3. Senat - Direktversicherung - eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht - Anspruch auf Herausgabe der Versicherungsleistungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis
Karar Dilini Çevir:
3. Senat - Direktversicherung - eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht - Anspruch auf Herausgabe der Versicherungsleistungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 776/09 23 Sa 536/09 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Januar 2012 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver-handlung vom 17. Januar 2012 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger als Vorsitzenden, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sowie die - 2 - 3 AZR 776/09 - 3 - ehrenamtliche Richterin Frehse und den ehrenamtlichen Richter Brunke für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landes-arbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Juli 2009 - 23 Sa 536/09 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die ihr von der D AG ausgezahlten Versicherungsleistungen aus einer zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung von der Beklagten abgeschlossenen Direktversi-cherung an die Klägerin herauszugeben. Die 1964 geborene Klägerin war vom 22. Februar 1999 bis zum 1. Juli 2006 bei der Beklagten beschäftigt. Am 1. Juni 2002 schloss die Beklagte zugunsten der Klägerin bei der D AG zum Zwecke der betrieblichen Altersver-sorgung eine Direktversicherung ab. Im Versicherungsschein zur Versiche-rungsnummer 0 der D AG heißt es ua.: „… Versicherungsnehmer U GmbH Versicherte Person Frau Z … Vertragsdaten Versicherungsbeginn 01.06.2002 ... Rentengarantiezeit 16 Jahre Beginn der Rentenzah-lung vertraglich verein-bart zum 01.06.2029 1 2 - 3 - 3 AZR 776/09 - 4 - frühester Abruf möglich zum 01.06.2024 Die Rentenzahlung erfolgt monatlich, so lange die versicherte Person lebt. monatlich garantierte Rente zum 01.06.2029 310,75 EUR Stattdessen auf An- trag möglich einmalige Kapitalabfindung zum 31.05.2029 69.846,04 EUR … Beitragszahlung Zahlungsweise jährlich Beitrag bis 31.05.2029 1.742,00 EUR Bezugsrecht Entsprechend den Besonderen Bestim-mungen. Besondere Vereinbarungen Es gelten die Besonderen Vereinbarun-gen gemäß den Besonderen Bestim-mungen in diesem Versicherungs-schein.“ Der jährliche Beitrag iHv. 1.742,00 Euro wurde iHv. 1.250,00 Euro von der Beklagten und iHv. 492,00 Euro von der Klägerin im Wege der Entgeltum-wandlung finanziert. Die Besonderen Bestimmungen zum Versicherungsschein Nr. 0 lauten auszugsweise: „Es wurden folgende ‚Besondere Vereinbarungen’ getroffen: 1. Es wird sowohl für den Erlebensfall als auch für den Todesfall 1.1. für den Teil aus Lohnverzicht der versicherten Person auf die Leistung aus der auf ihr Leben genommenen Versicherung ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht einge-räumt. 1.2. für den firmenfinanzierten Teil der versicherten Person auf die Leistung aus der auf ihr 3 4 - 4 - 3 AZR 776/09 - 5 - Leben genommenen Versicherung ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht unter den nachstehenden Vorbehalten eingeräumt: Dem Arbeitgeber bleibt das Recht vorbehalten, alle Versi-cherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, 1.2.1. wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versor- gungsfalles endet, es sei denn die versicherte Person hat das 30. Lebensjahr vollendet und die Versicherung hat 5 Jahre be-standen. 1.2.2. wenn die versicherte Person Handlungen begeht, die dem Arbeitgeber das Recht geben, die Versicherungs-ansprüche zu mindern oder zu entziehen.“ Mit Schreiben vom 21. Juni 2007 kündigte die Klägerin gegenüber der D AG den Versicherungsvertrag und machte den Rückkaufswert geltend. Die D AG teilte der Klägerin mit Schreiben vom 8. November 2007 mit, dass sich die Versicherungsleistungen zum 1. Juni 2007 auf insgesamt 6.654,69 Euro belie-fen. Den aus der Entgeltumwandlung resultierenden Teil der Versicherungsleis-tungen iHv. 1.883,08 Euro zahlte sie an die Klägerin, den Restbetrag iHv. 4.771,61 Euro zahlte sie an die Beklagte aus. Mit der am 22. Dezember 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Herausgabe des auf den arbeitgeberfi-nanzierten Anteil der Direktversicherung entfallenden Teils der Versicherungs-leistungen iHv. 4.771,61 Euro in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass ihr der Rückkaufswert in voller Höhe zustehe. Ihr Bezugsrecht sei, auch soweit es den arbeitgeberfinanzierten Teil der Direktversicherung betreffe, unwiderruflich. Zum Zeitpunkt der Kündigung des Versicherungsver-trages habe sie das 30. Lebensjahr vollendet, zudem habe die Versicherung zu dem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden. Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses komme es nicht an. Insoweit enthielten die Versicherungs-bedingungen eine Abweichung von § 1b BetrAVG zu ihren Gunsten. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.771,61 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen 5 6 7 - 5 - 3 AZR 776/09 - 6 - Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Standpunkt vertreten, die Klägerin habe schon kein unwi-derrufliches Bezugsrecht erlangt. Voraussetzung für die Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts sei, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet habe und die Versicherung zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hätte. Dies folge aus einer Ausle-gung der Versicherungsbedingungen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsge-richt hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr ursprüngli-ches Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass diese die ihr von der D AG ausgezahlte Versicherungs-leistung iHv. 4.771,61 Euro herausgibt. A. Die Klägerin verlangt von der Beklagten keine Leistung aufgrund der ihr im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis erteilten Versorgungszusage, sondern macht geltend, dass die D AG die Versicherungsleistungen, zu denen auch der Rückkaufswert nach Kündigung des Vertrages gehört (vgl. BGH 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - zu II 2 b der Gründe mwN, NJW 2003, 2679; 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09 - Rn. 11, NJW-RR 2010, 544), zu Unrecht an die Beklagte gezahlt habe, weil vielmehr sie, die Klägerin selbst, Anspruchsinhaberin sei. Aus dem Grund kommt als Anspruchsgrundlage allein § 816 Abs. 2 BGB in Betracht. Danach ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleis-teten verpflichtet, wenn an ihn eine Leistung bewirkt wird, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist. 8 9 10 11 12 - 6 - 3 AZR 776/09 - 7 - B. Die Voraussetzungen des § 816 Abs. 2 BGB liegen nicht vor. I. Es kann offenbleiben, ob in der Erhebung der Klage gegen die Beklagte die Genehmigung der Leistung durch die D AG an die Beklagte gesehen wer-den kann mit der Folge, dass die Leistung gegenüber der Klägerin wirksam wäre (dafür BGH 15. Mai 1986 - VII ZR 211/85 - zu II 1 der Gründe, NJW 1986, 2430; 9. Mai 2007 - IV ZR 182/06 - Rn. 11, VersR 2008, 833; differenzierend 20. Juni 1990 - XII ZR 93/89 - zu 2 der Gründe, ZIP 1990, 1126). Jedenfalls ist die Klägerin nicht Berechtigte iSd. § 816 Abs. 2 BGB. Dies folgt bereits daraus, dass sie gegenüber der D AG keinen Anspruch auf Zahlung des auf Beitrags-zahlungen der Beklagten beruhenden Anteils an den Versicherungsleistungen in Form des Rückkaufswerts (und etwaiger Überschussanteile) nach der Kündi-gung des Versicherungsvertrages hat. Die Beklagte als Versicherungsnehmerin hatte der Klägerin als versicherter Person in dem mit der D AG als Versicherer geschlossenen Versicherungsvertrag lediglich ein eingeschränkt unwiderrufli-ches Bezugsrecht eingeräumt, das nicht mehr zu einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht erstarken konnte. II. Die Beklagte hatte der Klägerin in dem mit der D AG geschlossenen Versicherungsvertrag lediglich ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt. 1. Die Beklagte hatte der Klägerin zwar - was nach § 159 VVG (früher: § 166 VVG) der gesetzliche Normalfall wäre - kein lediglich widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt. In einem solchen Fall erwirbt der als bezugsberechtigt bezeichnete Dritte das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles, § 159 Abs. 2 VVG. Bis zu diesem Zeitpunkt steht dem Begünstigten nur eine ungesicherte Hoffnung bzw. ungesicherte, wertlose Anwartschaft auf die im Versicherungsfall fällig werdende Leistung zu (vgl. BAG 28. März 1995 - 3 AZR 373/94 - zu I 1 der Gründe, BAGE 79, 360; BGH 4. März 1993 - IX ZR 169/92 - zu II 3 der Gründe, VersR 1993, 689). 2. Die Beklagte hatte der Klägerin aber auch kein uneingeschränkt unwi-derrufliches Bezugsrecht eingeräumt, was nach der nunmehr in § 159 Abs. 3 13 14 15 16 17 - 7 - 3 AZR 776/09 - 8 - VVG ausdrücklich getroffenen Regelung, die sachlich der Rechtsprechung und der allgemeinen Meinung im Schrifttum entspricht, zur Folge gehabt hätte, dass die Klägerin das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Be-zeichnung als Bezugsberechtigte erworben hätte, die Rechte aus dem Versi-cherungsvertrag demnach von vornherein der Klägerin zugestanden hätten (vgl. BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06 - Rn. 22, BAGE 134, 372; BGH 17. Februar 1966 - II ZR 286/63 - zu II der Gründe, BGHZ 45, 162). 