3. Senat - Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer Unterstützungskasse durch Betriebsvereinbarung - Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas
Karar Dilini Çevir:
3. Senat - Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer Unterstützungskasse durch Betriebsvereinbarung - Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 414/12 5 Sa 501/10 Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. Februar 2013 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver-handlung vom 12. Februar 2013 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes-arbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing, den - 2 - 3 AZR 414/12 - 3 - Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sowie die ehrenamtliche Richterin Knüttel und den ehrenamtlichen Richter Dr. Rau für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes-arbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 23. Februar 2012 - 5 Sa 501/10 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Ruhegeldansprüche des Klägers richten. Der am 17. Mai 1949 geborene Kläger trat am 1. März 1979 als Ge-werkschaftssekretär in die Dienste der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (im Folgenden: ÖTV). In dem zwischen dem Kläger und der ÖTV geschlossenen Arbeitsvertrag vom 2. April 1980 heißt es ua.: „Alle weiteren Arbeitsbedingungen richten sich nach den ‚Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Be-schäftigten der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr’ und Betriebsvereinbarungen in den jeweils gültigen Fassungen. Zur Zeit des Ver-tragsabschlusses gilt die Fassung vom 29.11.1978. … Die Vertragsparteien erkennen die ‚Allgemeinen Arbeitsbedingungen’, die Vergütungsregelung und die Betriebsvereinbarungen in den jeweils gültigen Fassungen als verbindliche Bestandteile dieses Ver-trages an.“ In dem Kollektiven Vertrag über die Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft ÖTV (im Folgenden: AAB ÖTV) findet 1 2 3 - 3 - 3 AZR 414/12 - 4 - sich folgende Bestimmung: „§ 6 Zusätzliche Altersversorgung (1) Die Gewerkschaft ÖTV ist Mitglied der Unterstüt-zungskasse des DGB e.V. Die zusätzliche Altersver-sorgung ihrer Beschäftigten ist geregelt durch die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. und die Vereinbarung über die Zah-lung von Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenver-sorgung. (2) Beschäftigte werden nach den jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. als Begünstigte angemeldet; darüber werden sie nach Ablauf der Probezeit informiert.* …“ Aufgrund seines Eintrittsdatums galten für den Kläger die „Unterstüt-zungs-Richtlinien 1988 (mit Altlast-Regelung) - Versorgungsordnung für die Beschäftigten der Gewerkschaften des DGB und der gewerkschaftlichen Ein-richtungen, die am 31.12.1982 bei der Unterstützungskasse angemeldet wa-ren -“ vom 1. April 1988 (im Folgenden: UR 88). In den UR 88 heißt es: „§ 1 Leistungen, Geltungsbereich … (3) Diese Unterstützungs-Richtlinien gelten für Unter-stützungsempfänger und Begünstigte, die am 31.12.1982 bei der Unterstützungskasse angemeldet waren. … § 2 Begünstigte … (4) Die Anmeldung bei der Unterstützungskasse er folgt für die Dauer der Beschäftigung gegen Entgelt (ver-sicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, § 7 SGB IV). … … § 4 Bemessungsentgelt (1) Die versorgungsfähigen Teile des Arbeitsentgelts im Bemessungszeitraum bilden das Bemessungsent-gelt. Die letzten 12 Kalendermonate vor Eintritt des Unterstützungsfalles bilden den Bemessungszeit- 4 - 4 - 3 AZR 414/12 - 5 - raum. … … § 5 Versorgungsfähige Zeiten (1) Die Anrechnungszeit besteht aus der Anmeldungs-zeit und der Zurechnungszeit. (2) Die Anmeldungszeit ist die Zeit der Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt eines Unterstützungsfalles. (3) Die Gesamtzeit ist die Zeit von der erstmaligen An-meldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt des Unterstützungsfalles. (4) Die Zurechnungszeit ist die Zeit nach Eintritt des Unterstützungsfalles der Berufsunfähigkeit oder Er-werbsunfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres in vollen Jahren. Die Zurechnungs-zeit beträgt längstens 10 Jahre. … § 6 Berechnung der Unterstützung (1) Die Gesamtversorgung beträgt nach einer Anrech-nungszeit von 10 vollen Jahren 35 v.H. des Bemes-sungsentgeltes. Sie steigt ab dem 11. Anrechnungs-jahr um jährlich 2 v.H. und steigt ab dem 26. Anrech-nungsjahr um jährlich 1 v.H. des Bemessungsentgel-tes. (2) Die Gesamtversorgung darf 70 v.H. des Bemes-sungsentgeltes nicht übersteigen. (3) Die Unterstützung ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Gesamtversorgung um die gesetzliche Rente und die anderen nach § 7 anrechenbaren Leistungen gemindert wird. … § 9 Unterstützung nach vorzeitigem Ausscheiden … (3) Der unverfallbare Teil der Aussicht auf Unterstützung wird aus dem Betrag der Unterstützung errechnet, der sich unter Anrechnung und Hochrechnung ande-rer Leistungen nach Vollendung des 65. Lebensjah-res ergeben würde, wobei die Bemessungsgrundla-gen zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde ge-legt werden. Die Aussicht auf Unterstützung bleibt - 5 - 3 AZR 414/12 - 6 - mit dem Teil der nach Satz 1 errechneten Unterstüt-zung erhalten, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Anmeldungszeit zur möglichen Anmel-dungszeit bis zu dem Monat, in dem das 65. Lebens-jahr vollendet wird, entspricht. … § 30 Finanzierung (1) Die in einem Geschäftsjahr gezahlten Unterstützun-gen an die Leistungsberechtigten eines Kassenmit-gliedes werden der Unterstützungskasse von dem Kassenmitglied erstattet. Das Nähere bestimmt die Beitragsordnung. (2) Die Anwartschaften nach diesen Unterstützungs-Richtlinien sind beitragsfrei. …“ Am 6. Juni 1995 beschloss die Unterstützungskasse des DGB e.V. (im Folgenden: Unterstützungskasse) eine Neuregelung der Unterstützung durch die Versorgungsordnung 1995 (im Folgenden: VO 95). Die VO 95 sieht eine beitragsorientierte Versorgung vor, bei der Anwartschaften über eine Rückde-ckungsversicherung vorausfinanziert werden. Die Mitglieder der Unterstüt-zungskasse zahlen monatliche Beiträge für die bei ihnen Beschäftigten. Die Versorgung nach der VO 95 errechnet sich aus der Summe von Rentenbau-steinen, die während der Anrechnungszeit kalenderjährlich erworben werden. § 1 VO 95 bestimmt: „§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Versorgungsordnung gilt für die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten und früheren Beschäftigten der Gewerkschaften, des DGB und der gewerkschaftlichen Einrichtungen (Kassenmitglieder), soweit die betriebliche Altersversorgung von der Unterstützungskasse des DGB e.V. durchgeführt wird und soweit nicht die Unterstützungs-Richtlinien 1988 oder die Unterstützungs-Richtlinien 1983 gelten. (2) Diese Versorgungsordnung gilt für die Beschäftigten und früheren Beschäftigten der Kassenmitglieder nur dann, wenn ihr Kassenmitglied gegenüber der Unter-stützungskasse die schriftliche Erklärung abgegeben hat, dass es dieser Versorgungsordnung beitritt. 5 - 6 - 3 AZR 414/12 - 7 - (3) Durch den Beitritt eines Kassenmitglieds werden für dessen Beschäftigte Anmeldungsverhältnisse be-gründet, sofern die Beschäftigten die persönlichen Voraussetzungen dazu erfüllen. Anmeldungsverhält-nisse nach dieser Versorgungsordnung können frü-hestens ab dem 1. Januar 1983 begründet werden.“ Im Rahmen der Vereinbarung der VO 95 wurden die UR 88 um folgen-de Bestimmungen ergänzt: „§ 26 Ablösung der Gesamtversorgungszusagen (1) Ein Kassenmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber seinen Begünstigten und gegenüber der Unterstützungskasse bestimmen, daß die Gesamt-versorgungszusagen nach § 6 ab einem bestimmten Zeitpunkt durch eine anderweitige Regelung abgelöst werden. … (3) Für das Anmeldungsverhältnis gilt ab dem Ände-rungszeitpunkt die Versorgungsregelung, welche die Unterstützungs-Richtlinien 1988 ablöst. Die Unter-stützungs-Richtlinien 1988 gelten nur insoweit weiter, wie es die neue Versorgungsregelung bestimmt. … § 27 Rentennahe Jahrgänge (1) Löst ein Kassenmitglied die Gesamtversorgung durch eine anderweitige Regelung ab, gilt die Ablö-sung nicht für Begünstigte in einem dem Ruhestand nahen Lebensalter (rentennahe Jahrgänge). Ein solches Lebensalter ist anzunehmen, wenn der Zeit-raum vom Ablösezeitpunkt bis zu dem Beginn des möglichen Bezuges einer gesetzlichen Altersrente ohne Abschläge (§§ 41, 77 Abs. 2 SGB VI) kürzer ist als 10 Jahre.“ Am 11. Juni 1997 erhielt § 27 UR 88 die folgende Fassung (im Folgen-den: § 27 UR 88 nF): „§ 27 Rentennahe Jahrgänge (1) Löst ein Kassenmitglied die Gesamtversorgungszu-sagen durch eine andere Regelung ab, gilt die Ablö-sung nicht für Begünstigte in einem dem Ruhestand nahen Lebensalter (rentennahe Jahrgänge). 6 7 - 7 - 3 AZR 414/12 - 8 - (2) Das Kassenmitglied bestimmt, ab welchem Lebens-jahr ein rentennahes Lebensalter anzunehmen ist.“ Die ÖTV teilte der Unterstützungskasse mit Schreiben vom 1. Dezember 1995 mit: „… Der geschäftsführende Hauptvorstand hat in seiner Sit-zung am 27. November 1995 beschlossen, der Versor-gungsordnung 1995 ohne gleichzeitige Ablösung der Unterstützungsrichtlinie 1983 mit Nachversicherung der Anwartschaften ab 1983 mit Wirkung vom 1. Januar 1995 beizutreten. …“ Im Zuge der Verschmelzung der ÖTV und anderer Gewerkschaften auf die Beklagte wurden alle Versorgungswerke dieser Gewerkschaften geschlos-sen, dasjenige der ÖTV zum 1. Juli 1999. Im Verschmelzungsvertrag zwischen der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft e.V. (im Folgenden: DAG), der Deut-schen Postgewerkschaft e.V. (im Folgenden: DPG), der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen e.V. (im Folgenden: HBV), der Industriegewerk-schaft Medien - Druck und Papier, Publizistik und Kunst e.V. (im Folgenden: IG Medien) und der ÖTV auf der einen Seite und der Gründungsorganisation ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (im Folgenden: ver.di) auf der anderen Seite vom 22./23. Oktober 2000 heißt es ua.: „§ 5 Folgen der Verschmelzung für die Ar beitnehmer und ihre Vertretungen 1. Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung gehen jeweils sämtliche Arbeitsverhältnisse, die zu diesem Zeitpunkt mit der DAG, DPG, HBV, IG Medien und ÖTV bestehen, gem. § 324 UmwG i.V.m. § 613 a BGB auf ver.di über und werden von dieser fortge-führt. 2. Dabei gelten die allgemeinen Anstellungsbedingun-gen und -regelungen der Gründungsgewerkschaften jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbe-reich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus solange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden, die durch ein-vernehmliche Regelungen zwischen den Betriebs- 8 9 - 8 - 3 AZR 414/12 - 9 - parteien für alle Beschäftigten einheitlich geschaffen werden sollen.“ In der zwischen der DAG, DPG, HBV, IG Medien und ÖTV mit ihren Gesamtbetriebsräten am 18. Mai 2000 geschlossenen „Grundsatzvereinbarung zur Gründung und Aufbau von ver.di“ (im Folgenden: Grundsatzvereinbarung) heißt es unter Ziff. 1: „Mit der Eintragung der Verschmelzung nach dem Um-wandlungsgesetz gehen alle bei den Gewerkschaften bestehenden Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten, wie sie zum Zeitpunkt der Verschmelzung be-stehen, auf ver.di über. Die allgemeinen Anstellungsbedingungen und -regelungen der fünf Gewerkschaften gelten jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftig-ten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus solange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden. Die Beteiligten dieser Vereinbarung sind sich dabei einig in dem Bestreben, einvernehmlich neue einheitliche all-gemeine Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten zu schaffen. … Anstellungsbedingungen, die nicht einvernehmlich zu-stande gekommen sind, können frühestens am 1.7.2004 in Kraft treten. Jede/r Beschäftigte hat die Möglichkeit, bis zum 31.12.2007 seine/ihre bisherigen Vergütungsregelun-gen (Entgelte einschließlich Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, Eingruppierung sowie alle regelmäßig wieder-kehrenden Vergütungsbestandteile) beizubehalten.