3. Senat - Hinterbliebenenversorgung - Ausschluss von Ehepartnern bei Eheschließung nach Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Mitarbeiter - Altersdiskriminierung - Diskriminierung wegen des Geschlechts - AGB-Kontrolle
Karar Dilini Çevir:
3. Senat - Hinterbliebenenversorgung - Ausschluss von Ehepartnern bei Eheschließung nach Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Mitarbeiter - Altersdiskriminierung - Diskriminierung wegen des Geschlechts - AGB-Kontrolle
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 707/11 9 Sa 1989/10 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Oktober 2013 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sow ie die ehrenamtlichen Richt e- rinnen Knüttel und Dr. Möller für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 707/11 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesa r- beitsgericht s Hamm vom 15. Februar 2011 - 9 Sa 1989/10 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfa hrens zu tragen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin eine Hinte r- bliebenenversorgung schuldet. Die am 16. Februar 1952 geborene Klägerin ist die Witwe des am 25. Mai 1938 geborenen und am 29. März 2009 verstorbenen N . Dieser war in der Zeit vom 1. Juli 1966 bis zum 31. Dezember 1995 bei d er Beklagten b e- schäftigt . Er hatte seit dem 1. Juni 2003 von der Beklagten Versorgungsleistu n- gen nach der Leistungsordnung A des Essener Verbandes für Anm eldungen bis zum 31. 12. 1988 (im Folgenden: LO) iHv. monatlich 1.386,36 Euro brutto bezogen. Die LO enthält ua. folgende Regelungen: T E I L I Leistungen an Angestellte, die bis zum Eintritt des Leistungsfalles in einem Dienstverhältnis zu ei nem Mitglied des Essener Verbandes gestanden haben, und an deren Hinterbliebene § 1 Leistungen Leistungen im Sinne dieser Leistungsordnung sind: a) Ruhegeld, b) Hinterbliebenenbezüge § 2 Voraussetzungen für das Ruhegeld 1 2 - 3 - 3 AZR 707/11 - 4 - (1) Ruhegeld erhält ein Angestellter, der aus dem Dienst des Mitglieds ausscheidet, weil er a) dienstunfähig ist oder b) das 65. Lebensjahr vollendet hat oder c) Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Re n- tenvers icherung vor Vollendung des 65. L e- bensjahres in voller Höhe in Anspruch nimmt. § 4 Hinterbliebenenbezüge (1) Beim Tode eines Angestellten erhalten: a) die Witwe oder der Witwer ein Witwen - /Witwer - geld von 60 v . H . des Ruhegeldes, wenn der Verstorbene den Familienunterhalt überwi e- gend bestritten hat (siehe hierzu Anlage 2), (3) Bei Wiederheirat fällt das Witwen - /Witwergeld weg. (4) War der Angestellte bei der Eheschließung 60 oder mehr Jahre alt oder mehr als 25 Jahre älter als sein Ehegatte oder war die Ehe nur geschlossen worden, um dem Ehegatten die Leistungen zuzuwenden, kommt ein Witwen - /Witwergeld nicht in Betracht. Das gleiche gilt für Witwen/Witwer aus Ehen, die während des Ruhegeld bezuges geschlossen worden sind; in dieser Zeit adoptierte Kinder erhalten kein Waise n- geld. § 6 Regelungen in begründeten Ausnahmefällen (1) In begründeten Ausnahmefällen kann a) beim Ausscheiden des Angestellten aus dem Dienst Ruhegeld ganz oder teilweise gewährt werden, ohne dass die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 vorliegen, b) bei sehr frühzeitigen Todes - und Invaliditätsfä l- len eine Anrechnung zusätzlicher Dienstjahre erfolgen, c) von der Versagung des Witwen - /Witwergeldes - 4 - 3 AZR 707/11 - 5 - ganz oder teilweise abgesehen werden. (2) Bei Wegfall des Witwen - /Witwergeldes infolge Wi e- derheirat kann der Witwe oder dem Witwer eine ei n- malige Zuwendung bis zur Höhe des zweifachen Jahresbetrages des Witwen - /Witwergeldes gewährt werden. (3) Ist der Lebensunterhalt des Ehegatten, der geschi e- den ist und nicht wieder heiratet, von dem verstorb e- nen Angestellten ganz oder teilweise bestritten wo r- den, kann ihm, sofern ein Versorgungsausgleich nach § 1587 BGB nicht stattgefunden hat, eine U n- terstützung gewährt werden. Die Unterstützung darf höchstens den bisherigen Unterhalt erreichen; sie darf das Witwen - /Witwergeld nicht übersteigen. Anlage 2 Neuordnung der Hinterbliebenenversorgung (§ 4 Abs. 1a) Für die Feststellung der Hinterbliebenenbezüge ab 01.01.1986 gilt folgendes: 1. Ist ein männlicher Angestellter vor dem 01.01.1986 angemeldet worden, entfällt eine Unterhaltsprüfung. Die Klägerin und N hatte n a m 7. März 1986 geheiratet. Die Ehe wurde am 3. Januar 2007 rechtskräftig geschieden. Im Juli 2008 heirateten d ie Kläg e- rin und N erneut. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte schulde ihr nach § 4 Abs. 1 Buchst. a ) LO ein Witwengeld . Ihr An spruch auf das Witwengeld sei nicht nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 LO ausgeschlossen . Diese Regelung sei nicht anwendbar, da § 4 Abs. 4 Sa tz 1 LO eine § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 LO verdrängende Spezialregelung sei für den Fall, dass die Ehe erst nach Volle n- dung des 60. Lebensjahr es geschlossen wurde. Zudem sei nach § 4 Ab s. 4 Satz 2 Halbs. 1 LO nicht auf den Zeitpunkt der Wiederheirat im Jah r 2008, so n- dern auf den Zeitpunkt der ersten Eheschließung im März 1986 abzustellen . Mit der Wiederheirat sei kein neues Versorgungsrisiko geschaffen worden. Im Übr i- 3 4 - 5 - 3 AZR 707/11 - 6 - gen sei § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 LO wegen Verstoßes ge gen das AGG sowie gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG unwirksam. Je denfalls sei die Bekla g- te nach § 6 Abs. 1 Buchst. c) LO verpflichtet, von der Versagung des Witwe n- geldes abzusehen . Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. April 2009 Hi n- terbliebenenbezüge iHv. derzeit 831,82 Euro monatlich gemäß § 4 der Leistungsordnung A des Essener Verba n- des zu gewähren. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufu ng der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verf olgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen . D i e zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat g e- gen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Witwengeld ab dem 1. April 2009. A. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig. I. Es handelt sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenanspr ü- che - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werd en. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 15) . 5 6 7 8 9 10 - 6 - 3 AZR 707/11 - 7 - II. Die Klage ist auch hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZP O. Dem steht nicht entgegen , dass die Klägerin von der Beklagt en ein Witwengeld Euro monatlich begehrt. Mit der Verwendung des Zusatzes hat die Klägerin lediglich zum Ausdruck gebracht , dass das von ihr begehrte Witwengeld g gf. zu einem späteren Zeitpunkt nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Be trAVG anzupassen ist , weshalb dem Zusatz keine eigenständige B e- deutung zukommt . B. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte k einen Anspruch auf Zahlung eines Witwengeldes nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) LO. Zwar ist die Klägerin die Witwe des am 29. März 2009 verstorbenen N, dem die B e- klagte nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) LO iVm. der Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 Buchst. a) LO ei ne Witwen versorgung ohne Unterhaltsprüfung zugesagt hatte. D er A n- spruch der Klägerin ist jedoch gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 LO ausg e- schlossen, da die für den Anspruch auf Witwengeld maßgebliche (zweite) Ehe mit N erst während dessen Ruhegeldbezugs geschlossen wurde. Der Au s- schluss von der Witwenversorgung in § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 LO ist wir k- sam. Die Beklagte musste auc h nicht gemäß § 6 Abs. 1 Buchst. c) LO von der Versa gung des Witwengeldes absehen. I. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Witwengeld nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) LO ist nach § 4 Abs. 4 S atz 2 Halbs. 1 LO ausgeschlossen, weil die insoweit maßgebliche Ehe der Klägerin mit ihrem verstorbenen Eh e- mann erst im Juli 2008 und damit zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, zu dem ihr Ehemann bereits Ruhegeld nach § 2 Abs. 1 LO von der Beklagten b e- zog . § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 LO findet auf den Anspruch der Klägerin A n- wendung. Danach ist der Anspruch auf Witwenversorgung ausgeschlossen, wenn die Witweneigenschaft aus einer Ehe herrührt, die während des Ruh e- geldbezugs des versorgungsberechtigten Mitar beiters geschlossen wurde. D er in § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 LO enthaltene Ausschluss von der Witwenverso r- gung ist wirksam. 11 12 13 - 7 - 3 AZR 707/11 - 8 - 1. Entgegen der Recht s auffassung der Klägerin findet § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 LO auf ihren Anspruch auf Witwenversorgung Anwendung und wird nicht durch die in § 4 Abs. 4 Satz 1 LO getroffene Bestimmung verdrängt . Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 LO kommt ein Anspruch auf Witwenversor gung nicht in Betracht , wenn der Angestellte bei der Eheschließung 60 oder mehr Jahre alt oder mehr a ls 25 Jahre älter war als der Ehegatte oder die Ehe nur geschlossen wurde, um dem Ehegatten die Leistungen zuzu wenden. Das gle i- che gilt nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 LO für Witwen/Witwer aus Ehen, die während des Ruhegeldbezugs geschlos sen worden sind. D ie Formulierung 4 Abs. 4 Satz 1 LO angeordnete Rechtsfolge des Ausschlusses von der Witwen - /Witwerversorgung und nicht auf die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 4 Abs. 4 Satz 1 LO für den Au s- schluss von der Hinterbliebenenv ersorgung . Damit ist § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 LO ein von § 4 Abs. 4 Satz 1 LO unabhängiger Ausschlusstatbestand, nach dem ein Anspruch auf Witwen - /Witwergeld be reits d ann aus scheidet, wenn die Ehe erst während des Ruhegeldbezugs, dh. während des Bezugs der Alters - bzw. der vorgezogenen Altersrente oder während des Bezugs von Inv a- liditätsleistungen nach § 2 LO geschlossen wurde. In diesem Fall kommt es für den Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung weder auf das Alter an, in dem der Versorgungsberechtigte die Ehe geschlossen hat, noch da rauf , um wie viele Lebensjahre der Versorgungsberechtigte älter war als der Ehegatte. 2. Dem Anspruch der Klägerin auf Witwengeld steht § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 LO entgegen , da die für diesen Anspruch maßgebliche Ehe mit N erst während dessen Ruhegeldbezugs geschlossen wurde. Entgegen der Auffa s- sung der Klägerin ist § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 LO nicht dahin auszulegen , dass es im Falle der Wiederheirat desselben Ehepartners für den Ausschlu s- st atbestand auf die erste Eheschließung ankommt. Vielmehr ist der Anspruch auf Witwenversorgung dann ausgeschlos sen , wenn die Witwen eigen schaft aus einer Ehe herrührt, die während des Ruhegeldbezugs geschlossen wurde. Dies ergibt die Auslegung von § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 LO nach den für Allgeme i- ne Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsregeln. 