3. Senat - Hinterbliebenenversorgung - "Haupternährerklausel"
Karar Dilini Çevir:
3. Senat - Hinterbliebenenversorgung - "Haupternährerklausel"
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30. September 2014 Dritter Senat - 3 AZR 930/12 - I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 24. Mai 2011 - 8 Ca 3043/11 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 11. September 2012 - 12 Sa 757/11 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Hinterbliebenenversorgung - Bestimmungen: BetrAVG § 7 Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 139, 305 Abs. 1 Satz 1, § 306 Abs. 1 und Abs. 3, § 307 Abs. 1 Satz 2, §§ 1360, 1360a Abs. 1; Angestelltenversicherungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1985 ge l- tenden Fassung § 43 Abs. 1; Angestelltenversicherungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung § 41 Abs. 2; Reichsversich e- rungsordnung in der bis zum 31. Dezember 1985 gelt enden Fassung § 1266 Abs. 1; Reichsversicherungsordnung in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung § 1264 Abs. 2; Gesetz zur Neuordnung der Hi n- terbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherun g vom 11. Juli 1985 Art. 1 Nr. 28, Art. 2 Nr. 17; Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversich e- rung der Angestellten vom 1 1. Juli 1985 Art. 2 § 17a Abs. 1 und Abs. 2, § 18 a ; Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter in de r Fassung vom 1 1. Juli 1985 Art. 2 § 18 Abs. 2 und Abs. 3 , § 19a; SGB VI i n d er F assung vom 1. Januar 1992 § Leitsatz: Die in einer Pensionszusage enthaltene Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach die Gewährung einer Witwenrente voraussetzt, dass der Verso r- ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 2 BGB unwirksam. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 930/12 12 Sa 757/11 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 30. September 2014 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 30. September 2014 durch die Richterin am Bundesarbeits - gericht Pro f. Dr. Schlewing als Vorsitzende, den Richter am Bundesarbeits - gericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie den ehrenamtlichen Richter Heuser und die ehrenamtliche Richterin Dr. Möller für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 930/12 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lande s- arbeitsgeri chts Köln vom 11. September 2012 - 12 Sa 757/11 - aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeit s- gerichts Köln vom 24. Mai 2011 - 8 Ca 3043/11 - abgeä n- dert. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist , der Ehefrau und späteren Witwe des Klägers , Dr. H , im Fall des Todes des Klägers eine m o na t l i che Wi t- wenpension iHv. 60 % der Alterspe n sion des Klägers zu zahlen . Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Pensions - S icherungs - V erein verpflichtet ist, der Ehefrau des Klägers nach dessen Tod eine Hinte r- bliebenenversorgung zu gewähren. Der im September 1945 geborene Kläger war in der Zeit vom 1. April 1965 bis zum 30. September 2005 bei der K AG beschäftigt. Er ist seit J a n u ar 1977 mit seiner im März 1947 geborenen Ehefrau, Dr. H , ve r heir a tet. Die K AG hatte Mitarbeitern in Führung s positi o nen - so auch dem Kläger - durch einze l- vertragliche Pensionszusage n Leistu n gen der betrie b lichen Altersversorgung zu gesagt . Die Pensionszusage des Kl ä gers vom 29. September 2003 lautet auszugs weise: K AG sagt Ihnen Ver sorgungslei s tungen nach folge n- den Bestimmungen zu: § 1 Arten der betrieblichen Versorgungsleistungen 1 2 - 3 - 3 AZR 930/12 - 4 - 1. Firmenpension a) Alterspension b) Pension wegen Berufs - oder Erwerbsunfähi g- keit 2. Hinterbliebenenpension a) Witwenpension b) Witwerpension c) Waisenrente § 3 Wir gewähren Ihnen eine lebenslange Alterspension in Höhe von monatlich Euro 1.660, -- brutto § 4 Pension wegen Berufs - oder Erwerbsunfähigkeit Sofern S ie vor Erreichen der Altersgrenze aus dem A r- beitsverhältnis zur Firma ausscheiden und daran unmitte l- bar anschließend berufs - oder erwerbsunfähig im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sind, gewähren wir ihnen eine lebenslange Berufs - bzw. E r- § 6 Witwenpension Nach Ihrem Tod gewähren wir Ihrer Ehefrau