3 Ni 14/16 (EP) - 3. Senat (Nichtigkeit)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 253
08.05

BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES

3 Ni 14/16 (EP)
(Aktenzeichen)

URTEIL


Verkündet am
23. Mai 2017





In der Patentnichtigkeitssache


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betreffend das europäische Patent 1 888 415
(DE 50 2006 003 461)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2017 durch den Vorsitzenden
Richter Schramm sowie den Richter Kätker, die Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer
und die Richter Dipl.-Chem. Dr. Wismeth und Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 1 888 415 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig er-
klärt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 27. April 2006 beim Europäischen
Patentamt in deutscher Sprache angemeldeten und mit Wirkung für die Bundesre-
publik Deutschland erteilten Patents 1 888 415 (Streitpatent), das die Priorität der
deutschen Anmeldung 10 2005 020 465.1 vom 29. April 2005 in Anspruch nimmt
und vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 50 2006 003 461
geführt wird. Das Streitpatent, das in vollem Umfang und hilfsweise beschränkt mit
14 Hilfsanträgen verteidigt wird, trägt die Bezeichnung „Transportanordnung für
Zaunelemente und Haltefüße“ und umfasst 23 Patentansprüche, deren einziger
unabhängiger Patentanspruch 1 wie folgt lautet:

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Wegen des Wortlauts der unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 1
rückbezogenen Patentansprüche wird auf die Patentschrift EP 1 888 415 B1 ver-
wiesen.

Die Klägerin, die das Streitpatent in vollem Umfang angreift, macht den Nichtig-
keitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend. Sie stützt ihr Vorbringen auf
folgende Dokumente:

(K1) Merkmalsgliederung Europäisches Patent EP 1 888 415, Pa-
tentanspruch 1. 1 Seite
(K2) DE 698 02 321 T2
(K2a) EP 0 861 795 B1
(K3) WO 02/059437 A1
(K4) Profilstahl. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.
Bearbeitungsstand 13. April 2005, 22:49 UTC. URL:
https://de.Wikipedia.org/w/index.php?title=Profilstahl&oldid=6
886370 [abgerufen am 14. Juli 2015]
(K5) DE 35 36 914 A1
(K6) FR 2 523 079
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(K6a) Deutsche Übersetzung der K6. 7 Seiten
(K7) NL 9401555
(K7a) Deutsche Übersetzung der K7. 7 Seiten
(K8) DE 43 35 544 A1
(K9) FR 2 741 862 A1
(K9a) Deutsche Übersetzung der K9. 10 Seiten
(K10) DE 19 540 282 A1
(K11) US 6 202 569 B1
(K12) DE 90 04 358 U1
(K13) EP 0 463 515 A1
(K14) US 2 956 763
(K15) US 4 309 013
(K16) US 4 319 732
(K17) DE 28 45 524 A1
(K18) LG Hamburg, Urteil vom 22. September 2016 – 327 O
280/14. Seiten 1 und 33
(K19) DE 202 14 323 U1
(K20) DE 295 15 457 U1
(K21) EP 0 858 953 A1
(K22) EP 0 332 060 A2
(PL1) Patentamt der Republik Polen: Entscheidung vom
26. Juni 2015 Sp. 292.2014 zum europäischen Patent
Nr. PL/EP 1 888 415. 10 Seiten
(PL2) FRANK-BLACHNO, Anita: Beglaubigte deutsche Überset-
zung der PL1. Wroclaw: 18. August 2015, Urkundenrolle Nr.
18614/2015. 8 Seiten

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch
die Druckschrift K2 neuheitsschädlich vorweggenommen sei. Die K2 offenbare
sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1, insbesondere eine Transportpalette
mit einem horizontalen Tragrahmen. Die erhabene Rückwand in der K2 bilde kei-
nen integralen Bestandteil sondern ein separat zu betrachtendes weiteres Ele-
- 5 -
ment. Die K2 offenbare damit eine Transportpalette mit gleichem Rahmenaufbau
wie beim Streitpatent.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe auch nicht auf erfinderischer Tä-
tigkeit. Er sei durch die Druckschrift K2 (alleine) nahe gelegt. Dabei handele es
sich um den nächstkommenden Stand der Technik, da sie nicht nur alle Merkmale
des Patentanspruchs 1 offenbare, sondern ihr zudem die gleiche Aufgabenstel-
lung zugrunde liege. Soweit man davon ausgehe, dass in der K2 ein streitpatent-
gemäßer Palettenboden nicht bereits durch die Querstangen 11 gebildet werde,
gebe die K2 in ihrer Beschreibung selbst eine Anregung, die Querstangen durch
einen durchgehenden Palettenboden auszutauschen. Auch die Druckschrift K6
offenbare eine Transportpalette für Bauzäune mit einer durchgehenden Platte, so
dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 zumindest durch eine Zusammen-
schau der K2 und der K6 nahegelegt sei.

Auch die Gegenstände der Unteransprüche seien nicht neu oder beruhten nicht
auf erfinderischer Tätigkeit. Zudem seien die Gegenstände der Patentansprüche 6
und 9 nicht ausführbar.

Gleiches gelte für die Gegenstände der Hilfsanträge, die zudem teilweise nicht ur-
sprungsoffenbart oder nicht ausführbar seien.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 1 888 415 mit Wirkung für das Hoheitsge-
biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

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hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das
Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 12 gemäß
Schriftsatz vom 3. März 2017,

weiter hilfsweise die Fassung eines der Hilfsanträge 13 oder 14
gemäß Schriftsatz vom 20. April 2017 erhält.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 entspricht dem erteilten Patentan-
spruch 1, mit dem Unterschied, dass folgendes Merkmal angefügt wird:

„[...], wobei sich die Transportpalette (1) bei eingesteckten Zaun-
elementen (ZE) komplett unterhalb der Unterkante (UK) befindet.“

Die Unteransprüche 2 bis 23 des Hauptantrags schließen sich unverändert an.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 entspricht dem erteilten Patentan-
spruch 1 mit dem Unterschied, dass zwischen den Wortfolgen „[…] zur Steckauf-
nahme von Rohrenden (RE) der Standrohre (SR) der Zaunelemente (ZE) vorge-
sehen sind,“ und „dadurch gekennzeichnet dass […]“ folgendes Merkmal eingefügt
wird:

„und wobei der Transportrahmen (1) dazu ausgebildet ist, dass
eine Staplergabel von allen vier Seiten der Transportpalette (1) in
den Tragrahmen (7) der Transportpalette (1) einführbar ist,“

Die erteilten Unteransprüche 2 bis 23 schließen sich unverändert an.

In Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 sind die oben genannten Merkmale der
Hilfsanträge 1 und 2 kombiniert enthalten. Die erteilten Patentansprüche 2 bis 23
schließen sich unverändert an.

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Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 entspricht dem erteilten Patentan-
spruch 1, mit dem Unterschied, dass folgendes Merkmal angefügt wird:

„[...], wobei wechselseitig ein Rohrende (RE) an einer Halteran-
ordnung (8) aufgenommen ist.“

Der erteilte Patentanspruch 15 wird gestrichen. Die Nummerierung und die Rück-
bezüge der weiteren Patentansprüche werden entsprechend angepasst.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 entspricht dem erteilten Patentan-
spruch 1, mit dem Unterschied, dass folgendes Merkmal angefügt wird:

„[...], wobei die Halteranordnungen (8) schwenkbar am Tragrah-
men (7) gelagert sind.“

Der erteilte Patentanspruch 9 wird gestrichen. Die Nummerierung und die Rück-
bezüge der weiteren Patentansprüche werden entsprechend angepasst.

Der Patentanspruch1 nach Hilfsantrag 6 entspricht dem erteilten Patentan-
spruch 1, mit dem Unterschied, dass folgendes Merkmal angefügt wird:

„[...], wobei wenigstens eine der Halteranordnungen (8) lösbar mit
dem Tragrahmen (7) verbunden ist.“

Der erteilte Patentanspruch 6 wird gestrichen. Die Nummerierung und die Rück-
bezüge der weiteren Patentansprüche werden entsprechend angepasst.

In Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 sind die zusätzlichen Merkmale der Pa-
tentansprüche 1 der Hilfsanträge 2 und 4 kombiniert enthalten. Der erteilte Pa-
tentanspruch 15 wird gestrichen. Die Nummerierung und die Rückbezüge der
weiteren Patentansprüche werden entsprechend angepasst.

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In Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 sind die zusätzlichen Merkmale der Pa-
tentansprüche 1 der Hilfsanträge 2 und 5 kombiniert enthalten. Der erteilte Pa-
tentanspruch 9 wird gestrichen. Die Nummerierung und die Rückbezüge der wei-
teren Patentansprüche werden entsprechend angepasst.

In Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 9 sind die zusätzlichen Merkmale der Pa-
tentansprüche 1 der Hilfsanträge 2, 4 und 5 kombiniert enthalten. Die erteilten
Patentansprüche 9 und 15 werden gestrichen. Die Nummerierung und die Rück-
bezüge der weiteren Patentansprüche werden entsprechend angepasst.

In Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 10 sind die zusätzlichen Merkmale der
Patentansprüche 1 der Hilfsanträge 2, 4, 5 und 6 kombiniert enthalten. Die erteil-
ten Patentansprüche 6, 9 und 15 werden gestrichen. Die Nummerierung und die
Rückbezüge der weiteren Patentansprüche werden entsprechend angepasst.

In Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 11 sind die zusätzlichen Merkmale der
Patentansprüche 1 der Hilfsanträge 1, 2, 4, 5 und 6 kombiniert enthalten. Die er-
teilten Patentansprüche 6, 9 und 15 werden gestrichen. Die Nummerierung und
die Rückbezüge der weiteren Patentansprüche werden entsprechend angepasst.

In Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 12 sind die zusätzlichen Merkmale der
Patentansprüche 1 der Hilfsanträge 1, 2, 4, 5 und 6 kombiniert enthalten. Zudem
werden im kennzeichnenden Teil die „Halteranordnungen (8)“ als „stirnseitig“ spe-
zifiziert, so dass es heißt:

„[...] bei welcher nach oben gerichtete, stirnseitige Halteranord-
nungen(8) zur Steckaufnahme von [...]“,

und es wird folgendes weitere Merkmal angefügt:

„[...], wobei jede Halteranordnung (8) eine Traverse (15) aufweist,
die Steckaufnahmebereiche (SAB) aufweist.“
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Die erteilten Patentansprüche 2 bis 23 schließen sich an. Zudem wird in Patentan-
spruch 13 die Wortfolge „[...], dadurch gekennzeichnet, dass jede Halteranord-
nung (8) eine Traverse (15) aufweist, an welcher Steckelemente (14) zur Steck-
aufnahme [...]“ durch folgende Wortfolge ersetzt:

„[...], dadurch gekennzeichnet, dass an einer Traverse (15) Steck-
elemente (14) zur Steckaufnahme [...]“.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 13 entspricht dem erteilten Patentan-
spruch 1, mit dem Unterschied, dass zusätzlich die Merkmale der erteilten Pa-
tentansprüche 6, 7, 5 und 8 (in dieser Reihenfolge, jeweils eingeleitet durch das
Wort „wobei“) angefügt werden. Zudem fehlt vor der Wortfolge „dadurch gekenn-
zeichnet“ das Wort „sind“. Die erteilten Patentansprüche 5 bis 8 und 10 werden
gestrichen. Die Nummerierung und die Rückbezüge der weiteren Patentansprüche
werden angepasst.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 14 entspricht dem erteilten Patentan-
spruch 1, mit dem Unterschied, dass zusätzlich die Merkmale der erteilten Pa-
tentansprüche 9, 6, 5, 7 und 8 (in dieser Reihenfolge, jeweils eingeleitet durch
„wobei“ bzw. „und wobei“) angefügt werden. Wie bei Hilfsantrag 13 fehlt vor der
Wortfolge „dadurch gekennzeichnet“ das Wort „sind“. Die erteilten Patentansprü-
che 5 bis 10 werden gestrichen. Die Nummerierung und die Rückbezüge der wei-
teren Patentansprüche werden angepasst.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie
verweist auf folgende Dokumente:

(B1) Beschwerdeschrift der B+F Baumaschinen u. Factoring AG
vom 27. August 2015 an das Woiwodschafts-Verwaltungs-
gericht, Abteilung VI zu der Entscheidung SP.292.2014 des
Patentamts der Republik Polen. 26 Seiten

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(B2) Deutsche Übersetzung der B1. 26 Seiten
(B3) US 4 370 088

Nach Auffassung der Beklagten ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu.
Er sei auch nicht durch die Druckschrift K2 vorweggenommen. Die Druckschrift K2
offenbare keine Transportanordnung mit einer Transportpalette. Vielmehr be-
schreibe sie einen nicht bzw. nur in beladenem Zustand begrenzt stapelbaren Be-
hälter. Paletten seien hingegen nach fachmännischem Verständnis im Wesentli-
chen flach und leicht stapelbar. Von einem solchen funktionellen Verständnis gehe
auch das Streitpatent aus. Der Behälter gemäß der K2 weise jedoch als unver-
zichtbaren Bestandteil seiner tragenden Struktur („supporting base“ / „stützendes
Unterteil“) eine erhabene Rückwand mit vertikalen Streben und schräg verlaufen-
den Verbindungsstangen an den Behälterenden auf. Diese vertikalen bzw. nicht
horizontalen Bauteile verhinderten das Stapeln und stellten zudem keinen hori-
zontalen Tragrahmen im Sinne des Streitpatents dar.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Da aus dem Kontext des Streitpatents deutlich werde, dass eine möglichst flache
Transportpalette beansprucht werde, komme als Ausgangspunkt nur eine Trans-
portpalette in Betracht, nicht aber ein Behälter, wie er in der K2 beschrieben
werde. Auszugehen sei daher von der bereits im Erteilungsverfahren berücksich-
tigten K10. Diese offenbare die Merkmale des Oberbegriffs von Patentanspruch 1,
nicht aber einen Palettenboden zwischen Längs- und Querholmen mit darauf ab-
stellbaren Haltefüßen bei einem bestimmten Abstand zwischen Zaununterkante
und Palettenboden.

Zur Lösung der streitpatentgemäßen Aufgabe hätte der Fachmann die K2 nicht
herangezogen. Diese offenbare einen für schwerere Lasten ausgelegten Behälter
mit erhabener Rückwand, die die Bodengruppe aussteife und zugleich der Auf-
nahme verschiedenster Zubehörteile diene. Sie verfolge damit ein unterschiedli-
ches Transportkonzept und bilde keine Transportpalette weiter. Der Fachmann
hätte nach alternativen Lösungen gesucht, um ausgehend von der K10 eine
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Transportpalette weiter zu entwickeln, anstatt den Behälter gemäß der K2 mit er-
heblichem konstruktiven Aufwand zu modifizieren.

Auch eine Kombination der K2 mit der K10 lege den Gegenstand des Streitpatents
nicht nahe, denn der Fachmann würde bei dem Behälter nach der K2 nicht auf
wesentliche tragende Teile und damit auf die Tragfähigkeit und die Transportmög-
lichkeiten für Zubehörteile verzichten.

Ebenso wenig sei der Gegenstand des Streitpatents durch die Druckschrift K6 al-
leine oder in Kombination mit den Druckschriften K2 und K10 nahe gelegt. Die K6
offenbare eine Vorrichtung für Gerüstbauteile, wobei die tief eingesteckten Rohr-
enden das Aufnehmen der Palette in Längs- oder Querrichtung behinderten. Hin-
weise auf die Anordnung von Haltefüßen gebe die K6 nicht, zumal diese für Ge-
rüstbauteile auch nicht benötigt würden.

Entsprechendes gelte für die Gegenstände der Unteransprüche, die zumindest in
Abhängigkeit von Patentanspruch 1 patentfähig, im Übrigen auch sämtlich aus-
führbar seien.


Entscheidungsgründe

Die auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1
Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 a) EPÜ, i. V. m. Art. 54 EPÜ, mangelnde
Neuheit, Art. 56 EPÜ, mangelnde erfinderische Tätigkeit, und Art. 83 EPÜ, man-
gelnde Ausführbarkeit) gestützte Klage ist zulässig und erweist sich auch als be-
gründet.

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I.

1. Das Streitpatent (im Folgenden auch als „SP“ bezeichnet) betrifft eine
Transportanordnung umfassend wenigstens ein Zaunelement, wenigstens einen
Haltefuß und eine Transportpalette (SP: [0001]).

Nach der Darstellung der Streitpatentschrift sei es beim herkömmlichen Aufbau
eines Zauns zunächst erforderlich gewesen, die Haltefüße auszulegen. Diese
könnten in der Regel nicht so genau ausgelegt werden, dass die Zaunelemente im
nächsten Schritt ohne nachträgliches Verschieben der Haltefüße in letztere einge-
steckt werden könnten. Vielmehr sei es insbesondere bei längeren Zaunstrecken
erforderlich, die Haltefüße zu verrücken. Ein weiterer Nachteil bei dieser Vorge-
hensweise sei, dass die vorab ausgelegten Haltefüße ohne eingesteckte Zaun-
elemente ein Hindernis und eine Unfallquelle für Passanten und Arbeiter darstell-
ten. Zudem müsse die gesamte Zaunlänge zwei Mal abgefahren werden, einmal
mit den Haltefüßen und zum zweiten Mal mit den Zaunelementen (SP: [0006]).

2. Davon ausgehend stellt sich das Streitpatent die Aufgabe, eine
Transportanordnung zu schaffen, bei deren Verwendung aus Zaunelementen und
Haltefüßen erstellte Zaunstrecken schneller errichtet und abgebaut werden kön-
nen (SP:[0007]).

3. Gelöst wird diese Aufgabe gemäß Patentanspruch 1 nach Streitpatent
(Hauptantrag) durch eine Transportanordnung mit folgenden Merkmalen:

1 Transportanordnung

2 mit wenigstens einem Zaunelement (ZE),
2.1 welches Standrohre (SR) und zwischen den Standrohren (SR)
eine Unterkante (UK) aufweist,

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3 und einer Transportpalette (1),
3.1 bei welcher nach oben gerichtete Halteranordnungen (8) zur
Steckaufnahme von Rohrenden (RE) der Standrohre (SR) der
Zaunelemente(ZE) vorgesehen sind,
3.2 wobei Längsholme (2, 3) und Querholme (5, 6) einen horizonta-
len, rechteckig konfigurierten Tragrahmen (7) der Transportpa-
lette (1) ausbilden,
3.3 wobei sich zwischen den Längsholmen (2, 3) und den Querhol-
men (5, 6) ein Palettenboden (9) erstreckt,
3.4 wobei auf der Transportpalette (1) wenigstens ein Haltefuß (F)
angeordnet ist,

4 und wobei der Abstand der Unterkanten (UK) der eingesteckten
Zaunelemente (ZE) in einem Abschnitt zwischen den Standroh-
ren (SR) von dem Palettenboden (9) wenigstens dem 1,2-fa-
chen der über die Unterkanten (UK) nach unten vorstehenden
freien Länge eines Rohrendes (RE) entspricht.

