35 W (pat) 444/13  - 35. Senat (GebrM)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



35 W (pat) 444/13
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
30. März 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



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betreffend das Gebrauchsmuster 20 2011 051 390

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatent-
gerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2017 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richter Dipl.-Ing. Schlenk und
Dr.-Ing. Krüger

beschlossen:

Das Streitgebrauchsmuster 20 2011 051 390 wird unter Abände-
rung des Beschlusses der Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA
vom 5. September 2013 in dem Umfang gelöscht, in welchem es
über den Gegenstand der in der mündlichen Verhandlung vom
30. März 2017 eingereichten und als Hilfsantrag 2 bezeichneten
Schutzansprüche hinausgeht.

Von den Kosten beider Rechtszüge tragen die Antragstellerin 3/10
und der Antragsgegner 7/10.


G r ü n d e

I.

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsgegner) ist ein-
getragener Inhaber des Gebrauchsmusters 20 2011 051 390 (im Folgenden:
Streitgebrauchsmuster) mit der Bezeichnung:

„Filtereinsatz“.

Das Streitgebrauchsmuster ist am 21. September 2011 angemeldet worden.
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Es ist am 3. November 2011 mit acht Schutzansprüchen eingetragen worden. Das
Streitgebrauchsmuster ist in Kraft. Sein Schutzanspruch 1 lautete in der eingetra-
genen Fassung:

Filtereinsatz, insbesondere zur Verwendung in einer Zentrifugen-
trommel (10), umfassend ein Filtertuch (2), welchem entlang we-
nigstens einer Außenkante (3, 4) zumindest abschnittsweise we-
nigstens ein Rastmittel zum Einführen in eine Montagenut (11, 12)
der Zentrifugentrommel (10) unlösbar zugeordnet ist.

Auf diesen Anspruch sind die weiteren Schutzansprüche 2 bis 8 rückbezogen.

Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2012 hat der Antragsgegner neue Schutzansprüche 1
bis 6 zu den Registerakten gereicht und erklärt, das Streitgebrauchsmuster für
Vergangenheit und Zukunft nur im Umfang der nachgereichten Schutzansprüche
geltend machen zu wollen.

Mit am 9. Januar 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem
Schriftsatz hat die Antragstellerin die Löschung des Streitgebrauchsmusters be-
antragt und zur Begründung den Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit
gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 GebrMG geltend gemacht.

Der Löschungsantrag ist dem Antragsgegner am 11. Februar 2013 zugegangen.
Mit Schriftsatz vom 1. März 2013, eingegangen beim Deutschen Patent- und Mar-
kenamt am selben Tag, hat der Antragsgegner gegen den Löschungsantrag
Widerspruch eingelegt und beantragt, den Löschungsantrag im Umfang der nach-
gereichten Schutzansprüche vom 24. Mai 2012 zurückzuweisen.

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Mit Zwischenbescheid vom 4. Juni 2013 hat die Gebrauchsmusterabteilung den
Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass eine vollständige Löschung des Streitge-
brauchsmusters wahrscheinlich sei. Auf die mündliche Verhandlung vom 5. Sep-
tember 2013 hat die Gebrauchsmusterabteilung mit in dieser mündlichen Ver-
handlung verkündetem Beschluss die vollständige Löschung des Streitgebrauchs-
musters angeordnet und die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt.
Aus Sicht der Gebrauchsmusterabteilung weist der Gegenstand des Streitge-
brauchsmusters gemäß der in der mündlichen Verhandlung maßgebenden Fas-
sung keinen erfinderischen Schritt gegenüber dem einschlägigen Stand der Tech-
nik auf.

Dieser Beschluss ist, mit Gründen versehen, dem Antragsgegner am 16. Septem-
ber 2013 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2013, per Fax eingegangen beim Deutschen Pa-
tent- und Markenamt am selben Tag, hat der Antragsgegner gegen den vorge-
nannten Beschluss Beschwerde eingelegt.

Er hat die Auffassung vertreten, der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters sei
schutzfähig i. S. v. §§ 1 bis 3 GebrMG. Insbesondere sei dieser gegenüber dem
im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu. Der Stand der Technik gebe
dem Fachmann auch keinen Hinweis, zu der erfindungsgemäßen Lösung zu ge-
langen, die das Streitgebrauchsmuster offenbare; es verfüge daher auch über
einen erfinderischen Schritt.

In der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2017 hat der Antragsgegner eine
geänderte Fassung der Schutzansprüche als Hilfsantrag 2 eingereicht.

