3 Ni 4/16 (EP) - 3. Senat (Nichtigkeit)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 253
08.05

BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES

3 Ni 4/16 (EP)
(Aktenzeichen)

URTEIL


Verkündet am
20. Juni 2017





In der Patentnichtigkeitssache




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betreffend das europäische Patent 2 022 374
(DE 60 2008 018 146)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter
Schramm sowie den Richter Kätker, die Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer und die
Richter Dipl.-Chem. Dr. Wismeth und Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 2 022 374 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig er-
klärt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 14. Mai 2008 beim Europäischen
Patentamt in englischer Sprache angemeldeten und mit Wirkung für die Bundes-
republik Deutschland erteilten Patents 2 022 374 (Streitpatent), das die Unionspri-
orität der US 952245 P vom 27. Juli 2007 in Anspruch nimmt und vom Deutschen
Patent- und Markenamt unter der Nummer 60 2008 018 146 geführt wird. Das
Streitpatent, das in vollem Umfang und hilfsweise beschränkt mit 6 Hilfsanträgen
verteidigt wird, trägt die Bezeichnung „Playard with bassinet” (Laufstall mit Wiege)
und umfasst 7 Patentansprüche, deren einziger unabhängiger Patentanspruch 1
wie folgt lautet:

- 3 -


In deutscher Übersetzung lautet er:





Wegen des Wortlauts der unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 1
rückbezogenen Patentansprüche wird auf die Patentschrift EP 2 022 374 B1 ver-
wiesen.

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Die Klägerin, die das Streitpatent in vollem Umfang angreift, macht den Nichtig-
keitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend. Sie stützt ihr Vorbringen auf
folgende Dokumente:

(D1) DE 195 44 615 A1
(D2) DE 196 17 363 C1
(D3) DE 697 09 177 T2
(D4) DE 667 712 A
(D5) US 5 339 470 A
(D6) US 7 013 505 B2

Nach Auffassung der Klägerin ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des
Streitpatents nicht neu gegenüber den Druckschriften D1 und D2. Hierbei offen-
bare insbesondere die D1 sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs ein-
schließlich eines Einhangs i. S. d. Streitpatents, bei dem jedes Seitenteil mit einem
oberen Ende an dem Rahmenkörper verbunden sei. Dies geschehe durch die in-
nere Rahmenanordnung 50, die entgegen der Darstellung der Beklagten nicht als
starres sondern als zusammen mit der äußeren Rahmenanordnung oder auch
einzeln zusammenklappbares, separates Bauteil ausgeführt sei.

Sollte der Senat die Druckschrift D2 wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf
die D1 nicht bereits als neuheitsschädlich ansehen, so sei der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 jedenfalls durch eine Kombination der Druckschriften D2 mit
D1 nahegelegt.

Er sei zudem durch eine Kombination der Druckschrift D3 mit dem Fachwissen
oder mit einer der Druckschriften D1 oder D6 nahegelegt. Im Gegensatz zur Auf-
fassung der Beklagten offenbare die D3 einen als ganzes zusammenfaltbaren
Laufstall. Die in der D3 nicht offenbarte Abdeckung der Öffnung im Bodenteil sei
eine rein fachmännische Ausgestaltung und werde im Übrigen in der D1 und auch
in der D6 offenbart. Weiter sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 jeweils
auch durch Kombinationen einer der Druckschriften D1 oder D2 mit der D6 nahe-
- 5 -
gelegt. Er ergebe sich naheliegend auch aus einer Kombination der Druckschriften
D4 mit D1. Auch die Gegenstände der Unteransprüche seien nicht neu oder be-
ruhten jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Die Hilfsanträge seien überwiegend unzulässig, jedenfalls aber seien ihre Gegen-
stände nicht patentfähig. Dies gelte insbesondere für Hilfsantrag 3. Ausgehend
von einer der Druckschriften D1, D2 oder D3 werde der Fachmann auf die in der
D6 offenbarte Höhenverstellung zurückgreifen und so zum Gegenstand des
Hauptanspruchs gemäß Hilfsantrag 3 gelangen. Im Übrigen sei die Neuaufstellung
eines neuen Unteranspruchs (Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag 3) unzulässig.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 2 022 374 mit Wirkung für das Hoheitsge-
biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das
Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 6 gemäß
Schriftsatz vom 22. August 2016 erhält.


Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

1. A playard (1), comprising:
a frame body (4) having a folding device (41) at the bottom for
folding the playard (1); and a bassinet (10) provided as separated
assembly and mounted on the frame body (4) in a detachable way
and comprising a plurality of side panels (11), and characterized
- 6 -
by a bottom panel (12); wherein the side panels (11) and the bot-
tom panel (12) of the bassinet (10) are made up with flexible mate-
rial so that the bassinet (10) will fold with the frame body (4) with-
out interfering the frame body (4) folding; wherein each side panel
(11) is connected to the bottom panel (12) with one end and to the
frame body (4) with the other end in such a manner that the bassi-
net (10) is hanged at its side panels (11) on the frame body (4);
and an opening (13) configured at the bottom panel (12); and a
cover (14) configured near the opening (13) and capable of
opening or closing relative to the opening (13), the playard (1)
folded by sticking a hand into the opening (13) and directly
operating the folding device (41) through the opening (13) when
the cover (14) opens relative to the opening (13).

Die erteilten Unteransprüche 2 bis 6 bleiben unverändert. Der erteilte Patentan-
spruch 7 wird gestrichen.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 entspricht Patentanspruch 1 gemäß Hilfs-
antrag 1 mit den Unterschieden, dass hinter den Wörtern „for folding the playard
(1)“ das Merkmal eingefügt wird:

“and upper horizontal bars connected by corner connectors”;

und dass die sich an den Halbsatz “wherein each side panel (11) is connected to
the bottom panel (12) with one end” anschließende Wortfolge “and to the frame
body (4) with the other end” durch folgende Wortfolge ersetzt wird:

“and connected to the upper horizontal bars of the frame body (4)
with the other end”.

Die Unteransprüche entsprechen denen des Hilfsantrags 1.

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Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 entspricht dem erteilten Patentanspruch
mit dem Unterschied, dass folgendes Merkmal angefügt wird:

“wherein the bassinet (10) comprises a height adjustment device
(16) configured on the plurality of side panels (11) and comprising
a first engaging component (161) and a second engaging compo-
nent (162), and the bassinet (10) selectively set on a first using
state where the first engaging component (161) is engaged with
the second engaging component (162) and a second using state
where the first engaging component (161) is disengaged from the
second engaging component (162), and wherein when in the first
using state, the bassinet can be used as conventional bassinet for
an infant lying thereon, and in the second using state, the bassinet
can be used as conventional playpen for toddlers”.

