3 Ni 12/16 (EP) - 3. Senat (Nichtigkeit)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 253
08.05

BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES

3 Ni 12/16 (EP)
(Aktenzeichen)

URTEIL


Verkündet am
14. Februar 2017







In der Patentnichtigkeitssache



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betreffend das europäische Patent 0 776 760
(DE 695 09 535)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter
Schramm sowie den Richtern Dipl.-Chem. Dr. Egerer, Kätker,
Dipl.-Chem. Dr. Wismeth und Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 0 776 760 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig
erklärt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 21. Juli 1995 beim Europäischen
Patentamt in englischer Sprache angemeldeten und mit Wirkung für die Bundes-
republik Deutschland erteilten Patents EP 0 776 760 (Streitpatent), das die Priori-
tät der Anmeldungen US 279149 vom 22. Juli 1994 und US 482015 vom
7. Juni 1995 in Anspruch nimmt und vom Deutschen Patent- und Markenamt unter
der Nummer DE 695 09 535 geführt wird.

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Das Streitpatent, das in vollem Umfang und hilfsweise beschränkt mit zwei Hilfs-
anträgen verteidigt wird, trägt die Bezeichnung „Cushioning conversion machine“
(„Maschine zum Herstellen von stossabsorbierenden Elementen aus bahnförmi-
gem Material“) und umfasst 24 Patentansprüche, deren nebengeordnete Pa-
tentansprüche 1, 22 und 24 wie folgt lauten:




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Wegen des Wortlauts der weiteren, unmittelbar oder mittelbar auf Patentan-
spruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 21 und des auf Patentanspruch 22
rückbezogenen Unteranspruchs 23 wird auf die Patentschrift EP 0 776 760 B2
verwiesen.

Die Klägerin, die das Streitpatent in vollem Umfang angreift, macht die Nichtig-
keitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der mangelnden Patentfähigkeit
geltend. Sie stützt ihr Vorbringen auf folgende Dokumente:

(K01) EP 0 776 760 B2
(K02) DE 695 09 535 T3
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(K03) Registerauszug DE 695 09 535 vom 6. März 2015, 4 S.
(K04) EP 0 785 862 B1
(K05) WO 96/03274 A1
(K06) EP 0 776 760 B1
(K07) Entscheidung EPA zum Einspruch gegen das Patent mit Anm.
Nr. 97 200 593.8 vom 27. November 2003, 12 S.
(K08) Entscheidung EPA T 0174/04 zur Beschwerde gegen das Pa-
tent Nr. 0776760 vom 31. Januar 2006, 16 S.
(K09) Verletzungsklage der Ranpak Corp. vom 30. Dezember 2014,
LG Mannheim, 100 S.
(K10) Merkmalsgliederung Streitpatent, 2 S.
(K11) Schematische Darstellung des Anspruchs 1, undatiert, 1 S.
(K12) Prioritätsanmeldung US 08/279,149
(K13) Prioritätsanmeldung US 08/482,015
(K14) Manual of Patent Examining Procedure, Rev. 14, Nov. 1992,
S. 600-1 und 600-32
(D01) WO 95/13914 A1
(D02) GB 2 203 862 A
(D03) US 4 237 776
(D04) US 4 781 090
(D05) GB 1 306 364
(D06) US 4 174 237
(D07) US 4 619 635
(D08) US 4 922 687
(D09) US 4 690 344
(D10) Greenfiller: Bedienungsanleitung Greenfiller Knittermax, Green-
filler 550. Undatiert. 10 S. und Deckblatt.
(D11) Mercamer Oy: Greenfiller-550 Teilekatalog, undatiert, 9 S. und
Deckblatt.
(D12) Schreiben der Brangs + Heinrich AG vom 26. Februar 2004 an
Meyer & Partenaires mit Betreff Greenfiller M550 und zwei
Zahlungsbestätigungen, 3 S.
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(D13) Rechnung der Brangs + Heinrichs AG vom 22. Juni 1994 an
Matisa-Materiel Ind. SA über Knittermax mobile, 2 S.
(D14) US 2 317 839
(D15) EP 0 523 382 A2
(D16) DE 629 13 852 T2
(D17) US 4 236 604

Nach Auffassung der Klägerin geht der Gegenstand des Patents über den Inhalt
der Stammanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Zahlrei-
che Merkmale des Patentanspruchs 1 seien ursprünglich nicht offenbart. Der Pa-
tentanspruch 1 enthalte zudem mehrere unzulässige Zwischenverallgemeinerun-
gen. Gleiches gelte für die Unteransprüche 2 bis 9 und 13 bis 15.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei auch nicht patentfähig. Ihm fehle ge-
genüber der Druckschrift D15/16 die Neuheit. Über die dort beschriebene Detek-
tion der Länge des herzustellenden Polsters mittels der Austrittsrollen 31 am Ma-
schinenausgang ergebe sich eine beseitigungsgestützte Steuerung, die die kenn-
zeichnenden Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents erfülle. Auch die
offenkundige Vorbenutzung der Maschine „Greenfiller 550“ nehme den Gegen-
stand des Patentanspruchs 1 vorweg.

Zudem beruhe er nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Er sei nahegelegt durch die
Kombination der offenkundig vorbenutzten Maschine „Greenfiller 550“, sofern
diese nicht bereits neuheitsschädlich sei, mit dem im Streitpatent als Stand der
Technik beschriebenen „Beseitigungsauslösesystem“, das die Produktion eines
weiteren Polsterstücks verhindere, bevor das vorherige vom Ausgang entfernt
worden sei. Bei diesem System handele es sich nicht nur um internen Stand der
Technik, was sich schon darin zeige, dass es im Streitpatent als erhältlich
(„available“) bezeichnet werde. Auch eine Kombination der offenkundig vorbe-
nutzten Maschine „Greenfiller 550“ mit einer der Druckschriften D9, D14 oder D17
lege den Gegenstand des Streitpatents nahe.

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Weiter sei er auch durch eine Kombination der Druckschrift D7 mit dem „Beseiti-
gungsauslösesystem“ oder einer der Druckschriften D9 oder D17 nahegelegt.
Ebenso ergebe er sich naheliegend aus der Druckschrift D15/16, sofern diese
Druckschrift nicht bereits neuheitsschädlich sei, mit dem „Beseitigungsauslöse-
system“ oder der Druckschrift D9.

Entsprechendes gelte für die Gegenstände der weiteren Patentansprüche.

Die Gegenstände der Hilfsanträge seien ebenso unzulässig erweitert, zudem ge-
genüber den o. g. Druckschriften und der offenkundigen Vorbenutzung nicht pa-
tentfähig, denn die Merkmale nach der EDS-Betriebsart, auf die der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsanträgen 1 und 2 spezifiziert worden sei, seien
laut der Streitpatentschrift bereits Stand der Technik.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent EP 0 776 760 mit Wirkung für das Ho-
heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklä-
ren.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die
Fassung des Hilfsantrags 1 nach Maßgabe des Schriftsatzes vom
5. Dezember 2016 erhält, wobei in Patentanspruch 1 gemäß Hilfs-
antrag 1 das innerhalb der Wortfolge „zum Zuführen einer anderen
Länge von Polstermaterial“ befindliche Wort „anderen“ durch das
Wort „weiteren“ ausgetauscht wird,

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weiter hilfsweise die Fassung des Hilfsantrags 2, überreicht in der
mündlichen Verhandlung, erhält,

mit der weiteren Maßgabe, dass die Unteransprüche gemäß der
beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung des Streitpatents mit
Ausnahme der Patentansprüche 13 und 15 in beiden Hilfsanträ-
gen erhalten bleiben sollen.

Gemäß Hilfsantrag 1 erhält der kennzeichnende Teil des beschränkt aufrecht er-
haltenen Patentanspruchs 1 folgenden Wortlaut:

„… dadurch gekennzeichnet, dass die Mehrzahl der Sensorein-
richtungen eine Sensoreinrichtung umfasst, die das Entfernen ei-
nes Polsterprodukts aus dem Ausgang der Maschine durch einen
Benutzer detektiert und wobei die Verarbeitungseinrichtung auf
diese Sensoreinrichtung in zumindest einer der Mehrzahl von Be-
triebsarten anspricht und beim Entfernen des Polsterproduktes da-
rauf basierende Steuersignale zum Zuführen einer weiteren Länge
von Polstermaterial durch die Maschine und zum Bewirken des
Schneidens des Polstermaterials, wenn das Fördern abgeschlos-
sen ist, erzeugt“.

Die Patentansprüche 13 und 15 werden gestrichen.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 entspricht Patentanspruch 1 gemäß Hilfs-
antrag 1 mit dem Unterschied, dass im kennzeichnenden Teil das Wort „Polster-
produkts“ bei seiner ersten Nennung durch den Ausdruck „geschnittenen Polster-
produkts“ spezifiziert wird, so dass es heißt

„… dadurch gekennzeichnet, dass die Mehrzahl der Sensorein-
richtungen eine Sensoreinrichtung umfasst, die das Entfernen ei-
nes geschnittenen Polsterprodukts …“
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Die Patentansprüche 13 und 15 werden ebenfalls gestrichen.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

Nach ihrer Auffassung ist der Gegenstand des Patents nicht unzulässig erweitert.
Vielmehr sei er der Stammanmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung
unmittelbar und eindeutig zu entnehmen. Insbesondere seien Zwischenverallge-
meinerungen in zulässiger Weise vorgenommen worden, da die ursprüngliche
Offenbarung für den Fachmann erkennen ließe, dass auch die verallgemeinerten
Merkmale von vornherein vom Schutzbegehren mit umfasst werden sollten.

Der Gegenstand des Streitpatents sei auch neu. Die in der D15/D16 beschriebene
Vorrichtung weise keine zwei Betriebsarten sondern vielmehr zwei unterschiedli-
che Ausführungsformen auf. Zudem verfüge sie nur über Sensoren für die Län-
genmessung, nicht aber über Sensoren, die das Entfernen des fertigen Produkts
am Maschinenausgang detektierten. Auch die Vorbenutzung der Maschine
„Greenfiller 550“ offenbare, sofern in ihr ein üblicher Sensor angenommen werde,
die kennzeichnenden Merkmale der Patentanspruchs 1 nicht.

