3. Senat - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - Verschmelzung - Pension-Trust
Karar Dilini Çevir:
3. Senat - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - Verschmelzung - Pension-Trust
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 2. September 2014 Dritter Senat - 3 AZR 441/12 - I. Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 15. September 2011 - 4 Ca 210/11 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 6. März 2012 - 7 Sa 1948/11, 7 Sa 2147/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebsrentenanpassung - w irtschaftliche Lage des Versorgungsschul d- ners - Verschmelzung - Pension - Trust Bestimmung en : BetrAVG § 16 Abs. 1 und Abs. 2; HGB § 266 Abs. 3 Buchst. 277 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4; KWG in der bis zum 31. Dezember 2013 ge l- tenden Fassung § 10; BGB § 328 Abs. 1 Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu - 3 AZR 85/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 441/12 7 Sa 1948/11 7 Sa 2147/11 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 2. September 2014 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarb eitsgericht Dr. Spinner, die Ric h- - 2 - 3 AZR 441/12 - 3 - terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Kaiser und die ehrenamtliche Richterin Trunsch für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Berlin - Bra ndenburg vom 6. März 2012 - 7 Sa 1948/11, 7 Sa 2147/11 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die m o- na t liche Betriebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. Juli 2010 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Der Kläger war vom 1. April 1960 bis zum 31. März 2002 bei der D AG beschäftigt. Er bezieht seit dem 1. April 2007 eine Betriebsrente, die bei Rentenbeginn 2.157,00 Euro monatlich betrug. Zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 hob die D AG die Betriebsrenten ihrer ehemaligen Mitarbeiter um 7,28 % an. Die D AG wurde aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 27. März 2009 am 11. Mai 2009 auf die Bekla gte verschmolzen. Im Jahr 2004 war der C Pension - Trust e. V. (im Folgenden: CPT) g e- gründet worden. Nach § u- die der Sicherung und Erfüllung von gegenwärtigen und künftigen Ansprüchen von Rentnern, Hinterbliebenen und Anwärtern aus kollektiv - oder individua l- rechtlichen Regelungen der betrieblichen Altersversorgung oder aus sonstigen dienst - betreffend die Ausfinanzierung, Sicherung und Befriedigung von Versorgung s- 1 2 3 - 3 - 3 AZR 441/12 - 4 - September 2010 (im Folgenden: CPT - Treuhandrahmenvertrag) heißt es: Präambel 1. Bei der Gesellschaft bestehen aufgrund unmittelb a- rer Versorgungszusagen zugunsten aktiver und au s- geschiedener Mitglieder des Vorstandes der Gesel l- schaft (oder einer Rechtsvorgängerin der Gesel l- schaft), aktiver und ausgeschiedener Mitarbeiter der Gesellschaft (oder einer Rechtsvorgängerin der G e- sellschaft) sowie - nach Versterben der vorgenan n- ten Personen - zugunsten ihrer versorgungsberec h- tigten Hinterbliebenen (Versorgungsberechtigte), g e- genwärtige und zukünftige V erpflichtungen zur E r- bringung von Leistungen der betrieblichen Altersve r- sorgung (Pensionslasten). 2. Die Gesellschaft hat eine externe Rückdeckung der Pensionslasten durch treuhänderische Übertragung der zur (gegebenenfalls anteiligen) Ausfinanzierung un d ergänzenden Sicherung der Pensionslasten e r- forderlichen Mittel an einen rechtlich selbständigen Dritten (Treuhänder) vorgenommen und beabsichtigt dies gemäß den Regelungen dieses Vertrags weite r- hin zu tun. 3. Hiermit verfolgt sie den Zweck, die Erfüllu ng der Pensionslasten gemäß den näheren Bestimmungen dieses Vertrags auch für den Fall zu gewährleisten, dass - über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren e r- öffnet wird oder - die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgelehnt wird oder - zwischen ihr und den betreffenden Gläubigern ein außergerichtlicher Vergleich (Stundungs - , Quoten oder Liquidationsvergleich) zur Abwe n- dung eines Insolvenzverfahrens geschlossen wird oder - ihre Betriebstätigkeit vollständig ein gestellt wird und ein Insolvenzverfahren mangels Masse offensichtlich nicht in Betracht kommt, (Sicherungsfall). 4. Außerdem sollen die treuhänderisch zur (gegeb e- ne n falls anteiligen) Ausfinanzierung und ergänze n- - 4 - 3 AZR 441/12 - 5 - den Sicherung der Pensionslasten auf den Treuhä n- der übertragenen Mittel in dem nach den Internati o- nal Financial Reporting Standards (IFRS) (Veror d- nung (EG) Nr. 1606/2002) zum jeweiligen Bilan z- stichtag aufzustellenden Konzernabschluss der Gesellschaft ( o der der j e weiligen IFRS - Nachfolgeregelung) ang e- setzt we r den. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Pa r teien, was folgt: § 1 Vertragsgegenstand 1. Gegenstand dieses Vertrags ist die externe (geg e- benenfalls anteilige) Ausfinanzierung, ergänzende Siche rung und - im Sicherungsfall - die Befriedigung von Ansprüchen bzw. gesetzlich oder vertraglich u n- verfallbaren Anwartschaften der Versorgungsberec h- tigten auf Leistungen betrieblicher Altersversorgung aus unmittelbaren Versorgungszusagen der Gesel l- schaft (n n- dieses Ve r- trags ist weiterhin die Befriedigung von Verso r- gungsansprüchen in Fällen, in denen fällige Verso r- gungsansprüche durch die Gesellschaft mehr als 30 Tage nach Fälligkeit n icht erfüllt werden (Verz ö- gerungsfall) nach Maßgabe der näheren Besti m- mungen dieses Vertrags, solange die Verzögerung andauert. 2. Drittbegünstigte nach § 328 Abs. 1 BGB unter di e- Sinne dieses Vertrags. ... § 3 Verwaltungstreuhand 1. Die Gesellschaft überträgt dem Treuhänder auf de s- sen in § 2 dieses Vertrages genannte Treuhand konto bzw. - konten oder Treuhanddepot(s) aufgrund g e- sondert zu schließender Übertragungsvereinbaru n- gen gemäß dem als Anlage 2 beigefügten Muster Geldbeträge bzw. Wertpapiere oder Fondsanteile (Vermögenswerte), die der Ausfinanzierung und I n- solvenzsicherung der unter § 1 dieses Vertrages g e- nannten Versorgungsansprüche zu dienen bestimmt ... - 5 - 3 AZR 441/12 - 6 - 4. Im Sicherungs fall ist mit dem Treuhandvermögen gemäß den Regelungen in § 9 dieses Vertrags zu verfahren. 5. Solange der Vertrag nicht beendet und kein Sich e- rungsfall eingetreten ist, kann die Gesellschaft eine Erstattung aus dem Treuhandvermögen verlangen, soweit sie Leistungen zur Erfüllung von Verso r- gungsansprüchen, die durch diesen Vertrag ges i- 6. Unabhängig von dem vorstehend geregelten Ersta t- tungsfall kann die Gesellschaft vom Treuhänder die Rückübertragung von Treuhandvermögen verlan gen, soweit bilanzielle Regelungen nach IFRS die Rüc k- übertragung von Treuhandvermögen gestatten, ohne dass dadurch die Qualifizierung des (verbleibenden) IAS 19 gefährdet wird. Auch die Regelung in A b- satz 1 bleibt unberührt. § 4 Echter Vertrag zugunsten Dritter; Sicherungstre u- hand 1. Der Treuhänder hält das Treuhandvermögen nicht nur als Verwaltungstreuhänder der Gesellschaft au f- grund der Regelung in § 3 dieses Vertrags, sondern zugleich als Sicherungstreuhänder jedes Verso r- gungsberechtigten nach Maßgabe der näheren R e- gelungen dieses Vertrags. Das Sicherungstreuhan d- verhältnis wird durch diesen Vertrag, der insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB darstellt, begründet und ist una b- hängig vom Bestand der Verwaltungstreuhand nach § 3 dieses Vertrags. Aus dem Sicherungstreuhan