BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 3 5; 16. März 2010 - 3 AZR 744/08 - Rn. 19) . 2. Danach begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte ve r- pflichtet ist, an ihn bei Ei ntritt des Versorgungsfalls Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den UR 88 zu zahlen. Zwar sind die Klageanträge zu 1. und 2. ihrem Wortlaut nach darauf g e- richtet festzustellen, dass der mit Schreiben vom 14. September 2006 erklärte Widerruf der erteilten Versorgungszusage unwirksam ist und die Gesamtb e- triebsve reinbarung vom 7. Februar 2008 ( gemeint ist : 15. Februar 2008 ) auf das Arbeitsverhältnis des Klägers keine Anwendung findet. Diesen Anträgen kommt jedoch keine eigenständige Bedeutung z u. Weder die Wirksamkeit des Wide r- rufs noch die Nichtanwendbarkeit der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 15. Februar 2008 können Gegenstand einer Feststellungsklage sein, da sie nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet sind. Die Anträge des Klägers sind daher in seinem wohlverstandenen Interesse dahin auszul e- gen , dass festgestellt werden soll, dass sich die Versorgungsansprüche des Klägers weiterhin nach den UR 88 richten, wie es der Kläger im Antrag zu 3. ausdrücklich formuliert hat. II . Mit diesem Inhalt ist d i e Klage zulässig. 1. D i e Klage ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhäl t- nisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hing e- gen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Festste l- lungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insg e- samt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechts verhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19, BAGE 141, 259) . So liegt der Fall hier. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger be i Eintritt des Versorgungsfalls eine Versorgung nach den Regelungen der UR 88 schuldet. 26 27 28 29 - 20 - 3 AZR 1045/12 - 21 - 2. Der Feststellungsantrag weist auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erfo r- derliche Feststellungsinteresse auf. Die Beklagte bestreitet, dem Kläger bei Ei n- tritt des Versorgungsfalls Versorgungsleistungen nach den UR 88 zu schulden. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich. Der Vo r- rang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil die B e- triebsrente noch nicht zur Zahlung fällig ist (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 20, BAGE 141, 259) . Eine mögliche Änderung der Sachlage nach Abschluss des Recht s- streits steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Soweit sich in der Z u- kunft die für die Versorgungsverpflichtun g der Beklagten maßgeblichen tatsäc h- lichen oder rechtlichen Verhältnisse ändern sollten, entfiele die Rechtskraftwi r- kung des Feststellungsausspruchs (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 41; 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 18, BAGE 138, 332) . B . Die Klage ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass der Kläger Rechte aus den UR 88 nicht mehr herleiten kann, sondern dass sich seine Versorgungsansprüche ab dem 1. März 2007 nach der GBV 2008 iVm. der VO 95 richten. Die UR 88 sin d durch die GBV 2008 wir k- sam zum 1. März 2007 abgelöst worden. I . Die UR 88 sind durch die GBV 2008 formell wirksam abgelöst worden. Die Parteien haben mit der im Arbeitsvertrag vom 2 . Jul i 1982 enthaltenen Ve r- weisung auf die AAB ÖTV in ihrer jeweiligen Fassung, die ihrerseits für die z u- sätzliche Altersversorgung auf die jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. verweisen, die jeweils geltenden Rich t- linien der Unterstützungskasse unabhängig von ihrer Rechtsqualität i n Bezug genommen und damit auch die Möglichkeit für eine kollektivrechtlich ve r- schlechternde Ablösung eröffnet. Die Ablösung wurde dem Kläger gegenüber auch schriftlich iSv. § 26 Abs. 1 UR 88 erklärt. 1. Der Kläger hat nach der Versorgungszusage keinen An spruch darauf, dass sich seine Versorgungsrechte nur nach den UR 88 richten. Inhalt seiner Versorgungszusage sind vielmehr Versorgungsrechte nach Maßgabe der Rich t- 30 31 32 33 34 - 21 - 3 AZR 1045/12 - 22 - linien der Unterstützungskasse in ihrer jeweiligen Fassung (vgl. hierzu ausf . BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 44 - 46) . 2. Die Ablösung der UR 88 durch die VO 95 wurde dem Kläger gegenüber durch das Rundschreiben der Beklagten vom 7. Februar 2008 auch schriftlich iSv. § 26 Abs. 1 UR 88 erklärt (vgl. hierzu ausf . BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 47 ff.) . II . Die UR 88 wurden durch die GBV 2008 auch materiell wirksam abg e- löst. Die Neuregelung hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand. Sie verstößt auch im Übrigen ni cht gegen höherrangiges Recht und steht mit der Grundsatzvereinb a- rung und dem Verschmelzungsvertrag in Einklang. 