3. Senat - Betriebliche Altersversorgung - Berechnung der Zusatzversorgung nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz - Auslegung - Gleichheitssatz - Vertrauensschutz
Karar Dilini Çevir:
3. Senat - Betriebliche Altersversorgung - Berechnung der Zusatzversorgung nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz - Auslegung - Gleichheitssatz - Vertrauensschutz
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 333/11 2 Sa 87/10 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. August 2013 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. August 2013 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes - arbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehre namtlichen Richter Wischnath und Brunke für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 333/11 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Hamburg vom 22. Februar 2011 - 2 Sa 87/10 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Berechnung des Ruhegelds des Klägers. Der i m Juli 1944 geborene Kläger war vom 1. März 1971 bis zum 31. Juli 2009 als wissenschaftlicher Mitarbeiter de r H ochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg bei der Beklagten beschäftigt. Die seit 1967 best e- hende erste Ehe des Klägers wurde im Jahr 2002 geschieden. I m Juli 2008 he i- ratete er erneut. Bis zum 31. Juli 2003 richtete sich die Zusatzversorgung von Bes chä f- tigten der Beklagten, die vor dem 1. April 1995 ihren Dienst angetreten hatten, nach dem Ersten Ruhegeldgesetz (1. RGG) . Dieses sah eine Gesamtverso r- gung vor. Bei der Berechnung des Ruhegelds war ein fiktives Nettoarbeitsen t- gelt zu berücksichtigen. Ins oweit bestimmte § 10 Abs. 6 1. RGG: daß von den ruhegeldfähigen Bezügen (§ 8) 1. bei einem am Tag des Beginns der Ruhegeldzahlung (§ 12 Absatz 1) nicht dauernd getrennt lebenden verheira r- klasse III/0 zu zahlen wäre, 2. bei allen übrigen Versorgungsempfängern der B e- trag, der am Tag des Beginns der Ruhegeldzahlung I zu zahlen w ä- re, 1 2 3 - 3 - 3 AZR 333/11 - 4 - Die Zusatzversorgung von Beschäftigten, die ihren Dienst nach dem 31. März 1995 aufgenommen hatten, richtete sich nach dem Zweiten Ruh e- geldgesetz (2. RGG) , das ein Betriebsrentensystem vorsah. Am 1. August 2003 trat das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz idF des Gesetzes zur Neuordnung des Zusatzversorgungs rechts vom 2. Juli 2003 (GVBl. I S. 222 ; im Folgenden: HmbZVG) in Kraft, nach dem das im Er s- ten Ruhegeldgesetz geregelte Gesamtversorgungssystem mit Wirkung ab dem 1. August 2003 für alle Beschäftigten durch ein Betriebsrentensystem nach dem Vorbild des Zweiten Ruhegeldgesetzes ersetzt wurde. Das Hamburgische Z u- satzversorgungsgesetz bestimmt ua.: 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für bei d er Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigte Arbeitnehmerinnen und A r- beitnehmer (Beschäftigte) sowie für Personen, denen die Freie und Hansestadt Hamburg eine Versorgung im Sinne des § 2 zu gewähren hat (Versorgte). Für Beschäftigte und Versorgte, die am 31. Juli 2003 (Stichtag) unter das Erste Ruhegeldgesetz (1. RGG) §§ 29 bis 31 bestimmten Abweichungen. § 6 Höhe des Ruhegeldes (1) Der monatliche Betrag des Ruhegeldes beträgt für jedes volle Jahr der ruhegeldfähigen Beschäft i- gungszeit (§ 8) 0,5 vom Hundert der ruhegeldfähigen Bezüge (§ 7). § 28 Härteausgleich Die zuständige Behörde kann etwaige Unbilligkeiten und Härten ausgleichen, die sich im Einzelfall aus der Anwe n- dung des Gesetzes ergeben. Sie entscheidet in den Fällen des Satzes 1 nach pflichtgemäßem Ermessen unter besonderer Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der oder des Versorgten. 4 5 - 4 - 3 AZR 333/11 - 5 - § 30 Übergangsvorschriften für rentennahe Beschäftigte unter dem Ersten Ruhegeldgesetz (1) August 1948 geboren sind, erhalten im Versorgungsfall ein Ruhegeld, das sich abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 aus einem Grundruhegeld für die bis zum Stichtag einschließlich geleistete Beschä ftigungszeit und einem Zusatzr u- hegeld für die danach geleistete Beschäftigungszeit zusammensetzt. (2) Die Höhe des Grundruhegeldes wird abweichend von § 6 Absätze 1 und 2, §§ 7 und 8 mit folgenden Maßgaben nach dem am Stichtag geltenden Recht ermittelt. An die Stelle des Tages des Beginns der Ruhegeldzahlung in § 10 Absatz 6 1. RGG tritt der Die Beklagte zahlt dem Kläger seit dem 1. August 2009 ein Ruhegeld iHv. monatlich 411,65 Euro . Dieser Betrag setzt sich zusammen aus ei nem zum Stichtag 31. Juli 2003 ermittelten Grundruhegeld iHv. 