“ Mit Schreiben vom 14. September 2006, das von zwei Bereichsleitern der Beklagten unterzeichnet ist, widerrief die Beklagte dem Kläger gegenüber die von der ÖTV erteilte Versorgungszusage zum 30. September 2006. Das Schreiben vom 14. September 2006 hat auszugsweise den folgenden Inhalt: „Der Bundesvorstand hat in seiner Sitzung am 13. September 2006 beschlossen, die den Beschäftigten aus den Gründungsorganisationen ÖTV, HBV und IG Me-dien erteilten Versorgungszusagen mit Wirkung ab dem 01. Oktober 2006 zu ändern. Demgemäß widerrufen wir hiermit die dir erteilte Versor- 10 11 - 9 - 3 AZR 414/12 - 10 - gungszusage zum 30. September 2006. Der Widerruf führt dazu, dass du dich nicht auf eine Weitergeltung der bishe-rigen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung ver-lassen kannst. Die bis zu diesem Stichtag erdienten An-wartschaften bleiben unverfallbar erhalten. Dies ist die - leider - notwendige Konsequenz aus dem Umstand, dass die bisher noch nicht ausfinanzierten Be-lastungen aus der betrieblichen Altersversorgung von ver.di in der Zukunft ansonsten eine Höhe annehmen werden, welche die Handlungs- und Arbeitsfähigkeit unse-rer Organisation nachhaltig zu beeinträchtigen droht. Hierauf musste der Bundesvorstand reagieren. Dabei vertritt er ebenso wie der Gewerkschaftsrat die Auffas-sung, dass Folgen und Belastungen, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, von Beschäftigten und Wahlange-stellten gleichermaßen getragen werden müssen. Es ist der gemeinsame Wille von Bundesvorstand und Gewerkschaftsrat, den in ver.di Tätigen auch zukünftig eine betriebliche Versorgung im Alter und bei Erwerbs-minderung sowie für Hinterbliebene anzubieten. Nur muss dies zwingend auf einer anderen Finanzierungsbasis als bisher erfolgen. Der Bundesvorstand ist bemüht, so bald als möglich mit dem Gesamtbetriebsrat eine Regelung über die Fortfüh-rung der betrieblichen Altersversorgung für die Beschäftig-ten von ver.di zu vereinbaren. Daher ist dem Gesamtbe-triebsrat in Verbindung mit dem Widerruf auch ein Ange-bot zu Verhandlungen unterbreitet worden.“ Der Kläger wies den Widerruf mit Schreiben vom 28. September 2006 wegen fehlender Vorlage der Vollmachtsurkunde gemäß § 174 BGB zurück. In einer „Information“ der Beklagten vom 11. Oktober 2006 heißt es: „…, die Reaktionen auf unsere Entscheidung, die bestehende betriebliche Altersversorgung zum 1. Oktober 2006 zu verändern, zeigen, dass es nicht gelungen ist, Weg und Ziel dieser Entscheidung gut zu verknüpfen. Das Ziel, die betriebliche Altersversorgung in ver.di neu zu regeln und damit für die Zukunft finanzierbar, ‚gleicher’ und für alle ver.di-Beschäftigten zugänglich zu machen, wird von vielen Beschäftigten verstanden, und auch, dass es notwendig ist, das bestehende System zu verändern. 12 13 - 10 - 3 AZR 414/12 - 11 - Der Weg hat Verunsicherung und viel Ärger ausgelöst. Das bedauern wir sehr. Wir wollen für mehr Information und Aufklärung sorgen und verstärkt mit euch in die Dis-kussion kommen. Dafür haben wir auf den nächsten Seiten Antworten auf die zehn am häufigsten gestellten Fragen zusammen ge-fasst. …“ In einem Informationsschreiben vom 10. November 2006 teilte die Be-klagte den Mitarbeitern unter der Überschrift „Verhandlungen zur betrieblichen Altersversorgung vereinbart“ Folgendes mit: „…, der Bundesvorstand hat die Betroffenheit und Enttäu-schung über das Zustandekommen des Beschlusses zur Veränderung der Versorgungszusagen bei weiten Teilen der Beschäftigten wahrgenommen und erkennt an, dass die Entscheidung für viele Beschäftigte überraschend und unvermutet gekommen ist. Der Bundesvorstand bedauert sehr, dass sich hierdurch viele in ihrem Vertrauen auf Zuverlässigkeit und Offenheit innerhalb der Organisation verletzt fühlen. Er bekräftigt, dass es nicht in seiner Absicht gelegen hat, die Beschäf-tigten und ihre Vertretung zu übergehen und ihre Rechte auf Mitsprache in den sie betreffenden Angelegenheiten zu ignorieren. Deshalb hat Kollege B auf der Betriebsrätekonferenz am 08.11.2006 im Namen des Bundesvorstands dem Ge-samtbetriebsrat angeboten, den zum 30.09.2006 ausge-sprochenen Widerruf von Versorgungszusagen zurückzu-nehmen und den Stichtag auf den 28.02.2007 zu ver-schieben. Voraussetzung für diese Zusage ist die Bereitschaft des Gesamtbetriebsrats zur unverzüglichen Aufnahme von Verhandlungen über eine Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in ver.di. Die Entscheidung des Bundesvorstandes wurde ange-sichts der dynamisch steigenden Belastungen aus den Versorgungszusagen sowie der gleichzeitig zu prognosti-zierenden Mitglieder- und Beitragseinnahmeentwicklung allein aus Verantwortung und Sorge um die zukünftige Handlungsfähigkeit der Organisation im Interesse der 14 - 11 - 3 AZR 414/12 - 12 - Mitglieder getroffen. … Der Bundesvorstand ist mit dem Gesamtbetriebsrat über-eingekommen, die Verhandlungen unverzüglich aufzu-nehmen und bis Ende Februar 2007 abzuschließen. Die neuen Regelungen sollen ab dem 01.03.2007 in Kraft treten. Gelingt es nicht, diesen Zeitrahmen einzuhalten, bleibt es dennoch bei einem Widerruf zum 28.02.2007. Dann gelten die neuen Regeln rückwirkend ab 1.3.2007. …“ Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 informierte die Beklagte die Mit-arbeiter über den Stand der Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat über die künftige betriebliche Altersversorgung und erläuterte das von ihr dem Ge-samtbetriebsrat unterbreitete Angebot. In dem Schreiben heißt es ua.: „Wesentliche Punkte des Angebots sind: … von der Überführung auf die VO95 werden Beschäf-tigte in einem rentennahen Lebensalter ausgenom-men; als rentennah gilt, wer am jeweiligen Stichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat. Diese Gruppe der rentennahen Beschäftigten erfährt damit eine relativ geringe und nach Lebensalter gestaffelte Kürzung der zukünftigen Leistung über das Bemessungsentgelt; …“ Ab dem 1. Januar 2008 wurden die AAB ÖTV durch die „Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten“ (im Folgenden: AAB 2008) abgelöst. § 20 der AAB 2008 lautet: „§ 20 Betriebliche Altersversorgung ver.di gewährt seinen Beschäftigten eine betriebliche Al-tersversorgung. Anspruchsvoraussetzungen und An-spruchshöhe werden in einer GBV geregelt.“ Am 15. Februar 2008 schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat die „Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebli- 15 16 17 - 12 - 3 AZR 414/12 - 13 - che Altersversorgung in ver.di“ (im Folgenden: GBV 2008) ab. In der GBV 2008 heißt es: „Präambel Der Bundesvorstand von ver.di hat in Anbetracht der bereits seit etlichen Jahren gegebenen Entwicklung der Mitgliederzahlen und Beitragseinnahmen sowie der wei-terhin dramatisch ansteigenden Versorgungslast aufgrund der Zusagen nach den Unterstützungs-Richtlinien 1988 und 1983 der Unterstützungskasse des DGB und der da-raus resultierenden finanziellen Situation beschlossen, die unter Vorbehalt erteilten Zusagen abzulösen, soweit diese nicht bereits durch einzelne Gründungsorganisationen von ver.di vollständig rückgedeckt worden sind und das dafür zur Verfügung gestellte Kapital nicht verbindlich und aus-schließlich zur Abdeckung der entstehenden Versor-gungskosten festgelegt worden ist. Der bei dieser Maßnahme durch entsprechende Haus-haltsbeschlüsse des Bundesvorstands neu festgelegte Dotierungsrahmen macht eine von den bisherigen Versor-gungssystemen abweichende Verteilung der Mittel erfor-derlich. Dabei soll und muss es Ziel sein, Beschäftigte ohne bisherige Zusage in das Versorgungssystem mit einzubeziehen und zukünftig ein einheitliches Versor-gungsniveau zu schaffen. Gleichzeitig muss die weitere betriebliche Altersversor-gung durch eine regelmäßige kongruente Rückdeckung abgesichert und für die zukünftigen Haushalte kalkulierbar gemacht werden. Nur auf diese Weise lässt sich länger-fristig für die Beschäftigten von ver.di eine betriebliche Altersversorgung erhalten. … § 2 Widerruf und Ablösung (1) Zum Stichtag 28.02.2007 werden die bis dahin gel-tenden Versorgungszusagen gegenüber den Be-schäftigten aus der ehemaligen ÖTV nach den Un-terstützungs-Richtlinien 1988 und 1983 (UR88 und UR83) widerrufen und unter Bezugnahme auf die §§ 26 dieser Richtlinien mit Wirkung ab dem 01.03.2007 auf die Versorgungsordnung 1995 (VO95) der Unterstützungskasse des DGB e.V. (im Weiteren Unterstützungskasse genannt) überführt. (2) Zum Stichtag 28.02.2007 werden die bis dahin gel-tenden Versorgungszusagen gegenüber Beschäftig-ten, die ab dem 01.07.2001 neu eingestellt worden - 13 - 3 AZR 414/12 - 14 - sind und deren Zusagen von ver.di fortgeführt wur-den, da sie bereits zuvor bei der Unterstützungskas-se des DGB angemeldet waren, widerrufen und, sofern diese Versorgungszusagen auf den UR88 oder UR83 beruhen, unter Bezugnahme auf die §§ 26 der UR88 und UR83 auf die VO95 der Unter-stützungskasse überführt. (3) Ein Widerruf zum 28.02.2007 wird ebenfalls gegen-über denjenigen Beschäftigten aus der ehemaligen DPG sowie der ehemaligen ÖTV ausgesprochen, denen bereits vor dem 01.07.2001 Zusagen auf der Grundlage der VO95 erteilt worden waren. (4) Widerruf und Ablösung erfolgt auch gegenüber den Beschäftigten aus der ehemaligen HBV sowie der ehemaligen IG Medien, wobei der maßgebliche Stichtag für die Beschäftigten aus der HBV der 31.03.2007 und für die Beschäftigten aus der IG Medien der 31.12.2007 ist. Diese Verschiebung er-gibt sich aus den besonderen Kündigungsfristen der Gesamtbetriebsvereinbarungen der genannten Altor-ganisationen1. (5) Mit Wirkung ab dem 01.03.2007, im Falle der Be-schäftigten aus der ehemaligen HBV ab dem 01.04.2007 sowie im Falle der Beschäftigten aus der ehemaligen IG Medien ab dem 01.01.2008 werden die Versorgungszusagen der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Beschäftigten auf der Grundlage der VO95 der Unterstützungskasse fortgeführt. (6) Beschäftigte aus der ehemaligen DAG sowie der ehemaligen DPG bleiben von einer Ablösung der Versorgungszusagen ausgenommen, soweit sie nicht ausdrücklich in den Absätzen 1 bis 5 genannt sind. 1Dabei handelt es sich um die ‚Gesamtbetriebsvereinbarung zur Ein-führung der VO95 und zur Umsetzung der UK-Reform vom 6. Juni 1995’ in der geänderten Fassung vom 10. April 2000 der Industriege-werkschaft Medien sowie um die ‚Gesamtbetriebsvereinbarung zur Umsetzung der U-Kassen-Reform vom 6.6.95 (VO95) und zur Ein-grenzung der Versorgungsverpflichtungen der Gewerkschaft HBV’ vom 18. Oktober 1996 in der Fassung nach Abschluss der Ergän-zungsvereinbarung vom 8. Oktober 1997. § 3 Weitere betriebliche Altersversorgung (1) Ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Ablösung entspre-chend § 2 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung wer- - 14 - 3 AZR 414/12 - 15 - den die Versorgungszusagen auf der Grundlage der VO95 der Unterstützungskasse fortgeführt. Die §§ 7 und 8 VO95 finden keine Anwendung. … § 4 Beschäftigte ohne Versorgungszusage sowie neu eingestellte Beschäftigte (1) Beschäftigte, denen