3. Senat - Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer Unterstützungskasse durch Betriebsvereinbarung - Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas
Karar Dilini Çevir:
3. Senat - Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer Unterstützungskasse durch Betriebsvereinbarung - Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 2. September 2014 Dritter Senat - 3 AZR 951/12 - I. Arbeitsgericht Bayreuth Endurteil vom 5. April 2011 - 1 Ca 1171/10 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 27. September 2012 - 5 Sa 338/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer Unterstü t- zungskasse durch Betriebsvereinbarung - Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas Bestimmungen: BetrAVG § 1 Ablösung, § 2 Abs. 1 und Abs. 5, § 16; GG Art. 9 Abs. BetrVG § 75 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1 Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führenden Sachen 3 AZR 636/10 - und - 3 AZR 501/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 951/12 5 Sa 338/11 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 2. September 2014 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin , p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Kaiser und die ehrenamtliche Richterin Trunsch für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 951/12 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Nürnberg vom 27. September 2012 - 5 Sa 338/11 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Ruhegeldansprüche der Klägerin richten. Die 1962 geborene Klägerin trat am 1. November 1990 als Verwa l- tungsangestellte in die Dienste der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport u nd Verkehr (im Folgenden: ÖTV) . In dem zwischen ihr und der ÖTV geschlo s- senen Arbeitsvertrag vom 12. November/1. Dezember 1992 heißt es ua.: Alle weiteren Arbeitsbed ingungen richten sich nach den Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftig te n der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Ve r- kehr und Betriebsvereinbarungen in den jeweils gültigen Fassungen. In dem Kollektiven Vertrag über die Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft ÖTV (im Folgenden: AAB ÖTV) findet sich folgende Bestimmung: § 6 Zusätzliche Altersversorgung (1) Die Gewerkschaft ÖTV ist Mitglied der Unterstü t- zungskasse des DGB e.V. Die zusätzliche Altersve r- sorgung ihrer Beschäftigten ist geregelt durch die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. und die Vereinbarung über die Za h- lung von Alters - , Invaliden - und Hinterbliebenenve r- sorgung. (2) Beschäftigte werden nach den jeweils geltenden U n- terstützungsrichtlinien der Unterstützungskas se des DGB e.V. als Begünstigte angemeldet; darüber we r- 1 2 3 - 3 - 3 AZR 951/12 - 4 - den sie nach Ablauf der Probezeit informiert. * Die Klägerin wurde mit Wirkung vom 1. November 1990 von der ÖTV bei der Unterstützungskasse des DGB e.V. (im Folgenden: Unterstützungska s- se) angemeldet. - Richtlinien 1983 - Versorgungsordnung für die Beschäftigten der Gewerkscha f- ten , des DGB und der gewerkschaftlichen Einrichtungen, die ab 1983 eingestellt worden sind - Mai 1983 in ihrer Fa ssung vom 4. Dezember 1985 (im Folgenden: UR 83) . In den UR 83 heißt es: § 1 Leistungen, Geltungsbereich (3) Diese Unterstützungs - Richtlinien gelten für Unte r- stützungsempfänger sowie Begünstigte, die ab 01.01.1983 bei einem Mitglied der Unterstützung s- kasse eingestellt werden (Unterstützungs - Richtlinien 1983). § 2 Begünstigte (4) Die Anmeldung bei der Unterstützungskasse erfolgt für die Dauer der Beschäftigung gegen Entgelt (ve r- sicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, § 7 § 4 Bemessungsentgelt (1) Die versorgungsfähigen Teile des Arbeitsentgelts im Bemessungszeitraum bilden das Bemessungsen t- gelt. Die letzten 12 Kalendermonate vor Eintritt des Unterstützungsfalles bilden den Bemessungszei t- § 5 Versorgungsfähige Zeiten (1) Die Anrechnungszeit besteht aus der Anmeldung s- zeit und der Zurechnungszeit. (2) Die Anmeldungszeit ist die Zeit der Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt eines U n- terstützungsfalles. 4 - 4 - 3 AZR 951/12 - 5 - (3) Die Gesamtzeit ist die Zeit von der erstmaligen A n- meldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt des Unterstützungsfalles. (4) Die Zurechnungszeit ist die Zeit nach Eintritt des U n- terstützungsfalles der Berufsunfähigkeit o der E r- werbsunfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Leben s- jahres in vollen Jahren. Die Zurechnungszeit beträgt längstens 10 Jahre. § 6 Berechnung der Unterstützung (1) Die Unterstützung beträgt für jedes volle Jahr der Anrechnungszeit 0,8 v.H. des Bemessungsentgeltes. § 9 Unterstützung nach vorzeitigem Ausscheiden (2) Die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft auf Unterstützung richtet sich nach § 6. Die letzten 12 Kalendermonate der Anmeldungszeit bilden den Bemessungszeitraum für das Bemessungsentgelt. § 30 Finanzierung (1) Die in einem Geschäftsjahr gezahlten Unterstützu n- gen an die Leistungsberechtigten eines Kassenmi t- gliedes werden der Unterstützungskasse von dem Kassenmitglied erstattet. Das Nähere bestimmt die Beitrag sordnung. (2) Die Anwartschaften nach diesen Unterstützungs - Richtlinien sind beitragsfrei. Am 6. Juni 1995 beschloss die Unterstützungskasse eine Neuregelung der Unterstützung durch die Versorgungsordnung 1995 (im Folgenden: VO 95) . Die VO 95 sieht eine beitragsorientierte Versorgung vor, bei der Anwartschaften über eine Rückdeckungsversicherung vorausfinanziert werden. Die Mitglieder der Unterstützungskasse zahlen monatliche Beiträge für die bei ihnen Beschä f- tigten. Die Versorgung nach der VO 95 errechnet sich aus der Summe von Re n tenbausteinen, die während der Anrechnungszeit kalenderjährlich erworben werden. § 1 VO 95 bestimmt: 5 - 5 - 3 AZR 951/12 - 6 - § 1 Geltungsbereich (1) Diese Versorgungsordnung gilt für die betriebliche Altersversorgung der Beschäf tigten und früheren B e- schäftigten der Gewerkschaften, des DGB und der gewerkschaftlichen Einrichtungen (Kassenmitglieder), soweit die betriebliche Altersversorgung von der U n- terstützungskasse des DGB e.V. durchgeführt wird und soweit nicht die Unterstützun gs - Richtlinien 1988 oder die Unterstützungs - Richtlinien 1983 gelten. (2) Diese Versorgungsordnung gilt für die Beschäftigten und früheren Beschäftigten der Kassenmitglieder nur dann, wenn ihr Kassenmitglied gegenüber der Unte r- stützungskasse die schriftliche Erklärung abgegeben hat, dass es dieser Versorgungsordnung beitritt. (3) Durch den Beitritt eines Kassenmitglieds werden für dessen Beschäftigte Anmeldungsverhältnisse b e- gründet, sofern die Beschäftigten die persönlichen Voraussetzungen dazu erfüllen. Anmeldungsverhäl t- nisse nach dieser Versorgungsordnung können fr ü- hestens ab dem 1. Im Rahmen der Vereinbarung der VO 95 wurden die UR 83 ua. um fo l- gende Bestimmung ergänzt: § 26 Ablösung der Unterstützu ngs - Richtlinien 1983 (1) Ein Kassenmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber seinen Begünstigten und gegenüber der Unterstützungskasse bestimmen, daß die Verso r- gungszusagen nach diesen Unterstützungs - Richtlinien durch Regelungen nach der Verso r- gungsordnung 1995 abgelöst werden. Die Ablösung kann rückwirkend bis zum 01. Januar 1983 erfolgen. (2) Für das Anmeldungsverhältnis gelten ab dem Abl ö- sezeitpunkt diese Unterstützungs - Richtlinien 1983 nicht mehr. Stattdessen gilt dann die Versorgung s- ordn Die ÖTV teilte der Unterstützungskasse mit Schreiben vom 1. Dezember 1995 mit: Der geschäftsführende Hauptvorstand hat in seiner Si t- zung am 27. November 1995 beschlossen, der Verso r- gungsordnung 1995 ohne gleichzeitige Ablösung der U n- 6 7 - 6 - 3 AZR 951/12 - 7 - terstützungsrichtlinie 1983 mit Nachversicherung der A n- wartschaften ab 1983 mit Wirkung vom 1. Januar 1995 beizutreten. Im Zuge der Verschmelzung der ÖTV und anderer Gewerkschaften auf die Beklagte wurden alle Versorgungswerke dieser Gewerks chaften geschlo s- sen, dasjenige der ÖTV zum 1. Juli 1999. Im Verschmelzungsvertrag zwischen der Deutschen Angestellten - Gewerkschaft e.V. (im Folgenden: DAG) , der Deu t- schen Postgewerkschaft e.V. (im Folgenden: DPG) , der Gewerkschaft Handel, Banken und Versic herungen e.V. (im Folgenden: HBV) , der Industriegewer k- schaft Medien - Druck und Papier, Publizistik und Kunst e.V. (im Folgenden: IG Medien) und der ÖTV auf der einen Seite und der Gründungsorganisation ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (i m Folgenden: ver.di) auf der anderen Seite vom 22./23. Oktober 2000 heißt es ua.: § 5 Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen 1. Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung gehen jeweils sämtliche Arbeitsverhältnisse, die zu diesem Zeitpunkt mit der DAG, DPG, HBV, IG Medien und ÖTV bestehen, gem. § 324 UmwG i.V.m. § 613 a BGB auf ver.di über und werden von dieser fortg e- führt. 