3. Senat - Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlung
Karar Dilini Çevir:
3. Senat - Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlung
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. August 2014 Dritter Senat 3 AZR 764/12 - I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 4. November 2011 - 5 Ca 5590/11 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 18. Mai 2012 - 4 Sa 1506/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlung Bestimmungen: BetrAVG § 1b Abs. 1 Satz 4; GG Art. 3 Abs. 1 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 764/12 4 Sa 1506/11 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. August 2014 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen 1. Beklagte zu 1. , Berufungsbeklagte zu 1. und Revisionsklägerin zu 1., 2. Bekla gter zu 2. , Berufungsbeklagter zu 2. und Revisionskläger zu 2., p p. Kläge r, Berufungskläger und Revision sbeklagter, - 2 - 3 AZR 764/12 - 3 - hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 12. August 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgeri cht Gräfl, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Schlewing und Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Schmalz und Hormel für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Beklagten zu 1. und 2. wird das U r- teil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. Mai 2012 - 4 Sa 1506/11 - a ufgehoben. D ie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsg e- richts Köln vom 4. No vember 2011 - 5 Ca 5590/11 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungs - und des Revis i- onsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar eines jeden Ja h- res um 2,2 % anzuheben . Der im Juni 1939 geborene Kläger stand vom 26. November 1992 bis zum 31. Dezember 2005 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 1. Er war zuletzt als Leiter des F inanz - und Rechnungswesens beschäftigt . Nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1. war der Kläger noch bis zum 30. Juni 2008 für die se beratend tätig . Dabei erzielte er regelm ä- ßige steuerpflichtige Einkünfte. Der Kläger gehört zum Kreis von 26 Persone n, denen die Beklagte zu 1. sog. Einzelzusage n auf Leistungen der betrieblic hen Altersversorgung erteilt hatte. Hierbei handelt es sich um Mitglieder des Führungskreises, daru n- ter vier Geschäftsführer und 21 Abteilungsleiter , sowie ei ne Chefsekretärin e i- 1 2 3 - 3 - 3 AZR 764/12 - 4 - nes Geschäftsführers . Nach der Versorgungszusage des Klägers vom 22. Juli 1998 wird die Betriebsrente nach Eintritt des V ersorgungsfalls gemäß § 16 BetrAVG überprüft und angepasst. Der Kläger bezog seit dem 1. Januar 2006 von der Beklag ten zu 1. eine monatliche Betriebsrente. Die Beklagte zu 1. übertrug die Versorgungsverbin d- lichkeiten zum 1. Februar 2008 auf den Bekla gten zu 2 . , eine Gruppenunte r- stützungskasse. Diese r zahlt seitdem die Betriebsrente des Klägers. Im April 2008 erhielten die vier Geschäftsführer und sieben der 22 Arbeitnehmer, denen die Beklagte zu 1. eine Einzelzusage auf Leistungen der betrieblichen A ltersversorgung erteilt hatte , ein gleichlautendes Schreiben vom 3. April 2008 folgenden Inhalt s : Anpassung Ihrer laufenden Betriebsrente aus den Einzelzusagen , Ihre Betriebsrente wird wie folgt angepasst: 1.) D ie von der S auszuzahlende Rente wird jäh r lich um 2,2 % erhöht. Sollte die S bess e re Ertr ä ge e r wir t- schaften, so kann die jährliche A n pa s sung auch h ö- her ausfallen. 2.) Alle 3 Jahre wird von der S automatisch g e prüft, ob die gezahlten Erhöhungen ausreichen, um der im Betriebsrentengesetz vorgesehenen Anpa s sungsr e- gelung zu entsprechen (die Erhöhung der Betrieb s- renten im Prüfungszeitraum wird nicht geri n ger au s- fallen als der Anstieg des Verbraucherprei s indexes für Deutschland). 3.) Soll te der Anstieg des Verbraucherpreisindexes h ö- her sein als die sich aus 1.) und 2.) ergebende A n- passung, so wird die O GmbH, Köln, die S in die L a- ge versetzen, die im Betriebsrenteng e setz vo r g e s e- hene Anpassung auch für Ihre Rente durc h z u fü h Von den vier Geschäftsführern war im April 2008 der Geschäftsführer T bereit s ausgeschieden. Von den 22 Arbeitnehmern, die eine Einze l z u s a ge auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhalten hatten, sta n den im April 2008 acht Arbeitnehmer noch in einem Arbeitsverhältnis zur B e klagten zu 1., 14 waren bereits ausgeschieden. Sechs der aktiven Arbei t nehmer und der ausg e- 4 5 6 - 4 - 3 AZR 764/12 - 5 - schiedene Arbeitnehmer K erhielten das Schreiben der B e klagten zu 1. vom 3. April 2008; d er Klä ger erhielt die ses Schrei ben nicht . Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte n seien gesam t- schuldnerisch verpflichtet, auch seine Betriebsrente jährlich entsprechend dem Inhalt des Schreibens vom 3. April 2008 um 2,2 % an zuheben . Sein Anspruch folge aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Er gehöre zum Kreis der begünstigten Führungskräfte . Die Beklagte zu 1. könne sich nicht d a- rauf berufen, zwischen bereits ausgeschiedenen und noch aktiven Beschäfti g- ten differenzieren zu wollen . Sie habe sich nicht an die von ihr behauptete Diff e- renzierung gehal ten . Zudem sei er im April 2008 noch für die Beklagte zu 1. tätig ge wesen . Er könne deshalb jedenfalls Gleichbehandlung mit den aktiven Arbeit nehmern verlangen . Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis zum 31. Juni 2011 iHv. insgesamt 167,10 Euro brutto nebst Zinsen iHv . fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 27,85 Euro seit dem 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und 1. Juni 2011 zu zahlen, 2. festzustellen, dass ihm für die Monate Juli bis D e- zember 2011 jeweils eine monatliche Betriebsrente iHv . 7.740,68 Euro brutto zusteht, 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschul d- ner verpflichtet sind, seine Betriebsrente ungeachtet der Anpassungsprüfungspflicht gemäß § 16 BetrAVG zum 1. eines jeden Kalenderjahres um 2,2 % zu e r- höhen. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben die Ansic ht vertreten, der Kläger könne seinen Anspruch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungs grund satz stützen. Die Bekla gte zu 1. habe zwischen den noch aktiven und den bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern differen zieren dürfen . Daraus, dass dem Arbeitnehmer K die Zusage mit Schreiben vom 3. April 2008 erteilt worden sei , obwohl dies er zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr bei der Beklagten zu 1. beschäftigt gewesen sei, könne der Kläger nichts 7 8 9 - 5 - 3 AZR 764/12 - 6 - zu seinen Gunsten ableiten. Der Beklagte zu 2. h at zudem geltend gemacht, er sei nicht passivlegiti miert , da die Verbesserung der Einzelzusagen in Form der jährlichen Anpassung der Betriebsrenten um 2,2 % nicht Gegenstand seiner Versorgungsbedingungen sei . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen , d as Landesarbeitsgericht hat i hr stattgegeben. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederhe r- stellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückwe i- sung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revisionen der Beklagten sind begründet. Sie führen zur Aufh e- bung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung der klageabweise n- den Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgeric hts hat d er Klä ger ke i- nen Anspruch auf eine jährliche Erhöhung seiner Betriebsrente um 2,2 % aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weshalb es auf die Pa s- sivle gitimation des Beklagten zu 2. nicht ankommt . A. Die Klage ist zulässig. Dies gi lt auch für den Klageantrag zu 2. und - in der gebotenen Auslegung - auch für den Klageantrag zu 3. I. Der Klageantrag zu 2. ist zulässig. Er ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO geric htet und weist das nach § 256 Abs. 1 ZPO e rforderliche Feststellungsinteresse auf. 1. Der Klageantrag zu 2. ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Recht s- verhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingeg en bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstr e- cken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem 10 11 12 13 14 - 6 - 3 AZR 764/12 - 7 - Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie - wie vorliegend - auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 17. Sep - tember 2013 - 3 AZR 418/11 - Rn. 20 mwN) . 