d- verhältnis ist jeder Versorgungsberechtigte im Sich e- rungsfall berechtigt, vom Treuhänder aus dem Tre u- handvermögen Befriedigung seiner Ansp rüche g e- genüber der Gesellschaft aus Versorgungsanspr ü- chen im Sinne von § 1 dieses Vertrages nach Ma ß- gabe von § 9 dieses Vertrages zu fordern (echter Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB) ... - 6 - 3 AZR 441/12 - 7 - § 5 Echter Vertrag zugunsten Dritter; Ansprüche im Verzögerungsfall 1. Liegt bei einem Versorgungsberechtigten ein Verz ö- gerungsfall vor, ohne dass ein Sicherungsfall eing e- treten ist, ist der jeweilige Versorgungsberechtigte berechtigt, unmittelbar vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen unter den Voraussetzungen der Regelung in § 11 dieses Vertrags die Befriedigung seines fälligen Versorgungsanspruchs gegen die Gesellschaft zu verlangen. Weiterhin ist der jeweilige Versorgungsberechtigte berechtigt, unmittelbar vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen jeweils bei Fälligkeit die Befriedigung nachfolgend fällig werde n- der Versorgungsansprüche gegenüber der Gesel l- schaft zu verlan gen. Dies gilt so lange, bis die G e- sellschaft (wieder) beginnt, den jeweiligen Verso r- gungsanspruch bei Fälligkeit zu erfüllen, längstens aber bis zum Eintritt des Sicherungsfalls. Die vorst e- hend dargestellten Rechte der Versorgungsberec h- tigten werden unmit telbar durch diesen Ver trag , der insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. Im Jahr 2005 war der Pension - Trust der D e. V. gegründet worden. In dem zwischen der D AG und dem Pension - Trus t der D e. V. geschlossenen März 2009 (im Folgenden: Tre u- handvertrag) sind die folgenden Vereinbarungen getroffen: Definitionsverzeichnis Versorgungsansprüche Ansprüche und Anwartschaften von Versorgungsberec h- tigte auf Erbringung von Leistungen der betrieblichen A l- tersvorsorge, für die grundsätzlich im Konzernabschluss . Versorgungsverpflichtungen Die aus den Versorgungsansprüchen der Versorgungsb e- rechtigten resultierenden Versorgungsverpflichtungen der Gesellschaft . 4 - 7 - 3 AZR 441/12 - 8 - Präambel (1) Aktiven und ausgeschiedenen Mitarbeitern der G e- sellschaft, aktiven und ausgeschiedenen Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft sowie - nach Ve r- sterben der vorgenannten Personen - ihren Hinte r- bliebenen (die genannten Personenkreise werden g- r- sorgungszusagen gegenüber der Gesellschaft A n- sprüche und Anwartsc haften auf Erbringung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu, für die (ohne die durch diesen Vertrag bezweckte Sa l- s- zuweisen wäre. Diese Ansprüche und Anwartscha f- ten werden nachfolgend einhei r- (2) Die Gesellschaft beabsichtigt, die Versorgungsa n- sprüche durch eine externe Rückdeckung in dem durch diesen Vertrag näher bestimmten Umfang i n- solvenzfest abzusichern. Dies erfolgt durch treuhä n- derische Übertragung der zur entsprechenden (g e- gebenenfalls anteiligen) Ausfinanzierung und Sich e- rung erforderlichen Vermögensgegenstände auf e i- nen rechtlich selbständigen Dritten (Treuhänder). (3) Mit dem Abschluss des Treuhandvertrags und der Übertragung der Ve rmögensgegenstände nach Maßgabe dieses Vertrags verfolgt die Gesellschaft den Zweck, die Erfüllung der Versorgungsansprüche mit Ausnahme der bei Eintritt des Sicherungsfalls noch verfallbaren Anwartschaften gemäß den näh e- ren Bestimmungen in diesem Vertrag auch für den Fall zu gewährleisten, dass - über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren e r- öffnet wird oder - die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgelehnt wird oder - zwischen ihr und den betreffenden Gläubigern ein außergerichtlicher Vergleich zur Abwe n- dung eines Insolvenzverfahrens geschlossen wird oder - ihre Betriebstätigkeit vollständig eingestellt wird - 8 - 3 AZR 441/12 - 9 - und ein Insolvenzverfahren mangels Masse offensichtlich nicht in Betracht kommt (jeder dieser Fälle nachfo s- (4) Weiterhin verfolgt die Gesellschaft den Zweck, durch die treuhänderische Übertragung der Vermögensg e- genstände auf einen rechtlich selbständigen Dritten sicherzustellen, dass die Versorgungsansprüche auch in den Fällen zeitnah erfüllt werden, in denen die Gesellschaft die Erfüllung - ohne dass ein Sich e- rungsfall eingetreten ist - nachhaltig verzögert. Ein solcher Verzögerungsfall liegt vor, wenn ein fälliger Versorgungsanspruch mehr als 30 Tage nach Fälli g- keit nicht erfüllt wor e- (5) Außerdem soll durch die treuhänderische Übertr a- gung der zur (gegebenenfalls anteiligen) Ausfina n- zierung und Sicherung der Versorgungsansprüche erforderlichen Mittel im Konzernabschluss eine Sa l- dierung der wegen der Versorgungsansprüche au s- r- gungsverpflichtungen bedeckenden und separierten Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien fo l- gendes: § 1 Vertragsgegenstand (1) Gegenstand dieses Vertrags ist die externe (geg e- benenfalls anteilige) Ausfinanzierung und Sicherung von Versorgungsansprüchen sowie - im Sicherung s- fall - die (gegebenenfalls anteilige) Befriedigung von zu diesem Zeitpunkt gesetzlic h oder vertraglich u n- verfallbaren Versorgungsansprüchen; Gegenstand dieses Vertrags ist weiterhin im Verzögerungsfall die Befriedigung von in diesem Zeitpunkt unverfallbaren Versorgungsansprüchen, solange der Verzögerung s- fall andauert. (2) Durch diesen Vertrag wird eine Verwaltungstreuhand zwischen der Gesellschaft und dem Treuhänder im Sinne des § 3 dieses Vertrags sowie eine Sich e- rungstreuhand zwischen dem Treuhänder und den Versorgungsberechtigten im Sinne des § 4 dieses Vertrags begründet (Doppeltreu handverhältnis). ... - 9 - 3 AZR 441/12 - 10 - § 2 Treuhandvermögen Der Treuhänder eröffnet ein auf seinen Namen lautendes, als offenes Treuhanddepot geführtes Wertpapierdepot sowie ein damit korrespondierendes, als offenes Tre u- handkonto geführtes Kontokorrentkonto bei einem deu t- schen Kreditinstitut seiner Wahl. Das Treuhanddepot und r- dem vorgenannten Wertpapierdepot und auf dem Kont o- korrentkonto gebuchten Werte sowie wei tere von der G e- sellschaft auf den Treuhänder zur treuhänderischen Ve r- waltung im Rahmen dieses Vertrags übertragene Verm ö- genswerte bzw. deren Surrogate stellen ein rechtlich vom Treuhänder gehaltenes Vermögen dar, mit dem der Tre u- händer nach Maßgabe der nac hfolgenden Bestimmungen § 3 Verwaltungstreuhand (1) Die Gesellschaft überträgt dem Treuhänder entweder Geldbeträge auf dessen in § 2 dieses Vertrag e s g e- nanntes Kontokorrentkonto oder andere Vermögen s- gegenstände, die der (gegebenenfalls anteiligen) Ausfinanzierung und Sicherung der Versorgungsa n- sprüche zu dienen bestimmt sind. Es können nur solche Vermögenswerte auf den Treuhänder übe r- tragen werden, die in den als Anlage 2 beigefügten Anlageri chtlinien genannt sind. Die Gesellschaft en t- scheidet nach freiem Ermessen über den Umfang der Vermögenswerte, die sie auf den Treuhänder überträgt. (7) gemäß den Regelungen in § 9 dieses Vertrags zu verfahren. Die mögliche Verpflichtung zur Rückübe r- tragung des Treuhandvermögens an die Gesellschaft richtet sich nach den Regelungen in § 9 dieses Ve r- trags. (8) Solange der Vertrag nicht beendet und kein Sich e- rungsfall eingetreten ist, kann die Gesellsch aft vom Treuhänder eine Erstattung aus dem Treuhandve r- mögen verlangen, soweit sie Leistungen zur Erfü l- lung von Versorgungsansprüchen, die durch diesen - 10 - 3 AZR 441/12 - 11 - (9) Unabhängig von dem in Absatz 8 Satz 1 geregelten Fall (Erst attung) kann die Gesellschaft vom Tre u- händer die Rückübertragung von Treuhandvermögen verlangen, soweit bilanzielle Regelungen nach IFRS und US - GAAP die Rückübertragung von Treuhan d- vermögen gestatten, ohne dass dadurch der in A b- satz 5 der Präambel genannte Zweck gefährdet wird. Treuhandvermögen darf allerdings in Fällen dieses Absatzes nur zurück übertragen werden, soweit die dbo der (weiterhin) durch diesen Vertrag gegen I n- solvenz gesicherten Versorgungsansprüche durch das beim Treuhänder verbleibende Treu handverm ö- gen vollumfänglich abgesichert ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Feststellung ist der Zeitpunkt der Rückübertragung. § 4 Echter Vertrag zugunsten Dritter; Sicherungstreuhand (1) Der Treuhänder hält das Treuhandvermögen nicht nur als Verwaltungstreuhänder der Gesellschaft au f- grund der Regelung in § 3 dieses Vertrags, sondern zugleich als Sicherungstreuhänder jedes Verso r- gungsberechtigten nach Maßgabe der näheren R e- gelungen dieses Vertrags. Das Sicherungstreuhan d- verhältnis wird durch diesen Vertrag, der insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB darstellt, begründet und ist una b- hängig vom Bestand der Verwaltungstreuhand nach § 3 dieses Vertrags. Das Sicherungstreuhand Ve r- hältnis entsteht unmitte lbar mit Abschluss dieses Vertrags und darf nur dann ohne schriftliche Einwill i- gung der jeweiligen Versorgungsberechtigten aufg e- hoben werden, wenn die Aufhebung der Begründung einer anderen, zumindest gleichwertigen Sicherung dient. Aus dem Sicherungstreuh andverhältnis ist j e- der Versorgungsberechtigte mit Abschluss dieses Vertrags berechtigt, vom Treuhänder ein Verhalten im Interesse der Sicherung seiner jeweiligen Verso r- gungsansprüche nach Maßgabe der Regelungen dieses Vertrags zu verlangen. Im Sicherungsf all kann jeder Versorgungsberechtigte unmittelbar vom Tre u- händer aus dem Treuhandvermögen Befriedigung seiner Versorgungsansprüche gegenüber der G e- sellschaft, soweit sie zu diesem Zeitpunkt gesetzlich oder vertraglich unverfallbar sind, gemäß den näh e- - 11 - 3 AZR 441/12 - 12 - ren R egelungen in § 9 dieses Vertrags verlangen. (2) Im Sicherungsfall ist der Treuhänder verpflichtet, z u- nächst seine Verpflichtungen aus Absatz 1 Satz 5 zu erfüllen, bevor er Ansprüche der Gesellschaft aus diesem Vertrag einschließlich etwaiger Rückübertr a- gungs - oder Rückabwicklungsansprüche der Gesel l- schaft aus ungerechtfertigter Bereicherung oder au f- grund insolvenzrechtlicher oder anderer gesetzlicher Regelungen erfüllt. Solange der Sicherungsfall nicht eingetreten ist, darf der Treuhänder das Treuhan d- ver mögen (ganz oder teilweise) nur nach Maßgabe der Regelungen in § 3 Abs. 8 und Abs. 9, § 14 Abs. 2 sowie § 17 dieses Vertrags an die Gesellschaft z u- rück übertragen . § 5 Echter Vertrag zugunsten Dritter; Ansprüche im Verzögerungsfall (1) Liegt bei einem Versorgungsberechtigten ein Verz ö- gerungsfall vor, ohne dass ein Sicherungsfall eing e- treten ist, ist der jeweilige Versorgungsberechtigte berechtigt, unmittelbar vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen unter den Voraussetzungen der Regelung in § 1 1 dieses Vertrags die Befriedigung seines fälligen Versorgungsanspruchs gegen die Gesellschaft zu verlangen. Weiterhin Ist der jeweilige Versorgungsberechtigte berechtigt, unmittelbar vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen jeweils bei Fälligkeit die Befri edigung nachfolgend fällig werde n- der Versorgungsansprüche gegenüber der Gesel l- schaft zu verlangen. Dies gilt so lange, bis die G e- sellschaft (wieder) beginnt, den jeweiligen Verso r- gungsanspruch bei Fälligkeit zu erfüllen, längstens aber bis zum Eintritt des Sicherungsfalls. Die vorst e- hend dargestellten Rechte der Versorgungsberec h- tigten werden unmittelbar mit Abschluss dieses Ve r- trags, der insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB darstellt, b e- gründet. Diese Rechte können nur dann ohne schrif t- liche Einwilligung des jeweiligen Versorgungsberec h- tigten aufgehoben werden, wenn die Aufhebung der Begründung einer anderen, zumindest gleichwert i- gen Sicherung der Versorgungsberechtigten im Ve r- zögerungsfall dient. - 12 - 3 AZR 441/12 - 13 - Der Pension - Trust der ehemaligen D e. V. wurde zum 3. Juli 2009 auf den CPT verschmolzen. Ende des Jahres 2008 entschied die Beklagte, zur Stabilisierung ihrer Eigenkapitalbasis das mit dem Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabil i- sierungsfonds (Fina nzmarktstabilisierungsfondsgesetz) vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) zur Verfügung gestellte Programm zu nutzen. Der Finan z- marktstabilisierungsfonds (im Folgenden: SoFFin) leistete zum 31. Dezember 2008 eine stille Einlage iHv. 8.200.000.000,00 Euro i n das Unternehmensve r- mögen der Beklagten. Die Beklagte verpflichtete sich, in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr keine Divide n- den zu zahlen. Am 3. Juni 2009 schlossen die Beklagte und der SoFFin einen Aktienübern ahmevertrag, wonach der SoFFin rund 295.000.000 neuer Stam m- aktien zum Preis von 6,00 Euro pro Aktie erwarb. Infolge des Aktienerwerbs hielt der SoFFin 25 % und eine Aktie an der Beklagten. Zudem erbrachte der SoFFin zum 4. Juni 2009 eine weitere stille Ein lage iHv. 8.228.000.000,00 Euro in das Unternehmensvermögen der Beklagten. Die vom SoFFin geleisteten sti l- len Einlagen wurden zu 100 % dem Kernkapital der Beklagten iSv. § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zugerec h- net und waren im Fall eines Bilanzgewinns der Beklagten mit 9 % jährlich zu verzinsen. In Jahren mit Dividendenzahlungen stieg der Zinssatz der stillen Ei n- lage. Die Rückzahlung der Einlagen hatte zum Nominalwert zu erfolgen. Die Beklagte, die die Anpassungsprüfungen zum 1. J uli eines jeden K a- lenderjahres gebündelt durchführt, lehnte eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers und zahlreicher weiterer Betriebsrentner zum 1. Juli 2010 unter Hinweis auf ihre wirtschaftliche Lage ab. Nach den von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P AG geprüften und testierten handelsrechtlichen Jahresabschlüssen hatte die Beklagte in den Ja h- ren 2008 und 2009 Verluste erwirtschaftet. Auch das Jahr 2010 schloss mit e i- nem Fehlbetrag. Die D AG hatte im Jahr 2008 ebenfal ls Verluste zu verzeic h- nen. 5 6 7 8 - 13 - 3 AZR 441/12 - 14 - Der Kläger hat von der Beklagten zum 1. Juli 2010 eine Anpassung seiner Betriebsrente um 6 % verlangt. Er hat deshalb einen monatlichen Diff e- renzbetrag von 129,42 Euro geltend gemacht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, d ie wirtschaftliche Lage der Beklagten stehe einer Anpassung seiner Betriebsrente nicht entgegen. Die Beklagte dürfe ihrer Prognose nicht das Za h- lenwerk aus ihren nach handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Unternehmensjahresabschlüssen zugrun de legen. Es komme vielmehr auf die Konzernergebnisse an, die aus den nach internationalen Rechnungslegungsr e- geln erstellten Konzernjahresabschlüssen ersichtlich seien. Danach rechtfertige die wirtschaftliche Lage die Ablehnung der Betriebsrentenanpassung nicht. Sol l- te es auf die nach den Rechnungslegungsregeln des HGB erstellten Unterne h- mensjahresabschlüsse der Beklagten ankommen, ergebe sich nichts anderes. Aus diesen Abschlüssen müssten alle anlässlich der