eine Witwe n- pension in Höhe von 60 % der in § 3 zugesagten Alter s- pension bzw. der nach § 4 bezogenen Berufs - bzw. E r- werbsunfähigkeitspension, wenn S ie den Unterhalt I hrer Familie überwiegend bestritten haben. Eine Witwenpens i- on wird nicht gezahlt, wenn a) die Ehe nicht bis zu I hrem Tod bestanden hat, b) die Ehe erst nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres oder nach I hrem Ausscheiden aus der Firma g e- schlossen wurde, c) Ihre Witwe mehr als 30 Jahre jünger ist als Sie und S ie keine minderjährigen Kinder hat, für die Waise n- rente nach dieser Pensionszusage gezahlt wird, es sei denn, die Ehe hat mehr als 15 Jahre bestanden. - 4 - 3 AZR 930/12 - 5 - § 7 Witwerpension § 6 gilt entsprechend für den Witwer einer Betriebsang e- Der Kläger erhielt seit dem 1. Oktober 2005 von der K AG eine monatl i- che Alters pension iHv. 1.660,00 Euro brutto . Am 1. September 2009 wurde über das Vermögen der K AG das Insolvenzverfahren eröf f net. Seit Januar 2011 zahlt der B eklagte dem Kläger die Alterspension. Zudem bezieht d er Kl ä- ger seit Oktober 2005 eine gesetzliche Altersrente, die sich im August 2010 auf 1.732,01 Euro belief. Die Ehefrau des Klä gers bezieht seit J a nuar 2007 von der D AG eine bea m tenähnliche Pension s o wie eine Firmenre n te. Die Pension b e- trug im Jahr 2010 monatlich 2.343,40 Euro brutto , die Fi r menrente belief sich auf 1.601,40 Euro brutto m o natlich . In den Jahren 1 997 bis 2005 erzielte d er Kläger ein höheres Einko m- men aus nichtselbständiger Arbeit als seine Ehefrau. In den Jahren 2006 bis 2010 war das Einkommen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit lediglich im Jahr 2008 höher als das seiner Ehefrau. Unter Berücksichtigung der jeweils von den Ehepartnern erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen lag das Ei n- kommen der Ehefrau des Klägers in den Jahren 2001 bis 2010 über dem Ei n- kommen des Klägers. Der Beklagte teilte dem Kläger im August 2010 mit, dass seiner E hefrau im Fall seines Todes keine Hinterbliebenenversorgung zustehe, da sie über höhere Altersbezüge verfüge und der Kläger daher nicht Haupternährer der Familie iSv. § 6 der Pensionszusage sei. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei i m Fall seines Ablebens nach § 6 der Pensions zusage verpflichtet, seiner Ehefrau eine Wi t- wenpension zu gewähren . E r habe den Unterhalt seiner Familie überwiegend bestritten, da er während sein es Erwerbslebens höhere Einkünfte aus nich t- selbständiger Arbeit e rzielt habe als seine Ehefrau. Nur hierauf komme es an. Jedenfalls sei die Haupternährerklausel in § 6 der Pensionszusage wegen I ntransparen z unwirksam . Zudem bewirke sie eine Diskriminierung wegen des 3 4 5 6 - 5 - 3 AZR 930/12 - 6 - Geschlechts und führe zu einer sachlich nicht gerech tf e rtigte n Ungleichbehan d- lung gegenüber den Kollegen, deren Ehefrauen nicht erwerbstätig gewesen seien. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, im Falle des Todes des Klägers 60 % der ihm zustehenden K - P ension, was derzeit einem Betrag von monatlich 996,00 Euro entspricht, an seine Ehefrau als monatliche Hinterbliebenenversorgung zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. D er Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesa r- beitsgerichts ist die zulässige Klage begründet. Der Beklagte ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verpflichtet, im Falle des Tod es des Klägers an dessen Ehefrau und spätere Witwe, Dr. H , eine monatliche Witwenpension iHv. 60 % der A l te r- spension des Klägers zu zahlen. I. Die K lage ist zulässig. 1. Der Klageantrag richtet sich - in der gebotenen Auslegung - auf die Feststellung , dass der B eklagte verpflichtet ist, nach dem Ableben des Klägers an dessen Ehefrau und späte re W itwe, Dr. H , eine Witwenpension iHv. 60 % der dem Kläger zustehenden Alterspension zu zahlen. Nach § 6 Satz 2 Buchst. a der Pensionszusage steht der derzeitigen Ehefrau des Klägers eine 7 8 9 10 11 12 - 6 - 3 AZR 930/12 - 7 - Witwenpension nur dann zu , wenn die Ehe bis zum Tod des Klägers B e stand hat . 2. D er Kl ageantrag ist zulässig. a) Er ist auf die Feststellung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet . Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand ei ner Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhäl t- nis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflic h- tungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ( vgl. etwa BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 14 mwN ) . Im Streitfall geht es um die Frage, ob der Beklagte verpf lichtet ist, nach dem Ableben des Klägers an dessen Ehefrau und spätere Witwe, Dr. H , eine Witwenpension nach § 6 der Pensionszusage zu zahlen. Dabei handelt es sich um ein Rechtsve r hältnis zw i- schen den Parteien und nicht um ein Rechtsverhältnis zwischen dem B e klagten und der Ehefrau des Klägers. Die K AG hatte dem Kläger nicht nur eine Alter s- pension , sondern auch eine Hinterbliebenenverso r gung zugesagt. Im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung handelt es sich bei der Versorgungszusage um ei nen Vertrag zugunsten Dritter . Empfänger des Ve r sorgungsversprechens ist der Kläger. Deshalb kann er nach § 335 BGB selbst das Recht auf die ve r- sprochene Leistung geltend machen. Seine Hinte r blieb e nen sind lediglich B e- günstigte, die erst durch seinen Tod ein Forderung s recht erwerben ( vgl. etwa BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - aaO) . b) Für den Antrag besteht auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, da der Beklagte eine Verpflichtung zur Gewährung eine r Witwenpension an die Ehefrau des Klägers in Abrede stellt. Dass der Nachve r- sorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ändert hieran nichts (vgl. BAG 15. September 2009 - 3 AZR 2 94/09 - Rn. 10 mwN ) . 13 14 15 - 7 - 3 AZR 930/12 - 8 - II. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgeric hts ist d ie Kl a- ge begründet. Der Beklagte ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verpflichtet, im Fall e des Todes des Klägers an dessen Ehefrau und spätere Witwe, Dr. H , eine Witwenpension iHv. 60 % der dem Kläger zu stehend en Alter s pens i on zu za h- len . Die Ehefrau des Klägers hat, wenn die Ehe mit dem Kläger zum Zei t punkt seines Ablebens noch besteht ( § 6 Satz 2 Buchst. a der Pens i onsz u s a ge) , nach § 6 Satz 1 der Pensionszusage einen Anspruch auf Witwe n pens i on, für den der Beklagte als Träger der Insolv enzsicherung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG einstandspflichtig ist. § 6 Satz 2 Buchst. b und c der Pension s zusage stehen dem nicht entgegen. Die Ehe des Klägers mit seiner weniger als 30 Jahre jü n- geren Ehefrau wurde am 12. Januar 1977 und damit vor Volle n d ung des 60. Lebensjahres des Klägers und seinem Ausscheiden aus dem A r beitsve r- hältnis mit der K AG im Jahr 2005 geschlo s sen . En t gegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kommt es für den Anspruch auf die Witwenpension nicht darauf an, ob der Kläger den Unterhalt seiner F a milie überwiegend bestritten hat. Die in § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pens i onszusage g e troffene Bestimmung, wona ch die Gew ährung der Witwenpension vorau s setzt, dass der Kläger den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat, ist i n transparent iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und d eshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. 1. Die Pensionszusage des Klägers vom 29 . September 2003 enthält Al l- gemeine Geschäftsbedingung en iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB . Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei d er anderen Vertragspar tei bei Abschluss eines Vertrag s stellt. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den S e- nat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsg e- richt s handelt es sich bei den Regelungen in der Pensionszusage des Klägers vom 29. September 2003 um für eine Vielzahl von Pensionszusagen vorfor m u- lierte und den Mitarbeitern bei Erteilung der Zusagen von der K A G gestellte Ve r tragsbedingungen. 