292,57 Euro u nd einem Zusatzruhegeld für die Zeit ab dem 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2009 iHv. 119,08 Euro . Bei der Berechnung des Grundruhegelds ermi ttelte die Beklagte nach § 30 Abs. 2 Satz 2 HmbZVG, § 10 Abs. 6 1. RGG das als Berechnung s- grundlage maßgebliche fiktive Nettoarbeitsentgelt zum 31. Juli 2003 des Kl ä- gers, indem sie von den ruhegeldfähigen Bezügen ua. einen Betrag in Höhe der am 31. Juli 20 03 zu zahlenden Lohnsteuer na ch der Steuerklasse I in Abzug bracht e, da der Kläger am Stichtag 31. Juli 2003 geschieden war . Hätte die B e- klagte bei der Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts a m 31. Juli 2003 e i- nen Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse II I/0 vorgenommen , würde sich der Ruheg eldanspruch des Klägers in etwa verdoppeln. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, d as Grundruhegeld sei unter Zugrundelegung der Steuerklasse III/0 zu ermitteln, da er bei Eintritt des Ve r- sorgungsfalls am 1. August 2009 verheiratet gewesen sei . § 30 Abs. 2 Satz 2 HmbZVG, wo nach es auf den familienrechtlichen Status zum Stichtag des 6 7 - 5 - 3 AZR 333/11 - 6 - 31. Juli 2003 ankomme, verstoße gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen den Gleichheitssatz. Nach dem Erst en Ruh e- geldgesetz sei der familienrechtliche Status de s spätere n Versorgungs empfä n- gers während d er aktiven Dienstzeit unerheblich; entscheidend sei allein der Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls . Dies sei ein wesentliches und tr a- gendes Prinzip der alten Ruhegeldversorgung gewesen, auf das sich jeder B e- dienstete habe verlassen können. Die Neuregelung verletze auch Art. 14 GG . Sie wirke sich auf seinen Ruhegeldanspruch erheblich aus, weil er im Unte r- schied zu einem Versorgungsberechtigten mit einer im Wesentlichen gleiche n Erwerbsbiografie , der am 31. Juli 2003 verheiratet war , ein um etwa 450,00 Euro m onatlich geringeres Ruhegeld erhalte . § 30 Abs. 2 Satz 2 HmbZVG sei deshalb verfassungskonform dahin gehend auszulegen, dass d as Grundruhegeld im Fall e der Wiederverheiratung in der Zeit zwischen dem S tic h- tag 31. Juli 2003 und dem Eintritt des Versorgungsfalls nach der Steuerkla s- se III/0 neu zu berechnen sei . Zumindest habe die Beklagte die Härtefallreg e- lung gemäß § 28 HmbZVG in diesem Sinne anzuwenden. D ie Berufung der B e- klagten auf den Wortlaut de s § 30 Abs. 1 und Abs. 2 HmbZVG verstoße gegen § 242 BGB . Der Kläger hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass die Beklagte rückwirkend seit dem 1. August 2 009 verpflichtet ist, ihm eine Zusat z- versorgung zu gewähren, bei der das fiktive Nettoa r- beitsentgelt gemäß § 30 Abs. 2 Hamburger Zusat z- versorgungsgesetz iVm. § 10 Abs. 6 Nr. 1 1. Ruhegeldgesetz unter Zugrundelegung der Ste u- erklasse III/0 ermittelt wird, 2. hilfsweise - für den Fall des Unte rliegens mit dem Antrag zu 1. - festzustellen, dass die Beklagte ve r- pflichtet ist, ihm eine Zusatzversorgung zu gewähren, welche im Hinblick auf das Startguthaben nach dem 1. Ruhegeldgesetz nicht auf seinen familien - und steuer rechtlichen Status zum 31. Ju li 2003 abstellt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 8 9 - 6 - 3 AZR 333/11 - 7 - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Bekla gte beantragt die Zurückweisung der R e- vision. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht ab gewiesen. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Der Hilfsantrag ist unzulässig . I. Der Hauptantrag ist zulässig. Er ist auf die Feststellung eines Recht s- verhältnisses gerichtet. D as nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellung s- interesse liegt vor. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhält nisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Klage muss sich dabei nicht auf das Rechtsve r- hältnis im Ganzen beziehen. Es reicht, wenn sie sich auf einzelne sich daraus ergebende Rechte oder Folgen beschränkt, sofern dafür ein Feststellungsint e- resse besteht (BAG 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 - Rn. 20) . Der Kläger begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, d as Grundruhe geld als Teil der ihm seit dem 1. August 2009 zu gewährende n Zusatzversorgung gemäß § 30 Abs. 2 HmbZVG, § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr . 1 1. RGG auf der Grundlage eines fiktiven Nettoarbeitsentgelts zu ermitteln, bei dessen Berechnung die Steuerklasse III/0 zugrund e gelegt wird. E r begehrt mit seiner Klage somit die Feststellung de r Verpflichtung der Beklagten, eine n Teil seiner Betriebsrente nach bestimmten Regeln zu berechnen. Hierbei handelt es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 588/10 - Rn. 16). Da die Beklagte die vom Kläger begehrte B e- 10 11 12 13 14 - 7 - 3 AZR 333/11 - 8 - rechnungsweise leugnet, steht dem Kläger auch ein Feststellungsinteresse zur Seite . II. De r Hauptantrag ist unbegründet. Dem Kläger steht kein höheres als das von der Beklagten errechnete Grundruhegeld zu. Die Beklagte hat bei der Berechnung des dem Kläg er zustehenden Grundruhegelds nach § 1 Abs. 1 Satz 2, § 30 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 HmbZVG iVm. § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 1. RGG das fiktive Nettoarbeitsentgelt zu Recht unter Berücksicht i- gung der am Stichtag 31. Juli 2003 nach Steuerklasse I zu z ahlenden Loh n- steuer ermittelt. Eine Berechnung des Grundruhegelds des Klägers unter Z u- grundelegung der Steuerklasse III/0 ist nach den Bestimmungen des Hambu r- gischen Zusatzversorgungsgesetzes nicht vorgesehen. Die gesetzlichen Be - stimmungen sind mit höherr angigem Recht vereinbar. Ein Härtefall iSd . § 28 HmbZVG liegt nicht vor. 1. D ie Beklagte hat d as Ruhegeld des Klägers zu treffend nach § 1 Abs. 1 Satz 2, § 30 Abs. 1 und Abs. 2 HmbZVG iVm. § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 1. RGG unter Zugrundelegung der Steuerklas se I berechne t . a) Das Ruhegeld des Klägers ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2, § 30 Abs. 1 und Abs. 2 HmbZVG iVm. § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 1. RGG zu berechnen. aa) Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HmbZVG gilt das Hamburgische Zusatzverso r- gungsgesetz ua. für Beschäftigte der Beklagten, die am 31. Juli 2003 (Stichtag) unter das Erste Ruhegeldgesetz in der Fassung vom 30. Mai 1995 fielen , mit den in §§ 29 bis 31 HmbZVG bestimmten Abweichungen. Das Erste Ruhegel d- gesetz gilt nach § 1 Abs. 4 Nr. 3 1. RGG nicht für Arbeitnehmer, die nach dem 31. März 1995 in ein Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten eingetreten sind. Nach § 30 Abs. 1 HmbZVG erhalten Beschäftigte iSv. § 1 Abs. 1 Satz 2 HmbZVG, die vor dem 1. August 1948 geboren sind , ein Ruheg eld, das sich abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 HmbZVG aus einem Grundruhegeld für die bis zum Stichtag geleistete Beschäftigungszeit und ein em Zusatzruhegeld für die danach geleistete Beschäftigungszeit zusammensetzt. 15 16 17 18 - 8 - 3 AZR 333/11 - 9 - b b ) Der Kläger unterfällt diesen Bestimmungen. Sein Arbeit sverhältnis mit der Beklagten begann am 1. März 1971 und damit vor dem 31. März 1995 , so dass für ihn am Stichtag 31. Juli 2003 das Erste Ruhegeldgesetz galt. Da er vor dem 1. August 1948 g eboren ist, richtet sich sein Ruhegeldansp ruch nach § 30 Abs. 1 HmbZVG. b ) Die Höhe des Grundruhegelds wird gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 HmbZVG abweichend von § 6 Abs. 1 und Abs. 2, § 7 und § 8 HmbZVG nach dem am Stichtag geltenden Recht , im Falle des Klägers daher nach dem Ersten Ruhegel dgesetz , ermittelt , allerdings ua. mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Tages des Beginns der Ruhegeldzahlung in § 10 Abs. 6 Satz 1 1. RGG der Stichtag nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz tritt , der in § 1 Abs. 1 Satz 2 HmbZVG mit dem 31. Jul i 2003 definiert ist . D a der Kläger am Stichtag 31. Juli 2003 nicht (mehr) verheiratet war, ist das fiktive Ne t- toarbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage für das Grundruhegeld gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 1. RGG dadurch zu ermitteln, dass von den ruhegeldf ähigen Bezügen iSd . § 8 1. RGG der Betrag in Abzug zu bringen ist, der am Stichtag 31. Juli 2003 vom Kläger als Lohnsteuer nach Steuerklasse I zu zahlen w a r. Für die Berechnung des Ruhegeld s ist daher nicht von Bedeutung, dass der Kläger bei Beginn der Ruh egeldzahlung am 1. August 2009 (wieder) verheiratet war. Eine Auslegung der Regelung in § 30 Abs. 2 HmbZVG dahin gehend, dass im Falle der Wiederverheiratung in der Zeit zwischen dem Stichtag und dem B e- ginn der Ruhegeldzahlung der Familienstand im Zeitpunk t des B eginns der R u- hegeldzahlung für die Berechnung des Grundruhegelds maßgeblich ist, kommt nicht in Betracht. a a) Maßgebend für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hinei n- gestellt ist ( vgl. etwa BVerfG 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 - Rn. 66 mwN ) . Einem nach Wortlaut und Sinn e indeutigen G e- setz darf nicht im Weg e der Auslegung ein entgegengesetzter Sinn verliehen , der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt 19 20 21 - 9 - 3 AZR 333/11 - 10 - oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt we r- den ( v gl. etwa BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 29 mwN , BAGE 139, 213 ) . Diese Grenze gilt auch im Hinblick auf den Grundsatz der ve r- fassungskonformen Auslegung . Sind bei der gerichtlichen Auslegung und A n- wendung einfachrechtlicher Normen mehrere Deutungen möglich, so verdient zwar diejenige den Vorzug, die d i e Wertentscheidungen der Verfassung und die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt. Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt (Art. 20 Abs. 2 GG) fordert dabei eine verfassu ngskonforme Auslegung, die durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt . Die Deutung darf aber nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wir d ( BVerfG 21. Dezember 2010 - 1 BvR 2760/08 - Rn. 16 mwN ) . bb) Die Auslegung von § 30 Abs. 2 HmbZVG nach diese n Grundsätzen ergibt, dass für d ie Berechnung des Grundruhegeld s auf die Steuerklasse am Stichtag 31. Juli 2003 abzustellen ist. (1 ) § 30 Abs. 2 Satz 1 HmbZVG bestimmt , dass die Höhe des Grundruh e- gelds nach dem am Stichtag geltenden Recht ermittelt wird. Nach § 30 Abs. 2 Satz 2 HmbZVG tritt an die Stelle des Tages des Beginns der Ruhegeldzahlung in § 10 Abs. 6 1. RGG der Stichtag nach dem Hamburgi sche n Zusatzverso r- gungsgesetz , dh. der 31. Juli 2003 . Für die Berechnung des Grundruhegelds ist daher nach dem eindeutigen Wortlaut von § 30 Abs. 2 Satz 2 HmbZVG nicht die Steuerklasse am Tag des Beginns der Ruhegeldzahlung , sondern am Stic h- tag 31. Juli 2003 maßgeblich . (2 ) Die s entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Dieser wollte bei den sog. rentennahen Jahr gängen , die zum Stichtag 55 Jahre oder älter waren , die unter der Geltung de s Ersten Ruhegeldgesetzes bis zum Stichtag erdiente n Anwartschaften aus Gründen des Vertrauensschutz es festschreiben und für die Zeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls die neu erworbene n Ansprüche nach dem H a mb urgischen Zusatzversorgungsgesetz hinzuaddieren ( vgl. Bürge r- schaft der Freien und Hansestadt Hamburg Dr uck s. 17/1659 S. 9 ) . Es sollte 22 23 24 - 10 - 3 AZR 333/11 - 11 - Stichtag nach dem bis dahin geltenden Recht ergeben hätte, wenn der Verso r- ( Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg Dr uck s. 17/1659 S. 18 ) . Dabei wurde eine Dynam i- ( Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg D ruck s . 17/1659 S. 18 ) . Der Wille des Gesetzgebers war somit darauf gerichtet , bei der Ermittlung des Grundruhegelds allein auf die Verhältnisse a m Stichtag abzustellen und de n Beschäftigte n beim Bezug des Altersruhegeld s so zu stell en , als sei er am 31. Juli 20 03 altersbedingt ausgeschieden. Hiermit w ä- re es nicht zu vereinbaren, bei der Ermittlung des Grundruhegelds im Fall der Wiederheirat des a m Stichtag nicht verheirateten oder geschiedenen Beschä f- tigten nicht auf den Stichtag, sondern auf den Zeitpunkt des B eginns der Ruh e- geldzahlung abzustel len. (3 ) E ine andere Auslegung ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht de s- halb geboten, weil nach dem Ersten Ruhegeldgesetz die Höhe der Versorgung vom familienrechtlichen Status des Beschäftigten zu Beginn de r Ruhegeldza h- lung abhäng t und § 30 Abs. 2 Satz 1 HmbZVG für die Berechnung des Grun d- ruhegelds auf das Erste Ruhegeldgesetz verweist . Der Kläger verkennt, dass das H a mb urgische Z usatzversorgungsgesetz das im Ersten Ruhegeldgesetz geregelte Gesamtversorgungssy stem durch ein Betriebsrentenmo dell , das sich gemäß § 6 ff. HmbZVG nur noch an den ruhegeldfähigen Bezügen und der r u- hegeldfähigen Beschäftigungszeit und insbesondere nicht mehr a n dem Fam i- lienstand des Ruhe geldbere chtigten orientiert, ab ge lös t hat und nac h § 30 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 HmbZVG lediglich die unter der Geltung des E rsten Ruhegeldgesetzes am Stichtag 31. Juli 2003 bereits erdienten Anwartschaften aufrechterhalten werden. Auf w eitergehende oder davon abweichende Grund - sätze , auf denen das Erste Ruhegeldgesetz nach Auffassung des Klägers b e- ruhen soll, erstreckt sich die Verweisung in § 30 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 HmbZVG nicht. 