3 Ni 23/15 (EP) - 3. Senat (Nichtigkeit)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 253
08.05

BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES

7 Ni 11/16 (EP)
(Aktenzeichen)

URTEIL


Verkündet am
21. September 2017





In der Patentnichtigkeitssache



- 2 -
betreffend das europäische Patent 1 442 227
(DE 602 10 652)

hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bun-
despatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom
21. September 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Rauch, der
Richterin Püschel sowie der Richter Dipl.-Ing. Küest, Dipl.-Ing. Dr. Großmann und
Dipl.-Ing. Univ. Richter

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 1 442 227 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teil-
weise für nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche fol-
gende Fassung erhalten:

1. Shock absorber (1) comprising a cylinder section
(2, 32) and a piston section (3, 33) that can be
moved therein, the piston section and cylinder
section each being provided with fixings for con-
nection with the parts that can be moved with re-
spect to one another and said piston section be-
ing sealed with respect to said cylinder section in
order to delimit chambers on either side thereof,
a first chamber (8) close to the fixing of said pis-
ton section and a second chamber (9) close to
the fixing of said cylinder section, a connecting
channel being arranged between said chambers
(8, 9) for connecting said chambers (8, 9), said
connecting channel (16) containing a valve as-
sembly (18; 19; 46; 39) for influencing the fluid
stream through said connecting channel, com-
- 3 -
prising a valve seat and a part that can move
with respect thereto under liquid pressure and
comprising a closing plate to seal on said valve
seat, said movable part of the valve assembly
forms a boundary wall of an auxiliary chamber
(22, 42), and has a first surface upstream of that
valve assembly viewed in the direction of the
movement of the fluid and has a second surface
exposed to the pressure in the auxiliary chamber,
the second surface being opposed to and having
a larger area than the first surface, said auxiliary
chamber being provided with an inlet (20, 40)
which, viewed in the direction of the movement of
the fluid, opens upstream of said valve assembly,
wherein said auxiliary chamber is provided with
an outlet (21, 50) opening downstream of said
valve assembly, and in that the volume of said
auxiliary chamber can be increased with respect
to the initial or rest volume under the influence of
the liquid issuing through said inlet (20, 40), re-
sulting in further pressing of the closing plate to
said valve seat and wherein said connecting
channel (16) is made in the piston section and
comprises a section following the central axis of
the piston section.

2. Shock absorber according to claim 1, wherein
the effective surface area of said movable part
that is exposed to the pressure in the auxiliary
chamber decreases as the volume of said cham-
ber increases.

- 4 -
3. Shock absorber according to one of the preced-
ing claims, wherein said movable part (18) com-
prises a movable valve body that provides for the
change in volume of said auxiliary chamber.

4. Shock absorber according to one of the preced-
ing claims, wherein said auxiliary chamber con-
tains a movable diaphragm (44).

5. Shock absorber according to one of the preced-
ing claims, wherein, viewed in the direction of
movement of the liquid in said connecting chan-
nel, a restriction (17, 37) is arranged upstream of
said valve body (18, 46) in said connecting
channel, wherein the effective throughput of said
restriction (17, 37) can optionally be influenced
from the outside.

6. Shock absorber according to one of the preced-
ing claims, comprising a further connecting
channel (12) through said piston section for con-
necting said first and second chamber.

7. Shock absorber according to one of the preced-
ing claims, wherein the flow resistance of said
outlet (21, 50) being greater than the flow re-
sistance of said inlet (20, 40).

8. Shock absorber according to one of the preced-
ing claims, wherein a pressure-dependent valve
(47) is fitted in a second outlet of the auxiliary
chamber.
- 5 -
II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3 und
die Beklagte 2/3.

IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.


T a t b e s t a n d

Die vorliegende Klage richtet sich gegen den deutschen Teil des in englischer
Sprache erteilten europäischen Patents 1 442 227, das aus der internationalen
Anmeldung PCT/NL2002/000708 vom 6. November 2002 (nachfolgend: PCT-An-
meldung) hervorgegangen ist und die Priorität der niederländischen Voranmel-
dung 1019313 vom 6. November 2001 in Anspruch nimmt. Das Deutsche Patent-
und Markenamt hat eine deutsche Übersetzung des Streitpatents als Druckschrift
DE 602 10 652 T2 (nachfolgend: T2-Schrift) herausgegeben. Das Streitpatent ist
dort bezeichnet mit „Stoßdämpfer mit frequenzabhängiger Dämpfung“. Es umfasst
neun Ansprüche, die alle mit der vorliegenden Klage angegriffen werden. Die An-
sprüche 2 bis 9 sind als Unteransprüche auf Anspruch 1 rückbezogen.

Patentanspruch 1 hat in der englischen Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:

1. Shock absorber (1) comprising a cylinder section (2, 32) and
a piston section (3, 33) that can be moved therein, the piston
section and cylinder section each being provided with fixings
for connection with the parts that can be moved with respect
to one another and said piston section being sealed with re-
spect to said cylinder section in order to delimit chambers on
either side thereof, a first chamber (8) close to the fixing of
- 6 -
said piston section and a second chamber (9) close to the
fixing of said cylinder section, a connecting channel being ar-
ranged between said chambers (8, 9) for connecting said
chambers (8, 9), said connecting channel (16) containing a
valve assembly (18; 19; 46; 39) for influencing the fluid
stream through said connecting channel, comprising a valve
seat and a part that can move with respect thereto under liq-
uid pressure and comprising a closing plate to seal on said
valve seat, said movable part of the valve assembly forms a
boundary wall of an auxiliary chamber (22, 42), said auxiliary
chamber being provided with an inlet (20, 40) which, viewed
in the direction of the movement of the fluid, opens upstream
of said valve assembly,
characterised in that
said auxiliary chamber is provided with an outlet (21, 50)
opening downstream of said valve assembly, and in that the
volume of said auxiliary chamber can be increased with re-
spect to the initial or rest volume under the influence of the
liquid issuing through said inlet (20, 40), resulting in further
pressing of the closing plate to said valve seat.

Die deutsche Übersetzung des Patentanspruchs 1 lautet wie folgt:

1. Stoßdämpfer (1) mit einem Zylinderabschnitt (2, 32) und ei-
nem Kolbenabschnitt (3, 33), der in diesem bewegt werden
kann, wobei der Kolbenabschnitt und der Zylinderabschnitt
jeweils mit Befestigungsmitteln zur Verbindung mit den Tei-
len versehen sind, die in Bezug zueinander bewegt werden
können, und wobei der genannte Kolbenabschnitt in Bezug
auf den genannten Zylinderabschnitt abgedichtet ist, um
Kammern auf jeder Seite davon zu begrenzen, wobei eine
erste Kammer (8) in der Nähe zu dem Befestigungsmittel des
- 7 -
genannten Kolbenabschnitts und eine zweite Kammer (9) in
der Nähe des Befestigungsmittels des genannten Zylinder-
abschnitts angeordnet ist, wobei ein Verbindungskanal zwi-
schen den genannten Kammern (8, 9) vorgesehen ist, um
die genannten Kammern (8, 9) miteinander zu verbinden,
wobei der genannte Verbindungskanal (16) eine Ventilan-
ordnung (18; 19; 46; 39) aufweist, um den Fluidstrom durch
den genannten Verbindungskanal zu beeinflussen, mit einem
Ventilsitz und einem Teil, das sich in Bezug zu diesem unter
einem Flüssigkeitsdruck bewegen kann, und mit einer
schließenden Platte, um auf dem Ventilsitz abzudichten, wo-
bei das genannte bewegbare Teil der Ventilanordnung eine
Begrenzungswand einer Hilfskammer (22, 42) bildet, wobei
die genannte Hilfskammer mit einem Einlass (20, 40) verse-
hen ist, der, in der Richtung der Bewegung des Fluids gese-
hen, stromauf der genannten Ventilanordnung mündet,
dadurch gekennzeichnet, dass
die genannte Hilfskammer mit einem Auslass (21, 50) verse-
hen ist, der stromab von der genannten Ventilanordnung
mündet, und dass das Volumen der genannten Hilfskammer
in Bezug auf das anfängliche oder Ruhevolumen vergrößert
werden kann, unter dem Einfluss der Flüssigkeit, die durch
den genannten Einlass (20. 40) ausfließt, was zu einem
weiteren Druck der schließenden Platte auf den Ventilsitz
führt.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 9 wird auf die Streitpatentschrift
EP 1 442 227 B1 bzw. auf deren Übersetzung DE 602 10 652 T2 Bezug genom-
men.

- 8 -
Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit, der
unzureichenden Offenbarung und der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) bis c) EPÜ) geltend.

Zur Begründung der mangelnden Patentfähigkeit bezieht sie sich auf folgende
Publikationen:

D1 US-Patentschrift 5,018,608
D2 US-Patentschrift 5,954,167 A
D3 US-Patentschrift 4,660,686
D4 US-Patentschrift 5,467,852 A
D5 deutsche Offenlegungsschrift 2 242 990
D6 US-Patentschrift 5,392,883 A
D7 US-Patentschrift 4,732,408
D8 US-Patentschrift 6,264,015 B1
D9 US-Patentschrift 5,890,568 A
D10 US-Patentschrift 5,085,299 A
D11 US-Patentschrift 4,854,429
D12 US-Patentschrift 4,442,926
D13 US-Patentschrift 4,515,252
D14 US-Patentschrift 4,147,319
D15 US-Patentschrift 4,953,671
D16 europäische Patentschrift 0 207 409 B1
D17 japanische Patentanmeldung 61-109933 A
mit deutscher Übersetzung D17-DE
D18 US-Patentschrift 5,248,014 A
D19 US-Patentschrift 3,570,635
D20 US-Patentschrift 3,232,390
D21 Reimpell, J.: Fahrwerktechnik, Band 3, Vogel-Verlag, Würz-
burg, 1974, Seiten 36 und 37

- 9 -
Als unzureichend offenbart sieht die Klägerin den Gegenstand des erteilten An-
spruchs 6. Aus der Streitpatentschrift sei die Art und Weise der von außen ge-
steuerten Regelung des effektiven Durchsatzes der Flüssigkeit durch eine Veren-
gung des Strömungsdurchsatzes nicht ersichtlich.