bisher innerhalb der Grün-dungsorganisationen oder von ver.di keine Versor-gungszusage gegeben worden ist, werden mit Wir-kung ab dem 01.03.2007 auf der Grundlage der VO95 bei der Unterstützungskasse neu angemeldet. (2) Ab dem 01.03.2007 neu eingestellte Beschäftigte erhalten eine Versorgungszusage nach der VO95. … § 6 Erworbene Anwartschaften (Besitzstände) (1) Die bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung er-worbenen Anwartschaften werden nach den Berech-nungsgrundsätzen ermittelt, wie sie in den §§ 9 der UR88 und UR83 sowie in § 20 der VO95 niederge-legt sind (statische Besitzstände). Dabei werden Anwartschaftszeiten nach Tagen bemessen. … (2) Bei Eintritt des Rentenfalles bzw. im Zeitpunkt des Ausscheidens erfolgt bei Beschäftigten aus der ehe-maligen ÖTV mit Zusagen nach den UR88 und den UR83 eine weitere Berechnung des Besitzstandes im Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung, bei der abwei-chend von Absatz 1 das veränderte Bemessungs-entgelt zugrunde gelegt wird, das sich aus der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichten Ver-gütung ergibt (dynamisierter Besitzstand). Für eine entsprechende Berechnung wird bei den Beschäftigten aus der ehemaligen HBV, die unter die UR88 fallen, das nach den Bestimmungen der Ge-samtbetriebsvereinbarung2 zur Ermittlung des stati-schen Besitzstandes am 31.03.2007 anzusetzende Bemessungsentgelt in der Folgezeit in demselben Umfang wie die Tabellengehälter sowie entspre-chend den Veränderungen durch Umgruppierung und Umstufung dynamisiert. (3) Sofern bei der Berechnung des statischen Besitz-stands nach Absatz 1 eine Rente aus der gesetzli-chen Rentenversicherung anzurechnen ist3, wird - 15 - 3 AZR 414/12 - 16 - diese unter Heranziehung des Näherungsverfahrens ermittelt. Eine Neuberechnung und gegebenenfalls eine Kor-rektur des Besitzstands erfolgt bei Eintritt des Ren-tenfalles und Vorlage des verbindlichen Rentenbe-scheids. Hierbei werden zur Bestimmung der gesetz-lichen Rente die Bemessungsgrundlagen verwendet, die auch der Berechnung der Unterstützungsleistung zugrunde liegen. Für die Dauer zwischen dem Zeit-punkt der Ablösung und der Vollendung des 65. Lebensjahres werden Entgeltpunkte angesetzt, wie sie in den letzten zwölf Monaten vor der Ablö-sung aus dem Bemessungsentgelt, das für die Höhe der Gesamtversorgung maßgeblich ist, entstanden sind bzw. wären. Ferner wird auf die im Zeitpunkt der Ablösung gültigen Rentenwerte zurückgegriffen. Sofern bei der Berechnung des dynamisierten Be-sitzstands nach Absatz 2 eine Rente aus der gesetz-lichen Rentenversicherung anzurechnen ist, wird diese aus den Bemessungsgrundlagen bei Eintritt des Unterstützungsfalles bzw. im Zeitpunkt des Aus-scheidens ermittelt. Dies gilt auch, wenn dabei eine Hochrechnung der gesetzlichen Rente auf das 65. Lebensjahr erforderlich sein sollte. … … 3 Dies gilt ausschließlich für Versorgungszusagen auf der Grundlage der UR88. § 7 Versorgungsleistung (1) Die im Unterstützungsfall zu zahlende Leistung setzt sich grundsätzlich aus dem statischen Besitzstand zuzüglich der in der Folge der Ablösung auf Basis der VO95 erworbenen Rentenbausteine zusammen. (2) Übersteigt jedoch die Summe aus dynamisiertem Besitzstand (vgl. § 6 Abs. 2) und der auf 50 % ge-kürzten Rentenbausteine die Summe aus statischem Besitzstand und 100 % der Rentenbausteine, so wird eine Leistung in Höhe des dynamisierten Besitz-stands zuzüglich der auf 50 % gekürzten Renten-bausteine gezahlt. - 16 - 3 AZR 414/12 - 17 - § 8 Ausnahmen (1) Beschäftigte, die im Zeitpunkt der jeweiligen Ablö-sung das 58. Lebensjahr vollendet haben, gelten im Sinne der §§ 27 UR88 und UR83 als rentennah. Sie genießen vollen Vertrauensschutz und erhalten be-triebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe der bisher erteilten Zusagen ohne Änderung. Das gilt jedoch nicht, wenn ihre bisherige Zusage bereits auf Basis der VO95 erfolgt ist und der zukünf-tige einheitliche Zuwendungssatz entsprechend § 3 Abs. 2 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung für sie zu einem günstigeren Ergebnis führt. (2) Beschäftigte, mit denen bis zum 30.09.2006 ein Al-tersteilzeitvertrag abgeschlossen worden ist oder die bis zum 15.09.2006 einen schriftlichen Antrag auf einen später erfolgten Abschluss eines Altersteilzeit-vertrages gestellt hatten, genießen vollen Vertrau-ensschutz. Sie erhalten betriebliche Versorgungsleis-tungen nach Maßgabe der bisher erteilten Zusagen ohne Änderung. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. …“ Bereits am 7. Februar 2008 hatte die Beklagte ein Rundschreiben, das eine Unterschrift - jedoch keine eigenhändige Originalunterschrift - ihres Vor-standsmitglieds W aufweist, veröffentlicht. Das Rundschreiben enthält die Überschrift „Information - Neuregelungen zur betrieblichen Altersversorgung in ver.di abgeschlossen“ und lautet auszugsweise: „Es ist uns gelungen, gemeinsam mit dem Gesamtbe-triebsrat das schwierige Thema betriebliche Altersversor-gung auf dem Verhandlungsweg zu regeln. Mit der Zustimmung des Gesamtbetriebsrats zum Angebot des Arbeitgebers zur Neuregelung der betrieblichen Al-tersversorgung in ver.di gilt rückwirkend ab dem 1. März 2007 für die Beschäftigten von ver.di eine einheitliche betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage der Ver-sorgungsordnung 1995 (VO95) der Unterstützungskasse des DGB. In § 2 wird präzise definiert, welche Beschäftigten welcher Gründungsorganisation betroffen sind. Das Angebot gilt nicht für Beschäftigte der Gründungs-organisationen DAG und DPG, deren erteilte Versor- 18 - 17 - 3 AZR 414/12 - 18 - gungszusagen bereits in der Vergangenheit finanziell rückgedeckt wurden. Einen besonderen Vertrauensschutz genießen diejenigen Beschäftigten, die zum jeweiligen Stichtag das 58. Lebensjahr vollendet hatten, sowie Beschäftigte, die bis zum 30.09.2006 einen Altersteilzeitvertrag abge-schlossen oder einen solchen später vereinbarten Vertrag bis zum 15.09.2006 schriftlich beantragt hatten. Die beschriebenen Ausnahmen könnt ihr im § 8 der GBV nachlesen. Die Versorgungszusagen der betroffenen Beschäftigten werden zum jeweiligen Stichtag abgelöst und auf Basis der VO95 fortgeführt. Gleichzeitig widerrufen wir hiermit, wie mehrfach seit September 2006 angekündigt, die in der Vergangen-heit erteilten Zusagen.“ Unter dem 31. Oktober 2008 schrieb die Beklagte an die Unterstüt-zungskasse: „…, aufgrund der abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinba-rung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Alters-versorgung hat ver.di die alten Richtlinien der Mitglieder … in die VO 95 überführt und gibt neuen Beschäftigten wie-der eine Versorgungszusage nach der VO 95. Dies ge-schieht bei gleichzeitigem Verzicht auf die partielle Rück-deckung mit Wirkung vom Ablösungsstichtag.“ Die Beklagte finanziert sich zu 97 % aus Beiträgen ihrer Mitglieder. Ausweislich einer statistischen Erhebung über die Mitgliederentwicklung und die Beitragseinnahmen der Beklagten war der Mitgliederbestand auf Bun-desebene von 2.806.496 im Jahr 2001 auf 2.180.229 im Jahr 2008, dh. um 22,31 % gesunken; die Beitragseinnahmen waren von 435.009.808,00 Euro im Jahr 2002 auf 411.970.550,00 Euro im Jahr 2008 zurückgegangen. Im Jahr 2010 beliefen sie sich auf 414.513.844,00 Euro. Ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes Gutachten der „Mercer Human Resource Consulting“ vom 8. Oktober 2004 über eine „Prognose zur Bestimmung der Belastungen aus der betrieblichen Altersversorgung für den 19 20 21 22 - 18 - 3 AZR 414/12 - 19 - Zeitraum 2004 - 2025 der ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Berlin“ kommt auf der Grundlage der Betrachtung eines zum 30. Juni 2001 geschlos-senen Bestandes zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen für die Rentenzah-lungen von 2004 bis 2008 von 32.530.000,00 Euro auf 38.050.000,00 Euro und bis zum Jahr 2025 auf 49.320.000,00 Euro, mithin um 28,18 % ansteigen wer-den. Der Wert der sog. ungedeckten Verpflichtungen wird sich nach dem Gut-achten von 614.317.000,00 Euro im Jahr 2003 auf 675.160.000,00 Euro im Jahr 2010 erhöhen und danach leicht zurückgehen, so dass im Jahr 2015 noch un-gedeckte Pensionsverpflichtungen iHv. 668.380.000,00 Euro bestehen werden. Bis zum Ende des Prognosezeitraums werden die ungedeckten Verpflichtungen dem Gutachten zufolge auf 518.410.000,00 Euro absinken. Die Beklagte befand sich seit 2003 in einer Konsolidierungsphase. Bis zum Jahr 2008 bestand ein Einstellungsstopp. Die Beklagte schloss mit dem Gesamtbetriebsrat einen Sozialplan ab, der im Oktober/November 2003 in Kraft trat und für alle Mitarbeiter für die Dauer von zwei Jahren Gehaltskürzungen von 5 % vorsah; Vergütungserhöhungen wurden für insgesamt sechs Jahre ausgeschlossen. Zudem wurden Anreize für Aufhebungs- und Altersteilzeit-arbeitsverträge geschaffen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Versorgungsansprüche richteten sich weiterhin nach den UR 88. Diese seien nicht wirksam durch die GBV 2008 abgelöst worden. Die Ablösung scheitere bereits daran, dass der Widerruf der Beklagten vom 14. September 2006 wegen fehlender Beifügung einer Vollmachtsurkunde sowie mangels Beteiligung des Betriebsrats unwirksam sei. Die Ablösung der UR 88 durch die GBV 2008 sei auch materiell unwirk-sam. Die Zulässigkeit der Ablösung beurteile sich nicht nach dem für Eingriffe in Anwartschaften vom Bundesarbeitsgericht entwickelten dreistufigen Prüfungs-schema. Eine Ablösung komme nur bei einer Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht. Dazu habe die Beklagte nichts vorgetragen. Im Übrigen bestünden keine hinreichenden Gründe für einen Eingriff in seine Versorgungsanwart-schaften. Die Beklagte habe weder eine Substanzgefährdung noch sachlich- 23 24 25 26 - 19 - 3 AZR 414/12 - 20 - proportionale Gründe für einen Eingriff vorgetragen. Die Aufnahme weiterer Beschäftigter in das Versorgungswerk und in den Jahren 2008 und 2009 erfolg-te Betriebsrentenanpassungen widersprächen der behaupteten Sanierung. Die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer verschiedener Gründungsge-werkschaften hinsichtlich der Neuregelung als solcher und des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens sei weder mit den Vorgaben des Verschmelzungsvertrages und der Grundsatzvereinbarung noch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz verein-bar. Die Festlegung des 58. Lebensjahres als rentennah in § 8 Abs. 1 GBV 2008 sei unbillig. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass die in § 27 UR 88 in der bis zum 11. Juni 1997 geltenden Fassung (im Folgenden: § 27 UR 88 aF) getroffene Bestimmung zu den rentennahen Jahrgängen weiterhin Bestand haben würde. Dies werde durch das Informationsschreiben der Beklagten vom 15. Januar 2007 bestätigt. Jedenfalls sei die Rückwirkung der Ablösung der UR 88 durch die GBV 2008 zum 1. März 2007 unzulässig. Aus § 5 des Verschmelzungsvertra-ges iVm. Ziff. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung folge, dass eine Verände-rung der Versorgungszusage bis zum 31. Dezember 2007 ausgeschlossen sei. Die neuen AAB der Beklagten seien erst zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung seien Entgelt iSv. Ziff. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung. Der Kläger hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass der mit der Gesamtbetriebsver-einbarung vom 15. Februar 2008 erklärte Widerruf der Versorgungszusagen nach den Unterstützungs-richtlinien 1988 und 1983 (UR 88 und UR 83) zum 28. Februar 2007 und die Überführung ab dem 1. März 2007 auf die Versorgungsordnung 1995 (VO 95) rechtsunwirksam ist; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Unterstützungsfalles Leistun-gen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der Unterstützungsrichtlinien 1988 (UR 88) der Unterstützungskasse des DGB e.V. in der zuletzt geltenden Fassung zu gewähren; 27 28 29 - 20 - 3 AZR 414/12 - 21 - 3. festzustellen, dass der mit Schreiben der Beklagten vom 23. Oktober 2009 „erneuerte“ Widerruf „der bis zum Abschluss der genannten GBV bestehenden Versorgungszusage“ rechtsunwirksam ist. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsge-richt hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt ge-stellten Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Versorgungsansprüche des Klägers richten sich seit dem 1. März 2007 nicht mehr nach den UR 88, sondern nach der GBV 2008 iVm. der VO 95. A. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig. I. Die Klageanträge bedürfen der Auslegung. Diese ergibt, dass der Klä-ger ausschließlich festgestellt wissen möchte, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen der betrieblichen Altersver-sorgung auf der Grundlage der UR 88 zu erbringen. 1. Das Revisionsgericht hat prozessuale Willenserklärungen selbstständig auszulegen. Maßgebend sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buch-stäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Klageanträge so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozess-partei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlver-standenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange 30 31 32 33 34 35 - 21 - 3 AZR 414/12 - 22 - des Prozessgegners zu berücksichtigen (vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 744/08 - Rn. 19, NZA-RR 2010, 610). 2. Danach begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte ver-pflichtet ist, an ihn bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Betriebsrente nach den UR 88 zu zahlen. Zwar sind die Klageanträge zu 1. und 3. ihrem Wortlaut nach darauf ge-richtet, festzustellen, dass der mit der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 15. Februar 2008 erklärte Widerruf der Versorgungszusagen nach den Unter-stützungsrichtlinien 1988 und 1983 (UR 88 und UR 83) zum 28. Februar 2007, die Überführung ab dem 1. März 2007 auf die Versorgungsordnung 1995 (VO 95) und der mit Schreiben der Beklagten vom 23. Oktober 2009 „erneuerte“ Widerruf „der bis zum Abschluss der genannten GBV bestehenden Versor-gungszusage“ rechtsunwirksam sind. Diesen Anträgen kommt jedoch keine eigenständige Bedeutung zu. Ein Festhalten an diesen Anträgen würde nicht der richtig verstandenen Interessenlage des Klägers entsprechen. Weder die Wirksamkeit des Widerrufs noch die Wirksamkeit der Überführung der UR 88 in die VO 95, dh. der Ablösung der UR 88, können Gegenstand einer Feststel-lungsklage sein, da sie nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet sind. Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge des Klägers zu 1. bis 3. deshalb zu Recht dahin ausgelegt, dass allein festgestellt werden soll, dass sich die Versorgungsansprüche des Klägers weiterhin nach den UR 88 richten. Dem sind die Parteien nicht entgegengetreten. II. Mit diesem Inhalt ist der Feststellungsantrag zulässig. 1. Der Klageantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechts-verhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Be-stimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhält-nis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Ver- 36 37 38 39 - 22 - 3 AZR 414/12 - 23 - pflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19, EzA BetrAVG § 2 Nr. 33). So liegt der Fall hier. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Versorgung nach den Regelungen der UR 88 schuldet. 2. Der Feststellungsantrag weist auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erfor-derliche Feststellungsinteresse auf. Die Beklagte bestreitet, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls Versorgungsleistungen nach den UR 88 zu schul-den. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich. Der Vorrang der Leistungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil die Betriebsrente noch nicht zur Zahlung fällig ist (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 20, EzA BetrAVG § 2 Nr. 33). Eine mögliche Änderung der Sachlage nach Abschluss des Rechts-streits steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Soweit sich in der Zu-kunft die für die Versorgungsverpflichtung der Beklagten maßgeblichen tatsäch-lichen oder rechtlichen Verhältnisse ändern sollten, entfiele die Rechtskraftwir-kung des Feststellungsausspruchs (vgl. BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 18, BAGE 138, 332). B. Die Klage ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht er-kannt, dass der Kläger Rechte aus den UR 88 nicht mehr herleiten kann, son-dern dass sich seine Versorgungsansprüche nach der GBV 2008 iVm. der VO 95 richten. Die UR 88 sind durch die GBV 2008 wirksam zum 1. März 2007 abgelöst worden. Der Kläger ist weder nach § 8 Abs. 1 GBV 2008 noch nach § 27 UR 88 aF von der Ablösung ausgenommen. I. Die UR 88 sind durch die GBV 2008 formell wirksam zum 1. März 2007 abgelöst worden. Die Parteien haben mit der im Arbeitsvertrag vom 2. April 1980 enthaltenen Verweisung auf die AAB ÖTV in ihrer jeweiligen Fassung, die ihrerseits für die zusätzliche Altersversorgung auf die jeweils geltenden Unter-stützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. verweisen, die je-weils geltenden Richtlinien der Unterstützungskasse unabhängig von ihrer Rechtsqualität in Bezug genommen und damit auch die Möglichkeit für eine 40 41 42 43 - 23 - 3 AZR 414/12 - 24 - kollektivrechtlich verschlechternde Ablösung eröffnet. Die Ablösung wurde dem Kläger gegenüber auch schriftlich iSv. § 26 Abs. 1 UR 88 erklärt. 1. Der Kläger hat nach der Versorgungszusage keinen Anspruch darauf, dass sich seine Versorgungsrechte nur nach den UR 88 richten. Inhalt seiner Versorgungszusage sind vielmehr Versorgungsrechte nach Maßgabe der Richt-linien der Unterstützungskasse in ihrer jeweiligen Fassung. a) Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten haben im Arbeits-vertrag vom 2. April 1980 vereinbart, dass sich alle weiteren Arbeitsbedingun-gen nach den Bestimmungen der AAB ÖTV in ihrer jeweils geltenden Fassung richten. § 6 Abs. 2 AAB ÖTV bestimmt für die zusätzliche Altersversorgung, dass die Beschäftigten nach den jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. als Begünstigte angemeldet werden. Ob-wohl § 6 Abs. 2 AAB ÖTV ausdrücklich nur für die „Anmeldung“ auf die Unter-stützungsrichtlinien in ihrer jeweiligen Fassung verweist, wurden hiermit allge-mein die Richtlinien der Unterstützungskasse nicht statisch, sondern dyna-misch, dh. in ihrer jeweils geltenden Fassung, in Bezug genommen. b) Mit der dynamischen Verweisung auf die Unterstützungsrichtlinien in ihrer jeweiligen Fassung wurde die Möglichkeit für eine Ablösung auf kollektiv-vertraglicher Grundlage eröffnet. § 6 Abs. 2 AAB ÖTV verweist allgemein auf die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. in ihrer jeweiligen Fassung und differenziert nicht danach, ob eine Neufassung der Richtlinien auf eine einseitige Regelung des Arbeitgebers oder eine Betriebs-vereinbarung zurückgeht. Damit sind alle Regelungen erfasst, mit denen be-triebliche Altersversorgung gestaltet werden kann. Dazu gehören nicht nur vom Arbeitgeber einseitig erstellte Versorgungsordnungen, sondern insbesondere auch Betriebsvereinbarungen (vgl. BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 26, NZA 2013, 210; 18. September 2012 - 3 AZR 431/10 - Rn. 32). 2. Die Ablösung der UR 88 durch die VO 95 wurde dem Kläger gegenüber durch das Rundschreiben der Beklagten vom 7. Februar 2008 auch schriftlich iSv. § 26 Abs. 1 UR 88 erklärt. Das Rundschreiben weist zwar keine eigenhän- 44 45 46 47 - 24 - 3 AZR 414/12 - 25 - dige Originalunterschrift des Vorstandsmitglieds der Beklagten Isolde Kunkel-Weber auf. Gleichwohl ist die in dem Rundschreiben enthaltene Erklärung nicht formunwirksam iSd. § 125 Satz 2 BGB. Vielmehr wahrt das Schreiben das Schriftformerfordernis des § 26 Abs. 1 UR 88. Die in dieser Bestimmung vorge-sehene Erklärung des Arbeitgebers über die Ablösung der UR 88 durch die VO 95 bedurfte zu ihrer Wirksamkeit nicht einer eigenhändigen Originalunter-schrift. a) Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten haben sich rechtsgeschäftlich auf ein Schriftformerfordernis verständigt. aa) Der Kläger und die ÖTV haben im Arbeitsvertrag vom 2. April 1980 iVm. § 6 Abs. 2 AAB ÖTV die Richtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. in ihrer jeweils geltenden Fassung und damit auch § 26 UR 88/VO 95 in Bezug genommen. § 26 UR 88/VO 95 ermächtigt die Mitglieder der Unterstüt-zungskasse, durch schriftliche Erklärung gegenüber den von ihr begünstigten Arbeitnehmern und gegenüber der Unterstützungskasse zu bestimmen, dass die Versorgungszusage nach den UR 88 von einem bestimmten Zeitpunkt an durch eine anderweitige Regelung auf der Grundlage der VO 95 abgelöst wird. Diese Ermächtigung ist als Teil der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Unterstützungskassen-Richtlinien zugleich auch Teil des arbeitsvertraglichen Versorgungsanspruchs des Klägers geworden (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu I 2 der Gründe, BAGE 100, 76). bb) Die Ermächtigung in § 26 UR 88/VO 95 ist durch die einzelvertragliche Jeweiligkeitsklausel gedeckt. Bei einer Unterstützungskassen-Versorgung muss ein Arbeitnehmer aufgrund des Ausschlusses eines Rechtsanspruchs stets mit einer Abänderung rechnen. Eine Delegation der Abänderungsbefugnis durch den Richtliniengeber auf das Kassenmitglied beeinträchtigt auch nicht die schützenswerte Erwartungshaltung eines Arbeitnehmers, dem Altersversorgung unter Einschaltung einer Gruppenunterstützungskasse versprochen worden ist. Mit der Ermächtigung in § 26 UR 88 wird zwar die Einheitlichkeit der Regelung der Gruppenunterstützungskasse im Ergebnis aufgegeben; eine Neuregelung nach Maßgabe der individuellen Leistungsfähigkeit des einzelnen Arbeitgebers, 48 49 50 - 25 - 3 AZR 414/12 - 26 - der Mitglied der Gruppenunterstützungskasse ist, wird möglich. Eine Versor-gungszusage unter Einschaltung einer Gruppenunterstützungskasse enthält jedoch keine Garantie, dass eine solche Individualisierung unterbleibt. Es gibt - anders als bei den Konditionen-Kartellen des Essener und Bochumer Verban-des - keine wettbewerblich veranlassten Vereinheitlichungsgesichtspunkte, auf deren Aufrechterhaltung der Begünstigte zumindest tendenziell vertrauen könn-te (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu I 2 der Gründe, BAGE 100, 76). b) Das Schriftformerfordernis des § 26 Abs. 1 UR 88 ist gewahrt. aa) Nach § 125 Satz 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das eine durch Gesetz vorgeschriebene Form nicht wahrt, nichtig. Ist durch Gesetz Schriftform vorge-sehen, muss die Urkunde nach § 126 Abs. 1 BGB von dem Aussteller eigen-händig unterzeichnet sein. Dies gilt nach § 127 Abs. 1 BGB im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte (gewillkürte) Schriftform. Ist die gewillkürte Schriftform nicht gewahrt, ist das Rechtsgeschäft nach § 125 Satz 2 BGB im Zweifel ebenfalls nichtig. Allerdings ist es den Parteien, die durch Rechtsge-schäft ein Schriftformerfordernis vereinbaren, überlassen, statt der gesetzlichen Voraussetzungen strengere oder schwächere Kriterien für die Wahrung der verabredeten Form vorzusehen. Die