Die erteilten Unteransprüche 2 und 4 bis 7 bleiben unverändert. Der erteilte Pa-
tentanspruch 3 wird durch folgenden Patentanspruch 3 ersetzt:

“3. The playard (1) of claim 1, characterized in that the engaging
components (161, 162) are realized with zippers configured on the
four side panels (11) of the bassinet (10)”.


Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 entspricht Patentanspruch 1 gemäß Hilfs-
antrag 3 mit dem Unterschied, dass nach den Wörtern „the playard (1) folded by“
und vor den Wörtern „operating the folding device (41)“ folgende Wortfolge einge-
fügt wird:

„sticking a hand into the opening (13) and directly”.

Die Unteransprüche gemäß Hilfsantrag 4 entsprechen denen des Hilfsantrags 3.

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Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 enthält alle Merkmale der Patentansprü-
che 1 der Hilfsanträge 1 und 3. Die Unteransprüche gemäß Hilfsantrag
5 entsprechen denen des Hilfsantrags 3 mit dem Unterschied, dass Patentan-
spruch 7 gestrichen wird.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 enthält alle Merkmale der Patentansprü-
che 1 der Hilfsanträge 2 und 3 und zusätzlich das aus dem erteilten Unteran-
spruch 2 entnommene Merkmal

„and wherein the bassinet (10) comprises a plurality of connectors,
each connecting to the other end of the side panel (11), and the
bassinet (10) is detachably mounted on the frame body (4) via the
plurality of connectors”.

Die Unteransprüche entsprechen denen des Hilfsantrags 5 mit dem Unterschied,
dass Patentanspruch 2 gestrichen und die Nummerierung der weiteren Patentan-
sprüche entsprechend angepasst wird.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Sie verweist auf folgende
Dokumente:

Anlage 1 Hilfsantrag 3 vom 20. April 2017, eingereicht im Löschungs-
verfahren gegen das Gebrauchsmuster 20 2008 018 316. 3 S.
Anlage 2 Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 3. Mai 2017 betreffend das Ge-
brauchsmuster 20 2008 018 316

Nach Auffassung der Beklagten ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 pa-
tentfähig. Er sei nicht neuheitsschädlich durch die Druckschrift D1 vorweggenom-
men. Diese Druckschrift offenbare keine Anordnung, bei der ein Einhang als sepa-
rates Bauteil derart an einem Rahmenkörper befestigt sei, dass jedes Seitenteil
mit einem oberen Ende an dem Rahmenkörper verbunden sei. Vielmehr werde
- 9 -
eine innere Laufstallrahmenanordnung als separates starres Element beschrie-
ben, bei dem die Seitenwände an einem inneren Rahmen befestigt seien, der wie-
derum nur an seinen Ecken punktweise mit der äußeren Rahmenanordnung ver-
bunden sei. Solche nicht primär der Verbindung der Seitenteile mit dem Rahmen-
körper des Laufstalls dienenden Eckbauteile seien nicht als Verbindungselemente
i. S. d. Streitpatents anzusehen. Beim Gegenstand des Streitpatents erfolge die
Befestigung des Bassinets hingegen ohne zusätzliche tragende Struktur direkt
über die Seitenteile, die unmittelbar am Rahmen angeordnet seien.

Auch die nur hinsichtlich der Umstelleinheit 40 am oberen horizontalen Rahmen,
nicht aber in ihrer Gesamtheit auf die D1 verweisende Druckschrift D2 nehme den
Gegenstand des Streitpatents nicht vorweg, da ihr kein Einhang entnommen wer-
den könne.

Bei der D3 könne einzig die auf eine „erste Umfassung“ aufgesetzte „zweite Um-
fassung“ als Wiege bzw. „bassinet“ i. S. d. Streitpatents angesehen werden. Diese
zweite Umfassung weise jedoch weder eine streitpatentgemäße Verbindung von
Seitenteilen mit dem Rahmenkörper noch eine mit einer Abdeckung versehene
Öffnung am Bodenteil auf, durch die hindurch eine Klappvorrichtung betätigt wer-
den könne.

Der Gegenstand des Streitpatents beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit. Er sei
nicht durch den Stand der Technik nahe gelegt. Ausgehend von einer der Druck-
schriften D1 oder D3 wäre der Fachmann nicht zum Gegenstand des Streitpatents
gelangt. Abgesehen davon, dass der Fachmann keinen Anlass zur Kombination
mit den weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften gehabt habe, offenbar-
ten diese auch nicht die fehlenden Merkmale der Ausgangspunkte.

Die D1 verfolge mit einem Einsatz mit starrer Tragstruktur, der als innerer Rahmen
über separate Eckelemente an der äußeren Laufstallrahmenanordnung befestigt
sei, einen völlig anderen Ansatz als das Streitpatent. Die D3 offenbare keinen Ein-
satz mit einer Öffnung für eine Klappvorrichtung im Bodenteil. Vielmehr zeige sie
- 10 -
eine Wickelunterlage mit separatem Gestänge, die vor dem Zusammenfalten des
Laufstalls stets entfernt werden müsse. Dementsprechend komme auch eine
Kombination mit der D1 unter isoliertem Herausgreifen separater Merkmale beider
Druckschriften nicht in Betracht. Insbesondere offenbare die D3 weder eine Öff-
nung im Bodenteil noch eine Abdeckung i. S. d. Streitpatents. Die D4 gehe in eine
andere Richtung als die streitpatentgemäße Erfindung, denn sie offenbare keinen
Einhang als separates, am Rahmenkörper befestigtes Element sondern ein Ge-
stell mit höhenverstellbarem Boden, wobei die äußere und die innenliegende
Struktur mit starren Profilen möglicherweise zerlegbar, aber nicht zusammen-
klappbar seien. Ein völlig anderes Konzept als die erfindungsgemäße Ausgestal-
tung zeige vor allem auch die Druckschrift D6, weshalb sie ausgehend etwa von
der D1 oder der D3 vom Fachmann gar nicht erst herangezogen worden wäre. Sie
zeige keinen streitpatentgemäßen Klappmechanismus und auch keinen Einhang
mit Bodenteil, sondern vielmehr eine ausschließlich an den Seitenwänden befes-
tigte Liegefläche. Der Laufstall gemäß der D6 könne auch erst dann zusammen-
geklappt werden, wenn verschiedene ausgesteifte Böden und die Matratze ent-
fernt würden.

Auch die Gegenstände der Unteransprüche wiesen einen eigenständigen patent-
fähigen Überschuss auf.