14 15 16 - 8 - 3 AZR 707/11 - 9 - a) Bei den Regelungen der LO handelt es sich um typische Willenserkl ä- rungen, die der unbeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. zur Leistun gsordnung des Bochumer Verbandes, der wie der Essener Verband einheitliche Versorgungsrichtlinien für die ihm zugehörigen Mitglied s- unternehmen aufstellt BAG 20. April 2010 - 3 AZR 553/08 - Rn. 27) . Im Verhäl t- nis zwischen dem Versorgungsleistungen nach der LO zusagenden Arbeitgeber und dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer sowie dem gemäß § 328 Abs. 1 BGB begünstigten Hinterbliebenen des Arbeitnehmers (dazu, dass die Hinterbliebenenversorgung auf einem Vertrag zugunsten Dritter iSd. § 328 Abs. 1 BGB beruh t, vgl. BAG 13. November 2012 - 3 AZR 444/10 - Rn. 43; 26. August 1997 - 3 AZR 235/96 - zu A II 1 der Gründe, BAGE 86, 216) stellen die Regelungen der LO als einseitig vom Arbeitgeber vorgegebene Verso r- gungsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB dar. Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise ve r- standen werden , wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ausgangspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind fer ner der von den Parteien ve r- folgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Intere s- senlage der Beteiligten (vgl. BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 20; 17. April 2012 - 3 AZR 803/09 - Rn. 36) . b ) N ach dem Wortlaut von § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 LO haben keinen h- rend des Ruhegeldbezugs geschlossen wurden. Da eine Witwe bzw. ein Witwer nach dem allgemeinen S prachgebrauch eine Person ist, deren Ehepartner ve r- st orben ist (vgl. nur Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. S. 1667 ) , kann Wi t- we/Witwer aus einer Ehe, die während des Ruhegeldbezugs des Versorgung s- berechtigten geschlossen wurde, nur sein, deren/dessen Witwen - /Witwer - eigenschaft aus der Ehe herrührt, die w ährend des Ruhegeldbezugs des Ve r- sorgungsberec htigten eingegangen wurde. 17 18 - 9 - 3 AZR 707/11 - 10 - c ) Sinn und Zweck von § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 LO bestätigen diese Auslegung. Der in § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 LO enthalte ne Ausschluss von der Witwen - /Witwerversorgung dient dem Ziel, den Kreis der a nspruchsberechtigten Hinterbliebenen auf Perso nen zu beschränken, hinsichtlich derer der Verso r- gungsbedarf noch vor dem Bezug von Ruhegeld durch den versorgungsberec h- tigten Mitarbei ter angelegt war. Sieht eine Klausel vor, dass ein zu gesagtes Witwengeld nicht gezahlt wird, wenn die Ehe erst während des Ruhegeldb e- zugs des Versorgungsberec htigten geschlossen wurde, will der Arbeitgeber erkennbar seine Leistungspflichten auf Risiken begrenzen, die vor diesem Zei t- punkt bereits angelegt war en und vermeiden, dass ein bislang nicht angelegtes Versorgungsrisiko später geschaffen wird (vgl. für den Fall einer auf Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses abstellenden Spätehenklause l BAG 20. April 2010 - 3 AZR 50 9/08 - Rn. 73 ff. , BAGE 134, 89 ; vgl. für den Fall einer auf die Vollendung des 50. Lebensjahres abstellenden Spätehenklausel BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR 457/04 - zu II 2 a bb (1) der Gründe, BAGE 115, 317) . Im Falle einer Scheidung und einer erneuten Heirat kann sich das in der ersten Ehe a n- gelegte Versorgungsrisiko nicht mehr realisieren, sondern nur das aus der let z- ten Ehe folgende Versorgungsrisiko. Dies gilt auch dann, wenn die erneute He i- rat mit dem früheren Ehepartner erfolgt. Auch dann kann sich das in der ersten Ehe angelegte Versor gu ngsrisiko nicht mehr verwirklichen ; vielmehr wird mit der weiteren Ehe ein neues Versorgungsrisiko begründet . Auch dieses Verso r- gungsrisiko will der Arbeitgeber nicht übernehmen, wenn die weitere Ehe erst während des Ruhegeldbezugs geschlossen wird . d ) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin folgt aus den Regelungen in § 6 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 LO nichts anderes. § 6 Abs. 3 LO trifft - anders als § 4 LO - keine Bestimmung zur Wit wen - / Witwerversorgung, sondern enthält für geschiedene Ehegatten eine s verstorb e- nen Versorgungsberechtigten, die aufgrund der Scheidung der Ehe nicht mehr Hinterbliebenenversorgung zählen, eine eigenständige Regelung, die keine Hi n- terbliebenenvers orgung, also kein Witwen - /Witwergeld, sondern eine andersa r- 19 20 21 - 10 - 3 AZR 707/11 - 11 - tige Leistung vorsieht und diese Leistung zudem in das Ermessen des Arbei t- gebers stellt. § 6 Abs. 3 LO soll den möglichen finanziellen Folgen einer Eh e- scheidung Rechnung tragen und dazu dienen, soz iale Härten zu vermeiden. e- zeichnet wird. Bei der Hinterbliebenenversorgung für Witwe n/Witwer spricht die LO in § 4 hingegen von Witwen - /Witwergeld und in § 1 von Hinterbliebenenb e- zü e- e- deutet im allgemeinen Sprachge iner schlechten materiellen Lage befindet) d (vgl. BAG 15. Juli 2008 - 3 AZR 100/07 - Rn. 17 und 23) . Nach § 6 Abs. 2 LO kann dem Witwer oder der Witwe eine einmalige Zuwendung bis zur Höhe des zweifachen Jahresbetrages des Witwen - / Witwergeldes gewährt werden, wenn das Witw en - /Witwergeld infolge Wiede r- heirat wegfällt. Auch § 6 Abs. 2 LO sieht - wie § 6 Abs. 3 LO - nicht die Gewä h- rung einer Hinterbliebenenversorgung, also kein Witwen - /Witwergeld, sondern eine andersartige Leistung vor und stellt auch diese Leistung in das Erm essen des Arbeitgebers. Zudem setzt § 6 Abs. 2 LO mit seiner Anknüpfung an den Wegfall des Witwen - /Witwergeldes nach § 4 Abs. 3 LO voraus, dass ursprün g- lich ein Anspruch auf Witwen - /Witwergeld nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) LO b e- stand und