3. Senat - Hinterbliebenenversorgung - Ausschluss von Ehepartnern bei Eheschluss nach dem Ausscheiden - Altersdiskriminierung - Diskriminierung wegen des Geschlechts - Gleichbehandlungsgrundsatz
Karar Dilini Çevir:
3. Senat - Hinterbliebenenversorgung - Ausschluss von Ehepartnern bei Eheschluss nach dem Ausscheiden - Altersdiskriminierung - Diskriminierung wegen des Geschlechts - Gleichbehandlungsgrundsatz
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 653/11 4 Sa 381/11 B Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Oktober 2013 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sowie die ehrenamtlichen Richt e- rinnen Knüttel und Dr. Möller für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 653/11 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Niedersachsen vom 23. Juni 2011 - 4 Sa 381/11 B - wird, soweit mit ihr di e Entscheidung des La n- desarbeitsgerichts über den Feststellungsantrag (Antrag zu 1.) angegriffen wird, als unzulässig verworfen. Im Übr i- gen wird sie zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin eine Hinte r- bliebenenversorgung schuldet. Die am 1. Oktober 1958 geborene Klägerin ist die Witwe des am 22. Juni 1933 geborenen und am 6. April 2010 verstorbenen A. Die Ehe war am 24. April 1987 geschlossen worden. A war mehr als 20 Jahre lang zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten sowie später bei der Beklagten beschä f- tigt und im Jahr 1979 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschi e- den. Er bezog seit dem 1. Januar 1992 von der Beklagten Leistungen der b e- GEBR. P, vom 29. Juni 1979 (im Folgenden: Versorgungsordnung) iHv. zuletzt mona t- lich 209,50 Euro brutto. In der Versorgungsordnung heißt es: I. Aufnahme in die Versorgung 2. Mit der Aufnahme erwirbt der Mitarbeiter eine A n- wartschaft auf Leistungen der betrieblichen Alter s- II. Leistungsarten 1 2 - 3 - 3 AZR 653/11 - 4 - 1. Die zugesagten Leistungen der betrieblichen Alter s- v ersorgung (nachfol Firmenrenten genannt) umfassen Ruhegeld als Altersrente oder vorzeitige Altersrente oder Invalidenrente sowie Witwenrente. 2. Der Anspruch auf diese Firmenrenten wird mit dem Erfüllen der Wartezeit (III) und der anderen A n- spruch svoraussetzungen (V, VI) erworben . IV. Feste Altersgrenze Die feste Altersgrenze ist - bei Männern mit der Vollendung des 65. Lebensjahres und - bei Frauen mit der Vollendung des 60. Lebens - jahres erreicht. V. Anspruchsvoraussetzungen für Ruhegeld 1. Den Anspruch auf Altersrente erwirbt der Anwärter, dessen Arbeitsverhältnis zur Firma mit oder nach E r- reichen der festen Altersgrenze (IV) endet. 2. Den Anspruch auf vorzeitige Altersrente erwirbt der Anwärter, der vor Erreichen der festen Altersgrenze (IV) A ltersruhegeld oder Knappschaftsruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 1248 RVO, 3. a) Den Anspruch auf Invalidenrente erwirbt der Anwä r- ter, dessen Arbeitsverhältnis zur Firma vor Erreichen der festen Altersgrenze (IV) endet und der späte s- tens ab Beendigu ng dieses Arbeitsverhältnisses i n- valide ist. Invalidität im Sinne dieser Versorgung s- ordnung ist die Erwerbsunfähigkeit (§§ 1247 RVO, - 4 - 3 AZR 653/11 - 5 - 24 AVG, 47 RKG) oder die Berufsunfähigkeit (§§ 1246 RVO, 23 AVG, 46 R b) Im Falle der Berufsunfähigkeit ist weitere Vorausse t- zung für den Anspruch auf Invalidenrente, daß der Anwärter bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zur Firma das 50. Lebensjahr bereits vollendet und eine anrechenbare Dienstzeit von minde stens 15 VI. Anspruchsvoraussetzungen für Witwenrente 1. Den Anspruch auf Witwenrente erwirbt die hinterla s- sene Ehefrau eines Anwärters mit dessen Tode. Z u- sätzliche Anspruchsvoraussetzungen sind, daß der Anwärter die Ehe vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen hatte, daß der ve r- storbene Anwärter nicht mehr als 20 Jahre älter war als die überlebende Ehefrau und daß bereits am let z- ten 1. Juni vor seinem Tode - die Wartezeit (III) und - seit mindestens einem Jahr die Aufnahmev o- raussetzungen (I 1) erfüllt waren und - die Ehe nachweislich mindestens ein Jahr b e- stand. 