3. Senat - Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer Unterstützungskasse durch Betriebsvereinbarung - Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas
Karar Dilini Çevir:
3. Senat - Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer Unterstützungskasse durch Betriebsvereinbarung - Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas
Bundesarbeitsgericht 3 . Senat Urteil vom 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - I. Arbeitsgericht Duisburg Urteil vom 30. Juni 2010 - 2 Ca 1930/09 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 10. April 2012 - 17 Sa 1184/10 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer Unterstü t- zungskasse durch Betriebsvereinbarung - Anwendbarkeit des dreistufigen Prüfungsschemas Gesetz e : BetrAVG § 1 Ablösung , § 2 Abs. 1 und Abs. 5, § 16; GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 75 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1 Leitsätze: keine Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 414/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 510/12 17 Sa 1184/10 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. November 2013 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbekla gte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 12. November 2013 durch die Richterin am Bundesarbeitsgericht - 2 - 3 AZR 510/12 - 3 - Dr. Schlewing als Vorsitzende, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die e h- renamtlichen Richter Heuser und Hormel für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Düsseldorf vom 10. April 2012 - 17 Sa 1184/10 - wird zurückgewiesen . Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, nach welcher Versorgungsordnung sich die Ruhegeldansprüche des Klägers richten. Der im Dezember 1956 geborene Kläger nahm am 1. Juli 198 2 eine Beschäftigung als Gewerkschaftssekretär bei der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (i m Folgenden: ÖTV) auf. In dem Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der ÖTV vom 2 8 . Jun i 1982 heißt es ua . : ingungen richten sich nach den der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Ve r- Fassungen. Die Vertragsparteien erkennen die s- s- vereinbarungen in den jeweils gültigen Fassungen als 1 2 - 3 - 3 AZR 510/12 - 4 - In dem Kollektiven Vertrag über die Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft ÖTV (im Folgenden: AAB ÖTV) findet sich folgende Bestimmung: § 6 Zusätzliche Altersversorgung (1) Die Gewerkschaft ÖTV ist Mitglied der Unterstü t- zungskasse des DGB e.V. Die zusätzliche Altersve r- sorgung ihrer Besch äftigten ist geregelt durch die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. und die Vereinbarung über die Za h- lung von Alters - , Invaliden - und Hinterbliebenenve r- sorgung. (2) Beschäftigte werden nach den jeweils geltenden U n- terstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. als Begünstigte angemeldet; darüber we r- den sie nach Ablauf der Probezeit informiert.* t- zungs - Richtlinien 1988 (mit Altl ast - Regelung) - Versorgungsordnung für die B e- schäftigten der Gewerkschaften des DGB und der gewerkschaftlichen Einric h- tungen, die am 31.12.1982 bei der Unterstützungskasse angemeldet waren - vom 1. April 1988 (im Folgenden: UR 88) . In den UR 88 heißt es: § 1 Leistungen, Geltungsbereich (3) Diese Unterstützungs - Richtlinien gelten für Unte r- stützungsempfänger und Begünstigte, die am 31.12.1982 bei der Unterstützungskasse angemeldet § 2 Begünstigte (4) Die Anmeldung bei der Unterstützungskasse erfolgt für die Dauer der Beschäftigung gegen Entgelt (ve r- sicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, § 7 3 4 - 4 - 3 AZR 510/12 - 5 - § 4 Bemessungsentgelt (1) Die versorgungsfähigen Teile des Arbeitsentgelts im Bemessungszeitraum bilden das Bemessungsen t- gelt. Die letzten 12 Kalendermonate vor Eintritt des Unterstützungsfalles bilden den Bemessungszei t- § 5 Versorgungsfähige Zeiten (1) Die Anrechnungszeit besteht aus der Anmeldung s- zeit und der Zurechnungszeit. (2) Die Anmeldungszeit ist die Zeit der Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt eines U n- terstützungsfalles. (3) Die Gesamtzeit ist die Zeit von der erstmaligen A n- meldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt des Unterstützungsfalles. (4) Die Zurechnungszeit ist die Zeit nach Eintritt des U n- terstützungsfalles der Berufsunfähigkeit oder E r- werbsunfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Leben s- jahres in vollen Jahren. Die Zurechnungszeit beträgt längstens 10 Jahre. § 6 Berechnung der U nterstützung (1) Die Gesamtversorgung beträgt nach einer Anrec h- nungszeit von 10 vollen Jahren 35 v.H. des Beme s- sungsentgeltes. Sie steigt ab dem 11. Anrechnung s- jahr um jährlich 2 v.H. und steigt ab dem 26. Anrec h- nungsjahr um jährlich 1 v.H. des Bemessungsentge l- tes. (2) Die Gesamtversorgung darf 70 v.H. des Beme s- sungsentgeltes nicht übersteigen. (3) Die Unterstützung ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Gesamtversorgung um die gesetzliche Rente und die anderen nach § 7 anrechenbaren Leist ungen gemindert wird. § 9 Unterstützung nach vorzeitigem Ausscheiden - 5 - 3 AZR 510/12 - 6 - (3) Der unverfallbare Teil der Aussicht auf Unterstützung wird aus dem Betrag der Unterstützung errechnet, der sich unter Anrechnung und Hochrechnung and e- rer Leistungen nach Vollendung des 65. Lebensja h- res ergeben würde, wobei die Bemessungsgrundl a- gen zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde g e- legt werden. Die Aussicht auf Unterstützung bleibt mit dem Teil der nach Satz 1 errechneten Unterstü t- zung erhalten, der dem Verhält nis der Dauer der ta t- sächlichen Anmeldungszeit zur möglichen Anme l- dungszeit bis zu dem Monat, in dem das 65. Leben s- jahr vollendet wird, entspricht. § 30 Finanzierung (1) Die in einem Geschäftsjahr gezahlten Unterstützu n- gen an die Leistungsberechtigten eines Kassenmi t- gliedes werden der Unterstützungskasse von dem Kassenmitglied erstattet. Das Nähere bestimmt die Beitragsordnung. (2) Die Anwartschaften nach diesen Unterstützungs - Richtlinien sind beitragsfrei. Am 6. Juni 1995 beschloss die Unterstützungskasse des DGB e.V. (im Folgenden: Unterstützungskasse) eine Neuregelung der Unterstützung durch die Versorgungsordnung 1995 (im Folgenden: VO 95) . Die VO 95 sieht eine beitragsorientierte Versorgung vor, bei der Anwartschaften über eine Rückd e- ckungsversicherung vorausfinanziert werden. Die Mitglieder der Unterstü t- zungskasse zahlen monatliche Beiträge für die bei ihnen Beschäftigten. Die Versorgung nach der VO 95 errechnet sich aus der Summe von Rentenba u- steinen, d ie während der Anrechnungszeit kalenderjährlich erworben werden. § 1 VO 95 bestimmt: § 1 Geltungsbereich (1) Diese Versorgungsordnung gilt für die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten und früheren B e- schäftigten der Gewerkschaften, de s DGB und der gewerkschaftlichen Einrichtungen (Kassenmitglieder), soweit die betriebliche Altersversorgung von der U n- terstützungskasse des DGB e.V. durchgeführt wird und soweit nicht die Unterstützungs - Richtlinien 1988 5 - 6 - 3 AZR 510/12 - 7 - oder die Unterstützungs - Richtlinien 1983 gelten. (2) Diese Versorgungsordnung gilt für die Beschäftigten und früheren Beschäftigten der Kassenmitglieder nur dann, wenn ihr Kassenmitglied gegenüber der Unte r- stützungskasse die schriftliche Erklärung abgegeben hat, dass es dieser Versorgungso rdnung beitritt. (3) Durch den Beitritt eines Kassenmitgliedes werden für dessen Beschäftigte Anmeldungsverhältnisse b e- gründet, sofern die Beschäftigten die persönlichen Voraussetzungen dazu erfüllen. Anmeldungsverhäl t- nisse nach dieser Versorgungsordnung können fr ü- hestens ab dem 1. Im Rahmen der Vereinbarung der VO 95 wurden die UR 88 ua. um fo l- gende Bestimmung ergänzt: § 26 Ablösung der Gesamtversorgungszusagen (1) Ein Kassenmitglied kann durch schriftliche E rklärung gegenüber seinen Begünstigten und gegenüber der Unterstützungskasse bestimmen, daß die Gesam t- versorgungszusagen nach § 6 ab einem bestimmten Zeitpunkt durch eine anderweitige Regelung abgelöst werden. (3) Für das Anmeldungsverhältnis gilt ab dem Änd e- rungszeitpunkt die Versorgungsregelung, welche die Unterstützungs - Richtlinien 1988 ablöst. Die Unte r- stützungs - Richtlinien 1988 gelten nur insoweit weiter, wie es die neue Versorgungsregelung bestimmt. Im Zuge der Verschmelzung der ÖTV und anderer Gewerkschaften auf die Beklagte wurden alle Versorgungswerke dieser Gewerkschaften geschlo s- sen, dasjenige der ÖTV zum 1. Juli 1999. Im Verschmelzungsvertrag zwischen der Deutschen Angestellten - Gewerkschaft e.V. (im Folgenden: DAG) , der Deu t- sche n Postgewerkschaft e.V. (im Folgenden: DPG) , der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen e.V. (im Folgenden: HBV) , der Industriegewer k- schaft Medien - Druck und Papier, Publizistik und Kunst e.V. (im Folgenden: IG Medien) und der ÖTV auf der einen Se ite und der Gründungsorganisation 6 7 - 7 - 3 AZR 510/12 - 8 - ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (im Folgenden: ver.di) auf der anderen Seite vom 22./23. Oktober 2000 heißt es ua.: § 5 Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen 1. Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung gehen jeweils sämtliche Arbeitsverhältnisse, die zu diesem Zeitpunkt mit der DAG, DPG, HBV, IG Medien und ÖTV bestehen, gem. § 324 UmwG i.V.m. § 613 a BGB auf ver.di über und werden von dieser fortg e- führt. 