demnach nicht nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 LO ausgeschlossen war. Demnach erwirbt zwar der von dem Versorgungsberechtigten während seines Ruhestands er neut geheiratete Ehegatte bei m Tod des Versorgungsb e- rechtigten weder einen Anspruch auf Witwen - /Witwergeld noch auf Unte rstü t- zung ; er erfüllt auch die Voraussetzungen für die Gewährung ein er einmaligen Zuwendung nicht. D ies gebietet jedoch nicht die Auslegung von § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 LO dahin, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung auch dann besteht, wenn die erste Ehe noch vor dem Eintritt des Versorgung s- falls beim Versorgungsbe rechtigten geschlossen wurde. Die Bestimmungen in § 6 Abs. 2 und Abs. 3 LO enthalten Härtefallregelungen für diejenigen, die au f- grund ihrer Scheidung keine Ansprüche auf Hinterbliebene nversorgung erwe r- 22 23 - 11 - 3 AZR 707/11 - 12 - ben können, und für diejenigen, die ihren Anspruch auf Hinterbliebenenverso r- gung auf g rund einer erneu ten Eheschließung verlieren. Diese Personen haben allerdings kei nen Rechtsa nspruch auf eine Unterstützung oder eine Zuwe n- dung; vielmehr st eht die Leistung im Ermessen des Arbeitgebers. Entspreche n- des regelt die LO für die hinterbliebenen Ehegatten, die nach § 4 Abs. 4 LO vom Bezug von Witwen - /Witwergeld ausgeschlossen sind. Für sie enthält § 6 Abs. 1 Buchst. c) LO ebenfalls eine Härte fall reg elung, nach der in begründeten Ausnahmefällen von der Versagung des Witwen - /Witwergeldes ganz oder tei l- weise abgesehen werden kann. Die Bestimmungen der LO führen somit nicht dazu, dass die im Ruhestand des Versorgungsberechtigten erneut geheirateten frühe ren Ehepartner - im Gegensatz zu geschiedenen Ehepartnern, die nicht wiedergeheiratet haben und zu wiederverheirateten Witwen/Witwern - in keinem Fall Ansprüche nach der LO erwerben können. 3. § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 LO kann auch nicht dahin ergänzen d ausg e- legt werden, dass es bei Wiederverheirat ung der späteren Witwe mit dem Ve r- sorgungsberechtigten während des Ruhegeldbezugs auf den Zeitpunkt der er s- t en Eheschließung ankommt . a ) Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass die Vereinbarung der Parteien eine planwidrige Regelungslücke aufweist. Dabei liegt eine Regelungslücke nur vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn zwar nicht übersehen, a ber bewusst offengelassen haben, weil sie ihn zum Zeitpunkt des Vertragssch l usses nicht für regelungsbedürftig gehalten haben und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herau s- stellt. Planwidrig ist die Regelungslücke dann , wenn der Vertrag eine B esti m- mung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden R e- gelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen w ä- re (vgl. BAG 11. Dezembe r 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 32; 15. November 2011 - 3 AZR 869/09 - Rn. 43) . 24 25 - 12 - 3 AZR 707/11 - 13 - b) Die LO weist keine planwidrige Regelungslücke auf. § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 LO enthält für die Witwen - / Witwerversorgung einen abschließenden Ausschlusstatbestand, der einer ergänzenden Auslegung nicht zugänglich ist. Der Bestimmung liegt erkennbar der Regelungsplan zugrunde, die Lei s- tungspflich ten des Arbeitgebers im Hinblick auf das Witwen - /Witwer geld auf Risiken zu begrenzen, die vor dem Ruhegeldbezug des verstorbenen Ver so r- gungsberechtigten bereits angelegt waren . Damit we rden alle Witwen/Witwer aus Ehen, die erst während des Ruhegeldbezug s des Versorgungsberechtigten ge schlos sen wu r de n , von der Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen. Des halb können Ehen, die der Versor gungsberechtigte erst während seines Ruhegeldbe zugs schließt, unabhängig davon, ob der Versorgungsberechtigte die Person ehelicht, mit der er bereits einmal verheiratet war oder ob er die Ehe mit einer dritten Person eingeht , von vornherein kein Versorgung srisiko begrü n- den, das sich beim Tod des Versorgungsberechtigten realisiert . Die Fälle der Ehescheidung und e iner Wiederverheiratung haben in § 6 Abs. 3 und Abs. 2 LO eigenständige Regelung en erfahren . Danach sollen die geschiedenen Ehegatten bzw. die wiederverheirateten Witwen /Witwer eines verstorbenen Versorgungsberechtigten gerade keine Hinterbliebenenverso r- gung, also kein Witwen - /Witwergeld, sondern eine andersartige Leistung erha l- ten, die zudem im Ermessen des Arbeitgebers steht. 4 . D er in § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 LO vorgesehene Ausschluss von der Witwen - /Witwer versorgung für den Fall, dass die Ehe erst während des Ruh e- geldbezugs des versorgungsberechtigte n Mitarbeiters geschlossen wird , ist wirksam. Die Bestimmung hält einer Überprü fung an hand der Maßstäbe des AGG stand . Sie führt auch unter Beachtung der grund rechtlichen Wertungen der Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu einer unang e- messenen Benachteiligung iSv. §§ 307 ff. BGB . a) Die Ausschlussregelu ng in § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 LO ist nicht nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. 