1. Die GBV 2008 hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand. a) Weder eine Jewe iligkeitsklausel noch die Zeitkollisionsregel berechti g- ten die Betriebspartner zu beliebigen Eingriffen in die Besitzstände der Arbei t- nehmer. Sowohl das Gebrauchmachen von einem Änderungsvorbehalt als auch spätere Betriebsvereinbarungen, die Ansprüche aus einer früheren B e- triebsvereinbarung einschränken, unterliegen einer Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Ei n- griff rechtfertig en sollen, um so gewichtiger sein müssen, je stärker der Besit z- stand ist, in den eingegriffen wird (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 34 mwN , BAGE 143, 90 ) . Für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften hat der Senat die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 62 ) . aa) In den unter der Geltung der bisherigen Ordnung und im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdienten und ent sprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelten Teilbetrag kann allenfalls aus zwingenden Gründen eing e- 35 36 37 38 39 - 22 - 3 AZR 1045/12 - 23 - griffen werden. Derartige zwingende Gründe können insbesondere bei einer Störung der Geschäftsgrundlage der bisherigen Versorgungszusage vorlieg en (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 63; 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76) . bb) Rentensteigerungen in der Zukunft, die nicht von der weiteren Betrieb s- zugehörigkeit abhängen (erdiente Dynamik), können aus triftig en Gründen g e- schmälert werden (vgl. BAG 30. April 1985 - 3 AZR 611/83 - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 48, 337) . Bei der erdienten Dynamik, die auf dem erdienten Teilbetrag aufbaut, folgt der Wertzuwachs der Anwartschaft allein der künftigen Entwicklung vari abler Berechnungsfaktoren. Der Zweck einer solchen diens t- zeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, fortdauernde B e- triebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es dar um, einen sich wa n- delnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Eine solche Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitn ehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht ( BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 64 mwN ) . Die für einen Eingriff in diesen Teil des Versorgungsbesitzstandes e r- forderlichen triftigen Gründe hat der Senat ähnlich bestimmt wie die wirts chaftl i- chen Gründe, die es dem Arbeitgeber erlauben, eine Anpassung laufender B e- triebsrenten an die Kaufkraftentwicklung nach § 16 BetrAVG zu verweigern. Ein Eingriff ist möglich, wenn eine Weitergeltung der bisherigen Versorgungsreg e- lung den Bestand des U nternehmens und des Versorgungsschuldners langfri s- tig gefährdet. Dies ist dann anzunehmen, wenn unveränderte Versorgungsve r- bindlichkeiten voraussichtlich nicht aus den Erträgen des Unternehmens fina n- ziert werden können und für deren Ausgleich auch keine au sreichenden Wer t- zuwächse des Unternehmens zur Verfügung stehen (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 65; 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Grü n- de, BAGE 100, 76) . 40 41 - 23 - 3 AZR 1045/12 - 24 - cc) Die geringsten Anforderungen sind an Eingriffe in künftige und damit n och nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse zu stellen. Dafür sind grun d- sätzlich sachlich - proportionale Gründe erforderlich, aber auch ausreichend. Sachlich - proportionale Gründe können auf einer wirtschaftlich ungün s- tigen Entwicklung des Unternehmens oder einer Fehlentwicklung der betriebl i- chen Altersversorgung beruhen (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 c bb der Gründe, BAGE 91, 310) . Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, so mü s- sen diese nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Ausmaß erreicht h a- ben. Eine langfristige Substanzgefährdung oder eine dauerhaft unzureichende Eigenkapitalverzinsung ist nicht erforderlich. Zur Rechtfertigung des Eingriffs bedarf es auch nicht eines ausgewogenen, die Sanieru ngslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans. Ebenso wenig ist es notwendig, dass Maßna h- men zur Kosteneinsparung ausgeschöpft sind, bevor Eingriffe in künftige Z u- wächse vorgenommen werden. Es geht nur darum, die Willkürfreiheit des Ei n- griffs in noch n icht erdiente Zuwächse zu belegen (BAG 15. Febr uar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 73 ) . Allerdings reicht regelmäßig allein der allgemeine Hinweis auf wir t- schaftliche Schwierigkeiten nicht aus, um einen sachlichen Grund für einen Eingriff in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen. Vielmehr sind die wir t- schaftlichen Schwierigkeiten im Einzelnen substantiiert darzutun. Anderweitige Sanierungsmöglichkeiten müssen zumindest erwogen worden sein und ihre Unterlassung muss plausibel erläutert werden. Maßnahmen, die auf den ersten Blick dem Sanierungszweck offen zuwiderlaufen, müssen erklärt werden und einleuchtend sein (BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 74) . Darüber hinaus hat der Arbeitgeber grundsätzlich auch darzulegen, dass die Eingriffe in die Versorgungsre chte in der konkreten Situation verhäl t- nismäßig sind, dass also die Abwägung seiner Interessen an einer Änderung des Versorgungswerks gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der ursprünglichen Versorgungszusage im Ergebnis nicht zu b e- 42 43 44 45 46 - 24 - 3 AZR 1045/12 - 25 - anstanden ist. Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Gründe, so sind sämtliche Maßnahmen darzutun, die unter Berücksichtigung der wirtschaftl i- chen Lage der Kosteneinsparung zu dienen bestimmt waren. Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswe rk muss sich in ein nachvollziehbar auf eine Ve r- besserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept einpassen (vgl. BAG 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu B II 4 c der Gründe, BAGE 92, 203) . Der Regelungszweck und das Mittel der Kürzung müssen in einem ve r- nünftigen Verhältnis zueinander stehen (vgl. BAG 22. April 1986 - 3 AZR 496/83 - zu III 2 b der Gründe, BAGE 51, 397) . Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sachlich - proportionalen Gründe ist grundsätzlich Sache des Berufungsgeric hts. Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der geboten en Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berüc k- sichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 71; 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 55, BAGE 133, 181) . b ) Das vom Se nat für Eingriffe in Anwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema ist auf Änderungen der Versorgungsregelungen der Beklagten allerdings nicht einschränkungslos anwendbar. Bei der Beklagten handelt es sich um einen steuerbefreiten Berufsverband in der Rechtsform eines nicht ei n- getragenen Vereins, der nicht am Markt zur Gewinnerzielung tätig ist. Der B e- klagten stehen im Wesentlichen nur Beiträge der Mitglieder als Einkünfte zur Verfügung. Darüber hinaus genießt die Beklagte den verfassungsrechtlichen Schutz der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. Damit hat sie die Freiheit, ihre koalitionspolitischen Aufgaben und die Form, die Art und Weise sowie die Intensität der Aufgabenerfüllung festzulegen. Dies führt dazu, dass es den G e- richten für Arbeitss achen grundsätzlich untersagt ist, die Verwendung ihrer Ei n- künfte im Einzelnen zu überprüfen oder gar zu bewerten (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 72; 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 3 b aa 47 48 - 25 - 3 AZR 1045/12 - 2 6 - der Gründe, BAGE 100, 76) . Dies gilt es be i der Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas zu beachten. Wird lediglich in noch nicht erdiente, dienstzei t- abhängige Zuwächse eingegriffen, reichen deshalb sachliche Gründe aus. Auf die Proportionalität des Eingriffs kommt es dabei nicht an (BAG 12. Fe bruar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 72) . c) Danach hält die GBV 2008 einer Überprüfung am Maßstab der Grund - sätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand. aa ) Die GBV 2008 bewirkt keinen Eingriff in den erdienten Teilbetrag. Nach § 7 Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 1 GBV 2008 bleiben die bis zum Zeitpunkt der jeweil i- gen Ablösung erworbenen Anwartschaften vielmehr in dem in § 2 Abs. 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 BetrAVG vorgesehenen Umfang bestehen ( vgl. ausf . BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 74 f.) . Ein Eingriff in den erdienten Tei l- betrag wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht . bb ) Die GBV 2008 führt auch nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dyn a- mik. Vielmehr bleibt diese nach § 6 Abs. 2 iVm. § 7 Abs. 2 GBV 2008 unang e- tastet . Dies hat der Sen at bereits mit Urteil en vom 12. Februar 2013 ( - 3 AZR 414/12 - Rn. 7 6 f f. und - 3 AZR 636/10 - Rn. 76 ff. ) entschieden , ausführlich b e- gründet und mit zwei Urteilen vom 1 2 . November 2013 ( - 3 AZR 501/12 - Rn. 60 und - 3 AZR 510/12 - Rn. 58) bestätigt . Hiera uf wird Bezug genommen. Soweit der Kläger in der Revision geltend macht , in seinem Fall läge ein Eingriff in die erdiente Dynamik vor, beruht dies auf einer Verkennung des B e- griffs der erdienten Dynamik. D er Kläger erhält zwar nach der GBV 2008 eine geri ngere Betriebsrente bei Eintritt des Versorgungsfalls als nach den UR 88 , insbesondere kann er durch weitere Betriebstreue den Vomh undertsatz der Gesamtversorgung nach den UR 88 nicht mehr steigern . Darin liegt jedoch k ein Eingriff in die erdiente Dynamik . Der im Zeitpunkt der Ablösung erdiente , en t- sprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG errechnete Teilbetrag wird bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses dynamisiert , in dem der erdiente Teilbetrag unter Z u- grundelegung des vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuletzt erreic h- ten Einkommens neu berechnet wird . Die geschützte Dynamik liegt in der A b- 49 50 51 52 - 26 - 3 AZR 1045/12 - 27 - hängig keit d es erdienten Teilb etrags vom ruhegeldfähigen Einkommen und nicht - wie der Kläger wohl meint - in der Steiger ung des Vomh undertsatzes der Gesamtversorgung. Da die Frage, ob ein Eingriff in die erdiente Dynamik durch die GBV 2008 erfolgt, anhand der Regelungen dieser Betriebsvereinbarung zu b e- antworten ist, hat das Landesarbeitsgericht eine Beweiserhebung hierzu - entgegen der Auffassung des Klägers - zu Recht unterlassen. cc ) Die GBV 2008 kann deshalb allenfalls zu einem Eingriff in noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse führen. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dieser Eingriff sei durch sachlich - proportionale Gründe gerech t- fertigt. Diese Würdigung ist im Hinblick darauf, dass sachliche Gründe zur Rechtfertigung eines möglichen Eingriffs genügen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. ( 1 ) Das Landesarbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ua. angenommen, die Beklagte kö nne sich auf eine defizitäre wirtschaftliche Lage und ihre Prognoseentscheidung aus dem Jahre 2003 berufen. Die von ihr vo r- gelegten Daten und wirtschaftlichen Faktoren seien vom Kläger nicht substant i- iert bestritten worden. Die Mitgliederzahlen seien ab 20 01 bis 2010 stetig z u- rückgegangen. Der Mitgliederverlust habe in dieser Zeit 25,37 vH betragen. Hierdurch bedingt seien in den meisten Jahren auch die Beitragseinnahmen gesunken, wobei in einigen Jahren geringfügige Steigerungen den Minderei n- nahmen in den übrigen Jahren gegenüberst ünden und insgesamt betrachtet im Vergleich zu den Beitragseinnahmen im Jahr 2002 die Mindereinnahmen 2010 4,71 vH betragen hätten. Neben den geringeren Beitragseinnahmen seien h ö- here Ausgaben angefallen , obwohl die Beklagte vielf ältige Schritte zur Konsol i- dierung unternommen habe. Das Haushaltsdefizit habe in den Jahren 2002 bis 2010 insgesamt 2 9 6.027.560,00 Euro betragen. Des Weiteren habe die Bekla g- te dargelegt, dass höchstens 51 vH der Beitragseinnahmen für Personalkosten ausge geben werden dürften. Dies ergebe sich aus de n Budgetierungsrichtl i- nien. Die Beklagte könne auch auf die prognostizierten Beitragslasten abstellen. 53 54 55 - 27 - 3 AZR 1045/12 - 28 - Die Pensionsverpflichtungen der Beklagten seien nicht durch Versicherungen rückgedeckt. Im Jahr 2005 hätte d er Anteil der Betriebsrenten an den Persona l- kosten 12,86 vH und im Jahr 2010 bereits 18,03 vH betragen. Der Anteil der Beitragslast steige mit Blick auf die Kosten der Altersversorgung fortlaufend an. Dies deshalb, weil die ständig steigende Zahl der Betri ebsrentner ihre laufe n- den Betriebsrenten aus den aktuellen fließenden Beitragseinnahmen erh ie lten. Die von der Beklagten aufgestellte Prognose , im Jahr 2025 wären bei unverä n- derter Beibehaltung der Versorgungsregelungen 26,6 9 vH der Personalkosten für Betr iebsrenten aufzuwenden , sei nachvollziehbar und nicht erkennbar grob fehlerhaft. Sie habe verdeutlicht, dass Handlungsbedarf best anden hab e. Die Neuregelung sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Beklagte habe nicht nur die Altersversorgung geändert, sonder n zur Verbesserung der finanziellen Lage auch weitere Maßnahmen zur Kosteneinsparung ergriffen. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Betriebspartner entschieden hätten, eine einheitliche Altersversorgung zu schaffen und auch die Arbeitnehmer , die bis lang nicht über Altersversorgungszusage n verfügten, in die betriebliche Altersversorgung ei n- zubeziehen. Di es sei ein Gebot der Generationengerechtigkeit. ( 2 ) Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. ( a) Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlichen Gründe nicht verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht verletzt und bei der gebotenen Interessenabwägung alle wesentlichen Umständ e berüc k- sichtigt. Es ist in sich widerspruchsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der B e- klagten hinreichende Gründe für einen Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse zur Seite standen. Dabei hat das Landesa r- beitsgericht rechtsfehle rfrei angenommen, dass wirtschaftliche Gründe vorl a- gen, die den möglichen Eingriff in die noch nicht erdienten Zuwächse rechtfe r- tigten. (b) Der Kläger hat hiergegen keine durchgreifenden Rügen vorgebracht. 