2. Dabei gelten die allgemeinen Anstellungsbedingu n- gen und - regelungen der Gründungsgewerkschaften jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsb e- reich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus solange fort, bis sie durch neue V ereinbarungen ersetzt werden, die durch ei n- vernehmliche Regelungen zwischen den Betrieb s- pa r teien für alle Beschäftigten einheitlich geschaffen In der zwischen der DAG, DPG, HBV, IG Medien und ÖTV mit ihren Gesamtbetriebsräten am 18. Mai (im Folgenden: Grundsatzvereinbarung) heißt es ua . : m- wandlungsgesetz gehen alle bei den Gewerkschaften b e- stehenden Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten, wie sie zum Zeitpunkt der Verschmelzung b e- stehen, auf ver.di über. Die allgemeinen Anstellungsbedingungen und - regelungen der fünf Gewerkschaften gelten jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltung sbereich stammenden Beschäfti g- ten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus solange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden. Die Beteiligten dieser Vereinbarung sind sich dabei einig in dem Bestreben, einvernehmlich neue einheitliche al l- gemeine Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten zu schaffen. 8 - 8 - 3 AZR 510/12 - 9 - Anstellungsbedingungen, die nicht einvernehmlich z u- stande gekommen sind, können frühestens am 1.7.2004 in Kraft treten. Jede/r Beschäftigte hat die Möglichkeit, bis zum 31.12.2007 se ine/ihre bisherigen Vergütungsregelu n- gen (Entgelte einschließlich Dauer der wöchentlichen A r- beitszeit, Eingruppierung sowie alle regelmäßig wiede r- Mit Schreiben vom 14. September 2006, das von zwei Bereic hsleitern der Beklagten unterzeichnet ist, widerrief die Beklagte dem Kläger gegenüber die von der ÖTV erteilte Versorgungszusage zum 30. September 2006. Das Schreiben vom 14. September 2006 hat auszugsweise den folgenden Inhalt: Bundesvorstand hat in seiner Sitzung am 13. September 2006 beschlossen, die den Beschäftigten aus den Gründungsorganisationen ÖTV, HBV und IG M e- dien erteilten Versorgungszusagen mit Wirkung ab dem 01. Oktober 2006 zu ändern. Demgemäß widerrufen wir hierm it die dir erteilte Verso r- gungszusage zum 30. September 2006. Der Widerruf führt dazu, dass du dich nicht auf eine Weitergeltung der bish e- rigen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung ve r- lassen kannst. Die bis zu diesem Stichtag erdienten A n- wartschaf ten bleiben unverfallbar erhalten. Dies ist die - leider - notwendige Konsequenz aus dem Umstand, dass die bisher noch nicht ausfinanzierten B e- lastungen aus der betrieblichen Altersversorgung von ver.di in der Zukunft ansonsten eine Höhe annehmen werden, welche die Handlungs - und Arbeitsfähigkeit uns e- rer Organisation nachhaltig zu beeinträchtigen droht. Hierauf musste der Bundesvorstand reagieren. Dabei ve r- tritt er ebenso wie der Gewerkschaftsrat die Auffassung, dass Folgen und Belastungen, die sich aus dieser En t- scheidung ergeben, von Beschäftigten und Wahlangestel l- ten gleichermaßen getragen werden müssen. Es ist der gemeinsame Wille von Bundesvorstand und Gewerkschaftsrat, den in ver.di Tätigen auch zukünftig eine betriebliche Versorgung im Alter und bei Erwerb s- minderung sowie für Hinterbliebene anzubieten. Nur muss dies zwingend auf einer anderen Finanzierungsbasis als bisher erfolgen. 9 - 9 - 3 AZR 510/12 - 10 - Der Bundesvorstand ist bemüht, so bald als möglich mit dem Gesamtbetriebsrat eine Regelung über die Fortfü h- rung der betrieblichen Altersversorgung für die Beschäfti g- ten von ver.di zu vereinbaren. Daher ist dem Gesamtb e- triebsrat in Verbindung mit dem Widerruf auch ein Ang e- 11. Oktober 2006 heißt es: die Reaktionen auf unsere Entscheidung, die bestehende betriebliche Altersversorgung zum 1. Oktober 2006 zu verändern, zeigen, dass es nicht gelungen ist, Weg und Ziel dieser Entscheidung gut zu verknüpfen. Das Z iel, die betriebliche Altersversorgung in ver.di neu zu und für alle ver.di - Beschäftigten zugänglich zu machen, wird von vielen Beschäftigten verstanden, und auch, dass es notwendig ist, das bestehe nde System zu verändern. Der Weg hat Verunsicherung und viel Ärger ausgelöst. Das bedauern wir sehr. Wir wollen für mehr Information und Aufklärung sorgen und verstärkt mit euch in die Di s- kussion kommen. Dafür haben wir auf den nächsten Seiten Antworte n auf die zehn am häufigsten gestellten Fragen zusammen g e- fasst. In einem Informationsschreiben vom 10. November 2006 teilte die B e- mit: der Bundesvorstand hat die Betroffenheit und Enttä u- schung über das Zustandekommen des Beschlusses zur Veränderung der Versorgungszusagen bei weiten Teilen der Beschäftigten wahrgenommen und erkennt an, dass die Entscheidung für viele B eschäftigte überraschend und unvermutet gekommen ist. Der Bundesvorstand bedauert sehr, dass sich hierdurch viele in ihrem Vertrauen auf Zuverlässigkeit und Offenheit innerhalb der Organisation verletzt fühlen. Er bekräftigt, dass es nicht in seiner Absi cht gelegen hat, die Beschä f- 10 11 - 10 - 3 AZR 510/12 - 11 - tigten und ihre Vertretung zu übergehen und ihre Rechte auf Mitsprache in den sie betreffenden Angelegenheiten zu ignorieren. Deshalb hat Kollege B auf der Betriebsrätekonferenz am 08.11.2006 im Namen des Bundesvorstands dem G e- samtbetriebsrat angeboten, den zum 30.09.2006 ausg e- sprochenen Widerruf von Versorgungszusagen zurückz u- nehmen und den Stichtag auf den 28.02.2007 zu ve r- schieben. Voraussetzung für diese Zusage ist die Bereitschaft des Gesamtbetriebsrats zur unverzüglichen Aufnahme von Verhandlungen über eine Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in ver.di. Die Entscheidung des Bundesvorstandes wurde ang e- sichts der dynamisch steigenden Belastungen aus den Versorgungszusagen sowie der gleichzeitig zu prognost i- zierenden Mitglieder - und Beitragseinnahmeentwicklung allein aus Verantwortung und Sorge um die zukünftige Handlungsfähigkeit der Organisation im Interesse der Mi t- glieder getroffen. Der Bundesvorstand ist mit dem Gesamtbetriebsrat übe r- einge kommen, die Verhandlungen unverzüglich aufz u- nehmen und bis Ende Februar 2007 abzuschließen. Die neuen Regelungen sollen ab dem 01.03.2007 in Kraft treten. Gelingt es nicht, diesen Zeitrahmen einzuhalten, bleibt es dennoch bei einem Widerruf zum 28.02.2 007. Dann gelten die neuen Regeln rückwirkend ab 1.3.2007. Die Gesamtbetriebsvereinbarung über die Ablösung von Regelungen der Gründungsgewerkschaften zwischen der Vereinten Dienstleistungsgewer k- schaft ver.di und dem Gesamtbetriebsrat der Vereinten Dienstleistungsgewer k- schaft ver.di vom 12. Dezember 2007 bestimmt ua.: die ver.di - Beschäftigten werden folgende Regelungen a u- ßer Kraft gesetzt: 12 - 11 - 3 AZR 510/12 - 12 - 5. AAB ÖTV § 1 Geltungsbereich, § 2 Arbeitsvertrag, § 3 Probezeit, § 4 Beschäftigungszeit, § 7 Fort - Ab dem 1. Januar 2008 wurden die AAB Arbeitsbedingungen für die ver.di - (im Folgenden: AAB 2008) abgelös t. § 20 der AAB 2008 lautet: § 20 Betriebliche Altersversorgung ver.di gewährt seinen Beschäftigten eine betriebliche A l- tersversorgung. Anspruchsvoraussetzungen und A n- Am 15. Februar 2008 schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat i- (im Folgenden: GBV 2008) ab. In der GBV 2008 heißt es: Präambel Der Bundesvorstand von ver.di hat in An betracht der bereits seit etlichen Jahren gegebenen Entwicklung der Mitgliederzahlen und Beitragseinnahmen sowie der we i- terhin dramatisch ansteigenden Versorgungslast aufgrund der Zusagen nach den Unterstützungs - Richtlinien 1988 und 1983 der Unterstützungs kasse des DGB und der da r- aus resultierenden finanziellen Situation beschlossen, die unter Vorbehalt erteilten Zusagen abzulösen, soweit diese nicht bereits durch einzelne Gründungsorganisationen von ver.di vollständig rückgedeckt worden sind und das dafür zur Verfügung gestellte Kapital nicht verbindlich und au s- schließlich zur Abdeckung der entstehenden Verso r- gungskosten festgelegt worden ist. Der bei dieser Maßnahme durch entsprechende Hau s- haltsbeschlüsse des Bundesvorstands neu festgelegte Dotierungsrahmen macht eine von den bisherigen Verso r- gungssystemen abweichende Verteilung der Mittel erfo r- derlich. Dabei soll und muss es Ziel sein, Beschäftigte o h- ne bisherige Zusage in das Versorgungssystem mit einz u- beziehen und zukünftig ein einheitlich es Versorgungsn i- veau zu schaffen. 13 14 - 12 - 3 AZR 510/12 - 13 - Gleichzeitig muss die weitere betriebliche Altersverso r- gung durch eine regelmäßige kongruente Rückdeckung abgesichert und für die zukünftigen Haushalte kalkulierbar gemacht werden. Nur auf diese Weise lässt sich länge r- fristig für die Beschäftigten von ver.di eine betriebliche Altersversorgung erhalten. § 2 Widerruf und Ablösung (1) Zum Stichtag 28.02.2007 werden die bis dahin ge l- tenden Versorgungszusagen gegenüber den B e- schäftigten aus der ehemaligen ÖTV nach den U n- terstützungs - Richtlinien 1988 und 1983 (UR88 und UR83) widerrufen und unter Bezugnahme auf die §§ 26 dieser Richtlinien mit Wirkung ab dem 01.03.2007 auf die Versorgungsordnung 1995 (VO95) der Unterstützungskasse des DGB e.V. (im Weiteren Unterstützu ngskasse genannt) überführt. (2) Zum Stichtag 28.02.2007 werden die bis dahin ge l- tenden Versorgungszusagen gegenüber Beschäfti g- ten, die ab dem 01.07.2001 neu eingestellt worden sind und deren Zusagen von ver.di fortgeführt wu r- den, da sie bereits zuvor be i der Unterstützungska s- se des DGB angemeldet waren, widerrufen und, s o- fern diese Versorgungszusagen auf den UR88 oder UR83 beruhen, unter Bezugnahme auf die §§ 26 der UR88 und UR83 auf die VO95 der Unterstützung s- kasse überführt. (3) Ein Widerruf zum 28.0 2.2007 wird ebenfalls gege n- über denjenigen Beschäftigten aus der ehemaligen DPG sowie der ehemaligen ÖTV ausgesprochen, denen bereits vor dem 01.07.2001 Zusagen auf der Grundlage der VO95 erteilt worden waren. (4) Widerruf und Ablösung erfolgt auch gegen über den Beschäftigten aus der ehemaligen HBV sowie der ehemaligen IG Medien, wobei der maßgebliche Stichtag für die Beschäftigten aus der HBV der 31.03.2007 und für die Beschäftigten aus der IG M e- dien der 31.12.2007 ist. Diese Verschiebung ergibt sich aus den besonderen