Zudem beruhe der Gegenstand des Streitpatents auf erfinderischer Tätigkeit. Ins-
besondere sei er nicht durch die Druckschrift D15/D16 oder die Vorbenutzung der
Maschine „Greenfiller 550“ nahe gelegt, da bei diesen Maschinen wegen des
schwerkraftbedingten Herabfallens der fertigen Produkte weder die Möglichkeit
noch eine Notwendigkeit dafür bestehe, das Entfernen der die Maschine verlas-
senden Polsterprodukte zu detektieren. Ein Entnahmesensor würde das Heraus-
fallen der Produkte detektieren und sofort die Neuproduktion anstoßen, so dass es
zu einer u. U. ungewollten Endlosproduktion komme. Es habe daher kein Anlass
für den Fachmann zu einer entsprechenden Weiterbildung in Richtung einer pa-
tentgemäßen Sensoreinheit bestanden.

Dementsprechend sei der Fachmann auch nicht veranlasst gewesen, die D15/D16
oder die vorbenutzte Maschine „Greenfiller 550“ mit Druckschriften zu kombinie-
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ren, in denen die Verwendung von Sensoreinheiten bei der Ausgabe von (Papier-)
Produkten offenbart sei. Dies gelte insbesondere für die D09. Diese Druckschrift
betreffe einen Rollenhalter für dünnes filmartiges Material, z. B. Papierhandtücher,
deren Länge durch eine Perforationslinie bestimmt werde und die der Benutzer
abreiße. Sie sei daher gattungsfremd, was auch der vorläufigen Einschätzung des
Senats im vorterminlichen Hinweis zum Parallelverfahren 3 Ni 13/16 (EP) entspre-
che.

Auch die Druckschrift D07 gebe keinen Anlass, das Entfernen des fertigen Pols-
terprodukts bei dem dort vorgesehenen horizontalen Ablagetisch 46 zu detektieren
und eine patentgemäße Sensoreinrichtung vorzusehen, da die Polsterkissen nach
der D07 durch Betätigung von zwei Drucktasten ausschließlich manuell abge-
schnitten würden und der Bediener zudem den Start eines neuen Produktionsvor-
gangs mittels eines weiteren Schalters anstoße.

Die D14 und die D17 beträfen andere technische Gebiete und würden vom Fach-
mann nicht berücksichtigt werden.


Entscheidungsgründe

Die auf die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1
Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 c) EPÜ) und der mangelnden Patentfähig-
keit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 a) EPÜ) gestützte
Klage ist zulässig.

Insbesondere hat die Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis an der Nichtigerklärung
des seit Juli 2015 erloschenen Streitpatents, da die Klägerin von der Beklagten auf
Auskunft, Rechnungslegung und wegen Feststellung der Schadensersatzersatz-
pflicht verklagt worden ist (vgl. K09) und der Verletzungsprozess nach wie vor an-
hängig ist (vgl. Schulte, PatG, 9. Aufl., § 81, Rdn. 41 a), b)).

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Die Klage erweist sich auch als begründet.

I.

1. Das Streitpatent betrifft eine Polsterumarbeitungsmaschine zum Umarbeiten
eines (flächigen) Vorratsmaterials in Polsterprodukte, wobei die hergestellten Pa-
pierpackmaterialien biologisch abbaubar sind und somit die Umwelt weniger be-
einträchtigen als Kunststoffmaterialien (vgl. K01: [0001], [0002]). Solche Maschi-
nen sind aus dem Stand der Technik bekannt und können Baugruppen wie eine
Vorratszufuhrbaugruppe, eine Formgebungsbaugruppe, eine Getriebebaugruppe
und eine Schneidbaugruppe enthalten, wobei die Vorratszufuhrbaugruppe das
Vorratsmaterial der Formgebungsbaugruppe zuführt und die Formgebungsbau-
gruppe bewirkt, dass die seitlichen Ränder des flächigen Vorratsmaterials nach
innen gerollt werden, um einen fortlaufenden Streifen mit seitlichen, kissenartigen
Teilen und einem dünnen Mittelband zu bilden. Die von einem Vorschubmotor an-
getriebene Getriebebaugruppe zieht das Vorratsmaterial durch die Maschine und
prägt auch das Mittelband des fortlaufenden Streifens. Der Streifen bewegt sich
stromabwärts zu der Schneidbaugruppe, die den geprägten Streifen zu Polster-
blöcken („pads“) der gewünschten Länge schneidet (vgl. K01: [0005]). Ein selekti-
ves Steuern der Getriebebaugruppe (d.h. durch Aktivieren/Deaktivieren ihres Mo-
tors) und der Schneidbaugruppe ermöglicht dabei die Längenvariation der Blöcke
(vgl. K01: [0006]).

Nach Angabe des Streitpatents waren bereits verschiedene Steuerungssysteme
für die Steuerung der Blocklängen in Gebrauch und verfügbar (vgl. K01: [0007]-
[0010], insb. Sp. 2 Z. 20, 21, 33, 51 „used“ und „available“; K05: S. 2 Z. 11 - S. 3
Z. 9).

Darunter fällt ein manuelles System („manual system“), bei dem eine Person die
Getriebebaugruppe für einen bestimmten Zeitraum mittels eines Fußpedals akti-
viert, um die gewünschte Länge zu produzieren, dann das Fußpedal loslässt und
z.B. durch Drücken von Tasten die Schneidbaugruppe aktiviert, welche den Strei-
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fen in der gewünschten Länge schneidet. Das System kann so ausgelegt sein,
dass mit der Deaktivierung der Getriebebaugruppe die Schneidbaugruppe auto-
matisch aktiviert wird (vgl. K01: [0007]).

Nach dem ebenfalls zur Längensteuerung in Gebrauch stehenden Zeitwiederhol-
system („time-repeat system“) ist ein Zeitgeber elektrisch mit der Getriebebau-
gruppe verbunden und wird durch Ausprobieren auf einen Zeitraum eingestellt, der
auf der Grundlage einer geschätzten und als konstant angenommenen Getriebe-
geschwindigkeit der gewünschten Länge des Blocks entspricht. Das System akti-
viert die Getriebebaugruppe über den gewählten Zeitraum hinweg, was zur ge-
wünschten Länge des Blockstreifens führt, deaktiviert dann die Getriebebau-
gruppe und aktiviert die Schneidbaugruppe, um den Streifen zu schneiden. Wenn
das System automatisch die Getriebebaugruppe reaktiviert, wird der Takt wieder-
holt und fortlaufend eine Vielzahl von Blöcken mit im Wesentlichen der gleichen
Länge geschaffen (vgl. K01: [0008]).

Das verfügbare Beseitigungsauslösesystem („removal-triggered system“) unter-
scheidet sich von dem Zeitwiederholsystem durch das Fehlen einer automatischen
Reaktivierung der Getriebebaugruppe. Diese wird erst dann reaktiviert, wenn der
geschnittene Block entfernt ist, entweder manuell durch die packende Person,
mechanisch durch einen Förderer oder durch Schwerkraft (vgl. K01: [0009]).

Das weiter beschriebene Längenwahlsystem gestattet einer Person, eine Block-
länge z. B. über Tasten vorzubestimmen, worauf die Getriebebaugruppe automa-
tisch über die notwendige Zeit aktiviert, nach Ablauf dieses Zeitraums deaktiviert
und die Schneidbaugruppe aktiviert wird (K01: [0010]).

Sämtliche nach Streitpatent aus dem Stand der Technik bekannten und mit der
Längenbemessung von Polsterprodukten befassten Systeme verwirklichen somit
das automatisierte Aktivieren einer Schneidebaugruppe nach Deaktivierung der
die gewünschte Länge des Streifens ausgebenden Getriebebaugruppe.

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2. In der Streitpatentschrift wird nicht ausdrücklich angegeben, welches techni-
sche Problem das Streitpatent betrifft. Durch die Vorrichtungen und Verfahren
gemäß den in Nebenordnung stehenden Patentansprüchen 1, 22 und 24 werden
lediglich die Nachteile des Stands der Technik überwunden (vgl. K01: [0014]). Die
Beklagte sieht zunächst die Bereitstellung einer Polsterumformungsmaschine als
Aufgabe an, welche dem Benutzer automatisch ein fertiges Polsterprodukt zur
Verwendung bereitstellt, ohne dass eine manuelle Betätigung eines Pedals oder
eines Knopfes erforderlich wäre. Derartige Systeme gibt jedoch, wie ausgeführt,
das Streitpatent mit dem „time-repeat system“ und dem „removal-triggered sys-
tem“ bereits als Stand der Technik an. Weiter sieht die Beklagte in der erfindungs-
gemäßen Sensoreinrichtung einen „Entnahmesensor“ verwirklicht, der erkennt,
wenn der Benutzer ein geschnittenes Polsterprodukt aus dem Maschinenausgang
entnimmt, so dass die Steuereinrichtung der Maschine nach erfolgter Entnahme
eines fertigen Polsterprodukts ein weiteres Polsterprodukt nachproduzieren kann,
während der Stand der Technik nur Sensoren für die Längenmessung offenbare.

Das dem Streitpatent zugrunde liegende Problem ist allgemein darin zu sehen, ei-
nem Rückstau in der Umarbeitungsmaschine vorzubeugen und erst dann einen
neuen Polsterstreifen zu erzeugen, wenn sichergestellt ist, dass am Maschinen-
ausgang kein Polsterstreifen mehr vorhanden ist.

