3. Senat - Nicht statthafte Rechtsbeschwerde
Karar Dilini Çevir:
3. Senat - Nicht statthafte Rechtsbeschwerde
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZB 28/11 4 Ta 248/10 (5) Sächsisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS In Sachen 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. Erinnerungsführer, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdege g ner, 3 . Klägeri n und Beteiligte, 4 . Beklagter und Beteiligter, 5 . Bete iligter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 3 . August 2011 beschlo s- sen: Die Rechtsbeschwerde des Rechtsanwalts S gegen de n Beschluss des Sächsischen Landesa r beitsgerichts vom 13. Dezember 2010 - 4 Ta 248/10 (5) - wird als unz u l ässig verwo r fen. - 2 - 3 AZB 28/11 - 3 - Gründe I. Der Rechtsb eschwerdeführe r wendet sich gegen eine im Rahmen der Festsetzung der aus der Staatskasse zur erstattenden Rechtsanwalts ve r gütung nach § 55 RVG vorgenommene Anrechnung eines von der Kläg e rin bezahlten Gebührenvorsch usses. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 30. März 2009 die dem Rechtsb eschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 926,89 Euro festgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat der Bezirksrevisor beim Sächsischen Landesarbeitsgericht Erinn erung eingelegt. Mit B e schluss vom 6. Oktober 2010 hat das Arbeitsgericht den ursprüngliche n Vergütung s- festsetzungsbeschluss abgeändert und die aus der Staatskasse zu gewä h rende Vergütung auf 695,32 Euro festgesetzt. Zugleich wurde der Rechtsb eschwerd e- führ er aufgefordert , den Überschussbetrag in Höhe von 231,57 Euro an die Staatskasse zu erstatten. Gegen diese n am 11. Oktober 2010 zug e stellten Beschluss hat der Rechtsb eschwerdeführer mit am 11. Oktober 2010 beim Arbeitsgericht eingegangene m Schriftsatz sofo rtige Beschwerde eingelegt. D ies er hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsg e- richt zur Entsche i dung vorgelegt. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2010 hat das Landesarbeitsgericht die s o fortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 11. April 2011 - 4 Ta 287/10 (5) - hat das Landesarbeitsgericht nachträglich die Recht s- beschwerde zugelassen. Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2011 hat der Rechtsb e- schwerdeführer Rechtsbeschwe r de beim Bundesarbeitsgericht eingelegt und diese mit am 17. Jun i 2011 eingegange nem Schriftsatz b e gründet . II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft und deshalb zu verwerfen. 1. Die Rechtsbeschwerde ist trotz ihrer Zulassung durch das Landesa r- beitsgericht im Beschluss vom 11. April 2011 ( - 4 Ta 287/10 (5) - ) nicht sta tthaft nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO. In F estsetzungssachen hinsich t lich de r dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Recht s anwalt aus der 1 2 3 4 5 - 3 - 3 AZB 28/11 Staatskasse zu zahlenden Vergütung ist die Rechtsb e schwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes von Gesetzes wegen nicht eröffnet. Die Vorschrift en des § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 iVm. § 33 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6 Satz 1 RVG ent halten eine vorrangige abschließende Sonderregelung gege n- über § 574 ZPO (BGH 19. Juni 2010 - XII ZB 75/10 - NJW - RR 2011, 142 m wN ) . 2. An der fehlenden Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ändert auch der Umstand nichts, dass das Landesarbeitsgericht im B e schluss vom 11 . April 2011 ( - 4 Ta 287/10 (5) - ) die Recht s beschwerde (nachträglich) zugelassen hat und der Senat gemäß § 574 A bs. 3 Satz 2 ZPO an eine Zulassung grundsät z- lich gebunden ist. Eine Entscheidung, die von Gesetzes wegen der Anfechtung entzo gen ist, bleibt auch bei Rechtsmittelzulassung unanfechtbar. Die Bi n- dungsw irkung der Rechtsmittelzulassung führt nicht dazu, dass e in geset z lich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird. Daher kann eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung auch nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden ( BGH 19. Juni 2010 - XII ZB 75/10 - NJW - RR 2011, 142; vg l. auch BAG 17. März 2003 - 2 AZB 21/02 - zu B III der Gründe, AP ArbGG 1979 § 78 Nr. 14 = EzA ArbGG 1979 § 78 Nr. 6) . III. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG. Gräfl Schlewing Spinner 6 7

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