Erst recht seien die Gegenstände der (zulässigen) Hilfsanträge patentfähig. Insbe-
sondere ergebe sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3
nicht aus einer Kombination einer der Druckschriften D1 (oder D2) mit der D6,
ebenso wenig aus einer Kombination der D6 mit der D1 (oder der D2). Die Be-
klagte verweist auf die konstruktiven Unterschiede der gänzlich andere Konzepte
verfolgenden beiderseitigen Bett- und Laufstallkonstruktionen, in denen jeweils
das Problem der Höhenverstellung bereits gelöst worden sei. Bei der gebotenen
Betrachtung der Gesamtoffenbarung der Druckschriften hätte der Fachmann sie
nicht kombiniert.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1
Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 a) EPÜ) gestützte Klage ist zulässig und
erweist sich auch als begründet.


I.

1. Das Streitpatent (im Folgenden auch als „SP“ bezeichnet) betrifft einen
Laufstall, bei dem an einem Rahmenkörper, der am Boden eine Klappvorrichtung
zum Zusammenklappen des Laufstalls aufweist, ein Einhang (Bassinet) befestigt
ist. Dieser Einhang weist ein Bodenteil und Mehrzahl von Seitenteilen auf, welche
jeweils mit einem Ende mit dem Bodenteil und mit dem anderen Ende mit dem
Rahmenkörper verbunden sind. Die erfindungsgemäße Ausgestaltung ist durch
eine Öffnung an dem Bodenteil mit einer Abdeckung in der Nähe der Öffnung ge-
kennzeichnet, die sich relativ zu der Öffnung öffnen und schließen kann, wonach
der Laufstall bei geöffneter Abdeckung durch Betätigung der Klappvorrichtung zu-
sammengefaltet wird (vgl. SP: Abs. [0001] i. V. m. Patentanspruch 1). Die im
Rahmen der Recherche vom Europäischen Patentamt ermittelte und im Streitpa-
tent zitierte US 5 697 111 (vgl. SP: Abs. [0003]) beschreibt einen regenschirmartig
zusammenklappbaren Laufstall, bei dem der Boden vor dem Zusammenklappen
entfernt wird und als Transporttasche für den Laufstall dient (vgl. US 5 697 111:
Sp. 12 Z. 44-64 und Fig. 1-2).

Nach der Darstellung der Streitpatentschrift sei es beim herkömmlichen Aufbau
solcher Möbelstücke zum einen erforderlich gewesen, den Einhang zu entfernen,
um von einem als (Baby)Wiege dienenden Einhang zu einem Laufstall für ein
Kleinkind zu gelangen. Zum anderen befinde sich die Klappvorrichtung üblicher-
weise am Boden des Laufstallrahmens, weshalb der Einhang auch entfernt wer-
den müsse, um mittels der Klappvorrichtung den Rahmenkörper zusammenzufal-
ten (vgl. SP: Abs. [0002]).
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2. Davon ausgehend stellt sich das Streitpatent die Aufgabe, einen Laufstall
mit Klappvorrichtung und Einhang bereit zu stellen, bei dem der Einhang nicht
entfernt zu werden braucht, um die Klappvorrichtung zu betätigen (vgl. SP:
Abs. [0004]).

3. Gelöst wird diese Aufgabe gemäß Patentanspruch 1 nach Streitpatent
(Hauptantrag) durch einen Laufstall mit folgenden Merkmalen:

1 A playard 1, comprising: Laufstall 1 umfassend:
a a frame body 4 having a
folding device 41 at the bot-
tom for folding the playard 1;
and
einen Rahmenkörper 4 aufweisend
an dem Boden eine Klappvorrich-
tung 41 zum Zusammenklappen des
Laufstalls 1; und
b a bassinet 10 mounted on the
frame body 4 comprising a
plurality of side panels 11,
and characterized by
einen Einhang 10 befestigt an dem
Rahmenkörper 4 aufweisend eine
Mehrzahl von Seitenteilen 11 und
gekennzeichnet durch
b1 a bottom panel 12; ein Bodenteil 12;
b2 wherein each side panel 11 is
connected to the bottom
panel 12 with one end and to
the frame body 4 with the
other end; and
wobei jedes Seitenteil 11 verbunden
ist mit einem Ende mit dem Boden-
teil 12 und mit dem anderen Ende
mit dem Rahmenkörper 4; und
b3 an opening 13 configured at
the bottom panel 12; and
eine Öffnung 13, vorgesehen an
dem Bodenteil 12; und
b4 a cover 14 configured near
the opening 13 and capable
of opening or closing relative
to the opening,
eine Abdeckung 14 die in der Nähe
der Öffnung 13 vorgesehen ist und
sich relativ zu der Öffnung 13 öffnen
und schließen kann;
c the playard 1 folded by ope-
rating the folding device 41
through the opening 13 when
wobei der Laufstall 1 durch Betäti-
gen der Klappvorrichtung 41 durch
die Öffnung 13 zusammengefaltet
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the cover 14 opens relative to
the opening 13.
wird, wenn die Abdeckung 14 geöff-
net ist relativ zu der Öffnung 13.

4. Durch die Hilfsanträge 1 bis 6 ergeben sich gegenüber Patentanspruch 1
nach Hauptantrag die folgenden Änderungen bzw. Ergänzungen.

4.1 Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 werden die Merkmale b, b2
b5 und c wie folgt geändert (neue Merkmale bI, b2I, b5I und cI).

bI a bassinet 10 provided as
separated assembly and
mounted on the frame body 4
in a detachable way and
comprising plurality of side
panels 11, and
ein Einhang 10 als separate Bestü-
ckung abnehmbar an dem Rahmen-
körper 4 befestigt und eine Mehrzahl
von Seitenteilen 11 aufweisend, und

b2I wherein each side panel 11 is
connected to the bottom
panel 12 with one end and to
the frame body 4 with the
other end, in such a manner
that the bassinet 10 is hanged
at its side panels 11 on the
frame body 4; and
wobei jedes Seitenteil 11 verbunden
ist mit einem Ende mit dem Boden-
teil 12 und mit dem anderen Ende
mit dem Rahmenkörper 4, derart,
dass der Einhang 10 an den Sei-
tenteilen 11 des Rahmenkörpers 4
aufgehängt ist; und

b5I wherein the side panels 11
and the bottom panel 12 of
the bassinet 10 are made up
with flexible material so that
the bassinet 10 will fold with
the frame body 4 without in-
terfering the frame body 4
folding;
wobei die Seitenteile 11 und das
Bodenteil 12 des Einhangs 10 aus
flexiblem Material hergestellt sind,
so dass sich der Einhang 10 mit
dem Rahmenkörper 4 zusammen-
klappen lässt, ohne das Zusammen-
klappen des Rahmenkörpers 4 zu
beeinträchtigen;
cI the playard 1 folded by stick- wobei der Laufstall 1 direkt durch
- 14 -
ing a hand into the ope-
ning 13 and directly operating
the folding device 41 through
the opening 13 when the
cover 14 opens relative to the
opening 13.
Betätigen der Klappvorrichtung 41
mit der durch die Öffnung 13 ge-
steckten Hand zusammengefaltet
wird, wenn die Abdeckung 14 geöff-
net ist relativ zu der Öffnung 13.