2. Den Anspruch auf Witwenrente erwirbt auch die hi n- terlassene Ehefrau eines früheren Mitarbeiters, der bis zu seinem Tode selbst Anspruch auf Ruhegeld hatt Zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen sind, daß der Ruhegeldempfänger die Ehe vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres und vor dem Erwerb des Anspruchs auf Ruhegeld (V) geschlossen hatte und daß bereits am letz ten 1. Juni vor seinem Tode die Ehe nachweislich mindestens ein Jahr bestand. VIII. Höhe der Witwenrente 1. Bemessungsgrundlage für die Witwenrente ist - nach dem Tode eines Anwärters die erreichb a- re Altersrente (VII 2 a) und - 5 - 3 AZR 653/11 - 6 - - nach dem Tode eines Ruhegeldempfängers das Ruhegeld, auf das er bei seinem Tode A n- spruch hatte, jedoch ohne eine Anrechnung von Einkünften nach Abschnitt VII Ziffer 2 Absatz d. 2. Die Witwenrente beträgt 50 % der Bemessung s- grundlage nach Ziffer 1. XIV. Unverfallbarkeit 2. a) Hat das Arbeitsverhältnis zur Firma geendet, ohne daß ein Anspruch nach dieser Versorgungsordnung erworben wurde, bleibt eine Anwartschaft auf Fi r- menrente n in dem im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vorgeschriebenen Umfang auf rechterhalten. Sind dagegen bei der B e- endigung des Arbeitsverhältnisses zur Firma die g e- setzlichen Voraussetzungen für die Aufrechterha l- tung der Anwartschaft nicht erfüllt, so erlischt die Anwartschaft. Ein Anspruch auf Firmenrente kann dann nicht mehr ent stehen. b) Bei der Prüfung , ob eine Anwartschaft aufrechtzu e r- halten ist, und bei der Berechnung des Verhältni s- ses, in dem sie aufrechtzu erhalten ist, wird auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit im Sinne des G e- setzes zur Verbesserung der betrieblichen A ltersve r- sorgung abgestellt, auch wenn diese von der anr e- chenbaren Dienstzeit (IX 1) abweicht. Unter dem 29. Juni 1979 hatten die Geschäftsleitung und der Betrieb s- rat der Firma Gebr . P eine Betriebsvereinbarung über die Änderung der Verso r- gungsordnung vom 19. Juni 1972 geschlossen, die wie folgt lautet: r- te Änderung der Versorgungsordnung vom 19. Juni 1972 nebst Ergänzung und Nachtrag I vom 6.3.1975 ist au f- grund zwischenzeitlicher neuer Erkenntnisse und Rech t- sprechungen erfolgt, so daß sie jetzt auf dem neuesten Stand und somit für die Mitarbeiter im Betrieb verständl i- cher geworden ist. 3 - 6 - 3 AZR 653/11 - 7 - Die se Versorgungsordnung gilt vom 2 9. Juni 1979 an. Die Versorgungsordnung vom 19.6.1972 tritt am gleichen Tag auße Nachdem die Klägerin die Beklagte vorgerichtlich mehrfach ergebnislos zur Zahlung einer Hinterbliebenenrente nach der Versorgungsordnung aufg e- fordert hatte, hat sie mit ihrer am 12. Oktober 2010 beim Arbeitsgericht eing e- gangenen Klage ihren Ans pruch gerichtlich weiterverfolgt. Sie hat die Auffassung vertreten, nach VI. 1. der Versorgungsordnung Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung zu haben. Die in dieser Besti m- mung enthaltene Voraussetzung für den Anspruch auf Witwenrente, dass der verst orbene Anwärter nicht mehr als 20 Jahre älter gewesen sei als die überl e- bende Ehefrau (im Folgenden: Altersabstandsklausel ) sei wegen Verstoßes gegen das Ver bot der Diskriminierung wegen des Alters sowohl nach der Rich t- li nie 2000/78/EG als auch nach dem AG G und wegen Verstoßes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungs grundsatz unwirksam. Der vollständige Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung sei nicht verhältnismäßig. Die Klägerin hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass die Altersabstands klausel gemäß Ziff. VI. 1. der Versorgungsordnung der Beklagten unwirksam ist, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 942,75 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 104,75 Euro brutto seit dem 1. Juni 2 010, 1. Juli 2010, 1. August 2010, 1. September 2010, 1. Okto - ber 2010, 1. November 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011 und 1. Februar 2011 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, der Fes t- stellungsantrag (Antrag zu 1.) sei mangels feststellungsfähigen Rechtsverhäl t- nisses unzulässig, der Zahlungsantrag (Antrag zu 2.) sei unbegründet. Mit ihrer 4 5 6 7 8 - 7 - 3 AZR 653/11 - 8 - R evision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe D ie Revision ist unzulässig, soweit sie die Entscheidung des Landesa r- beitsgerichts über den Feststellungsantrag (Antrag zu 1.) angreift . Im Übrigen ist sie unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Zahlungsantrag der Kl ä- gerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen. A. Soweit sich die Revision gegen die Entscheidung des Landesarbeitsg e- richts über den Feststellungsantrag (Antrag zu 1.) richtet , ist sie mangels der erforderlichen Begründung unzulässig. I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revision s- gründe. Bei einer Sachrüge muss die Revision sbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Dabei muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erf ordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefocht e- ne Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Bei mehreren Streitgegenständen muss bei einer unbeschränkt eingelegten Revision für jeden eine solche Begründung g e- geben werden. Fehlt sie zu einem Str eitgegenstand, ist das Rechtsmittel ins o- weit unzulässig. E ine eigenständige Begründung ist lediglich dann nicht erfo r- derlich, wenn die Entscheidung über den einen Streitgegenstand notwendig von der Entscheidung über den anderen abhängt, so dass mit der Beg ründung der Revision über den einen Streitgegenstand gleichzeitig auch dargelegt ist, inwi e- fern die Entscheidung über den anderen unrichtig ist (BAG 16. November 2011 - 4 AZR 246/10 - Rn. 14 mwN) . 