3. Senat - Betriebsrente - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung
Karar Dilini Çevir:
3. Senat - Betriebsrente - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30. September 2014 Dritter Senat - 3 AZR 617/12 - I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 15. September 2011 - 11 Ca 2346/11 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 11. April 2012 - 8 Sa 1518/11 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Betriebsrente - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung Bestimmung en : BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 1b Abs. 2 und Abs. 3, § 16 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 4, § 30c Abs. 1; VAG § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 118b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; Ve r- ordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen - Deckungsrückstellungsverordnung - § 2 Abs. 1, § 3; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; ZPO § 66 Abs. 1 Leitsätze: 1. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehm er Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden, und macht die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung der Leistungen au s- zugleichen, hat der Arbeitgeb er nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG dem Versorgungsempfänger gegenüber auch dann im Umfang der Leistung s- kürzungen einzustehen, wenn er auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der Pensionskasse sowie auf deren Beschlussfassu n- gen keinen Einfluss 2. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nimmt über die Verweisung auf den nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung ausschließlich den in § 2 Abs. 1 Deckungsrückstellungsverordnung bestimmten Höchstrechnungszins in Bezug. Dieser Höchstrechnungszins ist auch maßgeblich, wenn der A r- i- onskasse durchführt. 3. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG gilt nur für laufende Leistungen, die auf Z u- sagen beruhen, die seit dem Inkrafttreten der Deckungsrückstellungsve r- ordnung am 16. Mai 1996 erteilt wurden. Hinweis e des Senats: Parallel zu - 3 AZR 618/12 - ; teilweise parallel zu - 3 AZR 613/12 , - 3 AZR 614/12 - , - 3 AZR 615/12 - , - 3 AZR 616/12 - , - 3 AZR 619/12 - und - 3 AZR 620/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 617/12 8 Sa 1518/11 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 30. September 2014 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, Nebenintervenient: p p . Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, - 2 - 3 AZR 617/12 - 3 - hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 30. September 2014 durch die Richterin am Bundesarbeits - gericht Prof. Dr. Schlewing als Vorsitzende, den Richter am Bundesarbeits - gericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsge richt Dr. Ahrendt sowie den ehrenamtlichen Richter Heuser und die ehrenamtliche Richterin Dr. Möller für Recht erkannt: Die Nebenintervention wird zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urtei l des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. April 2012 - 8 Sa 1518/11 - teilweise aufgehoben und aus Gründen der Klarstellung wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des A r- beitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. September 2011 - 11 Ca 2346/11 - teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, 1. an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Juli 2011 iHv. insgesamt 1.347,92 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils 10,26 Euro seit dem jeweil i- gen Ersten des jeweiligen Folgemonats, begi n- nend mit dem 1. August 2009 und endend mit dem 1. Juli 2010, aus monatlich jeweils 20,01 Euro se it dem jeweil i- gen Ersten des jeweiligen Folgemonats, begi n- nend mit dem 1. August 2010 und endend mit dem 1. Juli 2011, aus 29,17 Euro seit dem 1. August 2011 sowie aus 955,51 Euro seit dem 1. Oktober 2014 zu zahlen, 2. an den Kläger ab dem 1. August 2011 ü ber den vom Hessischen Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 3. März 2010 ( - 8 Sa 190/09 - ) zuerkannten Betrag iHv. monatlich 141,76 Euro hinaus weitere - 3 - 3 AZR 617/12 - 4 - 79,46 Euro brutto monatlich zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 29,17 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. September 2011 und endend mit dem 1. Oktober 2014 sowie aus 1.911,02 Euro seit dem 1. Oktober 2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückg e- wiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/12 und die Beklagte 11/12 zu tragen mit Ausnahme der durch die Nebenintervention in der Revisionsinstanz verursac h- ten Kosten. Diese hat der Nebenintervenient zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Klägers zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 sowie darüber, ob die Beklagte dem Kläger für die Leistungskürzungen der Pensionskasse der Deutschen Wirtschaft VVaG (im Folg enden: PKDW) einzustehen hat , die diese ab dem 1. Juli 2009 vorgenommen hat . Der am 31. Januar 1938 geborene Kläger war vom 1. April 1971 bis zum 28. Februar 1997 bei der Beklagten beschäftigt. Bei der Beklagten, die die Anpassungsprüfu ngen zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres gebündelt durchführt, handelt es sich um eine von der M - Gesellschaft zur Förd e - rung der Wissenschaften errichtete gemeinnützige und steuerbefreite rechtsf ä- hige Sti f § 2 Zweck der Stiftung 2.1 Zweck der Stiftung ist die Förderung der Chemischen Wissenschaften und benachbarter wissenschaftlicher 1 2 - 4 - 3 AZR 617/12 - 5 - Gebiete und die Förderung von Bildung und Erzi e- hung auf dem Gebiet der Chemie und benachbarter wissenschaftlicher Gebiete. 2.2 Die Stiftung verfolgt den Zweck insbesondere dadurch, dass sie auf dem Gebiet der Chemie und benachbarter wissenschaftlicher Gebiete, vor allem zur Informati on und Kommunikation wissenschaftliche Datenbanken und Informat i- onssysteme aufbaut, pflegt, erweitert und ve r- bessert sowie die dazu notwendigen elektron i- schen Produkte entwickelt und verfügbar macht; wissenschaftliche Schriften in gedruckter und elektronischer Form herausgibt; Informations - und Kommunikationsplattformen in verschiedenen Medien aufbaut und herau s- gibt, wie z. B. wissenschaftliche Journale im I n- ternet, W issenschaftsfernsehen/Videopod casts im Internet sowie die dazu notwendigen ele k t- ronischen Produkte entwickelt und verfügbar macht; W issensch aftliche Seminarveranstaltungen durchführt; Lehrveranstaltungen für Schüler und Studenten unterstützt; Preise und Stipendien vergibt; Forschungs - , Lehr - und Veröffentlichungsvo r- haben durch Perso nal - und Sachleistungen (wie z. B. Stiftungsprofessuren) fördert. 2.5 Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zw e- cke e- rung von Wissenschaft und Forschung. § 3 Stiftungsvermögen 3.1 Das Stiftungsvermögen besteht aus den zum B - Institut zählenden Vermögensgegenständen ei n- schließlich Beteiligungen , Schutz - und Urhebe r rec h- ten sowie vertraglichen Rechten gemäß Anlage. 3.2 Bei der Verwaltung ihres Vermögens und bei der - 5 - 3 AZR 617/12 - 6 - Verfügung über einzelne Vermögenswerte ist die Stiftung im Rahmen der Verfassung und der jeweils geltend en Gesetze und gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen frei. 3.3 Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ung e- schmälert zu erhalten und darf nur, wenn der Fortb e- stand der Stiftung für angemessene Zeit gewährlei s- tet bleibt, mit Genehmigung der Aufsic htsbehörde in seiner Substanz angegriffen werden; in den Folg e- jahren ist der so eingesetzte Betrag soweit möglich dem Stiftungsvermögen wieder zuzuführen. 3.4 Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen anzune h- men, mit denen keine der Verfassung zuwiderlauf e n- den Auflagen verbunden sind. Als Zustiftungen, die dem Stiftungsvermögen zuwachsen, gelten nur au s- drücklich so bezeichnete Zuwendungen. Die übrigen Zuwendungen (Spenden) sind alsbald zur Finanzi e- § 4 Finanzierung des Stiftungszwecks 4.1 Die Stiftung finanziert die Verfolgung des Stiftung s- zweckes aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Spenden (verfügbare Stiftungsmittel). Die Stiftungsmittel dürfen lediglich für den Stiftungszweck verwendet w erden. Sie dürfen im Rahmen des g e- meinnützigkeitsrechtlich Zulässigen einer Rücklage zugeführt werden. § 8 Aufgaben des Stiftungsrats 8.1 Der Stiftungsrat berät den Vorstand und überwacht die Ordnungsmäßigkeit seiner Tätigkeit. Er b e- schließt die Geschäftsordnung der Stiftung. Recht s- geschäfte oder Maßnahmen gemäß § 11 bedürfen seiner Zustimmung. 8.2 Der Stiftungsrat beschließt ferner über die Bestellung, Abberufung und Entlastung von Vorstandsmitgliedern, den mit Vorstandsmitgliedern abzuschließe n- den Dienstvertrag, den Haushaltsplan, die Förder - und Vergaberichtlinien, die Grundzüge der Vermögensanlage, - 6 - 3 AZR 617/12 - 7 - die Feststellung des Jahresabschlusses. § 10 Aufgaben des Vorstands 10.1 Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und a u- 10.2 Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe des geltenden Rechts, der Stiftungsve r- fassung und der Geschäftsordnung der Stiftung. Der Vorstand hat die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Ge schäftsleiters zu führen. Er ist zur Führung aller Geschäfte berufen, die nicht dem Sti f- tungsrat zugewiesen sind. Für die Führung der la u- fenden Geschäfte kann der Vorstand Hilfskräfte a n- stellen oder beauftragen, soweit dies erforderlich ist und die Vermöge nslage der Stiftung es zulässt. 10.3 Der Vorstand hat das Stiftungsvermögen gewisse n- haft und sparsam zu verwalten. 10.4 Der Vorstand hat dem Stiftungsrat bis zum Ablauf des vierte n Monats des Folgegeschäftsjahr s den vom Abschlussprüfer geprüften und testie r- ten Jahresabschluss, den Bericht des Abschlussprüfers über die Pr ü- fung der Ordnungsmäßigkeit der Mittelverwe n- dung sowie den Vorstandsbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks unter Einbeziehung der wir t- schaftlichen und wissenschaftlichen Lage der Stiftung vorzulegen. Der Abschlussprüfer wird durch die Sti f- tung benannt und durch die Stiftungsaufsicht beau f- tragt. Die Stiftungsaufsicht ist an diesen Vorschlag nicht gebunden. Er soll die Qualifikation zum Wir t- schaftsprüfe r oder zur Wirtschaftsprüfungsgesel l- schaft aufweisen. 10.5 Die in § 10.4 genannten Unterlagen sind bis zum Ablauf des fünften Monats bei der Stiftungsaufsicht einzureichen. Der Kläger und die Beklagte hatten im Arbeitsvertrag vom 22./24. Februar 1971 ua. vereinbart: 3 - 7 - 3 AZR 617/12 - 8 - 3 % (soweit Angestel l- tenversicherungspflicht besteht) bzw. 12 % (soweit Ang e- stelltenversicherungspflicht nicht mehr besteht) des pens i- onsfähigen Arbeitsverdienstes wird nach Maßgabe des § 4 vom Institut zusätzlich zum Gehalt abgeführt und pa u- § 4 Herr Dr. R wird nach erfolgreichem Ablauf d er Prob e- dienstzeit bei der Pensionskasse der chemischen Indus t- rie Deutschlands, D , als Mitglied angemeldet. Die Gülti g- keit dieses Arbeitsvertrages hat die Aufnahme als Mitglied in diese Kasse zur Voraussetzung. Die Beklagte meldete den Kläger zum 1. Oktober 1971 zur Pension s- kasse der c hemischen Industrie Deutschlands, nunmehr PKDW, als Mitglied zu deren Tarif A an , der neb en einer Garantierente eine Überschussbeteiligung vorsieht . Bei der PKDW handelt es sich um eine regulierte Pensionskasse . Der Kläger war durch die Anmeldung zur Pensionskasse nach deren Satzung zum Firmenmitglied geworden. Nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten wurde er zum Einzelmitglied. Mit dem Beginn des Bezug s der Pensionskassenrente endete seine Mitgliedschaft. Die Beklagte als Trägeru n- terneh men der PKDW war zu keinem Zeitpunkt Mitglied der Pensionskasse . § 22 der Satzun g der PKDW idF vom 1. Januar 2002 (im Folgenden: Satzung 2002) lautet: 22 Versicherungsmathematische Prüfung 1. Der Vorstand hat zum Abschlußstichtag eines jeden Geschäftsjahres oder auf Verlangen des Aufsichtsr a- tes oder der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zei t- punkten durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsicht s- behörde einzureichenden Gutachtens eine versich e- rungstechnische Prüfung der Kasse vornehmen zu lassen und in den gemäß § 21 a ufzustellenden Ja h- resabschluß die hierfür ermittelten versicherung s- technischen Werte zu übernehmen. 4 5 - 8 - 3 AZR 617/12 - 9 - 2. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrüc k- lage zu bilden, der jeweils mindestens 5 % des sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage 5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. 3. Der restliche sich nach dem Gutachten gemäß Zi f- fer 1 ergebend e Überschuß ist der Rückstellung für Beitragsrückerstatt ung zuzuführen. Diese Rückste l- lung ist nach geschäftsplangemäßen Grundsätzen zur Erhöhung bzw. zur Verbesserung der Leistungen und zu sonstigen geschäftsplangemäßen Zwecken für die einzelnen Tarife zu verwenden. Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückstellungsv erwendung b e- schließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorstand nach Zustimmung des versicherungsmathematischen Sachverständigen un - terbreitet. Der auf Versicherungen nach Tarif A geschäftspla n- gemäß entfallende Anteil der Rücks tellung für Be i- tragsrückerstattung kann auch zur restlichen Fina n- zierung der geschäftsplangemäßen Tarif - Barwerte des Tarif A herangezogen werden. Unterschreitet der aufgrund eines Gutachtens gemäß Ziffer 1 sich e r- gebende Überschuß anteil für Tarif A zusamme n mit einem in der Rückstellung enthalten en, nicht durch Beschluß der Mitgliederversammlung zweckgebu n- denen Anteil des Tarifs A den Tarif - Barwert für den Neuzugang des Tarifes A im letzten Geschäftsjahr, hat der Vorstand Maßnahmen zu treffen, um dies zu ve rhindern. 