Verschmelzung mit der D AG eingetretenen Verlust e , die Verluste der Tochtergesellschaft E AG sowie die durch die Finanzkrise bedingten Sonderabschreibungen und Wertbericht i- gungen herausgerechnet werden. Diese einmaligen Geschäftsereignisse seien nicht repräsentativ für die künftige Ertragslage der Bekla gten. Die Verluste in den Jahren 2008 und 2009 seien auf die Finanzmarktkrise zurückzuführen. Auch hierbei handele es sich um ein einmaliges Ereignis, sodass diese Verluste für die Prognose der wirtschaftlichen Lage nach dem 1. Juli 2010 nicht hera n- gezogen werden könn ten; jedenfalls müsse für die Prognose ein Zeitraum von zehn Jahren zugrunde gelegt werden. Zudem könne w egen der hohen Volatil i- tät der Eigenkapitalrendite in der Bankenbranche nicht darauf abgestellt we r- den, ob die Beklagte eine angemessene Ei genkapitalrendite erzielt habe. Die durch die Betriebsrentenanpassung zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2010 en t- stehenden jährlichen Mehraufwendungen seien angesichts der Leistungsfähi g- keit der Beklagten für diese wirtschaftlich tragbar. Auch seien das Vermög en und die erzielten Erträge der inzwischen verschmolzenen treuhänderischen Pension - Trusts der ehemaligen D AG und der Beklagten zu berücksichtigen. Angesichts der hohen Bonuszahlungen an Mitarbeiter sowie der beachtlichen Ausgaben für Sponsorenverträge un d Werbung sei es der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt , die Anpassung der Betriebsrenten zu verweigern. 9 - 14 - 3 AZR 441/12 - 15 - Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 1. Juli 2010 mona t- lich weitere 129,42 Euro brutto ne bst Zinsen iHv. fünf Pr o- zentpunkte n über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2010 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger ab dem 1. Juli 2010 monatlich weitere 103,06 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Pr o- zentpunkten ü ber dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2010 zu zahlen ; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten - unter Zurückweisung der Berufung des Kl ä- gers - in vollem Umfang abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG keinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente ab dem 1. Juli 2010 um 6 %. I. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. Juli 2010 zu prüfen, ob eine A npassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte. 1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Ja h- re eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüb er nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Danach hätte 10 11 12 13 14 15 - 15 - 3 AZR 441/12 - 16 - - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. April 2007 - die Anpa s- sungsprüfung am 1. April 2010 angestanden. 2. Allerdings hat die Beklagte alle in ihrem Unternehmen anfallenden Pr ü- fungstermine zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres gebündelt. Damit ergab sich für den Kläger der 1. Juli 2010 als Prüfung stermin. a) Der gesetzlich vorgeschriebene Drei - Jahres - Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unte r- nehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet u nverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beei n- trächtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadu rch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksic h- tigen ist. In der Folgezeit muss der Drei - Jahres - Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassung sprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 18, BAGE 142, 116; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49 mwN) . b) Der Kläge r bezieht seit dem 1. April 2007 eine Betriebsrente. Durch den gemeinsamen Anpass ungsstichtag 1. Juli 2010 verzögert sich die erste Anpa s- sungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate. II. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2010 nicht an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust a n- zupassen, entspricht billigem Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG. 1. Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbei t- geber die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftl i- che Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtscha ftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet. 16 17 18 19 20 - 16 - 3 AZR 441/12 - 17 - Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand einer Anpassung der Betriebsre n- te des Klägers an den Kaufkraftverlust zum 1. Juli 2010 entgegen. a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die zum Anpassungsstichtag zu erstelle nde Prognose ist grundsätzlich die bisher i- ge wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden kö n- nen. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über e i- nen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Jahren ausgewe r- tet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 85/12 - Rn. 18 ) . D a- bei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Um ständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zwe i- feln an der Vertretbarkeit der Prognose de s Arbeitgebers führt (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 55) . Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpa s- sungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitg e- bers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die früh e- re Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksic ht i- gung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag b e- reits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftl i- chen Verhältnisse des Unte rnehmens können erst bei der nächsten Anpa s- sungsprüfung berücksichtigt werden ( vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 85/12 - Rn. 19 mwN ) . b) Da für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die wir t- schaf t liche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältni s- 21 22 23 - 17 - 3 AZR 441/12 - 18 - se im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann d emnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein. Die Konzernve r- bindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juri s- tischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen. Deshalb ist der Konzernabschluss au ch dann nicht für die Ermittlung der wir t- schaftlichen Lage einer Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn Versorgung s- schuldner die Führungsgesellschaft eines Konzerns ist, die zugleich Einzelg e- sellschaft mit eigenen Geschäftsaktivitäten ist (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 85/12 - Rn. 20 mwN ) . c) Ist der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unte r- nehmen entstanden, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum stattgefunden hat, kann es auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung ankommen (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 22 mwN ) . Die Ve r- schmelzung ist bei der Prognose zu berücksichtigen. Maßgeblich ist deshalb, ob aufgrund der wirtschaftlichen Entwick lung der beiden ursprünglich selbs t- ständigen Unternehmen am Anpassungsstichtag damit zu rechnen war, dass der Versorgungsschuldner zu der Anpassung in der Lage sein wird (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 24, BAGE 123, 319 ) . Diese Grundsätze ge l- ten ni cht nur bei einer Verschmelzung eines wirtschaftlich gesunden Unterne h- mens auf ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen, sondern auch dann, wenn ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen auf ein wirtschaftlich starkes Unte r- nehmen verschmolzen wird (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 54) . d) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übe r- mäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wett b e- werbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalve r- zinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über gen ü- gend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung 24 25 - 18 - 3 AZR 441/12 - 19 - reicht die Ertragskraft des Unter nehmens nicht aus, um die Anpassungen fina n- zieren zu können, weshalb es entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht von Bedeutung ist, in welchem Umfang sich mögliche Anpassungslasten bis zum nächsten Anpassungsstichtag auf die Eigenkapitalverzinsung a uswi r- ken. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Verm ö- genssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpa s- sung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentena n- passung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unterne h- mensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubri n- gen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkap i- talverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 2 3 mwN ) . Dies gilt entgegen der A n- sicht des Klägers auch für die Unternehmen der Bankenbranche. Die Prüfung, ob die wirtschaftl iche Lage eine r Anpassung der Betriebsrenten entgegensteht, hat grundsätzlich nach einem für alle Arbeitgeber einheitlich geltenden Maßstab zu erfolgen. e) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unte r- nehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlau f- rendit e öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 % ( vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 43 mwN) . aa) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, andererseits auf die Höhe des Eigenkap itals a b- zustellen. Beide Berechnungsfaktoren sind entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsr e- geln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handel s- rechtlichen Rechnungslegun gsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu besti m- men (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 2 5 mwN) . 26 27 - 19 - 3 AZR 441/12 - 20 - Bei der Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage es dem Arbeitgeber e r- laubt, eine Anpassung der Betriebsrenten abzulehnen, ist ein für alle Arbeitg e- ber ein heitlich geltender Maßstab anzulegen, der die wirtschaftliche Lage obje k- tiv wiedergibt. Demgemäß ist zum einen von Abschlüssen auszugehen, über die jeder Arbeitgeber verfügt; zum anderen müssen diese Abschlüsse nach Rechnungslegungsregeln aufgestellt worde n sein, die ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Bedingungen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers geben. Dies ist bei den nach den Rechnungslegungsregeln des HGB erstellten Jahresabschlüssen gewährleistet (BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 39 mwN) . Demgegenüber haben die nach den Rec h- nungslegungsregeln der IFRS bzw. IAS erstellten Abschlüsse nicht für alle, sondern nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen Bedeutung. Diese A b- schlüsse dienen - anders als die handelsrechtli chen Abschlüsse - nicht dem Gläubigerschutz, sondern haben eine andere Funktion. Sie sollen kapitalmark t- bezogene Informationen liefern und primär den Investoren oder Anteilseignern entscheidungsrelevante Erkenntnisse darüber vermitteln, ob ein Investment i n einer Gesellschaft gestartet, gehalten, erhöht oder vermindert werden soll. Dadurch unterscheiden sich die internationalen Rechnungslegungsregeln grundsätzlich vom deutschen Bilanzrecht, das neben der Informationsfunktion auch die Zahlungsbemessungsfunkt ion betont (vgl. BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 40 mwN) . bb) Zwar sind sowohl die Höhe des Eigenkapitals als auch das erzielte B e- triebsergebnis ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlü s- sen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (vgl. BAG 15. Ap ril 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 27 mwN) . Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebot e- nen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. A u- ß erordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und auße r- ordentliche Verluste aus den d er Prognose zugrunde gelegten früheren Jahre s- abschlüssen herauszurechnen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die 28 29 - 20 - 3 AZR 441/12 - 21 - auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich v o- raussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht re präsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkap i- talverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 43 mwN) . cc) Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eige n- kapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das bilanzielle Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, G e- winn - und Verlustvorträge un d Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55 mwN) . Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahre s e r- reichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durc h- schnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des G e- schäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 11. Oktober 20 11 - 3 AZR 527/09 - Rn. 37 m wN, BAGE 139, 252) . dd) Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden. Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des U n- ternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, sodass s ie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hi n- gegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim e r- zie l ten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 30 mwN) . Dasselbe gilt für Steuererstattu n- gen für Vorjahre, die in der Gewinn - und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese (peri o- denfremden) Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzi elten Betriebsergebni s- ses außer Betracht. Sie zählen zudem zu den außergewöhnlichen, nicht a b- sehbaren Entwicklungen, die sich nicht als Prognosegrundlage eignen (vgl. BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 45 mwN) . 30 31 32 - 21 - 3 AZR 441/12 - 22 - f ) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpa s- sungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. aa) Die Darlegungs - und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassung s- entscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anp assungskriter i- e- weis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grun dsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Int e- ressen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (vgl. BAG 15. Ap ril 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 32 mwN) . bb) Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten lediglich den geeign e- ten Einstie g für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen. Allerdings muss der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür entha lten, dass derartige Korrekturen no t- wendig sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. Sofern der Versorgungsb e- rechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die nach seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestri t- ten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse in soweit nicht zu beanstanden sind (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72) . 