26 27 28 29 30 - 13 - 3 AZR 707/11 - 14 - aa) Das AGG ist anwendbar. (1) Das AGG gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Bet riebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22, BAGE 125, 133) . Letzteres ist nicht der Fall. (2) Das AGG ist auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Seine Anwendung setzt voraus, dass unter seinem zeitlichen Geltungsbereich ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner b e- stand. Dabei ist zwar auf den Beschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG) und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen. Allerdings ist nic ht erforderlich, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt noch ein Arbeitsverhältnis bestand. Ausreichend ist vielmehr, wenn der Arbeitnehmer mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden oder Versorgungsempfänger ist und das damit begründ ete Rechtsverhältnis bei oder nach Inkrafttreten des AGG noch besteht bzw. bestand. Das Ausscheiden mit unverfallbarer Anwartschaft und ein A n- spruch auf Betriebsrente begründen ein versorgungsrechtliches Dauerschul d- verhältnis zwischen dem ausgeschiedenen A rbeitnehmer und dem ehemaligen Arbeitgeber. Die Anwartschaft verpflichtet den Arbeitgeber, nach den Regeln der Versorgungsordnung das Versorgungsrisiko abzudecken. Dieses aktual i- siert sich mit Eintritt des Versorgungs - oder Nachversorgungsfalls. Da der Ehe 29. März 2009 selbst Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von der Beklagten bezogen hat, mithin Versorgungsempfänger war, bestand nach I n- krafttreten des AGG am 18. August 2006 (A rt. 4 Satz 1 des Gesetzes zur U m- setzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006 - BGBl. I S. 1897) das für die An wen d- barkeit des AGG erforderliche Rechtsverhältnis. bb) D er in § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 LO vorgesehene Ausschluss von der Witwenversorgung verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG und ist deshalb nicht nach § 7 Abs. 2 31 32 33 34 - 14 - 3 AZR 707/11 - 15 - AGG unwirksam. Die Regelung bewirkt weder eine unmittelbare noch eine u n- zulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters. (1) Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - ua. wegen des Alters - benachteiligt werden. Unzulässig sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Eine unmitte l- bare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung e r- fährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt ein e mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neu t- rale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise b e- nachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligu ngsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. (2) Da d er in § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 LO vorgesehene Ausschluss von der Witwenversorgung für den Fall, dass die Ehe erst während des Ruhegel d- bezugs des versorgungsberechtigten Mitarbeiters geschlossen wurde, nicht an das Lebensalter anknüpft und auch nicht unmittelbar auf diesem Merkmal b e- ruht, scheidet eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters aus. Eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters iSv. § 3 Abs. 2 AGG li egt eb enfalls nicht vor. § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 LO ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich. Dies schließt den Tatbestand einer mittelbaren Diskriminierung nach § 3 Abs. 2 AGG aus. (a) D er in § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 LO vorgesehene Ausschluss von der Witwenversorgung für den Fall, dass die Ehe erst während des Ruhegeldb e- zugs des versorgungsberechtigten Mitarbeiters geschlossen wurde, ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt. 35 36 37 - 15 - 3 AZR 707/11 - 16 - § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 LO verfolgt das Ziel, die Leistungspflichten des Arbeitgebers auf Risiken zu be grenzen , die angelegt wurden, bevor der V ersorgungsberechtig te Ruhegeld nach § 2 Abs. 1 LO bezieht . Dabei handelt es si ch zwar nicht um ein Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, A r- beitsmarkt und berufliche Bildung iSd. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Ra h- mens für die Verwirklichung der Gleichbe handlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezembe r 2000 S. 16, im Folgenden: RL 2000/78/EG ) , die durch das AGG in das nationale Recht umgesetzt wurde. Das rechtmäßige Ziel, das über das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung entscheide t, muss jedoch kein legitimes Ziel iSd. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG sein, so n- dern schließt auch andere von der Rechtsordnung anerkannte Gründe für die Verwendun g des neutralen Kriteriums ein (vgl. EuGH 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] Rn . 66 , Slg. 2009, I - 1569 ; BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 - Rn. 21 mwN) . Das Ziel, die Leistungspflichten des Arbeitgebers auf Risiken zu b e- gr enzen, die vor dem Ruhegeldbezug durch den versorgungsberechtigten Mi t- arbei ter angelegt waren, ist rechtmäßig iSd. § 3 Abs. 2 AGG. Der Arbeitgeber entscheidet bei einer von ihm finanzierten betrieblichen Altersversorgung frei über deren Einführung. Entschließt er sich hierzu, so ist er frei in der Entsche i- dung, für welche der in § 1 Abs. 1 BetrAVG genannten Verso rgungsfälle er Leistungen zusagt und wie hoch er die entsprechende Leistung dotiert. Er kann Leistungen der Hinterbliebenenversorgung versprechen, eine Rechtspflicht hierzu trifft ihn nicht. Aus diesem Grund ist er grundsätzlich auch berechtigt, die Hinter bliebenenversorgung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen und damit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von der Hinterbliebenenversorgung auszuschließen (vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 74 mwN, BAGE 134, 89) . Eine Begrenzung des Kreises der anspruchsberechtigten Dritten durch zusätzliche anspruchsbegründende oder besondere anspruchsausschließende Merkmale liegt gerade im Bereich der Hinterbliebenenversorgung nah, weil ein dahingehendes