2. Dabei gelten die allgemeinen Anstellungsbedingu n- gen und - regelungen der Gründungsgewerkschaften jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsb e- reich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus solange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden, die durch ei n- vernehmliche Regelungen zwisc hen den Betrieb s- pa r teien für alle Beschäftigten einheitlich geschaffen In der zwischen der DAG, DPG, HBV, IG Medien und ÖTV mit ihren Gesamtbetriebsräten am 18. zur Gründung und Aufbau von ve (im Folgenden: Grundsatzvereinbarung) heißt es unter Nr. 1: 8 9 - 7 - 3 AZR 951/12 - 8 - m- wandlungsgesetz gehen alle bei den Gewerkschaften b e- stehenden Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten, wie sie zum Zeit punkt der Verschmelzung b e- stehen, auf ver.di über. Die allgemeinen Anstellungsbedingungen und - regelungen der fünf Gewerkschaften gelten jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäfti g- ten über den Zeitpunkt der Verschmelzun g hinaus solange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden. Die Beteiligten dieser Vereinbarung sind sich dabei einig in dem Bestreben, einvernehmlich neue einheitliche al l- gemeine Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten zu schaffen. Anstellungsbedingungen, die nicht einvernehmlich z u- stande gekommen sind, können frühestens am 1.7.2004 in Kraft treten. Jede/r Beschäftigte hat die Möglichkeit, bis zum 31.12.2007 seine/ihre bisherigen Vergütungsregelu n- gen (Entgelte einschließlich Daue r der wöchentlichen A r- beitszeit, Eingruppierung sowie alle regelmäßig wiede r- Mit Schreiben vom 14. September 2006 widerrief die Beklagte der Kl ä- gerin gegenüber die von der ÖTV erteilte Versorgungszusage z um 30. September 2006. Das Schreiben vom 14. September 2006 hat auszugswe i- se den folgenden Inhalt: 13. September 2006 beschlossen, die den Beschäftigten aus den Gründungsorganisationen ÖTV, HBV und IG M e- dien erteilten Versorgungszusagen mit Wirkung ab dem 01. Oktober 2006 zu ändern. Demgemäß widerrufen wir hiermit die dir erteilte Verso r- gungszusage zum 30. September 2006. Der Widerruf führt dazu, dass du dich nicht auf eine Weitergeltung der bish e- rigen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung ve r- lassen kannst. Die bis zu diesem Stichtag erdienten A n- wartschaften bleiben unverfallbar erhalten. Dies ist die - leider - notwendige Konsequenz aus dem Umstand, dass die bisher noch nicht ausfinanzierten B e- lastungen aus der betrieblichen Altersversorgung von ver.di in der Zukunft ansonsten eine Höhe annehmen werden, welche die Handlungs - und Arbeitsfähigkeit uns e- 10 - 8 - 3 AZR 951/12 - 9 - rer Organisa tion nachhaltig zu beeinträchtigen droht. Hierauf musste der Bundesvorstand reagieren. Dabei ve r- tritt er ebenso wie der Gewerkschaftsrat die Auffassung, dass Folgen und Belastungen, die sich aus dieser En t- scheidung ergeben, von Beschäftigten und Wahlange stel l- ten gleichermaßen getragen werden müssen. Es ist der gemeinsame Wille von Bundesvorstand und Gewerkschaftsrat, den in ver.di Tätigen auch zukünftig eine betriebliche Versorgung im Alter und bei Erwerb s- minderung sowie für Hinterbliebene anzubieten. N ur muss dies zwingend auf einer anderen Finanzierungsbasis als bisher erfolgen. Der Bundesvorstand ist bemüht, so bald als möglich mit dem Gesamtbetriebsrat eine Regelung über die Fortfü h- rung der betrieblichen Altersversorgung für die Beschäfti g- ten von v er.di zu vereinbaren. Daher ist dem Gesamtb e- triebsrat in Verbindung mit dem Widerruf auch ein Ang e- Oktober 2006 heißt es hierzu: , die Reaktionen auf un sere Entscheidung, die bestehende betriebliche Altersversorgung zum 1. Oktober 2006 zu verändern, zeigen, dass es nicht gelungen ist, Weg und Ziel dieser Entscheidung gut zu verknüpfen. Das Ziel, die betriebliche Altersversorgung in ver.di neu zu regeln und für alle ver.di - Beschäftigten zugänglich zu machen, wird von vielen Beschäftigten verstanden, und auch, dass es notwendig ist, das bestehende System zu verändern. Der Weg hat Verunsicherung und viel Ärger ausgelöst. Das bedauern wir sehr. Wir wollen für mehr Information und Aufklärung sorgen und verstärkt mit euch in die Di s- kussion kommen. Dafür haben wir auf den nächsten Seiten Antworten auf die zehn am häufigsten gestellten Fragen zusammen g e- fasst . 11 - 9 - 3 AZR 951/12 - 10 - In einem Informationsschreiben vom 10. November 2006 teilte die B e- der Bundesvorstand hat die Betroffenheit und Enttä u- schung über das Zustandekommen des Beschlusses zur Veränderung der Versorgungszusagen bei weiten Teilen der Beschäftigten wahrgenommen und erkennt an, dass die Entscheidung für viele Beschäftigte überraschend und unvermutet gekommen ist. Der Bundesvorstand bedauert sehr, dass sich hierdurch viele in ihrem Vertrauen auf Zuverlässigkeit und Offenheit innerhalb der Organisation verletzt fühlen. Er bekräftigt, dass es nicht in seiner Absicht gelegen hat, die Beschä f- tigten und ihre Vert retung zu übergehen und ihre Rechte auf Mitsprache in den sie betreffenden Angelegenheiten zu ignorieren. Deshalb hat Kollege B auf der Betriebsrät e - konferenz am 08.11.2006 im Namen des Bundesvo r- stands dem G e samtbetriebsrat angeboten, den zum 30.09.2006 ausg e sprochenen Widerruf von Versorgung s- zusagen zurückz u nehmen und den Stichtag auf den 28.02.2007 zu ve r schieben. Voraussetzung für diese Zusage ist die Bereitschaft des Gesamtbetriebsrats zur unverzüglichen Aufnahme von Verhandlungen über ei ne Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in ver.di. Die Entscheidung des Bundesvorstandes wurde ang e- sichts der dynamisch steigenden Belastungen aus den Versorgungszusagen sowie der gleichzeitig zu prognost i- zierenden Mitglieder - und Beitragseinna hmeentwicklung allein aus Verantwortung und Sorge um die zukünftige Handlungsfähigkeit der Organisation im Interesse der Mi t- glieder getroffen. Der Bundesvorstand ist mit dem Gesamtbetriebsrat übe r- eingekommen, die Verhandlungen unverzüglich aufz u- nehme n und bis Ende Februar 2007 abzuschließen. Die neuen Regelungen sollen ab dem 01.03.2007 in Kraft treten. Gelingt es nicht, diesen Zeitrahmen einzuhalten, bleibt es dennoch bei einem Widerruf zum 28.02.2007. 12 - 10 - 3 AZR 951/12 - 11 - Dann gelten die neuen Regeln rückwirkend ab 1.3.2007. Ab dem 1. Arbeitsbedingungen für die ver.di - (im Folgenden: AAB 2008) abgelöst. § 20 der AAB 2008 lautet: § 20 Betriebliche Altersversorgung ver.di gewährt seinen Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung. Anspruchsvoraussetzungen und A n- Am 15. Februar 2008 schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat regelung der Zusagen auf betriebl i- (im Folgenden: GBV 2008) ab. In der GBV 2008 heißt es: Präambel Der Bundesvorstand von ver.di hat in Anbetracht der bereits seit etlichen Jahren gegebenen Entwicklung der Mitglie derzahlen und Beitragseinnahmen sowie der we i- terhin dramatisch ansteigenden Versorgungslast aufgrund der Zusagen nach den Unterstützungs - Richtlinien 1988 und 1983 der Unterstützungskasse des DGB und der da r- aus resultierenden finanziellen Situation beschlos sen, die unter Vorbehalt erteilten Zusagen abzulösen, soweit diese nicht bereits durch einzelne Gründungsorganisationen von ver.di vollständig rückgedeckt worden sind und das dafür zur Verfügung gestellte Kapital nicht verbindlich und au s- schließlich zur Ab deckung der entstehenden Verso r- gungskosten festgelegt worden ist. Der bei dieser Maßnahme durch entsprechende Hau s- haltsbeschlüsse des Bundesvorstands neu festgelegte Dotierungsrahmen macht eine von den bisherigen Verso r- gungssystemen abweichende Verteilun g der Mittel erfo r- derlich. Dabei soll und muss es Ziel sein, Beschäftigte o h- ne bisherige Zusage in das Versorgungssystem mit einz u- beziehen und zukünftig ein einheitliches Versorgungsn i- veau zu schaffen. Gleichzeitig muss die weitere betriebliche Altersverso r- gung durch eine regelmäßige kongruente Rückdeckung abgesichert und für die zukünftigen Haushalte kalkulierbar gemacht werden. Nur auf diese Weise lässt sich länge r- 13 14 - 11 - 3 AZR 951/12 - 12 - fristig für die Beschäftigten von ver.di eine betriebliche Altersversorgung erhal ten. § 2 Widerruf und Ablösung (1) Zum Stichtag 28.02.2007 werden die bis dahin ge l- tenden Versorgungszusagen gegenüber den B e- schäftigten aus der ehemaligen ÖTV nach den U n- terstützungs - Richtlinien 1988 und 1983 (UR88 und UR83) widerrufen und unter B ezugnahme auf die §§ 26 dieser Richtlinien mit Wirkung ab dem 01.03.2007 auf die Versorgungsordnung 1995 (VO95) der Unterstützungskasse des DGB e.V. (im Weiteren Unterstützungskasse genannt) überführt. (2) Zum Stichtag 28.02.2007 werden die bis dahin ge l- tenden Versorgungszusagen gegenüber Beschäfti g- ten, die ab dem 01.07.2001 neu eingestellt worden sind und deren Zusagen von ver.di fortgeführt wu r- den, da sie bereits zuvor bei der Unterstützungska s- se des DGB angemeldet waren, widerrufen und, s o- fern diese Ve rsorgungszusagen auf den UR88 oder UR83 beruhen, unter Bezugnahme auf die §§ 26 der UR88 und UR83 auf die VO95 der Unterstützung s- kasse überführt. (3) Ein Widerruf zum 28.02.2007 wird ebenfalls gege n- über denjenigen Beschäftigten aus der ehemaligen DPG sow ie der ehemaligen ÖTV ausgesprochen, denen bereits vor dem 01.07.2001 Zusagen auf der Grundlage der VO95 erteilt worden waren. (4) Widerruf und Ablösung erfolgt auch gegenüber den Beschäftigten aus der ehemaligen HBV sowie der ehemaligen IG Medien, wobei der