2. Danach entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2010 nicht an den Kaufkraftverlust anzupasse n, billigem Ermessen. Die Beklagte durfte am Anpassungsstichtag 1. Juli 2010 davon au s- gehen, dass ihr in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag am 1. Juli 2013 die für die Betriebsrentenanpassung erforderliche wirtschaftliche Lei s- tungsfähigkeit fehle n würde. 33 34 35 36 - 22 - 3 AZR 441/12 - 23 - a) Ausgehend von den von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P AG g e- prüften und testierten Jahresabschlüssen für die Jahre 2007 bis 2009 hat die Beklagte - nach Vornahme der betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekt u- ren - ausschließlich im Geschäf tsjahr 2007 eine hinreichende Eigenkapitalve r- zinsung erzielt; in den Geschäftsjahren 2008 und 2009 hat sie hingegen erhe b- liche Verluste und damit eine negative Eigenkapitalrendite erwirtschaftet. Es kann deshalb dahinstehen, ob die vom SoFFin geleisteten s tillen Einlagen, die zu 100 % dem Kernkapital der Beklagten iSv. § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zugerechnet wurden, zu dem Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 HGB zählen, das im Rahmen der Anpassung s- prüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG der Berechnung der Eigenkap i- talverzinsung zugrunde zu legen ist. aa) Im Geschäftsjahr 2007 erzielte die Beklagte bei einem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 826.000.000,00 Euro vor Steuern vom Einkommen und vom Er trag iHv. minus 165.000.000,00 Euro und nach sonst i- gen Steuern iHv. minus 4.000.000,00 Euro ein Betriebsergebnis iHv. 822.000.000,00 Euro. Das durchschnittliche Eigenkapital der Beklagten belief sich bei einem Eigenkapital zum Ende des Geschäftsjahres 2006 iHv. 10.289.000.000,00 Euro und einem Eigenkapital zum Ende des Geschäftsja h- res 2007 iHv. 10.453.000.000,00 Euro auf 10.371.000.000,00 Euro. Hieraus errechnet sich eine Eigenkapitalverzinsung von 7,93 %. Diese lag über der a n- gemessenen Eigenkapitalverzins ung. Die öffentlichen Anleihen erzielten im Jahr 2007 eine Umlaufrendite von 4,3 %. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 6,3 %. bb) Im Geschäftsjahr 2008 erzielte die Beklagte ein Ergebnis der gewöhnl i- chen Ge schäftstätigkeit iHv. minus 1.171.000.000,00 Euro. Vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. minus 34.000.000,00 Euro und nach sonstigen Steuern iHv. plus 1.000.000,00 Euro betrug das Betriebsergebnis minus 1.170.000.000,00 Euro. cc) Im Geschäftsjahr 2009 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen G e- schäftstätigkeit der Beklagten vor Erträgen aus der Auflösung des Fonds für 37 38 39 40 - 23 - 3 AZR 441/12 - 24 - allgemeine Bankrisiken iHv. 705.000.000,00 Euro sowie außerordentlichen Aufwendungen iHv. minus 4.830.000.000,00 Euro, die als auße rordentliche E r- träge und außerordentliche Verluste aus dem Jahresabschluss 2009 herausz u- rechnen waren, auf minus 3.699.000.000,00 Euro. Vor Steuern vom Einko m- men und vom Ertrag iHv. 256.000.000,00 Euro und nach sonstigen Steuern iHv. minus 8.000.000,00 Eur o betrug das Betriebsergebnis der Beklagten minus 3.707.000.000,00 Euro. dd) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dass die in den Geschäft s- jahren 2008 und 2009 erzielten Betriebsergebnisse der Beklagten nicht um (weitere) außerordentliche Effekte zu b ereinigen sind. Diese Würdigung ist rev i- sionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Kläger in der Revision vorg e- brachten Rügen greifen nicht durch. (1) Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist das Betriebsergebnis der en aus Verlustü E AG zu bereinigen. Diese Aufwendungen, die auf dem Ergebnisabführung s- ve r trag vom 26 . Juli 2007 beruhen, sind keine außerordentlichen Aufwendu n- gen iSd. § 277 Abs. 4 HGB. Außerordentliche Aufwendungen sind nach § 277 A bs. 4 Satz 1 HGB nur solche Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen. Darunter sind Aufwendu n- gen zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung si nd (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 40 mwN ) e- nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nic ht kalk u- lierbar sind ( BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - aaO ) . Dies ist bei den Aufwe n- dungen der Beklagten aus Verlustübernahme gegenüber der E AG nicht der Fall. § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB ordnet diese Aufwendungen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu und bestimmt lediglich im Interesse einer zusätzlichen Information über die Ertragslage, dass die Aufwendungen gesondert unter en t- sprechender Bezeichnung auszuweisen sind. 41 42 - 24 - 3 AZR 441/12 - 25 - (2) Soweit die Revision rügt, Zusammenhang ist dies nicht geeignet, die Würdigung des Landesarbeitsgerichts in f rage zu ste l- und welche Abschreibungen oder außer ordentliche Aufwendungen in welchen Jahresabschlüssen er meint. b) Auch die D AG hatte nach ihren nach handelsrechtlichen Rechnungsl e- gungsregeln erstellten Jahresabschlüssen vor der Verschmelzung am 11. Mai 2009 lediglich im Geschäftsjahr 2007 eine für ei ne Betriebsrentenanpassung ausreichende Eigenkapitalverzinsung erzielt. Im Geschäftsjahr 200 8 hatte sie einen erheblichen Verlust erwirtschaftet. Anhaltspunkte dafür, dass die Jahre s- abschlüsse nicht ordnungsgemäß erstellt wurden oder dass das in den Jahre s- abschlüssen ausgewiesene Zahlenwerk um betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen zu bereinigen ist, hat der Kläger nicht vorgetragen. aa ) Im Geschäftsjahr 2007 betrug die Eigenkapitalverzinsung der D AG 13,6 % und lag damit deutlich oberhalb der angemes senen Eigenkapitalverzi n- sung. Die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen betrug im Jahr 2007 4,3 %. Z u- züglich des Risikozuschlags von 2 % errechnet sich eine angemessene Eige n- kapitalrendite iHv. 6,3 %. bb ) Im Geschäftsjahr 2008 hatte die D AG einen erheblichen Verlust erwir t- schaftet. Ihr Jahresergebnis belief sich in diesem Geschäftsjahr auf minus 6.180.000.000,00 Euro. c) Die wirtschaftliche Entwicklung der D AG vor der Verschmelzung und diejenige der Beklagten in den Jahren 2007 bis 2009 ließen am Anpassung s- stichtag 1. Juli 2010 den Schluss zu, dass es der Beklagten bis zum nächsten Anpassungsstichtag an der für eine Betriebsrentenanpassung erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fehlen würde. aa) Entgegen der Rechtsauffassung des Kläge rs sind die in den Jahren 2008 und 2009 erwirtschafteten Verluste bei der Prognose über die wirtschaftl i- 43 44 45 46 47 48 - 25 - 3 AZR 441/12 - 26 - che Leistungsfähigkeit der Beklagten in der Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 1. Juli 2013 zu berücksichtigen. Dem steht nicht entgegen, dass diese Verluste ua. auf die Finanzmarktkrise zurückzuführen sind. Die Beklagte konnte am Anpa s- sungsstichtag 1. Juli 2010 davon ausgehen, dass die Finanzmarktkrise sich weiterhin auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auswirken würde. Schon der Umstand, dass die vom SoFFin erbrachte stille Einlage iHv. insgesamt mehr als 16.000.000.000,00 Euro bei einem Bilanzgewinn mit 9 % zu verzinsen war, machte es unwahrscheinlich, dass die Beklagte in den Geschäftsjahren 2010 bis 2012 eine für eine