9 10 11 - 8 - 3 AZR 653/11 - 9 - II. Danach genügt die Revisionsbegründung hinsichtlich d es abgewies e- nen Feststellungsantrags nicht den gesetzlichen Anforderungen. Das Lande s- arbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin mit der Begründung zurückgewi e- sen, der Feststellungsantrag sei unzulässig, da er nicht auf die Feststellung e i- nes Rechtsverhäl tnisses gerichtet sei; der Zahlungsantrag sei unbegründet. Die Klägerin hat gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts unbeschränkt Revision eingelegt, die Revision allerdings nur im Hinblick auf die Abweisung des Za h- lungsantrags begründet. Soweit mit der Revision die Entscheidung des La n- desarbeitsgerichts über den Feststellungsantrag angegriffen wird, fehlt es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der vom Landesarbeitsgericht geg e- benen Begründung. Mit der Argumentation des Landesarbeitsgerichts, der A n- trag sei nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet, befasst sich die Revisionsbegründung nicht. B. Soweit die Revision zulässig ist, ist sie un begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung rückständige r Witwenrente für die Zeit von M ai 2010 bis Januar 2011 . Die Beklagte hatte dem verstorbenen Ehemann der Klägerin zwar nicht nur eine Alters - , sondern auch eine Hinte r- bliebenenversorgung zugesagt. Auch ist der verstorbene Ehemann der Klägerin im Jahr 1979 nach § 1 Abs. 1 Alt. 1 BetrAVG idF vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) mit einer unverfallb aren A nwartschaft auf Versorgungsleistu n- gen aus dem Arbeitsverhältnis mit de r Beklagten ausgeschieden; die unverfal l- bare Versorgungsanwartschaft des verstorbenen Ehemannes der Klägerin e r- fasste allerdings k eine Hinterbliebenenversorgung. I . Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Anspruch der Klägerin auf Witwengeld richte sich nach VI. 1. der Versorgungsordnung . Dem Anspruch stehe die Altersabstandsklausel in VI. 1. der Versorgungsordnung entgegen . Die Altersabstandsklausel sei wirksam. Diese Würdigung hält zwar der revis i- onsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Ansprüche der Klägerin auf Hinte r- bliebenenversorgung richten sich entgegen der R echtsauffassun g des Lande s- arbeitsgerichts nicht nach VI. 1. der Versorgungsordnung, sondern nach VI. 2. der Versorgungsordnung, weshalb es auf die Wirksamkeit der ausschließlich in 12 13 14 - 9 - 3 AZR 653/11 - 10 - VI. 1. der Versorgungsordnung enthaltenen Altersabstandsklausel nicht a n- kommt. Der Klägerin steht jedoch auch nach VI. 2. der Versorgungsordnung kein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu. Ein Anspruch auf Hinterbli e- benenversorgung nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Ehe noch während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses g eschlossen wurde. Daran fehlt es. Die Ehe der Klägerin mit ihrem verstorb enen Ehemann wurde erst nach dessen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten g e- schlossen. 1. Die Ansprüche der Klägerin auf Hinterbliebenenversorgung richten sich ent gegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht nach VI. 1. der Verso r- gungsordnung. D er verstorbene Ehemann der Klägerin war bei Eintritt des Ve r- 1. der Versorgungsordnung, so n- dern 2. der Versorgungsordnung . Dass er im Jahr 1979 vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschie den ist, führt nicht d a- iSv. VI. 1. der Versorgungsordnung blieb. VI. der Versorgungsordnung differenziert in se i- nen Absät zen 1 und 2 u- Anwartschaftsphase oder während der Ruhegeld bezugsphase eintritt . Tritt der einen Anspruch auf Ruhegeld (V. der Versorgungsordnung) erworben hat, ric h- tet sich der Anspruch der Witwe nach VI. 1. de r Versorgungsordnung. Nur dann ist eine weitere Voraussetzung für den Anspruch, dass der verstorbene Arbei t- nehmer nicht mehr als 20 Jahre älter war als der hinterlassene Ehegatte. Tritt der Versorgungsfall - wie hier - erst ein, nachdem der verso r- gungsberechtigte Mitarbeiter selbst einen Anspruch auf Ruhegeld (V. der Ve r- sorgungsordnung) erworben hat te , richtet sich der Anspruch der Witwe auf Witwengeld nach VI. 2. der Versorgungsordnung. Dies ergibt die Auslegung der Versorgungsordnung . 