3. Die Beklagte hatte der Klägerin im Versicherungsvertrag im Hinblick auf die von ihr, der Beklagten, finanzierten Leistungen vielmehr nur ein einge-schränkt unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt. Dabei handelt es sich um eine besondere Form des unwiderruflichen Bezugsrechts. Es ist dadurch gekennzeichnet, dass es dem Grunde nach unwiderruflich eingeräumt wird, der Versicherungsnehmer sich aber für bestimmte Fälle den Widerruf vorbehält. Liegen die Voraussetzungen für den Vorbehalt vor, bleibt das Widerrufsrecht ebenso erhalten wie im gesetzlichen Normalfall. Das Bezugsrecht kann dann widerrufen werden. Sind die Voraussetzungen des Vorbehalts demgegenüber nicht gegeben, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden. Damit steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruf-lichem Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht nur gleich, solange ein Vorbehalt nicht erfüllt ist (vgl. BAG 22. Mai 2007 - 3 AZR 334/06 (A) - Rn. 22, BAGE 122, 351; BGH 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05 - Rn. 10, ZIP 2006, 1309). Ausweislich Nr. 1.2. der Besonderen Bestimmungen zum Versiche-rungsschein hatte die Beklagte der Klägerin zwar auch für den firmenfinanzier-ten Teil ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugs-recht auf die Leistung aus der Versicherung eingeräumt. Sie hatte sich jedoch insoweit zugleich das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versor-gungsfalles endet, es sei denn, dass die versicherte Person das 30. Lebensjahr vollendet und die Versicherung fünf Jahre bestanden hatte. 18 19 - 8 - 3 AZR 776/09 - 9 - III. Vorliegend standen die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt dessen Kündigung weiterhin der Beklagten und nicht der Klägerin zu, weil die Versicherung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 1. Juli 2006, und nur hierauf kommt es an, noch keine fünf Jahre bestanden hat. Versicherungsbeginn war nämlich der 1. Juni 2002. 1. Dass es entgegen der Rechtsansicht der Klägerin nicht auf den Zeit-punkt der Kündigung des Versicherungsvertrages, sondern auf den der Beendi-gung des Arbeitsverhältnisses ankommt, ergibt eine Auslegung der Besonderen Bestimmungen zum Versicherungsvertrag. Diese sind als Allgemeine Ge-schäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise ver-standen werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittli-chen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (vgl. BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06 - Rn. 25, BAGE 134, 372). 2. Die unter Nr. 1.2.1. der Besonderen Versicherungsbestimmungen enthaltene Regelung „es sei denn, die versicherte Person hat das 30. Lebens-jahr vollendet und die Versicherung hat 5 Jahre bestanden“, stellt sich als Ausnahme von der Bestimmung dar, wonach dem Arbeitgeber das Recht vorbehalten bleibt, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu neh-men, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet. Der Arbeitgeber hat also nicht in jedem Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnis-ses vor Eintritt des Versorgungsfalles das Recht, das Bezugsrecht zu widerru-fen und die Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen; hinzu-kommen muss, dass die Ausnahme nicht eingreift. Damit beschreibt die Bedin-gung, dass das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet, zugleich den Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person das 30. Lebensjahr vollendet und die Versicherung fünf Jahre bestanden haben muss, um ein uneingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht zu haben. 3. Es kommt hinzu, dass bei der Auslegung von Versicherungsverträgen, die der Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung dienen, entschei-20 21 22 23 - 9 - 3 AZR 776/09 - 10 - dend auf die betriebsrentenrechtlichen Wertungen abzustellen ist. Die Parteien eines Vertragsgefüges, das dazu dient, dem Arbeitnehmer auf der Grundlage des Betriebsrentengesetzes Ansprüche zu verschaffen, wollen in der Regel - und nur so können die beteiligten Verkehrskreise auch die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstehen - an das anknüpfen, was nach dem Betriebsrentenrecht maßgeblich ist (vgl. BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06 - Rn. 28 mwN, BAGE 134, 372). Für den vorliegenden Versicherungsvertrag ergibt sich nichts Gegentei-liges. Mit dem Abstellen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses „vor Eintritt des Versorgungsfalles“ und die Vollendung des 30. Lebensjahres sowie den Bestand der Versicherung von fünf Jahren haben die D AG und die Beklag-te vielmehr inhaltlich an die Unverfallbarkeitsvorschriften des Betriebsrentenge-setzes in der zum Vertragsschluss maßgeblichen Fassung angeknüpft. So sieht § 30f Abs. 2 BetrAVG vor, dass in dem Fall, dass Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2000 zugesagt wurden, § 1b Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat. Dass unter Nr. 1.2.1. der in § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG enthaltene Zusatz „zu diesem Zeitpunkt“ fehlt, ändert deshalb nichts. 4. Aus der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB kann die Kläge-rin nichts zu ihren Gunsten ableiten. § 305c Abs. 2 BGB ist eine subsidiäre Entscheidungsregel, die erst dann zur Anwendung kommt, wenn nach Aus-schöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt (vgl. BAG 29. April 2008 - 3 AZR 266/06 - Rn. 29, AP BetrAVG § 2 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 30; 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 55, BAGE 134, 269). Dies ist hier nicht der Fall. 24 25 - 10 - 3 AZR 776/09 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Schlewing Spinner Brunke H. Frehse 26

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