35 W (pat) 430/13  - 35. Senat (GebrM)
Karar Dilini Çevir:

BPatG 154
05.11

BUNDESPATENTGERICHT



35 W (pat) 430/13
_______________
(Aktenzeichen)



Verkündet am
9. Mai 2017





B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache



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betreffend das Gebrauchsmuster 20 2008 018 039
(hier: Löschungsverfahren)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatent-
gerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2017 durch den Vorsitzenden
Richter Metternich sowie die Richter Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Baumgart

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss
der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 23. April 2013 aufgehoben.
Das Streitgebrauchsmuster 20 2008 018 039 wird im Umfang
seiner angegriffenen Schutzansprüche 1 – 7 gelöscht.

2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider
Rechtszüge.

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G r ü n d e

A

I. Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin 2 (im Folgenden: Antrags-
gegnerin) ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters 20 2008 018 039
(Streitgebrauchsmuster), das die Bezeichnung trägt:

„Adapter für Tintenpatrone“.

Das am 14. April 2011 in das Register eingetragene Streitgebrauchsmuster nimmt
gemäß der zusammen mit dem Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters
vom 15. Februar 2011 abgegebenen Erklärung über die Abzweigung aus der in
englischer Sprache abgefassten europäischen Patentanmeldung EP 08 01 3451.3
– veröffentlicht in Gestalt der EP 2 147 793 A1 – deren Anmeldetag 25. Juli 2008
in Anspruch.

Die Schutzansprüche 1 bis 7 – an die sich noch weitere Ansprüche 8 bis 16 an-
schließen – haben in der eingetragenen Fassung gemäß der Gebrauchsmuster-
schrift DE 20 2008 018 039 U1 folgenden Wortlaut (…das Akronym „SG“ im
Hochzeichen steht für „Streitgebrauchsmuster“):

1SG „Adapter (27, 107) für eine Tintenpatrone (25), wobei der Adapter dazu konfi-
guriert ist, entfernbar an einen Patronenanbringungsabschnitt (276) einer Auf-
zeichnungsvorrichtung (250) angebracht zu werden, aufweisend:
einen Erfassungsabschnitt (189), wobei der Erfassungsabschnitt (189) dazu
konfiguriert ist, Licht, das von einem optischen Sensor (230) des Patronenan-
bringungsabschnitts (276) ausgegeben wird, zu blockieren, wenn der Adap-
ter (27, 107) in den Patronenanbringungsabschnitt (276) eingesetzt wird, und
um eine Information für die Aufzeichnungsvorrichtung bereitzustellen, wobei der
Adapter (27, 107) und die Tintenpatrone (25) separate Bauteile sind.“
2SG „Adapter (27, 107) gemäß Anspruch 1, aufweisend einen Hauptkörper (36),
wobei der Erfassungsabschnitt (189) an dem Hauptkörper (36) positioniert ist.“
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3SG „Adapter gemäß einem der Ansprüche 1 bis 2, wobei sich die Information auf
die Farbe oder die Anfangsmenge an Tinte, die in der Tintenpatrone (25)
gespeichert ist, bezieht.“
4SG „Adapter gemäß einem der Ansprüche 1 bis 3, wobei der Adapter einen weite-
ren Erfassungsabschnitt (186) aufweist, der dazu konfiguriert ist, Licht, das von
einem weiteren optischen Sensor (235) des Patronenanbringungsab-
schnitts (276) ausgegeben wird, zu blockieren, wenn der Adapter in den Patro-
nenanbringungsabschnitt (276) eingesetzt wird.“
5SG „Adapter gemäß einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei der Adapter (27, 107)
eine Vorderwand (162) in Bezug auf eine Einsetzrichtung aufweist, wobei der
Adapter (27, 107) eine erste Öffnung (159) besitzt, die der Vorderwand (162)
gegenüberliegt, und die Vorderwand (162) eine zweite Öffnung (178) besitzt,
die dort hindurch ausgebildet ist, so dass die Tintenpatrone (25) in eine Unter-
bringungskammer (282) des Patronenanbringungsabschnitts (276) eingesetzt
werden kann, nachdem das Einsetzen des Adapters (27, 107) in die Unterbrin-
gungskammer (282) des Patronenanbringungsabschnitts (276) vollendet ist.“
6SG „Adapter gemäß einem der Ansprüche 1 bis 5, wobei der Adapter (27, 107)
aus einem lichtundurchlässigen Material ausgebildet ist.“
7SG „Ein System, aufweisend einen Adapter (27, 207) gemäß einem der Ansprü-
che 1 bis 6, und eine Aufzeichnungsvorrichtung (250), wobei die Aufzeich-
nungsvorrichtung (250) einen Patronenanbringungsabschnitt (276) aufweist,
wobei der Patronenanbringungsabschnitt (276) einen optischen Sensor (230)
aufweist, wobei die Aufzeichnungsvorrichtung (250) konfiguriert ist, um Infor-
mation von dem Erfassungsabschnitt (189) mit dem optischen Sensor (230) zu
erhalten.“

Mit Antrag vom 7. Juni 2011 hat die Antragstellerin und Beschwerdeführerin 1 die
Löschung des Streitgebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 7
beantragt.

Hierfür hat die Antragstellerin ausgeführt, dass der unter Schutz gestellte Adapter,
der gegenüber dem Gegenstand nach dem Anspruch 1 in der ursprünglich einge-
reichten Fassung ohne „Hauptkörper“ auskomme und nur mehr „Informationen
bereitstellen“ und nicht „besitzen“ soll, den ursprünglichen Unterlagen nicht ent-
nehmbar sei und nicht erkennbar war, dass ein solcher Lösungsvorschlag vom
ursprünglichen Schutzbegehren mitumfasst sein sollte.
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Im Hinblick auf den Ausdruck „Erfassungsabschnitt“ erfülle der Anspruch 1SG
zudem nicht das Erfordernis ausreichender Klarheit, die nach ihrer Auffassung im
Rahmen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG zu prüfen sei.