Den erstmals mit Schriftsatz vom 7. April 2017 erhobenen Vorwurf der unzulässi-
gen Erweiterung bezieht die Klägerin auf die Merkmale im erteilten Anspruch 1,
wonach die Hilfskammer (22, 42) mit einem Auslass (21, 50) versehen ist, der
stromab von der genannten Ventilanordnung mündet, was zu einem weiteren
Druck der schließenden Platte auf dem Ventilsitz führt. In der PCT-Anmeldung
(siehe hierzu die Offenlegungsschrift WO 03/040586 A1, von der Klägerin einge-
reicht als Anlage NK6) werde auf Seite 8, dritter Absatz, die wesentliche Funkti-
onsweise des Auslasses offenbart, nämlich zu verhindern, dass der Druck in der
Hilfskammer zu stark ansteige. Das Fehlen dieser wesentlichen Funktion und der
weiteren Merkmale, die in dieser Textstelle in Kombination mit dem „Auslass“ und
dem „weiteren Druck“ genannt seien, in dem erteilten Anspruch 1 führe dazu, dass
dieser nicht rechtsbeständig sei. Auch sei das Merkmal des „Auslasses“ in dem
ursprünglichen Anspruch 8 nur in Kombination mit dem weiteren, im erteilten An-
spruch 1 nicht enthaltenen Merkmal, wonach der Durchflusswiderstand des Aus-
lasses größer sein müsse als der Durchflusswiderstand des Einlasses, offenbart.
Auch insoweit sei der Gegenstand des Anspruchs 1 unzulässig erweitert.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 1 442 227 mit Wirkung für das Hoheitsge-
biet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig
zu erklären.

- 10 -
Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die Pa-
tentansprüche in der Fassung der in der Reihenfolge ihrer Num-
merierung gestellten Hilfsanträge 1 bis 10, 10a bis 10d, 11 bis 19,
19a und 19b richtet (Hilfsanträge 1 bis 10 und 11 bis 19 gemäß
Schriftsatz vom 20. Juli 2017 - Bl. 216 ff. d. A., Hilfsanträge 10a
bis 10d, 19a und 19b gemäß Schriftsatz vom 30. August 2017 -
Bl. 437 ff. d. A.).

In den Fassungen gemäß den Hilfsanträgen ist Patentanspruch 1 gegenüber der
erteilten Fassung durch die Aufnahme bzw. die Kombination verschiedener zu-
sätzlicher Merkmale ergänzt. Diese Merkmale lauten wie folgt (Ein- bzw. Hinzufü-
gung gegenüber der erteilten Fassung im maßgeblichen englischen Text durch
Unterstreichen jeweils kenntlich gemacht; deutsche Übersetzung in eckigen
Klammern):

(1.6.a) …., said connecting channel (16) containing a valve assembly
(18; 19; 46; 39) for influencing the fluid stream through said
connecting channel, wherein, viewed in the direction of
movement of the liquid in said collecting channel, a restriction
(17, 37) is arranged upstream of that valve body (18, 46) in
that connection channel…..

[wobei, in der Richtung der Bewegung des Fluids in dem ge-
nannten Verbindungskanal gesehen, eine Verengung (17, 37)
stromauf des genannten Ventilkörpers im genannten Verbin-
dungskanal angeordnet ist]

(1.8.a) …., said movable part of the valve assembly forms a boundary
wall of an auxiliary chamber (22, 42), and has a first surface
- 11 -
upstream of that valve assembly viewed in the direction of the
movement of the fluid and has a second surface exposed to
the pressure in the auxiliary chamber, the second surface be-
ing opposed to and having a larger area than the first surface,
said auxiliary chamber being provided with an inlet (20, 40)
which, viewed in the direction of the movement of the fluid,
opens upstream of said valve assembly

[und weist eine erste Oberfläche, in der Richtung der Bewe-
gung des Fluids gesehen, stromauf der genannten Ventilan-
ordnung auf, und weist eine zweite Oberfläche, die dem Druck
in der Hilfskammer ausgesetzt ist, auf, wobei die zweite Ober-
fläche der ersten gegenüberliegend angeordnet ist und eine
größere Oberfläche als die erste Oberfläche besitzt]

(1.8.3.a) and in that the volume of said auxiliary chamber can be in-
creased with respect to the initial or rest volume under the in-
fluence of the liquid issuing through said inlet (20, 40), leading
to a time-dependent filling of the auxiliary chamber

[was zu einer zeitabhängigen Befüllung der Hilfskammer führt]

(1.8.4.a) , so that a time-dependent closure of the closing plate with re-
spect to the valve seat is achieved depending on the duration
of the mutual movement between piston section and cylinder
section

[so dass ein zeitabhängiges Schließen der schließenden
Platte gegenüber dem Ventilsitz erreicht wird, abhängig von
der Dauer der gegenseitigen Bewegung zwischen Kolbenab-
schnitt und Zylinderabschnitt]

- 12 -
(1.8.5.a) …, wherein the shock absorber comprises a further connect-
ing channel (12) through said piston section for connecting
said first and second chamber defining a bypass passageway

[und wobei der Stoßdämpfer einen weiteren, eine Bypass-
Passage bildenden Verbindungskanal (12) durch den ge-
nannten Kolbenabschnitt zum Verbinden der ersten und der
zweiten Kammer umfasst]

(1.8.5.b) …, wherein said connecting channel (16) is made in the piston
section and comprises a section following the central axis of
the piston section

[und wobei der genannte Verbindungskanal (16) in dem Kol-
benabschnitt ausgebildet ist und einen Abschnitt umfasst, der
auf der zentralen Achse des Kolbens liegt]

(1.8.5.c) , wherein said further connecting channel (12) can be closed
off by a valve (13), which is driven into the closed position with
the aid of a spring (30)

[wobei der weitere Verbindungskanal (12) durch ein Ventil (13)
verschlossen werden kann, das unter der Einwirkung einer
Feder (30) in Schließstellung gehalten wird]

(1.8.5.d) …, wherein said further connecting channel (12) can be closed
off by a valve (13), which is defined by a plate valve (13),
which is driven into the closed position with the aid of a spring
(30)

[wobei der weitere Verbindungskanal (12) durch ein als Teller-
ventil (13) ausgebildetes Ventil (13) verschlossen werden
- 13 -
kann, das unter der Einwirkung einer Feder (30) in Schließ-
stellung gehalten wird]

(1.9.a) …, wherein the piston section consists of two parts, namely a
main part, being sealed with respect to the cylinder section

[wobei der Kolbenabschnitt aus zwei Teilen besteht, nämlich
einem Hauptteil, der gegenüber dem Zylinderabschnitt ab-
dichtet]

(1.9.b) and an auxiliary part, not being sealed with respect to the
cylinder section

[und einem Zusatzteil, der gegenüber dem Zylinderabschnitt
nicht abdichtet]

(1.9.c) wherein the auxiliary part comprises the valve assembly for
influencing the fluid stream through said connecting channel

[wobei der Zusatzteil die Ventilanordnung zur Beeinflussung
des Fluidstroms durch den genannten Verbindungskanal um-
fasst]

(1.9.d) …, wherein in the main part a valve construction is fitted, influ-
encing the flow from the second chamber (9) to the first cham-
ber (8) and wherein the main part contains a further connect-
ing channel (12) through said piston section as a bypass for
connecting the first chamber (8) and the second chamber (9)

[wobei der Hauptteil mit einer Ventilanordnung ausgerüstet ist,
die den Fluss von der zweiten Kammer (9) in die erste Kam-
mer (8) beeinflusst, und wobei der Hauptteil einen weiteren
- 14 -
Verbindungskanal (12) durch den genannten Kolbenabschnitt
zum Verbinden der ersten Kammer (8) und der zweiten Kam-
mer (9) als Bypassverbindung aufweist]

Gemäß den einzelnen Hilfsanträgen soll der Wortlaut des erteilten Anspruchs 1
durch folgende Merkmale ergänzt werden:

Hilfsantrag 1 Merkmal 1.8.5.a
Hilfsantrag 2 Merkmale 1.8.5.a + 1.8.5.c
Hilfsantrag 3 Merkmale 1.8.3.a + 1.8.4.a
Hilfsantrag 4 Merkmale 1.8.3.a + 1.8.4.a + 1.8.5.a
Hilfsantrag 5 Merkmale 1.8.3.a +1.8.4.a + 1.8.5.a + 1.8.5.c
Hilfsantrag 6 Merkmal 1.8.5.b
Hilfsantrag 7 Merkmale 1.8.3.a + 1.8.4.a + 1.8.5.b
Hilfsantrag 8 Merkmale 1.8.5.b + 1.8.5.a
Hilfsantrag 9 Merkmale 1.8.5.b + 1.8.5.a + 1.8.5.c
Hilfsantrag 10 Merkmale 1.8.3.a + 1.8.4.a + 1.8.5.b + 1.8.5.a + 1.8.5.c
Hilfsantrag 10a Merkmale 1.8.a + 1.8.5.a
Hilfsantrag 10b Merkmale 1.8.a + 1.8.3.a + 1.8.4.a
Hilfsantrag 10c Merkmale 1.8.a + 1.8.5.b
Hilfsantrag 10d Merkmale 1.8.a + 1.8.3.a + 1.8.4.a + 1.8.5.b + 1.8.5.a +
1.8.5.c
Hilfsantrag 11 Merkmale 1.8.3.a + 1.8.4.a + 1.8.5.a +1.8.5.d
Hilfsantrag 12 Merkmale 1.8.5.b +1.8.5.a +1.8.5.d
Hilfsantrag 13 Merkmale 1.8.3.a + 1.8.4.a + 1.8.5.b + 1.8.5.a + 1.8.5.d
Hilfsantrag 14 Merkmale 1.9.a + 1.9.b + 1.9.c
Hilfsantrag 15 Merkmale 1.9.a + 1.9.b + 1.9.d + 1.9.c
Hilfsantrag 16 Merkmale 1.8.3.a + 1.8.4.a + 1.9.a + 1.9.b + 1.9.d +
1.9.c
Hilfsantrag 17 Merkmale 1.8.5.b + 1.9.a + 1.9.b + 1.9.d + 1.9.c
Hilfsantrag 18 Merkmale 1.8.3.a + 1.8.4.a + 1.8.5.b + 1.9.a + 1.9.b +
1.9.d + 1.9.c
- 15 -
Hilfsantrag 19 Merkmale 1.8.3.a + 1.8.4.a + 1.8.5.b + 1.9.a + 1.9.b +
1.9.d + 1.8.5.c + 1.9.c
Hilfsantrag 19a Merkmale 1.6.a + 1.8.5.b
Hilfsantrag 19b Merkmale 1.6.a + 1.8.5.b + 1.8.5.a + 1.8.5.c

Wegen des Wortlauts der mit den jeweiligen Hilfsanträgen verteidigten Patentan-
sprüche wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Die Anspruchsfassung gemäß Hilfs-
antrag 10c ist zudem aus dem Urteilstenor ersichtlich.

