3. Senat - Invaliditätsversorgung - Mindestaltersgrenze
Karar Dilini Çevir:
3. Senat - Invaliditätsversorgung - Mindestaltersgrenze
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 796/11 3 Sa 133/11 B Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 10. Dezember 2013 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsger ichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 10. Dezember 2013 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sowie den ehrenamtlichen Ric hter Dr. Kaiser und die ehrenamtliche Richterin Kanzleiter für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 796/11 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Niedersachsen vom 13. September 2011 - 3 Sa 133/11 B - wird zurückgewiesen . Der Kläger hat die Kosten der Rev ision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Dezember 2003 eine Invalidenrente schuldet. Der am 12. August 1956 geborene Kläger war vom 1. Juni 1977 bis zum 31. März 2003 bei den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten beschäftigt. s- ordnung für die W (im Folgenden: Pensionsor d nung ) z u g e- sagt worden. In der Pensionsordnung heißt es ua.: 1 Voraussetzung für die Gewährung von Renten 1. Rentenleistungen werden gewährt, wenn der B e- triebsangehörige bei Eintritt des Versorgungsfalles die Mindestdienstzeit un d das Mindestalter gemäß Ziffer 2 in den Diensten der Firma erreicht hat. 2. Die Zahlung einer Invalidenrente infolge Erwerbsu n- fähigkeit oder einer Witwenrente setzt voraus, daß der Betriebsangehörige bei Eintritt des Versorgung s- falles mindestens 5 volle Jahre in den Diensten der Firma steht und das 25. Lebensjahr vollendet hat (Wartezeit). B ei Invalidität infolge Berufsunfähigkeit betragen für die Rentenz ahlung die Mindestdienstzeit 15 Jahre und das Mindesta lter 50 Jahre. 1 2 - 3 - 3 AZR 796/11 - 4 - § 2 Art der Rentenleistungen Es werden gewährt: 2. Invalidenrente Invalidenrente wird gezahlt, wenn der Versorgung s- berechtigte infolge Unfalls, Krankheit oder Kräfteve r- falls im Sinne des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter vom 23.2.1957 berufs - oder erwerbsunfähig wird und aus den Diensten der Firma ausscheidet. Die Anerkennung der Berufs - oder Erwerbsunfähi g- keit ist durch Vorlage des Rentenbescheids nachz u- weisen. Für nicht versicherungspflichtige Angestellte ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. § 6 Beginn, Ende und Auszahlung der Renten Die Rente wird mona tlich gezahlt, und zwar erstmals in dem Monat, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgt und frühestens nach Beendigung der Gehalts - oder Lohnzahlung an den Pensionsberechtigten. Mit Bescheid vom 6. März 2003 bewilligte die Landesversicherungsa n- s talt Hannover dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. September 2002 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Der Kläger hat mit seiner Klage von der Beklagten die Zah lung rüc k- ständiger Invalidenrente für die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis zum 31. Januar 2011 iHv. monatlich 157,81 Euro begehrt . Er hat die Auffassung vertre ten, nach § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung habe er ab Vollendung des 50. Lebens - jahr e s Anspruch auf Invalidenrente. Das Mindestalter von 50 Jahren müsse nicht be reits bei Eintritt des Versorgungsfalls erreicht sein. § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung regele lediglich , dass die Rentenzahlungen frühes tens a b Vollendung des 50. Lebensjahres einsetz t en. A ndernfalls bewirke § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung eine unzulässige Diskriminierung wegen des A l- 3 4 - 4 - 3 AZR 796/11 - 5 - ters und sei deshalb nach dem AGG und der diesem Gesetz zugrunde liege n- den Richtlinie 2000/78/EG unwirksam. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.571,66 Euro nebst Zinsen iH v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz au s 12. 9 40 ,42 Euro seit dem 7. Oktober 2010 sowie aus jeweils 157,81 Euro ab dem 1. November 2010, 1. De - zember 2010, 1. Januar 2011 und 1. Februar 2011 zu za h- len. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Z u- rückweisung der Revision. Entsc heidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die B e- klagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Invalidenrente. A. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger eine Invalidenrente zu z ahlen. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Ziff . 2 Satz 2 der Pen s i- onsordnung ni cht. Zwar ist beim Kläger der in § 2 Ziff. 2 der Pensionsordnung geregelte Versorgungsfall der Invalidität infolge Berufsunfähigke it mit Ablauf des 31. März 2003 eingetreten. Der Kläger i st zu diesem Zeitpunkt aus dem Arbe itsverhältnis ausgeschieden . E r hat zudem durch Vorlage des Rentenb e- scheids der Landesversicherungsanstalt Hannover vom 6. März 2003 nachg e- wiesen, dass er seit dem 1. September 2002 berufsunfähig iSv. § 2 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung ist . Der Kläger hatte jedoch bei Eintritt des Verso r- gungsfalls der Invalidität infolge Berufsunfähigkei t das Mindestalter von 50 Jahren nicht erreicht. Die Zahlung einer Rente wege n Invalidität infolge B e- 5 6 7 8 9 - 5 - 3 AZR 796/11 - 6 - rufsunfähigkeit setzt nach § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung voraus, dass das Mindestalter von 50 Jahren bei Eintritt des Versorgungsfalls vollendet ist. Der am 12. August 1956 geborene Kläger war bei Eintritt des Versorgungsfa lls am 31. März 2003 erst 46 Jahre alt. Der Ausschluss der Betriebsangehörigen, die vor Vollendung des 50. Lebensjahres berufsunfähig geworde n und aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschie den sind, von Leistungen der Invali ditäts verso r- gung bei Berufsunfähigkeit ist wirksam . Die Bestimmung bewirkt keine unzulä s- sige Diskriminierung wegen des Alters . Sie führt auch unter Beachtung der grundrechtlichen Wertungen des Art. 3 GG nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 1 BGB. I. § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung enthält entgegen der Rechtsau f- fassung des Klägers weder eine Regelung über die Fälligkeit der Invalidenrente bei Berufsunfähigkeit noch - soweit das Mindestalter von 50 Jahren betroffen ist - eine l eistungsaufschiebende Wartezeitr egelu ng, nach welcher der A n- spruch bei früherem Eintritt des Versorgungsfalls mit der Vollendung des 50. Lebensjahres entstünde . Viel mehr ist nach § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pension s- ordnung Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenrente bei Berufsunfähi g- keit, dass der Betriebsangehörige bei Eintritt des Versorgungsfalls das 50. Lebensjahr vollendet hat. Damit werden Arbeitnehmer, bei denen - wie im Falle des Klägers - der Versorgungsfall vor der Vollendung des 50. Lebens - jahres eintritt, von Leistungen d er Invaliditätsv erso rgung bei Berufsunfähigkeit ausgeschlos sen . Dies ergibt die Ausle gung von § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pension s- ordnung nach den für A llgemeine Geschäftsbedingu ngen geltenden Ausl e- gungsregeln, so dass für eine Anwendung der U n klarheitenregel i n § 305 c Abs. 2 BGB kein Raum ist. 1. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die von den Pa r- teien nicht angegriffen wurden, handelt es sich bei den Bestimmungen der Pe n- sionsordnung um Allgemeine Geschäftsbedingungen . Diese sind nach ihrem obje ktiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von ve r- ständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Ve r- 10 11 - 6 - 3 AZR 796/11 - 7 - ständnismöglichkeiten des durchsc hnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. A usgangspunkt für die Auslegung A llgemeiner G e- schäftsbedingungen ist der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Ausl e- gungsergebnis sind ferner der von den Parteien verfolgte Regelungszwec k s o- wie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (vgl. BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 20; 17. April 2012 - 3 AZR 803/09 - Rn. 36) . Die Auslegung A llgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht ( vgl. etwa BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 19 mwN) . 