maßgebliche Stichtag für die Beschäftigten aus der HBV der 31.03.2007 und für die Beschäftigten aus der IG M e- dien der 31.12.2007 ist. Diese Verschiebung ergibt sich aus den besonderen Kündigungsfristen der G e- samtbetriebsvereinbarungen der genannten Al torg a- nisationen 1 . (5) Mit Wirkung ab dem 01.03.2007, im Falle der B e- schäftigten aus der ehemaligen HBV ab dem 01.04.2007 sowie im Falle der Beschäftigten aus der ehemaligen IG Medien ab dem 01.01.2008 werden die Versorgungszusagen der in den Absätzen 1 b is 4 genannten Beschäftigten auf der Grundlage der VO95 der Unterstützungskasse fortgeführt. - 12 - 3 AZR 951/12 - 13 - (6) Beschäftigte aus der ehemaligen DAG sowie der ehemaligen DPG bleiben von einer Ablösung der Versorgungszusagen ausgenommen, soweit sie nicht ausdrücklich in den Absätzen 1 bis 5 genannt sind. 1 Gesamtbetriebsvereinbarung zur Ei n- führung der VO95 und zur Umsetzung der UK - Reform vom 6. Juni in der geänderten Fassung vom 10. April 2000 der Industrieg e- werkschaft Medien Gesamtbetriebsvereinbarung zur Umsetzung der U - Kassen - Reform vom 6.6.95 (VO95) und zur Ei n- grenzung der Versorgungsverpflichtungen der Gewerkschaft HBV vom 18. Oktober 1996 in der Fassung nach Abschluss der Ergä n- zungsvereinbarung vom 8. Oktob er 1997. § 3 Weitere betriebliche Altersversorgung (1) Ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Ablösung entspr e- chend § 2 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung we r- den die Versorgungszusagen auf der Grundlage der VO95 der Unterstützungskasse fortgeführt. Die §§ 7 und 8 VO95 finden keine Anwendung. (2) Die von ver.di aufzubringende Zuwendung wird unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 5 VO95 in Höhe eines einheitlichen, altersunabhängigen Satzes von 4 % des Bemessungsentgelts gemäß § 4 VO95 gezahlt. (3) Der Zuwendungssatz entsprechend Abs. 2 gilt auch für Beschäftigte nach den §§ 4 und 5 dieser G e- samtbetriebsvereinbarung. § 4 Beschäftigte ohne Versorgungszusage sowie neu eingestellte Beschäftigte (1) Beschäftigte, denen bisher innerhalb der Grü n- dungso rganisationen oder von ver.di keine Verso r- gungszusage gegeben worden ist, werden mit Wi r- kung ab dem 01.03.2007 auf der Grundlage der VO95 bei der Unterstützungskasse neu angemeldet. (2) Ab dem 01.03.2007 neu eingestellte Beschäftigte erhalten eine Versorgungszusage nach der VO95. § 6 Erworbene Anwartschaften (Besitzstände) (1) Die bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung e r- worbenen Anwartschaften werden nach den Berec h- - 13 - 3 AZR 951/12 - 14 - nungsgrundsätzen ermittelt, wie sie in den §§ 9 der UR88 und UR83 sowie in § 20 der VO95 niederg e- legt sind (statische Besitzstände). Dabei werden A n- wartschaftszeiten nach Tagen bemessen. (2) Bei Eintritt des Rentenfalles bzw. im Zeitpunkt des Ausscheidens erfolgt bei Beschäftigten aus der eh e- maligen ÖTV mit Zusagen nach den UR88 und den UR83 eine weitere Berechnung des Besitzstandes im Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung, bei der abwe i- chend von Absatz 1 das veränderte Bemessung s- entgelt zugrunde gelegt wird, das sich aus der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichte n Ve r- gütung ergibt (dynamisierter Besitzstand). Für eine entsprechende Berechnung wird bei den Beschäftigten aus der ehemaligen HBV, die unter die UR88 fallen, das nach den Bestimmungen der G e- samtbetriebsvereinbarung 2 zur Ermittlung des stat i- schen Besit zstandes am 31.03.2007 anzusetzende Bemessungsentgelt in der Folgezeit in demselben Umfang wie die Tabellengehälter sowie entspr e- chend den Veränderungen durch Umgruppierung und Umstufung dynamisiert. (3) Sofern bei der Berechnung des statischen Besit z- sta nds nach Absatz 1 eine Rente aus der gesetzl i- chen Rentenversicherung anzurechnen ist 3 , wird di e- se unter Heranziehung des Näherungsverfahrens ermittelt. Eine Neuberechnung und gegebenenfalls eine Ko r- rektur des Besitzstands erfolgt bei Eintritt des Re n- ten falles und Vorlage des verbindlichen Rentenb e- scheids. Hierbei werden zur Bestimmung der geset z- lichen Rente die Bemessungsgrundlagen verwendet, die auch der Berechnung der Unterstützungsleistung zugrunde liegen. Für die Dauer zwischen dem Zei t- punkt der Ablö sung und der Vollendung des 65. Lebensjahres werden Entgeltpunkte angesetzt, wie sie in den letzten zwölf Monaten vor der Abl ö- sung aus dem Bemessungsentgelt, das für die Höhe der Gesamtversorgung maßgeblich ist, entstanden sind bzw. wären. Ferner wird auf die im Zeitpunkt der Ablösung gültigen Rentenwerte zurückgegriffen. Sofern bei der Berechnung des dynamisierten B e- sitzstands nach Absatz 2 eine Rente aus der geset z- lichen Rentenversicherung anzurechnen ist, wird diese aus den Bemessungsgrundlagen bei Eintritt - 14 - 3 AZR 951/12 - 15 - des Unterstützungsfalles bzw. im Zeitpunkt des Au s- scheidens ermittelt. Dies gilt auch, wenn dabei eine Hochrechnung der gesetzlichen Rente auf das 65. Lebensjahr erforderlich sein sollte. 3 Dies gilt ausschließlich für Versorgungszusagen auf der Grundlage der UR88. § 7 Versorgungsleistung (1) Die im Unterstützungsfall zu zahlende Leistung setzt sich grundsätzlich aus dem statischen Besitzstand zuzüglich der in der Folge der Ablösung auf Basis der VO95 erworbenen Rentenbausteine zusammen. (2) Übersteigt jedoch die Summe aus dynamisiertem Besitzstand (vgl. § 6 Abs. 2) und der auf 50 % g e- kürzten Rentenbausteine die Summe aus statischem Besitzstand und 100 % der Rentenbausteine, so wird eine Leistung in Höhe des dyn amisierten Besit z- stands zuzüglich der auf 50 % gekürzten Rente n- bausteine gezahlt. § 8 Ausnahmen (2) Beschäftigte, mit denen bis zum 30.09.2006 ein A l- tersteilzeitvertrag abgeschlossen worden ist oder die bis zum 15.09.2006 einen schriftlichen Antrag auf einen später erfolgten Abschluss eines Altersteilzei t- vertrages gestellt hatten, genießen vollen Vertra u- ensschutz. Sie erhalten betriebliche Versorgungslei s- tungen nach Maßgabe der bisher erteilten Zusagen ohne Änderung. Bereits am 7. Februa r 2008 hatte die Beklagte ein Rundschreiben, das eine Unterschrift - jedoch keine eigenhändige Originalunterschrift - ihres Vo r- standsmitglieds W aufweist, veröffentlicht. Das Rundschre i - - Neuregelun gen zur betrieblichen A l- 15 - 15 - 3 AZR 951/12 - 16 - e- triebsrat das schwierige Thema betriebliche Altersverso r- gung auf dem Verhandlungsweg zu regeln. Mit der Zus timmung des Gesamtbetriebsrats zum Angebot des Arbeitgebers zur Neuregelung der betrieblichen A l- tersversorgung in ver.di gilt rückwirkend ab dem 1. März 2007 für die Beschäftigten von ver.di eine einheitliche b e- triebliche Altersversorgung auf der Grundlage der Verso r- gungsordnung 1995 (VO95) der Unterstützungskasse des DGB. In § 2 wird präzise definiert, welche Beschäftigten welcher Gründungsorganisation betroffen sind. Das Angebot gilt nicht für Beschäftigte der Gründungso r- ganisationen DAG und DPG, deren erteilte Versorgung s- zusagen bereits in der Vergangenheit finanziell rückg e- deckt wurden. Einen besonderen Vertrauensschutz genießen diejenigen Beschäftigten, die zum jeweiligen Stichtag das 58. Lebensjahr vollendet hatten, sowie Beschäftigte, die bi s zum 30.09.2006 einen Altersteilzeitvertrag abg e- schlossen oder einen solchen später vereinbarten Vertrag bis zum 15.09.2006 schriftlich beantragt hatten. Die beschriebenen Ausnahmen könnt ihr im § 8 der GBV nachlesen. Die Versorgungszusagen der betrof fenen Beschäftigten werden zum jeweiligen Stichtag abgelöst und auf Basis der VO95 fortgeführt. Gleichzeitig widerrufen wir hiermit, wie mehrfach seit September 2006 angekündigt, die in der Vergange n- heit erteilten Zusagen. Mit Schreiben vom 14. Juli 2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sich ihre bis zum 28. Februar 2007 erdiente unverfallbare Anwartschaft auf 331,58 Euro belaufe. Die Beklagte finanziert sich zu 97 vH aus Beiträgen ihrer Mitglieder. Ausweislich einer statistischen Erhebung über die Mitgliederentwicklung der Beklagten war der Mitgliederbestand auf Bundesebene von 2.806.496 im Jahr 2001 auf 2.740.123 im Jahr 2002, 2.614.094 im Jahr 2003, 2.464.510 im Jahr 2004, 2.359.392 im Jahr 2005, 2 .274.731 im Jahr 2006, 2.205.145 im Jahr 16 17 18 - 16 - 3 AZR 951/12 - 17 - 2007, 2.180.229 im Jahr 2008, 2.138.200 im Jahr 2009 und auf noch 2.094.455 zum Ende des Jahres 2010, dh. bis zum Jahr 2008 um 22,31 vH und bis zum Jahr 2010 um 25,37 vH gesunken. Die Beitragseinnahmen entwickelten sich von 435.009.808,00 Euro im Jahr 2002 über 435.570.846,00 Euro im Jahr 2003, 423.275.468,00 Euro im Jahr 2004, 420.203.159,00 Euro im Jahr 2005, 414.044.390,00 Euro im Jahr 2006, 403.155.483,00 Euro im Jahr 2007, 411.970.550,00 Euro im Jahr 2008, auf 4 15.594.444,00 Euro im Jahr 2009 und beliefen sich im Jahr 2010 auf 414.513.844,00 Euro. Oktober 2004 kommt auf der Grundlage der Betrachtung eines zum 30. Juni 2001 geschlossenen Bestandes zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen für die Rentenzahlungen von 2004 bis 2008 von 32.530.000,00 Euro auf 38.050.000,00 Euro und bis zum Jahr 2025 auf 49.320.000,00 Euro, mithin um 28,18 vH ansteigen werden. Der Wert der sog. ungedeckten Verpflichtungen wird sich nach dem Gutachten von 614.317.000,00 Euro