Die Beklagte hält die Klage für unzulässig und begründet dies mit einer langjähri-
gen engen Zusammenarbeit zwischen der T… N. V. (die
dasselbe Mutterunternehmen wie die Klägerin habe, im Folgenden: T…) und
der Beklagten auf dem Gebiet der frequenzabhängigen Dämpfung. Ausgangs-
punkt hierfür sei ein im September 2008 geschlossenes „Memorandum of Under-
standing“ gewesen, demzufolge gemeinsam Möglichkeiten für eine Kooperation
und den Verkauf von Stoßdämpfern unter Einsatz der von der Beklagten entwi-
ckelten FSD-Technologie evaluiert werden sollten. Im Anschluss an dieses Memo-
randum habe sich eine zunächst über viele Jahre sehr vertrauensvolle und inten-
sive Zusammenarbeit ergeben. Auch noch im Jahre 2013 seien „Letter of Intents“
abgeschlossen worden, um gemeinsam für neue Automobilplattformen unter-
schiedlicher Hersteller Stoßdämpfer mit FSD-Technologie zu entwickeln. Auf
Grundlage dieser Kooperation habe T… Stoßdämpfer, die mit Ventilen der
Patentinhaberin ausgestattet gewesen seien, unter dem Handelsnamen „Monroe“
über viele Jahre und in großer Stückzahl an Daimler geliefert. Diese Kooperation
sei zunächst für zehn Jahre abgeschlossen worden und sei daher noch heute in
Kraft.

Im Rahmen ihrer Entwicklungskooperation hätten die Parteien auch vertrauliche
Informationen sowohl im technischen als auch im unternehmerischen Bereich
ausgetauscht, z. B. bzgl. der konkreten Funktionsweise, der Herstellung, des Ein-
baus und der Einstellung der mechanischen frequenzabhängigen Ventile. Es habe
auch Brainstorming-Treffen gegeben, in denen über Verbesserungen der FSD-
- 16 -
Ventile nachgedacht worden sei. Die Beklagte habe T… spezielles Know-
how überlassen, damit diese selbst die frequenzabhängigen Ventile einbauen und
optimal einstellen könne. Diese über viele Jahre bestehende und auch faktisch
gelebte vertrauensvolle Zusammenarbeit - wofür die Beklagte Zeugenbeweis an-
bietet - beinhalte auch, dass zwischen den Parteien eine stillschweigende Nicht-
angriffsabrede bestanden habe und immer noch fortbestehe.

In der Sache weist die Beklagte die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zurück.
Das Streitpatent sei in der erteilten Fassung, jedenfalls in der Fassung eines der
Hilfsanträge, bestandsfähig.

Die Klägerin hält die Klage für zulässig. Ihr zufolge habe zwischen den Parteien
kein besonderes, gesellschaftsähnliches Vertrauensverhältnis bestanden, das
unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben das Bestehen einer Nichtan-
griffsabrede rechtfertigen könnte. Bei dem „Memorandum of Understanding“ han-
dele es sich um nichts weiter als eine bloße Absichtserklärung mit dem Ziel, Mög-
lichkeiten einer Kooperation zu prüfen. Diese Absichtserklärung sei am
19. September 2008 unterzeichnet worden und die Evaluationsperiode habe ver-
einbarungsgemäß bereits am 31. Dezember 2008 geendet. Eine Kooperations-
vereinbarung sei nicht geschlossen worden. Aus einem derart kurzen und nur der
Evaluation einer möglichen Zusammenarbeit dienenden Gedankenaustausch
könne kein besonderes Vertrauensverhältnis erwachsen.

Bei den drei unter dem 15. Januar 2013 geschlossenen „Letter of Intents“ handele
es sich um von der Beklagten erstellte zweiseitige Formulare. Bereits das Vorhan-
densein solcher vorgefertigter Formulare zeige, dass derartige Standard-Vereinba-
rungen kein besonderes Vertrauensverhältnis begründen könnten. Hinzu komme,
dass die Parteien unstreitig Wettbewerber seien, was gemäß der Entscheidung
BPatG GRUR 1996, 480 die Annahme eines besonderen Vertrauensverhältnisses
ausschließe.

- 17 -
Die von der Beklagten vorgelegten Hilfsanträge hält die Klägerin ebenfalls für nicht
rechtsbeständig.

Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 31. Mai 2017 einen frühen gericht-
lichen Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 PatG und mit Telefax vom 19. September 2017
einen weiteren Hinweis zukommen lassen.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze und
auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Das Streitpatent hat weder in der
erteilten Fassung noch in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 10b Bestand, weil
insoweit der von der Klägerin geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden
Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a,
Art. 54, 56 EPÜ) vorliegt. Es erweist sich hingegen in der von der Beklagten mit
Hilfsantrag 10c vorgelegten Fassung als bestandsfähig, weshalb die Klage inso-
weit abzuweisen ist.


I.

Die Klage ist zulässig. Das Vorliegen einer ihr entgegenstehenden ausdrücklichen
Nichtangriffsabrede wird von der Klägerin nicht behauptet. Aber auch von einer
Vertragsbeziehung der Parteien mit einem sich daraus ergebenden besonderen
Vertrauensverhältnis, das die Erhebung der Nichtigkeitsklage als treuwidrig er-
scheinen ließe (vgl. Busse, PatG, 8. Aufl. § 81 Rn. 86 ff.), kann nicht ausgegangen
werden.

- 18 -
Bei dem von der Beklagten vorgelegten „Memorandum of Understanding“ handelt
es sich lediglich um eine Absichtserklärung, die auf den 31. Dezember 2008 be-
fristet war und schon deshalb keine klagehindernde Wirkung mehr entfalten kann.
Was die „Letter of Intents“ vom 15. Januar 2013 betrifft, so ergeben sich aus den
hierzu von der Klägerin vorgelegten „guidelines“ Nr. 1 bis 13 keine Hinweise auf
eine besondere vertrauensvolle Zusammenarbeit. Unter Nr. 3 behält sich die Be-
klagte etwa vor, entsprechend den Wünschen des Automobilherstellers zu han-
deln, wenn dieser sich für einen anderen Stoßdämpferhersteller entscheiden
sollte. Ausdrücklich genannt ist des Weiteren unter Nr. 11, dass hiermit keine „le-
gal partnership“ begründet werden solle.

Die Behauptung, wonach im Zuge der behaupteten Kooperation vertrauliche In-
formationen darüber geflossen seien, wie die mechanischen frequenzabhängigen
Ventile konkret gearbeitet hätten, wie sie hergestellt worden und wie sie einzu-
bauen und in ihrem Dämpfungsverhalten einzustellen gewesen seien,
reicht - auch wenn man den diesbezüglichen Vortrag als wahr unterstellt - ohne
nähere Kenntnis der genauen vertraglichen Ausgestaltung der behaupteten
Zusammenarbeit ebenfalls nicht aus, um hieraus ein besonderes
Vertrauensverhältnis herzuleiten.

Hinzu kommt, dass die behauptete Kooperation nicht zwischen den Parteien des
Nichtigkeitsverfahrens stattgefunden haben soll, sondern zwischen der Beklagten
und einem mit der Klägerin nicht identischen Unternehmen der T…-Gruppe,
der T… N.V. Der Klägerin könnte eine Nichtangriffsver-
pflichtung der T… N.V. nur zugerechnet werden, wenn
sie als deren „Strohmann“ anzusehen wäre oder wenn wirtschaftliche Parteiiden-
tität vorläge, was beides nicht der Fall ist. Eine Strohmanneigenschaft scheidet
schon deshalb aus, weil die Klägerin als Wettbewerberin ein eigenes rechtliches
Interesse an der Nichtigkeitsklage hat (vgl. BGH GRUR 1998, 904 - Bürsten-
stromabnehmer). Wirtschaftliche Parteiidentität kann nicht angenommen werden,
weil die Klägerin - ungeachtet der Konzernverbundenheit beider Unternehmen -
kein von der T… N.V. beherrschtes Tochter- oder Enkel-
- 19 -
unternehmen darstellt (vgl. BPatGE 27, 55; 43, 125 - Gatterfeldlogik; BPatG, Urteil
vom 3. Dezember 2009 – 10 Ni 8/08, veröffentlicht in juris und im Internet unter
www.bundespatentgericht.de - Rechtsprechung).


II.

1. Die vorliegende Erfindung geht nach ihrer Beschreibung in der Streitpatent-
schrift von allgemein bekannten und in einer breiten Vielfalt von Fahrzeugen ein-
gesetzten Stoßdämpfern aus. Zur Anpassung der Dämpfungseigenschaften an die
Fahrbedingungen würden sowohl unterstützende als auch hauptsächliche Strö-
mungskanäle verwendet, wobei im Falle einer kleineren Bewegung von Flüssigkeit
die Dämpfung in dem unterstützenden Strömungskanal stattfinden könne, wäh-
rend im Falle von größeren Flüssigkeitsbewegungen in dem Stoßdämpfer der
hauptsächliche Strömungskanal mit seinen eigenen Dämpfungseigenschaften
ebenfalls wirksam werde. Diese Konstruktionen reagierten unmittelbar auf die Be-
wegung der Flüssigkeit. Entsprechend der Geschwindigkeit der Bewegung des
Kolben- und des Zylinderabschnitts in Bezug zueinander würden die unterschiedli-
chen Ventile geöffnet und geschlossen. Eine frequenzabhängige Steuerung mit-
tels einer Verzögerung der Dämpfungseigenschaften in Bezug auf die gegensei-
tige Bewegung von Kolben und Zylinder durch hydraulische Mittel sei nicht be-
kannt (vgl. T2-Schrift, Absatz [0002]).