3. Gelöst wird diese Aufgabe durch die Maschine gemäß Patentanspruch 1 mit
den folgenden Merkmalen:

1 A cushioning conversion
machine for converting a
sheet-like stock material into
cushioning products; said
machine comprising:
Polsterungsumarbeitungsmaschine
zum Umarbeiten eines flächigen
Vorratsmaterials in Polsterproduk-
te, wobei die Maschine folgendes
umfasst:
2 a converting assembly inclu-
ding
eine Umarbeitungsbaugruppe, wel-
che
2.1 a forming assembly,
a feeding assembly, and
eine Formgebungsbaugruppe, eine
Vorschubbaugruppe und eine
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a cutting assembly, Schneidbaugruppe enthält,
2.2 the forming assembly and the
feeding assembly cooperating
to convert the sheet-like stock
material into a three-dimen-
sional strip of dunnage and
wobei die Formgebungsbaugruppe
und die Vorschubbaugruppe zu-
sammenwirken, um das flächige
Vorratsmaterial in einen dreidimen-
sionalen Polsterstreifen umzuar-
beiten, und
2.3 the cutting assembly cutting
the strip of dunnage into
lengths,
die Schneidbaugruppe den Polster-
streifen in Längenabschnitte
schneidet,
2.4 the feeding assembly feeding
the stock material to the
forming assembly
die Vorschubbaugruppe das Vor-
ratsmaterial zur Formgebungs-
baugruppe fördert und
2.4.1 and being operable in a
plurality of pre-programmed
modes of operation,
in einer Mehrzahl von vorpro-
grammierten Betriebsarten betreib-
bar ist,
2.4.2 wherein each of said plurality
of modes of operation is
controllable to produce
cushioning products of
different lengths;
wobei jede der genannten
Betriebsarten steuerbar ist, um
Polsterprodukte unterschiedlicher
Länge herzustellen;
3 a stock supply assembly,
positioned upstream of the
converting assembly, which
supplies the stock material to
the forming assembly; and
eine Vorratszufuhrbaugruppe, die
stromaufwärts von der Umar-
beitungsbaugruppe angeordnet ist
und das Vorratsmaterial der
Formgebungsbaugruppe zuführt;
und
4 a controller including: eine Steuerung umfassend:
4.1 a selecting device for selecting
anyone of said plurality of
modes of operation;
eine Wahleinrichtung zur Auswahl
einer beliebigen aus der genannten
Mehrzahl von Betriebsarten;
4.2 a plurality of sensing devices
for detecting the occurrence of
respective predetermined
events other than selecting the
eine Mehrzahl von Sensorein-
richtungen zum Detektieren des
Auftretens von bestimmten
vorherbestimmten Ereignissen, die
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mode of operation; von der Auswahl der Betriebsart
verschieden sind;
4.3 a central, programmable
processing device
eine zentrale programmierbare
Verarbeitungseinrichtung,
4.3.1 which generates control
signals based on the selected
mode of operation and at least
one predetermined event
die Steuersignale basierend auf
der ausgewählten Betriebsart und
wenigstens einem der vorherbe-
stimmten Ereignisse erzeugt,
4.3.2. sensed by at least one of the
plurality of sensing devices,
die von wenigstens einer der
Mehrzahl von Sensoreinrichtungen
erfasst worden sind,
4.3.3 the processing device wobei die Verarbeitungseinrichtung
4.3.3.1 being responsive to one of
said sensing devices detecting
a respective predetermined
event in one of the modes of
operation and
auf eine der genannten Sensor-
einrichtungen anspricht, die ein
bestimmtes vorherbestimmtes Er-
eignis in einer der Betriebsarten
detektiert, und
4.3.3.2 being responsive to a different
one of said sensing devices
detecting a respective
predetermined event in a
different one of the modes of
operation;
die auf eine andere der genannten
Sensoreinrichtungen anspricht, die
ein bestimmtes vorherbestimmtes
Ereignis in einer anderen der
Betriebsarten detektiert; und
4.4 and a controlling device which
controls the feeding assembly
and the cutting assembly in
accordance with the generated
control signals,
eine Steuereinrichtung, die die
Vorschubbaugruppe und die
Schneidbaugruppe gemäß den
erzeugten Steuersignalen
ansteuert,
characterized in that dadurch gekennzeichnet,
5 the plurality of sensing devices
include a sensing device which
detects removal of a
cushioning product from the
machine's exit
dass die Mehrzahl der
Sensoreinrichtungen eine Sensor-
einrichtung umfasst, die das
Entfernen eines Polsterprodukts
aus dem Ausgang der Maschine
detektiert und
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6 and wherein the processing
device is responsive to this
sensing device in at least one
of the plurality of modes of
operation and generates the
control signals based thereon.
wobei die Verarbeitungseinrichtung
auf diese Sensoreinrichtung in
zumindest einer der Mehrzahl von
Betriebsarten anspricht und darauf
basierende Steuersignale erzeugt.

Der Verfahrensanspruch 22 weist alle Merkmale der Vorrichtung nach Patentan-
spruch 1 auf und ist auf die Umarbeitung eines flächigen Vorratsmaterials in
Polsterprodukte (Merkmal 1) nach Auswahl einer Betriebsart durch die Wahlein-
richtung (Merkmal 4.1) gerichtet, wobei der auf Patentanspruch 22 bezogene
Verfahrensanspruch 23 die Umarbeitung in einer zweiten Betriebsart beansprucht.

Gleichermaßen führt der Verwendungsanspruch 24 alle Merkmale der Vorrichtung
nach Patentanspruch 1 auf. Ebenso wie der Verfahrensanspruch betrifft er die
Umarbeitung eines flächigen Vorratsmaterials in Polsterprodukte (Merkmal 1)
nach Auswahl einer Betriebsart durch die Wahleinrichtung (Merkmal 4.1), die um
die anschließende Auswahl einer zweiten Betriebsart zur Umarbeitung eines flä-
chigen Vorratsmaterials in Polsterprodukte ergänzt ist.

4. Bei dem vorliegend zuständigen Fachmann handelt es sich um ein Team, um-
fassend einen Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Erfahrung in der Kon-
struktion und im Umbau von Polsterumarbeitungsmaschinen und einen Elektro-
technik-Ingenieur, der mit der elektrischen bzw. elektronischen Steuerung und
Regelung von Maschinen befasst ist.

II.

1. Die hinsichtlich ihrer Zulässigkeit nicht angegriffenen Merkmale 1, 2.3, 2.4.2
bis 4.1, 4.3 bis 4.3.3 und 4.4 des Patentanspruchs 1 nach Streitpatent sind ur-
sprünglich offenbart (vgl. K05: zu Merkmal 1: Patentanspruch 1 und S. 3 Z. 16
„products“; zu Merkmal 2.3: Patentanspruch 2; zu Merkmal 2.4.2: S. 2 Z. 3-10
i. V. m. S. 14 Z. 34 - S. 15 Z. 6; zu Merkmal 3: Patentanspruch 1, S. 1 Z. 30-32,
- 17 -
Fig. 1 m. Bz. 18 u. 14; zu den Merkmalen 4 bis 4.1: Patentansprüche 1, 5, 14
i. V. m. S. 3 Z. 31 - S. 4 Z. 3, S. 4 Z. 13-20, S. 4 Z. 28 - S. 5 Z. 19; zu den Merk-
malen 4.3 bis 4.3.3: Patentansprüche 1 und 5 i. V. m. S. 5 Z. 15-18; zu Merk-
mal 4.4: Patentansprüche 1 und 2).

Auch die weiteren Merkmale des beschränkt aufrechterhaltenen Patentan-
spruchs 1 erschließen sich dem Fachmann entgegen der Auffassung der Klägerin
aus den ursprünglichen Unterlagen.

a. Merkmale 2/2.1

Nach Streitpatent (vgl. K01: [0005] Z. 45-48 i. V. m. Fig. 1; vgl. K05: S. 1 Z. 28-30)
kann („may“) die Polsterumarbeitungsmaschine („cushioning conversion machine“)
die Teile „stock supply assembly“ (Fig. 1: Bz. 18), „forming assembly“ (Fig. 1:
Bz. 20), „gear assembly“ (Fig. 1: Bz. 22) „cutting assembly“ (Fig. 1: Bz. 26) sowie
weitere Funktionseinheiten wie eine „gear assembly 22“, eine „feed assembly 19,
eine „conversion assembly 14“ oder eine „post cutting constraining assembly 32“
aufweisen.

Für den Fachmann erschließt sich mit den Begriffen „conversion machine“ und
„various components of a conversion assembly 14“ (vgl. K01: [0032] Z. 12-13;
K05: S. 8 Z. 13-14) ein Belieben dahingehend, welche Funktionseinheiten er dem
Prozess des Umwandelns („conversion“) zuordnet. Daraus resultieren weder, wie
die Klägerin meint, gleichwertig nebeneinander stehende Funktionseinheiten, noch
in irgendeiner Weise festgelegte Hierarchien. Insoweit kann dem Vorbringen der
Klägerin, dass mit dem Begriff „umfassen“ das Bestehen einer Funktionseinheit
aus einer anderen Funktionseinheit einhergehe, wonach sich technische Funktio-
nen nicht bewerkstelligen ließen, nicht gefolgt werden. Durch den Ausdruck „inclu-
ding“ im Merkmal 2 ist auch die optionale Getriebebaugruppe („gear assembly 22“)
eingeschlossen, die laut Streitpatent als für den Transport notwendig beschrieben
ist (vgl. K01: [0005] Z. 55-56; K05: S. 1 Z. 34-35;) und sich dem Fachmann damit
als der „feed assembly“ zugehörig erschließt. Dass diese nicht wegzudenkende
- 18 -
Funktion keiner besonderen Erwähnung bedarf, stellt das Streitpatent ebenfalls
klar (vgl. K01: [0037] Z. 55-58; K05: S. 10 Z. 7-9 „... some means für moving the
paper through the machine …“). Ebenfalls führen die in funktioneller Hinsicht als
gleichbedeutend zu wertenden Begriffe „conversion/converting“ und „feed/feeding“
zu keiner unzulässigen Erweiterung. Schließlich ist die von der Klägerin zur Be-
gründung der Hierarchien und der Zuordnung von Funktionseinheiten herangezo-
gene Passage (vgl. K01: [0032] Z. 19 ff; K05: S. 8 Z. 17ff) explizit als illustrieren-
des Beispiel („illustration“) mit bevorzugten Ausgestaltungen („preferably inclu-
des“) ausgewiesen (vgl. K01: [0031] Z. 42-43, [0032] Z. 19; K05: S. 7 Z. 31 und
S. 8 Z. 17-18).