16 17 18 - 8 - 3 AZR 930/12 - 9 - 2. Die in § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pen sionszusage enthaltene Klausel, nach der die Gewährung einer Witwenrente voraussetzt, dass der Versorgungsb e- rechtigte den Unterhalt seiner Familie überwiegend bestritten hat, ist nicht klar und verständlich und damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 2 BG B unwir k- sam . Daher kommt es auf die Frage, ob die Klausel eine unzulässige Diskrim i- nierung wegen des Geschlechts bewirkt oder zu einer sachlich nicht gerechtfe r- tigten Ungleichbehandlung mit anderen männlichen Versorgungsberechtigten führt, nicht an . a) N ach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen G e- schäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich die unang emessene Benachteiligung auch aus der mangelnden Klarheit und Verständlichkeit der Bedingung erg e- ben. Das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB schließt das B e- stimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparen z- gebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klause l- verwenders von der Durchsetzung bes tehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 18, BAGE 143, 30) . Eine Klausel muss deshalb im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und pr äzise wie möglich umschreiben. Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spiel räume eröffnet ( vgl. etwa BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - aaO ; 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 38) . b) D ie Regelung in § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage genügt den Anforderungen des Transparenzgebots nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht. 19 20 21 - 9 - 3 AZR 930/12 - 10 - aa) § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage regelt lediglich, dass ein A n- spruch auf Witwenpension nur besteht, wenn der Versorgungsberechtigte den Unterhalt seiner Familie überwiegend bestritten hat . Welche Voraussetzungen hierfür im Einzelnen erfüllt sein müssen, lässt sich dem Wortlaut der in § 6 Satz 1 Ha l bs. 2 der Pensionszusage getroffenen Bestimmung nicht entnehmen . bb) Die t atbestandlichen Voraussetzungen für das Vorliegen d er Haupte r- nährereigenschaft des Versorgungsberechtigten iSd. § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage sind auch nicht hinreichend bestimmbar. (1) E ntgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts k ann die h- in § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage nicht dahin ausgelegt werden, dass m it ihr an die Regelungen in § 43 Abs. 1 Angestelltenversich e- rungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung (im Folge n- den: AVG aF ) sowie in § 1266 Abs. 1 Reichsver sicher ungsordnung in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung ( im Folgenden: RVO aF ) und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgericht s angeknüpft w erden sollte (zu den Auslegungsgrundsätzen bei Allgemeine n Geschäftsbedingungen vgl. etwa BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 796/11 - Rn. 11; 13. November 2 012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 20 ) . Zwar ähnelt die sprachliche Fassung von § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage den Bestimm ungen in § 43 Abs. 1 AVG aF und § 1266 Abs. 1 RVO aF , wo nach dem Witwer nach dem Tod e seiner vers i- cherten Ehefrau ein Recht auf Witwerrente nur zu stand , wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten hat te . Auch ist grundsätzlich davon auszugehen , dass ein Arbeitgeber , der in einer Pensionszusage Begri f f- lichkeiten aus dem Sozialversi cherungsrecht verwendet, d as sozialversich e- rungsrechtliche Begriffsverständnis und damit auch die h i erzu ergangene Rechtsprechung übernehmen will (vgl. BAG 20. Februar 2001 - 3 AZR 21/00 - zu I 1 der Gründe ; 14. Dezember 1999 - 3 AZR 742/98 - zu I 1 a der Gründe ) . Vorliegend kommt diese Auslegungsregel jedoch nicht zum Tragen. Die § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage kann von einem verständigen Arbeitnehmer nicht dahin verstanden werden, dass da mit die Begrifflichkeiten in § 43 Abs. 1 AVG aF bzw. § 1266 Abs. 1 RVO aF und die 22 23 24 - 10 - 3 AZR 930/12 - 11 - hierzu ergangene sozialgerichtliche Rechtsprechung in Bezug genommen wu r- den. (a) Bei handelt es sich ni cht um einen Rechtsbegriff, dem - a nders als d en Begriffe n der Berufs - und Erwerbsunfähi g- keit , bei deren Verwendung in Versorgungs zusagen regelmäßig von einer A n- knüpfung an das Sozialversicherungsrecht auszugehen ist (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 795/09 - Rn. 25 mwN ) - bereits nach dem allgeme i- nen Sprachgebrauch