Leistungsversprechen zusä tzliche Unwägbarkeiten und Risiken 38 39 40 - 16 - 3 AZR 707/11 - 17 - mit sich bringt. Diese betreffen nicht nur den Zeitpunkt des Leistungsfalls, so n- dern auch die Dauer der Leistungserbringung. Vor diesem Hintergrund hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, die mit der Hinterb liebenenve r- sorgung verbundenen zusätzlichen Risi ken zu begrenzen, um sie kalkulierbar zu halten. Die Zusage einer Hinterbliebenenversorgung ist Teil einer umfasse n- den Versorgungsregelung. Durch die Zusage soll der Arbeitnehmer in der So r- ge um die finanziel le Lage seiner Hinterbliebenen entlastet werden. Die Hinte r- bliebenenversorgung nach dem Betriebsrentengesetz knüpft an das typisierte Versor gungsinteresse des Arbeitgeb ers an. Dieser hat ein berechtigtes Intere s- se daran, die von ihm freiwillig eingeführte Hinterbliebenenversorgung auf einen Personenkreis zu beschränken, hinsichtlich dessen der Versorgungsbedarf b e- reits vor dem Ruhegeldbezug des versorgungsberechtigten Mitarbeiters ang e- legt war. Insoweit i st der Eintritt des Versorgungsfalls bei dem Versorgu ngsb e- rechtigten für den Versorgungsschuldner eine wesentliche Zäsur und damit ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für Regelungen der Hinterbliebenenverso r- gung. Mit dem Eintritt des Versorgungsfalls bei dem Versorgungsberech tigten endet typischerw eise das Ar beitsverhältnis zum Arbeitgeber . Hiervon geht auch § 2 Abs. 1 LO aus. Danach erhält Ruhegeld ein Angestellter, der aus dem Dienst der Beklagten ausscheidet, weil er dienstunfähig ist, das 65. Lebensjahr vollendet hat oder die vorgezogene Altersrente aus de r gesetzlichen Rente n- versicherung in Anspruch nimmt. Die Lebensgestaltung des Arbeit nehmers ab d ies em Zeit punkt kann der Arbeitgeber bei der Abgrenzung seiner Leistung s- pflichten unberücksichtigt lassen. Das gilt insbesondere deshalb, weil bei der Hinterbli ebenenversorgung - anders als bei der Alters - und Invaliditätsverso r- gung, bei der der Anspruchsberechtigte von vornherein feststeht - der Kreis der Begünstigten in der Versorgungszusage ausdrücklich festgelegt werden muss. War der Versorgungsbedarf allerdi ngs durch Eheschließung vor dem Eintritt des eigenen Versorgungsfalls des Mitarbeiters angelegt, so geht es nicht mehr um Risikoübernahme, sondern darum, dafür ein zustehen, wenn sich ein übe r- nommenes Risiko verwirklicht. Wird die Ehe hingegen geschieden, e ntfällt das übernommene Risiko und kann sich nicht mehr verwirklichen. - 17 - 3 AZR 707/11 - 18 - (b) Die Voraussetzung, dass die Ehe vor dem eigenen Ruhegeldbezug des versorgungsberechtigten Mitarbeiters geschlossen sein muss, ist zur Erre i- chung des Ziels, die Leistungspflichten des Arbeitgebers auf Risiken zu b e- grenzen, die vor dem Ruhegeldbezug des Versorgungsberechtigten angelegt waren, angemessen und erforderlich. Die angestrebte zulässige Risikobegre n- zung kann durch eine andere Regelung nicht erreicht werden. b) § 4 Abs. 4 S atz 2 Halbs . 1 LO bewirkt auch keine unzulässige Diskrim i- nierung wegen des Geschlechts. Da das Erfordernis, dass die Ehe vor dem eigenen Ruhegeldbezug des versorgungsberechtigten Mitarbeiters geschlossen sein muss, auch im Hinblick vornherein nur eine mittelbare Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 2 AGG in Betracht. Dafür, dass der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 LO zu einer stärkeren Betroffenheit der Angehörigen eines Geschlechts führt, gibt es indes keine Anhaltspunkte. Im Übrigen scheidet eine mittelbare Benachteiligung aus den unter Rn. 3 6 - 4 1 dargelegten Gründen bereits tatbestandlich aus. c) Da Art. 2 der RL 2006/54/EG und Art. 141 EG (nunmehr: Art. 157 AEU V) sowie die das nunmehr in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegte primärrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters konkretisierende Richtlinie 2000/78/EG durch das AGG in das nationale Recht umgesetzt wu rden und die Prüfungsmaßstäbe nach den §§ 7, 3 und 1 AGG die gleichen sind wie bei den unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 82, BAGE 134, 89) , verstößt § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 LO auch nicht gegen Unions recht . d) D er in § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs . 1 LO enthaltene Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung fü r den Fall, dass die Ehe erst während des Ruh e- geldbezugs des Arbeitnehmers geschlossen wurde, hält schließlich auch unter Beachtung der grundrechtlichen Wertungen der Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG einer Überprüfung anhand der Maßstäbe der §§ 307 ff. BGB stand . 41 42 43 44 45 - 18 - 3 AZR 707/11 - 19 - aa ) § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 LO ist nicht nach § 308 Nr. 4 BGB unwir k- sam. Danach ist in A llgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere unwir k- sam die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Lei s- tung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Ä n- derung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwe n- ders für den anderen Vertragstei l zumutbar ist. § 4 Abs. 4 Satz 2 H albs. 1 LO gibt dem Arbeitgeber nicht die Möglic h- keit, eine versprochene Witwen - /Witwer rente einseitig abzuän dern oder von dem V ersorgungsv ersprechen abzuweichen. Die Bestimmung schränkt vie l- mehr von vornherein den Krei s derer, die einen Anspruch auf Witwen - /Witwer - versorgung erwerben können , auf diejenigen Personen ein, die die Ehe bereits vor Beginn des Ruhegeldbezugs des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers geschlossen haben und legt damit den Inhalt der versprochen en Leistung im