15 - 10 - 3 AZR 653/11 - 11 - a) Die Versorgungsordnung unterscheidet für den Anspruch auf Witwe n- rente in VI. Abs . 1 und Abs . 2 danach, ob die Witwe die hinterlassene Ehefrau eren Mitarbeiters ist , der bis zu seinem Tode selbst Anspruch auf Ruhegeld hatte r- 1. der Versor gungsordnung ist daher nicht d- 2. der Versorgun gsordnung ist. F ür die Fra ge, ob sich der Anspruch auf Witwenrente nach VI. 1 . oder VI. 2 . der Ver sorgungsordnung ric h- tet, kommt es daher ten ist , bevor oder nachdem der versorgungsberechtigte Mitarbeiter selbst einen Anspruch auf Ruhegeld nach V. der Versorgungsordnung erworben hatte. aa) Ein Ruh egeldempfänger ist nach VI. 2 . der Versorgungsordnung ein früherer Mitarbeiter, der bis zu seinem Tod selbst Anspruch auf Ruhegeld hatte. D wird in VI. 1. der Versor gungsordnung nicht eige n- ständig definiert . Nach I. 2 . der Versorg ungsordnung ist ein Anwärter ein Mita r- beiter, der mit der Aufnahme in die Versorgung eine Anwartschaft auf Leistu n- . 1 . und VI . 1 . der Versorgungsordnung ist daher nur ein aktive r Mitarbeiter , der während des Arbeitsverhältnisses Anwartschaft en erwirbt und nicht ein mit unverfallbarer Anwartschaft vorzeitig ausgeschiedene r Arbeitneh mer . bb ) e- matische Erwägungen. Diese belegen, dass VI. der Versorgungsordnung den Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nicht regelt, so n- dern lediglich eine Grundregel für die Fälle enthält, dass das Arbeitsverhältnis des versorgungsberechtigte n Arbeitnehmer s mit der Beklagten e ntweder bis zu seinem Tode (VI. 1. der Versorgungsordnung) oder bis zum Eintritt eines Ve r- sorgungsfalls nach V. der Versorgungsordnung (VI. 2. der Versorgungsor d- nung) fortbestanden hat . Für die Ansprüche vorzeitig ausgeschiedener Arbei t- nehmer verweist XIV. der Versorgungsordnung auf die Bestimmungen des B e- tr iebsrentengesetzes . (1) Die Versorgungsordnung geht in ihren unter V. getroffenen allgemeinen Re gelungen davon aus, dass der Mitarbeiter bis zum Eintritt des Versorgung s- 16 17 18 19 - 11 - 3 AZR 653/11 - 12 - falls im Arbeitsverhältnis verbli eben ist und mit seinem Ausscheiden die geset z- liche und betriebliche Rente in Anspruch nimmt. So setzt der Anspruch auf die unter II. 1. der Versor gungsordnung genannte 1. der Ve r- sorgungsordnung voraus, dass das Arbeitsverhältnis des Anwärters mit oder nach Erreichen der festen Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres - IV. der Versorgungsordnung) geendet hat. Den Anspruch auf die unter II. 1. der nach V. 2. der Versorgungsordnung, wenn er vor Erreichen der festen Alter s- grenze Altersruhegeld oder Knappschaftsruhegeld aus der gesetzlichen Re n- tenversicherung in Anspruch nimmt. Anspruch auf die ebenfalls unter II. 1. der Versorgungsordnung vorgesehene Inva lidenrente hat der Anwärter nach V. 3. a ) der Versorgungsordnung, wenn sein Arbeitsverhältnis zur Firma vor Erreichen der fes ten Altersgrenze endet und er spätestens ab Beendigung di e- ses Arbeitsverhältnisses i nvalide ist. (2) Demgegenüber sind die Ansprüche derjenigen Mitarbeiter, deren A r- beitsverhältnis geendet hat, bevor ein Anspruch nach V. der Versorgungsor d- nung erworben wurde e- zogene Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenve aus dem Arbeitsverhältnis zur Fir ma ausgeschieden sind, in XIV. der Versorgungsordnung geregelt. Danach bleibt eine Anwartschaft auf die Firmenrente in dem im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersve r- sorgung vorges chriebenen Umfang aufrecht erhalten, wenn die gesetz lichen Unverfallbarkeitsv oraussetzungen erfüllt sind. Damit enthält die Versorgung s- vorzeitig ausgeschiedenen Arbeit nehmer allein durch Verweis auf das Betrieb s- rentengesetz (vgl. zu einer vergleichbaren Versorgungsordnung BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 54, BAGE 134, 89) . c c ) Dass es für die Frage, ob sich der Anspruch auf Witwenrente nach VI. 1. oder VI. 2. der Versorgungs ord nung richtet, allein darauf ankommt, ob der Verso , bevor oder nachdem der versorgungsb e- rechtigte Mitarbeiter selbst einen Anspruch auf Ruhegeld nach V. der Verso r- 20 21 - 12 - 3 AZR 653/11 - 13 - gungsordnung erworben hatte, findet seine Bestätigung auch darin, dass nur VI. 1. der Versorgungsordnung und nicht VI. 2. der Versorgungsordnung eine