3 Ni 10/16 (EP) - 3. Senat (Nichtigkeit)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 253
08.05


BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES

3 Ni 10/16 (EP)
(Aktenzeichen)

URTEIL


Verkündet am
31. Januar 2017





In der Patentnichtigkeitssache



- 2 -



betreffend das europäische Patent 1 373 100
(DE 602 02 596)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2017 durch den Richter Kätker als
Vorsitzenden und die Richter Dipl.-Chem. Dr. Egerer, Dipl.-Chem. Dr. Wismeth,
Dipl.-Chem. Dr. Freudenreich und Dr. Söchtig

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 1 373 100 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig er-
klärt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 20. Dezember 2002 beim Euro-
päischen Patentamt in englischer Sprache angemeldeten und mit Wirkung für die
Bundesrepublik Deutschland erteilten Patents EP 1 373 100 (Streitpatent), das die
Priorität der Anmeldung EP 02008640 vom 17. April 2002 in Anspruch nimmt und
vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 602 02 596 geführt
wird.

- 3 -
Das Streitpatent, das in vollem Umfang und hilfsweise beschränkt mit
12 Hilfsanträgen verteidigt wird, trägt die Bezeichnung „Display package for artic-
les such as eggs” („Schaupackung für z. B. Eier“) und umfasst
39 Patentansprüche, deren einziger unabhängiger Patentanspruch 1 in der maß-
geblichen englischen Sprache wie folgt lautet:







In deutscher Sprache lautet der Patentanspruch 1 in der Übersetzung des Streit-
patents wie folgt:




- 4 -


Der Unteranspruch 3 des Streitpatents lautet wie folgt:



Wegen des Wortlauts der weiteren unmittelbar oder mittelbar auf den Patentan-
spruch 1 rückbezogenen Unteransprüche wird auf die Patentschrift
EP 1 373 100 B1 verwiesen.

Die Klägerin hat das Streitpatent mit Klageschrift vom 15. August 2014 zunächst
im Umfang der Patentansprüche 1 und 29 angegriffen und die Nichtigkeitsklage
sodann mit Schriftsatz vom 10. November 2014 dahingehend erweitert, dass sie
das Streitpatent nunmehr in vollem Umfang angreift. Sie macht den Nichtigkeits-
grund der mangelnden Patentfähigkeit geltend, wobei sie ihr Vorbringen auf fol-
gende Dokumente stützt:

(A1) EP 1 373 100 B1 (Streitpatent)
(A2) DE 602 02 596 T2 (deutsche Übersetzung des Streitpatents)
(A3) Deutsches Patent- und Markenamt: Registerauszug zum Ak-
tenzeichen 602 02 596.6. Stand 14. Juli 2014. 3 Seiten
(A4) BUDDU SCHOU OSTENFELD: Schriftsatz an das Europäi-
sche Patentamt zur Europäischen Patentanmeldung
02787468.4-1261 vom 25. Februar 2004. 6 Seiten
(A5) Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26. Februar 2015,
4c O 32/14. 1 Seite
- 5 -
(A6) HEUKING KÜHN LUER WOJTEK: Schriftsatz an das
Landgericht Düsseldorf zum Rechtsstreit 4c O 32/14 vom
7. Oktober 2014. 14 Seiten

(GDM1) US 2 978 162 A
(GDM2) GB 771 552 A
(GDM3) GB 2 276 606 A
(GDM4) US 101 892 A
(GDM5) KR 20 2001 0011638 Y1
(GDM5a) deutsche Übersetzung zu KR 20 2001 0011638 Y1. 9 Seiten
(GDM6) DE 195 30 156 A1
(GDM7) US 3 813 027 A
(GDM8) US 3 471 078 A
(GDM9) EP 0 698 565 A1
(GDM10) WEVER, Renee; TWEDE, Diana: The History of Molded Fi-
ber Packaging; a 20th Century Pulp Story. In: Proceedings of
the 23rd IAPRI symposium on packaging, Windsor, UK,
September 3-5, 2007. 8 Seiten, 1 Seite Deckblatt

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des
Streitpatents bei zutreffender Auslegung seiner Merkmale, insbesondere des
Merkmals der im Wesentlichen ebenen Vorder-, Rück- und Endwände
bzw. -flächen, neuheitsschädlich von den Druckschriften GDM1, GDM2 und
GDM4 vorweggenommen sei.

Ferner macht sie mangelnde erfinderische Tätigkeit geltend unter Verweis auf die
Druckschriften GDM1 (sofern nicht bereits neuheitsschädlich) in Kombination mit
dem Fachwissen oder mit der GDM9, der GDM2 in Kombination mit dem Fach-
wissen, der GDM3 oder dem von der Patentinhaberin im parallelen Verletzungs-
verfahren genannten Stand der Technik, weiter der GDM5 in Kombination mit dem
Fachwissen.

- 6 -
Entsprechendes gelte für die Gegenstände der Hilfsanträge. Insbesondere seien
die Gegenstände der Patentansprüche 29, 30 und 32, deren Merkmale in die
Hilfsanträge aufgenommen worden sind, gegenüber dem Stand der Technik we-
der neu noch beruhten sie auf erfinderischer Tätigkeit, wobei die Klägerin ergän-
zend auf die Druckschrift GDM6 verweist. Ihnen komme auch kein erkennbarer
technischer Effekt zu. Hinsichtlich einzelner Hilfsanträge beständen zudem Be-
denken im Hinblick auf deren Zulässigkeit.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 1 373 100 mit Wirkung für das Hoheitsge-
biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das
Streitpatent die Fassung des Hilfsantrags 1 gemäß Schriftsatz
vom 1. Dezember 2016,

weiter hilfsweise die Fassung eines der Hilfsanträge 2 bis 5a ge-
mäß Schriftsatz vom 24. Januar 2017,

weiter hilfsweise die Fassung eines der Hilfsanträge 2 bis 4 ge-
mäß Schriftsatz vom 1. Dezember 2016 (nunmehr als Hilfsan-
träge 6 bis 8) erhält.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 entspricht dem erteilten Patentanspruch 1
in der deutschen Fassung mit dem Unterschied, dass folgende Merkmale der er-
teilten Patentansprüche 29 und 30 angefügt werden:

- 7 -
„[…] bei welcher ferner das Unterteil (2) auf dessen Unterseite (18) mit ei-
nem Muster aus Stützrippen (11) versehen ist, welche die Grundberei-
che (19) der eiförmigen Abteilungen (4) in dem Unterteil (2) verbinden,
wodurch die mechanische Stärke der Einheit vergrößert ist, und bei wel-
cher die Grundbereiche (19) und die Stützrippen (11) eine im Wesentli-
chen ebene Oberfläche zum Aufstellen der Einheit definieren.“

Die erteilten Patentansprüche 29 und 30 werden gestrichen. Die Nummerierung
und die Rückbezüge der nachfolgenden erteilten Patentansprüche werden ent-
sprechend angepasst.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 entspricht dem erteilten Patentanspruch 1
mit dem Unterschied, dass die Wortfolge „[…] welche Einheit aus undurchsichti-
gem Material, z. B. geformter Pulpe, […]“ ersetzt wird durch die Wortfolge:

„[…] welche Einheit aus undurchsichtiger geformter Pulpe, […]“

Zudem wird im 2. Anstrich das Merkmal „[…] mit einer Oberwand (10) […]“ wie
folgt spezifiziert:

„[…] mit einer im Wesentlichen ebenen Oberwand (10) […]“

Der erteilte Patentanspruch 3 wird gestrichen. Die Nummerierung und die Rück-
bezüge der übrigen Patentansprüche werden entsprechend angepasst.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2a entspricht Patentanspruch 1 gemäß Hilfs-
antrag 2 mit dem Unterschied, dass nach der im 2. Anstrich enthaltenen Wortfolge
„[…] im Wesentlichen ebenen Vorder- und Rückwänden (14, 15); […]“ folgendes
Merkmal eingefügt wird:

- 8 -
„[…]; wobei die Oberwand (10) im gesamten Bereich, der durch die im
Wesentlichen ebenen Vorder- und Rückwände (14, 15) sowie durch End-
flächen (20) begrenzt wird, im Wesentlichen eben ist, und […]“

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 weist gegenüber dem erteilten Patentan-
spruch 1 im Oberbegriff die bereits im Hilfsantrag 2 vorgenommenen Spezifizie-
rungen „[…] aus undurchsichtiger geformter Pulpe, […]“ und „[…] mit einer im We-
sentlichen ebenen Oberwand (10) […]“ auf. Im Kennzeichen enthält er die Merk-
male der erteilten Patentansprüche 16, 24, 29, 30 und 32, wobei an das Kennzei-
chen des erteilten Patentanspruchs 1 zunächst folgendes Merkmal des erteilten
Patentanspruchs 16 angefügt wird:

„[…] bei welcher das Deckelteil (3) auf dessen ebener Vorderseite (14)
zum Eingriff mit einem oder mehreren Vorsprüngen (7) an dem Unter-
teil (2) mit mindestens einer Öffnung (9) versehen ist, […]“,

woran sich die Merkmale der erteilten Patentansprüche 29 und 30 anschließen
(vgl. oben zu Hilfsantrag 1), woraufhin der Patentanspruch mit den folgenden
Merkmalen der erteilten Patentansprüche 24 und 32 abschließt:

„[…], bei welcher das Unterteil (2) und das Deckelteil (3) mittels eines
Scharnierbereichs (12) miteinander verbunden sind, welcher sich entlang
eines Randbereiches der Verbindung zwischen dem Unter- und Deckel-
teil (2, 3) erstreckt und bei welcher einer oder mehrere Vorsprünge (7) auf
einer elastischen Lasche vorgesehen sind, welche sich längs eines obe-
ren Randbereiches des Unterteils (2) befindet.“

Die erteilten Patentansprüche 3, 16, 24, 29, 30 und 32 werden gestrichen. Die
Nummerierung und die Rückbezüge der übrigen Patentansprüche werden ent-
sprechend angepasst.

