3. Senat - Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - Anpassungsstichtag
Karar Dilini Çevir:
3. Senat - Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - Anpassungsstichtag
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 117/13 20 Sa 40/12 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. November 2014 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Revisionskläger in und Revisionsbeklagte, p p. Kläger, Berufungsbeklagter, Revisionsbeklagte r und Revisionskläger, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 11. Nove mber 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die e h- renamtlichen Richter Wischnath und Prof. Dr. Reiter für Recht erk annt: - 2 - 3 AZR 117/13 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision des Klägers - das Urteil des Landesarbeit s- gerichts Baden - Württemberg vom 12. Dezember 2012 - 20 Sa 40/12 - teilweise aufgehoben, soweit es die Ber u- fung der Beklagten zurückgewies en hat. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des A r- beitsgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2012 - 18 Ca 7158/11 - teilweise abgeändert und d ie Klage insgesamt abgewi e- sen. Die Kosten des Rechtsstreits hat Kläger zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2011. Der im Februar 1944 geborene Kläger war bis zum 31. Dezember 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 1. März 2004 bezieht er Leistungen der betrie blichen Altersversorgung iHv. zunächst 2.079,94 Euro monatlich . Die B e- klagte - ein Unternehmen der Fotoindustrie - führt die Anpassungsprüfung en für die laufenden Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ihrer insgesamt 2.466 Versorgungsempfänger gebündelt zum 1. Januar eines Jahres durch und passte die Betriebsrente des Klägers erstmalig zum 1. Januar 2008 auf 2.213, 68 Euro an . Zum 1. Januar 2011 lehnte sie eine Anpassung der Betrieb s- renten unter Berufung auf ihre eigene wirtschaftliche Lage und die des Mutte r- konzerns E ab. Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen die Ablehnung der Anpa s- sung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2011 gewandt und eine monatliche Erhöhung seiner Betriebsrente um 119,60 Euro begehrt. Er hat geltend g e- macht, die Anpassungsentscheidung der Beklagten sei ermessensf ehlerhaft. Die wirtschaftlichen Probleme des amerikanischen Mutterkonzerns würden sich 1 2 3 - 3 - 3 AZR 117/13 - 4 - nicht auf die Beklagte auswirken. Maßgeblich seien vielmehr die wirtschaftl i- chen Verhältnisse der Beklagten im Zeitpun kt der Anpassungsentscheidung. Sie habe stets Gewinne erzielt. Die Beklagte könne sich nicht auf eine unz u- reichende Eigenkapitalrendite berufen. Die Zahlen der Jahre 2008 bis 2010 se i- en unzutreffend. Es sei deshalb von einer ausreichenden Eigenkapitalrendi te in den Jahren 2008 bis 2010 auszugehen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.913,60 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den 119,60 Euro brutto entsprechenden Nettobetra g zu zahlen, jeweils m o- natlich im Voraus, erstmals ab dem 1. Februar 2011 und letztmals seit dem 1. Mai 2012, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn über die monatl i- che Betriebsrente iHv. 2.213,68 Euro brutto hinaus weitere 119,60 Euro brutto monatlich zu zahlen, erstmals zum 31. Mai 2012. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat dem Klageantrag zu 1 . iHv. 1.913,60 Euro brutto zuzüglich Zinsen ab Rechtskraft der Entscheidung für die rückständigen Betr ä- ge von Januar 2011 bis A pril 2012 sowie dem Klageantrag zu 2. ab Mai 2012 entsprochen und die Klage im Übrigen (hinsichtlich der Zinsen vor Rechtskraft der Entscheidung) abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil teilweise abgeändert. Es ha t die Klage lediglich in H ö- he einer monatlichen Differenz von 82,68 Euro brutto für begründet gehalten. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabwe i- sung weiter, während der Kläger mit seiner Revision die antragsgemäße Ver u r- teilung der Beklagten erstrebt . Beide Parteien begehren die Zurückweisung der Revision der jeweils anderen Partei. 