56 57 58 - 28 - 3 AZR 1045/12 - 29 - (aa) Der Kläger rügt, das Landesarbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Rückgang der Mitgliederzahlen nicht im Verhältnis zum Rückgang der Beitragseinnahmen stehe. E r habe darauf hingewiesen, dass dem Mitgliede r- verlust von 2001 bis 20 08 von 2 2 ,3 1 vH lediglich Mindereinnahmen von ca. 5 vH ge genüber ge standen und die Ist - Einnahmen über den Soll - Einnahmen gelegen hätten . Dies habe das Landesarbeitsgericht nicht beachtet. Dabei ve r- kennt der Kläger, dass es nicht darauf ankommt, um welchen Prozentsatz g e- nau ein Rückgang der Mitgliederzahlen und de r Beitragseinnahmen und damit der Gesamteinnahmen der Beklagten zu prognostizieren war. Die Beklagte durfte im Jahr 2005 aufgrund der bisherigen Entwicklung der Mitgliederzahlen und der Beitragseinnahmen, die zudem durch die weitere Entwicklung in der Zeit bis 2010 bestätigt wurde, davon ausgehen, dass sich ihre Gesamteinna h- men bis zum Jahr 2025 in nicht völlig unbedeutendem Umfang (weiter) verri n- gern würden. Die Mitgliederzahlen der Beklagten waren bereits in den Jahren 2001 bis 200 4 deutlich rückläufig . Sie waren von zunächst 2.806.496 im Jahr 2001 auf 2.740.123 im Jahr 2002 , sodann auf 2.614.094 im Jahr 2003 und schließlich auf 2.464.510 im Jahr 2004 gesunken. Damit waren sie - jeweils im Vergleich zum Vorjahr - im Jahr 2002 um 2,36 vH, im Jahr 2003 um 4,6 vH und im Jahr 2004 um 5, 72 vH zurückgegangen. Die weitere Entwicklung der Mitgli e- der zahlen in den Folgejahren bestätigt diesen negativen Trend. Im Jahr 2005 hatte die Beklagte nur noch 2.359.392 Mitglieder und damit - im Vergleich zum Vorjahr - einen Mitgliederrückgang um 4,27 vH zu verzeichnen. Von 2005 bis 2006 gingen die Mitgliederzahlen um 3,59 vH und von 2006 bis 2007 um 3,06 vH zurück . Zwar verringerte sich der Mitgliederrückgang im Jahr 2008 im Vergleich zum Vorjahr auf nur noch 1,13 vH , allerdi ngs stieg er bereits im Jahr 2009 auf 1,93 vH und im Jahr 2010 auf 2,05 vH wieder an . Die Mitgliederzahlen reduzierten sich nach alledem bis zum Jahr 2010 im Wesentlichen in demse l- ben Umfang, wie die Beklagte dies im Jahr 2005 für ihre Gesamteinnahmen in d er Zukunft prognostiziert hatte. 59 60 - 29 - 3 AZR 1045/12 - 30 - Auch die Beitragseinnahmen der Beklagten in der Zeit von 2002 bis 2010 waren insgesamt rückläufig. Zwar beliefen sie sich im Jahr 2002 auf 435.009.808,00 Euro und erhöhten sich im Jahr 2003 auf 435.570.846,00 Euro , allerdi ngs verringerten sie sich im Jahr 2004 auf 423.275.468,00 Euro und gingen im Jahr 2005 auf 420.203.159,00 Euro , im Jahr 2006 auf 414.044.390,0 0 Euro und im Jahr 2007 auf 403.155.483,00 Euro zurück. Im Jahr 200 8 stiegen sie zwar auf 411.970.550,00 Euro und im Jahr 200 9 auf 415.594.444,00 Euro an. Jedoch beliefen sie sich im Jahr 2010 auf lediglich 414.513.844,00 Euro. Trotz des leichten Zugewinns in den Jahren 2008 und 2009 bestätigte sich mithin für die Zeit nach dem Jahr 2005 ein langfristiger Trend si nkender Einnahmen. Da für einen Eingriff in die Versorgungsanwartschaften auf der dritten Besitzstandsstufe lediglich sachliche Gründe erforderlich sind und es auf die Proportionalität des Eingriffs nicht ankommt, reicht es aus, dass die Beklagte aufgrund eines über mehrere Jahre hinweg zu verzeichnenden nicht unwesen t- lichen Rückgangs ihrer Mitgliederzahlen und der Beitragseinnahmen mit einem (weiteren) Rückgang ihrer Gesamteinnahmen rechnen musste. Deshalb ist es auch unerheblich, dass die Personalausgabe n die Grenze von 51 vH der Be i- tragseinnahmen nicht erreicht hätten . Einer Beweisaufnahme zur wirtschaftl i- che n Leistungsfähigkeit der Beklagten bedurfte es daher entgegen der Auffa s- sung des Klägers nicht. ( bb ) D ie Ablösung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb unverhältnismäßig und damit unwirksam, weil die Beklagte de n Zuwendung s- satz nach § 3 Abs. 2 GBV 2008 für alle Arbeitnehmer auf einen einheitlichen, altersunabhängigen Satz von 4 vH festgelegt und damit für einzelne Beschäfti g- tengruppe n den Zuwendungssatz von 2 vH und 3 vH auf 4 vH angehoben hat . D ie se Regelung dient erkennbar dem Vereinheitlichungsinteresse. Das Verei n- heitlichungsinteresse ist grundsätzlich geeignet, einen sachlich - proportionalen Gru nd im Sinne des Drei - Stufen - Modells zur Ablösung von Versorgungsreg e- lungen darzustellen (vgl. BAG 15 . Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 70, BAGE 141, 259; 18. März 2003 - 3 AZR 101/02 - zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 105, 61 62 63 - 30 - 3 AZR 1045/12 - 31 - 212; 8. Dezember 1981 - 3 ABR 53/80 - zu B III 3 a der Gründe, BAGE 36, 32 7) . Das Vereinheitlichungsinteresse rechtfertigt zwar nicht jede Veränderung. Vielmehr ist es nur dann geeignet , eine Rechtfertigung für Eingriffe auf der dri t- ten Besitzstandsstufe zu rechtfertigen, wenn die Vereinheitlichung nicht auf das geringste Niveau erfolgt. Dies ist hier der Fall. Durch die möglichst einheitliche Gestaltung der Versorgung nach der GBV 2008 sollen der Verwaltungsaufwand verringert und som it Kosten einge spar t werden . Dies ist ein nachvollziehbares Anliegen der Beklagten. Im Hinblick darauf, dass für die Ablösung der Verso r- gungsregelungen bei der Beklagten auf der dritten Besitzstandsstufe lediglich sachliche Gründe erforderlich sind und dam it die Willkürfreiheit der vorgeno m- menen Veränderungen zu überprüfen ist, ist es nicht zu beanstanden, dass die bislang unterschiedlich hohen Zuwendungssätze auf 4 vH vereinheitlicht wu r- den . ( cc ) Es ist auch frei von Willkür, dass die bislang aufgrund der Schließung der Versorgungssysteme der Gründungsgewerkschaften von der Versorgung ausgeschlossenen Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Neuor d- nung in die Altersversorgung auf der Grundlage der neuen Versorgungsreg e- lung einbezogen wurden . Auch dies dient erkennbar dem Vereinheitlichungsi n- teresse und entspricht der Generationengerechtigkeit , was für die Beklagte als Gewerkschaft ein achtenswertes Anliegen darstellt . 