Kündigungsfristen der G e- samtbetriebsvereinbarungen der genannten Altorg a- nisationen 1 . (5) Mit Wirkung ab dem 01.03.2007, im Falle der B e- schäftigten aus der ehemaligen HBV ab dem 01.04.2007 sowie im Falle der Beschäftigten aus der ehemalige n IG Medien ab dem 01.01.2008 werden - 13 - 3 AZR 510/12 - 14 - die Versorgungszusagen der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Beschäftigten auf der Grundlage der VO95 der Unterstützungskasse fortgeführt. (6) Beschäftigte aus der ehemaligen DAG sowie der ehemaligen DPG bleiben von einer Ablösung der Versorgungszusagen ausgenommen, soweit sie nicht ausdrücklich in den Absätzen 1 bis 5 genannt sind. 1 n- führung der VO95 und zur Umsetzung der UK - Reform vom 6. Juni in der geänderten Fassung vom 10. April 2000 der Industrieg e- Umsetzung der U - Kassen - Reform vom 6.6.95 (VO95) und zur Ei n- vom 18. Okt ober 1996 in der Fassung nach Abschluss der Ergä n- zungsvereinbarung vom 8. Oktober 1997. § 3 Weitere betriebliche Altersversorgung (1) Ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Ablösung entspr e- chend § 2 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung we r- den die Versorgungszusagen auf der Grundlage der VO95 der Unterstützungskasse fortgeführt. Die §§ 7 und 8 VO95 finden keine Anwendung. § 4 Beschäftigte ohne Versorgungszusage sowie neu eingestellte Beschäftigte (1) Beschäftigte, denen bisher innerhalb der Grü n- dungsorganisationen oder von ver.di keine Verso r- gungszusage gegeben worden ist, werden mit Wi r- kung ab dem 01.03.2007 auf der Grundlage der VO95 bei der Unterstützungskasse neu angemeldet. (2) Ab dem 01.03.2007 neu eingestellte Beschäftigte erhalten eine Versorgungszusage nach der VO95. § 6 Erworbene Anwartschaften (Besitzstände) (1) Die bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung e r- worbenen Anwartschaften werden nach den Berec h- nungsgrundsätzen ermittelt, wie sie in den §§ 9 der UR88 und UR83 sowie in § 20 der VO95 niederg e- legt sind (statische Besitzstände). Dabei werden A n- wartschaftszeiten nach Tagen bemessen. - 14 - 3 AZR 510/12 - 15 - (2) Bei Eintritt des Rentenfalles bzw. im Zeitpunkt des Ausscheidens erfolgt bei Beschäftigten aus der eh e- maligen ÖTV mit Zusage n nach den UR88 und den UR83 eine weitere Berechnung des Besitzstandes im Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung, bei der abwe i- chend von Absatz 1 das veränderte Bemessung s- entgelt zugrunde gelegt wird, das sich aus der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses err eichten Ve r- gütung ergibt (dynamisierter Besitzstand). Für eine entsprechende Berechnung wird bei den Beschäftigten aus der ehemaligen HBV, die unter die UR88 fallen, das nach den Bestimmungen der G e- samtbetriebsvereinbarung 2 zur Ermittlung des stat i- schen Besitzstandes am 31.03.2007 anzusetzende Bemessungsentgelt in der Folgezeit in demselben Umfang wie die Tabellengehälter sowie entspr e- chend den Veränderungen durch Umgruppierung und Umstufung dynamisiert. (3) Sofern bei der Berechnung des statischen Bes it z- stands nach Absatz 1 eine Rente aus der gesetzl i- chen Rentenversicherung anzurechnen ist 3 , wird di e- se unter Heranziehung des Näherungsverfahrens ermittelt. Eine Neuberechnung und gegebenenfalls eine Ko r- rektur des Besitzstands erfolgt bei Eintritt des Re n- tenfalles und Vorlage des verbindlichen Rentenb e- scheids. Hierbei werden zur Bestimmung der geset z- lichen Rente die Bemessungsgrundlagen verwendet, die auch der Berechnung der Unterstützungsleistung zugrunde liegen. Für die Dauer zwischen dem Zei t- punkt de r Ablösung und der Vollendung des 65. Lebensjahres werden Entgeltpunkte angesetzt, wie sie in den letzten zwölf Monaten vor der Abl ö- sung aus dem Bemessungsentgelt, das für die Höhe der Gesamtversorgung maßgeblich ist, entstanden sind bzw. wären. Ferner wir d auf die im Zeitpunkt der Ablösung gültigen Rentenwerte zurückgegriffen. Sofern bei der Berechnung des dynamisierten B e- sitzstands nach Absatz 2 eine Rente aus der geset z- lichen Rentenversicherung anzurechnen ist, wird diese aus den Bemessungsgrundlagen bei Eintritt des Unterstützungsfalles bzw. im Zeitpunkt des Au s- scheidens ermittelt. Dies gilt auch, wenn dabei eine Hochrechnung der gesetzlichen Rente auf das 65. Lebensjahr erforderlich sein sollte. - 15 - 3 AZR 510/12 - 16 - 3 Dies gilt ausschließlich für Versorgungszusagen auf der Grundlage der UR88. § 7 Versorgungsleistung (1) Die im Unterstützungsfall zu zahlende Leistung setzt sich grundsätzlich aus dem statischen Besitzstand zuzüglich der in der Folge der Ablösung auf Basis der VO95 erworbenen Rentenbausteine zusammen. (2) Übersteigt jedoch die Summe aus dynamisiertem Besitzstand (vgl. § 6 Abs. 2) und der auf 50 % g e- kürzten Rentenbausteine die Summe aus statischem Besitzstand und 100 % der Rentenbausteine, so wird eine Leistung in Höhe des dynamisierten Besit z- stands zuzüglich der auf 50 % gekürzten Rente n- bausteine gezahlt. Bereits am 7. Februar 2008 hatte die Beklagte ein Rundschreiben, das eine Unterschrift - jedoch keine eigenhändige Originalunterschrift - ihres Vo r- standsmitglieds W aufweist, veröffentlicht. Das Rundschreiben enthält die - Neuregelungen zur betrieblichen Altersversorgung in e- triebsrat das schwierige Thema betriebliche Altersverso r- gung auf dem Verhandlungsweg zu regeln. Mit der Zustimmung des Gesamtbetriebsrats zum Angebot des Arbeitgebers zur Neuregelung der betrieblichen A l- tersversorgung in ver.di gilt rückwirkend ab dem 1. März 2007 für die Beschäftigten von ver.di eine einheitliche b e- triebliche Altersversorgung auf der Grundlage der Verso r- gungsordnung 1995 (VO95) der Unterstützungskasse des DGB. In § 2 wird präzise definiert, welche Beschäftigten welcher Gründungsorganisation betr offen sind. Das Angebot gilt nicht für Beschäftigte der Gründungso r- ganisationen DAG und DPG, deren erteilte Versorgung s- zusagen bereits in der Vergangenheit finanziell rückg e- 15 - 16 - 3 AZR 510/12 - 17 - deckt wurden. Einen besonderen Vertrauensschutz genießen diejenigen Beschäftigt en, die zum jeweiligen Stichtag das 58. Lebensjahr vollendet hatten, sowie Beschäftigte, die bis zum 30.09.2006 einen Altersteilzeitvertrag abg e- schlossen oder einen solchen später vereinbarten Vertrag bis zum 15.09.2006 schriftlich beantragt hatten. Die beschriebenen Ausnahmen könnt ihr im § 8 der GBV nachlesen. Die Versorgungszusagen der betroffenen Beschäftigten werden zum jeweiligen Stichtag abgelöst und auf Basis der VO95 fortgeführt. Gleichzeitig widerrufen wir hiermit, wie mehrfach seit Septembe r 2006 angekündigt, die in der Vergange n- heit erteilten Zusagen. Die Beklagte finanziert sich zu 97 vH aus Beiträgen ihrer Mitglieder. Ausweislich einer statistischen Erhebung über die Mitgliederentwicklung der Beklagten war der Mitgliederbestand auf Bundesebene von 2.806.496 im Jahr 2001 auf 2.740.123 im Jahr 2002, 2.614.094 im Jahr 2003, 2.464.510 im Jahr 2004, 2.359.39 2 im Jahr 2005, 2.274.731 im Jahr 2006, 2.205.145 im Jahr 2007, 2.180.229 im Jahr 2008, 2.138.200 im Jahr 2009 und auf noch 2.094.455 zum Ende des Jahres 2010, dh. bis zum Jahr 2008 um 22,31 vH und bis zum Jahr 2010 um 25,37 vH gesunken. Die Beitragseinnahmen entwickelten sich von 435.009.808,00 Euro im Jahr 2002 über 435.570.846,00 Euro im Jahr 2003, 423.275.468,00 Euro im Jahr 2004, 4 20.203.159,00 Euro im Jahr 2005, 414.044.390,00 Euro im Jahr 2006, 403.155.483,00 Euro im Jahr 2007, 411.970.550,00 Euro im Jahr 2008, auf 415.594.444,00 Euro im Jahr 2009 und beliefen sich im Jahr 2010 auf 414.513.844,00 Euro. Ein von der Beklagten in A Bestimmung der Belastungen aus der betrieblichen Altersversorgung für den Zeitraum 2004 - 2025 der ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Be kommt auf der Grundlage der Betrachtung eines zum 30. Juni 2001 geschlo s- senen Bestandes zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen für die Rentenza h- 16 17 18 - 17 - 3 AZR 510/12 - 18 - lungen von 2004 bis 2008 von 32.530.000,00 Euro auf 38.050.000,00 Euro und bis zum Jahr 2025 auf 49.320.00 0,00 Euro, mithin um 28,18 vH ansteigen we r- den. Der Wert der sog. ungedeckten Verpflichtungen wird sich nach dem Gu t- achten von 614.317.000,00 Euro im Jahr 2003 auf 675.160.000,00 Euro im Jahr 2010 erhöhen und danach leicht zurückgehen, so dass im Jahr 2015 noch u n- gedeckte Pensionsverpflichtungen iHv. 668.380.000,00 Euro bestehen werden. Bis zum Ende des Prognosezeitraums werden die ungedeckten Verpflichtungen dem Gutachten zufolge auf 518.410.000,00 Euro absinken. Die Beklagte befand sich seit 2003 in eine r Konsolidierungsphase. Bis zum Jahr 2008 bestand ein Einstellungsstopp. Die Beklagte schloss mit dem Gesamtbetriebsrat einen Sozialplan ab, der im Oktober/November 2003 in Kraft trat und ua. für alle Mitarbeiter für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis zum 31 . Dezember 2007 eine Arbeitszeitverkürzung ohne Lohnausgleich iHv. 5 vH vorsah. Zudem wurden Anreize für Aufhebungs - und Altersteilzeitarbeitsvertr ä- ge geschaffen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Versorgungsansprüche richteten sich weiterhin nach den UR 88. Diese seien nicht wirksam durch die GBV 2008 abgelöst worden. Die Ablösung der UR 88 durch die GBV 2008 sei auch materiell unwir k- sam. Die Zulässigkeit der Ablösung beurteile sich nicht nach dem für Eingriffe in Anwartschaften vom Bundesar beitsgericht entwickelten dreistufigen Prüfung s- schema. Eine Ablösung komme nur bei einer Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht. Dazu habe die Beklagte nichts vorgetragen. Im Übrigen bestünden für den Eingriff in seine Versorgungsanwartschaften auf der dritten Besit z- standsstufe keine hinreichenden Gründe. Die Beklagte habe weder eine Su b- stanzgefährdung noch sachlich - proportionale Gründe für einen Eingriff vorg e- tragen. Der Rückschluss von