4 5 6 - 4 - 3 AZR 117/13 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet, die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat d er Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Die Klage ist unbegründet. I. Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise entsprochen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2011. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht verpflichtet, zum 1. Januar 2011 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte. Schon deshalb ist die Klage unb egründet . 1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Ja h- re eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anp assungsprüfung vorzunehmen hat. Diese wäre - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. März 2004 - am 1. März 2007, am 1. März 2010 und am 1. März 2013 vorzunehmen gewesen. 2. Allerdings hatte die Beklagte alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfun gstermine zum 1. Januar eines Jahres gebündelt und die Anpassung der Betriebsrente des Klägers erstmalig zum 1. Januar 2008 geprüft . Daraus würde sich für den Kläger der 1. Januar 2011 als weiterer Prüfungstermin ergeben. Jedoch hat die erste Anpassung sprü fung zum 1. Januar 2008 zu spät stattg e- funden. Aufgrund der Bündelung der Anpassungsprüfungen hätte die Beklagte die Betriebsrente des Klägers bereits zum 1. Januar 2007 und 1. Januar 2010 prüfen müssen. a) Der gesetzlich vorgeschriebene Drei - Jahres - Rhyth mus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unte r- nehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist 7 8 9 10 11 - 5 - 3 AZR 117/13 - 6 - zulässig (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 18 mwN , BAGE 139, 252) . Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträc h- tigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern da r- aus entstehenden Nachteile werden rege lmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei - Jahres - Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erst e Anpa s- sung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49 mwN) . b ) Der Kläger bezieht seit dem 1. März 2004 eine Betriebsrente. Diese wurde erstmals zum 1. Januar 2008 erhöht. Hieraus würde sich der weitere A n- passungsstichtag 1. Januar 2011 ableiten. Diese Handhabung verstößt jedoch gegen § 16 Abs. 1 BetrAVG, da die Anpassung der Betriebsrente des Klägers aufgrund der Bündelung aller Anpassungsprüfungen im Unternehmen der B e- klagten zum 1. Januar eines Jahres spätestens am 1. Januar 2007 und nicht erst zum 1. Januar 2008 hätte erfolgen müssen und von dieser Anpassungspr ü- fung an alle drei Jahre zum 1 . Januar des jeweiligen Jahres. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats darf durch eine Bü n- d e lung der Prüfun gstermine im Unternehmen hinsichtlich der ersten Anpa s- sungsprüfung höchstens eine Verzögerung um sechs Monate eintreten (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 50; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 b d er Gründe, BAGE 115, 353) . Dahinter steht der Gedanke, dass durch den höchstens um sechs Monate verzögerten Zeitpunkt der erstmaligen Anpassungsprüfung dem Versorgungsempfänger keine wesentlichen Nachteile entstehen. Die erstmalige Anpassungsprüfung wird n ur um wenige Monate verzögert und typischerweise wird dabei ein höherer Kaufkraftverlust zugunsten des Versorgungsempfängers bereits ausgeglichen. Lie ß e man aber noch weitere Verzögerungen zu, so füh r- te dies dazu, dass sich die durch die Bündelung eintrete nden Vorteile für die Versorgungsempfänger zu Nachteilen verkehren, etwa weil sich möglicherweise 12 13 - 6 - 3 AZR 117/13 - 7 - die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners ungünstig verändert hat. Ausgangspunkt der Betrachtung muss die gesetzliche Regelung des § 16 Abs. 1 BetrAV G bleiben und danach hat die Anpassungsprüfung alle drei Jahre zu erfolgen. c) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht der Anpa s- sungsprüfungsstichtag nicht zur Disposition des Versorgungsempfängers . B e- reits die vom Senat zugelassene Bünde lung der Prüfungstermine weicht vom gesetzlich grundsätzlich vorgeseh en en Rhythmus ab . In Anwendung des G e- setzes