25 - 11 - 3 AZR 333/11 - 12 - 2 . § 30 Abs. 2 Satz 2 HmbZVG ist mit höherrangigem Recht vereinbar . Die Vorschrift verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fo l- gende Rückwirkungsverbot ; die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit sind gewahrt . D ie Bestimmung st eht - auch unter Berüc k- sichtigung des durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleiste te n besonderen Schutz es der Ehe - mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Ei n- klang. a) § 30 Abs. 2 Satz 2 HmbZVG verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. aa) Di e Eigentumsgarantie schützt nicht nur dingliche oder sonstige gege n- über jedermann allgemein wirkende Rechtspositionen, sondern auch schul d- rechtliche Ansprüche sowie sozialversicherungsrechtliche Rentenansprüche und Rentenanwartschaften, die im Geltungsbere ich des Grundgesetzes erwo r- ben worden sind (vgl. etwa BVerfG 8. Mai 2012 - 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03 - Rn. 41 mwN, BVerfGE 131, 66) . A uch unverfallbare Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung sind grundsätzlich eigentumsrechtlich geschützt ( BVerfG 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 22; BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 32 mwN ) . Der eigentumsrech t- liche Schutz reicht jedoch nur so weit, wie Ansprüche bereits bestehen; er ve r- schafft diese nicht selbst . Das Grundrecht auf Eigentum schützt daher unve r- fallbare Anwartschaften nicht in einer konkreten Höhe ( BVerfG 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 22 ) . Die sich während der Beschäft i- gungszeit ergebenden Berechnungsgrößen, wozu auch die an den Familie n- stand anknüpfende Steuerklasse gehört, sind - jedenfalls soweit sie über die Regelungen des Betriebsrentengesetzes hinausgehen - nicht vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst (vgl. BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 47 ff., BGHZ 174, 127) . Dies hat zur Folge, dass Anwartschaften auf eine dynamische Versorgungsrente auch dann, wenn damit eine Verring e- rung einhergehen sollte , im Wege der Systemumstellung geändert werden kö n- nen , ohne dass d adurch Art. 14 Abs. 1 GG verletzt wird ( vgl. BVer fG 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 2 3 ) . 26 27 28 - 12 - 3 AZR 333/11 - 13 - bb) Danach ist eine Verletzung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG schon deshalb nicht gegeben , weil nach § 30 Abs. 2 Satz 2 HmbZVG iVm. § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr . 1 und Nr . 2 1. RGG die a m S tichtag 31. Juli 2003 erdie n- te Anwartschaft nach dem Ersten Ruhegeldgesetz erhalten bleibt. Die Ablösung durch das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz betrifft allein die von Art. 14 Abs. 1 GG nicht geschützten dynamischen und damit veränderlichen, für die konkrete Anspruchshöhe maßgeblichen Bezugs größen und Berechnungs fakt o- ren . b) Die Festschreibung der für d ie Berechnung des Grundruhegeld s ma ß- geblichen Steuerklasse auf den Ablösungsstichtag 31. Juli 2003 durch § 30 Abs. 2 Satz 2 HmbZVG iVm. § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 1. RGG ve r- stößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip ( Art. 20 Abs. 3 GG ) . Die R egelung führt nicht zu einer unzulässigen unechten Rückwirkung. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Ve rhältnismäßigkeit sind gewahrt. aa ) Die mit der Änderung von Rechtsvorschriften möglicherweise verbu n- dene Rückwirkung zu l asten Einzelner kann deren Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage enttäuschen. Dem setzt das in Art. 20 Abs. 3 GG no rmierte Rechtsstaatsprinzip durch das ihm innewohnende Teilgebot der Rechtssicherheit Grenzen . Dieses soll verhindern, dass der rechtsunterworfene Bürger durch die rückwirkende Beseitigung erworbener Rechte über die Ve r- lässlichkeit der Rechtsordnung getäus cht wird. Rechtsbeständigkeit bedeutet daher für ihn i n erster Linie Vertrauensschutz ( BVerfG 20. Februar 2002 - 1 BvL 19/97, 1 Bv L 20/97, 1 BvL 21/97, 1 BvL 11/98 - zu B II 1 der Gründe, BVerfGE 105, 48 ) . Eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverha l- te und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die b e- troffene Rechtsposition nachträglich entwertet oder wenn die Rechtsfolgen e i- ner Norm z war erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber sind (vgl. BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - Rn. 48; 7. Dezember 29 30 31 32 - 13 - 3 AZR 333/11 - 14 - 2010 - 1 BvR 2628/07 - Rn. 47, BVerfGE 1 28, 90; 30. November 2010 - 1 BvL 3/07 - Rn. 49; 7. Juli 2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 - Rn. 46, BVerfGE 