35 W (pat) 8/15  - 35. Senat (GebrM)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT



35 W (pat) 8/15
_______________________
(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



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betreffend das Gebrauchsmuster …
(hier: Kostenfestsetzung)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatent-
gerichts am 10. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie die
Richterin Bayer und den Richter Eisenrauch

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Löschungsantragstellerin und die
Beschwerde der Löschungsantragsgegnerin wird der Kosten-
festsetzungsbeschluss der Gebrauchsmusterabteilung des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Dezember 2014
aufgehoben.

Die der Löschungsantragsgegnerin von der Löschungsantrag-
stellerin zu erstattenden Kosten werden auf

1.880,30 €

(in Worten: eintausendachthundertachtzig 30/100 Euro)

festgesetzt.

Der festgesetzte Betrag ist ab dem 12. Februar 2014 mit fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

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2. Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zu-
rückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinan-
der aufgehoben.

4. Zu Gunsten beider Verfahrensbeteiligten wird jeweils die
Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeordnet.


G r ü n d e

I.

Die Löschungsantragsgegnerin, Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdegegnerin 1
(im Folgenden: Antragsgegnerin) war Inhaberin des am 19. März 2008 beim Deut-
schen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldeten und am 6. August 2009 in
das Gebrauchsmusterregister eingetragenen Gebrauchsmusters …
(Streitgebrauchsmuster) mit der Bezeichnung „…
“.

Die Löschungsantragstellerin, Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdegegnerin 2
(im Folgenden: Antragstellerin) hatte 24. August 2012 beim DPMA die vollumfäng-
liche Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt. Die Antragsgegnerin hatte
auf die Zustellung des Löschungsantrags mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2012
ausdrücklich erklärt, dass sie dem Löschungsantrag nicht widerspreche. Mit Ein-
gabe vom 30. Oktober 2012 hat die Antragsgegnerin – in der Erwartung einer Kos-
tengrundentscheidung gemäß § 93 ZPO – beantragt, die ihr von der Antragstelle-
rin zu erstattenden Kosten in Höhe von 2.080,50 € festzusetzen und die Verzin-
sung dieses Betrages in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus-
zusprechen. Der geltend gemachte Betrag setzte sich zusammen aus einer 1,3-
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fachen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG-VV in Höhe von 2.060,50 € (Ge-
genstandswert: 150.000 €) sowie dem pauschalen Entgelt für Post- und Telekom-
munikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 RVG-VV in Höhe von 20,00 €.

Die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA hat sodann mit (bestandskräftig gewor-
denem) Beschluss vom 6. Februar 2014 die Kosten des patentamtlichen Lö-
schungsverfahrens der Antragstellerin auferlegt und sodann mit Kostenfestset-
zungsbeschluss vom 5. Dezember 2014 – unter Zugrundelegung eines Gegen-
standswerts in Höhe von 125.000 € und einschließlich der Löschungsantragsge-
bühr (300,-- €) – einen „durch die Antragsgegner/in an die Antragsteller/in zu
erstattenden“ Betrag in Höhe von 2.180,30 € festgesetzt.

Sowohl die Antragsgegnerin als auch die Antragstellerin haben gegen den Be-
schluss Beschwerde eingelegt und die entsprechende Beschwerdegebühr entrich-
tet.

Die Antragstellerin hat darauf hingewiesen, dass die Erstattung der Löschungsan-
tragsgebühr (300,-- €) nicht in Frage komme, da die Antragsgegnerin diese über-
haupt nicht entrichtet habe.

Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),

den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des
DPMA vom 5. Dezember 2014 aufzuheben und die von ihr der
Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten lediglich in Höhe von
(2.180,30 € minus 300,-- € =) 1.880,30 € festzusetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt (sinngemäß),

den angefochtenen Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Dezember 2014 auf-
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zuheben, den in Höhe von 2.180,30 € zu erstattenden Betrag zu
Ihren Gunsten festzusetzen und die Verzinsung dieses Betrages
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auszu-
sprechen.

Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass der angegriffene Kostenfestsetzungs-
beschluss insgesamt im Widerspruch zur Kostengrundentscheidung der Ge-
brauchsmusterabteilung vom 6. Februar 2014 stehe, wonach die Kosten des
patentamtlichen Löschungsverfahrens nicht die Antragsgegnerin, sondern die
Antragstellerin zu tragen habe.