Elektronische Steuerungen seien in diesem Bereich der Technik vorgeschlagen
worden, um eine elektronische Verzögerung beim Aufbau der Kraft bereitzustellen.
Dies bedeute, dass im Falle einer großen Anzahl von Bewegungen in schneller
Aufeinanderfolge die Dämpfung begrenzt werde, während eine stärkere Dämpfung
im Falle einer Bewegung mit längerer Dauer auftrete. Obwohl elektronische Steue-
rungen dieser Bauart effektiv seien, wiesen sie eine äußerst komplexe Konstruk-
tion auf. Insbesondere würden schnelle Sensoren, Recheneinheiten und Aktua-
toren benötigt, um die vorhandenen Ventile in die Lage zu versetzen, ausreichend
schnell zu reagieren (T2-Schrift, Absatz [0003]).
- 20 -
Ausdrücklich befasst sich die Streitpatentschrift (vgl. T2-Schrift, Abs. [0004] bis
[0006]) mit den US-Patentschriften 5,467,852 A (= hiesige Entgegenhaltung D4),
4,660,686 (= D3) und 5,392,883 A (= D6).

Der Erfindung liege die Aufgabe zu Grunde, einen Stoßdämpfer bereitzustellen,
mit dem eine frequenzabhängige Dämpfung mit Hilfe hydraulischer Mittel erreicht
werden könne, mit anderen Worten eine Konstruktion, bei der ein größerer oder
kleinerer Widerstand gegenüber einer Strömung in Abhängigkeit von der Dauer
der gegenseitigen Bewegung von Kolben und Zylinder und nicht von einem darin
vorherrschenden Druck erzeugt werde (T2-Schrift, Absatz [0007]).

2. Diese Aufgabe soll erfindungsgemäß durch einen Stoßdämpfer mit den
Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 gelöst werden. Die Merkmale dieses An-
spruchs können auf Grundlage der deutschen Übersetzung wie folgt gegliedert
werden:

1.1 Stoßdämpfer (1) mit einem Zylinderabschnitt (2, 32) und einem
Kolbenabschnitt (3, 33), der in diesem bewegt werden kann,
1.2 der Kolbenabschnitt und der Zylinderabschnitt sind jeweils mit
Befestigungsmitteln zur Verbindung mit den Teilen versehen, die in
Bezug zueinander bewegt werden können,
1.3 der genannte Kolbenabschnitt ist in Bezug auf den genannten
Zylinderabschnitt abgedichtet, um Kammern auf jeder Seite davon zu
begrenzen,
1.4 eine erste Kammer (8) ist in der Nähe zu dem Befestigungsmittel des
genannten Kolbenabschnitts und eine zweite Kammer (9) ist in der
Nähe des Befestigungsmittels des genannten Zylinderabschnitts an-
geordnet,
1.5 ein Verbindungskanal ist zwischen den genannten Kammern (8, 9)
vorgesehen, um die genannten Kammern (8, 9) miteinander zu ver-
binden,

- 21 -
1.6 der genannte Verbindungskanal (16) weist eine Ventilanordnung (18,
19; 46, 39) auf, um den Fluidstrom durch den genannten Verbin-
dungskanal zu beeinflussen,
1.7 die Ventilanordnung umfasst
1.7.1 einen Ventilsitz,
1.7.2 ein Teil, das sich in Bezug zu diesem unter einem
Flüssigkeitsdruck bewegen kann,
1.7.3 eine schließende Platte, um auf dem Ventilsitz abzudichten,
1.8 das genannte bewegbare Teil der Ventilanordnung bildet eine
Begrenzungswand einer Hilfskammer (22, 42),
1.8.1 wobei die genannte Hilfskammer mit einem Einlass (20,
40) versehen ist, der, in der Richtung der Bewegung
des Fluids gesehen, stromauf der genannten Ventilan-
ordnung mündet,
1.8.2 wobei die genannte Hilfskammer mit einem Auslass
(21, 50) versehen ist, der stromab von der genannten
Ventilanordnung mündet,
1.8.3 wobei das Volumen der genannten Hilfskammer in Be-
zug auf das anfängliche oder Ruhevolumen vergrößert
werden kann, unter dem Einfluss der Flüssigkeit, die
durch den genannten Einlass (20, 40) ausfließt,
1.8.4 was zu einem weiteren Druck der schließenden Platte
auf den Ventilsitz führt.

3. Zuständiger Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können es
insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die Inter-
pretation des Standes der Technik ankommt, ist im vorliegenden Fall ein Diplom-
ingenieur (TU oder FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufs-
erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Herstellung von Stoßdämpfern für
Kraftfahrzeuge.

- 22 -
4. Einige der Merkmale bedürfen aus fachmännischer Sicht der Erläuterung:

a) Der gemäß Merkmal 1.5 vorgesehene Verbindungskanal dient der Strö-
mungsverbindung zwischen den beiden Kammern, die entsprechend dem Merk-
mal 1.3 durch den Kolbenabschnitt voneinander getrennt sind. So verläuft im
Ausführungsbeispiel nach Figur 2 der Verbindungskanal 16 ausgehend von der
Kammer 8 über den ersten Verbindungsabschnitt (bei Bezugszeichen 16) und die
Ventilanordnung 18, 19 zum Auslass 23, der in die Kammer 9 mündet (vgl. T2-
Schrift, Abs. [0039], bzw. Streitpatentschrift, Abs. [0028]). Der Verbindungskanal
umfasst somit die vollständige Strömungsverbindung zwischen den beiden Kam-
mern und gemäß dem nachfolgenden Merkmal 1.6 insbesondere auch die Ven-
tilanordnung; hierbei kann der Verbindungskanal der unterstützende („auxiliary
flow channel“, siehe Ausführungsbeispiel), der hauptsächliche („main flow chan-
nel“) oder auch der einzige Strömungskanal sein (vgl. T2-Schrift, Absätze [0016]
und [0044] bzw. Streitpatentschrift, Absatz [0033]).

b) Die gemäß Merkmal 1.6 in dem Verbindungskanal 16 untergebrachte
Ventilanordnung umfasst u. a. eine schließende Platte, um auf dem Ventilsitz
abzudichten (Merkmale 1.7.1, 1.7.3). Mit dieser Begrifflichkeit soll nicht nur die
vollkommene Schließung bzw. Abdichtung erfasst werden. Vielmehr sieht es die
Streitpatentschrift - wie dem in der T2-Schrift, Absatz [0011], beschriebenen Aus-
führungsbeispiel entnommen werden kann - sogar als vorteilhaft an, wenn der
Schließungsvorgang vor dem „vollständigen Schließen“ verzögert oder sogar be-
endet wird. Auch in diesem Fall ist von einer „schließenden Bewegung“ des in
Merkmal 1.7.2 erwähnten, bewegbaren Teils die Rede.

Dafür, dass das Streitpatent unter „Schließen“ nicht zwingend ein vollständiges
Schließen versteht, spricht auch die Tatsache, dass im Streitpatent ausdrücklich
die Möglichkeit eines Verzichts auf den hauptsächlichen Strömungskanal als mög-
liche Ausgestaltung offenbart wird (s. o. a). Bei einer vollständig schließenden
Ventilanordnung wäre nämlich ein Bypass zwingend erforderlich, da der Stoß-
dämpfer sonst nicht mehr funktionieren bzw. überlastet werden würde. Bei einer
- 23 -
Ausgestaltung mit nur einem „unterstützenden“ Strömungskanal darf die Ventilan-
ordnung daher keinesfalls vollständig schließen. Somit fällt auch eine nicht voll-
ständig schließende Platte unter den Anspruchswortlaut, wobei der Grad der
Schließung bzw. Abdichtung in erster Linie eine Frage der Auslegung der Ventil-
komponenten darstellt.

c) Der Fachmann erkennt bei dem erfindungsgemäßen Stoßdämpfer als
Besonderheit die Ausgestaltung der Ventilanordnung in Verbindung mit der Hilfs-
kammer gemäß der Merkmalsgruppe 1.8, wobei deren bewegliche Begrenzungs-
wand bei einem Druckaufbau in der Hilfskammer zu einem erhöhten Druck der
schließenden Platte auf den Ventilsitz und damit zu einer stärkeren Dämpfungs-
kraft führt.

aa) Die Hilfskammer weist gemäß Merkmal 1.8.1 in Strömungsrichtung gesehen
stromauf der Ventilanordnung einen Einlass und gemäß Merkmal 1.8.2 stromab
der Ventilanordnung einen Auslass auf. Die Begriffe „stromauf“ und „stromab“ be-
ziehen sich auf die in Merkmal 1.8.1 festgelegte Strömungsrichtung, so dass es
sich bei dem Einlass und bei dem Auslass um zwei separate Öffnungen an ver-
schiedenen Positionen handelt, wobei die Hilfskammer vom Einlass zum Auslass
durchströmt wird. Durch eine entsprechende Dimensionierung des Einlasses so-
wie des Auslasses können die Frequenzeigenschaften des Stoßdämpfers einge-
stellt bzw. angepasst werden (siehe T2-Schrift, Absatz [0015], insbesondere
zweite Hälfte).

bb) Gemäß Merkmal 1.8.3 kann das Volumen der Hilfskammer unter dem Ein-
fluss der durch ihren Einlass 20, 40 „ausfließenden“ Flüssigkeit („liquid issuing
through said inlet 20, 40“; gemeint ist das Einströmen der Flüssigkeit in die Hilfs-
kammer) vergrößert werden, was gemäß Merkmal 1.8.4 zu einem weiteren Druck
der schließenden Platte auf den Ventilsitz führt. Die Merkmale 1.8.3 und 1.8.4 ste-
hen dabei zueinander in kausaler Beziehung. Die Drosselwirkung wird dadurch
erreicht, dass Flüssigkeit in die Hilfskammer strömt, wodurch sich deren Volumen
- 24 -
vergrößert, was wiederum den beweglichen Teil der Ventilanordnung in Richtung
auf deren feststehenden Teil bewegt (vgl. T2-Schrift, Absatz [0009]).


III.