- 9 -
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3a entspricht Patentanspruch 1 gemäß Hilfs-
antrag 3 mit dem Unterschied, dass er zusätzlich die in Hilfsantrag 2a vorgenom-
mene Spezifizierung der Oberwand (10) enthält.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 entspricht Patentanspruch 1 gemäß Hilfs-
antrag 3 mit dem Unterschied, dass die Merkmale der erteilten Patentansprü-
che 29 und 30 fehlen und dass im Kennzeichen zwischen den Merkmalen der er-
teilten Patentansprüche 24 und 32 folgendes Merkmal des erteilten Patentan-
spruchs 25 eingefügt wird:

„[…], bei welcher sich die Verbindung zwischen dem Deckelteil und dem
Unterteil (2) von der Rückseite der Verpackungseinheit zu dessen Vorder-
seite abwärts neigt und so im Verhältnis zu der Rückwand (15) des De-
ckelteils in einer höheren Vorderwand (14) des Deckelteils (3) resultiert
[…]“

Die erteilten Patentansprüche 3, 16, 24, 25 und 32 werden gestrichen. Die Num-
merierung und die Rückbezüge der übrigen Patentansprüche werden entspre-
chend angepasst.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4a entspricht Patentanspruch 1 gemäß Hilfs-
antrag 4 mit dem Unterschied, dass er zusätzlich die in Hilfsantrag 2a vorgenom-
mene Spezifizierung der Oberwand (10) enthält.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 entspricht Patentanspruch 1 gemäß Hilfs-
antrag 2 mit dem Unterschied, dass er zusätzlich sämtliche Merkmale der erteilten
Patentansprüche 16, 24, 25, 29, 30 und 32 enthält (vgl. oben zu Hilfsanträgen 1, 3
und 4). Diese erteilten Patentansprüche werden – ebenso wie der erteilte Pa-
tentanspruch 3 – gestrichen. Die Nummerierung und die Rückbezüge der übrigen
Patentansprüche werden entsprechend angepasst.

- 10 -
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5a entspricht Patentanspruch 1 gemäß Hilfs-
antrag 5 mit dem Unterschied, dass er zusätzlich die in Hilfsantrag 2a vorgenom-
mene Spezifizierung der Oberwand (10) enthält.

Hilfsantrag 6 (= Hilfsantrag 2 vom 1. Dezember 2016) entspricht Hilfsantrag 2 mit
dem Unterschied, dass der erteilte Patentanspruch 3 nicht komplett gestrichen
wird. Stattdessen werden im erteilten Patentanspruch 3 die Wörter „[…] die Ober-
wand (10) […]“ gestrichen.

Hilfsantrag 7 (= Hilfsantrag 3 vom 1. Dezember 2016) entspricht Hilfsantrag 3 mit
dem Unterschied, dass in Patentanspruch 1 das Merkmal des erteilten Patentan-
spruchs 16 nicht mit aufgenommen ist und dass die erteilten Patentansprüche 3
und 16 – mit Ausnahme der Wörter „[…] die Oberwand (10) […]“ in Patentan-
spruch 3 – nicht gestrichen werden.

Hilfsantrag 8 (= Hilfsantrag 4 vom 1. Dezember 2016) entspricht Hilfsantrag 7 mit
dem Unterschied, dass Patentanspruch 1 zusätzlich das Merkmal des erteilten
Patentanspruchs 25 (vgl. oben zu Hilfsantrag 4) enthält, wobei dieser Patentan-
spruch unter Anpassung der Nummerierung und Rückbezüge der weiteren Pa-
tentansprüche zusätzlich gestrichen wird.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie
verweist auf folgende Dokumente:

(A5K) Merkmalsgliederung
(B2) WO 00/03936 A1
(B3) WO 03/086905 A1 (Offenlegungsschrift des Streitpatents)

Nach Auffassung der Beklagten ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu.
Keine der von der Klägerin vorgelegten Druckschriften offenbare alle Merkmale
des Patentanspruchs 1. Insbesondere seien darin keine (im Wesentlichen) ebenen
Vorder-, Rück- oder Oberwände und Endflächen beschrieben.
- 11 -
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Keine der von der Klägerin genannten Kombinationen offenbare sämtliche seiner
Merkmale. Ausgehend von der nächstkommenden Druckschrift GDM1, bei der
keine im Wesentlichen ebenen Endflächen des Deckelteils vorhanden seien und
die Endflächen auch keine Bereiche im Sinne des Streitpatents aufwiesen, die die
Gestalt der Eier wiedergäben, könne der Fachmann keiner der weiteren Druck-
schriften einen Hinweis entnehmen, diese Merkmale vorzusehen. Die Druck-
schriften GDM2, GDM4 und GDM6 wiesen solche ebenen Flächen ebenfalls nicht
auf. Zudem wäre die GDM5 vom Fachmann im Hinblick auf das darin verwendete
durchsichtige Kunststoffmaterial und die damit verbundenen konstruktiven Beson-
derheiten nicht herangezogen worden.

Gleiches gelte für die Gegenstände der Hilfsanträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die auf die Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1
Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 a) EPÜ) gestützte Klage ist zulässig.

Insbesondere ist die mit Schriftsatz der Klägerin vom 10. November 2014 vorge-
nommene Klageerweiterung schon deshalb zulässig, weil sich die Beklagte hierauf
rügelos eingelassen hat (§ 267 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG). Die Klage erweist
sich auch als begründet.

I.

1. Das Streitpatent betrifft eine Schau- und Versandverpackungseinheit für
Eier oder ähnlich zerbrechliche Gegenstände (A1: [0001]).

- 12 -
Gemäß Streitpatent sind Verpackungen zum Verpacken und Transportieren zer-
brechlicher Gegenstände wie Eier in einer Vielzahl von Formen bekannt. Übli-
cherweise enthalten solche Verpackungen ein Unterteil mit passend ausgebildeten
Abteilungen für die Aufnahme des jeweiligen Gegenstandes, und ein Oberteil,
welches eine Abdeckung über dem Unterteil bildet. Eine derartige Verpackung
weist unter anderem den Nachteil auf, dass nur dem Oberteil eine ebene Gestalt
gegeben werden kann, welche das Aufbringen von Text und Bildern erlaubt, die
den Inhalt der Verpackung beschreiben.

Solche Verpackungen sind in einem Geschäft oft in einem Verkaufsgestell gesta-
pelt, und daher ist lediglich die vertikale Vorderseite für den Kunden sichtbar. Auch
reduzieren Löcher in dem Deckelteil die Möglichkeit, diese Fläche für schriftliche
und bildliche Information zu verwenden. Das Öffnen solcher Verpackungen ist
oftmals mühsam, da der Benutzer Vorsprünge in die Löcher hineindrücken muss,
um die Vorsprünge und die entsprechenden Löcher außer Eingriff zu bringen
(A1: [0002]).

2. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent die Aufgabe zu Grunde, eine
Verpackungseinheit für Eier oder ähnlich zerbrechliche Gegenstände vorzusehen,
welche folgende Möglichkeiten bietet, obwohl die Verpackungseinheit aus un-
durchsichtigem und vorzugsweise geformtem Pulpematerial hergestellt ist

a) Sie vermittelt aufgrund ihrer Gestalt eine klare, sichtbare Information über
den Inhalt der Einheit (A1: [0006]).

b) Sie bietet gleichzeitig gute Möglichkeiten, grafische und/oder bildliche Infor-
mationen auf großen Oberflächen der Einheit anzubringen (A1: [0006]).

c) Sie soll leicht zu öffnen und zu schließen sein (A1: [0007]).

d) Sie soll aus einer mechanisch starken Hüllenstruktur bestehen, welche den
darin enthaltenen Gegenstand schützt, diese Gegenstände über eine große
- 13 -
Oberfläche von innen stützt und der Verpackung im Allgemeinen mechani-
sche Stabilität zufügt (A1: [0008]).

e) Sie soll als eine zusammenhängende Einheit z. B. mittels Saugformen
(Vakuumformen) hergestellt werden können (A1: [0009]).

