3. Senat - Betriebliche Altersversorgung - Anpassung einer Betriebsrente - Eigenkapitalauszehrung - Berechnungsdurchgriff
Karar Dilini Çevir:
3. Senat - Betriebliche Altersversorgung - Anpassung einer Betriebsrente - Eigenkapitalauszehrung - Berechnungsdurchgriff
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Oktober 2014 Dritter Senat - 3 AZR 1027/12 - I. Arbeitsgericht Mönchengladbach Urteil vom 2. November 2011 - 7 Ca 2255/11 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 16. August 2012 - 13 Sa 1476/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebliche Altersversorgung - Anpassung einer Betriebsrente - a- pitalauszehrung - Berechnungsdurchgriff Bestimmungen: BetrAVG § 1 und Abs. 2 Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 1027/12 13 Sa 1476/11 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Oktober 2014 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger , pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte , hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Schlewing, den Richter am Bundesarbeitsge richt Dr. Spinner sowie die ehrenamtlichen Richter Schepers und Dr. Rau für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 1027/12 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Düsseldorf vom 16. August 2012 - 13 Sa 1476/11 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2011. Der im September 1928 geborene Kläger arbeitete für die I mbH in N, die ihm eine Versorgungszusage erteilt hatt e . Seit dem 1. Juli 1990 bezieht er eine Betriebsrente iHv. zunächst 3.409,00 DM (entspricht 1.742,99 Euro). Die I mbH wurde im Jahr 1985 von der J GmbH - einem Unternehmen des T - Konzerns - übernommen. Im Jahr 1994 übernahm die J GmbH von der T Deutschland Holding GmbH den Geschäftsbereich Landmaschinen einschlie ß- lich aller Aktiva und Passiva. Da bei gingen auch die Arbeitsverhältnisse von 1.107 aktive n Arbeitnehmer n über. Die J GmbH beschäftigte zu diesem Zei t- punkt selbst etwa 1.176 Arbeitnehm er. Nach der Übernahme standen 2.238 aktiven Arbeitnehmern 1.730 Betriebsrentner und Arbeitnehmer, die mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschieden waren, gegenüber. Im Jahr 1999 - e- te den Land - Nach einer Umfirmierung der J GmbH zur C Germany GmbH wurde diese im Jahr 2002 auf die Beklagte verschmolzen. Die Beklagte hatte b ereits i m Jahr 1997 die eigene Fertigung von Traktoren und Dieselmotoren ein ges tellt . Seit her besteht ihre Geschäftst ä- tigkeit ausschließlich im Vertrieb von Produkten verbundener Unternehmen. Seit de r Verschmelzung der C Germany GmbH auf die Beklagte im Jahr 2002 1 2 3 - 3 - 3 AZR 1027/12 - 4 - zahlt die Beklagte , die noch etwa 250 Arbeitnehmer beschäftigt, die Bet rieb s- rente des Klägers und weiterer 2 . 000 Betriebsrentner . Gesellschafter der Beklagten sind die C N S.A. zu 10 vH und die CN GmbH zu 90 vH. Die CN S.A. ist Alleingesellschafterin der CN GmbH. Alleing e- sellschafterin der CN S.A. ist die CN N.V., die Obergesellschaft der Land - und Baumaschinensparte des F - Konzerns. Zwischen der Rechtsvorgängerin der CN GmbH, der O Maschinenbau AG , und der CN N.V. bestand ab Juni 1999 ein Beherrschungsvertrag , der zum 31. Dezember 2003 beendet wurde . Seit dem 1. Januar 2008 besteht zwischen der CN GmbH und der Beklagten ein Erge b- nisabführungsvertrag. Die CN N.V. und die CN S.A. haben zugunsten der Beklagten jeweils eine Patronatserklärung abgegeben. Diese lautet auszugswei se: und CN N.V. (Niederlande) verpflichten uns, jeweils und getrennt, hiermit - unwiderruflich und zwar bis zum 31. März 20 12 - die [Beklagte] auf erstes Anfordern mit zusätzlicher Liquidität oder sonstigen finanziellen Mitteln auszustatten, soweit dies erforderlich ist, um [der Beklagten] zu ermöglichen, alle fälligen Ford e- rungen ihrer Gläubiger zu befriedigen und dadurch eine bestehende o der drohende Illiquidität der [B e- klagten] zu beseitigen und/oder um eine etwaig drohende oder bestehende Überschu l- dung von [der Beklagten] im insolvenzrechtlichen Sinn zu vermeiden. Sämtliche auf der Grundlage dieser Vereinbarung ausg e- reichten Mittel werden an die [Beklagte] als Darlehen g e- währt. 2. Wir treten hiermit bis zum Ende der finanziellen Krise der [Beklagten] mit allen gegenwärtigen und zukünftigen uns aus der Gewährung zusätzlicher Mittel nach dieser 4 5 - 4 - 3 AZR 1027/12 - 5 - Vereinbarung zustehend en Forderung en , einschließlich der Tilgung, gegen die [Beklagte] hinter alle gegenwärt i- gen und künftigen Forderungen aller anderen Gläubiger der [Beklagten] , gleich welchen Rechtsgrundes, im Range zurück, und zwar soweit und solange dies zur Vermeidung ein er Überschuldung der [Beklagten] im Sinne des § 19 InsO erforderlich ist. Bis zum Ende der finanziellen Krise der [Beklagten] sollen die der [Beklagten] aufgrund dieser Patronatserklärung zur Verfügung gestellten zusätzlichen Mittel wie Ei genkapital der [Beklagten] behandelt werden (funktion ales Eigenkap i- tal) . Die Erfüllung solchermaßen nachrangiger Ansprüche kann daher nur aus einem etwaigen frei verfügbaren Jahres - oder Liquiditätsüberschuss oder aus dem die sonstigen Verbindlichkeiten der [Beklagten] übersteigenden frei ve r- fügbaren Vermögen geltend gemacht werden und zwar nur nach Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger im Sinne des § 39 Abs. 2 InsO und zu gleich mit den Ei n- lagerückgewähransprüchen der Gesellschafter im Sinne des § 199 Satz 2 InsO. Dieser Rangrücktritt bleibt bei e i- Eine entsprechende Patronatserklärung haben die CN S.A. und die CN N.V. zugunsten der CN GmbH abgegeben. Sämtliche