3. Senat - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - Verschmelzung - Pension-Trust
Karar Dilini Çevir:
3. Senat - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - Verschmelzung - Pension-Trust
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 2. September 2014 Dritter Senat - 3 AZR 296/12 - I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 20. Juni 2011 - 11 Ca 142/10 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 8. Februar 2012 - 5 Sa 69/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebsrentenanpassung - w irtschaftliche Lage des Versorgungsschul d- ners - Verschmelzung - Pension - Trust Bestimmungen: BetrAVG § 16 Abs. 1 und Abs. 2; HGB § 266 Abs. 3 Buchst. A, § 277 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4; KWG in der bis zum 31. Dezember 2013 ge l- tenden Fassung § 10; BGB § 328 Abs. 1; ZPO § 258 Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu - 3 AZR 51/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 296/12 5 Sa 69/11 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 2. September 2014 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowi e den ehrenamtlichen Richter Dr. Kaiser und die ehrenamtliche Richterin Trunsch für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 296/12 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Hamburg vom 8. Februar 2012 - 5 Sa 69/11 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die m o- na t liche Betriebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. Januar 2010 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Der Kläger war vom 1. Feb ruar 1974 bis zum 31. Juli 2006 bei der D AG beschäftigt. Er bezieht seit dem 1. August 2006 eine Betriebsrente iHv. 386,00 Euro monatlich. Die D AG, die die Anpassungsprüfungen zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahre s gebündelt durchführte, hob die Betriebsrenten ihrer ehemaligen Mitarbeiter z um Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 um 7,28 % an. Die D AG wurde aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 27. März 2009 am 11. Mai 2009 auf die Beklagte verschmolzen. Im Jahr 2004 war der C Pension - Trust e. V. (im Folgenden: CPT) g e- gründet worden. Nach § u- die der Sicherung und Erfüllung von gegenwärtigen und künftigen A nsprüchen von Rentnern, Hinterbliebenen und Anwärtern aus kollektiv - oder individua l- rechtlichen Regelungen der betrieblichen Altersversorgung oder aus sonstigen dienst - zwischen der Beklagte betreffend die Ausfinanzierung, Sicherung und Befriedigung von Versorgung s- September 2010 (im Folgenden: CPT - Treuhandrahmenvertrag) heißt es: 1 2 3 4 - 3 - 3 AZR 296/12 - 4 - Präambel 1. Bei der Gesellschaft bestehen aufgrund unmittelb a- rer Versorgungszusagen zugunsten aktiver und au s- geschiedener Mitglieder des Vorstandes der Gesel l- schaft (oder einer Rechtsvorgängerin der Gesel l- schaft), aktiver und ausgeschiedener Mitarbeiter der Gesells chaft (oder einer Rechtsvorgängerin der G e- sellschaft) sowie - nach Versterben der vorgenan n- ten Personen - zugunsten ihrer versorgungsberec h- tigten Hinterbliebenen (Versorgungsberechtigte), g e- genwärtige und zukünftige Verpflichtungen zur E r- bringung von Leist ungen betrieblicher Altersverso r- gung (Pensionslasten). 2. Die Gesellschaft hat eine externe Rückdeckung der Pensionslasten durch treuhänderische Übertragung der zur (gegebenenfalls anteiligen) Ausfinanzierung und ergänzenden Sicherung der Pensionslasten e r- forderlichen Mittel an einen rechtlich selbständigen Dritten (Treuhänder) vorgenommen und beabsichtigt dies gemäß den Regelungen dieses Vertrags weite r- hin zu tun. 3. Hiermit verfolgt sie den Zweck, die Erfüllung der Pensionslasten gemäß den näheren Bes timmungen dieses Vertrags auch für den Fall zu gewährleisten, dass - über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren e r- öffnet wird oder - die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgelehnt wird oder - zwischen ihr und den betreffenden Gläubigern ein außergerichtlicher Vergleich (Stundungs - , Quoten oder Liquidationsvergleich) zur Abwe n- dung eines Insolvenzverfahrens geschlossen wird oder - ihre Betriebstätigkeit vollständig eingestellt wird und ein Insolvenzverfahren mang els Masse offensichtlich nicht in Betracht kommt, (Sicherungsfall). 4. Außerdem sollen die treuhänderisch zur (gegeb e- ne n falls anteiligen) Ausfinanzierung und ergänze n- den Sicherung der Pensionslasten auf den Treuhä n- der übertragenen Mittel in dem nach den Internati o- nal Financial Reporting Standards (IFRS) (Veror d- - 4 - 3 AZR 296/12 - 5 - nung (EG) Nr. 1606/2002) zum jeweiligen Bilan z- stichtag aufzustellenden Konzernabschluss der G e- der jeweiligen IFRS - Nachfolgeregelung) angese tzt werden. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Pa r- teien, was folgt: § 1 Vertragsgegenstand 1. Gegenstand dieses Vertrags ist die externe (geg e- benenfalls anteilige) Ausfinanzierung, ergänzende Sicherung und - im Sicherungsfall - die Befriedigung v on Ansprüchen bzw. gesetzlich oder vertraglich u n- verfallbaren Anwartschaften der Versorgungsberec h- tigten auf Leistungen betrieblicher Altersversorgung aus unmittelbaren Versorgungszusagen der Gesel l- n- r- trags ist weiterhin die Befriedigung von Verso r- gungsansprüchen in Fällen, in denen fällige Verso r- gungsansprüche durch die Gesellschaft mehr als 30 Tage nach Fälligkeit nicht erfüllt werden (Verz ö- gerungsfall) nach Maßga be der näheren Besti m- mungen dieses Vertrags, solange die Verzögerung andauert. 2. Drittbegünstigte nach § 328 Abs. 1 BGB unter di e- Sinne dieses Vertrags. § 3 Verwaltungstreuhand 1. Die Gesellschaft überträgt dem Treuhänder auf de s- sen in § 2 dieses Vertrages genannte Treuhandkonto bzw. - konten oder Treuhanddepot(s) aufgrund g e- sondert zu schließender Übertragungsvereinbaru n- gen gemäß dem als Anlage 2 beigefügten Muster Geldbeträge bzw. Wert papiere oder Fondsanteile (Vermögenswerte), die der Ausfinanzierung und I n- solvenzsicherung der unter § 1 dieses Vertrages g e- nannten Versorgungsansprüche zu dienen bestimmt 4. gemäß den Regelun gen in § 9 dieses Vertrags zu verfahren. - 5 - 3 AZR 296/12 - 6 - 5. Solange der Vertrag nicht beendet und kein Sich e- rungsfall eingetreten ist, kann die Gesellschaft eine Erstattung aus dem Treuhandvermögen verlangen, soweit sie Leistungen zur Erfüllung von Verso r- gungsansprüchen , die durch diesen Vertrag ges i- 6. Unabhängig von dem vorstehend geregelten Ersta t- tungsfall kann die Gesellschaft vom Treuhänder die Rückübertragung von Treuhandvermögen verlangen, soweit bilanzielle Regelungen nach IFRS die Rü c k- übertragung von Treuhandvermögen gestatten, ohne dass dadurch die Qualifizierung des (verbleibenden) IAS 19 gefährdet wird. Auch die Regelung in A b- satz 1 bleibt unberührt. § 4 Echter Vertrag zugunsten Dritter; Sicherungstreuhand 1. Der Treuhänder hält das Treuhandvermögen nicht nur als Verwaltungstreuhänder der Gesellschaft