b. Merkmal 2.2

Das Zusammenwirken der Funktionseinheiten Formgebungsbaugruppe und Vor-
schubbaugruppe ist den Ursprungsunterlagen unmittelbar zu entnehmen (vgl.
K05: Fig. 1 i. V. m. S. 8 Z. 12-32; K01: [0032]). Dass der Transport im Beispiel
durch die nach obigen Ausführungen auf diesem Gebiet selbstverständliche „gear
assembly 22“ erfolgt, steht der Offenbarung insoweit nicht entgegen.

c. Merkmal 2.4

Soweit die Klägerin geltend macht, dass nach Patentanspruch 1 die Vorschub-
baugruppe („feeding assembly“) das Material zur Formgebungsbaugruppe („for-
ming assembly“) fördert, aber nur offenbart sei, dass die Getriebebaugruppe
(„gear assembly 22“) den Papierstreifen fördert, erschließt sich dem Fachmann
nach den obigen Ausführungen die Getriebebaugruppe als auch zur Vorschub-
baugruppe zugehörig.

d. Merkmal 2.4.1 i. V. m Merkmalen 4.3 und 4.4

Gemäß dem ursprünglichen Patentanspruch 1 ist die Vorschubbaugruppe in einer
Mehrzahl von Betriebsarten betreibbar („a feed assembly … which may operated
- 19 -
in a plurality of modes of operation“). Ebenso wird auf eine Steuerung mit einer
Wahleinrichtung zur Auswahl einer Betriebsart hingewiesen („a controller which
controls operation of the feed assembly ...“), sowie auf eine zentrale programmier-
bare Verarbeitungseinrichtung, die entsprechend dem Merkmal 4.3 Steuersignale
basierend auf der ausgewählten Betriebsart und erzeugt („… a central, pro-
grammable processing device which generates control signals based on the sel-
ected mode of operation and ...“). Dies vermittelt dem Fachmann das Vorliegen
der Mehrzahl von Betriebsarten in einer vorprogrammierten Form, die eine Aus-
wahl über die Wahleinrichtung und ein Erzeugen von Steuersignalen basierend
auf der ausgewählten Betriebsart ermöglicht. Weiter ist offenbart, dass „jede“ der
Betriebsarten steuerbar ist, um Polsterprodukte unterschiedlicher Länge herzu-
stellen. So steuert die Steuereinrichtung nach den Patentansprüchen 1 und 2 der
ursprünglichen Fassung K05, insoweit übereinstimmend mit dem Merkmal 4.4, die
Vorschubbaugruppe und die Schneidbaugruppe gemäß den erzeugten Steuersig-
nalen an. Somit wird die Länge als zu steuernde Größe offenbart. Auch werden
die Steuersignale u.a. basierend auf der ausgewählten Betriebsart erzeugt. Über
die jeweilige Betriebsart steht der zentralen programmierbaren Verarbeitungsein-
richtung die Information über die Länge der herzustellenden Polsterprodukte zur
Verfügung, zum Erzeugen der Steuersignale für die Vorschubbaugruppe und die
Schneidbaugruppe. Die Klägerin hat ihre anfängliche Auffassung, dass die Vor-
schubbaugruppe in einer Mehrzahl von Betriebsarten betreibbar offenbart ist, nicht
aber dass die Betriebsarten "vorprogrammiert" sind und dass "jede" der Betriebs-
arten steuerbar ist, um Polsterprodukte unterschiedlicher Länge herzustellen, in
ihrer Klagereplik auch nicht weiter verfolgt.

e. Merkmal 4.2

Nach der ursprünglichen Offenbarung weist die Maschine eine Mehrzahl von (be-
liebigen) Sensoreinrichtungen und einen Wahlschalter für unterschiedliche Be-
triebsarten auf (vgl. K05: S. 4 Z. 6-12 „… includes a plurality of sensing de-
vices …“, „… selector switch for selecting one of a plurality of control options …“;
K01: [0016] Z. 9-17). Somit kann der Einwand der Klägerin, dass in den ursprüng-
- 20 -
lichen Unterlagen nur spezifische Sensoreinrichtungen beschrieben seien, die zur
Längenbestimmung bzw. -regelung von Polsterstreifen ausgebildet sind (vgl. K05:
S. 7, Z. 19-24 „length measuring device“; K01: [0029] Z. 24-31) sowie den "exter-
nal electronic dispensing sensor" (vgl. K05: S. 12, Z. 6; K01: [0042] Z. 50) zur De-
tektion der Präsenz eines Polsterstreifens am Schneidausgang, nicht durchgrei-
fen.

f. Merkmale 4.3.3.1 und 4.3.3.2

Soweit mit der Merkmalsgruppe 4.3.3 beansprucht wird, dass die Verarbeitungs-
einrichtung auf irgendeine Sensoreinrichtung anspricht, die irgendein Ereignis in
einer Betriebsart detektiert, und dass die Verarbeitungseinrichtung auf irgendeine
andere Sensoreinrichtung anspricht, die irgendein Ereignis in einer anderen Be-
triebsart detektiert, vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die ursprünglichen
Unterlagen nur spezifische Betriebsarten beschreiben, nämlich den „keypad
mode“, den „electronic dispensing system mode“, den „automatic cut mode“, den
„feed cut foot switch mode“ und den „automatic feed mode“ (vgl. K05: S. 11 Z. 16-
19; K01: [0040] Z. 10-15), wonach in Anknüpfung an ihre Ausführungen zu Merk-
mal 4.2 auch bei diesen Merkmalen eine unzulässige Verallgemeinerung vorliege.
Wie oben zu Merkmal 4.2 ausgeführt wurde, offenbart K05 die Maschine als mit
einer Mehrzahl beliebiger Sensoren ausgestattet (vgl. K05: a. a. O.). Wenngleich
die Klägerin nur spezifische Betriebsarten offenbart sieht, weist die von ihr dazu
zitierte Passage diese Betriebsarten jedenfalls als nur beispielhaft aus (vgl. K05:
S. 11 Z. 17 „for example“; K01: [0040] Z. 12), so dass nach den obigen Ausfüh-
rungen zu Merkmal 2.4.1 keine unzulässige Erweiterung festzustellen ist.

g. Merkmale 5 und 6

Das Merkmal 5 gibt nicht an, wo die beanspruchte Sensoreinrichtung angebracht
ist, sondern lediglich, dass mit dieser Einrichtung das Entfernen des Produkts aus
dem Ausgang der Maschine detektiert wird. Dies ist im Streitpatent und auch ur-
sprünglich offenbart (vgl. K01: Sp. 12 Z. 14-18; K05: S. 12 Z. 20-23). Dabei er-
- 21 -
schließt sich der ursprünglich zu diesem Zweck angegebene „external electronic
dispensing sensor“ (vgl. K01: Sp. 11 Z. 50; K05: S. 12 Z. 6) als von den für die
Umarbeitungsmaschine generell vorgesehenen „sensing devices“ mit umfasst (vgl.
K01: [0016] Z. 10; K05: S. 4 Z. 7). Der Auffassung der Klägerin, dass der Entnah-
mesensor am Schneidausgang, nicht jedoch am Maschinenausgang angebracht
und es sich dabei um zwei unterschiedliche Ausgänge handele, kann zwar gefolgt
werden (vgl. K01: [0042]; K05: S. 12 Z. 5-27, insb. Z. 16 „cutting exit“), was jedoch
nichts an der Offenbarung des Merkmals 5, das die Sensoreinrichtung betrifft, zu
ändern vermag.

Soweit die Klägerin die Kombination der Merkmale 5 und 6 als nicht ursprungsof-
fenbart ansieht, weil die das Entfernen des Materials betreffende Passage (K05:
S. 12 Z. 22-26) konkret nur beschreibe, dass und auf welche Weise ein neues
Polsterprodukt hergestellt werde, wenn der Sensor detektiert, dass kein Polster-
kissen vorliegt, während das Merkmal 6 allgemein beschreibe, dass die Verarbei-
tungseinrichtung auf diese Sensoreinrichtung lediglich „anspricht“ und darauf ba-
sierende Steuersignale „erzeugt“, stellt die in der angesprochenen Passage ver-
mittelte Steuerung im „EDS-mode“ für den Fachmann ersichtlich den Beispielsfall
einer Anwendung der allgemein offenbarten und beanspruchten Steuerung mittels
Sensoreinrichtungen dar (K05: S. 4 Z. 4-12), nämlich der durch die Sensorein-
richtungen detektierten Ereignisse, wie auch deren Berücksichtigung zum Erzeu-
gen von Steuersignalen. Auch die durch die Sensoreinrichtung nach dem Merk-
mal 5 detektierten Ereignisse bilden, wie andere abhängig von der jeweiligen Be-
triebsart zu berücksichtigende detektierte Ereignisse anderer Sensoreinrichtun-
gen, eine Grundlage für die durch eine zentrale programmierbare Verarbeitungs-
einrichtung entsprechend der nach den Merkmalen 4.3 bis 4.3.2 erzeugten Steu-
ersignale. Gerade wenn die Klägerin nur ein Steuersignal an den „feed motor“ in
nur einer Betriebsart als offenbart ansieht, zeigen doch bereits die Ursprungsun-
terlagen eine vergleichbare Steuerung im „cut mode“ (vgl. K05: S. 12 Z. 28-31).

Schließlich betrachtet die Klägerin die in der Passage zum EDS-Modus (vgl. K05:
S. 12) ausgeführten Verfahrensschritte als untrennbar miteinander verbunden und
- 22 -
verweist insoweit auf den Begriff „in untrennbaren Zusammenhang" (vgl. BGH Ur-
teil vom 17. Februar 2015, X ZR 161/12 – Wundbehandlungsvorrichtung;
BGHZ 204, 199 Rn. 31). Das angeführte Urteil betrifft allerdings ein in der
Stammanmeldung offenbartes, einen konkret beschriebenen Zweck erfüllendes
Verbindungsteil, das durch eine nicht offenbarte Konstruktion ersetzt wird, und ist
insofern auf den vorliegenden Fall übertragbar. Anders als im Fall „Wundbehand-
lungsvorrichtung“ vermittelt die ursprüngliche Offenbarung der K05 dem Fach-
mann, dass der Mikroprozessor die verschiedenen Einrichtungen der Maschine
kontrolliert und dies abhängig von den Eingangssignalen, die die Prozessbedin-
gungen der Maschine und durch Sensoreinrichtungen erfasste Ereignisse wider-
spiegeln (K05: S. 11 Z. 11-14), was prozessgebundene Sensoreinrichtungen
voraussetzt.