4. Durch die Hilfsanträge 1 bis 12 ergeben sich gegenüber Patentanspruch 1
nach Hauptantrag Änderungen bzw. Ergänzungen, welche im Folgenden kursiv
gesetzt sind. Mit den hochgestellten Ziffern wird angegeben, ab welchem Hilfsan-
trag das Merkmal in die Fassung eines Patentanspruchs aufgenommen ist.

4.1 Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 kommt gegenüber dem
Hauptantrag das Merkmal 3.51 hinzu.

3.51 wobei sich die Transportpalette (1) bei eingesteckten Zaunele-
menten (ZE) komplett unterhalb der Unterkante (UK) befindet.

4.2 Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 kommt gegenüber dem
Hauptantrag das Merkmal 3.2.12 hinzu.

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3.2.12 wobei der Transportrahmen (1) [der Tragrahmen (7)] dazu
ausgebildet ist, dass eine Staplergabel von allen vier Seiten der
Transportpalette (1) in den Tragrahmen (7) der Transportpa-
lette (1) einführbar ist,

4.3 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 hat gegenüber dem Hauptantrag
die zusätzlichen Merkmale 3.51 und 3.2.12 der Hilfsanträge 1 und 2.

4.4 Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 kommt gegenüber dem
Hauptantrag das Merkmal 3.1.14 hinzu.

3.1.14 wobei wechselseitig ein Rohrende (RE) an einer Halteranord-
nung (8) aufgenommen ist.

4.5 Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 kommt gegenüber dem
Hauptantrag das Merkmal 3.1.25 hinzu.

3.1.25 wobei die Halteranordnungen (8) schwenkbar am Tragrah-
men (7) gelagert sind.

4.6 Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 kommt gegenüber dem
Hauptantrag das Merkmal 3.1.36 hinzu.

3.1.36 wobei wenigstens eine der Halteranordnungen (8) lösbar mit
dem Tragrahmen (7) verbunden ist.

4.7 Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 kommen gegenüber dem
Hauptantrag die Merkmale 3.2.12 und 3.1.14 der Hilfsanträge 2 und 4 hinzu.

4.8 Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 8 kommen gegenüber dem
Hauptantrag die Merkmale 3.2.12 und 3.1.25 der Hilfsanträge 2 und 5 hinzu.

- 15 -
4.9 Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 9 kommen gegenüber dem
Hauptantrag die Merkmale 3.2.12, 3.1.14 und 3.1.25 der Hilfsanträge 2, 4 und 5
hinzu.

4.10 Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 10 kommen gegenüber dem
Hauptantrag die Merkmale 3.2.12, 3.1.14, 3.1.25 und 3.1.36 der Hilfsanträge 2, 4, 5
und 6 hinzu.

4.11 Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 11 kommen gegenüber dem
Hauptantrag die Merkmale 3.51, 3.2.12, 3.1.14, 3.1.25 und 3.1.36 der Hilfsanträge 1,
2, 4, 5 und 6 hinzu.

4.12 Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 12 kommen gegenüber dem
Hauptantrag die Merkmale 3.51, 3.2.12, 3.1.14, 3.1.25 und 3.1.36 der Hilfsanträge 1,
2, 4, 5 und 6 hinzu. Zudem ist Merkmal 3.1 wie folgt abgeändert und Merk-
mal 3.1.412 schließt sich an.

3.112 bei welcher nach oben gerichtete, stirnseitige Halteranordnun-
gen (8) zur Steckaufnahme von Rohrenden (RE) der Stand-
rohre (SR) der Zaunelemente (ZE) vorgesehen sind,

3.1.412 wobei jede Halteranordnung (8) eine Traverse (15) aufweist, die
Steckaufnahmebereiche (SAB) aufweist.

4.13 Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 13 kommt gegenüber dem
Hauptantrag das Merkmal 3.1.36 des Hilfsantrags 6 hinzu. Zudem schließen sich
die Merkmale 3.1.413, 3.2.213 und 3.2.313 an.

3.1.413 wobei der gegenseitige Abstand der Halteranordnungen (8) zur
Anpassung an unterschiedlich lange Zaunelemente (ZE) vari-
ierbar ist,
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3.2.213 wobei der Tragrahmen (7) durch Flacheisen (13) gegen
Durchbiegung in Längsrichtung ausgesteift ist,
3.2.313 wobei die Flacheisen (13) mehrere in Längsrichtung der Langs-
holme (2, 3) im Abstand zueinander angeordnete Bohrun-
gen (17, 18) zur Steckbefestigung einer Halteranordnung (8)
aufweisen.

4.14 Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 14 kommen gegenüber dem
Hauptantrag die Merkmale 3.1.25, 3.1.36, 3.1.413, 3.2.213 und 3.2.313 der Hilfsan-
träge 5, 6 und 13 hinzu.

5. Bei dem vorliegend zuständigen Fachmann handelt es sich um eine Dip-
lom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau, der über mehrjährige Berufs-
erfahrung in der Produktion und Weiterentwicklung von Stahl- und Metallbauteilen
verfügt und insbesondere mit den Anforderungen an Absperrgitter sowie dazuge-
hörigen Transportpaletten und deren praktischer Verwendung vertraut ist.

II.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht patentfähig
(Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 a) EPÜ i. V. m. Art. 54
und 56 EPÜ).

Er ist nicht neu, zumindest aber beruht er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

1. Zunächst erfordern die Gegenstände der Patentansprüche eine Auslegung
von Merkmalen.


1.1 Der Begriff „Transportanordnung“ (Merkmal 1) ist in der ursprünglichen An-
meldung des Streitpatents WO 2006/116978 A1 (UA expressis verbis nicht ver-
wendet worden. An den entsprechenden Stellen des Streitpatents (Patentan-
- 17 -
spruch 1, Abs. [0001], [0007]-[0009] steht ursprünglich jeweils der Begriff „Trans-
portpalette“ (UA: S. 1, Abs. 1; S. 2, Abs. 4-6). Eine Transportanordnung umfasst
streitpatentgemäß wenigstens ein Zaunelement, wenigstens einen Haltefuß und
eine Transportpalette (SP: [0009]). Dies entspricht auch der ursprünglichen Offen-
barung einer Anordnung, wie sie z. B. mit Fig. 2 gezeigt ist.

1.2 Gleichfalls nicht ursprünglich verwendet ist der Begriff Transportrahmen von
Merkmal 3.2.12. Dabei handelt es sich für den Fachmann erkennbar um den Trag-
rahmen, welche gemäß Abs. [0020] des Streitpatents in der mit Merkmal 3.2.12
beschriebenen Weise ausgebildet ist.

1.3 Streitig ist zwischen den Parteien insbesondere die Bedeutung des Begriffs
„Transportpalette“ von Merkmal 3. Die Beklagte meint, dass ein Behälter keine
Palette sei, da nur letztere stapelbar und allseitig zu beladen sei.

Was unter einer Transportpalette zu verstehen ist, wird im Streitpatent nicht näher
erläutert. Zwar wird ausgeführt, dass beim Leertransport die Halteranordnungen
eingeklappt werden können, so dass die Transportpaletten leicht gestapelt werden
können und Transportvolumen eingespart wird (SP: [0023]). Jedoch wird diese
Schwenkbarkeit der Halteranordnungen erst mit Unteranspruch 9 ausgeführt. Da-
her spielt die behauptete Stapelbarkeit zunächst für den Gegenstand von Pa-
tentanspruch 1 nach Streitpatent keine Rolle. Auch wird an keiner Stelle des
Streitpatents auf eine allseitige Beladbarkeit der Palette verwiesen.

Unter einer Palette ist zwar eine üblicherweise im Wesentlichen flache Konstruk-
tion zu verstehen. Da aber die streitpatentgemäße Transportpalette für den ste-
henden Transport der Zaunelemente nach oben gerichtete (vertikale) Halteranord-
nungen aufweisen muss, ist streitpatentgemäß unter einer Transportpalette jegli-
che Anordnung zu verstehen, welche als mehr oder weniger flache Konstruktion
funktionell geeignet ist, vertikal stehende Zaunelemente (Merkmal 3.1) und dazu-
gehörige Haltefüße aufzunehmen. Dabei darf die Palette auch vertikal sich erstre-
ckende Anteile aufweisen, solange ihre Funktion als Transportelement für Zaun-
- 18 -
elemente und Haltefüße erfüllt ist. Gemäß Streitpatent können auf der Transport-
palette Querholme und Flacheisen vorgesehen sein, welche das auf der Trans-
portpalette liegende Material seitlich begrenzen sollen. Mithin erhält die Transport-
palette des Streitpatents dadurch eine behälterförmige Ausgestaltung.

Im Übrigen wird gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag eine „Transportan-
ordnung“ beansprucht, umfassend eine Transportpalette, wenigstens ein Zaun-
element und wenigstens einen Haltefuß. Dabei bleibt folglich offen, inwieweit zu-
sätzliche Elemente an der Transportpalette angebracht sein können.