au f- grund der Regelung in § 3 dieses Vertrages, sondern zugleich als Sicherungstreuhänder jedes Verso r- gungsberechtigten nach Maßgabe der näheren R e- gelungen dieses Vertrags. Das Sicherungstreuhan d- verhältnis wird durch diesen Vertrag, der insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB darstellt, begründet und ist una b- häng ig vom Bestand der Verwaltungstreuhand nach § 3 dieses Vertrags. Aus dem Sicherungstreuhan d- verhältnis ist jeder Versorgungsberechtigte im Sich e- rungsfalle unmittelbar berechtigt, vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen Befriedigung seiner Ansprüche gegenübe r der Gesellschaft aus Verso r- gungsansprüchen im Sinne von § 1 dieses Vertrages nach Maßgabe von § 9 dieses Vertrages zu fordern (echter Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. § 5 Echter Vertrag zugunsten Dritter; Ansprüche i m Verzögerungsfall 1. Liegt bei einem Versorgungsberechtigten ein Verz ö- - 6 - 3 AZR 296/12 - 7 - gerungsfall vor, ohne dass ein Sicherungsfall eing e- treten ist, ist der jeweilige Versorgungsberechtigte berechtigt, unmittelbar vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen unter den Voraussetzungen der Regelung in § 11 dieses Vertrags die Befriedigung seines fälligen Versorgungsanspruchs gegen die Gesellschaft zu verlangen. Weiterhin ist der jeweilige Versorgungsberechtigte berechtigt, unmittelbar vom Treuhänder aus dem Treuhandvermög en jeweils bei Fälligkeit auch die Befriedigung nachfolgend fällig werdender Versorgungsansprüche gegenüber der Gesellschaft zu verlangen. Dies gilt so lange, bis die Gesellschaft (wieder) beginnt, den jeweiligen Verso r- gungsanspruch bei Fälligkeit zu erfül len, längstens aber bis zum Eintritt des Sicherungsfalls. Die vorst e- hend dargestellten Rechte der Versorgungsberec h- tigten werden unmittelbar durch diesen Vertrag, der insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB darstellt, Im Jahr 2005 war der Pension - Trust der D e. V. gegründet worden. In dem zwischen der D AG und dem Pension - Trust der D e. V. geschlossenen März 2009 (im Folgenden: Tre u- handvertrag) sind die folgenden Vereinbarungen getroffen: Definitionsverzeichnis Versorgungsansprüche Ansprüche und Anwartschaften von Versorgungsberec h- tigten auf Erbringung von Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge, für die grundsätzlich im Konzernabschluss Versorgungsverpflichtungen Die aus den Versorgungsansprüchen der Versorgungsb e- rechtigten resultierenden Versorgungsverpflichtungen der Gesellschaft. 5 - 7 - 3 AZR 296/12 - 8 - Präambel (1) Aktiven und ausgeschiedenen Mitarbeitern der G e- sellschaft, aktiven und ausgeschiedenen Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft sowie - nach Ve r- sterben der vorgenannten Personen - ihren Hinte r- bliebenen (die genannten Personenkreise werden nachfolgend gemeinsam a g- r- sorgungszusagen gegenüber der Gesellschaft A n- sprüche und Anwartschaften auf Erbringung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu, für die (ohne die durch diesen Vertrag bez weckte Sa l- auszuweisen wäre. Diese Ansprüche und Anwar t- r- (2) Die Gesellschaft beabsichtigt, die Versorgungsa n- sprüche durc h eine externe Rückdeckung in dem durch diesen Vertrag näher bestimmten Umfang i n- solvenzfest abzusichern. Dies erfolgt durch treuhä n- derische Übertragung der zur entsprechenden (g e- gebenenfalls anteiligen) Ausfinanzierung und Sich e- rung erforderlichen Vermöge nsgegenstände auf e i- nen rechtlich selbständigen Dritten (Treuhänder). (3) Mit dem Abschluss des Treuhandvertrags und der Übertragung der Vermögensgegenstände nach Maßgabe dieses Vertrags verfolgt die Gesellschaft den Zweck, die Erfüllung der Versorgungsansprüche mit Ausnahme der bei Eintritt des Sicherungsfalls noch verfallbaren Anwartschaften gemäß den näh e- ren Bestimmungen in diesem Vertrag auch für den Fall zu gewährleisten, dass - über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren e r- öffnet wird od er - die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgelehnt wird oder - zwischen ihr und den betreffenden Gläubigern ein außergerichtlicher Vergleich zur Abwe n- dung eines Insolvenzverfahrens geschlossen wird oder - ihre Betriebstätigkeit vollständig eingestellt wird und ein Insolvenzverfahren mangels Masse offensichtlich nicht in Betracht kommt s- - 8 - 3 AZR 296/12 - 9 - (4) Weiterhin verfolgt die Gesellschaft den Zweck, durch die treuhände rische Übertragung der Vermögensg e- genstände auf einen rechtlich selbständigen Dritten sicherzustellen, dass die Versorgungsansprüche auch in den Fällen zeitnah erfüllt werden, in denen die Gesellschaft die Erfüllung - ohne dass ein Sich e- rungsfall eingetret en ist - nachhaltig verzögert. Ein solcher Verzögerungsfall liegt vor, wenn ein fälliger Versorgungsanspruch mehr als 30 Tage nach Fälli g- e- (5) Außerdem soll durch die treuhänderische Übertr a- gung der zur (gegebenenfalls anteiligen) Ausfina n- zierung und Sicherung der Versorgungsansprüche erforderlichen Mittel im Konzernabschluss eine Sa l- dierung der wegen der Versorgungsansprüche au s- r- gungsverpflic htungen bedeckenden und separierten Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien fo l- gendes: § 1 Vertragsgegenstand (1) Gegenstand dieses Vertrags ist die externe (geg e- benenfalls anteilige) Ausfinanzierung und Sicherung von Versorgungsansprüchen sowie - im Sicherung s- fall - die (gegebenenfalls anteilige) Befriedigung von zu diesem Zeitpunkt gesetzlich oder vertraglich u n- verfallbaren Versorgungsansprüchen; Gegenstand diese s Vertrags ist weiterhin im Verzögerungsfall die Befriedigung von in diesem Zeitpunkt unverfallbaren Versorgungsansprüchen, solange der Verzögerung s- fall andauert. (2) Durch diesen Vertrag wird eine Verwaltungstreuhand zwischen der Gesellschaft und dem Treuhänder im Sinne des § 3 dieses Vertrags sowie eine Sich e- rungstreuhand zwischen dem Treuhänder und den Versorgungsberechtigten im Sinne des § 4 dieses Vertrags begründet (Doppeltreuhandverhältnis). ... § 2 Treuhandvermögen Der Treuhänder eröffnet ein auf seinen Namen lautendes, - 9 - 3 AZR 296/12 - 10 - als offenes Treuhanddepot geführtes Wertpapierdepot sowie ein damit korrespondierendes, als offenes Tre u- handkonto geführtes Kontokorrentkonto bei einem deu t- schen Kreditinstitut seiner Wahl. Das Treuha nddepot und r- dem vorgenannten Wertpapierdepot und auf dem Kont o- korrentkonto gebuchten Werte sowie weitere von der G e- sellschaft auf den Treuhänder zur treuh änderischen Ve r- waltung im Rahmen dieses Vertrags übertragene Verm ö- genswerte bzw. deren Surrogate stellen ein rechtlich vom Treuhänder gehaltenes Vermögen dar, mit dem der Tre u- händer nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu verfahren hat (nachfolgend § 3 Verwaltungstreuhand (1) Die Gesellschaft überträgt dem Treuhänder entweder Geldbeträge auf dessen in § 2 dieses Vertrages g e- nanntes Kontokorrentkonto oder andere