Daher gehen alle Merkmale des Patentanspruchs 1 in zulässiger Weise auf die
ursprünglichen Unterlagen zurück. Sie ergeben sich für den Fachmann ohne ei-
gene, von seinem Fachwissen getragene Überlegungen, weshalb der Beklagten
nicht verwehrt werden kann, die zur Wirkung des Erfindungserfolgs erforderlichen
Maßnahmen in allgemeiner Form zu beanspruchen (vgl. BGH Mitt. 2012 (7-8), 344
– Antriebseinheit für Trommelwaschmaschine, Ls. 1-2; BGH Beschluss vom
23. Januar 1990 – X ZB 9/89, BGHZ 110, 123, 126 – Spleißkammer und Urteil
vom 24. Januar 2012 – X ZR 8/09, GRUR 2012, 475 Rn. 34 – Elektronenstrahlthe-
rapiesystem).

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erfordert zunächst eine Auslegung
von Merkmalen

a. „central programmable processing device“ (Merkmal 4.3)

Bei der zentralen programmierbaren Verarbeitungseinrichtung muss es sich nicht,
wie beispielhaft angegeben ist (vgl. K05: S. 9 Z. 14; K01: [0035] Z. 11), um einen
Mikroprozessor handeln. Der Wortlaut dieses Merkmals erlaubt gleichermaßen
- 23 -
klassische, mit Relais und mechanischen Bauelementen, Elektronenröhren etc.
programmierbare Vorrichtungen (vgl. K08: S. 13 Abs. 2).

b. „sensing device“ (Merkmale 4.3.2, 4.3.3.1, 4.3.3.2, 5, 6)

Die Auslegung einer Sensoreinrichtung ist wegen der im Streitpatent fehlenden
Erläuterungen breit anzusetzen. Es handelt sich um eine zumindest von einem
(menschlichen) Sinnesorgan zu unterscheidende Vorrichtung, die Signale oder
Stimuli empfängt und auf diese anspricht. Unter diesen Begriff fallen, von der Be-
klagten unwidersprochen, neben eigentlichen Sensoren wie Längenmesssensoren
(vgl. K01: [0029] Z. 24-31) auch Schaltungen, Schalter und Schaltkreise (vgl. K01:
z. B. [0012] Z. 30; Sp. 15 Z. 5-10: „phototransistor“ als Bestandteil des „sensing
circuit“). Wo die Grenze zwischen den eigentlichen Sensoren und Sensoreinrich-
tungen zu ziehen ist, ist im Streitpatent nicht dargelegt. Für das Verständnis der
Sensoreinrichtung entscheidend ist im Zweifel die Funktion, die das einzelne tech-
nische Merkmal für sich und im Zusammenwirken mit den übrigen Merkmalen des
Patentanspruchs bei der Herbeiführung des erfindungsgemäßen Erfolgs hat. Da-
nach ermöglicht die Sensoreinrichtung die Detektion der Produktentfernung aus
dem Maschinenausgang, worauf die Produktion weiterer Polsterstreifen angesto-
ßen wird.

Dies steht im Einklang mit den Informationen, die das Streitpatent bereithält.

Neben dem aus dem Stand der Technik bekannten Wissen, Umarbeitungsma-
schinen allgemein sensorgesteuert zu betreiben (vgl. K01: [0012], [0015]) wird
eine Sensoreinrichtung, die das Entfernen eines Polsterprodukts aus dem Aus-
gang der Maschine detektiert, nur in der den „EDS-mode“ erläuternden Passage
des Streitpatents beschrieben (vgl. K01: [0042] und wortgleich K05: S. 12 Z. 5-27).

Der dort als einziger Sensor beschriebene „external electronic dispensing sensor“
detektiert die Anwesenheit oder Abwesenheit einer ausgegebenen Länge (vgl.
K01: [0042] li. Sp. Z. 50-52, sowie re. Sp. Z. 1 „certain length“ und Z. 9 „complete
- 24 -
length“) aus Verpackungsmaterial für den Schneidbereich bzw. für den Ausgang
des Schneidbereichs (vgl. [0042]: li. Sp. Z. 55-56, re. Sp. Z. 6, 8). Wenn dieser
Sensor feststellt, dass im Schneidbereich der Maschine kein Verpackungsmaterial
übrig ist, werden diese Informationen an den Mikroprozessor weitergeleitet, der
ein Signal an den Vorschubmotor sendet, eine gewisse Länge von Material aus-
zuschieben (vgl. K01: [0042] li. Sp. Z. 54 - re. Sp. Z. 1).

Bereits aus Sicherheitsgründen muss der Schneidbereich der Maschine in deren
Innenbereich angebracht sein.

Nach dem Vorschub von Material durch die Maschine und seinem Austritt an dem
Schneidausgang meldet der elektronische Ausgabesensor dem Mikroprozessor
die Anwesenheit des Verpackungsmaterials am Schneidausgang der Maschine.
Nachdem von dem Vorschubmotor die gesamte Länge von Material durch die Ma-
schine vorgeschoben worden ist, wartet der Mikroprozessor eine kurze Zeit, damit
der Vorschubmotor anhalten kann, und sendet dann ein Signal über die notwendi-
gen Ausgangskanäle, um die Durchführung eines Schnitts durch die angebaute
Schneidbaugruppe anzuweisen. Die elektronische Ausgabebaugruppe – nicht der
Sensor – meldet dann weiterhin dem Mikroprozessor die Anwesenheit des Verpa-
ckungsmaterials am Ausgang der Maschine, bis das Material entfernt wird. Nach
dem Entfernen des Materials aus der Maschine meldet der Sensor das Entfernen
aus dem Ausgang dem Mikroprozessor (wegen seiner Funktion für den Schneide-
bereich allerdings die Entfernung aus dem Ausgang des Schneidebereichs und
nicht aus dem Maschinenausgang), woraufhin der Mikroprozessor dem Vor-
schubmotor wieder ein Signal sendet, eine weitere Länge von Verpackungsmate-
rial durch die Maschine vorzuschieben. Mit Beendigung des Vorschubs sendet der
Mikroprozessor ein Signal über die erforderlichen Ausgangskanäle, um zu bewir-
ken, dass die Schneidbaugruppe das Material schneidet. Dieser Prozess geht so-
lange weiter, wie der Bediener damit fortfährt, das geschnittene Material aus dem
Ausgangsbereich der Maschine zu entfernen (vgl. K01: [0042] re. Sp. Z. 1-26).

- 25 -
Soweit die Beklagte die in den Ursprungsunterlagen verwendeten Begriffe „cutting
exit of the machine“, „exit of the machine“ und „exit area of the machine“ als syno-
nym ansieht, weil es keine Hinweise auf ein unterschiedliches Verständnis gebe,
kann diese Auffassung nach den Ausführungen oben nicht geteilt werden, denn
der Abs. [0042] des Streitpatents unterscheidet in dieser Hinsicht durchaus.

Der Sensor selbst detektiert folglich ausschließlich die Anwesenheit oder Abwe-
senheit des ausgegebenen Polstermaterials am Schneidausgang, nicht aber am
Maschinenausgang. Zwar kann sich der Schneidausgang in der Nähe des Ma-
schinenausgangs befinden (vgl. K01: Fig. 1 Bz.26, 32), es ist aber nicht beschrie-
ben, ob und inwieweit die Bereiche des Schneidausgangs und des Maschinen-
ausgangs überlappen. Soweit der Sensor das Entfernen („removal“) des Materials
meldet, detektiert er das Entfernen vom Schneidausgang. Im Zusammenspiel mit
der elektronischen Ausgabebaugruppe erfolgt die Anzeige der Entfernung des ge-
schnittenen Verpackungsmaterials aus dem Maschinenausgang, was, wie zutref-
fend beansprucht ist, als Sensoreinrichtung bezeichnet werden kann. Somit er-
laubt der Sensor selbst lediglich die Detektion der Anwesenheit oder Abwesenheit
ausgegebenen Polstermaterials im Schneidbereich. Wenn das Material nach dem
üblichen automatisierten Schneideschritt aus dem Ausgang der Maschine und
somit dann auch aus dem Schneidbereich abgezogen ist, erfolgt die Nachproduk-
tion der Stückware und zwar unabhängig davon, auf welche Art die Entfernung
des geschnittenen Produkts vollzogen wird. Der Sensor selbst kann folglich die
Entfernung des Materials aus dem Maschinenausgang nur mittelbar im Schneid-
bereich feststellen.

Die Verarbeitungseinrichtung nach Merkmal 6 spricht auf diese Sensoreinrichtung
in zumindest einer der Mehrzahl der Betriebsarten an und erzeugt darauf basie-
rende Steuersignale, um weitere Polsterstückware nachzubilden.

Was die Ausführungen im Streitpatent zum Elektronischen Ausgabesystem anbe-
langt, wird durch dieses System nichts anderes bewirkt, als durch das im Streit-
- 26 -
patent als bekannten Stand der Technik bezeichnete „removal-triggered system“
(vgl. K01: [0009]).