4.2 Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 kommt gegenüber dem
Hilfsantrag 1 Merkmal eII hinzu.

eII a frame body 4 having upper
horizontal bars connected by
corner connectors and con-
nected to the other end of
each side panel 11;
ein Rahmenkörper 4 mit oberen
Rahmen-Stäben, verbunden über
Eckverbinder und verbunden mit
dem anderen (oberen) Ende der je-
weiligen Seitenteile 11;

Nicht eigens mit einem Merkmal belegt ist die Wiederholung des Teilmerkmals eII
„upper horizontal bars connected by corner connectors“ zur Ausgestaltung des
Merkmals a.

4.3 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 fügt dem Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag das Merkmal dIII hinzu.

dIII wherein the bassinet 10 com-
prises a height adjustment
device 16 configured on the
plurality of side panels 11 and
comprising a first engaging
component 161 and a second
engaging component 162,
and the bassinet 10 selec-
tively set on a first using state
wobei der Einhang 10 eine Höhen-
Einstellvorrichtung 16 aufweist, die
angeordnet ist an der Mehrzahl der
Seitenteile 11 und ein erstes Ein-
griffsteil 161 und ein zweites Ein-
griffsteil 162 aufweist und der Ein-
hang 10 selektiv eingestellt ist auf
eine erste Gebrauchsstellung, wenn
das erste Eingriffsteil 161 mit dem
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where the first engaging
component 161 is engaged
with the second engaging
component 162 and a second
using state where the first
engaging component 161 is
disengaged from the second
engaging component 162,
and wherein when in the first
using state, the bassinet can
be used as conventional bas-
sinet for an infant lying
thereon, and in the second
using state, the bassinet can
be used as a conventional
playpen for toddlers.
zweiten Eingriffsteil 162 im Eingriff
ist, und auf eine zweite Gebrauchs-
stellung, wenn das erste Eingriffs-
teil 161 nicht mit dem zweiten Ein-
griffsteil 162 im Eingriff ist, wobei in
der ersten Gebrauchsstellung der
Einhang als konventioneller Einhang
darin liegendem Kleinkind und in der
zweiten Gebrauchsstellung als kon-
ventioneller Laufstall für das ältere
Kleinkind genutzt werden kann.


Zusätzlich ist der Anspruchsfassung ein neuer Unteranspruch 3 hinzugefügt wor-
den.

4.4 Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 kommt gegenüber dem Pa-
tentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 das Merkmal cI hinzu und der neue Unteran-
spruch wird beibehalten.

4.5 Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 werden die Merkmale der Pa-
tentansprüche 1 nach Hilfsanträgen 1 und 3 vereinigt und der neue Unteran-
spruch 3 wird beibehalten.

4.6 Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 werden die Merkmale der Pa-
tentansprüche 1 nach Hilfsanträgen 2 und 3 vereinigt. Zusätzlich eingeführt ist das
aus dem erteilten Patentanspruch entnommene Merkmal fVI.

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fVI the bassinet 10 comprises a
plurality of connectors, each
connecting to the other end of
the side panel 11, and the
bassinet 10 is detachably
mounted on the frame body 4
via the plurality of connectors.

der Einhang 10 weist eine Mehrzahl
von Verbindungselementen auf, von
denen jedes mit dem einen Ende
des Seitenteils 11 verbunden ist,
und der Einhang 10 mittels der
Mehrzahl der Verbindungselemente
an dem Rahmenkörper 4 abnehm-
bar befestigt ist.

Der neue Unteranspruch 3 wird als Unteranspruch 2 beibehalten.

5. Bei dem vorliegend zuständigen Fachmann handelt es sich um einen auf
dem Gebiet von Kindermöbelstücken tätigen Dipl.-Ing. (FH) des allgemeinen Ma-
schinenbaus.


II.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht patentfähig
(Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 a) EPÜ i. V. m. Art. 54
und 56 EPÜ). Er ist nicht neu, zumindest aber beruht er nicht auf einer erfinderi-
schen Tätigkeit.

1. Zunächst erfordern die Gegenstände der Patentansprüche eine Auslegung
von Merkmalen.

1.1. Bei dem erfindungsgemäßen Laufstall mit Einhang beschränkt die Verbin-
dung jedes Seitenteils mit einem Ende mit dem Bodenteil und mit dem anderen
Ende mit dem Rahmenkörper gemäß Merkmal b2 weder die Struktur des Rah-
menkörpers, noch legt sie fest, dass die Seitenteile ausschließlich und damit
punktuell mit dem dem einen Ende abgewandten anderen Ende am Rahmenkör-
per befestigt sein müssen. Sie können, anders als die Beklagte es verstanden
- 17 -
wissen möchte, daher auch über die Gesamtstrecke/obere Teilstrecke zwischen
den beiden Enden mit dem Rahmen verbunden sein, wobei die Art der Verbindung
offen ist. Ebenso ist offen, ob zusätzliche Verbindungen mit dem Rahmenkörper
vorhanden sind.

1.2. Nach der im Streitpatent zitierten (vgl. SP: Abs. [0003]), etwa zehn Jahre vor
der vorliegend beanspruchten Priorität erteilten US 5 697 111 hat der Fachmann
mit dem Begriff „flexibel“ (Teilmerkmal b5I) faltbare und auch vernähbare Befesti-
gungen für Boden und Seitenwand verbunden (a. a. O.: Sp. 12 Z. 53 – 64; Sp. 13
Z. 7 – 11). Textiles Material ist dort explizit genannt (a. a. O.: Sp. 12 Z. 51, 57 –
61).

1.3. Die Handlungsanweisung nach Merkmal c hat insoweit auf die Konstruktion
des Laufstalls mit Einhang Einfluss, als eine wie auch immer geartete Handlung
bzw. ein Bewegungsvorgang durch die geöffnete Öffnung im Zuge des Zusam-
menklappens notwendig ist und in einer konstruktiven Gestaltung Niederschlag
finden muss, die den Klappvorgang (mit)ermöglicht. Der Anspruchswortlaut
schließt jedoch nicht aus, dass beim Vorgang des Zusammenklappens weitere
Riegel oder Arretierungseinrichtungen am Rahmenteil gelöst werden.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist gegenüber der
Druckschrift DE 195 44 615 A1 (D1) nicht neu.