3. Gelöst wird diese Aufgabe mit einer Schau- und Verpackungseinheit des
folgenden Patentanspruchs 1:

1.1 Schau- und Versandpackungs-
einheit für Eier oder ähnliche
zerbrechliche Gegenstände,

A display and distribution
packaging unit for eggs or sim-
ilar fragile articles,

1.2 welche Einheit aus undurch-
sichtigem Material, z.B. ge-
formter Pulpe, hergestellt ist
und enthält:

said unit being made of an
opaque material, e.g. moulded
pulp and comprising:

1.3 ein Unterteil (2) mit nicht-ebe-
nen Seitenwänden von Abtei-
lungen (4), um zumindest teil-
weise den äußeren Konturen
der in der Einheit enthaltenen
Eier zu entsprechen;

a bottom part (2) comprising
non-planar side surfaces of
compartments (4) so as to
match at least partially the
outer contours of the eggs
contained within said unit;

1.4 ein Deckelteil (3) mit a cover part (3) comprising
1.4.1 einer Oberwand (10) und a top surface (10) and
1.4.2 im Wesentlichen ebenen Vor-
der- und Rückwänden (14, 15);
substantially planar front- and
rear surfaces (14, 15);
1.4.3 bei welcher das Deckelteil (3)
Bereiche (8) enthält, welche
die Gestalt der in der Einheit
where said cover part (3) com-
prises portions (8) reflecting
the shape of the eggs con-
- 14 -
enthaltenen Eier wiedergeben,
und

tained within said unit, and

dadurch gekennzeichnet ist,

characterised by

1.5.1 dass das Deckelteil (3) im We-
sentlichen ebene Endflä-
chen (20) an den Längsenden
des Deckelteils (3) aufweist,
und

that said cover part (3) com-
prises substantially planar end
faces (20) at the longitudinal
ends of the cover part (3) and

1.5.2 sich die Bereiche (8) an [/ auf]
Endflächen (20) des Deckel-
teils (3) an entweder einem
oder beiden Längsenden des
Deckelteils (3) befinden.

said portions (8) being located
on end faces (20) of said cover
part (3) at either one or both
longitudinal ends of the cover
part (3).


4. Bei dem vorliegend zuständigen Fachmann handelt es sich um einen
Ingenieur auf dem Gebiet der Verpackungstechnologie mit besonderen Kenntnis-
sen auf dem Gebiet der pulpebasierten Faserformverpackungen. Er arbeitet ge-
gebenenfalls mit einem Verpackungsdesigner zusammen.

II.

Der Gegenstand des Streitpatents ist nicht patentfähig (Art. 138 Abs. 1 a) EPÜ).
Er ist bereits nicht mehr neu, zumindest aber beruht er nicht auf einer erfinderi-
schen Tätigkeit.

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erfordert zunächst eine Auslegung
der Merkmale. Streitig ist zwischen den Parteien insbesondere die Bedeutung der
Merkmale 1.4.2, 1.4.3, 1.5.1 und 1.5.2. Sofern die Auslegung sich auch auf Merk-
- 15 -
male der Hilfsanträge auswirkt, wird zu diesen ebenfalls bereits Stellung genom-
men.

1.1 Nach Merkmal 1.5.2 sind die Bereiche des Deckelteils, welche die Gestalt
der in der Einheit enthaltenen Eier wiedergeben „on substantially planar end
faces“. Der Klägerin ist zunächst zuzustimmen, dass die Übersetzung von „on“ mit
„an“ nicht ganz geglückt ist, da üblicherweise „on the surface“ mit „auf der Oberflä-
che“ zu übersetzen ist (vgl. auch Übersetzung von „on the under side“ in Merk-
mal 29.11 von Hilfsantrag 1 als „auf dessen Unterseite“). Jedoch macht dies im Er-
gebnis keinen Unterschied, da die englischsprachige Fassung maßgebend ist und
– sofern im Deutschen der Unterschied zwischen „an“ und „auf“ überhaupt zum
Tragen kommt – im Zweifelsfall die Präposition „an“ im Sinne von „auf“ zu verste-
hen ist. Die für den Fachmann erkennbare Bedeutung ist jedenfalls, dass diese
Bereiche von den Endflächen hervorstehend angeordnet sind.

1.2 Das Merkmal 1.4.3 zur Gestalt der in der Einheit befindlichen Eier ist im
Streitpatent definiert (A1: [0013]). Demnach reicht es, wenn dem Betrachter eine
klare Vorstellung einer Eiform vermittelt wird, ohne notwendigerweise eine Gestalt
zu haben, welche genau einem Ei entspricht. Daher können in diesem Zusam-
menhang Oberflächen und Teiloberflächen einer Anzahl unterschiedlicher Dreh-
körper, z. B. eines Ellipsoids, die Gestalt eines Eies wiedergeben. In der Folge ist
dieser Begriff weit auszulegen. Beispielweise fallen unter das Merkmal auch Dreh-
körper, welche mehreckig sind, Abflachungen oder Kanten haben, sofern noch die
Eiform im weitesten Sinne erkannt werden kann. Dabei spielt nicht nur die ein-
zelne Eiform, sondern das Zusammenwirken der einzelnen Eiformen (ggf. mit dem
Unterteil) eine Rolle, um streitpatentgemäß dem „Betrachter eine klare Vorstellung
zu vermitteln“. Dagegen spricht dann auch nicht, dass gemäß Abs. [0011] des
Streitpatents die Einheit auch dann eine „klare Vorstellung“ vermitteln soll, wenn
nur der Deckelteil sichtbar ist (A1: [0011], Sp. 3, Z. 15-19). Denn eine „klare Vor-
stellung“ ist höchst subjektiv und im Übrigen kein zur Abgrenzung geeignetes
technisches Merkmal.

- 16 -
1.3 Auszulegen ist, was im „Wesentlichen ebene Vorder- und Rückwände“ ge-
mäß Merkmal 1.4.2 bedeuten und was unter „im Wesentlichen ebenen Endflä-
chen“ nach Merkmal 1.5.1 zu verstehen ist. Nach Unteranspruch 3 des Streitpa-
tents A1 (ursprüngliche Anmeldung B3: Unteranspruch 5) kann die eiförmige Aus-
gestaltung der Längsenden des Deckelteils auch die Oberwand sowie die Vorder-
und Rückwand betreffen. Gemäß ursprünglicher Anmeldung können sogar nur
diese Flächen betroffen sein, ohne dass die Seitenflächen eiförmige Ausgestal-
tungen haben (B3: Unteranspruch 5 ist auch auf Patentanspruch 1 direkt rückbe-
zogen). Deshalb ist der Begriff „im Wesentlichen eben“ funktionell auszulegen,
nämlich dahingehend, dass entsprechend der Aufgabe neben der klaren, sichtba-
ren Information über den Inhalt der Einheit eine gute Möglichkeit besteht, grafische
und/oder bildliche Informationen auf „großen“ Oberflächen anzubringen
(A1: [0006]).

Dies geschieht streitpatentgemäß dadurch, dass eine klare Unterteilung des De-
ckelteils in solche Bereiche, welche die Gestalt der Eier wiedergeben, und die üb-
rigen Bereiche des Deckelteils erfolgt (A1: [0016], Sp. 4, Z. 3-5). Diese (nur relativ
„großen“) übrigen Bereiche sollen dann im Wesentlichen eben sein (A1: [0016],
Sp. 4, Z. 10-14), offenbar um sie leichter bedrucken oder bekleben zu können
vgl. A1: [0006], Sp. 2, Z. 42-44). Damit sind sowohl das Merkmal 1.4.2 als auch
das Merkmal 1.5.1 bereits dann erfüllt, wenn neben den eiförmigen Bereichen
auch ebene und damit (leicht) bedruckbare bzw. beklebbare Bereiche auf einer
jeweiligen (Teil-) Fläche der Vorderwand, Rückwand oder Endfläche des Deckel-
teils vorhanden sind. Denn mit ebenen (Teil-) Flächen werden bedruckbare bzw.
beklebbare Bereiche und streitpatentgemäß eiförmige Bereiche ausreichend „klar“
im Sinne des Streitpatents unterteilt.

