3. Senat - Berechnung der Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden und vorgezogener Inanspruchnahme - Auslegung einer Versorgungsordnung
Karar Dilini Çevir:
3. Senat - Berechnung der Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden und vorgezogener Inanspruchnahme - Auslegung einer Versorgungsordnung
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 832/11 3 Sa 1558/10 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 10. Dezember 2013 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte , p p . K läger, Berufungsbeklagter, Berufungskläger, Revisionsbeklagter und Revisionskläger , hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 10. Dezember 2013 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- - 2 - 3 AZR 832/11 - 3 - arbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sowie d en ehrenamtlichen Richter Dr. Kaiser und die ehrenamtliche Richterin Kanzleiter für Recht erkannt: D ie Revision de s Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Köln vom 15. Juni 2011 - 3 Sa 15 58/10 - wird zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagt en wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. Juni 2011 - 3 Sa 15 58/10 - insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 1. Dezember 2010 - 9 Ca 8561/07 - zurückgewiesen und der Berufung des Klägers teilweise stattgegeben hat. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Ar beitsgerichts Köln vom 1. Dezember 2010 - 9 Ca 8561/07 - unter vollständiger Zurückweisung der Berufung des Klägers - teilweise abgeändert und die Klage insg e- samt ab gewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehende n B e- triebsrente. Der a m 10. März 1944 geborene Kläger war vom 1. Januar 1969 bis zum 30. September 1994 bei der Beklagten beschäftigt . Seit dem 1. April 1983 war er als Vorsitzender des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats nach § 38 BetrVG von der Arbeitsleistung freigestellt. S ein Grundgehalt betrug zuletzt m o- n atlich 6.599,00 DM. Hin zu kamen zwei außertarifliche Zulagen iHv . monatlich 300,00 DM und 171,00 DM. Außerdem bezog er monatlich 78,00 DM verm ö- genswirksame Leistungen. In den Jahren 1992 und 1993 erhielt der Kläger j e- weils im November eine Zahlung iHv. 7.070,00 DM. 1 2 - 3 - 3 AZR 832/11 - 4 - Seit dem 1. April 200 7 be zieht d er Kläger eine gesetzliche Altersrente als Vollrente für langjährig Versicherte und von der Beklagten eine zusätzliche Altersrente nach de n Richtlinien für die Betriebliche Alter sversorgung (Fassung vom 6. Mai 1968) für Arbeiter und Angestellte (im Folgenden: Richtlinien 68) . Die R ichtlinien 68 bestimmen ua.: Art der Versorgungsleistungen Wir gewähren nach Erfüllung der Wartezeit 2. Altersrente II. Wartezeit Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der Arbeiter oder A n- gestellte eine anrechnungsfähige Dienstzeit von 10 Jahren in unserem Unternehmen abgeleistet hat. III. Anrechnungsfähige Dienstzeit Anrechnungsfähig sind solche Dienstjahre, die der Arbeiter oder Angestellte nach Vollendung seines 20. Lebensjahre s und vor Vollendung seines 65. L e- bensjahres ununterbrochen in unserem Unterne h- men abgeleistet hat. Angefangene Dienstjahre mit einer anrechnungsfähigen Beschäftigungszeit von weniger als 6 Mo naten bleiben unberücksichtigt, es sei denn, daß der Arbeiter oder Angestellte dieses Dienstjahr noch voll ableistet. Angefangene Diens t- jahre mit einer anrechnungsfähigen Beschäftigung s- zeit von mehr als 6 Monaten gelten als volle Jahre. IV. Vorausse tzungen für die einzelnen Leistungsarten Es werden gewährt 2. Altersrente, wenn der Arbeiter oder Angestellte nach Vol l- endung seines 65. Lebensjahres aus unserem Unternehmen ausscheidet. VI. Zahlungsweise 3 - 4 - 3 AZR 832/11 - 5 - Die Renten werden monatlich nachträglich gezahlt. VIII. Höhe der Leistungen B) Bei Angestellten: 1. a) Die Erwerbsunfähigkeits - und Altersrente b e- trägt bei Ablauf der Wartezeit monatlich 15 % des letzten Grundgehaltes und steigt für jedes nach Erfüllung der Wartezeit im Unternehmen abgeleistete anrechnungsfähige Dienstjahr um monatlich 1 % des letzten Grundgehaltes. Zum Grundgehalt rechnen auch die darüberhinau s- gehenden, regelmäßigen monatlichen Bezüge; jedoch nicht fallweise bezahlte Überstunden, Sonderverg ütungen, Abschlußvergütungen, Weihnachtsvergütungen und ähnliche nicht regelmäßige Bezüge. 2. a) Die Bezüge des Angestellten aus der gesetzl i- chen Rentenversicherung und der betriebl i- chen Versorgung werden durch Kürzung der Betriebsrente wie folgt begrenzt: Bei einer Dienstzeit bis zu 25 Jahren auf 65 % des let z- ten Grundgehaltes. Für jedes weitere Diens t- jahr erhöht sich dieser Prozentsatz um 0,75 % bis zu höchstens 80 % bei 45 Dienstjahren. Bezüge des Angestellten aus der gesetzlichen Rentenversiche rung, die auf freiwilliger Höhe r- versicherung oder freiwilliger Weiterversich e- rung beruhen, bleiben unberücksichtigt. b) Unabhängig von der Bestimmung in 2 a) wird die betriebliche Rente in jedem Falle mit einem Mindestrentenbetrag in Höhe von 40 % der gemäß 1) ermittelten Erwerbsunfähigkeits - oder Altersrente gewährt. X. Wegfall von Ansprüchen Scheidet ein Begünstigter aus unserem Unterne h- men aus, ohne daß ein Leistungsfall gegeben ist, so erlischt jeder Anspruch aus dieser Zusage. - 5 - 3 AZR 832/11 - 6 - In einem von der Beklagten und d e m Betriebsrat unterschriebenen Aus hang vom 10. Dezember 1986 wurde Folgendes bekannt gegeben: Gewährung von Betriebsrenten Die C GmbH gewährt abweichend vom Wor t laut der A l- tersversorgungszusagen die Firme n rente auch schon vor dem Erreichen des 65. Lebens - jahres, ohne versich e- rungsmathematische Abschläge vo r zunehmen. Im Ra h- men der steuerlichen Betriebsprüfung ist verlangt worden, die Altersversorgungszusagen en t sprechend zu ändern. Aus diesem Grunde werden die Richtlinien für die betrie b- liche Altersversorgung in d en Fassungen vom 6. Mai 1968 und 1. Januar 1974 wie folgt ergänzt: IV. 2. Die Altersrente wird gezahlt, wenn der Mita r- beiter nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis mit der C au s sche i- det. Sie wird auch gezahlt, wenn der Mitarbeiter vorher ausscheidet und Altersruhegeld oder vorgezogenes Altersruhegeld aus der geset z- lichen Rentenversicherung bezieht. In diesen Fällen werden keine versicherungsmathem a- tischen Anfang des Jahr es 1990 erhielt en sämtliche Mitarbeiter der Beklagten einschließlich des Klägers ein vom Betriebsrat mitunter zeichnetes Schreiben vom 30. Januar 1990 , in dem darauf hingewiesen wurde , dass die zwische n- zei t liche Entwicklung der Steuern und Sozialabgaben dazu geführt habe, dass bei der betrieblichen Altersversorgung eine Überversorgung ein ge trete n sei . D i e Mitarbeiter wurde n deshalb gebeten, zuzustimmen, dass die ab dem 1. Januar 1990 neu gewährten übertariflichen Zulagen nicht zum pensionsfähigen Ei n- kommen gehören und bei d er Berechnung der Betriebs rente nicht berücksic h- tigt werden. Auch der Kläger er klärte die erbetene Zustimmung. Im Jahr 1992 fanden zwischen dem Kläger und dem damaligen G e- schäftsführer der Beklagten im Hinblick auf § 37 Abs. 4 BetrVG Gespräche über seine berufliche Entwicklung und Vergütung statt. In einem Schreiben vom 20. Januar 1993 teilte der Kläger dem damaligen Geschäftsführer ua. mit: 4 5 6 - 6 - 3 AZR 832/11 - 7 - Sehr geehrter Herr Dr. B , bezugnehmend auf unsere mündliche Unterredung vom Oktober 1992, in der Sie mich aufforderten Überlegungen zu formulieren, wie meine berufliche Entwicklung unter der Annahme einer nicht erfolgten Freistellung als Betrieb s- ratsmitglied verlaufen sein könnte, nehme ich wie folgt Stellung . Mit de r vo n Ihnen vorgeschlagenen und im November 1992 durchgeführten Regelung - Zahlung eines zusätzlichen Gehaltes wäre ich für die Zukunft einverstanden. Dies entspricht bei Abw ä- gung aller Überlegungen meinen Vorstellungen. Hierbei bitte ich Sie um Beachtung folgender Punkte : a) Das im November zusätzlich gezahlte Gehalt gilt rückwirkend für das laufende Jahr. b) Die Zahlungen im Monat November - Aufwandsentschädigung (DM 3 . 