1.4 Einer Auslegung bedarf auch der Begriff „horizontaler Tragrahmen“ von
Merkmal 3.2.

Die Beklagte meint, ein Tragrahmen sei selbsttragend. Ist dieser als horizontal
gekennzeichnet, bedeute dies, dass die tragenden Bauteile – gemeint sind alle
tragenden Bauteile, welche sämtliche Lasten aufnehmen – horizontal in gleicher
Höhe angeordnet seien

Aus dem Streitpatent ist zu entnehmen, dass durch Längsholme und Querholme
der Transportpalette ein horizontaler rechteckig konfigurierter Tragrahmen gebildet
wird (SP: [0015]). Die Längsholme und Querholme können in einer Ebene ange-
ordnet sein (SP: [0019]), sie müssen dies aber folglich nicht. Daraus folgt, dass
auch dann streitpatentgemäß von einem horizontalen Tragrahmen gesprochen
werden kann, wenn (einzelne) tragende Bauteile in unterschiedlicher Höhe ange-
ordnet sind. Denn streitpatentgemäß dienen die in einer Ebene angeordneten
Längsholme und Querholme des Tragrahmens (insbesondere) dazu, dass sich
zwischen ihnen ein Palettenboden (Merkmal 3.3) erstreckt (SP: [0015]), welcher
(dadurch) eben ausgeführt werden kann (SP: [0019]) und ggf. lediglich auf den
Längsholmen und Querholmen aufliegt (SP: [0028]). Eine vertikale Komponente
von tragenden Bauteilen wird damit, entgegen der Ansicht der Beklagten, im
Streitpatent nicht ausgeschlossen, da die Längsholme und Querholme (oder Teile
- 19 -
davon) implizit auch in unterschiedlichen Ebenen angeordnet sein können
(SP: [0019]).

1.5 Auch der Begriff Palettenboden von Merkmal 3.3 ist auszulegen. Dabei
kann es sich streitpatentgemäß um ein (Loch-) Blech handeln. Palettenböden
können aber auch aus Holz, Kunststoff, Gittern, Matten oder Stegen gebildet sein
(SP: [0028], insbesondere Z. 50-51).

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist gegenüber
der Druckschrift K2/K2a nicht neu.

2.1 Die Druckschrift K2 ist die deutsche Übersetzung der letztlich maßgeblichen
englischsprachigen K2a. Da Begrifflichkeiten zwischen den Parteien streitig sind,
bezieht sich der Senat auch auf die K2a.

Die K2/K2a beschreibt einen Behälter für Bauzäune, der ein tragendes oder stüt-
zendes Unterteil (supporting base) aufweist, welches aus einer länglichen recht-
eckigen Rahmenkonstruktion und einer erhabenen Rückwand gebildet ist (K2:
S. 1, Z. 5-6 // K2a: [0001]). Der streitige Begriff „supporting base“ der K2a wird in
der K2 mit „Stützbasis“ übersetzt.

Die Aufgabe der K2 ist es, den Behälter derart auszugestalten, dass er sowohl die
Bauzäune als auch Zubehörteile wie Fußplatten (base plate), Klemmbacken, Ver-
steifungen und Bodenstifte aufnehmen kann (K2: S. 1, Z. 13-17 i. V. m. Z. 25-27 //
K2a: Sp. 1, Z. 14-19 i. V. m. [0004]), damit beim Ausfahren der Bauzäune die Zu-
behörteile nicht gesondert geliefert werden müssen und letztere beim schnellen
Wegbringen durch Werfen in einen Behälter nicht beschädigt werden (K2: S. 1,
Z. 17-21 // K2a: Sp. 1, Z. 19-27). Ein Gabelstapler braucht dann den Weg zum
Aufbau des Bauzaunes nur einmal abzufahren (K2: S. 3, Z. 14-16 // K2a: [0015]).
Die K2/K2a geht somit von der gleichen Aufgabe aus wie das Streitpatent.

- 20 -
Das tragende / stützende Unterteil hat zwei quer angeordnete
(Hohl)Kastenträger 3 und in gleichmäßigem Abstand angeordnete Querstan-
gen 11 (K2: S. 1, Z. 32-33 // K2a: Sp. 1, Z. 40-43). Ein Hohlkastenträger ist ein
Träger, dessen Querschnittsform einen Hohlraum umschließt. Im Falle der K2/K2a
soll der Hohlkastenträger 3 zur Verstärkung und als Eingriff für die Gabeln eines
Gabelstaplers dienen (K2: S. 2, Z. 10-13 // K2a: [0006]). Der Abstand der Quer-
stangen wird so gewählt, dass die Haltefüße 8 der Bauzäune 5 wie überlappende
Dachziegel quer über die Stangen gelegt werden können (K2: S. 2, Z. 4-6 // K2a:
Sp. 1, Z. 55-58). Insgesamt wird damit eine rechteckige Rahmenkonstruktion 10
gebildet (K2: S. 1, Z. 32 // K2a: Sp. 1, Z. 40).



Damit handelt es sich bei diesem tragenden Unterteil um nichts anderes als den
rechteckig konfigurierten Tragrahmen (Merkmal 3.2) der Transportpalette, welcher
Bauzäune (Merkmal 2) und Haltefüße (Merkmal 3.4) auf einem Palettenboden aus
Stegen (Merkmal 3.3) aufnimmt und damit eine Transportanordnung im Sinne von
Merkmal 1 bildet.

- 21 -
Die K2/K2a beschreibt auch senkrechte Stifte, auf welche die Beine der Bauzäune
aufgesteckt werden (K2: S. 1, Z. 38 bis S. 2, Z. 3; S. 3, Z. 37 bis S. 4, Z. 6 // K2a:
Sp. 1, Z. 49-54; [0019] // Merkmal 3.1).

Auch das Merkmal 4 ist durch die K2/K2a vorbeschrieben. Aus Fig. 1 ist erkenn-
bar, dass der Abstand zwischen der Oberkante der Rahmenkonstruktion 10 und
der Unterkante des Bauzauns (Merkmal 2.1) mindestens das 1,2-fache des Ab-
stands zwischen dem Ende des Fußes 4 des Bauzauns und der Unterkante des
Bauzauns beträgt. Auch wenn es sich in Patenten grundsätzlich um Prinzip-Zeich-
nungen handelt, wird dennoch mit Fig. 1 aufgezeigt, dass ein streitpatentgemäßer
zusätzlicher Abstand vorgesehen werden soll. Dieser Abstand beträgt für den
Fachmann aus der K2/K2a erkennbar etwa die Hälfte des Abstands zwischen dem
Ende des Fußes und der Unterkante des Bauzauns, also in etwa dem 1,5-fachen
Abstand.



- 22 -
Somit sind alle Merkmale 1, 2, 2.1, 3, 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 4 des Patentanspruchs 1
nach Streitpatent aus der K2/K2a bekannt. Der Gegenstand des Patentan-
spruchs 1 nach Streitpatent ist deshalb nicht neu gegenüber der K2/K2a.

2.2 Streitig sind zwischen den Parteien bezüglich der K2/K2a und dem Gegen-
stand von Patentanspruch 1 nach Streitpatent im Wesentlichen die Merkmale 3
und 3.2.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass wegen der erhabenen Rückwand (vgl. K2/K2a:
Fig. 1), welche an dem tragenden / stützenden Unterteil angebracht ist, keine
Transportpalette im Sinne des Streitpatents verwirklicht sei. Das tra-
gende / stützende Unterteil (supporting base) wird nämlich in der K2 mit Stützba-
sis übersetzt und soll nach Meinung der Beklagten nur im Zusammenwirken mit
der erhabenen Rückwand als eine Einheit eine tragende Funktion ausüben kön-
nen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Denn die K2/K2a unterscheidet funktionell zwischen den beiden Bauteilen. So wird
bereits einleitend die Rückwand als eigenes Bauteil beschrieben (K2: S. 1, Z. 34-
35; S. 5, Z. 13-14 // K2a: Sp. 1, Z. 43-44; Sp. 4, Z. 34-36 // jeweils eigenen Gliede-
rungspunkte), wobei expressis verbis Verbindungsstäbe 25 („connecting bar“) das
tragende / stützende Unterteil und die Rückwand verbinden (K2: S. 1, Z. 36-37;
S. 5, Z. 15-16 // K2a: Sp. 1, Z. 46-48; Sp. 4, Z. 37-39).

Die Beklagte führt hierzu an, dass in der K2/K2a die Rückwand in Verbindung mit
der „supporting base“ für die Stabilität des Behälters unabdingbar sei. Dem folgt
der Senat insoweit, als es erforderlich ist, die Rückwand in Verbindung mit der
„supporting base“ so auszugestalten, dass die Gesamtkonstruktion ausreichend
verstärkt und damit stabil ist, um sie z.B. mit den an der Rückwand angebrachten
Kranösen anheben und in schräger Lage transportieren zu können (K2: S. 3, Z. 4-
7 // K2a: [0013]). Deshalb sind für die „Zuverlässigkeit des Gesamtbehälters“ auch
die für die Verstärkung erforderlichen schrägen Verbindungsstangen 25 ange-
bracht (K2: S. 4, Z. 26-27 // K2a: [0024]), im Übrigen nicht nur zwischen Unterteil
- 23 -
und Rückwand, sondern gemäß Fig. 1 auch an der Strebe 16 für die Aufnahme
von Versteifungen 15 für die Bauzäune (K2: Fig. 1 i. V. m. S. 4, Z. 15-16 // K2a:
Fig. 1 i. V. m. [0021]. Dies führt dann zu einem „synergistischen Zusammenwir-
ken“ der Tragwerkstruktur, wie die Beklagte anführt. Dennoch sind die Rückwand
und die „supporting base“ für den Fachmann erkennbar eigenständige Baugrup-
pen des Behälters der K2/K2a, denn sie werden bereits einleitend einzeln genannt
(K2: S. 1, Z. 5-6 // K2a: [0001]) und haben dementsprechend auch eigenständige
Funktionen (K2: S. 2, Z. 10-30 gegenüber S. 2, Z. 31 bis S. 3, Z. 2 // K2a: [0006]-
[0010] zur „supporting base“ gegenüber [0011]-[0012] zur „raised rear wall“).