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber der Druckschrift
D15/D16 und der Maschine „Greenfiller 550“ nicht neu.

a. Die in D15/D16 vorgestellte Vorrichtung 10 (vgl. insb. D16: Fig. 2) zum Umar-
beiten eines flächigen Vorratsprodukts in ein Polsterprodukt (vgl. D16: S. 1 Z. 2-8;
Merkmale 1, 2) weist eine Formgebungsbaugruppe mit Strukturier- und Verbin-
dungswalzen 22 und 26 auf (Merkmal 2.1) und gibt dem auf den Rollen R flächi-
gen Vorratsmaterial z. B. aus Papier (vgl. D16: S. 8 Z. 7-8 i. V. m. Fig. 1) am Ma-
schinenaustritt eine Form (vgl. D16: Fig. 6). Weiter weist die Maschine nach Fig. 1
eine Vorschubbaugruppe auf, die mit angetriebenen Rollen 20 am Maschinenein-
gang (vgl. D16: S. 9 Z. 6-8), angetriebenen Rollen 31 am Maschinenausgang (vgl.
D16: S. 11 Z. 20-22), angetriebenen Strukturwalzen 22 (vgl. D16: S. 9 Z. 17-20)
und angetriebenen Verbindungswalzen 26 (vgl. D16: S. 10 Z. 22-24) das flächige
Material W durch die Maschine fördert. Der Antrieb erfolgt über die Antriebsein-
richtung 17 und mit dieser verbundenen Riemen 18 (vgl. D16: S. 8 Z. 29-35). Wie
Fig. 2 der D16 zeigt, wirken die Formgebungs- und Vorschubbaugruppe zusam-
men, um das flächige Vorratsmaterial in einen dreidimensionalen Polsterstreifen
umzuarbeiten (Merkmal 2.2). Dort ist auch eine Schneidbaugruppe 30 gezeigt
(Merkmal 2.3). Gemäß Merkmal 2.4 führt die Vorschubbaugruppe über die Zufüh-
rungsrollen 20 das Vorratsmaterial W zur Formgebungsbaugruppe bzw. Prägeein-
richtung 11 (vgl. D16: S. 9 Z. 8-11).

Dies geschieht in einer Mehrzahl von programmierten Betriebsarten nach Merk-
mal 2.4.1, von denen bei einer Betriebsart die Prägeeinrichtung eine Steuerein-
richtung wie z. B. einen elektrischen Fußschalter 32 aufweisen kann (D16: S. 13
Z. 19 – S. 14, Z. 10), der mit der Antriebseinrichtung und den Abtrennmitteln ver-
bunden ist, wonach diese von einer Bedienperson manuell zum Erhalt geprägten
Bahnmaterials in einzelnen Segmenten mit gewünschten Längen betätigt werden
können. Als alternative Ausführungsform ist angegeben (vgl. D16: S. 14 Z. 11-22),
- 27 -
dass automatische Einrichtungen verwendet werden, um die Antriebsmittel zum
intermittierenden Vorwärtsbewegen und Prägen des Bahnmaterials und die Ab-
trennmittel 30 zu betätigen, um das Material in einzelne Segmente mit einer vor-
gegebenen Länge abzuschneiden. Beispielsweise kann eine vorgegebene Länge
in eine elektronische Einrichtung eingegeben werden, die automatisch die Länge
des Materials, das aus den Austrittsrollen 31 herausläuft, misst, so dass die Ab-
trennmittel das Material an einem geeigneten Punkt abschneiden können. Die
Betätigung des automatischen Modus gleichermaßen durch den Fußschalter ver-
mittelt dem Fachmann den Betrieb der Maschine in zwei unterschiedlichen Be-
triebsarten (Merkmal 2.4.2). Denn diese alternativ offenbarten Betriebsarten er-
schließen sich ihm in der Weise, dass automatische Einrichtungen den manuellen
Betrieb mit einschließen und es sich nicht, wie die Beklagte meint, um unter-
schiedliche Ausführungsformen handelt. Es ist nicht davon auszugehen, dass Ma-
schinen ausgeliefert werden, die jeweils entweder auf den automatischen Betrieb
oder den manuellen Betrieb beschränkt sind. Als Vorratszufuhrbaugruppe (Merk-
mal 3) fungiert der stromaufwärts der Umarbeitungsbaugruppe angeordnete, das
Vorratsmaterial der Formgebungsbaugruppe zuführende Versorgungswagen 12
mit den darauf befindlichen Rollen R (D16: Fig. 1). Für die verschiedenen Be-
triebsarten des manuellen und automatischen Betriebs ergibt sich zwangsläufig
eine Wahleinrichtung zur Auswahl der Betriebsart (Teilmerkmal 4.1). Dies wird
auch dadurch bestätigt, dass die Abtrennmittel durch eine Bedienungsperson oder
durch automatische Einrichtungen betätigt werden (D16: S. 11 Z. 17-20).

Die Mehrzahl von Sensoreinrichtungen zum Detektieren des Auftretens vorherbe-
stimmter Ereignisse nach Merkmal 4.2, die von der Auswahl der Betriebsart ver-
schieden sind, wird durch die im automatischen Modus der Maschine zur Anwen-
dung kommende Längenmesseinrichtung (D16: S. 14 Z. 16-20), den Fußschal-
ter 32 der D16 und weitere Sensoren erfüllt, wie dem Sicherheitsschalter, der den
Antrieb der Maschine nur bei geschlossener Abdeckung gestattet (D16: S. 16
Z. 26-29), oder der automatischen Einstellung des Zwischenraums zwischen den
Prägewalzen über den (zu messenden) Federdruck (D16: S. 13 Z. 3-7). Entspre-
chend den Merkmalen 4.3 und 4.3.3 ist in D16 eine zentrale, programmierbare
- 28 -
Verarbeitungseinrichtung zwingend vorhanden, die den automatischen Betrieb
programmiert. Je nach gewählter Betriebsart werden Steuersignale erzeugt, die
von den Sensoreinrichtungen gemäß Merkmal 4.3.1 und 4.3.2 erfasst werden. Je
nach Betriebsart werden auch unterschiedliche Sensoreinrichtungen gemäß
Merkmal 4.3.3.1 und 4.3.3.2 angesprochen (Sicherheitsschalter, Längensensoren,
Walzenabstand, ggf. Fußschalter) und darauf basierende Steuersignale gemäß
Merkmal 4.4 erzeugt. Im Ergebnis wird somit auch eine Steuerung im Sinne von
Merkmal 4 beschrieben.

Im automatischen Betrieb der Vorrichtung wird die Länge des Materials "… das
aus den Austrittsrollen 31 (aus dem Maschinenausgang) herausläuft …" gemes-
sen (D16: S. 14, Z. 16-19 und Fig. 2), was einen Sensor bedingt. Es wird eine vor-
gegebene Länge programmiert und mit der an den Rollen 31 gemessenen Länge
des Produkts verglichen. Sodann erfolgt ein Betätigen der Abtrennmittel 30. Der
Sensor stellt fest, dass die vorgegebene Länge des Produkts vorhanden und ab-
gelaufen ist, das Schneiden des Materials am geeigneten Punkt und seine erfolg-
reiche Entfernung aus dem Maschinenausgang (Merkmal 5) mittels Austrittrol-
len 31 und Schwerkraft gehen damit einher. Mit der Produktion weiterer einzelner
Polsterstreifen (vgl. D16: S. 14 Z. 11-16 automatische Einrichtungen; Merkmal 6)
ist die vorangegangene Entfernung des Produkts festgestellt.

b. Die Umarbeitungsmaschine „Greenfiller 550“, deren öffentliche Zugänglichkeit
vor dem Prioritätsdatum des Streitpatents unstreitig ist, weist keine signifikanten
Unterschiede zur Vorrichtung nach D15/D16 auf (vgl. D10, D11).

Sie arbeitet ein flächiges Vorratsmaterial (vgl. D10: Fig. 2, mittleres, oberes, unte-
res Papier; D11: S. 3 unten „Platte für Papierzuführung“) in Polsterprodukte (vgl.
D10: S. 9 oben „pads“) um (Merkmal 1) mit einer durch Formgebungsgruppe, Vor-
schubbaugruppe und Schneidbaugruppe gebildeten Umarbeitungsgruppe (Merk-
male 2 bis 2.4) und einer Vorratszufuhrbaugruppe (Merkmal 3). Die Formge-
bungsbaugruppe ist in Form von ineinander greifenden Zahnwalzen zu erkennen,
die Schneidbaugruppe durch ein Schneidmesser, welche den Verpackungsstreifen
- 29 -
in Längen abschneidet, die Zahnwalzen bilden in Verbindung mit einem An-
triebsmotor gleichzeitig auch eine Vorschubbaugruppe, die den Transport des Vor-
ratsmaterials bewirkt. Daneben ist eine Vorratszufuhrbaugruppe mit drei Papier-
vorratsrollen unterhalb und somit stromaufwärts von der Umarbeitungsbaugruppe
angeordnet, von der Vorratsmaterial der Formgebungsbaugruppe zugeführt wird
(vgl. D10: S. 5, Abb. unten; S. 7 Fig. 2, S. 8 Z. 12-18; D11: S. 2, S. 8 „Beschnei-
der“).

