3. Senat - Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins - Versorgungszusage wegen der Stellung als Gesellschafter - Rechtsmissbrauch
Karar Dilini Çevir:
3. Senat - Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins - Versorgungszusage wegen der Stellung als Gesellschafter - Rechtsmissbrauch
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 404/13 4 Sa 1004/12 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. November 2014 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Sen at des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 11. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die e h- renamtlichen Richter Wischnath und Prof. Dr. Reiter für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 404/13 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Köln vom 25. Januar 2013 - 4 Sa 1004/1 2 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der Insolven z- sicherung für eine dem Kläger gewährte Altersrente einzustehen hat. Der im Februar 193 7 geborene Kläger gründete Mitte der 70er Jahre gemeinsam mit seinem Bruder K H und Herrn G R die Fliesenlegerfirma H GmbH (im Folgenden: H - GmbH). Der Kläger und Herr R besaßen jeweils 30 % der Ge schäftsanteile, Herr H hielt 40 % der Geschäftsanteile . Geschäft s- führer der H - GmbH war Herr K H . Der Kläger, dem Prokura erteilt worden war, war vom 1. Januar 1977 bis zum 28. Februar 2002 für die H - GmbH tätig . Er war - wie Herr R - vor Ort auf den Baustellen im Einsatz . Die H - GmbH hatte zu g unsten der drei Gesellschafter sowie drei weit e- rer Mitarbeiter Direktversicherungen abgeschlossen. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1979 sagte sie dem Kläger darüber hinaus in Form einer Direktzus a- ge ua. die Gewährung eine r monatli chen Betriebs rente bei Vollendung des 65 . Lebensjahres iHv. 900,00 DM zu. Hierzu heißt es in einer Aktennotiz der H - GmbH vom 10. September 1979 ua.: Zusammenfassung über die möglichen Auswi r- kungen der beabsichtigten Pensionszusage 1) Vorgeschichte Um den Gesellschaftern der H GmbH eine Altersve r- sorgung (ähnlich wie bei R Verband) zu gewähren, soll eine 1 2 3 - 3 - 3 AZR 404/13 - 4 - Pensionszusage nach Erreichung des 65. Lebensjahres gegeben werden. 2) Höhe der Pensionszusagen Entsprechend den Kapitalanteilen sollen für Herrn K H mit 40 % DM 1.200, -- Herrn C H mit 30 % DM 900, -- Herrn G R mit 30 % DM 900, -- als monatliche Betriebsrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt werden. 5) Zusammenfassung Durch die Pensionszusage erhalten die Begünstigten eine zusätzliche Altersversorgung. Die Aufwendungen für diese Altersversorgung we r- den von dem Unternehmen gezahlt. Die H - GmbH meldete mit Schreiben vom 10. Februar 1989 dem B e- klagten die Direktzusage zugunsten des Klägers und leistete hierfür Beiträge. In dem Schreiben heißt es auszugsweise: Wir melden daher hiermit die zu Gunsten unseres Prok u- risten C H übernommene betriebliche Altersversorgung an. Am 01.01.1979 wurde eine Pensionszusage dahingehend erteilt, daß im Invaliditätsfall oder spätestens bei Volle n- dung des 65. Lebensjahres eine monatliche Rente in H ö- he von DM 900,00 und beim Ableben des Versorgungsb e- rechtigten eine Witwenrente in Höhe von 60 % der Ma n- nesrente ausgezahlt wird. Die Versorgungsrente wurde ab 01.01.1983 auf DM 1.800,00 und ab 01.01.1987 auf DM 2.700,00 4 - 4 - 3 AZR 404/13 - 5 - angehoben, ohne daß hierfür eine Rückdeckungsversich e- rung abgeschlossen wurde. Mit Schreiben vom 2. August 1995 teilte der Beklagte der H - GmbH Fo l- gendes mit: betrieblichen Altersversorgung hier: Zusage an Herrn C H Sehr geehrte Damen und Herren, wir danken Ihnen für Ihr Schreiben. Aufgrund Ihrer Angaben halten wir die Herrn C H erteilte Versorgungszusage in vollem Umfang für insolvenzsich e- rungsfähig und v erweisen hierzu auf die Ziffern 2.5 und 1.4 des beiliegenden Merkblatts 300/M 1 sowie die umse i- tigen Anmerkungen. Ihre Meldung 1995 haben wir in der vorliegenden Form verarbeitet. Die H - GmbH erhöhte die dem Kläger zugesagte monatliche Altersrente in der Folgezeit, zuletzt auf 7.000,00 DM (= 3.579,04 Euro) . A b März 2002 bis einschließlich April 2010 gewährte sie dem Kläger eine Altersrente iHv. zuletzt monatlich 3.936,95 Euro brutto . Am 16. April 2011 wurde über das Vermögen d er H - GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit seiner Klage hat der Kläger von dem Beklagten die Zahlung seiner Altersrente für die Zeit ab Mai 2010 begehrt. Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte sei für die von der H - GmbH gewährte Altersrente ein standspflic h- tig. Die Direktzusage sei aus Anlass seiner Tätigkeit für die H - GmbH und nicht wegen seiner Stellung als Gesell schafter erteilt worden . Zumindest habe er aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 2. August 1995 darauf vertrauen dürfen, dass seine Altersrente insolvenzgesichert sei. Der Kläger hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 82.675,95 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB se it dem 14. Januar 2012 zu zahlen, 5 6 7 8 - 5 - 3 AZR 404/13 - 6 - 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn seit dem 1. Februar 2012 monatlich 3.936,95 Euro brutto zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision ve rfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist zulässig, jedoch unbe gründet. Die Vor - instanzen habe die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. I. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist die Revision zulä s- sig. Die Revisionsbegründung genügt - noch - den gesetzlichen Anforderungen (§ 72 A bs. 5 ArbGG iVm. § 551 ZPO) . 1. Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss die Revisionsb e- gründung diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverle t- zung ergeben soll. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Die Revis i- onsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsu r- teils auseinanderzusetzen. Dies erfordert die konkret e Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Dadurch soll s i- chergestellt werden, dass der Revisionsführer das angefochtene Urteil im Hi n- blick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage d urchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch die Kritik des ang e- fochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht be i- 9 10 11 12 13 - 6 - 3 AZR 404/13 - 7 - tragen. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne erkennbare Au s- einandersetzung mit den Gründen d es Berufungsurteils genügt nicht den Anfo r- derungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ( st. Rspr., vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 288/12 - Rn. 24 mwN) . 2 . Ausgehend davon wird die Revisionsbegründung den gesetzlichen A n- forderungen noch gerecht. D as Landesarbeitsgericht hat eine Einstandspflicht des Beklagten für die dem Kläger von der H - GmbH gewährte Altersrente nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Be trAVG mit der Begründung abgelehnt, die H - GmbH habe die Direktzusage nicht aus Anlass des Arbeits - b zw. Beschäftigungsverhältnisses des Klägers mit der H - GmbH, sondern wegen der Gesellschafterstellung des Klägers er teilt. Der Beklagte handle auch nicht treuwidrig, wenn er keine Leistung erbringe, obwohl er Beiträge vereinnahmt habe. Aus Gründen der Recht ssicherheit sei insoweit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu folgen. A ngesichts des Schreibens des Beklagten vom 2. August 1995 an die H - GmbH sei jedoch zu erwägen, ob nicht rechtsfortbildend Vertrauensschutzgrundsätze auch für die gesetzliche Haftung des Beklagten zur Anwendung gelangen müssten. Mit der Revision macht der Kläger geltend, er habe auf das Schreiben des Beklagten vom 2. August 1995 vertraut und auch in schutzwürdiger Weise vertrauen dürfe; daher ergebe sich die Einstandspflicht de s Beklagte n unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Diese Ausführung en lassen sowohl die Richtung des Revisionsangriffs als auch den von der Revision geltend gemachten Rechtsfe h- ler des Landesarbeitsgericht s noch hinreichend deutlich erkennen. Mit d er B e- r u fung auf Vertrauensschutz wendet sich die Revision dagegen, dass das La n- desarbeitsgericht eine Einstandsp f licht des Beklagten aufgrund von Treu und Glauben (§ 242 BGB) letztlich abgelehnt hat. Dieser Revisionsangriff ist im Fall seiner Berechtigung geeignet, eine abweichende Entscheidung möglich e r- scheinen zu lassen. Ob der behauptete Rechtsfehler tatsächlich vorlie gt , ist e i- ne Frage der Begründetheit der Revision. I I . Die Revision ist unbegründet. 