Patronatserklärungen sind jeweils a uf ein Jahr befristet. Ausweislich der nach den Rechnungslegungsvorschriften des Handel s- gesetzbuchs erstellt en und von der Wirtschaftsprüfungs gesellschaft D & T GmbH geprüften Jahres abschlüsse wies die Beklagte im Geschäftsjahr 2007 einen nicht durch Eigenkapital gedeckte n Fehlbetrag iHv. 38.739.154,20 Euro aus . Im Geschäftsjahr 2008 verringerte sich dieser auf noch 20.397.286,74 Euro und blieb in den Geschäftsjahren 2009 bis 2011 in dieser Höhe bestehen. Die CN GmbH ist bilanziell überschuldet; die CN N.V. hingegen erzielt erhebliche Gewinne. Bereits im Jahr 2009 gewährte die Beklagte der CN N.V. ein Darlehen über 20 Millionen Euro. Sie haftet zudem bis zur Höhe des ihr Stammkapital übersteigenden Eigenkapitals für Verpflichtungen der Muttergesellscha ft aus in den Jahren 2005, 2006 und 2009 gegebenen Anleihen. Die Beklagte ist dem 6 7 8 - 5 - 3 AZR 1027/12 - 6 - - - Konzerns angeschlosse n. Dabei wird täglich eventuell übe r- - i- chung von Forderungen w ird der entsprechende Betrag auf das Geschäftskonto - Beklagten aus, wenn es ein Defizit aufweist. Die Beklagte ist darüber hinaus in den Controlling - Prozess des CN - Konzerns integr iert. Die Beklagte, die ihre Anpassungsprüfungen zum 1. Januar eines Ja h- res bündelt, nahm zu den Stichtagen 1. Januar 2002, 1. Januar 2005 und z u- letzt zum 1. Januar 2008 Anpassungen der laufenden Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG vor. Die Betriebsrente de s Klägers beläuft sich seit Januar 2008 auf 2.408,43 Euro brutto monatlich. Nach vergebliche r außergerichtlicher Geltendmachung einer Anpa s- sung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2011 hat der Kläger mit seiner Klage eine Erhöhung seiner Betriebsrente um 3,69 vH verlangt. Er hat geltend g e- macht , es sei ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der Ko n- zernobergesellschaften veranlasst , da diese die wirtschaftlich schlechte Lage der Beklagten planmäßig herbeigeführt hätten. Die Beklagte kaufe di e von ihr vertriebenen Produkte von den verbundenen Unternehmen zu überhöhten Pre i- sen ein, sodass Gewinne dort und nicht bei ihr anfielen. Darüber hinaus bedi e- ne die Beklagte nicht nur die Pensionsverpflichtungen eigener Mitarbeiter, so n- dern auch von solch en Mitarbeitern, die - wie er - eine Versorgungszusage e i- nes Unternehmens des T - Konzerns erhalten hätten. Die Beklagte würde de s- halb quasi als Rentnergesellschaft betrieben, ohne jedoch von den Konzerng e- sellschaften mit ausreichend Kapital ausgestattet wor den zu sein. Die Beklagte sei systematisch ausgezehrt worden, insbesondere durch die Verlagerung der Produktion auf andere Konzerngesellschaften. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. November 2011 eine um 88,87 Euro brutto mona t- lich höhere Betriebsrente, insgesamt also 2.497,30 Euro brutto zu zahlen; 9 10 11 - 6 - 3 AZR 1027/12 - 7 - 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 888,70 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 434,35 Euro seit dem 2. Juni 2011 sowie Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz aus einem Betrag von jeweils 88,87 Euro seit dem 2. Juli 2011, dem 2. August 2011, dem 2. September 2011, dem 2. Oktober 2011 sowie dem 2. Novembe r 2011 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger , mit Ausnahme der Zinsen a uf Anpassungsforderungen vor Rechtskraft der Entscheidung , die Wiederherstellung der arb eitsgerichtlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. D ie Beklagte ist aufgrund ihrer eigenen wirtschaftlichen Lage nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2011 an den Kaufkraftverlust anzupas sen; es liegt ein e Eigenkapita l- auszehrung vor . Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff auf a n- dere Konzerngesellschaften sind nicht erfüllt . I. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. Januar 2011 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte. 1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Ja h- re eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, 12 13 14 15 16 - 7 - 3 AZR 1027/12 - 8 - dass er in zeitlichen Ab ständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Diese wäre - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Juli 1990 - am 1. Juli 1993, am 1. Juli 1996, am 1. Juli 1999, am 1. Juli 2002, am 1. J uli 2005, am 1. Juli 2008 und am 1. Juli 2011 vorzunehmen gewesen. 2. Allerdings hat die Beklagte alle in ihrem Unternehmen anfallenden Pr ü- fungstermine zum 1. Januar eines Jahres gebündelt und die Betriebsrente des Klägers ua. zum 1. Januar 2002, 1. Janu ar 2005 und letztmalig zum 1. Januar 2008 erhöht. Daraus ergab sich für den Kläger der 1. Januar 2011 als weiterer Prüfungstermin. a) Der gesetzlich vorgeschriebene Drei - Jahres - Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelun g aller in einem Unte r- nehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 18, BAGE 139, 252) . Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Intere ssen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich alle n- falls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein en t- sprechend angewachsener höherer Teueru ngsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei - Jahres - Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpa s- sung sprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 30. Nov ember 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49 mwN) . b) Der Kläger bezieht seit dem 1. Juli 1990 eine Betriebsrente. Diese wu r- de ua. zum 1. Januar 2002, 1. Januar 2005 und zum 1. Januar 2008 erhöht. Hieraus leitet sich der weitere Anpass ungsstichtag 1. Januar 2011 ab . 