3. Senat - Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Einzelzusage - betriebliche Übung - Teilwiderklage - teilweise Aufrechnung
Karar Dilini Çevir:
3. Senat - Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Einzelzusage - betriebliche Übung - Teilwiderklage - teilweise Aufrechnung
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 300/11 6 Sa 1683/10 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. September 2013 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Widerbeklagter, Berufungskläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagter, pp. Beklagter, Widerkläger, Berufungsbeklagter, Revisionsbeklagter und Revisionskläger, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 17. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin am Bu n- - 2 - 3 AZR 300/11 - 3 - desarbeitsgericht Gräfl, die Richterinnen am B undesarbeitsgericht Dr. Schlewing und Dr. Ahrendt sowie den ehrenamtlichen Richter Becker und die ehrenamtliche Richterin Busch für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers sowie auf di e Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revisionen i m Übr igen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 1. April 2011 - 6 Sa 1683/10 - teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen - das Urteil des A r- beitsgerichts Berlin vom 4 . Juni 2010 - 5 Ca 19696/09, WK 5 Ca 1861/10 - teilweise abgeändert und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.652,98 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz au s 198,39 Euro seit dem 31. Dezember 2008 und aus weiteren 4.454,59 Euro seit dem 31. De - zem b er 2009 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte auch über den 31. Dezember 2009 hinaus verpflichtet ist, an den Kläger jährlich im November eine Sonderz uwendung in Höhe des Ruhegeldes für den Monat November zu zahlen. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den B e- klagten 1.333,90 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpun k- ten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Februar 2010 zu zahlen. Im Übrigen wer den Klage und Widerklage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz haben der Kläger 70 % und der Beklagte 30 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens und des Revis i- onsverfahrens haben der Kläger 45 % und der Beklagte 55 % zu tragen. Von Rechts wegen! - 3 - 3 AZR 300/11 - 4 - Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger in den Jahren 2006 bis 2009 zustehenden laufenden monatlichen Ruhegeldleistungen sowie da r- über, ob der Kläger einen Anspruch auf ein zusätzliches monatliches Ru hegeld als jährliche Sonderzuwendung hat. Der am 16 . Oktobe r 1930 geborene Kläger war bei dem Beklagten in der Zeit vom 1. Oktober 1966 bis zum 31. Oktober 1993 als AT - Angestellter Oktober 1966 heißt es: 6. N ach Ablauf der Probezeit erwerben Sie den A n- spruch auf eine Alters - und Hinterbliebenenverso r- gung in Anlehnung an die R egelung für Bundesb e- amte. Hierüber erhalten Sie zu gegebener Zeit ein besonderes Schreiben. Mit Schreiben vom 3. September 1980 teil te der Beklagte dem Kläger unter dem Betre mit: nach Anstellung bei der VdTÜV haben Sie die Mitteilung erhalten, daß Sie Anspruch auf eine Alters - und Hinte r- bliebenenversorgung in Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte haben. Um eine Deckung hinsichtlich der späteren Versorgungsbezüge zu erreichen, führen wir Sie bei der Alters - und Hinterbliebenen - Versorgungsstelle der TÜV (AHV) als Versorgungsanwärter. Z ur Klarstellung künftiger Versorgungsansprüche teilen wir Ihnen mit, daß die Grundlage bei Berechnung späterer Versorgungsb e- züge die Bundesbesoldungsgruppe (B. Bes.O.) ist, nach der sich Ihr Gehalt anlehnt und zum Zeitpunkt des Lei s- tungsfalles bemißt. Mit E nde der Wartezeit am 01.10.1976 ist ein Anspruch von 35 % erreicht. Ohne Ansatz bei der Berechnung der späteren Versorgungsbezüge bleiben eventuell gezahlte Zulagen. Die zugesagten Versorgungsleistungen umfassen: 1 2 3 - 4 - 3 AZR 300/11 - 5 - 1. ein Ruhegehalt nach Vollendung d es 65. L e- bensjahres oder bei nachgewiesener dauernder Berufsunfähigkeit, 2. Witwengeld (60 % des Ruhegehalts) Geschiedene Ehefrauen erhalten keine Wi t- wenbezüge, 3. Waisengeld im Rahmen der jeweiligen Bundesbeamtenr e- gelung. Andere als die hier zugesagten laufenden Versorgung s- leistungen werden nicht gewährt. Auch bezieht die Anle h- nung an die Grundsätze der Beamtenbesoldung sich nicht auf gesetzliche Anrechnungszeiten oder irgendwelche anderen Berechnungsfaktoren oder Ansprüche, die nicht au sdrücklich zur Grundlage dieser Zusage gemacht wo r- den sind. Der Rentenanspruch wird auch ausgelöst, wenn ein män n licher Versorgungsberechtigter eine Altersrente b e- reits vor Vollendung des 65. Lebensjahres beantragt, s o- fern er Altersruhegeld aus der geset zlichen Rentenvers i- cherung bezieht und die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei befreienden Lebensversicherungen wird sinng e- mäß verfahren. Die vorgezogene Altersrente wird in Höhe der erreichten Altersrente errechnet und wegen der läng e- ren Laufzeit f ür jeden Monat des vorzeitigen Beginns um 0,5 % ihres Betrages gekürzt. Fällt das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder weg, so wird auch die Zahlung der vorgezogenen betrieblichen Alter s- rente eingestellt. Auf das betriebliche Ruhegeld werden angerechnet: a) Renten aus der Angestellten - und Arbeiterrentenve r- sicherung, gleichgültig, ob aus einer Pflicht - oder freiwilligen Versicherung, soweit sie entstanden sind aus 1) Beitragsleistungen früherer Arbeitgeber (Arbei t- geberante ile) 2) der Hälfte der Ausfall - , Ersatz - und Zurec h- nungszeiten 3) Beitragsleistungen der VdTÜV. Grundlage für die Ermittlung des auf das betriebliche - 5 - 3 AZR 300/11 - 6 - Ruhegehalt anzurechnenden Rentenanteils ist der amtliche Rentenbescheid. Daraus werden die Wer t- einheiten aus den Beiträgen der Zeiten nach 1) bis 3) ermittelt und zur Summe aller Werteinheiten aus der gesamten Versicherungszeit in Beziehung gesetzt. Nach diesem Verhältnis wird die Gesamtrente aufg e- teilt. VdTÜV - Angehörigen, deren betriebliches Ruhegehalt wegen fehlender Versorgungsdienstjahre nicht den Höchstsatz von 75 % der ruhegehaltsfähigen Diens t- bezüge erreicht, wird ein Ausgleich in der Form g e- währt, daß der Betrag von der Anrechnung gemäß 1) bis 2) ausgenommen bleibt, der zur Erreichung des Höchstsatzes von 75 % erforderlich ist, jedoch nicht mehr als 5 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. b) Befreiungsversicherungen, und zwar in der Weise, daß unabhängig davon, welche Leistungen aus ihnen tatsächlich fällig werden, für die Anrechnung auf das betriebliche Ruhegehalt gemäß den Besti m- mungen des Absatzes a) diejenige Sozialversich e- rungsrente zugrunde gelegt wird, die sich ohne B e- freiung von der Versicherungspflicht ergeben hätte. c) Renten, Kapitalabfindungen und Bezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG, soweit sie die Bezüge übe r- schreiten, die bei Anerkennung der früheren Verso r- gungsdienstzeit im Staatsdienst nach § 2 Absatz 2 erreicht werden. Auf das Ruhegehalt können in besonderen Fällen und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Gegebenheiten angerechnet werden Renten, Kapitalabfindungen und a n- dere Bezüge aus d) der berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherung, e) Unfällen und Schädigungen, soweit die oben b e- zeichneten Ansprüche des Betroffenen sich nicht aus privaten Versich erungsverträgen ergeben. Die Anrechnungsklausel gilt seit 01.01.1968. Betriebliches Ruhegeld wird insoweit gewährt, als die G e- samtversorgung (betriebliches Ruhegeld und sonstige Ruhegeldbezüge aus früheren Arbeitsverhältnissen) 75 % des ruhegeldfähigen Gehaltes nicht übersteigt. Unberüc k- sichtigt bleiben hierbei jedoch eventuelle Bezüge nach d) - 6 - 3 AZR 300/11 - 7 - und e). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974. Wir behalten uns vo r, die Leistungen zu kürzen oder ei n- zustellen, wenn die bei der Erteilung der Pensionszusage maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, daß uns die Aufrechterhaltung der zug e- sagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Pensionsberechtigten nicht mehr zugemutet werden kann. . . Auch die übrigen AT - Angestellten des Beklagten erhielten ein entspr e- chendes Schreiben. In den ab dem 1. Januar 1981 gültigen die Altersversorgung der Verwaltungsangestellten bei der Vereinigung der Technischen Überwachungs - (im Folgenden : VdTÜV 81) heißt es : Die Vereinigung der Technischen Überwachungs - Vereine e.V. , Essen, - im folgenden VdTÜV genannt - gewährt j e- dem ihrer Verwaltungsangestellten - im folgenden G e- schäftsstellenangehörige genannt - eine Altersversorgung nach den Bestimmungen dieser Richtlinien. Zu den Ve r- waltungsangestellten im Sinne di eser Richtlini en zählen alle vol lbeschäftigten Mitarbeiter der Geschäftsstelle, die nicht im Besitz einer Einzelzusage sind. A m 12. Januar 1984 vereinbart en der Beklagte und der Betriebsrat die - , Invaliditäts - und Hint erblieb e- nen - Versorgung bei der Vereinigung der Technischen Überwa chungs - Vereine e.V. (VdTÜV) (im Folgenden: VdTÜV 84) . Die VdTÜV 84 trat zum 1. Januar 1984 in Kraft. Sie lautet auszugsweise: 1 Kreis der Versorgungsberechtigten 1 Die VdTÜV - nachfolgend Verein genannt - gewährt jedem regelmäßig beschäftigten Mitarbeiter (weiblich 4 5 6 - 7 - 3 AZR 300/11 - 8 - oder männlich), der bei Inkrafttreten dieser Verso r- gungsordnung in einem Arbeitsverhältnis zum Verein steht oder danach im Rahmen eines Arbeitsverhäl t- niss es seine Tätigkeit aufnimmt, eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nach Maßgabe dieser Versorgungsordnung. § 10 Weihnachtsgeld Versorgungsempfänger erhalten zusätzlich ein Weihnachtsgeld. § 12 Höhe des Weihnachtsgeldes Die Höhe des Weihnachtsgeldes entspricht den für den Monat November gezahlten Versorgungsleistu n- gen. § 21 2 Die Versorgungsordnung gilt für die Mitarbeiter des Vereins, die nach Inkrafttreten dieser Versorgung s- ordnung in die Dienste des Vereins eintreten. 3 Für alle übrigen bei dem Verein beschäftigten Mita r- beiter gelten die Einzelschreiben bzw. Richtlinien für die Altersversorgung der Verw. - Angestellten bei der Vereinigung der Technischen Überwachungs - Vereine (VdTÜV) weiter. 4 Mitarbeiter, denen Versorgungsleistungen durch Ei n- Richtlinien für die A l- tersversorgung der Verw. - Angestellten bei der Vere i- nigung der Technisch en Überwachungs - Vereine zugesagt wurden, können bis zum 31. März 1984 ve r bindlich und un widerruflich schrif t- lich erklären, ob sie ihre Versorgungsleistungen nach der neuen Versorgungsordnung erhalten oder auch weiterhin nach der für sie maßgebenden bisherigen - 8 - 3 AZR 300/11 - 9 - Der Kläger hat von de r in § 21 Nr. 4 VdTÜV 84 eingeräum ten Möglic h- keit , die Versorgungsleistungen nach der neuen Versorgungsordnung zu erha l- ten, keinen Gebrauch gemacht. Nachdem d er Kläger mit Wirkung ab dem 1. Jun i 1990 zum Leiter des Geschäftsbereichs Dienstleistungen berufen w o rde n war , s chlossen die Parte i- en am 3 . August 1990 mit Wirku ng zum 1. Juli 1990 einen der ua. folgenden Inhalt hat: 8 Alters - und Hinterbliebenenversorgung (1) Die Herrn H mit Schreiben vom 03.09.1980 gegeb e- ne einzelvertragliche Zusag e auf eine Alters - und Hinterbliebenenversorgung bleibt mit der Maßgabe bestehen, daß als Grundlage für die Berechnung späterer Versorgungsbezüge die Besoldungsgruppe B 6 der Bundesbesoldungsordnung gilt. (2) Zeiten, für die vorgezogenes Ruhegeld nach § 7 g e- zahlt worden ist, werden bei der Ermittlung der Höhe Der Kläger bezieht seit dem 1. November 1993 eine vorgezogene A l- tersrente von der Beklagten. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsg e- richts betrug seine monatlic he gesetzliche Rente in den Jahren 2006 und 2007 sowie in den Monaten Januar bis März 2008 jeweils 1.830,10 Euro, in den M o- naten April bis Juni 2008 jeweils 1.839,90 Euro, in den Monaten Juli bis D e- zember 2008 sowie in den Monaten Januar bis Juni 2009 jewe ils 1.860,21 Euro und in den Monaten Juli bis Dezember 2009 jeweils 1.905,04 Euro. Ausweislich des Rentenbescheides des Klägers vom 29. Oktobe r 1993 erwarb dieser in der Zeit vom 16. November 1956 bis zum 31. Mai 1961 insg e- samt 7,5103 Entgeltpunkte aufgru nd von Pflichtbeiträgen, in der Zeit vom 1. Juni 1961 bis zu m 30. April 1963 insgesamt 2,5550 Entgeltpunkte aufgrund von freiwillig nachgezahlten Bei trägen, in der Zeit vom 16. Mai 1963 bis zum 31. Januar 1964 insgesamt 1,0988 Entgeltpunkte aufgrund von Pf lichtbeiträgen, in der Zeit vom 1. Februar 1964 bis zum 31. Dezember 1967 insgesamt 6,2097 Entgeltpunkte aufgrund von freiwilligen Beiträgen und in der Zeit vom 7 8 9 10 - 9 - 3 AZR 300/11 - 10 - 1. Januar 1968 bis zum 3 1. Oktober 1993 insgesamt 44,0995 Entgeltpunkte aufgrund vo n Pflichtbei trägen . Aus dem Rentenbescheid d es Klägers geht unter 106 - , Fachschul - oder Hochschu l- Oktober 1946 bis zum 21. Februar 1951, vom 22. Oktober 1951 bis zum 30. April 1954 und vom 1. Mai 1954 bis zum 29. Februar 1956 mit insgesamt 8,5648 Entgeltpunkten bewertet wurden, so dass die Summe aller im Rentenbescheid ausgew iesenen Entgeltpunkte 70,0381 beträgt. Das Grundgehalt nac h der Bes oldungsgruppe B 6 BBesO betrug in den Kalenderjahren 2006 und 2007 monatlich jeweils 7.206,51 Euro, der Familie n- zuschlag der Stufe 1 belief sich in diesen Jahren auf monatlich jeweils 105,28 Euro. Im Kalenderjahr 2008 betrug das Grundgehalt nach der Beso l- dungsgruppe B 6 BBesO monatlich jeweils 7.481,46 Euro, der Familienz u- schlag der Stufe 1 be lief sich auf monatlich je weils 108,54 Euro. In den Mon a- ten Januar bis Juni 2009 betrug das Grundgehalt der Besol dungsgruppe B 6 BBesO monatlich jeweils 7.69 0,94 Euro , der Familienzuschlag der Stufe 1 belief sich auf monatlich jeweils 111,58 Euro. Im Zeitraum von Juli 2009 bis Deze m- ber 2009 betrug das Grundgehalt der Besoldungsgrup pe B 6 BBesO monatlich jeweils 7.885,00 Euro , der Familienzuschlag der Stufe 1 b e lief sich auf mona t- lich jeweils 114,38 Euro. Der Kläger erhielt von dem Beklagten in den Kalenderjahren 2006 und 2007 ein monatlich es Ruhegeld iHv. 3.273,63 Euro . Zudem gewährte ihm der Beklag te im November 2006 und im November 2007 eine Sonderzah lung in Höhe des monatlichen Ruhegeldes für den Monat November, dh. iHv. jeweils 3.273,63 Euro. Im Kalenderjahr 2008 zahlte der Beklagte dem Kläger in den Monaten Jan uar bis März ein monatliches Ruhegeld iHv. 3.273,63 Euro, in den Mo naten April bis Juni ein monat liches Ruhegeld iHv. 3.411,53 Euro und in den Monaten Juli bis Dezember ein monatliches Ruhegeld iHv. 3.393,66 Euro. Z u- dem erbrach te er im November 2008 eine Sonder zuwendung iHv. 3.393,66 Euro . Im Kalenderjahr 2009 bezog der Kläger von dem Beklagten in den Monaten Januar bis Juni ein monatlich es Ruhegeld iHv. 3.304,40 Euro , i n 11 12 - 10 - 3 AZR 300/11 - 11 - den Monaten Juli bis November ein monatlich es Ruhe geld iHv. 3.264,95 Euro und im Monat Dezember ein Ruhegeld iHv. 3.467,73 Euro. Der Beklagte zahlte dem Kläger im Kalenderjahr 2009 zudem eine Sonderzuwendung iHv. 358,46 Euro sowie weite re 484,35 Euro . Der Beklagte zahlte seit Jahrzehnten den Betriebsrentnern - auch den AT - Angestellten mit Einzelzusage - jährlich im Monat November eine Sonde r- zuwendung in Höhe des jeweiligen monatlichen Ruhegeld e s für den Monat N o- vember . Für die Versorgungsempfänger mit Einzelzusage wurde die Zah lung dieser Sonderzuwendung im Jahr 2009 eingestellt. Mit dem am 30. Dezember 2009 beim Arbeitsgericht beantragten Mahnbescheid vom 13. Januar 2010 ( - 1 Ba 90912/09 - ) , der dem Kläger am 16. Januar 2010 zuge stellt wurde, machte der Beklagte n- iHv. insgesamt 2.270,33 Euro nebst Zin sen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellu ng des Mahnbescheides geltend . Der Kläger hat mit seiner Klage ua. die Zahlung rückständiger Betrieb s- ren te für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 iHv. insg e- samt 18.475,89 Euro brutto begehrt . E r hat die Auffassung vertreten, zur B e- rechnung seine r laufenden Ruhe geldleistungen seien nach der ihm erteilten Versorgungszusa ge ergänzend die Bestimmungen der VdTÜV 1981 und der VdTÜV 1984 und nicht die Vorschrif ten des BeamtVG heranzuziehen . Seine Einzelzusage verweise weder statisch noch d ynamisch auf die Vorschriften des BeamtVG . Selbst wenn eine dynamische Verweisung auf die Vorschriften des BeamtVG vorläge , habe der Beklagte seine laufen den Ruhegeldleistungen u n- zutref fend berechnet, da auch in diesem Fall § 69e Abs. 3 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs . 2 B eamtVG nicht anwendbar seien. Nach der Einzelzusa ge b e- ziehe sich die Anlehnung an die Grundsätze der Beamtenbesol dung nicht auf irgendwelche anderen Berechnungsfakto ren , die nicht ausdrücklich zur Grundlage d ies er Zusage gemacht worden sei en. Zudem habe der Beklagte bei der Berechnung seiner Ruhegeldleistungen seine gesetzliche Ren te im U m- fang von 81,11 % angerechnet, obgl eich nur eine Anrechnung i m Umfang von 13 14 15 - 11 - 3 AZR 300/11 - 12 - 75,23 % gerechtfertigt sei. Der Teil der gesetzlichen Rente, der auf seinen fre i- w illigen Beiträgen in der Zeit vom 1. Februar 1964 bis zum 31. Dezember 1967 beruhe, dürfe gemäß § 5 Abs. 2 BetrAVG nicht angerechnet werden . Er sei in dieser Zeit wegen Überschreitung der Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht pflichtversichert gewesen, sonder n habe sich freiwillig versichert. Die Versich e- rungsbeiträge habe er aus seinem Vermögen erbracht, sie seien nicht arbeitg e- berfinanziert gewesen. D er Beklagte hätte außer dem bei der Prüfung, ob die in der Einzelzusage vorgesehene Gesamtversorgungsobergrenz e von 75 % des ruhegeldf ähigen Gehalts überschritten wird , nicht die volle gesetzliche Rente berücksichtigen dürfen, die er erhalte. Vielmehr komme eine Berücksi chtigung dieser Rente nur zu 81,37 % in Betracht. Nicht berücksichti gungsfähig sei die Rente au s Entgeltpunkten, die auf freiwillig nachgezahlten Beiträge n für die Zeit vom 1. Juni 1961 bis zum 30. April 1963 sowie den freiwilligen Beiträge n für die Zeit vom 1. Februar 1964 bis zum 31 . Dezember 1967 beruhten, ebenso die Rente aus der Hälfte der Entgeltpunkte, die auf die Schul - und Hochschulau s- bildungszeit ent fielen . Es dürfe daher nur die aus 56,991 Entgeltpunkte n resu l- tierende Rente in Ansatz gebracht werden . Sein Anspruch auf eine jährliche Sonderzuwendung in Höhe des Ruhegeld e s für den Monat No vember folge aus betriebli cher Übung. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 18.475,89 Euro brutto nebst Zins en iHv. fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.366,68 Euro seit dem 31. Dezember 20 09, aus 3.645,50 Euro brutto seit dem 31. Dezember 2008, aus 2.709,14 Euro brutto seit dem 31. Dezember 2007 und aus 2.754,57 Euro brutto seit dem 31. Dezember 2006 zu zahlen , 2. f est zu stell en, dass der Beklagte die Rentenleistu n- gen des Klägers aus der g esetzlichen Rente der Deutschen Rentenversicherung nur zu 75,23 % auf die Höhe der Betriebsrente anrechnen darf , 3. fest zu stell en , dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jährlich mit der November - Abrechnung z u- sätzlich zur regulären Mona tsrente eine volle 13. Betriebs rentenleistung zu zahlen, deren Höhe der Novemberleistung des jeweiligen Jahres en t- 16 - 12 - 3 AZR 300/11 - 13 - spricht. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat zudem widerkl a- gend beantragt, den Kläger zu verurteilen, an ihn 7.851,30 Euro n ebst Zi n- sen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.580,97 Euro seit dem 3. Februar 2010 und aus 2.270,33 Euro seit dem 16. Januar 2010 zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die dem Kläger erteilte Ve r- sorgungszusage enthalte eine dynamische Verweisung auf die Vorschriften des BeamtVG. Deshalb seien § 69e Abs. 3 sowie § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs . 2 BeamtVG und § 85 BeamtVG anwendbar. Bei der Anrechnung der gesetzlich en Rente nach Maßgabe der Einzelzusage seien auch die gesetzlichen Rente n- lei s tungen zu berücksichtigen, die auf freiwilligen Beiträgen in der Zeit vom 1. Februar 1964 bis zum 31. Dezember 1967 beruhten. Der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, dass er die se Beiträge selbst finanziert habe. Es sei seinerzeit vielmehr üblich gewesen, dass Arbeitnehmer mit einem Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze - wie der Kläger - sich die Arbeitg e- beranteile hätten auszahlen lassen. Im Rahmen der Feststellung, o b die ma ß- gebliche Gesamtversorgungsobergrenze eingehalten worden sei, sei die g e- setzliche Rente in vollem Umfang zu berücksichtigen. D ie Gesamtversorgung s- obergrenze betrage nicht 75 %, sondern lediglich 73 %. Der Ruhegehaltssatz belaufe sic h auf 68 %. Hinz u komme der in der Einzelzusage vorgesehene Ausgleich von maximal 5 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Auf grund der Bezugnahme auf die Vorschriften des BeamtVG habe der Kläger aus der Einzelzusage ursprünglich einen Anspruch auf eine jährliche Sonderzu wendung gehabt. Die Sonderzuwendung sei durch das Bundessonderzuwendungsgesetz zunächst schrittweise gekürzt worden und aufgrund des Dienstrechtsneuor d- nungsgesetzes ab dem 1. Juli 2009 vollständig entfallen. Vor diesem Hinte r- grund sei für einen Anspruch au f eine jährliche Sonderzuwendung aus betriebl i- cher Übung kein Raum. Insgesamt sei es daher in den Jahren 2006 und 2007 17 18 19 - 13 - 3 AZR 300/11 - 14 - zu einer Betriebsrentenüberzahlung iHv. jeweils 3.690,92 Euro und im Jahr 2008 zu einer Betriebsrentenüberzahlung iHv. 3.580,63 Euro geko mmen. Mit der Widerklage werde die Rückzahlung überzahlter Betriebsrente für die Jahre 2007 und 2008 iHv. insgesamt 5.580,97 Euro sowie der mit Mahnbescheid vom 13. Januar 2010 für das Jahr 2006 geltend ge machte Rückforde rungsbetrag iHv. 2.270,33 Euro verl angt . Für das Jahr 2009 habe der Kläger noch einen A n- spruch auf Zahlung rückständiger Betriebsrente iHv. 1.420,71 Euro . Dies e Fo r- derung des Klägers habe er mit seinem Rückforderungsanspruch für das Jahr 2006 , soweit dieser nicht mit der Widerklage verfolgt werde, verrechnet . Der Kläger könne sich gegen über dem Rückzahlungsanspruch nicht mit Erfolg auf den Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB berufen, da der verschärfte Haftungsmaßstab des § 52 Be amtVG eingreife . Das Arbeitsgericht hat die Klage abg ewiesen und der Widerklage stat t- gegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 2.640,59 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Proz en t- punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31 . Dezember 2009 zu zahlen sowie festgestellt, dass der Beklagte die Rentenleistung des Klägers aus der gesetzl i- chen Rente der Deutschen Rentenversicherung Bund nur zu 75,23 % auf die Höhe der Betriebsrente des K lägers anrechnen darf. Die Widerklage hat das Landesarbeitsgericht abgewiesen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine Klageanträge , soweit sie abgewiesen wurden, weiter, der Beklagte begehrt mit seiner Revision die Wiederherstellung des erstinstanzl ichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revisionen der Parte ien sind zum Teil begründet. Das Landesa r- beitsgericht hat der Zahlun gsklage zu Unrecht lediglich iHv . 