Vermögen s- gegenstände, die der (gegebenenfalls anteiligen) A usfinanzierung und Sicherung der Versorgungsa n- (7) gemäß den Regelungen in § 9 dieses Vertrags zu verfahren. Die mögliche Verpflichtung zur Rückübe r- tragung des Treuhandvermögens an die Gesellschaft richtet sich nach den Regelungen in § 9 dieses Ve r- trags. (8) Solange der Vertrag nicht beendet und kein Sich e- rungsfall eingetreten ist, kann die Gesellschaft vom Treuhänder eine Erstattung aus dem Treuhandve r- mögen ve rlangen, soweit sie Leistungen zur Erfü l- lung von Versorgungsansprüchen, die durch diesen (9) Unabhängig von dem in Absatz 8 Satz 1 geregelten Fall (Erstattung) kann die Gesellschaft vom Tre u- händer die Rückübertragung von Treuhandvermögen verlangen, soweit bilanzielle Regelungen nach IFRS und US - GAAP die Rückübertragung von Treuhan d- vermögen gestatten, ohne dass dadurch der in A b- satz 5 der Präambel genannte Zweck gefährdet wird. Treuhandvermögen darf alle rdings in Fällen dieses Absatzes nur zurück übertragen werden, soweit die dbo der (weiterhin) durch diesen Vertrag gegen I n- - 10 - 3 AZR 296/12 - 11 - solvenz gesicherten Versorgungsansprüche durch das beim Treuhänder verbleibende Treuhandverm ö- gen vollumfänglich abgesichert ist. Maßg eblicher Zeitpunkt für diese Feststellung ist der Zeitpunkt der Rückübertragung. § 4 Echter Vertrag zugunsten Dritter; Sicherungstreuhand (1) Der Treuhänder hält das Treuhandvermögen nicht nur als Verwaltungstreuhänder der Gesellschaft au f- grund der Regelung in § 3 dieses Vertrags, sondern zugleich als Sicherungstreuhänder jedes Verso r- gungsberechtigten nach Maßgabe der näheren R e- gelungen dieses Vertrags. Das Sicherungstreuhan d- verhältnis wird durch diesen Vertrag, der insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB darstellt, begründet und ist una b- hängig vom Bestand der Verwaltungstreuhand nach § 3 dieses Vertrags. Das Sicherungstreuhand Ve r- hältnis entsteht unmittelbar mit Abschluss dieses Vertrags und darf nur dann ohn e schriftliche Einwill i- gung der jeweiligen Versorgungsberechtigten aufg e- hoben werden, wenn die Aufhebung der Begründung einer anderen, zumindest gleichwertigen Sicherung dient. Aus dem Sicherungstreuhandverhältnis ist j e- der Versorgungsberechtigte mit Absch luss dieses Vertrags berechtigt, vom Treuhänder ein Verhalten im Interesse der Sicherung seiner jeweiligen Verso r- gungsansprüche nach Maßgabe der Regelungen dieses Vertrags zu verlangen. Im Sicherungsfall kann jeder Versorgungsberechtigte unmittelbar vom Tr e u- händer aus dem Treuhandvermögen Befriedigung seiner Versorgungsansprüche gegenüber der G e- sellschaft, soweit sie zu diesem Zeitpunkt gesetzlich oder vertraglich unverfallbar sind, gemäß den näh e- ren Regelungen in § 9 dieses Vertrags verlangen. (2) Im Sicherungsfall ist der Treuhänder verpflichtet, z u- nächst seine Verpflichtungen aus Absatz 1 Satz 5 zu erfüllen, bevor er Ansprüche der Gesellschaft aus diesem Vertrag einschließlich etwaiger Rückübertr a- gungs - oder Rückabwicklungsansprüche der Gesel l- schaft aus ungerechtfertigter Bereicherung oder au f- grund insolvenzrechtlicher oder anderer gesetzlicher Regelungen erfüllt. Solange der Sicherungsfall nicht eingetreten ist, darf der Treuhänder das Treuhan d- vermögen (ganz oder teilweise) nur nach Maßgabe - 11 - 3 AZR 296/12 - 12 - der Regel ungen in § 3 Abs. 8 und Abs. 9, § 14 Abs. 2 sowie § 17 dieses Vertrags an die Gesellschaft z u- rück übertragen. § 5 Echter Vertrag zugunsten Dritter; Ansprüche im Verzögerungsfall (1) Liegt bei einem Versorgungsberechtigten ein Verz ö- gerungsfall vor, ohne dass ein Sicherungsfall eing e- treten ist, ist der jeweilige Versorgungsberechtigte berechtigt, unmittelbar vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen unter den Voraussetzungen der Regelung in § 11 dieses Vertrags die Befriedigung seines fälligen Vers orgungsanspruchs gegen die Gesellschaft zu verlangen. Weiterhin ist der jeweilige Versorgungsberechtigte berechtigt, unmittelbar vom Treuhänder aus dem Treuhandvermögen jeweils bei Fälligkeit die Befriedigung nachfolgend fällig werde n- der Versorgungsansprüc he gegenüber der Gesel l- schaft zu verlangen. Dies gilt so lange, bis die G e- sellschaft (wieder) beginnt, den jeweiligen Verso r- gungsanspruch bei Fälligkeit zu erfüllen, längstens aber bis zum Eintritt des Sicherungsfalls. Die vorst e- hend dargestellten Rechte d er Versorgungsberec h- tigten werden unmittelbar mit Abschluss dieses Ve r- trags, der insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB darstellt, b e- gründet. Diese Rechte können nur dann ohne schrif t- liche Einwilligung des jeweiligen Versorgungsberec h- tigten aufgehoben werden, wenn die Aufhebung der Begründung einer anderen, zumindest gleichwert i- gen Sicherung der Versorgungsberechtigten im Ve r- zögerungsfall dient. Der Pension - Trust der ehemaligen D e. V. wurde zum 3. Juli 2009 auf den CPT verschmolzen. Ende des Jahres 2008 entschied die Beklagte, zur Stabilisierung ihrer Eigenkapitalbasis das mit dem Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabil i- sierungsfonds (Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz) vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) zur Verfügung gestellte Programm zu nutzen. Der Finan z- 6 7 - 12 - 3 AZR 296/12 - 13 - marktstabilisierungsfonds (im Folgenden: SoFFin) leistete zum 31. Dezember 2008 eine stille Einlage iHv. 8.200.000.000,00 Euro in das Unternehmensve r- mögen der Beklagten. Die Beklagte verpflich tete sich, in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr keine Divide n- den zu zahlen. Am 3. Juni 2009 schlossen die Beklagte und der SoFFin einen Aktienübernahmevertrag, wonach der SoFFin rund 295.000.000 neuer Stam m- aktie n zum Preis von 6,00 Euro pro Aktie erwarb. Infolge des Aktienerwerbs hielt der SoFFin 25 % und eine Aktie an der Beklagten. Zudem erbrachte der SoFFin zum 4. Juni 2009 eine weitere stille Einlage iHv. 8.228.000.000,00 Euro in das Unternehmensvermögen der Beklagten. Die vom SoFFin geleisteten sti l- len Einlagen wurden zu 100 % dem Kernkapital der Beklagten iSv. § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zugerec h- net und waren im Fall eines Bilanzgewinns der Beklagten mit 9 % jähr lich zu verzinsen. In Jahren mit Dividendenzahlungen stieg der Zinssatz der stillen Ei n- lage. Die Rückzahlung der Einlagen hatte zum Nominalwert zu erfolgen. Die Beklagte lehnte eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers und weiterer ca. 4.000 Betriebsre ntner zum 1. Januar 2010 unter Hinweis auf ihre wirtschaftliche Lage ab. Nach den von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P AG geprüften und testierten handelsrechtlichen Jahresabschlüssen hatte die Beklagte in den Ja h- ren 2008 und 2009 Verluste erwirtschaftet. Auch das Jahr 2010 schloss mit e i- nem Fehlbetrag. Die D AG hatte im Jahr 2008 ebenfalls Verluste zu verzeic h- nen. Der Kläger hat zum 1. Januar 2010 