Im Übrigen stünden Vorbilder im druckschriftlich dokumentierten Stand der Tech-
nik dem Adapter nach den Angaben im Schutzanspruch 1SG auch in seinen Wei-
terbildungen nach den Ansprüchen 2 und 4 neuheitsschädlich entgegen, wobei die
Gegenstände der vom Löschungsantrag betroffenen Ansprüche 1SG bis 7SG auch
nicht auf einem erfinderischen Schritt gegenüber dem von der Antragstellerin
berücksichtigten Stand der Technik beruhten. Hierbei hat die Antragstellerin auch
ein Urteil in einem europäischen Parallelverfahren in Bezug genommen.

Dem am 26. August 2011 zugestellten Löschungsantrag hat die Antragsgegnerin
mit ihrem beim Deutschen Patent- und Markenamt am 20. September 2011 einge-
gangenen Schriftsatz vom selben Tag widersprochen. Nach ihrer Auffassung sind
die Anspruchsfassungen des Streitgebrauchsmusters zulässig; sie ist dem Vor-
bringen der Antragstellerin auch im Übrigen entgegengetreten. Demnach sei der
von der Antragstellerin berücksichtigte Stand der Technik weder neuheitsschädlich
noch bot sich dieser für Abwandlungen in Richtung auf den Gegenstand des An-
spruchs 1SG an.

Auf einen Zwischenbescheid der Löschungsabteilung I des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 14. September 2012 mit Ausführungen zu möglichen Mängeln
der Unterlagen hinsichtlich einer ausreichenden Offenbarung für eine Ausführbar-
keit und auch der ursprünglichen Offenbarung des Gegenstands nach dem An-
spruch 1SG bzw. zur Zurechenbarkeit des Anmeldetags und zur möglichen Schutz-
unfähigkeit der Gegenstände nach den Ansprüchen 1SG und 7SG wegen fehlender
Neuheit hat die Antragstellerin für eine hilfsweise Verteidigung des Streitge-
brauchsmusters u. a. geänderte Ansprüche bzw. Sätze neuer Ansprüche einge-
reicht.

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Die Antragstellerin hat hierauf die Einwände mangelnder Klarheit und fehlender
Schutzfähigkeit auch gegenüber den hilfsweise verteidigten Fassungen des Streit-
gebrauchsmusters bzw. der jeweils beanspruchten Gegenstände aufrechterhalten.

In der mündlichen Anhörung am 24. April 2013 durch die Gebrauchsmusterabtei-
lung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Antragsgegnerin die Zu-
rückweisung des Löschungsantrags beantragt und neben den Hilfsanträgen 1a, 1b
und 1d aus dem Schriftsatz vom 28. März 2013 noch einen weiteren „Hilfsan-
trag 1c“ gestellt, für den – ausweislich der Bestandteile der beim DPMA elektro-
nisch geführten Akte – ein Blatt mit einem „Schutzanspruch 17“ mit handschriftlich
eingefügten Ergänzungen und handschriftlich vorgenommener Streichung der auf
diesem Blatt noch angeführten Ansprüche 18 und 19 vorgelegt wurde.

Mit dem am Ende der mündlichen Anhörung am 24. April 2013 verkündeten Be-
schluss hat die Gebrauchsmusterabteilung laut dem Tenor das Streitgebrauchs-
muster teilgelöscht, „soweit es über den Gegenstand nach Hilfsantrag 1c der An-
tragsgegnerin hinausgeht“ und den Löschungsantrag im Übrigen zurückgewiesen.

Die Gebrauchsmusterabteilung hat diese Entscheidung mit der das Erstelldatum
16. Mai 2013 tragenden Beschlussfassung schriftlich u. a. damit begründet, dass
das Streitgebrauchsmuster im Umfang des Anspruchs 1SG nach Hauptantrag bzw.
nach Maßgabe des Hilfsantrags 1a unzulässig erweitert sei, weil „eine so allge-
meine Bedeutung des Begriffs Information, wie sie der Schutzanspruch 1 des
Streitgebrauchsmusters umfasst“, in „der Lehre der gesamten Offenbarung der
ursprünglichen Anmeldung nicht enthalten“ sei und deshalb über den Inhalt der
ursprünglichen europäischen Anmeldung hinausgehe, während ein durch den
Hilfsantrag 1b bestimmter Gegenstand gegenüber dem durch ein im Verfahren
befindliches Dokument nachgewiesenen Stand der Technik mangels Neuheit nicht
schutzfähig sei. Hingegen sei der Gegenstand des Schutzanspruchs 17 nach
Hilfsantrag 1c ursprünglich offenbart und auch neu, im Übrigen beruhe dieser
auch auf einem erfinderischen Schritt.
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Textfassungen der jeweils an die Verfahrensbeteiligten adressierten Beschlussbe-
gründungen wurden der Antragsgegnerin am 7. Juni 2013 und der Antragstellerin
am 13. Juni 2013 zugestellt.

II. Gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I haben die Antrag-
stellerin mit dem per Fax am 4. Juli 2013 eingegangenen Schriftsatz vom selben
Tag und die Antragsgegnerin mit dem per Fax am 5. Juli 2013 eingegangenen
Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde eingelegt.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass der Anspruch 17 in der von der Ge-
brauchsmusterabteilung als schutzfähig erachteten Fassung im Hinblick auf die
Angaben zu dem darin angeführten „Erfassungsabschnitt“ nicht ausreichend klar
erkennen lasse, was unter Schutz gestellt werden solle. Unter Beimessung eines
Sinngehalts jedoch sei der Gegenstand dieses Anspruchs nicht neu gegenüber
dem durch einzelne im Verfahren befindliche Dokumente dokumentierten Stand
der Technik, auch beruhe dessen Auffindung nicht auf einem erfinderischen
Schritt in der Zusammenschau dieser Dokumente. Hierfür hat sich die Antragstel-
lerin noch auf ein Urteil betreffend eine Verletzung des Streitgebrauchsmusters
und auf weiteren von ihr eingeführten, aus ihrer Sicht relevanten Stand der Tech-
nik berufen, u. a. auf nach ihrer Auffassung als schriftlicher vorveröffentlichter
Stand der Technik zu erachtende, bei einer Messe ausgestellte Poster – wofür sie
auch Zeugenbeweis angeboten hat – und Anzeigen in Fachzeitschriften. Ferner
sei das Streitgebrauchsmuster auch im Umfang der eingetragenen Schutzansprü-
che 1SG bis 7SG wegen fehlender Neuheit oder mangelnden erfinderischen Schritts
bzw. aus den schriftsätzlich im Löschungsverfahren angeführten Gründen zu lö-
schen.

Die Antragsgegnerin hat die Einführung weiteren Standes der Technik als ver-
spätet gerügt, auch bestreitet sie die Zugehörigkeit der geltend gemachten Nach-
weise zum Stand der Technik mit fehlender öffentlicher Zugänglichkeit. Sie ist
unverändert der Auffassung, dass das Streitgebrauchsmuster bereits in der einge-
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tragenen Fassung weder Offenbarungs- noch Klarheitsmängel aufweise noch den
Gegenständen nach den von dem Löschungsantrag betroffenen Ansprüchen feh-
lende Schutzfähigkeit entgegengehalten werden könne.

Die Verfahrensbeteiligten wurden vom Senat mit Schriftsatz vom 27. Novem-
ber 2013 auf Bedenken hinsichtlich des Bestands des angefochtenen Beschlusses
schon aus formalen Gründen hingewiesen, weil der Umfang der Entscheidung aus
dem verkündeten Tenor nicht eindeutig zu entnehmen sei und im Übrigen eine
Entscheidung ausgeschlossen sei, demnach das Streitgebrauchsmuster nur noch
im Umfang eines neuen Schutzanspruchs 17 Bestand haben solle, während vom
Löschungsantrag nur die Ansprüche 1 bis 7 – in deren Umfang eine Beschrän-
kung formal zulässig war – der insgesamt 16 eingetragenen Schutzansprüche be-
troffen seien.

Hierauf haben die Verfahrensbeteiligten jeweils schriftsätzlich zu ihrem Verständ-
nis des Beschlusstenors ausgeführt. Während auch nach Auffassung der Antrag-
stellerin der Umfang der Entscheidung dem verkündeten Tenor nicht eindeutig
entnehmbar sei, werden die Bedenken des Senats von der Antragsgegnerin nicht
geteilt. Nach deren Auffassung sei der Beschlusstenor eindeutig, auch sei weder
in den Antrag der Antragstellerin eingegriffen worden noch liege eine Verteidigung
durch einen neuen Schutzanspruch vor, der einem nicht angegriffenen Unteran-
spruch inhaltlich entspreche. Aus einem Teilangriff wie im vorliegenden Fall kann
der Bedarf nach neuen Schutzansprüchen aus der Auflösung von Mehrfachabhän-
gigkeiten oder zur Aufrechterhaltung von relevanten, aber nicht angegriffenen Ein-
schränkungen folgen.

Nachdem der Senat mit Hinweis vom 7. März 2014 auf die Notwendigkeit einer
Klarstellung der Antragslage hingewiesen hat und die Beteiligten ihren Vortrag
noch mit weiteren schriftsätzlichen Einlassungen ergänzt haben, und in der münd-
lichen Verhandlung am 9. Mai 2017 die Voraussetzungen für eine formale Zuläs-
- 9 -
sigkeit von Antragstellungen im Gebrauchsmusterlöschungsbeschwerdeverfahren
erörtert wurden,

beantragt die Vertreterin der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung zu-
letzt,

1. den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA vom
23. April 2013 aufzuheben, soweit der Löschungsantrag zurückgewiesen
worden ist und das Streitgebrauchsmuster 20 2008 018 039 im Umfang
der angegriffenen Schutzansprüche 1 – 7 zu löschen;

2. die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen;

3. hilfsweise Vertagung.

Die Vertreter der Antragsgegnerin beantragen zuletzt,

1. den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA vom
23. April 2013 aufzuheben, soweit das Streitgebrauchsmuster
20 2008 018 039 gelöscht worden ist, und den gegen die Schutzansprü-
che 1 – 7 gerichteten Löschungsantrag zurückzuweisen;