2.640,59 Euro en t- sprochen. Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger rückständige Betriebsre n- te iHv. 4.652,98 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklag te ist zudem 20 21 - 14 - 3 AZR 300/11 - 15 - verpflichtet, über den 31. Dezember 2009 hinaus an den Kläger jährlich im N o- vember eine Sonderzuwendung in Höhe des Ruhegeldes für den Monat N o- vember zu zahlen. Den auf Feststellung dieser Verpflichtung gerichteten Klag e- antrag hat das Landesarbeitsgericht daher zu Unrecht abgewiesen. Dem Fes t- stellungsantrag hinsichtlich der Anrechenbarkeit der gesetzlichen Rente zu 75,23 % auf die Betriebsrente hat das Landesarbeitsgerich t zu Unrecht stattg e- geben; dieser Klageantrag ist unzulässig. Die Widerklage wurde zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Sie ist iHv. 1.333,90 Euro nebst Zinsen begründet. Im Übrigen sind die Revisionen der Parteien unbegründet. A. Die Zahlungsklage ist iHv. 4.652,98 Euro brutto nebst Zinsen begrü n- det. Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger rückständige laufende Ruh e- geldleistungen für die Monate Januar bis März 2008 und für die Monate Januar bis Dezember 2009 iHv. in sgesamt 2.010,65 Euro brutto sow ie eine Sonderz u- wendung für das Jahr 2009 iHv. 2.642,33 Euro brutto zu zahlen. Der Anspruch auf die rückständigen la ufenden Ruhegeldleistungen ergibt sich aus der dem Kläger erteilten Versorgungszu sage . D er An spruch auf die rückständige So n- derzuwendung für das Jahr 2009 folgt aus betrieblicher Übung. Im Übrigen ist die Zahlungsklage unbegründet. I. Der Kläger hat nach der ihm erteilten Versorgungszusage iVm. den Bestimmungen des BeamtVG Anspruch auf rückständige laufende Ruhegel d- leistungen für die Monate J anuar bis März 2008 und Januar bis Dezember 2009 iHv. insgesamt 2.010,65 Euro brutto. 1. Die Versorgungszusa ge enthält eine dynamische Bezugnahme auf die jeweils geltenden Vorschriften des BeamtVG, die entsprechend zur Anwendung kommen, soweit in der Ver sorgungszusage nichts Abweichendes oder Vorra n- giges geregelt ist. Dies ergibt die Auslegung der Versorgungszusage nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsregeln. a) Bei den in der Versorgungszusage enthaltenen Bestimmungen handelt es sich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die von den Parte i- en nicht angegriffen wurden, um Allgemei ne Geschäftsbedingungen iSd. 22 23 24 25 - 15 - 3 AZR 300/11 - 16 - §§ 305 ff. BGB. Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn ei n- heitlich so auszulegen , wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkr e- ten, sondern die des durchschnittlichen Vertragsp artners des Verwenders z u- grunde zu legen. Ausgangspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsb e- dingungen ist der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Parteien verfolgte Regelungszweck sowie die der j e- weils an deren Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (vgl. BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 19; 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 20; 17. April 2012 - 3 AZR 380/1 0 - Rn. 21). b ) D anach sind für die Versorgungsansprüche des Klägers die jeweils ge l- tenden Vorschriften des BeamtVG entspre chend anzuwenden , soweit in der Versorgungszusage nichts Abweichendes oder Vorrangiges geregelt ist. Ein Rückgriff auf die Bestimmu ngen der VdTÜV 81 oder der VdTÜV 84 kommt en t- gegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht in Betracht. aa) Nach Nr. 6 des Anstellungsvertrages sollte der Kläger nach Ablauf der Probezeit einen Anspruch auf eine Alters - und Hinterbliebenenversorgun g in An lehnung an die Regelung für Bundesbeamte erwerben. Hierüber sollte er zu gegebener Zeit ein besonderes Schreiben erhalten. In dieser Vereinbarung hat der Beklagte nicht nur zum Ausdruck gebracht, dass bei ihm bereits ein Verso r- gungswerk bestand und dass er sich verpflichten wollte, an den Kläger Leistu n- gen aus diesem Versorgungswerk zu erbringen, sondern auch, dass er dem Kläger die Versorgungsbedingungen im Einzelnen zu einem späteren Zeitpunkt bekannt geben würde. Dies ist durch das Schreiben des Beklagte n vom 3. September 1980 (im Folgenden: Versorgungszusage) geschehen. Z um Ze itpunkt der Erteilung der Versorgungs zusage regelte das Be amtVG die Alters - und Hinterbliebenenversorgung von Bundesbeam ten . M it sind deshalb erkennbar die Bestimmungen des BeamtVG und nicht etwa die Bestimmungen der VdTÜV 81 oder der 26 27 28 - 16 - 3 AZR 300/11 - 17 - VdTÜV 84 gemeint. Die VdTÜV 81 und die VdTÜV 84 regeln weder die Bea m- tenversorgung noch gab es sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungsz u- sage. Die Regelungen des BeamtVG sollten allerdings nicht uneingeschränkt die Bestimmungen des BeamtVG verpflichtet. D ie vom Beklagten zugesagte Versorgung sollte sich daher in ihrer Strukt ur an den Regelungen des BeamtVG orien tieren. D iese finden demnach entsprechende Anwendung, soweit sich aus der Versorgungszusage nichts Abweichendes oder Vorrangiges ergibt (vgl. e t- wa BAG 17. November 2011 - 5 AZR 409/10 - Rn. 15 f.; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - Rn. 13; 20. April 2004 - 3 AZR 266/02 - zu B II 4 der Gründe; 13. November 2002 - 4 AZR 351/01 - zu III 1 b aa der Gründe, BAGE 103, 338). Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch . Danach b e- (vgl. Duden Das Synonymwö r- terbuch 5. Aufl. S. 89; Knaurs Lexikon der sinnverwandten Wörter S. 38; Wahrig Deut sches Wörterbuch 9. Aufl. S. 153). bb) Für ein davon abweichendes V erständnis bietet die Versorgungs zusage keine Anhaltspun kte. Diese enthält vielmehr selbst wesentliche Berechnung s- faktoren aus dem Be amtVG . N ach Abs. 1 Satz 3 der Einzelzusage ist Grundl a- ge für die Berechnung der späteren Versorgungsbezüge di e Bundesbeso l- dungsgrup pe, an die sich das Gehalt des Klägers anlehnt und nach der es sich zum Zeitpunkt des Leistungsfalls bemiss t. Mit dem Ende der Wartezeit am 1. Oktober 1976, dh. nach einer Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren, hatte der Kläger nach d er Einzelzusage einen Anspruch von 35 % erreicht. Diese Bestim mungen orientieren sich an § 4 Abs. 3 und § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG , wonach sich d as Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Diens t- bezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechn et und bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit 35 vom Hundert beträgt. Der Beklagte hat dem Kläger nach der Versorgungszusage zudem eine Gesamtve r- sorgung mit einer Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % versprochen . Dies e 29 30 - 17 - 3 AZR 300/11 - 18 - Gesamtversorgungsobergrenze entspricht der in § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG getroffenen Festlegung , wonach das Ruhegeld bis zum Höchstsatz von 75 % steigt. cc ) Für eine ergänzen de Inbezugnahme der Vorschriften des BeamtVG in entsprechender Anwendung spricht auch, dass in der Versorgungszusage selbst nicht alle für die Berechnung des Ruhegeld e s des Klägers erforderl ichen Bestimmungen ausdrück lich geregelt sind . I m Schreiben vom 3. September 1980 heißt es nur , dass mit Ende der zehn jährige n Wartezeit ein Anspr uch von 35 % erreicht ist und dass der Höchst satz 75 % des ruhegeldfähigen Gehalts beträgt. Eine ausdrückliche Bestimmung dazu, wie das Ruhegeld nach der Wa r tezeit bis zum Er reichen des Höchstsatzes von 75 % an steigt, enthält die Versorgungs zusage hingegen nicht. D ie s soll sich erkenn bar nach § 1 4 Abs. 1 Be amtVG richten , wonach das Ruhegeld mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um zwei vom Hundert, von da ab um eins vom Hu n- dert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 vom Hu n- dert steigt. M it den in der Versor gungszusage ausdrücklich festgeleg ten Ruh e- gehaltss ätzen von mindestens 35 % und höchstens 75 % wurde die Regelung in § 14 Abs. 1 BeamtVG übernommen . E s ist daher folge richtig, dass auch im Übrigen § 14 Abs . 1 BeamtVG Anwendung findet. dd ) Eine andere Auslegung ist nicht deshalb geboten, weil nach der Ve r- sorgungszusa ge im Übrigen die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbess e- rung der betrieblichen Al tersversorgung vom 19. Dezember 1974 gelten . Hie r- bei handelt e s sich lediglich um einen deklaratorischen Hin weis auf das BetrAVG , das kei ne Regel ungen zum In halt des dem Kläger erteilten Verso r- gungs versprechens enthält. ee ) Aus der schriftlichen Stellungnahme des früheren geschäftsführenden Vors tandsmitglieds Ho v om 10. März 2010, wonach niemals beab sichtigt gew e- sen sei , die Betriebsrente an da s BeamtVG zu binden, ergibt sich nichts and e- res . Ein derartiger Wille - so er überhaupt bestanden haben sollte - ist in der Versorgungs zusage gerade nicht zum Ausdruck gekomm en. Das Gegenteil ist der Fall. D er Beklagte hat dem Kläger ausdrücklich eine Versorgung in Anle h- 31 32 33 - 18 - 3 AZR 300/11 - 19 - nung an die Regelung für Bundesbeamte zugesagt und sich bei der Formuli e- rung einzelner Versorgungsbestimmungen an den Regelungen des BeamtVG orientiert . ff ) Die Versorgungszusage enthält keine statische, sondern eine dynam i- sche Bezugnahme auf die Bestimmungen des Be amtVG . Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestim mu n- gen im Regelfall dynamisch . Sie verweisen, soweit keine gegenteiligen A n- haltspunkte bestehen, a uf die jeweils geltenden Regelungen. Das Verständnis einer solchen Bezugnahme als dynamische Verweisung ist sachgerecht und wird in der Regel den Interessen d er Parteien eher gerecht als eine statische Verweisung auf einen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Rechtszu stand . Der Arbeitgeber will im Zweifel die betriebliche Altersverso r- gung nach einheitlichen Regeln, dh. als System, erbringen. Ein sol ches System darf nicht erstarren. Dies ist bei der Auslegung dahin gehender Vereinbarungen zu berücksichtigen. Will der Arbeitgeber eine Versorgung un abhängig von den jeweils geltenden Versorgungs bestimmungen zusagen, muss er dies deutlich zum Ausdruck bri ngen (vgl. etwa BAG 23. April 2013 - 3 AZR 24/11 - Rn. 22 mwN) . Der Grundsatz, dass von einer dynamischen Verweisung auf die ma ß- geblichen Versorgungsregelungen auszugehen ist, gilt auch für Verweisungen auf für Beamte geltende Vorschriften, so dass beide P arteien Änderungen der Gesetze, die die Versorgung regeln, hinnehmen müssen (vgl. etwa BAG 16. August 1988 - 3 AZR 61/87 - zu 2 b der Gründe) . Vorliegend sind keine A n- haltspunkte dafür ersichtlich, dass die ergänzende Bezugnahme auf die Vo r- schriften des Be amt VG eine statische sein sollte. 2 . Nach den Regelungen der Versorgungszusage und den ergänzend in Bezug genommenen Bestimmungen des BeamtVG ist das laufende monatliche Ruhegeld des Klägers in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zu m 31. Dezember 2009 wie folgt zu ermitteln : 34 35 36 - 19 - 3 AZR 300/11 - 20 - a) Ausgangspunkt für die Berechnung des Ruhe geldes des Klägers ist das jeweilige ruhegeldfähige Ge halt , das sich aus dem jeweiligen monatlichen Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6 zuzüglich des jeweiligen Familienz u- schlags der Stu fe 1 zusammensetzt . Dieses ruhegeldfähige Gehalt ist um den Anpassungsfaktor nach § 69e Abs. 3 BeamtVG und für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 zudem um den Anpassungsfaktor nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG zu mindern . Beide Be stimmungen finden mangels ei ner in der Ve r- sorgungs zusage getroffenen abweichenden oder vorrangigen Regelung au f- grund der ergänzenden dynami schen B ezug nahme auf die Vorschriften des BeamtVG Anwen dung . Entgegen der Rechtsauffassun g des Klägers enthält Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Versorgungszusage, wonach sich die Anlehnung an die Grundsätze der Beamtenbesoldung nicht auf gesetzliche Anrechnungszeiten oder irgen d- welche anderen Berechnungsfaktoren oder Ansprüche bezieht, die nicht au s- drücklich zur Grundla ge der Zusag e gemacht wurden, keine Regelung, die der Anwendung von § 69e Abs. 3 BeamtVG oder § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG entgegenstünde. Die in diesen Bestimmungen geregelten Anpa s- sungsfaktoren sind keine andere n Berechnungs faktoren iSv. Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Versorgungszusage. Die se Bestimmung bezieht sich erkennbar auf die Regelungen in Abs. 1 Sätze 3 bis 5 der Versorgungszusage. Danach ist Grundlage für die Berechnung späterer Versorgungsbezüg e die Bundesbeso l- dungsgruppe, an die sich d as Gehalt des Klägers anlehnt und nach der es sich zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls be misst. Zudem ist geregelt, dass mit Ende der Wartezeit am 1. Oktober 1976 ei n Anspruch von 35 % erreicht war und dass bei der Berechnung der späteren Versor gungsbezüge eventuell gezahlte Zulagen ohne Ansatz bleiben sollen . Mit der Bestimmung in Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Versorgungszusage hat der Beklagte demnach zum Ausdruck g e- bracht, dass es für die Bemessung der Leistung allein auf die Z eit an kommt , die der Klä ger im Arbeitsverhältnis mit ihm verbracht hat und dass eine Anrechnung anderer Zeiten - beispielsweise aufgrund gesetzlicher Vorschriften - nicht in B e- tracht kommt. Deshalb hatte der Klä ger, der am 1. Oktober 1966 in die Dienste des Beklagten getreten war, na ch Ablauf der Wartezeit von zehn Jahren am 37 38 - 20 - 3 AZR 300/11 - 21 - 1. Oktober 1976 entsprechend § 1 4 Abs. 1 BeamtVG einen Anspruch iHv. 35 % der maßgeblichen Dienstbezü ge erreicht . Der Beklagte hat auch die Beme s- dahin festgelegt, dass sich dieses ausschließlich aus dem Grundgehalt und dem Ortszuschlag (nunmehr: Famil i- enzuschlag) zusammen setzt . Z um Zeitpunkt der Konkretisierung der Verso r- gungszusage durch das Schreiben vom 3. September 1980 gehörten nach § 1 Abs. 2 BBesG vom 13. Oktober 1979 ( BGBl. I S. 1675) zur Besoldung nicht nur die Dienstbezüge, wie das Grundgehalt und der Orts zuschlag, sondern auch Zulagen . Vor diesem Hintergrund konnte Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Verso r- gungszusage nur so verstanden werden, dass bei der Ermittlung des ruhege l d- fähi gen Gehalts ausschließlich das Grundgehalt und der Ortszuschlag (nu n- mehr: Familienzuschlag) und nicht etwa Zulagen oder sonstige Bezüge Berüc k- sichtigung finden sollten. Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Versorgungzusage ko n- kretisiert daher ausschl ießlich die Bemessungsgrundlagen und dass es für die Bemessung der Leistung allein auf die Z eit an kommt , die der Klä ger beim Beklagten verbracht hat und dass zum ruhegeldfähigen Gehalt nur das Grundgeha lt und der Ortszuschlag (nunmehr: Familienzuschlag) gehören , weshalb sie eine entsprechende A n- wendung der Regelungen des BeamtVG im Übrigen nicht sperrt. b ) Das um die Anpassungsfaktoren geminderte jeweilige ruhegeldfähige Ge halt ist mit dem für den Kläg er maß geblichen Ruhegeldsatz zu multiplizieren. Dieser beträgt e ntgegen der Rechtsauffassung der Par teien und des Landesa r- beitsgerichts nicht 68 %, sondern lediglich 67 %. Der maß gebliche Ruhegeldsatz bestimmt sich nach § 85 Abs. 3 Be amtVG iVm. § 14 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 ge l- tenden Fassung (im Folgenden: aF) . Auch diese Vorschriften kommen mangels einer in der Versorgungs zusage getroffenen vorrangigen oder abweichenden Regelung entsprechend zur Anwendung. Nach § 85 Abs. 3 Beam tVG richtet sich die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht, sofern das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich - 39 40 - 21 - 3 AZR 300/11 - 22 - rechtliches Dienstverhä ltnis bereits am 31. Dezember 1991 bestande n hat und der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebliche gesetzliche Altersgren ze erreicht. Der am 16. Oktober 1930 geborene Kläger war beim B e- klagten vom 1. Oktober 1966 bis zum 31. Oktober 199 3 beschäftigt und bezieht von diesem s eit dem 1. November 1993 eine vorge zogene Altersrente . Sein 65. Lebensjahr, ab dem nach der Versorgungs zusage das reguläre Ruhegehalt bezogen wer den kann, hat er am 16. Oktober 1995 und damit ebenfalls vor dem 1. Janua r 2002 vollendet. Daher berechnet sich der Ruhegeha ltssatz in entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 1 BeamtVG aF. Danach beträgt das Ruhegehalt bis zur Vollendung einer zehnjährigen Dienstzeit 35 vom Hundert und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr bis zu m vollendeten 25. Dienstjahr um zwei vom Hundert, von da ab um eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 vom Hundert, wobei ein Rest der r u- hegehaltsfähigen Dienstzeit von mehr als 182 Tagen als vollendetes Dienstjahr gil t. Der Kläger war bei dem Beklagten insgesamt 27 Jahre und einen Monat beschäftigt. A m 1. Okto ber 1976 hatte er eine Betriebszugehörigkeitszeit von zehn Jahren aufzuweisen , weshalb sich der Ruhegeldsatz zu diesem Zeitpunkt auf 35 % belief. Für die Zeit bis zum vollendeten 25. Dienstjahr am 30 . Septem ber 1991 kommen 15 Jahre hin zu, die mit 30 % in Ansatz zu bringen sind , w as zu einem Ruhegeldsatz von 65 % führt. Für die darauf fol gende Zeit bis zum 30 . Septem ber 1993 erhöht sich der Ru hegelds atz um weitere 2 % auf 67 %. Der M onat Oktober 1993 bleibt nach § 14 Abs. 1 BeamtVG aF außer A n- satz. c ) Auf das so ermittelte Ruhegeld ist die jeweilige monatliche Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Umfang von 62,97 % a n- zurechne n. aa) Anrechenbar ist nur di e gesetzliche Rente, die der Kläger aufgrund von Entgeltpunkten erhält, die er in der Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum 31. Oktober 1993 erworbe n hat . Die s sind 44,0995 Entgeltpunkte . Der proze n- tuale Anteil an den insgesamt lau t Rentenbescheid vom Kläger erworbenen 70,0381 Entgeltpunkten beträgt daher 62,97. 41 42 - 22 - 3 AZR 300/11 - 23 - Die Rente aus Entgeltpunkte n , di e der Kläger in der Zeit vom 1. Februar 1964 bis zum 31. Dezember 1 967 erworben hat, findet demgegen über keine Berücksichtigung. Nach Abs. 4 der Versorgungs zusage gilt die Anrechnung s- klausel seit dem 1. Januar 1968 . Diese Bestimmung kann bereits nach ihrem Wortlaut nur so verstanden werden, dass Versorgungsbezüge aus der gesetzl i- chen Rentenversicherung nur insoweit angerechnet werden dürfen, als sie nicht auf Entgelt punkten beruhen, die vor dem 1. Januar 1968 erworben wurden. Für diese Auslegung spricht auch, dass der Beklag te mit dem 1. Januar 1968 an das Datum ange knüpft hat, zu dem § 113 AVG in Kraft trat . Nach dieser B e- stimmung hatte der A rbeitgeber erstmalig für Versicherte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 AVG versicherungsfrei oder nach § 7 Abs. 1 AVG von der Vers i- cherungspflicht befreit waren, den Beitragsanteil zu entrichten, den er entrichten müsste, wenn der Versicherte versicheru ngspflichtig wäre. In der Zeit zuvor ha t- ten die Versicherten sämtliche Beiträge zu einer freiwilligen Versicherung allein zu tragen. Da die in der Versorgungszusage enthaltene Bestimmung über die Anrechnung weiterer Einkünfte - mit Ausnahme der insoweit ni cht bedeutsamen Nr. 2) - nur eine Anrechnung von Renten vorsieht, die auch auf Bei trägen des - pauschalierend sowoh l für die Pflichtversicherung als auch für die freiwillige Versicherung - erkennbar eine zeitliche Grenze für die Anrechnung geschaffen werden. bb) Eine Minderung der anzurechnenden Rente des Klägers aus der g e- setzlich e n Rentenversicherung nach Abs. 3 a) Unterabs . 2 der Versorgungsz u- sage kommt nicht in Betracht. Nach dieser B estimmung wird VdTÜV - Angehörigen, deren betriebliches Ruhegehalt wegen fehlender Versorgung s- dienstja hre nicht den Höchstsatz von 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbez ü- ge erreicht, zwar ein Ausgleich in der Form gewährt, dass ein Betrag bis max i- mal 5 % der ru hegehalts fähigen Dienstbezüge von der Anrechnung ausg e- nommen bleibt. Allerdings setzt Abs. 3 a) Unterabs. 2 der Versorgungszusage voraus, dass eine Anrechnung gemäß 1) bis 2) , und damit eine Anrechnung von Renten stattgefunden hat, die auf Beitragsleis tungen früherer Arbeitgeber beruhen oder die aus der Hälfte der Ausfall - , Ersatz - und Zurechnungszeiten entstanden sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Da die Ve r- 43 44 - 23 - 3 AZR 300/11 - 24 - sorgungszusage eine Anrechnung der gesetzlichen Rente insoweit aussch l ießt, als sie auf Entgeltpunk ten beruht, die vor dem 1. Januar 1968 er worben wu r- den, findet eine Anrechnung der Rente des Klägers nur insoweit statt, als diese aus Beitragslei stungen d er Beklagten nach Abs. 3 a) Ziff . 