eine typisch sozialversicherungsrechtliche Bedeutung beigemessen wird. Überdies nimmt § 4 Satz 1 der Pensionszusage zur Erläut e- - o sogar ausdrüc klich auf die s o- zialversicherungsrechtliche n Bestimmungen Bezug , während i n § 6 Satz 1 der Pensionszusage ein entsprechender Verweis fehlt . Bereits dies legt es nahe, früheren sozialversich e- rungsrech tlichen Bestimmungen zu verstehen ist . (b) Es kommt hinzu , dass die gesetzlichen Regelungen in § 43 Abs. 1 AVG aF und § 1266 Abs. 1 RVO aF zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungsz u- sage im Jahr 2003 bereits seit mehr als zehn Jahren vollständig außer Kraft getreten und durch eine vom Wortlaut des § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionsz u- sage abweichende Bestimmung ersetzt worden waren. § 43 Abs. 1 AVG aF und § 1266 Abs. 1 RVO aF wurden durch Art. 2 Nr. 17 und Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenre n- ten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 11. Juli 1985 (BGBl . I S. 1450) mit Wirkung ab dem 1. Januar 1986 gestrichen und durch die b is zum 31. Dezember 1991 geltenden § 41 Abs. 2 AVG und § 1264 Abs. 2 RVO abgelöst. Diese Bestimmungen sahen nur noch vor , dass der Witwer nach dem Tod der versicherten Ehefrau eine Witwerrente erhielt. Sie fanden nach Art. 2 § 17a Abs. 1 des Gesetzes zur Ne u- regelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten vom 1 1. Juli 198 5 (AnVNG) sowie Art. 2 § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter in der Fassung vom 1 1. J uli 1985 (ArVNG) Anwendung, wenn der Tod d e r Versicherten nach dem 31. Dezember 25 26 27 - 11 - 3 AZR 930/12 - 12 - 198 5 eingetreten war . Lediglich für vorher verstorbene Versicherte galten die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 AVG aF und § 1266 Abs. 1 RVO aF fort (vgl. Art. 2 § 18a AnVNG, Art. 2 § 19a ArVNG ) . Z udem konnten die Ehegatten g e- genüber dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 31. Dezember 1988 übereinstimmend erklären, dass für sie die am 31. Dezember 1985 geltenden Rechtsvorschriften für Renten an Witwen und Witwer anzuwenden waren, wenn beide Ehegatt en vor dem 1. Januar 1936 g e- boren worden waren und ihre Ehe vor dem 1. Januar 1986 geschlossen worden war ( Art. 2 § 17a Abs. 2 A n VNG, Art. 2 § 18 Abs. 3 A r VNG) . Bei der Neuregelung des Sozialversicherungsrechts durch das Rente n- reformgesetz vom 18. Dezemb er 1989 (BG Bl. I S. 2261, berichtigt durch Gesetz vom 27. Juni 1990, BG Bl. I S. 1337 ) zum 1. Januar 1992 wurden die lediglich für Übergangsfälle fortgeltenden Bestimmungen in § 43 Abs. 1 AVG aF und § 1266 Abs. 1 RVO aF endgültig aufgehoben und durch eine v on der sprachl i- chen Fassung des § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage abweichende Reg e- l ung ersetzt . Nach dem zum 1. Januar 1992 in Kraft getretenen § 303 SGB VI besteht, wenn der Versicherte v or dem 1. Januar 1986 gestorben ist oder die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weit e- re Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebene n- rechts abgegeben haben, Anspruch auf eine Witwerrente unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts nur , wenn die Verstor bene den Unte r- halt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode übe r- wiegend bestritten hat. Da nach enthält § 303 Satz 1 SGB VI eine Konkretisi e- rung auf d en insoweit maßgeblichen Zeitraum, den § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage ni cht kennt. Die in § 303 Satz 1 SGB VI und in § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage verwendeten Anspruchsvoraussetzungen wichen damit z um Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage so weit voneinander ab, dass sie von einem verständigen Arbeitnehmer nic verstanden werden konnten. (c ) Letztl ich kommt auch dem Umstand Bedeu tung zu, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage im Jahr 2003 d as Urteil des Senats vom 28 29 - 12 - 3 AZR 930/12 - 13 - 26. September 2000 ( - 3 AZR 387/99 - zu II der Gründe ) bekannt war. In dieser Entscheidung hat sich der Senat bei der Auslegung einer in ihrem Wortlaut im Wesentlichen mit d er in § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage getroffenen Regelung übereinstimmenden Haupternährerklausel in einer