Auch die Rückwand hat in der K2/K2a eine eigenständige Funktion. An ihren Sei-
ten werden für die Bodenstifte 19 Schaftfächer 18 und für die Klemmbacken 20
Schächte 22 angebracht (K2/K2a: Fig. 5 und 6), weshalb diese Bauteile in Lösung
einer Teilaufgabe der K2/K2a (K2: S. 1, Z. 12-21 // K2a: Sp. 1, Z. 14-27) nicht
einfach in einen Behälter geworfen werden können. Zusätzlich können dadurch
die Kranösen 2 in unterschiedlichen Ebenen angebracht sein, womit durch die
leicht schräge Position beim Anheben das Risiko, dass ein Bauzaun vom Behälter
fällt, eliminiert werden soll (K2: S. 3, Z. 4-7 // K2a: [0013]). Das Anbringen von Re-
klame, wie in Fig. 1 der K2/K2a gezeigt, ist dann noch ein zusätzlicher Nutzen der
Rückwand.

Sofern die Beklagte den Begriff „supporting base“ als „stützendes Unterteil“ über-
setzt, ändert dies nichts daran, dass entsprechend der gebotenen funktionellen
breiten Auslegung des Begriffs „horizontaler Tragrahmen“ auch der „container“ der
K2/K2a die Merkmale 3 und 3.2 durch das stützende Unterteil vorwegnimmt, denn
der offen formulierte Wortlaut des Streitpatents schließt eine (zusätzliche)
Rückwand nicht aus.

3. Selbst wenn aber die K2/2a aufgrund ihrer Rückwand keine streitpatentge-
mäße Transportpalette gemäß den Merkmalen 3 und 3.2 beschreiben würde –
weil der Behälter der K2/K2a nur als Gesamtkonstruktion stabil genug ist oder weil
der vertikale Aufbau der Rückwand den Eigenschaften einer (im Wesentlichen)
- 24 -
flachen Palette entgegensteht – beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1
nach Hauptantrag gegenüber der K2/K2a in Verbindung mit dem fachüblichen
Handeln oder der K10 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3.1 In Übereinstimmung mit der Streitpatentschrift und ausgehend von dem er-
mittelten Stand der Technik besteht die Aufgabe darin, eine Transportanordnung
zu schaffen, bei deren Verwendung aus Zaunelementen und Haltefüßen erstellte
Zaunstrecken schneller errichtet und abgebaut werden können (SP: [0007]).

a) Ausgehend von der Druckschrift K2/K2a beruht der Gegenstand des Pa-
tentanspruchs 1 nach Hauptantrag in Verbindung mit dem fachüblichen Handeln
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Ein Fachmann hätte die Druckschrift K2/K2a bereits aufgrund der zum Streitpatent
identischen Aufgabenstellung der (K2: S. 1, Z. 13-21 i. V. m. Z.25-27 und S. 3,
Z. 14-16 // K2a: Sp. 1, Z. 14-27 i. V. m. [0004] und [0015]) beachtet.

Die Rückwand dient in der K2/K2a zur Aufbewahrung von weiteren Zubehörteilen
neben den Haltefüßen. Sofern diese Zubehörteile nicht erforderlich sind, weil – wie
die Beklagte anführt (Schriftsatz vom 6. Oktober 2016: S. 19, Abs. 2 bis S. 20,
Abs. 1 // Schriftsatz vom 3. März 2017: S. 15, Abs. 2) – bei schweren Haltefüßen
aus Beton auf weitere Zubehörteile verzichtet werden kann, hätte der Fachmann
die Rückwand der K2/K2a weggelassen, da ihre Funktion zur Aufbewahrung nicht
benötigt wird. Damit gelangt aber der Fachmann zu einer Transportpalette ent-
sprechend den Merkmalen 3 und 3.2 ohne erfinderisches Zutun, selbst wenn die
Rückwand der K2/K2a der Eigenschaft einer streitpatentgemäßen Transportpa-
lette entgegenstehen sollte.

b) Was die Anmerkungen der Beklagten zur mangelnden Stabilität des Behäl-
ters der K2/K2a ohne seitliche Streben beim Beladen mit schweren Haltefüßen
anbelangt, wird der Fachmann die Konstruktion in ihrer Gesamtheit immer den
- 25 -
vorgegebenen Anforderungen anpassen. Er wird folglich soweit erforderlich den
Tragrahmen in fachüblicher Weise ausreichend versteifen und verstärken.

Die Beklagte meint weiter, es sei aus konstruktiver Sicht naheliegender, eine Pa-
lette (vgl. K10) weiterzuentwickeln, als einen Behälter (vgl. K2) zurückzubauen.
Wegen der konstruktiven Unterschiede zum Streitpatent hätte der Fachmann die
K2 nicht weiter in Betracht gezogen.

Dem kann nicht gefolgt werden. Denn die K2/K2a löst mit dem Verstauen der
Bauzäune und der erforderlichen Zubehörteile auf einer einzigen Transportpa-
lette / einem einzigen Behälter dieselbe Aufgabe wie das Streitpatent (K0: [0007] //
K2: S. 1, Z. 25-27 // K2a: [0004]). Deshalb war es ausgehend von der K2/K2a
auch nicht naheliegender, bei schweren Haltefüßen die Rückwand zu verstärken,
als auf diese zu verzichten, wie die Beklagte meint. Denn weitere Zubehörteile als
die schweren Haltefüße selbst sind nach ihrem Bekunden nicht erforderlich. Eine
zur Aufbewahrung von weiteren Zubehörteilen geeignete Rückwand ist daher
ausgehend von der K2/K2a folglich nicht notwendig. Auf sie wird vom Fachmann
vielmehr in naheliegender Weise verzichtet.

c) Soweit die Beklagte meint, da die K2/K2a die dort genannte Vorrichtung als
Behälter bezeichnet, sei sie von einem fachkundigen Leser nicht beachtet worden,
verfängt dies nicht. Die K2/K2a beschreibt zwar einen Behälter, welcher nicht nur
zur streitpatentgemäßen Aufnahme von Bauzäunen und Fußplatten dient, sondern
darüber hinaus „Räume“ („spaces“ // K2: S. 2, Z. 7-8 // K2a: Sp. 2, Z. 2-4) für wei-
tere Zubehörteile vorsieht. Insofern geht aber die K2/K2a mit diesen in den Figu-
ren 5 und 6 der K2/K2a insbesondere an der Rückwand des Behälters unterge-
brachten Räumen („spaces“) für weitere Zubehörteile lediglich über die Lösung
des Streitpatents hinaus.

Der Behälter der K2/K2a ist deshalb auch kein Aliud zur Transportpalette des
Streitpatents, wie die Beklagte meint, sondern bietet mit der Rückwand lediglich
- 26 -
eine über die Aufbewahrung von Bauzäunen und deren Füßen hinausgehende
Lösung für weitere Zubehörteile.

3.2 Aber auch ausgehend von der Druckschrift K10, welche von der Beklagten
als nächstkommender Stand der Technik gesehen wird, war es in Verbindung mit
der Druckschrift K2/K2a naheliegend, zur Lösung der streitpatentgemäßen Auf-
gabe auf der in der K10 beschriebenen Transportpalette einen Palettenboden ent-
sprechend des Merkmals 3.3 anzubringen.

a) Die Druckschrift K10 stellt den im Streitpatent benannten Stand der Technik
dar (SP: [0003]). Sie beschreibt einen Fertigzauntransportrahmen, auf den die
Fertigzäune eingesteckt werden (K10: Sp. 1, Z. 20-21 // Merkmale 1, 2, 2.1). Der
Transportrahmen besteht aus zwei längsseitigen Vierkantrohren und zwei Quer-
verbindern sowie zwei Winkeleisen an den Stirnseiten, auf denen zur Halterung
der Fertigzäune Röhrchen aufgeschweißt sind (K10: Sp. 1, Z. 37-44 // Merkmale
3, 3.1, 3.2).

Damit beschreibt die K10 eine streitpatentgemäße Rahmenanordnung als Trans-
portpalette für Fertigzäune mit den Merkmalen 1, 2, 2.1, 3, 3.1, 3.2, jedoch ohne
Anordnung von Haltefüßen oder einem Palettenboden.

b) Der Fachmann hätte zur Lösung der streitpatentgemäßen Aufgabe ausge-
hend von der fachüblichen Transportpalette der K10 die in ihrer Aufgabe zum
Streitpatent identische K2/K2a beachtet und folglich die Transportpalette mit ei-
nem Boden versehen, auf welchen die Haltefüße abgelegt werden können (Merk-
male 3.3 und 3.4). Die gegebenenfalls erforderliche konstruktive Anpassung der
Transportpalette der K10 an Gewicht und Art der Haltefüße – welche im Übrigen
nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1 sind – sowie der erforderliche Abstand
zwischen Unterkante der eingesteckten Zaunelemente und Palettenboden (Merk-
mal 4) entspricht dabei handwerklichen Maßnahmen, welche eine erfinderische
Tätigkeit nicht begründen können.

- 27 -
c) Dem Argument der Beklagten, dass ausgehend von der K10 der Fachmann
mittels der K2 nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Streitpatent
gelangen würde, da die Konstruktionen der K2 und K10 auf unterschiedliche Las-
ten ausgelegt seien, schließt sich der Senat nicht an. Denn das Streitpatent macht
in Patentanspruch 1 über die Art der Haltefüße – ob aus Beton, Stahl oder
Kunststoff – ebenso wenige Angaben wie die Beschreibung der K2/K2a. Vielmehr
können streitpatentgemäß die Haltefüße in beliebiger Weise aus Beton, Metall,
Kunststoff oder einem Recyclingmaterial sein (SP: [0002]). Zwar wird
streitpatentgemäß auf das hohe Eigengewicht der Haltefüße verwiesen. Dies ist
aber nicht Gegenstand der im Streitpatent genannten Aufgabe oder der mit dem
Gegenstand von Patentanspruch 1 aufgezeigten Lösung, sondern wird vielmehr
erwähnt, um zu erklären, warum ggf. zusätzliche Versteifungen mittels Flacheisen
am Tragrahmen anzubringen sind (SP: [0021]).