Betriebsrentenanpassung hinreic hende Eigenkapitalve r- zinsung erzielen würde. Zudem war davon auszugehen, dass die Beklagte bei einer Rückzahlung der stillen Einlage ihre nach dem Kreditwesengesetz erfo r- derlichen Eigenmittel auf andere Art und Weise, sei es durch eine Erhöhung des gezeich neten Kapitals, durch weitere Einlagen der Gesellschafter in die Kapitalrücklage oder durch die Bildung von Gewinnrücklagen, hätte stärken müssen. Es ist unerheblich, dass die Beklagte bereits im Geschäftsjahr 2011 mit der Rückführung der stillen Einlage d es SoFFin begonnen hat. Diese En t- wicklung war nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Sachvortrag der Bekla g- ten am Anpassungsstichtag 1. Juli 2010 nicht vorhersehbar. Im Übrigen war im Jahr 2011 die stille Einlage nicht vollständig zurückgeführt. bb) Die n egative Prognose der Beklagten wurde durch die Geschäftsen t- wicklung im Geschäftsjahr 2010 bestätigt. In diesem Geschäftsjahr hat die B e- klagte vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ein um außerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen iHv. in sgesamt minus 220.000.000,00 Euro bereinigtes Betriebsergebnis iHv. minus 1.190.000.000,00 Euro erzielt. Anhaltspunkte dafür, dass die Gewinn - und Verlustrechnung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2010 fehlerhaft oder dass das Betriebserge b- nis um betrieb swirtschaftlich gebotene Korrekturen zu bereinigen war, sind w e- der vom Landesarbeitsgericht festgestellt noch vom Kläger vorgetragen. cc) Da die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage nicht zu berec h- ti g ten Zweifeln an der Vertretbarkeit der zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2010 erstellten Prognose führte, durfte die Beklagte ihre Prognose auf ihre wirtschaf t- 49 50 - 26 - 3 AZR 441/12 - 27 - liche Entwicklung in den Geschäftsjahren 2007 bis 2009 stützen und musste entgegen der Auffassung des Klägers keinen längeren Referenzzeitraum z u- grunde legen. Im Übrigen war die wirtschaftliche Lage der Beklagten vor dem Jahr 2007 nicht repräsentativ für ihre künftige Ertragslage, da die Finanzmark t- krise, die zu einer erheblichen Veränderung der wirtschaftlichen Lage der B e- klagten geführt hatte, erst im Jahr 2007 begonnen hatte. dd) Das Vorbringen der Revision , die Beklagte habe bereits in ihren Pre s- semitteilung en vom 6. August 2009 und 6. Mai 2010 eine Eigenkapitalrendite von 12 % nach Steuern in Aussicht gestellt, ist schon deshalb unerheblich, weil sich diese Prognose nach dem Vortrag des Klägers auf den Konzern bezieht. Für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist nicht die wirtschaftl i- che Lage des Konzerns, sondern die des versorgungspflichtigen Arbeitgebers maßgeblich. ee) Soweit sich der Kläger in der Revision auf eine Pressemitteilung der Beklagten vom 13. Februar 2014 berufen hat, wonach die Beklagte für die J ahr 2013 eine opera tive Eigenkapitalrendite von 9,5 % p u- bliziert hat , ist dies ebenfalls nicht geeign et, die zum 1. Januar 2011 erstellte ungünstige Prognose in f rage zu stellen . Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der um die Beklagte handelt. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass und auf g rund welcher Umstände bereits am 1. Ju li 2010 mit einer solchen Entwicklung zu rechnen war. ff) Eine andere Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der B e- klagten wäre auch dann nicht geboten, wenn die Beklagte in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag 1. Juli 2010 - wie der Kläger vorträgt - hoh e Bonuszahlu n- gen an die leitenden Angestellten ausgeschüttet, die Gehälter der Vorstände erhöht, hohe Sponsorenzahlungen für die C Arena geleistet und erhebliche B e- träge für Fernsehwerbung aufgewandt haben sollte. Daraus könnte nicht g e- schlossen werden, da ss am 1. Juli 2010 von einer wirtschaftlichen Belastbarkeit der Beklagten auszugehen war, die eine Anpassung der Betriebsrente ermö g- licht hätte. Die von subjektiven Zweckmäßigkeitserwägungen beeinflusste U n- ternehmenspolitik erlaubt in der Regel keine zuver lässigen Rückschlüsse auf 51 52 53 - 27 - 3 AZR 441/12 - 28 - die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens. Die Höhe der Vergütung der Vorstände und der leitenden Angestellten sowie ein Engagement zu We r- bezwecken hängen regelmäßig nicht allein vom erzielten Gewinn ab, sondern beruhen a uf einer Vielzahl weiterer Überlegungen. Selbst bei schlechten B e- triebsergebnissen können Vergütungsanhebungen und Werbemaßnahmen sinnvoll und geboten sein ( vgl. bereits BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 53) . Daher wäre es der Beklagten entgegen der Ansicht des Kl ä- gers in diesem Fall auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, die Anpassung der Betriebsrenten abzulehnen. 3. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers musste die Beklagte die Betriebsrente des Klä gers nicht deshalb anpassen, weil die wirtschaftliche Lage des CPT eine Anpassung zuließ. Im Rahmen der von der Beklagten als Verso r- gungsschuldnerin vorzunehmenden Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG kommt es auf deren wirtschaftliche Lag e und nicht auf die wir t- schaftliche Lage des CPT an (vgl. dazu in einem vergleichbaren Fall bereits BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 54 ff.) . a) Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft dasjenige Unternehmen, das als Arbeitgeber die Versorgungszusage erteilt oder die Verpflichtungen hieraus im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat. Damit ist grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstic h- tag Versorgungsschuldner ist; auf seine wirtschaftliche Lage komm t es an. Dies war zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2010 die Beklagte. b) Daran hat die Übertragung von Vermögenswerten durch die D AG und die C AG auf den Pension - Trust der D AG und den CPT nichts geändert. Nach den im CPT - Treuhandrahmenvertrag und den im T reuhandvertrag getroffenen Vereinbarungen sind die auf den Treuhänder übertragenen Vermögenswerte einem direkten Zugriff der Beklagten entzogen. Zudem haben weder der Pens i- on - Trust der D AG im Treuhandvertrag noch der CPT im CPT - Treuhandrahmenvertrag die V erpflichtung übernommen, mit dem Planverm ö- gen und seinen Erträgen im Rahmen der Anpassungsprüfung der die Verso r- 54 55 56 - 28 - 3 AZR 441/12 - 29 - gung schuldenden Treugeber nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG einz u- stehen. aa) Ausweislich der Präambel des CPT - Treuhandrahmenvertrags und des Treuhandvertrags diente die Vermögensübertragung auf die Treuhänder der (ggf. anteiligen) Ausfinanzierung der Versorgungsverpflichtungen und der S i- cherung der (zeitnahen) Erfüllung der Versorgungsansprüche der Versorgung s- berechtigten bei Eintritt des in d en Vereinbarungen bestimmten Sicherungs - und Verzögerungsfalls. Zudem sollte durch die treuhänderische Übertragung der erforderlichen Mittel die Möglichkeit geschaffen werden, in den nach inte r- nationalen Rechnungslegungsregeln aufgestellten Konzernabschlüs sen der Treugeber eine Saldierung der wegen der Versorgungsansprüche auszuwe i- senden Schuld mit den die Versorgungsverpflichtungen bedeckenden und s e- bb) Dementsprechend bestimmen § 4 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 1 des CPT - Treuhandrahmenvertrags und des Treuhandvertrags, dass der Treuhänder ve r- pflichtet