sinkenden Mitgliederzahlen auf sinkende Be i- tragszahlungen sei unzu treffend. Das Verhältnis von Eingriff und beabsichtigter Einsparung sei unangemessen. Die Aufnahme weiterer Beschäftigter in das Versorgungswerk widerspräche der behaupteten Sanierung. Die unterschiedl i- che Behandlung der Arbeitnehmer verschiedener Gründung sgewerkschaften 19 20 21 - 18 - 3 AZR 510/12 - 19 - hinsichtlich der Neuregelung als solcher und des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens sei weder mit den Vorgaben des Verschmelzungsvertrag e s und der Grundsat z- vereinbarung noch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Jedenfalls sei die Rüc kwirkung der Ablösung der UR 88 durch die GBV 2008 zum 1. März 2007 unzulässig. Aus § 5 des Verschmelzungsvertr a- ges iVm. der Grundsatzvereinbarung folge, dass eine Veränderung der Verso r- gungszusage bis zum 31. Dezember 2007 ausgeschlossen sei. Die neuen AA B der Beklagten seien erst zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass sich seine Ruhegeldansprüche nicht nach der zwischen der Beklagten und dem Gesamtb e- triebsrat der Beklagten geschlossenen Gesamtbetrieb s- v ereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebl i- che Altersversorgung in ver.di vom 7. Februar 2008 ric h- ten, sondern für seine Ruhegeldansprüche weiterhin die Unterstützungsrichtlinie 1981 der Unterstützungskasse des DGB e.V. in der zuletzt gültigen Fa ssung UR 1988 maßgeblich ist, hilfsweise, 1. festzustellen, dass sich seine Ruhegeldansprüche erst ab dem 7. Februar 2008 nach der zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat der Beklagten geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersve r- sorgung in ver.di vom 7. Februar 2008 richten, bis dahin für seine Ruhegeldansprüche weiterhin die U n- terstützungsrichtlinie 1981 der Unterstützungskasse des DGB e.V. in der zuletzt gültigen Fassung UR 1988 maßgeblich ist, äußerst hilfsweise, 2. festzustellen, dass sich seine Ruhegeldansprüche erst a b dem 31. Dezember 2007 nach der zwischen der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat der B e- klagten geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebl iche A l- tersversorgung in ver.di vom 7. Februar 2008 richten, bis dahin für seine Ruhegeldansprüche weiterhin die Unterstützungsrichtlinie 1981 der Unterstützung s- kasse des DGB e.V. in der zuletzt gültigen Fassung UR 1988 maßgeblich ist. 22 23 - 19 - 3 AZR 510/12 - 20 - Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte begehrt die Z u- rückweisu ng der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Haup t- antrag als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet. Die Versorgungsansprü che des Klägers richten sich seit dem 1. März 2007 nicht mehr nach den UR 88, sondern nach der GBV 2008 iVm. der VO 95. A. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig. I. Die Klageanträge bedürfen der Auslegung. Diese ergibt, dass der Kl ä- ger mit d em Hauptantrag die generelle Unwirksamkeit der Ablösung und damit festgestellt wissen möchte, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der UR 88 zu erbringe n. Die beiden Hilfsanträge dienen der zeitl i- chen Begrenzung der Ablösung auf die Zeit ab dem 7. Februar 2008 (Hilfsa n- trag zu 1.) und ab dem 1. Januar 2008 (Hilfsantrag zu 2.) . 1. Das Revisionsgericht hat prozessuale Willenserklärungen selbstständig auszul egen. Maßgebend sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buc h- stäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wil le zu ermitteln. Im Zweifel sind Kl a- geanträge so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstand e- nen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des 24 25 26 27 28 29 - 20 - 3 AZR 510/12 - 21 - Prozessgegners zu berücksichtigen (vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 744/08 - Rn. 19) . 2. Danach begehrt der Kläger mit dem Hauptantrag die Feststellung, dass sich seine Ruhegeldansprüche weiterhin nach den Unterstützungsrichtl i- nien 1981 der Unterstüt zungskasse des DGB e.V. in der zuletzt gültigen Fa s- sung der UR 88 richten. Mit dem Hauptantrag will der Kläger festgestellt wissen, dass die von der Beklagten behauptete Ablösung der bislang für seine betriebliche Altersve r- sorgung maßgeblichen UR 88 durc h die GBV 2008 nicht wirksam ist und sich deshalb seine Versorgungsansprüche weiterhin nach den UR 88 richten. Dem Einleitungssatz des Hauptantrags, mit dem festgestellt werden soll, dass sich die Ruhegeldansprüche des Klägers nicht nach der zwischen der B eklagten und dem Gesamtbetriebsrat geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung richten, kommt hingegen keine eigenständige Bedeutung zu. 3. Mit den beiden Hilfsanträgen schränkt der Kläger sein mit dem Haup t- antrag verfolgtes Begehren in zeitlicher Hinsicht ein. Mit dem ersten Hilfsantrag möchte er festgestellt wissen, dass sich seine Versorgungsansprüche erst ab dem 7. Februar 2008, dem Tag der Verlautbarung der GBV 2008, nach der G B V 2008 richte n. Für den Fall, dass auch dieser Antrag unbegründet sein sol l- te, begehrt der Kläger mit seinem zweiten Hilfsantrag die Feststellung, dass die GBV 2008 für seine Versorgungsansprüche jedenfalls erst ab dem 1. Januar 2008 maßgeblich ist. Beide Hilfsanträge dienen dem Ziel, den in der GBV 2008 auf den 1. März 2007 bestimmten Ablösestichtag auf einen späteren Zeitpunkt, nämlich auf den 7. Februar 2008, zumindest aber auf den 1. Januar 2008 hi n- auszuschieben. II. Mit diesem Inhalt sind die Feststellungsanträge zulässig. 30 31 32 33 - 21 - 3 AZR 510/12 - 22 - 1. Die Klageanträge sind auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhäl t- nis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf besti mmte Ansprüche oder Ve r- pflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19, BAGE 141, 259) . So liegt der Fall hier. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger bei Eintritt des Ve r- sorg ungsfalls eine Versorgung nach den Regelungen der UR 88 schuldet, s o- wie im Rahmen der Hilfsanträge darüber, ob die GBV 2008 jedenfalls erst ab dem 7. Februar 2008 bzw. dem 1. Januar 2008 gilt. 2. Die Feststellungsanträge weisen auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO e r- forderliche Feststellungsinteresse auf. Die Beklagte bestreitet, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls Versorgungsleistungen nach den UR 88 zu schu l- den. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich. Der Vorrang der Leis tungsklage greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil die Betriebsrente noch nicht zur Zahlung fällig ist (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 20, BAGE 141, 259) . Eine mögliche Änderung der Sachlage nach Abschluss des Recht s- streits steht dem Fe ststellungsinteresse nicht entgegen. Soweit sich in der Z u- kunft die für die Versorgungsverpflichtung der Beklagten maßgeblichen tatsäc h- lichen oder rechtlichen Verhältnisse ändern sollten, entfiele die Rechtskraftwi r- kung des Feststellungsausspruchs (vgl. BA G 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 41; 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 18, BAGE 138, 332) . B. Die Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsantr ä- gen unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass der Kläger Rechte aus den UR 88 nicht mehr herleiten kann, sondern dass sich seine Ve r- sorgungsansprüche ab dem 1. März 2007 nach der GBV 2008 iVm. der VO 95 34 35 36 37 - 22 - 3 AZR 510/12 - 23 - richten. Die UR 88 sind durch die GBV 2008 wirksam zum 1. März 2007 abg e- löst worden. I. Die UR 88 sind durch die GBV 20 08 formell wirksam abgelöst worden. Die Parteien haben mit der im Arbeitsvertrag vom 28 . Jun i 1982 enthaltenen Verweisung auf die AAB ÖTV in ihrer jeweiligen Fassung, die ihrerseits für die zusätzliche Altersversorgung auf die jeweils geltenden Unterstützu ngsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. verweisen, die jeweils geltenden Rich t- linien der Unterstützungskasse unabhängig von ihrer Rechtsqualität in Bezug genommen und damit auch die Möglichkeit für eine kollektivrechtlich ve r- schlechternde Ablös ung eröffnet. Die Ablösung wurde dem Kläger gegenüber auch schriftlich iSv. § 26 Abs. 1 UR 88 erklärt. 1. Der Kläger hat nach der Versorgungszusage keinen Anspruch darauf, dass sich seine Versorgungsrechte nur nach den UR 88 richten. Inhalt seiner Versorg ungszusage sind vielmehr Versorgungsrechte nach Maßgabe der Rich t- linien der Unterstützungskasse in ihrer jeweiligen Fassung. a) Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten haben im Arbeit s- vertrag vom 28. Jun i 1982 vereinbart, dass sich alle weitere n Arbeitsbedingu n- gen nach den Bestimmungen der AAB ÖTV in ihrer jeweils geltenden Fassung richten. § 6 Abs. 2 AAB ÖTV bestimmt für die zusätzliche Altersversorgung, dass die Beschäftigten nach den jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützu ngskasse des DGB e.V. als Begünstigte angemeldet werden. O b- wohl § 6 Abs. 2 AAB r- stützungsrichtlinien in ihrer jeweiligen Fassung verweist, wurden hiermit allg e- mein die Richtlinien der Unterstützungskasse nicht statisch, sondern dyn a- misch, dh. in ihrer jeweils geltenden Fassung, in Bezug genommen. b) Mit der dynamischen Verweisung auf die Unterstützungsrichtlinien in ihrer jeweiligen Fassung wurde die Möglichkeit für eine Ablösung auf kollekti v- vertraglich er Grundlage eröffnet, weshalb es für die Änderung der Verso r- gungsbedingungen entgegen der Auffassung des Klägers keiner Störung der Geschäftsgrundlage bedarf. § 6 Abs. 2 AAB ÖTV verweist allgemein auf die 38 39 40 41 - 23 - 3 AZR 510/12 - 24 - Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des DGB e.V. in ihrer jewe i- ligen Fassung und differenziert nicht danach, ob eine Neufassung der Richtl i- nien auf eine einseitige Regelung des Arbeitgebers oder eine Betriebsvereinb a- rung zurückgeht. Damit sind alle Regelungen erfasst, mit denen betriebliche Altersversorgung gestaltet werden kann. Dazu gehören nicht nur vom Arbeitg e- ber einseitig erstellte Versorgungsordnungen, sondern insbesondere auch B e- triebsvereinbarungen (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 46; 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 26; 18. September 2012 - 3 AZR 431/10 - Rn. 32) . 