Die Beklagte möchte dagegen ausgehend von den Figuren des Streitpatents (dort
insbesondere Fig. 5) „im Wesentlichen eben“ dahingehend verstehen, dass „das
Deckelteil quasi an allen seinen Endflächen von jeweils einer ebenen Fläche be-
grenzt ist“ (Schriftsatz vom 1. April 2015: S. 3, letzter Abs., letzter Satz) bzw. „dass
die einzelnen Vorder- und Rückwände sowie Seitenwände an den sich berühren-
- 17 -
den Bereichen miteinander über eine gemeinsame Begrenzungskante verbunden
sind“ (Schriftsatz vom 1. Dezember 2016: Abs. S. 3 auf 4). Diese mit Hilfe der Fi-
guren einschränkende Auslegung bleibt jedoch unter dem Sinngehalt des Pa-
tentanspruchs und seiner sich dem Fachmann mittels der Beschreibung erschlie-
ßenden Auslegung, weshalb aus den oben genannten Gründen die Merkmale
1.4.2 und 1.5.1 von der Beklagten zu eng ausgelegt werden.

Nach Ansicht der Beklagten erfordere das Merkmal 1.5.1 auch, dass große Ober-
flächen gebildet werden, an denen grafische und/oder bildliche Informationen an-
gebracht werden können. Dabei übersieht die Beklagte jedoch, dass sich der Ab-
schnitt des Streitpatents, der die Größe der Oberflächen für grafische und/oder
bildliche Informationen behandelt, auf die Oberfläche des gesamten Deckelteils
bezieht (A1: Sp. 4, Z. 10-16). Die Größe der Endflächen ist weder Gegenstand
des Merkmals 1.5.1 noch wird darüber eine Aussage im Streitpatent getroffen.
Auch sind – wie oben bereits erwähnt – gemeinsame Kanten zwischen
Seitenflächen und Vorder- bzw. Rückwand nicht Gegenstand der Patentansprüche
oder des Streitpatents. Wesentlich nach Streitpatent ist es vielmehr, dass die ei-
förmigen Bereiche eine klare Unterteilung zwischen den im Wesentlichen ebenen
Endflächen und den gleichmäßig gekrümmten eiförmigen Bereichen ermöglichen
(A1: Sp. 4, Z. 16-20).

Im Übrigen ist der Begriff „groß“ relativ und schon deshalb breit auszulegen. Folg-
lich ist eine „große Oberfläche“ – welche im Übrigen im Patentanspruch 1 nach
Streitpatent nicht vorkommt – bereits dann verwirklicht, wenn sie ausreichend
groß ist, um (beliebige) grafische und/oder bildliche Informationen darauf anzu-
bringen.

1.4 Ob die Übersetzung von „top surface“ in Merkmal 1.4.1 mit „Oberwand“ ge-
eignet gewählt ist, kann dahingestellt bleiben. Denn wie bei den Begriffen „Vorder-
und Rückwand“ in Merkmal 1.4.2 handelt es sich dabei um eine Oberseite bzw.
Vorder- und Rückseiten. Die in der deutschen Übersetzung für „surface“ oder
„face“ verwendeten Begriffe „Seite“, „Wand“ oder „Fläche“ sind streitpatentgemäß
- 18 -
daher als synonym zu verstehen. Da die Oberseite/ Oberwand/Oberfläche gemäß
Unteranspruch 3 und Abs. [0017] auch die Gestalt der in der Einheit enthaltenen
Eier wiedergeben kann, unterliegt Merkmal 1.4.1 keinen Einschränkungen bezüg-
lich seiner Oberfläche.

An dieser Auslegung ändert sich auch nichts, wenn die Beklagte die Oberwand als
„im Wesentlichen eben“ verstehen möchte. Auch wenn in Abs. [0016], Sp. 4,
Z. 14-15 des Streitpatents expressis verbis von einer im Wesentlichen ebenen
Oberfläche (der Oberseite) die Rede ist (vgl. nachfolgend Merkmal 1.4.12 der
Hilfsanträge), ist „im Wesentlichen eben“ in Verbindung mit Abs. [0017] des Streit-
patents dahingehend auszulegen, dass die Oberwand neben den ebenen, be-
druckbaren Bereichen auch eiförmige Bereiche aufweisen kann (vgl. auch oben
Abschnitt II.1.3 zur Auslegung des Begriffs „im Wesentlichen eben“).

Auch der in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Ansicht der Beklagten,
dass aufgrund des Begriffs „furthermore“ („weiterhin“) in Unteranspruch 3 bzw.
Abs. [0017] des Streitpatents die eiförmigen Bereiche ausgehend von den Seiten-
wänden lediglich in die Oberwand hineinragen würden, kann nicht gefolgt werden.
Denn nach Abs. [0017] können die eiförmigen Bereiche auf („on“) einer verblei-
benden Fläche (als auch auf der Oberwand) angeordnet werden.

Zu keiner anderen Beurteilung gelangt der Senat, wenn die Beklagte mit den
Hilfsanträgen 2 bis 5 den Unteranspruch 3 vollständig streicht oder gemäß den
Hilfsanträgen 6 bis 8 den Begriff „Oberwand“ aus dem Unteranspruch 3 streicht.
Denn die Auslegung ist unverändert mittels der Beschreibung (hier insbesondere
Abs. [0017]) vorzunehmen, was zu keiner Einschränkung der Bedeutung einer „im
Wesentlichen ebenen Oberwand“ führt.

1.5 Auch der Begriff „Grundbereich der eiförmigen Abteilungen“ von Unteran-
spruch 29 (nachfolgend Merkmal 29.11 des Hilfsantrags 1) erfordert eine Ausle-
gung. Der Begriff „base portion“ kommt abgesehen von Unteranspruch 29 lediglich
in den Absätzen [0025] und [0036] des Streitpatents vor (ursprüngliche Anmel-
- 19 -
dung B3: Abs. S. 7 auf 8; S. 10, Abs. 2) und wird in den Figuren mit Bezugszei-
chen 19 benannt. Nach Abs. [0036] des Streitpatents ist der gebogene Wandbe-
reich 8 des Deckelteils Bestandteil der Abteilungen 4 („compartments“), weshalb
mit Grundbereich der im Unterteil befindliche Abschnitt der Abteilungen 4 gemeint
ist (vgl. auch Abs. [0015], Satz 1 des Streitpatents). Diese gegebenenfalls (vgl.
hierzu Unteranspruch 7) auch im Unterteil an ihrer Außenfläche den Konturen von
Eiern entsprechenden Abteilungen sind gemäß Merkmal 29.11 im Unterteil durch
Stützrippen 11 miteinander verbunden. Dabei müssen die Stützrippen nicht bis zur
unteren Fläche des Unterteils gezogen sein, da erst mit Merkmal 30.11 die Stütz-
rippen 11 zusammen mit dem Grundbereich 19 eine im Wesentlichen ebene
Oberfläche zum Aufstellen der Einheit bieten sollen.

Dagegen sieht die Beklagte die Abteilungen lediglich als die Vertiefungen (im Un-
terteil) an, weshalb sie unter „Grundbereiche der Abteilungen“ dann die Bereiche
verstanden wissen will, welche die Vertiefungen nach unten begrenzen (Schrift-
satz vom 1. April 2015: S. 20, Abs. 1). Diese Auslegung ist jedoch – wie oben ge-
zeigt – nicht durch das Streitpatent und die ursprüngliche Offenbarung gedeckt.

1.6 Das Merkmal 1.3 lässt letztlich offen, ob sich im Unterteil die nicht ebenen
Seitenwände der Abteilungen, welche teilweise den äußeren Konturen der in der
Einheit enthaltenen Eier entsprechen, auf die äußere oder die innere Form der
Abteilungen des Unterteils beziehen. Unter Berücksichtigung von Unteranspruch 7
ist damit zunächst die innere Kontur gemeint. Dies kann aber letztlich dahingestellt
bleiben, da fachübliche Verpackungen des Standes der Technik ausreichend
dünnwandig sind, so dass Merkmal 1.3 erfüllt ist, unabhängig davon ob die Innen-
oder Außenseite betrachtet wird

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Streitpatent (Hauptantrag) ist
gegenüber der Druckschrift GDM1 und auch gegenüber der Druckschrift GDM4
nicht mehr neu.

- 20 -
2.1 Die Druckschrift GDM1 beschreibt einen Eierkarton aus geformter Pulpe
(GDM1: Sp. 1, Z. 15-19 // Merkmale 1.1, 1.2). Das Unterteil weist eine Mehrzahl
von Zellen für die Aufnahme von Eiern auf (GDM1: Fig. 4 i. V. m. Sp. 2, Z. 25-26
und Z. 53-54). Wie z. B. aus Fig. 1 ersichtlich ist, entsprechen die Zellen (innen)
zumindest teilweise den Konturen der in der Einheit enthaltenen Eier im Sinne von
Merkmal 1.3.