17 18 19 - 8 - 3 AZR 1027/12 - 9 - II. D ie wirtschaftliche Lage der Beklagten steht einer Anpassung der B e- triebsrente des Klägers zum 1. Januar 2011 an den Kaufkraftverlust entgegen. 1. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers erfolgt nach folgenden Grundsätzen : a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstelle nde Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden kö n- nen. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über e i- nen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Ja h- ren ausgewertet werden (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 32, BAGE 139, 252) . Entscheidend ist die tatsächliche wirtschaftliche Lage des A r- beitgebers, nicht eine fikt ive, die bestanden hätte, wenn unternehmerische En t- scheidungen anders getroffen worden wären (vgl. BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 48; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 51 mwN) . Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpa s- sungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitg e- bers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die früh e- re Prognose bestätigen oder entkräften und sich dadurch auf die Darlegungs - und Beweislast auswirken. Je günstiger die weitere wirtschaftliche Entwicklung ausfällt und je schneller eine Besserung eintritt, desto gena uer und sorgfältiger muss der Arbeitgeber vortragen, dass seine frühere negative Einschätzung trotzdem nicht zu beanstanden ist. Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Progn o- se ist all erdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Sp ä- 20 21 22 23 - 9 - 3 AZR 1027/12 - 10 - tere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unte r- nehmens können erst bei der nächsten Anpa ssungsprüfung berücksichtigt we r- den (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 32 mwN , BAGE 139, 252; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 55). b) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übe r- mäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettb e- werbsfähigkeit wird nicht nur beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eige n- kapitalverzinsung erwirtschaftet wird, sondern auch dann, wenn das Unterne h- men nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Von der angemessenen Eigenkapita l- verzinsung ist daher die Substanzerhaltung zu unterscheiden, die ebenfalls eine Nichtanpassung rechtfertigen kann . Hohe Eigenkapitalverluste können nämlich dazu führen, dass schon niedrige Gewinne für eine angemessene Eigenkapita l- verzinsung ausreichen ( vgl. BAG 23. Mai 2000 - 3 A ZR 8 3/99 - zu II 2 d der Gründe ) . Deshalb ist die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens auch dann beeinträchtigt, wenn die Eigenkapitalausstattung ungenügend ist. Bei e i- ner Eigenkapitalauszehrung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder au f- gebaut w erden (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 47; 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 13, BAGE 129, 292) . Bis dahin besteht keine Verpflichtung zur Anpassung von Versorgungsleistungen. Denn das vo r- handene Eigenkapital spiegelt die dem Unternehme n zuzuordnende Verm ö- genssubstanz wider und zeigt, inwieweit das Unternehmen Wertzuwächse oder Wertverluste zu verzeichnen hat. Die Anpassung soll eine gesunde wirtschaftl i- che Entwicklung nicht verhindern und Arbeitsplätze nicht gefährden. Ein wet t- bewerbsfä higes Unternehmen benötigt genügend Eigenkapital. Zum einen b e- einflusst die Eigenkapitalausstattung die Liquidität des Unternehmens und seine Fähigkeit, Krisen zu bewältigen und Verluste zu verkraften (Risikovorsorge) . Zum anderen wirkt sich die Eigenkapit alausstattung auf die künftigen Betrieb s- ergebnisse aus. Je mehr Fremdmittel benötigt werden und je höher das Zinsn i- 24 - 10 - 3 AZR 1027/12 - 11 - veau ist, desto stärker schlägt eine Fremdmittelfinanzierung zu Buche (BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 b cc der Gründe) . Die wirtsc haftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ist nach se i- ner gesamtwirtschaftlichen Situation zu beurteilen. Die zu erwartenden Übe r- schüsse sind nur ein Kriterium (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 47; 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 b der Gründe) . Wertzuwächse sind bei der Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG nur insoweit zu berüc k- sichtigen, als sie vom Unternehmen erwirtschaftet wurden und ohne Gefäh r- dung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze verwertet werden können (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 d bb (1) der Gründe, BAGE 105, 72) . Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die A b- lehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als der Arbeitgeber anne h- men darf, dass es ihm mit hinre ichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfü g- baren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum näch s- ten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die v orau s- sichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalaussta t- tung des Unternehmens an (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 33 mwN , BAGE 139, 252) . c) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Z uschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kap i- tal ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anle i- hen. Der Risikozuschlag beträgt für alle Unternehmen einheitlich 2 vH (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 36 mwN) . Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abz u- stellen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 44; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 34 mwN, BAGE 139, 252; 30. Nove m- ber 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 54) . Dafür sind die handelsrechtlichen Jahresa b- 25 26 27 28 - 11 - 3 AZR 1027/12 - 12 - schlüsse als Einstieg geeignet (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 42) . Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorz u- nehmen. Dies gilt nicht nur für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibu n- gen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahm e- charakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früh e- ren Jahresabschlüssen herauszu rechnen. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausre i- chende Kontinuität aufweisen (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56) . Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwickl ungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiede r- holen werden, regelmäßig nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu b e- rücksichtigen ( vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 27) . Für die Frage, ob der Arbeitgeber eine angemessene Eigenkapitalve r- zinsung erzielt hat, kommt es auf das tatsächlich vorhandene Eigenkapital an. Dazu zählen nach § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB nicht nur das geze ichnete Kap i- tal (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn - /Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 85/12 - Rn. 24 mwN ; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 46) . d) Dem A rbeitgeber ist zuzubilligen, dass er nach Eigenkapitalverlusten bzw. einer Eigenkapitalauszehrung möglichst rasch für eine ausreichende Kap i- talausstattung sorgt und bis dahin von Betriebsrentenerhöhungen absieht. Vom Versorgungsschuldner kann nicht verlang t werden, dass er zur Finanzierung einer Betriebsrentenanpassung in die Vermögenssubstanz des Unternehmens eingreift. Die Kapitalrücklagen müssen nicht für Betriebsrentenanpassungen 29 30 31 - 12 - 3 AZR 1027/12 - 13 - verwandt werden. Von einer Gesundung des Unternehmens kann nicht ausg e- gang en werden, wenn das vorhandene Eigenkapital des Unternehmens die Summe aus gezeichnetem Kapital (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB) und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen (vgl. § 272 Abs. 2 HGB) noch nicht erreicht hat (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 49; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 60; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 d aa und bb der Grü n- de) . 2 . Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpa s- sungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen d es § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs - und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpa s- h- vortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die b e- sonderen Interessen einer Partei oder deren Vermögensve rhältnisse ankommt (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 22 mwN , BAGE 123, 319) . Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten nur den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenk apitals (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 42; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72) . Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen. Allerdings muss der Sachvortrag der Parteien ausreichende An haltspunkte dafür entha l- ten, dass derartige Korrekturen notwendig sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wu r- den. Sofern der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahre s- ab schlüsse geltend machen will, hat er die nach seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Ja h- resabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und u n- ter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu bea n- standen sind (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 51) . 32 33 - 13 - 3 AZR 1027/12 - 14 - 3 . In Anwendung dieser Grundsätze durfte die Beklagte zum Anpa s- sungsstichtag 1. Januar 2011 davon ausgehen, dass ihre Eigenkapitalaussta t- tung bis zum nächsten Anpassungsstichtag (1. Januar 2014) für eine Betrieb s- rentenanpassung nicht ausreichen würde. In den Geschäftsjahren 2007 bis 2010 waren Eigenkapitalverluste in einem eine Betriebsrentenanpassung au s- schließenden Umfang vorhanden und no ch nicht zurückgeführt. Die wirtschaftl i- che Entwicklung der Beklagten in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag hat die negative Prognose der Beklagten bestätigt. a) Die Beklagte hat in den Jahren 2007 bis 2010 erhebliche Bilanzverluste erlitten, die vom E igenkapital nicht mehr gedeckt waren . Es liegt eine Eigenk a- pitalauszehrung vor. Im Geschäftsjahr 2007 belief sich der nicht vom Eigenkap i- tal der Beklagten gedeckte Bilanzverlust auf 38.739.154,20 Euro . Dieser konnte im Geschäftsjahr 2008 auf 20.397.286,74 Euro zurückgeführt werden, weil der i n diese m J ahr erwirtschaftete Jahresüberschuss iHv. 18.341.867,46 Euro trotz des bestehenden Ergebnisabführungsvertrags mit der CN GmbH nicht abg e- führt wurde. I n den Geschäftsjahren 200 9 und 2010 erlitt die Beklagte aus wei s- lich der Gewinn - und Verlustrechnungen weitere Verluste, die jedoch von der CN GmbH aufgrund des Ergebnisabführungsvertrags ausgeglichen wurden und deshalb