35 W (pat) 5/17  - 35. Senat (GebrM)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 152
08.05

BUNDESPATENTGERICHT




35 W (pat) 5/17
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(Aktenzeichen)



B E S C H L U S S

In Sachen















wegen Löschung des Gebrauchsmusters …
(hier: Kostenfestsetzungsverfahren)
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hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatent-
gerichts am 19. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie
den Richter Eisenrauch und die Richterin Bayer

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der
Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts vom 2. Februar 2017 insoweit abgeändert, als die
von dem Antragsgegner der Antragstellerin zu erstattenden
Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens auf
1.608,00 Euro festgesetzt werden. Dieser Betrag ist mit 5%
über dem Basiszinssatz ab dem 13. Dezember 2016 zu ver-
zinsen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinan-
der aufgehoben.


G r ü n d e

I.

Der Antragsgegner ist bzw. war Inhaber des am 10. Juli 2013 eingetragenen Ge-
brauchsmusters … mit der Bezeichnung „…“. Die Antrag-
stellerin hat am 11. Dezember 2015 Löschungsantrag gestellt und dabei unter
Vorlage von 6 Dokumenten in polnischer Sprache mit jeweiliger deutscher Über-
setzung sowie eines Dokuments in englischer Sprache über eine Ebay Auktion
offenkundige Vorbenutzungen geltend gemacht, die den Gebrauchsmustergegen-
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stand neuheitsschädlich vorwegnähmen, und hierfür zusätzlich zwei Zeugen be-
nannt. Das Gebrauchsmuster wurde gelöscht, weil der Antragsgegner gegen den
seinem damaligen Verfahrensbevollmächtigten am 18. Januar 2016 zugestellten
Löschungsantrag keinen Widerspruch eingelegt hat.

Mit Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 7. November 2016 wurden die Kosten des Verfahrens dem Antragsgeg-
ner auferlegt.

Am 15. November 2016 beantragte die Antragstellerin die von dem Antragsgegner
ihr zu erstattenden Kosten auf 1.880,30 Euro festzusetzen sowie eine Verzinsung
mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragstellung. Sie geht von
einem Gegenstandswert in Höhe von 125.000 Euro aus und macht eine 1,3-fache
Verfahrensgebühr in Höhe von 1.860,30 Euro sowie eine Auslagenpauschale
gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 Euro geltend.

Die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
Beschluss vom 2. Februar 2017 die von dem Antragsgegner der Antragstellerin zu
erstattenden Kosten auf 1.451,00 Euro festgesetzt. Der Betrag ist gemäß Be-
schluss mit 5% über dem Basiszinssatz ab dem 13. Dezember 2016 (Datum der
Rechtskraft der Kostengrundentscheidung vom 7. November 2016) zu verzinsen.
Der weitergehende Antrag wurde zurückgewiesen.

Der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung geht von einem Gegenstandswert
in Höhe von 125.000 Euro aus.

Als zu ersetzende Kosten wurden folgende Beträge festgesetzt:

Eine Verfahrensgebühr gemäß RVG-VVNr. 2300 mit einem einfachen Satz in
Höhe von 1.431,00 Euro, sowie
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20 Euro gemäß RVG-VVNr. 7002 Pauschale Entgelte für Post- und Telekommuni-
kationsdienstleistungen.

Zur Begründung führte die Gebrauchsmusterabteilung aus, es sei lediglich der
1,0-fache Satz anzusetzen gewesen, da kein umfangreiches und schwieriges Ver-
fahren vorgelegen habe und das Gebrauchsmuster direkt gelöscht worden sei,
nachdem auf den Löschungsantrag hin kein Widerspruch eingegangen sei.

Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2017 zugestellten Be-
schluss richtet sich die am 14. Februar 2017 eingegangene Beschwerde der An-
tragstellerin.

Sie ist der Auffassung, dass eine Geschäftsgebühr mit einem Satz von 1,0 zu
gering bemessen sei und der 1,3-fache Satz anzusetzen sei. Der „vorbereitende
schriftliche Teil mit umfangreicher Beweisführung“ sei alles andere als einfach
gewesen. Die Vereinfachung durch den fehlenden Widerspruch dürfe nicht in die
Verfahrensgebühr einfließen, da dies mit der nicht anfallenden Terminsgebühr
berücksichtigt sei. Hinsichtlich der Festlegung des Beginns der Verzinsung wurde
der Beschluss nicht angegriffen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

1. den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 2. Februar 2017 aufzuheben
und die zu erstattenden Kosten auf 1.880,30 Euro festzusetzen,
2. den festgesetzten Betrag ab dem 13. Dezember 2016 zu ver-
zinsen.

Der Antragsgegner hat der eingelegten Beschwerde widersprochen und sich
dahingehend geäußert, dass er keinen Anwalt mit der Beschwerde beauftragt
habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.


II.

Die zulässige, insbesondere auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des
§ 62 Abs. 2 Satz 4 PatG (in Verbindung mit § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG) einge-
legte Beschwerde der Antragstellerin hat teilweise Erfolg.