Diese beschreibt einen zusammenlegbaren Laufstall (D1: Titel; 1) mit einem Rah-
menkörper 10, der am Boden eine – in Kombination wirksame – Klappvorrichtung
mit Gelenk 33 und einen auf die Stoffabdeckung der äußeren Rahmenanord-
nung 10 in ihrer Mitte aufgesteckten Griff 63 zum Zusammenklappen des Lauf-
stalls (D1: Fig. 1, 11, 12; a) aufweist. Neben der äußeren Stoffabdeckung ist ein
innerer Einhang 60 gezeigt, der über die Schienen 533 am Rahmenkörper 10 be-
festigt ist und eine Mehrzahl von Seitenteilen besitzt (D1: Fig. 1 und 11 und Sp. 6,
Z. 14 – 18), wobei jedes Seitenteil mit einem Ende mit dem Bodenteil des Ein-
hangs 60 und – zumindest – mit dem anderen Ende mit dem Rahmenkörper 10
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verbunden ist (D1: Fig. 1, 11; b – b2). Im Bodenteil des Einhangs 60 befindet sich
unterhalb einer anhebbaren Stoffabdeckung 61 eine somit (wieder-)verschließbare
Öffnung (D1: Fig. 11 und Sp. 6, Zeile 20 – 25; b3 – b4). Der Laufstall wird durch
Betätigung der Klappvorrichtung 33, 63 durch die Öffnung zusammengefaltet,
wenn die Stoffabdeckung 61 relativ zu der Öffnung geöffnet ist (D1: Sp. 6 Z. 22 –
26 i. V. m. Fig. 11 – 12; c).

Soweit die Beklagte den Einhang 60 als „starres Element“ auffasst, wird dieses im
Gegenteil aus Stoff gefertigt (D1: Sp. 6 Z. 21). Dass die Verbindung der Seitenteile
an den Ecken erfolgt, steht ihrer jeweiligen Befestigung am oberen Ende im Sinne
der gesamten Länge nicht entgegen. Wie die Beklagte selbst einräumt (Schrifts. v.
19. Januar 2015, S. 4 Abs. 3) kann der gesamte Laufstall auch mit beiden Rah-
menanordnungen zusammengeklappt werden (D1: Sp. 6 Z. 22 – 26), was bei ei-
nem starren Einhang 60 nicht möglich wäre. Wenn sie meint, dass die Verbindung
der oberen Enden der Seitenteile nicht über beliebige Zwischenelemente erfolgen
könne, weil dort eine Grenze zu ziehen sei, wo eine andere Funktion im Vorder-
grund stehe, steht dies im Widerspruch zum Wortlaut des Patentanspruchs 1, der
lediglich deren Verbindung („connected“) mit dem Rahmenkörper vorsieht und an-
dere Funktionen, wie eine durch den inneren Rahmen bzw. die vertikalen Stangen
zusätzlich verwirklichte Aussteifung, nicht ausschließt. Somit nimmt die D1 alle
Merkmale des Patentanspruchs 1 vorweg.

3. Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ungeachtet des Man-
gels an Neuheit beruht der gegenüber dem Fachwissen des Fachmanns und der
Druckschrift D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Dass die Druckschrift D1 vor der erfindungsgemäßen Aufgabe die unmittelbare
Beachtung des Fachmanns findet, bedarf keiner weiteren Erläuterung, denn die
dort gezeigten Abb. 11, 12 belegen i. V. m. den Ausführungen in Sp. 6 Z. 22-26
bereits die Bereitstellung eines Laufstalls mit Klappvorrichtung und Einhang, bei
dem der Einhang nicht entfernt zu werden braucht, um die Klappvorrichtung zu
betätigen (vgl. Abs. SP: [0004]).
- 19 -
Selbst wenn bei dem Gegenstand nach Patentanspruch 1 die Neuheit unter der
Maßgabe angenommen werden sollte, dass es sich bei dem Klappmechanismus
gemäß der im SP dargestellten bevorzugten Ausgestaltung (vgl. SP: Fig. 4, „fol-
ding device 41“) um ein direkt am Rahmengestell angebrachtes drehhebelartiges
Konstrukt wie in der im Streitpatent zitierten US 5697111 handelt (vgl. D1 a. a. O.
und US 5697111: Fig. 11, Drehhebelkonstrukt 400 mit aufstellbarem Bügel 404),
ist es jedenfalls dem Fachwissen des Fachmanns zuzurechnen, dass zum
direkten Betätigen eines solchen Hebels eine Aussparung im Boden des Laufstalls
vorhanden sein muss. Andernfalls würde der Hebel unzugänglich bleiben und
könnte nicht bedient werden. Gutachtlich wird hierzu auch auf die Druckschrift
DE 196 17 363 C1 (D2) verwiesen, bei welcher eine solche Aussparung durch die
Unterbrechung der den Laufstallboden kennzeichnenden schraffierten Linie
angezeigt wird (vgl. D2: Fig. 8 mit senkrecht gestelltem Hebel 71).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gründet gegenüber der D1 und dem
Fachwissen des Fachmanns damit auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.


III.

Gleichermaßen können die geänderten oder zusätzlichen Merkmale nach den
Hilfsanträgen 1 bis 6 den Gegenständen der Patentansprüche 1 keine Patentfä-
higkeit verleihen.

1. Die Zulässigkeit der Gegenstände nach den Hilfsanträgen 1 bis 6 kann da-
nach ebenso wie die Zulässigkeit des in die Anspruchsfassungen der Hilfsan-
träge 3 bis 6 neu eingeführten Unteranspruchs dahingestellt bleiben.

2. Die hilfsweise beantragten Gegenstände beruhen gegenüber der Kombina-
tion der Druckschriften D1 und US 7 013 505 B2 (D6) sowie dem mit Druckschrift
D3 dokumentierten fachüblichen Handeln zumindest nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
- 20 -
2.1. Nach Hilfsantrag 1 soll der Einhang in weiterer Ausgestaltung des Patentan-
spruchs 1 nach Hauptantrag als separate Bestückung abnehmbar an dem Rah-
menkörper befestigt (Merkmal bI), an den Seitenteilen des Rahmenkörpers aufge-
hängt (Merkmal b2I) und die Seitenteile und das Bodenteil des Einhangs mit dem
Rahmenkörper ohne Beeinträchtigung des Klappvorgangs zusammenklappbar
sein (Merkmal b5I). Zudem soll der Laufstall direkt durch Betätigen der Klappvor-
richtung mit der durch die geöffnete Öffnung gesteckten Hand zusammengefaltet
werden können (Merkmal cI).