Bei der nachträglichen Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der unzulässigen
Erweiterung durch Schriftsatz der Klägerin vom 7. April 2017 handelt es sich um
eine sachdienliche und damit zulässige Klageänderung, weil dadurch die Erhe-
bung einer weiteren Nichtigkeitsklage vermieden werden konnte (§ 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 263 ZPO; vgl. Schulte/Voit, PatG, 10. Aufl., § 81 Rn. 69 f., m. w. N.).

Der Nichtigkeitsgrund liegt jedoch nicht vor, weil der Gegenstand des erteilten An-
spruchs 1 nicht über die ursprüngliche Anmeldung hinausgeht.

a) Das Merkmal 1.8.2 ist dem ursprünglich mit der PCT-Anmeldung
eingereichten Anspruch 8 entnommen und stellt im Vergleich mit der dortigen
Ausgestaltung keine unzulässige Zwischenverallgemeinerung dar, da die nicht
übernommenen Merkmale für den Fachmann eine Selbstverständlichkeit beinhal-
ten. So ist es offensichtlich, dass der Abfluss geringer als der Zufluss sein muss,
da ansonsten keine Volumenvergrößerung bzw. kein Druckaufbau auftreten kann.
Davon abgesehen ist in der PCT-Anmeldung der Auslass aus der Hilfskammer
unabhängig von den im ursprünglichen Anspruch 8 zusätzlich enthaltenen Merk-
malen offenbart (siehe NK6, Seite 3, Zeilen 19 f.).

b) Bei dem Merkmal 1.8.4 handelt es sich um eine Wirkungsangabe, die der
Fachmann bereits dem allgemeinen Beschreibungsteil der ursprünglichen PCT-
Anmeldung (vgl. NK6 auf Seite 2, Zeilen 25 bis 30) sinngemäß entnehmen kann,
weshalb dieses Merkmal ebenfalls als offenbart anzusehen ist. Hierdurch wird
nämlich die streitpatentgemäße Funktionsweise zum Ausdruck gebracht, wonach
durch die Volumenvergrößerung gemäß Merkmal 1.8.3 im Ausführungsbeispiel
nach Figur 2 das Ventilelement 18 die Ventilscheibe 14 stärker gegen den Ventil-
- 25 -
sitz drückt (siehe PCT-Anmeldung NK6 Seite 6, Zeilen 23 bis 30). Diese Funktio-
nalität ist grundsätzlich unabhängig von dem Vorhandensein einer Membran, die
lediglich als eine Möglichkeit zur vorteilhaften Ausgestaltung der Abdichtung des
beweglichen Ventilelements angesehen werden kann (s. a. PCT-Anmeldung NK6,
Seite 8, Zeilen 15 ff.).


IV.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in seiner erteilten Fas-
sung war am Prioritätstag von der US-Patentschrift 5,467,852 A (D4) und der ja-
panischen Patentanmeldung 61-109933 A (D17) neuheitsschädlich vorwegge-
nommen, nicht jedoch von dem übrigen seitens der Klägerin als neuheitsschädlich
bezeichneten Stand der Technik.

1. Der Ausführungsform gemäß D4, Figuren 3 und 4, können in Verbindung
mit der zugehörigen Beschreibung sämtliche Anspruchsmerkmale entnommen
werden. Die Schrift D4 betrifft einen Stoßdämpfer, bei dem ebenfalls eine fre-
quenzabhängige Dämpfungsanpassung vorgesehen ist (siehe z. B. Spalte 4, Zei-
len 59 bis 67). Dieser Stoßdämpfer weist zunächst die Merkmale 1.1 bis 1.4 auf,
wobei es sich wie beim Ausführungsbeispiel nach Figur 1 des Streitpatents um
einen sogenannten Zweirohrstoßdämpfer handelt, der in einem Arbeitszylinder 1
einen Kolben 4 aufweist. Der Kolben 4 ist dabei über eine Kolbenstange 5 an ei-
nem gefederten Teil der Radaufhängung, und der zwischen einem Deckel 6 und
einer Bodenplatte 8 eingespannte Arbeitszylinder 1 ist über die Bodenplatte 8 und
ein Befestigungsauge 9 an dem ungefederten Teil der Radaufhängung befestigt,
so dass der Kolben 4 und der Zylinder 1 bei einer Relativbewegung zwischen Rad
und Radaufhängung zueinander bewegt werden (siehe D4, Figur 3, i. V. m.
Spalte 2, Zeilen 52 bis 63).

Als anspruchsgemäßer Verbindungskanal nach den Merkmalen 1.5 und 1.6 ist bei
D4 die Strömungsverbindung zwischen der ersten Kammer (oberhalb der Ringflä-
- 26 -
che des Kolbens 4) und der zweiten Kammer (unterhalb des Kolbens 4) anzuse-
hen, die über die Öffnungen 11 (siehe Figur 1), die innere Kolbenstange 5, das
Innenrohr 10, die Ventilanordnung bei Bezugszeichen 20 und die weitere Ventil-
anordnung 16, 17 verläuft.

Die in D4, Figur 4, im Detail gezeigte Ventilanordnung bei Bezugszeichen 20 weist
an der Unterseite des Bodens 7 einen Ventilsitz auf, gegen den die schließende
Platte 20, die auf einem unter Flüssigkeitsdruck beweglichen Verstärkerkolben 19
sitzt, drückt (Merkmale 1.7 bis 1.7.3). Unmaßgeblich ist hierbei, dass in D4 nicht
ausdrücklich von einem vollständigen Verschluss des Ventils durch die schlie-
ßende Platte die Rede ist; nach der Begrifflichkeit des Streitpatents kann von einer
„schließenden Platte“ auch dann gesprochen werden, wenn der Durchfluss nicht
vollständig unterbunden wird (s. o. II.4.b).

Der Verstärkerkolben 19 bildet als bewegbares Teil einen Teil der oberen Begren-
zungswand einer Hilfskammer, die außerdem noch durch den Zylinder 18 und fe-
dernde Scheiben 40 begrenzt bzw. abgedichtet wird; der Verstärkerkolben 19 ist
hierbei mittels der elastischen Scheiben 40 beweglich eingespannt bzw. aufge-
hängt (s. a. Spalte 4, Zeilen 48 bis 52 i. V. m. Spalte 2, Zeilen 30 bis 34; Merkmal
1.8). Die Hilfskammer weist entsprechend den Merkmalen 1.8.1 und 1.8.2 strom-
aufwärts einen Einlass 21 und stromabwärts einen Auslass 34 auf. Durch eine
Spule 32 kann der Spalt bzw. der Strömungswiderstand zwischen dem Auslass 34
und einer Drosselplatte 33 und damit der Druck(aufbau) in der Hilfskammer beein-
flusst bzw. eingestellt werden (siehe D4, Spalte 4, Zeilen 23 bis 29). Der Fach-
mann entnimmt hieraus sowie aus Spalte 1, Zeile 66, bis Spalte 2, Zeile 3, dass
der beweglich eingespannte Verstärkerkolben nach oben gepresst bzw. verscho-
ben wird („displaceable up and down“). Die Bewegung nach oben resultiert aus
der Vergrößerung des Volumens der Hilfskammer und führt zu einem stärkeren
Anpressdruck bzw. zu einer Vorspannung der Ventilscheibe 20 gegen den Ventil-
sitz und damit zu einer stärkeren Dämpfung (Merkmale 1.8.3 und 1.8.4). Dem
Einwand der Beklagten, dass D4 in Bezug auf die Merkmale 1.8.3 und 1.8.4 eine
unterschiedliche Funktionsweise aufweise, da dort die Wirkung nur druckabhängig
- 27 -
und nicht wie beim Streitpatent in Abhängigkeit vom Füllgrad der Hilfskammer er-
folge, kann nicht gefolgt werden. So findet, wie zuvor ausgeführt, eine Verlagerung
des Verstärkerkolbens 19 auf Grund einer aus einer Befüllung der Hilfskammer
resultierenden Volumenveränderung in der Hilfskammer statt. Die Volumenverän-
derung bzw. Befüllung erfolgt wie im Streitpatent in Abhängigkeit von zufließender
und abfließender Flüssigkeit (vgl. D4, Spalte 2, Zeilen 1 bis 3 i. V. m. Spalte 4,
Zeilen 23 bis 29) und erfordert grundsätzlich immer eine entsprechende Zeit. Hier-
durch ergibt sich für den Fachmann auch bei D4 in Abhängigkeit von der Befüllung
zwangsläufig ein zeitabhängiger Druckaufbau, auch wenn dieser Aspekt in D4
nicht ausdrücklich erwähnt wird. Da somit bei D4 sowohl der konstruktive Aufbau
(siehe hierzu auch T2-Schrift, Absatz [0014]) als auch die Funktionsweise des
zeitabhängigen Druckaufbaus (vgl. T2-Schrift, Absätze [0042] und [0015]) in
streitpatentgemäßer Weise vorliegen, nimmt diese Druckschrift den Gegenstand
des Streitpatents in der erteilten Fassung sowohl in konstruktiver als auch in funk-
tioneller Hinsicht vollumfänglich vorweg.

2. Die japanische Druckschrift D17 betrifft ebenfalls einen Zweirohrstoßdämp-
fer mit frequenzabhängiger Dämpfung (vgl. die deutsche Übersetzung D17-DE,
Seite 2, erster Absatz). Der Dämpfer weist gemäß Figur 2 den Grundaufbau mit
einem in dem Zylinder 1 geführten Kolben 3 mit den Merkmalen 1.1 bis 1.4 auf,
wobei hinsichtlich der nicht dargestellten Befestigung auf D17-DE, Seite 3, dritter
Absatz verwiesen wird. Der Verbindungskanal von der Kammer A zur Kammer B
verläuft im Kolbenabschnitt über den Einlass 21, den zentralen Kanal 20, den
Ringkanal 41, die Ventilanordnung bei Bezugszeichen 50 und die Auslässe 54
(Merkmale 1.5 und 1.6).