nicht zur Erhöhung des bestehenden Bilanzverlustes iHv. 20.397.286,74 Euro geführt haben . Damit hat in den Geschäftsjahren 2007 bis 2010 das vorhandene Eigenkapital der Beklagten die Summe aus gezeichn e- tem Kapital (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB) und zusätzlich gebildeten Kapitalrückl a- gen (vgl. § 272 Abs. 2 HGB) noch nicht erreicht. b) Die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die auf diese Jahre gestützte Prognose greifen nicht durch. aa) Soweit der Kläger in der Revision rügt, das Landesarbeitsgericht h ab e sich mit seinen Argumenten zur Nichtberücksichtigung der Verlustvorträge nicht auseinanderge setzt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Entsche i- dend ist, dass tatsächlich ein e Eigenkapital aus zehr ung vorliegt . Es bedarf - entgegen der Auffassung des Klägers - auch keiner Erklärung, weshalb die 34 35 36 37 - 14 - 3 AZR 1027/12 - 15 - Beklagte im Geschäftsjahr 2002 einen Gewi nn iHv. 4.290.000,00 Euro und im Geschäftsjahr 2003 einen solchen iHv. 16.427.000,00 Euro erwirtschaftet hat und im Geschäftsjahr 2004 sodann einen Verlust iHv. 27.291.000,00 Euro. Der Verlust ist jedenfalls nach dem insoweit vom Kläger nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten tatsächlich eingetreten. Im Übrigen sind die Geschäftsjahre 2002 bis 2004 für die zum 1. Januar 2011 zu erstellende Prognose der wirtschaftl i- chen Lage nicht entscheidend. Ob es für die Veränderung der wirtschaftlichen Lage ab dem Gesc häftsjahr 2004 nachvollziehbare Gründe gibt , ist unerheblich , denn e s kommt ausschließlich auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage der B e- klagten an. Dies schließt es auch aus, eine betriebswirtschaftlich gebotene Korrektur der Bilanzen vorzunehmen, wei l - nach der Behauptung des Kl ä- gers - die Beklagte für die von ihr vertriebenen Produkte konzernintern überhö h- te Verrechnungspreise zahlen müsse . D as Landesarbeitsgericht hat in revis i- on s rechtlich nicht zu beanstandender Weise für den Senat bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO) festgestellt, dass es konzernintern keine üb erhöhten Verrec h- nungspreise gab . bb) Die Übertragung von 90 vH der Stammanteile vom vormaligen Allei n- gesellschafter CN S.A. Luxemburg auf die ebenfalls bilanziell überschuldete CN GmbH und de r gleich zeitige Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags zw i- schen der CN GmbH und der Beklagten und de r i m selben Geschäftsjahr erzie l- te Gewinn der Beklagten, steht der Berücksichtigung der Verlustvorträge nicht entgegen. Der Wechsel der Gesellschafter hat für s ich genommen keinen Ei n- fluss auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und der im Jahr 2008 von der Beklagten erzielte Jahresüberschuss iHv. 18.341.867,46 Euro wurde nicht an die CN GmbH abgeführt, sondern zur Verringerung des bestehenden B i- lanzverlust es von 57.205.303,47 Euro auf 38.863.436,01 Euro verwendet. cc) D as Landesarbeitsgericht musste - entgegen der Auffassung des Kl ä- gers - bei der Prüfung der wirtschaftlichen Lage bei der Beklagten auch nicht der Frage nachgehen, wieso ein Unternehmen, das seit 1996 nach den ha n- delsrechtlichen Jahresabschlüssen überwiegend Verluste erzielt, trotz unz u- 38 39 - 15 - 3 AZR 1027/12 - 16 - reichender Kapitalausstattung und prognostizierter weiterer Verluste im Jahr 2011 noch besteht. Diese Frage hat keinen Einfluss auf die tatsächliche wir t- schaft liche Lage der Beklagten. dd) Schließlich verfängt auch der Hinweis des Klägers auf die Aussta t- tungspflicht bei der umwandlungsrechtlichen Ausgliederung von Versorgung s- verbindlichkeiten (vgl. BAG 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 - BAGE 126, 120) nicht. Weder ist die Beklagte eine Rentnergesellschaft noch ist sie durch eine umwandlungsrechtliche Ausgliederung von Versorgungsverbindlichkeiten en t- standen. Auf die Beklagte wurde im Jahr 2002 zwar eine andere Gesellschaft, die C Germany GmbH, verschmolzen und in de n folgenden Jahren hat sich die Zahl der aktiven Arbeitnehmer von über 2 . 000 auf noch ungefähr 250 verringert, denen eine immer größer werdende Zahl von Betriebsrentner n gegenübersteht. Dies ist jedoch das Ergebnis der tatsächlichen wirtschaftlichen Entwic klung der Beklagten und der ihr zugrunde liegenden unternehmerischen Entscheidungen , aber keine einer umwandlungsrechtlichen Ausgliederung von Versorgungsve r- bindlichkeiten entsprechende Situation. ee) Soweit der Kläger in der Revisionsbegründung geltend macht, das La n- desarbeitsgericht h ab e seinen Vortrag zu erforderlichen betriebswirtschaftlichen Korrekturen der vorgelegten Gewinn - und Verlustrechnungen und Bilanzen nicht berücksichtigt, ist diese Rüge übergangenen Sachvortrags nicht or d- nungsgemäß begründ et und deshalb unzulässig. (1) Eine Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO muss die Bezeichnung des Mangels enthalten, den die Revision geltend macht. Dabei sind strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt auch für eine auf § 286 ZPO gestützte Rüge, das Tatsachengericht habe einen bestimmten Sachvo r- trag übersehen oder nicht hinreichend berücksichtigt und deshalb fehlerhafte Feststellungen getroffen. Es muss genau angegeben werden, aufgrund we l- chen Vortrags das Berufungsgericht zu welch en Tatsachenfeststellungen hätte gelangen müssen und dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, also bei 40 41 42 - 16 - 3 AZR 1027/12 - 17 - richtigem Verfahren möglicherweise anders entschieden worden wäre (vgl. statt vieler BAG 28. August 2013 - 10 AZR 