2. Die Ablösung der UR 88 durch die VO 95 wurde dem Kläger gegenüber durch das Rundschreiben der Beklagten vom 7. Februar 2008 auch schriftlich iSv. § 26 Abs. 1 UR 88 erklärt (vgl. hierzu ausführlich BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 47 ff.) . Die fehlende Schriftlichkeit des Widerrufs wird vom Kläger nicht gerügt. II. Die UR 88 wurden durch die GBV 2008 auch materiell wirksam abg e- löst. Die Neuregelung hält einer Überprüfung am Maßstab der Gr undsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand. Sie verstößt auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht und steht mit der Grundsatzvereinb a- rung und dem Verschmelzungsvertrag in Einklang. 1. Die GBV 2008 hält einer Überprüfung am Ma ßstab der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand. a) Weder eine Jeweiligkeitsklausel noch die Zeitkollisionsregel berechti g- ten die Betriebspartner zu beliebigen Eingriffen in die Besitzstände der Arbei t- nehmer. Sowohl das Gebrauchmachen von einem Änderungsvorbehalt als auch spätere Betriebsvereinbarungen, die Ansprüche aus einer früheren B e- triebsvereinbarung einschränken, unterliegen einer Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dü rfen nicht verletzt werden. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Ei n- griff rechtfertigen sollen, um so gewichtiger sein müssen, je stärker der Besit z- stand ist, in den eingegriffen wird (BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - 42 43 44 45 - 24 - 3 AZR 510/12 - 25 - Rn. 34 mwN) . Für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften hat der Senat die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert. aa) In den unter der Geltung der bisherigen Ordnung und im Vertrauen auf deren In halt bereits erdienten und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelten Teilbetrag kann allenfalls aus zwingenden Gründen eing e- griffen werden. Derartige zwingende Gründe können insbesondere bei einer Störung der Geschäftsgrundlage der bisher igen Versorgungszusage vorliegen (BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Gründe, BAGE 100, 76) . bb) Rentensteigerungen in der Zukunft, die nicht von der weiteren Betrieb s- zugehörigkeit abhängen (erdiente Dynamik) , können aus triftigen Gründen g e- schmälert werden (vgl. BAG 30. April 1985 - 3 AZR 611/83 - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 48, 337) . Bei der erdienten Dynamik, die auf dem erdienten Teilbetrag aufbaut, folgt der Wertzuwachs der Anwartschaft allein der künftigen Entwicklung variabler Berech nungsfaktoren. Der Zweck einer solchen diens t- zeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin, fortdauernde B e- triebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen si ch wa n- delnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen. Eine solche Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die vo n ihm geforderte Gegenleistung bereits erbracht (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 64; vgl. auch BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 74 ff., BGHZ 174, 127) . Die für einen Eingriff in diesen Teil des Versorgungsbesitzstandes e r- forderlichen t riftigen Gründe hat der Senat ähnlich bestimmt wie die wirtschaftl i- chen Gründe, die es dem Arbeitgeber erlauben, eine Anpassung laufender B e- triebsrenten an die Kaufkraftentwicklung nach § 16 BetrAVG zu verweigern. Ein Eingriff ist möglich, wenn eine Weiter geltung der bisherigen Versorgungsreg e- lung den Bestand des Unternehmens und des Versorgungsschuldners langfri s- tig gefährdet. Dies ist dann anzunehmen, wenn unveränderte Versorgungsve r- 46 47 48 - 25 - 3 AZR 510/12 - 26 - bindlichkeiten voraussichtlich nicht aus den Erträgen des Unternehmens fi na n- ziert werden können und für deren Ausgleich auch keine ausreichenden Wer t- zuwächse des Unternehmens zur Verfügung stehen (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 65; 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 1 der Grü n- de, BAGE 100, 76) . cc) Die gering sten Anforderungen sind an Eingriffe in künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse zu stellen. Dafür sind grun d- sätzlich sachlich - proportionale Gründe erforderlich, aber auch ausreichend. Sachlich - proportionale Gründe können auf ei ner wirtschaftlich ungün s- tigen Entwicklung des Unternehmens oder einer Fehlentwicklung der betriebl i- chen Altersversorgung beruhen (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu III 2 c bb der Gründe, BAGE 91, 310) . Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, so mü s- sen diese nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Ausmaß erreicht h a- ben. Eine langfristige Substanzgefährdung oder eine dauerhaft unzureichende Eigenkapitalverzinsung ist nicht erforderlich. Zur Rechtfertigu ng des Eingriffs bedarf es auch nicht eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans. Ebenso wenig ist es notwendig, dass Maßna h- men zur Kosteneinsparung ausgeschöpft sind, bevor Eingriffe in künftige Z u- wächse vorgenommen w erden (BAG 19. April 2005 - 3 AZR 468/04 - zu B II 2 b dd der Gründe) . Es geht nur darum, die Willkürfreiheit des Eingriffs in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen (BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 40; 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 73) . Allerdings reicht regelmäßig allein der allgemeine Hinweis auf wir t- schaftliche Schwierigkeiten nicht aus, um einen sachlichen Grund für einen Eingriff in noch nicht erdiente Zuwächse zu belegen. Vielmehr sind die wir t- schaftlichen Schwierigkeiten im Einzel nen substantiiert darzutun. Anderweitige Sanierungsmöglichkeiten müssen zumindest erwogen worden sein und ihre Unterlassung muss plausibel erläutert werden. Maßnahmen, die auf den ersten Blick dem Sanierungszweck offen zuwiderlaufen, müssen erklärt werden und 49 50 51 52 - 26 - 3 AZR 510/12 - 27 - einleuchtend sein (BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 41; 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 74) . Darüber hinaus hat der Arbeitgeber grundsätzlich auch darzulegen, dass die Eingriffe in die Versorgungsrechte in der konkreten Situation verhäl t- n ismäßig sind, dass also die Abwägung seiner Interessen an einer Änderung des Versorgungswerks gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der ursprünglichen Versorgungszusage im Ergebnis nicht zu b e- anstanden ist. Beruft sich der Arbeitge ber auf wirtschaftliche Gründe, so sind sämtliche Maßnahmen darzutun, die unter Berücksichtigung der wirtschaftl i- chen Lage der Kosteneinsparung zu dienen bestimmt waren. Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk muss sich in ein nachvollziehbar auf eine Ve r- besserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept einpassen (vgl. BAG 17. August 1999 - 3 ABR 55/98 - zu B II 4 c der Gründe, BAGE 92, 203) . Der Regelungszweck und das Mittel der Kürzung müssen in einem ve r- nünftigen Verhältnis zueina nderstehen (vgl. BAG 22. April 1986 - 3 AZR 496/83 - zu III 2 b der Gründe, BAGE 51, 397) . Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sachlich - proportionalen Gründe ist grundsätzlich Sache des Berufungsgerichts. Sie kann in der Revision nur beschrä nkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentli chen Umstände berüc k- sichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 55, BAGE 133, 181) . b) Das vom Senat für Eingriffe in Anwartschaften entwickelte dreistufige Prüfungsschema ist auf Ä nderungen der Versorgungsregelungen der Beklagten allerdings nicht einschränkungslos anwendbar. Bei der Beklagten handelt es sich um einen steuerbefreiten Berufsverband in der Rechtsform eines nicht ei n- getragenen Vereins, der nicht am Markt zur Gewinnerzie lung tätig ist. Der B e- klagten stehen im Wesentlichen nur Beiträge der Mitglieder als Einkünfte zur Verfügung. Darüber hinaus genießt die Beklagte den verfassungsrechtlichen 53 54 55 - 27 - 3 AZR 510/12 - 28 - Schutz der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG. Damit hat sie die Freiheit, ihr e koalitionspolitischen Aufgaben und die Form, die Art und Weise sowie die Intensität der Aufgabenerfüllung festzulegen. Dies führt dazu, dass es den G e- richten für Arbeitssachen grundsätzlich untersagt ist, die Verwendung ihrer Ei n- künfte im Einzelnen zu üb erprüfen oder gar zu bewerten (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 72; 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - zu II 3 b aa der Gründe, BAGE 100, 76) . Dies gilt es bei der Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas zu beachten. Wird lediglich in noch nicht erdiente, dienstzei t- abhängige Zuwächse eingegriffen, reichen deshalb sachliche Gründe aus. Auf die Proportionalität des Eingriffs kommt es - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - nicht an (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 72) . c) Dan ach hält die GBV 2008 einer Überprüfung am Maßstab der Grund - sätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stand. aa) Die GBV 2008 bewirkt keinen Eingriff in den erdienten Teilbetrag. Nach § 7 Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 1 GBV 2008 bleiben die bis zum Zeitpunkt der jeweil i- gen Ablösung erworbenen Anwartschaften vielmehr in dem in § 2 Abs. 