2. jeweils hilfsweise zu Ziffer 1 in der nachgenannten Rangfolge,

2.1) unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses und weitergehen-
der Zurückweisung des Löschungsantrags das Streitgebrauchsmuster
20 2008 018 039 nur in dem Umfang zu löschen, in welchem es angegrif-
fen ist und über den Gegenstand der Kombination der eingetragenen
Schutzansprüche 1 und 2 und der eingetragenen Schutzansprüche 3 – 7
in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Rückbezug auf den eingetragenen
Schutzanspruch 2 hinausgeht;
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2.2) unter weitergehender Zurückweisung des Löschungsantrags das
Streitgebrauchsmuster 20 2008 018 039 nur in dem Umfang zu löschen, in
welchem es angegriffen ist und über den Gegenstand hinausgeht, den die
Gebrauchsmusterabteilung in dem angefochtenen Beschluss als schutz-
fähig erachtet hat;
2.3) unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses und weitergehen-
der Zurückweisung des Löschungsantrags das Streitgebrauchsmuster
20 2008 018 039 nur in dem Umfang zu löschen, in welchem es angegrif-
fen ist und über den Gegenstand der Schutzansprüche gemäß der mit
Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2014 eingereichten und
dort als Anlage P4 benannten Fassung hinausgeht, mit der Maßgabe,
dass die nicht angegriffenen Schutzansprüche 8 – 16 mit ihren jeweiligen
Rückbezügen auf die Schutzansprüche 1 – 7 in der eingetragenen Fas-
sung unberührt bleiben;
2.4) unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses und weitergehen-
der Zurückweisung des Löschungsantrags das Streitgebrauchsmuster
20 2008 018 039 nur in dem Umfang zu löschen, in welchem es angegrif-
fen ist und über den Gegenstand der Schutzansprüche gemäß der mit
Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 8. August 2014 eingereichten und
dort als Anlage P5 benannten Fassung hinausgeht, mit der Maßgabe,
dass die nicht angegriffenen Schutzansprüche 8 – 16 mit ihren jeweiligen
Rückbezügen auf die Schutzansprüche 1 – 7 in der eingetragenen Fas-
sung unberührt bleiben;
2.5) unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses und weitergehen-
der Zurückweisung des Löschungsantrags das Streitgebrauchsmuster
20 2008 018 039 nur in dem Umfang zu löschen, in welchem es angegrif-
fen ist und über den Gegenstand der Schutzansprüche gemäß der als An-
lage P6 in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2017 eingereichten
Fassung hinausgeht, mit der Maßgabe, dass die nicht angegriffenen
Schutzansprüche 8 – 16 mit ihren jeweiligen Rückbezügen auf die Schutz-
ansprüche 1 – 7 in der eingetragenen Fassung unberührt bleiben;
- 11 -
2.6) unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses und weitergehen-
der Zurückweisung des Löschungsantrags das Streitgebrauchsmuster
20 2008 018 039 nur in dem Umfang zu löschen, in welchem es angegrif-
fen ist und über den Gegenstand der Schutzansprüche gemäß der als
Anlage P7 in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2017 eingereichten
Fassung hinausgeht, mit der Maßgabe, dass die nicht angegriffenen
Schutzansprüche 8 – 16 mit ihren jeweiligen Rückbezügen auf die Schutz-
ansprüche 1 – 7 in der eingetragenen Fassung unberührt bleiben;
2.7) unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses und weitergehen-
der Zurückweisung des Löschungsantrags das Streitgebrauchsmuster
20 2008 018 039 nur in dem Umfang zu löschen, in welchem es angegrif-
fen ist und über den Gegenstand der Schutzansprüche gemäß der als An-
lage P8 in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2017 eingereichten
Fassung hinausgeht, mit der Maßgabe, dass die nicht angegriffenen
Schutzansprüche 8 – 16 mit ihren jeweiligen Rückbezügen auf die Schutz-
ansprüche 1 – 7 in der eingetragenen Fassung unberührt bleiben;

3. im Übrigen die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

Im Hinblick auf den ersten Hilfsantrag 2.1 wird auf die Ansprüche 1SG bis 7SG wie
vorstehend angeführt verwiesen.

Im Hinblick auf den Hilfsantrag 2.2 wird auf den Tenor der Entscheidung der Ge-
brauchsmusterabteilung und das in der elektronisch geführten Akte des DPMA als
Anlage zum Protokoll der mündlichen Anhörung durch die Gebrauchsmusterab-
teilung aufgeführte Blatt mit einem – handschriftlich modifizierten – „Schutzan-
spruch 17“ sowie die Ansprüche 1SG bis 7SG wie vorstehend angeführt verwiesen.

Der Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2.3 hat folgenden Wortlaut (vgl. die
erste Seite der Anlage P4 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 10. Fe-
bruar 2014 / Gerichtsakte Blatt 93):
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12.3 „Adapter (27, 107) für eine Tintenpatrone (25), wobei der Adapter dazu konfi-
guriert ist, entfernbar an einen Patronenanbringungsabschnitt (276) einer Auf-
zeichnungsvorrichtung (250) angebracht zu werden, aufweisend:
einen Erfassungsabschnitt (189), wobei der Erfassungsabschnitt (189) dazu
konfiguriert ist, Licht, das von einem optischen Sensor (230) des Patronenan-
bringungsabschnitts (276) ausgegeben wird, zu blockieren, wenn der Adap-
ter (27, 107) in den Patronenanbringungsabschnitt (276) eingesetzt wird, und
eine Information über die Tintenpatrone (25), die mit dem Adapter (27, 107) in
dem Patronenanbringungsabschnitt verwendet werden soll, für die Aufzeich-
nungsvorrichtung bereitzustellen, wobei der Adapter (27, 107) und die Tinten-
patrone (25) separate Bauteile sind, und einen Hauptkörper (36), wobei der Er-
fassungsabschnitt (189) an dem Hauptkörper (36) positioniert ist, wobei die
Tintenpatrone (25) in eine Unterbringungskammer (282) des Patronenanbrin-
gungsabschnittes (276) einsetzbar ist, nachdem das Einsetzen des Adap-
ters (27) in die Unterbringungskammer (282) des Patronenanbringungsab-
schnitts (276) vollendet ist, und der Adapter aus einem lichtundurchlässigen
Harz ausgebildet ist.“

Der Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2.4 hat folgenden Wortlaut (vgl. die
erste Seite der Anlage P5 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 8. Au-
gust 2014 / Gerichtsakte Blatt 147):