323/12 - Rn. 19) . (2) Der Kläg er legt in der Revision sbegründung nicht dar, welchen konkr e- ten Sachvortrag er in welchem Schriftsatz in den Vorinstanzen gehalten hat und zu welchen abweichenden Tatsachenfeststellungen das Landesarbeitsgericht bei Berücksichtigung seines Sachvortrags gel angt wäre. c) Zuletzt hat die wirtschaftliche Entwicklung im Geschäftsjahr 2011 die Prognose der Beklagten bestätigt. Auch im Geschäftsjahr 2011 belief sich der nicht durch Eigenkapital gedeckte Bilanzverlust auf 20.397.286,74 Euro und die E igenkapital au s zehr ung konnte noch nicht ausgeglichen werden . I II . Die Beklagte ist auch nicht deshalb verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2011 an den Kaufkraftverlust anzupassen, weil sie sich die wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft e n CN GmbH, CN S.A. oder CN N.V. im Wege des Berechnungsdurchgriffs zurechnen lassen muss. 1. Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Ve r- sorgungszusage ertei lt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Das gilt auch dann, wenn der A r- beitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Die Konzernverbindung allein ä n- dert weder etwas an der Selbständigkeit der beteiligte n juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (vgl. BAG 29. Sep - tember 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 31 mwN , BAGE 135, 344) . Eine Ausnahme hiervon gilt im Fall des sog. Berechnungsdurchgriffs. Dabei wird dem Verso r- gungsschuldner d ie günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunte r- nehmens zugerechnet. Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass ein Unte r- nehmen, das selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung des Ruhe geldes vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmen s dies zulässt. Der Bere chnungsdurchgriff setzt deshalb grundsätzlich einen Gleichlauf von Z u- 43 44 45 46 - 17 - 3 AZR 1027/12 - 18 - rechnung und Innenhaftung voraus ( vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32, aaO) . Dadurch wird sichergestellt, dass die Betriebsrentena n- passungen grundsätzlich nicht - entgegen § 16 BetrAVG - aus der Vermögen s- substanz erbracht werden müssen. Der Berechnungsdurchgriff ändert nichts an der Schuldnerstellung. Schuldner der An passungsprüfung und - entscheidung nach § 16 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgung s- schuldner (BAG 18. März 2014 - 3 AZR 899/11 - Rn. 46) . 2. Die Beklagte ist nicht zur Anpassung der Betriebsrente an den Kau f- kraftverlust zum 1. Janua r 2011 verpflichtet, weil ihr die wirtschaftliche Lage der CN GmbH aufgrund des zwischen dieser und der Beklagten bestehenden E r- gebnisabführungsvertrags zuzurechnen wäre. Es kann dahinstehen, ob das Bestehen eines Ergebnisabführungsvertrags ohne weitere Vo raussetzung einen Berechnungsdurchgriff rechtfertigen kann (vgl. hierzu ausführlich BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 79 ff. ) . Jedenfalls stünde die wirtschaftliche Lage der CN GmbH einer Anpassung der Betriebsrente entgegen . Die CN GmbH war nach dem Vortrag des Klägers im prognoserelevanten Zeitraum bilanziell übe r- schuldet. 3 . Die Beklagte muss sich weder unter dem Gesichtspunkt des Berec h- nungsdurchgriffs im qualifiziert faktischen Konzern noch aufgrund der Patr o- natserklärungen eine etwaige günstige wirtschaftliche Lage der Konzernobe r- gesellschaften CN S.A. und CN N.V. zurechnen lassen. a) Ein Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern scheidet nach der Änderung der Senatsrechtsprechung (BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - BAGE 144, 180) aus. aa) Zwar galten für einen Berechnungsdurchgriff im Rahmen der Anpa s- sungsprüfung nach § 16 BetrAVG nach der Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 28. April 1992 ( - 3 AZR 244/91 - zu III 2 der Gründe, BAGE 70, 158; vgl. auch 14. Dezember 1993 - 3 AZR 519/93 - zu III 2 der Gründe) ua. die Grundsätze entsprechend, die der Bundesgerichtshof zur Haftung des her r- 47 48 49 50 - 18 - 3 AZR 1027/12 - 19 - schenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens aufgestellt hatte (vgl. etwa BGH 13. Dezember 1993 - II ZR 89/93 - ; 29. März 1993 - II ZR 265/91 - [TBB] BGHZ 122, 123; 23. September 1991 - II ZR 135/90 - [Video] BGHZ 115, 187; 20. Februar 1989 - II ZR 167/88 - [Tiefbau] BGHZ 107, 7; 16. September 1985 - II ZR 275/84 - [Autokran] BGHZ 95, 330) . Zwischen der konzernmäßigen Durchgriffshaftung und der Beurteilung der Lei s- tungsfähigkeit des Arbeitgebers bei der Anpassung von Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG bestand ein Zusammenhang. Haftete beim qualifiziert faktischen Konzern die Konzernobergesellschaft, da nn musste diese mit ihrer wirtschaftl i- chen Lage der Tochtergesellschaft gegenüber auch für deren Anpassung s- schulden einstehen. bb) Nachdem der Bundesgerichtshof jedoch in seiner Grundsatzentsche i- dung vom 16. Juli 2007 ( - II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246) das von ihm im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Haftungskonzept aufgegeben hat, lassen sich die vom Senat aufgestellten Grundsätze zum Berechnung s- durchgriff im qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr aufrechterhalten. Dies hat der Senat berei ts mit Urteil vom 15. Januar 2013 ( - 3 AZR 638/10 - Rn. 35 ff. , BAGE 144, 180 ; vgl. auch BAG 18. März 2014 - 3 AZR 899/11 - Rn. 49) entschieden und ausführlich begründet. Hieran hält der Senat fest. S o- weit der Kläger in der Revisionsbegründung einen Berec hnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern geltend macht, führt dies im Hinblick auf die g e- änderte Senatsrechtsprechung nicht zum Erfolg. b) Ein Berechnungsdurchgriff auf der Grundlage der neuen Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs zum existenzvernichtenden Eingriff scheidet aus . Danach setzt die Verhaltenshaftung des Gesellschafters nach § 826 BGB ua. den Entzug von Vermögenswerten, die fehlende Kompensation oder Rech t- fertigung des Vermögensentzugs und d ie dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus (BGH 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246) . Weder die CN S.A . noch die CN N.V. haben die bestehende Überschuldung der Beklagten herbeigeführt. Der erhebliche Bilan z- 51 52 - 19 - 3 AZR 1027/12 - 20 - verlust entstand - nach dem Vortrag des Klägers - nicht zuletzt durch die neg a- tiven Jahresergebnisse ab dem Jahr 2004. Der Kläger hat aber keine Anhalt s- punkte für einen sittenwidrigen Entzug von Vermögenswerten vorgetragen, so l- che sind auch nicht er sichtlich. Weder die Umstrukturierung in den Neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts noch der Abschluss eines Ergebnisabfü h- rungsvertrags im Jahr 2007 mit der CN GmbH bieten Anhaltspunkte dafür. Vielmehr wird durch die Abgabe der Patronatserklärungen der CN S.A . und der CN N.V. zu g unsten der Beklagten eine Zahlungsunfähigkeit gerade abgewe n- det. c) Ein Berechnungsdurchgriff ergibt sich auch nicht daraus, dass 1997 die Entscheidung getroffen wurde, die Eigenfertigung von Traktoren und Dieselm o- toren einzuste llen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des in der Folge eing e- tretene n Ungleichgewicht s zwischen den ungefähr 25 0 aktiven Arbeitnehmern und den etwa 2.000 Betriebsrentner n . Das Betriebsren tenrecht knüpft keine Folgen daran, dass der Versorgungsschuldner seine n Geschäftsbetrieb nicht in unverändertem Umfang beibehält . Die Grundsätze des Senats zur umwan d- lungsrechtlichen Ausgliederung von Versorgungsverbindlichkeiten (vgl. BAG 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 - BAGE 126, 120) greifen schon deshalb nicht ein. d ) Der Kläger kann einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der CN S.A. und der CN N.V. nicht auf die von diesen Gesellschaften z u- g unsten der Beklagten abgegebenen Patronatserklärungen stützen. Zwar ha n- delt es sich dabei um konzerninterne s- sen aber Betriebsrentenanpassungsansprüche nicht. aa) Bei den Patronatserklärungen der CN S.A. und der CN N.V. gegenüber o natserklärungen. (1) Der Begriff der Patronatserklärung wird als Sammelbezeichnung für verschiedene Formen von Unterstützungserklärungen einer Konzernoberg e- sellschaft (Patronin) für operative Konzerngesellschaften (Tochter) verwendet. 53 54 55 56 - 20 - 3 AZR 1027/12 - 21 - ä- der Erklärung keine rechtsverbindliche Verpflichtung der Patronin zur finanzie l- len Ausstattung der Tochter oder zur Erfüllung von gesicherten Verbin dlichke i- ten ergibt (vgl. von Rosenberg/Kruse BB 2003, 641) ; demgegenüber übernimmt sie die Erklärung abgegeben hat, rechtsverbindlich die Verpflichtung, die Toc h- ter finanziell so auszustatten, dass diese ihre Verpflichtungen erfüllen kann, oder für die Erfüllung der gesicherten Verbindlichkeiten einzustehen. Ob die Patronin eine eigene rechtliche Bindung eingeht oder nicht, ist im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln ( BAG 29. September 2009 - 3 AZR 427/08 - Rn. 38, BAGE 135, 344) . (2) Die CN S.A. und die CN N.V. haben sich jeweils eigenständig gege n- oder sonstigen finanziellen Mitteln aus zustatten, soweit dies erforderlich ist, um [ der Beklagten ] zu ermöglichen, alle fälligen Forderungen ihrer Gläubiger zu befriedigen und dadurch eine bestehende oder drohende Illiquidität der [ Bekla g- ten ] zu beseitigen und / oder um eine etwaig drohende oder bestehende Übe r- schuldung von [ der Beklagten ] . Damit haben die CN S.A. und die CN N.V. die Garantie für eine hinreichende finanzielle Ausstattung übernommen, um es der Beklagten zu ermöglichen, alle fälligen Forde rungen zu bedienen und sind damit eine rechtliche Bindung ei n- gegangen. (3) Bei den Patronatserklärung en handelt es sich um konzerninterne, g e- genüber der Beklagten abgegebene Erklärung en , aus der diese eigene Anspr ü- che ableiten kann. bb) Die von der CN S .A. und der CN N.V. gegenüber der Beklagten abg e- geben en Patronatserklärungen erfassen jedoch Ansprüche auf Betriebsrente n- anpassung nicht. Die Verpflichtung der Beklagten zur Anpassungsprüfung und - 57 58 59 - 21 - 3 AZR 1027/12 - 22 - entscheidung nach § 16 BetrAVG gehört nicht zu den gesicher ten Verbindlic h- keiten. Dies ergibt eine Auslegung der Erklärung en nach §§ 133, 157 BGB. Die Patronatserklärung en diente n ausschließlich dazu, eine Zahlung s- unfähigkeit oder Überschuldung der Beklagten zu verhindern. Deshalb sollten auf erstes Anfordern zus ätzliche Liquidität oder sonstige finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit die Beklagte alle fälligen Forderungen ihrer Gläubiger bedienen kann und eine bestehende oder drohende Illiquidität oder Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne v erm i e den wird . Damit dient en die Patronatserklärung en nur der Vermeidung einer Insolvenz der Beklagten. Sie dienten nicht dazu, die Grundlage für eine Anpassung der Betriebsrente und darauf beruhende neue Zahlungsverpflichtungen zu bilden. Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass laufende Leistungen der betrieblichen Alter s- versorgung fällige Forderungen sind. Entgegen der Auffassung des Klägers e- (BAG 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 - Rn. 53, BAGE 126, 120) unabhä n- gig von seiner Tragweite nicht dazu, dass die Anpassungs prüfungs - und - ent - scheidungspflicht für sich genommen bereits einer Zahlungspflicht gleichsteht . cc) Ob die Patronatserklärungen eine ausre ichende Ausstattung einer sog. Rentnergesellschaft gewährleiste n oder nicht, ist unerheblich . B ei der Beklagten handelt es sich nicht um eine Rentnergesellschaft, sondern um ein werbend am Markt tätiges Unternehmen. Es sind auch sonst keine Tatsachen i m Zusa m- menhang mit den a uf lediglich ein Jahr befristeten Patronatserklärungen festg e- stellt, die einen Berechnungsdurchgriff rechtfertigen könnten. 4 . Soweit der Kläger in der Revisionsbegründung die Auffassung vertritt , sein Vortrag zu bestehenden Beherrschungs - und Gewinnabführungsverträgen zwischen der Beklagten einerseits und der CN S.A. und der CN N.V. andere r- seits sei - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts - ausreichend und nicht ins Blaue hinein erfolg t, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Beherrschungs - und Ergebnisabführungsverträge müssen nach § 294 iVm. §§ 291, 292 AktG im Handelsregister der beherrschten Gesellschaft bzw. der 60 61 62 - 22 - 3 AZR 1027/12 - 23 - zur Ergebnisabführung verpflichteten Gesellschaft eingetragen we rden, um wirksam zu sein. Diese für Aktiengesellschaften aus § 294 AktG folgende V o- raussetzung gilt auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. BGH 11. November 1991 - II ZR 287/ 90 - zu I 1 der Gründe, BGHZ 116, 37; OLG München 17. M ärz 2011 - 3 1 Wx 68/11 - Rn. 7 ; Altmeppen in Roth/Altmeppen GmbHG 7. Aufl. Anh. § 13 Rn. 33 f.) . Aus dem Handelsregisterauszug der B e- klagten ergibt sich lediglich ein Ergebnisabführungsvertrag zwischen der B e- klagten und der CN GmbH. Das Landesarbeitsgericht konnte daher mangels Eintragung eines Beherrschungs - und/ oder Ergebnisabführungs vertrags zw i- schen der Beklagten und der CN S.A. oder der CN N.V. im Register der Bekla g- ten vom Fehlen eines solchen Unternehmensvertrags ausgehen. 5 . Nichts anderes gilt für einen sog. doppelten Berechnungsdurchgriff über den mit der CN GmbH bestehenden Ergebnisabführungsvertrag und zwischen dieser und der CN S.A. oder der CN N.V. bestehender Beherrschungs - und /oder Gewinnabführungsverträge. De n hierzu vom Kläger in den Vorins ta n- zen gehaltene n Vortrag hat das Landesarbeitsgericht zu Recht als nicht ausre i- chend angesehen . a) D er Kläger hatte vorgetragen, es werde nicht unstreitig gestellt, dass zwischen der Beklagten und ihre n Obergesellschaften CN N .V. und CN S.A. weder Beher rschungs - noch Gewinnabfüh rungsverträge bestünden , auch wenn er dies noch nicht nachweisen k önne . Unstreitig sei lediglich, dass zwischen der Beklagten und der CN GmbH ein Ergebnisabführungsvertrag besteh e , wie sich dies aus dem Handelsregister ersehen l a s s e . Zum Inhalt dieses Ergebnisabfü h- rungsvertrags sowie zu sonstigen vertraglichen Absprachen müsse sich die B e- klagte erklären, weil nur sie den Inhalt dieser Verträge kenn e . Aufgrund der dargelegten Beteiligungsverhältnisse zwischen der CN GmbH und der CN S.A. sowie zwischen der CN S.A. und der CN N.V., bei der letztlich innerhalb des CN - Konzerns der Gewinn verbleib e , erg e b e sich zwangsläufig, das s entspr e- chende Ergebnisabführungs - und Beherrschungsverträge best ünd en. 63 64 - 23 - 3 AZR 1027/12 - 24 - b) D as Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, der Kläger habe damit nicht nachvollziehbar dargelegt, dass solche Verträge zwischen der CN GmbH und der CN N.V. oder der CN S.A. best ünden . Aus den von ihm vorg e- legten Registerauszügen erg e b e sich ein solch er Beherrschungsvertrag mit der CN GmbH als beherrschtem Unternehmen nicht. Dies wäre aber für die Wir k- samkeit eines solchen Unternehmensvertrags nach § 294 iVm. §§ 291, 292 AktG erforderlich. Diese für Aktiengesellschaften aus § 294 AktG folgende V o- rausse tzung g e lt e auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung. c) Soweit der Kläger in der Revision vorträgt, aus de m Handelsregister der O Maschinenbau AG (Rechtsvorgängerin der CN GmbH) ergebe sich ein B e- herrschungsvertrag mit der N N.V. vom 16. August 1 999 ; e ine Löschung dieser Eintragung sei aus dem Handelsregister der O Maschinenbau AG nicht zu e r- sehen , rechtfertigt dies keine andere Beurteilung . Zwischen den Parteien ist nach der Vorlage des Handelsregister auszug s betreffend die durch eine for m- wechsel nde Umwandlung aus der O Maschinenbau AG entstandene O GmbH unstreitig, dass dieser Beherrschungs ver trag zum 31. Dezember 2003 beendet wurde. I V. Die Beklagte ist auch nicht aufgrund eines Vertrauenstatbestands zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers verpflichtet. Das Landesarbeitsg e- richt hat angenommen, das Schreiben des Justiziars der CN GmbH (vormals O Maschinenbau AG ) vom 14. November 2002 aus Anlass der Verschmelzung der C Germany GmbH auf die Beklagte, habe keinen entsprechenden Vertra u- enstatbes tand auf Anpassung der Betriebsrente unabhängig von der wirtschaf t- lichen Lage der Beklagten geschaffen. Insoweit macht die Revision lediglich geltend, verkommen. Damit zeigt die Revision je doch keinen Rechtsfehler des Lande s- arbeitsgerichts bei der Auslegung des Schreibens vom 14. November 2002 auf. 65 66 67 - 24 - 3 AZR 1027/12 V . Die Kostenentsche idung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO . Zwanziger Schlewing Spinner Rau Schepers 68

Full & Egal Universal Law Academy