3. Senat - Auslegung einer Versorgungsordnung
Karar Dilini Çevir:
3. Senat - Auslegung einer Versorgungsordnung
- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 92/11 8 Sa 2097/09 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. November 2012 URTEIL Rücker, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver-handlung vom 13. November 2012 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes-arbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing, den - 2 - 3 AZR 92/11 - 3 - Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Kaiser und Becker für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessi-schen Landesarbeitsgerichts vom 3. November 2010 - 8 Sa 2097/09 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob bei dem Kläger der Versorgungsfall nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II der „Tarifregelung für die Beschäf-tigten der Deutschen Postgewerkschaft“ mit Vollendung des 60. Lebensjahres eintritt. Der 1962 geborene Kläger war zunächst auf der Grundlage eines be-fristeten Arbeitsvertrags mit Wirkung vom 7. Mai 1990 in die Dienste der Deut-schen Postgewerkschaft (im Folgenden: DPG) getreten. Mit Arbeitsvertrag vom 2. November 1990 wurde das Arbeitsverhältnis unbefristet fortgesetzt. Dieser Vertrag bestimmt auszugsweise: „1. Herr B wird ab 01.11.1990 unbefristet als Abteilungs-sekretär der Hauptverwaltung der Deutschen Post-gewerkschaft weiterbeschäftigt. … 4. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen der Tarifregelung für die Beschäftigten der Deut-schen Postgewerkschaft in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. …“ Bis zum 31. August 1995 lautete § 26 der „Tarifregelung für die Be-schäftigten der Deutschen Postgewerkschaft“ (im Folgenden: TR-DPG) aus-zugsweise: 1 2 3 - 3 - 3 AZR 92/11 - 4 - „§ 26 Versorgung der Beschäftigten I. Gewerkschaftssekretäre(innen) 1. Der Versorgungsfall tritt ein, wenn die/der Beschäf-tigte a) berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder b) erwerbsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung wird oder c) Altersruhegeld nach § 1248 RVO, § 25 AVG oder § 48 RKG erhält; d) ferner tritt der Versorgungsfall für Wahlange-stellte sowie Sekretäre(innen) des Hauptvor-standes und der Bezirksvorstände ein, wenn sie unkündbar sind und das 60. Lebensjahr voll-endet haben, jedoch nur auf eigenen Antrag. … 4. Im Falle der Ziffer 1. d) ist die/der Beschäftigte verpflichtet, dies 6 Monate vor ihrem/seinem beab-sichtigten Ausscheiden dem Hauptvorstand anzuzei-gen und unverzüglich den Rentenantrag zu stellen. Wird der Antrag rechtskräftig abgelehnt, so ist die Antragstellung zum nächstmöglichen Zeitpunkt erneut vorzunehmen. Nach Eintritt des Versorgungs-falls werden die Bezüge so lange weitergezahlt, bis einer der Fälle der Ziffer 1. a) - c) eintritt. Ab dem Monat, in dem der Rentenfall eingetreten ist, wird die Vergütung als Vorschuß auf die Rentenansprüche gezahlt. … II. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1. Zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversiche-rung treten Versorgungsbezüge nach den Bestim-mungen der Unterstützungskasse des DGB. 2. Die Beschäftigten der DPG sind nach ihrer Festan-stellung (Ablauf der vereinbarten Probezeit) bei der Unterstützungskasse des DGB, und zwar rückwir-kend auf den Tag ihrer Arbeitsaufnahme, anzumel-den. Über die erfolgte Anmeldung ist den Beschäftig-ten eine entsprechende schriftliche Mitteilung zu geben. 3. Die DPG trägt die Beiträge zur Unterstützungskasse - 4 - 3 AZR 92/11 - 5 - des Deutschen Gewerkschaftsbundes in voller Höhe.“ Durch HV-Beschluss vom 30./31. August 1995 wurde § 26 Abs. 1 TR-DPG gestrichen. Für die bis zum 31. August 1995 Eingestellten sollte die Regelung weitergelten. Dementsprechend erklärte sich der Hauptvorstand der DPG mit Verwaltungsschreiben Nr. 1/1998 vom 30. April 1998, das ua. an alle Bezirksverwaltungen und alle Beschäftigten der Hauptverwaltung und der Bezirksverwaltungen gerichtet war, auszugsweise wie folgt: „… Die mit Wirkung ab 01.09.1995 weggefallenen Regelun-gen aus den § 17 - Beihilfen - und § 26 - Versorgung - erhalten zur Vermeidung von Unklarheiten den Hinweis, daß diese für die bis zum 31.08.1995 Eingestellten auch weiterhin gelten. …“ Im Jahr 2000 erhielt § 26 TR-DPG folgende Fassung: „§ 26 Versorgung der Beschäftigten 1. Zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversiche-rung treten Versorgungsbezüge nach den Bestim-mungen der Unterstützungskasse des DGB; für Einstellungen bis 31.12.1982 im Rahmen der Unter-stützungsrichtlinien 1988, für Einstellungen ab 1.1.1983 im Rahmen der Unterstützungsrichtli-nien 1983, für Einstellungen ab 1.1.2000 im Rahmen der Versorgungsordnung 1995. 