Betriebsverei n- barung gerade n icht an den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen und der hierzu ergangenen sozialgerichtlichen Rechtsprechung orientiert, sondern hat die Regelung - davon unabhängig - entsprechend dem Sinn und Zweck der zugesagten Hinterbliebenenleistung ausgelegt. (2) § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage lässt nicht erkennen, welche Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, damit der Versorgungsb e- rechtigte . (a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Zeitraum , in dem der Verso r- Haupt ernährer (in di e- sem Sinne ber eits BAG 26. September 2000 - 3 AZR 387/99 - zu II 1 der Grü n- de) . Der dem Kläger erteilten Pensionszusage lässt sich nicht entnehmen, ob es insoweit auf die gesamte Ehezeit, die gesamte Dauer des aktiven Erwerb s- lebens des Versorgungsberechtigte n oder die Zeit vom Beginn der Erwerbst ä- tigkeit des Versorgungsberechtigte n bis zum Erreichen des gesetzlichen Re n- teneintrittsalters ankommt , oder ob nu r der Zeitraum maßgeblich ist , in dem das Arbeitsverhältnis des Versorgungsberechtigten mit dem die Versorgung schu l- denden Arbeitgeber bestanden hat. (b) § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage des Klägers enthält auch keine durch den Versorgungsberechtigten anzunehmen ist. die Regelungen in § § 1360, 1360a Abs. 1 BGB anknüpfen wol lten. Nach § 1360 BGB sind die Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Nach § 1360a Abs. 1 BGB umfasst der angemessene Unterhalt der Familie alles, was nach den Verhäl t- nissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestre i- ten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der 30 31 32 - 13 - 3 AZR 930/12 - 14 - gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen . Eine Anknüpfung an die § § 1360, 1360a BGB hätte allerdin gs zur Folge, dass der jeweilige Fam i- lienunterhaltsbedarf und die jeweiligen Unterhaltsb eiträge der Ehegatten für den maßgeblichen Zeitraum zu ermitteln wären . Eine solche Prüfung wäre f ür den Arbeitgeber mit einem beachtlichen zusätzlichen Verwaltungsaufw and verbu n- den. Ob ein Arbeitgeber eine solche Prüfung gewollt hat, könnte vor dem Hi n- tergrund s ein es regelmäßig anzunehmenden Interesse s an einer einfach zu handhabenden Regelung eher zweifelhaft sein. Dies könnte dafür sprechen , dass die Haupternährereig enschaft iSv. § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionsz u- sage nicht nach den Vorgaben de r § § 1360, 1360a BGB festzustellen wäre . § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage anzunehmen ist, bleibt damit unk lar. (c) Unklar bleibt letztlich auch , welche Einkünfte der Ehegatten im Rahmen § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pe n- sionszusage zu berücksichtigen sein sollen ( vgl. bereits BAG 26. September 2000 - 3 AZR 387/99 - zu III der Gründe) . Auch h ierzu lässt die Pensionszusage des Klägers die erforderliche Eindeutigkeit vermissen. Zwar ist es grundsätzlich möglich, insoweit nur die Einkünfte der Ehegatten aus nichtselbständiger Arbeit zum Maßstab zu machen. Ein Arbeitgeber k ann in einer Versorgungszusage aber ebenso gut auch auf die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder auf säm t- liche Einkünfte unter Einschluss beispielsweise der Einkünfte aus Kapitalve r- mögen und Vermietung und Verpachtung abstellen . Was vorliegend gewollt w ar, lässt sich mangels hinreichender Anhaltspunkte in der Pensionsz usage nicht im Wege der Auslegung bestimmen. Nicht bestimm bar ist ferner , ob - im Interesse der Praktikabilität der Regelung für den Arbeitgeber - die jeweiligen Bruttoeinkünfte der Ehegatt en maßgeblich sein sollen oder es ob auf die Nett o- einkünfte a nkommen soll , da nur diese Beträge der Familie tatsächlich zug e- flossen sind und ihr damit als Unterhalt zur Verfügung st anden . c) Da die frühere Arb eitgeberin des Klägers die Krite rien zur Feststellung § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage unschwer so präzise hätte formulieren können, dass das Gewollte klar zu e r- 33 34 - 14 - 3 AZR 930/12 - 15 - kennen gewesen wäre, enthält § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage ve r- meidbare Unkla rheiten und eröffnet Wertungsspielräume (vgl. BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 700/12 - Rn. 36; 22. Februar 2012 - 5 AZR 765/10 - Rn. 18) . Dies führt gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 BGB zur Unwirksamkeit der B e- stimmung. 