Hinblick auf den Kreis der möglichen Anspruchsberechtigten erst fest (vgl. auch BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 58, BAGE 134, 89) . bb ) Die Klägerin wird durch § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 LO - auch unter B e- achtung der grundrechtlichen Wertungen der Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG - nicht unan gemessen iSv . § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB benachteiligt . (1 ) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Besti mmungen in A llgemeinen G e- schäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitne h- mers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitg e- bers gerechtfertigt oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird . Bei der danach erforderlichen wechselseitigen Berücksichtigung und Bewertung der rechtlich anzuerkennenden Interessen der Vertragsparteien ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfal l losgelöster Maßstab anzulegen (vgl. BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 22) . Dabei sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten (vgl. BAG 20. März 2013 - 10 AZR 8/12 - Rn. 29) . 46 47 48 49 - 19 - 3 AZR 707/11 - 20 - (2 ) Danach führt § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 LO n icht zu eine r unangeme s- sene n Benachteiligung der Klägerin nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB . Die Beklagte hat ein berechtigtes Interesse daran, die besonderen Ris i- ken, die mit der Zusage einer Hinterbliebenenversorgung verbunden sind, zu begrenzen, um sie besser kalkulierbar zu machen. Diesem Ziel dient d ie in § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 LO getroffene Bestim mung, die den Kreis der a n- spruchsberechtigten Hinterbliebenen auf Personen beschränkt, hinsichtlich d e- rer der Versorgungs bedarf vor dem Eintritt des Vers orgungsfalls beim Verso r- gungsberechtigten angelegt war und bis zu dessen Tod fortbestand. Die s widerspricht nicht den grundrechtlichen Wertungen der Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG . Die aus § 4 Abs. 4 LO folgende unterschiedliche Beha ndlung von Wi t- wen /Witwer n danach, ob die Scheidung der Ehe und die Wiederheirat mit dem Versorgungsberechtigten während dessen aktiver Beschäftigungszeit und vor Vollendung des 60. Lebensjahres (§ 4 Abs. 4 Satz 1 LO) oder nach Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 LO) erfolgt si nd, ist durch das be rechtigte Interesse des die Versorgung versprechenden Arbeitgebers , den Kreis der anspruchsberechti g- ten Hinterbl iebenen auf Personen zu beschränken, hinsichtlich derer der Ve r- sorgungsbedarf vor dem Eintritt des Versorgungsfalls beim Versorgungsberec h- tigten angelegt war, sachlich gerechtfertigt. So weit die Klägerin Ungleichb e- handlun gen rügt , die an verpönte Merkmale iSd. § 1 AGG anknüpfen, enthält Art. 3 Abs. 1 GG keine weitergehenden Anforderungen als § 3 AGG (BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 84, BAGE 134, 89) . Die Anforderung , dass die Ehe vor dem Beginn des Ruhegeldbezugs des Versorgungsberechtigten geschlo ssen worden sein muss, widerspricht auch nicht dem Verbot des Art. 6 Abs. 1 GG , die Ehe zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen. Ehepartnern entsteht durch diese Einschränkung kein Nac h teil, den sie ohne die Heirat nicht gehabt hätten. Das Ausbleiben ei nes erhofften Vorteils ist kein rechtlicher Nachteil (vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 83, BAGE 134, 89) . Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht, dem 50 51 52 53 54 - 20 - 3 AZR 707/11 - 21 - überlebenden Ehegatten ein en Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente einz u- räumen (BVerfG 1. M ärz 2010 - 1 BvR 2584/06 - Rn. 18 mwN , BVerfGK 17, 120 ) . Aus Art. 14 Abs. 1 GG ergibt sich nichts anderes. Zwar schützt die E i- gentumsgarantie nicht nur dingliche oder sonstige geg enüber j edermann allg e- mein wirkende Rechtspositionen, sondern auch schuldrechtliche Ansprüche und sozialversicherun gsrechtliche Rentenansprüche sowie Rentenanwartscha f- ten, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben wurden (vgl. BVerfG 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03 - Rn. 41 mwN, BVerfGE 131, 66) . Deshal b sind grundsätzlich auch unverfallbare Anwartschaften auf eine betrie b- liche Altersversorgung sowie Betriebsrentenansprüche der Versorgungsem p- fänger eigentumsrechtlich geschützt (BVerfG 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 22; BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 32 mwN) . Dieser Schutz reicht jedoch nur so weit, wie Ansprüche bereits best e- hen; er verschafft diese nicht (BVerfG 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - aaO) . Wie weit der Eigentumsschutz reicht, hängt damit vom Inha lt der Versorgungszusage ab. Bloße Chancen und Erwartungen werden nicht geschützt. Über die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung en t- scheiden die Arbeitsvertragsparteien, Betriebspartner oder Tarifvertragsparte i- en. Eine über die eingeräumten Ans prüche hinausgehende Rechtsposition g e- währleistet Art. 14 Abs. 1 GG nicht (BAG 24. Februar 2004 - 3 AZR 10/02 - zu B II 1 c der Gründe; 22. Februar 2000 - 3 AZR 108/99 - zu I 5 b der Gründe) . Vorliegend ist der Witwengeldanspruch nach dem Inhalt der rechts geschäftl i- chen Versorgungszusage auf die Fälle beschränkt, dass die zur Witweneige n- schaft führende Ehe vor Beginn des Ruhegeldbe zugs des Versorgungsberec h- tigten geschlossen wurde. Nur insoweit und nicht darüber hinausgehend unte r- fällt der Anspruch damit de m Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. auch BVerfG 1. Mär z 2010 - 1 BvR 2584/06 - Rn. 20, BVerfGK 17, 120 zur beruf s- ständischen Hinterbliebenenrente; 18. Februar 1998 - 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86 - zu C I 2 der Gründe, BVerfGE 97, 271 zur Hinterblie benenversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung) . 