Die Ventilanordnung weist eine Platte 50 auf, die durch den federbelasteten Kol-
ben 55 über eine wippenartige Auflage (bei der Bezugslinie zu 52) an seinem äu-
ßeren Rand gegen den Ventilsitz am Block 40 gedrückt wird, um auf dem Ventil-
sitz abzudichten und das Ventil zu schließen. Da es entsprechend der Auslegung
zu den Merkmalen 1.7.1 und 1.7.3 (s. o. II.4.b) unmaßgeblich ist, ob es sich hier-
bei um eine vollständige Schließung, bei der unabhängig vom anstehenden Druck
- 28 -
das Ventil generell geschlossen bleibt, handelt, oder nur um eine Schließung bis
zu einem bestimmten Druck, ab dem das Ventil wieder einen gedrosselten Durch-
fluss gestattet, ist damit auch das Merkmal 1.7.3 erfüllt (siehe auch die Ausführun-
gen zu D4 unter IV.1). Die Vorspannkraft, mit der die Platte 50 gegen den Ventil-
sitz am Block 40 gedrückt wird, wird dabei von dem spulenförmigen Teil 57 beein-
flusst, das sich unter einem Flüssigkeitsdruck in der Druckkammer 58 relativ zum
Ventilsitz bewegen kann (Merkmal 1.7.2).

Entsprechend Merkmal 1.8 bildet das bewegbare Teil 57 eine Begrenzungswand
der Hilfskammer 58, konkret die unterere Begrenzungswand. Die Hilfskammer 58
ist mit einem Einlass 43 versehen, der in Richtung der Bewegung des Fluids (hier:
von der Kammer A zur Kammer B) gesehen stromauf der Ventilanordnung mündet
und einen Strömungswiderstand R1 aufweist (Merkmal 1.8.1). Darüber hinaus
lässt die Ausgestaltung der Hilfskammer 58 bzw. der Spule 57 eine bewusste Um-
strömung des Außenumfangs der Spule 57 mit dem Strömungswiderstand R2 zu,
wobei das abfließende Fluid stromab von der Ventilanordung in die Kammer B
mündet (siehe D17-DE, Figur 2, i. V. m. Seite 5, Legende zur Gleichung (1), Funk-
tionsgrößen R1 und R2, sowie zugehöriger Text im vorletzten Absatz). Damit weist
D17 auch einen Auslass im Sinne des Merkmals 1.8.2 auf, der eine Durchströ-
mung der Hilfskammer 58 zulässt und die Zeitdauer von deren Befüllung in Rela-
tion zum Zufluss beeinflusst.

Steigt der Druck in der Kammer A während eines Ausfahrhubes, d. h. während der
entsprechenden Bewegung zwischen Kolbenabschnitt und Zylinderabschnitt, an,
so fließt durch die Bohrung 43 Öl in die Hilfskammer 58, und es kommt in Abhän-
gigkeit vom Strömungswiderstand des Einlasses (und des Abflusses) zu einer
Befüllung der Hilfskammer, die generell eine entsprechende Zeit erfordert (vgl.
Seite 4, letzter Absatz, bis Seite 5, erster Absatz). Der Zufluss in die Hilfskammer
58 führt dabei zwangsläufig zu einer Volumenzunahme (Merkmal 1.8.3) und zu
einem zeitabhängigen Druckanstieg in der Hilfskammer 58 (s. a. Gleichung (1) auf
Seite 5). Hierdurch wird die bewegbare Spule 57 nach unten bewegt und drückt
hierdurch stärker auf die Feder 56 und die Gegenspule 55. Da sich letztere auf
- 29 -
dem Innenrand der schließenden Platte 50 abstützt, führt dies schließlich auf der
gegenüberliegenden Seite des Auflagers zu einem weiteren Druck der schließen-
den Platte auf den Ventilsitz (Merkmal 1.8.4). Somit gehen auch die Merkmale
1.8.3 und 1.8.4. aus D17 hervor.

Entgegen der Auffassung der Beklagten wird bei dem Stoßdämpfer nach D17 wie
beim Streitpatent ebenfalls das zeitliche Füllverhalten der Hilfskammer genutzt.
Dies wird in D17 durch die „Begrenzung des Zuflusses durch den Einlass“ in die
Hilfskammer, die zu einer langsameren (und damit in stärkerem Maße zeitabhän-
gigen) Befüllung und in weiterer Folge zu einer Ausgrenzung höherer Frequenzen
führt, zum Ausdruck gebracht wird (siehe Seite 5, Zeilen 1 bis 7). Darüber hinaus
entsprechen auch die weiteren in D17 vorgesehenen Möglichkeiten zur Anpas-
sung der Frequenzeigenschaften des Stoßdämpfers, wie z. B. die Festlegung des
Strömungswiderstandes R2 durch entsprechende Dimensionierung des Auslasses
der Hilfskammer, den im Streitpatent genannten Maßnahmen (vgl. einerseits D17-
DE, Seite 5, vorletzter Absatz, andererseits T2-Schrift, Absatz [0015]).

3. Die sonstigen Entgegenhaltungen unterscheiden sich vom Gegenstand des
erteilten Anspruchs 1 vor allem durch den streitpatentgemäßen Auslass gemäß
Merkmal 1.8.2.

So weist bei der US-Patentschrift 5,018,608 (D1) die Hilfskammer 31 keinen erfin-
dungsgemäßen Auslass auf, der ein Durchströmen der Hilfskammer in einer
Strömungsrichtung ermöglichen könnte. Vielmehr verfügt die dortige Hilfskammer
nur über eine Anschlussöffnung, wobei das Befüllen der Hilfskammer durch die
Bohrung 36 und das Entleeren über denselben Durchlass erst nach Umkehr der
Strömungsrichtung erfolgt. Damit das Entleeren schneller erfolgen kann, ist zur
Reduzierung des Durchflusswiderstands ein Rückschlagventil 38 vorgesehen, das
in Entleerungsrichtung öffnet (Spalte 4, erster Absatz).

Die US-Patentschrift 5,248,014 A (D18) offenbart in Figur 1 einen Stoßdämpfer mit
frequenzabhängiger Dämpfung, der einen ähnlichen Grundaufbau wie der in D17
- 30 -
gezeigte Gegenstand aufweist. Anstelle eines flexiblen Plattenventils kommt bei
der Ventilanordnung allerdings ein Kolbenschieber 11 zum Einsatz, der den
Durchfluss von der Kammer 1a zur Kammer 1b bis zum vollständigen Schließen
drosseln kann; hierzu ist jedoch ein beachtlicher Kolbenhub bzw. eine entspre-
chend lange Befüllung durch den relativ kleinen Einlass 12a erforderlich. Eine be-
wusste Umströmung des Kolbenschiebers 11 im Sinne eines Auslasses wird je-
doch nicht ausdrücklich offenbart. Gleiches gilt für die US-Patentschrift
3,570,635 (D19), bei der gemäß dortiger Figur 2 ein Kolbenschieber 14 in umge-
kehrter Bewegungsrichtung angeordnet ist und den Zufluss zu dem zugeordneten
Plattenventil 9 absperren bzw. freigeben kann.


V.

In den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 10b ist der Gegenstand des Patentan-
spruchs 1 des Streitpatents ebenfalls nicht patentfähig.

1. Gemäß Hilfsantrag 1 umfasst der Stoßdämpfer einen weiteren, eine By-
pass-Passage bildenden Verbindungskanal (12) durch den genannten Kolbenab-
schnitt zum Verbinden der ersten und der zweiten Kammer (zusätzliches Merkmal
1.8.5.a).

a) Mit dieser Hinzufügung ist der Gegenstand des Anspruchs 1 als neu
anzusehen. Zwar zeigt die Figur 3 der Schrift D4 im Kolbenabschnitt 4 bei dem
Rückschlagventil 13 bis 15 einen (weiteren) Verbindungskanal zwischen den bei-
den Kammern, jedoch nicht in dem beanspruchten Sinne. Der weitere Verbin-
dungskanal bildet nämlich keine Bypass-Passage zum ersten Verbindungskanal,
weil er keine Umgehung bzw. Aufspaltung des ersten Verbindungskanals in der-
selben Strömungsrichtung bildet. Vielmehr wird bei D4 der weitere Verbindungs-
kanal nur bei einer Kolbenbewegung in entgegengesetzter Richtung durchströmt,
d. h. er bildet keinen Bypass mit einer zum ersten Verbindungskanal parallelen
Durchströmung (siehe Spalte 3, Zeilen 32 bis 40). Gleiches gilt für D17, wo ein
- 31 -
Verbindungskanal 31 mit einer Ventilanordnung 32 offenbart ist, der bei einem
Eindrücken der Kolbenstange 2 nur eine Strömung von der Kammer B zur Kam-
mer A, d. h. in der entgegengesetzten Strömungsrichtung (bezogen auf die Strö-
mungsrichtung des „ersten“ Verbindungskanals) zulässt.

b) Das Vorsehen eines Bypasses stellt für den Fachmann bei Stoßdämpfern
ein allgemeines, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes
Mittel dar, um das Dämpfungs- und Ansprechverhalten in bestimmten Bereichen
anzupassen, was mit einem einzigen Verbindungskanal, üblicherweise i. V. m.
einer dort angeordneten Ventilanordnung, oftmals nicht oder nur mit verhältnismä-
ßig großem Aufwand möglich wäre. So zeigt beispielsweise die europäische Pa-
tentschrift 0 207 409 B1 (D16) in Figur 3 einen (zuschaltbaren) Bypasskanal 16,
der im Gegensatz zu dem Hauptkanal 18 bereits früher öffnet und dadurch ein
weicheres Dämpfungsverhalten ermöglicht, auch wenn das Hauptventil bei 18
noch nicht geöffnet hat (siehe D16, Figur 3, i. V. m. Beschreibung Spalte 6, Zei-
len 36 bis 42). Des Weiteren offenbaren D18 und D19 Lösungen, bei denen dem
Verbindungskanal einer frequenzabhängigen Ventilanordnung zusätzliche By-
passkanäle zugeordnet sind (siehe D18, Figur 1, Bezugszeichen 3 und 9; D19,
Figur 2, Bezugszeichen 12 und 10). Diese Schriften belegen die Fachüblichkeit
des in dem Merkmal 1.8.5.a vorgesehenen Verbindungskanals, wobei dem Vor-
trag der Beklagten nichts entnommen werden kann, was über die vorhersehbare
Wirkung dieser Maßnahme hinausgehen bzw. in Kombination mit den übrigen An-
spruchsmerkmalen einen erfinderischen Überschuss begründen könnte.