4. Ein sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 erg e- bender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Ve r- lustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückste l- lung für Beitragsrückerstattung zu decken. Reicht auch diese Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen, durch Erhöhung der Beiträge oder durch mehrere solcher Maßna h- men auszugleichen. Ziffer 3 Sätze 3 und 4 gelten entspre chend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen. 5. Im Übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Übe r- schußverwendung. - 9 - 3 AZR 617/12 - 10 - Der Kläger bezieht seit dem 1. Februar 2001 eine Pensionskassenrente von der PKDW. Der aus Arbeitgeberbeiträgen finanzierte Teil d ieser R ente b e- trug zu Rentenbeginn 851,01 Euro brutto monatlich. Im Jahr 2002 geriet die PKDW in eine wirtschaftliche Kris e. Unter dem 8. April 2003 erstellte die H AG für die PKDW ein versicherungsmath e - mat i sches Gutachten gemäß § 22 Abs. 1 der Satzung 2002, das zum 31. De - zember 2002 einen Verlust iHv. 153.366.523,50 Euro ausweist. Am 27. J uni 2003 beschloss die Mitgl iederversammlung der PKD W daraufhin di e Auflösung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie die Herabsetzung der Lei s- tungen nach § 22 Abs. 4 der Satzung 2002. Der Beschluss der Mitgliederve r- sammlung vom 27. Juni 2003 hat den folgenden Wortlaut: Beschlussfassung zu TOP 3 (Verlustausgleich und Leistungsherabsetzung): 1. Die Rückstellung für Beitragsrückers tattung wird zum 31.12.2002 in Höhe von 18.483.539,93 aufgelöst. 2. Die Leistungen werden gemäß § 22 Abs. 4 der Sa t- zung wie folgt herabgesetzt: a) 1 . ) Pensionen bzw. Anwartschaften zum Stand 31. Dezember 2001 bilden die B a- sis für die Leistungsherabsetzung. 2 . ) Die einer Herabsetzung unterliegenden Pensionen werden jeweils zum 1. Juli e i- nes jeden Jahres, beginnend mit dem 1. Juli 2003, jährlich um 1,4 % herabg e- setzt, soweit die Pension zu diesem Zei t- punkt mindestens 6 Monate gewährt wo r- den ist. Die Höhe der v ersicherten A n- wartschaften bleibt unverändert. Kapita l- abfindungen werden wertmäßig entspr e- chend angepasst. 3 . ) Der Wert der Leistungshera bsetzungen ist insgesamt auf den Wert der in der Ve r- gangenheit gewährten Gewinnanteile b e- schränkt. 6 7 - 10 - 3 AZR 617/12 - 11 - c) Der Beschluss tritt zum 31. Dezember 2002 in Kraft. Vorab hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) unter dem 12. Juni 2003 als Aufsichtsbehörde der Herabse t- zung der Leistungen unter dem V orbehalt zugestimmt, dass diese auf der Mi t- gliederversammlung beschlossen würde. Die PKDW setzte die laufenden Pensionskassenrenten in der Folgezeit zum 1. Juli 2003, 1. Juli 2004, 1. Juli 2005 und 1. Juli 2006 um jeweils 1,4 %, zum 1. Juli 2007 um 1,37 %, zum 1. Juli 2008 um 1,34 %, zum 1. Juli 2009 um 1,31 %, zum 1. Juli 2010 um 1,26 % und zum 1. Juli 2011 um 1,20 % herab. Von dem sich aus den Arbeitgeberbeiträgen ergebenden Teil der Pensionska s- senrente des Klägers zahlte sie an diesen ab dem 1. Juli 2008 monatlich 783,46 Euro, ab dem 1. Juli 2009 monatlich 773,20 Euro, ab dem 1. Juli 2010 monatlich 763,45 Euro und ab dem 1. Juli 2011 monatlich 754,29 Euro aus. Der Kläger nahm die Beklagte in einem Vorprozess auf Zahlung der B e- trä ge in Anspruch , um die die PKDW den auf B eiträgen der Beklagten beruhe n- den Teil seiner Pensionskassenrente zum 1. Juli 2003, 1. Juli 2004, 1. Juli 2005, 1. Juli 2006, 1. Juli 2007 und 1. Juli 2008 herabgesetzt hatte und verlan g- te von der Beklagten eine Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftve r- lust gemäß § 16 BetrAVG zum An passungsstichtag 1. Juli 2006 . Das Hessi sche Landesarbeitsgericht gab der Klage mit Urteil vom 3. März 2010 ( - 8 Sa 190/09 - ) statt und verurteilte die Beklagte , an den Kläger rückständige B e- triebsrente iHv. insgesamt 4.969,52 Euro brutto sowie ab de m 1. März 2009 eine zusätzliche monatliche Betriebsrente iHv. 141,76 Euro brutto zu zahlen. Aufgrund dieses - rechtskräftigen - Urteils zahlt die Beklagte an den Kläger la u- fende monatliche Leistungen iHv. 141,76 Euro brutto. Im vorliegenden Rechtsstreit b egehrt der Kläger von der Beklagten den Ausgleich der Differenzen, die dadurch entstanden sind und weiter entstehen, dass die PKDW den auf Arbeitgeberbeiträgen beruhenden Teil seiner Pens i- onskassenrente zum 1. Juli 2009, zum 1. Juli 2010 und zum 1. Juli 20 11 weiter 8 9 10 11 - 11 - 3 AZR 617/12 - 12 - herabgesetzt hat. Zudem verlangt er die Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust gemäß § 16 BetrAVG zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in dem Umfang einstandspflichtig , in dem die PKDW den auf den B eiträgen der Beklagten beruhende n Teil seiner Pensionskasse n- rente zum 1. Juli 2009, zum 1. Juli 2010 und zum 1. Juli 201 1 weiter herabg e- setzt hat . Die Be klagte sei zudem nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ve r- pflichtet, seine Betriebsrente zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 an den Kaufkraftverlust anzupassen . Der Kaufkraftverlust in der Zeit vom Rentenbeginn am 1. Februar 2001 bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 betra ge 15,42 %. S eine Ausg angsrente iHv. monatlich 851,01 Euro sei mithin auf m o- natlich 982,21 Euro anzuheben. Die Beklagte sei nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG von der Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und - entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG befreit. Es seien weder ab Ren tenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der la u- fenden Leistungen verwendet wor den noch sei der zur Berechnung der gara n- tierten Leistung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzte Höchstzinssatz zu r Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten worden. Dass der von der PKDW der Berechnung der garantierten Leistung zugrunde gelegte Z inssatz durch die BaFin genehmigt worden sei , sei unerhe b- lich. Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige B e- triebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Juli 2011 iHv. insgesamt 1.475,31 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz aus je 10,26 Euro seit dem jewei ligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. August 2009 und enden d mit dem 1. Januar 2010, aus je 67,25 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. Februar 2010 und en dend mit dem 1. Juli 2010, aus je 77,00 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. August 2010 und endend mit dem 1. Juli 2011 s o- 12 13 - 12 - 3 AZR 617/12 - 13 - wie aus 86,16 Euro seit dem 1. August 2011 zu za h- len, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. August 2011 eine z usätzliche betriebliche Altersversorgung iHv. 227,92 Euro brutto monatlich abzüglich bereits aufgrund des Urteils des Hessischen Landesarbeit s- gerichts vom 3. März 2010 - 8 Sa 190/09 - gezahlter 141,76 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz ab Beginn des j e- weiligen Folgemonats zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der Beträge, um den die PKDW den auf ihren Beiträgen beruhenden Teil der Pensionskassenrente des Klägers ab dem 1. Juli 2009, ab dem 1. Juli 2010 und ab dem 1. Juli 2011 weiter herabgesetzt hat. Sie habe dem Kläger Lei stungen nur nach Maßgabe der Sat zung bzw. der Versorgungsbestimmun gen der PKDW zugesagt . Der in § 22 A bs. 4 der Satzung 2002 enthaltene Herabsetzungsvorbe halt sei daher integraler Bestandteil ihrer Versor gungszu sage . Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der Wert der Leistungsherabsetzungen auf den Wert der in der Vergangenheit gewährten Gewinnanteile be schränkt gewe sen, die Garantiere n- te demnach unangetastet geblieben sei . Jedenfalls sei § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie nicht einstandspflic h- tig sei. Sie habe als Trägerunternehmen auf die Verwen dung der Gelder, die Kapi talanlage und die Beschlussfassungen der PKDW keinen Einfluss gehabt und müsse deshalb nicht das Risiko tragen, dass die Pensionskasse schlecht wirtschafte. Sie sei auch nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zum A n- passungsstichtag 1. Janua r 2010 gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG an den Kaufkraftverlust anzupassen . Vielmehr sei sie nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG von der Anpassungsprüfungspflicht befreit. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG sei auch auf Altzusagen anwendbar. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG seien erfüllt. Ab Rentenbeginn seien sämtliche auf den Rente n- bestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistu n- gen verwendet worden. Bei der Berechnung der garantierten Leistung sei der 14 15 - 13 - 3 AZR 617/12 - 14 - Höchstzinssatz gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht überschritten worden. Diese Bestimmung sei dahin auszulegen, dass bei regulierten Pensionskassen der von der Aufsichtsbehörde genehmigte Zinssatz maßgeblich sei. Dieser sei st ets verwendet worden. Sofern sie dennoch zur Anpa ssungsprüfung und - entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet sein sollte , stehe ihre wir t- schaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kau f- kraftverlust zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 entgegen. Bei der Beurte i- lung ihr er wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit müsse berücksichtigt werden, dass sie eine gemeinnützige Stiftung sei, die keine wirtschaftlichen Gewinnziele ve r- folge; ihr ausschließliches Ziel sei es, ihren Stiftungszweck zu erfüllen. Darüber hinaus müsse sie das Stiftungsvermögen in seinem Wert nicht nur nominell, sondern auch wertmäßig erhalten. Deshalb sei nicht von den Maßstäben au s- zugehen, die für operativ tätige Unternehmen gelten. Solange der Werterhalt des Stiftungsvermögens nicht sichergestellt werden könn e, bestehe keine A n- passungspflicht. Unter Berücksichtigung dessen habe ihre wirtschaftliche Lage zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 einer Betriebsrentenanpassung en t- gegengestanden. Ursprünglich sei der Stiftungszweck im Wesentlichen durch die Erstellung des B - Handbuchs der organischen Chemie erfüllt worden. Der Vertrieb d ies es Handbuchs sei durch den S - Verla g erfolgt, der im G e ge n zug verpflichtet gewesen sei, auszuhandelndes Honorar für Druckbögen zu za h len und den hälftigen Gewinn nach Abzug der Kosten an sie abzuführen. Das Handbuch werde seit dem Ja hr 1999 nicht mehr erstellt, so dass ab diesem Zeitpunk t keine Einnahmen aus dessen Vertrieb mehr erzielt wür den. Zudem sei eine Datenbank betrieben worden, die vom Ins titut erarbeitete und publizie r- te maschinenlesbare Fakten - und Strukturdaten von organisch - chemischen Verbindungen enthielt. Die Vertriebsrechte an der Datenbank seien auf einen Lizenznehmer übertragen gewesen, der als Gegenleistung eine Vergütung an sie g ezahlt habe. Diese h abe sich im Jahr 1995 auf 9.000.000,00 DM belaufen, sei in der Fo lgezeit allerdings geringer ausgefallen. Ende des Jahres 1997 se i- en das Alleineigentum an der Datenbank sowie alle Nutzungsrechte auf sie z u- rückübertragen worden. Zugleich sei mit einem neuen Lizenznehmer ein neuer Vertrag geschlossen worden, der zu Lizen z einnahmen geführt habe. Dieser - 14 - 3 AZR 617/12 - 15 - Vertrag sei später gegen Zahlung eines Einmalbetrages beendet worden. Die neben dem Einmalbetrag gezahlten Lizenzgebühren seien 2010 ausgela ufen. Seit dem Jahr 2011 habe sie nur noch Einnahmen aus Kapitalanlagen . Der Fortfall der Lizenzeinnahmen sei bereits zum 1. Januar 2010 bekannt ge wesen. I m Jahres abschluss 2008 seien Abschreibungen auf Finanzanlagen iHv. 7.450.000,00 Euro ausge wiesen . Nur aufgrund eines außerordentlichen Ertr a- ges aus dem Ver kauf von Grundvermögen (Realisierung von stillen Reserven von rd. 3.800.000,00 Euro) habe ein positives Gesamtergebnis erzielt werden können. Ohne den Verkauf hätte sich das Gesamtergebnis au f etwa minu s 1.700.000,00 Euro belaufen. Sie benötige zur Abdeckung ihrer Personal - und Sachkosten zum Stand 2009 und danach jährlich rd. 5.500.000,00 Euro. Zudem sei das sinkende Zinsniveau zu berücksichtigen. Sie habe deshalb im Jahr 2010 Maßnahmen zur Kostensenkun g getroffen. Danach seien die Mitarbeite r- vergütun gen im Jahr 2011 um lediglich 1 % ang ehoben worden . Neuentwic k- lungen im Bereich der Software seien eingestellt und das IT - Team sei halbier t worden. Bereits genehmigte Stipen dienprogramme seien eingestellt bz w. ve r- schoben worden. Sie sei bereit , zu ihrer wirtschaftlic hen Lage und deren Hintergründen im Einzelnen weiter vorzutragen, sofern die Öffentlichk eit immer dann ausg e- schlossen werde, wenn ihre wirtschaftliche Lage erörtert werde und sofern dem Kläger fü r alle Belange, die ihre wirtschaftliche Lage und Leistungs fähigkeit b e- treffen , ein strafbewehrtes Schweigege bot auferlegt werde. Als Stiftung sei sie nicht verpflichtet, eine Rechnungslegung nach handelsrechtlichen Grundsätzen vorzunehmen. Demzufolge sei sie auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichte legen. Eine solche werde nach den Stiftungsgesetzen lediglich zu dem Zweck gefordert, der Stif tungsaufsicht und den Kontrollorganen der Stiftung eine Kontrolle und die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob dem Stiftungszweck Rechnung getragen werde. Demzufo l- ge seien alle Rechnungs - und Rechenschaftsberichte der Stiftung schutzbedür f- tig. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt 16 17 - 15 - 3 AZR 617/12 - 16 - die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision mit der Maßgabe, dass ihm Zinsen aus den m o- na t lichen Anpassungsforderungen erst ab Rechtskraft des Urteils zustehen. Der Nebeninterv enient, der dem Rechtsstreit im Revisionsverfahren auf Seiten der Beklagten beigetreten ist, hat sich den Anträgen der Beklagten angeschlossen. Der Kläger beantragt, die Nebenintervention als unzulässig z urückzuweisen. Entscheidungsgründe A. Die Nebenintervention der PKDW war als unzulässig zurückzuweisen. Der Nebenintervenient hat ein rechtliches Interesse iSv. § 66 Abs. 1 ZPO an seinem Beitritt als Streithelfer der Beklagten nicht schlüssig dargetan . I . Die Nebenintervention, die auch noch in der Revisionsinstanz erfolgen kann (vgl. BGH 17. Februar 1999 - X ZR 8/96 - zu I der Gründe) , setzt gemäß § 66 Abs. 1 ZPO voraus, dass der Streithelfer einer Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung dem Rechtsstreit beitritt. Nach § 66 Abs. 1 ZPO kann nur derj e- nige, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit eine Partei obsiegt, dieser Partei zum Zw e- cke ihrer Unterstützung beitreten. Zwar ist der Begriff d s- 66 Abs. 1 ZPO weit auszulegen . Jedoch folgt a us dem Erfordernis e i- nes , dass ein bloß wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse an dem Obsiegen der unterstützten Partei für die Zulässigkeit der N e- benintervention nicht ausreicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Nebeninte r- venient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar (vgl. BGH 10. Februar 2011 - I ZB 63/09 - Rn. 10 ; 24. April 2006 - II ZB 16/05 - Rn. 8 ) . 18 19 - 16 - 3 AZR 617/12 - 17 - II . Der Nebenintervenient hat nicht schlüssig dargelegt , dass seine Rechtsstellung durch den Ausgang des Prozes ses berührt wird . 1. Der Nebenintervenient hat geltend gemacht, ein Unterliegen der B e- klagten hätte eine Gefährdung bzw. Einschränkung seiner ihm als regulierte Pensionskasse durch das VAG zugestandenen Rechte zur Folge . Zudem kön n- ten Arbeitgeber davon abgehalten werden, ihre betriebliche Altersversorgung künftig über eine regulierte Pensionskasse durchzuführen. Eine Verpflichtung der Beklagten, gegenüber dem Kläger nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die Beträge einzustehen, u m die er den auf den Be i- trägen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente des Klägers herabgesetzt habe, würde ihn unmittelbar in seiner besonderen Rechtsstellung als regu lierte Pensionskasse treffen. Die Möglichkeit der Leistungsherabse t- zung se i nach § 118b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VAG eine zwingende Voraussetzung für die Regulierung und damit fester Bestandteil der von § 118b VAG ang e- strebten Privilegierung der regulierten gegenüber den deregulierten Pension s- kas sen. Müsse die Beklagte für die Leistu ngsherabsetzungen einstehen, best e- he die Gefahr, dass Arbeitgeber ihre betriebliche Altersversorgung künftig nicht mehr über eine regulier te Pensionskas se durch führen . Sollte § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG auf die Beklagte deshalb keine A n- wendung finden, weil er - a ls regulierte Pensionskasse - seine Tarife auf der Grundlage eines von der BaF i n genehmigten Rechnungszinses berech ne , der den Höchstrechnungszins nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG iVm. der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckun gsrückstellungen - Deckungsrück stellungsverordnung - vom 6. Mai 1996 (im Folgenden: DeckRV) überste ige , würde dies zu einem Eingriff in die ihm kraft öffentlichen Rechts verliehenen Rechte führen . Sein ausschließlicher Geschäftszweck sei die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung. Pensionskassen könnten sich - unter den Voraussetzungen von § 118b Abs. 3 VAG - für eine Reguli e- rung entscheiden . Sofern sie von dieser Möglichkeit Gebrauch mac hten, kämen mit der Genehmigung des Antrags auf Regulierung die besonderen Bedingu n- gen für regulierte Pensions kassen zum Tragen. Danach werde insbesondere 20 21 22 23 - 17 - 3 AZR 617/12 - 18 - der Höchstrechnungszins nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG iVm. der DeckRV durch einen von d er B aFin ge nehmigten Zins ersetzt. Der Geset z- geber habe die Regulierungsm öglic hkeit geschaffen, um sog. Firmenpension s- kassen gegenüber den deregulierten Wettbewerbspensions kassen zu privil e- gieren. Diese Privilegie rung liefe bei einem U nterliegen der Beklag ten leer. Z u- dem wäre er a ls regulierte Pensionskas se für Arbeitgeber, die sich von der Ve r- pflichtung zur Anpassungsprüfung und - entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG befreien wollten, weniger attraktiv. 2. Damit h at der Nebenintervenient an einem Obsiegen der Beklagten im vorliegenden Rechts streit dargelegt . a) § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, wonach der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einsteht, wenn die Durchfü h- rung nicht unmitte lbar über ihn erfolgt, richte t sich ausschließlich an den Arbei t- geber und be trifft nur dessen Rechtsb eziehungen zum Versorgungsberechti g- ten. Sollte die Beklagte nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG gegenüber dem Kläger verpflichtet sein, die D ifferenzen auszugleichen, die durch die Herabsetzung der Pensionsk assenleistungen entstanden sind, entstünden hie raus keine Verpflic h- tungen für den Nebeninterve nienten. Entsprechendes g ilt für § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG. Danach entfällt die Anpassungsprüfun gs - und - entsch eidungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, wenn die betriebliche Altersve r- sorgung über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt wird, ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschuss - ant eile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden und zur B e- rechnung der garantierten Leistungen der nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrüc k- stellung nicht überschritten wird. Auch di ese Regelung betrifft lediglich das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger. Sofern die Beklagte sich deshalb nicht auf § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG berufen können sollte, weil er - der Nebenintervenient - die garantierte Pensionskassenrente m it einem von der BaFin genehmigten Rechnungszins kalkuliert hat, der den nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten Höchstrechnungszins überschreitet, 24 25 - 18 - 3 AZR 617/12 - 19 - hätte dies nur zur Folge, dass die Beklagte von ihrer Verpflichtung zur Anpa s- sungsprüfung und - entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht befreit wäre . Rechtspflichten für den Ne benintervenienten ergäben sich hieraus nicht . D er Nebenintervenient hat ausdrücklich ausgeschlossen , d ass die Beklag te ihn im Falle ihres Unterliegens auf Regress in Anspruch nehmen würde . b) Aus dem Vorbringen des Nebenintervenienten ergibt sich auch keine hinreichende Wahrscheinlichk eit dafür, bei einem Unterliegen der Beklagten aus Rechtsgründen nicht weiter als regulierte Pensionskasse mit einem von der BaFin genehmigten Höchstrechnungszins tätig sein zu kön nen und aus diesem Grund in d er Existenz bedroht zu sein. Die Befürchtung des Nebenintervenie n- ten, seine von ihm angenommene Privilegierung gegenüber den Wettbewerb s- pensionskassen würde bei einem Unterliege n der Beklagten leerlaufen, weil Arbeitgeber davon abgehalten werden könnten, betriebliche Altersversorgung über ihn durchzuführen, begründet allenfalls ein tatsächliches und wirtschaftl i- ches, nicht aber ein rechtliches Interesse an einem Obsiegen der Be kl agten . B. Die Revision der Beklagten ist überwiegend un begründet. Die zulässige Klage ist bis auf eine geringe Zuvielforderung begründet. Das Landesarbeitsg e- richt hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte dem Kläger die Zahlung der B e- träge schuldet, um d ie die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten ber u- henden Teil der Pensionskassenrente des Klägers ab dem 1. Juli 2009, ab dem 1. Juli 2010 und ab dem 1. Juli 2011 weiter herabgesetzt hat. Der Kläger kann von der Beklagten auch verlangen, dass diese seine Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 an den Kaufkraftverlust anpasst. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Anpassungsprüfungs - und - entscheid ungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG für die Beklagte nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen war und die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betrieb s- rente des Klägers an den Kaufkraftverlust zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 nicht entgegenstand. Allerdin gs beläuft sich der Anpassungsbedarf des Klägers - entgegen den Berechnungen des Klägers und der Annahme des La n- 26 27 - 19 - 3 AZR 617/12 - 20 - desarbeitsgerichts - nicht auf 15,42 %, sondern auf 14,63 %, weshalb der Klage insoweit nicht in vollem Umfang entsprochen werden durfte. I. Di e Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 2. 1. Der Klageantrag zu 2. bedarf der Auslegung. Diese ergibt, dass der Kläger die Verurteilung der Beklagten erstrebt, an ihn ab dem 1. August 2011 über den vom Hessischen Landesarbeitsgericht im Vorprozess mit Urteil vom 3. März 2010 ( - 8 Sa 190/09 - ) zuerkannten Betrag iHv. monatlich 141,76 Euro brutto hinaus monatlich weitere 86,16 Euro brutto zu zahlen. Mit dem Klagea ntrag zu 2. begehrt der Kläger zwar ausdrücklich die Zahlung einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung iHv. monatlich 227,92 Euro brutto abzüglich bereits aufgrund des Urteils des Hessischen La n- desarbeitsgerichts vom 3. März 2010 ( - 8 Sa 190/09 - ) gezahlter 141,76 Euro brutto. Mit diesem A bzug will der Kläger aber erkennbar nur dem Umstand Rechnung tragen, dass das Hessische Landesarbeitsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 3. März 2010 ( - 8 Sa 190/09 - ) über seine Ansprüche gegen die B e- klagte auf Ausgleich der Beträge, um die die PKDW seine auf den Beiträgen der Beklagten beruhende Pensionskassenrente in der Zeit von 2003 bis 2008 herabgesetzt hat, sowie auf Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 BetrAVG zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2006 bereits entschie den und die B e- klag te ver urteilt hat , an ih n ab dem 1. März 2009 eine zusätzliche monatliche Betriebsrente iHv. 141,76 Euro brutto zu zahlen. Damit geht es dem Kläger - wie er in der mündlichen Verhand lung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt hat - darum, dass die Beklagte an ihn ab dem 1. August 2011 darüber hinau s- gehende Leistungen erbringt. 2. In dieser Auslegung ist der Klagea ntrag zu 2. zulässig. Es handelt sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederke h- renden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenlei s- tung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 25 9 ZPO muss nicht die Besorgnis b e- 28 29 30 31 - 20 - 3 AZR 617/12 - 21 - stehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. BAG 15. J anuar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 1 5 mwN, BAGE 144, 180) . II. D as Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Beklag te dem Kläger die Zahlung der Beträge schuldet , um die die PKDW den auf den Beitr ä- gen der Beklagten beru henden Teil d er Pensionskasse nrente des Klägers ab dem 1. Juli 2009, ab dem 1. Juli 2010 und ab dem 1. Juli 2011 weiter herabg e- setzt hat. Der Anspruch des Klägers folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. 1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durc h- führung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. a) Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kap italgedeckten Altersvorsorg e- vermögens (Alters vermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, basiert auf der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unte r- scheiden und der eingeschaltete ext erne Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen ist (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72) . Wird die geschuldete Versorgung nich t auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, hat der Arbeitgeber dem Arbei t- nehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitneh mer verspr o- chen hat. D ie Einstandspflich t des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG führt damit nicht lediglich zu verschuldensabhängigen Schadense r- satz - , sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen der ve r- sorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Diese Rechtsprechung hat der Gesetz g e- ber mit der Neufassung von § 1 Be trAVG durch das A ltersvermögensgesetz n- Durchführungsform der betrieb lichen Altersversorgung immer eine arbeitsrech t- 32 33 34 - 21 - 3 AZR 617/12 - 22 - liche (BT - Drs. 14/4595 S. 67) . Damit hat der Gesetzgeber ve r- deutlicht , dass der Arbeitgeber sich seiner Verpflichtungen a us der Verso r- gungszusage nicht dadurch entledigen kann, dass er betriebliche Altersverso r- gung über einen externen Versorgungsträger durchführt. Ihn trifft insoweit vie l- mehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagt en Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - aaO) . b) Der Verschaffungsanspruch richtet sich darauf, eine Lücke zu schli e- ßen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgesta l- tung des Durchführungs wegs andererseits ergeben kann. Er betrifft also Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene Regelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt oder der externe Ve r- sorgungsträger die Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen nicht erfüllt. Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden ( vgl. et wa BAG 12 . November 2013 - 3 AZR 92/12 - Rn. 65 mwN ) . 2. Danach ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die von der PKDW zum 1. Juli 2009, 1. Juli 2010 und 1. Juli 2011 vorgenommenen weiteren Lei s- tungsherabsetzungen einzustehen. a) Die Beklagte hat dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersverso r- gung zugesagt, die über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG durc h- geführt werden. Die PKDW ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinric h- tung, die auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch einr äumt. b) Es kann dahinstehen, in welchem Umfang den Arbeitgeber die Ve r- pflichtungen nach § 1 Abs. 1 Sat z 3 BetrAVG treffen, wenn er dem Verso r- gungsberechtigten eine Beitragszusage mit Mindestleistung iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG erteilt hat. Die Beklagte hat eine solche Versorgungszusage nicht erteilt, vielmehr handelt es sich bei ihrem Versorgungsversprechen um 35 36 37 38 - 22 - 3 AZR 617/12 - 23 - eine beitragsorientierte Leistun gszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG. Hie r- über besteht unter den Parteien auch kein Streit. c) Die Beklagte ist - entgegen ihrer Rechtsauffassung - aufgrund der dem Klä ger erteilten Versorgungszusage nicht lediglich z ur Erbringung von nach § 22 Abs . 4 d er Satzung 2002 herabgesetzten Leistunge n verpflichtet. Die in § 22 Abs . 4 der Satzung 2002 vorgesehene Möglichkeit der Leistungs k ürzung ist nicht integraler Bestandteil des dem Kläger im arbeitsrechtlichen Grundve r- hältnis gegebenen Versorgungsversprechens . Sie dient nicht der Ausfül lung der Versorgungs zusage der Beklagten, sondern regelt nur, ob und in welchem U m- fang die PKDW gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungshe r- absetzung b efugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des D urchfü h- rungsverhältnis ses . aa) Die Parteien haben im Arbeitsvertrag zwar keine ausdrückliche Verei n- barung darüber getroffen, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt der Kläger Leistungen der betrieblichen Altersve r- sorgung b eanspruchen kann. Sie haben jedoch vereinbart, dass die Beklagte den Kläger - wie zum 1. Oktober 1971 auch geschehen - nach erfolgreichem Ablauf seiner Probedienst zeit bei der Pensionskasse der c hemischen Industrie Deutschlands, nunmehr PKDW , als Mitglied anmel det und an die Pensionska s- se bestimmte Beiträge abführt, damit der Kläger gegen diese einen Verso r- gungsanspruch erwirbt. In dieser Vereinbarun g liegt zugleich die - konkludente - Abrede, dass für den Anspruch des Klägers auf Leistungen der betrieblic hen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistung s- bedingungen der Pensionskasse maßgeblich sein sollen. bb) Die dynamische Verweisung in der Versorgungszusage der Beklagten erfasst allerdings nur solche Bestimmungen in der Satzung und den Leistung s- bedingungen der PKDW, die das arbeitsrechtliche Grundverhältnis ausfüllen. Mit ein er dynamischen Verweisung auf die Satzung und die Leistung s- bedingungen einer Pensionskasse will der Arbeitgeber lediglich die für das a r- beitsrechtliche Grundverhältnis maßgeblichen Versorgungsbed i ngungen festl e- 39 40 41 42 - 23 - 3 AZR 617/12 - 24 - gen, mit hin bestimmen , unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und wann der Versorgungsberechtigte Leistungen der betrieblichen Altersverso r- gung beanspruchen kann. Die dynamis che Inbezugnahme der jeweils gültigen Satzung und der Leistungsbedingungen einer Pensionskasse dient daher au s- schließlich dazu, die vom Arbeitgeber erteilte Versorgungszusage auszufüllen. Die Verweisung erstreckt sich hingegen nicht auf Satzungsbestim munge n , die auss chließlich die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung betreffen und regeln, unter welchen Voraussetzungen ein sich aus der Satzung und den Versorgungsrichtlinien der Versorgungseinrichtung ergebender Anspruch auf laufende Ver sorgungslei stungen durch den externen Versorgungsträger eing e- schränkt werden kann . Hierzu gehören insbesondere Satzungsb estimmungen, die - wie § 22 Abs . 4 der Satzung 2002 - allein dazu dienen, den Zusamme n- bruch der Pensionskasse zu verhindern (vgl. zur Finanzaufsich t bei Pension s- kassen BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 14/06 - Rn. 25 f., 31 ff., BAG E 123, 72; vgl. ferner Dresp in Handbuch der betrieblichen Altersversorgung Stand Juni 2014 Teil I 50 Rn. 207) . cc) Die Annahme, dass die dynamische Verweisung auf die Satzung un d die Leistungsbedingun gen der PKDW auch die Bestimmung in § 22 Abs . 4 der Sat zung 2002 erfasst, ist mit zwingenden betriebsrentenrechtlichen Wertungen unvereinbar und muss deshalb ausscheiden . Mit der dynamischen Verweisung auf die Satzung und die Leistu ngsb e- dingungen einer Pensionskasse hat die Beklagte die für das arbeitsrechtliche Grundverhältnis maßgeblichen Versorgungsbedingungen festgelegt. Für die Erfüllung der hieraus resultierenden Verpflichtungen hat sie nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einzustehe n. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG findet auf alle mitte l- baren Versorgungszusagen, wenn betriebliche Altersversorgung also über e i- nen der in § 1b BetrAVG genannten externen Versorgungsträger durchgeführt wird, gleichermaßen Anwendung . § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG differenziert nicht zwischen den einzelnen mittelbaren Du r chführungswegen und nimmt auch nicht bestimmte Durchführungswege von der Einstandspflicht aus. Die verschulden s- unabhängi g e Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG trifft den Arbei t- 43 44 - 24 - 3 AZR 617/12 - 25 - ge ber deshalb uneingeschränkt auch dann, wenn die betriebliche Altersverso r- gung über eine regulierte Pensionskasse durchgeführt wird. Von dieser Ei n- standspflicht kann der Arbeitgeber sich - wie sich aus § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG ergibt - durch vertragliche Abreden nicht zul asten der Arbeitnehmer befreien (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 44, BAGE 142, 72) . dd) Die dynamische Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedi n- gungen der PKDW kann auch nicht als Widerrufsvorbehalt ausgelegt werden, mit de m sich die Beklagte für den Fall, dass die PKDW die Leistungen hera b- setzt, ein akzessorisches Recht zur Leistungskürzung vorbehalten hätte . E in derartiger Vorbehalt wäre ebenfalls mit zwingenden betriebsrentenrechtlichen Wertungen unvereinbar. (1) Auch ei ne dynamische Verweisung auf die Satzung und die Le i stung s- bedingungen einer Pensionskasse berechtigt den Arbeitgeber nicht zu belieb i- gen Eingriffen in die Besitzstände der Arbeitnehmer. Vielmehr unterliegt das Gebrauchmachen von einem Änderungsvorbehalt ei ner Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Ei n- griff rechtfertigen sollen, umso gewichtiger sein müssen, je stärker der Besit z- st and ist, in den eingegriffen wird (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 45 mwN ) . (2) Behält sich der Arbeitgeber mittels einer dynamischen Verweisung eine Abänderung der Ver sorgungszusage vor, so gilt zul asten eines von einer so l- chen Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmers zwar im Grund satz von vornherein die erkennbare Regel, dass die ohne sein Zutun geschaffene Ve r- sorgungszusage durch eine andere verdrängt werden kann. Allerdings kann der Arbeitnehmer grundsätzlich erwarten, das s er für die von ihm erbrachten Vo r- leistungen durch Betriebstreue, die er nur einmal erbringen kann, auch die ihm versprochene Gegenleistung erhält, soweit dem nicht Gründe auf Seiten des Arbeitgebers entgegenstehen, die seine schützenswerten Interessen üb erwi e- gen (vgl. BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 33, BAGE 143, 90) . Die Abänderung der Versorgungszusage zulasten des Arbeitnehmers setzt d a- 45 46 47 - 25 - 3 AZR 617/12 - 26 - her voraus, dass dem Arbeitgeber hierfür hinreichend gewichtige Gründe zur Seite stehen . Nicht maßgeblich ist hingegen , wie sich die wirtschaftliche Lage der Pensionskasse darstellt und ob diese wegen ihrer wirtschaftlichen Lage die Leistungen herabsetzen da rf. D er Arbeitgeber kann die Abänderungsmög l ic h- keit deshalb nicht davon abhän gig machen , dass bei der Pe nsionskasse ein Grund für eine Herabsetzung der Leistungen vorliegt. Da davon auszugehen ist, dass sich der Arbeitgeber mit einer dynamischen Verweisung auf die Satzung und die Richtlinien einer Pensionskasse nur solche Änderungen vorbehalten will, die den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entsprechen, is t - sofern keine Anhaltspunkte für eine g egenteilige Auslegung bestehen - die dynamische Verweisung so zu verstehen, dass sich der Arbeitgeber lediglich die in diesem Rahmen zulässigen Änderun gen vorbehält. ee) Aus den von der Beklagten angezogenen Urteilen des Senats vom 15. Februar 2011 ( - 3 AZR 964/08 - , - 3 AZR 35/09 - , - 3 AZR 45/09 - , - 3 AZR 196/09 - , - 3 AZR 248/09 - und - 3 AZR 365/09 - ) folgt nichts anderes. Diese Ent scheidungen bet rafen Zusagen auf betriebliche Altersversorgung, die über eine Unterstützungskasse iSv. § 1b Abs. 4 BetrAVG durchgeführt wird, die - im Gegensatz zu den anderen mittelbaren Durchführungswegen - auf ihre Leistu n- gen keinen Rechtsanspruch einräumt und tragen dem Umstand Rechnung, dass der A usschluss des Rechtsanspruchs i n Satzungen und Versorgungspl ä- nen von Unterstützungskassen als Widerrufsrecht auszulegen ist, das an sac h- liche Gründe gebunden ist (st. Rspr., vgl. etwa BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - R n. 37 mwN, BAGE 133, 181 ; 5. Juli 1979 - 3 AZR 197/78 - zu I der Gründe, BAGE 32, 56; 17. Mai 1973 - 3 AZR 381/72 - BAGE 25, 194) . Die Beklagte hat dem Kläger jedoch keine betriebli che Altersversorgung zugesagt , die über eine Unterstützungskasse durchgefüh rt wird ; vielmehr führt sie die Versorgung über ein e Pensionskasse durch, die nach der betriebsrentenrechtl i- chen Legaldefinition in § 1b Abs. 3 BetrAVG auf ihre Leistungen einen Recht s- anspruch einräumt. Die Frage, ob dem Grunde nach ein Rechtsanspruch auf die Leistungen der Pensionskasse besteht, stellt sich hier mithin nicht. 48 - 26 - 3 AZR 617/12 - 27 - ff) Auch aus den Entscheidungen des Senats vom 27. Juni 1969 ( - 3 AZR 297/68 - BAGE 22, 92) , 12. November 1991 ( - 3 AZR 489/90 - ) und vom 7. September 2004 ( - 3 AZR 550/03 - BAGE 112, 1) kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar hat der Senat sowohl in seinem Urteil vom 27. Juni 1969 ( - 3 AZR 297/68 - zu I 1 der Gründe , aaO ) , als auch in seinem Urteil vom 12. November 1991 ( - 3 AZR 489/90 - zu 2 a der Gründe ) a usg e- führt, der Arbeitgeber, der eine Altersversorgung zusage, die über eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung erbracht werden soll, verspreche dem Arbeitnehmer lediglich eine Versorgung nach Maßgabe der in der Satzung oder in d en Versorgungsric htlinien des Versorgungsträgers gegebenen Möglichke i- ten. Auch damit waren jedoch erkennbar nur die Satzungs - und Versorgung s- bestimmungen angesprochen, die das Versorgungsversprechen des Arbeitg e- bers ausfüllen, also das arbeitsrechtliche Grundverhältnis bet reffen. Dies sind nur Bestimmungen über Art, Umfang und Voraussetzungen der Leistungen. Mit der Frage, ob ein sich aus der Satzung und den Versorgungsrichtlinien der Ve r- sorgungseinrichtung ergebender Anspruch auf laufende Versorgungsleistungen später durch den externen Versorgungsträger eingeschränkt werden kann, h a- ben sich beide Ent scheidungen nicht befasst. Soweit der Senat in seinem U rteil vom 7. September 2004 ( - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 a der Gründe , BAGE 112, 1) ausgeführt hat, die Versorgung s- zusage d er Beklagten werde durch die Regelungen der Pensionskasse ausg e- füllt, aus denen sich er gebe, dass dem Kläger eine beitragsorientierte Lei s- tungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG erteilt worden sei, stützt auch dies die Rechtsauffassung der Beklagten nich t. D er Senat hat sich in dieser En t- scheidung ausschließlich mit den Bestimmungen der Pensionskasse befasst, die die Versorgungszusage als solche und deren Einordnung als beitragsorie n- tierte Leistungszusage betrafen. d) Die Beklagte ist entgegen ihrer Rechtsauffassung nicht deshalb von einer Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ausgenommen, weil die Lei s- tungsherabsetzungen der PKDW ihrem Umfang nach auf den Wert der in der Vergangenheit gewährten Gewinnanteile beschränkt war en , die Garantierente 49 50 51 - 27 - 3 AZR 617/12 - 28 - mith in unange tastet geblieben ist . Die Beklagte hat dem Kläger unstreitig nicht nur eine Garantierente zugesagt, sondern auch eine Überschussbeteiligung. Auch für diesen Teil des gegebenen Versorgungsversprechens hat die Beklagte nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einzustehen. e ) Es kann dahinstehen, ob und g gf. in welchem Umfang die Beklagte auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der PKDW sowie auf d e- ren Beschlussfassungen Einfluss nehmen konnte. Selbst wenn für die Beklagte derartige Einflussnahmemöglichkeiten nicht bestanden haben sollten, kommt entgegen ihrer Rechtsauffassung eine die grundrechtlichen Wertungen der Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG s- (vgl. zu diesem Begrif f BSG 14. De zember 2006 - B 4 R 19/06 R - Rn. 14; Voßkuhle AöR 125, 177 s- November 2004 - VII R 16/04 - zu II der Gründe, BFHE 207, 376; zur Verpflichtung der Gerichte, bei der Auslegung und Anwendun g einfachrechtlicher Normen, die mehrere Deutungen zulassen, de r- jenigen den Vorzug einzuräumen, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht und die die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt v gl. BVerfG 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 - Rn. 86 , BVerfGE 129, 78 ; 19. April 2005 - 1 BvR 1644/00, 1 BvR 188/03 - zu C II 1 a der Gründe, BVerfGE 112, 332) n- (vgl. hierzu BVerfG 1 9. August 2011 - 1 BvR 2473/10, 1 Bv R 2474/10 - Rn. 21; 16. Dezember 2010 - 2 BvL 16/09 - Rn. 32 , BVerfGK 18, 308 ; 14. Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06 - Rn. 57, BVerfGE 122, 39; 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 - zu B II 1 der Gründe, BVerfGE 112, 164) des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG da h in, dass de n Arbeitgeber keine Einstandspflicht trifft, wenn die Mitgliederversammlung einer Pensionskasse eine Herabsetzung der laufe n- den Pensionskassenrente beschließt, nicht in Betracht. aa) Im Hinblick auf die grundrechtlichen Wertungen des Art. 14 Abs. 1 GG folgt dies bereits daraus, dass d ie Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Be trAVG nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ein greift . 52 53 - 28 - 3 AZR 617/12 - 29 - Das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG schützt durch die Rechtsor d- nung anerkannte einzelne Vermögensrechte , nicht aber das Vermögen als so l- ches (vgl. etwa BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - zu III 2 a aa der Gründe mwN). Nur die ses ist jedoch durch eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Beträge, um die die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagt en beruhenden Teil der Pensionskassenrente des Klägers herabgesetzt hat, b e- troffen. Die Verurteilung zur Zahlung ist auch kein Eingriff in ein (etwaiges) Recht am eingerichtete n und ausgeübten Gewerbebetrieb; daher kann offen - blei ben , ob sich der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG darauf erstreckt (vgl. etwa BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - zu III 2 a aa der Gründe mwN). Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der erdrosseln den Wirkung in Betracht. Eine solche liegt nicht s chon vor, wenn eine Zahlung spflicht die Fortführung einzelner Unte r- nehmen aufgrund ihrer besonderen Lage unmöglich macht. Sie muss diese Wirkung vielmehr regelmäßi g haben . Diese Voraussetzung ist bei einer Ve r- pflichtung zur Zahlung einer Betriebsrente nicht erfüllt. Eine entsprechende Verpflichtung hat nicht regelmäßig zur Folge, dass eine Fortführung eines U n- ternehmens finanziell unmöglich wird (vgl. etwa BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - zu III 2 a bb der Gründe mwN). bb ) Die Beklagte wird dadurch, dass sie die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch dann trifft, wenn sie auf die Verwaltung des Ve r- mögens und die Kapitalanlage der PKDW sowie auf deren Beschlussfassungen keinen Einfluss nehmen konnte, auch nicht in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG g e- schützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit beeinträchtigt. Vielmehr stellt sich die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch in diesem Fall als Folge der Zusage von Leistungen der be trieblichen Altersversorgung dar, die über einen externen Ver sorgungsträger durchgeführt werden . (1) § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG beruht auf der Erwägung, dass im Betrieb s- rentenrecht von jeher zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und dem Durch führungsweg zu unterscheiden (vgl. etwa BVerfG 3. Dezember 1998 - 1 BvR 484/96 - zu II 1 der Gründe) und der eingeschaltete externe Verso r- 54 55 56 - 29 - 3 AZR 617/12 - 30 - gungsträger nur ein Instrument des Arbeitgebers ist, mit dem dieser sein im a r- beitsrechtlichen Grundverhältnis erteil tes Versorgungsversprechen erfüllt. Ebenso wie der Arbeitgeber im Fall einer unmittelbaren Versorgungszusage bei Eintritt des Versorgungsfalls an den Versorgungsberechtigten die Leistungen zu erbringen hat, zu denen er sich in der Versorgungszusa ge verpfli chtet hat, ist er auch bei Erteilung einer mittelbaren Versorgungszusage an sein im arbeit s- rechtlichen Grundverhältnis gegebenes Versorgungsversprechen gebunden . Deshalb hat er , wenn die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg b ewirkt wird, dh. wenn der externe Versorgungsträger nicht leistet, dem Versorgungsberechtigten die Leistungen zu verschaffen, die er ihm zugesagt hat (vgl. etwa BVerfG 3. Dezember 1998 - 1 BvR 484/96 - aaO ) . D a- bei kommt es nicht darauf an, aus welchen Grün den der externe Versorgung s- träger nicht leistet, ob den Arbeitgeber hieran ein Verschulden trifft und ob er das Nichtleisten hätte verhindern können. Die Einstandspflicht d es Arbeitgebers führt nicht ledi glich zu verschuldensabhängigen Schadensersatz - , son dern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. (2) Arbeitgeber, die - wie die Beklagte - die betriebliche Altersversorgung über einen externen Ver sorgungsträger durchführen, werden hierdurch nicht unverhält nismäßig belastet. Der Arbeitgeber ist bei der von ihm finanzierten betrieblichen Altersversorgung nicht nur frei in der Entscheidung, ob er übe r- haupt Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen will, in welchem Umfang dies der Fall sein soll und welcher Personenkreis begünstigt werden soll; er bestimmt auch den Durchführungsweg, über den seine Versorgungsz u- sage abgewickelt werden soll und wählt innerhalb der mittelbaren Durchfü h- rungswe ge den Versorgungsträger aus. Er hat es deshalb in der Hand , einen Versorgungsträger zu wählen, der ihm hinreichende Einfluss - und Kontrollmö g- lichkeiten bietet. Dies gilt auch in Fällen wie dem v orliegenden, in dem die Ve r- sorgungszusage aus einer Zeit vor Inkrafttreten des BetrAVG herrührt. 3. Danach kann der Klä ger von der Beklagten für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Juli 2011 rückständige Betriebsrente iHv. insgesamt 392,41 Euro 57 58 - 30 - 3 AZR 617/12 - 31 - brutto verlangen. Ab dem 1. August 2011 stehen dem Kläger über den vom Hessischen Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 3. März 20 10 ( - 8 Sa 190/09 - ) ausgeurteilten Betrag iHv. monatlich 141,76 Euro brutto monatlich weitere 29,17 Euro brutto zu. Der auf Arbeitgeberbeiträgen beruhende Teil der Pensionskassenrente des Klägers belief sich zu Rentenbeginn auf 851,01 Euro brutto monatli ch . Da die PKDW diesen Teil der Pensionskassenrente des Klägers ab dem 1. Juli 2008 auf monatlich 783,46 Euro, ab dem 1. Juli 2009 auf monatlich 773,20 Euro, ab dem 1. Juli 2010 auf monatlich 763,45 Euro und ab dem 1. Juli 2011 auf monatlich 754,29 Euro he rabgesetzt hat, er rechnet sich für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 eine monatliche Differenz iHv. 10,26 Euro brutto , für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 eine m o- natliche Differenz iHv. 20,01 Euro brutto und ab dem Monat Juli 2011 eine m o- natliche Differenz iHv. 29,17 Euro brutto . Damit ergibt sich ein Anspruch auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Jun i 2010 iHv. 123,12 Euro brutto , für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 i Hv. 240,12 Euro brutto und für Juli 2011 iHv. 29,17 Euro brutto . 4. Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Rückstände aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB. Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Forderung st ehen dem Kläger Zinsen gemäß § 286 Abs. 1, § 288 BGB jedoch nur auf die bis zum Urteilserlass bereits fällig gewordenen monatlichen Leistungen zu. Hinsichtlich der künftig fällig werde n- den Leistungen kann der Kläger hingegen keine Verzugszinsen beanspruche n. Verzugszinsen sind keine Leistungen iSv. § 258 ZPO, sondern Sekundära n- sprüche, deren Entstehung ungewiss ist. Insoweit könnte allenfalls Klage g e- mäß § 259 ZPO erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis begründet ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. etwa OLG Frankfurt 28. Oktober 1994 - 2 U 27/94 - zu e der Gründe mwN; O LG Koblenz 18. März 1980 - 15 UF 675/79 - ) . Für eine solche Besorgnis hat der Kläger weder etwas vorgetragen noch s ind derartige Umstände son st e r- sichtlich. 59 60 - 31 - 3 AZR 617/12 - 32 - III. Der Kläger kann von der Beklagten auch verlangen, dass diese seine Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 an den Kaufkraftverlust anpasst. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angeno mmen , dass die Anpassungsprüfungs - und - entscheidungs - pflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG für die Beklagte nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen war und dass die wirtschaftliche Lage der B e- klagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 nicht entgegenstand. Der Anpa s- sungsbedarf des Klägers beläuft sich allerdings - entgegen den Berechnungen des Klägers und der Annahme des Landesarbeitsgerichts - nicht auf 15,42 %, sonde rn auf 14,63 % , weshalb der Klage insoweit nicht in vollem Umfang en t- sprochen werden durfte. 1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die B e- klagte nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet war , zu prüfen und nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Betriebsrente des Kl ä- gers zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 an den Kaufkraftverlust anzupa s- sen war. a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine A n- passung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des A r- beitgebers zu berücksichtigen. Diese Bestimmung gi lt für alle Arbeitgeber - unabhängig von ihrer Rechtsform - , die laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt haben. Hätte der Gesetzgeber gemeinnützige ste u- erbefreite Stiftungen des bürgerlichen Rechts von der Anpassungsprü fungs - und - entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ausnehmen wolle n, so hätte er dies deutlich zum Ausdruck gebracht. b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die A n- passungsprüfungs - und - entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Betr AVG für die Beklagte nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen war. Diese Bes timmung gilt nicht für laufende Versorgungsleistungen, die - wie im 61 62 63 64 - 32 - 3 AZR 617/12 - 33 - Fall des Klägers - auf Versorgungszusagen beruhen, die vor Inkrafttreten der DeckRV am 16. Mai 1996 erteil t wurden. aa) N ach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfällt die Verpflichtung zur Anpa s- sungsprüfung und - entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, wenn die betriebl i- che Altersversorgung über eine Direktversicherung iSd. § 1b Abs. 2 BetrAVG oder über eine Pe nsions kasse iSd. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt wird, ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussante i- le zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden und zur Berec h- nung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. B eide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. bb ) Der Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG steht vorliegend zwar nicht entgegen, dass die Beklagte die Altersversorgung des Klägers über die PKDW durchführt, deren Tari fe - im Gegensatz zu denen einer deregulierten Pensionskas se - nicht nach den pauschalen Vorgaben der DeckRV zu berec h- nen sind, sondern die einen von der BaFin genehmigt en geschäftsplanmäßigen Höchstzinssatz verwenden darf, der sowohl unter als auch über dem nach der DeckRV höchstzulässigen Zinssat z liegen kann. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG u n- terscheidet weder hinsichtlich der Rechtsform, in der eine Pensionskasse b e- trieben wird, noch danach, ob die Pensionskasse reguliert oder dereguliert ist (vgl. etwa Hock BB 2014, 1717, 1720) . Die Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG auf die Beklagte scheitert auch nicht von vornherein daran, dass diese Bestimmung erst zum 1. Januar 19 99 durch das Gesetz zur Reform der geset z- lichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998 ) in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, während die Versorgungszusage des Klägers aus einer Zeit vor Inkraf t- treten des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG stammt. Während § 30c Abs. 1 BetrAVG bestimmt hat, dass § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, der ebenfalls durch das RRG 1999 in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, nur für laufende Leistungen gilt, die auf Zusagen beruhen , die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden, fehlt es an einer entsprechenden Stichtagsregelung für die Anwendbarkeit von 65 66 - 33 - 3 AZR 617/12 - 34 - § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG. Hieraus ergibt sich, dass grundsätzlich auch für Versorgungszusagen aus der Zeit vor dem 1. Januar 1999 keine Anpassung s- prüfungs - und - entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG besteht, sofern die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erfüllt sind (Rolfs in Bl o- meyer/R olfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 16 Rn. 315; Ho ck BB 2014, 1717, 1719; Schwind Betr AV 2011 , 42) . Die Anpassungsprüfungs - und - entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ist für die Beklagte aber deshalb nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen, weil diese Bestimmung nicht für la u- fende Leistungen gilt, die auf Zusagen beruhen, die - wie beim Kläger - vor dem Inkrafttreten der DeckRV am 16. Mai 1996 erteilt wurden . Dies folgt daraus, dass § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG übe r die Verweisung auf den nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten Höchstzins satz den in § 2 DeckRV bestimmten Höchstrechnungszins in Bezug nimmt und die DeckRV erst am 16. Mai 1996 in Kraft getre ten ist und damit erst ab diesem Zeitpunkt die in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG genannten Voraussetzungen erfüllbar waren. (1 ) § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nimmt Bezug auf § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG, der in seiner jetzigen Fassung auf der Grundlage des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Drittes Durchführungsge setz/EWG zum VAG) vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) am 29. Juli 1994 in Kraft trat. Danach wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, zur Berechnung der D e- ckungsrückstellung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buc h- führung durch Rechts verordnung bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie einen oder mehrere Höchstwerte für den Rechnungszins festzusetzen, ausg e- hend vom jeweiligen Zinssatz der Anleihen des Staates, auf dessen Währung der Vertrag lautet, wobei der jeweilige Höchstwert nich t mehr als 60 vom Hu n- dert betragen darf; hiervon können Versicherungsverträge in Anteilseinheiten, gegen Einmalprämie bis zu einer Laufzeit von acht Jahren, Versicherungsve r- träge ohne Überschussbeteiligung sowie Rentenversicherungsverträge ohne Rückkaufswe rt ausgenommen oder für sie höhere Höchstwerte festgesetzt werden. Von dieser Ermächtigung hat das Bundesministerium der Finanzen 67 - 34 - 3 AZR 617/12 - 35 - durch Erlass der DeckRV Gebrauch gemacht. Diese ist am 16. Mai 1996 in Kraft getre ten (BGBl. I S. 670) . (2) § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nimmt über die Verweisung auf den nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten Höchstzinssatz au s- schließlich den in § 2 Abs. 1 DeckRV bestimmten Höchstrechnungszins in B e- zug. Et was anderes folgt weder daraus, dass § 6 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG den Höchstzinssatz nicht selbst festsetzt, sondern lediglich eine Ermächt i- gung für das Bundesministerium der Fi nanzen enthält Höchstwerte für den Rechnungszins festzusetzen, noch daraus, dass nach § 1 Abs. 2 der DeckRV die Verordnung nur für Versicherungsverträge gilt, denen keine aufsichtsbehördlich genehmigten Tarife zugrunde liegen . Deshalb ist en t- gegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch für regulierte Pensionskassen nicht der aufsichtsbehördlich genehmigt e höhere R echnungszins, sondern der nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG in § 2 Abs. 1 DeckRV jeweils b e- stimmte Höchstzinssatz maß geblich (so auch Blumenstein VW 2004, 41; Ja e- ger VW 2004, 414 ff.; aA Hock BB 2014, 1717, 1718 ff.; Dresp in Handbuch d er betrieblichen Altersversorgung Teil I 50 Rn. 778; Schwind BetrAV 2011, 42 ff.; Forst/Granetzny BetrAV 2013, 3 ff.; aA wohl auch Höfer BetrAVG Stand Okt o- ber 2013 Bd. 1 § 16 Rn. 5464.2) . (a ) Die in § 16 Abs. 3 Nr. 2 Be trAVG enthaltene Verweisung auf § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG ist bereits nach ihrem Wortlaut eindeutig. § 16 Abs. 3 Nr. 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG s- 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ausschließlich auf die in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG en t- haltene Grundregel, wonach der Höchstwert für den Rechnungszins ausgehend vom jeweiligen Zinssatz der Anleihen des Staates, auf dessen Währung der Vertrag lautet, festzusetzen ist. Diese Festsetzung hat der Verordnungsgeber für Versicherungsverträge, die auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäis chen Wirtschafts - und Währungsunion teilnehmenden 68 69 - 35 - 3 AZR 617/12 - 36 - Mitgliedstaates lauten, in § 2 Abs. 1 DeckRV getroffen. Die in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG enthaltene Verweisung auf § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG erstreckt sich demgegenüber nicht auf die in dieser Bestimmung eingeräumte Möglichkeit, für Versicherungsverträge in Anteilseinheiten, gegen Einmalprämie bis zu einer Laufzeit von acht Jahren, Versicherungsverträge ohne Übe r- schussbeteiligung sowie Rentenversicherungsverträge ohne Rückkauf s wert höhere Höchs twerte festzusetzen und damit nicht auf § 3 DeckRV. (b) D er Gesetzgeber hat die regulierten Pensionskassen, die die garantie r- te Leistung nach einem von der BaF i n genehmigten Rechnungszins berechnen dürfen, von den in § 2 Abs. 1 DeckRV festgelegten Vorgabe n nicht ausge no m- men. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG zum 1. Januar 1999 die ganz überwiegende Zahl der P ensionskassen reguliert war, demnach mit einem von der BaFin g e- nehmigten Höchstzin ssatz arbeitete . Zudem sind in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich , dass der Gesetzgeber zwischen dereg u- lierten und regulierten Pensionskassen unterscheiden wollte . Bis zum Inkrafttreten von § 118 b VAG am 2. September 2005 , du rch den alle Pensionskassen dereguliert wurden und nach dessen Abs. 3 Pens i- onskassen in der Rechtsform eines Vers i cherungsvereins auf Gegenseitigkeit unter den dort genannten Voraussetzungen auf Antrag durch die BaFin reguliert werden können, waren alle Pe nsionskassen grundsätzlich reguliert und legten ihren Tarifen den von der BaFin genehmigten Höchstzinssatz zugrunde. Zwar konn ten Pensionskassen iSv. § 156a Abs. 3 Satz 5 VAG in der bis zum 1. September 2005 geltenden Fassung, mithin Pensionskassen von erh eblicher wirtschaftlicher Bedeutung, von der Vorabgenehmigungspflicht für ihre AVB, Tarife und fachlichen Geschäftsunterlagen nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 2 VAG befreit werden. Von dieser Befreiungsmöglichkeit haben jedoch nur wenige Pensionskassen Gebrauc h gemacht (vgl. etwa Forst/Granetzny BetrAV 2013, 3, 7; Hock BB 2014, 1717, 1718 f.) . Hätte der Gesetzgeber die regulierten Pens i- onskassen, die der Berechnung der garantierten Leistung den von der BaFin genehmigten Höchstzinssatz zugrunde legen, von den in § 16 Abs. 3 Nr. 2 70 71 - 36 - 3 AZR 617/12 - 37 - BetrAVG festgelegten Anforderungen ausnehmen wollen, wäre der Verweis auf § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG nahezu überflüssig gewesen. Dies kann nicht angenommen werden. (c ) Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wie er in der Gesetzesb e- gründung zum Ausdruck gekommen ist, d ass mit dem nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten Höchstzinssatz ausschließlich der in § 2 Abs. 1 DeckRV bestimmte Höchstzinssatz zur Berechnung der De ckungsrüc k- stellung und nicht ein v on der BaFin genehmigte r höherer R echnungszins g e- meint ist. Nach der Gesetzesbegründung trägt Nr. 2 von Abs. Rechnung, dass Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz nur vorsichtig kalkulierte garantierte Renten vertraglich zusagen dürfen. Dies wird durch die Vorgabe eines Höchstrec h- nungszinses für die Kalkulation der garantierten Leistung bzw. Deckungsrüc k- stellung erreicht. Die darüber hinaus erwirtschafteten Überschüsse stehen für eine Leistun gserhöhung zur Verfügung ist nach dem he u- tigen Erkenntnisstand eine gleichwertige Alternative zur Anpassung nach dem (BT - Drs. 13/8 011 S. 73) . D er Gesetzgeber spricht in der Gesetzesbegründung ausdrücklich d a- nur vorsichtig kalkulierte garantierte Renten vertraglich zusagen dürfen . Damit nimmt er - anders als er dies in § 2 Abs. 3 BetrAVG getan hat - nicht auf einen aufsichtsbehördlich gen ehmi gten Geschäftsplan und folglich auch nicht auf e i- nen aufsichtsbehördlich genehmigten Rechnungszins Bezug. Der Unterschied zwischen regulierten und deregulierten Pensionskassen war dem Gesetzgeber mithin bekannt. Zudem hat sich d er Gesetzgeber erkennbar von der Erwägung leiten lassen, dass nur bei Nichtüberschreitung des nach dem VAG vorgegeb e- nen Höchstrechnungszinses hinreichende Überschüsse erzielt werden, die für eine Leistungserhöhung zur Verfügung stehen und damit eine gleichwertige Alternative zur Anpa ssung der Betriebsrente an den Kaufkraftverlust nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG darstellen. 72 73 74 - 37 - 3 AZR 617/12 - 38 - ( d) Dass § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG über § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG für alle Pensionskassen einheitlich auf den in § 2 Abs. 1 DeckRV festgesetzten H öc hstzinssatz verweist, ergibt sich auch daraus, dass der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG selbst das Interesse des A r- beitgebers an Planungs - und Kalkulationssicherheit gegenüber dem Inte resse des Versorgungsempfängers an der Wiederherstellung des ursprünglichen Ve r- hältnisses von Leistung und Gegenleistung abgewogen und zugleich festgelegt hat, welche Mindestvoraussetzungen vorliegen müssen, damit eine von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers unabhängige Beteiligung des Betrieb s- rentners an de n Überschüssen, die von einer Direktversicherung oder einer Pensionskasse erwirtschaftet werden, billigem Ermessen entspricht. Diese A b- wägung hat der Gesetzgeber auf der Grundlage des nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten, und damit auf der Grundlage eines ihm der maximalen Höhe nach bekannten Höchstrechnungszinses erkennbar pauschal und einheitlich für alle Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen vorgenommen. (e ) D as gesetzgeberische Ziel, die betriebliche Altersversorgung zu erha l- ten und ihre Verbreitung zu fördern und zu diesem Zweck auch Arbeitgebern, die sich des versicherungsförmigen Durchführungswegs Pensionskasse b e- die n ten, eine vergleichbare Kalkulationssicherheit zu gewährleisten (vgl. hierzu BT - Drs. 13/8011 S. 73) , w ird nicht gefährdet. Der von der Beklagten insoweit erhobene Einwand , dem Gesetzgeber sei bei der Schaffung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG bekannt gewesen, dass nahezu alle Pensionskassen reguliert waren und mit einem von der BaFin genehmigten Höchstrechnun gszins arbeit e- ten, und es könne nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe eine R e- gelung schaffen wollen, die im Hinblick auf einen wesentlichen Durchführung s- weg der betrieblichen Altersversorgung letztlich leerlaufe, greift nicht durch. R egulierte Pen sionskassen waren und sind nicht gehindert, ihre Tarife für Versicherungsverträge, die seit dem Inkrafttreten der DeckRV am 16. Mai 1996 abgeschlossen wurden und werden (Neuverträge), entsprechend den j e- weiligen Vorgaben von § 2 DeckRV zu gestalten . Sie ha ben vielmehr die Mö g- 75 76 77 - 38 - 3 AZR 617/12 - 39 - lichkeit, die garantierte Leistung mit einem Rechnungszins zu berech nen, der den in § 2 De ckRV festgesetzten Höchstzinssatz nicht übersteigt und für diese Tarife die Genehmigung der BaFin einzuholen. Eine andere Beurteilung ist auch ni cht deshalb geboten, weil § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erst a m 1. Januar 1999 in Kraft getre ten ist und folglich erst ab diesem Zeitpunkt für Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung über eine regulierte Pensionskasse durchführen und die sich von der An passung s- prüfungs - und - entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG b e- freien wollten, überhaupt Veranlassung bestand, sicherzustellen, dass die ihr Versorgungsversprechen ausfüllenden Tari fe einer regulierten Pensionskasse entsprechend den jeweiligen Vorgaben von § 2 DeckRV ausgestaltet wurden . Z war wurden Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung über eine Direk t- versicherung oder eine Pensionskasse durchführen, die gemäß § 1 DeckRV unmittelba r vom Anwendungsbereich der DeckRV erfasst wird , insowei t privil e- giert, als die se für Versorgungszusagen, die seit dem Inkrafttreten der DeckRV erteilt wurden, unter den beiden in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG genannten V o- raussetzung en ohne W eiteres von der An passungsprüfungs - und - entschei - dungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG befreit sind . Hierdurch we r- den die Arbeitgeber , die betriebliche Altersversorgung über eine regulierte Pe n- sionskasse durchführen, die in der Übergangszeit zwischen dem Inkraf ttreten der DeckRV am 16. Mai 1996 und dem Inkrafttreten von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG am 1. Januar 1999 die garantierte Leistung nach einem von der BaFin genehmigten, den Höchstzinssatz nach § 2 DeckRV jedoch übersteigenden Zinssatz berechnet haben , allerdings nicht über Gebühr benachteiligt. Zum e i- nen wirkt sich aus, dass § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG dem Versorgung s- gläubiger kei ne Anpassungsgarantie gibt ; vielmehr ist der Arbeitgeber nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nur zur Anpassungsprüfung und - entscheid ung verpflic h- tet . Dabei kann er auch seine wirtschaft liche Lage berücksichtigen und darf von eine r Anpassung ganz o der teilweise absehen , wenn und soweit das Unte r- nehmen dadurch übermäßig belastet würde (vgl. etwa BAG 30. November 2010 - 3 AZR 798/08 - Rn . 