12.4 „System, aufweisend
einen Adapter (27, 207) und eine Aufzeichnungsvorrichtung (250), wobei die
Aufzeichnungsvorrichtung (250) einen Patronenanbringungsabschnitt (276)
aufweist, wobei der Patronenanbringungsabschnitt (276) einen optischen Sen-
sor (230) aufweist,
der Adapter dazu konfiguriert ist, entfernbar an einen Patronenanbringungsab-
schnitt (276) einer Aufzeichnungsvorrichtung (250) angebracht zu werden, und
aufweist:
einen Erfassungsabschnitt (189), wobei der Erfassungsabschnitt (189) dazu
konfiguriert ist, Licht, das von einem optischen Sensor (230) des Patronenan-
bringungsabschnitts (276) ausgegeben wird, zu blockieren, wenn der Adap-
ter (27, 107) in den Patronenanbringungsabschnitt (276) eingesetzt wird, und
eine Information über die Tintenpatrone (25), die mit dem Adapter (27, 107) in
dem Patronenanbringungsabschnitt verwendet werden soll, für die Aufzeich-
nungsvorrichtung bereitzustellen, wobei der Adapter (27, 107) und die Tinten-
patrone (25) separate Bauteile sind, und einen Hauptkörper (36), wobei der Er-
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fassungsabschnitt (189) an dem Hauptkörper (36) positioniert ist, wobei die
Tintenpatrone (25) in eine Unterbringungskammer (282) des Patronenanbrin-
gungsabschnittes (276) einsetzbar ist, nachdem das Einsetzen des Adap-
ters (27) in die Unterbringungskammer (282) des Patronenanbringungsab-
schnitts (276) vollendet ist, und wobei die Aufzeichnungsvorrichtung (250) kon-
figuriert ist, um Information von dem Erfassungsabschnitt (189) mit dem opti-
schen Sensor (230) zu erhalten.“

Der Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2.5 hat folgenden Wortlaut (vgl. die
erste und zweite Seite der in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2017 einge-
reichten Anlage P6 / Anlage zum Protokoll):

12.5 „System, aufweisend
einen Adapter (27, 207) und eine Aufzeichnungsvorrichtung (250), wobei die
Aufzeichnungsvorrichtung (250) einen Patronenanbringungsabschnitt (276) auf-
weist, wobei der Patronenanbringungsabschnitt (276) einen optischen Sen-
sor (230) aufweist,
der Adapter dazu konfiguriert ist, entfernbar an einen Patronenanbringungsab-
schnitt (276) einer Aufzeichnungsvorrichtung (250) angebracht zu werden, und
aufweist:
einen Erfassungsabschnitt (189), wobei der Erfassungsabschnitt (189) dazu
konfiguriert ist, Licht, das von einem optischen Sensor (230) des Patronenan-
bringungsabschnitts (276) ausgegeben wird, zu blockieren, wenn der Adap-
ter (27, 107) in den Patronenanbringungsabschnitt (276) eingesetzt wird, und
eine Information über die Tintenpatrone (25), die mit dem Adapter (27, 107) in
dem Patronenanbringungsabschnitt verwendet werden soll, für die Aufzeich-
nungsvorrichtung bereitzustellen, wobei der Adapter (27, 107) und die Tinten-
patrone (25) separate Bauteile sind, und einen Hauptkörper (36), wobei der Er-
fassungsabschnitt (189) an dem Hauptkörper (36) positioniert ist, wobei die Tin-
tenpatrone (25) in eine Unterbringungskammer (282) des Patronenanbrin-
gungsabschnittes (276) einsetzbar ist, nachdem das Einsetzen des Adap-
ters (27) in die Unterbringungskammer (282) des Patronenanbringungsab-
schnitts (276) vollendet ist, der Adapter aus einem lichtundurchlässigen Harz
ausgebildet ist, und wobei die Aufzeichnungsvorrichtung (250) konfiguriert ist,
um Information von dem Erfassungsabschnitt (189) mit dem optischen Sen-
sor (230) zu erhalten.“

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Der Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2.6 hat folgenden Wortlaut (vgl. die
erste Seite der in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2017 eingereichten An-
lage P7 / Anlage zum Protokoll):

12.6 „Adapter (27, 107) für eine Tintenpatrone (25), wobei der Adapter dazu konfi-
guriert ist, entfernbar an einen Patronenanbringungsabschnitt (276) einer Auf-
zeichnungsvorrichtung (250) angebracht zu werden, aufweisend:
einen Erfassungsabschnitt (189), wobei der Erfassungsabschnitt (189) dazu
konfiguriert ist, Licht, das von einem optischen Sensor (230) des Patronenan-
bringungsabschnitts (276) ausgegeben wird, zu blockieren, wenn der Adap-
ter (27, 107) in den Patronenanbringungsabschnitt (276) eingesetzt wird, und
eine Information über die Tintenpatrone (25), die mit dem Adapter (27, 107) in
dem Patronenanbringungsabschnitt verwendet werden soll, für die Aufzeich-
nungsvorrichtung bereitzustellen, wobei der Adapter (27, 107) und die Tinten-
patrone (25) separate Bauteile sind, und einen Hauptkörper (36), wobei der Er-
fassungsabschnitt (189) an dem Hauptkörper (36) positioniert ist, wobei die
Tintenpatrone (25) in eine Unterbringungskammer (282) des Patronenanbrin-
gungsabschnittes (276) einsetzbar ist, nachdem das Einsetzen des Adap-
ters (27) in die Unterbringungskammer (282) des Patronenanbringungsab-
schnitts (276) vollendet ist, und der Adapter aus einem lichtundurchlässigen
Harz mit Carbonschwarz ausgebildet ist.“

Der Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2.7 hat folgenden Wortlaut (vgl. die
erste Seite und zweite Seite der in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2017
eingereichten Anlage P8 / Anlage zum Protokoll):