Ferner haben beide Beteiligten die Rückzahlung der jeweils gezahlten Beschwer-
degebühr beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf den
Inhalt der Akten Bezug genommen.


II.

1. Die Beschwerden der beiden Verfahrensbeteiligten sind jeweils zulässig und
insbesondere auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 62 Abs. 2
Satz 4 PatG i. V. m. § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG eingelegt worden.

2. In der Sache haben die Beschwerde der Antragstellerin in vollem Umfang und
die der Antragsgegnerin in überwiegendem Umfang Erfolg.

Beide Beschwerdeführerinnen bemängeln zu Recht, dass der angefochtene Kos-
tenfestsetzungsbeschluss fälschlich davon ausgeht, dass die Antragsgegnerin die
Kostenschuldnerin sei. Die Antragstellerin geht ferner zu Recht davon aus, dass
zu Gunsten der Antragsgegnerin eine Erstattung der Löschungsantragsgebühr in
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Höhe von 300,-- € überhaupt nicht in Frage kommt, da diese eine solche Gebühr
weder entrichtet noch deren Erstattung beantragt hat. Die Antragsgegnerin hat
allerdings in ihrer Beschwerdeschrift an dem festgesetzten Betrag in Höhe von
2.180,-- €, der die Beschwerdegebühr mitumfasst, festgehalten, weshalb ihr
Antrag insoweit auf einen Teilbetrag in Höhe von 300,-- € gerichtet ist, der ihr aus
den vorgenannten Gründen unter keinem rechtlichen Aspekt zugesprochen wer-
den kann.

Zum Gegenstandswert in Höhe von 125.000 €, zum Gebührensatz in Höhe von
1,3 und zur Verzinsung des festgesetzten Betrages gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2
ZPO ab dem 12. Februar 2014 liegen keine abweichenden Anträge der Beteiligten
vor, weshalb der erkennende Senat diese Festlegungen in die hier getroffene Ent-
scheidung wieder übernommen hat.

3. Hiernach errechnen sich die für das patentamtliche Löschungsverfahren ent-
standenen Kosten nach der hier einschlägigen, bis 31. Juli 2013 gültig gewesenen
Fassung des RVG, deren Erstattung die Antragsgegnerin von der Antragstellerin
verlangen kann, wie folgt:


Gebührentatbestand


RVG-
VV Nr.

Satz

Betrag
in €

Gegenstandswert: 125.000 €
(§§ 2 Abs. 1, 23, 33 RVG)


1. Geschäftsgebühr

2300 1,3 1.860,30

2. Pauschale Entgelte für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen


7002

20,00

Gesamtkosten der Antragsgegnerin:


1.880,30
=======
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4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2
GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG billigerweise gegeneinander aufzuheben. Die
Zuvielforderung der Antragsgegnerin war lediglich gering und kann bei der Beur-
teilung der Unterliegens- und Obsiegensanteile der Verfahrensbeteiligten außer
Betracht bleiben.


III.

Die Beschwerdegebühr war der Antragsgegnerin und der Antragstellerin jeweils
antragsgemäß zurückzuzahlen. Die Anträge auf Rückzahlung der Beschwerdege-
bühr sind nach § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i. V. m. § 80 Abs. 3 PatG statthaft. Sie
sind auch begründet, da die Rückzahlung vorliegend der Billigkeit entspricht. Die
angefochtene Entscheidung ist schlechterdings nicht vertretbar, da sie die Kos-
tengrundentscheidung nicht nur nicht beachtete, sondern sogar in ihr Gegenteil
verkehrte. Dies stellt einen so gravierenden Mangel dar, dass die beiden Verfah-
rensbeteiligten hierdurch geradezu in die Beschwerde getrieben wurden. Dies
rechtfertigt es, die entrichteten Beschwerdegebühren zu erstatten (vgl. Busse/
Engels, PatG, 8. Aufl., § 80 Rn. 126 – m. w. N.).


IV.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

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1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt
war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen
oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Geset-
zes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfah-
rens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit
des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.


Metternich Bayer Eisenrauch


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