3) der Versorgung s- zusage ent standen ist. d ) Das nach diesen Grundsätzen ermittelte Ruhegeld darf zusammen mit sonstigen Ruhegeldbezügen die maßgebliche Ge samtversorgungs ober grenze nicht über schreiten . aa) Entgegen der Recht s auffassung des Beklagten beträgt der Gesamtve r- sorgungsobersatz nicht le di glich 73 %, sondern 75 %. Dies haben die Parteien in der Versorgu ngszusage ausdrücklich vereinbart. Nach Abs. 5 der Verso r- gungzusage wird betriebliches Ruhegeld insoweit gewährt, als die Gesamtve r- sorgung (betriebliches Ruhegeld und sonstige Ruhegeldbezüge aus früheren Arbeitsverhältnissen) 75 % des ruhegeldfähigen Gehaltes nicht übersteigt. Für einen Rückgriff auf die Bestimmungen des BeamtVG in ihrer jeweiligen Fa s- sung ist angesichts dieser eindeutigen Regelung in der Versorgungszusage kein Raum. bb) Bei der Prüfung, ob die Gesamtversorgungsobergrenze überschritten ist, ist die Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vollständig, sondern lediglich im Umfang von 87,49 % zu berücksichtigen. (1) Zwar sind die Bezüge des Klägers aus der gesetzlichen Rentenvers i- cherung grundsätzlich in vollem Umfang zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der dem Kläger erteilten Gesamtversorgungs zusage. Bei einer Gesamtversorgung will der Arbeitgeber nur insoweit Leistungen g e- währe n, als die Altersversor gung nicht bereits anderweitig sicherge stellt ist. D a- für spricht auch Abs. 5 Satz 2 der Versorgungszusage, wonach nur eventuelle Bezüge nach d), dh. aus der berufsgenossenschaftlichen Unfallver sicherung und e), dh. aus Unfällen und S chädigungen, unberücksichtigt bleiben. Diese Bestim mung ergibt nur Sinn, wenn die übrigen Bezüge nach a) bis c), dh. auch 45 46 47 48 - 24 - 3 AZR 300/11 - 25 - die Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung , vollständig berücksichtigt werden. (2) Allerdings ist bei Berücksichtigung der g esetzlichen Rente das in § 5 Abs. 2 BetrAVG geregelte Anrechnungsverbot zu beachten. Danach dürfen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Anrechnung oder Berüc k- sichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgu ngsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG) . Hiervon ausgenommen sind nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG ua. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbe i- trägen beruhen. D ies führt dazu, dass die auf den freiwilligen Beiträge n des Klä gers in der Zeit vom 1. Juni 1961 bis zum 30. April 1963 und vom 1. Februar 1964 bis zum 31. Dezember 1967 beruhende Rente nicht angerechnet werden darf. In der Zeit vom 1. Juni 1961 bis zum 30 . April 1963 hat der Kläger 2,5550 Entgeltpunkte erworben, in der Zeit vom 1. Februar 1964 bis zum 31. Dezember 1967 6,2097 Entgeltpunkte . Das sind 12,51 % der insgesamt erworbenen 70,0381 Entgeltpunkte. D er Anteil der anzurechnenden gese tzlichen Ren te b e- t rägt daher 87,49 %. ( a) Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten scheidet eine Anwe n- dung von § 5 Abs. 2 BetrAVG nicht deshalb aus, weil der Beklagte dem Kläger o- chen hat. In Abs. 6 der Versorgungszusage hat der Beklagte ausdrücklich auf die Gel tung des BetrAVG hingewiesen und damit zum Ausdruck gebracht, dass die - im Übrigen zwi n- gende ( vgl. § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG) - Bestimmung des § 5 BetrAVG nicht abbedungen werden sollte. ( b) Nach § 5 Abs. 2 BetrAVG dürfen die auf g rund der freiwilligen Beiträge des Klägers in der Zeit vom 1. Juni 1961 bis zum 30. April 1963 erworbenen 2,5550 Entgeltpunkte nicht berücksichtigt werden. Hiergegen hat der Beklagte auch keine Einwände erhoben. 49 50 51 - 25 - 3 AZR 300/11 - 26 - ( c) Ebenso wenig berü cksichtigt werden dürfen nach § 5 Abs. 2 BetrAVG auch die in der Zeit vom 1. Februar 1964 bis zum 31. Dezember 1967 erworb e- nen 6,2097 Entgeltpunkte. Zwar hat der Beklagte diesbezüglich geltend g e- macht, die Beiträge seien arbeitgeberfinanziert gewesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat diesen Vortrag jedoch zu Recht als nicht hinreichend substantiiert e r- achtet. Der Beklagte hat lediglich pauschal behauptet, der in dieser Zeit freiwi l- lig versicherte Kläger habe entsprechend den üblichen Gepflogenheiten A rbei t- geberzu schüsse erhalten, ohne dies näher zu konkreti sieren . Im Hinblick d a- rauf, dass der Kläge r jedenfalls in der Zeit vom 1. Oktober 1966 bis zum 31. Dezembe r 1967 bereits beim Beklagten beschäftigt war, w äre dem Bekla g- ten nähe rer Sachv ortrag ohne W eiteres möglich gewesen. Soweit der Beklagte in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsg e- richt ei ngereichten Schriftsatz vom 31. März 2011 vorgebracht hat, die Anle h- nung an die Beamtenversorgung habe dazu geführt r- ist dies unbeachtlich. Das Landesarbeitsgericht hat diesen Sachvortrag nach § 296a Satz 1 ZPO unberücksichtigt gelassen und von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 296a Satz 2, § 156 ZPO abgesehen. Hiergegen hat der Beklagte keine Verfahrensrüge erhoben. e) D ie so ermittelte Altersrente ist wegen de r vorgezo ge nen Inanspruc h- nahme nach Abs. 4 Satz 2 der Versorgungszusage für jeden Monat des vorze i- tigen Beginns um 0,5 % ihres Betrages zu kürzen. II. Der Kläger hat auch Anspruch auf ei ne vom Beklagten jährlich im M o- nat November zu zahlende Sonderzuwen dung in Höhe des jeweiligen Ruhege l- des für den Monat Novem ber . 1 . Der A nspruch ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht aus der VdTÜV 84. Diese findet auf den Kläger keine Anwendung. Nach § 21 VdTÜV 84 gilt die VdTÜV 84 für die Mitarbeiter des Vereins, die nach d e- ren Inkrafttreten in die Dienste des Vereins eingetreten sind. Für alle übrigen bei dem Verein beschäftigten Mitarb eiter gelten hingegen die Einzelschreiben bzw. Richtlinien für die Altersversorgung der Verwaltungsangestellten bei der 52 53 54 55 - 26 - 3 AZR 300/11 - 27 - Vereinigung der technischen Überwachungsvereine (VdTÜV) weiter. Zwar konnten Mitarbeiter, denen - wie dem Kläger - Versorgungsleistungen durch Einzelschreiben zugesagt wurden, bis zum 31. März 1984 verbindlich und u n- widerruflich schriftlich erklären, ob sie ihre Versorgungsleistungen nach der neuen Versorgungsordnung erhalten oder auch weiterhin nach der für sie ma ß- gebenden bisherigen Vers orgungsregelung versorgt sein wollten. Der Kläger hat jedoch von der in § 21 Nr. 4 VdTÜV 84 geregelten Möglichkeit , eine Verso r- gung nach der neuen Versorgungsordnung zu erhalten, keinen Gebrauch g e- macht. 2 . Der Anspruch des Klägers auf eine jährlich im No vember zu zahlende Sonderzuwendung in Höhe des jeweiligen Ruhegeldes für den Monat Nove m- ber folgt jedoch aus betrieblicher Übung. a) Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hat der Gesetzgeber mit § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG die betr iebliche Übung a ls Rechtsquelle ausdrüc k- lich anerkannt. a a ) Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verha l- ten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Lei s- tung oder auf sonstige Vergünstigungen zu begründen, wenn die Arbe itnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Lei s- tung oder Vergünstigung auch künftig gewährt (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 56 , BAGE 141, 222 ; 16. Februar 2010 - 3 AZR 118/08 - Rn. 11; 29. April 2003 - 3 AZR 247/02 - zu I 1 der Gründe) . Dem Verhalten des Arbei t- gebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbei t- nehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 56 , aaO ; 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 88; 30. Ju l i 2008 - 10 AZR 606/07 - Rn. 27, BAGE 127, 185; 28. Mai 2008 - 10 AZR 274/07 - Rn. 15) . Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein ein k lagb a- rer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 56 , aaO ) . 56 57 58 - 27 - 3 AZR 300/11 - 28 - b b ) Ob eine für den Arbeitgeber verbindliche betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden , inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Ve r- kehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswi l- len des Arbeitgebers schließen durften (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZ R 610/11 - Rn. 57 , BAGE 141, 222 ; 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - Rn. 27, BAGE 127, 185; 28. Mai 2008 - 10 AZR 274/07 - Rn. 15; 28. Juni 2006 - 10 AZR 385/05 - Rn. 35, BAGE 118, 360) . Eine betriebliche Praxis der Gewährung von Vorteilen an die Arbeitnehme r verdichtet sich erst nach Ablauf einer gewissen Zeit zu einer betrieblichen Übung. Wie lange die Übung bestehen muss, damit die Arbeitnehmer berechtigt erwarten können, dass sie fortgesetzt werde, hängt davon ab, wie häufig die Leistungen oder Vergünstig ungen erbracht worden sind. Im Hinblick auf laufende Leistungen der betrieblichen Altersversor gung hat der Senat eine G ewährung über einen Zeitraum von fünf bzw. acht Jahren für ausreichend erachtet (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 58 , aaO ; 19. August 2008 - 3 AZR 194/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 127, 260; 30. Oktober 1984 - 3 AZR 236/82 - BAGE 47, 130; 23. April 1963 - 3 AZR 173/62 - BAGE 14, 174) . c c ) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbei tsgerichts kann ein Anspruch aus betriebliche r Üb ung nicht entstehen, wenn eine andere, kol lektiv - oder individual rechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergün s- tigung besteht (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 62 , BAGE 141, 222 ; 18. April 2007 - 4 AZR 653/05 - Rn. 43; 24. November 2004 - 10 AZR 202/04 - zu II 3 c bb (3) der Gründe, BAGE 113, 29; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 467/01 - zu II der Gründe, BAGE 103, 141 ) . Ein Anspruch aus betriebli cher Übung entsteht eben so wenig , wenn der Arbeitgeber irrtümlich annimmt, die Leistung aufgrund einer vermeintlichen Verpflichtung aus einer anderen Rechtsgru ndla ge zu schulden (BAG 18. April 2007 - 4 AZR 653/05 - Rn. 43; 16. Juni 2004 - 4 AZR 417/03 - zu II 2 c aa (1) der Gründe) . Erbringt der Arbei t- geber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar auf grund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht, kann der Arbei t- 59 60 - 28 - 3 AZR 300/11 - 29 - nehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser (vermeintlichen) Rechtspflicht gewährt werden (BAG 18. April 2007 - 4 AZR 6 53/05 - Rn. 43; 26. Mai 1993 - 4 AZR 130/93 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 73, 191; 11. November 1997 - 3 AZR 163/96 - zu III der Gründe; 3 0. Mai 2006 - 1 AZR 111/05 - BAGE 118, 211 ) . Auf nicht erkennbare subjekt i- ve Vorstellungen des Arbeitgebers allein komm t es allerdings nicht an (BAG 18. April 2007 - 4 AZR 653/05 - Rn. 43; 11. November 1997 - 3 AZR 163/96 - zu III der Gründe) . d d ) Ob eine betr iebliche Übung entstanden ist und welchen Inhalt sie hat, unterliegt der uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 63 , BAGE 141, 222 ; 31. Juli 2007 - 3 AZR 189/06 - Rn. 17; 28. Juni 2006 - 10 AZR 385/05 - Rn. 39 mwN, BAGE 118, 360) . b ) Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte zugunsten der Betriebsren t- ner, die - wie der Kläger - Inhaber einer Einzelzusage waren, eine betriebliche Übung dahin begründet, dass diese ebenso wie die Arbeitnehmer, deren Ve r- sorgung sich nach den Regelungen de r VdTÜV 84 bestimmt, im November e i- nes jeden