12.7 „System, aufweisend
einen Adapter (27, 207) und eine Aufzeichnungsvorrichtung (250), wobei die
Aufzeichnungsvorrichtung (250) einen Patronenanbringungsabschnitt (276) auf-
weist, wobei der Patronenanbringungsabschnitt (276) einen optischen Sen-
sor (230) aufweist,
der Adapter dazu konfiguriert ist, entfernbar an einen Patronenanbringungsab-
schnitt (276) einer Aufzeichnungsvorrichtung (250) angebracht zu werden, und
aufweist:
einen Erfassungsabschnitt (189), wobei der Erfassungsabschnitt (189) dazu
konfiguriert ist, Licht, das von einem optischen Sensor (230) des Patronenan-
bringungsabschnitts (276) ausgegeben wird, zu blockieren, wenn der Adap-
- 15 -
ter (27, 107) in den Patronenanbringungsabschnitt (276) eingesetzt wird, und
eine Information über die Tintenpatrone (25), die mit dem Adapter (27, 107) in
dem Patronenanbringungsabschnitt verwendet werden soll, für die Aufzeich-
nungsvorrichtung bereitzustellen, wobei der Adapter (27, 107) und die Tinten-
patrone (25) separate Bauteile sind, und einen Hauptkörper (36), wobei der Er-
fassungsabschnitt (189) an dem Hauptkörper (36) positioniert ist, wobei die Tin-
tenpatrone (25) in eine Unterbringungskammer (282) des Patronenanbrin-
gungsabschnittes (276) einsetzbar ist, nachdem das Einsetzen des Adap-
ters (27) in die Unterbringungskammer (282) des Patronenanbringungsab-
schnitts (276) vollendet ist, der Adapter aus einem lichtundurchlässigen Harz
mit Carbonschwarz ausgebildet ist, und wobei die Aufzeichnungsvorrich-
tung (250) konfiguriert ist, um Information von dem Erfassungsabschnitt (189)
mit dem optischen Sensor (230) zu erhalten.“

Zu den sich an die Schutzansprüche in den Fassungen des dritten bis siebenten
Hilfsantrags jeweils anschließenden neuen Unteransprüchen wird auf die Akte ver-
wiesen.

Im Verfahren befinden sich folgende, zum Nachweis des Standes der Technik
oder Glaubhaftmachung einer Vorbenutzung bzw. zur Stützung der Begründung
im Übrigen eingeführte oder in der Gebrauchsmusterschrift genannte Dokumente:

A0 EP 2 147 793 A1 (Stammanmeldung)
AI DE 20 2008 018 039 U1 (Streitgebrauchsmusterschrift)
AN1 US 2007/0070138 A1
AN2 JP002007144811A
AN3 JP002005028614A
AN4 JP000H03213349A
D1 US 2004/0104984 A1
D2 US 2005/0168540 A1
D3 EP 1 839 873 A1
D4 US 2007/0229615 A1
D5 EP 1 839 871 A1
D6 US 2006/0023040 A1
- 16 -
D7 EP 1 826 009 A2
D8 EP 1 905 594 A1
D9 EP 2 045 079 A1
LA5 EP 2 335 929 A1
( ) 4a O 87/11 Urteil einstwge. Vfg. OLG Düsseldorf v. 08.12.2011
LA1 Gegenüberstellung Anspruch 1 GBM / A0 in Merkmalen
LA2a Recherchebescheid EPA
LA2b Übersetzung Recherchebescheid
LA3 geänderte Ansprüche EPA Verfahren
LA4a zweiter Prüfungsbescheid EPA
LA4b Übersetzung Prüfungsbescheid EPA
LA5b Liste Entgegenhaltungen EPA
LA6 Fotographien HP C4840A
LA7 Gliederung Anspruch 17
LA8 4aO 28/12 Urteil LG Düsseldorf v. 30.07.2013
LA9 = LA5a
LA10 EPA Bescheid
LA11, 11a Angebot über Kunststoff / Übersetzung
LA12 Angebot über Kunststoff / Übersetzung
LA13 Aussetzungsbeschluss 4a O 28/12 LG Düsseldorf
O1.1 – 3 Nachdruck Poster
O1.4 Fotografie
O1.5 Darstellung aus O21.2 bis O1.4 ergänzt
O2.1 – 2.3 Auszug Zeitschrift "The recycler Trade magazine"

Hiervon wurde in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Schutzfähigkeit der
Inhalt der Dokumente D1, D2, D7 und D8 erörtert.

Zum schriftsätzlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten im Einzelnen wird auf
die Gerichtsakte und die beim Patentamt elektronisch geführte Akte verwiesen.

- 17 -
III. Mit Wirkung vom 1. Juni 2011 hat das Deutsche Patent- und Markenamt für
die Patent- und Gebrauchsmusterverfahren die elektronische Aktenführung einge-
führt. Die technische Architektur und die Funktionen dieser elektronischen Akten
werden bestimmt durch das IT-System der elektronischen Akte DPMApatente/
gebrauchsmuster (DPMApat/gbm).
Entsprechend der anfänglichen – zwischenzeitlich geänderten – Praxis des Deut-
schen Patent- und Markenamts fehlt in der elektronischen Akte eine Urschrift der
Beschlussbegründung.


B

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet, weil das Streitge-
brauchsmuster sowohl in seiner eingetragenen Fassung im beantragten Umfang
als auch in den hilfsweise verteidigten Fassungen – unbeachtlich deren Zulässig-
keit – gemäß § 15 Abs. 1 GebrMG löschungsreif war; eine Zurückverweisung des
Verfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt kam nicht in Betracht.

In seiner eingetragenen Fassung – im Umfang der Ansprüche 1SG bis 7SG – wie in
seinen hilfsweise verteidigten Fassungen – soweit im Rahmen der Verteidigung
jedenfalls von einer zulässigen Fassung des jeweiligen Hauptanspruchs (Schutz-
anspruch 1) auszugehen war – erweist sich der Gegenstand des Streitge-
brauchsmusters entweder als nicht neu oder als nicht auf einem erfinderischen
Schritt beruhend, § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG.