14 15 16 - 7 - 3 AZR 404/13 - 8 - 1. Die Revision ist e ntgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Berufung des Klägers gegen das klag e- abweisende Urteil des Arbeitsgerichts mangels einer den Anforderungen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG entsprechenden Berufung s- begründung unz ulässig war . a) Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in we l- chen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungskläger s unrichtig ist und auf welchen Gründen diese A n- sicht im Einzelnen beruht. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die B e- rufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsve r- letzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfe n will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteil s- gründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendu n- gen zu rügen und lediglich auf das erstin stanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 18. Mai 2 011 - 4 AZR 552/09 - R n. 14 mwN) . b) Die Berufungsbegründung des Klägers genügt diesen Anforderungen. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, der Beklagte sei n icht für die dem Kläger von der H - GmbH gewährte Altersrente einstandspflichtig, da die Alter s- rente dem Kläger wegen seiner Gesellschafterstellung und nicht seines Arbeits verh ältnisses mit der H - GmbH zugesagt worden sei. Dies ergebe sich aus de m Inhalt der Aktennotiz vom 10. Sep tember 1979. Zudem sei eine Altersrente iHv. zuletzt 7.000,00 DM gegenüber Fremdbeschäftigten wirtschaf t- lich unvernünftig. Auch der Umstand, dass die betriebliche Altersversorgung i n Form einer Direktzusage zugesagt worde n sei, spreche für das Vorliegen von Unternehmerlohn. Weder aus dem Schreiben des Beklagten vom 2. August 17 18 19 20 - 8 - 3 AZR 404/13 - 9 - 1995 noch aus der Zahlung von Beiträgen der H - GmbH an den Beklagten e r- gebe sich etwas anderes. Der Beklagte handle nicht treuwidrig, wenn er keine Lei stungen an den Kläger erbringe. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Berufung gewandt und ausg e- führt, aus dem Zusatz in der Akt ennotiz vom 10. September 1979 sei abzuleiten, dass die Direktzusage aus Anlass seiner Tätig keit für die H - GmbH erteilt worden sei . Zudem habe ihm die H - GmbH die Direktzusage gegeben , weil er und Herr R das Unternehmen ansonsten verla s- sen hätten. Dies wäre für die H - GmbH wegen der hervorragenden Auftragslage eine Katastrophe gewesen. Daher habe H err K H sie mit der Direktzusage an das Unternehmen binden wollen. Mit dieser Argumentation hat sich die Ber u- fung gegen das die Entscheidung des Arbeitsgerichts tragende Argument g e- wandt, die Direktzusage sei dem Kläger aus Anlass seiner Stellung als Gesel l- schafte r erteilt worden. Die Berufung zeigt damit ausreichend deutlich auf, in welchen Punkten das erstinstanzliche Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. 2. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte ist für die dem Kläger von der H - GmbH gewährte Altersrente n icht einstandspflichtig. a) Der Beklagte ist weder nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG noch nach § 17 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. Mai 2010 eine Altersrente iHv. 3.936,95 Euro brutto monatlich zu zahlen. Die H - GmbH hat dem Kläger die Direktzusage nicht eine s Arbei ts - oder Beschäftigungsverhältnisses mit ihr , sondern wegen seiner Stellung als Gesellschafter erteilt . Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. a a) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 B etrAVG haben Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gegen den Bekl agten als Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 21 22 23 24 - 9 - 3 AZR 404/13 - 10 - BetrAVG findet § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auch auf Personen Anwendung , die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters - , Invaliditäts - oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen z u- gesagt worden sind. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG schützt allerdings nur Anspr ü- che auf Versorgungsleistungen, bei denen es sich um betriebliche Altersverso r- gung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt (vgl. BAG 20. Mai 2014 - 3 AZR 1094/12 - Rn. 17 ) . Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersve r- sorgu ng vor, wenn dem Arbeitnehmer oder Beschäftigten iSd. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG aus Anlass seines Arbeits - bzw. Beschäftigungs verhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters - , Invaliditäts - oder Hinterbliebenenve r- sorgung zugesagt worden sind. bb) Ist ein Arbeitnehmer bzw. Beschäftigter iSd. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG zugleich Gesellschafter der Kapitalge sellschaft, zu der das Arbeits - oder Beschäftigungsverhältnis besteht, ist die Versorgungszusage nur dann bzw. des Beschäftigungsverhältnisses erteilt, wenn zwischen ihr und dem Arbeits - /Beschäftigungsverhältnis ein u r- sächlicher Zusammenhang besteht. Aus anderen Gründen erteilte Zusagen werden durch das Betriebsrentengesetz nicht geschützt. Soweit deshalb die Beteiligung an der Gesellschaft für die Direktzusage entscheidend ist und es sich in Wahrheit um Unternehmerlohn handelt, besteht kein Insolvenzschutz. Erforderlich ist eine Kausalitätsprüfung, d ie alle Umstände des Einzelfall s b e- rücksichtigt. Dabei ist ei n Indiz für einen Zusammenhang mit der Gesellscha f- terstellung, wenn ein Unternehmen allen Gesellschaftern und nur ihnen ein Versorgungsversprechen gegeben hat. Ferner kommt es darauf an, ob die z u- gesagte Versorgung nach Art und Höhe auch bei Fremdkräften w irtschaftlich vernünftig und üblich gewesen wäre. Eine R olle spielen kann auch, ob eine bereits während des Arbeits - bzw. Beschäftigungsverhältnisses zu finanziere n- de Direktversicherung vorliegt oder eine Direktzusage, bei der die Belastungen erst bei Eint ritt des Versorgungsfall s entstehen (BAG 19. Januar 2010 - 3 AZR 42/08 - Rn. 26, BAGE 133, 83; 25. Januar 2000 - 3 AZR 769/98 - zu II 2 der Gründe) . 25 - 10 - 3 AZR 404/13 - 11 - cc ) Demnach ist d as Landesarbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen , die H - GmbH habe dem Kläger die Zusag e zur Gewährung einer Altersrente nicht aus Anlass eine s Arbeits - oder Beschäftigungsverhältnisses mit ihr , so n- dern wegen seiner Stellung als Gesellschafter erteilt. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, bereits der Umstand, dass ausschließlich den drei Gesellschaftern, nicht jedoch den Arbeitnehmern der H - GmbH Direktzusagen erteilt worden sei en , spreche dafür, dass diese dem Kläger nicht wegen seines Arbeits - oder Beschäftigungsverhältnisses erteilt worden sei. Auch die Form der Direktzusage belege dies. Zudem sei die Höhe der zugesagte n Versorgung von zuletzt 7.000,00 DM bei einem Fremdbeschä f- tigten eines Kleinunternehmens, der - wie der Kläger - von Beruf Fliesenleger sei, absolut unüblich. Darüber hinaus belege Ziff. 1 der Aktennotiz vom 10. Septe mber 1979 zweifelsfrei, dass die Versorgungszusage wegen der Ste l- lung des Klägers als Gesellschafter er teilt wo rde n sei . Dementsprechend sei - wie Ziff. 2 der Aktennotiz zeige - die Höhe der zugesagten Altersrente en t- sprechend der Höhe der jeweiligen Gesch äftsanteile der Gesellschafter festg e- legt worden. Angesic hts dieser eindeutigen Indizien sei der in der Ak tennotiz enthaltene