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 BetrAVG vorgesehenen Umfang bestehen (vgl. hierzu ausfüh r- lich BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 74 f.) . Ein Eingriff in den e r- dienten T eilbetrag wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. bb) Die GBV 2008 führt auch nicht zu einem Eingriff in die erdiente Dyn a- mik. Vielmehr bleibt diese nach § 6 Abs. 2 iVm. § 7 Abs. 2 GBV 2008 unang e- tastet. Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 12. Februar 2013 ( - 3 AZR 414/12 - Rn. 76 ff.) entschieden und ausführlich begründet. Hierauf wird Bezug genommen. Im Übrigen geht der Kläger mittlerweile selbst davon aus, dass die GBV 2008 nicht in die erdiente Dynamik eingreift. Auf seinen insoweit ande r s- lautenden erstinstanzlichen Vortrag ist er nicht mehr zurückgekommen. cc) Die GBV 2008 kann deshalb allenfalls zu einem Eingriff in noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse führen. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dieser Eingriff sei dur ch sachlich - proportionale Gründe gerech t- fertigt. Diese Würdigung ist im Hinblick darauf, dass sachliche Gründe zur 56 57 58 59 - 28 - 3 AZR 510/12 - 29 - Rechtfertigung eines möglichen Eingriffs genügen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. (1) Das Landesarbeitsgericht hat in der angefocht enen Entscheidung ua. angenommen, die Beklagte habe die für einen Eingriff in die noch nicht erdie n- ten Zuwächse erforderlichen Gründe nachvollziehbar dargelegt. Die Prognose, ihre Einnahmen würden sich bis zum Jahr 2009 um jährlich 3 vH verringern und bis zum Jahr 2025 werde es zu einem weiteren linearen Einnahmerückgang um jährlich 2 vH kommen, sei nicht zu beanstanden. Dieser Prognose lägen nac h- vollziehbare Erwägungen zugrunde. Da sich die Beklagte zu 97 vH aus Mi t- gliedsbeiträgen finanziere, sei es gerech tfertigt, für die Prognose ihrer Gesam t- einnahmen auf die auf der Grundlage der Zahlen aus der Vergangenheit zu prognostizierenden Mitgliedsbeiträge und damit auf die künftige Entwicklung des Mitgliederbestandes abzustellen. Insoweit habe der Kläger selbst vorgetr a- gen, die Mitgliederzahlen der Beklagten seien von 2001 bis 2002 um 5,72 vH, von 2002 bis 2003 um 4,6 vH und von 2003 bis 2004 um 5,72 vH zurückgega n- gen. Diese Entwicklung habe der Zeuge D bestätigt. Nach dessen Bekundu n- gen seien die Beitragseinnahm en der Beklagten vom Jahr 2001 bis zum Jahr 2004 um insgesamt 9,23 vH zurückgegangen. Vor diesem Hintergrund sei die Prognose der Beklagten, es werde im Jahr 2005 zu einem weiteren Rückgang der Einnahmen um ca. 3 vH kommen, ohne W eiteres nachvollziehbar. D asse l- be gelte für die Annahme der Beklagten, ihre Einnahmen würden sich auch in den Folgejahren bis zum Jahr 2009 um mehr als 3 vH jährlich verringern. Ins o- weit habe der Zeuge K nachvollziehbar bekundet, wie die Beklagte zu dieser Einschätzung gelangt sei. Letztlich sei vor dem Hintergrund der Zahlen aus der Vergangenheit auch die Grundannahme der Beklagten, ihre Mitgliedseinna h- men würden sich in der weiteren Zukunft jährlich um 2 vH reduzieren, schlüssig und nachvollziehbar und keinesfalls willkürlich. Die Vorgaben der Budgeti e- rungsrichtlinie, wonach nur 50 bzw. 51 vH der Einnahmen für Personalkosten verwandt werden dürften, müssten auch dann hingenommen werden, wenn diese in den vergangenen Jahren nicht eingehalten wurden. 60 - 29 - 3 AZR 510/12 - 30 - (2) Diese Würdigung ist revisio nsrechtlich nicht zu beanstanden. (a) Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff der sachlichen Gründe nicht verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht verletz t und bei der gebotenen Interessenabwägung alle wesentlichen Umstände berüc k- sichtigt. Es ist in sich widerspruchsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der B e- klagten hinreichende Gründe für einen Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwäch se zur Seite standen. Dabei hat das Landesa r- beitsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass wirtschaftliche Gründe vorl a- gen, die den möglichen Eingriff in die noch nicht erdienten Zuwächse rechtfe r- tigten. (b) Der Kläger hat hiergegen keine durchgreifenden Rügen vorgebracht. Der Kläger rügt, der Beklagten seien bei ihrer Prognose der Mitglieder - und Beitragsentwicklung erhebliche Fehler unterlaufen. Die Annahme, es werde bis zum Jahr 2025 zu einem linearen Mitgliederrückgang um jährlich 2 vH kommen, sei e ine bloße Fiktion. Zudem dürfe nur auf die aktiven Arbeitnehmer als Vollbeitragszahler abgestellt werden. Im Übrigen sei der Prognosezeitraum von 2005 bis 2025 im Vergleich zum zugrunde liegenden Betrachtungszeitraum von 2001 bis 2004 zu lang. Die künftige Mitglieder - und Beitragsentwicklung hätte deshalb durch einen Sachverständigen ermittelt werden müssen. Nicht nachvollziehbar sei schließlich die Würdigung der Aussage des Zeugen K durch das Landesarbeitsgericht. Der Zeuge K habe sich nur zu den Ausgaben und nicht zu den Einnahmen der Beklagten geäußert. Mit diesen Rügen dringt der Kläger nicht durch. Das Landesarbeitsg e- richt hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Beklagten sachliche Gründe für den Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhäng igen Zuwächse zur Seite standen. Die Beklagte durfte im Jahr 2005 bereits aufgrund der bisherigen Entwicklung der Mitgliederzahlen und der Beitragseinnahmen, die zudem durch die weitere Entwicklung in der Zeit bis 2010 bestätigt wurde, davon ausgehen, dass sich ihre Gesamteinnahmen bis zum Jahr 2025 in nicht völlig unbedeute n- dem Umfang (weiter) verringern würden. Auf den genauen prozentualen U m- 61 62 63 64 65 - 30 - 3 AZR 510/12 - 31 - fang, in dem sich die Mitgliederzahlen und die Beitragseinnahmen und damit auch die Gesamteinnahmen der Beklagten e ntwickeln würden, kommt es nicht an. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur künftigen Mitglieder - und Beitragsentwicklung bedurfte es deshalb nicht. (aa) Die Mitgliederzahlen der Beklagten waren bereits in den Jahren 2001 bis 2004 deutlich rüc kläufig. Sie waren von zunächst 2.806.496 im Jahr 2001 auf 2.740.123 im Jahr 2002, sodann auf 2.614.094 im Jahr 2003 und schließlich auf 2.464.510 im Jahr 2004 gesunken. Damit waren sie - jeweils im Vergleich zum Vorjahr - im Jahr 2002 um 2,36 vH, im Jahr 2003 um 4,6 vH und im Jahr 2004 um 5,72 vH zurückgegangen. Die weitere Entwicklung der Mitgli e- derzahlen in den Folgejahren bestätigt diesen negativen Trend. Im Jahr 2005 hatte die Beklagte nur noch 2.359.39 2 Mitglieder und damit - im Vergleich zum Vorjahr - einen Mitgliederrückgang um 4,27 vH zu verzeichnen. Von 2005 bis 2006 gingen die Mitgliederzahlen um 3,59 vH und von 2006 bis 2007 um 3,06 vH zurück. Zwar verringerte sich der Mitgliederrückgang im Jahr 2008 im Vergleich zum Vorjahr auf nur noch 1,13 vH, allerdings stieg er bereits im Jahr 2009 auf 1,93 vH und im Jahr 2010 auf 2,05 vH wieder an. Die Mitgliederzahlen reduzierten sich nach alledem bis zum Jahr 2010 im Wesentlichen in demse l- ben Umfang, wie die Beklagte dies im Jahr 2005 für ihre Gesamteinnah men in der Zukunft prognostiziert hatte. (bb) Auch die Beitragseinnahmen der Beklagten in der Zeit von 2002 bis 2010 waren insgesamt rückläufig. Zwar beliefen sie sich im Jahr 2002 auf 435.009.808,00 Euro und erhöhten sich im Jahr 2003 auf 435.570.846,00 Euro, allerdings verringerten sie sich im Jahr 2004 auf 423.275.468,00 Euro und gi n- gen im Jahr 2005 auf 420.203.159,00 Euro, im Jahr 2006 auf 414.044.390,00 Euro und im Jahr 2007 auf 403.155.483,00 Euro zurück. Im Jahr 2008 stiegen sie zwar auf 411.970.550 ,00 Euro und im Jahr 2009 auf 415.594.444,00 Euro an. J edoch beliefen sie sich im Jahr 2010 auf lediglich 414.513.844,00 Euro. Trotz des leichten Zugewinns in den Jahren 200 8 und 2009 bestätigte sich mi t- hin für die Zeit nach dem Jahr 2005 ein langfristiger Trend sinkender Einna h- men. 66 67 - 31 - 3 AZR 510/12 - 32 - (cc) Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, um welchen Prozentsatz genau ein Rückgang der Mitgliederzahlen und der Be i- tragseinnahmen und damit der Gesamteinnahmen der Beklagten zu prognost i- zieren war. Da für einen Eingriff in die Versorgungsanwartschaften auf der dri t- ten Besitzstandsstufe lediglich sachliche Gründe erforderlich sind und es auf die Proportionalität des Eingriffs nicht ankommt, reicht es aus, dass die Beklagte aufgrund eines nicht unwesentli chen Rückgangs ihrer Mitgliederzahlen und der Beitragseinnahmen mit einem (weiteren) Rückgang ihrer Gesamteinnahmen rechnen musste. Deshalb war weder die Einholung eines Sachverständige n- gutachtens zur künftigen Mitgliederentwicklung erforderlich noch die A ussage des Zeugen K für die Entscheidung des Rechtsstreits von Belang. (dd) Der Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte habe wirtschaf t- liche Gründe für einen Eingriff in die Versorgungsanwartschaften auf der dritten Besitzstandsstufe gehabt, steh t entgegen der Auffassung des Klägers nicht entgegen, dass der der Prognose zugrunde liegende Betrachtungszeitraum von 2001 bis 2004 im Verhältnis zum Prognosezeitraum von 2005 bis 2025 sehr kurz ist. Zum einen wurde die Beklagte erst im März 2001 gegründe t und ve r- fügte deshalb erst seit diesem Zeitpunkt über Zahlenwerk zu ihren Mitgliede r- zahlen und Beitragseinnahmen; des ungeachtet hatten bereits die Gründung s- gewerkschaften in den Jahren seit 1991 einen erheblichen Rückgang der Mi t- gliederzahlen von 4.316.9 09 im Jahr 1991 (vgl. Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland 1992 S. 733) auf 2.806.496 Mitglieder bei Grü n- dung der Beklagten im März 2001 zu verzeichnen. Zum anderen hat die En t- wicklung des Mitgliederbestandes und der Beitragseinnahmen in der Zeit von 2005 bis 2010 die auf der Grundlage des Betrachtungszeitraums von 2001 bis 2004 erstellte Prognose der Beklagten im Wesentlichen bestätigt. (ee) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte habe mit dem zu erwartenden Rückgang ihrer Einnahmen nachvollziehbar sachliche Gründe für einen Eingriff in die noch nicht erdienten Rentenzuwächse dargelegt, ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Beklagte ihrer Prognose sämtliche Be i- tragseinnahmen und nicht nur die Beitragseinnahme n zugrunde gelegt hat, die 68 69 70 - 32 - 3 AZR 510/12 - 33 - von den aktiven Arbeitnehmern als Vollbeitragszahlern geleistet wurden. Die Einnahmesituation der Beklagten, die sich zu 97 vH aus Mitgliedsbeiträgen f i- nanziert, wird durch die Mitgliedsbeiträge sämtlicher Mitglieder und nicht nu r der Mitglieder bestimmt, die einen vollen Beitrag zahlen. Deshalb durfte die Bekla g- te sämtliche Beitragseinnahmen berücksichtigen. 2. Die GBV 2008 verstößt auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht. Sie genügt insbesondere den Anforderungen des be triebsverfassung s- rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 75 Abs. 1 BetrVG). Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die GBV 2008, die im Februar 2008 abgeschlossen wurde, den Ablösungsstichtag für die Beschäftigten aus der ehemaligen ÖTV, di e Versorgungsansprüche aufgrund der UR 88 hatten, rüc k- wirkend auf den 28. Februar 2007 festgelegt hat. a) Die GBV 2008 verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG . aa) Als Gesamtbetriebsvereinbarung ist die GBV 2008 an § 75 Abs. 1 BetrVG zu messen. Danach haben die Betriebsparteien darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt w erden. Zu diesen Grundsätzen gehört der Gleichbehan d- lungsgrundsatz, dem der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG z u- grunde liegt. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sac h- verhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung ausz u- schließen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung ve r- folgte Zweck (vgl. etwa BAG 12. April 2011 - 1 AZR 505/09 - Rn. 15; 18. Mai 2010 - 3 AZR 97/08 - Rn. 27, BAGE 134, 254) . bb) Danach ist der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrun d- satz nicht verletzt. Die GBV 2008 nimmt zwar eine Gruppenbildung vor. Die GBV 2008 schließt gemäß § 2 Abs. 6 die Beschäftigten der ehemaligen DAG sowie der 71 72 73 74 75 - 33 - 3 AZR 510/12 - 34 - ehemaligen DPG von der Ablösung aus. Zudem bestimmt § 2 Abs. 4 GBV 2008, dass Widerruf und Ablösung auch gegenüber den Beschäftigten der ehemaligen HBV sowie der ehemaligen I G Medien erfolgen; die Bestimmung legt allerdings den maßgeblichen Stichtag für die Beschäftigten der ehemaligen HBV auf den 31. März 2007 und für die Beschäftigten der ehemaligen IG Med i- en auf den 31. Dezember 2007 fest und damit auf spätere Zeitpunkte al s für die Beschäftigten der ehemaligen ÖTV. Diese Gruppenbildung ist jedoch sachlich gerechtfertigt. (1) Für die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten der ehemaligen DPG und aus der ehemaligen DAG gegenüber denjenigen der ehemaligen ÖTV besteht ei n hinreichender Sachgrund. (a) Die DPG hatte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 zur Rückdeckung der von ihr erteilten Versorgungszusagen eine Rückdeckungsversicherung bei der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG abgeschlossen, wobei diese Versicher ung gemäß § 2 Nr. 3 des Versicherungsvertrag e s 100 vH des Rentenanspruchs abdeckt. Der erforderliche Versicherungsbeitrag wurde en t- sprechend § 2 Nr. 5 des Versicherungsvertrag e s durch einen bei Abschluss der Versicherung fälligen Einmalbeitrag vollständig an die Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG erbracht. Die DPG hatte zudem sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an die vormals bei ihr Beschä f- tigten und die Leistungsempfänger verpfändet. Damit standen die zur Erfüllung de r- s- tungsempfängern der DPG zu (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 94) . (b) Die DAG hatte zum Zweck der b etrieblichen Altersversorgung der bei ihr Beschäftigten eine Stiftung gegründet. Nach § 8 Nr. u- hegehaltskasse (Stiftung) dessen Zusammensetzung in § 6 der Satzung geregelt ist, die Stift ung nach Maßgabe des Stiftungszwecks; zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Vergabe der Stiftungsmittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks (Leistungsen t- 76 77 78 - 34 - 3 AZR 510/12 - 35 - scheidungen) . Der Stiftungszweck ist in § 2 der Satzung festgelegt. Er besteht darin, den Beschäftig ten der Trägerunternehmen im Versorgungsfall eine B e- triebsrente zu zahlen. Damit handelt es sich bei dem Stiftungsvermögen um unmittelbar zweckgebundenes Kapital, auf das nur die ehemaligen DAG - Beschäftigten Anspruch haben (BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414 /12 - Rn. 95) . Es ist weiter zu beachten, dass die ehemaligen DAG - Beschäftigten keine Versorgung nach der UR 88 erhalten haben, weil die DAG als nicht DGB - Gewerkschaft nicht Mitglied der Unterstützungskasse des DGB e.V. und eine Ablösung der UR 88 deshalb nicht möglich war. (c) Da die Beklagte auf das zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG gebildete Kapital nicht einseitig zugreifen konnte, dieses Kapital vielmehr von der Volksfür sorge Deutsche Lebensversicherung AG und der Ruhegehaltska s- se für Beschäftigte der DAG ausschließlich zur Zahlung der Betriebsrenten an diese Begünstigten verwendet werden konnte, stand es zur Verteilung im Ra h- men des von der Beklagten gebildeten neuen Dot ierungsrahmens nicht zur Ve r- fügung. Vor diesem Hintergrund, auf den in der Präambel der GBV 2008 hi n- gewiesen wird, ist es sachlich gerechtfertigt, dass § 2 Abs. 6 GBV 2008 die B e- schäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG von der Ablösung vollstä ndig ausgenommen hat. (d) Eine andere Beurteilung ist entgegen der Rechtsauffassung des Kl ä- gers nicht deshalb geboten, weil der Haushalt der Beklagten künftig ggf. durch Anpassungen der Betriebsrenten auch der Mitarbeiter der ehemaligen DPG und der ehema ligen DAG an den Kaufkraftverlust nach § 16 BetrAVG belastet wird. Die Verpflichtung der Beklagten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, die Anpassung der laufenden Leistungen sämtlicher Betriebsrentner zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden, änd ert nichts daran, dass zum Zeitpunkt der Ablösung der UR 88 durch die GBV 2008 ein hinreichender Sachgrund für eine unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG gegenüber denjenigen der ehemaligen ÖTV bestand. Die ser bestand darin, dass die den Mitarbeitern der ehemaligen DPG und der ehem a- 79 80 - 35 - 3 AZR 510/12 - 36 - ligen DAG erteilten Versorgungszusagen ausfinanziert waren und das zur Ve r- fügung gestellte Kapital ausschließlich zur Abdeckung der entstehenden Ve r- sorgungskosten festgelegt war. (e) Für die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG gegenüber denjenigen der ehemaligen ÖTV bestünde auch dann ein hinreichender Sachgrund, wenn sich später erweisen sollte, dass das zur Finanzierung der Ver sorgungszusagen gebildete Kapital zur Erfüllung der Versorgungsverbindlichkeiten nicht ausreichen sollte und die B e- klagte deshalb nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einstandspflichtig würde. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber zwar für die Erfü l- lung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn e r- folgt. Ihn trifft insoweit eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zuges agten Leistungen ggf. zu verschaffen hat (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36) . Hierdurch wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg gleichwohl der Versorgungszusage en t- sprechende Leistungen erbracht werden (vgl. BAG 19. J uni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 37) . Es kann dahinstehen, ob die vollständige Ausnahme der Beschäftigten der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG von der Ablösung auch dann gerechtfertigt wäre, wenn für die Beklagte zum Zeitpunkt der Ablösung bereits absehbar gewesen wäre, dass sie für die Erfüllung der diesen Mitarbeitern e r- teilten Versorgungszusagen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG - ggf. teilwe i- se - würde einstehen müssen. Jedenfalls waren Schwierigkeiten im Durchfü h- rungsweg für die Beklagte zum Zeitp unkt der Ablösung nicht ersichtlich. Die Beklagte konnte zu diesem Zeitpunkt mangels anderslautender Anhaltspunkte davon ausgehen, dass die den Mitarbeitern der ehemaligen DPG und der eh e- maligen DAG erteilten Versorgungszusagen ausfinanziert waren und sich de s- halb das Risiko, von diesen Mitarbeitern aufgrund der Einstandspflicht in A n- spruch genommen zu werden, nicht realisieren würde. Die DPG hatte mit Wi r- kung ab dem 1. Januar 2000 zur Rückdeckung der von ihr erteilten Verso r- 81 82 83 - 36 - 3 AZR 510/12 - 37 - gungszusagen eine Rückdeckungsve rsicherung bei der Volksfürsorge Deu t- sche Lebensversicherung AG abgeschlossen, die den Rentenanspruch vol l- ständig abdeckte und den Versicherungsbeitrag bei Abschluss der Versich e- rung in Form eines Einmalbetrags (vollständig) geleistet. Die DAG hatte zum Zw eck der betrieblichen Altersversorgung der bei ihr Beschäftigten eine Stiftung gegründet und das für die Erfüllung der Verbindlichkeiten erforderliche Kapital in die Stiftung eingebracht. Zudem gewährte die Stiftung bereits Leistungen an die Begünstigten. Anhaltspunkte dafür, warum die Beklagte zum Zeitpunkt der Ablösung dennoch befürchten musste, nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die Versorgungszusagen gegenüber den Mitarbeitern der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG einstehen zu müssen, hat der insowe it darlegungspflichtige Kläger nicht vorgebracht. Sein Vorbringen beschränkt sich auf reine Vermutu n- gen. (f) Soweit der Kläger schließlich geltend macht, das von der Beklagten angeführte Kriterium der Ausfinanzierung rechtfertige es nicht, die Beschäfti g- t en der ehemaligen DPG und der ehemaligen DAG vollständig von der Abl ö- sung auszunehmen, da auch die Verpflichtungen der Unterstützungskasse g e- genüber den Mitarbeitern der ehemaligen ÖTV, HBV und IG Medien teilweise rückgedeckt und damit teilweise ausfinanzi ert gewesen seien, gebietet auch dies keine andere Bewertung. Die Mitarbeiter der ehemaligen ÖTV, HBV und IG Medien verlieren infolge der Ablösung der für s ie geltenden Versorgung s- ordnung durch die GBV 2008 ihre Versorgungsanwartschaften nicht vollständig, sondern nur teilweise. Die GBV 2008 führt weder zu einem Eingriff auf der er s- ten noch zu einem Eingriff auf der zweiten Besitzstandsstufe, sondern kann a l- lenfalls zu einem Eingriff in die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Z u- wächse führen. Damit bl eiben den Mitarbeitern der ehemaligen ÖTV, HBV und IG Medien der erdiente Teilbetrag und die erdiente Dynamik ungeschmälert erhalten. Sie können nach der GBV 2008 auch weiterhin Zuwächse - wenn auch in geringerem Umfang - erwerben. 