Im Hinblick auf die erzielbare Funktionalität war der Fachmann, der stets um kon-
struktive Verbesserungen oder Anpassungen bemüht ist, ausgehend von D17
(oder auch D4) veranlasst, einen Bypass, wie in Merkmal 1.8.5.a beansprucht,
vorzusehen, zumal sich dieser als objektiv zweckmäßig darstellt, um das Dämp-
fungsverhalten in bestimmten Bereichen an individuelle Bedürfnisse anpassen zu
können, und konstruktiv problemlos umsetzbar ist (siehe auch BGH GRUR 2014,
647 (Leitsatz und Absatz 26) – Farbversorgungssystem). Damit beruht der Ge-
genstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 auf keiner erfinderischen Tätigkeit.
- 32 -
2. In der Fassung des Hilfsantrags 2 soll der bereits mit Hilfsantrag 1 bean-
spruchte Verbindungskanal über ein Ventil (13), das über eine Feder (30) in
Schließstellung beaufschlagt ist, geschlossen werden können (zusätzliches
Merkmal 1.8.5.c).

Hierbei handelt es sich wiederum um eine fachübliche, aus dem Stand der Tech-
nik hinreichend bekannte Ausgestaltung von Ventilanordnungen, auch solchen in
Bypasskanälen, die ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit begründen kann (siehe
z. B. D16, Figur 3, Bezugszeichen 41, 42; D17, Figur 1, Bezugszeichen 32, 34).
Im Übrigen weist die Streitpatentschrift selbst darauf hin, dass die Bauarten eines
Bypass aus dem Stand der Technik bekannt seien (vgl. T2-Schrift, Abs. [0038]).

3. Gemäß der in Hilfsantrag 3 vorgesehenen Fassung des Patentanspruchs 1
führt die in Merkmal 1.8.3 vorgesehene Vergrößerung des Volumens der Hilfs-
kammer zu deren zeitabhängigen Befüllung (zusätzliches Merkmal 1.8.3.a). Au-
ßerdem wird durch den weiteren Druck der schließenden Platte auf den Ventilsitz
(Merkmal 1.8.4) ein zeitabhängiges Schließen der schließenden Platte gegenüber
dem Ventilsitz erzielt, abhängig von der Dauer der Bewegung zwischen Kolbenab-
schnitt und Zylinderabschnitt (zusätzliches Merkmal 1.8.4.a).

Diese funktionalen Merkmale gehen aus D17 sowie aus D4 neuheitsschädlich
hervor, wozu auf die diesbezüglichen Ausführungen (oben unter IV.2 bzw. IV.1)
hingewiesen wird.

4. Gemäß Hilfsantrag 4 sollen die in den Hilfsanträgen 1 und 3 vorgesehenen
Merkmale 1.8.3.a, 1.8.4.a und 1.8.5.a in der Fassung des Anspruchs 1 enthalten
sein. In Hilfsantrag 5 ist vorgesehen, sämtliche in den Hilfsanträgen 2 und 3 ent-
haltenen zusätzlichen Merkmale 1.8.3.a, 1.8.4.a, 1.8.5.a und 1.8.5.c in die Fas-
sung des Anspruchs 1 aufzunehmen.

In beiden Fällen ergibt sich durch die jeweilige Merkmalszusammenstellung kein
synergetischer Effekt, der - trotz mangelnder Neuheit bzw. fehlender Erfindungs-
- 33 -
höhe der einzelnen Merkmale - die Patentfähigkeit des Anspruchs 1 begründen
könnte.

5. Gemäß Hilfsantrag 6 ist der in Anspruch 1 genannte Verbindungskanal (16)
in dem Kolbenabschnitt ausgebildet und umfasst einen Abschnitt, der auf der zent-
ralen Achse des Kolbens liegt (zusätzliches Merkmal 1.8.5.b).

Ebenso wie die erteilte Fassung wird auch der Gegenstand dieser Fassung des
Anspruchs 1 von D17 neuheitsschädlich getroffen. So zeigt deren Figur 1 eine
Ausführungsform, bei der der Verbindungskanal von Kammer A mit Kammer B in
dem Kolbenabschnitt 2, 3, 4 ausgebildet ist, wobei ein Abschnitt des Verbindungs-
kanals, konkret der Ölkanal 20, auf der zentralen Achse des Kolbens liegt.

6. Gemäß Hilfsantrag 7 sollen die bereits in den Hilfsanträgen 3 und 6
vorgesehenen zusätzlichen Merkmale 1.8.3.a, 1.8.4.a und 1.8.5.b in den Pa-
tentanspruch 1 aufgenommen werden. Hilfsantrag 8 beinhaltet wiederum die kom-
binierte Aufnahme der in den Hilfsanträgen 1 und 6 enthaltenen zusätzlichen
Merkmale 1.8.5.a und 1.8.5.b, während nach Hilfsantrag 9 die Merkmale 1.8.5.b,
1.8.5.a und 1.8.5.c und nach Hilfsantrag 10 die aus den Hilfsanträgen 7 und 2 be-
kannten Merkmale 1.8.3.a, 1.8.4.a, 1.8.5.b, 1.8.5.a und 1.8.5.c in Patentan-
spruch 1 aufgenommen werden.

In allen diesen Fällen ergibt sich aus den jeweiligen
Merkmalskombinationen - ebenso wie bzgl. der Hilfsanträge 4 und 5 - kein über
die Wirkung der Einzelmerkmale hinausgehender synergetischer Effekt, der die
Patentfähigkeit des Anspruchs 1 begründen könnte.

7. Nach Hilfsantrag 10a weist der im Merkmal 1.8 genannte bewegbare Teil
der Ventilanordnung eine erste, stromauf gelegene Oberfläche sowie eine zweite,
dem Druck in der Hilfskammer ausgesetzte zweite Oberfläche auf, wobei die
zweite Oberfläche der ersten gegenüberliegend angeordnet ist und eine größere
Oberfläche als diese besitzt (zusätzliches Merkmal 1.8.a). Außerdem weist der
- 34 -
Stoßdämpfer den bereits in der Anspruchsfassung gemäß Hilfsantrag 1 vorgese-
henen Bypass auf (zusätzliches Merkmal 1.8.5.a).

a) Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung handelt es sich hier-
bei um eine zulässige Anspruchsfassung. Durch das Merkmal 1.8.a wird das be-
wegbare Teil sowohl hinsichtlich des Flächenverhältnisses zweier gegenüberlie-
gender Seiten als auch bezüglich deren Anordnung gekennzeichnet. Dabei ist die
zweite, größere Oberfläche des bewegbaren Teils dem Druck in der Hilfskammer,
von der das bewegbare Teil gemäß Merkmal 1.8 eine Begrenzungswand ausbil-
det, ausgesetzt, und die gegenüberliegende, kleinere Oberfläche des bewegbaren
Teils 18 ist stromauf der genannten Ventilanordnung angeordnet. Die Anordnung
in dem fluidtechnischen Einflussbereich stromauf der Ventilanordnung impliziert
zudem, dass die kleinere Oberfläche des bewegbaren Teils dem (Fluid-)Druck
stromauf der Ventilanordnung ausgesetzt ist. Der Fachmann kann dieses Merkmal
ohne Weiteres der Figur 2 der PCT-Anmeldung (NK6) entnehmen, wobei es für
ihn offensichtlich ist, dass die der Hilfskammer 22 zugewandte Unterseite des be-
wegbaren Teils 18 eine größere Oberfläche aufweist als die gegenüberliegende
Fläche des Teils 18, die stromauf der Ventilanordnung, d. h. oberhalb der Platte
14, angeordnet ist. Dieser Sachverhalt wird auch in NK6, Seite 6, Zeilen 9 bis 13
bzw. 25 bis 27, beschrieben. In technischer Hinsicht ist für den Fachmann klar,
dass es bei diesem Merkmal im Wesentlichen auf die beanspruchten Flächenver-
hältnisse mit den jeweils anliegenden Drücken ankommt, da sich hieraus die re-
sultierende bzw. bewegende Kraft für das bewegbare Teil ergibt bzw. sich hiermit
entsprechend anpassen lässt.

b) Die in Hilfsantrag 10a enthaltene Merkmalskombination war für den Fach-
mann am Prioritätstag durch die Entgegenhaltung D17 weder vorweggenommen
noch nahegelegt.

Das bewegbare Teil 57 der D17 weist zwar eine (zweite) Oberfläche auf, die dem
Druck in der Hilfskammer 58 ausgesetzt ist, jedoch ist die gegenüberliegende
(erste) Oberfläche stromab der Ventilanordnung angeordnet, da diese fluidtech-
- 35 -
nisch mit der unteren Kammer B in Verbindung steht. Darüber hinaus weist die
Spule 57 sowohl auf der Seite der Hilfskammer als auch auf der gegenüberliegen-
den Seite dieselbe (Grund-)Fläche auf, was ein weiteres Unterscheidungsmerkmal
darstellt. Eine Veranlassung dahingehend, die Spule 57 entsprechend dem Merk-
mal 1.8.a auszugestalten und anzuordnen, ergibt sich jedenfalls aus D17 nicht,
und es sind auch dem weiteren Stand der Technik keine Anregungen dahinge-
hend entnehmbar, das in sich geschlossene Konzept von D17 in Richtung des
Merkmals 1.8.a abzuändern.

Der Argumentation der Klägerin, wonach sich bei entsprechender Sichtweise auch
das Merkmal 1.8.a der D17 entnehmen ließe, kann nicht gefolgt werden. So bringt
das Merkmal eindeutig zum Ausdruck, dass die erste Oberfläche des bewegbaren
Teils stromauf der Ventilanordnung angeordnet sein soll, d. h. in dem Sinne, dass
die Oberfläche mit dem Fluid in Kontakt steht (s. o.). Auch wenn die komplette
Einheit, bestehend aus den Spulen 57 und 55 und der Feder 56, als bewegbares
Teil angesehen wird, so ist die der Hilfskammer gegenüberliegende Oberfläche,
d. h. die Unterseite der Spule 55, welche dieselbe Grundfläche wie die der Hilfs-
kammer zugewandte Oberseite der Spule 57 aufweist, immer noch stromab der
Ventilanordnung angeordnet und wird von dem dort herrschenden Druck beauf-
schlagt. Dabei wird es auch als nicht maßgeblich bzw. nicht im Sinne des Merk-
mals 1.8.a angesehen, dass das Fluid stromauf der Ventilanordnung über die
Ventilplatte 50 mittelbar einen Druck bzw. eine Kraft auf das bewegbare Teil 55
bzw. über die Feder 56 auf die Unterseite der Spule 57 ausübt.

c) Jedoch konnte der Fachmann ausgehend von D4 zu dem Gegenstand des
Anspruchs 1 i. d. F. des Hilfsantrags 10a gelangen.