Der Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters lautet in der nach diesem
Antrag maßgebenden Fassung:

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Filtereinsatz, zur Verwendung in einer Zentrifugentrommel (10),
umfassend ein Filtertuch (2), welchem zumindest abschnittsweise
wenigstens ein Rastmittel unlösbar zugeordnet ist, dadurch ge-
kennzeichnet, dass als Rastmittel wenigstens eine Kordel zum
Einführen in eine Montagenut (11, 12) der Zentrifugentrom-
mel (10), vorzugsweise eine Quadratkordel (7), verwendet wird,
welche durch Schweißen mit dem Filtertuch (2) auf dessen Au-
ßenseite entlang wenigstens einer Außenkante verbunden ist, wo-
bei das Filtertuch (2) auf Stoß zu einem Endlosring verbunden,
vorzugsweise verschweißt, ist.

Auf diesen Schutzanspruch sind die weiteren Ansprüche 2 bis 5 rückbezogen.

Nach Hinweis des Gerichts, dass in einer gegenüber dem bisherigen Hauptantrag
weiter eingeschränkten Antragstellung des Antragsgegners eine entsprechende
Teil-Zurücknahme des Widerspruchs gegen den streitgegenständlichen Lö-
schungsantrag zu sehen sein werde,

hat der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vom
30. März 2017 beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses der Gebrauchsmusterabtei-
lung I des DPMA vom 5. September 2013 das Streitgebrauchs-
muster lediglich in dem Umfang zu löschen, in welchem es über
den Gegenstand der in der mündlichen Verhandlung vom
30. März 2017 eingereichten und als Hilfsantrag 2 bezeichneten
Schutzansprüche hinausgeht.

Der Vertreter der Antragstellerin hat beantragt,

die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
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Er hält den Gegenstand des Streitgebrauchsmusters auch in der nunmehr vertei-
digten Fassung für nicht schutzfähig i. S. v. §§ 1 bis 3 GebrMG, insbesondere für
nicht neu und nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhend. Ferner rügt er die
Einreichung des Hilfsantrags 2 als verspätet.

In das vorliegende Verfahren sind die folgenden Entgegenhaltungen eingeführt
worden:

D1) EP 1 935 499 A1
D2) DE 872 929 B
D3) DE 31 06 022 A1
D4) DE 44 07 515 C1
D5) WO 2006/119835 A1
D6) DE 198 28 321 A1
D7) DE 699 06 805 T2
D8) DE 2 417 551 A
D9) EP 1 948 347 B1

Die D1 bis D4 sind in dem auf Antrag des Antragsgegners erstellten Recherchebe-
richt des Deutschen Patent- und Markenamts, die D5 bis D8 von der Antragstelle-
rin, die D9 von der Antragsgegnerin benannt worden.

Für die weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den angefochtenen Be-
schluss der Gebrauchsmusterabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den
übrigen Akteninhalt.

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II.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners war der angefochtene Beschluss der
Gebrauchsmusterabteilung dahingehend abzuändern, dass das Streitgebrauchs-
muster nur in dem Umfang zu löschen ist, in welchem es über den Gegenstand
der in der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2017 eingereichten und als
Hilfsantrag 2 bezeichneten Schutzansprüche hinausgeht.

1. Der Antragsgegner hat dem Löschungsantrag zwar rechtzeitig widerspro-
chen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GebrMG). Er hat aber zuletzt das Streitgebrauchsmuster
mit seinem (einzigen) Sachantrag in der mündlichen Verhandlung vom
30. März 2017 nur noch im Umfang der in der mündlichen Verhandlung einge-
reichten und als Hilfsantrag 2 bezeichneten Fassung verteidigt. Hierin ist zugleich
eine teilweise Zurücknahme des Widerspruchs gegen den Löschungsantrag zu
sehen, nämlich in dem Umfang, in dem das Streitgebrauchsmuster über die vor-
genannte Fassung hinausgeht (vgl. BGH GRUR 1995, 210 – Lüftungsklappe). In
diesem Umfang ist das Streitgebrauchsmuster daher ohne weitere Sachprüfung
zu löschen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 GebrMG).

2. Ein Anspruch des Antragstellers auf weitergehende Löschung des Streitge-
brauchsmusters besteht nicht. Der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in der
Fassung gemäß Hilfsantrag 2 ist schutzfähig im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1
i. V. m. §§ 1 bis 3 GebrMG. Insoweit sind auch keine Löschungsgründe nach § 15
Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 GebrMG gegeben.

a) Die Einreichung von Hilfsantrag 2 durch den Antragsgegner in der mündli-
chen Verhandlung vom 30. März 2017 war nicht als verspätet zurückzuweisen.

Eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 PatG scheidet schon deswegen aus, weil
diese Bestimmung als spezielle Vorschrift, die für das patentrechtliche Nichtig-
keitsverfahren gilt, auf das § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG gerade nicht verweist, im
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Gebrauchsmusterlöschungs-Beschwerdeverfahren weder unmittelbar und – als
Sondervorschrift – auch nicht analog anwendbar ist. Ob im vorliegenden Verfah-
ren verspätetes Vorbringen gemäß § 296 ZPO i. V. m. §§ 18 Abs. 2 Satz 1
GebrMG, 99 Abs. 1 PatG zurückgewiesen werden kann (ablehnend z. B. Loth,
GebrMG, 2. Aufl., § 18, Rn. 43), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn auch
dann, wenn man unterstellt, die vorgenannte Bestimmung sei im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren anwendbar, wären deren Voraussetzungen für ein Zurückwei-
sen von Vorbringen des Antragsgegners nicht erfüllt. Zum einen hatte der Senat
den Beteiligten keine Frist i. S. d. § 296 Abs. 1 ZPO gesetzt. Zum anderen könnte
auch nach § 296 Abs. 2 ZPO die Einreichung von Hilfsantrag 2 durch den An-
tragsgegner schon deswegen nicht als verspätet zurückgewiesen werden, weil
dadurch keine Verzögerung der Erledigung des Beschwerdeverfahrens eintrat.
Insbesondere war keine Vertagung der mündlichen Verhandlung erforderlich.

b) Die streitgegenständliche Erfindung betrifft einen Filtereinsatz zur Verwen-
dung in einer Zentrifugentrommel.

Gemäß der Beschreibungseinleitung, siehe die Gebrauchsmusterschrift (GS), Ab-
satz 0002, werden insbesondere beim Betrieb von so genannten Schäl- und Pen-
delzentrifugen schon seit langem Filtereinsätze verwendet. Diese bestanden bis-
lang aus Filtertüchern, die in den Zentrifugentrommeln eingesetzt und dann mit so
genannten Stemmschnüren bzw. Kordeln in Montagenuten der Zentrifugentrom-
meln befestigt wurden. Dazu wurde zunächst das Filtertuch über die Montagenut
gelegt und dann die Stemmschnüre mithilfe von Hammer und Plastikmeißel in die
Montagenut eingeschlagen.

Eine solche Montage ist jedoch laut Gebrauchsmusterschrift sehr schwierig und
zeitaufwendig. Darüber hinaus gelinge nach diesem Verfahren das Einbringen der
Filtertücher nur mit einem gewissen Versatz oder unter Bildung von Falten, was zu
einer Zerstörung des Filtertuchs beim Austragen des Filterkuchens führen könne,
siehe die GS, Absätze 0003 und 0004.
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Dementsprechend ist als Aufgabe der Erfindung angegeben, einen Filtereinsatz
vorzuschlagen, welcher mit einem deutlich verringerten Zeitbedarf in qualitativ
hochwertiger Weise platziert werden kann, siehe die GS, Absatz 0005.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Gebrauchsmuster vor, die nach dem
Stand der Technik zum Einstemmen von innen auf das Filtertuch zu legende
Schnur bzw. Kordel stattdessen mit dem Filtertuch auf dessen Außenseite entlang
wenigstens einer Außenkante durch Schweißen zu verbinden und weiterhin das
Filtertuch auf Stoß zu einem Endlosring zu verbinden. Im Einzelnen sind die Merk-
male des erfindungsgemäßen Filtereinsatzes im Schutzanspruch 1 angegeben.

c) Der geltende Anspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:

M1 Filtereinsatz, zur Verwendung in einer Zentrifugentrommel (10),
M2 umfassend ein Filtertuch (2),
M3 welchem zumindest abschnittsweise wenigstens ein Rastmittel unlösbar
zugeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
M4 dass als Rastmittel wenigstens eine Kordel
M4a zum Einführen in eine Montagenut (11, 12) der Zentrifugentrommel (10),
M5 vorzugsweise eine Quadratkordel (7), verwendet wird,
M6 welche durch Schweißen mit dem Filtertuch (2) auf dessen Außenseite
entlang wenigstens einer Außenkante verbunden ist,
M7 wobei das Filtertuch (2) auf Stoß zu einem Endlosring verbunden, vor-
zugsweise verschweißt, ist.

d) Als zuständiger Fachmann, auf dessen Wissen und Können es insbesondere
für die Auslegung der Merkmale des Streitgebrauchsmusters und für die Beurtei-
lung des Standes der Technik ankommt, ist ein Ingenieur des Maschinenbaus mit
mehrjähriger Erfahrung im Bau und Betrieb von Filterelementen anzusetzen.