Auf die übrigen mit dem Löschungsantrag geltend gemachten Löschungsgründe
bzw. die hinsichtlich der hilfsweise verteidigten Fassungen des Streitgebrauchs-
musters noch erhobenen bzw. betrachteten Einwände wie eine unzureichende
Offenbarung für eine Ausführbarkeit durch den Fachmann gemäß der Implikation
des § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG, der unzulässigen Erweiterung gemäß § 15 Abs. 1
Nr. 3 GebrMG oder der fehlenden Identifizierbarkeit des Schutzbegehrens gemäß
- 18 -
§ 4 Abs. 3 Nr. 3 GebrMG kam es insoweit nicht an, ebenso wenig auf die Frage
des Prioritätsrechts für den Anmeldetag i. S. von § 5 Abs. 1 Satz 2 GebrMG.

Aus der Begründetheit der Beschwerde der Antragstellerin folgt die Unbegründet-
heit der zulässigen Beschwerde der Antragsgegnerin.

I. Im vorliegenden Verfahren war bei Abwägung aller Umstände im Rahmen
von § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG über die Hauptsa-
che zu entscheiden.

Von einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent-
und Markenamt wegen verfahrensrechtlicher Bedenken hinsichtlich des Fehlens
einer Urschrift der Beschlussbegründung war abzusehen. Denn es liegt ein
beschwerdefähiger Beschluss bereits deshalb vor, weil der Beschluss über die
Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents mit seiner Verkündung am Ende der
mündlichen Anhörung vor der Löschungsabteilung – laut dem die an der Ent-
scheidung mitwirkenden Mitglieder der Löschungsabteilung ausweisenden, vom
Vorsitzenden und Schriftführer unterschriebenen Protokoll – existent und infolge-
dessen anfechtbar geworden ist (vgl. BPatG Beschluss vom 19. Februar 2014,
19 W (pat) 16/12; BGHZ 137, 49 – Elektrischer Winkelstecker II).

Auch im Übrigen war von einer Zurückverweisung zur Fortsetzung des Verfahrens
an das DPMA wegen der mit dem Hinweis des Senats vom 27. November 2013
dargelegten Bedenken hinsichtlich des Tenors des Beschlusses der Gebrauchs-
musterlöschungsabteilung abzusehen.

Der Senat ist zwar der Auffassung, dass der angefochtene Beschluss der Ge-
brauchsmusterabteilung an einem erheblichen Mangel leidet. Bei einer Entschei-
dung über einen Teillöschungsantrag, dem die Gebrauchsmusterabteilung wie-
derum nur teilweise stattgeben will, muss sich aus dem Tenor selbst ergeben, und
zwar in einer rechtssicheren, für die Öffentlichkeit und auch für ein Verletzungsge-
- 19 -
richt eindeutigen Weise, in welchem Umfang das jeweilige Streitgebrauchsmuster
gelöscht wird und in welchem Umfang es fortbesteht. Mag es auch üblich und im
Einzelfall ausreichend sein, in Entscheidungsformeln auf Anlagen, insbes. auf
einen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung übergebenen Anspruchssatz zu
verweisen, lässt der vorliegend angefochtene Beschluss seinen Inhalt und insbe-
sondere seinen Umfang in Bezug auf den Bestand des Streitgebrauchsmusters
nicht in einer nach den o. g. Ausführungen rechtssicheren Weise erkennen.

Denn aus dem Beschluss in seiner Gesamtheit kann nicht eindeutig gefolgert wer-
den, ob die Schutzansprüche in der eingetragenen Fassung unberührt bleiben
sollen, und ob die Ansprüche 18 und 19 zusammen mit oder ohne die Ansprü-
che 20 bis 31 Bestand haben sollen. Die Beteiligten haben zwar schriftsätzlich
vorgetragen, dass sie diese Anlage zusammen mit den übrigen Aussagen im Be-
schluss als ausreichend für eine Identifizierbarkeit des zugestandenen Schutzes
ansehen. Darauf kann es aber nicht ankommen, weil allein entscheidend ist, dass
eine Entscheidung aus sich heraus klar und verständlich ist.

Eine Zurückverweisung steht jedoch im Ermessen des Gerichts. Hierbei sind Um-
stände wie Instanzenverlust, Verfahrensverzögerung und ausreichende Prüfung in
der Sache gegeneinander abzuwägen. Vorliegend ist der Fall in der Sache ent-
scheidungsreif. Da zudem beide Beteiligte Beschwerde eingelegt haben – insoweit
nichts in Rechts- oder Bestandskraft erwachsen ist – und sie sich eingehend in der
Sache eingelassen haben sowie auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung
keine Bedenken gegen eine Sachentscheidung erhoben haben, hat es der Senat
in Abwägung der vorgenannten Fallumstände für geboten gehalten, dem Interesse
der Beteiligten an einer alsbaldigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens nach-
zukommen, das Verfahren vor dem Senat fortzuführen und in der Hauptsache zu
entscheiden.

- 20 -
II. Das Streitgebrauchsmuster betrifft einen Adapter zur Anwendung in Einheit
mit einer „gewöhnlichen“ Tintenpatrone in einer Ausbildung zur Anbringung in
einem hierfür vorgesehenen „Patronenanbringungsabschnitt“ einer „Tintenstrahl-
aufzeichnungsvorrichtung“, bei der die Tinte unter Druck durch Düsen auf Papier
ausgestoßen wird (vgl. Abs. 0001 und 0002 in AI).

Nach den Angaben im Streitgebrauchsmuster Abs. 0003 bestimmen als bekannt
vorausgesetzte „Aufzeichnungsvorrichtungen“ die Eigenschaft der jeweiligen Tin-
tenpatrone – wie die Farbe der Tinte oder der (anfänglich) bevorrateten Tinte –
über die sensorische Erfassung eines „bestimmten Abschnitts“ der eingesetzten
Tintenpatrone selbst. Da in diesem Fall die Gestalt, die Position oder der physikali-
sche Aufbau des Abschnitts der Tintenpatrone mit der Information variiert, die
durch die Tintenpatrone selbst getragen wird, ist auch eine entsprechende Viel-
zahl von unterschiedlichen Tintenpatronen vorzuhalten (Abs. 0004).

