3. Senat - Betriebsrente - Anpassung - Prüfungszeitraum - zu Recht unterbliebene Anpassung - wirtschaftliche Lage des Arbeitsgebers - Beurteilungszeitpunkt
Karar Dilini Çevir:
3. Senat - Betriebsrente - Anpassung - Prüfungszeitraum - zu Recht unterbliebene Anpassung - wirtschaftliche Lage des Arbeitsgebers - Beurteilungszeitpunkt
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 750/11 4 Sa 129/11 B Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 0. August 2013 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2 0. August 2013 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richt e- rin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Wischnath und Brunke für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 750/11 - 3 - Die Revision der Beklagten geg en das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Niedersachsen vom 2 8. Juli 2011 - 4 Sa 129/11 B - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen auf den Betrag iHv. 100,88 Euro erst ab dem 2 1. August 2013 zu zahlen hat. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die B e- klagte verpflichtet ist, die monatliche Betriebsrente des Klägers ab dem 1. April 2008 um 3,6 % , mithin um 12,61 Euro auf 362,7 7 Euro brutto zu erhöhen. Der am 2 4. Juli 1935 geborene Kläger war vom 1. September 1969 b is zum 3 1. März 1995 bei den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, der A KG und nachfolgend der A GmbH (im Folgenden: A ) , beschäftigt. Er erhielt zuletzt Vergütung nac h der tariflichen Vergütungsgruppe M 3 H. Die A KG sagte dem Kläger Leistungen nach ihrer Pensionsordnung vom 1. Juli 1976 zu. Die G e- schäftsanteile der A wurden im Jahr 2001 auf die damalige T G GmbH, die sp ä- tere T G GmbH & Co. KG (im Folgenden: T G) übert ragen. Die A firmierte zu Beginn des Jahres 2002 in A T GmbH (im Folgenden: A T) um. Am 2 2. Dezember 2005 beschlossen die Gesellschafter der T G, die A T durch finanzielle Unterstützung iHv. 87.670.000,00 Euro zu entschulden. Durch die Übernahme von Verbi ndlichkeiten der A T erbrachte die T G eine Ei n- lage iHv. 73.670.000,00 Euro . Weitere 14.000.000,00 Euro wurden unmittelbar von der T G in die Kapitalrücklage der A T geleistet. Der Ausgleich der bilanzie l- len Überschuldung diente dazu, eine Verschmelzung de r A T mit der T O GmbH zu ermöglichen. Die A T wurde zum 2 5. April 2006 durch Aufnahme auf die T O GmbH, die später in T GmbH - die Beklagte - umbenannt wurde, verschmolzen. 1 2 3 - 3 - 3 AZR 750/11 - 4 - Die Beklagte wurde im Jahr 2012 im Wege des Formwechsels in die T GmbH & Co. KG Mit Verschmelzungsvertrag vom 2 6. Mai 2006 wurden sowohl die T - K GmbH als auch die T - S GmbH auf die Beklagte verschmolzen. Die Verschme l- zungen wurden am 2 5. Juli 2006 sowie am 1 3. Oktober 2006 in das Handelsr e- gister eingetragen. Nach den Verschmelzungen bestand die Beklagte aus vier Der Kläger bezieht seit dem 1. April 1996 eine monatliche Betriebsrente iHv. 350,16 Euro . Zu den Anpassungs stichtagen 1. April 1999, 1. April 2002 und 1. April 2005 erfolgte keine Anpassung nach § 16 BetrAVG. Mit einer A n- fang 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrte der Kläger von der Beklagten die Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2002 u nd 1. April 200 5. Das Arbeitsgericht wies die Klage durch Urteil vom 1 0. Oktober 2007 mit der Begründung ab, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten keine Erträge und Wertzuwächse erwirtschaftet h abe , die für eine Anpassung der B e- triebsrenten zur Verfügun g stünden. Das Urteil ist rechtskräftig. Mit seiner im November 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kl a- ge hat der Kläger die Beklagte auf Anpassung seiner monatlichen Betriebsrente an den Kaufkraftverlust zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 in Anspruc h g e- nommen. Er hat die Auffassung vertreten, seine Betriebsrente sei um 19,6 % zu erhöhen. Die wirtschaftliche Situation der Beklagten lasse eine Anpassung se i- ner Betriebsrente nach § 16 BetrAVG zu. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen , an ihn 480,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1 2. November 2008 zu za h- len, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Dezember 2008 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 418,79 Euro zu zahlen, hilfswei se, 4 5 6 7 - 4 - 3 AZR 750/11 - 5 - die Beklagte zu verurteilen, seine Leistungen aus der b e- trieblichen Altersversorgung ab dem 1. April 2008 um e i- nen von dem Gericht nach billigem Ermessen festzuse t- zenden Anpassungsbetrag zu erhöhen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertr e- ten, eine Anpassung der Betriebsrente scheide bereits aufgrund der durchg e- hend negativen Betriebsergebnisse ihrer Rechtsvorgängerin A T aus. Sie, die Beklagte, müsse zunächst die Möglichkeit haben, über einen mittelfristig anz u- setzenden Z eitraum zu regenerieren und den in der Vergangenheit eingetret e- nen Substanzverlust auszugleichen. Zudem sei auch nach Vollzug der Ve r- schmelzungen ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage des Geschäftsb e- reichs A - in dem der Kläger zu seiner aktiven Zeit beschäftigt gewesen sei - abzustellen. Dieser weise auch nach den Verschmelzungen ein negatives Eigenkapital und erhebliche Verluste aus. Jedenfalls müsse auch die nach dem Anpassungsstichtag liegende wirtschaftliche Entwicklung berücksichtigt werden, die ab dem dritten Quartal 2008 nachhaltig von der Weltwirtschaftskrise b e- stimmt worden sei. Im Übrigen werde der Anpassungsbedarf des Klägers durch die Verdienstentwicklung der aktiven Arbeitnehmer begrenzt. Vergleichsgruppe seien die in die Vergütungsgr uppe G 6 H eingruppierten Mitarbeiter. Deren Ve r- gütungen seien in der Zeit vom 1. April 2005 bis zum 3 1. März 2008 um 3,6 % gestiegen. Der Kläger könne daher allenfalls eine Anpassung seiner Betrieb s- rente um 3,6 % verlangen. Das Arbeitsgericht hat die Kla ge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufung des Klägers teilweise abg e- ändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 100,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1 2. November 2008 sowie ab Dezember 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 362,77 Euro zu zahlen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren nach vollständ i- ger Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Rev i- sion. 8 9 - 5 - 3 AZR 750/11 - 6 - Entsche idungsgründe Die Revision der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Das La n- desarbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, an den Kläger für die Zeit von April 2008 bis November 2008 rückständige Versorgungsleistungen iHv. 100,88 Euro sowie ab Dezember 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 362,77 Euro zu zahlen. Zinsen auf den mit dem Klageantrag zu 1. zuletzt noch begehrten Nachzahlungsbetrag stehen dem Kläger jedoch erst ab dem Folg e- tag des Tages zu, an dem das Urteil rechtskräftig wird. Dies ist der 2 1. August 201 3. Nur insoweit ist die Klage unbegründet. Im Übrigen ist die Klage - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist - zulässig und begründet. I. Die Beklagte ist verpflichtet, die monatliche Betriebsrente des Klägers ab dem 1. April 2008 um mindestens 3,6 % , mithin um 12,61 Euro auf monatlich 362,77 Euro anzupassen. 1. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. April 2008 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu erfolgen hatte. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Ja h- re eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, d ass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies sind - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. April 1996 - der 1. April 1999, der 1. April 2002, der 1. April 20 05 und der 1. April 2008. 2. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. April 2008 nicht anzupassen, entspricht nicht billigem Ermessen. Der Arbeitgeber hat bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der B e- lange des Klägers ergibt sich zum 1. April 2008 eine Anpassungspflicht von 10 11 12 13 14 15 - 6 - 3 AZR 750/11 - 7 - mindestens 3,6 % . Die wirtschaftliche Lage der Beklagten ste ht der Anpassung nicht entgegen. a) Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpa s- sungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt. Der Anpassungsbedarf richtet sich nach dem seit dem Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust . Dies hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nunmehr ausdrücklich klargestellt. Danach gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Prüfungsz eitraum. Der Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger wird durch die Ne t- toverdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt (reallohnbez o- gene Obergrenze) . Dies wird durch die in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG getroffene Regelung bestätigt, wonach di e Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann als erfüllt gilt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne ve r- gleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Soweit die Entwicklung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer hinter dem Kaufkraftverlust zurückbleibt, müssen sich auch die Betriebsre ntner mit einer entsprechend geringeren Rentenerhöhung begnügen. Damit wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrechterhalten wie das Einko m- mensniveau der Aktiven (vgl. BAG 2 8. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 24 mwN) . Prüfungszeitraum sowohl für de n Kaufkraftverlust als auch für die rea l- lohnbezogene Obergrenze ist die Zeit vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber g e- mäß § 16 Abs. 4 BetrAVG nicht verpflichtet ist, eine bei einem vo rgelagerten Prüfungsstichtag zu Recht unterbliebene Anpassung ab dem Folgestichtag nachzuholen (vgl. BAG 2 8. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 25 mwN) . Soweit eine Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitg e- bers zu vorangegangenen Anpassungsstichta gen zu Recht unterblieben ist und 16 17 18 19 20 - 7 - 3 AZR 750/11 - 8 - deshalb nach § 16 Abs. 4 BetrAVG bei späteren Anpassungen nicht mehr nachgeholt werden muss, dürfen sowohl der damals zu verzeichnende Anstieg des Verbraucherpreisindexes als auch die damals zu verzeichnenden Rea l- lohnerhöh ungen bei den späteren Anpassungsentscheidungen unberücksichtigt bleiben (BAG 2 8. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 26 mwN) . Ist die Anpassung zu vorangegangenen Anpassungsstichtagen zu Recht ganz unterblieben, ist demnach der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpa s- sungsstichtag zu ermitteln und hiervon der Anpassungsbedarf vom Rentenb e- ginn bis zum vorgelagerten Anpassungsstichtag in Abzug zu bringen (BAG 2 8. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 26) . b) Danach beträgt der Anpassungsbedarf des Kläger s im maßgeblichen Prüfungszeitraum vom 1. April 1996 (Rentenbeginn) bis zum 1. April 2008 (A n- passungsstichtag) mindestens 3,6 % . aa) Der unter Berücksichtigung der zu den Anpassungsstichtagen 1. April 2002 und 1. April 2005 zu Recht unterbliebenen Anpassu ngen auszugleichende Kaufkraftverlust in der Zeit vom Rentenbeginn des Klägers ( 1. April 1996) bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 beläuft sich auf 7,38 % . (1) Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ist für die Ermittlung des Kaufkraftve r- lustes auf den Verbr aucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Dabei kommt es auf den am Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt verö f- fentlichten Verbraucherpreisindex an. Allerdings ist nach § 30c Abs. 4 BetrAVG für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Prei sindex für die Leben s- haltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mit t- lerem Einkommen (Basis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der A n- passungsstichtag nach dem 3 1. Dezember 2002 liegt. Auch in diesem Fall ist der volle An passungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zu ermitteln. Hierfür bietet sich die sog. Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus dem seit 2003 maßgeblichen Index berechnet; für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2003 lieg en, wird der Preisindex für die L e- benshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit 21 22 23 - 8 - 3 AZR 750/11 - 9 - mittlerem Einkommen (Basis 1995) jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Verbraucherpreisindex für Deutschland im D e- zember 2002 gegenüberstanden. In einem ersten Rechenschritt wird demnach der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbe i- tern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995, Stand Dezember 2002) ins Verhältnis gesetzt zum Verbraucherpreisindex für Deutschland, Stand Dezember 200 2. In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die L e- benshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) für den Monat vor Rentenbeg inn zu ermi t- teln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat vor dem Anp assungsstichtag (vgl. BAG 1 1. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 25, BAGE 139, 252) . (2) Dementsprechend beläuft sich der Kaufkraftverlust vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 auf 20,54 % . Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) betrug im D e- zember 2002 96, 4. Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110, 4. Damit steht der Preisindex für die Lebe nshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestel l- ten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) in einem Verhältnis von 1 : 0,8731 9. Zur Umrec h- nung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Ve rbraucherpreisindex für Deutschland ist sodann der für März 1996 gültige Preisindex für die Lebensha l- tung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittl e- rem Einkommen (Basis 1995) von 101,0 mit dem Faktor 0,87319 zu multiplizi e- ren, w as einen Wert von 88,19 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für März 2008 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) von 106, 3. Hieraus errechnet sich zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 eine Steigerung von 20,54 % ([1 06,3 : 88,19 - 1] x 100) . 24 25 - 9 - 3 AZR 750/11 - 10 - (3) Die Beklagte war nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nicht verpflichtet, die zu den Anpassungsstichtagen 1. April 1999, 1. April 2002 und 1. April 2005 unterbliebenen Anpassungen zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 nachzuh o- len. Durch das Urteil des Arbeitsgerichts vom 1 0. Oktober 2007 steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest ( § 322 Abs. 1 ZPO) , dass die Anpassung zu den beiden Anpassungsstichtagen 1. April 2002 und 1. April 2005 zu Recht iSd. § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG unte rblieb. Daher durfte die Beklagte bei der A n- passungsprüfung zum 1. April 2008 den vom Rentenbeginn des Klägers ( 1. April 1996) bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 aufgelaufenen Kau f- kraftverlust unberücksichtigt lassen. Dieser beläuft sich, da der Verbrauche r- preisindex für Deutschland (Basis 2005) im März 2005 99,8 betragen hat, auf 13,16 % ([99,8 : 88,19 - 1] x 100) . Hieraus errechnet sich ein auszugleichender Kaufkraftverlust von 7,38 % zum Anpassungsstichtag 1. April 200 8. Dieser B e- trag liegt übe r der vom Kläger in der Revision noch geltend gemachten Anpa s- sungsforderung von 3,6 % . bb) Die reallohnbezogene Obergrenze führt nicht zu einer geringeren A n- passungsverpflichtung der Beklagten. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass die Nettolöhne vergl eichbarer Arbeitnehmergruppen in der Zeit vom individue l- len Rentenbeginn des Klägers ( 1. April 1996) bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 auch unter Berücksichtigung der nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nicht nachzuholenden Anpassungen weniger als 3,6 % gestiegen sind (vgl. zur Darlegungslast für die reallohnbezogene Obergrenze BAG 1 7. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu I 3 der Gründe; 2 0. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 5 der Gründe) . c) Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand einer Anpassung der B e- t riebsrente des Klägers nicht entgegen. aa) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Anp a s- sungsstichtag. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpa s- 26 27 28 29 - 10 - 3 AZR 750/11 - 11 - sungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaf t- liche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit da r- aus Schlüsse für dessen we itere Entwicklung gezogen werden können. Für e i- ne zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung grundsätzlich über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Ja h- ren ausgewertet werden. Allerdings kann sich auch die wirt schaftliche Entwic k- lung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsen t- scheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsache n- instanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften und sich dadurch auf die Darlegungs - und Beweislast auswirken. Je günstiger die weit e- re wirtschaftliche Entwicklung ausfällt und je schneller eine Besserung eintritt, desto genauer und sorgfältiger muss der Arbei tgeber vortragen, dass seine frühere negative Einschätzung trotzdem nicht zu beanstanden ist. Vorausse t- zung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpa s- sungsstichtag zu erstellenden Prognose ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens am Anpassungsstic h- tag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wir t- schaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten A n- passungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 2 8. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 39 und 52 mwN) . bb) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussich tl i- che Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 2 8. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 40 mwN) . Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielt en Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen 30 - 11 - 3 AZR 750/11 - 12 - Eigenkapitals (vgl. BAG 1 8. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72) . (1) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem d as im Unternehmen investierte Kap i- tal ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anle i- hen. Der Risikozuschlag beträgt nach ständiger Rechtsprechung des Senats für alle Unternehmen mit Ausnahme der Rentner - und Abwicklungsgesell schaften einheitlich 2 % (vgl. etwa BAG 2 8. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 41 mwN) . Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abz u- stellen. Beide Bemessungsgru ndlagen sind ausgehend von dem in den ha n- delsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 2 8. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 42 mwN) . Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eige n- kapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das vorhandene Eigenkapital iSd. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB in der im Streitfall maßgeblichen bis zum 2 8. Mai 2009 geltenden Fassung an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapita lrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, G e- winn - /Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 2 8. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 44 mwN) . Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig ve r- ändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließe nd zu halbieren (BAG 2 8. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 45 mwN) . Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden. Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des U n- ternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, so dass sie beim 31 32 33 34 35 36 - 12 - 3 AZR 750/11 - 13 - erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hi n- gegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim e r- zie l ten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen. Dies folg t bereits daraus, dass nach der Anpassungsentscheidung die Rentenerhöhungen den steue r- pflichtigen Gewinn mindern (vgl. BAG 2 8. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 47 mwN) . Auch kann nur das Jahresergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sinnvollerweise mit der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen vergl i- chen werden, da deren Zinserträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen ebe n- falls grundsätzlich der Einkommenssteuer unterliegen (vgl. Höfer BetrAVG Bd. I Arbeitsrecht § 16 Rn. 5267) . Zudem ist für die Frage, o b und in welcher Höhe gegebenenfalls Steuern vom Einkommen und vom Ertrag zu entrichten sind, von Bedeutung, wie der Arbeitgeber seinen Gewinn verwendet, § 278 HGB (vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 16 Rn. 173) . (2) Die für die Anpassun gsentscheidung des Arbeitgebers maßgebliche wirtschaftliche Lage wird nicht nur vom Umfang der Eigenkapitalverzinsung b e- stimmt, sondern auch von der Eigenkapitalausstattung. Die wirtschaftliche Lei s- tungsfähigkeit eines Unternehmens ist nach seiner gesamtwi rtschaftlichen Sit u- ation zu beurteilen. Die zu erwartenden Überschüsse sind nur ein Kriterium. Wertzuwächse sind bei der Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG nur insoweit zu berücksichtigen, als sie vom Unternehmen erwirtschaftet wurden und ohne Gefähr dung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze verwertet werden können. Hohe Eigenkapitalverluste können zwar dazu führen, dass schon niedrige Gewinne für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung ausre i- chen. Von der angemessenen Eigenkapitalverzinsung ist aber die Substanze r- haltung zu unterscheiden, die ebenfalls eine Nichtanpassung rechtfertigen kann. Deshalb ist die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens auch dann beeinträchtigt, wenn die Eigenkapitalausstattung ungenügend ist. Bei E i- genkapita lverlusten bzw. einer Eigenkapitalauszehrung muss verlorene Verm ö- genssubstanz wieder aufgebaut werden. Bis dahin besteht keine Verpflichtung zur Anpassung von Versorgungsleistungen (BAG 2 8. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 49 mwN ) . Vom Versorgungsschuldner kann nicht verlangt werden, 37 - 13 - 3 AZR 750/11 - 14 - dass er zur Finanzierung einer Betriebsrentenanpassung in die Vermögenssu b- stanz des Unternehmens eingreift. Deshalb ist dem Arbeitgeber zuzubilligen, dass er nach Eigenkapitalverlusten bzw. einer Eigenkapitalauszehrung mö g- lichst rasch für eine ausreichende Eigenkapitalausstattung sorgt und bis dahin von Betriebsrentenerhöhungen absieht. Die Kapitalrücklagen müssen nicht für Betriebsrentenanpassungen verwandt werden. Von einer Gesundung des U n- ternehmens kann nicht ausgegangen werd en, wenn das vorhandene Eigenkap i- tal des Unternehmens die Summe aus gezeichnetem Kapital ( § 272 Abs. 1 Satz 1 HGB) und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen (vgl. § 272 Abs. 2 HGB) noch nicht erreicht hat (BAG 2 8. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 51 mwN) . c c) Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Ve r- sorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Damit ist es grundsätzlich en t- scheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstichtag Versorgungsschuldner ist. Ist der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unte r- nehmen entstanden, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitr aum stattgefunden hat, kommt es grundsätzlich auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen bis zur Ve r- schmelzung an (BAG 3 1. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 23, BAGE 123, 319) . Die Verschmelzung ist bei der Pr ognose zu berücksichtigen. Maßgeblich ist deshalb, ob aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen am Anpassungsstichtag damit zu rechnen war, dass der Versorgungsschuldner die aus der Anpassung resultierend en höheren Belastungen aus den zu erwartenden Unternehmenserträgen und den verfü g- baren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens aufbringen konnte (BAG 3 1. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 24, aaO) . Diese Grundsätze gelten entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur bei einer Verschmelzung eines wir t- schaftlich gesunden Unternehmens auf ein wirtschaftlich schwaches Unterne h- men, sondern umgekehrt auch dann, wenn ein wirtschaftlich schwaches Unte r- 38 39 - 14 - 3 AZR 750/11 - 15 - nehmen auf ein wirtschaftlich starkes Unternehmen verschmolzen w ird (vgl. BAG 2 8. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 54) . Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen E r- tragskraft im Ganzen geprägt. Der Versorgungsschuldner ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne E inkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen (BAG 2 6. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56) . Auf der anderen Seite kann er eine Anpassung der Betrieb s- rente nach § 16 BetrAVG nicht allein mit der Begründung ablehnen, dass sich die Ergebnisse einzelner Geschäftsbereiche des Unternehmens negativ entw i- ckelt haben oder sich negativ entwickeln werden. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Damit ist b ei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage eine unternehmensbezogene Sichtweise zwingend (BAG 2 8. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 55 mwN) . dd) Der Versorgungsschuldner hat darzulegen und zu beweisen, dass se i- ne Anpassungsentscheidung billigem Ermessen ent spricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs - und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich da ss Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entspr e- chenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen ei ner Partei oder deren Vermögensverhältnisse ankommt (BAG 2 8. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 56 mwN ) . ee) Danach stand die wirtschaftliche Lage der Versorgungsschuldnerin des Klägers einer Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2008 nicht entg e- gen. (1 ) Die ursprüngliche Versorgungsschuldnerin des Klägers, die A T, wurde zum 2 5. April 2006 durch Aufnahme auf die Beklagte verschmolzen. Deshalb kommt es für die Zeit bis zum 2 5. April 2006 grundsätzlich sowohl auf die wir t- 40 41 42 43 - 15 - 3 AZR 750/11 - 16 - schaftliche Lage der A T als auch auf die der Beklagten an. Ab der Verschme l- zung der A T auf die Beklagte am 2 5. April 2006 ist allein die wirtschaftliche L a- ge der Beklagten maßgebend. (2) Zwar hat die A T bis zu ihrer Verschmelzung durchgehend Verluste e r- zielt, ihr Eigenkapital aufgezehr t und keine Erträge oder Wertzuwächse erwir t- schaftet, aus denen ihr eine Anpassung der Betriebsrenten möglich gewesen wäre. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten sowohl vor als auch nach der Ve r- schmelzung der A T rechtfertigte jedoch am Anpassungsstichtag 1. April 2008 nicht die Prognose der Beklagten, dass es ihr mit hinreichender Wahrschei n- lichkeit nicht möglich sein würde, den Teuerungsausgleich aus den Unterne h- menserträgen und verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens bis zum nächsten Anpassu ngsstichtag aufzubringen. (a) Die Beklagte hat in den Geschäftsjahren 2005 bis 2008 eine die ang e- messene Eigenkapitalverzinsung weit übersteigende Eigenkapitalverzinsung erzielt. Ausweislich der Gewinn - und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2005 betr ug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten 27.275.030,03 Euro . Abzüglich der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. (minus) 6.569.710,00 Euro sowie abzüglich sonstiger Steuern iHv. (minus) 4.048,79 Euro ergab sich ein Jahresüberschuss iHv. 20.701.271,24 Euro . Das Eigenkapital der Beklagten belief sich zum Ende des Geschäftsjahres 2004 auf 633.225,37 Euro und zum Ende des Geschäftsjahres 2005 auf 92.873.892,56 Euro . Danach schloss die Beklagte das Geschäf tsjahr 2005 mit einem Betriebsergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 27.270.981,24 Euro ab. Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen bilanz i- ellen Eigenkapitals iHv. 46.753.558,96 Euro erzielte sie im Geschäftsjahr 2005 demnach eine Eig enkapitalverzinsung von 58,33 % . Diese überstieg die ang e- messene Eigenkapitalverzinsung um ein Vielfaches. Ausweislich des vom St a- tistischen Bundesamt herausgegebenen Jahrbuchs für das Jahr 2006 erzielten die öffentlichen Anleihen im Jahr 2005 eine Umlaufr endite von 3,2 % . Zuzüglich 44 45 46 - 16 - 3 AZR 750/11 - 17 - des Risikozuschlags von 2 % betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 5,2 % . Im Geschäftsjahr 2006 erzielte die Beklagte ausweislich der Gewinn - und Verlustrechnung ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 48.5 01.760,77 Euro . Abzüglich der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. (minus) 7.224.179,69 Euro sowie abzüglich sonstiger Steuern iHv. (minus) 375.675,84 Euro ergab sich ein Jahresüberschuss iHv. 40.901.905,24 Euro . Das Eigenkapital der Beklagten belief sich zum Ende des Geschäftsjahres 2006 auf 154.332.652,41 Euro . Danach schloss die Beklagte das Geschäftsjahr 2006 mit einem Betriebsergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 48.126.084,93 Euro ab. Ihr durchschnittliches bilanzielles Eigenkapi tal belief sich auf 123.603.272,48 Euro . Die Eigenkapitalverzinsung betrug demnach 39 % und lag deutlich über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Au s- weislich des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Jahrbuchs für das Jahr 2007 erzielten die öff entlichen Anleihen im Jahr 2006 eine Umlaufrendite von 3,7 % . Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % belief sich die angemessene Eigenkapitalverzinsung auf 5,7 % . Im Geschäftsjahr 2007 betrug das Ergebnis der gewöhnlichen G e- schäftstätigkeit der Beklagten 7 3.270.992,70 Euro . Abzüglich der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. (minus) 12.080.902,03 Euro sowie abzüglich sonstiger Steuern iHv. (minus) 314.141,06 Euro ergab sich ein Jahresübe r- schuss iHv. 60.875.949,61 Euro . Damit erzielte die Beklagte im Ges chäftsjahr 2007 ein Betriebsergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 72.956.851,64 Euro . Ihr durchschnittliches Eigenkapital wuchs - unter Zugru n- delegung eines Eigenkapitals zum Schluss des Geschäftsjahres 2007 iHv. 215.208.602,02 Euro - auf 184.770.627,22 Euro . Damit hatte die Beklagte in diesem Geschäftsjahr eine Eigenkapitalverzinsung von 39,49 % erreicht. Diese lag erheblich über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Ausweislich des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Jahrbuchs für das Jahr 2008 erzielten die öffentlichen Anleihen im Jahr 2007 eine Umlaufrendite von 4,3 % . 47 48 - 17 - 3 AZR 750/11 - 18 - Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % belief sich die angemessene Eigenkap i- talverzinsung auf 6,3 % . Im Geschäftsjahr 2008 erzielte die Beklagte ein Ergebnis der gewöhnl i- chen Geschäftstätigkeit iHv. 76.238.208,44 Euro . Abzüglich der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. (minus) 9.026.309,36 Euro sowie abzüglich sonstiger Steuern iHv. (minus) 242.303,18 Euro ergab sich ein Jahresübe r- schuss iHv. 66.969.595,90 Euro . Danach schloss die Beklagte das Geschäft s- jahr 2008 mit einem Betriebsergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 75.995.905,26 Euro ab. Ihr durchschnittliches Eigenkapital wuchs - unt er Zugrundelegung eines Eigenkapitals zum Schluss des Geschäft s- jahres 2008 iHv. 282.178.197,92 Euro - auf 248.693.399,97 Euro . Die Eigenk a- pitalverzinsung betrug damit im Geschäftsjahr 2008 30,56 % und lag somit weit über der angemessenen Eigenkapitalverzin sung. Ausweislich des vom Statist i- schen Bundesamt herausgegebenen Jahrbuchs für das Jahr 2009 erzielten die öffentlichen Anleihen im Jahr 2008 eine Umlaufrendite von 4,0 % . Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % belief sich die angemessene Eigenkapitalverzi n- sung auf 6,0 % . (b) Damit belegen die Zahlen aller drei vor dem Anpassungsstichtag li e- genden Geschäftsjahre (2005 bis 2007) , dass sich die wirtschaftliche Lage der Beklagten positiv entwickelt hatte. Angesichts des in den Geschäftsjahren 2005 bis 2008 jä hrlich steigenden Eigenkapitals der Beklagten und einer Eigenkap i- talverzinsung, die weit über den für angemessen erachteten Werten lag, ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich nach der Verschmelzung mit der A T bis zum Anpassungsstichtag nicht konsol idiert hätte. Zwar beruht der Kapitalz u- wachs der Beklagten in den Jahren 2005 und 2006 in einem nicht unerhebl i- chen Umfang auf Verschmelzungen mit anderen, operativ tätigen Unterne h- men. Er beruht - vor allem in den Geschäftsjahren 2007 und 2008 - zugleich aber auch auf dem positiven Ergebnis dieser Geschäftstätigkeit. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr Eige n- kapital habe sich im Geschäftsjahr 2006 im Vergleich zum Vorjahr 2005 sogar verringert, da ihr Eigenkapital um die Kapita lzuflüsse, die aus der Verschme l- 49 50 51 - 18 - 3 AZR 750/11 - 19 - zung der A T auf die Beklagte resultieren, zu bereinigen sei. Ob die Eigenkap i- talausstattung des Versorgungsschuldners unzureichend ist und deshalb eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zulässt, beurteilt sich auf der Grun dlage der tatsächlich vorhandenen Vermögenssubstanz (BAG 2 8. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 71) . Der Substanzerhalt ist von der angemessenen Eigenkapita l- verzinsung zu unterscheiden. Nur bei der Beurteilung der künftigen Ertragsen t- wicklung und künftigen Eige nkapitalrendite können Bereinigungen der Jahre s- ergebnisse geboten sein (BAG 2 8. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - aaO ) . Zudem würde die Auffassung der Beklagten dazu führen, dass diese im Hinblick auf ihre Eigenkapitalausstattung so behandelt würde, als sei die A T nicht auf sie verschmolzen worden. Im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG kommt es jedoch auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgung s- schuldners und nicht auf eine fiktive an, die bestanden hätte, wenn unterne h- merische Entscheidun gen anders getroffen worden wären (vgl. schon BAG 2 8. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - aaO ) . Eine fiktive Fortschreibung früherer g e- sellschaftsrechtlicher Verhältnisse sieht § 16 BetrAVG nicht vor (BAG 3 1. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 15, BAGE 123, 319) . (c) Die Beklagte durfte eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 auch nicht mit der Begründung ablehnen, sie könne nicht für die wirtschaftlich instabile Situation ihrer Rechtsvorgängerin verantwortlich gemacht werden, indem im Rahmen der Anpassungsprüfung auf das Gesamtergebnis der nunmehr verschmolzenen Gesellschaft und nicht auf das Ergebnis des Geschäftsbereichs A abgestellt werde. Bei der Anpa s- sungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG kommt es auf die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners, dh. auf die wirtschaftliche Lage des gesamten U n- ternehmens an; diese wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt (BAG 2 8. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 69) . Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist daher nach Vol lzug der Verschmelzung eine gesonderte Bewe r- tung der einzelnen Geschäftsbereiche nicht zulässig. Die gegenteilige Auffa s- sung der Beklagten liefe darauf hinaus, auf die Verhältnisse eines in dieser Form nicht mehr existierenden Unternehmens abzustellen (vgl . schon BAG 52 - 19 - 3 AZR 750/11 - 20 - 2 8. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 69) . § 16 BetrAVG sieht jedoch eine fiktive Fortschreibung früherer gesellschaftsrechtlicher Verhältnisse nicht vor (BAG 3 1. Juli 2007 - 3 AZR 810/0 5 - Rn. 15, BAGE 123, 319) . (d) Die Beklagte kann sich zur Be gründung der unterbliebenen Anpassung nicht auf ihre wirtschaftliche Entwicklung im Geschäftsjahr 2009 berufen. (aa) Zwar erwirtschaftete die Beklagte im Geschäftsjahr 2009 einen Verlust iHv. 24.780.190,24 Euro und erzielte damit keine angemessene Eigenkapita l- verzinsung. Die Beklagte hat allerdings nicht behauptet, dass diese wirtschaftl i- che Entwicklung bereits zum Anpassungsstichtag am 1. April 2008 vorherse h- bar oder zu erwarten war. Nach dem Lagebericht der Ge schäftsführer zum Ja h- resabschluss des Geschäftsjahres 2008 war die Beklagte in den Geschäftsb e- k- lung sogar erst im vierten Quartal 2008 ein. (bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist eine weitergehende Berücksic h- tigung der nach dem Anpassungsstichtag liegenden, zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbaren wirtschaftlichen Entwicklung der Beklagten nicht geboten. Hat der Arbeitgeber eine Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen vorzune h- men, ist für die gerichtliche Nachprüfung dieser Entscheidung - die zwangslä u- fig zeitverzögert stattfindet - der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentschei dung zu treffen hatte (vgl. BAG 2 0. März 2013 - 10 AZR 8/12 - Rn. 33; 1 0. Mai 2005 - 9 AZR 294/04 - zu B II 3 b aa der Gründe) . Dies gilt auch für die nach § 16 Abs. 1 BetrAVG vom Arbeitgeber zu treffende En t- scheidung über die Anpassung der Betriebsrenten. Für die Billigkeit seiner E r- messensentscheidung kommt es auf die zum Zeitpunkt des Anpassungsstic h- tags zu erwartende wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in den fo l- genden drei Jahren bis zum nächsten Anpassungsstichtag an. Die wirtschaftl i- che Entw icklung nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Ve r- handlung kann die vom Arbeitgeber getroffene Prognoseentscheidung nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Senats daher nur insoweit bestät i- 53 54 55 - 20 - 3 AZR 750/11 - 21 - gen oder entkräften, als sie am Anpassun gsstichtag bereits vorhersehbar war; nicht absehbare oder unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhäl t- nisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. nur BAG 2 8. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 52; 1 1. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 32, BAGE 139, 252; 3 0. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 52; 2 9. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 24, BAGE 135, 344; 3 1. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 20; 2 5. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 55; 1 8. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 b der Gründe, BAGE 105, 72) . II. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts stehen dem Kläger Zinsen auf den Nachzahlungsbetrag für die Zeit von April 2008 bis N o- vember 2008 iHv. 100,88 Euro erst ab dem Folgetag des T ages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 2 1. August 2013 zu. Für die davor li e- genden Zeiträume fehlt es jedenfalls an der notwendigen Fälligkeit der Anpa s- sungsforderung. 1. Der Anspruch auf Verzugszinsen nach § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB entsteht - da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann - fr ü- he s tens ab der Fälligkeit der Forderung. Leistungen, die nach billigem Erme s- sen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund e i- nes rechtskräftigen Gesta ltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig (vgl. BGH 2 4. November 1995 - V ZR 174/94 - zu II 3 b der Gründe) . Dazu gehören auch die aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen (vgl. etwa BAG 2 8. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 32 , BAGE 138, 213 ) . 2. Ob Prozesszinsen nach § 291 BGB im Fall der Bestimmung der Lei s- tung durch Gestaltungsurteil überhaupt zugesprochen werden können (dag e- gen BGH 4. April 2006 - X ZR 122/05 - Rn. 23, BGHZ 167, 139; 4. Apr il 2006 - X ZR 80/05 - Rn. 24; vgl. BAG 1 9. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 50) , kann offenbleiben. Denn jedenfalls könnte auch der Anspruch auf Prozesszi n- 56 57 58 - 21 - 3 AZR 750/11 sen frühestens ab der Fälligkeit der Forderung ( § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB) entstehen. III. Die Kosten entscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Gräfl Spinner Ahrendt Wischnath Brunke 59

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