Die Gebrauchsmusterabteilung hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 7. Novem-
ber 2016 dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zu diesen Kos-
ten gehören die der Antragstellerin erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckent-
sprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren (§ 17 Abs. 4
GebrMG i. V. m. § 62 Abs. 2 PatG).

Die Gebrauchsmusterabteilung ist bei ihrem Kostenfestsetzungsbeschluss von
einem Gegenstandswert in Höhe von 125.000 Euro ausgegangen. Dies wird in der
Beschwerde nicht in Frage gestellt. Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, die
eine anderweitige Bestimmung des Gegenstandswerts geboten erscheinen las-
sen.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist hinsichtlich der Geschäfts-
gebühr gemäß RVG-VVNr. 2300 lediglich der einfache und nicht der 1,3-fache
Satz anzusetzen.

Für die Vertretung in einem Verwaltungsverfahren besteht bei der Geschäftsge-
bühr ein Rahmen von 0,5 bis 2,5 (RVG-VV Nr. 2300).

Vorliegend ist ein Gebrauchsmuster mit einem Hauptanspruch und 4 Unteransprü-
chen betroffen. Der Anspruchssatz ist einfach. Zwei Seiten Beschreibung und
5 einfache Figuren machen die Sache nicht umfangreich und schwierig. Es ist
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nicht ersichtlich, dass es sich im Vergleich zu anderen Löschungsverfahren um
eine schwierige oder umfangreiche Sache gehandelt hat. Auch sind Gebrauchs-
musterlöschungsverfahren nicht als solche pauschal als umfangreiche oder
schwierige Fälle anzusehen (BGH GRUR 2014, 206, Beschluss vom 13. Novem-
ber 2013 – Einkaufskühltasche). Ein Hinweis auf eine umfangreiche und schwie-
rige Sache kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Unterlagen zur Vor-
benutzung hauptsächlich mit Dokumenten in polnischer Sprache belegt wurden.
Soweit die Vertreter der Antragstellerin möglicherweise für die Übersetzungen aus
dem Polnischen zusätzliche Auslagen gehabt haben sollten, hat die Antragstellerin
diese jedenfalls nicht geltend gemacht. Ausgehend von einem Rahmen von 0,5
bis 2,5 ist vorliegend ein Gebührensatz von 1,0 angemessen, da das Gebrauchs-
muster hier ohne mündliche Verhandlung gelöscht wurde, weil der Antragsgegner
dem Löschungsantrag nicht widersprochen hat. Da im Verwaltungsverfahren keine
Terminsgebühr anfällt, sondern das ganze Verfahren mit der Geschäftsgebühr
abzugelten ist, muss die Vereinfachung durch den fehlenden Widerspruch bei der
Höhe des Satzes der Geschäftsgebühr berücksichtigt werden. Schon allein durch
den fehlenden Widerspruch war eine Beweiserhebung für eine Vorbenutzung ent-
behrlich. Soweit die Antragstellerin eine umfangreiche Beweisführung in dem vor-
bereitenden schriftlichen Teil geltend macht, hat sie dies nicht näher ausgeführt.
Sie hat zwar mehrfache Vorbenutzungen geltend gemacht, jedoch ging es immer
um das identische Domlager.

Die Festsetzung der Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von
20 Euro und die Frage des Beginns der Verzinsung sind in der Beschwerde nicht
in Streit bzw. nicht beschwerdegegenständlich.

Allerdings ist von der Gebrauchsmusterabteilung bei der Kostenfestsetzung nicht
berücksichtigt worden, dass die Antragstellerin ihrem anwaltlichen Vertreter das
Mandat für das patentamtliche Löschungsverfahren nach dem 31. Juli 2013 erteilt
hatte. Damit ist – anders als die Gebrauchsmusterabteilung meint – die Gebühren-
tabelle zum RVG einschlägig, die am 1. August 2013 in Kraft getreten ist. Hier-
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nach beträgt die 1-fache Gebühr bei dem vorliegenden, unstreitigen Gegenstands-
wert (125.000 Euro) 1.588,00 Euro. Mit der Pauschale für Post- und Telekommuni-
kationsdienstleistungen erhält man den erstattungsfähigen Betrag in Höhe von
1608,00 Euro.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens be-
ruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, § 84 Abs. 2 PatG, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Antragstellerin ist mit ihrer Beschwerde nur teilweise durchgedrungen. Sie hat
mit ihrer Beschwerde die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von weiteren
429,30 Euro verlangt (1.880,30 Euro abzüglich 1451,00 Euro), aber nur
157,00 Euro zusätzlich zugesprochen erhalten (1608,00 Euro abzüglich
1451,00 Euro) und in Höhe von 272,30 Euro keinen Erfolg gehabt (1.880,30 Euro
abzüglich 1608,00 Euro). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren daher bil-
ligerweise gegeneinander aufzuheben.


III. Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befan-
genheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
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5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.


Metternich Eisenrauch Bayer


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