im Jahr 2003 auf 675.160.000,00 Euro im Jahr 2010 e r- höhen und danach leicht zurückgehen, so dass im Jahr 2015 noch ungedeckte Pensionsverpflichtungen iHv. 668.380.000,00 Euro bestehen werden. Bis zum Ende des Prognosezeitraums werden die ungedeckten Verpflichtungen dem Gutachten zufolge auf 518.410.000,00 Euro absinken. Die Beklagte befand sich seit 2003 in einer Konsolidierungsphase. Bis zum Jahr 2008 bestand ein Einste llungsstopp. Die Beklagte schloss mit dem Gesamtbetriebsrat einen Sozialplan ab, der im Oktober/November 2003 in Kraft trat und für alle Mitarbeiter für die Dauer von zwei Jahren Gehaltskürzungen von 5 vH vorsah; Vergütungserhöhungen wurden für insgesamt s echs Jahre ausgeschlossen. Zudem wurden Anreize für Aufhebungs - und Altersteilzeita r- beitsverträge geschaffen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Versorgungsansprüche richteten sich weiterhin nach den UR 83. Diese seien nicht wirksam durch die GBV 2008 abgelöst worden. Es bestünden keine hinreichenden Gründe für e i- nen Eingriff in ihre Versorgungsanwartschaften. Die Beklagte habe weder eine 19 20 21 - 17 - 3 AZR 951/12 - 18 - Substanzgefährdung noch sachlich - proportionale Gründe für einen Eingriff vo r- getragen. Allein der Mitgliede r - und Beitragsrückgang gebe keinen hinreiche n- den Aufschluss über die wirtschaftliche Lage der Beklagten. Die unterschiedl i- che Behandlung der Arbeitnehmer verschiedener Gründungsgewerkschaften hinsichtlich der Neuregelung als solcher und des Zeitpunkts ihr es Inkrafttretens sei weder mit den Vorgaben des Verschmelzungsvertrages und der Grundsat z- vereinbarung noch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Jedenfalls sei die Rückwirkung der Ablösung der UR 83 durch die GBV 2008 zum 1. März 2007 unzulässig. Aus § 5 des Verschmelzungsvertrages iVm. Nr. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung folge, dass eine Veränderung der Versorgungszusage bis zum 31. Dezember 2007 ausgeschlossen sei. Die neuen AAB der Beklagten seien erst zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Le istungen der betrieblichen Altersversorgung seien Entgelt iSv. Nr. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung. D ie Klägerin hat erstinstanzlich beantragt 1. festzustellen, dass der mit Schreiben vom 14. September 2006 erklärte Widerruf der erteilten Vers orgungszusage zum 30. September 2006 u n- wirksam ist, 2. festzustellen, dass die unter dem Datum des 7. Februar 2008 zwischen dem Gesamtbetriebsrat und dem Bundesvorstand der Beklagten abg e- schlossene Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neur e- gelung der Zusagen auf betriebliche Altersverso r- gung in Ver.di auf ihr Beschäftigungsverhältnis keine Anwendung findet, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr bei Eintritt des Unterstützungsfalles Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Gru ndlage der Unterstützungsrichtlinie 1983 (UR 83) der Unterstü t- zungskasse des Deutschen Gewerkschaftsbundes e.V. in der zuletzt geltenden Fassung zu gewähren. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. In de r mündlichen Ve r- handlung vor dem Landesarbeitsgericht hat die Klägerin - auf einen entspr e- chenden Hinweis des Landesarbeitsgerichts - die Berufung gegen die Abwe i- sung des Antrags zu 3. zurückgenommen. Das Landesarbeitsgericht hat die 22 23 24 - 18 - 3 AZR 951/12 - 19 - Berufung bezüglich der beiden noch rechtshängigen Anträge zu 1. und 2. z u- rückgewiesen und sich die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils zu e igen gemacht . Mit d er Revision verfolgt die Klägerin ihre beiden zuletzt g e- stellten Antr ä g e weiter. Die Beklagte beantragt di e Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist nicht b egründet . Das angefochtene Urteil ist nicht wegen des absolute n Revisionsgrund s des Fehlens von Entsche i- dungsgründen aufzuheben. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass d ie zulässige Klage unbegründet ist . Die Versorgungsansprüche de r Kläger in ric h- ten sich seit dem 1. März 2007 nicht mehr nach den UR 83, sondern nach der GBV 2008 iVm. der VO 95. A. Die Revision ist nicht wegen des absolute n Revisionsgrund s des Fe h- lens der Entscheidungsgründe nach § 547 Nr. 6 ZPO begründet . Das angefoc h- tene Urteil ist kein Urteil ohne Gründe, da das Landesarbeitsgericht sich der Begründung des erstinstanzlichen Urteil s ausdrücklich angeschlossen hat. Dies ist nach § 69 Abs. 2 ArbGG zulässig. I . Das Berufungsgericht kann nach § 69 Abs. 2 ArbGG auch dann, wenn gegen sein Urteil die Revision stattfindet, von der Darstellung der Entsche i- dungsgründe absehen, soweit es den Gründen der angefochtenen Entsche i- dung folgt und dies in seinem Urteil so feststellt . Dies gilt nur dann und insoweit nicht, wenn eine Partei in der Berufungsinstanz neue Angriffs - oder Verteid i- gungsmittel vorgebracht hat, selbst wenn diese vom Berufungsge richt als nicht begründet angesehen wurden (vgl. zu § 543 ZPO aF etwa BGH 25. Januar 1980 - I ZR 124/77 - zu II der Gründe; 30. Januar 1990 - VI ZR 133/89 - zu II 1 der Gründe) . Zu dem neuen Vorbringen kann das erstinstanzliche Urteil keine Gründe enthalte n, denen das Berufungsgericht folgen könnte. Mit diesem Vo r- bringen muss sich das Berufungsgericht daher auseinandersetzen (BAG 16. Juni 1998 - 5 AZR 255/98 - zu 1 der Gründe) . 25 26 27 - 19 - 3 AZR 951/12 - 20 - II . Danach liegt der absolute Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO nicht vor. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das ers t- instanzliche Urteil zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die den ers t- instanzlichen Vortrag im Wesentlichen wiederholenden Ausführungen der Kl ä- gerin , die das Arbeitsgericht zutref fend gewürdigt habe, keine abweichende Entscheidung rechtfertig t en . Das Berufungsgericht sch l ieße sich den Erwägu n- gen des Arbeitsgerichts vollumfänglich an und mache sich diese zu e igen. D a d ie Klägerin in der Revisionsbegründung nicht geltend gemacht ha t , in der Berufung neue Angriffs - und Verteidigungsmittel vorgebracht zu haben, entspricht die Vorgehensweise des Landesarbeitsgerichts § 69 Abs. 2 ArbGG . B . Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig. 1 . D i e Klageantr ä g e bed ü rf en der Auslegung. Diese ergibt, dass d i e Kl ä- ger in die Feststellung begehrt , dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie bei Ei n- tritt des Versorgungsfalls Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der UR 83 zu erbr ingen. a) Das Revisionsgericht hat prozessuale Willenserklärungen selbstständig auszulegen. Maßgebend sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buc h- stäblichen Sinn des in der Proze sserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Kl a- geanträge so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist un d der wohlverstand e- nen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Pr o- zessgegners zu berücksichtigen (vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 744/08 - Rn. 19) . 28 29 30 31 32 33 34 - 20 - 3 AZR 951/12 - 21 - b) Danach begehrt die Kläger in die Feststellung, dass die Beklagte ve r- pflichtet ist, an sie bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Betriebsrente nach den UR 83 zu zahlen. Zwar sind d ie noch rechtshängigen Klageantr ä g e ihrem Wortlaut nach darauf gerichtet festzustellen, dass der mit Schreiben vom 14. September 2006 erklärte Widerruf der Versorgungszusage zum 30. September 2006 unwirksam ist und dass die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 7. Februar 2008 ( gemeint ist : 15. Februar 2008 ) auf das Arbeit sverhältnis der Klägerin keine Anwendung fi n- det. Diese Antragstellung entspricht j edoch nicht der wohl verstandenen Intere s- senlage de r Kläger in . Weder die Wirksamkeit des Widerrufs noch die Nichta n- wendbarkeit der GBV 2008 können Gegenstand einer Feststellungsklage sein, da sie nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichte t sind. D ie Antr ä g e de r Kläger in sind deshalb dahin aus zu leg en , dass fest ge stell t werd en soll , dass sich ihre Versorgungsansprüche weiterhin nach den UR 83 richten. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Lande s arbeitsgericht die Berufung hinsichtlich der Abweisung des in diese Richtung weisenden Antrags zu 3. durch das Arbeitsgericht zurückgenommen hat. Damit wollte die Klägerin ausschließlich dem Bedenken des Landesa r- beitsgerichts begegnen, die UR 83 könnte nac h dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz noch durch eine Änderung der Verso r- gungsregelungen wirksam abgelöst werden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, das s die Klägerin ihr Klagebegehren, das sich erkennbar darauf ric h t et, dass die durch die GBV 2008 erfolgte Änderung der Versorgungszusage nicht zu einer Ablösung ihrer auf der UR 83 beruhenden Versorgungszusage führt, nicht weiterverfolgen wollte. 2 . Mit diesem Inhalt ist d i e Feststellungs klage zulässig. a) D i e Klage ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhäl t- nisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hing e- gen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsv erhältnisses. Eine Festste l- lungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insg e- 35 36 37 38 - 21 - 3 AZR 951/12 - 22 - samt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen s owie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19, BAGE 141, 259 ) . So liegt der Fall hier. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte de r Kläger in bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Versorgung nach den Regelungen der UR 83 schuldet. b) Der Feststellungsantrag weist auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erfo r- derliche Feststellungsinteresse auf. Die Beklagte bestreitet, de r Kläger in bei Eintritt des Versorgungsfalls Versorgungsleistungen nach den UR 83 zu schu l- d en. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich. Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil die Betriebsrente noch nicht zur Zahlung fällig ist (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 20, BAGE 141, 259 ) . Eine mögliche Änderung der Sachlage nach Abschluss des Recht s- streits steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Soweit sich in der Z u- kunft die für die Versorgungsverpflichtung der Beklagten maßgeblichen tatsäc h- lichen oder rechtlichen Ver hältnisse ändern sollten, entfiele die Rechtskraftwi r- kung des Feststellungsausspruchs (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 41; 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 18, BAGE 138, 332) . II . Die Klage ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht e r- kannt, dass die Kläger in Rechte aus den UR 83 nicht mehr herleiten kann, so n- dern dass sich ihre Versorgungsansprüche nach der GBV 2008 iVm. der VO 95 richten. Die UR 83 sind durch die GBV 2008 wirksam zum 1. März 2007 abg e- löst worden. 1. Die UR 83 sind durch die GBV 2008 formell wirksam abgelöst worden. Die Parteien haben mit der im Arbeitsvertrag enthaltenen Verweisung auf die AAB ÖTV in ihrer jeweiligen Fassung, die ihrerseits für die zusätzliche Alter s- versorgung auf die jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstü t- zungskasse des DGB e.V. verweisen, die jeweils geltenden Richtlinien der U n- terstützungskasse unabhängig von ihrer Rechtsqualität in Bezug genommen 39 40 41 42 - 22 - 3 AZR 951/12 - 23 - und damit auch die Möglichkeit für eine kollektivrechtlich verschlecht ernde A b- lösung eröffnet. Die Ablösung wurde de r Kläger in gegenüber auch schriftlich iSv. § 26 Abs. 1 UR 83 erklärt. a ) D i e Kläger in hat nach der Versorgungszusage keinen Anspruch darauf, dass sich ihre Versorgungsrechte nur nach den UR 83 richten. Inhalt ihrer Ve r- sorgungszusage sind vielmehr Versorgungsrechte nach Maßgabe der Richtl i- nien der Unterstützungskasse in ihrer jeweiligen Fassung (vgl . ausf. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 44 - 46) . b) Die Ablösung der UR 83 durch die VO 95 wurde de r Kl äger in gege n- über durch das Rundschreiben der Beklagten vom 7. Februar 2008 auch schrif t- lich iSv. § 26 Abs. 1 UR 83 erklärt (vgl. ausf . BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 47 ff. ) . 2. Die UR 83 wurden durch die GBV 2008 auch materiell wirksam abg e- lö st. Die Neuregelung hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand. Sie verstößt auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht und steht mit der Grundsatzvereinb a- rung und dem Verschmelzungsvertra g in Einklang. a) Die GBV 2008 hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand. a a) Weder eine Jeweiligkeitsklausel noch die Zeitkollisionsregel berechti g- ten die Betriebspartner zu beliebigen Eing riffen in die Besitzstände der Arbei t- nehmer. Sowohl das Gebrauchmachen von einem Änderungsvorbehalt als auch spätere Betriebsvereinbarungen, die Ansprüche aus einer früheren B e- triebsvereinbarung einschränken, unterliegen einer Rechtskontrolle. Die Grundsät ze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Ei n- griff rechtfertigen sollen, um so gewichtiger sein müssen, je stärker der Besit z- stand ist, in den eingegriffen wir d (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 34 mwN , BAGE 143, 90 ) . Für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften hat 43 44 45 46 47 - 23 - 3 AZR 951/12 - 24 - der Senat die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 62 ) . (1 ) In den unter der Geltung der bisherigen Ordnung und im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdienten und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelten Teilbetrag kann allenfalls aus zwingend en Gründen eing e- griffen werden. Derartige zwingende Gründe können insbesondere bei einer Störung der Geschäftsgrundlage der bisherigen Versorgungszusage vorliegen (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 63; 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76) . (2 ) Rentensteigerungen in der Zukunft, die nicht von der weiteren Betrieb s- zugehörigkeit abhängen (erdiente Dynamik), können aus triftigen Gründen g e- schmälert werden (vgl. BAG 30. April 1985 - 3 AZR 611/83 - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 48, 337) . Bei der erdienten Dynamik, die auf dem erdienten Teilbetrag aufbaut, folgt der Wertzuwachs der Anwartschaft allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren. Der Zweck einer solchen diens t- zeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) b esteht nicht darin, fortdauernde B e- triebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wa n- delnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Eine solche Dynamik ist im Zei tpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht ( BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 64 mwN ) . Die für einen Eingriff in diesen Teil des Versorgungsbesitzstandes e r- forderlichen triftigen Gründe hat der Senat ähnlich bestimmt wie die wirtschaftl i- chen Gründe, die es dem Arbeitgeber erlauben, eine Anpassung laufender B e- triebsrenten an die Kaufkraftentwicklung nach § 16 BetrAVG zu verweigern. Ein Eingriff ist möglich, wenn eine Weitergeltung der bisherigen Versorgungsreg e- lung den Bestand des Unternehmens und des Versorgungsschuldners langfri s- tig gefährdet. Dies ist dann anzunehmen, wenn unveränderte Versorgungsve r- 48 49 50 - 24 - 3 AZR 951/12 - 25 - bindlichkeiten voraussichtlich nicht aus den Erträgen des Unternehmens fina n- ziert werden können und für deren Ausgleich auch keine ausreichenden Wer t- zuwächse des Unternehmens zur Verfügung stehen (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 63 6/10 - Rn. 65; 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Grü n- de, BAGE 100, 76) . (3 ) Die geringsten Anforderungen sind an Eingriffe in künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse zu stellen. Dafür sind grun d- sätzlich sachlich - proportionale Gründe erforderlich, aber auch ausreichend. Sachlich - proportionale Gründe können auf einer wirtschaftlich ungün s- tigen Entwicklung des Unternehmens oder einer Fehlentwicklung der betriebl i- chen Altersversorgung beruhen (vgl. BAG 11. M ai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 c bb der Gründe, BAGE 91, 310) . Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, so mü s- sen diese nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Ausmaß erreicht h a- ben. Eine langfristige Substanzgefährdun g oder eine dauerhaft unzureichende Eigenkapitalverzinsung ist nicht erforderlich. Zur Rechtfertigung des Eingriffs bedarf es auch nicht eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans. Ebenso wenig ist es notwendig, dass M aßna h- men zur Kosteneinsparung ausgeschöpft sind, bevor Eingriffe in künftige Z u- wächse vorgenommen werden. Es geht nur darum, die Willkürfreiheit des Ei n- griffs in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen (BAG 15. Febr uar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 73 ) . Aller dings reicht regelmäßig allein der allgemeine Hinweis auf wir t- schaftliche Schwierigkeiten nicht aus, um einen sachlichen Grund für einen Eingriff in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen. Vielmehr sind die wir t- schaftlichen Schwierigkeiten im Einzelnen su bstantiiert darzutun. Anderweitige Sanierungsmöglichkeiten müssen zumindest erwogen worden sein und ihre Unterlassung muss plausibel erläutert werden. Maßnahmen, die auf den ersten Blick dem Sanierungszweck offen zuwiderlaufen, müssen erklärt werden und ei nleuchtend sein (BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 74) . 51 52 53 54 - 25 - 3 AZR 951/12 - 26 - Darüber hinaus hat der Arbeitgeber grundsätzlich auch darzulegen, dass die Eingriffe in die Versorgungsrechte in der konkreten Situation verhäl t- nismäßig sind, dass also die Abwägung seiner In teressen an einer Änderung des Versorgungswerks gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der ursprünglichen Versorgungszusage im Ergebnis nicht zu b e- anstanden ist. Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Gründe, so sind sämtli che Maßnahmen darzutun, die unter Berücksichtigung der wirtschaftl i- chen Lage der Kosteneinsparung zu dienen bestimmt waren. Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk muss sich in ein nachvollziehbar auf eine Ve r- besserung der wirtschaftlichen Lage au sgerichtetes Gesamtkonzept einpassen (vgl. BAG 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu B II 4 c der Gründe, BAGE 92, 203) . Der Regelungszweck und das Mittel der Kürzung müssen in einem ve r- nünftigen Verhältnis zueinander stehen (vgl. BAG 22. April 1986 - 3 AZR 4 96/83 - zu III 2 b der Gründe, BAGE 51, 397) . Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sachlich - proportionalen Gründe ist grundsätzlich Sache des Berufungsgerichts. Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbeg riff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berüc k- sichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 71; 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 55, BAGE 133, 181) . b b ) Das vom Senat für Eingriffe in Anwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema ist auf Än derungen der Versorgungsregelungen der Beklagten allerdings nicht einschränkungslos anwendbar. Bei der Beklagten handelt es sich um einen steuerbefreiten Berufsverband in der Rechtsform eines nicht ei n- getragenen Vereins, der nicht am Markt zur Gewinnerziel ung tätig ist. Der B e- klagten stehen im Wesentlichen nur Beiträge der Mitglieder als Einkünfte zur Verfügung. Darüber hinaus genießt die Beklagte den verfassungsrechtlichen Schutz der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. Damit hat sie die Freiheit, 55 56 57 - 26 - 3 AZR 951/12 - 27 - ihre koalitionspolitischen Aufgaben und die Form, die Art und Weise sowie die Intensität der Aufgabenerfüllung festzulegen. Dies führt dazu, dass es den G e- richten für Arbeitssachen grundsätzlich untersagt ist, die Verwendung ihrer Ei n- künfte im Einzelnen zu übe rprüfen oder gar zu bewerten (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 72; 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 3 b aa der Gründe, BAGE 100, 76) . Dies gilt es bei der Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas zu beachten. Wird lediglich in noch nicht erdiente, dienstzei t- abhängige Zuwächse eingegriffen, reichen deshalb sachliche Gründe aus. Auf die Proportionalität des Eingriffs kommt es dabei nicht an (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 72) . c c) Danach hält die GBV 2008 einer Überprüfung am Maßstab der Grund - sätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand. (1 ) Die GBV 2008 bewirkt keinen Eingriff in den erdienten Teilbetrag. Nach § 7 Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 1 GBV 2008 bleiben die bis zum Zeitpunkt der jeweil i- gen Ablösung erwor benen Anwartschaften vielmehr in dem in § 2 Abs. 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 BetrAVG vorgesehenen Umfang bestehen ( vgl. ausf . BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 74 f.) . Ein Eingriff in den erdienten Tei l- betrag wird vo n der Kläger in auch nicht geltend ge macht . (2 ) Die GBV 2008 führt auch nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dyn a- mik. Vielmehr bleibt diese nach § 6 Abs. 2 iVm. § 7 Abs. 2 GBV 2008 unang e- tastet . Dies hat der Senat bereits mit Urteilen vom 12. Februar 2013 ( - 3 AZR 414/12 - Rn. 7 6 f f. und - 3 AZR 636/10 - Rn. 76 ff. ) entschieden, ausführlich b e- gründet und mit zwei Urteilen vom 1 2 . November 2013 ( - 3 AZR 501/12 - Rn. 60 und - 3 AZR 510/12 - Rn. 58) bestätigt . Hierauf wird Bezug genommen. Soweit d i e Kläger in in der Revision geltend macht, in ihrem Fall läge ein Eingriff in die erdiente Dynamik vor, beruht dies auf einer Verkennung des B e- griffs der erdienten Dynamik. D i e Kläger in erhält zwar nach der GBV 2008 eine geringere Betriebsrente bei Eintritt des Verso rgungsfalls als nach den UR 8 3 , insbesondere kann sie durch weitere Betriebstreue den Vomhundertsatz der V ersorgung nach den UR 83 nicht mehr steigern. Darin liegt jedoch kein Eingriff 58 59 60 61 - 27 - 3 AZR 951/12 - 28 - in die erdiente Dynamik. Der im Zeitpunkt der Ablösung erdiente Teilbet rag wird bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses dynamisiert, indem der erdiente Teilbetrag unter Zugrundelegung des vor der Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses zuletzt erreichten Einkommens neu berechnet wird. Die geschützte D y- namik liegt in der Abhän gigkeit des erdienten Teilbetrags vom ruhegeldfähigen Einkommen und nicht - wie d i e Kläger in wohl meint - in der Steigerung des Vomhundertsatzes de s Bemessungsentgelts . Da die Frage, ob ein Eingriff in die erdiente Dynamik durch die GBV 2008 erfolgt, anh and der Regelungen dieser Betriebsvereinbarung zu b e- antworten ist, hat das Landesarbeitsgericht eine Beweiserhebung hierzu - entgegen der Auffassung de r Kläger in - zu Recht unterlassen. (3 ) Die GBV 2008 kann deshalb allenfalls zu einem Eingriff in noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse führen. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dieser Eingriff sei durch sachlich - proportionale Gründe gerech t- fertigt. Diese Würdigung ist im Hinblick darauf, dass sachliche Gründe zur Rechtfertigung eines mögl ichen Eingriffs genügen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. ( a ) Das Landesarbeitsgericht hat durch die Bezugnahme auf das arbeitsg e- richtliche Urteil in der angefochtenen Entscheidung ua. angenommen, die B e- klagte könne sich auf eine defizitäre wirtsc haftliche Lage und ihre Prognoseen t- scheidung aus dem Jahre 2003 berufen. Die von ihr vorgelegten Daten und wirtschaftlichen Faktoren seien vo n der Kläger in nicht substantiiert bestritten worden. Die Mitgliederzahlen seien ab 2001 bis 2010 stetig zurückgega ngen. Hierdurch bedingt seien in den meisten Jahren auch die Beitragseinnahmen gesunken. Neben den geringeren Beitragseinnahmen seien höhere Ausgaben angefallen, obwohl die Beklagte vielfältige Schritte zur Konsolidierung unte r- nommen habe. Die Neuregelung sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Bekla g- te habe nicht nur die Altersversorgung geändert, sondern zur Verbesserung der finanziellen Lage auch weitere Maßnahmen zur Kosteneinsparung ergriffen. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Betriebspartner en tschieden hätten, eine einheitliche Altersversorgung zu schaffen und auch die Arbeitnehmer, die 62 63 64 - 28 - 3 AZR 951/12 - 29 - bislang nicht über Altersversorgungszusagen verfügten, in die betriebliche Altersversorgung einzubeziehen. Dies sei ein Gebot der Generationengerec h- tigkeit. ( b ) Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. ( aa ) D ie Vorinstanzen haben den Rechtsbegriff der sachlichen Gründe nicht verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erf ahrungssätze nicht verletzt und bei der gebotenen Interessenabwägung alle wesentlichen Umstände berüc k- sichtigt. Sie sind in sich widerspruchsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagten hinreichende Gründe für einen Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse zur Seite standen. Dabei ha ben die Vorinsta n- zen rechtsfehlerfrei angenommen, dass wirtschaftliche Gründe vorlagen, die den möglichen Eingriff in die noch nicht erdienten Zuwächse rechtfertigten. (b b ) Die Kläger in hat hierge gen keine durchgreifenden Rügen vorgebracht. (aa a ) D i e Kläger in rügt, d ie Vorinstanzen hätten nicht berücksichtigt, dass der Rückgang der Mitgliederzahlen nicht im Verhältnis zum Rückgang der Beitrag s- einnahmen stehe. Sie habe darauf hingewiesen, dass dem Mitgliederverlust von 2001 bis 2008 von 22,31 vH lediglich Mindereinnahmen von ca. 5 vH g e- genübergestanden und die Ist - Einnahmen über den Soll - Einnahmen gelegen hätten. Dies habe das Landesarbeitsgericht nicht beachtet. Dabei verkennt d i e Kläger in , dass e s nicht darauf ankommt, um welchen Prozentsatz genau ein Rückgang der Mitgliederzahlen und der Beitragseinnahmen und damit der G e- samteinnahmen der Beklagten zu prognostizieren war. Die Beklagte durfte im Jahr 2005 aufgrund der bisherigen Entwicklung der Mi tgliederzahlen und der Beitragseinnahmen, die zudem durch die weitere Entwicklung in der Zeit bis 2010 bestätigt wurde, davon ausgehen, dass sich ihre Gesamteinnahmen bis zum Jahr 2025 in nicht völlig unbedeutendem Umfang (weiter) verringern wü r- den. Die Mitgliederzahlen der Beklagten waren bereits in den Jahren 2001 bis 200 4 deutlich rückläufig . Sie waren von zunächst 2.806.496 im Jahr 2001 65 66 67 68 69 - 29 - 3 AZR 951/12 - 30 - auf 2.740.123 im Jahr 2002 , sodann auf 2.614.094 im Jahr 2003 und schließlich auf 2.464.510 im Jahr 2004 gesunken. Damit waren sie - jeweils im Vergleich zum Vorjahr - im Jahr 2002 um 2,36 vH, im Jahr 2003 um 4,6 vH und im Jahr 2004 um 5, 72 vH zurückgegangen. Die weitere Entwicklung der Mitgli e- der zahlen in den Folgejahren bestätigt diesen negativ en Trend. Im Jahr 2005 hatte die Beklagte nur noch 2.359.392 Mitglieder und damit - im Vergleich zum Vorjahr - einen Mitgliederrückgang um 4,27 vH zu verzeichnen. Von 2005 bis 2006 gingen die Mitgliederzahlen um 3,59 vH und von 2006 bis 2007 um 3,06 vH zur ück . Zwar verringerte sich der Mitgliederrückgang im Jahr 2008 im Vergleich zum Vorjahr auf nur noch 1,13 vH , allerdings stieg er bereits im Jahr 2009 auf 1,93 vH und im Jahr 2010 auf 2,05 vH wieder an . Die Mitgliederzahlen reduzierten sich nach alledem bi s zum Jahr 2010 im Wesentlichen in demse l- ben Umfang, wie die Beklagte dies im Jahr 2005 für ihre Gesamteinnahmen in der Zukunft prognostiziert