III.

Das Streitpatent hat auch in der Fassung der insgesamt 14 Hilfsanträge keinen
Bestand.

1. Die Zulässigkeit von Merkmalen der Hilfsanträge ist bis auf Merkmal 3.51
unstreitig. Sie ist im Übrigen auch gegeben. Die Merkmale ergeben sich sowohl
aus dem Streitpatent (SP) als auch aus der ursprünglichen Anmeldung (UA)
WO 2006/116978 A1.

1.1 Das Merkmal 3.51 ist wörtlich im Streitpatent nicht offenbart. Alle Figuren 2,
3 und 6 zeigen jedoch, dass die Transportpalette unterhalb der Unterkante der
Zaunelemente liegt. Insbesondere Fig. 3 zeigt, dass „[d]ie Höhe HW der Winkelei-
sen 14 […] kürzer [ist] als die Länge der Rohrenden RE, die auf die Winkeleisen14
gesteckt werden“ (SP: [0039] // UA: S. 10, Abs. 3). Dies bedeutet umgekehrt dann
nichts anderes, als dass sich die gesamte Transportpalette unterhalb der Unter-
kante der eingesteckten Zaunelemente befindet. Das Merkmal ist deshalb zuläs-
sig.
- 28 -
1.2 Der Begriff „Transportrahmen“ mit dem Bezugszeichen 1 gemäß Merk-
mal 3.2.12 wird im gesamten Streitpatent nicht verwendet. Das Merkmal ist jedoch
aus Abs. [0020] des Streitpatents ableitbar, so dass vom Fachmann unter einem
Transportrahmen ein Tragrahmen mit den genannten Eigenschaften verstanden
wird. Die Begriffe Transportrahmen und Tragrahmen sind für den Fachmann somit
im vorliegenden Fall synonym.

1.3 Die Merkmale 3.1.14, 3.1.25 und 3.1.36 ergeben sich unmittelbar aus den
Unteransprüchen 15, 9 und 6 des Streitpatents SP (siehe auch ursprüngliche An-
meldung (UA) WO 2006/116978 A1: Unteransprüche 15, 9 und 6).

1.4 Mit Merkmal 3.112 werden die nach oben gerichteten Halteranordnungen als
„stirnseitig“ gekennzeichnet. Als „stirnseitig“ werden die Halteranordnungen in
Abs. [0033], Z. 55-58, Abs. [0036], Satz 1, in Sp. 7, Z. 2-4 und Abs. [0040], Z. 47-
48 bezeichnet (UA: S. 8, Abs. 2; S. 9, Abs. 2; S. 9, letzter vollständiger Satz;
S. 11, Satz 1). Das Merkmal 3.1.412 ist aus Unteranspruch 13 des Streitpatents in
Verbindung mit Abs. [0036], Z. 37-40 ableitbar (UA: Unteranspruch 13 i. V. m.
S. 9, Abs. 2, Z. 4-6).

1.5 Die Merkmale 3.1.413, 3.2.213 und 3.2.313 der Hilfsanträge 13 und 14
entsprechen den Unteransprüchen 7, 5 und 8 des Streitpatents bzw. der ur-
sprünglichen Anmeldung.

2. Die geänderten oder zusätzlichen Merkmale der Hilfsanträge können den
Gegenständen der unabhängigen Patentansprüche keine Patentfähigkeit verlei-
hen. Ihre Gegenstände beruhen gegenüber der Druckschrift K2/K2a oder der
Druckschrift K10 in Verbindung mit der Druckschrift K2/K2a und jeweils dem mit
den Druckschriften K6 und K12 sowie K13 bis K16 dokumentierten fachüblichen
Handeln nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

- 29 -
Mit den Merkmalen der Hilfsanträge werden verschiedene zusätzliche Probleme
der Transportanordnung gelöst. Da ein synergistischer Effekt der Merkmale weder
im Streitpatent genannt noch dem Fachmann ersichtlich ist, sind diese Lösungen
jeweils auf objektive Teilaufgaben zurückzuführen.

2.1 Mit dem Merkmal 3.51 von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 Merk-
mal 3.51 soll sich die Transportpalette bei eingesteckten Zaunelementen komplett
unterhalb deren Unterkante befinden.

Da es – wie in Abschnitt II.3 dargelegt – naheliegend war, die Rückwand der
K2/K2a wegzulassen bzw. ausgehend von der K10 eine streitpatentgemäße
Transportpalette ohne Rückwand zu konstruieren, befindet sich die daraus erge-
benden Transportpalette unterhalb der Unterkante der Zaunelemente, so dass
Merkmal 3.51 nicht zur erfinderischen Tätigkeit beitragen kann, sofern es über-
haupt die Neuheit gegenüber der K2/K2a herstellen kann. Denn die Rückwand der
K2/K2a ist als ein eigenständiges Bauteil zu betrachten, so dass sich gemäß der
K2/K2a die Transportpalette (= tragendes / stützendes Unterteil) als solche unter-
halb der Unterkante der Zaunelemente befindet.

2.2 Die Ausbildung einer Transportpalette gemäß Merkmal 3.2.12 nach Hilfsan-
trag 2 in der Weise, dass sie von allen vier Seiten von einer Staplergabel aufge-
nommen werden kann, ist fachüblich. Die K2/K2a sieht bereits
(Hohl)Kastenträger 3 vor, welche letztlich an zwei gegenüberliegenden Seiten den
Eingriff der Gabeln eines Gabelstaplers ermöglichen (K2: S. 2, Z. 10-13 // K2a:
[0006]). Die K10 zeigt und beschreibt mit den Vierkantrohren von Fig. 1 einen Fer-
tigzauntransportrahmen, welcher „längs oder quer gefahren werden“ kann (K10:
Sp. 1, Z. 27-29), was nichts anderem als Merkmal 3.2.12 entspricht. Der Eingriff
von vier Seiten stellt folglich eine fachübliche Ausgestaltung von Transportpaletten
dar. Eine erfinderische Tätigkeit ist deshalb mit diesem Merkmal nicht zu begrün-
den.

- 30 -
2.3 Der Hilfsantrag 3 kombiniert lediglich die Merkmale der Hilfsanträge 1
und 2. Die dortigen Ausführungen gelten daher sinngemäß.

2.4 Ein wechselseitiges Einstecken von Rohrenden gemäß Merkmal 3.1.14
nach Hilfsantrag 4 ist in den Druckschriften K6, K10 und K12 beschrieben. Diese
Maßnahme ist folglich fachüblich und kann eine erfinderische Tätigkeit nicht be-
gründen.

a) Die Druckschrift K6/K6a zeigt mit Fig. 4 eine wechselseitige Anordnung ent-
sprechend Merkmal 3.1.14 (K6a: Fig. 4 i. V. m. S. 3, Z. 15-18). Diese Anordnung
dient dazu, die Aufnahmefähigkeit der Plattform unter Beibehaltung ihrer Abmes-
sungen zu vergrößern (K6a: S. 2, Z. 38-41). Anders als die Beklagte meint, wird
die K6/K6a vom Fachmann als gattungsgemäße Schrift beachtet. Denn auch
wenn sie insbesondere von der Lagerung von Elementen für den Bau von Gerüs-
ten handelt (K6a: Patentanspruch 1), betrifft die Erfindung der K6a doch generell
die Lagerung und den Transport von Tragkonstruktionen, deren untere Enden auf-
zunehmen und zu halten sind (K6a: S. 1, Z. 4-8).

b) Die Druckschrift K12 beschreibt eine Stapeltraverse für einen Vertikalrah-
men und verwendet hierzu zwei parallele Längsbalken 1. Jeder Längsbalken weist
auf seiner Oberseite entlang einer Geraden im gleichen Abstand voneinander zy-
linderförmige Halter 3 auf (K12: S. 1, Abs. 1). Dies entspricht der Traverse 6 des
Streitpatents.

Dabei wird eine dem Streitpatent vergleichbare wechselseitige Aufstellung der
Halter auf Lücke vorgeschlagen (K12: S. 2, Abs. 1, Z. 13 bis S. 3, Abs. 1). Im Un-
terschied zum Streitpatent sind dort für die jeweils ganz außen liegenden Vertikal-
rahmen Halter an beiden Seiten des Längsbalkens vorgesehen. Die dazwischen
liegenden Vertikalrahmen werden wechselseitig auf der einen Seite aufgesteckt
und stehen auf der anderen Seite auf dem Längsbalken nur auf. Dadurch können
bei gleichbleibender Stabilität Halter eingespart werden (K12: S. 2, Z. 18 bis S. 3,
Z. 4).
- 31 -
Zwar weist eine Stapeltraverse – wie die Beklagte zu Recht ausführt – keine rah-
menartige Anordnung gemäß Merkmal 3.2 auf. Eine Stapeltraverse ist ein Längs-
balken mit Haltern, wobei zwei Längsbalken im richtigen Abstand zueinander auf-
gestellt werden müssen (K12: S. 2, Abs. 1, Z. 12-14). Die für den Fachmann er-
kennbare Besonderheit der K12 liegt dennoch darin, dass die Halter des einen
Längsbalkens zu den Haltern des anderen Längsbalkens auf Lücke angeordnet
sind, wodurch Halter eingespart werden können (K12: S. 2, Z. 12-22). Insofern
dient die K12 gutachtlich neben der K6/K6a als weitere Vorlage, welche Art von
Halterungen dem Fachmann für Vertikalrahmen allgemein bekannt sind, unab-
hängig davon, ob der dort beschriebene Halter dann bei einer Stapeltraverse oder
einer Transportpalette verwendet wird. Deshalb sind auch die von der Beklagten
gesehenen anwendungstechnischen Unterschiede zwischen der K2/K2a und der
K12 nur in der Handhabung der jeweiligen Anordnung gegeben, nicht aber in dem
Bauteil des Halters für ansonsten vergleichbare zu halternde Elemente.

c) Zuletzt ist eine wechselseitige Anordnung von Einsteckrohren auch in der
Druckschrift K10 beschrieben (K10: Sp. 2, Z. 6-7).

d) Ein Fachmann der vor der objektiven Teilaufgabe stand, für streitpatentge-
mäße Zaunelemente bei gleichbleibender Stabilität die Aufnahmefähigkeit einer
Transportpalette zu erhöhen bzw. Halter einzusparen, hätte auf die ihm bereits
allgemein bekannte wechselseitige Halteranordnung zurückgegriffen, wie dies
gutachtlich durch die Druckschriften K6/K6a und K12 belegt wird und in der K10
auch für streitpatentgemäße Zaunelemente bereits angeregt ist. Somit ist mit
Merkmal 3.1.14 eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen, da es sich dabei
um eine dem Fachmann bekannte Anordnung handelt.