Regel des § 125 Satz 2 BGB greift nur „im Zweifel“ ein. Sie kommt nicht zum Tragen, wenn das Schriftformerfordernis erkennbar keine konstitutive Bedeutung hat (vgl. etwa BAG 20. Mai 2008 - 9 AZR 382/07 - Rn. 19 mwN, BAGE 126, 364). bb) Mit § 26 UR 88 wurde kein formelles Wirksamkeitserfordernis für die Ablösung der UR 88 durch die VO 95 geschaffen. Dies ergibt die Auslegung von § 26 UR 88 nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsgrundsätzen. (1) Bei den UR 88 handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB). Sie wurden von der ÖTV für eine Viel-zahl von Verträgen gleichlautend verwendet und dem Kläger bei Abschluss des Arbeitsvertrages durch Inbezugnahme gestellt. Allgemeine Geschäftsbedingun- 51 52 53 54 - 26 - 3 AZR 414/12 - 27 - gen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszu-legen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwä-gung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertrags-partners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Ausle-gung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswort-laut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Ver-tragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (vgl. BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 12, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44). Allgemeine Geschäftsbe-dingungen können vom Revisionsgericht selbstständig ausgelegt werden. (2) Danach ergibt die Auslegung von § 26 Abs. 1 UR 88, dass die schriftli-che Erklärung des Kassenmitglieds gegenüber seinen Begünstigten nur dem Zweck dient, die von der Ablösung Betroffenen über die Ablösung zu informie-ren. Durch die angeordnete Schriftform sollen die Mitglieder der Unterstüt-zungskasse angehalten werden, die Erklärung mittels eines Schriftstückes be-kannt zu geben. Ein konstitutives Schriftformerfordernis iSv. § 127 Abs. 1, § 126 Abs. 1, § 125 Satz 2 BGB sollte nicht geschaffen werden. (a) § 26 UR 88/VO 95 ermächtigt die Mitglieder der Unterstützungskasse, durch schriftliche Erklärung gegenüber den von ihr begünstigten Arbeitnehmern und gegenüber der Unterstützungskasse zu bestimmen, dass die Versorgungs-zusage nach den UR 88 von einem bestimmten Zeitpunkt an durch eine ander-weitige Regelung auf der Grundlage der VO 95 abgelöst wird. Damit wurde die Befugnis zur Abänderung der UR 88 in dem von der VO 95 vorgezeichneten Rahmen auf das Kassenmitglied delegiert und ihm die Entscheidung überlas-sen, ob die UR 88 durch die Regelungen nach der VO 95 abgelöst werden. Das Gebrauchmachen von dieser Befugnis war schriftlich zu erklären. (b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts reicht es im Falle der Änderung von Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse aus, wenn diese Änderungen im Betrieb oder Unternehmen allgemein bekannt ge- 55 56 57 - 27 - 3 AZR 414/12 - 28 - macht werden. Es genügt, dass der betroffene Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, von der Änderung Kenntnis zu nehmen. Eine konkrete Kenntnisnahme ist nicht erforderlich (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - Rn. 41, AP BetrAVG § 9 Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47). Danach reicht eine Bekanntgabe im Betrieb oder Unternehmen mittels Aushangs, aber auch mittels eines nicht mit einer Originalunterschrift versehenen Rundschreibens aus. Für Rundschreiben, die typischerweise an eine Vielzahl von Betroffenen gerichtet werden, ist es nach der Verkehrsanschauung üblich, dass diese gerade keine eigenhändige Originalunterschrift aufweisen, sondern lediglich als Kopie des Originals in Umlauf gebracht werden (vgl. Erman/A. Arnold BGB 13. Aufl. § 127 Rn. 3; MüKoBGB/Einsele 6. Aufl. § 127 Rn. 7). (c) Da nach § 26 UR 88/VO 95 lediglich das Gebrauchmachen von der Abänderungsbefugnis durch schriftliche Erklärung gegenüber den begünstigten Arbeitnehmern und der Unterstützungskasse zu erfolgen hat und keine An-haltspunkte dafür ersichtlich sind, dass von den üblicherweise für die Verlautba-rung von Änderungen von Unterstützungskassen-Richtlinien geltenden Grund-sätzen abgewichen werden sollte, hat die in § 26 Abs. 1 UR 88 geforderte schriftliche Erklärung des einzelnen Kassenmitglieds nur Mitteilungscharakter. Die Betroffenen sollen lediglich darüber informiert werden, ob und wann das Kassenmitglied von seinem einseitigen Bestimmungsrecht Gebrauch macht und welche von der Jeweiligkeitsklausel von vornherein erfasste Versorgungsrichtli-nie für ihren Versorgungsanspruch maßgeblich sein soll. Diese Erklärung soll in einem Schriftstück verkörpert sein, um Unklarheiten über den Inhalt der Erklä-rung vorzubeugen. Im Hinblick darauf, dass von einer solchen Erklärung idR eine Vielzahl von Arbeitnehmern betroffen ist, kann nicht angenommen werden, dass die schriftliche Erklärung ein mit einer Originalunterschrift des Kassenmit-glieds versehenes, an jeden betroffenen Arbeitnehmer gerichtetes Schreiben erfordern soll. c) Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte den betroffenen Arbeitnehmern die Ablösung bereits vor dem Abschluss der GBV 2008 mit Rundschreiben vom 7. Februar 2008 bekannt gegeben hat. § 26 58 59 - 28 - 3 AZR 414/12 - 29 - UR 88 bestimmt lediglich, dass das Kassenmitglied durch schriftliche Erklärung bestimmen kann, dass die Versorgungszusagen nach den UR 88 durch Rege-lungen nach der VO 95 abgelöst „werden“. Davon sind sowohl eine gegenwärti-ge Ablösung als auch eine Ablösung in der Zukunft erfasst. Im Übrigen stand der Abschluss der GBV 2008 unmittelbar bevor. Da der Erklärung über die Ab-lösung rein informatorische Bedeutung zukommt, war eine erneute Bekanntga-be der Ablösung nach dem Abschluss der GBV 2008 nicht geboten. II. Die UR 88 wurden durch die GBV 2008 auch materiell wirksam abge-löst. Die Neuregelung hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand. Sie verstößt auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht und steht mit der Grundsatzvereinba-rung und dem Verschmelzungsvertrag in Einklang. 1. Die GBV 2008 hält einer Überprüfung am Maßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand. a) Weder eine Jeweiligkeitsklausel noch die Zeitkollisionsregel berechtig-ten die Betriebspartner zu beliebigen Eingriffen in die Besitzstände der Arbeit-nehmer. Sowohl das Gebrauchmachen von einem Änderungsvorbehalt als auch spätere Betriebsvereinbarungen, die Ansprüche aus einer früheren Be-triebsvereinbarung einschränken, unterliegen einer Rechtskontrolle. Die Grund-sätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Eingriff recht-fertigen sollen, um so gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen wird (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 34 mwN, NZA 2013, 210). Für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften hat der Senat die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert. aa) In den unter der Geltung der bisherigen Ordnung und im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdienten und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelten Teilbetrag kann allenfalls aus zwingenden Gründen einge-griffen werden. Derartige zwingende Gründe können insbesondere bei einer 60 61 62 63 - 29 - 3 AZR 414/12 - 30 - Störung der Geschäftsgrundlage der bisherigen Versorgungszusage vorliegen (BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76). bb) Rentensteigerungen in der Zukunft, die nicht von der weiteren Betriebs-zugehörigkeit abhängen (erdiente Dynamik), können aus triftigen Gründen ge-schmälert werden (vgl. BAG 30. April 1985 - 3 AZR 611/83 - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 48, 337). Bei der erdienten Dynamik, die auf dem erdienten Teilbetrag aufbaut, folgt der Wertzuwachs der Anwartschaft allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren. Der Zweck einer solchen dienst-zeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, fortdauernde Be-triebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wan-delnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Eine solche Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht (vgl. BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 74 ff., BGHZ 174, 127).Die für einen Eingriff in diesen Teil des Versorgungsbesitzstandes er-forderlichen triftigen Gründe hat der Senat ähnlich bestimmt wie die wirtschaftli-chen Gründe, die es dem Arbeitgeber erlauben, eine Anpassung laufender Be-triebsrenten an die Kaufkraftentwicklung nach § 16 BetrAVG zu verweigern. Ein Eingriff ist möglich, wenn eine Weitergeltung der bisherigen Versorgungsrege-lung den Bestand des Unternehmens und des Versorgungsschuldners langfris-tig gefährdet. Dies ist dann anzunehmen, wenn unveränderte Versorgungsver-bindlichkeiten voraussichtlich nicht aus den Erträgen des Unternehmens finan-ziert werden können und für deren Ausgleich auch keine ausreichenden Wert-zuwächse des Unternehmens zur Verfügung stehen (BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76). cc) Die geringsten Anforderungen sind an Eingriffe in künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse zu stellen. Dafür sind grund-sätzlich sachlich-proportionale Gründe erforderlich, aber auch ausreichend. 64 65 66 - 30 - 3 AZR 414/12 - 31 - Sachlich-proportionale Gründe können auf einer wirtschaftlich ungüns-tigen Entwicklung des Unternehmens oder einer Fehlentwicklung der betriebli-chen Altersversorgung beruhen (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 c bb der Gründe, BAGE 91, 310). Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, so müs-sen diese nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Ausmaß erreicht ha-ben. Eine langfristige Substanzgefährdung oder eine dauerhaft unzureichende Eigenkapitalverzinsung ist nicht erforderlich. Zur Rechtfertigung des Eingriffs bedarf es auch nicht eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans. Ebenso wenig ist es notwendig, dass Maßnah-men zur Kosteneinsparung ausgeschöpft sind, bevor Eingriffe in künftige Zu-wächse vorgenommen werden. Es geht nur darum, die Willkürfreiheit des Ein-griffs in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen (BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 73, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9). Allerdings reicht regelmäßig allein der allgemeine Hinweis auf wirt-schaftliche Schwierigkeiten nicht aus, um einen sachlichen Grund für einen Eingriff in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen. Vielmehr sind die wirt-schaftlichen Schwierigkeiten im Einzelnen substantiiert darzutun. Anderweitige Sanierungsmöglichkeiten müssen zumindest erwogen worden sein und ihre Unterlassung muss plausibel erläutert werden. Maßnahmen, die auf den ersten Blick dem Sanierungszweck offen zuwiderlaufen, müssen erklärt werden und einleuchtend sein (BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 74, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 9). Darüber hinaus hat der Arbeitgeber grundsätzlich auch darzulegen, dass die Eingriffe in die Versorgungsrechte in der konkreten Situation verhält-nismäßig sind, dass also die Abwägung seiner Interessen an einer Änderung des Versorgungswerks gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der ursprünglichen Versorgungszusage im Ergebnis nicht zu be-anstanden ist. Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Gründe, so sind sämtliche Maßnahmen darzutun, die unter Berücksichtigung der wirtschaftli-67 68 69 70 - 31 - 3 AZR 414/12 - 32 - chen Lage der Kosteneinsparung zu dienen bestimmt waren. Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk muss sich in ein nachvollziehbar auf eine Ver-besserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept einpassen (vgl. BAG 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu B II 4 c der Gründe, BAGE 92, 203). Der Regelungszweck und das Mittel der Kürzung müssen in einem ver-nünftigen Verhältnis zueinanderstehen (vgl. BAG 22. April 1986 - 3 AZR 496/83 - zu III 2 b der Gründe, BAGE 51, 397). Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sachlich-proportionalen Gründe ist grundsätzlich Sache des Berufungsgerichts. Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berück-sichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 55, BAGE 133, 181). b) Das vom Senat für Eingriffe in Anwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema ist auf Änderungen der Versorgungsregelungen der Beklagten allerdings nicht einschränkungslos anwendbar. Bei der Beklagten handelt es sich um einen steuerbefreiten Berufsverband in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins, der nicht am Markt zur Gewinnerzielung tätig ist. Der Beklagten stehen im Wesentlichen nur Beiträge der Mitglieder als Einkünfte zur Verfügung. Darüber hinaus genießt die Beklagte den verfassungsrechtlichen Schutz der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. Damit hat sie die Freiheit, ihre koalitionspolitischen Aufgaben und die Form, die Art und Weise sowie die Intensität der Aufgabenerfüllung festzulegen. Dies führt dazu, dass es den Ge-richten für Arbeitssachen grundsätzlich untersagt ist, die Verwendung ihrer Ein-künfte im Einzelnen zu überprüfen oder gar zu bewerten (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 3 b aa der Gründe, BAGE 100, 76). Dies gilt es bei der Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas zu beachten. Wird lediglich in noch nicht erdiente, dienstzeitabhängige Zuwächse eingegrif- 71 72 - 32 - 3 AZR 414/12 - 33 - fen, reichen deshalb sachliche Gründe aus. Auf die Proportionalität des Eingriffs kommt es nicht an. c) Danach hält die GBV 2008 einer Überprüfung am Maßstab der Grund-sätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand. aa) Die GBV 2008 bewirkt keinen Eingriff in den erdienten Teilbetrag. Nach § 7 Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 1 GBV 2008 bleiben die bis zum Zeitpunkt der jeweili-gen Ablösung erworbenen Anwartschaften vielmehr in dem in § 2 Abs. 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 BetrAVG vorgesehenen Umfang bestehen. Nach § 7 Abs. 1 GBV 2008 setzt sich die im Unterstützungsfall zu zah-lende Leistung grundsätzlich aus dem statischen Besitzstand zuzüglich der infolge der Ablösung auf Basis der VO 95 erworbenen Rentenbausteine zu-sammen. Nach § 6 Abs. 1 GBV 2008 werden die statischen Besitzstände, dh. die zum Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung erworbenen Anwartschaften nach den Berechnungsgrundsätzen ermittelt, wie sie in § 9 UR 88 niedergelegt sind. Nach § 9 Abs. 3 UR 88 wird der unverfallbare Teil der Aussicht auf Unterstüt-zung aus dem Betrag der Unterstützung errechnet, der sich unter Anrechnung und Hochrechnung anderer Leistungen nach Vollendung des 65. Lebensjahres ergeben würde, wobei die Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Aus-scheidens zugrunde gelegt werden. Die Aussicht auf Unterstützung bleibt mit dem Teil erhalten, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Anmel-dungszeit zur möglichen Anmeldungszeit bis zu dem Monat, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, entspricht. Da gemäß § 2 Abs. 4 UR 88 die An-meldung bei der Unterstützungskasse für die Zeit der versicherungspflichtigen Beschäftigung erfolgt, stimmt die in § 9 Abs. 3 UR 88 getroffene Regelung mit den Bestimmungen in § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG überein. Zudem sieht § 6 Abs. 3 Unterabs. 1 GBV 2008 vor, dass die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie - wie hier nach den UR 88 - anzurechnen ist, unter Heranziehung des Näherungsverfahrens ermittelt wird. Dies entspricht der in § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG getroffenen Regelung, wonach das bei der Be-rechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässige Verfahren, dh. das Näherungsverfahren zugrunde gelegt werden kann. Mit § 6 Abs. 3 Unterabs. 2 7 3 74 75 - 33 - 3 AZR 414/12 - 34 - GBV 2008 wird schließlich der in § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG getroffenen Be-stimmung Rechnung getragen, wonach der Arbeitgeber - sofern der Arbeitneh-mer nicht eine Berechnung mit seinen individuellen Daten verlangt - ein Wahl-recht hat, ob er das Näherungsverfahren oder eine individuelle Berechnung wählt. Damit wird der erdiente Teilbetrag entsprechend den in § 2 Abs. 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 BetrAVG normierten Berechnungsregeln umfassend ge-schützt. bb) Die GBV 2008 führt auch nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dyna-mik. Vielmehr bleibt diese nach § 6 Abs. 2 iVm. § 7 Abs. 2 GBV 2008 unange-tastet. (1) Nach den UR 88 hängt die Höhe der Betriebsrente des Klägers von zwei variablen Berechnungsfaktoren, nämlich dem Endgehalt und der anzu-rechnenden Sozialversicherungsrente ab. Zum einen ist die Versorgung des Klägers nach den UR 88 endgehaltsbezogen. Der Wertzuwachs seiner Anwart-schaften folgt - ohne an die Dienstzeit des Klägers anzuknüpfen - der künftigen Entwicklung seines Endgehalts. Zum anderen schuldet die Beklagte dem Klä-ger nach den UR 88 eine Gesamtversorgung. Nach § 6 Abs. 3 UR 88 ist die Unterstützung der Betrag, der sich ergibt, wenn die Gesamtversorgung um die gesetzliche Rente, die bei der Ermittlung der Anwartschaft entsprechend den Berechnungsregeln des § 2 Abs. 1 BetrAVG zu berücksichtigen ist, gemindert wird. Damit hängt die Rentensteigerung des Klägers in der Zukunft auch von der Entwicklung der Sozialversicherungsrente ab. Bleibt die Entwicklung der Sozialversicherungsrente hinter der Entwicklung des Endgehalts zurück, erhöht sich die von der Beklagten zu zahlende Betriebsrente. Auch hierdurch wird der Versorgungsbedarf des Klägers flexibel erfasst. Die entsprechende Wertsteige-rung der Anwartschaften, die sich aus dem ansteigenden Versorgungsbedarf ergibt, gehört ebenfalls zum erdienten Besitzstand, soweit sie auf den bereits erdienten Anwartschaftsteil entfällt (vgl. BAG 17. März 1987 - 3 AZR 64/84 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 54, 261). (2) Nach § 6 Abs. 2 GBV 2008 erfolgt bei Eintritt des Rentenfalls bzw. im Zeitpunkt des Ausscheidens (vor Eintritt des Versorgungsfalls) bei Beschäftig- 76 77 78 - 34 - 3 AZR 414/12 - 35 - ten aus der ehemaligen ÖTV mit Zusagen nach den UR 88 eine weitere Be-rechnung des Besitzstandes im Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung, bei der ab-weichend von Abs. 1 das geänderte Bemessungsentgelt zugrunde gelegt wird, das sich aus der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichten Vergütung ergibt (dynamisierter Besitzstand). Hierdurch wird sichergestellt, dass bezüglich des variablen Berechnungsfaktors „Bemessungsentgelt“ Veränderungssperre und Festschreibeeffekt des § 2 Abs. 5 BetrAVG nicht eingreifen. § 7 Abs. 2 GBV 2008 stellt sodann sicher, dass dem Versorgungsempfänger bei Eintritt des Versorgungsfalls dieser dynamisierte Besitzstand verbleibt. Zwar setzt sich gemäß § 7 Abs. 1 GBV 2008 die im Unterstützungsfall zu zahlende Leistung grundsätzlich aus dem statischen Besitzstand zzgl. der infolge der Ablösung auf Basis der VO 95 erworbenen Rentenbausteine zusammen. Übersteigt jedoch die Summe aus dynamisiertem Besitzstand (§ 6 Abs. 2 GBV 2008) und der auf 50 % gekürzten Rentenbausteine die Summe aus statischem Besitzstand und 100 % der Rentenbausteine, so wird gemäß § 7 Abs. 2 GBV 2008 eine Leistung in Höhe des dynamisierten Besitzstandes zzgl. der auf 50 % gekürzten Renten-bausteine gezahlt. Da die erdiente Dynamik auf dem erdienten Teilbetrag auf-baut, wird durch diese Bestimmung sichergestellt, dass dem Versorgungsemp-fänger bei Eintritt des Versorgungsfalls im Hinblick auf das Endgehalt in jedem Fall der erdiente Teilbetrag und die erdiente Dynamik verbleiben. (3) Im Hinblick auf die anzurechnende Sozialversicherungsrente ordnet § 6 Abs. 3 Unterabs. 3 GBV 2008 an, dass diese aus den Bemessungsgrundlagen bei Eintritt des Unterstützungsfalls bzw. im Zeitpunkt des Ausscheidens ermittelt wird. Hierdurch wird sichergestellt, dass auch bezüglich des variablen Berech-nungsfaktors „Sozialversicherungsrente“ Veränderungssperre und Festschrei- beeffekt des § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG nicht eingreifen. Damit wird die erdiente Dynamik auch bezüglich des variablen Berechnungsfaktors „anzurechnende Sozialversicherungsrente“ aufrechterhalten. cc) Die GBV 2008 kann deshalb allenfalls zu einem Eingriff in noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse führen. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dieser Eingriff sei durch sachlich-proportionale Gründe gerecht- 79 80 - 35 - 3 AZR 414/12 - 36 - fertigt. Diese Würdigung ist im Hinblick darauf, dass sachliche Gründe zur Rechtfertigung eines möglichen Eingriffs genügen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. (1) Das Landesarbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung an-genommen, die Beklagte habe die erforderlichen Gründe für einen Eingriff in die noch nicht erdienten Rentenzuwächse dargelegt. Aus dem Privatgutachten der „Mercer Human Resource Consulting“ vom 8. Oktober 2004 zu den Beitrags-einnahmen ergebe sich, dass bereits im Jahr 2005 der Anteil der Betriebsrenten an den Personalkosten 12,86 % betragen habe. Bis zum Jahr 2010 hätten die Gutachter einen Anstieg auf 18,03 % und für das Jahr 2025 einen solchen auf 26,69 % prognostiziert. Es sei zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte ganz überwiegend nur aus Beiträgen ihrer Mitglieder finanzieren könne. Von 2001 bis 2010 habe die Beklagte einen Mitgliederschwund von ca. 25 % hinzunehmen gehabt; dies habe zu Mindereinnahmen iHv. insgesamt 20.495.964,00 Euro geführt, was einem Prozentsatz von 4,71 entspreche. Trotz der seit 2003 un-streitig erfolgten Konsolidierungsmaßnahmen habe der Haushalt nicht ausge-glichen werden können. Dem sei der Kläger nicht hinreichend substantiiert ent-gegengetreten. (2) Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. (a) Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlichen Gründe nicht verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht verletzt und bei der gebotenen Interessenabwägung alle wesentlichen Umstände berück-sichtigt. Es ist in sich widerspruchsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Be-klagten hinreichende Gründe für einen Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwächse zur Seite standen. Dabei hat das Landes-arbeitsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass wirtschaftliche Gründe vorla-gen, die den möglichen Eingriff in die noch nicht erdienten Zuwächse rechtfer-tigten. Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zur Mitglieder- und Bei-tragsentwicklung sowie zur Prognose der künftigen Belastungen aus der be-trieblichen Altersversorgung sind für den Senat bindend, § 559 Abs. 2 ZPO. Der 81 82 83 - 36 - 3 AZR 414/12 - 37 - Kläger hat diese Feststellungen nicht erfolgreich mit Verfahrensrügen angegrif-fen. (aa) Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revi-sionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Nach § 559 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gebunden, soweit nicht insoweit eine zulässige und begründete Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhoben wurde. Diese muss nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Bezeichnung des Mangels enthalten, den die Revision geltend macht. Wird eine Verletzung der dem Landesarbeitsgericht obliegenden Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) gerügt, reicht es nicht aus, pau-schal auf die Verletzung der Aufklärungspflicht hinzuweisen. Es muss vielmehr im Einzelnen vorgetragen werden, welchen konkreten Hinweis das Landes-arbeitsgericht aufgrund welcher Tatsachen hätte erteilen müssen, und welche weiteren erheblichen Tatsachen der Revisionskläger dann in der Berufungsin-stanz vorgebracht hätte. Nur so kann das Revisionsgericht feststellen, ob die gerügte Verletzung möglicherweise für das Urteil kausal war (BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - zu II 3 e aa der Gründe, BAGE 109, 145). (bb) Der Kläger rügt, das Landesarbeitsgericht habe gegen § 139 ZPO ver-stoßen, indem es sein Vorbringen aus den Schriftsätzen vom 26. Oktober 2009 und 28. Februar 2011 als lediglich pauschal und damit unbeachtlich gewürdigt habe, ohne ihn zuvor hierauf hingewiesen zu haben. (cc) Mit dieser Rüge dringt der Kläger nicht durch. Die Rüge ist unzulässig. Der Kläger hat nur vorgetragen, er hätte auf einen entsprechenden Hinweis des Landesarbeitsgerichts alle Feststellungen des sog. Prognosegutachtens im Einzelnen bestritten. Was der Kläger „im Einzelnen“ vorgetragen hätte, hat er jedoch nicht dargelegt. (b) Entgegen der Auffassung des Klägers widersprechen die in den Jahren 2008 und 2009 erfolgten Betriebsrentenanpassungen nicht dem Sanierungs-zweck. Die Beklagte hat diese Anpassungen nachvollziehbar damit begründet, 84 85 86 87 - 37 - 3 AZR 414/12 - 38 - die Anpassung sei geboten gewesen, da die Betriebsrenten letztmalig im Jahr 2003 angepasst worden seien und die Bestandsrentner ihre betriebliche Alters-versorgung bereits vollständig erdient hätten, während die aktiven Beschäftig-ten ihre Betriebsrente zumindest teilweise noch erdienen müssten. 2. Die GBV 2008 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Sie genügt insbesondere den Anforderungen des betriebsverfassungsrechtlichen Gleich-behandlungsgrundsatzes (§ 75 Abs. 1 BetrVG). Es begegnet auch keinen recht-lichen Bedenken, dass die GBV 2008, die am 15. Februar 2008 abgeschlossen wurde, den Ablösungsstichtag für die Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV, die Versorgungsansprüche aufgrund der UR 88 hatten, rückwirkend auf den 28. Februar 2007 festgelegt hat. a) Die GBV 2008 verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG. aa) Als Gesamtbetriebsvereinbarung ist die GBV 2008 an § 75 Abs. 1 BetrVG zu messen. Danach haben die Betriebsparteien darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Zu diesen Grundsätzen gehört der Gleichbehand-lungsgrundsatz, dem der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu-grunde liegt. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sach-verhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszu-schließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung ver-folgte Zweck (vgl. etwa BAG 12. April 2011 - 1 AZR 505/09 - Rn. 15, AP BetrVG 1972 § 75 Nr. 56 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 43; 18. Mai 2010 - 3 AZR 97/08 - Rn. 27, BAGE 134, 254). bb) Danach ist der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrund-satz nicht verletzt. Die GBV 2008 nimmt zwar eine Gruppenbildung vor. Die GBV 2008 schließt gemäß § 2 Abs. 6 die Beschäftigten aus der ehemaligen DAG sowie 88 89 90 91 92 - 38 - 3 AZR 414/12 - 39 - der ehemaligen DPG von der Ablösung aus. Zudem bestimmt § 2 Abs. 4 GBV 2008, dass Widerruf und Ablösung auch gegenüber den Beschäftigten aus der ehemaligen HBV sowie der ehemaligen IG Medien erfolgen; die Bestim-mung legt allerdings den maßgeblichen Stichtag für die Beschäftigten aus der ehemaligen HBV auf den 31. März 2007 und für die Beschäftigten aus der ehemaligen IG Medien auf den 31. Dezember 2007 fest und damit auf spätere Zeitpunkte als für die Beschäftigten der ehemaligen ÖTV. Eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Arbeitnehmergruppen sieht auch § 8 GBV 2008 vor. Nach § 8 Abs. 2 genießen Beschäftigte, mit denen bis zum 30. September 2006 ein Altersteilzeitvertrag abgeschlossen wurde oder die bis zum 15. September 2006 einen schriftlichen Antrag auf einen später erfolgten Abschluss eines Al-tersteilzeitvertrages gestellt hatten, vollen Vertrauensschutz und erhalten be-triebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe der bisher erteilten Zusagen ohne Änderung. Nach § 8 Abs. 1 GBV 2008 gelten Beschäftigte, die im Zeit-punkt der jeweiligen Ablösung das 58. Lebensjahr vollendet haben, als renten-nah iSd. § 27 UR 88 und genießen vollen Vertrauensschutz. Auch sie erhalten betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe der bisher erteilten Zusage ohne Änderung. Diese Gruppenbildung ist jedoch sachlich gerechtfertigt. (1) Für die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten aus der ehema-ligen DPG und aus der ehemaligen DAG gegenüber denjenigen aus der ehe-maligen ÖTV besteht ein hinreichender Sachgrund. (a) Die DPG hatte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 zur Rückdeckung der von ihr erteilten Versorgungszusagen eine Rückdeckungsversicherung bei der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG abgeschlossen, wobei diese Versicherung gemäß § 2 Ziff. 3 des Versicherungsvertrages 100 % des Rentenanspruchs abdeckt. Die DPG hatte zudem sämtliche Rechte und An-sprüche aus der Rückdeckungsversicherung an die vormals bei ihr Beschäftig-ten und die Leistungsempfänger verpfändet. Damit standen die zur Erfüllung der Versorgungsansprüche der Beschäftigten der ehemaligen DPG „angespar-ten“ Mittel zum Ablösungszeitpunkt ausschließlich den Beschäftigten und Leis-tungsempfängern der DPG zu. 93 94 - 39 - 3 AZR 414/12 - 40 - (b) Die DAG hatte zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung der bei ihr Beschäftigten eine Stiftung gegründet. Nach § 8 Ziff. 5 der „Satzung der Ruhegehaltskasse (Stiftung) für Beschäftigte der DAG“ verwaltet der Vorstand, dessen Zusammensetzung in § 6 der Satzung geregelt ist, die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks; zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Vergabe der Stiftungsmittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks (Leistungsent-scheidungen). Der Stiftungszweck ist in § 2 der Satzung festgelegt. Er besteht darin, den Beschäftigten der Trägerunternehmen im Versorgungsfall eine Be-triebsrente zu zahlen. Damit handelt es sich bei dem Stiftungsvermögen um unmittelbar zweckgebundenes Kapital, auf das nur die ehemaligen DAG-Beschäftigten Anspruch haben. (c) Da das zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG gebildete Kapital ausschließlich zur Zahlung der Betriebsrenten an diese Begünstigten verwendet werden konnte, stand es zur Verteilung im Rahmen des von der Beklagten ge-bildeten neuen Dotierungsrahmens nicht zur Verfügung. Vor diesem Hinter-grund, auf den in der Präambel der GBV 2008 hingewiesen wird, ist es sachlich gerechtfertigt, dass § 2 Abs. 6 GBV 2008 die Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG von der Ablösung vollständig ausgenommen hat. Daran ändert entgegen der Auffassung des Klägers auch die Einstands-pflicht der Beklagten nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nichts. (2) Auch § 2 Abs. 4 und Abs. 5 GBV 2008, wonach der maßgebliche Stich-tag für die Ablösung für die Beschäftigten aus der ehemaligen HBV der 31. März 2007 und für die Beschäftigten aus der IG Medien der 31. Dezember 2007 ist, wohingegen die Ablösung für die Beschäftigten der ehemaligen ÖTV zum 28. Februar 2007 erfolgt, verstößt nicht gegen den betriebsverfassungs-rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG. Zwar werden die Beschäftigen der ehemaligen HBV und der ehemali-gen IG Medien gegenüber den Beschäftigten der ehemaligen ÖTV insoweit begünstigt, als die verschlechternde Ablösung ihrer Versorgungsversprechen durch die GBV 2008 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Diese zeitliche 95 96 97 98 - 40 - 3 AZR 414/12 - 41 - Verschiebung findet ihre Legitimation jedoch - worauf § 2 Abs. 4 GBV 2008 ausdrücklich hinweist - in den unterschiedlichen Kündigungsfristen der Ge-samtbetriebsvereinbarungen der genannten Altorganisationen. So sieht die „Betriebsvereinbarung zur Umsetzung der U-Kassen-Reform 6.6.95 (Versor-gungsordnung 1995) und zur Eingrenzung der Versorgungsverpflichtungen der Gewerkschaft HBV“ in Ziff. 8 vor, dass die Vereinbarung mit einer Kündigungs-frist von sechs Monaten, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2000 gekündigt werden kann. Die Beklagte hat diese Betriebsvereinbarung auch frühestmög-lich, nämlich zeitgleich mit dem Widerruf der Versorgungszusagen im Septem-ber 2006 gekündigt, die Kündigungsfrist lief damit am 31. März 2007 ab. Die „Betriebsvereinbarung zur Einführung der Versorgungsordnung 1995 und zur Umsetzung der UK-Reform vom 6. Juni 1995 bei der Industriegewerkschaft Medien in der geänderten Fassung vom 10.04.2000“ enthält in Ziff. 12 die Re-gelung, dass die Betriebsvereinbarung mit einer Frist von jeweils sechs Mona-ten zum Jahresende, jedoch erstmals zum 31. Dezember 2000 gekündigt wer-den kann. Auch hier erfolgte die Kündigung frühestmöglich, nämlich zeitgleich mit dem Widerruf im September 2006. Damit lief deren Kündigungsfrist am 31. Dezember 2007 ab. (3) Die in § 8 Abs. 2 GBV 2008 getroffene Stichtagsregelung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie knüpft erkennbar daran an, dass die Beklagte die Versorgungszusagen mit Schreiben vom 14. September 2006 widerrufen und damit das Vertrauen in den unveränderten Fortbestand der alten Versorgungs-regelungen zerstört hatte. Ab dem 15. September 2006 mussten demnach alle Mitarbeiter, die den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages anstrebten, damit rechnen, dass für ihre Versorgung in Zukunft andere, ggf. auch ungünsti-gere Regelungen maßgeblich sein würden. (4) Auch die in § 8 Abs. 1 GBV 2008 enthaltene Bestimmung des renten-nahen Jahrgangs ist rechtlich nicht zu beanstanden. (a) Zum Zeitpunkt der Ablösung der UR 88 durch die GBV 2008 galten die UR 88 idF vom 11. Juni 1997. Danach verbot § 27 UR 88 in dieser Fassung - ebenso wie § 27 UR 88 aF - zwar die Ablösung der UR 88 für rentennahe 99 100 101 - 41 - 3 AZR 414/12 - 42 - Jahrgänge. § 27 Abs. 2 UR 88 nF definierte jedoch die „rentennahen Jahrgän-ge“ nicht selbst, sondern überließ den Kassenmitgliedern die Bestimmung, ab welchem Lebensjahr ein rentennahes Lebensalter anzunehmen ist. Diese Be-stimmung hat die Beklagte erstmalig in Übereinstimmung mit dem Gesamtbe-triebsrat in § 8 Abs. 1 GBV 2008 vorgenommen. (b) Mit der Festlegung des „rentennahen Jahrgangs“ auf die Vollendung des 58. Lebensjahres haben die Betriebspartner den ihnen zustehenden Ge-staltungsspielraum gewahrt. Rentennahe Jahrgänge befinden sich in einer besonderen Situation. Sie können Leistungseinschränkungen, die auf eine Ablösung ihres Versor-gungsversprechens durch ungünstigere Versorgungsbedingungen zurückge-hen, nicht mehr durch eine adäquate Eigenvorsorge kompensieren. Sie werden deshalb von einer Leistungseinschränkung besonders hart und nachhaltiger als andere Arbeitnehmer betroffen. Dieser Betroffenheit haben die Betriebsparteien dadurch Rechnung getragen, dass sie Mitarbeiter, die das 58. Lebensjahr be-reits vollendet hatten, von der Ablösung ausgenommen haben. § 8 Abs. 1 GBV 2008 ist auch nicht deshalb unbillig, weil er eine An-wendung