hatte. Auch die Beitragseinnahmen der Beklagten in der Zeit von 2002 bis 2010 waren insgesamt rückläufig. Zwar b eliefen sie sich im Jahr 2002 auf 435.009.808,00 Euro und erhöhten sich im Jahr 2003 auf 435.570.846,00 Euro , allerdings verringerten sie sich im Jahr 2004 auf 423.275.468,00 Euro und gi n- gen im Jahr 2005 auf 420.203.159,00 Euro , im Jahr 2006 auf 414.044.39 0,0 0 Euro und im Jahr 2007 auf 403.155.483,00 Euro zurück. Im Jahr 200 8 stiegen sie zwar auf 411.970.550,00 Euro und im Jahr 200 9 auf 415.594.444,00 Euro an. Jedoch beliefen sie sich im Jahr 2010 auf lediglich 414.513.844,00 Euro. Trotz des leichten Zugewi nns in den Jahren 2008 und 2009 bestätigte sich mi t- hin für die Zeit nach dem Jahr 2005 ein langfristiger Trend sinkender Einna h- men. Da für einen Eingriff in die Versorgungsanwartschaften auf der dritten Besitzstandsstufe lediglich sachliche Gründe erforde rlich sind und es auf die Proportionalität des Eingriffs nicht ankommt, reicht es aus, dass die Beklagte aufgrund eines über mehrere Jahre hinweg zu verzeichnenden nicht unwesen t- lichen Rückgangs ihrer Mitgliederzahlen und der Beitragseinnahmen mit einem (w eiteren) Rückgang ihrer Gesamteinnahmen rechnen musste. Deshalb ist es auch unerheblich, dass die Personalausgaben die Grenze von 51 vH der Be i- 70 71 - 30 - 3 AZR 951/12 - 31 - tragseinnahmen nicht erreicht hätten. Einer Beweisaufnahme zur wirtschaftl i- chen Leistungsfähigkeit der Beklagten bedurfte es daher entgegen der Auffa s- sung de r Kläger in nicht. (b b b) Die Ablösung ist entgegen der Auffassung de r Kläger in nicht deshalb unverhältnismäßig und damit unwirksam, weil die Beklagte den Zuwendung s- satz nach § 3 Abs. 2 GBV 2008 für alle Arbeitnehmer auf einen einheitlichen, altersunabhängigen Satz von 4 vH festgelegt und damit für einzelne Beschäfti g- tengruppen den Zuwendungssatz von 2 vH und 3 vH auf 4 vH angehoben hat. Diese Regelung dient erkennbar dem Vereinheitlichungsinteresse. Das V erei n- heitlichungsinteresse ist grundsätzlich geeignet, einen sachlich - proportionalen Grund im Sinne des Drei - Stufen - Modells zur Ablösung von Versorgungsreg e- lungen darzustellen (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 70, BAGE 141, 259; 18. März 2003 - 3 AZR 101/02 - zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 105, 212; 8. Dezember 1981 - 3 ABR 53/80 - zu B III 3 a der Gründe, BAGE 36, 327) . Das Vereinheitlichungsinteresse rechtfertigt zwar nicht jede Veränderung. Vielmehr ist es nur dann geeignet, eine Rechtfertigung für Eingriffe auf der dri t- ten Besitzstandsstufe zu rechtfertigen, wenn die Vereinheitlichung nicht auf das geringste Niveau erfolgt. Dies ist hier der Fall. Durch die möglichst einheitliche Gestaltung der Versorgung nach der GBV 2008 sollen der Verwaltung saufwand verringert und somit Kosten eingespart werden. Dies ist ein nachvollziehbares Anliegen der Beklagten. Im Hinblick darauf, dass für die Ablösung der Verso r- gungsregelungen bei der Beklagten auf der dritten Besitzstandsstufe lediglich sachliche Gründ e erforderlich sind und damit die Willkürfreiheit der vorgeno m- menen Veränderungen zu überprüfen ist, ist es nicht zu beanstanden, dass die bislang unterschiedlich hohen Zuwendungssätze auf 4 vH vereinheitlicht wu r- den. (cc c ) Es ist auch frei von Willkür, d ass die bislang aufgrund der Schließung der Versorgungssysteme der Gründungsgewerkschaften von der Versorgung ausgeschlossenen Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Neuor d- nung in die Altersversorgung auf der Grundlage der neuen Versorgungsreg e- lung einbezogen wurden. Auch dies dient erkennbar dem Vereinheitlichungsi n- 72 73 - 31 - 3 AZR 951/12 - 32 - teresse und entspricht der Generationengerechtigkeit, was für die Beklagte als Gewerkschaft ein achtenswertes Anliegen darstellt. b) Die GBV 2008 verstößt auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht. Sie genügt insbesondere den Anforderungen des betriebsverfassung s- rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 75 Abs. 1 BetrVG) . Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die GBV 2008, die im Februar 2008 abgeschlossen wurde, d en Ablösungsstichtag für die Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV, die Versorgungsansprüche aufgrund der UR 8 3 hatten, rüc k- wirkend auf den 28. Februar 2007 festgelegt hat. a a ) Die GBV 2008 verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbeha ndlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG . (1 ) Als Gesamtbetriebsvereinbarung ist die GBV 2008 an § 75 Abs. 1 BetrVG zu messen. Danach haben die Betriebsparteien darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Zu diesen Grundsätzen gehört der Gleichbehan d- lungsgrundsatz, dem der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG z u- grunde liegt. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbeha ndlung von Personen in vergleichbaren Sac h- verhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung ausz u- schließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der R egelung ve r- folgte Zweck (vgl. etwa BAG 12. April 2011 - 1 AZR 505/09 - Rn. 15; 18. Mai 2010 - 3 AZR 97/08 - Rn. 27, BAGE 134, 254) . (2 ) Danach ist der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrun d- satz nicht verletzt. Die GBV 2008 nimmt zwar eine G ruppenbildung vor. Die GBV 2008 schließt gemäß § 2 Abs. 6 die Beschäftigten der ehemaligen DAG sowie der ehemaligen DPG von der Ablösung aus. Zudem bestimmt § 2 Abs. 4 GBV 2008, dass Widerruf und Ablösung auch gegenüber den Beschäftigten der ehemaligen HBV sowie der ehemaligen IG Medien erfolgen; die Bestimmung 74 75 76 77 78 - 32 - 3 AZR 951/12 - 33 - legt allerdings den maßgeblichen Stichtag für die Beschäftigten der ehemaligen HBV auf den 31. März 2007 und für die Beschäftigten der ehemaligen IG Med i- en auf den 31. Dezember 2007 fest und damit au f spätere Zeitpunkte als für die Beschäftigten der ehemaligen ÖTV. Diese Gruppenbildung ist jedoch sachlich gerechtfertigt. ( a ) Für die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG gegenüber denjenigen der ehemal igen ÖTV besteht ein hinreichender Sachgrund. ( a a) Die DPG hatte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 zur Rückdeckung der von ihr erteilten Versorgungszusagen eine Rückdeckungsversicherung bei der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG abgeschlossen, w obei diese Versicherung gemäß § 2 Nr. 3 des Versicherungsvertrage s 100 vH des Rentenanspruchs abdeckt . Der erforderliche Versicherungsbeitrag wurde en t- sprechend § 2 Nr. 5 des Versicherungsvertrages durch einen bei Abschluss der Versicherung fälligen Einmal beitrag vollständig an die Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG erbracht . Die DPG hatte zudem sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an die vormals bei ihr Beschä f- tigten und die Leistungsempfänger verpfändet. Damit standen die zur Erfüllung r- s- tungsempfängern der DPG zu (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 9 2 ) . (b b ) Die DAG hatte zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung der bei ihr Beschäftigten eine Stiftung gegründet. Nach § 8 Nr. u- hegehaltskasse (Stiftung) dessen Zusammensetzung in § 6 der Satzung ge regelt ist, die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks; zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Vergabe der Stiftungsmittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks (Leistungsen t- scheidungen) . Der Stiftungszweck ist in § 2 der Satzung festgelegt. Er besteht darin, den Beschäftigten der Trägerunternehmen im Versorgungsfall eine B e- triebsrente zu zahlen. Damit handelt es sich bei dem Stiftungsvermögen um 79 80 81 - 33 - 3 AZR 951/12 - 34 - unmittelbar zweckgebundenes Kapital, auf das nur die ehemaligen DAG - Beschäftigten Anspruch haben (BAG 12. Feb ruar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 9 3 ) . Im Übrigen erhielten die ehemaligen DAG - Beschäftigten keine Verso r- gung nach der UR 88, weil die DAG als n icht DGB - Gewerkschaft nicht Mitglied der Unterstützungskasse des DGB e.V. war; eine Ablösung der UR 88 war de s- halb nicht erforderlich und nicht möglich (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 501/12 - Rn. 80) . (c c ) Da die Beklagte auf das zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG gebildete Kapital n icht einseitig zugreifen konnte, dieses Kapital vielmehr von der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG und der Ruhegehaltska s- se für Beschäftigte der DAG ausschließlich zur Zahlung der Betriebsrenten an diese Begünstigten verwendet werden konnte, sta nd es zur Verteilung im Ra h- men des von der Beklagten gebildeten neuen Dotierungsrahmens nicht zur Ve r- fügung. Vor diesem Hintergrund, auf den in der Präambel der GBV 2008 hi n- gewiesen wird, ist es sachlich gerechtfertigt, dass § 2 Abs. 6 GBV 2008 die B e- schäf tigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG von der Ablösung vollständig ausgenommen hat (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 501/12 - Rn. 8 1 ) . ( d d) Eine andere Beurteilung ist entgegen der Rechtsauffassung de r Kläg e- r in nicht deshalb geboten, weil d er Haushalt der Beklagten künftig ggf. durch Anpassungen der Betriebsrenten