Jahres eine Sonderzuwendung in Höhe des Ru hegeld e s für den M o- nat November erhalten. aa) Der Beklagte hat allen Versorgungsempfängern - auch den AT - Angestellten mit Einzelzusage - jahrzehntelang im November eine Sonderz u- wendung in Höhe des sich für den Monat November ergebenden Ruhegeld e s gezahlt. Ein über einen derart langen Zeitraum gehendes gleichförmiges Ve r- halten des Arbeitgebers ist grundsätzlich geeignet, eine betriebliche Übung zu begründen. bb) Der Beklagte war nicht zur Gewährung einer Sonderzuwendung an den Kläger verpflichtet. Der Kläg er hatte nach der Versorgungszusage keinen A n- spruch auf die Sonderzuwendung. Die Zusage von Versorgungsleistungen in Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte umfasste keine Sonderzuwe n- dung. 61 62 63 64 - 29 - 3 AZR 300/11 - 30 - Zwar bestimmt der § 50 Abs. 4 BeamtVG in der zum Zeitpunkt der Ko n- kretisierung der Versorgungszusage durch das Schreiben vom 3. September 1980 geltenden Fassung vom 24. August 1976, dass die Versorgungsberechti g- ten eine Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung erhalten. Diese gesetzliche Regelung i st jedoch auch unter Berücksichtigung der Bezugnahme auf die Vorschriften des BeamtVG von vornherein nicht Inhalt des Versorgungsversprechens geworden. Der Beklagte hat dem Kläger in der Versorgungszusage nur ein Ruhegehalt nach Vollendung des 65. Lebensja hres oder bei nachgewiesener dauernder Berufsunfähigkeit, ein Witwengeld und ein Son derzuwendung ist keine mit der Versorgungszusage zugesagte laufende Versorgungsleistung . Mit laufenden Versorgungsleistungen sind erkennbar nur die monatlich geschuldeten Leistungen der Alters - und Hinterbliebenenverso r- gung gemeint und nicht weit ere anlassbezogene Zuwendungen . A uch der G e- setzgeber hat die jährliche Sonderzuwendung im BeamtVG nicht als Teil des Ruhegehalts eingeordnet, sondern sie - wie sich aus § 2 BeamtVG in der Fa s- sung vom 24. August 1976 ergibt - vielmehr als eigenständige anlassbezo gene Leistung neben das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung gestellt. Nach § 2 Abs. 1 BeamtVG in der Fassung vom 24. August 1976 sind Verso r- gungsbezüge nur Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, Hinterbliebenenverso r- gung, Bezüge bei Verschollenheit, Unfallfürsorge , Übergangsgeld und Au s- gleich bei besonderen Altersgrenzen. D ie jährliche Sonderzuwendung ist d e m- gegen über in § 2 Abs. 2 BeamtVG in der Fassung vom 24. August 1976 ger e- gelt . cc ) Es liegt auch kein Fall eines vermeintlichen Normenvollzugs vor. Selbst wenn der Beklagte geglaubt haben sollte, aufgrund der in der Versorgungsz u- - Angestellten mit Einzelzusage eine Sonderzuwendung nach Maßgabe der (j e- weiligen) Vorschrifte n des BeamtVG zu schulden , war dies für die Betroffenen nic ht erkennbar. M it der in Abs. 2 U n terabs. 2 Satz 1 der Versorgungszusage getroffenen Vereinbarung, wonach andere als die dort zugesagten laufenden 65 66 - 30 - 3 AZR 300/11 - 31 - Versorgungsleistungen nicht gewährt werden, wurde ein Anspruch auf eine Son derzuwendung ausdrücklich ausge schlossen, so dass die betroffenen A r- beitnehmer nicht davon ausgehen mussten, der Beklagte glaube, ihnen eine Sonderzuwen dung zu schulden. Außerdem wurde die Sonderzuwendung n ach § 50 Abs. 4 BeamtVG iVm. §§ 7, 10 und 11 des G esetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonder zuwendung jeweils im Monat Dezember in Höhe der den Berechtigten für den Monat Dezember vor Anwendung von Ruhens - und A n- wendungsvorschriften zustehenden laufenden Versorgungsbezüge ge währt . Der Be klagte hat die Sonderzuwendung demgegenüber nicht nach den den AT - Angestellten mit Einzelzusage für den jeweiligen Monat Dezember zustehenden Ruheg eld leistungen berechnet und die Aus zahlung nicht im Monat Dezember vorgenommen , sondern über Jahre hinweg im Monat Nove mber eine Leistung in Höhe des jeweiligen für den Monat November gezahlten laufenden Ruhege l- des erbracht . Aus diesem Verhalten konnten die Arbeitnehmer mit Einzelzus a- ge nur schließen, der Beklagte wolle auch ihnen - ebenso wie den unter den Geltungsbereich der VdTÜV 84 fallenden Versorgungsempfängern - der VdTÜV entsprechende Leistungen freiwillig erbrin gen . dd ) Dem Anspruch aus betrieblicher Übung steht nicht entgegen, dass der Beklagte nicht in jedem Jahr denselben Betrag als Sonderzuwendung ge zahlt hat . Dies erklärt sich bereits daraus, dass die Sonderzuwendung stets in Höhe des Ruhegeldes für den jeweiligen Monat November erbracht wurde und dieses Ruhegeld selbst der Höhe nach in Abhängigkeit vom jeweils maßgeblichen r u- hegeldfähigen Gehalt und der jewe ils bezogenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung variierte. III. Danach ist der Beklagte verpflichtet, an den Kläger rückständige la u- fende Ruhegeldleistungen für die Monate Januar bis März 2008 sowie Januar bis Dezember 2009 iHv. insgesamt 2.01 0,65 Euro brutto sowie eine Sonderz u- wendung für das Jahr 2009 iHv. 2.642,33 Euro brutto zu zahlen. Weitergehende Zahlungsansprüche stehen dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 nicht zu. 67 68 - 31 - 3 AZR 300/11 - 32 - 1. Der Kläger hat für die Kalenderjah re 2006 und 2007 weder Anspruch auf rückständige laufende Ruhegeldleist ungen noch Anspruch auf eine Sonde r- zuwendung. a) F ür die Kalenderjahre 2006 und 2007 errechnet sich ein Anspruch auf laufende Ruhegeldleistungen iHv. monat lich 3.226,85 Euro sowie ein Anspruch auf eine jährliche Sonderzuwendung in gleicher Höhe. Das monatliche ruhegeldfähige Gehalt belief sich in den Kalenderjahre n 2006 und 20 07 auf 7.311,79 Euro . Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6 der Bundesbesoldungsordnung betrug in den Jahre n 2006 und 2007 monatlich jeweils 7.206,51 Euro. Hinzu kommt der Familienzuschlag der Stu fe 1, der sich auf monatlich 105,28 Euro belief. Das ruhegeldfähige Gehalt war nach § 69e Abs. 3 BeamtVG um den Anpassungsfaktor 0,98375 auf 7.192,97 Euro zu mi n- dern. Unter Berücksichtigung eines Ruhegeldsatzes von 67 % er rechnet sich ein Ruhegeld iHv. 4.819,29 Euro. Hierauf war die gesetzliche Rente des Kl ä- gers iHv. 1.830,10 Euro zu 62,97 % , dh. iHv. 1.152,41 Euro anzurec hnen . Das Ruhegeld nach der Anrechnung betrug so mit 3.666,88 Euro. Die Gesamtve r- sorgungsobergrenze von 75 % des ruhegeldfähigen Gehalts iHv. 7.192,97 Euro belief sich auf 5.394,73 Euro. Diese wurde mit der berücksichtigungsfähigen Gesamtversorgung des Klägers iHv. 5.268,03 Euro nicht über schritten. Dies e errechnet sich aus dem monatlichen Ruhegeld iHv. 3.666,88 Euro zuzüglich 87,49 % der gesetzlichen Rente iHv. 1.830,10 Euro, also 1.601,15 Euro. A b- schließe nd war das monatliche Ruhegeld des Klägers wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente um 12 % zu kürzen, was zu einem A n- spruch auf laufende Versorgungsleistungen iHv. monatlich 3.226,85 Euro führt. In dieser Höhe schuldete der Beklagte dem Kläger auch die jeweilige Sonderzuwendung für die Jahre 2006 und 2007 . b) Die Ansprüche des Klägers für die Jahre 2006 und 2007 auf Zahlung eines monatlichen Ruhegel de s iHv. jeweil s 3.226,85 Euro brutto sowie auf Za h- lung einer jährlichen Sonderzuwen dung in gleicher Höhe hat der Beklagte e r- füllt. Sie sind deshalb gemäß § 362 BGB erloschen. 69 70 71 72 73 - 32 - 3 AZR 300/11 - 33 - Der Beklagte hat in den Kalenderjahren 2006 und 2007 monatlich ein Ruhegeld iHv. 3.273,63 Euro und eine jährliche Sonderzuwendung in gleicher Höhe gezahlt und damit in den Kalenderjahren 2006 und 2007 jeweils eine Überzahlung von 13 x 46,78 Euro, mithin insgesamt jewe ils 608,14 Euro gelei s- tet. 2. Für das Kalenderjahr 2008 kann der Kläger lediglich eine Nachzahlung laufender Ruhegeldleistungen für die Monate Januar bis März 2008 verlangen, weitere Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. a) Der Kläger kann von dem Beklag ten für die Monate Januar bis März 2008 rückständige laufende Ruhegeldleistungen iHv. monatlich 66,13 Euro bru t to , mithin eine Nachzahlung iHv. insgesamt 198,39 Euro brutto verlangen. aa) Für die Monate Januar bis März 2008 hatte der Kläger Anspruch auf Zahlung laufender monatlicher Ruh e geldleistungen iHv. jeweils 3.339,76 Euro brutto. Das r uhegeldfähige Gehalt, das im Jahr 2008 7.590,00 Euro betrug (Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6 iHv. 7.481,46 Euro zuzüglich des F a- milienzuschlags der Stufe 1 iHv. 108,54 Euro) , war in den Monaten Januar bis März 2008 nach § 69e Abs. 3 BeamtVG jeweils um den Anpassungsfaktor 0,9 7292 auf 7.384,46 Euro zu mindern . Da sich der Ruh egeldsatz auf 67 % b e- läuft, be trug das ruhegeldfähige Gehalt in dieser Zeit mon atlich 4.947 ,59 Euro. Dieses war um 62,97 % der in diesem Zeitraum vom Kläger bezogenen geset z- lichen Rente iHv. monatlich 1.830,10 Euro, mithin um 1.152,41 Euro auf 3.795,18 Euro zu kürzen. Eine weitere Kürzung wegen der in der Einzelzusage vereinbarten Gesamtversorgu ngsobergrenze von 75 % des ruhegeldfähigen Gehalts war nicht vorzunehmen, wei l diese nicht überschritten wurde . Die G e- samtversorgungsobergrenze beträgt in diesem Zeitraum monatlich 5.538,35 Euro (75 % von 7.384,46 Euro) . Die maßgebliche Gesamtversorgung de s Klägers setzte sich in den Monaten Januar bis März 2008 zusammen aus dem monatlichen Ruhegeld iHv. 3.795,18 Euro und 87,49 % der gesetzlichen Rente iHv. 1.830,10 Euro und betrug damit 5.396,33 Euro (3.795,18 Euro + 74 75 76 77 78 - 33 - 3 AZR 300/11 - 34 - 1.601,15 Euro) . Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme war das monatl i- che Ruhegeld iHv. 3.795,18 Euro um 12 % auf 3.3 39,76 Euro zu kürzen. bb) Die Beklagte hat in den Monaten Januar bis Mä rz 2008 laufende Ruh e- geldleistung en iHv. monatlich 3.273,63 Euro erbracht, weshal b dem Kläger für die Monate Januar bis März 2008 noch 3 x 66,13 Euro, dh. insgesamt 198,39 Euro zustehen. b) Für die Monate April bis Juni 2008 hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung rückständiger laufender Ruhegeldleistungen gegen den Beklagten. aa) Für die Monate April bis Juni 2008 errechnet sich ein monatlicher R u- hegeldanspruch iHv. jeweils 3.334,32 Euro brutto. Das ruhegeldfähige Gehalt betrug auch in den Monaten April bis Jun i 2008 7.590,00 Euro. Dieses war gemäß § 69e Abs. 3 BeamtVG jeweils um den Anpassungsfaktor 0,97292 auf 7.384,46 Euro zu kürzen. Da der Ruhegeldsatz 67 % beträgt , belief sich das ruhegeldfähige Gehalt in dieser Zeit auf monatlich 4.947,59 Euro. Dieser Betrag war um 62,97 % der in diesem Zeitraum erhalt e- nen gesetzlichen Rente des Klägers iHv. monatlich 1.839,90 Euro, mithin um 1.158,59 Euro auf 3.789,00 Euro zu kürzen. Eine Kürzung wegen der in der Einzelzusage geregelten Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % des ruh e- geldfähigen Gehalts war nicht vorzunehmen, weil die Gesamtver sorgungsobe r- grenze nicht überschritten wurde . Die Gesamtversorgungsobergrenze belief sich in diesem Zeitraum auf monatlich 5.538,35 Euro (75 % von 7.384,46 Euro) . Die maßgebliche Gesamtversorgung des Klägers setzte sich in den Monaten April bis Juni 2008 z usammen aus dem monatlichen Ruhegeld iHv. 3.789,00 Euro und 87,49 % der gesetzlichen Rente iHv. 1.839,90 Euro und b e- trug damit 5.398,73 Euro (3.789,00 Euro + 1.609,73 Euro) . W egen der vorg e- zogenen Inanspruchnahme war das Ruhegeld iHv. monatlich 3.789,00 Eu ro um 12 % auf 3.334,32 Euro zu kürzen. bb) Der Beklagte hat in der Zeit von April bis Juni 2008 laufende monatliche Ruhegeldzahlungen iHv. jeweils 3.411,53 Euro geleistet und damit eine mona t- 79 80 81 82 83 - 34 - 3 AZR 300/11 - 35 - liche Über zahlun g iHv. 77,21 Euro, dh. eine Über zahlung iHv. in sgesamt 231,63 Euro erbracht. c) Der Kläger hat gegen den Beklagten auch für die Monate Juli bis D e- zember 2008 keinen Anspruch auf Zahlung rückständiger laufender Ruhegel d- leistungen. aa) Für die Monate Juli bis Dezember 2008 errechnet sich ein monatliche r Ruhegeldanspruch iHv. jeweils 3.323,07 Euro. Das ruhegeldfähige Gehalt betrug auch in den Monaten Juli bis D e- zember 2008 7.590,00 Euro. Dieses war nach § 69e Abs. 3 BeamtVG jeweils um den Anpassungsfaktor 0,9729 2 auf 7.384,46 Euro zu kürzen. Da d er Ruh e- geldsatz 67 % beträgt, belief sich das ruhegeldfähige Gehalt in dieser Zeit auf monatlich 4.947,59 Euro. Dieses war um 62,97 % der in diesem Zeitraum vom Kläger bezogenen gesetzlichen Rente iHv. monatlich 1.860,21 Euro, dh. um 1.171,37 Euro auf 3.776, 22 Eu ro zu kürzen. Eine weitere Kürzung wegen der in der Einzelzusage geregelten Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % des r u- hegeldfähigen Gehalts war nicht vorzunehmen, da diese nicht überschritten wurde. Die Gesamtversorgungsobergrenze belief sich in diesem Ze itraum auf monatlich 5.538,35 Euro (75 % von 7.384,45 Euro) . Die maßgebliche Gesam t- versorgung des Klägers setzte s ich in den Monaten Juli bis Dez ember 2008 zusammen aus dem monatlichen Ruhegeld iHv. 3.776,22 Euro und 87,49 % der gesetzlichen Rente iHv. 1.860,21 Euro und betrug damit 5.403,72 Euro (3.776,22 Euro + 1.627,50 Euro) . Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme war das monatliche Ru hegeld des Klägers iHv. 3.776,22 Euro um 12 % auf 3.323,07 Euro zu kürzen. bb ) Der Beklagte hat an den Kläger in den Monaten Juli bis Dezember 2008 ein monatliches Ruhegeld iHv. jeweils 3.393,66 Euro gezahlt, so dass der A n- spruch des Klägers erfüllt wurde. Es liegt eine Überzahlung iHv. monatlich 70,59 Euro, mithin eine Überzahlung iHv. insgesamt 423,54 Euro vor. d) Für das Jahr 2008 hat der Kläger aus betrieblicher Übung einen A n- spruch auf eine Sonderzuwendung iHv. 3.323,07 Euro. Hierauf hat der Beklagte 84 85 86 87 88 - 35 - 3 AZR 300/11 - 36 - 3.393,66 Euro gezahlt und damit den Anspruch des Klä gers e rfüllt. Es liegt eine Über zahlung durch den Beklagten iHv. 70,59 Euro vor. 3. Für das Kalenderjahr 2009 kann der Kläger vom Beklagten rückständ i- ge laufende Ruhegeldleistungen iHv. insgesamt 1.812,2 6 Euro brutto sowie eine rückständige Sonderzuwendung iHv. 2.642,33 Euro verlangen. Der A n- spruch des Klägers ist nicht - auch nicht teilweise - durch die Aufrechnung des Beklagten mit einer Forderung auf Rückzahlung von im Jahr 2006 zu viel g e- zahlter Betri ebsrente erloschen. a) Für die Zeit von Januar bis Juni 2009 errechnet sich ein Anspruch des Klägers auf Zahlung rückständiger laufender Ruhegeldleistungen iHv. monatlich 115,65 Euro, mithin insgesamt iHv. 693,90 Euro. aa) Dem Kläger standen für die M onate Januar bis Juni 2009 laufende R u- hegeldleistungen iHv. monatlich 3.420,05 Euro zu. Das ruhegeldfähige Gehalt betrug in dieser Zeit 7.802,52 Euro (Grun d- gehalt der Besoldungsgruppe B 6 iHv. 7.690,94 Euro zuzüglich des Familienz u- schlags der Stufe 1 iHv. 111,58 Euro) . Das ruhegeldfähige Gehalt war gem äß § 69e Abs. 3 Bea mtVG um den Anpassungsfaktor 0,96750 auf 7.548,94 Euro zu kürzen. Da der Ruhegeldsatz 67 % beträgt, belief sich das ruhegeldfähige Gehalt in dieser Zeit auf monatlich 5.057,79 Euro. Hierauf war die gesetzliche Rente des Klägers iHv. monatlich 1.860,21 Euro zu 62,97 % , dh. iHv. 1.171,37 Euro anzurechnen, woraus sich ein Betrag von 3.886,42 Euro ergab. Eine weitere Kürzung im Hinblick auf die Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % des ruhegeldfä higen Gehalts war nicht vorzunehmen, weil diese Grenze nicht überschritten wurde. Die Ges amtversorgungsobergrenze betrug in diesem Zeitraum monatlich 5.661,71 Euro (75 % von 7.548,94 Euro) . Die maßgebliche Gesamtversorgung des Klägers setzte sich in den Mo naten Januar bis Juni 2009 zusammen aus dem monatlichen Ruhegeld iHv. 3.886,42 Euro und 87,49 % der gesetzlichen Rente iHv. 1.860,21 Euro und betrug damit 5.513,92 Euro (3 .886,42 Euro + 1.627,50 Euro) . Wegen der vorgezogenen I n- 89 90 91 92 - 36 - 3 AZR 300/11 - 37 - anspruchnahme war das Ruhege ld iHv. 3.886,42 Euro um 12 % auf 3.420,05 Euro zu kürzen. bb) Der Beklagte hat an den Kläger in den Monaten Januar bis Juni 2009 laufende Ruhegeldleistungen iHv. monatlich 3.304,40 Euro g ezahlt, weshalb der Kläger noch Anspruch auf Zahlung von monatlich 115,65 Euro, mithin für die Zeit von Januar bis Juni 2009 auf Zahlung von insgesamt 693,90 Euro hat. b) Für die Zeit von Juli bis November 2009 errechnet sich ein Anspruch des Klägers auf Zahlung rückständiger laufender Ruhegeldleistungen iHv. m o- natlich 2 20,19 Euro , mithin insgesamt iHv. 1.100,95 Euro. aa) Dem Kläger standen für die Monate Juli bis November 2009 laufende Ruh egeldleistungen iHv. monatlich 3 .485,14 Euro zu. Das ruhegeldfähige Gehalt betrug in dieser Zeit 7.9 99,38 Euro (Grun d- gehalt der Beso ldungsgruppe B 6 iHv. 7.885,00 Euro zuzüglich des Familienz u- schlags der Stufe 1 iHv. 114,38 Euro) . Das ruhegeldfähige Gehalt war gemäß § 69e Abs. 3 BeamtVG um den Anpassungsfaktor 0,96750 auf 7.739,40 Euro zu kürzen. Dieser Betrag war zudem nach § 5 Abs. 1 BeamtVG um den Faktor 0,9951 auf 7.701,48 Euro zu mindern. Da der Ruhegeldsatz 67 % beträgt, belief sich das ruhegeldfähige Gehalt in dieser Zeit auf monatlich 5.159,99 Euro. Hi e- rauf war die gesetzliche Ren te des Klägers iHv. monatlich 1.905,04 Euro zu 62 ,97 % anzurechnen, woraus sich ein Betrag von 3.960,39 Euro ergab. Eine weitere Kürzung im Hinblick auf die Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % des ruhegeldfähigen Gehalts war nicht vorzunehmen, weil diese Grenze nicht überschritten wurde. Die Gesamtverso rgungs obergrenze betrug in diesem Zei t- raum monatlich 5.776,11 Euro (75 % von 7.701,48 Euro) . Die maßgebliche G e- samtversorgung des Klägers setzte sich in den Monaten Juli bis November 2009 zusammen aus dem monatlichen Ruhegeld iHv. 3.960,39 Euro und 87,49 % der gesetzlichen Rente iHv. 1.905,04 Euro und betrug damit 5.627,11 Euro (3.960,39 Euro + 1.666,72 Euro) . Wege n der vorgezogenen I n- anspruchnahme war das Ruhegeld iHv. 3.960,39 Euro um 12 % auf 3.485,14 Euro zu kürzen. 93 94 95 96 - 37 - 3 AZR 300/11 - 38 - bb) Der Beklagte hat an den Kläger in den Monaten Ju li bis November 2009 laufende Ruhegeldleistungen iHv. monatlich 3.264,95 Euro erbracht , weshalb der Kläger noch Anspruch auf Zahlung von monatlich 220,19 Euro, mithin für die Zeit von Juli bis November 2009 auf Zahlung v on insgesamt 1.100,95 Euro hat . c) Für Dezember 2009 errechnet sich ein Anspruch des Klägers auf Za h- lung rückständiger Ruhegeldlei stungen iHv. 17,41 Euro brutto. Der monatliche Ruhegeldanspruch des Klägers belief sich auch im Monat Dezember 2009 auf 3.485,14 Euro. Hierauf hat der Beklagte 3.467,73 Euro gezahlt. d ) Für das Jahr 2009 hat der Kläger zudem aus betrieblicher Übung einen Anspruch auf Zahlung einer rückständ igen Sonderzuwendung iHv. 2.642,33 Euro brutto. Der Anspruch war zunächst iHv. 3.485,14 Euro brutto entstanden. Hierauf hat der Beklagte eine Sonderzuwendung iHv. 358,46 Euro brutto gezahlt. Er hat zudem weitere 484,3 5 E uro brutto zur Auszahlung g e- bracht, die der Kläger sich auf seine Ansprüche anrechnen lässt. e) Der Anspruch des Klägers auf Zahlung rückständiger laufender Ruh e- geldleistungen sowie rückständige r Sonderzuwendung für da s Jahr 2009 iHv. insgesamt 4.454,59 E uro ist durch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer Forderung auf Rückzahlung von im Jahr 2006 zu viel gezahlter Betrieb s- rente nicht - auch nicht teilweise - gemäß § 389 BGB erloschen. aa) Zwar hat der Beklagte im Jahr 2006 an den Kläger ins gesamt 608,14 Euro zuviel an Betriebsrente gezahlt und damit einen Anspruch gegen den Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Herausgabe des recht s- grundlos Erlangten erworben . Der Beklagte hat auch gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Zahlung rückständiger Leistungen für das Jahr 2009 aufg e- rechnet. Er hat vorgetragen, seinen Anspruch auf Rückzahlung des im Jahr 2006 aus seiner Sicht zuviel Geleisteten iHv. 1.420,71 Euro mit der Forderung des Klägers für das Jahr 2009 zu verrech nen und damit kon kludent die Au f- rechnung erklärt, § 388 BGB . Die Aufrechnungserklärung braucht nicht au s- drücklich abgegeben zu werden; es genügt die klare Erkennbarkeit des Au f- 97 98 99 100 101 - 38 - 3 AZR 300/11 - 39 - rechnungswillens (vgl. BGH 16. Januar 1958 - VII ZR 66/57 - BGHZ 26, 241 ; BVerfG 26. Februar 1993 - 2 BvR 1463/92 - ). bb) Die Aufre chnung ist jedoch mangels hinreichender Bestimmtheit der zur Aufrechnung gestellten Forderung unzulässig. Auch für die Prozessaufrec h- nung gilt der Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH 7. November 2001 - VIII ZR 263/00 - zu II 2 der Gründe , BGHZ 149, 120) . Di e- ser ist hier nicht gewahrt. Der Beklagte berühmt sich eines Anspruchs gegen den Kläger auf Rückzahlung von in der Zeit von Januar bis Dezember 2006 zuviel bezogener Betriebsrente iHv. insgesamt 3.690,92 Euro. Dabei setzt sich die se Ges amtfo r- derung des Beklagten aus Ansprüchen auf Rückzahlung überzahlter laufender Ruhegeldleistungen für die Monate Januar bis Dezember 2006 iHv. monatlich 283,92 Euro sowie einer im Monat November 2006 überzahlten Sonderzuwe n- dung iHv. ebenfalls 283,92 Euro , die jeweils gesonderte Streitgegenstände da r- stellen, zusammen. D er Beklagte ver folgt seinen Rückzahlungsanspruch tei l- weise, nämlich iHv. 2.270,33 Euro im Wege der Widerklage. In Höhe des nicht von der Widerklage erfassten Teilbetrags , dh. iHv. 1.420,59 Euro, hat er g e- genüber der Forderung des Klägers auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für das Jahr 2009 die Aufrechnung erklärt. Dabei hat er jedoch nicht bestimmt , welche Einzelforderungen von der Teilwiderklage und welche von der teilweisen Aufrechnun g erfasst werden. Es bleibt offen, ob sich die Teilwiderklage und die teilweise Aufrechnung jeweils auf unterschiedli che Monate des Jahres 20 06 und damit auf unterschiedliche Streitgegenstände beziehen oder ob sie diese l- ben Leistungsmonate erfassen und mit welchem Anteil sie in den einzel nen Monaten bei der Teilwiderklage und der teilweisen Aufrechnung Berücksicht i- gung finden sollen . 4 . Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 BGB. B. Der Klageantrag zu 2., mit dem der Kläger die Feststellung bege hrt, dass der Beklagte seine Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rente der D eutschen Rentenversicherung nur zu 75,23 % auf die Höhe der Betriebsrente 102 103 104 105 - 39 - 3 AZR 300/11 - 40 - anrechnen darf, ist mangels Feststellungsinteresses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO u n- zulässig. I. Nach § 256 Abs . 