der UR 88 nur für diejenigen Mitarbeiter vorsieht, die zum Ablösungs-stichtag das 58. Lebensjahr vollendet hatten. Eine Einbeziehung auch der Jahr-gänge davor in die Übergangslösung hätte zu höheren Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung der Beklagten geführt. Die Stichtagsregelung beruht daher auf wirtschaftlichen Erwägungen. Diese stellen einen hinreichen-den Sachgrund für eine unterschiedliche Behandlung dar (vgl. BAG 12. Oktober 2004 - 3 AZR 432/03 - zu II 1 der Gründe, EzA BetrAVG § 1 Unterstützungs-kasse Nr. 13). b) Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die GBV 2008, die am 15. Februar 2008 abgeschlossen wurde, den Ablösungsstichtag für die Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV, die Versorgungsansprüche aufgrund der UR 88 haben, rückwirkend auf den 28. Februar 2007 festgelegt hat. Dieser Stichtag orientiert sich an dem Informationsschreiben der Beklagten vom 10. November 2006, in welchem diese den Mitarbeitern mitgeteilt hatte, dass 102 103 104 105 - 42 - 3 AZR 414/12 - 43 - neue Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung zum 1. März 2007 in Kraft treten sollten und dass es, sofern es nicht gelinge, bis zu diesem Zeitpunkt eine Neuregelung zu schaffen, dennoch bei einem Widerruf zum 28. Februar 2007 verbleibe. Es kann dahinstehen, ob der Kläger die Möglichkeit hatte, dieses Infor-mationsschreiben zur Kenntnis zu nehmen. Die Beklagte hatte bereits mit Schreiben vom 14. September 2006 gegenüber den Beschäftigten, so auch gegenüber dem Kläger, die von der ÖTV erteilte Versorgungszusage zum 30. September 2006 widerrufen. Zugleich hatte sie mitgeteilt, dass der Bundes-vorstand in seiner Sitzung am 13. September 2006 beschlossen hatte, die den Beschäftigten aus den Gründungsorganisationen ÖTV, HBV und IG Medien erteilten Versorgungszusagen mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2006 zu ändern. Dabei hatte sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Widerruf dazu führe, dass die Beschäftigten sich nicht auf eine Weitergeltung der bisherigen Rege-lungen zur betrieblichen Altersversorgung verlassen könnten. Bereits durch diesen Widerruf hatte die Beklagte ein Vertrauen des Klägers dahin, dass seine Versorgungsbedingungen unverändert bleiben würden, zerstört. Da es zudem nicht auszuschließen war, dass sich die Verhandlungen mit dem Gesamtbe-triebsrat hinziehen würden, konnte der Kläger, nachdem eine Betriebsvereinba-rung über betriebliche Altersversorgung zum 1. Oktober 2006 nicht zustande gekommen war, auch nicht davon ausgehen, dass mit Ablauf dieser Frist der Widerruf keinerlei Wirkung mehr entfalten sollte. Mit ihrem Informationsschrei-ben vom 10. November 2006 hatte die Beklagte entgegen der Rechtsauffas-sung des Klägers ihren Widerruf vom 14. September 2006 nicht einschrän-kungslos zurückgenommen, sondern lediglich den Zeitpunkt, bis zu dem die Mitarbeiter auf eine unveränderte Weitergeltung der UR 88 vertrauen konnten, auf den 28. Februar 2007 hinausgeschoben. Auf die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs kommt es dabei nicht an. Die Beklagte wollte nicht bereits mit dem Widerruf in Versorgungsanwartschaf-ten des Klägers eingreifen; sie hat den Widerruf vielmehr nur zu dem Zweck ausgesprochen, die angekündigte spätere Ablösung der UR 88 durch die noch abzuschließende Gesamtbetriebsvereinbarung in dem Sinne vorzubereiten, 106 107 - 43 - 3 AZR 414/12 - 44 - dass Vertrauen in den unveränderten Fortbestand der Altregelungen ab einem bestimmten Zeitpunkt zerstört wurde. Die Eignung der Widerrufserklärung, das Vertrauen des Klägers in die unveränderte Weitergeltung seiner Versorgungs-bedingungen zu zerstören, setzt nicht die Wirksamkeit des Widerrufs voraus. Dafür ist vielmehr die Information ausreichend, dass die alten Versorgungsbe-dingungen ab dem 30. September 2006 bzw. dem 28. Februar 2007 keine Gel-tung mehr haben sollten. 3. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers verstoßen weder der Aus-schluss der Beschäftigten der ehemaligen DAG und der ehemaligen DPG von der Ablösung noch die Festlegung abweichender Ablösungsstichtage für die Beschäftigten der ehemaligen HBV und ehemaligen IG Medien gegen den Ver-schmelzungsvertrag oder die Grundsatzvereinbarung. a) Nach § 5 Abs. 2 des Verschmelzungsvertrages gelten die AAB der Gründungsgewerkschaften jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungs-bereich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus so lange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden, die durch einvernehmliche Regelungen zwischen den Betriebsparteien für alle Be-schäftigten einheitlich geschaffen werden sollen. Ziff. 1 Abs. 2 der Grundsatz-vereinbarung bestimmt, dass die Allgemeinen Anstellungsbedingungen und -regelungen der fünf (Gründungs-)Gewerkschaften jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus so lange fortgelten, bis sie durch neue Vereinbarun-gen ersetzt werden. Dabei waren die Beteiligten der Vereinbarung sich einig in dem Bestreben, einvernehmlich neue einheitliche Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten zu schaffen. Dies ist durch die Allgemeinen Anstellungsbe-dingungen der Beklagten, die zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind, ge-schehen. Die Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Beklagten enthalten einheitliche Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten. b) Dem steht nicht entgegen, dass § 20 der Allgemeinen Anstellungsbe-dingungen der Beklagten auf eine noch abzuschließende Gesamtbetriebsver-einbarung, dh. auf die GBV 2008 verweist, die ihrerseits die Beschäftigten der 108 109 110 - 44 - 3 AZR 414/12 - 45 - ehemaligen DAG und der ehemaligen DPG von der Ablösung ausnimmt und abweichende Ablösungsstichtage für die Beschäftigten der ehemaligen HBV und ehemaligen IG Medien festlegt. Auch die AAB der ÖTV regelten die be-triebliche Altersversorgung nicht selbst, sondern nahmen auf die Unterstüt-zungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. Bezug. Damit waren die Betriebspartner sowohl nach dem Verschmelzungsvertrag als auch nach der Grundsatzvereinbarung nicht verpflichtet, die betriebliche Altersversorgung in den Allgemeinen Anstellungsbedingungen selbst zu regeln. Sie hatten viel-mehr die Möglichkeit, für die betriebliche Altersversorgung auf ein Regelwerk außerhalb der Allgemeinen Anstellungsbedingungen zu verweisen und bei der Ausgestaltung dieses Regelwerks rechtlichen und tatsächlichen Besonderhei-ten bei einzelnen Gründungsgewerkschaften Rechnung zu tragen. c) Etwas anderes folgt auch nicht aus Ziff. 1 Abs. 4 der Grundsatzverein-barung, wonach jeder Beschäftigte die Möglichkeit hat, bis zum 31. Dezember 2007 seine bisherigen Vergütungsregelungen beizubehalten. Zwar haben auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Entgeltcharakter. Allerdings wer-den die Vergütungsregelungen in Ziff. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung durch den Klammerzusatz konkretisiert. Danach gehören hierzu nur das Arbeitsentgelt für die Dauer der aktiven Beschäftigung, nicht aber die Leistun-gen der betrieblichen Altersversorgung. III. Der Kläger ist nicht nach § 8 Abs. 1 GBV 2008 von der Ablösung aus-genommen. Nach dieser Bestimmung gelten Beschäftigte, die im Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung das 58. Lebensjahr vollendet haben, als rentennah iSd. § 27 UR 88 und genießen „vollen Vertrauensschutz“. Sie erhalten betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe der bisher erteilten Zusage ohne Ände-rung. 1. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er ist am 17. Mai 1949 geboren und hatte zum Ablösungsstichtag 28. Februar 2007/1. März 2007 das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet. 111 112 113 - 45 - 3 AZR 414/12 - 46 - 2. Die Stichtagsregelung ist nicht deshalb unzulässig, weil sie im Einzelfall zu Härten führt. Die Nähe zum Stichtag allein ist noch kein Härtefall (vgl. BAG 12. Oktober 2004 - 3 AZR 432/03 - zu II 1 der Gründe, EzA BetrAVG § 1 Unter-stützungskasse Nr. 13). IV. Der Kläger ist auch nicht deshalb von der Ablösung ausgenommen, weil bis zum 11. Juni 1997 noch § 27 UR 88 aF galt, wonach als rentennah anzusehen war, wer das 55. Lebensjahr vollendet hatte, und der Kläger am Ablösungsstichtag 28. Februar/1. März 2007 zwar noch nicht das 58. Lebens-jahr, jedoch das 55. Lebensjahr vollendet hatte. 1. Zum Zeitpunkt der Ablösung der UR 88 durch die GBV 2008 galt für den Kläger nicht mehr § 27 UR 88 aF, sondern § 27 UR 88 nF. Die dem Kläger erteilte Versorgungszusage nahm die Richtlinien der Unterstützungskasse in ihrer jeweiligen Fassung in Bezug. Nur deswegen konnte § 27 UR 88 aF für den Kläger überhaupt Wirkung erlangen. Denn im Zeitpunkt der Zusage an den Kläger existierte die Vorschrift mit diesem Inhalt noch nicht. Sie wurde erst am 6. Juni 1995 in die UR 88 eingefügt. Die Richtlinien der Unterstützungskasse haben den Inhalt der Versorgungszusage auch nicht dahin geändert, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt weitere Änderungen der Unterstützungskassen-Richtlinien für die Versorgung keine Bedeutung mehr haben sollen. Vielmehr bestimmt die vertragliche Vereinbarung die Reichweite der Bezugnahme auf die von der Unterstützungskasse geschaffenen Richtlinien. 2. § 27 UR 88 aF war im Übrigen nicht im Sinne einer „Ewigkeitsgarantie” auszulegen. Denn § 27 UR 88 aF enthielt keine Bestimmung darüber, dass die Vorschrift selbst nicht mehr abänderbar sein sollte. Daher stand auch § 27 UR 88 aF wie alle sonstigen Bestimmungen der Unterstützungsrichtlinien unter dem Vorbehalt, dass die Regelung nur solange gilt, wie sie nicht selbst geän-dert wird. Ohne eine anderslautende ausdrückliche Selbstbindung ist nicht an-zunehmen, dass die Mitgliederversammlung bei Einfügung des § 27 in die UR 88 am 6. Juni 1995 sich für die Zukunft des Rechts begeben wollte, den Begriff der rentennahen Jahrgänge neu zu bestimmen. 114 115 116 117 - 46 - 3 AZR 414/12 3. Ein Vertrauen des Klägers, er könne als rentennaher Jahrgang iSv. § 27 UR 88 aF nicht mehr von Ablösungsregelungen betroffen werden, war nicht schutzwürdig. § 27 UR 88 hat bereits am 11. Juni 1997 seine neue Fas-sung erhalten, wonach die Kassenmitglieder den Begriff der rentennahen Jahr-gänge bestimmen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger sein 55. Lebensjahr noch nicht vollendet. Bereits deshalb konnte der Kläger kein schützenswertes Vertrauen entwickeln, immer als „rentennaher Jahrgang” zu gelten und künftig ausschließlich nach den UR 88 behandelt zu werden. 4. Aus dem Informationsschreiben der Beklagten vom 15. Januar 2007 kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. In diesem Schreiben hatte die Beklagte die Mitarbeiter lediglich über den Stand der Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat über die künftige betriebliche Altersversorgung unter-richtet und das von ihr dem Gesamtbetriebsrat unterbreitete Angebot erläutert, wonach als rentennah gelten sollte, wer am jeweiligen Stichtag das 55. Lebens-jahr vollendet hat. Damit konnte der Kläger allenfalls erwarten, dass die Be-triebsparteien in der noch abzuschließenden Gesamtbetriebsvereinbarung Ver-trauensschutz für rentennahe Jahrgänge vereinbaren würden. Er konnte jedoch nicht darauf vertrauen, dass sich an dem Stand der Verhandlungen bis zum Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung nichts mehr ändern würde. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Schlewing Spinner Knüttel Rau 118 119 120

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