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e) Nach dem Verständnis dieses Fachmanns handelt es sich bei dem Gegen-
stand des nunmehr geltenden Schutzanspruchs 1 um einen Filtereinsatz, der ge-
mäß dem Merkmal M1 zur Verwendung in einer Zentrifugentrommel geeignet sein
soll.

Der Filtereinsatz umfasst, siehe die Merkmale M2 bis M4, ein Filtertuch und we-
nigstens eine dem Filtertuch unlösbar zugeordnete Kordel.

In den Merkmalen M3 und M4a ist weiter angegeben, dass die Kordel zum Einfüh-
ren und Rasten in einer Montagenut der Zentrifugentrommel geeignet sein soll. Es
kann dahinstehen, inwieweit diese Eignung am beanspruchten Filtereinsatz
– ohne die Zentrifugentrommel, die vom Gegenstand des Anspruchs 1 nicht um-
fasst ist – überhaupt festgestellt werden kann, d. h. inwieweit sich daraus für den
Gegenstand des Anspruchs 1 eine bei der Prüfung auf Schutzfähigkeit zu berück-
sichtigende Beschränkung ergibt, da es im vorliegenden Fall für die Entscheidung
über die Schutzfähigkeit darauf nicht ankommt.

Gemäß dem Merkmal M6 soll die Kordel durch Schweißen mit dem Filtertuch ver-
bunden sein, und zwar auf dessen Außenseite entlang wenigstens einer Außen-
kante. Im Merkmal M7 ist weiter angegeben, dass das Filtertuch auf Stoß zu
einem Endlosring verbunden ist. Das als Endlosring ausgeführte Filtertuch ist in
der Beschreibung, siehe Absätze 0008 und 0009 GS, als sinnvolle Alternative zu
einer Ausführung als bandförmiges Tuch angegeben, bei dem sich die Ringform
erst beim Einlegen in die Zentrifugentrommel ergibt. Vorliegend kommt es bei der
Gestaltung als Endlosring gemäß Merkmal M7 vor allem darauf an, dass damit an
dem Gegenstand des Anspruchs 1 erkennbar wird, welche Seite die Außenseite
ist – anders als bei einem bandförmigen Tuch, bei dem es dem Belieben des Mon-
teurs überlassen wäre, welche Seite er als Außenseite betrachtet und bei Einset-
zen des Filtertuchs in eine Zentrifugentrommel nach außen gegen die Wand der
Zentrifugentrommel legt.

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Bei den weiteren Angaben der Merkmale M5 und M8, wonach als Kordel vor-
zugsweise eine Quadratkordel verwendet werden soll, und das Verbinden des
Filtertuchs zum Endlosring vorzugsweise durch Verschweißen geschehen soll,
handelt es sich lediglich um fakultative Merkmale.

f) Die gemäß dem als einzigen Sachantrag gestellten Hilfsantrag 2 geltenden
Schutzansprüche sind zulässig, insbesondere in den ursprünglichen Unterlagen
offenbart.

Die Merkmale M1 bis M3 und M4a des Anspruchs 1 ergeben sich aus Anspruch 1
in der ursprünglich eingetragenen Fassung, Merkmale M4 und M5 aus dem An-
spruch 5 in der ursprünglich eingetragenen Fassung, Merkmal M7 aus dem An-
spruch 6 in der ursprünglich eingetragenen Fassung.
Dass die Kordel gemäß Merkmal M6 entlang wenigstens einer Außenkante durch
Schweißen mit dem Filtertuch verbunden ist, ergibt sich aus den ursprünglich ein-
getragenen Ansprüchen 1 und 2; dass die Kordel dabei auf der Außenseite des
Filtertuchs angeordnet ist, ist für den Fall eines gemäß dem Merkmal M7 zu einem
Endlosring verbundenen Filtertuchs der Figur 1 entnehmbar.