45 mwN, BAGE 136, 222). Zum ander en ist zu berüc k- sichtigen, dass § 16 BetrAVG nur eine Auszehrung der zum Zeitpunkt des Ve r- 78 - 39 - 3 AZR 617/12 - 40 - sorgungsfalls geschuldeten und gezahlten Betriebsrente vermeiden und den realen Wert dieser Betriebsrente erhalten will, weshalb Bezugsobjekt der A n- passung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG die Ausgangsrente, dh. die B e- triebsrente ist , die sich nach der Versorgungsvereinbarung zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls errechnet (vgl. etwa BAG 14. Februar 2012 - 3 AZR 685/09 - Rn. 30 und 32 mwN) . Dies hat zur Folge, dass die nach Eintritt des Verso r- gungs - /Versicherungsfalls erfolgte Überschussverteilung der Pensionskasse auf die Anpassungsverpflichtung des Arbeitgebers anzurechnen ist. (3 ) § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG kann auch nicht ana log angewendet werden, wenn e ine regulierte Pensionskasse einen von der BaFin genehmigten Höchs t- rechnungszins verwende t, der über dem in § 2 Abs. 1 DeckRV festgelegten liegt (aA wohl Forst/Granetzny BetrAV 2013, 3 , 8; Kemper/Kisters - Kölkes/ Berenz/Huber BetrAVG 5. Aufl. § 16 Rn. 102) . (a) Voraussetzung eines Analogieschlusses ist, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. BGH 16. Juli 2003 - VIII ZR 274/02 - zu III 2 b der Gründe, BGHZ 155, 380; 13. März 2003 - I ZR 290/00 - zu B II 2 b bb der Gründe; 13. November 2001 - X ZR 134/00 - zu II 2 b bb der Gründe, BGHZ 149, 165) . Dabei muss sich die Lücke aus einem unbeabsichti g- ten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzg e- bungsvorhaben zugrunde liegenden - Regelungspla n ergeben (vgl. etwa BGH 28. April 2004 - VIII ZR 177/03 - zu II 1 c der Gründe) . (b) Die se Voraussetzungen liegen nicht vor. (aa) E s lässt sich bereits nicht feststellen, dass der Gesetzgeber mit der V o- raussetzung, dass zur Berechnung der garantierten L eistung der nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzte Höchstzinssatz für die Berec h- nung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird, unbeabsichtigt von seinem der Bestimmung zugrunde liegenden Regelungsplan abgewichen ist. Zwar ist dav on auszugehen, dass auch der von der BaFin genehmigte Höchs t- rechnungszins einer regulierten Pensionskasse so strukturiert ist, dass er grundsätzlich im Zeitpunkt seiner Genehmigung vorsichtig bemessen ist und 79 80 81 82 - 40 - 3 AZR 617/12 - 41 - auch Überschussleistungen ermöglicht (vgl. Fors t/Granetzny BetrAV 2013, 3, 8) . Anders als der pauschale Zinssatz nach § 2 Abs. 1 DeckRV, der wegen der Vielzahl der erfassten Versicherungsunternehmen von sehr zurückhaltenden Annahmen ausgehen muss, kann allerdings bei dem individuell von der BaFin geneh migten Zinssatz den spezifischen Besonderheiten der jeweiligen Pens i- onskasse Rechnung getragen werden. Aus diesem Grund kann im Einzelfall auch ein höherer Zinssatz dem Vorsichtsprinzip noch Rechnung tragen (vgl. Forst/Granetzny aaO ) . Derartige Besonderhei ten wollte der Gesetzgeber bei Schaffung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG gerade nicht berücksichtigen, so n- dern vielmehr einen für alle Lebensversicherungsunternehmen und Pension s- kassen einheitlich geltenden Höchstrechnungszinssatz vorgeben. (bb) Durch eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG würde zudem der Kreis der privilegierten Arbeitgeber in einem Maße ausgedehnt, der mit dem Charakter von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG als Ausnahmeregelung zu § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht zu vereinbaren wäre. Mit § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Gesetzgeber die grundlegende Ents cheidung ge troffen, eine Aus zehrung der Betriebsrenten zu vermeiden. Deshalb hat jeder Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der Betriebsrente zu prüfen und hierüber nach billigem Erme s- sen zu entscheiden ; er darf eine Anpassung der Betriebsrente nur d ann able h- nen, wenn seine wirtschaftliche Lage dies nicht zulässt . Von dieser Grundre gel kann er nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen ab weichen. Diese stellen sich damit als Ausnahme von der Grundregel dar. 2. Die Beklagte war nach § 16 Abs . 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 zu prüfen, ob eine Anpassung der B e- triebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte. a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Ja h- re eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach de m individuellen Leistungsbeginn die Anpass ungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wären 83 84 85 - 41 - 3 AZR 617/12 - 42 - - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Februar 2001 - der 1. Februar 2004, der 1. Februar 2007 und der 1. Februar 2010 gewesen. b) Allerdings hat die Beklagte alle bei ihr anfallenden Prüfungstermine zum 1. Januar eines Kalenderjahres gebündelt. Damit ergab sich für den Kläger der 1. Januar 2010 als Prüfungstermin. aa ) Der gesetzlich vorgegebene Drei - Jahres - Rhythmus zwingt nicht zu s ta r- ren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betrie bsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich alle n- falls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein en t- sprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei - Jahres - Rhythmus allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpa s- sung sprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464 /11 - Rn. 18, BAGE 142, 116; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49 mwN) . bb ) Der Kläger bezieht seit dem 1. Februar 2001 eine Betriebsrente. Durch ein en gemeinsamen Anpassungsstichtag 1. Januar 2004 hätte sich die erste Anpassung sprüfung nicht verz ögert, sondern hätte einen Monat vor dem indiv i- duellen Anpassungsstichtag statt gefunden . Hieraus ergeben sich die weiteren Anpassungsstichtage 1. Januar 2 007 und 1. Januar 2010. Die Annahme des Hessische n Landesarbeitsgericht s im Vorprozess , die Betriebsre nte des Kl ä- gers sei zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2006 an den Kaufkraftverlust anzupa s- sen, führt zu keiner anderen Bewertung. Im Vorprozess war unstreitig nicht b e- rücksichtigt worden, dass die Beklagte die Anpassungsprüfungen zum 1. Januar eines jeden Kal enderjahres bündelt. 86 87 88 - 42 - 3 AZR 617/12 - 43 - 3 . Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die wirtschaftl i- che Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 nicht entgegenstand. a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen , die Beklagte habe nicht dargelegt und bewiesen, dass ihre wirtschaftliche Lage zum Anpassungsstic h- tag 1. Januar 2010 eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust nicht zuließ. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. aa) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine A n- passung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei h at er die Belange der Versorgungsempfänger und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berüc k- sichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet. (1) Die wirtschaftliche La ge des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe . Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum folgenden Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem aktuellen A n- passungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung g e- zogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über e inen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 39) . Zwar ist maßgeblicher Beurteilungsze i tpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auc h die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpa s- sungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitg e- bers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz k önnen die früh e- re Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksicht i- 89 90 91 92 93 - 43 - 3 AZR 617/12 - 44 - gung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstelle n- den Prognose ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorherse h- bar waren . Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältni s- se des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung b e- rücksichtigt werden (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 61 5/10 - Rn. 41 mwN) . (2) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpa s- sungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs - und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsents cheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpa s- h- vortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die e n tsprechenden Beweismittel verfügt. Dies ist im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Arbei t- geber (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 50 mwN) . (3) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats rechtfertigt die wirtschaftl i- che Lag e des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung i n- soweit, als das Unternehmen dadu rch übermäßig belastet und seine Wettb e- werbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzins ung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unte r- nehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer u n- genügen den Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wi e- der aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betrieb s- renten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsr entenanpassung insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit 94 95 - 44 - 3 AZR 617/12 - 45 - bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkap i- talausstattung des Unternehmens an. Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für d ie Feststellung sowohl der erzielten B e- triebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals (vgl. etwa BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 42 mwN) . bb) Es kann dahinstehen, ob die vom Senat zur Beurteilung der Leistung s- fähigkeit anhand der Ertragslage entwickelten Maßstäbe auch im vorliegenden Verfahren zur Anwendung kommen. Dies könnte zweifelhaft sein, da es sich bei der Beklagten nicht um ein erwerbswirtschaftlich tätiges Unternehmen handelt, das sich am Markt im Wett bewerb mit anderen Unternehmen behaupten muss. Die Beklagte ist vielmehr eine steuerbefreite gemeinnützige Stiftung des bürge r- lichen Rechts, die nach ihrer Verfassung sowie nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Stiftungsgesetzes (im Folgenden: StiftG HE) das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert, dh. nicht nur nominell, sondern auch in seinem Wert zu erhalten hat (vgl. Hof in Seifart/v. Campenhausen Stiftungsrechts - Handbuch 3. Aufl. § 9 Rn. 61) , und Erträge des Stiftungsvermögens sowie Zuwendu ngen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwenden darf. Dies könnte es nahel e- gen, ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach anderen Kriterien zu beurteilen. Des ungeachtet hat die Beklagte jedoch - wie jeder andere Arbeitgeber, der eine Anpassungsverp flichtung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ve r- meiden will - darzulegen und zu beweisen, dass ihre Entscheidung , die B e- triebsrente des Klägers zum A npassungsstichtag 1. Januar 2010 nicht anz u- passen, billigem Ermessen entspricht, weil zum Anpassungssticht ag die Pro g- nose gerechtfertigt war, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht zuließ . Deshalb hätte sie zu ihrer wirtschaftlichen Lage vortragen müssen. Die Beklagte ist nach § 10 Abs. 4 ihrer Verfass ung sowie nach § 12 Abs. 2 StiftG HE verpflich tet, einen Jahresabschluss aufzustellen. Ihre wirtschaftliche Lage wird maßgeb lich durch das in diesen A bschlüssen ausgewiesene Zahle n- werk bestimmt . Dieses gibt Aufschluss über ihre Einnahmen und Ausgaben. Deshalb hätte sie jedenfalls zu den in ihren vom A bschlussprüfer geprüften und 96 97 - 45 - 3 AZR 617/12 - 46 - testierten Jahresabschlüssen ausgewiesenen Einnahmen, dh. zu den Erträgen des Stiftungsvermögens und ihren sonstigen Einkünften, wie zB Rückerstattu n- gen von Fördermitteln, öffentlichen Zuschüssen, Einkünften aus dem Verkauf bzw . Vertrieb von Publikationen uä. und zu Spenden (vgl. Hof in Seifart/ v. Campenha usen aaO Rn. 1 0 ) sowie zu ihren Aufwendungen, getrennt nach Aufwendungen für den Stiftungszweck und den übrigen Aufwen dungen vortr a- gen und erläutern müssen, welche Mittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks b e- nötigt wurden und weiterhin benötigt werden. Dies hat die Be klagte nicht getan. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, geltend zu machen, seit dem Jahr 2011 nur noch Einnahmen aus den Kapitalanlagen zu haben, was zum Anpa s- sungsstichtag 1. Januar 2010 bereits festgestanden habe, im Jahresabschluss 2008 seien Abschreibungen auf Finanzanlagen iHv. 7.450.000,00 Euro ausg e- wiesen worden, nur aufgrund eines außerordentlichen Ertrages aus dem Ve r- kauf von Grundvermögen sei es ihr ge lungen, ein positives Gesamtergebnis zu erzielen. Zudem habe sie im Jahr 2010 Maßnahmen zur Kostensenkung getro f- fen, insbesondere seien bereits geneh migte Stipen dienprogramme eingestellt bzw. verschoben worden. b) Das Landesarbeitsgericht war entgegen der Rechtsauffassung der B e- klagten nicht gehindert, allein aufgrund des nicht hinreichenden Vortrags der Beklagten zu ihrer wirtschaftlichen Lage anzunehmen, dass die se eine Anpa s- sung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zuließ. Es musste der Beklagten nicht die Möglichkeit eröffnen, die für die Beurteilung ihrer wir t- schaftlichen Lage erforderlichen Geschäftszahlen unter Wahrung der Vertra u- lichkeit vorzutragen. aa) Zwar hatte die Beklagte weiteres Vorbringen zu ihrer wirtschaftlichen Lage, in sbesondere zu ihren Jahresabschlüssen , mit der Begründung abg e- lehnt, sie befürchte, in der mündlichen Verhandlung des Gerichts würden B e- triebs - bzw. Geschäftsgeheimnisse offenbart und deshalb beantragt, die Öffen t- lichkeit immer dann auszuschließen, wenn ih re wirtschaftliche Lage erörtert würde , und dem Kläger für alle Belange, die ihre wirtschaftliche Lage betreffen , ein strafbewehrtes Schweigege bot aufzuerlegen. Auch kann es erforderlich 98 99 - 46 - 3 AZR 617/12 - 47 - sein, der Partei, die ihrer Darlegungslast nur genügen kann, indem si e Betriebs - oder Geschäftsgeheimnisse Preis gibt, die Gelegenheit zu geben, den für die Beurteilung der Streitsache erforderlichen Sachvortrag unter Wahrung der Ve r- traulichkeit leisten zu können (vgl. BAG 23. April 1985 - 3 AZR 548/82 - BAGE 48, 284; vgl. auch BGH 19. November 2008 - VIII ZR 138/07 - Rn. 47, BGHZ 178, 362) . Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Gericht selbst die Befürchtungen der Partei, es müssten Betriebs - oder Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren sein, als berechtigt anerkannt hat, oder die Partei, die sich auf den Geheimnisschutz beruft, Vortrag geleistet hat , aufgrund dessen ihre Befürc h- tung als berechtigt anzuerkennen wäre (vgl. BAG 23. April 1985 - 3 AZR 548/82 - zu I 2 der Gründe, aaO ; vgl. BGH 19. November 2008 - VIII Z R 138/07 - aaO ) . bb) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Landesarbeitsgericht hat gerade nicht angenommen, die Beklagte habe ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Geschäftszahlen, sondern ausdrücklich ausgeführt, sie habe nicht dargelegt, im Hinblick auf welchen Vortrag oder welche Art von G e- schäftszahlen die Öffentlichkeit auszuschließen wäre. Auch diese Würdigung hält einer revis i o nsrechtlichen Überprüfung s tand. Die Beklagte hat hiergegen keine erheblichen Rügen vorgebracht. (1) Soweit die Beklagte sich darauf beruft, das Landesarbeitsgericht habe ihre Darlegungsschwierigkeiten nicht zutreffend gewürdigt, sie habe hinreichend zu ihrem Interesse an der Geheimhaltung des Zahlenwerks zu ihrer wirtschaftl i- chen Lage vorgetragen, greift die Rü ge nicht durch. Das Landesarbeitsgericht hat an die S ubstantiierung des Vorbringens der Beklagten keine zu hohen A n- forderungen gestellt. Die Beklagte ve rkennt, dass allein der Umstand , dass sie weder ver pflichtet ist, die Rechnungslegung nach ha ndelsrechtl ichen Rec h- nungslegungsgrundsätzen vorzunehmen noch ihre Rechnungslegung offenz u- legen, und dass ihre Rechnungslegungspflicht nach § 7 StiftG HE lediglich dem Zweck dient, der Stiftungsaufsicht und ihren eigenen Kontrollorganen eine Ko n- trolle und Entscheidun g darüber zu ermöglichen, ob dem Stiftungszweck Rec h- 100 101 - 47 - 3 AZR 617/12 - 48 - nung getragen wurde, zur Darlegung eines geheimhaltungsbedürftigen G e- schäfts - oder Betriebsgeheimnisses nicht ausreicht. (a) Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, sind nicht schon dann Betriebs - oder Geschäftsgeheimnisse , wenn sie nur e i- nem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem bekundeten s- Geheimhaltung ein berechti g- tes wirtschaftliches Interesse hat (vgl. etwa BAG 10. März 2009 - 1 ABR 87/07 - Rn. 25, BAGE 129, 364; 13. Februar 2007 - 1 ABR 14/06 - Rn. 32 mwN, BAGE 121, 139) , etwa weil die Aufdeckung der Tatsache dazu geeignet wäre, ihm Sc haden zuzufügen (vgl. e twa BGH 4. September 2013 - 5 St R 152/13 - Rn. 21) . Zwar muss zur Darlegung eines berechtigten Interesses an der G e- heimhaltung das Betriebs - oder Geschäftsgeheimnis selbst nicht offenbart we r- den. E s muss aber zum einen so deutlich b eschrieben werden, dass zu ers e- hen ist, was geschützt werden soll (vgl. BAG 25. April 1989 - 3 AZR 35/88 - zu I 1 der Gründe) ; zum anderen muss dargetan werden, aus welchem Grund ein Interesse an der Geheimhaltung besteht. (b) An beidem fehlt es. Die Bekl agte hat nicht vorgetragen, im Hinblick auf welches Zahlenwerk aus ihren Jahresabschlüssen aus ihrer Sicht ein berechti g- tes Geheimhaltungsinteresse besteht. Zwar können nach der Rechtsprechung bei erwerbswirtschaftlich tät i- gen Unternehmen Umsätze , Ertrags lagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, B e- zugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Bilanzen, Gewinn - und Verlustrechnungen und damit auch Jahresabschlüsse eines Unternehmens Betriebs - bzw. Geschäftsg ehei m- nisse enthalten (vgl. B VerfG 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 - Rn. 87 , BVerfGE 115, 205 ; BAG 23. April 1985 - 3 AZR 548/8 2 - zu I 2 der Gründe, BAGE 48, 284; BGH 21. Januar 2014 - EnVR 12/12 - Rn. 76) . Bei der Beklagten handelt es sich a llerdings nicht um ein solches Unternehmen. Die Beklagte ist vielmehr eine gemeinnützige steuerbefreite Stiftung, die nicht e r- werbswirtschaftlich tätig ist und sich nicht am Markt im Wettbewerb mit anderen 102 103 104 - 48 - 3 AZR 617/12 - 49 - Unternehmen behaupten muss. Sie hätte also darlege n müssen, an welchen Geschäftszahlen sie aus welchem Grund ein berechtigtes Geheimhaltungsint e- f- e- resses a n der Nichtpreisgabe ihrer Geschäftszahlen nicht aus. Zwar kann be i- spielsweise die Weitergabe von Daten über Zustifter, die ungenannt bleiben wollen, einer Stiftung Schaden zufügen, wenn dadurch Personen von einer Z u- stiftung abgehalten werden. Ebenso kann bei Stiftungen auf dem Gebiet der Wissenschaftsförderung die Weitergabe von vertraulichen Informationen über Forschungsvorhaben, die einen Antrag auf Förderung gestellt haben, zu einem ng fü h- ren (vgl. Seifert ZStV 2014, 41, 42) . Inwieweit durch die Preisgabe welcher G e- g- te indes nicht dargetan. (2) Die Rüge der Beklagten, das Landesarbeitsgericht hätte sie vor se iner Entscheidung darauf hinweisen müssen, dass sie trotz fehlender Offenlegung s- pflicht ihre Jahresabschlüsse darstellen müsse, ohne ein berechtigtes Interesse durch. Die Rüge ist unzulässig. (a) Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte mit dieser Rüge nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § § 556, 534, 295 ZPO ausgeschlossen ist. Danach kann die Verletzung einer das Verfahren in der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift in der Revisio nsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rüg e- recht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 ZPO verl o- ren hat. Dies ist hier der Fall. Nach § 295 ZPO kann die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift auch da nn nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die aufgrund des betre f- fenden Verfahrens stattgefunden hat, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste. Au s- weislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Landesa r- 105 106 - 49 - 3 AZR 617/12 - 50 - beitsgericht hat die Beklagte zur Sache verhandelt, ohne zuvor einen fehlenden Hinweis durch das Landesarbeitsgericht gerügt zu haben. (b) Die Beklagte hat zudem innerhalb der Revis ionsbegründungsfrist nicht dargetan, was sie auf einen entsprechenden Hinweis des Landesarbeitsgerichts vorgetragen hätte und damit die Kausalität zwischen der von ihr behaupteten Gehörsverletzung und dem Berufungsurteil nicht dargelegt (vgl. etwa BAG 23. März 2011 - 4 AZR 268/09 - Rn. 70 und 71) . Sie hat lediglich geltend g e- macht, sie hätte auf einen entsprechenden Hinweis des Landesarbeitsgerichts entscheiden können, ob sie ihr Stiftungsvermögen, ihre Erträge und ihre Au f- wendungen ohne Geheimnisschutz dar legen könne, dürfe oder wolle. Dies reicht zur Darlegung der Kausalität indes nicht aus. 4 . Entgegen den Berechnungen des Klägers und der Annahme des La n- desarbeitsgerichts beläuft sich der Anpassungsbedarf des Klägers zum Anpa s- sungsstichtag 1. Januar 2010 nicht auf 15,42 %. Vielmehr beträgt der in der Zeit vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Februar 2001 bis zum Anpassungsstic h- tag 1. Januar 2010 eingetretene Kaufkraftverlust - nach der Rückrechnungsm e- thode ermittelt - 14,63 % . Danach kann der Kläger nur ver langen, dass seine monatliche Ausgangsrente iHv. 851,01 Euro brutto ab dem 1. Januar 2010 um monatlich 12 4 ,50 Euro brutto auf monatlich 975,51 Euro brutto angehoben wird. a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber bei der Anpassungspr ü- fung neben sein er eigenen wirtschaftlichen Lage insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers zu berücksichtigen. Diese bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlusts seit Rentenbeginn, also in der Wiederherste l- lung des ursprünglich vorausgesetzten Verhäl tnisses von Leistung und Gege n- leistung. Dementsprechend ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetret e- nen Teuerung besteht (vgl. etwa BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319) . Für die Ermittlung des Kaufkraftverlusts ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG auf den Verbrauc herpreisindex für Deutschland ab zustellen. Danach 107 108 109 110 - 50 - 3 AZR 617/12 - 51 - kommt es auf den zum Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt ve r- öffentlichten Verbraucher preisindex an. Allerdings ist nach § 30c Abs. 4 BetrAVG für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der aktuelle Anpassungsstichtag nach dem 31. Dezember 2002 liegt. Auch in diesem Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum Anpa s- sungsstichtag zu ermitt eln. Hierfür bietet sich die so genannte Rückrechnung s- methode an. Dana ch wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgebl i- chen Indizes berechnet; für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland jedoch in dem Verhältnis umg e- rechnet, in dem sich dieser Index und der Preisin dex für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Ei n- kommen (Basis 1995) im Dezember 2002 gegenüberstanden. In einem ersten Rechenschritt wird demnach der Verbraucherpreisindex für Deutschland zum Stand Dez ember 2002 ins Verhältnis gesetzt zum Preisindex für die Lebensha l- tung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittl e- rem Einkommen (Basis 1995, ebenfalls Stand Dezember 2002). In einem zwe i- ten Rechenschritt ist der Preisindex für di e Lebenshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten R e- chenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat vor dem Anpassung s- stichtag (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 25 , BAGE 139, 252 ) . b) Danach beläuft sich der Anpassungsbedarf des Klägers vom Rente n- beginn bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 auf 14,63 %. Zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 kommt es auf den Verbra u- cherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) an. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) betrug im Dezember 2002 96,4. Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestel l- 111 112 - 51 - 3 AZR 617/12 - 52 - ten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) in einem Verhältnis von 1 : 0,87319. Zur Umre chnung auf den nunmehr zugrunde zu l e- genden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist sodann der für Januar 2001 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 1 07,7 mit dem Faktor 0,87319 zu multiplizieren, was einen Wert von 94,04 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für Dezember 2009 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 20 05) von 107,8. Hieraus e r- rechnet sich zum Anpassungsst ichtag 1. Januar 2010 eine Steigerung von 14,63 % ([107,8 : 94,04 - 1] x 100). c) Da die Ausgangsrente des Klägers monatlich 851,01 Euro brutto b e- trug, errechnet sich bei einem Anpassungsbedarf von 14,63 % eine monatliche Betriebsrente iHv. 975,51 Euro br utto . 5 . Da der Kläger am 1. Januar 2010 von der PKDW eine monatliche Pe n- sionskassenrente iHv. 773,20 Euro brutto erhielt, die Beklagte aufgrund des Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. März 2010 ( - 8 Sa 190/09 - ) verpflichtet ist, an den K läger monatlich weitere 141,76 Euro brutto zu zahlen und die Beklagte auch verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Januar 2010 eine weitere monatliche Betriebsrente iHv. 10,26 Euro brutto zu zahlen, beläuft sich sein aus der Anpassungsverpflichtung der B eklagten resultierender Zahlungsanspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 auf monatlich 50,29 Euro brutto (= 975,51 Euro abzüglich 925,22 Euro [ = 773,20 Euro + 141,76 Euro + 10,2 6 Euro]). Der Kläger kann deshalb von der Beklagten verlangen , dass diese an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2011 iHv. insgesamt 955,51 Euro brutto zahlt. Ab dem 1. August 2011 stehen dem Kläger über den vom Hessischen Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 3. März 2010 ( - 8 Sa 190/09 - ) aus geurteilten Betrag iHv. monatlich 1 41,76 Euro brutto hinaus weitere 50,29 Euro brutto monatlich zu. 113 114 - 52 - 3 AZR 617/12 6 . Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Rückstände aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB, wobei der Klä ger Zinsen auf rückständige Anpassungsforderungen erst ab Rechtskraft des Urteils, mithin ab dem 1. Oktober 2014 verlangen kann (vgl. hierzu BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 595/12 - Rn. 7 ff.; 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 31, BAGE 138, 213) . Hinsichtl ich der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Anpassungsfo r- derung stehen dem Kläger Zinsen gemäß § 286 Abs. 1, § 288 BGB nur auf die bereits fällig gewordenen monatlichen Leistungen ab Rechtskraft der Entsche i- dung zu. Hinsichtlich der künftig fällig werde nden Anpassungsforderungen kann der Kläger hingegen keine Verzugszinsen geltend machen (vgl. hierzu Ausfü h- rungen unter Rn. 60 ) . IV. Nach alledem kann der Kläger von der Beklagten verlangen, dass diese an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Juli 2011 iHv. insgesamt 1.347,92 Euro brutto und für die Zeit ab 1. August 2011 über den vom Hessischen Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 3. März 2010 ( - 8 Sa 190/09 - ) zuerkannten Betrag iHv. monatlich 141,76 Euro brutto hinaus mo natlich weitere 79,46 Euro brutto zahlt. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 , § 92 Abs. 1 ZPO. Schlewing Spinner Ahrendt Heuser Möller 115 116 117

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