eine Anpassung seiner Betriebsre n- te um den von Januar 2007 bis Dezember 2009 zu verzeichnende n Anstieg der Verbraucherpreise verlangt, den er mit 5,1 % beziffert hat. Er hat deshalb einen monatlichen Differenzbetrag von 19,67 Euro geltend gemacht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die wirtschaftliche Lage der Beklagten stehe einer Anpassung seiner Betriebsrente nicht entgegen. Die Beklagte dürfe ihrer Pro g- nose nicht das Zahlenwerk aus ihren Unternehmensjahresabschlüssen zugru n- de legen. Es komme vielmehr auf die sich aus den Konzernjahresabschlüssen 8 9 10 - 13 - 3 AZR 296/12 - 14 - ergebenden Konzernergebnisse an . Danach rechtfertige die wirtschaftliche L a- ge die Ablehnung der Betriebsrentenanpassung nicht. Sollte es auf die Unte r- nehmensjahresabschlüsse der Beklagten ankommen, ergebe sich nichts and e- res. Aus diesen Abschlüssen müssten alle anlässlich der Verschmelzu ng mit der D AG eingetretenen Verluste und die Verluste der Tochtergesellschaft E AG herausgerechnet werden. Diese einmaligen Geschäftsereignisse seien nicht repräsentativ für die künftige Ertragslage der Beklagten. Die Verluste in den Jahren 2008 und 2009 seien auf die Finanzmarktkrise zurückzuführen. Auch hierbei handele es sich um ein einmaliges Ereignis, sodass diese Verluste für die Prognose der wirtschaftlichen Lage nach dem 1. Januar 2010 nicht hera n- gezogen werden könnten. Die Angaben in einer Stellu ngnahme der Europä i- s chen Kommission vom 7. Mai 2009, nach denen die Eigenkapitalrentabilität (RoE) im Jahr 2012 12,2 % betragen soll , zeigten, dass die Beklagte bereits im Jahr 2009 von einer zukünftigen Eigenkapitalverzinsung von mehr als 6 % und einem er heblichen Gewinn für das Jahr 2012 ausgegangen sei. Angesichts der Leistungsfähigkeit der Beklagten seien die durch die Betriebsrentenanpassung zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 entstehenden jährlichen Mehraufwe n- dungen für diese wirtschaftlich tragbar. Auch seien das Vermögen und die e r- zielten Erträge der inzwischen verschmolzenen treuhänderischen Pension - Trusts der ehemaligen D AG und der Beklagten zu berücksichtigen. Die D AG habe die Betriebsrenten ihrer ehemaligen Mitarbeiter aus den Erträgen des Pe nsion - T rusts der D AG finanziert. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn 118,02 Euro nebst Zinsen i n Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deu t- schen Bundesba nk aus je 19,67 Euro ab dem 15. Janu ar 2010 und dem jeweiligen Folgemonat bis zum 15. Juni 2010 zu bezahlen, 2. an ihn ab dem 1. Juli 2010 eine Rente i n Höhe von 405,67 Euro zu bezahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbei tsg e- richt hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision 11 12 13 - 14 - 3 AZR 296/12 - 15 - begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 2. I. Der Antrag zu 2. bedarf der Auslegung. Zwa r richtet sich der Antrag nach seinem Wortlaut auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Rente iHv. 405,67 Eu ro ab dem 1. Juli 2010. Da die Beklagte dem Kläger eine Betriebsrente von monatlich 386,00 Euro zahlt, er strebt der Kläger mit dem A n- tra g zu 2. ersichtlich nur die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer den Betrag von 386,00 Euro übersteigenden Betriebsrente. Streitgegenständlich ist daher nur der monatliche Differenzbetrag zwischen der von der Beklagten b e- reits gezahlten und der beg ehrten Betriebsrente iHv. 405,67 Euro. II. Bei dem Antrag zu 2. handelt es sich um eine Klage auf wiederkehre n- de Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie A n- sprüche auf Betriebsrente - von keiner Gegenleistung abhängen, können g rundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schul d- ner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. BAG 11. Okto ber 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 13 mwN , BAGE 139, 252 ) . B. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG keinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente ab dem 1. Januar 2010 an den Kaufkraftverlust. 14 15 16 17 18 - 15 - 3 AZR 296/12 - 16 - I. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. J anuar 2010 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte. 1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Ja h- re eine Anpassung der laufenden Leistungen de r betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Danach hätte - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. August 2006 - die Anpa s- sungsprüfung am 1. August 2009 angestanden. 2. Allerdings hat te die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die D AG, alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zum 1. Januar eines Jahres gebündelt. Damit ergab sich für den Kläger der 1. Januar 2010 als Prüfung s- termin. a) Der gesetzlich vorgeschriebene Drei - Jahres - Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unte r- nehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beei n- trächtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. D ie den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksic h- tigen ist. In der Folgezeit muss der Drei - Jahres - Zeitraum allerdings eingehalten s ein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 18, BAGE 142, 116; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49 mwN) . b) Der Kläger bezieht seit dem 1. August 2006 eine Betriebsrente. Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag 1. Januar 20 10 verzögerte sich die er s- te Anpassung um nicht mehr als sechs Monate. 19 20 21 22 23 - 16 - 3 AZR 296/12 - 17 - II. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2010 nicht an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen, entspricht billigem Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG. 1. Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbei t- geber die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftl i- che Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand einer Anpassung der B etriebsre n- te des Klägers an den Kaufkraftverlust zum 1. Januar 2010 entgegen. a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisher i- ge wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gez ogen werden kö n- nen. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über e i- nen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Jahren ausgewe r- tet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 85/12 - Rn. 18) . D a- bei handelt e s sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wir tschaftlichen Lage zu berechtigten Zwe i- feln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 55) . Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpa s- sungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitg e- bers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die früh e- re Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksicht i- gung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den 24 25 26 27 - 17 - 3 AZR 296/12 - 18 - wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag b e- reits vorhersehbar war en. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftl i- chen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpa s- sungsprüfung berücksichtigt werden ( vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 85/12 - Rn. 19 mwN ) . b) Da für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die wir t- schaf t liche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältni s- se im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Ein Konzern ist led iglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein. Die Konzernve r- bindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juri s- tischen Personen noch an d er Trennung der jeweiligen Vermögensmassen. Deshalb ist der Konzernabschluss auch dann nicht für die Ermittlung der wir t- schaftlichen Lage einer Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn Versorgung s- schuldner die Führungsgesellschaft eines Konzerns ist, die zugle ich Einzelg e- sellschaft mit eigenen Geschäftsaktivitäten ist (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 85/12 - Rn. 20 mwN ) . c) Ist der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unte r- nehmen entstanden, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum stattgefunden hat, kann es auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung ankommen (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 22 mwN ) . Die Ve r- schmelzung ist bei der Prognose zu berücksichtigen. Maßgeblich ist deshalb, ob aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung der beiden ursprünglich selbs t- ständigen Unternehmen am Anpassungsstichtag damit zu rechnen war , dass der Versorgungsschuldner zu der Anpassung in der Lage sein wird (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 24, BAGE 123, 319 ) . Diese Grundsätze ge l- ten nicht nur bei einer Verschmelzung eines wirtschaftlich gesunden Unterne h- mens auf ein wirtschaftlich s chwaches Unternehmen, sondern auch dann, wenn 28 29 - 18 - 3 AZR 296/12 - 19 - ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen auf ein wirtschaftlich starkes Unte r- nehmen verschmolzen wird (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 54) . d ) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übe r- mäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettb e- werbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalve r- zinsung erwirtschaftet wird oder wenn das U nternehmen nicht mehr über gen ü- gend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen fina n- zieren zu können, weshalb es entgegen der Rechtsauffassu ng des Klägers nicht von Bedeutung ist, in welchem Umfang sich mögliche Anpassungslasten bis zum nächsten Anpassungsstichtag auf die Eigenkapitalverzinsung auswi r- ken. Bei einer ungenügenden Eigenkapitala usstattung muss verlorene Verm ö- genssubstanz wieder au fgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpa s- sung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die A blehnung einer Betriebsrentena n- passung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügb aren Wertzuwächsen des Unterne h- mensvermögens in der Zeit bis zum nächst en Anpassungsstichtag aufzubri n- gen. Demzufolge kommt es auf die voraussicht liche Entwicklung der Eigenkap i- talverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an ( st. Rspr., vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 23 mwN) . e ) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unte r- nehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlau f- rendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 % ( st. Rspr . , vgl. etwa BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 43 mwN) . aa) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, andererseits auf die Höhe des Eigenkapitals a b- zustellen. Beide Berechnungsfaktoren sind auf der Grundlage der nach den 30 31 32 - 19 - 3 AZR 296/12 - 20 - ha ndelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse und dem dort ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 42 mwN) . Dabei sind al lerdings die betriebswir t- schaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Schei n- gewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte A b- schreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsen t- wicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gele g- ten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Darüber hinaus sind wir t- schaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermit t- lung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu be rücksichtigen (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 43 mwN) . bb ) Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eige n- kapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das bilanzielle Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB an. Dazu zähle n nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, G e- winn - und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55 mwN) . Da sich das Eigenkapital währ end eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres e r- reichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durc h- schnittswert auszugehen. Das Eigenkapital z u Beginn und zum Ende des G e- schäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 37 mwN, BAGE 139, 252) . cc ) Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen w erden. Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des U n- ternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, sodass sie beim 33 34 35 - 20 - 3 AZR 296/12 - 21 - erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hi n- gegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim e r- zie l ten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 30 mwN) . Dasselbe gilt für Steuererstattu n- gen für Vorjahre, die in der Gewinn - und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese (peri o- denfremden) Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebni s- ses außer Betracht. Sie zählen z udem zu den außergewöhnlichen, nicht a b- sehbaren Entwicklungen, die sich nicht als Prognosegrundlage eignen (vgl. BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 45 mwN) . f ) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpa s- sungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. aa) Die Darlegungs - und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassung s- entscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriter i- ch daraus, dass Sachvortrag und B e- weis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Int e- ressen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (vgl. BAG 15. Ap ril 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 32 mwN) . bb) Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten lediglich den geeign e- ten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebser gebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen. Allerdings muss der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, dass derartige Korrekturen no t- wendig sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. Sofern der Versorgungsb e- rechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die nach seiner Ansicht unterlaufenen Fe hler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestri t- 36 37 38 - 21 - 3 AZR 296/12 - 22 - ten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72) . 