000, - ) - zusätzlic hes Gehalt (z.Zt. 7.070, - ) werden bei allen gehaltsabhängigen Leistungen zu 1/12 dem normalen Monatseinkommen zugerechnet. Dies gilt nicht für die betriebl. Altersversorgung. Am 4. Dezember 1993 fasste eine betriebliche Einigungsstelle zur Ä n- derung der betrieblichen Altersversorgung bei der Beklagten folgende n Spruch: SPRUCH Die Berechnungsvorschrift in Abschnitt VIII B Ziff. 2a der Richtlinien für die Betriebliche Altersversorgung (Fassung vom 6. Mai 1968) für Arbeiter und Angestellte (TA) wird wie folgt geändert: 2.a) Die Bezüge der Angestellten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Verso r- gung werden durch Kürzung der Betriebsrente wie folgt begrenzt: Bei einer Dienstzeit bis zu 25 Jahren auf 5 9% des letzten Grundgehaltes. Für jedes weitere Dienstjahr erhöht sich dieser Prozentsatz um 0,6% bis zu höchstens 71% bei 45 Dienstjahren. Bezüge der A n- 7 - 7 - 3 AZR 832/11 - 8 - gestellten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf freiwilliger Höherversicherung oder freiwil liger Weiterversicherung beruhen, bleiben unberücksic h- tigt. b) Unabhängig von der Bestimmung in 2.a) wird die betriebliche Rente in jedem Falle mit einem Mi n- destrentenbetrag in Höhe von 40% der gemäß 1. e rmittelten Erwerbsunfähigkeits - oder Altersrente gewährt; sie darf jedoch zusammen mit der Sozia l- versicherungsrente 100% des pensionsfähigen Ne t- toentgelts nicht überschreiten. Begründet wurde der Spruch der Einigungsstelle ua. mit der eingetret e- nen planwidrigen Überversorgung , wodurch die Geschä ftsgrundlage der Rich t- linien 68 weggefallen sei. Mit Schreiben vom 3. März 1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die für den Versorgungsfal l Vollendung des 65. Lebensjahr s berechnete unverfallbare Anwartschaft 840,00 DM brutto monatlich betrage un d eine erne u- te Berechnung erfolgen müsse, wenn sich der unterstellte Zeitpunkt des Eintritt s des Versorgungsfalls ändern sollte. Aus den beigefügten U nterlagen ergibt sich, dass die Beklagte von ei nem pensionsfähigen Entgelt von 6.899,00 DM ausg e- gangen ist , sie bei der Ermittlung der Alters rente eine anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Vollendung des 65. Lebensjahrs z u- grunde gelegt hat und sie die fiktive, bei einer Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr erreichbare Betriebs rente im Verhältnis der tatsächlich zurüc k- gelegten 25,75 Dienstjahre zu den bis zur Vol lendung des 65. Lebensjahr s möglichen 40,194 Dienstjahren gekürzt hat. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 9. November 1999 ( - 3 AZR 502/98 - ) in einem zwischen der Beklagte n und einem ihrer ehemal i- gen Mitarbeiter geführt en Rechtsstreit entschied en , dass die Beklagte aufgrund des Spruchs der Einigungsstelle vom 4. Dezember 1993 trotz d er andersla u- tenden ausdrücklichen Vereinbarung aus dem Jahr 1990 verpfl ichtet sei, die seit dem 1. Januar 1990 neu gezahlte monatliche tarifliche Zulage beim ruh e- geldfähigen Grundgehalt zu berücksichtigen. 8 9 10 - 8 - 3 AZR 832/11 - 9 - Mit Schreiben vom 7. November 2000 teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit: Sehr geehrter Herr J , nachdem uns aus einem Rechtsstreit ein Urteil des Bu n- desarbeitsgerichts vorliegt, nach dem die nichtpensionsf ä- higen Zulagen bei der Berechnung der Werksrente zu b e- rücksichtigen sind, haben wir uns in Ihrem Fall entschlo s- sen, di e BAG - Rechtsgrundsätze anzuwenden und übe r- senden Ihnen eine Neuberechnung Ihrer Anwartschaft. Die Anwartschaft beträgt bei Vollendung des 65. Leben s- jahres 914,00 DM monatlich brutto. Sollte der Verso r- gungsfall zu einem früheren Zeitpunkt eintreten, muß d ie Anwartschaft neu g erechnet werden. A m 4. August 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine Anwar t- schaft be i Vollendung des 63. Lebensjahr s betrage 483,17 Euro brutto mona t- lich ; sollte der Versorgungsfall zu einem anderen Termin eintreten , müsse eine neue Berec hnung der Anwartschaft erfolgen . Aus den beigefügten Berec h- nungsunterlagen ergibt sich , dass die Beklagte von einem ruhegeldfähigen Grundgehalt von 7.070,00 DM ausgegangen ist und bei der Ermittlung der A l- ter s rente eine anrechenbare Re nte aus der gesetzlichen R ente nversicherung bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. April 2007 zugrunde gelegt hat. Die B e- klagte hat bei den Berechnungen außerdem die zum 1. April 2007 ermittelte Alter s rente im Verhältnis der tatsächlich geleisteten 25,75 Dienstjahre zu den bis zum Errei chen des 65. Lebensjahr s möglichen 40,1944 Dienstjahre gekürzt. Mit Schreiben vom 6. Februar 2007 teilte die Beklagte dem Kläger Fo l- gendes mit: Sehr geehrter Herr J , gemäß Rentenbescheid erhalten Sie ab 01.04.2007 Altersrente für langjährige Versicherte. Ab diesem Zei t- punkt haben Sie Anspruch auf Zahlung Ihrer Firmenrente. Diese war gemäß § 2 Abs. 5 BetrAVG auf das 65. Lebensjahr berechnet worden. N achdem der Verso r- gu ngsfall am 01.04.2007 eingetreten ist, wurde Ihre Fi r- menrente neu berechnet (s. Anlage). 11 12 13 - 9 - 3 AZR 832/11 - 10 - Die Firmenrente in Höhe von 483,17 wird ab April 2007 zum Monatsende auf Ihr Konto übe r- wiesen. Die beigefügte n Berechnungsunterlagen entsprechen inhaltlich den b e- reits dem Schreiben vom 4. August 2004 beigefügt en U nterlagen. Mit Schreiben vom 31. März 2007 verlangte der Kläger ein e A ltersrente iHv. 742,50 Euro monatlich . Die Beklagte gewährte dem Kläger vo m 1. A pril 2007 bis zum 31. August 2009 eine monatlich e Alter srente iHv. 483,17 Euro. Seit dem 1. September 200 9 zahlt s ie nur noch eine monatlich e Betriebsrente von 417,00 Euro . Die Reduzierung des Auszahlungsbetrags beruht darauf, dass d ie Beklagte nunmehr die anrechenbare R ente aus der gesetzlichen Rentenvers i- cherung fiktiv auf die bei einer Inanspruchnahme ab der Vollendung des 65. Lebensjahr s erreichbare Rente hochrechnet e und bei dieser Hochrechnung nicht mehr den vom Kläger vom Beginn seiner sozialversiche rungspflichtigen Beschäftigung bis zu seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten erzielten monatlichen Durchschnitt von Entgeltpunkten , sondern die Entgeltpunkte zugrunde legte, die sich ausgehend von seinem letzte n Grun d- gehalt vor seinem vorzeitigen Ausscheiden zum 30. September 1994 ergeben . Mit seiner am 16. Oktober 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat d er Kläger eine monatliche Alter srente iHv. 742,50 Euro verlangt. E r hat geltend gemacht , bei der Berechnung seiner A lter srente sei von einem m o- natlichen Grundgehalt iHv. 7.737,13 DM auszugehen. Zusätzlich zu dem von der Beklagten zugrunde gelegten monatlichen Grundgehalt von 7.070,00 DM seien die vermögenswirksamen Leistungen iHv. monatlich 78,00 DM sowie 1/1 2 der in de n Jahren 1992 und 