2. Danach besteht nach § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung ein A n- spruch auf Invalidenrente bei Berufsunfähig keit nur, wenn der Betriebsangeh ö- rige bei Eintritt des Versorgungsfalls das 50. Lebensjahr vollendet hat. a) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 1 der Pensionsordnung , der nach seiner Überschrift die g von Ren festlegt . § 1 Ziff. 1 der Pensionsordnung bestimmt , dass Rentenleistungen g e- wä hrt werden, wenn der Betriebsangehörige bei Eintritt des Versor gungsfalls die Mindestdienst zeit und das Mindes t al ter gemäß Ziffer 2 in den Diensten der Fir ma erreicht hat . Nach dieser Be stimmung setzt der Anspruch auf Invalide n- rente demnach vor aus, dass der Betriebsangehö rige b ei Ein tritt de s Verso r- gungs f a ll s Invalidität das in § 1 Ziff. 2 der Pensionsordnung bestimmte Mi n- destalter erreicht hat . Für die Zahlung einer Invalidenrente wegen Erwerbsunf ä- higkeit ist dies in § 1 Ziff. 2 Satz 1 der Pensionsordnung ausdrücklich so ger e- gelt. Für die Invalidenrente bei Berufsunfähigkeit regelt § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung nichts Abweichendes. Zwar bestimmt § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung für die Zahlung der Betriebsrente bei Invalidität infolge B e- rufsunfähigkeit ausdrücklich nur, dass die Mindestdienstzeit 15 Jahre und das Mindestalter 50 Jahre betragen und trifft keine ausdrückliche Aussage dazu, s- t sein müssen. § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung knüpft j e- doch unmittelbar an § 1 Ziff. 2 Satz 1 der Pensionsordnung an und regelt nur die Abweichungen hiervon für den Versorgungsfall der Invalidität infolge B e- 12 13 - 7 - 3 AZR 796/11 - 8 - rufsunfähigkeit. Diese betreffen nur die Mindestdienstzeit und das Mindestalter, jedoch nicht die Frage, auf welchen Zeitpunkt es für die Erfüllung dieser V o- raussetzungen ankommt. in § 1 Ziff. 2 Satz 1 der Pension s- ordnung folgt nicht, dass ab Erreichen des Minde stalters auch dann Anspruch auf Invaliditätsleistungen besteht, wenn der Versorgungsfall der Invalidität schon früher eingetreten ist. Dem steht entgegen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut von § 1 Ziff. 1 der Pensionsordnung das Mindestalter bei Eintrit t des Versorgungsfalls erreicht sein muss. b ) D ieses Auslegungsergebnis wird durch § 6 der P ensionsordnung best ä- tigt, der ua. den Beginn der Rentenleistungen regelt. Danach wird die Rente erstmals gezahlt in dem Monat, der auf den Eintritt des Versorgungsfalls folgt und frühestens nach Beendigung der Gehalts - oder Lohnzahlung an den Pens i- onsberechtigten. Diese Bestimmung geht davon aus, dass die Rentenzahlung unmittelbar an die Beendigung des Arbeitsverhäl tnisses wegen des Eintritts des Versorgungsfalls der Invalidität anschließt. Dies setzt voraus, dass das in § 1 Ziff. 2 der Pensionsordnung festgelegte Mindestalter bei Eintritt des Verso r- gungsfalls der Invalidität bereits erreicht ist. II. Der in § 1 Zif f. 2 Satz 2 der P ensionsordnung vorgesehene Ausschluss von der Invalidenrente bei Berufsunfähigkeit für den Fall, dass der Betriebsa n- gehörige bei Eintritt des Versorgungsfalls das 50. Lebensjahr noch nicht volle n- det hat, ist wirksam . Die Regelung bewirkt w eder eine unzulässige Diskrimini e- rung wegen des Alters oder der Behinderung noch eine unangemessene B e- nachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB . 1. § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung führt nicht zu einer unzulässigen Diskriminierung wegen des Alters oder der Behinderung. a) Es kann offenb leiben, ob § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung einer Überprüfung anhand der Vorschriften des AGG unterliegt oder ob das AGG deshalb nicht anwendbar ist, weil der Versor gungsfall beim Kläger vor dem I n- krafttreten des AG G eingetreten ist. Die in § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsor d- 14 15 16 17 18 - 8 - 3 AZR 796/11 - 9 - nung geregelte Mindestaltersgrenze von 50 Jahren für die Gewährung von I n- v a lidenrente bei Berufsunfähigkeit ist nicht nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. a a) Na ch § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürf en Beschä ftigte nicht wegen der in § 1 AGG genannten Grün de, ua. wegen des Alters und der Behinderung b e- nachteiligt werden. Unzulässig sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligu n- gen. Eine unmittelbare Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 1 AGG gegeben, wenn eine P erson wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, K riterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vo r- schriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich g erechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteil i- gungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwir k- sam (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 1 00/11 - Rn. 24; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 - Rn. 17) . b b) Die Mindestaltersgrenze von 50 J ahren nach § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pe n- sionsordnung bewirkt keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters iSd. §§ 1, 3 Abs. 1 und § 7 AGG. Zwar erfährt der Kläger wegen seines Alters eine ungünstigere Behandlung als eine Person, die bei Eintritt des Versorgungsfalls der Invalidität infolge Berufsunfähigkeit das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat. Die darin liegende unmittelbare Ungleichbehandlung ist jedoc h nach § 10 AGG sachlich gerechtfertigt. (1) Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müss en nach § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein. § 10 Satz 3 AGG enthält eine Aufzählung von Tatbeständen, wonach derartige unterschiedliche Behandlu n- gen insbesondere gerechtfertigt sein können. Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist 19 20 21 - 9 - 3 AZR 796/11 - 10 - dies der Fall bei der Festsetzung von Altersgrenzen bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität. Indem der Gesetzgeber den in Nr. 4 geregelten Tatbestand in die R echtfertigungsgründe des § 10 Satz 3 AGG eingeordnet hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass die Festsetzung von Altersgrenzen für den Zugang zu betrieblichen Systemen der sozialen Siche r- heit und damit auch zur betrieblichen Altersversorgung und für den Be zug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität grundsätzlich als ein von einem legitimen Ziel getragenes Mittel iSv. § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG zulässig sein soll. Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festz u- setzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze iSv. § 10 Satz 2 AGG a n- gemessen sein (BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 18; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 26) . (2) § 10 AGG ist mit Unionsrecht vereinbar . (a ) § 10 AGG dient der Umsetzung von Art . 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Ra h- mens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, im Folgenden: Richtlinie 2000/78/EG) in das nationale Recht. Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG können die Mitgliedsta a- ten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskrimini e- rung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Recht s durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bi l- dung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich s ind. Für den Bereich der Versorgung im Alter und bei Invalidität enthält Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG eine Spezialregelung. Danach können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgre n- zen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität keine Diskriminierung wegen des Alters da r- 22 23 24 - 10 - 3 AZR 796/11 - 11 - stellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt. Die Mitglie dstaaten sind demnach, soweit es um diese Systeme geht, bei der Umsetzung in nationales Recht nicht verpflichtet, die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG einzuhalten. Die Festsetzung von A l- tersgrenzen in den betrieblichen Systemen d er sozialen Sicherheit ist somit unionsrechtlich in der Regel zulässig. Damit werden Hindernisse, die der Ve r- breitung der betrieblichen Altersversorgung entgegenstehen können, beseitigt (BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 20; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 28; 11. August 2009 - 3 AZR 23/08 - Rn. 40, BAGE 131, 298) . (b ) Diesen Vorgaben genügt § 10 AGG. Es kann offenbleiben, ob Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der für die Mitgliedschaft in einem System der betrieblichen Altersversorgung oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität bestimmten Alter s- grenze erfordert (vgl. zu dieser Frage Schlussanträge der Generalanwältin K o- kott vom 7. Februar 2013 in der Rechtssache - C - 476/11 - [HK Danmark]) . Sol l- te dies der Fall sein, hätte der nationale Gesetzgeber Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG nahezu unverändert in das nationale Recht übernommen. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre der Gesetzgeber, indem er die Nr. 4 in die Rech t- fertig ungsgründe des § 10 Satz 3 AGG eingeordnet und damit § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG für anwendbar erklärt hat, sogar über die Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG hinausgegangen. Zwar findet sich im Gese t- zestext die in Art. 6 Abs. 2 der Ri chtlinie 2000/78/EG enthaltene Einschränkung wieder. Das bedeutet aber nicht, dass § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG hinter Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG zurückbliebe. Ausweislich d er Entstehungsg e- schichte der Bestimmung darf nach dem Willen des nationalen Gesetzgebers die Festsetzung von Altersgrenzen nicht zu einer Benachteiligung wegen des Geschlechts oder wegen eines anderen in § 1 AGG ge nannten Merkmals fü h- ren (BT - Drucks . 16/178 0 S. 36) . Dies ergibt sich auch daraus, dass eine Reg e- lung, die zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt, nicht iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen sein kann. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der nationale Gesetzgeber davon abgesehen hat, konkret e Altersgrenzen für 25 - 11 - 3 AZR 796/11 - 12 - die Teilnahme an einer betrieblichen Altersversorgung oder die Aufnahme in ein Versorgungswerk selbst zu bestimmen. Der Gesetzgeber muss die wegen e i- nes sozialpolitischen Ziels für geboten erachtete Ungleichbehandlung nicht im Detail se lbst regeln, sondern kann Gestaltungs - und Beurteilungsspielräume einräumen (vgl. EuGH 16. Oktober 2007 - C - 411/05 - [Palacios de la Vil l a] Rn. 68, 74, Slg. 2007, I - 8531; BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 21; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn . 29 mwN) . ( c ) Das vom nationalen Gesetzgeber verfolgte Ziel der Förderung der b e- trieblichen Altersversorgung ist ein legitimes Ziel iSd. § 10 Satz 1 AGG. Um dieses Ziel zu fördern, hat der Gesetzgeber mit § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG zur G e- staltung der betriebl ichen Altersversorgung in Versorgungsordnungen das Mittel der Festsetzung von Altersgrenzen für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Alters - oder Invaliditätsleistungen zur Verfügung gestellt. Von dieser Möglichkeit kann grundsätzlich auch der einzelne Ar beitgeber bei der Schaffung von Ve r- sorgungsregelungen Gebrauch machen. Allerdings muss die konkret festgele g- te Altersgrenze nach § 10 Satz 2 AGG angemessen sein (BAG 17. September 2013 - 3 AZR 686/11 - Rn. 22; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 30) . (3 ) Die in § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung bestimmte Mindestalter s- grenze von 50 Jahren für den Anspruch auf Invalidenrente bei Berufsunfähigkeit ist gerechtfertigt iSv. § 10 AGG. Dadurch werden das Interesse des Arbeitg e- bers, die mit der Invaliditätsversorgung verbundenen zusätzlichen Risiken zu begrenzen , und das Versorgungsbedürfnis des Arbeitnehmers bei Invalidität infolge Berufsunfähigkeit - auch im Hinblick auf den Entgeltcharakter der b e- trieblichen Altersversorgung - angemessen b erüc ksichtigt . (a ) Der Arbeitgeber kann bei einer von ihm finanzierten betrieblichen A l- tersversorgung frei über deren Einführung entscheiden . Entschließt er sich hie r- zu, ist er auch frei in der Entscheidung, für welche der in § 1 Abs. 1 BetrAVG genannten Vers orgungsfälle er Leistungen zusagt und wie hoch er die entspr e- chende Leistung dotiert. Er kann Leistungen der Invaliditätsversorgung verspr e- chen, eine Rechtspflicht hierzu trifft ihn nicht. Aus diesem Grund ist d er Arbei t- geber grundsätzlich auch berechtigt, die Invaliditätsversorgung von bestimmten 26 27 28 - 12 - 3 AZR 796/11 - 13 - Voraussetzungen abhängig zu machen und damit Personen, die diese Vorau s- setzungen nicht erfüllen, von der Invaliditätsversorgung auszuschließen ( vgl. für die Hinterbliebenenversorgung BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509 /08 - Rn. 74 mwN, BAGE 134, 89) . Eine Begrenzung des Kreises