2. Danach entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2010 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, bi l- ligem Ermessen. Die Beklagte durfte am Anpassu ngsstichtag 1. Januar 2010 davon ausgehen, dass ihr in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag am 1. Januar 2013 die für die Betriebsrentenanpassung erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen würde. a) Ausgehend von den von der Wirtscha ftsprüfungsgesellschaft P AG g e- prüften und testierten Jahresabschlüssen für die Jahre 2007 bis 2009 hat die Beklagte - nach Vornahme der betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekt u- ren - ausschließlich im Geschäftsjahr 2007 eine hinreichende Eigenkapitalve r- zi nsung erzielt; in den Geschäftsjahren 2008 und 2009 hat sie hingegen erhe b- liche Verluste und damit eine negative Eigenkapitalrendite erwirtschaftet. Es kann deshalb dahinstehen, ob die vom SoFFin geleisteten stillen Einlagen, die zu 100 % dem Kernkapital d er Beklagten iSv. § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zugerechnet wurden, zu dem Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 HGB zählen, das im Rahmen der Anpassung s- prüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG der Berechnung der Eig enkap i- talverzinsung zugrunde zu legen ist. aa) Im Geschäftsjahr 2007 erzielte die Beklagte bei einem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 826.000.000,00 Euro vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. minus 165.000.000,00 Euro und nach son st i- gen Steuern iHv. minus 4.000.000,00 Euro ein Betriebsergebnis iHv. 822.000.000,00 Euro. Das durchschnittliche Eigenkapital der Beklagten belief sich bei einem Eigenkapital zum Ende des Geschäftsjahres 2006 iHv. 10.289.000.000,00 Euro und einem Eigenkapi tal zum Ende des Geschäftsja h- res 2007 iHv. 10.453.000.000,00 Euro auf 10.371.000.000,00 Euro. Hieraus errechnet sich eine Eigenkapitalverzinsung von 7,93 %. Diese lag über der a n- gemessenen Eigenkapitalverzinsung. Die öffentlichen Anleihen erzielten im 39 40 41 - 22 - 3 AZR 296/12 - 23 - Jahr 2007 eine Umlaufrendite von 4,3 %. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 6,3 %. bb) Im Geschäftsjahr 2008 erzielte die Beklagte ein Ergebnis der gewöhnl i- chen Geschäftstätigkeit iHv. minus 1.171.000.000,00 Eur o. Vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. minus 34.000.000,00 Euro und nach sonstigen Steuern iHv. plus 1.000.000,00 Euro betrug das Betriebsergebnis minus 1.170.000.000,00 Euro. cc) Im Geschäftsjahr 2009 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen G e- schäftstätigkeit der Beklagten vor Erträgen aus der Auflösung des Fonds für allgemeine Bankrisiken iHv. 705.000.000,00 Euro sowie außerordentlichen Aufwendungen iHv. minus 4.830.000.000,00 Euro, die als außerordentliche E r- träge und außerordentliche Verlu ste aus dem Jahresabschluss 2009 herausz u- rechnen waren, auf minus 3.699.000.000,00 Euro. Vor Steuern vom Einko m- men und vom Ertrag iHv. 256.000.000,00 Euro und nach sonstigen Steuern iHv. minus 8.000.000,00 Euro betrug das Betriebsergebnis der Beklagten min us 3.707.000.000,00 Euro. dd) Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist das Betriebsergebnis der E AG zu bereinigen. Diese Aufwendungen, die auf dem Ergebnisabführung s- ve r trag vom 2 6. Juli 2007 beruhen, sind keine außerordentlichen Aufwendu n- gen iSd. § 277 Abs. 4 HGB. Außerordentliche Aufwendungen sind nach § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB nur solche Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfall en. Darunter sind Aufwendu n- gen zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind ( vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 40 mwN) Geschäftstätigkeit nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalk u- lierbar sind (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - aaO ) . Dies ist bei den Au f- wendungen der Beklagten aus Verlu stübernahme gegenüber der E AG nicht der Fall. § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB ordnet diese Aufwendungen der gewöhnl i- 42 43 44 - 23 - 3 AZR 296/12 - 24 - chen Geschäftstätigkeit zu und bestimmt lediglich im Interesse einer zusätzl i- chen Information über die Ertragslage, dass die Aufwendungen gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen sind. b) Auch die D AG hatte nach ihren nach handelsrechtlichen Rechnungsl e- gungsregeln erstellten und im Bundesanzeiger veröffentlichten Jahresabschlü s- sen vor der Verschmelzung am 11. Mai 2009 lediglich im Ges chäftsjahr 2007 eine für eine Betriebsrentenanpassung ausreichende Eigenkapitalverzinsung erzielt. Im Geschäftsjahr 2008 hatte sie einen erheblichen Verlust erwirtschaftet. aa ) Im Geschäftsjahr 2007 betrug die Eigenkapitalverzinsung der D AG 13,6 % und l ag damit deutlich oberhalb der angemessenen Eigenkapitalverzi n- sung. Die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen betrug im Jahr 2007 4,3 %. Z u- züglich des Risikozuschlags von 2 % errechnet sich eine angemessene Eige n- kapitalrendite iHv. 6,3 %. bb ) Im Geschäftsj ahr 2008 hatte die D AG einen erheblichen Verlust erwir t- schaftet. Ihr Jahresergebnis belief sich in diesem Geschäftsjahr auf minus 6.180.000.000,00 Euro. c) Die wirtschaftliche Entwicklung der D AG vor der Verschmelzung und diejenige der Beklagten in den Jahren 2007 bis 2009 ließen am Anpassung s- stichtag 1. Januar 2010 den Schluss zu, dass es der Beklagten bis zum näch s- ten Anpassungsstichtag an der für eine Betriebsrentenanpassung erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fehlen würde. aa) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind die in den Jahren 2008 und 2009 erwirtschafteten Verluste bei der Prognose über die wirtschaftl i- che Leistungsfähigkeit der Beklagten in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 1. Januar 2013 zu berücksichtigen. De m steht nicht entgegen, dass diese Ve r- luste ua. auf die Finanzmarktkrise zurückzuführen sind. Die Beklagte konnte am Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 davon ausgehen, dass die Finanzmarktkr i- se sich weiterhin auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausw irken würde. Schon der Umstand, dass die vom SoFFin erbrachte stille Einlage iHv. insg e- 45 46 47 48 49 - 24 - 3 AZR 296/12 - 25 - samt mehr als 16.000.000.000,00 Euro bei einem Bilanzgewinn mit 9 % zu ve r- zinsen war, machte es unwahrscheinlich, dass die Beklagte in den Geschäft s- jahren 2010 bis 2012 eine für eine