1993 gewährten jährlichen Einmalzahlung en von 7.070,00 DM, mithin monatlich weitere 589,13 DM , zu berücksichtigen . B ei der B erechnung seiner Alter srente sei keine zeitanteilige Kürzung unter Zu - grundelegung der möglichen Betriebszugehörig keit bis zu r Vollendung des 65. Lebensjahr s , sondern nur unter Zugrundelegung der möglichen Betriebsz u- 14 15 16 17 - 10 - 3 AZR 832/11 - 11 - gehörigkeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls bei Vollendung des 63. Lebensjahrs vorzunehmen . Durch den Aushang vom 10. Dezember 1986 sei die feste Altersgrenze von 65 J ahren auf 63 J ahr e herabgesetzt und zudem auf Abschläge verzichtet worden . Dementsprechend habe die Beklagte ihm mit de n Schreiben vom 3. März 1999 und vom 4. August 2004 mitgeteilt, dass die zu zahlende Betriebsrente unter Berücksicht igung des Zeitpunkts des tatsächl i- chen Renten beginns berechnet w e rde. Die Beklagte habe we der beim Kläger noch bei anderen Mitarbeitern das 65. Lebensjahr unabhängig vom Rentenei n- trittsalter als feste Altersgrenze zugrunde gelegt ; vielmehr sei stets das ta tsäc h- liche Alter beim individuellen Renteneintritt berücksichtigt worden . B ei der B e- rechnung d er Alter srente sei auch nicht die fiktiv e , auf das 65. Lebensjahr hochgerechnete Rente aus der gesetzliche n Rentenversicherung an zu rechnen , sondern nur die tatsäc hlich bezogene Rente aus der gesetzlichen Rentenvers i- cherung. Danach errechne sich eine Anwartschaft iHv. 1.452,20 DM . Dies en t- spreche 742,50 Euro. Für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. August 2009 habe ihm die Beklagte daher monatlich 259,33 Euro und ab dem 1. September 2009 monatlich 325,50 Euro nachzuzahlen . Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.555,98 Euro nebst fünf Prozentpunkten an Zinsen über dem B a- siszinssatz von 259,33 Euro monatlich , beginnend ab dem 1. Mai 2007 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.927,27 Euro nebst fünf Prozentpunkten an Zinsen über dem B a- siszinssatz von jeweils 259,33 Euro beginnend ab dem 1. November 2007 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.037,32 Euro nebst fünf Prozentpunkten an Zinsen über dem B a- siszins satz von monatlich 259,33 Euro beginnend ab dem 1. Juni 2009 zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.278,50 Euro nebst fünf Prozentpunkten an Zinsen über dem B a- siszin ssatz von monatlich 325,50 Euro beginnend ab dem 1. Oktober 2009 zu zahlen . 18 - 11 - 3 AZR 832/11 - 12 - Die Beklagte hat Klage ab weis ung beantragt . Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 1.876,91 Euro stattgeg e- ben und sie im Übrigen abgewiesen. Es ist dabei von einem Anspruch des Kl ä- gers auf eine Altersrente iHv. 522,44 Euro monatlich ausgegangen. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts haben beide Parteien im Umfang ihres jeweiligen U n- terliegens Berufung eingelegt ; der Kläger hat zudem klageerweiternd für die Zeit vom 1. März 2010 bis zum 31 . März 2011 weitere 3.903,00 Euro zuzüglich Zinsen geltend gemacht . Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der B e- klagten zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat es das erstinstanzl i- che Urt eil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 8.511,47 Euro zuzüglich Zinsen verurteilt. D abei ist das Landesarbeitsgericht von einem Anspruch des Klägers auf eine Altersrente iHv. 634,30 Euro mona t- lich ausgegangen . M it d er Revision v erfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten A nträge im Umfang der Abweisung durch das Landesarbeitsgericht weiter ; a u- ßerdem hat er seine Klage um die Zahlung von Differenzbeträgen für die Mon a- te April 2011 bis Dezember 2011 iHv. insgesamt 2.929,50 Euro sow ie um einen auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer über 417,00 Euro monatlich hinausgehenden weiteren Alter srente ab Januar 2012 iHv. 325,50 Euro monatlich gerichteten A ntrag erweitert. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revisi on die vollständige Klageabweisung. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet . D ie zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung ein e r 417, 00 Euro überste i- gende n monatliche n Alter sren te. I . Die Revision en sind zulässig. Dies gilt auch für die vom Kläger in der Revision angebr achte Klageerweiterung , mit der er Zahlungsansprüche für die Zeit vom 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 2011 iH v. 2.929,50 Euro zuzü g- 19 20 21 22 - 12 - 3 AZR 832/11 - 13 - lich Zinsen geltend gemacht hat und die Feststellung der Verpflichtung der B e- klagten begehrt, ihm ab Januar 2012 eine über 417,00 Euro monatlich hinau s- gehen de Alter srente von 325,50 Euro zu zahlen . Klag e erweiterungen sind in der Revi sionsinstanz zwar grundsätzlich unzulässig, weil die Entscheidung über einen geänderten Antrag in der Regel weitere tatsächliche Feststellungen erfordert und solche von einem Revision s- gericht aus prozessualen Gründen nicht getroffen werden können. Sie sind a l- lerdings aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise zulässig, wenn der neue Sachantrag sich auf den vom Landesarbeitsgericht festgestellten L e- benssachverhalt und den unstreitigen Parteivortrag stützt ( vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 1 4 mwN) . Das ist vorliegend der Fall. Die Zahlungsansprüche für d i e Zeit vom 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 2011 betreffen bei unveränderter Sachlage lediglich weitere inzwischen fällig gewordene monatliche Differenzbeträge . Über den Feststellung santrag kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellung en des Landesarbeitsgerichts ebenfalls entschieden werden. II. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urtei ls, zur teilweisen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit die Vor - instanzen der Klage stattgegeben haben , und zur vollständigen Abweisung der Klage. Die Klage ist insgesamt unbegründet. De r Kläger h a t nach den Richtl i- nien 68 idF des Einigung sstellenspruchs vom 4. Dezember 1993 (im Folge n- den: Richtlinien 93) keinen Anspruch auf eine höhere als die von der Beklagten gezahlte Altersrente von 417,00 Euro monatlich . Die Berechnung der Altersre n- te des vor dem Eintritt des Versorgungsfalls aus dem A rbeitsverhältnis aus - geschiedenen, die Altersrente nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch nehmenden Klägers richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des B e- triebsrenten recht s, da die Richtlinien 93 für die Ermittlung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis keine Regelungen enthalten. Danach steht dem Kläger eine Altersrente iHv. 416,8 4 Euro monatlich zu . Da die Beklagte dem Kläger vom 23 24 - 13 - 3 AZR 832/11 - 14 - 1 . April 2007 bis zum 31. August 2009 monatlich 483,17 Euro gezahlt hat und seit dem 1. September 2009 monatlich 417,00 Euro zahlt, hat er keine weite r- gehenden Ansprüche . 