2.5 Das Merkmal 3.1.25 nach Hilfsantrag 5 zur schwenkbaren Halteranordnung
stellt unter Berücksichtigung der Druckschriften K13, K14, K15 oder K16 eine
fachübliche Ausgestaltung dar, welche eine erfinderische Tätigkeit nicht begrün-
den kann.

- 32 -
a) Die Druckschrift K13 betrifft eine wiederverwendbare Transport- und Verpa-
ckungseinrichtung für den schonenden Transport von mechanisch empfindlichem
Rollengut, beispielsweise von maschinell hergestellten Rollen aus flächenhafter
Ware wie Papier, Gewebe oder Folien aus Metall oder Kunststoff (K13: Sp. 1,
Z. 1-14). Die Aufgabe der K13 ist es, das großformatige Rollengut schonend
transportieren zu können und gleichzeitig die dafür verwendete Transporteinrich-
tung mit möglichst kleinem Volumen lagern und stapeln zu können (K13: Sp. 1,
Z. 26-30).

Hierzu werden an einem rechteckigen Basisrahmen 1 querseitige Stützen 2 und 2‘
angeordnet, welche Halterungen 3 und 3‘ zur lagerfesten Fixierung des Rollgutes
aufweisen (K13: Sp. 2, Z. 21-28 i. V. m. Sp. 1, Z. 31-36). Damit dient diese Trans-
portanordnung in gleicher Weise wie die streitpatentgemäße Anordnung zum
Transport sperriger und großformatiger Güter, welche gehaltert werden müssen.

An den Stützen befinden sich Gelenke 6 und 6‘ mittels derer die Stützen um 90°
auf den Basisrahmen zu ihrer Stapelstellung umklappbar sind (K13: Sp. 2, Z. 21-
25 i. V. m. Sp. 1, Z. 37-40 // Merkmal 3.1.25).

b) Die Druckschrift K14 beschreibt zusammenklappbare („collapsible“) und
aufschichtbare („tierable“) Paletten (K14: Sp. 1, Z. 15-17). Neben der Aufgabe
Palletten für eine Vielzahl von Gegenständen verschiedenster Größe, Form und
Gewichts zur Verfügung zu stellen, soll die Palette platzsparend aufbewahrt wer-
den können (K14: Sp. 1, Z. 30-40).

Hierzu werden an einem rechteckigen Rahmen 12 H-förmige zusammenklappbare
Seitenelemente 20 und 22 mittels L-förmiger Gelenke 4 und 26 angebracht (K14:
Sp. 2, Z. 29-32 // Merkmal 3.1.25).

c) Die Druckschrift K15 handelt von einem Frachtträger („freight carrier“), wel-
cher leichter als herkömmliche Träger aufgerichtet und zusammengefaltet werden
kann (K15: Sp. 1, Z. 47-49). Hierzu sind die Eckpfosten („corner post“) an einer
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rechteckigen Rahmenstruktur (K15: Sp. 2, Z. 63-66) um 90° zwischen einer auf-
rechten und einer liegenden Stellung schwenkbar angebracht (NK15: Sp. 3, Z. 20-
34 // Merkmal 3.1.25). Darüber hinaus können zwischen die Pfosten längs oder
querseitig zusätzliche Querelemente 26 oder 38 („cross members“) angebracht
werden (K15: Sp. 4, Z. 16-20; Z. 33-37).

d) Auch mit der Druckschrift K16 ist eine Transportbühne 10 („carrying plat-
form“) aus einem starren Metallrahmen beschrieben, bei welcher die End-
wände 13 zwischen einer aufrechten und einer liegenden Position geschwenkt
werden können (K16: Sp. 2, Z. 63 bis Sp. 3, Z. 6 i. V. m. Sp. 1, Z. 41-49). Gemäß
dem Stand der Technik, von dem die K16 ausgeht, sind Schwenkvorrichtungen
bekannt, welche dazu dienen, den Stauraum der Transportbühne im leeren Zu-
stand durch Stapelung zu verringern. Davon ausgehend will die K16 die Funktion
der Schwenkvorrichtungen verbessern (K16: Sp. 1, Z. 25-29 i. V. m. Sp. 3, Z. 16-
20).

e) Ein Fachmann, der vor der objektiven Teilaufgabe stand, ausgehend von
der K2/K2a die Funktionalität und Stapelbarkeit der leeren Transportpalette zu
verbessern, wird in naheliegender Weise eine platzsparende Anordnung der sich
vertikal ersteckenden Halterungsanordnung vorsehen. Hierzu wird er die Halter-
anordnung – wie in K12, K13, K14, K15 oder K16 gutachtlich für unterschiedliche
zu halternde, sich vertikal erstreckende Gegenstände gezeigt – in naheliegender
Weise schwenkbar gestalten. Somit kann mittels Merkmal 3.1.25 eine erfinderische
Tätigkeit nicht begründet werden.

f) Wenn die Beklagte dagegen meint, dass die K13 bis K16 vom Fachmann
schon deshalb nicht in Betracht gezogen worden wären, weil sie andere gehalterte
Gegenstände betreffen, überzeugt dies nicht. Denn die genannten Druckschriften
stellen sich (auch) die Aufgabe, eine Transportanordnung mit aufrecht stehenden
Haltern im leeren Zustand möglichst platzsparend aufbewahren zu können. Nichts
anderes liegt aber dem Zweck der schwenkbaren Halteranordnung gemäß Merk-
mal 3.1.25 zugrunde.
- 34 -
2.6 Die lösbare Verbindung der Halteranordnung mit dem Tragrahmen gemäß
Merkmal 3.1.36 nach Hilfsantrag 6 stellt für den Fachmann eine naheliegende
Ausgestaltung dar.

Ein Fachmann, der vor der objektiven Teilaufgabe stand, mit derselben Trans-
portanordnung Zaunelemente beispielsweise mit unterschiedlich dicken Rohren-
den oder unterschiedlicher Länge transportieren zu wollen oder auch defekte
Halteranordnungen austauschen zu können, hätte in naheliegender Weise die
Halteranordnung lösbar angebracht.

So werden bereits gemäß der K2/K2a die dort beschriebenen aufrechten Stifte auf
einer Seite der Stützbasis und ein rinnenförmiger Behälter auf den gegenüberlie-
genden Seiten der Stützbasis jeweils montiert (in der K2a beide Male „mounted“),
was eine lösbare Befestigungsmaßnahme darstellt (K2: S. 1, Z. 38-39 // K2a:
Sp. 1, Z. 49-53).

2.7 Die Patentansprüche 1 der Hilfsanträge 7 bis 11 kombinieren die Merkmale
der Hilfsanträge 1, 2, 4, 5 und 6 in unterschiedlicher Weise.

Ein mit der jeweiligen Kombination verbundener synergistischer Effekt der einzel-
nen Maßnahmen ist im Streitpatent weder geltend gemacht noch daraus erkenn-
bar. Vielmehr handelt es sich bei den Maßnahmen – wie gezeigt – um im fachübli-
chen Handeln liegende Ausgestaltungen, welche deshalb eine erfinderische Tätig-
keit nicht begründen können. Zwar mag die Kombination der Merkmale von Hilfs-
antrag 11 der von der Beklagten in der Praxis eingesetzten Transportpalette ent-
sprechen, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung angemerkt hat. Den-
noch führen die mit der Kombination der Merkmale verbundenen Eigenschaften zu
keinem über die Einzeleigenschaften der Merkmale hinausgehenden Effekt, wel-
cher im Streitpatent als solcher bereits erkannt und benannt wurde.

Die Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass die
Schwenkbarkeit der Halteranordnungen den zusätzlichen Vorteil habe, bei mittels
- 35 -
eines Gabelstaplers mittig angehobener Transportpalette, welche sich seitlich
nach unten durchbiege, zu ermöglichen, dass ein Zaunelement auf die Steckele-
mente problemlos aufgesteckt werden könne. Dies mag einen zusätzlichen Ver-
wendungszweck und Vorteil der schwenkbaren Anordnung darstellen. Da aber die
Schwenkbarkeit als solche bereits aufgrund der damit verbundenen besseren Sta-
pelbarkeit nahegelegen hat (vgl. Abschnitt III.2.5), vermag der von der Beklagten
neu angeführte und im Übrigen nicht ursprungsoffenbarte zusätzliche Effekt die
erfinderische Tätigkeit der Transportpalette als Vorrichtung nicht zu begründen.