84 - 37 - 3 AZR 510/12 - 38 - (2) Auch § 2 Abs. 4 u nd Abs. 5 GBV 2008, wonach der maßgebliche Stic h- tag für die Ablösung für die Beschäftigten aus der ehemaligen HBV der 31. März 2007 und für die Beschäftigten aus der IG Medien der 31. Dezember 2007 ist, wohingegen die Ablösung für die Beschäftigten der ehe maligen ÖTV zum 28. Februar 2007 erfolgt, verstößt nicht gegen den betriebsverfassung s- rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG . Zwar werden die Beschäftigen der ehemaligen HBV und der ehemal i- gen IG Medien gegenüber den Beschäftigte n der ehemaligen ÖTV insoweit b e- günstigt, als die verschlechternde Ablösung ihrer Versorgungsversprechen durch die GBV 2008 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Diese zeitliche Verschiebung findet ihre Legitimation jedoch - worauf § 2 Abs. 4 GBV 2008 ausdrücklich hinweist - in den unterschiedlichen Kündigungsfristen der G e- e- triebsvereinbarung zur Umsetzung der U - Kassen - Reform 6.6.95 (Versorgung s- ordnung 1995) und zur Eingrenzung d er Versorgungsverpflichtungen der G e- 8 vor, dass die Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2000 gekündigt we r- den kann. Die Beklagte hat diese Betriebsvereinbarung auch frühestmögl ich, nämlich zeitgleich mit dem Widerruf der Versorgungszusagen im September 2006 gekündigt, die Kündigungsfrist lief damit am 31. e- triebsvereinbarung zur Einführung der Versorgungsordnung 1995 und zur U m- setzung der UK - Reform vom 6. Jun i 1995 bei der Industriegewerkschaft Medien 12 die Regelung, dass die Betriebsvereinbarung mit einer Frist von jeweils sechs Monaten zum Jahresende, jedoch erstmals zum 31. Dezember 2000 gekündigt we rden kann. Auch hier erfolgte die Kündigung frühestmöglich, nämlich zeitgleich mit dem Widerruf im September 2006. Damit lief deren Kündigungsfrist am 31. Dezember 2007 ab. b) Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die GBV 2008, die im Februar 2008 abgeschlossen wurde, den Ablösungsstichtag für die B e- schäftigten aus der ehemaligen ÖTV, die Versorgungsansprüche aufgrund der 85 86 87 - 38 - 3 AZR 510/12 - 39 - UR 88 haben, rückwirkend auf den 28. Februar 2007 festgelegt hat. Dieser Stichtag orientiert sich an dem Informationsschrei ben der Beklagten vom 10. November 2006, in welchem diese den Mitarbeitern mitgeteilt hatte, dass neue Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung zum 1. März 2007 in Kraft treten sollten und dass es, sofern es nicht gelinge, bis zu diesem Zeitpunkt eine Neuregelung zu schaffen, dennoch bei einem Widerruf zum 28. Februar 2007 verbleibe. Es kann dahinstehen, ob der Kläger die Möglichkeit hatte, dieses Info r- mationsschreiben zur Kenntnis zu nehmen. Die Beklagte hatte bereits mit Schreiben vom 14. September 2006 gegenüber den Beschäftigten, so auch gegenüber dem Kläger, die von der ÖTV erteilte Versorgungszusage zum 30. September 2006 widerrufen. Zugleich hatte sie mitgeteilt, dass der Bunde s- vorstand in seiner Sitzung am 13. September 2006 beschlossen hatte, die den Beschäftigten aus den Gründungsorganisationen ÖTV, HBV und IG Medien erteilten Versorgungszusagen mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2006 zu ändern. Dabei hatte sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Widerruf dazu führe, dass die Beschäftigten si ch nicht auf eine Weitergeltung der bisherigen Reg e- lungen zur betrieblichen Altersversorgung verlassen könnten. Bereits durch di e- sen Widerruf hatte die Beklagte ein Vertrauen des Klägers dahin, dass seine Versorgungsbedingungen unverändert bleiben würden, zerstört. Da es zudem nicht auszuschließen war, dass sich die Verhandlungen mit dem Gesamtb e- triebsrat hinziehen würden, konnte der Kläger, nachdem eine Betriebsvereinb a- rung über betriebliche Altersversorgung zum 1. Oktober 2006 nicht zustande gekommen war, auch nicht davon ausgehen, dass mit Ablauf dieser Frist der Widerruf keinerlei Wirkung mehr entfalten sollte. Mit ihrem Informationsschre i- ben vom 10. November 2006 hatte die Beklagte ihren Widerruf vom 14. September 2006 nicht zurückgenommen, sondern ledi glich den Zeitpunkt, bis zu dem die Mitarbeiter auf eine unveränderte Weitergeltung der UR 88 ve r- trauen konnten, auf den 28. Februar 2007 hinausgeschoben. Auf die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs kommt es dabei nicht an. Die Beklagte wollte nicht bereits mit dem Widerruf in Versorgungsanwartscha f- ten des Klägers eingreifen; sie hat den Widerruf vielmehr nur zu dem Zweck 88 89 - 39 - 3 AZR 510/12 - 40 - ausgesprochen, die angekündigte spätere Ablösung der UR 88 durch die noch abzuschließende Gesamtbetriebsvereinbarung in dem Sinne v orzubereiten, dass Vertrauen in den unveränderten Fortbestand der Altregelungen ab einem bestimmten Zeitpunkt zerstört wurde. Die Eignung der Widerrufserklärung, das Vertrauen des Klägers in die unveränderte Weitergeltung seiner Versorgung s- bedingungen zu z erstören, setzt nicht die Wirksamkeit des Widerrufs voraus. Dafür ist vielmehr die Information ausreichend, dass die alten Versorgungsb e- dingungen ab dem 30. September 2006 bzw. dem 28. Februar 2007 keine Ge l- tung mehr haben sollten. c) Entgegen der Rechtsa uffassung des Klägers verstoßen weder der Au s- schluss der Beschäftigten der ehemaligen DAG und der ehemaligen DPG von der Ablösung noch die Festlegung abweichender Ablösungsstichtage für die Beschäftigten der ehemaligen HBV und ehemaligen IG Medien gegen de n Ve r- schmelzungsvertrag oder die Grundsatzvereinbarung. aa) Nach § 5 Abs. 2 des Verschmelzungsvertrag e s gelten die AAB der Gründungsgewerkschaften jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltung s- bereich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Ver schmelzung hi n- aus so lange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden, die durch einvernehmliche Regelungen zwischen den Betriebsparteien für alle Beschäfti g- ten einheitlich geschaffen werden sollen. Nr. 1 Abs. 2 der Grundsatzvereinb a- rung bestim mt, dass die Allgemeinen Anstellungsbedingungen und - regelungen der fünf (Gründungs - ) Gewerkschaften jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Ve r- schmelzung hinaus so lange fortgelten, bis sie d urch neue Vereinbarungen e r- setzt werden. Dabei waren die Beteiligten der Vereinbarung sich einig in dem Bestreben, einvernehmlich neue einheitliche Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten zu schaffen. Dies ist durch die Allgemeinen Anstellungsbedi n- gu ngen der Beklagten, die zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind, gesch e- hen. Die Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Beklagten enthalten einhei t- liche Anstellungsbedingungen für alle Beschäftigten. 90 91 - 40 - 3 AZR 510/12 - 41 - bb) Dem steht nicht entgegen, dass § 20 der Allgemeine n Anstellungsb e- dingungen der Beklagten auf eine noch abzuschließende Gesamtbetriebsve r- einbarung, dh. auf die GBV 2008 verweist, die ihrerseits die Beschäftigten der ehemaligen DAG und der ehemaligen DPG von der Ablösung ausnimmt und abweichende Ablösungsst ichtage für die Beschäftigten der ehemaligen HBV und ehemaligen IG Medien festlegt. Auch die AAB ÖTV regelten die betriebl i- che Altersversorgung nicht selbst, sondern nahmen auf die Unterstützungsrich t- linien der Unterstützungskasse des DGB e.V. Bezug. Damit waren die B e- triebspartner sowohl nach dem Verschmelzungsvertrag als auch nach der Grundsatzvereinbarung nicht verpflichtet, die betriebliche Altersversorgung in den Allgemeinen Anstellungsbedingungen selbst zu regeln. Sie hatten vielmehr die Möglichkeit, für die betriebliche Altersversorgung auf ein Regelwerk auße r- halb der Allgemeinen Anstellungsbedingungen zu verweisen und bei der Au s- gestaltung dieses Regelwerks rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten bei einzelnen Gründungsgewerkschaften Rechnung zu tragen. cc) Etwas anderes folgt auch nicht aus Nr. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinb a- rung, wonach jeder Beschäftigte die Möglichkeit hat, bis zum 31. Dezember 2007 seine bisherigen Vergütungsregelungen beizubehalten. Zwar haben auch Leistungen der betrieblic hen Altersversorgung Entgeltcharakter. Allerdings we r- den die Vergütungsregelungen in Nr. 1 Abs. 4 der Grundsatzvereinbarung durch den Klammerzusatz konkretisiert. Danach gehören hierzu nur das A r- beitsentgelt für die Dauer der aktiven Beschäftigung, nicht a ber die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. III. Da die UR 88 bereits zum 1. März 2007 durch die GBV 2008 wirksam abgelöst wurden, sind die auf spätere Ablösungszeitpunkte, namentlich den 7. Februar 2008 und den 31. Dezember 2007 gerichteten Hilfsanträge des Kl ä- gers ebenfalls unbegründet. 92 93 94 - 41 - 3 AZR 510/12 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Schlewing Spinner Ahrendt Heuser Hormel 95

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