55 - 21 - 3 AZR 707/11 - 22 - II. Die Beklagte ist nicht gemäß § 6 Abs. 1 Buchst. c) LO verpflichtet, von der Versagung des Witwengeldes ganz oder teilweise abzusehen und an die Klägerin die begehrte Witwenversorgung ganz oder teilweise zu zahlen. 1. Nach § 6 Abs. 1 Buchst. c) LO kann von der Versagung des Witwengeldes ganz oder teilweise abgesehen werden . Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine sog. Härteklausel. Härtekla u- seln in Versorgun gsordnungen sollen verhindern, dass die Anwendung der R u- hegeldregelungen in besonders gelagerten und nicht vorhersehbaren Einzelfä l- len zu Ergebnissen füh rt , die unangemessen erscheinen und nicht dem Sinn der Regelung entspre chen (vgl. zu § 28 Satz 1 Hm b ZVG BAG 20. August 2013 - 3 AZR 333/11 - Rn. 41 ) . Dabei geht es stets nur um die Abmilderung der Rechtsfolgen in Grenzfäl len (BAG 29. März 1983 - 3 AZR 26/81 - zu I 2 der Gründe) . Härteklauseln sind nicht dazu bestimmt, eine generelle Korrektur der Versorgun gsgrundsätze oder gar eine Änderung des Regelungszwecks zu e r- möglichen . Danach kommt e i n Härte fall in Betracht, wenn jemand über das a n- gestrebte Regelungsziel hinausgehend erheblich nachteilig von einer beschrä n- kenden Regelung betroffen wird , weil er auf g r und besonde rer Umstän de au s- nahmsweise die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt ( vgl. BAG 27. Juni 2006 - 3 AZR 352/05 (A) - Rn. 20, BAGE 118, 340) . Ob der Arbeitgeber von der in einer Härteklausel vorgesehenen Möglichkeit zur Ausnahmeentscheidung Gebrauc h mach t, steht nicht in seinem freien Belieben, sondern unterliegt als Ermessensentscheidung einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB (vgl. BAG 25. April 199 5 - 3 AZR 365/94 - zu II 4 a der Gründe; 9. November 1978 - 3 AZR 784/77 - zu III 1 der Gründe) . Dabei ist das Verhältnis von Regel und Ausnahme zu beachten (BAG 25. April 199 5 - 3 AZR 365/94 - zu II 4 a der Gründe mwN) . 2. Danach ist die Entscheidung der Beklagten, nicht gemäß § 6 Abs. 1 Buchst. c) LO von der Versagung des Witwengeldes abzusehen, ni cht unbillig iSv. § 315 BGB. Es fehlt an einem sich als H 56 57 58 - 22 - 3 AZR 707/11 - 23 - a) Ein derartiger Ausnahmefall ist nicht deshalb zu bejahen, weil die Kl ä- gerin mit ihrem ver storbenen Ehemann wäh rend seines Arbeitsverhältnisses in erster Ehe verheiratet war . Diese erste Ehe wurde mit dem Eintritt der Recht s- kraft des Scheidungsurteils am 3. J anuar 2007 endgültig aufgelöst. Mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils ist auch das in der Ehe angelegte Verso r- gungsrisiko entfallen, bevo r es sich verwirklicht hatte. Zum Zeitpunkt der Wi e- der heirat während des Ruhe geldbezugs wollte die Beklagte nach dem Reg e- lungsplan von § 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 LO das R isiko , ein Witwen - / Witwergeld zahlen zu müssen, nicht mehr eingehen . Hierdurch wollte sie die mit der Hinterbliebenenversorgung verbundenen zusätzlichen Risiken begrenzen, um sie besser kalkulierbar zu hal ten. Damit wird die Klägerin nicht über das mit der Ausschlussklausel verfolgte Regelungsziel hinausgehend erheblich nachte i- lig betroffe n. b) Auch der Umstand, dass die Ehe während des bestehenden Arbeit s- verhältnisses knapp zehn Jahre bestanden hat und die Klägerin in dieser Zeit mag, begründet keinen Härtefall, d er eine A usnahmeentscheidung erfordert. Zudem hängt d as Witwengeld nach dem Regelungsplan der LO gerade nicht von einer bestimmten Dauer der Ehe während des Arbeitsverhältnisses ab. c) Ein Härtefall liegt auch nicht deshalb vor, weil der Ehemann der Kläg e- rin den Lebensunterhalt erwirtschaftet hat . Hierbei handelt es sich nicht um e i- nen besonders gelagerten, nicht vorhersehbaren Einzelfall. III. Einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Un i- on nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht . Es stellen sich keine Fragen der Auslegung des Unionsrechts, die noch nicht geklärt wären. Die Auslegung des unionsrechtlichen Grundsatzes des Verbots der Diskriminierung wegen des A l- ters einschließlich des Rückgriffs a uf die Richtlinie 2000/78/EG zu des sen Ko n- k- dev e (EuGH 19. Januar 2010 - C - 555/07 - Slg. 2010, I - 365) geklärt, so dass eine Vorlagepflicht entfällt (vgl. EuGH 6. Oktober 1982 - C - 283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415; vgl. auch BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 635/11 - Rn. 28) . Ebenso 59 60 61 62 - 23 - 3 AZR 707/11 ist geklärt, dass diejenigen Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, die mittelbare Diskriminierungen bewirken können, der Qualifikation als Diskriminierung en t- gehen, sofern sie durch ein re chtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (EuGH 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] Rn. 59 , Slg. 2009, I - 1569 ) . Die Frage, ob unter dem legitimen Ziel iSv. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b) der RL 2000/78/EG nur Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, hat der EuGH bereits dahin geklärt, dass Art. 2 Abs. 2 Buchst. b) der RL 2000/78/EG eine solche Einschränkung nicht enthä lt ( EuGH 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] Rn. 66, aaO) . C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Schlewing Spinner Knüttel Möller 63

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