unerheblich. Auch der Einwand des Klägers, die Direktzusage sei nur erteilt worden, um ihn an d ie H - GmbH zu binden, rechtfertige keine andere Wer tung; der geschäftsführende Gesellscha f- ter Herr K H habe gleichermaßen ein Interesse gehabt , den Kläger als Gesel l- schafter des Unternehmens zu halten. Gegen diese tatrichterliche Würdigung des Landesarbei tsgerichts hat die Revision keine Rüge erhoben. Etwaige Rechtsfehler des Landesarbeitsg e- richts sind auch nicht ersichtlich. b ) Der Umstand, dass die H - GmbH eine Versorgungszusage zugunsten des Klägers bei dem Beklagten gemeldet und hierfür Beiträge geleistet hat, vermag eine Einstandspflicht des Beklagten nicht zu begründen. Weder die Be i- tragsfestsetzung noch die Zahlung von Beiträgen führen zu einem Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Insolvenzsicherung (vgl. BAG 20. Mai 2014 26 27 28 29 - 11 - 3 AZR 404/13 - 12 - - 3 AZR 1094/12 - Rn. 23 mwN) . Maßgeblich ist allein, ob die Voraussetzungen des Insolvenzschutzes nach § 7 BetrAVG gegeben sind. c ) Ansprüche stehen dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu. Mit seiner Berufung auf die gesetzlichen Vorausse t- zung en des Insolvenzschutzes nach § 7 BetrAVG verstößt der Beklagte nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) . a a) Nicht jedes widersprüchliche Verhalten ist rechtsmissbräuchlich. Die Rechtsordnung lässt widersprüchli ches Verhalten grundsätzlich zu. Wide r- sprüc hliches Verhalten ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn die andere Seite auf ein Verhalten vertrauen durfte und ihre Interessen vorrangig schut z- würdig erscheinen. Der Urheber des widersprüchlichen Verhaltens muss erke n- nen können, dass die Gegenpartei se in Verhalten als vertrauensbegründend werten durfte. Auf ein schuldhaftes Verhalten kommt es dabei nicht an. Ma ß- geblich ist, ob für den anderen Teil ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder andere besondere Umstände die Rechtsaus übung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 546/08 - Rn. 21 mwN ) . b b) Danach handelt der Beklagte vorliegend nicht treuwidrig. (1 ) Der Umstand, dass er keine Leistung erbringt, obwohl er Bei träge ve r- einnahmt hat, begründet nicht die Rechtsmissbräuchlichkeit seines Verhaltens. Sollte die Beitragsleistung zu Unrecht erbracht worden sein, wäre sie im Ra h- men der maßgeblichen rechtlichen Regelungen ggf. zurückzuerstatten (vgl. nur BAG 19. Januar 2010 - 3 AZR 409/09 - Rn . 35) . (2 ) Auch aus dem Schreiben des Beklagten vom 2. August 1995 kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer oder sonstige Berechtigte auf Mitteilungen des Trägers der gesetzlichen Insolvenzsicherung über den Insolvenzschutz ihrer betrieblichen Altersversorgung vertrauen dürfen und ob sich hieraus ein auf das Erfüllungsinteresse gerichteter Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung 30 31 32 33 34 - 12 - 3 AZR 404/13 von Insolvenzschutz ergeben kann ( vgl. dazu auch BA G 29. September 2010 - 3 AZR 546/08 - Rn. 22; BGH 3. Februar 1986 - II ZR 54/85 - zu 1 c der Gründe) . Ein etwaiges durch das Schreiben des Beklagten vom 2. August 1995 begründetes Vertrauen des Kläg ers auf eine Einstandspflicht des Beklagten war jedenfalls nicht schutzwürdig . Der Kläger konnte auf die Mitteilung des Beklagten , die ihm erteilte deshalb nicht vertrauen, weil er dem Schreiben nicht entnehmen konnte , au f- gru nd welcher Angaben der H - GmbH der Beklagte zu dieser Ansicht gelangt war. Darüber hinaus verweist das Schreiben des Beklagten hinsichtlich der I n- auf das Merkblatt 300 /M ersorgungszusagen an (Mit - )Unternehmer . Aufgrund dieses Verweises war für den Kläger erkennbar, dass der Beklagte bei Eintritt eines Sicherungsfalls lediglich für solche Leistungen e instehen wol l- te, bei denen auch die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren . I II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt Wischnath C. Reiter 35 36

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