1. Der Kläger ist am 30. September 1994 vor dem Eintritt eines Verso r- gungsfalls aus d em Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden. Zu di e- sem Zeitpunkt hatte er nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG idF vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen der b e- trieblichen Altersversorgung erworben. Dem st eht die Regelung X Richtlinien 93 nicht entgegen. Dort ist zwar vorge s e h en, dass vorzeitig ausscheidende Arbei t- nehmer keinen Anspruch auf Leistungen nach den Richtlinien 93 haben. Diese Bestimmung ist jedoch nach § 134 BGB nichtig, da von den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG nicht zu u ngunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf. 2. Die Richtlinien 93 enthalten keine Regelung en für die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Alter srente eines vorzeitig - vor dem Eintritt des Versorgungsfalls - aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen A r- beitnehmers. E ntgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts erfasst die R e- g e lung in VIII B Nr . 1 Buchst. a R ichtlinie n 93 diesen Fall nicht. Zwar hängt die Höhe der Altersr ente nach VIII B Nr. 1 Buchst. a Richtlinien 93 von der Anzahl der anrechnungsfähigen Dienstjahre ab. S ie beträgt nach Ablauf der Wartezeit 15 % des letzten Grundgehalts und steigt für jedes weitere anrechnungsfähige Dienstjahr um 1 %. Allein einer solchen e- doch nicht entnommen werden, dass auch die vorgezogen in Anspruch g e- nommene Altersrente nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf diese Weise berechnet werden soll . Vielmehr müsste sich aus den Richtl i- nie n 93 ergeben, dass diese Berechnung auch für die vorgezogene Ina n- spruchnahme der Altersrente nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeit s- verhältnis gelten soll. Daran fehlt es. Die Bestimmung in X Richtlinie n 93 zeigt vielmehr , dass die Richtlinien 93 nur die Ansprüche der Arbeitnehmer regeln wollen , die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls betriebstreu geblie ben sind. 25 26 - 14 - 3 AZR 832/11 - 15 - 3 . Da die Richtlinien 93 die Berechnung der Altersrente bei deren vorg e- zogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsve r- hältnis nicht selbst regeln, richtet sich die Berechnung nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts (st. Rspr., vgl. ausführlich BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 - zu II 2 b der Gründe) . Danach ergibt sich in der Regel eine Berec htigung zur Kürzung der Betriebsrente unter zwei G e- sichtspunkten: Zum einen wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zu r festen Alter sgrenze nicht erbracht hat. Zum and e- ren erfolgt eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Ve r- hältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versor gungszus a- ge versprochen in Anspruch nimmt ( vgl. etwa BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 25; 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 24; 15. Novemb er 2011 - 3 AZR 778/09 - Rn. 34 ) . Der ersten Störung des Äquivalenzverhältnisses wird dadurch Rec h- nung getrag en, dass nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG eine Quotierung vo r- genommen wird, indem die fiktive, bei voller Betriebszugehörigkeit bis zur fe s- ten Altersgrenze erreichbare Vollrente zeitratierlich entsprechend dem Verhäl t- nis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze mögl i- chen Betriebszugehörigkeit ge kürz t wird . Der zweite Gesichtspunkt kann en t- sprechend den Wertungen in der Versorgungsordnung berücksichtigt werden. Wenn und soweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgungsordnung Rechnun g getragen wird, zB indem ein versicherungsmathematischer Abschlag vorges e- hen ist, verbleibt es dabei. Enthält die Versorgungsordnung hingegen ke ine Wertung, hat der Senat als Auffangregelung einen sog. untechnischen vers i- cherungsmathematischen Abschlag en twickelt. Dieser erfolgt durch eine weit e- re zeitratierliche Kürzung , indem die nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG e r- rechnete Betriebsrente im Verhältnis d er möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme und der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze gekürzt wird ( BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - 27 28 29 - 15 - 3 AZR 832/11 - 16 - Rn. 26; 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 25; 15. November 2011 - 3 AZR 778/0 9 - Rn. 35 ) . Für die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen B e- triebsrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbei t- nehmers ist daher zunächst nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG unter Berüc k- sichtigung der dort vorgesehenen Veränderungssperre und des Festschreibee f- fektes die fiktive Vollrente zu ermitteln. Dies ist nicht die im Zeitpunkt der vorg e- zogenen Inanspruchnahme tatsächlich erreichte oder erreichbare Altersverso r- gung, sondern die fiktive, auf die feste Altersgrenze ho chgerechnete Verso r- gungsleistung. Der Berechnung sind nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG die bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geltende Versorgungsordnung und die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Bemessungsgrundlagen zugrunde zu legen und auf den Zeitpu nkt der festen Altersgrenze hochzurechnen. Die so ermittelte fiktive Vollrente ist zeitratierlich nach § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der ta t- sächlichen Betriebszugehörigkeit zu der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze zu kürzen. De r so errechnete Betrag ist die Verso r- gungsleistung, die dem vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschiedenen A r- beitnehmer bei Inanspruchnahme der Leistung ab der festen Altersgrenze z u- stünde. Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Versorgungsleistung ist von diesem Betrag ein versicherungsmathematischer Abschlag vorzune h- men, sofern die Versorgungsordnung dies für bis zur vorgezogenen Ina n- spruchnahme der Versor gungsleistung betriebs treue Arbeitnehmer vorsieht. Ggf. ist ein sog. untechnische r versicherun gsmathematische Abschlag vorz u- nehmen , wenn die Versorgungsordnung einen Abschlag bei der vorgezogene n Inanspruchnahme nicht ausschließt ; d abei ist die Zeit vo m Beginn der Betrieb s- zugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente ins Verh ältnis zu setzen zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Ve r- sorgungsordnung bestimmten festen Altersgrenze (vgl. etwa BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 27; 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 26 ; 15. November 2011 - 3 AZR 778/09 - Rn. 33 ff.) . 30 - 16 - 3 AZR 832/11 - 17 - 4 . Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die monatlich e Alter srente des Klägers bei Rentenbeginn am 1. Ap ril 2007 wie folgt zu berechnen: a) In einem ersten Schritt ist die fiktive Vollrente des Klägers bei Volle n- dung des 65. Lebensjahrs unter Zugrundelegung der Richtlinien 93 zu ermitteln. aa) Maßgeblich ist die fiktive Vollrente bei Vollendung des 65. Lebens - jahr s. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2007 ge l- tenden Fassung . Danach ist für den Eintritt des Versorgung sfalls wegen Erre i- chens der Altersgrenze auf das 65. Lebensjahr abzustellen, wenn nicht die Ve r- sorgungsregelung einen früheren Zeitpunkt als feste Altersgrenze vorsieht. Eine frühere feste Altersgrenze sehen die Richtlinien 93 nicht vor. Die feste Alter s- gr enze bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem nach der Versorgungszusage im R e- gelfall - und zwar unabhängig von den Voraussetzungen des § 6 BetrAVG - mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente und einem altersbedingten Aussche i- den aus dem Berufs - und Erwerbsleben zu rechnen ist (BAG 17. September 2008 - 3 AZR 865/06 - Rn. 27, BAGE 128, 1) . Eine solche Festlegung nehmen die Richtlinien 93 jedoch nicht vor. Vielmehr bestimmt IV Nr. 2 Satz 1 Richtl i- nien 93 die Vollendung des 65. Lebensjahrs als feste Altersgrenze . Du rch die im Jahr 19 86 erfolgte Ergänzung in IV Nr. 2 Satz 2 Richtlinien 93 wurde keine frühere feste Altersgrenze eingeführt. Dadurch wurde lediglich die vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente nach § 6 BetrAVG als weiterer Verso r- gungsfall in die Vers orgungsordnung aufgenommen. Die feste Altersgrenze ist von der flexiblen Altersgrenze nach IV Nr. 2 Satz 2 Richtlinien 93 iVm. § 6 Satz 1 BetrAVG zu unterscheiden . bb) Die fiktive Vollrente, die der Kläger bei einem Verbleib im Arbeitsve r- hältnis mit der B eklagten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am 10. März 2009 erreicht hätte , beläuft sich auf 1.27 2 ,60 DM. (1 ) Der Berechnung der fiktiven Vollrente ist nach VIII B Nr. 1 Buchst. a Satz 1 Richtlinien 93 das Grundgehalt zugrunde zu legen. Dazu zählen n ach VIII B Nr. 1 Buchst. a Satz 2 Richtlinien 93 auch die über das Grundgehalt hi n- ausgehenden, regelmäßigen monatlichen Bezüge, jedoch nicht fallweise b e- 31 32 33 34 35 - 17 - 3 AZR 832/11 - 18 - zahlte Überstunden, Sondervergütungen, Abschlussvergütungen, Weihnacht s- vergütungen und ähnliche nicht r egelmäßige Bezüge. Das so definierte mona t- liche Grundgehalt beträgt - wie das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt hat - 7.070,00 DM. Weder die vermögenswirksamen Leistungen iHv. 78,00 DM monatlich noch die im November 1992 und November 1993 gewährte n Son de r- zahlung en iHv. 7.070,00 DM jährlich (umgerechnet 589,17 DM monatlich) sind dabei zu berücksichtigen. ( a ) Die vermögenswirksamen Leistungen iHv. 78,00 DM monatlich zählen nicht zum Grundgehalt iSv. VIII B Nr. 1 Buchst. a Richtlinie n 93. Zwar werden solche Leistungen typischerweise monatlich ausgezahlt. Vermögenswirksame Leistungen werden jedoch nicht als Bestandteil des Monatsgehalts verstanden, sondern stellen einen weiteren Vergütungsbestandteil dar, dessen Verwendung durch das Fünfte Vermögensbild ungsgesetz Einschränkungen in seiner konkr e- ten Verwendung unterliegt, insbesondere muss die Anlage der Beträge durch den Arbeitgeber erfolgen (vgl. § 2 Fünftes Vermögensbildungsgesetz ; vgl. auch BAG 13. November 2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 28 ) . Gegenteiliges folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus der Entscheidung des Senats vom 24. Januar 2006 ( - 3 AZR 479/04 - ) . Dort ist zwar im Rahmen eines obiter dictum aus ge führt, vermögenswirksame Leistu n- gen stellten grundsätzlich eine besondere Form der Vergütung dar , die als En t- gelt für geleistete Arbeit anzusehen sei. Diese Entscheidung bezog sich jedoch auf eine Versorgungsregelung , die als ruhegeldfähiges Ein kommen den mona t- lichen Durch schnitt des Bruttoarbeitseinkom mens der letzten drei anr echnung s- fähigen Dienstjahre bestimmt hat te . Die dortige Bemessungsgrundlage war d a- her weiter gefasst als diejenige i n de n Richtlinien 93 . ( b ) Zu m Grundgehalt iSv. VIII B Nr. 1 Buchst. a R ichtlinie n 93 zählt auch nicht die im November 1992 und November 1993 gewährte jährliche Sonde r- zahlung iHv. 7.070,00 DM . Sie ist nicht anteilig zu 1/12 bei der Ermittlung des monatlichen Grundgehalts zu berücksichtigen. 36 37 38 - 18 - 3 AZR 832/11 - 19 - ( a a) Nach VIII B Nr . 1 Buchst. a Satz 2 R ichtlinie n 93 zählen nur re gelmäß i- ge monatliche Bezüge zum ruhegeldfähigen Grundgehalt. Die Sonderzahlu n- gen sind keine regelmäßigen monatlichen Bezüge. Der Kläger hat die Sonde r- zahlungen in den Jahren 1992 und 1993 - entsprechend der Vereinbarung der Parteien - nicht regelmäßig mona tlich, sondern als jährliche Einmalzahlung e r- halten. Der Kläger hat im Schreiben vom 20. Januar 1993 bestätigt , d ass diese jährliche Sonderzahlung nicht nach VIII B Nr . 1 Buchst. a Satz 2 R ichtlinie n 93 ruhegeldfähig ist . ( b b ) Dieser Vereinbarung der Part eien ist nicht aufgrund des Spruchs der Einigungsstelle vom 4. Dezember 1993 die Geschäftsgrundlage iSd. § 313 BGB ent fallen mit der Folge , dass die in den Jahren 1992 und 1993 gewährte jährl i- che Sonderzah lung iHv. jeweils 7.070,00 DM bei der Ermittlung des ruhegel d- fähigen Grundgehalts wie ein regelmäßige r monatliche r Bezug iHv. 589,17 DM zu behandel n ist . Der Senat hat zwar im Hinblick auf die Richtlinien 93 entschieden, dass die Beklagte ihrem infolge der eingetretenen Überversorgung entstandenen Anpas sungsrecht nach de n Grundsätzen des Wegfall s der Geschäftsgrundlage bereits durch die im Spruch der Einigungsstelle vom 4. Dezember 1993 erfolgte Absenkung der Gesamtversorgungsobergrenze Genüge getan hat und sie de s- halb - trotz einer anderslautenden Einig ung mit de n Arbeitnehmer n im Jahr 1990 - ver pflichtet ist , die ab dem 1. Januar 1990 neu gewährte übertarifliche monatlich e Zulage abweichend von VIII B Nr . 1 Buchst. a R ichtlinie n 93 beim ruhegeldfähigen Grundgehalt zu berücksichtigen. Dem Übermaßverbot w ar dadurch Rechnung zu tragen, dass bei der Berechnung der Gesamtverso r- gungsobergrenzen wieder die ursprüngliche Definition des ruhegeldfähigen Grundgehalts in VIII B Nr . 1 Buchst. a R ichtlinien 93 angewandt wird ( BAG 9. November 1999 - 3 AZR 502/98 - zu 2 der Gründe) . Diese Erwägungen können jedoch nicht auf die dem Kläger 1992 und 1993 gewährten Sonderzahlungen übertragen werden. Der Kläger verkennt, dass nicht seine Einverständniserklärung vom 20. Januar 1993 dazu geführt hat, dass die Sonderzahlung abweichend von VIII B Nr . 1 Buchst. a Richt - 39 40 41 42 - 19 - 3 AZR 832/11 - 20 - linie n 93 nicht als Bestandteil des ruhegeldfähigen Grundgehalt s zu berücksic h- tigen ist , sondern der Umstand, dass es sich nicht um eine monatliche, sondern um eine jährliche Zahlung handelt . Der Inhalt seiner Er klärung vom 20. Januar 1993 stimmt daher mit der Regelung in de n Richtlinien 93 überein , wonach nur regelmäßige monatliche Zahlungen zum Grundgehalt zählen. Es kann dahinstehen, ob die Behauptungen des Klägers zutreffen , er habe sich im Oktober 1992 mit d em Geschäftsführer der Beklagten eigentlich auf eine monatliche Gehaltserhöhung verständigt, die - auf dessen Bitte hi n - aber als jährliche Einmalzahlung behandelt werden sollte , um beim ruh e- geldfähigen Grundgehalt nicht berücksich tigt werden zu müssen ; e r habe allein deshalb nicht auf eine r monatliche n Auszahlung bestanden , weil diese damals aufgrund der Vereinbarung vom 30. Januar 1990 auch bei monatlicher Gewä h- rung nicht als ruhegeldfähig behandelt w o rden wäre . Wenn es sich so verhalten haben sollte, wären die Parteien davon ausgegangen, dass die Sonderzahlung auch bei einer regelmäßige n monatliche n Ausz ahlung nicht ruhegeldfähig g e- wesen wäre. Für die Vereinbarung einer jäh r lichen Zahlung hätte daher zur Vermeidu ng der Ruhegeldfähigkeit keine Veranlassung bestanden. Da die Pa r- teien gleichwohl eine nach VIII B Nr. 1 Buchst. a Richtlinie n 93 ohnehin nicht ruhegeldfähige jährliche Einmalzahlung vereinbar t hab en, ist Inhalt der Verei n- barung, dass diese in keinem Fall ruhegeldfähig sein sollte , selbst wenn eine monatliche Zahlung ruhegeldfähig wäre. Auf die vom Kläger erhobene Verfa h- rensrüge wegen der vom Landesarbeitsgericht unterlassenen Parteiverne h- mung kommt es deshalb nicht an. (2 ) Das Landesarbeitsgericht ist auc h zu Recht davon ausgegangen, dass die nach VIII B Nr. 2 Buchst. a R ichtlinie n 93 im Rahmen der Gesamtverso r- gung anzurechnende Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversich e- rung nicht in ihrer tatsächlichen Höhe , sondern in Höhe der fiktiv auf die f este Altersgrenze von 65 Jahren hoch ge rechne t e n Rente anzurechnen ist. Die se beträgt 3.567,01 DM. 43 44 - 20 - 3 AZR 832/11 - 21 - ( a ) Bei der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nach vorze i- tigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ist im Rahmen der Gesamtve r- sorgung die fiktiv auf die feste Altersgrenze hochgerechnete Rente aus der g e- setzlichen Rentenversicherung anzurechnen (vgl. a usführlich BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 28, BAGE 117, 268; 19 . Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 30) . Dies folgt aus § 2 A bs. 1 BetrAVG, der die Errechnung einer fiktiven , im Fall der Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze erreichbaren Vol l- rente vorsieht. Bei Gesamtversorgungs regelung en kann dies sachgerecht nur dadurch geschehen , dass auch die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze hochge rechnet wird (BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - aaO ) . ( b ) Die Hochrechnung der Rente aus der gesetzlichen Renten versicherung auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze ist auf der Grundlage des letzten Ei n- kommens vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vorzunehmen und nicht - wie der Kläger meint - nach den Durchschnittswert en aus der Zeit vor dem Ausscheiden aus dem Arbeit sverhältnis . Nach § 2 Abs. 5 BetrAVG sollen bei der Berechnung der fiktiven Vollrente für die Zukunft die Verhältnisse for t- geschrieben werden, die beim Ausscheiden des Arbeitnehmers gelten. Soweit ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen Teil der Be rechnungsg rundlage ist, muss daher auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheiden s des A r- beitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis abgestellt werden. Zugrunde zu legen ist deshalb das letzte Bruttomonatsgehalt vor dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeit sverhältnis ( BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 3 6 f. , BAGE 117, 268) . ( c ) Für die Berechnung der auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze von 65 Jahren hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind zunächst die bis zum 30. Sept ember 1994 erreichten Entgeltpunkte anz u- setzen. Dies sind nach der B erechnung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 13. Januar 1999 52,6011 Entgeltpunkte. Für die Zeit vom 1. Oktober 1994 bis zum 10. Mä rz 2009, dem Zeitpunkt der festen A ltersgrenze von 65 Jahren (173,3333 Monate) , kommen 24,9427 Entgeltpunkte hinzu. Das 45 46 47 - 21 - 3 AZR 832/11 - 22 - in dem Kalenderjahr versicherte Arbeitsentgelt ist nach § 63 Abs. 2 SGB VI in Entgeltpunkte umzurechnen. Daf ür ist das monatliche Grundgehalt des Klägers iHv. 7.070,00 DM durch das in § 1 Abs. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1996 (Sozialversicherungs - Rechengrößenverordnung 1996) vom 4. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1577) für das Jahr 1994 festgesetzte Durchschnittsentgelt in der Rentenve rsicherung iHv. 49.142 ,00 DM zu teilen , weil versichertes Arbeitsentgelt in Höhe des Durc h- schnittsentgelts einen vollen Entgeltpunkt ergibt . Daraus errechnet sich ein m o- natliche r Wert von 0,1439 Entgeltpunkten. Diese r Wert ist mit den bis zum E r- reichen der festen Altersgrenze fehlenden 173,3333 Monaten zu multiplizier en. Dies ergibt 24,9427 erreichbare Entgeltpunkte. I nsgesamt sind daher 77,5438 Entgeltpunkte zu veranschlagen . Diese Entgeltpunkte sind mit dem im Jahr 1994 festgelegten Wert eines Entgeltpunk ts iHv. 46,00 DM zu multiplizi e- r en. D araus errechnet sich eine fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenvers i- cherung iHv. 3.567,01 DM. V on diesem Betrag ist - entgegen der Auffassung des Kl ägers - k ein Abzug von 7,2 vH vorzunehmen. Für die Erm ittlung der auf die feste Alter s- grenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist es unerheblich, dass der Kläger die Rente aus der gesetzlichen Rentenversich e- rung mit der Vollendung des 63. Lebensjahrs und damit zwei Jahre vor der f e s- ten Altersgrenze in Anspruch genommen hat mit der Folge, dass er Abschläge von 7,2 vH hinzunehmen hat . (3 ) Danach errechnet sich eine fiktive Vollrente iHv. 1.272,60 DM. ( a ) Die mögliche anrechnungsfähige Beschäftigungs zeit des Klägers b e- trägt 40 Jahre. D er zu m 1. Januar 1969 bei der Beklagten eingestellte Kläger konnte bis zur Vollen dung des 65. Lebensjahr s a m 10. März 2009 eine Beschäft i- gungs zeit von insgesamt 40 Jahren , zwei Monate n und zehn Tagen erreichen. Nach III Satz 2 und 3 R ichtlinie n 93 sind angefangene Dienstjahre nur dann zu berücksichtigen , wenn sie sechs Monate übersteigen . Die über 40 Jahre hi n- 48 49 50 51 - 22 - 3 AZR 832/11 - 23 - ausgehende Zeit bleibt deshalb bei der Berechnung der anrechnungsfähigen Dienstzeit unberücksichtigt . ( b ) Die nach einer anrechnungsfähig en Beschäftigungszeit von 40 Jahren erreichbare Altersrente beträgt nach VIII B Nr . 1 Buchst . a Richtlinien 93 45 % (15 % für die ersten zehn Jahre, je 1 % für jedes weitere Jahr) des letzten Grundgehalts iHv. 7.070,00 DM und damit 3.181,50 DM. ( c ) Die Gesamtversorgungsobergrenze nach VIII B Nr . 2 Buchst. a R ichtl i- nien 93 beträgt 68 % (59 % nach 25 Jahren, 0,6 % für jedes weitere Jahr) des letzten Grundgehalts und damit 4.807,60 DM. ( d ) Auf die maximale Gesamtversorgung von 4.807,60 DM ist die fiktiv au f die Vollendung des 65. Lebensjahrs hochgerechnete Rente aus der gesetzl i- chen Rentenversicherung iHv. 3.567,01 DM anzurechnen. Dies ergib t einen Betrag von 1.240,59 DM. ( e ) D a d ie Rente den Mindest renten betrag nach VIII B Nr . 2 Buchst. b R ichtlinie n 93 v on 40 % der nach VIII B Nr . 1 Buchst . a R ichtlinie n 93 ermitte l- ten Alter srente von 3.181,50 DM nicht unterschreiten darf, beträgt d ie fiktive Vollrente bei Erreichen der festen Altersgrenze 1.272,60 DM ( 40 vH von 3.181,50 DM) . b ) Die fiktive Vollrente des Klägers iHv. 1.272,60 DM ist in einem weiteren Schritt anteilig im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Kl ä- gers zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahrs möglichen Betrie bszugehörigkeit zu kürzen. Der Kläger hat vom 1. Januar 1969 bis zum 30. September 1994 eine tatsächliche Betriebsz u- gehörigkeit von 25,75 Dienstjahren erreicht. Seine mögliche Dienstzeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze am 10. März 2009 beläuft si ch auf 40,1944 Dienstjahre. Danach errechnet sich ein Anspruch des Klägers auf eine monatliche Altersrente iHv. 815,2 7 DM. Dieser Betrag entspricht 416,8 4 Euro. Ein versicherungsmathematischer Abschlag wegen der vorgezogenen Ina n- spruchnahme der Alter srente ab der Vollendung des 63. Lebensjahrs ist nach 52 53 54 55 56 - 23 - 3 AZR 832/11 - 24 - IV Nr. 2 Satz 3 Richtlinien 93 ausdrücklich nicht vorzunehmen. D eshalb sche i- det auch ein untechnische r versicherungsmathematische r Abschlag aus . 