Auch die in Patentanspruch 1 hinzugekommenen Merkmale sind sämtlich in der
D1 beschrieben, so dass dem Gegenstand die Neuheit fehlt. So ist die reversible
Anbringung des Einhangs nach Merkmal bI ebenso in D1 beschrieben (vgl. D1:
Fig. 8 i. V. m. Sp. 5 Z. 65 – Sp. 6 Z. 2) wie die mittels der vertikalen Stangen ver-
wirklichte aufgehängte Anbringung des Einhangs nach Merkmal b2I (vgl. D1:
Fig. 1, 11). Wenn die Beklagte meint, dass der Rahmen 50 des „inneren Lauf-
stalls“ nicht als Bestandteil der Wiege anzusehen sei, weil diese nach Merkmal b5I
aus flexiblem Material bestehe, mag dies zutreffen. Mithin ist aus den im Rahmen
der Auslegung zu Merkmal b2 („connected“) angegebenen Gründen die Befesti-
gung über den inneren Rahmen jedoch lediglich als Befestigungsmittel und nicht
als Bestandteil des Einhangs zu werten. Die direkte Betätigung der Klappvorrich-
tung mit der durch die Öffnung gesteckten Hand und das ungestörte Zusammen-
klappen von Rahmen und Einhang nach den Merkmalen b5I und cI geht unmittel-
bar aus D1 hervor (vgl. D1: Fig. 11-12 i. V. m, Sp. 6 Z. 14-30).

Zur fehlenden erfinderischen Tätigkeit gilt die Argumentation zum Patentan-
spruch 1 nach Hauptantrag entsprechend.

2.2. Der Hilfsantrag 2, der den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 mit dem
Merkmal eII dahingehend weiter ausgestaltet, dass der Rahmenkörper mit oberen
Rahmenstäben über Eckverbinder verbunden und mit dem anderen/oberen Ende
der jeweiligen Seitenteile verbunden ist, kann im Lichte der D1 gleichermaßen
keine Neuheit oder erfinderische Tätigkeit begründen, denn auch diese Ausge-
- 21 -
staltung geht sowohl aus der D1 (vgl. D1: Fig. 11 und die vergleichbare Fig. 3 des
SP, welche die Basis für dieses Merkmal bilden soll), als auch aus der im Streit-
patent zitierten US 5 697 111 hervor (a. a. O.: Fig. 3 und Sp. 5 Z. 5-8 „connecting
members“). Wie ausgeführt, geht die von Seiten der Beklagten angestrengte De-
taildiskussion über die Art der Verbindung an dem allgemeinen Wortlaut des
Merkmals eII „horizontal bars […] connected to the other end of each side pa-
nel 11“ vorbei. In gleicher Weise offenbart die D6 in den Fig. 22-23 explizit die
Ausgestaltung nach Merkmal eII, so dass die erfinderische Tätigkeit für diese be-
kannte Ausgestaltung des horizontalen Rahmens fehlt. Anders als die Beklagte es
sieht, legt der Wortlaut des Merkmals eII jedenfalls keine direkte bzw. unmittelbare
Anbindung der Seitenteile an die oberen Rahmenstäbe fest.

2.3. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 beruht nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Als weitere Ausgestaltung des Laufstalls mit Einhang gemäß Patentanspruch 1 ist
gemäß Hilfsantrag 3 eine Höhen-Einstellvorrichtung (Merkmal dIII) genannt, die ein
Absenken des Einhangs von der Höhe für ein darin liegendes Kleinkind (erste Ge-
brauchsstellung mit Eingriff der beiden Eingriffsteile) zur für den Gebrauch als
Laufstall notwendigen Höhe erlaubt (zweite Gebrauchsstellung ohne Eingriff der
beiden Eingriffsteile). Das Merkmal dIII bildet damit den einzigen Unterschied des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 zu dem mit D1 aufgezeigten Stand der
Technik. Denn dort ist die Höhen-Einstellvorrichtung durch eine zweiteilige Kon-
struktion verwirklicht, bei welcher der innere Rahmen 50 mitsamt Einhang entfernt
wird.

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit stellt sich somit die Frage, ob sich
im Stand der Technik Lösungswege finden, die beim Fachmann eine Vereinfa-
chung der in der D1 offenbarten Lösung anregen.

Bei der Lösung der objektiven Aufgabe der Bereitstellung einer leicht zusammen-
klappbaren Laufstall/Einhang-Konstruktion findet die Druckschrift D6 die unmittel-
- 22 -
bare Beachtung des Fachmanns, denn sie richtet sich auf ein gattungsgemäßes,
zusammenklappbares Möbel, das in vielseitiger Weise als Laufstall, Wiege, Wi-
ckeltisch und Anstellbett nutzbar ist (vgl. D6: Sp. 1 Z. 7-12, 43-46; 1). Dieses Mö-
bel weist einen Boden 25 auf („floor 25“; vgl. D6: Fig. 6 Ansicht von oben, Fig. 18
Ansicht von unten; vgl. dazu Varianten (1) und (2) in Sp. 2 Z. 41, Sp. 3, Z. 2), der
beim Zusammenfalten der Laufstallanordnung nicht zu entfernt werden braucht
(vgl. D6: Sp. 2 Z. 46-49 „the floor […] is attached to the front wall and the
surrounding wall at the surrounding side edges“) und in Fig. 22 der D6 als sich im
Zuge des Zusammenklappens nach oben wölbend ohne Weiteres zu erkennen ist.

Die D6 zeigt einen dem Einhang mit innerer Rahmenkonstruktion 50 und Stoffab-
deckung 60 der D1 vergleichbaren Einhang als eine durch einen Zwischenboden
(„mattress support panel 30“) verwirklichte Höhenverstellung, welche oberhalb des
„floor 25“ eingebaut wird (vgl. D6: Fig. 7-10 sowie Sp. 3 Variante (7) Z. 20-25) und
mittels eines über die Seitenlängen verwirklichten Reissverschlusssystems
(vgl. D6: Fig. 8, 10 zipper 180, 265) in mindestens zwei Gebrauchsstellungen ge-
bracht wird. Dieser Zwischenboden kann eine Matratze („mattress pad 75“) als
Auflage für das Kind tragen (vgl. D6: Fig. 11, 12). Auch die Verbindung des Ein-
hangs über den oberen Teil der Wand 35 und die umgebenden Wände 40 mit dem
Rahmenkörper ist, anders als von der Beklagten dargestellt, der D6 explizit zu
entnehmen (vgl. D6: Fig. 6-10, Sp. 14 Z. 3-11 und Sp. 15 (12); a bis b3). Der Ein-
hang ist, wie in den Fig. 8, 10 der D6 gezeigt, an der Wand 35 befestigt.