Betriebsrentenanpassung hinreichende E i- genkapitalverzinsung erzielen würde. Zudem war davon auszugehen, dass die Beklagte bei einer Rückzahlung der stillen Einlage ihre nach dem Kreditwese n- gesetz erforderlichen Eigenmittel auf andere Art und Weise, sei es durch eine Erhöhung des gezeichneten Kapitals, durch weitere Einlagen der Gesellschafter in die Kapitalrücklage oder durch die Bildung von Gewinnrücklagen, hätte stä r- ken müssen. Es ist unerheblich, dass die Beklagte bereits im Geschäftsjahr 2 011 mit der Rückführung der stillen Einlage des SoFFin begonnen hat. Diese Entwicklung war nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Sachvortrag der B e- klagten am Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 nicht vorhersehbar. Im Übrigen war im Jahr 2011 die stille Einl age ni cht vollständig zurückgeführt. bb) Die negative Prognose der Beklagten wurde durch die Geschäftsen t- wicklung im Geschäftsjahr 2010 bestätigt. In diesem Geschäftsjahr hat die B e- klagte vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ein um außerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen iHv. insgesamt minus 220.000.000,00 Euro bereinigtes Betriebsergebnis iHv. minus 1.190.000.000,00 Euro erzielt. Anhaltspunkte dafür, dass die Gewinn - und Ve r- lustrechnung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2010 feh lerhaft oder dass das Betriebsergebnis um betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen zu bere i- nigen war, sind weder vom Landesarbeitsgericht festgestellt noch vom Kläger vorgetragen. cc) Da die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage nicht zu berec h- ti g ten Zweifeln an der Vertretbarkeit der zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 erstellten Prognose führte, durfte die Beklagte ihre Prognose auf ihre wir t- schaftliche Entwicklung in den Geschäftsjahren 2007 bis 2009 stützen und musste entgegen der Auffass ung des Klägers keinen längeren Referenzzei t- raum zugrunde legen. Im Übrigen war die wirtschaftliche Lage der Beklagten vor dem Jahr 2007 nicht repräsentativ für ihre künftige Ertragslage, da die F i- 50 51 - 25 - 3 AZR 296/12 - 26 - nanzmarktkrise, die zu einer erheblichen Veränderung der wi rtschaftlichen Lage der Beklagten geführt hatte, erst im Jahr 2007 begonnen hatte. dd ) Aus den Angaben in der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 7. Mai 2009 ergibt sich entgegen der Rechtsansicht der Revision keine andere Bewer tung der wirtschaftli chen Leistungsfähigkeit der Beklagten. Es kann dahinstehen, ob sich das in der Stellungnahme enthaltene Zahlen werk, nach dem sich die Eigenkapitalrentabilität (RoE) für das Jahr 2012 auf 12,2 % belaufen soll, auf die Beklagte oder auf den C - Kon zern bezie ht . Ersichtlich ha n- delt es sich um bloße Ergebniserwartungen der Beklagten auf der Grundlage ihrer jedenfalls vor dem 7. Mai 2009 erstellten Planungen. Für die Frage, ob die wirtschaftliche Lage der Beklagten zum 1. Januar 2010 eine Anpassung rec h t- fertigte, ist indes auf die tatsächlich erzielten und in den Jahresabschlüssen für die Jahre 2007 bis 2009 ausgewiesenen Ergebnisse abzustellen. Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Rechtsansicht kommt es n icht auf die Erwägungen an, die die Beklagte dazu veranlasst haben, die Betriebsrenten zum 1. Januar 2010 nicht anzupassen. E ntscheidend ist vielmehr , ob die von ihr getroffene Leistungsbestimmung im Ergebnis der Billigkeit entspricht (vgl. dazu BAG 30. Au gust 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 2 der Gründe, BAGE 115, 353; 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 8 der Gründe; 23. Mai 2000 - 3 AZR 103/99 - zu 2 b der Gründe) . 3. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers musste die Beklagte die Betriebsrente des Klägers nicht deshalb anpassen, weil die wirtschaftliche Lage des CPT eine Anpassung zuließ. Im Rahmen der von der Beklagten als Verso r- gungsschuldnerin vorzunehmenden Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG kommt es auf deren wirtschaftliche Lage und nicht auf die wir t- schaftliche Lage des CPT an ( vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 54 ff. ) . a) Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft dasjenige Unternehmen, das als Arbeitgeber die Versorgungszusage ert eilt oder die Verpflichtungen hieraus im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat. Damit ist grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstic h- 52 53 54 - 26 - 3 AZR 296/12 - 27 - tag Versorgungsschuldner ist; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Dies war zum Anpassungsstich tag 1. Januar 2010 die Beklagte. b) Daran hat die Übertragung von Vermögenswerten durch die D AG und die C AG auf den Pension - Trust der D AG und den CPT nichts geändert. Nach den im CPT - Treuhandrahmenvertrag und den im Treuhandvertrag getroffenen Vereinba rungen sind die auf den Treuhänder übertragenen Vermögenswerte einem direkten Zugriff der Beklagten entzogen. Zudem haben weder der Pens i- on - Trust der D AG im Treuhandvertrag noch der CPT im CPT - Treuhandrahmenvertrag die Verpflichtung übernommen, mit dem Pl anverm ö- gen und seinen Erträgen im Rahmen der Anpassungsprüfung der die Verso r- gung schuldenden Treugeber nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG einz u- stehen. aa) Ausweislich der Präambel des CPT - Treuhandrahmenvertrags und des Treuhandvertrags diente die Vermögensübertragung auf die Treuhänder der (ggf. anteiligen) Ausfinanzierung der Versorgungsverpflichtungen und der S i- cherung der (zeitnahen) Erfüllung der Versorg ungsansprüche der Versorgung s- berechtigten bei Eintritt des in den Vereinbarungen bestimmten Sicherungs - und Verzögerungsfalls. Zudem sollte durch die treuhänderische Übertragung der erforderlichen Mittel die Möglichkeit geschaffen werden, in den nach inte r- nationalen Rechnungslegungsregeln aufgestellten Konzernabschlüssen der Treugeber eine Saldierung der wegen der Versorgungsansprüche auszuwe i- senden Schuld mit den die Versorgungsverpflichtungen bedeckenden und s e- parierten Aktiva vorzunehmen. bb) Dementsprechend bestimmen § 4 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 1 des CPT - Treuhandrahmenvertrags und des Treuhandvertrags, dass der Treuhänder ve r- pflichtet ist, das Treuhandvermögen nicht nur als Verwaltungstreuhänder des Treugebers, sondern zugleich als Sicher ungstreuhänder der Versorgungsb e- rechtigten zu halten und bei Eintritt des Sicherungs - oder Verzögerungsfalls die fälligen Versorgungsleistungen unmittelbar an die Versorgungsberechtigten zu erbringen. Tritt ein Sicherungs - oder Verzögerungsfall iSd. CPT - Tr euhand - rahmenvertrags und des Treuhandvertrags ein, haben die Versorgungsberec h- 55 56 57 - 27 - 3 AZR 296/12 - 28 - tigten gemäß § 328 Abs. 1 BGB gegen den Treuhänder einen Anspruch auf Erfüllung ihrer gegenüber dem Versorgungsschuldner bestehenden Verso r- gungsansprüche. Hierdurch