auch der Mitarbeiter der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG an den Kaufkraftverlust nach § 16 BetrAVG belastet wird. Die Verpflichtung der Beklagten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, di e Anpassung der laufenden Leistungen sämtlicher Betriebsrentner zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden, ändert nichts daran, dass zum Zeitpunkt der Ablösung der UR 88 durch die GBV 2008 ein hinreichender Sachgrund für eine unterschied liche Behandlung der Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG gegenüber denjenigen der ehemaligen ÖTV bestand. Dieser bestand darin, dass die Betriebsparteien bei Abschluss der GBV 2008 davon ausgehen konnten, dass die den Mitarbeitern der e hemaligen DPG und der 82 83 - 34 - 3 AZR 951/12 - 35 - ehemaligen DAG erteilten Versorgungszusagen ausfinanziert waren und das zur Verfügung gestellte Kapital ausschließlich zur Abdeckung der entstehenden Versorgungskosten festgelegt war (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 501/12 - Rn. 8 2 ) . (e e ) Für die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG gegenüber denjenigen der ehemaligen ÖTV bestünde auch dann ein hinreichender Sachgrund, wenn sich später erweisen sollte, dass das zur Finanzierung der Versorgungszusagen gebildete Kapital zur Erfüllung der Versorgungsverbindlichkeiten nicht ausreichen sollte und die B e- klagte deshalb nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einstandspflichtig würde. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber zwar für die Erfü l- lung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn e r- folgt. Ihn trifft insoweit eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die z ugesagten Leistungen ggf. zu verschaffen hat (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 , BAGE 142, 72 ) . Hierdurch wird siche r- gestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg gleichwohl der Verso r- gungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 501/12 - Rn. 84; 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 3 7 , aaO ) . Es kann dahinstehen, ob die vollständige Ausnahme der Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemalig en DAG von der Ablösung auch dann gerechtfertigt wäre, wenn für die Betriebsparteien zum Zeitpunkt der Ablösung bereits absehbar gewesen wäre, dass die Beklagte für die Erfüllung der diesen Mitarbeitern erteilten Versorgungszusagen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 B etrAVG - ggf. teilweise - würde einstehen müssen. Jedenfalls waren Schwierigkeiten im Durchführungsweg für die Betriebsparteien zum Zeitpunkt der Ablösung nicht ersichtlich. Die Betriebsparteien konnten zu diesem Zeitpunkt mangels ander s- lautender Anhaltsp unkte davon ausgehen, dass die den Mitarbeitern der eh e- maligen DPG und der ehemaligen DAG erteilten Versorgungszusagen ausf i- nanziert waren und sich deshalb das Risiko, dass die Beklagte von diesen Mi t- 84 85 86 - 35 - 3 AZR 951/12 - 36 - arbeitern aufgrund der Einstandspflicht in Anspruch geno mmen werden könnte, nicht realisieren würde. Die DPG hatte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 zur Rückdeckung der von ihr erteilten Versorgungszusagen eine Rückdeckung s- versicherung bei der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG abg e- schlossen, die den Rentenanspruch vollständig abdeckte und den Versich e- rungsbeitrag bei Abschluss der Versicherung in Form eines Einmalbetrags (vollständig) geleistet. Die DAG hatte zum Zweck der betrieblichen Altersve r- sorgung der bei ihr Beschäftigten eine Stiftung gegründe t und das für die Erfü l- lung der Verbindlichkeiten erforderliche Kapital in die Stiftung eingebracht. Z u- dem gewährte die Stiftung bereits Leistungen an die Begünstigten. Anhalt s- punkte dafür, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der GBV 2008 dennoch zu befürch ten war, dass die Beklagte nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die Ve r- sorgungszusagen gegenüber den Mitarbeitern der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG würde einstehen müssen, hat die insoweit darlegungspflicht i- ge Kläger in nicht vorgebracht. (f f ) Entgegen der Auffassung der Kläger in führt § 6 Abs. 2 Satz 2 GBV 2008 nicht zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung vormaliger Mitarbeiter der ÖTV im Vergleich zu vormaligen Mitarbeitern der HBV. Sowohl § 6 Abs. 2 Satz 1 GBV 2008 als auch § 6 Ab s. 2 Satz 2 GBV 2008 bewirken eine Dynamisierung des nach den UR 88 und UR 83 erdienten Teilbetrags hi n- sichtlich des Einkommens während des Arbeitsverhältnisses. In beiden Fällen ist das bei Eintritt des Versorgungsfalls zuletzt bezogene Entgelt für die B e- rechnung maßgeblich. In § 6 Abs. 2 Satz 1 GBV 2008, der die Dynamisierung für die ehemaligen Mitarbeiter der ÖTV regelt, wird die bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichte Vergütung zugrunde gelegt. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 GBV 2008 wird das Beme ssungsentgelt der ehemaligen Beschäftigten der HBV in demselben Umfang wie die Tabellengehälter sowie entsprechend den Veränderungen durch Umgruppierung und Umstufung dynamisiert. Damit wird in beiden Fällen bei der Berechnung des sog. dynamischen Besitzst ands das zuletzt im Arbeitsverhältnis bezogene Gehalt in Ansatz gebracht. 87 - 36 - 3 AZR 951/12 - 37 - ( g g) Auch § 8 Abs. 2 GBV 2008 führt - entgegen der nicht näher begründ e- ten Auffassung de r Kläger in - nicht zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichb e- handlung, weil durch diese Reg elung Arbeitnehmer von der Ablösung ausg e- nommen werden, die am 30. September 2006 bereits einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen hatten. Diese Regelung dient dem Vertrauensschutz. Sie nimmt diejenigen Arbeitnehmer von der Ablösung aus, die vor der Bekan ntmachung die Fortgeltung der UR 8 3 über ihr Arbeitsverhältnis disponiert hatten. Mit di e- sen Arbeitnehmern ist d i e im Jahr 196 2 geborene Kläger in nicht zu vergleichen. ( h h) Die GBV 2 008 verstößt auch nicht deshalb gegen den Gleichbehan d- lungsgrundsatz, weil Arbeitnehmer, die nach der Schließung der Versorgung s- werke der Gründungsgewerkschaften eingestellt wurden, mit Wirkung ab dem 1. März 2007 in die neu geregelte betriebliche Altersve rsorgung einbezogen wurden. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, worin eine ungerechtfertigte U n- gleichbehandlung de r Kläger in gegenüber einem neu eingestellten Mitarbeiter liegen könnte. ( b ) Auch § 2 Abs. 4 und Abs. 5 GBV 2008, wonach der maßgebliche St ic h- tag für die Ablösung für die Beschäftigten aus der ehemaligen HBV der 31. März 2007 und für die Beschäftigten aus der IG Medien der 31. Dezember 2007 ist, wohingegen die Ablösung für die Beschäftigten der ehemaligen ÖTV zum 28. Februar 2007 erfolgt, ver stößt nicht gegen den betriebsverfassung s- rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG . Dies hat der Senat in den Urteilen vom 12. Februar 2013 ( - 3 AZR 414/12 - Rn. 97 f. ) und vom 1 2 . November 2013 ( - 3 AZR 501/12 - Rn. 87 f. ) entschieden und ausfüh r- lich begründet. Hieran hält der Senat fest. b b ) Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die GBV 2008, die im Februar 2008 abgeschlossen wurde, den Ablösungsstichtag für die B e- schäftigten der ehemaligen ÖTV, die Versorgun gsansprüche aufgrund der UR 8 3 haben, rückwirkend auf den 28. Februar 2007 festgelegt hat. Dieser Stichtag orientiert sich an dem Informationsschreiben der Beklagten vom 10. November 2006, in welchem diese den Mitarbeitern mitgeteilt hatte, dass 88 89 90 91 - 37 - 3 AZR 951/12 neue Regel ungen zur betrieblichen Altersversorgung zum 1. März 2007 in Kraft treten sollten und dass es, sofern es nicht gelinge, bis zu diesem Zeitpunkt eine Neuregelung zu schaffen, dennoch bei einem Widerruf zum 28. Februar 2007 verbleibe (vgl. ausf . BAG 12. Feb r uar 2013 - 3 AZR 636/10 - Rn. 10 3 ; 12. November 2013 - 3 AZR 501/12 - Rn. 89 ) . Auf die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs kommt es hierbei nicht an. Die Beklagte wollte nicht bereits mit dem Widerruf in die Versorgungsrechte de r Kläger in eingreifen. Der W iderruf diente lediglich dazu, die spätere Ablösung der UR 8 3 durch die noch abz u- schließende Gesamtbetriebsvereinbarung in dem Sinne vorzubereiten, dass Vertrauen in den unveränderten Fortbestand der Altregelungen ab einem b e- stimmten Zeitpunkt zerstört wur de. Diesen Zweck erfüllt der Widerruf unabhä n- gig von seiner Wirksamkeit (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 501/12 - Rn. 91) . c c ) Entgegen der Rechtsauffassung de r Kläger in verstoßen weder der Ausschluss der Beschäftigten der ehemaligen DAG und der ehema ligen DPG von der Ablösung noch die Festlegung abweichender Ablösungsstichtage für die Beschäftigten der ehemaligen HBV und ehemaligen IG Medien gegen den Verschmelzungsvertrag oder die Grundsatzvereinbarung (vgl. ausf . BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 636 /1 0 - Rn. 10 6 ff. ; 1 2 . November 2013 - 3 AZR 501/12 - Rn. 92 ff. ) . C . D i e K ostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Spinner Ahrendt Kaiser H. Trunsch 92 93

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