2. Für den Klageantrag zu 2. ist auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erfo r- de r liche Feststellungsinteresse gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger auf ( künftige ) Leistung klagen könnte. Zwar hat eine Leistungsklage in der Regel Vorrang vor einer Feststellungsklage. Für eine Feststellungsklage kann allerdings trotz der Möglichke it einer Leistungsklage ein Feststellungsint e- resse bestehen, wenn durch die Feststellung der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (BAG 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 31, BAGE 13 9, 69; 18. S eptember 2007 - 3 AZR 391/06 - Rn. 11) . So liegt der Fall hier. Zwischen den Parteien steht die Höhe der Betriebsrente des Klägers für die Monate Juli bis Dezember 2011 im Streit. Die Entscheidung über den Feststellungsantrag führt zu einer endgült i- gen Be seitig ung des Streits über diesen Streitgegenstand. Der Kläger war nach Fälligkeit der Ansprüche auch nicht verpflichtet, den Feststellungsantrag auf einen Leistungsantrag umzustellen. II. Der Klageantrag zu 3. ist in der gebotenen Auslegung zulässig, ins b e- sondere ist er hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 1. Der Klageantrag zu 3. bedarf der Auslegung. Diese ergibt, dass der Kläger die Feststellung der gesamtschuldnerischen Verpflichtung der Beklagten begehrt, seine Betriebsrente ab dem 1. J anuar 2012 jeweils zum 1. Januar e i- nes jeden Kalenderjahres um 2,2 % zu erhöhen. Da d er Kläger mit dem Antrag zu 1. rückständige Betriebsrente für die Zeit von Januar 2011 bis Juni 2011 ei n- geklagt und mit dem Antrag zu 2. die Feststellung der gesamtschuldn erischen Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer um 2,2 % höheren Betriebsrente für die Monate Juli bis Dezem ber 2011 begehrt hat, geht es ihm mit dem Antrag zu 3. erkennbar darum, die entsprechende Verpflichtung der Beklagten auch für die weitere Zu kunft und damit für die Zeit ab dem Jahr 2012 feststellen zu la s- sen . 15 16 17 - 7 - 3 AZR 764/12 - 8 - 2. In dieser Auslegung ist der Klageantrag zu 3. zulässig. a) Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv . § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Aus ihm ergeben sich so wohl der Zeitpunkt, ab dem d er Klä ger die jeweilige jährl i- che Erhöhung seiner Betriebs rente begehrt, als auch der Betrag , um den die Anpassung erfolgen soll. b) D er Klageantrag zu 3. ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisse s iSv. § 256 ZPO gerichtet. Für ihn besteht das nach § 25 6 Abs. 1 ZPO erforderl i- che Fest stellungsinteresse, da d ie Beklagten bestreiten, ab dem 1. Januar 2012 zu einer jährlichen Anpassung der Betriebsrente des Klägers um 2,2 % ve r- pflichtet zu sein. B. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ist die Klage je doch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine jährliche Erhöhung se i- ner Betriebsrente um 2,2 % aus dem als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Ob der Beklagte zu 2. passivlegiti miert ist, kann deshalb dahinstehen. I . Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtl i- che Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Im Bereich des Betriebs rentenrechts hat der arbeitsrechtliche Gleic h- behandlungsgrundsatz damit kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 81/10 - Rn. 23; 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 56, BAGE 133, 158; 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 a der Gründe, BAGE 104, 205) . 1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine A r- beitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die s ich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer von ihm selbst gegebenen Regel gleich zu b e- handeln. Dabei ist nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbei t- nehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbi l- 18 19 20 21 22 23 - 8 - 3 AZR 764/12 - 9 - dung unzulässig (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. August 2007 - 3 AZR 269/06 - Rn. 21 mwN , BAGE 124, 22) . Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet alle r- dings nur die Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer aus sachfremden Gründen gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lag e; er verhi n- dert nicht die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer (vgl. etwa BAG 13. Februar 2002 - 5 AZR 713/00 - zu II 1 der Gründe mwN) . S tellt der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer unabhängig von abstrakten Differenzierungsmerkmalen i n Einze l- fällen besser, findet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz keine Anwen dung. Erfolgt die Begünstigung unabhängig von abstrakte n Merkmalen in Einzelfällen, können sich andere Arbeitnehmer hierauf deshalb zur Begründung gleich artiger Anspr üche nicht berufen ( vgl. etwa BAG 21. August 2012 - 3 AZR 81/10 - R n. 24; 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 39 , BAGE 139, 69 ) . a ) Der Gleichbehandlungsgrundsatz erfordert die Bildung einer Gruppe begünstigter Arbeitnehmer. Eine Gruppenbildung liegt vor, wenn der Arbeitg e- ber Vergünstigungen nach einem allgemeinen Prinzip gewährt, indem er b e- stimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Die Besserstellung gegenüber anderen Arbeitnehmern muss nach einem oder mehreren Kriterien vorgeno m- men werden, die be i allen Begünstigten vorliegen (vgl. etwa BAG 21. August 2012 - 3 AZR 81/10 - Rn. 25) . b ) D er arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt, dass die vorgenommene Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachverhaltsb e- zogene Ungleichbehandlung verstößt erst dann gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Dagegen ist bei einer personenbezog e- nen Ungleichbehandlung der Gleichbeha ndlungsgrundsatz bereits dann ve r- letzt, wenn eine Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gru p- pen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 448/09 - Rn. 23; 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 30, BAGE 133, 158) . c) Maßgeblich für die Beurteilung, ob für die unterschiedliche Behandlung ein hinreichender Sachgrund besteht, ist vor allem der Regelungszweck. Dieser 24 25 26 - 9 - 3 AZR 764/12 - 10 - muss die Gruppenbildung rech tfertigen (BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 31, BAGE 133, 158) . Gerechtfertigt ist danach eine Gruppenbi l- dung, wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist (BAG 13. April 2011 - 10 AZR 88/10 - Rn. 13 , BAGE 137, 339 ) . 2. Sind die Gründe für die unterschiedliche Behandlung von Arbeitne h- mern nicht ohne Weiteres erkennbar, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese o f- fenzulegen und jedenfalls im Rechtsstreit mit einem benachteiligten Arbeitne h- mer so substantiiert darzutun, dass beurteilt werden kann, ob die Ungleichb e- handlung durch sachliche Kriterien gerechtfertigt ist (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 448/09 - Rn. 25; 12. Oktober 2005 - 10 AZR 640/04 - zu II 2 der Grü n- de, BAGE 116, 136) . II . Danach ha t der Kläger keinen Anspruch auf eine jährliche Erhöhung seiner Betriebsrente um 2,2 % aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung s- grundsatz. 1. Aus dem Umstand, dass die Beklagte zu 1. sowohl den noch aktiven Geschäftsfü hrern als auch dem ausgeschiedene n Geschäftsführer T die E r h ö- hung der laufenden Betriebsrentenleistungen um 2,2 % jährlich zu g e sagt hat, kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei diesen Pers o nen ha n- delt es sich nicht um Arbeitnehmer. t n e h kann Ansprüche aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz von vornh e rein nicht begründen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht darauf g e- richtet, eine Gleichbehandlung von Arbeit nehmern mit anderen Personen zu gewährleisten, sondern soll sicherstellen, dass eine ungerechtfertigte Ungleic h- behandlung von Arbeitnehmern gegenüber anderen Arbeitneh mern in ve r- gleichbarer Lage unterbleibt . Ge schäftsführer einer GmbH wie der Beklagten zu 1. sind keine Arbeitnehmer, sodass sich Arbeitnehmer zur B egründung von Ansprüchen auf Gleichbehandlung nicht darauf berufen können, die Geschäft s- führer wür den besser gestellt. 27 28 29 30 - 10 - 3 AZR 764/12 - 11 - 2. Der Kläger kann auch nicht verlangen , mit den sieben Arbeitnehmern gleichbehandelt zu werden , denen die Beklagte zu 1. mit Schre iben vom 3. April 2008 eine jährliche Erhöhung der laufenden Betriebsrente um 2,2 % zugesagt hat. Diese Arbeitnehmer bilden entgegen der Annahme des Landesarbeitsg e- richts und des Klägers hinsichtlich der gewährten Begünstigung keine ve r- gleichbare Arbeitneh mergruppe. a) Die Beklag te zu 1. hat nach ihrer Darstellung innerhalb der Gruppe der 22 Arb eitnehmer mit Einzelzusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersve r- sor gung für die Begünstigung danach differenziert, ob die Arbeit nehmer im A pril 2008 noch in einem Arbeitsverhältnis zu ihr standen oder bereits ausgeschi e- den bzw. Betriebsrentner