2. Die GBV 2008 verstößt auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht. Sie genüg t insbesondere den Anforderungen des betriebsverfassung s- rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 75 Abs. 1 BetrVG). Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die GBV 2008, die im Februar 2008 abgeschlossen wurde, den Ablösungsstichtag für die B eschäftigten aus der ehemaligen ÖTV, die Versorgungsansprüche aufgrund der UR 88 hatten, rüc k- wirkend auf den 28. Februar 2007 festgelegt hat. a ) Die GBV 2008 verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Ab s. 1 BetrVG . 64 65 66 - 31 - 3 AZR 1045/12 - 32 - aa ) Als Gesamtbetriebsvereinbarung ist die GBV 2008 an § 75 Abs. 1 BetrVG zu messen. Danach haben die Betriebsparteien darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Zu diesen Grundsätzen gehört der Gleichbehan d- lungsgrundsatz, dem der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG z u- grunde liegt. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in verglei chbaren Sac h- verhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung ausz u- schließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung ve r- folgte Zweck (vgl. etwa BAG 12. April 2011 - 1 AZR 505/09 - Rn. 15; 18. Mai 2010 - 3 AZR 97/08 - Rn. 27, BAGE 134, 254) . bb ) Danach ist der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrun d- satz nicht verletzt. Die GBV 2008 nimmt zwar eine Gruppenbildung vor. Die GBV 2008 schließt gemäß § 2 Abs. 6 die Beschäftigten der ehemaligen DAG sowie der ehemaligen DPG von der Ablösung aus. Zudem bestimmt § 2 Abs. 4 GBV 2008, dass Widerruf und Ablösung auch gegenüber den Beschäftigten der ehemaligen HBV sowie der ehemaligen I G Medien erfolgen; die Bestimmung legt allerdings den maßgeblichen Stichtag für die Beschäftigten der ehemaligen HBV auf den 31. März 2007 und für die Beschäftigten der ehemaligen IG Med i- en auf den 31. Dezember 2007 fest und damit auf spätere Zeitpunkte al s für die Beschäftigten der ehemaligen ÖTV. Diese Gruppenbildung ist jedoch sachlich gerechtfertigt. ( 1 ) Für die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG gegenüber denjenigen der ehemaligen ÖTV besteht ein hi nreichender Sachgrund. ( a) Die DPG hatte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 zur Rückdeckung der von ihr erteilten Versorgungszusagen eine Rückdeckungsversicherung bei der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG abgeschlossen, wobei 67 68 69 70 71 - 32 - 3 AZR 1045/12 - 33 - diese Versicherung gemäß § 2 Nr. 3 des Versicherungsvertrage s 100 vH des Rentenanspruchs abdeckt . Der erforderliche Versicherungsbeitrag wurde en t- sprechend § 2 Nr. 5 des Versicherungsvertrages durch einen bei Abschluss der Versicherung fälligen Einmalbeitrag vollständig an d ie Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG erbracht . Die DPG hatte zudem sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an die vormals bei ihr Beschä f- tigten und die Leistungsempfänger verpfändet. Damit standen die zur Erfüllung der Ve r- s- tungsempfängern der DPG zu (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 94) . (b) Die DAG hatte zum Zweck der betri eblichen Altersversorgung der bei ihr Beschäftigten eine Stiftung gegründet. Nach § 8 Nr. u- hegehaltskasse (Stiftung) dessen Zusammensetzung in § 6 der Satzung geregelt ist, die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks; zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Vergabe der Stiftungsmittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks (Leistungsen t- scheidungen) . Der Stiftungszweck ist in § 2 der Satzung festgelegt. Er besteht darin, den Beschäftigten der Trägerunternehmen im Versorgungsfall eine B e- triebsrente zu zahlen. Damit handelt es sich bei dem Stiftungsvermögen um unmittelbar zweckgebundenes Kapital, auf das nur die ehemaligen DAG - Beschäftigten Anspruch haben (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 95) . Im Übrigen erhielten die ehemaligen DAG - Beschäftigten keine Verso r- gung nach der UR 88, weil die DAG als n icht DGB - Gewerkschaft nicht Mitglied der Unterstützungskasse des DGB e.V. war; eine Ablösung der UR 88 war de s- halb nicht erforderlich und n icht möglich (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 501/12 - Rn. 80) . (c) Da die Beklagte auf das zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG gebildete Kapital nicht einseitig zugreifen k onnte, dieses Kapital vielmehr von 72 73 - 33 - 3 AZR 1045/12 - 34 - der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG und der Ruhegehaltska s- se für Beschäftigte der DAG ausschließlich zur Zahlung der Betriebsrenten an diese Begünstigten verwendet werden konnte, stand es zur Verteilung im Ra h- men des von der Beklagten gebildeten neuen Dotierungsrahmens nicht zur Ve r- fügung. Vor diesem Hintergrund, auf den in der Präambel der GBV 2008 hi n- gewiesen wird, ist es sachlich gerechtfertigt, dass § 2 Abs. 6 GBV 2008 die B e- schäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG von der Ablösung vollständig ausgenommen hat (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 501/12 - Rn. 8 1 ) . (d) Eine andere Beurteilung ist entgegen der Rechtsauffassung des Kl ä- gers nicht deshalb geboten, weil der Haushalt der Beklagten kü nftig ggf. durch Anpassungen der Betriebsrenten auch der Mitarbeiter der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG an den Kaufkraftverlust nach § 16 BetrAVG belastet wird. Die Verpflichtung der Beklagten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, die Anpassung der laufenden Le istungen sämtlicher Betriebsrentner zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden, ändert nichts daran, dass zum Zeitpunkt der Ablösung der UR 88 durch die GBV 2008 ein hinreichender Sachgrund für eine unterschiedliche Behandlung der Beschäf tigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG gegenüber denjenigen der ehemaligen ÖTV bestand. Dieser bestand darin, dass die Betriebsparteien bei Abschluss der GBV 2008 davon ausgehen konnten, dass die den Mitarbeitern der ehemaligen DPG und der ehemal igen DAG erteilten Versorgungszusagen ausfinanziert waren und das zur Verfügung gestellte Kapital ausschließlich zur Abdeckung der entstehenden Versorgungskosten festgelegt war (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 501/12 - Rn. 8 2 ) . (e) Für die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG gegenüber denjenigen der ehemaligen ÖTV bestünde auch dann ein hinreichender Sachgrund, wenn sich später erweisen sollte, dass das zur Finanzierung der Versorgungszusag en gebildete Kapital zur 74 75 - 34 - 3 AZR 1045/12 - 35 - Erfüllung der Versorgungsverbindlichkeiten nicht ausreichen sollte und die B e- klagte deshalb nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einstandspflichtig würde. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber zwar für die Erfü l- lung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn e r- folgt. Ihn trifft insoweit eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistun gen ggf. zu verschaffen hat (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 , BAGE 142, 72 ) . Hierdurch wird siche r- gestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg gleichwohl der Verso r- gungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 501/12 - Rn. 84; 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 3 7 , aaO ) . Es kann dahinstehen, ob die vollständige Ausnahme der Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG von der Ablösung auch dann gerechtfertigt wäre, wenn für die Betriebsparteien zum Zeitpunkt der Ablösung bereits absehbar gewesen wäre, dass d ie Beklagte für die Erfüllung der diesen Mitarbeitern erteilten Versorgungszusagen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG - ggf. teilweise - würde einstehen müssen. Jedenfalls waren Schwierigkeiten im Durchführungsweg für die Betriebsparteien zum Zeitpunkt der Ablösung nicht ersichtlich. Die Bet ri e bsparteien konnte n zu diesem Zeitpunkt mangels ander s- lautender Anhaltspunkte davon ausgehen, dass die den Mitarbeitern der eh e- maligen DPG und der ehemaligen DAG erteilten Versorgungszusagen ausf i- nanziert waren und sich deshalb das Risiko, dass die Beklagte von diesen Mi t- arbeitern aufgrund der Einstandspflicht in Anspruch genommen werden könnte , nicht realisieren würde. Die DPG hatte mit Wirk ung ab dem 1. Januar 2000 zur Rückdeckung der von ihr erteilten Versorgungszusagen eine Rückdeckung s- versicherung bei der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG abg e- schlossen, die den Rentenanspruch vollständig abdeckte und den Versich e- rungsbeitrag be i Abschluss der Versicherung in Form eines Einmalbetrags (vollständig) geleistet. Die DAG hatte zum Zweck der betrieblichen Altersve r- sorgung der bei ihr Beschäftigten eine Stiftung gegründet und das für die Erfü l- 76 77 - 35 - 3 AZR 1045/12 - 36 - lung der Verbindlichkeiten erforderliche Kap ital in die Stiftung eingebracht. Z u- dem gewährte die Stiftung bereits Leistungen an die Begünstigten. Anhalt s- punkte dafür, dass zum Zeitpunkt de s Ab schlusses der GBV 2008 dennoch zu befürchten war , dass die Beklagte nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die V e r- sorgungszusagen gegenüber den Mitarbeitern der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG würde einstehen müssen, hat der insoweit darlegungspflicht i- ge Kläger nicht vorgebracht. (f) Entgegen der Auffassung des Klägers führt § 6 Abs. 