Die Merkmale der Ansprüche 2 bis 5 ergeben sich aus den ursprünglich eingetra-
genen Ansprüchen 3, 4, 7 und 8.

g) Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der geltenden Fassung ist
schutzfähig i. S. v. §§ 1 bis 3 GebrMG, insbesondere gegenüber dem im Verfah-
ren befindlichen Stand der Technik neu (§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 GebrMG) und auf
einem erfinderischen Schritt beruhend (§ 1 Abs. 1 GebrMG).

aa) Die dem Gegenstand des Anspruchs 1 am nächsten kommende D1 offen-
bart, siehe die Absätze 0001, 0006 und 0011, einen ein Filtertuch in Form eines
Endlosrings umfassenden Filtereinsatz zur Verwendung in einer Zentrifugentrom-
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mel, entsprechend den Merkmalen M1, M2 und teilweise, hinsichtlich der Form als
Endlosring, auch entsprechend dem Merkmal M7.

Mit diesem Filtertuch (6) ist ein Befestigungsring (100) durch Schweißen verbun-
den, siehe Absätze 0072, 0073 und die Figuren 8 sowie 10.
Als bekannte Alternative zu dem vorgeschlagenen Befestigungsring nennt die D1,
eine Kordel als Rastmittel zum Einführen in eine Montagenut der Zentrifugentrom-
mel zu verwenden, wobei durch Einschlagen der Kordel in die Nut das Filtertuch in
die Nut eingespannt wird, siehe den Absatz 0013.

Es kann dahinstehen, ob der Fachmann dieser Gegenüberstellung die Anregung
entnimmt, wie den Befestigungsring so gegebenenfalls auch die Kordel durch
Schweißen mit dem Filtertuch zu verbinden, und ob er so ohne erfinderischen
Schritt ausgehend von D1 auch zu den Merkmalen M3 bis M5 und teilweise, näm-
lich hinsichtlich des Schweißens, dem Merkmal M6 gelangt.

Denn D1 kann jedenfalls nicht nahelegen, die Kordel, die zum Einspannen des
Filtertuchs in die Nut der Zentrifugentrommel auf der Innenseite des in die Zentri-
fugentrommel eingelegten Filtertuchs angeordnet sein muss, auf dessen Außen-
seite anzuordnen. Der Fachmann gelangt somit nicht ohne erfinderischen Schritt
zu den weiteren Angaben des Merkmals M6, wonach die Kordel mit dem Filtertuch
auf dessen Außenseite entlang wenigstens einer Außenkante verbunden ist.

bb) Hierzu ist der D1 auch in Zusammenschau mit den weiteren im Verfahren
befindlichen Druckschriften keine Anregung entnehmbar:

Die D2 offenbart, siehe insbesondere den Anspruch 1 und die einzige Figur, ein
Filtertuch nicht mithilfe einer Kordel, sondern eines Sprengrings (2) in einer Zentri-
fugentrommel zu befestigen, wobei der Sprengring in einen schlauchartigen Um-
schlag des Filtertuchs eingenäht wird. D3 sieht die Verwendung einer Schnur vor,
die jedoch lose, als Raffschnur (47) in einen Randumschlag (43) des Filter-
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tuchs (22) eingelegt wird, siehe insbesondere den Absatz im Übergang von
Seite 13 auf Seite 14 und die Figur 7. D4 schlägt vor, einen selbstspannenden
Spannring auf der Innenseite des Filtertuchs anzuordnen, siehe die Figuren 2, 3
und Spalte 4, Zeilen 15 bis 20.

D7 lehrt, zur Befestigung von Filtertüchern an Segmenten eines Scheibenfilters
jeweils einen Randwulst (26) am Rand des Filtertuchs (15) zu befestigen, der je-
doch nicht auf einer Seite des Filtertuchs, sondern an der Kante so angebracht
wird, dass er eine Verlängerung des Tuchs bildet, siehe die Figuren 2 und 3.

D5, D6, D8 und D9 liegen weiter ab. Sie betreffen, siehe jeweils insbesondere die
Figuren, Filterelemente mit einer ziehharmonikaartig gefalteten Form zur Vergrö-
ßerung der Filteroberfläche, die zur Verwendung in einer Zentrifugentrommel
weder vorgesehen noch geeignet sind.

cc) Die abhängigen Schutzansprüche 2 bis 5 werden vom Schutzanspruch 1
getragen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG §§ 84 Abs. 2
PatG, 92 Abs. 1 ZPO.


III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

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1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unter-
zeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, ein-
zureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf
beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.


Metternich Schlenk Dr. Krüger


Fa


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