Der Eierkarton der GDM1 soll so gestaltet sein dass er unter vertretbaren Kosten
produziert werden kann und derart versteift ist, insbesondere sein Deckelteil, dass
bei einer Stapelung ein Zerbrechen der Eier verhindert wird (GDM1: Sp. 1,
Z. 47-53). Eine weitere Besonderheit des Eierkartons der GDM1 soll darin liegen,
dass er quer entlang der Linien 6-6 von Fig. 1 bzw. 5-5 von Fig. 4 geteilt werden
kann, um z.B. zwei getrennte 6er Kartons zu erhalten, wobei die geteilten Kartons
weiterhin stabil sein und die Eier schützen sollen (GDM1: Sp. 1, Z. 18-19 „two-by-
six carton“, Z. 59-68).

Gleichzeitig benennt und zeigt die GDM1 auch ein Deckelteil 11 mit Wänden 20
(„panels“) (GDM1: Fig. 1, 6 i. V. m. Sp. 2, Z. 26-27, Z. 44 // Merkmale 1.4, 1.4.1)
und im Wesentlichen ebenen Vorder- und Rückwänden 35, 36 (GDM1: Sp. 3,
Z. 1-2 // Merkmal 1.4.2). Auf derartigen großen Flächen können gemäß der GDM1
leicht Werbeaufdrucke aufgebracht werden (GDM1: Sp. 1, Z. 30-32).

Aus Fig. 2 in Verbindung mit Fig. 3 der GDM1 wird aber auch deutlich, dass der
Eierkarton im Deckelteil an den Seitenwänden gekrümmte Abschnitte 61 und 62
(„curved portions“) aufweist, welche sich an einen nach unten und außen schräg
verlaufenden ebenen Abschnitt 60 („planar portion“) anschließen (GDM1: Sp. 3,
Z. 34-38 i. V. m. Fig. 2, 3). Der ebene Abschnitt 60 liegt zwischen den beiden ge-
krümmten Abschnitten 61 und 62.

- 21 -


Die Abschnitte 61 und 62 sind ersichtlich derart gekrümmt, dass sie die Gestalt
der in der Einheit enthaltenen Eier wiedergeben, was bei der gebotenen Ausle-
gung dem Merkmal 1.4.3 entspricht.



Gleichzeitig stellt der Abschnitt 60 eine ebene Endfläche im Sinne von Merk-
mal 1.5.1 dar. Damit sind die eiförmigen Bereiche aber an den Endflächen des
Deckelteils gemäß Merkmal 1.5.2 angeordnet.

Somit sind alle Merkmale 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.4.1, 1.4.2, 1.4.3, 1.5.1, 1.5.2 des
Streitpatents aus der GDM1 bekannt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1
nach Streitpatent ist daher nicht neu gegenüber der GDM1.

2.2 Die Druckschrift GDM4 zeigt das Design eines Eierkartons (GDM4: Titel //
Merkmale 1.1, 1.2). Wie unmittelbar aus der Fig. 1 ersichtlich ist, weist der Eier-
karton ein Unterteil im Sinne von Merkmal 1.3 auf. Die wabenartigen quadrati-
- 22 -
schen Oberseiten stellen eine Oberwand des Deckelteils (Merkmal 1.4) im Sinne
von Merkmal 1.4.1 dar. Entgegen der Ansicht der Beklagten muss die Oberwand
nach Merkmal 1.4.1 nicht eben sein (vgl. Abschnitt II.1.4). Vielmehr können nach
Unteranspruch 3 und Abs. [0017] des Streitpatents die Bereiche, welche die Ge-
stalt der Eier wiedergeben, auch auf der Oberwand, Vorderwand oder Rückwand
sein.



Die in Fig. 1 grün gefärbten Abschnitte (im Schwarz-Weiß-Druck: dunkles grau)
entsprechen Merkmal 1.4.3 (die Färbung entstammt der Klageschrift vom
15. August 2016, S. 26). Gleichzeitig sind die orange (helles grau) eingefärbten
Flächen im Wesentlichen ebene Flächen im Sinne von Merkmal 1.5.1, wie un-
schwer aus der Fig. 3 zu entnehmen ist, welche einen Querschnitt entlang der Li-
nie 3-3 von Fig. 2 zeigt. Die eiförmigen Bereiche stehen von diesen ebenen Flä-
chen hervor.

Fig. 3

Da gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents eine Festlegung für die Lage der
Vorder- und Rückwände von Merkmal 1.4.2 erfolgt, kann die Seite mit vier Eiern in
Reihe als Vorder- bzw. Rückwand im Sinne von Merkmal 1.4.2 gesehen werden
- 23 -
und die Seiten mit den drei Eiern in Reihe als Endflächen gemäß Merkmal 1.5.2,
zumal auf der linken Seite der Fig. 3 eine Falte bzw. ein Scharnier zwischen De-
ckelteil und Unterteil ersichtlich ist. Damit sind diese Vorder- oder Rückwände
aber auch „im Wesentlichen eben“ im Sinne des Merkmals 1.4.3.

Im Ergebnis zeigt der Eierkarton der GDM4 die Merkmale 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.4.1,
1.4.2, 1.4.3, 1.5.1, 1.5.2 des Streitpatents. Der Gegenstand des Patentan-
spruchs 1 nach Streitpatent ist daher nicht neu gegenüber der GDM4.

Wenn die Beklagte demgegenüber meint, dass die „konvex gekrümmten Ausfor-
mungen“ der GDM4 einer „im Wesentlichen ebenen“ Vorder- oder Rückwand ent-
gegenstehen, so ist dies bei der streitpatentgemäß gebotenen Auslegung des
Merkmals „im Wesentlichen eben“ nicht zutreffend (vgl. Abschnitt II.1.3).

Soweit die Beklagte ferner darauf verweist, dass die ebenen Flächen der GDM4
nicht „groß“ sind, was mit Merkmal 1.5.1 impliziert sein soll, ist das Merkmal „groß“
keine Eigenschaft, welche mit dem Gegenstand von Patentanspruch 1 nach
Streitpatent zum Ausdruck kommt. Die ebenen Seitenflächen der Verpackung von
Fig. 1 der GDM4 weisen aber im Übrigen ausreichend große ebene Oberflächen
zum Aufbringen von grafischen und/oder bildlichen Informationen auf (vgl. Ab-
schnitt II.1.3).

Sofern die Beklagte die ebenen Flächen im Deckelteil an der Vorder- bzw. Rück-
wand der Fig. 3 der GDM4 als Stege verstanden wissen will, ändert dies nichts da-
ran, dass die besagten Bereiche auch als im Wesentlichen ebene Vorder- und
Rückwände im Sinne von Merkmal 1.4.3 zu sehen sind. Somit werden schlicht
beide Eigenschaften – die der im Wesentlichen ebenen Fläche als auch die von
stabilisierenden Stegen – durch die Ausgestaltung der GDM4 erfüllt. Gleiches gilt
für das Unterteil.

Auch steht der Neuheitsschädlichkeit nicht entgegen, dass Deckelteil und Unterteil
des Eierkartons der GDM4 im Wesentlichen gleich gestaltet sind (vgl. Fig. 3), wie
- 24 -
dies die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat. Denn auch das
streitpatentgemäße Merkmal 1.3 schließt diese Ausgestaltung nicht aus. Zwar wird
dort von „nicht ebenen Seitenwänden“ gesprochen. Diese beziehen sich jedoch
nicht auf die gesamte Seitenwand, sondern auf die einzelnen Abteilungen, welche
der äußeren Kontur eines Eis entsprechen sollen. Die „nicht ebenen Seitenwände“
der Abteilungen von Merkmal 1.3 haben somit ihre Entsprechung in den eiförmig
hervorstehenden Bereichen der GDM4.


III.

Das Streitpatent hat auch in der Fassung der insgesamt zwölf Hilfsanträge keinen
Bestand.


1. Durch die Hilfsanträge 1 bis 8 ergeben sich gegenüber Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag Änderungen bzw. Ergänzungen, welche im Folgenden kursiv gesetzt
sind. Mit den hochgestellten Ziffern wird angegeben, ab welchem Hilfsantrag das
Merkmal in die Fassung eines Patentanspruchs aufgenommen ist.

1.1 Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 kommen die Merkmale 29.11
und 30.11 zur Anspruchsfassung des Hauptantrags hinzu.

29.11 Bei der Schau- und Verpa-
ckungseinheit ist das Unter-
teil (2) auf dessen Unter-
seite (18) mit einem Muster
aus Stützrippen (11) versehen,
welche die Grundbereiche (19)
der eiförmigen Abteilungen (4)
in dem Unterteil (2) verbinden,
wodurch die mechanische
The bottom part (2) of the dis-
play and distribution packaging
is on the under side (18)
hereof provided with a pattern
of supporting ribs (11) con-
necting base portions (19) of
the egg-shaped compart-
ments (4) in the bottom part
(2), whereby the mechanical
- 25 -
Stärke der Einheit vergrößert
ist.

strength of the unit is in-
creased.