So kann der Fachmann der Figur 4 von D4 entnehmen, dass der zweiteilige Ver-
stärkerkolben 19, der über eine eingespannte elastische Membran 40 bewegbar
aufgehängt ist (siehe auch Spalte 2, Zeilen 30 bis 34) an seiner der Hilfskammer
zugewandten Seite offensichtlich erkennbar eine größere Oberfläche als an der
gegenüberliegenden Seite (bei Bezugszeichen 21), die stromauf der Ventilanord-
- 36 -
nung angeordnet ist, aufweist und somit das Merkmal 1.8.a verwirklicht. Das Vor-
sehen eines Bypasses gemäß Merkmal 1.8.5. stellt eine fachübliche Maßnahme
dar, wozu auf die Ausführungen zu Hilfsantrag 1 verwiesen wird (s. o. V.1).

8. Gemäß Hilfsantrag 10b soll dem erteilten Anspruch 1 ebenfalls das zusätzli-
che Merkmal 1.8.a hinzugefügt werden, und darüber hinaus die auch in dem Hilfs-
antrag 3 vorgesehenen Merkmale 1.8.3.a und 1.8.4.a (zeitabhängiges Befüllen der
Hilfskammer sowie zeitabhängiges Schließen der schließenden Platte gegenüber
dem Ventilsitz).

In dieser Ausgestaltung wird der Anspruchsgegenstand neuheitsschädlich durch
D4 getroffen, wozu auf die Ausführungen unter IV.1, V.3 und V.7 verwiesen wird.


VI.

Dagegen ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents i. d. F. des
Hilfsantrags 10c patentfähig. Der Stoßdämpfer soll danach - zusätzlich zu den
Merkmalen der erteilten Fassung - zwei weitere Merkmale aufweisen, zum einen
das aus Hilfsantrag 10a bekannte, die erste und zweite Oberfläche des bewegba-
ren Teils betreffende Merkmal 1.8.a, zum anderen das aus Hilfsantrag 6 bekannte
Merkmal 1.8.5.b, wonach der Verbindungskanal (16) in dem Kolbenabschnitt aus-
gebildet ist und einen Abschnitt umfasst, der auf der zentralen Achse des Kolbens
liegt.

1. Diese Merkmalskombination wird von keiner der Entgegenhaltungen
neuheitsschädlich vorweggenommen. Dies trifft auch - entgegen der von der Klä-
gerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung - für die Schrift D17
zu, da aus dieser das Merkmal 1.8.a nicht hervorgeht (siehe Ausführungen zu
Hilfsantrag 10a, s. o. V.7.b).

- 37 -
2. In der Ausgestaltung gemäß Hilfsantrag 10c war der Gegenstand des An-
spruchs 1 dem Fachmann am Prioritätstag auch nicht nahegelegt.

a) Ausgehend von D17 war der Fachmann nicht veranlasst, das bewegbare
Teil der Ventilanordnung des Stoßdämpfers im Sinne des Merkmals 1.8.a auszu-
gestalten (siehe Ausführungen zu Hilfsantrag 10a unter V.7.b).

b) Ausgehend von D4 bestand für den Fachmann kein Anlass für eine Verle-
gung der Ventilanordnung in den Kolben im Sinne des Merkmals 1.8.5.b. Der in
D4 offenbarte Stoßdämpfer weist den Grundaufbau eines Zweirohr-Stoßdämpfers
auf, bei dem zur Dämpfung des Auswärtshubs in sämtlichen Ausführungsbeispie-
len eine Ventilanordnung am Zylinderboden angeordnet ist. Dabei wird das mittig
im Zylinder angeordnete Zentralrohr 10, an dessen Ende sich die Ventilanordnung
befindet, als ein die Bauweise des Stoßdämpfers kennzeichnendes Bauteil her-
vorgehoben, das funktionell sowohl bei der Auswärts- als auch bei der Einwärts-
bewegung des Kolbens in die Hydraulik eingebunden ist (vgl. Spalte 1, Zeilen 59
bis 64, Spalte 2, Zeilen 64 f., sowie insbesondere Spalte 3, Zeilen 32 bis 44). Bei
einer Anordnung der Ventilanordnung am Zylinderboden steht im Vergleich zum
Kolbenabschnitt grundsätzlich mehr Platz zur Verfügung. Aus diesem Grund und
wegen ihrer guten Zugänglichkeit eignet sich diese Ausführung sehr gut für zu-
sätzliche Ausgestaltungen, wie z. B. für die vorteilhafte Feinregulierung des Aus-
lasses 34 der Hilfskammer mittels einer Spuleneinrichtung 32 (s. a. Spalte 2, Zei-
len 21 bis 29).

Der Klägerin kann zwar darin zugestimmt werden, dass es sich bei Ventilanord-
nungen im Kolbenabschnitt bzw. am Zylinderboden jeweils um fachübliche Ausge-
staltungen handelt, die im Ermessen des Fachmanns liegen; dies gilt auch im Hin-
blick auf Zweirohrstoßdämpfer (siehe D17, Figur 1; D19, Figur 7). Allerdings be-
deutet dies nicht, dass der Fachmann diese Anordnungen in jedem Anwendungs-
fall beliebig untereinander austauschen kann bzw. wird. So wird es der Fachmann
bei D4 nicht als zweckmäßig erachten, die dortige Ventilanordnung vom Zylinder-
boden in den Kolbenabschnitt zu verlagern, da eine derartige Umlagerung mit ei-
- 38 -
nigen Schwierigkeiten verbunden wäre. Dabei ist zunächst erkennbar, dass im
Kolbenabschnitt auf Grund der bereits vorhandenen Komponenten wenig Platz für
die Aufnahme weiterer Komponenten zur Verfügung steht, wobei sich dieses
Problem durch die bei D4 zusätzlich vorgesehenen Ausgestaltungen verschärft.
Darüber hinaus müsste auch das Zentralrohr entfallen, was zwar laut Vortrag der
Klägerin eine einfachere Konstruktion und damit Kosteneinsparungen mit sich
bringen würde, jedoch in weiterer Folge noch zusätzliche Änderungen zur Ge-
währleistung der eingangs angeführten hydraulischen Funktionalitäten erfordern
würde, z. B. die Strömungsverbindung zum Ausgleichsraum 3. In Anbetracht die-
ser Schwierigkeiten und des Mehraufwands war es für den Fachmann nicht nahe-
liegend, bei dem in D4 gezeigten Stoßdämpfer die Ventilanordnung in den Kol-
benabschnitt zu verlagern, zumal dies auch eine Abkehr von der dort bewusst ge-
wählten Ausgestaltungsform und die Aufgabe des vorteilhaften Platzangebots be-
inhalten würde, was der Fachmann als untunlich angesehen hätte (vgl. BGH
a. a. O. - Farbversorgungssystem).

c) Die weiteren Entgegenhaltungen liegen weiter ab und können die
Patentfähigkeit ebenfalls nicht in Frage stellen. Der Schrift D19 sind zwar die neu
hinzugekommenen Merkmale 1.8.a und 1.8.5.b, nicht jedoch die grundlegenden
Merkmale eines Auslasses der Hilfskammer (Merkmal 1.8.2) und der streitpatent-
gemäßen Funktionsweise (Merkmal 1.8.4) entnehmbar. So beruht die Funktions-
weise des bewegbaren Teils 14 auf dem lediglich frequenzabhängigen Absperren
des Verbindungskanals 12, 13 gegenüber der Ventilanordnung 9 (siehe Spalte 3,
zweiter Absatz), nicht aber auf einer Steigerung des Drucks auf das Plattenventil 9
im Sinne des Streitpatents. Ähnliches gilt auch für die in D18 vorgesehene Ven-
tilanordnung, der es zudem noch an den Merkmalen 1.8.a und 1.7.3 mangelt. Die
übrigen Druckschriften unterscheiden sich noch in weiteren Merkmalen und sind
auch von der Klägerin nicht mehr im Einzelnen zur Begründung mangelnder Pa-
tentfähigkeit herangezogen worden.

- 39 -
VII.

Somit hat Patentanspruch 1 des Streitpatents i. d. F. des Hilfsantrags 10c Be-
stand. Die davon umfassten Unteransprüche 2 bis 8 betreffen zweckmäßige, nicht
triviale Ausgestaltungen der Anordnung nach Anspruch 1 und sind schon wegen
ihres Rückbezugs auf den geänderten Anspruch 1 patentfähig, unabhängig davon,
ob ihre zusätzlichen Merkmale ihrerseits neu und erfinderisch sind.

Die Lehre des Anspruchs 5 (entsprechend Anspruch 6 in der erteilten Fassung
des Streitpatents) ist im Übrigen so deutlich und vollständig offenbart, dass ein
Fachmann sie ausführen kann. So wird in dem zugehörigen Beschreibungsabsatz
(T2-Schrift, Absatz [0018]) darauf hingewiesen, dass von außen angesteuerte
Durchflussdrosselungen dem Fachmann bekannt seien. Dem ist zuzustimmen,
wobei z. B. auf die Schriften D4 (Figuren 3 und 4, Bezugszeichen 32 bis 34), D3
(z. B. Figuren 7 bis 9) und D15 (Figuren 1 bis 4, Bezugszeichen 30) verwiesen
werden kann.

Die Klage war daher abzuweisen, soweit sie sich gegen die Patentansprüche
i. d. F. des Hilfsantrags 10c richtet; im Übrigen war ihr stattzugeben. Auf die von
der Beklagten nachrangig gestellten Hilfsanträge kommt es hierbei nicht an.


VIII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1
Satz 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1
PatG i. V. m. § 709 ZPO.

- 40 -
IX.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelas-
senen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik
Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und
innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karls-
ruhe eingereicht werden.

Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefass-
ten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkün-
dung. Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.


Rauch Püschel Küest Dr. Großmann Richter

prö


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