Diese Umarbeitungsbaugruppe kann in einer Mehrzahl von vorprogrammierten,
steuerbaren Betriebsarten zur Herstellung von Polsterprodukten unterschiedlicher
Länge betrieben werden (vgl. D10: S. 5, Fig. oben mit zugehöriger Beschreibung
auf S. 8-9). Zur Steuerung des Verfahrensablaufs bei der Herstellung von Polste-
rungsmaterial sind bei „Greenfiller 550" die folgenden Einrichtungen verwirklicht:
Ein Wahlschalter (vgl. D10: S. 5, Fig. oben 1, mit „D“ bezeichnet) als Wahleinrich-
tung zur Auswahl einer beliebigen Betriebsart aus einer Mehrzahl von verschiede-
nen Betriebsarten (z. B. manuell oder automatisch). Eine Mehrzahl von Sensorein-
richtungen zum Detektieren des Auftretens von bestimmten vorherbestimmten Er-
eignissen, die von der Auswahl der Betriebsart verschieden sind. Diese Sen-
soreinrichtungen sind in den genannten Dokumenten zwar nicht explizit benannt,
sie ergeben sich aber für den Fachmann zwangsläufig aus den Ausführungen zu
„Inbetriebnahme“, „Automatische Betriebsart“ und „Alternative Funktionsweise“
(vgl. D10: S. 7-9). Dort ist beschrieben, dass an der vorderen Wand der Maschine
eine Leuchtdiodenanzeige aufleuchtet, wenn eine Papierrolle zu Ende geht und
die Maschine dann automatisch angehalten wird (vgl. D10: S. 8, re. Sp. Z. 23-26),
dass die Anzahl der hergestellten Stücke angezeigt wird (vgl. D10: S. 9, Legende
zur Abb.). Weiter wird in der D10 ausgeführt, dass für den Fall, dass die Anzahl
der hergestellten Stücke in der Stellung M des Wahlschalters größer als diejenige
ist, die in dem Programm angezeigt wird, der Betrieb der Maschine automatisch
gestoppt wird, bis der Wahlschalter in die Stellung S gedreht wird (vgl. D10: S. 9,
vorle. Abs.), und dass die Länge der Papierstücke im Bauteil vorwählbar ist (vgl.
D10: S. 9, Legende zur Abb.). Eine derartige Anzeige von unterschiedlichen Be-
triebszuständen ist ohne zugehörige Sensoreinrichtungen zur Detektion des jewei-
- 30 -
ligen Betriebszustands nicht möglich (Merkmale 2.4.1 bis 2.4.2, 4.1, 4.2, 4.3.2).
Des weiteren umfasst „Greenfiller 550" auch eine zentrale programmierbare Ver-
arbeitungseinrichtung, die Steuersignale basierend auf der ausgewählten Be-
triebsart und wenigstens einem der vorherbestimmten Ereignisse erzeugt, die von
wenigstens einer der Sensoreinrichtungen erfasst worden sind. Denn die Steue-
rung der Maschine spricht im Automatikmodus auf die Einstellungen der Wahlein-
richtungen für die Papierlänge und die Anzahl der Papierstreifen (vgl. D10: S. 5,
Figuren, Bz. D, E und F) mittels der zugehörigen Sensoreinrichtungen an, um die
gewünschte Anzahl an Produkten in der vorgegebenen Länge zu erzeugen. Da-
neben besitzt „Greenfiller 550“ als weitere Steuereinrichtung oder als Sensorein-
richtung noch einen Fußschalter, mit dem die Vorschubbaugruppe und die
Schneidbaugruppe gemäß den damit erzeugten Steuersignalen angesteuert wer-
den können (vgl. D10: S. 5, Abb. unten, Bz. 5 und S. 9 vorle. Abs.). Sie offenbart
somit die Merkmale 4, 4.3, 4.3.1 i. V. m. 4.3.2, 4.3.3 bis 4.4). Hinsichtlich der aus-
wählbaren Betriebsarten nach den Merkmalen 4.3.3.1 und 4.3.3.2 gelten die Aus-
führungen zu D15/D16 sinngemäß.

Wie aus der D10 ersichtlich ist (vgl. D10: S. 6 Fig. links unten), ist an dem im
Merkmal 5 angesprochenen „Ausgang der Maschine“ eine gegenüber einer hori-
zontalen Ebene nach unten geneigte Führung angeordnet, so dass aus dem Ma-
schinenschacht tretende Polsterprodukte unter dem Einfluss der Schwerkraft im
Bereich des über die obere Führung hinausragenden Teils der unteren Führung
gedreht werden. Sie fallen dann in dieser Ausrichtung nach unten, womit sie aus
dem Ausgang entfernt sind. Ebenso wie in D15/D16 wird bei „Greenfiller 550“ eine
vorgegebene Länge programmiert (vgl. D10: S. 5, Schalter E), weshalb analog zu
D15/D16 ein Vergleich mit der gemessenen Länge und ein Betätigen der Ab-
trennmittel erfolgen muss. Mit dem Erreichen der vorgegebenen und sensorbe-
stimmten Länge ergeben sich aber wiederum die Schritte des Schneidens und die
Entfernung des Materials aus dem Maschinenausgang (Merkmal 5), so dass erst
mit vollzogener und damit detektierter Produktentfernung die Steuersignale für den
nächsten Bemessungs- und Schneideschritt erfolgen (Merkmal 6).

- 31 -
Wenn die Beklagte die in den Druckschriften D15/D16 und bei „Greenfiller 550“
offenbarten Sensoreinrichtungen für ungeeignet hält, die Entfernung des Produkts
aus der Maschine zu detektieren, weil es für die Längenmessung unerheblich sei,
ob das Polsterprodukt aus der Maschine entnommen wird oder nicht, übersieht
sie, dass die Längenmesssensoren nach Streitpatent, nach D15/D16 und nach
„Greenfiller 550“ nicht nur die Länge, sondern zwangsläufig auch die Anwesenheit
oder Abwesenheit des Produkts detektieren. Das in D15/D16 und „Greenfiller 550“
offenbarte Sensorsystem ermöglicht, wie nach der streitpatentgemäßen Lehre, ein
Anstoßen der Neuproduktion nach Feststellung der Entfernung des Produkts
durch Rollen und/oder durch Gravitation.

Sofern keine Entfernung der Polsterstreifen erfolgen kann, weil ggf. die Transport-
rollen der D15/D16 nicht angetrieben werden oder der Polsterstreifenauswurf der
D15/D16 oder von „Greenfiller 550“ blockiert ist, erfolgt auch keine Nachproduk-
tion.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht zudem nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.

a. Soweit die D15/D16 und „Greenfiller 550“ die Entfernung des Polstermaterials
durch angetriebene Rollen (als Förderer) und durch Schwerkraft lehren, ist dem
Fachmann bekannt (vgl. gutachtlich D07: Fig. 3 und D16: Fig. 9-10), dass auch die
Ausgabe des Stückguts auf einen in Arbeitshöhe liegenden Tisch Vorteile bieten
kann. Sofern er eine derartige Ausgabe wünscht, erfordern die Vorrichtungen der
D15/D16 und „Greenfiller 550“, von der Ausgaberichtung bzw. -höhe des Auswurfs
abgesehen, keine weitere Umrüstung. Denn auch eine händische Entfernung des
geschnittenen Stückguts ist, anders als dies die Beklagte sieht, möglich und gibt
den Anstoß für den neuen Produktionsvorgang.

b. Selbst wenn man der Beklagten folgen und die Neuheit der Vorrichtung nach
Patentanspruch 1 gegenüber D15/D16 und „Greenfiller 550“ anerkennen wollte,
weil in diesem Stand der Technik eine die Entfernung des Polstermaterials aus
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dem Maschinenausgang detektierende Sensoreinrichtung bzw. ein von der Be-
klagten eingeführter „Entnahmesensor“ nicht hinreichend konkret offenbart wäre
oder weil mit der Detektion fertiger Polsterprodukte der Einsatz eines weiteren
oder eines anders ausgestalteten Sensors bzw. einer Sensoreinrichtung mit einem
über die reine Längen- bzw. Anwesenheits- oder Abwesenheitsmessung hinaus-
gehenden Funktionsumfang verbunden sein könnte, mangelt es dem Gegenstand
des Patentanspruchs 1 jedenfalls an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit.

Die Beklagte sieht bei den Vorrichtungen gemäß D15/D16 und „Greenfiller 550“
keine Veranlassung für die Anbringung derartiger „Entnahmesensoren“, da nach
ihrer Kontrollüberlegung bei Anbringung eines Sensors mit erfindungsgemäßer
Funktionalität am Maschinenausgang die Produktivitätsvorteile der erfindungsge-
mäßen Maschine nicht erreicht würden. Denn die Polsterprodukte fielen aufgrund
der Schwerkraft automatisch aus der Maschine, was der Entnahmesensor erken-
nen und die Produktion eines neuen Polsterproduktes anstoßen würde, das wie-
derum aus dem Maschinenausgang austreten und nach dem Abschneiden auto-
matisch aus der Maschine fallen würden. Dieser Kreislauf würde sich fortlaufend
wiederholen, bis das Papier ausginge. Es ergäbe sich also eine Endlosproduktion
und keine Produktion nach Bedarf.

Die Beklagte lässt dabei außer Acht, dass zum einen der Patentanspruch 1 in kei-
ner Weise auf eine bedarfsgerechte Produktion gerichtet ist, so dass die Sen-
soreinrichtung bei sämtlichen Produktionsarten zum Einsatz kommen darf, und
dass andererseits bereits bei den Vorrichtungen nach D15/D16 und
„Greenfiller 550“ eine zeit- oder stückgesteuerte und damit endliche Produktion als
gängiger Standard vorliegt.

Zudem treten sowohl bei kontinuierlichen als auch bei zeitlich gesteuerten und
auch ebenso bei entnahmegestützten Produktionsverfahren stets technische
Fehler auf, die die Produktion unterbrechen oder verlangsamen. Beispielsweise
kann die Polsterware aufgrund von Fehlern in den Bearbeitungseinheiten der
D15/D16 oder der Maschine „Greenfiller 550“ ungewollt im Messbereich
- 33 -
verbleiben, so dass weder die Schritte des Schneidens/Entfernens noch der
Neuproduktion erfolgen. Dies gilt im Übrigen unabhängig von der Art der
Entfernung des fertigen Produkts. Der Fachmann wird somit stets darauf achten,
dass die Kontinuität in der Produktion gewährleistet und sichergestellt ist. Damit
steht er vor der bereits definierten Aufgabe, zu bewerkstelligen, dass ein weiteres
Polsterprodukt nur dann produziert wird, wenn am Maschinenausgang kein
Polsterprodukt mehr vorhanden ist.

Selbst wenn das nach Streitpatent als Stand der Technik bezeichnete „Beseiti-
gungsauslösesystem“, das auch in den US-Prioritäten (vgl. K12, K13) des Streit-
patents als „background of the invention“ dargestellt wird, nicht in Betracht gezo-
gen wird, weiß der Fachmann um die generelle Problematik von Fehlern in Pro-
duktionsketten, insbesondere von solchen, in denen Stückgüter durch Teilung von
Strängen oder Bahnen eines Ausgangsprodukts gewonnen werden.

Dem Fachmann ist die Anbringung eines Entnahmesensors am Maschinenaus-
gang bei der Produktion von Stückgütern aufgrund seines Fachwissens jedenfalls
nahegelegt. Eine Dokumentation dieses Fachwissens ist in der D09 zu finden, die
vom Senat in der vorläufigen Einschätzung im vorterminlichen Hinweis zum Pa-
rallelverfahren 3 Ni13/16 (EP) noch als gattungsfremd bezeichnet wurde. Es kann
der Beklagten insoweit gefolgt werden, dass das Abrollgerät der D09 prima facie
nicht viel mit der streitpatentgemäßen Papierformungsmaschine gemein haben
mag. Die D09 stellt jedoch durchaus einen im Blick des Fachmanns liegenden
Stand der Technik dar, da die Produktion der gemäß D09 durch Abreißen gewinn-
baren Stückware ganz wie nach dem Streitpatent, der D15/D16 oder nach der
„Greenfiller 550“ ausgehend von bahnförmigem Material erfolgt.