30.11 Die Grundbereiche (19) und
die Stützrippen (11) definieren
eine im Wesentlichen ebene
Oberfläche zum Aufstellen der
Einheit.

The base portions (18) and
said supporting ribs (19) define
a substantially planar surface
for placement of the unit.


1.2 Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 werden die Merkmale 1.2 und
1.4.1 nach Hauptantrag wie folgt abgeändert.

1.22 welche Einheit aus undurch-
sichtigem Material, z.B. un-
durchsichtiger geformter
Pulpe, hergestellt ist und ent-
hält:

said unit being made of an
opaque material, e.g. moulded
pulp and comprising:

1.4.12 einer im Wesentlichen ebenen
Oberwand (10) und

a substantially planar top sur-
face (10) and


1.2a Mit der Fassung „a“ der Hilfsanträge 2 bis 5 kommt jeweils das folgende
Merkmal zum Patentanspruch 1 hinzu.

A Bei der Schau- und Verpackungseinheit ist die Oberwand (10) im
gesamten Bereich, der durch die im Wesentlichen ebenen Vorder-
und Rückwände (14, 15) sowie durch die Endflächen (20) be-
grenzt ist, im Wesentlichen eben.

- 26 -
1.3 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 hat gegenüber dem Hauptantrag
die zusätzlichen bzw. abgeänderten Merkmale 29.11, 30.11, 1.22 und 1.4.12 der
Hilfsanträge 1 und 2. Zusätzlich kommen die Merkmale 16.13, 24.13 und 32.13
hinzu.

16.13 Bei der Schau- und Verpa-
ckungseinheit ist das Deckel-
teil (3) auf dessen ebener Vor-
derseite (14) zum Eingriff mit
einem oder mehreren Vor-
sprüngen (7) an dem Unter-
teil (2) mit mindestens einer
Öffnung (9) versehen ist.

The cover part (3) of the dis-
play and distribution packaging
is on the planar front side (14)
hereof provided with at least
one opening (9) for engage-
ment with one or more
protrusions (7) provided on
said bottom part (2).

24.13 Bei der Schau- und Verpa-
ckungseinheit sind das Unter-
teil (2) und das Deckelteil (3)
mittels eines Scharnierbe-
reichs (12) miteinander ver-
bunden, welcher sich entlang
eines Randbereiches der Ver-
bindung zwischen dem Unter-
und Deckelteil (2, 3) erstreckt.

The bottom part (2) and said
cover part (3) of the display
and distribution packaging are
connected to each other by
means of a hinge portion (12)
extending along one edge por-
tion of the interface between
said bottom and cover
parts (2, 3).

‚32.13 Bei der Schau- und Verpa-
ckungseinheit sind einer oder
mehrere Vorsprünge (7) auf
einer elastischen Lasche vor-
gesehen, welche sich längs
eines oberen Randbereiches
des Unterteils (2) befindet.

One or more protrusions (7)
are provided on a flexible flap
of the display and distribution
packaging (6) placed along
one upper edge portion of the
bottom part (2).

- 27 -
1.4 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 hat gegenüber dem Hauptantrag
die zusätzlichen bzw. abgeänderten Merkmale 1.22, 1.4.12, 16.13, 24.13 und 32.13
der Hilfsanträge 2 und 3. Zusätzlich kommt das Merkmal 25.14 hinzu.

25.14 Bei der Schau- und Verpa-
ckungseinheit neigt sich die
Verbindung zwischen dem De-
ckelteil (3) und dem Unter-
teil (2) von der Rückseite der
Verpackungseinheit zu dessen
Vorderseite abwärts und resul-
tiert so im Verhältnis zu der
Rückwand (15) des Deckelteils
in einer höheren Vorder-
wand (14) des Deckelteils (3).

The interface between said
cover part (3) and said bottom
part (2) of the display and dis-
tribution packaging inclines
downwardly from the rear side
of the package unit to the front
side hereof, thus yielding a
higher front side (14) of the
cover part (3) than rear
side (15) of the cover part.


1.5 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 hat gegenüber dem Hauptantrag
die zusätzlichen bzw. abgeänderten Merkmale 29.11, 30.11, 1.22, 1.4.12, 16.13,
24.13 und 32.13 und 25.14 der Hilfsanträge 1, 2, 3 und 4.

1.6 Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 werden die Merkmale 1.2 und
1.4.1 nach Hauptantrag in die Merkmale 1.22 und 1.4.12 von Hilfsantrag 2 geän-
dert.

1.7 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 hat gegenüber dem Hauptantrag
die zusätzlichen bzw. abgeänderten Merkmale 29.11, 30.11, 1.22, 1.4.12, 24.13 und
32.13 der Hilfsanträge 1 und 2 und 3.

1.8 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 8 hat gegenüber dem Hauptantrag
die zusätzlichen bzw. abgeänderten Merkmale 29.11, 30.11, 1.22, 1.4.12, 24.13,
32.13 und 25.14 der Hilfsanträge 1, 2, 3 und 4.
- 28 -
2. Die neu hinzugekommenen oder abgeänderten Merkmale der Hilfsan-
träge 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 sind zulässig. Sie sind sowohl Gegenstand des
Streitpatents (A1) als auch ursprünglich offenbart (B3). Das Merkmal A sieht der
Senat als eine unzulässige Klarstellung an, so dass es nicht zulässig ist (dazu un-
ten 2.2).

2.1 Die Merkmale 29.11, 30.11, 16.13, 24.13, 32.13 und 25.14 ergeben sich
unmittelbar aus den erteilten Unteransprüchen 29, 30, 16, 24, 32 und 25 des
Streitpatents A1 (Unteransprüche 31, 32, 18, 26, 34 und 27 der ursprünglichen
Anmeldung B3).

Das Merkmal 1.4.12 stellt eine zulässige Beschränkung auf das fakultative Teil-
merkmal dar. Das Merkmal 1.4.12 der im Wesentlichen ebenen Oberwand ergibt
sich aus Sp. 4, Z. 14-15 sowie Sp. 7, Z. 18 des Streitpatents A1 (B3: S. 4, Z. 33
sowie S. 8, Z. 33) und ist daher ebenfalls zulässig.

2.2 Das Merkmal A ist wörtlich so im Streitpatent nicht offenbart. Es bedeutet
aber nichts anderes, als was mit Merkmal 1.4.12 zur im Wesentlichen ebenen
Oberwand bereits gesagt ist, nämlich, dass die Oberwand, welche durch im We-
sentlichen ebene Vorder- und Rückwände begrenzt ist, im Wesentlichen eben ist
und zwar im gesamten Bereich. Denn eine Offenbarung, dass gemäß Merk-
mal 1.4.12 die Oberwand nur in Teilbereichen „im Wesentlichen eben“ sein kann,
ist dem Streitpatent nicht zu entnehmen. Damit wird aber mit Merkmal A nur etwas
klargestellt, was durch Merkmal 1.4.12 bereits unter Schutz gestellt werden soll.
Als bloße Klarstellung ist das Merkmal damit keine Beschränkung des Streitpa-
tents und somit nicht zulässig (vgl. Busse, PatG, 8. Aufl., § 82, Rn. 110; Schulte,
PatG, 9. Aufl., § 81, Rn. 120; Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren,
6. Aufl., Rn. 313, 346).

2.3 Die Streichung des erteilten Unteranspruchs 3 in den Hilfsanträgen 2 bis 5
ist zulässig, anders als die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingewendet
hat. Denn dem Patentinhaber ist es unbenommen, auf Patentansprüche oder Teile
- 29 -
daraus zu verzichten, sofern damit nicht der Schutzbereich des Patents erweitert
wird (§ 22 Abs. 1 PatG). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da durch die Streichung
des abhängigen Unteranspruchs 3 der Schutzbereich des unabhängigen Pa-
tentanspruchs 1 nicht berührt wird. Gleichwohl ist auch die Lehre des Streitpatents
nicht geändert, da der Begriff „Oberwand“ weiterhin unter Rückgriff auf die Be-
schreibung auszulegen ist. Der gestrichene Unteranspruch 3 entspricht dabei in-
haltlich dem unverändert gebliebenen Abs. [0017] des Streitpatents, i. V. m. Sp. 4,
Z. 14-16, worin zum Ausdruck kommt, was die in Abs. [0017] genannten „verblei-
benden Flächen des Deckelteils“ sind. An der Auslegung von Merkmalen der Pa-
tentansprüche ändert sich jedenfalls dadurch nichts.

Gleiches gilt sinngemäß, wenn in Unteranspruch 3 nach Hilfsanträgen 6 bis 8 je-
weils der Begriff „Oberwand“ aus der Aufzählung gestrichen wird.