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die F eststellungsklage kann sich zwar auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsve r- hältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungsp flicht beschränken . D as erforderliche Feststellungsinteresse ist jedoch nur d ann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Festste l- lungsantrag das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseina n- dersetzungen über die zwischen den Parteien stritti gen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (vgl. etwa BAG 21. April 2010 - 4 AZR 755/08 - Rn. 19 - 21 mwN) . Dies wäre bei dem vom Kläger angebrachten Klagea ntrag zu 2. nur dann der Fall, wenn über weitere Faktoren, die die Hö he seiner Betrieb s- rente bestimmen, kein Streit bestünde und die Bezifferung des Rentena n- spruchs nach der gerichtlichen Klärung der streitigen Frage lediglich eine einf a- che Rechenaufgabe wäre , die von den Partei en selbst umgesetzt werden kön n- te . II. Hiervon ausgehend ist d er Klageantrag zu 2. unzulässig. Die Parteien streiten nicht nur darüber, in welchem Umfang der Beklagte die Bezüge des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf das betriebliche Ruh e- geld anrechnen darf , sondern über mehrere weitere für die Berec hnung des Ruhegeld e s maßgebliche Fragen. Damit ist der Klageantrag zu 2. ersichtlich nicht geeignet, das Rechtsverhältnis der Parteien einer abschließenden Klärung zuzuführen. C. Der Klageantrag zu 3., der auf die Feststellung gerichtet ist, dass der Bek lagte verpflichtet ist, dem Kläger jährlich mit der Abrechnung für den Monat Novem ber zusätzlich zur regulären Monatsrente eine volle 13. Betriebsrenten - 106 107 108 - 40 - 3 AZR 300/11 - 41 - leistung zu zahlen, deren Höhe der Novemberleistung des jeweiligen Jahres entspricht, ist zulässig und begründet. I. Der Antrag ist zulässig. Er ist auf die Feststellung eines Rechtsverhäl t- nisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO , nämlich auf die Feststellung einer Zahlung s- pflicht gerichtet. Da der Beklagte die Verpflichtung zur Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendu ng in Höhe des Novemberruhegeld e s bestreitet, hat d er Klä ger auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. II. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. D er Beklagte ist aus b e- trieblicher Übung verpflichtet, an den Kläger im Mona t November eines jeden Jahres eine Sonderzuwendung i n Höhe des jeweiligen Ruhegeldes für den M o- nat November zu zahlen. D. Die Widerklage ist unzulässig, soweit der Beklagte vom Kläger die Rückzahlung im Jahr 2006 zuviel gezahlter Betriebsrente iHv. 2.270,33 Euro ver langt . Im Übrigen ist die Widerklage zulässig, jedoch nur teilweise begrü n- det. Der Kläger ist lediglich verpflichtet, an den Beklag ten überzahlte monatliche Ruhegeldleistungen sowie zuviel gezahlte Sonderzuwen dungen für die Jahre 2007 und 2008 iHv. insgesamt 1.333,90 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Februar 2010 zu zahlen. I. Soweit der Beklagte mit seiner Widerklage die Rückzahlung zuviel e r- brachter Leistungen für das Jahr 2006 verlangt, ist die Widerklage mangels hi n- reichender Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig. 1. Wird mit der Klage ein Teilbetrag geltend gemacht, der sich - wie hier - aus mehreren selbständigen Ansprüchen zusammensetzt, muss der Kläger im Einzelnen angeben, wie er die Klagesumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wi ssen will oder zumindest bestimmen , in welcher Reihenfo l- ge er die Forderungen bis zur geltend gemachten Gesamthöhe beansprucht, da anderenfalls der U mfang der Rechtskraft des Urteils nicht festzustellen wäre (vgl. BGH 12. Januar 2006 - III ZR 138/05 - Rn. 9 ) . Wird - wie vorliegend - mit der Widerk lage lediglich ein Teilbetrag einer Gesamtforderung geltend ge macht 109 110 111 112 113 - 41 - 3 AZR 300/11 - 42 - und im Übrigen (teilweise) die Aufrechnung erklärt, muss deshalb auch ang e- geben werden, wie sich die Gesamtforderung auf die Teilwiderklage und die Aufrechnung verteilt. Ander e nfalls ist die Teilwiderklage mangels hinreichender Individualisierung des Streitgegenstandes unzulässig. 2. Der Beklagte hat die erforderliche Individualisierung nicht vorgeno m- men. Er hat nicht dargelegt, welche Einzelforderungen von der Gesamtford e- rung iHv. 3.690,92 Euro aus Überzahlungen für die Monat e Januar bis Deze m- ber 2006 von der Teilwiderklage und welche von der teilweisen Aufrechnung erfasst werden. Es bleibt offen, ob sich die Teilwiderklage und die teilweise Au f- rechnung auf unter schiedliche Monate des Jahres 2006 beziehen oder ob sie dieselben Leistungsmonate e rfassen und mit welchem Anteil sie in den einze l- nen Leistungs monaten Berücksichtigung finden sollen. II. Soweit der Beklagte mit der Widerklage vom Kläger die Rückzahlung zu viel gezahlter Betriebsrente iHv. 5.580,97 Euro für die Jahre 2007 und 2008 verlangt, ist die Widerklage zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Für die Jahre 2007 und 2008 stehen dem Beklagten lediglich Rückzahlungsansprüche iHv. insgesamt 1.333,90 Euro zu. 1. Der Beklagte kann nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB vom Kläger fü r das Jahr 2007 die Rückzahlung von 608,14 E uro und für das Jahr 2008 die Rückzahlung von 725,76 Euro , mithin insgesamt einen Betrag iHv. 1.333,90 Euro verlangen . 2. Der Rückzahlungsanspruch des Beklagten ist nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. a) Nach § 818 Abs. 3 BGB ist der Bereicherungsanspruch ausgeschlo s- sen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Dies ist der Fall, wenn das Erlangte ersatzlos weggefallen ist und kein Überschuss im Vermögen des Em p- fängers mehr besteht, der ohne den bereichernden Vorgang nicht vorhanden wäre. Da es sich bei dem Wegfall der Bereicherung um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt, hat der Bereicherte d en Wegfall der Bereicherung darz u- 114 115 116 117 118 - 42 - 3 AZR 300/11 - 43 - legen . Hierzu hat er im Fall einer Gehalt s - bzw. Rentenüberzahlung vorzutr a- gen , dass sich sein Vermögensstand infolge der Gehalts - bzw. Rentenüberza h- lung nicht verbessert hat. Dabei können ihm Erleichterungen zu g utekommen. Bei kleineren und mittleren Arbeitseinkünften bzw. Renten und einer gleichble i- bend geringen Überzahl ung des laufenden Arbeitsentgelts bzw. der Rente kann der Beweis des ersten Anscheins für den Wegfall der Bereicherung sprechen . Die s kommt in Betracht, wenn erfahrungsgemäß und typischerweise die Zuvie l- zahlungen für den laufenden Lebensunterhalt, insbesondere für konsumtive Ausgaben verbraucht werden. Voraussetzung dafür ist jedoch , dass es sich um eine Überzahlun g in relativ geringer Höhe handelt. Je höher die Überzahlung im Verhältnis zum realen Ein kommen oder den realen Einkünften ist, umso wen i- ger kann davon ausgegangen werden , dass die zusätzlichen Mit tel für den L e- bensunterhalt ver braucht wu rden. Zudem muss die Lebenssituation des B e- troffenen, insbesondere seine wirtschaft liche Lage die Annahme nahelegen, da ss die Überzahlung für die laufende Lebens führung verbraucht wurde . Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn Personen mit geringen oder mittleren Einkün f- ten über keine weiteren Einkünfte verfügen, so dass sie die Nettobezüge ve r- wenden, um den laufenden Leben sunter halt für sich und ggf. ihre Familie zu bestreiten (vgl. etwa BAG 26. Mai 2009 - 3 AZR 797/07 - Rn. 29; 6. Juni 2007 - 4 AZR 573/06 - Rn. 32) . b) Danach kann der Kläger den Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB nicht mit Erfolg geltend machen. Es ist weder festgestellt noch vom Kläger vorgetragen, dass sich sein Vermögensstand infolge der Ruhegeldüberzahlung nicht verbessert hat. Ihm kommen auch keine Darlegungserleichterungen zug u- te. Die monatlichen Überzahlungen sind zwar im Verhältnis zu den geschuld e- ten Beträ gen geringfügig . Der Kläger befand sich jedoch in den Jahren 2007 und 2008 nicht in einer wirtschaftlichen Situation, die die Verwendung der Überzahlung für die laufende Lebensführung nahelegte. Da der Kläger im Jahr 2007 nicht nur ein monatliches Ruhe geld iHv. 3.273,63 Euro, sondern zudem eine monatliche gesetzliche Ren te i Hv. 1.830,10 Euro sowie eine Sonderzah lung iHv. 3.273,63 Eu ro erhalten hat, belief 119 120 - 43 - 3 AZR 300/11 - 44 - sich sein durchschnittliches Monatsein kommen auf 5.376,53 Euro und sein Ja h- reseinko mmen auf ins gesamt 64.518,39 Euro . In den Monaten April bis Juni 2008 hat der Kläger neben seiner gesetzlichen Rente iHv. monatlich 1.839,90 Euro laufende Ruhegeldleistungen vom Beklagten iHv. 3.411,53 Euro bezogen und damit insgesamt monatliche Einkünfte iHv. 5.251,43 Euro erzielt. In den Monaten Juli bis Dezember 2008 hat der Beklagte an den Kläger mona t- liche Ruhegeldleistungen iHv. 3.393,66 Euro gezahlt. Zusammen mit der g e- setzlichen Rente iHv. monatlich 1.860,21 Euro verfügte der Kläger in dieser Zeit m ithin über monatliche Gesamteinkünfte iHv. 5.253,87 Euro. Zudem hat er vom Beklagten im November 2008 eine Sonderzuwendung iHv. 3.393,66 Euro erha l- ten. Es kann nicht ohne W eiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger diese Beträge einschließlich der Ü berzahlungen für seine laufende Lebensfü h- rung aufgebracht hat . III. Der Beklagte hat die Ansprüche auch nicht gemäß § 242 BGB verwirkt. 1. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Es ist nicht Zweck der Verwirkung, Schuldner, di e gegenüber Gläubigern ihre Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Deshalb kann allein der Zeitablauf nicht zur Verwirkung eines Rechts führen. Zu dem Zeitmoment müssen vielmehr besondere U m- st ände sowohl des Verhaltens des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment) , die es rechtfertigen, die späte Geltendm a- chung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflic h- teten als unzumutbar anzusehen. Dabei muss der Berechtigte unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken konnten, er wolle sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden . Durch die Ver wirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz (vgl. etwa BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 555/09 - Rn. 34 mwN; 20. April 2010 - 3 AZR 225/08 - Rn. 53, BAGE 134, 111 ) . 2. Vorliegend fehlt es je denfalls am Umstandsmoment. Allein das längere Untätigbleiben des Beklagten hinsichtlich der Rückforderung der überzahlten 121 122 123 - 44 - 3 AZR 300/11 Beträge für die Jahre 2007 und 2008 genügt zur Verwirkung nicht. Besondere Umstände, aufgrund derer der Kläger darauf vertrauen durft e, nicht mehr in A n- spruch genommen zu werden, liegen nicht vor. IV. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 BGB. Gräfl Schlewing Ahrendt Busch Becker 124

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