waren. Diese von der Beklagten zu 1. behauptete U n- terscheidung wird entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht dadurch in f rage gestellt, dass die Beklagte d iese Differenzierung nicht vollstä n- dig vollzogen hat. Die Beklagte zu 1. hat sechs von d en im Ap ril 2008 noch b e- schäftigten acht Arbeitneh mern die aus dem Schreiben vom 3. April 2008 e r- sichtliche Erhöhung der laufenden Betriebsrente verspro chen; demgegenüb er hat sie nur einem von den 14 bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern die B e- günstigung gewährt. Bereits dieses Zahlenverhältnis belegt, dass sich die Z u- sage der jährlichen Erhöhung der Betrie bsrente um 2,2 % nur für die im April 2008 noch aktiven Arbeitneh mer als allgemeine Regel darstellt, während die Begüns tigung eines einzelnen bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmers ei ne Ausnahme bildet . Daraus, dass die Beklagte zu 1. nicht dargelegt hat, weshalb zwei der acht am 3. April 2008 noch aktiven Arbeitnehmer mit Einzelzusa ge die Begün s- tigung nicht er halten haben und weshalb sie einem im April 2008 bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausge schieden en Arbeitnehmer entgegen ihrer Absicht , nur die Aktiven zu begünstigen , di e Erhöhung der laufenden Betriebsrente um jährlich 2,2 % zugesagt hat, kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ab leiten. Die Begünstigung des Arbeitnehmers K stellt sich innerhalb der Gruppe der im April 2008 bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer erken nbar als Ausnahme im Einzelfall dar , die Ansprüche auf Gleichbehandlung nicht begründen kann. D ie 31 32 33 - 11 - 3 AZR 764/12 - 12 - Nichtbe güns tigung der zwei im April 2008 noch in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 1. stehenden Arbeit nehmer kann - sofern die Beklagte zu 1. keine Grü n de hat, die den Ausschluss dieser Arbeitnehmer aus dem begünsti g ten Pe rsonenkreis rechtfertigen - dazu führen, dass diese Arbeitnehmer aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch auf Gleichb e- handlung mit den sechs begünstigten Arb eitnehmern ha ben; die von der B e- klagten zu 1. behauptete Differenzierung nach noch im Arbeitsverhältnis st e- henden und bereits ausgeschi edenen Arbeitnehmern wird dadurch nicht i n f rage gestellt. b ) Die Di fferenzierung zwischen den im April 2008 noch aktive n und den zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern ist sachlich g e- rechtfertigt. Zwischen den noch aktiven Arbeitnehmern auf der einen Seite und den bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern und den Betriebsrentnern auf der anderen Seite besteh en Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie eine unterschiedliche Behandl ung im Hinblick auf die Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung rechtfertigen. aa ) Die Beklagte zu 1. will mit der Zusage einer jährlichen Anpassung der Betriebsrente um 2,2 % an die aktiven Arbeitneh mer erkennbar nicht nur abg e- leistete Betriebszugehörigkeit honorieren, son dern auch einen Anreiz für künft i- ge Betriebszugehörigkeit schaffen. Dadurch soll en Fluktuationen und Wechsel zu anderen Arbeitgebern verhindert werden. Eine solche Zielsetzung liegt in s- besondere bei Arbeitnehmern in Führungspositionen nahe, da der Arbeitgeber an deren Weiterbeschäftigung regelmäßig ein besonderes Interesse hat. Diese Arbeitnehmer sollen davon abgehalten werden, ihr Arbeitsverhältnis von sich aus vorzeitig zu beenden und die gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen anderweitig zu verwenden. bb ) Das mit der Differenzierung verfolgte Ziel, die Arbeitnehmer an das U n- terneh men zu binden, ist rechtmäßig. Der Arbeitgeber kann mit Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unterschiedliche Zwecke verfolgen. Die betriebliche Altersversorgung soll die 34 35 36 37 - 12 - 3 AZR 764/12 - 13 - wirtschaftliche Lage der Arbeitnehme r im Alter verbessern. Außerdem dient d ie betriebli che Altersversorgung dazu , die von den Arbeitnehmern gezeigte B e- triebszugehörigkeit zu belohnen und weitere Betriebszugehörigkeit zu fördern. Hierbei handelt es sich um ein rechtmäßiges Ziel. Dem steht nicht entgegen, dass die betriebliche Alte rsversorgung über den Versorgungscharakter hinaus Entgeltcharakter hat. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind zwar auch Entgelt für die im Arbeitsverhältnis erbrachte Betriebszugehörig keit . Ins o- weit besteht ein gegenseitiges Austauschverhältni s von Leistung und Gege n- leistung. Dieses wird jedoch allein durch den mit der Ausgestaltung einer Z us a- ge verfolgten Zweck, weitere Betriebszugehörigkeit zu fördern, nicht in f rage gestellt (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 33) . cc ) Die Diff erenzierung zwischen den im April 2008 noch aktiven und den bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern ist zur Erreichung des Ziels , weitere Betriebszugehörigkeit zu fördern, ohne W eiteres geeignet und auch angeme s- sen. Weitere Betriebszugehörigkeit können nur A rbeitnehmer erbringen, die noch in einem Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitgeber stehen. dd ) Aus dem vom Kläger angezogenen Urteil des Senats vom 10. Februar 2009 ( - 3 AZR 653/07 - ) folgt nichts anderes. D er Senat hat in dieser Entsche i- dung nicht angenommen , der Arbeitgeber dürfe bei Leistungen der betriebl i- chen Altersversorgung nicht ohne W eiteres zwi schen aktiven und bereits au s- geschiedenen Arbeitnehmern differenzieren. In dem der Entscheidung zugru n- de liegenden Rechtsstreit hatten die Parteien nicht über Leistungen der betrie b- lichen Altersversorgung, sondern über Beihilfeleistun gen gestritten . Im Übrigen markieren das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis sowie der Eintritt des Versorgungsfalls nach ständiger Rechtsprechung des Senat s eine Zäsur und sind deshalb sachgerechte Anknüpfungspunkt e für versorgungsrechtliche Be - st immungen (vgl. etwa BAG 11. August 2009 - 3 AZR 363/08 - Rn. 39) . 3. Der Kläger kann seinen Anspruch nicht mit Erfolg darauf stützen , er gehöre zu der Gruppe der im April 2008 noch akti ven Arbeitnehmer, da er nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältn is mit der Beklagten zu 1. noch über den Monat April 2008 hinaus für diese beratend tätig war . Es kann dahi n- 38 39 40 - 13 - 3 AZR 764/12 - 14 - stehen, welch e Tätigkei ten der Kläger nach Beendigung seines Arbeitsverhäl t- ni s ses mit der Beklagten zu 1. am 31. Dezember 2005 für diese er bracht hat. Der Kläger zählt bereits deshalb nicht zur Gruppe der aktiven Arbeitneh mer, da er im April 2008 nicht mehr dem Führungskreis der Beklagten zu 1. angehörte und zudem bereits eine Betr iebsrente bezog . Die Beklagte zu 1. hat die jährliche Erhöhung der laufenden Betrieb s- rente um 2,2 % nur Arbeitnehmer n zugesagt, denen eine Einzelzusage auf Leistungen der betrieblic hen Altersversorgung erteilt worden war . Dies diente dem Zweck, eine weite re Betriebszugehörigkeit d ies er Arbeitnehmer zu fördern. Die Einzelzusagen für betri ebliche Altersversorgung hatte d ie Beklagte zu 1. nur einem bestimmten Personenkreis er teilt. Hierzu gehörten - mit Ausnahme der Chefsekretärin - nur Mitglieder des Führungskreises, dh. Abteilungsleiter und Geschäftsführer. Damit war auch die Verbesserung der Versorgungszusage in Gestalt der Zusage der jährlichen Erhöhung der laufenden Betriebsrente um 2,2 % erkennbar an die Wahrnehmung einer entspr echenden Tätigkeit als Mi t- glied des Führungskreises gekoppelt. Die weitere Betriebszugehörigkeit dieses Personenkreises sollte gefördert werden. Da der Kläger im April 20 08 nicht mehr zum Führungskreis gehörte, sondern aus dem Arbeitsverhältnis mit der Bek lagten zu 1. ausgeschieden war und von dieser eine Betriebsrente bezog, ist er mit den im April 2008 begünstigten akti ven Arbeitnehmer n nicht vergleic h- bar. 4. Aus der Begünstigung des im April 2008 bereits ausgeschiedenen A r- beitnehmers K ka nn der Klä ger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der A r bei t- nehm er K ist der einzige der 14 im April 2008 bereits aus geschiedenen A r bei t- nehmer, dessen Versorgungs zusage durch das Schreiben der Beklagten zu 1. vom 3. April 2008 eine Verbesserung erfahren hat. Dami t hat die Beklagte zu 1. den Arbeitnehmer K unabhängig von den von ihr aufgestellten ab s tra k ten Di f f e- renzierungs merkmalen i m Einzelfall besser gestellt . Dies steht e i nem A n spruch des Klägers auf Gleichbeh andlung entgegen. 41 42 - 14 - 3 AZR 764/12 C. Die Kostenentscheidung fol gt aus § 91 Abs. 1 , § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Schlewing Ahrendt Schmalz Hormel 43

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