Am Ausgang des Papierspenders gemäß D09 sind zwei Sensoren vorgesehen
(vgl. D09: Fig. 2A und 2B Bz. 16), die erkennen, wenn die Produkte 3a aus dem
Ausgang 15 entnommen werden. Sie senden dann ein Abwesenheitssignal an den
Motor, wodurch neues Produkt abgerollt und in den Ausgangspfad eingebracht
wird (vgl. D09: Sp. 4 Z. 14-20). Damit wird sichergestellt, dass erst dann ein neues
- 34 -
Produkt im Ausgangskanal platziert wird, wenn dort keines mehr vorhanden ist.
Die D09 legt dem Fachmann sowohl den Anbringungsort als auch die Vorteile ei-
nes solchen Entnahmesensors nahe. Er wird folglich den aus D09 bekannten
Sensor am Maschinenausgang der D15/D16 oder „Greenfiller 550“ vorsehen und
gelangt in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.

Die Beklagte macht weiter geltend, dass bei dem Spender der D09 lediglich die
Entnahme perforierten Papiers, aber keine Produktion, keine maschinellen
Schneidvorgänge, keine unterschiedlichen Produktlängen und keine unterschiedli-
chen Betriebsarten verwirklicht seien. Die Bewertung der erfinderischen Tätigkeit
hat jedoch danach zu erfolgen, was die Erfindung gegenüber dem mit D15/D16
und „Greenfiller 550“ ausgewiesenen Stand der Technik tatsächlich leistet. Die
Anwendung eines im Fachwissen des Fachmanns liegenden und in D09 doku-
mentierten Entnahmesensors vermag insoweit keine erfinderische Tätigkeit zu be-
gründen.

Nachdem die Beklagte die Aufrechterhaltung des Streitpatents in geschlossenen
Anspruchsfassungen nach Haupt- und Hilfsanträgen beantragt hat, brauchte auf
die Gegenstände der weiteren Patentansprüche der beschränkt aufrechterhalte-
nen Anspruchsfassung nicht mehr eingegangen zu werden.

5. Auch die Gegenstände der Anspruchsfassungen nach Hilfsantrag 1 und
Hilfsantrag 2 sind nicht patentfähig.

Die Hilfsanträge 1 und 2 übernehmen alle Merkmale des Patentanspruchs 1 und
spezifizieren den kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag
in zulässiger Weise (vgl. K01: Sp. 12 Z. 24-26) dahingehend, dass die Sensorein-
richtung die Entfernung des Polsterprodukts durch den Benutzer detektiert und auf
der Entfernung des Produkts basierende Steuersignale zum Zuführen einer weite-
ren Länge des Polstermaterials durch die Maschine und zum Schneiden dieses
Materials nach Abschluss der Förderung erzeugt (Hilfsantrag 1). Der Hilfsantrag 2
- 35 -
unterscheidet sich vom Hilfsantrag 1 durch die Angabe, dass die Sensoreinrich-
tung die Entfernung des geschnittenen Produkts detektiert.

a. Wie oben ausgeführt, ist es bei den Vorrichtungen nach D15/D16 und
„Greenfiller 550“ ohne Belang, auf welche Art das Stückgut entfernt wird, weil die
Neuproduktion erst nach dessen Entfernung gestartet wird, so dass die im Fach-
wissen des Fachmanns liegende und in D07 gezeigte Entfernung durch den Be-
nutzer entsprechend Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 kein erfinderisches Zu-
tun erfordert.

Gleichermaßen führt, wenn man der Auslegung der Beklagten zur Funktionalität
eines „Entnahmesensors“ folgt, die Druckschrift D09 den Fachmann unmittelbar
zu einem Benutzer, der dort auch explizit angesprochen wird (vgl. D09: Sp. 6 Z. 7
„user“).

Wegen der geschlossenen Anspruchsfassungen war auf die weiteren Patentan-
sprüche nach Hilfsantrag 1 nicht einzugehen.

b. Da nach den obigen Ausführungen aus D15/D16 und „Greenfiller 550“ die
Neuproduktion von Polsterstückgut nach dessen Entfernung aus der Maschine
bekannt und in Verbindung mit D09 nahegelegt ist, kann auch die mit Hilfsantrag 2
vollzogene Konkretisierung des Patentanspruchs 1 auf ein geschnittenes Polster-
produkt zu keinem patentfähigen Gegenstand führen.

Gleiches gilt für die Gegenstände der Nebenansprüche und Unteransprüche 2 bis
12, 14 und 16 bis 26 nach Hilfsantrag 2. Die Beklagte hat einen selbstständig pa-
tentfähigen Gehalt dieser Patentansprüche weder dargelegt noch geltend
gemacht. Sie hält zumindest den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag 2 für patentfähig und damit die auf ihn rückbezogenen
Unteransprüche. Gleiches gelte für die die Merkmalskombination des
Patentanspruchs 1 aufweisenden Patentansprüche 22, 23 und 24.

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b1. Was die nebengeordneten Verfahrens- bzw. Verwendungsansprüche 22
und 24 anbelangt, so weisen die aus D15/D16 und „Greenfiller 550“ bekannten
Vorrichtungen bereits unterschiedliche Betriebsarten auf. Sie nehmen daher die
Anwendung der in verschiedenen Modi zu betreibenden Vorrichtung, die dem Ma-
schinenbetrieb keine neuen Merkmale oder solche von erfinderischer Qualität hin-
zufügt, vorweg.

b2. Es muss letztlich nicht entschieden werden, ob die Unteransprüche nach Hilfs-
antrag 2 zulässig sind, wie dies vom Senat im vorterminlichen Hinweis bereits als
diskussionswürdig angesprochen wurde. Denn auch sie können zur Patentfähig-
keit des Gegenstands nichts beitragen.

Der Patentanspruch 2 wiederholt lediglich das bekannte und diskutierte Merkmal
4.4 des Patentanspruchs 1.

Vorbekannt sind auch die Gegenstände der Patentansprüche 3 bis 6, denn die
automatische Betriebsart des „Greenfiller 550“ (vgl. D10: S. 9) und der D15/D16
(vgl. D16: S. 14 Z. 11-22) ermöglicht die Herstellung von Polsterprodukten unter-
schiedlicher Länge. Dabei ist die Länge variabel einstellbar, was je nach Längen-
einstellung auch eine Änderung der Zeitdauer erfordert, in der die Vorschubbau-
gruppe aktiviert ist. Für die Patentansprüche 10 bis 11 und 16 bis 17, die wort-
gleich mit den Patentansprüchen 5 bis 6 sind, gelten diese Ausführungen sinnge-
mäß.

Zu den Patentansprüchen 7 bis 9 des Hilfsantrags 2 ist in D10 aufgezeigt, dass
beim Drücken des Fußschalters die Maschine Füllpapier zuzuführen beginnt, bis
der Schalter losgelassen wird und anschließend das Schneidmesser das Papier
schneidet (vgl. D10: S. 8 Z. 11-18). Die D16 schildert das entsprechende Vorge-
hen in der automatischen Arbeitsweise (vgl. D16: S. 14 a. a. O.). Dass der Papier-
vorschub erst dann erfolgt, wenn der Schneidvorgang beendet ist, ist selbstver-
ständlich, da sonst das Schneiden behindert wird. Im Automatikmodus von
„Greenfiller 550“ und in D15/D16 geht die Fertigstellung eines Schneidvorgangs
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der Herstellung des neues „Pads“ voraus. Eine Aktivierung der Vorschubbau-
gruppe, um ein neues Pad herstellen zu können, geht damit einher, so dass die
Patentansprüche 7 bis 9 keine erfinderische Tätigkeit begründen können.
Die automatische Betriebsart des „Greenfiller 550“ (vgl. D10: Abb. S. 9; D16:
S. 14, Abs. 2) sowie der Vorrichtung nach D15/D16 erlaubt eine vorgewählte An-
zahl Polsterprodukte mit einer gewünschten Länge herzustellen. Das Merkmal des
Patentanspruchs 12 ist daher nicht neu oder zumindest nahe gelegt.

Die offenbar auf den „keypad mode“ (vgl. K05: S. 11 Z. 24 - S. 12 Z. 4) zurückge-
henden Merkmale des Patentanspruchs 14 sind in den Schalteinrichtungen von
„Greenfiller 550“ (vgl. D10: S. 5 Abb. oben und S. 9 „Automatische Betriebsart“)
sowie D16 (vgl. D16: S. 14 Z. 11-22) beschrieben.

Wie die D07 belegt (vgl. D07: Sp. 4 Z. 67 – Sp. 5 Z. 36), sind dem Fachmann ver-
schiedene Schneidsysteme geläufig, deren spezielle Auswahl keinen überra-
schenden, eine erfinderische Tätigkeit begründenden Effekt zeigt, womit auch die
Gegenstände der Patentansprüche 18 bis 19 nicht zu einem bestandsfähigen Pa-
tentanspruch führen können.

Anzeigeeinrichtungen nach Patentanspruch 20, die Anzeigecodes anzeigen, sind
bei „Greenfiller 550“ (vgl. D10: S. 5 u. 9) gezeigt und stellen eine fachübliche Aus-
gestaltung bei elektrischen Maschinen dar.

Der bereits im Streitpatent als geläufig dargestellte Antrieb der Vorschubbau-
gruppe mittels eines von einem Motor angetriebenen Getriebes nach Patentan-
spruch 21 wird auch bei „Greenfiller 550“ (vgl. D10: S. 6 Sp. re Z. 9 „Motor“ i. V. m.
D11: S. 2 u. 5) und in D15/D16 (D16: S. 8 Z. 32-35) verwirklicht.

- 38 -
III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

IV.

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt
unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Berufungsfrist beginnt
mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber
mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde.


Schramm Dr. Egerer Kätker Dr. Wismeth Dr. Freudenreich

Pr


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