3. Die Unwirksamkeit von § 6 Sat z 1 Halbs. 2 der Pensionszusage hat nicht zur Folge, dass die gesamte in § 6 der Pensionszusage getroffene Ve r- einbarung über die Witwenpension unwirksam ist. Die Regelung in § 6 Satz 1 der Pensionszusage ist teilbar. a) § 306 Abs. 1 BGB weicht von der Auslegungsregel des § 139 BGB ab. Er bestimmt, dass der Vertrag bei Teilnichtigkeit grundsätzlich aufrechterhalten bleibt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bu ndesarbeitsgerichts ist d ie Tei l- barkeit einer Bestimmung durch Streichung de s unwirksamen Teils zu ermitteln ( vgl. etwa BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 64 ; 12. März 2008 - 10 AZR 152/07 - Rn. 28 ) . Maßgeblich ist, ob die Klausel mehrere sachliche Regelungen enthält und der unzulässige Teil sprachlich eindeutig ab grenzbar i st. Verbleibt nac n- wirksamen Klauselteils eine verständliche Regelung , bleibt diese bestehen (sog. blue - pencil - T est, vgl. etwa BAG 19. Oktober 2011 - 7 AZR 33/11 - Rn. 69; 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 27 , BAGE 139, 156 ) . b) § 6 Satz 1 der Pensionszusage ist teilbar § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage getroffenen Bestimmung, wonach der Versorgungsberechtigte den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten h a- ben muss, ist die verbleibende Regelung, nach de r die Ehefrau des Verso r- gungsber echtigten nach dessen Tod eine Witwenpension iHv. 60 % der zug e- sagten Alterspension bzw. der bezogenen Berufs - oder Erwerbsunfähigkeit s- pension beanspruchen kann , weiter verstä ndlich . Der wirksame Klauselteil kann auch ohne unzumutbare Härte iSv. § 306 Abs. 3 BGB aufrechterhalten werden . 4. § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage kann auch nicht im Wege ergänzende r Vertragsauslegung durch eine transp a- 35 36 37 38 - 15 - 3 AZR 930/12 - 16 - rente Bestimmung ersetzt werden . Es bestehen bereits keine ausreichenden Anha l tspunkte dafür, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihre r berechtigten Interessen nach T reu und Glauben als redliche Vertragspart n er vereinbart hätten, wenn i hnen die Unwirk lausel bekannt gewesen wäre (zum Ausschluss der ergänzenden Vertragsauslegung in diesen Fällen vgl. etwa BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - Rn. 34, BAGE 124, 259) . Abgesehen davon läuft die Ersetzung einer int ransparenten Klausel durch eine transparente Bestimmung den gesetzlichen Wertun gen des § 307 BGB zuwider . D eshalb kann sie nicht zulässiger Inhalt einer ergänzenden Vertragsauslegung sein. a) Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass der Vertr ag infolge der durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandenen Lücke einer Vervollständigung bedarf. Dies verlangt zumindest, dass die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine angemessene, den typis chen und schutzwürdigen Interessen des Kla u- selverwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bietet (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 31, BAGE 143, 30 ) . b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die ehemalige Arbeitgeberin des K lägers hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Klausel mit einem zulässigen Inhalt. Sie hatte es bei Erteilung der Pensionsz u- sage in der Hand, eine transparente Klausel ohne ungerechtfertigte Wertung s- spielräume zu formulieren. 5. Da § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage bereits wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob die Klausel eine mittelbare Benachteiligung we gen des Geschlechts iSd. § 7 Abs. 1 Halbs. 1, § 3 AGG bewirkt und daher nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam ist . Ebenso kann dahinstehen , ob die Bestimmung zu einer sachlich nicht gerech t- fertigten Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber den Kollegen führt , dere n Ehefrauen nicht erwerbstätig gewesen sind . 39 40 41 - 16 - 3 AZR 930/12 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Schlewing Spinner Ahrendt Heuser Möller 42

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