Dem Fachmann drängt sich das in der D6 zur Höhenverstellung des Einhangs
verwirklichte Schlaufensystem (vgl. D6: Schlaufe in Fig. 10) als besonders kosten-
günstig und einfach zu verwirklichen auf. Er muss nämlich lediglich den Einhang
der D6 in nahe liegender Weise statt an den dort gezeigten Wänden entweder an
den vertikalen Stangen des inneren Rahmens der D1 anbringen oder diese
einsparen da offensichtlich obsolet sind und zudem für das Kind gefährlich
hervorstehen und somit den Einhang wahlweise am Innenrahmen 50 oder an der
Wand der Außenverkleidung befestigen. Damit realisiert er beide
Gebrauchsstellungen durch Absenken des Einhangs bis zum Boden 62 der D1
- 23 -
ohne Schwierigkeiten und ohne erfinderisch tätig wewrden zu müssen. Dabei wird
er den Einhang nach dem Vorbild der D1 und auch dem Hinweis der D6 (vgl. Sp. 2
Z. 6-7 „secure washable enclosure“) separat abnehmbar aufhängen und flexibel
gestalten (Merkmale bI, b2I, b5I). Ob er dabei die Verbindung der Aufhängung
über den Innenrahmen 50 oder die Außenverkleidung wählt, spielt für den
Ausdruck „connected“ (Merkmal b2I) keine Rolle.

Soweit die Beklagte den Laufstall mit Einhang der D1 im Sinne einer als Einheit
handhabbaren Lösung des streitpatentgemäßen Problems verwirklicht sieht und
auch keinen Bedarf für eine andersartige Höhenverstellung erkennen kann, weil
diese mit umfangreichen konstruktiven Änderungen verbunden sei, teilt der Senat
diese Sichtweise nicht. Der Fachmann wird stets darauf achten, bestehende kon-
struktive Lösungen zu verbessern, sowohl was die Handhabung als auch was die
Herstellung im Sinne einer Materialersparnis anbelangt. Erkennbar löst die D1
nicht alle Probleme einer Laufstall/Einhang-Kombination zur Zufriedenheit, denn
der Fachmann sieht bereits den dort vorhandenen Nachteil der separaten und
damit die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung bergenden Lagerung des
Einhangs, sobald das Kind dem Babyalter entwachsen ist. Darüber hinaus stellen
die vertikalen Stangen des inneren Einhangs eine potentielle Gefahrenquelle für
das Kind dar, in dessen Richtung sie gerichtet sind. Selbst wenn dies, wie die Be-
klagte geltend macht, einer Abstraktion des Problems in rückschauender Weise
gleichkäme, wird sich der Fachmann jedenfalls nicht bekannten technischen Lö-
sungen verschließen, die die konstruktive Lösung der D1 verbessern und/oder die
Herstellung dieser Konstruktion kostengünstiger gestalten, wobei vorliegend beide
Erfordernisse erfüllt werden.

Dass die Höhenverstellung der D6 ausschließlich für die Anpassung des Zwi-
schenbodens an die Matratzenhöhe des Elternbetts als „co-sleeper“ zu nutzen sei,
wie die Beklagte vorbringt, geht aus dieser Druckschrift nicht in der geltend ge-
machten einseitigen Zweckbestimmung hervor (vgl. D6: Sp. 3 (7) i. V. m Sp. 15
(14)), denn gerade die beliebige Höhenverstellung (vgl. D6: Sp. 3 Z. 23-25 „at at
least two different heights relative to an uppern matress surface oft he parental
- 24 -
bed“;[…]“; Unterstreichung hinzugefügt) führt den Fachmann zu einer beliebigen
und damit auch bis auf Höhe des Laufstallbodens absenkbaren Ausgestaltung hin.
Im Übrigen muss auch bei einem „co-sleeper“ die Höhe des Zwischenbodens mit
dem Heranwachsen und der gesteigerten Mobilität des Kindes immer weiter abge-
senkt werden, um das Herausfallen des Kindes oder ungewünschte Aktivitäten
des Kindes zu verhindern, womit sich die Höhenverstellung von der Wiegen- zur
Laufstallposition fast zwangsläufig ergibt. Gleichermaßen kann das Argument der
Beklagten, dass die Fig. 8, 10 der D6 eine nur an zwei Seiten des Zwischenbo-
dens verwirklichte Befestigung zeige, was zu einer instabilen Konstruktion führe,
nicht durchdringen, denn die D6 lehrt die Befestigung an allen Seitenwänden (vgl.
D6: Fig. 6, 7, 9 i. V. m. Sp. 2 Z. 44-45, 49-52). Wenn die Beklagte die Kombination
der D1 mit der D6 auch und gerade deswegen für nicht durchführbar hält, weil der
Zwischenboden („mattress support panel 30“) der D6 vor dem Zusammenklappen
wegen der in den Fig. 12, 12A, 16, 16A gezeigten Versteifungen (vgl. auch D6:
Sp. 3 (6)) immer entfernt werden müsse, übersieht sie, dass die D1 dem Fach-
mann zum einen bereits faltbare, flexible Zwischenböden nahelegt, welche übli-
cherweise in Kombination mit einer auch im Streitpatent verwendeten Matratzen-
auflage die stabile Unterbringung des Babys ermöglichen (vgl. SP: Fig. 6 Bz. 5
und gutachtlich D3: Fig. 9 Bz. 52 i. V. m. S. 18 Z. 14-27), und sie schränkt den
Zwischenboden auf eine bevorzugte Ausgestaltung ein, die die D6 insoweit nicht
vorgibt (vgl. D6: Sp. 2 Z. 49-55 im Vergleich mit Sp. 3 (6) „in still another variant“).

Zwar ist der Beklagten dahingehend zuzustimmen, dass die D6 keine Öffnung im
Zwischenboden offenbart, durch welche ein Klappmechanismus mit der Hand zu
betätigen wäre (Merkmale c, cI), sie lehrt jedoch bereits das grundlegende Prinzip,
alle im Zwischenboden vorhandenen Öffnungen reversibel zu verschließen. Dies
erfolgt bereits mit anhebbaren Stoffabdeckungen. So werden die zur Befestigung
der Matratze in die Böden eingebrachten Schlitze/Öffnungen (D6: Fig. 15/16
i. V. m. Sp. 18 (34) – (35)) „control slit 635/652“) reversibel durch eine Matratze
(a. a. O.: „mattress pad 75“) abgedeckt und an den Seiten des Bodens durch
mögliche Betätigung des Reißverschlusses gebildete Öffnungen werden dadurch
verhindert, dass dieser durch eine reversibel zu öffnende und zu schließende Ab-
- 25 -
deckung für das Kind unzugänglich gemacht wird (D6: Fig. 12/12A i. V. m. Sp. 20
(46) – (47), Sp. 21 (50) – (51)).