3. Die geänderten oder zusätzlichen Merkmale der Hilfsanträge können den
Gegenständen des jeweiligen Patentanspruchs 1, sofern sie gegenüber der GDM1
oder GDM4 neu sind, jedenfalls keine erfinderische Tätigkeit verleihen.

Bei der folgenden Abhandlung der Hilfsanträge werden jeweils auch Merkmale
von nachfolgenden Hilfsanträgen genannt, soweit sie sich aus den zitierten Stellen
der Entgegenhaltungen bereits ergeben.

3.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist gegenüber
der GDM4 bereits nicht mehr neu. Er beruht aber auch gegenüber der GDM1 nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a) Ein Muster aus Stützrippen gemäß Merkmal 29.11 ist entsprechend der
gebotenen Auslegung des Begriffs „Grundbereich“ (vgl. Abschnitt II.1.5) auch mit
der Druckschrift GDM4 vorbeschrieben (GDM4: Fig. 3, V-förmige Verbindungs-
stege im Unterteil des Eierkartons). Der „Grundbereich der eiförmigen Abteilun-
gen“ ist streitpatentgemäß nämlich alles, was zum Unterteil der Abteilungen 4 des
Streitpatents gehört. Die V-förmigen Verbindungsstege im Unterteil des Eierkar-
- 30 -
tons (vgl. GDM4: Fig. 3) sind daher nichts anderes als Stützrippen im Sinne des
Merkmals 29.11.

Die Grundbereiche und die Stützrippen definieren gemäß Merkmal 30.11 eine im
Wesentlichen ebene Oberfläche zum Aufstellen der Einheit. Die Stützrippen der
GDM4 (Fig. 1 bis 3) bilden zusammen mit den Spitzen der eiförmigen Zellen des
Unterteils, welche im streitpatentgemäßen Verständnis zum Grundbereich zählen,
eine im Wesentlichen ebene Oberfläche zum Aufstellen der Einheit gemäß Merk-
mal 30.11.

Damit ist der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nicht mehr neu
gegenüber der GDM4.

b) Aus der Fig. 3 in Verbindung mit Fig. 4 der Druckschrift GDM1 sind Ele-
mente ersichtlich, die in Form von Stegen die Zellen des Unterteils miteinander
verbinden. Dabei ist es entgegen der Ansicht der Beklagten unerheblich, ob die
Funktion dieser Stege als Stützrippen im Sinne des Merkmals 29.11 benannt ist.
Denn aufgrund der mit dem Streitpatent vergleichbaren baulichen Ausgestaltung
ist von einer gleichen Wirkung auszugehen. Das Merkmal 29.11 ist daher in der
GDM1 vorbeschrieben.

Im Unterschied zum Streitpatent erstrecken sich die Stützrippen der GDM1 nicht
bis zum Packungsboden, wo sie gemeinsam mit dem Grundbereich eine im We-
sentlichen ebene Oberfläche zum Aufstellen der Einheit bilden.

In der Erstreckung der Stützrippen in Richtung Packungsboden gemäß Merk-
mal 30.11 liegt jedoch eine im Belieben des Fachmanns je nach gewünschter Ver-
steifung liegende Maßnahme. Denn zum einen ist dem Fachmann allgemein be-
kannt, dass die Fläche eines Elements quadratisch in sein Flächenträgheitsmo-
ment eingeht, weshalb eine größere Fläche zwangsläufig die mechanische Festig-
keit erhöht. Zum anderen regt ihn auch die als gattungsgemäße Schrift in Betracht
zu ziehende GDM4 dazu an, Stützrippen bis zum Packungsboden zu ziehen, so-
- 31 -
fern er hierzu einer Anregung bedarf. Damit ist auch die im Streitpatent geltend
gemachte bessere Stapelbarkeit (der befüllten und geschlossenen Verpackungs-
einheiten) durch Vergrößerung der Stützrippen (A1: [0025], Sp. 5, Z. 53-57) eine
für den Fachmann aufgrund seiner Kenntnisse oder der GDM4 naheliegende
Maßnahme.

Soweit die Beklagte meint, dass das Hinzufügen von Stützrippen (die sich bis zum
Packungsboden erstrecken) nicht nahe gelegen habe, da sie zusätzlichen Materi-
albedarf darstellten und die Stapelbarkeit der unbefüllten Verpackungen in ihrem
geöffneten Zustand erschwerten (Schriftsatz vom 1. Dezember 2016: S. 8), kann
dies den Senat nicht überzeugen. Gleiches gilt auch für die in der mündlichen
Verhandlung gezeigten Modelle von Verpackungen, bei denen durch die derart
verlängerten Stützrippen die Stapelung der Verpackungen erschwert werde, weil
in der Höhe mehr Platz benötigt werde. Denn die Stapelbarkeit der unbefüllten,
geöffneten Verpackungen hängt (auch) von der Formgebung ihrer Innenseite ab.
Diese Innenseite wird der Fachmann aber aufgrund seines Fachwissens in geeig-
neter Weise gestalten, so dass die gewünschte Stapelbarkeit der unbefüllten, ge-
öffneten Verpackungen erhalten bleibt. Zudem wird die Stapelbarkeit im Streitpa-
tent an keiner Stelle angesprochen. Sofern die Beklagte hierzu aber auf die GDM6
verweist (GDM6: Sp. 1, Z. 10-12), zeigt dies vielmehr, dass der Erhalt der Stapel-
barkeit eine für den Fachmann naheliegende Maßnahme war, auch wenn sich die
Stützrippen bis zum Packungsboden erstrecken sollen. Die hierzu erforderlichen
Änderungen im Packungsdesign sind vielmehr fachüblich.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht daher gegen-
über der GDM1 in Verbindung mit der beispielsweise aus der GDM4 angeregten
fachüblichen Handlungsweise nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist gegenüber
der GDM4 nicht neu, zumindest aber beruht er gegenüber der GDM4 oder GDM1
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
- 32 -
a) Mit Merkmal 1.4.12 wird die Oberwand als „im Wesentlichen eben“ spezifi-
ziert. Gemäß der gebotenen breiten Auslegung des Begriffes „im Wesentlichen
eben“ (vgl. Abschnitt II.1.4) ist eine derartige Oberwand mit den Figuren der
Druckschrift GDM4 verwirklicht. Es fallen nämlich die mittigen ebenen Flächen
zwischen den eiförmigen Bereichen des Oberteils – wie in den folgenden Fig. 2
und 3 durch grüne Einfärbung (im Schwarz-Weiß-Druck: dunkles grau) verdeut-
licht (aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 9. Januar 2017: S. 19) – unter das
Merkmal 1.4.12.



Damit ist lediglich das Merkmal 1.22 in der GDM4 nicht expressis verbis genannt.
Sofern der Fachmann aus dem Begriff „Egg Carton“ der GDM4 nicht ohnehin eine
undurchsichtige geformte Pulpe mitliest, ist die Verwendung dieses Werkstoffs
zumindest naheliegend, da es sich dabei um den fachüblichen Werkstoff für Eier-
kartons handelt (vgl. z.B. GDM1: Sp. 1, Z. 16-17 // GDM2: S. 1, Z. 60-65 // GDM7:
Sp. 1, Z. 29-32 // GDM10: Abstract und S. 2, Abschnitt „Applications: Egg Packa-
ging“).
- 33 -
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist daher nicht neu ge-
genüber der GDM4, zumindest aber beruht er nicht auf einer erfinderischen Tätig-
keit.

An dieser Beurteilung ändert auch die Streichung des Unteranspruch 3 nach
Streitpatent nichts, da die Bedeutung des Begriffs „im Wesentlichen ebene Fläche“
mittels der gesamten Beschreibung auszulegen ist (A1: [0017]; vgl. Ab-
schnitt II.1.4).

b) Eine „im Wesentlichen ebene Oberwand“ gemäß Merkmal 1.4.12 ist – selbst
bei enger Auslegung als „ebene Oberwand“ – durch die Figuren der Druck-
schrift GDM1 vorbeschrieben. Der Eierkarton der GDM1 besteht aus geformter
Pulpe (GDM1: Sp. 1, Z. 16-17, „molded pulp egg carton“), so dass auch Merk-
mal 1.22 vorbekannt ist.

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 beruht daher gegen-
über der GDM1 aus den bereits in Abschnitt III.3.1 genannten Gründen nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.

c) Selbst wenn mit dem Merkmal A von Patentanspruch 1 nach Hilfsan-
trag 2a - seine Zulässigkeit unterstellt - eine mit dem Merkmal 1.4.12 noch nicht
ausgedrückte Spezifizierung dahingehend erfolgen sollte, dass die Oberwand in
ihrem gesamten Bereich im Wesentlichen eben ist, trägt dies nicht zur Patentfä-
higkeit bei. Auch in der GDM1 oder GDM4 sind die dort gezeigten Oberwände der
Verpackungen in ihrem gesamten Bereich (im Wesentlichen) eben (GDM1: Fig. 1,
Fig. 2 // GDM4: Fig. 2, Fig. 3).