Altersabstandsklausel enthält. Mit der ausschließlich in VI. 1. der Versorgungsordnung enthaltenen A l- tersabstandsklausel soll erkennbar das mit der Witwenversorgu ng verbundene wirtschaftliche Risiko der Beklagten b egrenzt werden. Je jünger die Witwe im Verhältnis zu dem Arbeitnehmer ist, dem die Altersversorgung zugesagt wurde, desto länger ist der Zeitraum, während dessen die Beklagte durchschnittlich die Hinterbl iebenenversorgung zu erbringen hat und des to höher sind deshalb ihre aus der Versorgungszusage insgesamt resultierenden finanziellen Belastungen (vgl. BAG 27. Juni 2006 - 3 AZR 352/05 (A) - Rn. 16 , BAGE 118, 340) . Nach dem Regelungsplan der Versorgungsordnung wird di ese Risikobegrenzung nur im Fall von VI. 1. für notwendig erachtet, also nur dann, wenn der Nachverso r- ist. Dies erklärt sich daraus , dass in einem solchen Fall die Witwenrente früher und d a- mit regelmäßig länger in Anspruch genom men wird und deshalb typischerweise Rentenbezugsphase des versorgungsberechtigten Mitarbeiters eintritt. b) Da d er vorzeitig ausgeschiedene Ehemann der Klägerin zu einem Zei t- punkt verstorben ist, zu dem er bereits Ruhegeldempfänger war, richten sich die Ansprüche der Klägerin auf Witwenversorgung entgegen der Rechtsauffa s- sung des Landesarbeitsgerichts nicht nach VI. 1. der Versorgungsordnung, sondern nach VI. 2. der Versorgungsordnung. 2 . Der Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts führt jedoch nicht zur Au f- hebung des angefochtenen Urteils. Dieses er weist sich aus einem anderen Grun d im Ergebnis als zutreffend, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 563 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin hat auch nach VI. 2. der Versorgungsordnung keinen Anspruch auf Witwenrente . Dem Anspruch steht entgegen, dass die Ehe mit ihrem verstorb e- nen Ehegatten am 24. April 1987 und damit erst nach dessen vorzeitig em Au s- scheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten geschlossen wurde. 22 23 24 - 13 - 3 AZR 653/11 - 14 - Der Anspruch auf Witwenrente nach VI. der Versorgungsordnung setzt voraus, dass die Ehe vor dem Ausscheiden des versorgungsberechtigten A r- beitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen wurde. Dies hat der Senat bereits zu einer VI. 1. der Versorgungsordnung vergleichbaren Regelung en t- schieden ( BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 46 ff., BAGE 134, 89) . Für VI. 2. der Versorgungsordnung gilt nichts anderes. Die se Voraussetzung ist in VI. 2. der Versorgungsord nung zwar nicht ausdrücklich genannt ; das Er forde r- nis, dass die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ge schlossen worden sein muss , folgt jedoch zwingend daraus, dass die Ehe nach VI. 2. der Versor gungsordnung vor dem Erwerb des Anspruchs auf Ruhegeld nach V. der Versorgungsordnung geschlossen worden sein muss. V. der Versorgungsor d- nung geht für den Erwerb des Ruhegeldanspruchs davon aus, dass der Mita r- beiter bis zum Eintritt des Versorgungsfalls Al ter oder Invalidität im Arbeitsve r- hältnis mit der Beklagten verblieben ist. Die Ehe muss daher nach dem R eg e- lungsplan der Versorgungsordnung noch während des Arbeitsverhältnisses g e- schlossen worden sein. Für den Fall des Ausscheidens aus dem Arbeitsve r- hält nis mit unverfallbarer Anwartschaft vor dem Eintritt eines Versorgungsfalls regelt die Versorgungsordnung nichts Abweichendes. II . Der in VI. 2. der Versorgungsordnun g vorgesehene Ausschluss von der Witwen versorgung für den Fall , dass die Ehe erst nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen wurde, ist wirksam. 1 . Die Beschränkung des Kreises derer, die einen Anspruch auf Hinte r- bliebenenversorgung erwerben können, steht nicht im Widerspruch zu der g e- setzlichen U nverfallbarkeitsbestimmung des § 1b Abs. 1 BetrAVG. Die se Vo r- schrift verhindert nur , dass ein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen A l- tersversorgung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Arbeitnehmer über den Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist hi naus bis zum Versorgungsfall im Arbeitsverhältnis bleibt. Eine solche gesetzeswidrige Bleibebedingung zum Nachteil des verstorbenen Ehemannes der Klägerin enthält VI. 2. der Verso r- gungsordnung nicht. Diese Bestimmung der Versorgungsordnung schrän kt vielmeh r den Kreis der möglichen Versorgungsberechtigten von vornherein in 25 26 27 - 14 - 3 AZR 653/11 - 15 - einer für den Mitarbeiter er kennbare Weise auf Ehegatten ein, die bereits wä h- rend des bestehenden Arbeitsverhältnisses in familiärer Bezie hung zu ihnen standen . 