Der Rahmenkörper der D6 ist, wie die Beklagte zutreffend ausführt, obwohl im
Einzelnen nach Patentanspruch 1 in Hilfsantrag 6 nicht ausgestaltet, anders kon-
struiert als in der D1 oder im Streitpatent. Gemäß der D6 wird er Rahmen in kom-
plexer Weise über mehrere an den Seitenteilen vorhandene Elemente zusam-
mengeklappt (vgl. D6: Sp. 23 Z. 34-57 i. V. m. Fig. 1A). Ein solch aufwändiges
Vorgehen hält den Fachmann naturgemäß davon ab, die einfach und zentral zu
bedienende Rahmenkonstruktion der D1 aufzugeben. Hinzu kommt, dass der Ver-
schlussmechanismus und die Öffnungen in der D1 bereits aufeinander abge-
stimmt sind, wonach der Fachmann lediglich eine zentrale Öffnung mit Stoffabde-
ckung gemäß Fig. 11 der D1 in den Zwischenboden („mattress support panel 30“)
anzubringen hat. Dieser Zwischenboden ist ohnehin, wie dargestellt, mit unter-
schiedlichen wiederverschließbaren Öffnungen versehen. Im Hinblick auf die in
Fig. 16 der D6 gezeigten Öffnungen 635 („control slit“) im Zwischenboden, welche
durch eine aufliegende Matratze („mattress pad“) reversibel verdeckbar sind (vgl.
Merkmal b4), wobei die Matratze mittels durch diese Öffnung geführter Bänder
(vgl. D6; Bz. 645 in Fig., 11A) befestigt wird (vgl. D6: „mattress control slit“ Sp. 18
(34)), sieht die Beklagte wegen der versteiften Ausbildung des Zwischenbodens
und der darauf befestigten Matratze keine Möglichkeit gegeben oder gar offenbart,
ohne vorangehenden Abbau von Zwischenboden und Matratze den Laufstall zu-
sammenzufalten. Der Zwischenboden der D6 ist jedoch wie ausgeführt, nicht
zwingend versteift ausgebildet. Gleiches gilt für die Befestigung der Matratze, die
lediglich verschiebbar zwischen der Vorderseite und den umgebenden Seiten des
Einhangs gestaltet sein muss (vgl. D6: Sp. 2 53-55). Um das Zusammenklappen
der in D6 gelehrten Konstruktion wie in den Fig. 22, 23 der D6 mit Zwischenboden
zu ermöglichen, wird der Fachmann naheliegend auf die dann hinderlichen Ver-
steifungen und die nicht ohne weiteres lösbare Matratzenbefestigung verzichten.

Somit ergeben sich für den Fachmann mit dem Einbau des vorteilhaften Einhangs
der D6 in den Laufstall der D1 keinerlei Schwierigkeiten.
- 26 -
2.4. Die Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 4 bis 6 kombinieren die
bereits als nicht neu oder nicht erfinderisch nachgewiesenen Merkmale der Hilfs-
anträge 1 bis 3 in unterschiedlicher Weise. Ein mit der jeweiligen Kombination
verbundener synergistischer Effekt ist im Streitpatent weder geltend gemacht noch
daraus erkennbar. Zu dieser Aggregation von Merkmalen führt die Beklagte ledig-
lich aus, dass die Kombinationen der Merkmale nicht nahegelegt sind. Nach den
obigen Ausführungen zu den Hilfsanträgen 1 bis 3 handelt es sich um im fachübli-
chen Handeln liegende Ausgestaltungen ohne über die Einzeleigenschaften hi-
nausgehenden Effekt.

Soweit mit Merkmal fVI in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 der Einhang weiter
dadurch gekennzeichnet ist, dass er eine Mehrzahl von Verbindungselementen
aufweist, von denen jedes mit dem anderen (oberen) Ende des Seitenteils ver-
bunden ist, und der Einhang mittels der Mehrzahl der Verbindungselemente an
dem Rahmenkörper (4) abnehmbar befestigt, wird die Ausgestaltung nach der ge-
botenen Auslegung durch die innere Rahmenkonstruktion 50 der D1 mit den vier
vertikalen Stangen und dem in Fig. 8 der D1 gezeigten Befestigungsmechanismus
vorweggenommen und kann nicht zur Bestandsfähigkeit des Patents führen.

3. Auch die Unteransprüche 2 bis 5 nach Hilfsantrag 6 weisen nach der gebote-
nen Auslegung keine Merkmale auf, die dem Gegenstand des Streitpatents zur
Patentfähigkeit verhelfen können.

3.1. Die Eingriffsteile sind nach Unteranspruch 2 als Reißverschlüsse („zippers")
an den vier Seitenwänden des Einhangs auszubilden, was bereits die in der D6
offenbarte Lösung der Höhen-Einstellvorrichtung bildet (vgl. D6: Sp. 3 (8), (12);
Sp. 8 (49)), kann keine erfinderische Tätigkeit begründen.

3.2. Gemäß Unteranspruch 3 ist das Bodenteil des Einhangs in der zweiten
(abgesenkten) Gebrauchsstellung auf dem Boden des Rahmenkörpers platziert
und der Einhang weist einen größeren Raum auf. Dieses Absenken bis zum Bo-
den und die damit einhergehende Raumvergrößerung vollzieht der Fachmann, wie
- 27 -
bei der Diskussion zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ausgeführt, bereits
ausgehend von der Lehre der D6 in nicht erfinderischer Weise.

3.3. Verbindungsvorrichtungen nach Unteranspruch 4 zwischen der Abdeckung
und Umgebung der Öffnung, um die Abdeckung an dem Bodenteil zu befestigen,
wenn die Abdeckung relativ zu der Öffnung geschlossen ist, sind dem fachmänni-
schen Grundwissen zuzurechnen und häufig mit Druckknöpfen, Reißverschlüssen
oder Klettverschlüssen verwirklicht. Die letztgenannte Art der Sicherung wird ex-
plizit in der D6 angewandt, um die mit der Bildung einer Öffnung im Boden ver-
bundene Bewegung des Reißverschlusswagens zu verhindern und eine bereits
gebildete Öffnung zu verdecken (D6: Fig. 12/12A i. V. m. Sp. 15 (10), (14)). Auch
dieses Merkmal führt nicht zur Bestandsfähigkeit des Patents.

3.4. Soweit mit Unteranspruch 5 die Öffnung an dem Bodenteil des Einhangs vor-
gesehen und unmittelbar oberhalb der Klappvorrichtung des Rahmenkörpers an-
geordnet ist, entspricht dies genau der Anordnung, die in der Fig. 11 der D1 ge-
zeigt ist, deren Nacharbeitung ohne erfinderisches Zutun erfolgt.

3.5. Die verbliebenen erteilten Unteransprüche waren Gegenstand der Hilfsan-
träge und wurden dort bereits behandelt.


IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

- 28 -
V.

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelas-
senen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik
Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und
innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karls-
ruhe eingereicht werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in voll-
ständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Mo-
naten nach der Verkündung.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde.


Schramm Kätker Zimmerer Dr. Wismeth Dr. Freudenreich

prö


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