2 Satz 2 GBV 2008 nicht zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung vormaliger Mitarbeiter der ÖTV im Vergleich zu vormaligen Mitarbeitern der HBV. Sowohl § 6 Abs. 2 Satz 1 GBV 2008 als auch § 6 Abs. 2 Satz 2 GBV 2008 bewirken eine Dynamisierung des nach den UR 88 und UR 8 3 erdienten Teilbetrags hi n- sichtlich des Einkommens während des Arbeitsverhältnisses. In beiden Fällen ist das bei Eintritt des Versorgungsfalls zuletzt bezogene Entgelt für die B e- rechnung maßgeblich . In § 6 Abs. 2 Satz 1 GBV 2008, der die Dynamisierung für die ehemaligen Mitarbeiter der ÖTV regelt, wird die bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichte Vergütung zugrunde gelegt. N ach § 6 Abs. 2 Satz 2 GBV 2008 wird das Bemessungsentgelt der e hemaligen Beschäftigten der HBV in demselben Umfang wie die Tabellengehälter sowie entsprechend den Veränderungen durch Umgruppierung und Umstufung dynamisiert. Damit wird in beiden Fällen bei der Berechnung des sog. dynamischen Besitzstands das zuletzt im Arbeitsverhältnis bezogene Gehalt in Ansatz gebracht . (g) Auch § 8 Abs. 2 GBV 2008 führt - entgegen der nicht näher begründ e- ten Auffassung des Klägers - nicht zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichb e- handlung, weil durch diese Regelung Arbeitnehmer von der Ablösung ausg e- nommen werden, die am 30. September 2006 bereits einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen hatten. Diese Regelung dient dem Vertrauensschutz. Sie nimmt diejenigen Arbeitnehmer von der Ablösung aus, die vor der Bekanntmachung 78 79 - 36 - 3 AZR 1045/12 - 37 - die Fortgeltung der UR 88 über ihr Arbeitsverhältnis disponiert ha tt en. Mit di e- sen Arbeitnehmern ist der im Jahr 196 0 geborene Kläger nicht zu vergleichen. (h) Die GBV 2008 verstößt auch nicht deshalb gegen den Gleichbehan d- lungsgrundsatz, weil Arbeitneh mer , die nach der Schließung der Versorgung s- werke der Gründungsgewerkschaften eingestellt wurden, mit Wirkung ab dem 1. März 2007 in die neu geregelte betriebliche Altersversorgung einbezogen wurd en . Insoweit ist schon nicht ersichtlich, worin eine ungerechtfertigte U n- gleichbehandlung des Klägers gegenüber einem neu eingestellten Mitarbei ter liegen könnte. ( 2 ) Auch § 2 Abs. 4 und Abs. 5 GBV 2008, wonach der maßgebliche Stic h- tag für die Ablösung f ür die Beschäftigten aus der ehemaligen HBV der 31. März 2007 und für die Beschäftigten aus der IG Medien der 31. Dezember 2007 ist, wohingegen die Ablösung für die Beschäftigten der ehemaligen ÖTV zum 28. Februar 2007 erfolgt, verstößt nicht gegen den bet riebsverfassung s- rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG . Dies hat der Senat in den Urteilen vom 12. Februar 2013 ( - 3 AZR 414/12 - Rn. 97 f. ) und vom 1 2 . November 2013 ( - 3 AZR 501/12 - Rn. 87 f. ) entschieden und ausfüh r- lich begründet. Hiera n hält der Senat fest . b) Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die GBV 2008, die im Februar 2008 abgeschlossen wurde, den Ablösungsstichtag für die B e- schäftigten der ehemaligen ÖTV, die Versorgungsansprüche aufgrund der UR 88 haben, rückwirkend auf den 28. Februar 2007 festgelegt hat. Dieser Stichtag orientiert sich an dem Informationsschreiben der Beklagten vom 10. November 2006, in welchem diese den Mitarbeitern mitgeteilt hatte, dass neue Regelungen zur betrieblichen Alters versorgung zum 1. März 2007 in Kraft treten sollten und dass es, sofern es nicht gelinge, bis zu diesem Zeitpunkt eine Neuregelung zu schaffen, dennoch bei einem Widerruf zum 28. Februar 2007 verbleibe (vgl. ausf . BAG 12. Feb ruar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 105 ; 1 2 . November 2013 - 3 AZR 501/12 - Rn. 89 ) . Auf die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs kommt es hierbei nicht an. Die Beklagte wollte nicht bereits mit 80 81 82 - 37 - 3 AZR 1045/12 dem Widerruf in die Versorgungsrechte des Klägers eingreifen. Der Widerruf diente lediglich dazu, die spätere Ablösung der UR 88 durch die noch abz u- schließende Gesamtbetriebsvereinbarung in dem Sinne vorzubereiten, dass Vertrauen in den unveränderten Fortbestand der Altregelungen ab einem b e- stimmten Zeitpunkt zerstört wurde. Diesen Zweck erfüllt der Wi derruf unabhä n- gig von seiner Wirksamkeit (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 501/12 - Rn. 91) . c) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers verstoßen weder der Au s- schluss der Beschäftigten der ehemaligen DAG und der ehemaligen DPG von der Ablösung noch d ie Festlegung abweichender Ablösungsstichtage für die Beschäftigten der ehemaligen HBV und ehemaligen IG Medien gegen den Ve r- schmelzungsvertrag oder die Grundsatzvereinbarung (vgl. ausf . BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 108 ff. ; 1 2 . November 2013 - 3 AZR 501/12 - Rn. 92 ff. ) . C . D i e K ostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Spinner Ahrendt Kaiser H. Trunsch 83 84

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