5 . Ein höherer Betriebsrentenanspruch des Klägers ergibt sich nicht aus den Mitteilungen der Beklagten über die Höhe der Rentenanwartschaft vom 3. März 1999, vom 7. November 2000 , vom 4. August 2004 und vom 6. Februar 2007 sowie den diesen Mitteilungen beigefügten U nterlagen. Hierbei handelt es sich nicht um Willense rklärungen, sondern lediglich um informatorische , rein deklaratorische Mitteilungen über die Rentenhöhe und die jeweils zugrunde li e- gende Berechnung. Der Kläger konnte aufgrund dieser Schreiben nicht davon ausgehen, dass sich die Beklagte unabhängig von de r materiellen Rechtslage entsprechend dem Inhalt der Schreiben binden woll te (vgl. auch BAG 17. Juni 2003 - 3 AZR 462/02 - zu III 3 der Gründe; 23. April 2002 - 3 AZR 224/01 - zu B II der Gründe, BAGE 101, 122) . 6 . Der Kläger hat auch nicht aufgrund betrieblicher Übung Anspruch auf eine höhere Altersrente . Die Beklagte hat sich nicht im Wege betriebliche r Übung dazu verpflichtet, die Berechnung der nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vorgezogen in Anspruch genommenen Alters rente abw eichend von den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts und den Richtlinien 93 vorzunehmen . a) Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hat der Gesetzgeber die betriebliche Übung als Rechtsquelle anerkannt ( § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG ) . Danach steht der Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage eine auf betrieblicher Übung beruhende Versorgungsverpflich tung gleich. Die betriebliche Übung ist ein gleichförmige s und wiederholtes Verha l- ten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Lei s- tung oder sonstige Vergünstigung zu begründen , wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt ( BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610 /11 - Rn. 56 , BAGE 141, 222 ; 16. Februar 2010 - 3 AZR 118/08 - Rn. 11) . Dem Ve r- halte n des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, 57 58 59 60 - 24 - 3 AZR 832/11 - 25 - die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann ( BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610 /11 - aaO ; 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 88 ) . Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältn is geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst. Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Ve r- kehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswi l- len des Arbeitgebers schließen durften ( BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610 /11 - Rn. 57 mwN , BAGE 141, 222 ) . Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv - oder individualrecht liche Anspruchsgrundlage für die Gewä h- rung der Vergünstigung besteht ( BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610 /11 - Rn. 62 , BAGE 141, 222 ; 24. November 2004 - 10 AZR 202/04 - zu II 3 c bb (3) der Gründe, BAGE 113, 29 ) . Eine betriebliche Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführ ten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war ( BAG 18. April 2007 - 4 AZR 653/05 - Rn. 43 mwN ) . Sie entsteht auch nicht, wenn sich der Arbeitgeber ir r- tümlich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte . Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar auf g rund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer una b- hängig von dieser Rechtspfl icht gewährt werden ( BAG 18. April 2007 - 4 AZR 653/05 - Rn. 43 mwN ; 30. Mai 2006 - 1 AZR 111/05 - Rn. 37 , BAGE 118, 211 ) . Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Lei s- tungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus e inem anderem Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchssteller (vgl. BAG 29. August 2012 - 1 0 AZR 571/11 - Rn. 20; 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 46 ff . , BAGE 139, 69) . 61 62 - 25 - 3 AZR 832/11 - 26 - b ) Danach ist vorliegend keine betriebliche Übung entstanden , die B e- rechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente nach vorzeit i- gem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis abweichend von den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts und den Richtlinien 93 vorzunehmen. Die Arbeitnehmer konnten aus dem Verhalten der Beklagten nicht schließen , dass die Beklagte bewusst von den Bestimmungen der Richtlinien 93 und den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrenten recht s abgewichen ist und sie deshalb bei der Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Alter s- rente vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedene r Arbeitneh mer die zeitanteilige Kürzung lediglich auf der Basis einer möglichen Betriebszug e- hörigkeit bis zur vor gezogenen I nanspruchnahme der Rente vorg enommen hat und die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Basis von Durchschnittswerten der in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Entgeltpunkte aus der Zeit vor de m vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf das 63. Lebensjahr hoch gerechnet hat. Die Beklagte hat zwar die Berechnung der Alters renten derjenigen A r- beitnehmer , die die Alter sr ente vor gezogen in Anspruch genommen ha b en und nicht bis zum Eintritt des Versorgungsfalls betriebstreu waren , dergest alt vorg e- nommen, dass sie eine zeitanteilige Kürzung lediglich im Verhältnis der tatsäc h- lichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur vorg e- zogenen I nanspruchnahme der Rente durchgeführt und nur die auf der Grun d- lage von Durchschn ittswerten aus der Vergangenheit auf de n Zeitpunkt der vorgezogenen Inanspruchnahme hochgerechnete R ente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet hat. D ies e Berechnungsweise konnte aus Sicht der B etroffenen jedoch nicht als bewusste Abweichung der Beklagten von den Bestimmungen der Richtlinien 93 und den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrenten recht s verstanden werden. Vielmehr mussten die Arbeitnehmer und die Versorgungsempfänger davon ausgehen , dass die Beklagte ledig lich die aus den Versorgungszusagen resultierenden Verpflichtungen erfüllen wollte . Gegenüber Begünstigten, die - wie der Kläger - mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden waren und die Alters rente vorzeitig in Anspruch genom men haben, wollte sie erkennbar den sich aus I Nr . 2, IV Nr. 2 63 64 - 26 - 3 AZR 832/11 - 27 - S a tz 2 und 3 Richtlinien 93 ergebenden Verpflichtungen nachkommen . Allein die Zahlung einer höheren als der nach der Versorgungszusage geschuldeten Betriebsrente vermag eine betriebliche Übung nicht zu begründen. Dazu ist vielmehr erforderlich, dass der Arbeitgeber aus Sicht der Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger bewusst überobligatorische Leistungen erbringen will. Daran fehlt es vorliegend . aa ) Aus dem Aushang vom 10. Dezember 1986 konnten die später mit u n- verfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmer nicht schließen, dass die Beklagte im Fall der vor gezogenen I nanspruchnahme der Altersr ente bei deren Berechnung bewusst zu ihren Gunsten von den Bestimmungen der Rich t linien 93 und d en allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrenten recht s a b- weich en und von einer zeitanteiligen Kürzung im Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zur festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit unter Anrec h- nung der auf diesen Zeitpunkt fiktiv hochgerec hneten R ente aus der gesetzl i- chen Rentenversicherung abseh en wollte . Der Aushang betrifft ausdrücklich nur den Verzicht auf versicherungsmathematische Abschläge bei der vor gezogene n Inanspruchnahme der Rente. A us der Begünstigung der Betriebsrentner in s o- weit konnte nicht darauf geschlossen werden, dass die Beklagte die Betrieb s- rentner auch in anderen Punkten begünstigen wollte . bb ) Unerheblich ist auch , dass sich die Beklagte im vorliegenden Recht s- streit darauf berufen hat, ihre Berechnungsweise habe im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des Senats gestanden, die dieser durch die Urteile vom 23. Januar 2001 ( - 3 AZR 164/00 - ) und vom 21. März 2006 ( - 3 AZR 374/05 - BAGE 117, 268 ) geändert habe. E ine Änderung der Rechtsprechung mit dem von der Beklag ten dargestellten Inhalt hat nicht stattgefunden . Die Pr a- xis der Beklagten bei der Berechnung der vorgezogen in Anspruch genomm e- nen Altersrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen A r- beitnehmers entsprach nicht der früheren Rechtsprech ung des Senats vor de n Urtei l en vom 23. Januar 2001 ( - 3 AZR 164/00 - ) und vom 21 . März 2006 ( - 3 AZR 374/05 - aaO ) . 