127, 61) . Eine unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig . D ie bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zuk ünftig unverändert fortb e- stehen, genießt keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG 7. Juli 2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 - Rn. 46, BVerfGE 127, 61) . Allerdings muss der Gesetzgeber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an z urückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrech t- lich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. D a- bei sind die Interessen, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertra u- en des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtsla ge gegeneinander abzuw ä- gen. Insoweit muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Fol g- lich ist eine unechte Rückwirkung mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gese tzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesam t- abwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem G e- wicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl . BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - Rn. 49 ff.; 30. November 2010 - 1 BvL 3/07 - Rn. 49; 7. Juli 2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 - Rn. 47, aaO ) . bb ) Danach bewirkt die Regelung in § 30 Abs. 2 Satz 2 HmbZVG iVm. § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 1. RGG zwar eine unechte Rückwirkung. Diese ist jedoch nicht unzulässig. Die Bestimmung ist zur Erreichung des Regelung s- zwecks des H a mb urgischen Z usatzversorgungsgesetzes geeignet und erforde r- lich ; die Bestandsinteressen de r betroffenen Bes chäftigten überwiegen nicht. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit sind g e- wahrt. ( 1 ) Durch das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz wurde die im Er s- ten Ruhegeldgesetz geregelte Zusatzversorgung in Form einer Gesamtverso r- gung, die für bis zum 31. März 1995 eingestellte Beschäftigte galt, wegen der 33 34 35 - 14 - 3 AZR 333/11 - 15 - von der Beklagten nicht zu beeinflussenden Abhängigkeit von zahlreichen soz i- alversicherungs - und steuerrechtlichen Variablen, de s wegen der Veränderung der Steuern und Sozialvers icherungsbeiträge und des Absinkens des gesetzl i- chen Rentenniveaus zu erwartenden Anstiegs der Ruhegelder sowie der schwierigen Haushaltslage abgelöst (vgl. Bürgerschaft der Freien und Hans e- stadt Hamburg Dr uck s. 17/1659 S. 7 f . ) . An ihre Stelle trat - nach dem Vorbild des für die ab dem 1. April 1995 eingestellten Beschäftigten geltenden Zweiten Ruhegeldgesetzes - ein Betriebsrentenmodell, das von externen Bezugssyst e- men unabhängig ist , die hohe Komplexität des Ersten Ruhegeldgesetzes ve r- meide t und in der F inanzierung langfristig berechenbar und tragfähig ist . Die Umstellung soll te auch dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauen s- schutz es dadurch Rechn ung tragen, dass die bisher erworbenen Ansprüche und Anwartschaften entsprechend abgesichert w u rden ( vgl. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg Dr uck s. 17/1659 S. 8) . ( 2 ) Die im Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz geregelte Systemu m- stellung ist zur Erreichung dieses Regelungszwecks geeignet und erforderlich. Nach der Systemumstellung ist die Berechnung des Ruhegeld s künftig grun d- sätzlich nur noch von der Anzahl der Dienstjahre und den letzten ruhegeldfäh i- gen Dienstbezügen abhängig und nicht mehr von externen Faktoren wie der Höhe der Steuern, der Sozialversicherungsabgaben und de r gesetzlichen Re n- te. Dies dient der Kalkulierbarkeit der Versorgungslasten. Auch die Berechnung ist einfacher , weil künftig die Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts ve r- mieden wird. D ie Übergangsregelungen der §§ 29 - 31 HmbZVG sind ebenfalls erforderlich und ge eignet. Dies gilt auch hinsichtlich der Festschreibung der für die Ermittlung des Grundruhegelds nach § 30 Abs. 2 Satz 2 HmbZVG, § 10 Abs. 6 1. RGG maßgeblichen Berechnungsdaten einschließlich der Steuerkla s- se zum S tichtag 31. Juli 2003. Bei einem grundleg enden Systemwechsel wie dem vorliegenden liegt es nahe, den Wert der bis zu de m Systemwechsel e r- dienten Anwartschaft anhand der am Umstellungstag gegebenen Berechnung s- faktoren zu ermitteln. Damit kann der Systemwechsel einerseits zeitnah und ohne aufwendig e Parallelführung zweier unterschiedlicher Versorgungssysteme vollzogen werden ( vgl. zu § 78 Abs. 2 VBLS : BGH 14. November 2007 - IV ZR 36 - 15 - 3 AZR 333/11 - 16 - 74/06 - Rn. 81, BGHZ 174, 127 ) . Anderseits werden auf diese Weise die nach der alten Regelung ermittelte n Anwartschaft en der Betroffenen gesichert, die für diese bei einem Ausscheiden zum Umstellungsstichtag aufrecht erhalten wo r- den wären . Damit wird den bei einem solchen Systemwechsel auftretenden g e- genläufigen Interesse n an einer zügigen Umstellung einerseits und dem B e- standschutzinteresse der Betroffenen anderseits ausreichend Rechnung getr a- gen. Die von der Umstellung betroffenen Arbeitnehmer konnten nicht darauf vertrauen, dass die Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes zur Berechnung ihrer Versorgungsleistungen keine Veränderungen erfahren würden . Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil Anwartschaften von vornherein d er Möglic h- keit von Änderungen unterworfen sind ( BVerfG 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 30 ) . Zudem bestimmt § 1 Abs. 3 1. RGG, da ss auf die Versorgung k eine Anwartschaft gewährleistet wird . Es kann dahinstehen , ob diese Norm im Hinblick auf die darin enthaltene Abweichung von den zwinge n- den Unverfallbarkeitsv orschriften des Betriebsrentengesetzes wirksam ist . J e- denfalls hat der Gese tzgeber des Ersten Ruhegeldgesetzes damit zum Au s- druck gebracht, dass er mit dem Ersten Ruhegeldgesetz vor dem Eintritt des Versorgungsfalls keine unveränderlichen Rechtspositionen gewähren w o ll te . Auch auf g rund der seit der Schaffung des Ersten Ruhegeldge setzes eingetr e- tenen Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die für die Gesamtverso r- gung des E rsten Ruhegeldgesetzes maßgeblich sind, konnten die Beschäfti g- ten nicht auf den unveränderten Fortbestand der Regelungen des Ersten Ruh e- geldgesetzes vertrauen (vgl. zu § 78 Abs. 2 VBLS: BVerfG 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 32) . Dies gilt auch für rentennahe Beschäftigte wie den Kläger. Zwar ist es rentennahen Beschäftigten schwer möglich, ihre Altersversorgung geänderten Verhält nissen anzupassen und en t- stehende Versorgungslücken durch Eigenvorsorge auszugleichen , weshalb sie besonders schutzbedürftig sind ( vgl. BVerfG 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 34 ) . D i e bessere Reaktionsmöglichkeit de r A n- wartschaftsbere chtigten bei größerer Rentenferne steht jedoch mit dem U m- stand, dass für die Berechnung des Grundruhegelds der Familienstand mit der - 16 - 3 AZR 333/11 - 17 - daraus resultierenden Steuerklasse zum Umstellungsstichtag und nicht bei B e- ginn der Ruhegeldzahlung maßgeblich ist, in kein em Zusammenhang. c) Die Regelung in § 30 Abs. 2 Satz 2 HmbZVG verstößt nicht deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG , weil sie eine Festschreibung des Familienstands und der daran anknüpfenden Steuerklasse als Berechnungsgröße für das Grundruhegeld auf den Umstellungsstichtag 31. Juli 2003 ohne Rücksicht darauf anordnet, ob der Betroffene bei Beginn der Ruhegeldzahlung verheiratet ist oder nicht. aa ) Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur R e- gelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtagsregelungen einzuführen, o b- wohl jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt. Vorausse t- zung ist allerdings, dass die Einführung eines Stichtags notwendig ist und d ass sich die Wahl des Zeitpunkt s a m gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist ( BVerfG 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 4 2 mwN ; 20. April 2011 - 1 BvR 1811/08 - Rn. 7 mwN ) . bb ) Die Festlegung eines Stichtags war zur Berechnung des Grundruh e- geld s erforderlich . Dabei war es naheliegend und sachgerecht, an den Zei t- punkt des Systemwechsel s anzuknüpfen . Durch diese Stichtagsregelung wird gewährleistet, dass die vo n de n Betroffenen bis zu diesem Zeitpunkt erdienten Anwartschaften ermittelt und aufrech terhalten werden. Mit der Festschreibung der Berechnungsfaktoren für die Ermittlung des Grundruhegelds sind keine u n- zumutbare n , nicht mehr hinnehmbare Härten verbunden. Dies gilt auch für die Festschreibung der Steuerklasse nach dem Familienstand a m Umstel lung s- stichtag, die zur Folge haben kann, dass trotz einer (Wieder - ) Heirat nach dem Stichtag die ungünstigere am Stichtag maßgebliche Steuerklasse zu g runde zu legen ist ( vgl. zu § 78 Abs. 2 VBLS : BVerfG 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - Rn. 35 ) . D iese Festschreibung kann sich positiv oder negativ für den Betroffenen auswirken ( vgl. zu § 78 Abs. 2 VBLS auch : BGH 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - Rn. 51, BGHZ 178, 101 ) . Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG. Der Umstand, dass de r Landesgesetzg e- ber an die aus dem Familienstand folgende Steuer klasse a m Umstellungsstic h- 37 38 39 - 17 - 3 AZR 333/11 - 18 - tag und nicht (mehr) zum Zeitpunkt des Beginns der Ruhegeldzahlung a n- knüpft, bewirkt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung de r jenigen B e- schä f tigen, die zwar beim Beginn der Ruhegeldzahlung verheiratet sind, es aber am S tichtag nicht waren. Diese werden nicht deshalb benachteiligt, weil sie bei Beginn der Ruhegeldzahlung verhei ratet sind , sondern deshalb, weil sie am S tichtag nicht verheiratet waren . Die (Wieder - ) Verheiratung vor dem Beginn der Ruhegeldzahlung wirkt sich nicht negativ auf die Berechnung des Grundr u- hegelds aus. Durch die Übergangsregelung des § 30 Abs. 2 Satz 2 H mbZVG werden vielmehr diejenigen privilegiert, die am Umstellungsstichtag verheiratet (u nd nicht dauernd getrennt lebend) waren und die insoweit so behandelt we r- den , als sei zu diesem Zeitpunkt unter Geltung des Ersten Ruhegeldgesetzes der Versorgungsfall ein getreten. Damit wird der zu diesem Zeitpunkt erworbene Besitzstand nach dem bisherige n Gesamtversorgungssystem des Ersten R u- hegeldgesetzes aufrechterhalten. Soweit der Kläger meint , auch Beschäftigte, die zwar am Stichtag geschieden gewesen seien, vor dem Beginn der Ruh e- geldzahlung jedoch wieder geheiratet haben, müssten durch die Anwendun g der Steuerklasse III/0 im Rahmen der Berechnung des Grundruhegelds privil e- giert werden, verkennt er, dass sich der Landesgesetzgeber mit dem neuen Zusatzversorgungssystem gerad e nicht mehr am Familienstand bei Beginn der Ruhegeldzahlung und an einem mit der Ehe einhergehenden Versorgungsb e- darf orientiert ( vgl. BGH 27. September 2012 - IV ZR 182/10 - Rn. 15 ) . Art. 6 Abs. 1 GG gebietet es nicht, d ass ein bei Beginn der Ruhegeldzahlung v erhe i- rateter Versorgungsempfänger eine höhere Zusatzversorgung erhalten muss als ein zu diesem Zeit punkt n icht verheirateter Versorgungsempfänger . 3 . D ie Beklagte ist nicht nach § 28 HmbZVG verpflichtet d a s Grundruh e- geld des Klägers abweichend von § 30 Abs. 2 Satz 2 HmbZVG unter Zugrund e- legung der Steuerklasse III/0 zu berech nen . a) Nach § 28 Satz 1 H mbZVG kann die zuständige Behörde etwaige U n- bi l ligkeiten und Härten, die sich im Ein zelfall aus der Anwendung des Hambu r- gische n Zusatzversorgungsgesetz es ergeben können , ausgleichen. Die En t- scheidung ist nach pflichtgemäße m Ermes sen unter besonderer Berücksicht i- 40 41 - 18 - 3 AZR 333/11 - 19 - gung der wirtschaftlichen Lage des Versorgten zu treffen. Diese Härteklausel soll verhindern, dass Ruhegeldregelungen in besonders gelagerten und nicht vorhersehbaren Einzelfällen zu Ergebnissen führ en , die unangemessen e r- sch e i nen und nich t dem Sinn der Regelung entspr e chen. Dabei geh t es nur um die Abmilderung der Rechtsfolgen in Grenzfällen. Hingegen sind Härteklauseln nicht dazu bestimmt, eine generelle Korrektur der Versorgungsgrundsätze oder gar eine Änderung des Regel ungszwecks zu ermöglichen ( vgl. zu der inhalt s- gleichen Regelung in § 36 Ruhegeldgesetz in der Fassung vom 31. Juli 1973 : BAG 7. Mai 1976 - 3 AZR 267/75 - zu 2 a der Gründe ) . b) Danach liegt k eine auszugleichende Unbilligkeit oder Härte iSd . § 28 Satz 1 H mbZVG vor . Der Umstand, dass der Versorgungsberechtigte am S tic h- tag nicht (mehr) verheiratet war, wohl aber bei Beginn der Ruhegeldzahlung , ist kein unvorhersehbarer Einzelfall , sondern eine der von § 30 Abs. 2 Satz 2 HmbZVG bewusst geregelten Fallgestaltu ngen . Der Beklagten ist es daher auch nicht nach § 242 BGB verwehrt, die gesetzliche Regelung des § 30 Abs. 2 Satz 2 HmbZVG anzuwenden. III. Der Hilfsantrag ist unzulässig. Er ist weder hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO noch vo n de m nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse getragen. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Daran fehlt es vorliegend, denn m it einer dem Klageantrag stattg e- benden Entscheidung stünde nicht verbindl ich fest, wie das Grundruhegeld des Klägers zu berechnen wäre. Da die begehrte Feststellung zu einer abschli e- ßenden Kl ä rung des Streits nicht geeignet ist, fehlt dem Hilfsantrag auch d as nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse . 42 43 44 - 19 - 3 AZR 333/11 IV. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tr a- gen. Gräfl Spinner Ahrendt Wischnath Brunke 45

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