2. Die den Anspruch auf Witwengeld einschränkende Voraussetzung hält einer Überprüfung an den Maßstäben des AGG stand. Sie ist nicht nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. a) Das AGG ist anwendbar. aa ) Das AGG gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 enthaltenen Verwe isung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält ( BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22, BAGE 125, 133 ) . Letzteres ist nicht der Fall. bb ) Das AGG ist auch in zeitlich er Hinsicht anwendbar. Seine Anwendung setzt voraus, dass unter seinem zeitlichen Geltungsbereich ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner b e- stand. Dabei ist zwar auf den Beschäftigten ( § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG ) , und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen. Allerdings ist nicht erforderlich, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt noch ein Arbeitsverhältnis bestand. Ausreichend ist vielmehr, wenn der Arbeit nehmer mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausge schieden oder Versorgungsempfänger ist und das damit begründete Rechtsverhältnis bei oder nach Inkrafttreten des AGG noch besteht bzw. bestand (offengelassen noch bei BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 20/07 - Rn. 1 5 , BAGE 129, 105 ). Das Auss cheiden mit unverfallbarer Anwartschaft und ein Anspruch auf Betriebsrente begründen ein versorgungsrechtliches Daue r- schuldverhältnis zwischen dem aus geschiedenen Arbeitnehmer und dem eh e- maligen Arbeit geber. D ie An wartschaft verpflichtet den Arbeitgeber , n ach den Regeln der Versorgungsordnung das Versorgungsrisiko abzudecken. Dieses aktualisiert sich mit Eintritt des Versorgungs - oder Nachversorgungsfalls. Nach § 6 Abs. 1 AGG gilt das Gesetz zudem nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für andere Beschäftigte, sondern auch für Personen, deren 28 29 30 31 - 15 - 3 AZR 653/11 - 16 - Beschäftigungsverhältnis beendet ist (vgl. BAG 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 28 u nd 37 ). Da der Ehemann der Klägerin bis zum Eintritt des April 2010 selbst Leistungen der betriebl i- chen Altersversorgung von der Beklagen bezogen hat, mithin Versorgungsem p- fänger war, bestand nach Inkrafttreten des AGG am 18. August 2006 (Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung europ äischer R ichtlinien zur Verwirkl i- chung des Grundsatzes der Gl eichbehandlung vom 14. August 2006 - BGBl. I S. 1897) das für die Anwendbarkeit des AGG erforderliche Rechtsverhältnis. b) Die in VI. 2. der Versorgungsordnung vorgesehene einschränkende V o- raussetzung für den An spruch auf Witwen versorgung, dass die Ehe nicht erst nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen wurde, verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG und ist deshalb nicht nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Die Reg e- lung bewirkt weder ei ne unmittelbare noch eine unzulässige mittelbare Benac h- teiligung wegen des Alters. aa ) Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Gru nde s - ua. wegen des Alter s - benachteiligt werden. Unzulässig sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Eine unmitte l- bare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 AGG vor , wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung e r- fährt , als eine andere Person in e iner vergleichbaren Situation. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neu t- rale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise b e- nachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Bestimmungen in Vereinba rungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. 32 33 - 16 - 3 AZR 653/11 - 17 - bb ) Da die in VI. 2. der Versorgungsordnung vorgesehene einschränkende Voraussetzung für den Anspruch auf Witwenversorgung , dass die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen wurde, nicht an das L e- bensalter anknüpft und auch nicht unmittelbar auf diesem Merkmal beruht, scheidet eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters aus. E ine mittelb a- re Benachteiligung wegen des Alters iSv. § 3 Abs. 2 AGG liegt ebenfalls nicht vor. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzung, dass die Ehe vor dem Au s- scheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen worden sein muss, überhaupt typi scherweise eine Benachteiligung we gen des Lebensal ters bewirken kann . Selbst wenn dies der Fall sein soll te , läge d a rin keine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters. Die Regelung ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind a n- gemessen und erforderlich. Dies schließt den Tatbestand der mittelbaren Di s- kriminierung nach § 3 Abs. 2 AGG aus. ( 1 ) Der in VI. 2. der Versorgungsordnung vorgesehene Ausschluss von der Witwenversorgung für den Fall, dass die Ehe erst nach dem Ausscheiden des Mitar beiters aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen wurde, ist durch ein rech t- mäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt. Mit dieser Regelung sollen die Leistungspflichten des Arbeitgebers e r- kennbar auf Risiken begrenzt werden, die bereits während des Arbeitsverhäl t- nisses angelegt waren. Dabei handelt es sich zwar nicht um ein Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung iSd. Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festl e- gung eines allgemeinen Rahme ns für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, im Folgenden: Rahmenrichtlinie) , die durch das AGG in das nationale Recht u m- gesetzt wurde. Das rechtmäßige Ziel, das über das Vorliegen ein er mittelbaren Diskriminierung entscheidet, muss jedoch kein legitimes Ziel iSd. Art. 6 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie sein, sondern schließt auch andere von der Rechtsor d- nung anerkannte Gründe für die Verwendung des neutralen Kriteriums ein. Die differenzier ende Maßnahme muss allerdings zur Erreichung des rechtmäßigen 34 35 36 - 17 - 3 AZR 653/11 - 18 - Ziels geeignet und erforderlich sein und einen im Verhältnis zur Bedeutung des Ziels noch angemessenen Eingriff in die Rechte der Beteiligten darstellen. In einem solchen Fall fehlt es bereits a n den tatbestandlichen Voraussetzungen einer mittelbaren Benachteiligung (vgl. EuGH 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] Rn. 66 , Slg. 2009, I - 1569 ; BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 - Rn. 21 mwN) . Das Ziel , die Leistungspflichten des Arbeitgebers auf Risiken zu b e- grenzen, die bereits während des Arbeitsverhältnisses angelegt waren, ist rechtmäßig iSd. § 3 Abs. 2 AGG. Der Arbeitgeber entscheidet bei einer von ihm finanzierten betriebli chen Altersversorgung frei über deren Einführung. En t- schließt er sich hierzu, so ist er auch frei in der Entscheidung, für welche der in § 1 Abs. 1 BetrAVG genannten Versorgungsfälle er Leistungen zusagt und wie hoch er die entsprechende Leistung dotiert. Er kann Leistungen der Hinterbli e- benenversorgung versprechen, eine Rechtspflicht hierzu trifft ihn nicht. Aus di e- sem Grund ist er grundsätzlich auch berechtigt, die Hinterbliebenenversorgung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen und damit Per sonen , die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von der Hinterbliebenenversorgung auszuschließen (vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 74 mwN , BAGE 134, 89 ) . Eine Begrenzung des Kreises der anspruchsberechtigten Dritten durch zusätzliche anspruch sbegründende oder besondere anspruchsausschließende Merkmale liegt gerade im Bereich der Hinterbliebenenversorgung nah, weil ein dahingehendes Leistungsversprechen zusätzliche Unwägbarkeiten und Risiken mit sich bringt. Diese betreffen nicht nur den Zeitpu nkt des Leistungsfalls, so n- dern auch die Dauer der Leistungserbringung. Vor diesem Hintergrund hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, die mit der Hinterbliebenenve r- sorgung verbundenen zusätzlichen Risiken zu begrenzen, um sie besser kalk u- lie rbar zu halten (BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 75 mwN , BAGE 134, 89 ) . Diesem Ziel dient es, den Kreis der Anspruchsberechtigten auf Personen zu beschränken, hinsichtlich derer der Versorgungsbedarf bereits während des Arbeitsverhältnisses angelegt war. Die Zusage einer Hinterbliebenenversorgung ist Teil einer umfassenden Ve rsorgungsregelung. Durch die Zusage soll der 37 38 - 18 - 3 AZR 653/11 - 19 - Arbeitnehmer in der Sorge um die finanzielle Lage seiner Hinterbliebenen en t- lastet werden. Die Hinterbliebenenversorgung nach dem Betriebsrentengesetz knüpft an das typisierte Versorgungsinteresse des Arbeitnehm ers an. Der Ve r- sorgungsschuldner hat ein berechtigtes Interesse daran, die von ihm freiwillig eingeführte Hinterbliebenenversorgung auf einen Personenkreis zu beschrä n- ken, hinsichtlich dessen der Versorgungsbedarf bereits während des laufenden Arbeitsverhä ltnisses angelegt war. Insoweit ist das Ende des Arbeitsverhältni s- ses für den Versorgungsschuldner eine wesentlich e Zäsur und damit ein sac h- gerechter Anknüpfungspunkt für Regelungen der Hinterbliebenenversorgung. Die Lebensgestaltung des Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses, auf