65 66 - 27 - 3 AZR 832/11 - 28 - Danach war v ielmehr der Betriebsrentenanspruch eines vorzeitig mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft ausgeschiedenen Arbeitne h- mers, der seine Betriebsrente nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch nahm , bei Fehlen einer eigenen Regelung in der Versorgungszusage wie folgt zu berechnen: Zunächst war die Betriebsrente zu ermitteln , die dem Arbeitne h- mer zugestanden hätte, wenn er bis zu r vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente betriebstreu geblieben wäre. D azu wurde grundsätzlich die bei Voll e n- dung des 65. Lebensjahr s (und nicht bis zu r vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente ) erreichbare Vollrente in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der unters tellten Betriebszugehörigkeit bis zur vorgez o- genen Inanspruchnahme und der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur fe s- ten Altersgrenze von 65 Jahren gekürzt . Die so für den Zeitpunkt des Verso r- gungsfalls nach § 6 BetrAVG ermittelte Betriebsrente war anschl ießend im Ve r- hältnis der tatsächlich erreichten zu der bis zu r festen Altersgrenze von 65 Jahren ( und wiederum nicht bis zum Erreichen der vorgezogenen Alter s- grenze) möglichen Betriebs zugehörigkeit zu kürzen (vgl. dazu ausführlich BAG 23. Januar 2001 - 3 A ZR 164/00 - zu II 1 der Gründe mwN ) . Der Senat hat te in seiner früheren Rechtsprechung daher eine sog. doppelt e zeit ratierliche Kü r- zung vor genommen und damit die fehlende Betriebszugehörigkeit zwischen der vor gezogenen I nanspruchnahme der Rente und der festen Altersgrenze zwe i- mal anspruchsmindernd berücksichtigt . Diese Rechtsprechung hat der Senat durch das Urteil vom 23. Januar 2001 ( - 3 AZR 164/00 - ) geändert. De r Senat hat aber seit jeher zwischen der festen Altersgrenze iSd. § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAV G und dem Alter, in dem der Arbeitnehmer die Rente vorgezogen iSd. § 6 BetrAVG in Anspruch nehmen kann , unterschieden (vgl. etwa BAG 28. März 1995 - 3 AZR 900/94 - zu II 1 der Gründe; 12. März 1991 - 3 AZR 102/90 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 67, 301) . Ebenso unzutreffend ist die Auffassung der Beklagten , der Senat habe im Urteil vom 21. März 2006 ( - 3 AZR 374/05 - BAGE 117, 268 ) bei vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern erstmals angenommen, die i m Rahmen einer Gesamtversorgung anzurechnende R ente aus der gesetzlichen Rentenvers i- cherung sei auf die feste Altersgrenze von 65 Jahren hochzurechnen . Der Kl ä- 67 68 - 28 - 3 AZR 832/11 - 29 - ger hat zu Recht darauf hin gewiesen , dass d er Senat dies be reits im Urteil vom 12. November 1991 ( - 3 AZR 520/90 - zu II 4 der Gründe, BAGE 69, 19) en t- schieden hat te . Die Beklagte hatte daher bei der Berechnung der Altersrenten Vergün s- tigungen gewährt, zu denen sie rechtlich - auch nach der früheren Rechtspr e- chung des Senats - nicht verpflichtet war. Daraus allein ist jedoch keine betrie b- liche Übung en tstanden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Arbeitnehmer aufgrund des Verhaltens der Beklagten hätten annehmen dürfen, dass die B e- klagte bewusst nicht nur die nach den Versorgungszusagen geschuldete, so n- dern eine davon abweichende, für die Arbeitnehmer günstigere Berechnung der Altersrenten vornehmen wollte. Anhaltspunkte dafür sind weder festgestellt noch vom Kläger vorgetragen. Die von der Beklagten erstellten Berechnungen der Anwartschaft des Klägers vom 3. März 1999 und vom 4. August 2004 tr a- gen jew (modifiziert durch den Spruch der Einigungsstelle vom 0 4.12.1993) kann nur geschlossen werden, dass die Beklagte die nach der Versorgungsz u- sage geschuldete Altersrente berec hnen wollte. 7 . D ie Änderung der B erechnung sweise stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Betriebsrente nansprüche des Klägers dar. Die Beklagte hat nicht die dem Kläger nach de r Versorgungszusage zustehende Betriebsrente reduziert , so n- dern lediglich d ie erfolgte fehlerhafte B erechnung, die sich zug unsten des Kl ä- gers ausgewirkt hatte , korrigiert. 8 . Die Beklagte hat weder ihr Recht verwirkt, die Alter srente des Klägers nach den Richtlinien 93 und den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrente n- rechts zutreffend zu berechnen , noch verhält sie sich insoweit widersprüchlich. a) D ie Beklagte hat ihr Recht zur Korrektur der fehlerhaften Berechnung der Altersrente des Klägers nicht nach § 242 BGB verwirkt. 69 70 71 72 - 29 - 3 AZR 832/11 - 30 - aa ) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzu lässigen Rechtsausübung. Durch die Verwirkung wird die illoya l verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz (BAG 23 . Juli 2009 - 8 AZR 357/08 - Rn. 32 ; 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 37 ) . Deshalb kann allein der Zeitablauf nicht zur Verwirkung eines Rechts führen. Zu dem Zeitmoment müssen vielmehr besondere Umstände sowohl im Verh alten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment) , die es rechtfert i- gen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unve r- einbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Dabei muss der Berechtigte unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erw e- cken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden ( BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 5 55/09 - Rn. 34 ) . bb ) Das Landesarbeitsgericht hat jedenfalls das für die Verwirkung erforde r- liche Umstandsmoment zu Recht verneint . Es sind keine Umstände ersichtlich , au fgrund derer der Kläger darauf vertrauen konnte, d ie Beklagte werde weder eine zeitan teilige Kürzung seiner Alter srente entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgre n- ze von 65 Jahren vornehmen , noch werde s ie keine Hochrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die feste Altersgrenze von 65 Jahren vornehmen . b ) Die Korrektur der Betriebsrentenberechnung stellt auch keinen Verstoß gegen den aus § 242 BGB folgenden Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens venire contra factum dar . Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Eine Partei darf ihre Rechtsa n- sicht ändern. Widersprüchliches Verhalten ist dann m issbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. etwa Palandt/Grüneberg BGB 73. Aufl. § 242 Rn. 55 mwN). Beides ist nicht der Fall . 73 74 75 - 30 - 3 AZR 832/11 III . Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Schlewing Spinner Kaiser G. Kanzleiter 76

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