der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer durch besondere anspruchsbegründende oder anspruchsausschließende Merkmale liegt gerade im Bereich der Invaliditätsversorgung nah, weil ein d a- hingehendes L eistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken mit sich br ingt. Diese betreffen den Zeitpunkt des Leistungs beginns und damit die Dauer der Leistungserbringung. Da die Invaliditätsrente regelmäßig über einen längeren Zeitraum erbracht werden mus s, ist die finanzielle Belastung des Arbeitgebers umso höher, je jünger der Versorgungsberechtigte bei Eintritt des Versorgungsfalls ist. Vor diesem Hintergrund hat der Arbeitgeber ein b e- rechtigtes Interesse daran, die mit der Invaliditätsversorgung verbun denen z u- sätzlichen Risiken zu begrenzen, um sie kalkulierbar zu halten. Die Zusage einer Invaliditätsversorgung ist zudem Teil einer umfasse n- den Versorgungsregelung. Durch die Zusage soll der Arbeitnehmer in der So r- ge um seine finanzielle Lage bei Invalid ität entlastet werden. Die Invaliditätsve r- sorgung knüpft an das typisierte Versorgungsinteresse des Arbeitnehmers an. D eshalb kann der Arbeitgeber das von ihm übernommene Invaliditätsrisiko im Rahmen der Vertragsfreiheit nicht nur hinsichtlich des Tatbesta ndes ( Erwerb s- minderung, Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit, formeller Nachweis) , so n- dern auch durch den Ausschluss bestimmter Risiken näher bestimmen und die von ihm freiwillig eingeführte Invaliditätsversorgung auf einen Personen kreis beschränken, hinsichtlich dessen bei typisierender Betrachtung ein besonderes Versorgungsbedürfnis besteht. (b ) Die in § 1 Ziff. 2 Satz 2 der P ensionsordnung bestimmte Vorausse t- zung , dass der Versorgungsfall der Invalidität infolge Berufsunfähigkeit eing e- tr e ten sein muss, nachdem der Mitarbeiter das 50. Lebensjahr vollendet hat, trägt dem typischen Versorgungsbedürfnis der Arbeitnehmer im Falle der Inv a- lidität infolge Berufsunfähig keit angemessen Rechnung. 29 30 31 - 13 - 3 AZR 796/11 - 14 - ( a a) Da die Wahrscheinlichkeit zu invalidisieren ab dem Alter von 50 Jahren spürbar an steigt (vgl. Höfer BetrAVG Stand März 2013 Bd . I ART Rn. 805.13 unter Hinweis auf Heubeck Richttafeln 2005 G) , ist die Vollendung des 50. Lebensjahres ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für Leistungen der Inv a- liditätsve rsorgung. Die Mindestalter sgrenze von 50 Jahren in § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung führt damit nicht dazu , dass eine Personengruppe aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten herausgenommen wird, bei der typ i- scherweise ein erhöhtes Invaliditätsrisiko b esteht , sondern bewirkt, dass nur solche Betriebsangehö rige von Leistungen bei Invalidität ausgeschlossen sind , bei denen ein solches Risiko typi scherweise noch nicht besteht. (b b ) Die Mindestaltersgrenze von 50 Jahren ist auch nicht deshalb zu bea n- standen , weil diese Mindestaltersgrenze nach § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pension s- ordnung aus schließlich im Fall der Invalidität infolge Berufsunfähigkeit gilt , wä h- rend die Mindestaltersgrenze bei Invalidität infolge Erwerbsunfähig keit ge mäß § 1 Ziff. 2 Satz 1 d er Pensionsord nung 25 Jah re beträgt und damit deutlich niedri ger ist. Mit d iese r Differenzierung soll erkennbar dem Umstand Rech nung getragen werden , dass Be schäftig te , die erwerb sunfä hig iSd. Pensionsordnung sind, im Ver gleich zu Beschäftig ten, die beruf s unfähig iSd. Pensionsordnung sind, schutzbedürftig er sind, weil sie - anders als die Berufs unfähigen - typ i- scherweise nicht die Möglichkeit ha ben, einer anderweitigen Erwerbstätigkeit in nennenswertem Umfang nachzuge he n und sie deshalb nicht mehr für ihr A u s- kommen selbst sorgen können. Hieraus resultiert ei n gesteiger ter Versorgung s- be darf . § 2 Ziff. 2 der Pensionsordnung knüpft für den Versorgungsfall der Inv a- lidität an die sozialversicherungsrechtlichen Tatbestände der Berufs - und E r- werbsunfähigkeit an. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähi g- keit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicher ten mit ähnlicher Au s- bildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Demg e- genüber sind erwerbsunfähig iSv. § 44 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nich t absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit 32 33 - 14 - 3 AZR 796/11 - 15 - in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitsei n- kommen zu erzielen, das monatlich 630,00 Deutsche Mark übersteigt. Daran, dass bei typisierender Betrachtung d as Versorgungsbed ürfnis der Arbeitne h- mer, die b erufsunfähi g iSv. § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung sind, geri n- ger ist als das Versorgungs bedürfnis der Arbeitnehmer, die e rwerbsunfähi g iSv . § 1 Ziff. 2 Satz 1 der Pensionsordnung sind, hat sich durch das Inkrafttreten d es Rentenreformgesetzes zum 1. Januar 2001 nichts geändert. Der früheren E r- werbsunfähigkeit entspricht nunmehr im Wesentlichen die volle Erwerbsmind e- rung. N ach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung sind voll erwerbsgemind ert Versicherte, die wegen Krankheit oder B e- hinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen B e- dingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunde n täglich erwerbstätig zu sein. Auch sie sind daher typischerweise nicht in der Lage, e i- ner Erwerbstätigkeit in nennenswertem Umfang nachzugehen. (c ) Anhaltspunkte dafür, dass die in § 1 Ziff. 2 Satz 2 der P ensionsordnung bestimmte Mindestaltersgrenze zu einer Diskriminierung wegen des G e- schlechts führt, sind nicht ersichtlich. cc ) D er Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er durch die in § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung bestimmte Mindestaltersgrenze von 50 Jahren bei Eintritt des Versorgungsfalls für den Bezug von Invaliden rente bei Berufsunfähigkeit wegen einer Behinderung be nachteilig t wi rd . (1) Der Kläger hat erstmals in der Revisionsbegründung gelten d gemacht, er werde aufgrund seiner Behinderung in Form seiner Gesundheitseinschrä n- kungen gegenüber gesunden Arbeitnehmern, die derartige Gesundheitse i n- schränkungen erst später erleiden, benachteiligt. Dieses Vorbringen ist als ne u- er Sachvortrag in der Revision nicht berücksichtigungsfähig . Nach § 559 Abs. 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivo r- bringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz bildet bezü g- lich des tatsächlichen Vorbringens der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revi sionsgericht. Zwar können nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZP O auch Tats a- 34 35 36 - 15 - 3 AZR 796/11 - 16 - chen zu berücksichtigen sein , die bislang nicht vorgetragen wur den . Dies setzt jedoch vo raus, dass die Tatsachen unstreitig sind bzw. von der Gegenseite u n- streitig gestellt wurden oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz o hnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (vgl. BAG 22. Mai 2012 - 1 AZR 94/11 - Rn. 25 mwN) . Diese Voraussetzungen sind vor liegend nicht erfüllt . Insbesondere ist unter den Pa r- teien nicht unstreit ig, dass der Kläger aufgrund seiner - im Übrigen nicht näher vorgetragenen - gesundheitlichen Einschränkungen behindert ist. (2) Davon abgesehen ist nicht erkennbar, weshalb die Mindestaltersgrenze von 50 Jahren zu einer Benachteiligung wegen der Behinder ung führen soll. Soweit der Kläger geltend macht, er we rde gegenüber gesunden Beschäftigten benachteiligt, die gesundheitliche Einschränkungen erst später erleiden, ist eine Benachteiligung allenfalls wegen des Alters, nicht aber wegen der Behinderung erke nnbar; gesunde Beschäftigte, die später gesundheitliche Einschränkungen erleiden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Invaliditätslei s- tungen wie der Kläger. b) Da die das nunmehr in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegte primärrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters konkretisierende Richtlinie 2000/78/EG durch das AGG in das nationale Recht umgesetzt wurde un d die Prüfungsmaßstäbe nach den §§ 7, 3 und 1 AGG die gleichen sind wie bei den unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 82, BAGE 134, 89) , verstößt § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung auch nicht gegen Unionsrecht. c) De r Senat kann über die Vereinbarkeit von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG s o- wie von § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung mit Unionsrecht selbst entsche i- den. Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht g e- boten. Die Auslegung des den Vorschrifte n des AGG zugrunde liegenden un i- onsrechtlichen Grundsatzes des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters einschließlich des Rückgriffs auf die Richtlinie 2000/78/EG zu dessen Konkret i- cükd e- (EuGH 19. Januar 2010 - C - 555/07 - Slg. 2010, I - 365) und in der Recht s- 37 38 39 - 16 - 3 AZR 796/11 - 17 - (EuGH 13. September 2011 - C - 447/09 - Slg. 2011, I - 8003 ) geklärt, so dass eine Vorlagepflicht entfällt (vgl. EuGH 6. Oktober 1982 - C - 283/81 - [C.I.L.F.I.T .] Slg. 1982 , 3415) . Einer Vorabentscheidung zur Ausl e- gung von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG bedarf es ebenfalls nicht. Es kann dahinstehen, ob eine für die Mitgliedschaft in einem System der betriebl i- chen Altersversorgung oder den Bezug von Alte rsrente oder von Leistungen bei Invalidität bestimmte Altersgrenze nach den Vorgaben in Art. 6 Abs. 2 der Rich t linie 2000/78/EG einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten muss oder ob es einer solchen Prüfung nicht bedarf (vgl. Schlussanträge der Gen e- r alanwältin Kokott vom 7. Februar 2013 in der Rechtssache - C - 476/11 - [HK Danmark]) , denn die Altersgrenze von 50 Jahren in § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pens i- onsordnung ist entsprechend den Anforderungen des § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG angemessen und damit verhältnism äßig. Ob eine Diskriminierung wegen des Alters iSd. Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG sachlich gerechtfertigt ist, ist von den nationalen Gerichten zu prüfen (vgl. EuGH 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] Rn. 47, Slg. 2009, I - 1569) . 2 . Die R egelung in § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung ist nicht nach den Vorschriften der §§ 307 ff. BGB unwirks am. Der in § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung enthaltene Ausschluss von der Invalidenrente für den Fall, dass der Versorgungsfall der Invaliditä t infolge Berufsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 50. Lebensjahres eingetreten ist, hält - auch unter Beachtung der grundrechtlichen Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG - einer Überprüfung a n- hand der Maß stäbe der §§ 307 ff. BGB stand. a) Nach § 307 Abs. 1 S atz 1 BGB sind Bestimmungen in A llgemeinen G e- schäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses de s Arbeitne h- mers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitg e- bers gerechtfertigt oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Bei der danach erforderlichen wechselseitigen Berücksichtigung und Bewertung der rechtlich anzuer kennenden Interessen der Vertragsparteien ist ein genereller, 40 41 - 17 - 3 AZR 796/11 typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen (vgl. BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 22) . Dabei sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten (vgl. BAG 20. März 2013 - 10 AZR 8/12 - Rn. 29) . b) Danach führt § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung nicht zu einer u n- angemessenen Benachteiligung des Klägers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die R egelung in § 1 Ziff. 2 Satz 2 der Pensionsordnung trägt dem b e- rech tigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung, die besonderen Risiken, die mit der Zusage einer Invaliditätsversorgung verbunden sind, zu begrenzen, um sie besser kalkulierbar zu machen. Dazu wird der Kreis der anspruchsberec h- ti g ten Arbeitnehmer auf Personen beschränkt, bei denen typischerweise ein gesteigertes Versorgungsbedürfnis besteht. Damit werden auch die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt. Die grundrechtlichen Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG erfordern keine andere Beurteil ung. Soweit der Kläger Ungleichbeh andlungen rügt, die an Merkmale iSd. § 1 AGG anknüpfen, enthält Art. 3 Abs. 1 GG keine weitergehenden Anforderungen als § 3 AGG (BAG 20. April 2010 - 3 AZR 5 09/08 - Rn. 84, BAGE 134, 89) . B. Die Kostenentscheidung folgt a us § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Schlewing Spinner Kaiser G. Kanzleiter 42 43 44

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