3.3 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 beruht gegenüber der GDM1 aus
den in Abschnitt III.3.1 genannten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit,
da die zusätzlichen Merkmale 16.13, 24.13 und 32.13 in der GDM1 vorbeschrieben
sind.

- 34 -
Die mit den Merkmalen 16.13 und 32.13 beanspruchte Ausgestaltung des Ver-
schlusses ist auch aus der GDM1 bekannt. Die GDM1 benennt eine Lasche 13
(„flap“) entlang des vorderen Randes der Unterseite 10, welche Vorsprünge 17
(„projection“) aufweist, die mit Öffnungen 16 im geschlossenen Zustand des Kar-
tons im Eingriff stehen (GDM1: Sp. 2, Z. 30-40 i. V. m. Fig. 3 und 5). Im Übrigen
sind derartige Verschlussmechanismen fachüblich (vgl. GDM2: S. 2, Z. 47-58 //
GDM6: Fig. 1 und 3).

Auch der mit Merkmal 24.13 genannte Scharnierbereich ist aus der GDM1 bekannt
(GDM1: Fig. 4, Bz. 12) und im Übrigen ebenfalls fachüblich (GDM2: Fig. 3, Bz. 14
// GDM4: Fig. 3, linke Seite // GDM5/GDM5a: Fig. 1, Bz. 3 // GDM6: Fig. 3, Bz. 4 //
GDM8: Fig. 1, Bz. 14).

Zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3a wird auf Abschnitt III.3.2.c verwiesen.

3.4 Mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 kommt das Merkmal 25.14 hinzu,
welches ausgehend von der GDM1 in Verbindung mit der B2 nahelag.

Ein Fachmann, der ausgehend von einem Eierkarton der GDM1 und der sich dar-
aus ergebenden naheliegenden – da in seinem Belieben liegenden – Ausgestal-
tung der Stützrippen gemäß den Merkmalen 29.11 und 30.11 (vgl. Abschnitt III.3.1)
vor der Aufgabe stand, die Fläche für das Anbringen grafischer und/oder bildlicher
Informationen auf der Vorderseite des Deckelteils zu erhöhen (A1: [0019], Satz 1),
hätte hierzu die Lösung der Druckschrift B2 in naheliegender Weise auf den Eier-
karton der GDM1 übertragen. Denn die B2 hat die Aufgabe, eine Verpackung für
insbesondere Eier (B2: S. 6, Z. 23-25) derart zu gestalten, dass die Vorderseite
des Deckelteils eine vergrößerte Fläche zum Aufbringen von Text oder Bildern
aufweist (B2: S. 2, Z. 5-11).

Mit Merkmal 25.14 neigt sich die Berührfläche („interface“) zwischen dem Deckel-
teil und dem Unterteil von der Rückseite zu dessen Vorderseite abwärts. Der Ef-
fekt oder Zweck dieser Gestaltung der Schau- und Verpackungseinheit wird im
- 35 -
Patentanspruch mit einer daraus resultierenden höheren Vorderwand des De-
ckelteils im Vergleich zur Rückwand angegeben. Die Berührfläche ist streitpatent-
gemäß somit definiert durch diese Ausgestaltung des Deckelteils. In gleicher
Weise wie mit Merkmal 25.14 gefordert, neigt sich auch die z. B. in der Fig. 8 der
B2 gezeigte Berührfläche abwärts und führt schließlich zu einer höheren Vorder-
wand des Deckelteils im Vergleich zur Rückwand, was den Vorteil einer vergrö-
ßerten Fläche der Vorderseite des Deckelteils hat, um darauf Texte oder Bilder
anzubringen (B2: S. 2, Z. 5-11). Dies ist im Übrigen auch im Streitpatent mit Ver-
weis auf die B2 beschrieben (A1: [0003]). Ein Fachmann hätte in Lösung der
streitpatentgemäßen (Teil-) Aufgabe der Vergrößerung der Fläche für grafische
oder bildliche Informationen (A1: Sp. 4, Z. 45-52), die Maßnahme der gattungs-
gemäßen Druckschrift B2 ohne erfinderisches Zutun auf die GDM1 übertragen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 beruht daher ausge-
hend von der GDM1 in Verbindung mit der B2 nicht auf einer erfinderischen Tätig-
keit.

Zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4a wird auf Abschnitt III.3.2.c verwiesen.

3.5 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 kombiniert alle Merkmale der
Hilfsanträge 1 bis 4. Sein Gegenstand beruht daher aus den in den Abschnit-
ten III.3.1 bis III.1.4 genannten Gründen ausgehend von der GDM1 in Verbindung
mit dem ggf. durch die GDM4 belegten fachüblichen Handeln und der B2 nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.

Zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5a wird auf Abschnitt III.3.2.c verwiesen.

3.6 Die Patentansprüche 1 der Hilfsanträge 6, 7 und 8 gehen nicht über die
jeweiligen Patentansprüche der Hilfsanträge 2, 3 und 5 hinaus, so dass auch sie
aus den oben zu den Hilfsanträgen 2, 3 und 5 genannten Gründen nicht patentfä-
hig sind.

- 36 -
4. Die weiteren Patentansprüche des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1
bis 7 bedürfen keiner weiteren gesonderten Prüfung, weil die Beklagte in der
mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass sie den Hauptantrag und auch die Hilfs-
anträge als jeweils in sich geschlossene Anspruchssätze versteht (vgl. BGH, Be-
schluss vom 27. Juni 2007, X ZB 6/05 – Informationsübermittlungsverfahren II;
BGH, Beschluss vom 26. September 1996, X ZB 18/95 – Elektrisches Speicher-
heizgerät; BPatG, Urteil vom 29. April 2008, 3 Ni 48/06 – Ionenaustauschverfah-
ren).

Ein bestandfähiger Rest ist für den Senat auch nicht in den Gegenständen der
Unteransprüche 2 bis 34 nach Hilfsantrag 8 zu erkennen.

4.1 Soweit von der Beklagten zum Unteranspruch 24 nach Hilfsantrag 8
(Unteranspruch 26 des Streitpatents) vorgetragen ist, dass die Berührfläche streit-
patentgemäß im Unterschied zur B2 glatt bogenförmig ist, ist dies – zumindest mit
Blick auf die Figuren des Streitpatents – zutreffend ein Unterscheidungsmerkmal.
Jedoch wird der mit Merkmal 25.14 beanspruchte Zweck einer höheren Vorder-
wand des Deckelteils durch die B2 bereits verwirklicht, unabhängig davon, wie die
Art der Neigung zwischen Vorderseite und Rückseite ist, ob sie also linear, bo-
genförmig, glatt, stetig oder unstetig ist. Da aber mit einer bogenfömigen Berühr-
fläche im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 8, abgesehen von dem Zweck der
höheren Vorderwand, kein weiterer technischer Effekt geltend gemacht ist oder
ersichtlich ist, ist die genannte bogenförmige Ausgestaltung des Deckelteils viel-
mehr eine nichttechnische Frage des Designs, welches aber im Belieben des
Fachmanns liegt. Zwar wird in Abs. [0039] des Streitpatents ein Effekt der besse-
ren Sichtbarkeit der Eier in der Vorderreihe bei geöffneter Verpackung genannt.
Jedoch ist dieser Effekt nicht durch eine Ausgestaltung des Deckelteils gemäß
Merkmal 25.14 bedingt, sondern stellt sich erst durch ein Tieferlegen der Ober-
kante der Vorderseite im Unterteil ein. Das Unterteil ist jedoch – worauf auch die
Klägerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – nicht Gegenstand des
Merkmals 25.14 oder des Unteranspruchs 24 nach Hilfsantrag 8. Damit kann aber
- 37 -
die bogenförmige Ausgestaltung der Berührfläche des Deckelteils nicht zu einem
bestandsfähigen Patentanspruch beitragen.

4.2 Hinsichtlich der übrigen auf den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 8
rückbezogenen Unteransprüche ist ein weitergehender eigenständiger erfinderi-
scher Gehalt von der Beklagten weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich
(vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006, X ZR 131/02, Rn. 42 – Schussfäden-
transport; BGH, Urteil vom 29. September 2011, X ZR 109/08, Rn. 96 – Sensor-
anordnung; Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 6. Aufl., S. 164 Rn. 288).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

V.

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt
unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Berufungsfrist beginnt
mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber
mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

- 38 -
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde.


Kätker Dr. Egerer Dr. Wismeth Dr. Freudenreich Dr. Söchtig

Pr


Full & Egal Universal Law Academy