wird d ies er Rh ythmus abgeändert und mit dem im Gesetz vorgesehene n dreijährige n Prüfungs turnus an nahe am jeweiligen Rentenbeginn liegende D a- te n angeknüpft. Diese Möglichkeit über das bisherige Maß hinaus auszude h- nen, ist nicht geboten und könnte für die Versorgungsempfänger zu den g e- schilderten Nachteilen führen . Eine Abweichung ist deshalb auch nicht mit Z u- stimmung des Versorgungsberechtigten möglich (§ 17 Abs. 3 BetrAVG) . d ) A uch § 242 BGB gebietet vorliegend kein anderes Ergebnis. Zwar hat die Beklagte zum 1. Januar 2008 die Anpassung der Betriebsrente des Klägers geprüft und auch vorgenommen sowie zum 1 . Januar 2011 eine Anpassung der Betriebsrente neuerlich geprüft und dann abgelehnt. Dies führt jedoch nicht zu einer Verschiebung des von Gesetzes wegen vorgegebenen Anpassungspr ü- fungsstichtags. Das Gebot von Treu und Glauben dient nicht dazu, eine Abwe i- c hung von der gesetzlichen Systematik zu ermöglichen. Der Kläger konnte o h- ne W eiteres s ein Verlangen bezogen auf den richtigen Anpassungsstichtag ste l len. e) Entgegen der Auffassung des Klägers im Schriftsatz vom 7. November 2014 kann sein Klagebegehren au ch nicht dahin verstanden werden, dass er eine Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2010 verlangt hat, jedoch die hieraus möglicherweise folgenden Anpassungsforderungen erst ab dem 1. Januar 2011 begehrt. Der Kläger hat stets und ausschließlich ein e Anpa s- sung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2011 geltend gemacht. Zu keinem Zeitpunkt hat er sich in den Vorinstanzen darauf berufen , die Beklagte hätte bereits zum 1. Januar 2010 seine Betriebsrente anpassen müssen. Das La n- 14 15 16 - 7 - 3 AZR 117/13 - 8 - desarbeitsgericht hat zudem i n der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2012 auf das Problem des falschen Anpassungsprüfungsstichtags hingewiesen. Der Klägervertreter hat hierauf erklärt, dass man dies dem Kläger nicht anlasten könne und dieser die falsche Praxis der Beklagten im R ahmen des vorliege n- den Rechtsstreits akzeptiere, jedoch nicht erklärt , er wolle Rechte aus einer unterbli e benen Anpassung zu einem früheren Stichtag geltend machen. Dem Kläger ist es in der Revision verwehrt , den Zahlungsanspruch auf eine Anpassungspflich t zu einem früheren Termin zu stützen. Insoweit liegt ein anderer Streitgegenstand vor. Nach der gesetzlichen Systematik ist die Anpa s- sungs prüfung und - entscheidung stichtagsbezogen vorzunehmen . Ob sie bill i- gem Ermessen entspricht, ist bezogen auf die zum Stichtag vorliegenden Daten und die zu diesem Zeitpunkt mögliche Prognose zu beurteilen ( vgl. etwa BAG 10 . Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 32 , BAGE 139, 252 ) . Eine zu einem früheren Stichtag bestehende Anpassungspflicht ergibt sich deshalb aus einem anderen Lebenssachverhalt, der nicht Gegenstand einer auf einen späteren Anpassungsstichtag gestützten Anpassungsforderung und ihrer gerichtlichen Geltendmachung is t. f ) D ie Klage war daher von Anfang an un schlüssig . Z um 1. Januar 2011 konnte der Kläger eine Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht verlangen. Da die Klage nicht schlüssig war, ist es unerheblich, dass die Beklagte sich im gesamt en Rechtsstreit nicht darauf berufen hat, dass der 1. Januar 2011 der falsche Prüfungsstichtag ist , bzw. selbst diesen unz u- treffenderw eise als richtigen Prüfungsstichtag angesehen hat. g) Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgerich t zur Ermöglichung einer Klageänderung scheidet aus. Jedenfalls hätte der Kl ä- ger, nachdem der rechtliche Gesichtspunkt des richtigen Anpassungsstichtags vor dem Landesarbeitsgericht erörtert wurde , einen Hilfsantrag stellen können, der eine Anpassung seine r Betriebsrente zum 1. Januar 2010 zu m Gegenstand hat. 17 18 19 - 8 - 3 AZR 117/13 II. Die Revision des Klägers ist schon deshalb unbegründet, weil er keinen Anspruch auf Anpassungsprüfung und - entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zum 1. Januar 2011 hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Ahrendt Wischnath C. Reiter 20 21

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