2. Die Beschäftigten der DPG sind nach ihrer Festan-stellung (Ablauf der vereinbarten Probezeit) bei der Unterstützungskasse des DGB, und zwar rückwir-kend auf den Tag ihrer Arbeitsaufnahme, anzumel-den. Über die erfolgte Anmeldung ist den Beschäftig-ten eine entsprechende schriftliche Mitteilung zu geben. 3. Die DPG trägt die Beiträge zur Unterstützungskasse des Deutschen Gewerkschaftsbundes in voller Höhe. Hinweis für Gewerkschaftssekretäre/innen: Rechts-standswahrungen siehe Anhang II“ 4 5 - 5 - 3 AZR 92/11 - 6 - Der Anhang II (im Folgenden: Anhang II TR-DPG) lautet auszugsweise: „Rechtsstandswahrungen … § 26 Versorgung der Beschäftigten Die nachfolgende Regelung gilt für die bis 31.08.1995 eingestellten Beschäftigten. I. Gewerkschaftssekretäre/innen 1. Der Versorgungsfall tritt ein, wenn die/der Beschäf-tigte a) berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder b) erwerbsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung wird oder c) Altersruhegeld aus der gesetzlichen Renten-versicherung erhält; d) ferner tritt der Versorgungsfall für Wahlange-stellte sowie Sekretäre/innen des Hauptvor-standes und der Bezirksvorstände ein, wenn sie unkündbar sind und das 60. Lebensjahr voll-endet haben, jedoch nur auf eigenen Antrag. … 4. Im Falle der Ziffer 1. d) ist die/der Beschäftigte verpflichtet, die 6 Monate vor ihrem/seinem beab-sichtigten Ausscheiden dem Hauptvorstand anzuzei-gen und unverzüglich den Rentenantrag zu stellen. Wird der Antrag rechtskräftig abgelehnt, so ist die Antragsstellung zum nächstmöglichen Zeitpunkt erneut vorzunehmen. Nach Eintritt des Versorgungs-falls werden die Bezüge so lange weitergezahlt, bis einer der Fälle der Ziffer 1. a) - c) eintritt. Ab dem Monat, in dem der Rentenfall eingetreten ist, wird die Vergütung als Vorschuss auf die Rentenansprüche gezahlt. …“ Mit Wirkung vom 1. April 2001 wurde der Kläger vom Abteilungssekre-tär zum Sekretär des Bezirksvorstands H berufen und gleichzeitig als Bezirks-sekretär in den Landesbezirk H versetzt. Am 2. Juli 2001 wurde die DPG auf die Beklagte verschmolzen. 6 7 - 6 - 3 AZR 92/11 - 7 - Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass für ihn nach § 26 Anhang II TR-DPG bei Vollendung des 60. Lebensjahres der Versorgungsfall eintreten wird. Er hat die Auffassung vertreten, § 26 An-hang II TR-DPG finde auf ihn Anwendung. Die Regelung gelte für die bis zum 31. August 1995 bei der DPG eingestellten Gewerkschaftssekretäre. Es sei nicht erforderlich, dass die Funktion eines Wahlangestellten oder eines Sekre-tärs des Haupt- oder Bezirksvorstands bereits am 31. August 1995 ausgeübt worden sei. Vielmehr genüge es, wenn einem am 31. August 1995 als Gewerk-schaftssekretär Beschäftigten eine solche Funktion zu einem späteren Zeit-punkt übertragen werde. Dies sei bei ihm - unstreitig - zum 1. April 2001 erfolgt. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass für ihn bei Erreichen des 60. Lebensjahres der Versorgungsfall nach § 26 Abs. 1 Ziffer d) Anhang II der Tarifregelung für die Beschäftigten der ehemaligen Deutschen Postgewerkschaft (DPG) eintritt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffas-sung vertreten, § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG finde auf den Kläger keine Anwendung. Die Bestimmung setze voraus, dass eine Beschäfti-gung als Wahlangestellter oder Sekretär des Haupt- oder eines Bezirksvor-stands bereits am 31. August 1995 erfolgt sei. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger nicht. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsge-richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. 