2.8 Mit dem Merkmal 3.112 nach Hilfsantrag 12 wird die Halteranordnung zur
Steckaufnahme als „stirnseitig“ spezifiziert und mit dem Merkmal 3.1.412 nochmals
verdeutlicht, dass beide Traversen Steckaufnahmebereiche aufweisen, was in
Verbindung mit Merkmal 3.1.14 die wechselseitige Anordnung ermöglicht. Da je-
doch, wie in Abschnitt III.2.4 gezeigt, eine wechselseitige Anordnung auf einer
Traverse nahegelegen hat, können auch die Merkmale 3.112 und 3.1.412 eine er-
finderische Tätigkeit nicht begründen. Denn eine stirnseitige Anordnung wird auch
mit den Transportpaletten der K2/K2a oder K10 verwirklicht (K2/K2a: Fig. 2 // K10:
Fig. 1).

2.9 Ein Fachmann, der vor die objektive Teilaufgabe gestellt ist, dieselbe Trans-
portpalette für unterschiedlich lange Zaunelemente oder Zaunelemente verschie-
dener Hersteller anbieten oder nutzen zu können, wird den Abstand der Halteran-
ordnungen gemäß Merkmal 3.1.413 nach Hilfsantrag 13 variierbar gestalten, ohne
für diese Lösung erfinderisch tätig werden zu müssen.

Die Verwendung von Flacheisen gemäß Merkmal 3.2.213, um eine Vorrichtung zu
versteifen, stellt eine fachübliche Handlungsweise dar, welche der Fachmann be-
reits in seinem Grundstudium lernt. Ihm ist bekannt, dass durch Material- oder
Profiländerungen die Stabilität einer Vorrichtung angepasst werden kann. So ver-
hindert ein Flacheisen im richtigen Winkel angebracht das Durchbiegen. Eines
druckschriftlichen Nachweises dieses fachnotorischen Wissens bedurfte es vorlie-
gend nicht, auch wenn die Beklagte einen Längsholm mit größerem Profilquer-
- 36 -
schnitt oder größerer Wandstärke als naheliegender ansieht. Denn alle diese
Maßnahmen liegen im fachüblichen Handeln und der besondere Vorteil einer die-
ser Maßnahme gegenüber einer anderen ist weder ursprünglich offenbart noch
belegt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2016, X ZR 5/14, Leitsatz b – Anrufrou-
tingverfahren).

Auch die Anbringung von Steckverbindungen gemäß Merkmal 3.2.313 an geeig-
neten Stellen (hier Flacheisen) stellt eine dem allgemeinen Fachwissen zuzurech-
nende, im Belieben des Fachmanns stehende und daher naheliegende Maß-
nahme dar, welche entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen des Nutzers geeig-
net gewählt wird. Eine erfinderische Tätigkeit kann deshalb damit nicht begründet
werden.

2.10 Gegenüber Hilfsantrag 13 kommt in Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 14
das Merkmal 3.1.25 zur schwenkbaren Anordnung hinzu, welche aus den in Ab-
schnitt III.2.5 genannten Gründen eine fachübliche und damit naheliegende Maß-
nahme ist, mit der eine erfinderische Tätigkeit nicht begründet werden kann.


3. Auch die Unteransprüche 2 bis 17 nach Hilfsantrag 14 haben keinen Be-
stand.

a) Die Verwendung von Winkelprofilen in L-Form gemäß Unteranspruch 2 ent-
spricht fachmännischem Handeln und liegt deshalb im Belieben des Fachmanns.
So sind beispielsweise die Längsbalken der K12 als Winkelprofile ausgebildet
(K12: S. 5, Abs. 2).

b) Eine ebene Anordnung der Längsholme und Querholme gemäß Unteran-
spruch 3 ist auch bei der K2/K2a für die Rahmenkonstruktion 10 des tragen-
den / stützenden Unterteils oder dem Fertigzauntransportrahmen der K10 gege-
ben (K2/K2a: Fig. 1, 2 // K10: Fig. 1).

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c) Die (Hohl)Kastenträger 3 der K2/K2a als streitpatentgemäße Querholme
sind derart angeordnet, dass in sie die Gabel eines Gabelstaplers entsprechend
Unteranspruch 4 eingreifen kann (K2: S. 2, Z. 10-12 // K2a: [0006]). Gleiches gilt
für die Vierkantrohre der K10 (K10: Sp. 1, Z. 45-47).

d) Die Klapprichtung von vertikal angeordneten Elementen in Richtung Innen-
seite gemäß Unteranspruch 5 ist eine fachübliche Lösung für die platzsparende
Anordnung dieser Elemente im eingeklappten Zustand (vgl. z. B. K13: Fig. 2 //
K14: Fig. 1).

e) Auch die Anordnung von Sperrelementen gemäß Unteranspruch 6 ist
fachüblich. So sind beispielsweise gemäß der Druckschrift K14 an den Seitenele-
menten 20 und 22 Klammern 32 vorgesehen, die durch Anschlag an den Bei-
nen 10 ein Verschwenken der Halteranordnungen über die aufrechte Position hin-
aus verhindern (K14: Sp. 2, Z. 43-50).

f) Bezüglich der Unteransprüche 7 und 9 wird auf die Abschnitte III.2.4 und
II.2.9 verwiesen.

g) Die K2/K2a zeigt runde Stifte als Steckaufnahmen (K2/K2a: Fig. 2, Bz. 6).
Die Wahl der geometrischen Form der Steckelemente (rund, eckig, flach, winkelig,
konisch, kegelig, abgerundet etc.) gemäß Unteranspruch 8 liegt als dem Fach-
mann bekannte Formgebung in seinem Belieben, denn das Streitpatent stellt be-
züglich Winkeleisen oder Flacheisen keine damit verbundenen besonderen Eigen-
schaften hervor.

h) Die Unteransprüche 10 bis 13 kennzeichnen den Palettenboden. Den Palet-
tenboden als festen Boden zu bilden, ist bereits durch die K2/K2a angeregt, wel-
che expressis verbis die Fußplatten auf den Boden (floor) des Behälters stellt (K2:
S. 4, Z. 8 // K2a: Sp. 3, Z. 50-51). Davon ausgehend für unterschiedlich dimensio-
nierte Haltefüße/Fußplatten nicht einen Boden aus Querstangen, sondern aus ei-
nem Blech anzubringen, kann die erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Die Art
- 38 -
der Befestigung des Palettenbodens an den Holmen liegt dann bereits streitpa-
tentgemäß (Unteransprüche 11 bis 13) im Belieben des Fachmanns.

i) Das rinnenförmige Behältnis 7 der K2/K2a zum Ausgleich von
Längentoleranzen der Zaunelemente in Fig. 3 zeigt seitliche Begrenzungen, wel-
che das Herausrutschen der Zaunelemente aus der Rinne verhindern sollen (K2:
S. 4, Z. 3-5 // K2a: [0019], Z. 45-48). Dies entspricht dem Zweck der Abschluss-
bleche 22 gemäß Unteranspruch 14.

j) Die Verwendung mehrfach abgekanteter Bleche entsprechend Unteran-
spruch 15 ist bei gattungsgemäßen Paletten dem Fachmann bekannt.

Die Druckschrift K17 betrifft beispielsweise eine aus einem zusammenhängenden
Blech bestehende Palette mit rechteckiger Ablagefläche für Ziegelsteine, die an
sich gegenüberliegenden Kanten Stützprofile besitzt (K17: S. 3, Z. 1-3). Diese
Stützprofile entsprechen, wie aus Fig. 2 der K17 ersichtlich ist, einem streitpatent-
gemäßen Längs- bzw. Querholm. Die Stützprofile 11 und 12 bestehen zusammen
mit der Ablagefläche 17 aus einem Stück (K17: S. 4, Abs. 2), wodurch eine einfa-
che Herstellung ermöglicht wird (K17: S. 3, Abs. 2).

k) Auch Wasserabflussöffnungen gemäß Unteranspruch 16 sind fachüblich
(vgl. z. B. K10: Sp. 1, Z. 40-44).

l) Die Anordnung von Längswinkeleisen 29 und Flacheisen 30 gemäß
Unteranspruch 17 dient dazu, die Transportpalette mit einem Hubwagen anheben
zu können (SP: [0031]). Diese Anordnung ist eine von vielen möglichen Ausge-
staltungen für den genannten Zweck. Dass darin nun die für den Fachmann er-
kennbare Leistung des Streitpatents gelegen hat, ist weder aus dem Streitpatent
erkennbar noch geltend gemacht.

4. Da die Patentanspruchssätze gemäß Haupt- und Hilfsanträgen jeweils als
in sich geschlossene Einheit zu verstehen sind, braucht auf die Unteransprüche
- 39 -
der weiteren Hilfsanträge nicht weiter eingegangen zu werden. Für eine abwei-
chende Beurteilung der Patentfähigkeit der Gegenstände der untergeordneten
Patentansprüche ist von der Beklagten weder etwas geltend gemacht noch sonst
aufgrund des festgestellten Sachverhalts erkennbar (vgl. BGH, Urteil vom
12. Dezember 2006 – X ZR 131/02, GRUR 2007, 309 Rn. 42 – Schussfäden-
transport; BGH, Urteil vom 29. September 2011 – X ZR 109/08, GRUR 2012, 149
Rn. 96 – Sensoranordnung).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

V.

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelas-
senen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik
Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und
innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung
des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von
fünf Monaten nach der Verkündung.

- 40 -
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde.


Schramm Kätker Zimmerer Dr. Wismeth Dr. Freudenreich

Pr


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