ist, das Treuhandvermögen nicht nur als Verwaltungstreuhänder des Treugebers, sondern zugleich als Sicherungstreuhänder der Versorgungsb e- rechtigten zu halten und bei Ein tritt des Sicherungs - oder Verzögerungsfalls die fälligen Versorgungsleistungen unmittelbar an die Versorgungsberechtigten zu erbringen. Tritt ein Sicherungs - oder Verzögerungsfall iSd. CPT - Treuhandrahmenvertrags und des Treuhandvertrags ein, haben die Ver so r- gungsberechtigten gemäß § 328 Abs. 1 BGB gegen den Treuhänder einen A n- spruch auf Erfüllung ihrer gegenüber dem Versorgungsschuldner bestehenden Versorgungsansprüche. Hierdurch werden die zur Erfüllung der fälligen Verso r- gungsverpflichtungen erforderlich en Mittel dem Zugriff des Versorgungsschul d- ners oder seiner Gläubiger im Sicherungs - und Verzögerungsfall entzogen. cc) Auch § 3 Abs. 6 des CPT - Treuhandrahmenvertrags und § 3 Abs. 9 des Treuhandvertrags gestatten keinen direkten Zugriff der Beklagten auf das Tre u- handvermögen, sondern sehen lediglich die Möglichkeit einer Rückübertragung von Treuhandvermögen auf den Versorgungsschuldner vor. Nach diesen Be - stimmungen kommt eine Rückübertragung von Treuhandvermögen allerdings 57 58 59 - 29 - 3 AZR 441/12 - 30 - nur insoweit in Betracht, als die internationalen Rechnungslegungsregeln die Rückübertragung gestatten, ohne dass dadurch der mit der Schaffung des Planvermögens verfolgte Zweck, die Pensionsverpflichtungen, die sich in der Rückstellungsbildung niederschla gen, mit den sie bedeckenden und separierten 3 Abs. 9 des Treuhandvertrags sichergestellt sein, dass der Wert der Verpflic h- tungen aus betrieblicher Altersversorgung (dbo) der durch die Treuhandvertr ä- ge gegen Insolvenz gesicherten Versorgungsansprüche durch das beim Tre u- händer verbleibende Treuhandvermögen vollumfänglich abgesichert ist. D a- nach kann der Treugeber eine Rückübertragung regelmäßig nur dann verla n- gen, wenn die Versorgungsverp flichtung erloschen ist. dd) Eine direkte Zugriffsmöglichkeit der Beklagten auf das Treuhandverm ö- gen und die hieraus erzielten Erträge lässt sich auch nicht den in § 3 Abs. 5 des CPT - Treuhandrahmenvertrags und § 3 Abs. 8 des Treuhandvertrags getroff e- nen V ereinbarungen entnehmen. Nach diesen Bestimmungen kann der Verso r- gungsschuldner vom Treugeber für den Fall, dass der Treuhandvertrag nicht beendet und kein Sicherungsfall eingetreten ist, zwar eine Erstattung aus dem Treuhandvermögen verlangen. Allerdings ist eine Erstattung nur insoweit mö g- lich, als der Versorgungsschuldner Leistungen zur Erfüllung von Versorgung s- ansprüchen, die durch den Treuhandvertrag gesichert sind, erbracht hat. ee) Es kann dahinstehen, ob Ansprüche der Versorgungsberechtigten auf ei ne nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG angepasste Betriebsrente zu den durch den CPT - Treuhandrahmenvertrag und den Treuhandvertrag gesicherten Versorgungsansprüchen gehören. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, käme eine Erstattung nur insoweit in Betrac ht, als der Treugeber unter Berücksicht i- gung der Belange der Versorgungsempfänger und seiner wirtschaftlichen Lage bereits eine positive Anpassungsentscheidung getroffen und durch Zahlung einer höheren Betriebsrente umgesetzt hätte. Die in § 3 Abs. 5 des C PT - Treuhandrahmenvertrags und § 3 Abs. 8 d es Treuhandvertrags getroffenen 60 61 - 30 - 3 AZR 441/12 - 31 - Vereinbarungen bestätigen damit nicht nur, dass der jeweilige Versorgung s- schuldner die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG vo r- zunehmen hat. Aus den Vereinbarungen ergibt sich zugleich, dass es für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG auf dessen wirtschaftliche Lage und nicht auch auf die wirtschaftliche Lage des Pension - Trusts ankommt. Weder der Pension - Trust der D AG noch der CPT haben im Treuhandvertrag und im CPT - Treuhandrahmenvertrag demnach die Verpflichtung übernommen, mit dem Planvermögen und seinen Erträgen im Rahmen der Anpassungsprüfung der die Versorgung schuldenden Beklagten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG einzustehen. 4. Die Beklagte ist nicht deshalb zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers verpflichtet, weil die auf den Treuhänder übertragenen Vermögenswe r- te aus bilanzieller Sicht ih r zuzurechnen und in ihren Jahresabschlüssen in A n- satz zu bringen sind, indem gemäß § 266 HGB auf der Aktivseite der Bilanz das Treuhandvermögen und auf der Passivseite der Bilanz die Pensionsrückste l- lungen auszuweisen sind (vgl. dazu bereits BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 62 f f.) . a) Zum einen wird die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der Versorgungsschuldner ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Ei n- kün fte bzw. in den Jahresabschlüssen ausgewiesene Aktiva den Umfang der Anpassungslast übersteigen. Entscheidend kommt es auf eine angemessene Eigenkapitalverzinsung und eine hinreichende Eigenkapitalausstattung an (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56 mwN) . Schon deshalb ist die Ertragslage des in der Bilanz auf der Aktivseite ausgewiesenen Treuhandve r- mögens allein nicht maßgeblich. b) Zum anderen ist der Versorgungsschuldner nicht deshalb zur Anpa s- sung der Betriebsrenten verpflichtet, weil er Pensionsrückstellungen gebildet 62 63 64 - 31 - 3 AZR 441/12 - 32 - hat (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 53) . Pensionsrückstellu n- gen erlauben es dem Unternehmen (nur), Gewinne nicht zu versteuern, so n- dern sie bis zur Fälligkeit der einzelnen Rentenbeträge als Betriebskapital - und zwar in Gestalt von Fremdkapital - zu verwenden. Während Deckungsmittel auf der Aktivseite der Bilanz stehen und Erträge erzielen können, stehen Pension s- rückstellungen auf der Passivseite der Bilanz. Ihnen können keine Erträge z u- geordnet werden. Pen sionsrückstellungen sind im Wesentlichen ein Instrument der Innenfinanzierung. Es wird ein Aufwand verbucht, ohne dass tatsächlich Mittel abfließen. Im Jahr der Rückstellungsbildung wird der Jahresüberschuss reduziert oder ein Jahresfehlbetrag erhöht sich. Damit steht weniger Gewinn zur Ausschüttung zur Verfügung und es wird - ggf. - ein geringerer Gewinn der B e- steuerung unterworfen. Das Eigenkapital des Unternehmens reduziert sich en t- sprechend. Im Jahr des Rückstellungsverbrauchs kommt es zu einem entspr e- c hend erhöhten Gewinnausweis. Rückstellungen haben daher im Wesentlichen einen Zeit - , insbesondere einen Steuerstundungseffekt (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 54) . c) Aus den Urteilen des Senats vom 9. November 1999 ( - 3 AZR 420/98 - BAGE 9 2, 349) und vom 26. Oktober 2010 ( - 3 AZR 502/08 - ) folgt entgegen der Rechtsansicht des Klägers nichts anderes. Zum einen hatte sich der Senat in diesen Entscheidungen nicht mit der Frage zu befassen, welche Bedeutung den auf einen Pension - Trust übertrage nen Vermögenswerten für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zukommt. Zum a n- deren bestätigen beide Entscheidungen, dass es im Rahmen der Anpassung s- prüfung auf d ie Ertragslage des Versorgungsschuldners im Ganzen ankommt (BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56; 9. November 1999 - 3 AZR 420/98 - zu I 2 der Gründe, aaO) . 65 - 32 - 3 AZR 441/12 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Spinner Ahrendt Kaiser H. Trunsch 66

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