8 9 10 11 - 7 - 3 AZR 92/11 - 8 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beru-fung der Beklagten gegen die der Klage stattgebende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Klage ist auf die Feststellung gerichtet, dass für den Kläger als Gewerkschaftssekretär bei Vollendung des 60. Lebensjahres der Versorgungs-fall nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG eintreten kann. Es soll nicht bereits jetzt festgestellt werden, dass der Versorgungsfall ohne weiteres mit Vollendung des 60. Lebensjahres eintreten wird. Dem Kläger geht es vielmehr erkennbar darum, gerichtlich festgestellt zu erhalten, dass er die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG erfüllt und er deshalb die Möglichkeit hat - auf einen noch zu stellenden Antrag - mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand zu treten. Dieses Ver-ständnis seines Klageantrags hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt. 2. An dieser Feststellung hat der Kläger auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG erfüllt und deshalb bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten kann. Damit ist das betriebsrentenrechtliche Rechtsverhältnis durch eine tat-sächliche Unsicherheit gefährdet und es besteht ein Interesse an alsbaldiger Klärung. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres einen Rechtsstreit gegen die Beklagte über den Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls zu führen. Beide Parteien haben vielmehr ein berechtigtes Interesse daran, diese Frage bereits vor Eintritt des Versorgungs-falls gerichtlich klären zu lassen. 12 13 14 15 - 8 - 3 AZR 92/11 - 9 - II. Die Klage ist begründet. Der Versorgungsfall kann im Falle des Klägers bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres eintreten. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen von § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG. Er wurde vor dem 31. August 1995 bei der DPG als Gewerkschaftssekretär eingestellt und war seit dem 1. April 2001 Sekretär eines Bezirksvorstands der DPG. § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG erfordert - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht, dass die Funktion eines Wahlangestellten oder eines Sekretärs des Haupt- oder eines Bezirksvorstands bereits am 31. August 1995 ausgeübt wurde. Es genügt vielmehr, dass der Betreffende am 31. August 1995 bei der DPG als Gewerkschaftssekretär beschäftigt war und danach in eine der in § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG genannten Funktionen ge-wählt bzw. berufen wurde. Dies ergibt eine Auslegung der TR-DPG. 1. Die Auslegung der TR-DPG einschließlich der Rechtsstandswahrung in § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG als einseitig vom Arbeitgeber gestelltem Regelungswerk erfolgt nach den Grundsätzen für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglich-keiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Zu berücksichtigen sind dabei die für die Vertragspartner des Verwenders allgemein erkennbaren äußeren Umstände, die für einen verstän-digen und redlichen Erklärungsempfänger Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung geben. Umstände, die den konkreten Vertragspartner des Verwen-ders betreffen, sind nur dann von Belang, wenn die Beteiligten im Einzelfall übereinstimmend eine Erklärung in demselben Sinne verstanden haben. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsge-richt (st. Rspr. vgl. etwa BAG 17. April 2012 - 3 AZR 803/09 - Rn. 36; 15. Februar 2011 - 3 AZR 54/09 - Rn. 33, AP BetrAVG § 1 Nr. 66 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 52; 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 32 und 50 f., BAGE 134, 269). 