dem die Versorgungszusage beruht, kann der Arbeitgeber bei der Abgrenzung seiner Leistungspflichten unberücksichtigt lassen. Dies gilt insb e- sondere deshalb, weil bei der Hinterbliebenenversorgung - anders als bei d er Alters - und Invaliditätsversorgung, bei der der Anspruchsberechtigte von vor n- herein feststeht - der Kreis der Begünstigten in der Versorgungszusage au s- drücklich festgelegt werden muss. Ist allerdings das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeit nehmer beendet und war der Versorgungsbedarf durch Eheschließung bereits angelegt, so geht es nicht mehr um Risikoübernahme, sondern darum, dafür einzustehen, wenn sich ein übernommenes Risiko ve r- wirklicht. ( 2 ) Die Voraussetzung, dass die Ehe vor dem Aus scheiden aus dem A r- beitsverhältnis geschlossen sein muss, ist zur Erreichung des Ziels, die Lei s- tungspflichten des Arbeitgebers auf Risiken zu begrenzen, die bereits während des Arbeitsverhältnisses angelegt waren, angemessen und erforderlich. Die angestre bte Risikobegrenzung kann durch eine andere Regelung nicht erreicht werden. c) Die den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung einschränkende V o- raussetzung, dass die Ehe vor dem Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem A r- beitsverhältnis geschlossen worden sei n muss , führt auch nicht zu einer unz u- lässigen Diskriminierung wegen des Geschlechts. 39 40 - 19 - 3 AZR 653/11 - 20 - als neutrales Kriterium formuliert ist, kommt von vornherein nur eine mittelbare Benachteiligung iSd . § 3 Abs. 2 AGG in Betracht. Dafür, dass die Vorausse t- zung zu einer stärkeren Betroffenheit der Angehörigen eines Geschlechts führt , gibt es indes keine Anhaltspunkte. Im Übrigen scheidet eine mittelbare Benac h- teiligung aus den unter Rn. 34 - 39 dargelegt en Gründen bereits tatbestandlich aus. 3. Da Art. 2 R ichtlinie 2006/54/EG und Art. 141 EG (nunmehr: Art. 157 AEUV) sowie die das nunmehr in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegte primärrechtliche Verbot der Diskrimi nierung wegen des Alters konkretisierende Richtlinie 2000/78/EG durch das AGG in das nationale Recht umgesetzt wurden und die Prüfungsmaßstäbe nach den §§ 7, 3 und 1 AGG die glei chen sind wie bei den unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 82, BAGE 134, 89) , liegt auch kein Verstoß gegen Unionsrecht vor. 4. Die in VI. 2. der Versorgungsordnung für die Witwenversorgung vorg e- sehene einschränkende Voraussetzung, dass die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschl ossen worden sein muss , verstößt auch weder gegen den betriebsverfassungsrechtlichen noch gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Soweit es um Ungleichb ehandlungen geht , die an verpönte Merkmale iSd. § 1 AGG anknüpfen, enthalten weder der arbeit s- rechtliche noch der betriebsverfassungsrechtliche G leichbehandlungsgrundsatz weitergehende Anforderungen als § 3 AGG (vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 84, BAGE 134, 89) . III . Eine r Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Un i- on nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Es stellen sich keine Fragen der Auslegung des Unionsrechts, die noch nicht geklärt wären. Die Auslegung des unionsrechtlichen Grundsatzes des Verbot s der Diskriminierung wegen des A l- ters einschließlich des Rückgriffs auf die Richtlinie 2000/78/EG zu dessen Ko n- k- (EuGH 19. Januar 2010 - C - 555/07 - Slg. 2010, I - 365) geklärt , so dass 41 42 43 44 - 20 - 3 AZR 653/11 eine Vorlagepflicht entfällt (vgl. EuGH 6. Oktober 1982 - C - 283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415; vgl. auch BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 635/11 - Rn. 28) . Ebenso ist geklärt, dass diejenigen Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, die mittelbare D iskriminierungen bewirken können, der Qualifikation als Diskriminierung en t- gehen, sofern sie durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind ( EuGH 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] Rn. 59 , Slg. 2009, I - 1569 ) . Die Frage, ob unter dem legitimen Ziel iSv. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b R ichtlinie 2000/78/EG nur Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen s ind, hat der EuGH bereits dahin geklärt, dass Art. 2 Abs. 2 Buchst. b R ichtlinie 2000/78/EG eine solche Einschränkung nicht enthält ( EuGH 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] Rn. 66, aaO ). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Schlewing Spinner Knüttel Möller 45

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