werden die z ur Erfüllung der fälligen Versorgung s- verpflichtungen erforderlichen Mittel dem Zugriff des Versorgungsschuldners oder seiner Gläubiger im Sicherungs - und Verzögerungsfall entzogen. cc) Auch § 3 Abs. 6 des CPT - Treuhandrahmenvertrags und § 3 Abs. 9 des Treu handvertrags gestatten keinen direkten Zugriff der Beklagten auf das Tre u- handvermögen, sondern sehen lediglich die Möglichkeit einer Rückübertragung von Treuhandvermögen auf den Versorgungsschuldner vor. Nach diesen Be - stimmungen kommt eine Rückübertragung von Treuhandvermögen allerdings nur insoweit in Betracht, als die internationalen Rechnungslegungsregeln die Rückübertragung gestatten, ohne dass dadurch der mit der Schaffung des Planvermögens verfolgte Zweck, die Pensionsverpflichtungen, die sich in der Rückstellungsbildung niederschlagen, mit den sie bedeckenden und separierten Aktiva zu saldieren, gefährdet wird. Zudem muss nach § 3 Abs. 9 des Treuhandvertrags sichergestellt sein, dass der Wert der Verpflic h- tungen aus betrieblicher Alte rsversorgung (dbo) der durch die Treuhandvertr ä- ge gegen Insolvenz gesicherten Versorgungsansprüche durch das beim Tre u- händer verbleibende Treuhandvermögen vollumfänglich abgesichert ist. D a- nach kann der Treugeber eine Rückübertragung regelmäßig nur dann ve rla n- gen, wenn die Versorgungsverpflichtung erloschen ist. dd) Eine direkte Zugriffsmöglichkeit der Beklagten auf das Treuhandverm ö- gen und die hieraus erzielten Erträge lässt sich auch nicht den in § 3 Abs. 5 des CPT - Treuhandrahmenvertrags und § 3 Abs. 8 d es Treuhandvertrags getroff e- nen Vereinbarungen entnehmen. Nach diesen Bestimmungen kann der Verso r- gungsschuldner vom Treugeber für den Fall, dass der Treuhandvertrag nicht beendet und kein Sicherungsfall eingetreten ist, zwar eine Erstattung aus dem Treuha ndvermögen verlangen. Allerdings ist eine Erstattung nur insoweit mö g- lich, als der Versorgungsschuldner Leistungen zur Erfüllung von Versorgung s- ansprüchen, die durch den Treuhandvertrag gesichert sind, erbracht hat. 58 59 - 28 - 3 AZR 296/12 - 29 - ee) Es kann dahinstehen, ob Ansprüche der Versorgungsberechtigten auf eine nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG angepasste Betriebsrente zu den durch den CPT - Treuhandrahmenvertrag und den Treuhandvertrag gesicherten Versorgungsansprüchen gehören. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, käme ein e Erstattung nur insoweit in Betracht, als der Treugeber unter Berücksicht i- gung der Belange der Versorgungsempfänger und seiner wirtschaftlichen Lage bereits eine positive Anpassungsentscheidung getroffen und durch Zahlung einer höheren Betriebsrente umges etzt hätte. Die in § 3 Abs. 5 des CPT - Treuhandrahmenvertrags und § 3 Abs. 8 des Treuhandvertrags getroffenen Vereinbarungen bestätigen damit nicht nur, dass der jeweilige Versorgung s- schuldner die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG vo r- zun ehmen hat. Aus den Vereinbarungen ergibt sich zugleich, dass es für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG auf dessen wirtschaftliche Lage und ni cht auch auf die wirtschaftliche Lage des Pension - Trusts ankommt. Weder der Pension - Trust der D AG noch der CPT haben im Treuhandvertrag und im CPT - Treuhandrahmenvertrag demnach die Verpflichtung übernommen, mit dem Planvermögen und seinen Erträgen im Rahm en der Anpassungsprüfung der die Versorgung schuldenden Beklagten nach § 16 Abs. 1 un d Abs. 2 BetrAVG einzustehen. 4. Die Beklagte ist nicht deshalb zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers verpflichtet, weil die auf den Treuhänder übertragenen Vermögenswe r- te aus bilanzieller Sicht ihr zuzurechnen und in ihren Jahresabschlüssen in A n- satz zu bringen sind, indem gemäß § 266 HGB auf der Aktivseite der Bilanz das Treuhandvermögen und auf der Passivseite der Bilanz die Pensionsrückste l- lungen auszuweis en sind ( vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 62 ff. ) . a) Zum einen wird die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der Versorgungsschuldner ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpfl ichtet, wenn einzelne Ei n- künfte bzw. in den Jahresabschlüssen ausgewiesene Aktiva den Umfang der Anpassungslast übersteigen. Entscheidend kommt es auf eine angemessene 60 61 62 - 29 - 3 AZR 296/12 - 30 - Eigenkapitalverzinsung und eine hinreichende Eigenkapitalausstattung an (vgl. BAG 26. Ok tober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56 mwN) . Schon deshalb ist die Ertragslage des in der Bilanz auf der Aktivseite ausgewiesenen Treuhandve r- mögens allein nicht maßgeblich. b) Zum anderen ist der Versorgungsschuldner nicht deshalb zur Anpa s- sung der Betriebsrenten verpflichtet, weil er Pensionsrückstellungen gebildet hat (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 53) . Pensionsrückstellu n- gen erlauben es dem Unternehmen (nur) , Gewinne nicht zu versteuern, so n- dern sie bis zur Fälligkeit der einzelnen Rentenbeträge als Betriebskapital - und zwar in Gestalt von Fremdkapital - zu verwenden. Während Deckungsmittel auf der Aktivseite der Bilanz stehen und Erträge erzielen können, stehen Pension s- rückstellungen auf der Passivseite der Bilanz. Ihnen können keine Erträge z u- geordnet werden. Pensionsrückstellungen sind im Wesentlichen ein Instrument der Innenfinanzierung. Es wird ein Aufwand verbucht, ohne dass tatsächlich Mittel abfließen. Im Jahr der Rückstellungsbildung wird der Jahresüberschuss redu ziert oder ein Jahresfehlbetrag erhöht sich. Damit steht weniger Gewinn zur Ausschüttung zur Verfügung und es wird - ggf. - ein geringerer Gewinn der B e- steuerung unterworfen. Das Eigenkapital des Unternehmens reduziert sich en t- sprechend. Im Jahr des Rückst ellungsverbrauchs kommt es zu einem entspr e- chend erhöhten Gewinnausweis. Rückstellungen haben daher im Wesentlichen einen Zeit - , insbesondere einen Steuerstundungseffekt (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 54) . c) Aus den Urteilen des Senats v om 9. November 1999 ( - 3 AZR 420/98 - BAGE 92, 349) und vom 26. Oktober 2010 ( - 3 AZR 502/08 - ) folgt entgegen der Rechtsansicht des Klägers nichts anderes. Zum einen hatte sich der Senat in diesen Entscheidungen nicht mit der Frage zu befassen, welche Be deutung den auf einen Pension - Trust übertragenen Vermögenswerten für die wirtschaf t- liche Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners im Rahmen der Anpa s- sungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zukommt. Zum anderen bestätigen beide Entscheidungen, dass es im Rahmen der Anpassungsprüfung auf die Ertragslage des Versorgungsschuldners im Ganzen ankommt (BAG 63 64 - 30 - 3 AZR 296/12 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56; 9. November 1999 - 3 AZR 420/98 - zu I 2 der Gründe, aaO). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Ab s. 1 ZPO. Gräfl Spinner Ahrendt Kaiser H. Trunsch 65

Full & Egal Universal Law Academy