16 17 - 9 - 3 AZR 92/11 - 10 - 2. Danach hat das Landesarbeitsgericht die Rechtsstandswahrung in § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG zu Recht dahingehend ausgelegt, dass der Versorgungsfall für Gewerkschaftssekretäre mit Vollendung des 60. Lebensjahres eintreten kann, wenn sie bereits am 31. August 1995 bei der DGP als Gewerkschaftssekretäre beschäftigt waren und ihnen zu einem späte-ren Zeitpunkt die Funktion eines Wahlangestellten oder eines Sekretärs des Haupt- oder eines Bezirksvorstands der DPG übertragen wurde. a) Der Wortlaut des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG ist zwar nicht eindeutig. Die Bestimmung ist damit überschrieben, dass die nach-folgende Regelung für die bis zum 31. August 1995 eingestellten Beschäftigten gilt. Dieser Wortlaut deckt ein Verständnis des Anwendungsbereichs dahinge-hend ab, dass allein eine Anstellung bei der DPG bis zum 31. August 1995 erforderlich ist und die Funktion eines Wahlangestellten oder eines Sekretärs des Haupt- oder eines Bezirksvorstands und die Unkündbarkeit erst mit Voll-endung des 60. Lebensjahres vorliegen müssen. Der Wortlaut lässt jedoch auch eine Auslegung dahingehend zu, dass die Regelung nur für solche Ge-werkschaftssekretäre gelten soll, die bereits am 31. August 1995 die Position eines Wahlangestellten oder eines Sekretärs des Haupt- oder eines Bezirksvor-stands innehatten. b) Sinn und Zweck des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG sprechen jedoch für die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung. Die Regelungen des Anhang II TR-DPG dienen, wie sich aus der Überschrift des Anhang II ergibt, der „Rechtsstandswahrung“. Mit einer Rechtsstandswah-rung soll der Fortbestand einer bestimmten Rechtslage für die von ihr erfassten Personen gewährleistet werden. Ihre Rechtsposition soll von danach eintreten-den Rechtsänderungen nicht mehr betroffen sein. Die Rechtsstandswahrung in § 26 Abs. 1 Anhang II TR-DPG gilt für die am 31. August 1995 bei der DPG beschäftigten Gewerkschaftssekretäre. Nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d TR-DPG in der damals geltenden Fassung war für Gewerkschaftssekretäre be-stimmt, dass der Versorgungsfall für Wahlangestellte sowie für Sekretäre des Haupt- oder eines Bezirksvorstands auf Antrag eintritt, wenn sie unkündbar sind 18 19 20 - 10 - 3 AZR 92/11 - 11 - und das 60. Lebensjahr vollendet haben. Nach dieser Bestimmung genügte es für den Eintritt des Versorgungsfalls, dass der Gewerkschaftssekretär bei Vollendung des 60. Lebensjahrs unkündbar war und er die Funktion eines Wahlangestellten oder eines Sekretärs des Haupt- oder eines Bezirksvorstands innehatte. Dieser „Rechtsstand“ sollte durch § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d An-hang II TR-DPG für die am 31. August 1995 bei der DPG beschäftigten Ge-werkschaftssekretäre gewahrt werden. Gewerkschaftssekretäre der DPG, die bereits am 31. August 1995 eingestellt waren, sollten auch zukünftig nach der bis zu diesem Tag geltenden Rechtslage behandelt werden. Die Rechtsstands-wahrung dient daher - anders als eine Besitzstandswahrung - nicht ausschließ-lich dazu, die bereits erreichte Rechtsposition dem Inhaber des Rechts zu erhalten, sondern die bis zum Stichtag bestehende Rechtslage fortzuschreiben bzw. fortgelten zu lassen. Für dieses Verständnis der Regelung in § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d An-hang II TR-DPG spricht auch das Verwaltungsschreiben Nr. 1/1998 des Haupt-vorstands der DPG ua. an die Bezirksverwaltungen und alle Beschäftigten der Hauptverwaltung und der Bezirksverwaltungen vom 30. April 1998. Dieses enthält den ausdrücklichen Hinweis, dass hinsichtlich der Versorgung für die bis zum 31. August 1995 Eingestellten § 26 TR-DPG weiterhin gilt. Das Verwal-tungsschreiben belegt, dass auch der Hauptvorstand der Rechtsvorgängerin der Beklagten davon ausgegangen ist, dass es für die am 31. August 1995 als Gewerkschaftssekretäre der DPG Beschäftigten bei der Regelung in § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d TR-DPG bleiben sollte. 3. Der Kläger erfüllt danach die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG. Er war bereits seit Mai 1990 als Gewerkschafts-sekretär bei der DPG tätig, wurde mit Wirkung zum 1. April 2001 zum Sekretär des Bezirksvorstands H berufen und er ist nach § 23 Nr. 4 TR-DPG unkündbar. Der Kläger kann daher - auf seinen zu gegebener Zeit noch zu stellenden Antrag - mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten. 21 22 - 11 - 3 AZR 92/11 III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Gräfl Schlewing Spinner Kaiser Becker 23

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