In einer Konfiguration mit dem Adapter und der Tintenpatrone als separate Bau-
teile soll ein erfindungsgemäßer Adapter bei z. B. Tintenstrahldruckern demge-
genüber die Verwendung von „gewöhnlichen“ Tintenpatronen u. a. unterschiedli-
chen Fassungsvermögens der Kammern zur Speicherung der Tinte ermöglichen
(vgl. Abs. 0005 i. V. m. Abs. 0055 und Absatz 0063). Hierfür ist vorgeschlagen,
dass „der Adapter die Information für die Tintenpatrone besitzt“ (Abs. 0007).

Mit dem Streitgebrauchsmuster wird eine Erscheinungsform der Erfindung inso-
weit u. a. auch in einem „System“ gesehen, das einen Adapter und eine „Aufzeich-
nungsvorrichtung“ aufweist.

Im Streitgebrauchsmuster sind diese Lehre präzisierende Ausführungsbeispiele
beschrieben. In einer Ausführungsform können erfindungsgemäße Adapter für
sich in komplementär „konfigurierten“ Patronenanbringungsabschnitte eingebracht
werden (vgl. u. a. Absatz 0041 i. V. m. Figur 6), die von daher gleichsam Adap-
teranbringungsabschnitte ausbilden.
- 21 -

Figuren 6 und 4 aus AI (gespiegelt), jeweils bereinigt und ergänzt

Der für das Ausführungsbeispiel nach Figur 6 beschriebene Adapter weist neben
einem „Hauptkörper 36“, der nach dem Einsetzen der Tintenpatrone einen be-
stimmten, ggf. beliebigen Abschnitt der Tintenpatrone „beherbergt“ (Abs. 0057),
noch einen Betätigungsabschnitt 169 auf – vorgeschlagen ist die Ausbildung eines
Verlängerungsabschnitts 171 mit einem endseitigen Greifabschnitt 171 (Abs.
0066), um so den gegenüber der größeren Tiefe des Patronenanbringungsab-
schnitts kürzeren Hauptkörper darin platzieren zu können. In einer beschriebenen
Ausgestaltung weist der Hauptkörper stirnseitig in seiner Vorderwand – in Bezug
auf dieselbe Einsetzrichtung für den Adapter und die Tintenpatrone – Öffnungen
auf; durch eine davon kann eine unmittelbare Verbindung der Tintenpatrone über
eine Tintenleitung 285 (Abs. 0054) erfolgen. Nach dem Einsetzen der vom Adap-
ter insoweit separaten Tintenpatrone ist auch diese – unter Vermittlung des Adap-
ters – im Patronenanbringungsabschnitt angeordnet; Adapter und Tintenpatrone
können von daher separat und unabhängig voneinander gehandhabt werden.

Nach der Lehre des Streitgebrauchsmusters ist vorgesehen, dass (nicht die Tin-
tenpatrone, sondern) der „Adapter die Information über die Tintenpatrone besitzt“
(Abs. 0007), hierfür ist vorgeschlagen, dass der „bestimmte“ Abschnitt, der die
- 22 -
Information „besitzt“, an dem Hauptkörper des Adapters positioniert ist (Abs.
0006); somit kann „eine gewöhnliche Tintenpatrone verwendet werden“ (Abs.
0005).

Im Speziellen beschreibt das Streitgebrauchsmuster hierfür die Anordnung eines
„Brückenabschnitts 189“ (u. a. Abs. 0062) sowie eines „Erfassungsabschnitts 186“
(u. a. Abs. 0061) am Hauptkörper, die beide gleichermaßen für eine Erfassung für
sich durch jeweils einen am Patronenanbringungsabschnitt angeordneten Sensor
ausgelegt sind. Beschrieben sind lichtoptische Sensoren, deren emittiertes Licht
durch den Brückenabschnitt 189 oder den Erfassungsabschnitt 186 u. a. am
Durchtreten über den Verlauf der Einsetzbewegung u. a. gehindert werden kann
bzw. in diesem Fall nicht auch von diesen detektiert werden kann.

Während über die Erfassung eines Abschnitts, d. h. ein entsprechend an eine
Steuerung der Aufzeichnungsvorrichtung ausgegebenes Signal feststellbar ist,
dass der Adapter an dem Patronenanbringungsabschnitt angebracht ist (vgl. Abs.
0061, viertletzter Satz), kann von der absoluten und relativen Erstreckung dieser
Abschnitte wie der „Tiefe des Brückenabschnitts 186“ für sich und der versetzten
Anordnung untereinander die „Eigenschaft der Tintenpatrone“ – wie die anfängli-
che Menge der Tinte – in der Weise „abhängen“, als eine hierfür hergerichtete
Auswerteschaltung des Tintenstrahldruckers basierend auf dem beim Einsetzen
des Adapters resultierenden Signalpegelverlauf je nach Detektionsergebnis dem
Adapter einen vorbestimmten Informationsgehalt zuordnet, vgl. Abs. 0074 i. V. m.
Abs. 0063, bspw. über die Farbe oder die Menge der in der Tintenpatrone gespei-
cherten Menge, vgl. Abs. 0055.

Demnach kann auch nur durch die Aufzeichnungsvorrichtung selbst aufgrund
einer entsprechend vorprogrammierten Zuordnungsschrift je nach Auftreten bzw.
Reihenfolge von Signalen, die von den Sensoren beim Einsetzen generiert wer-
den, eine bestimmte Information bzw. ein bestimmter Informationsgehalt bezüglich
der Tintenpatrone zudem lediglich postuliert werden.
- 23 -
III. Als zuständiger Fachmann, auf dessen Wissen und Können es auch bei der
Auslegung der Merkmale des Streitgebrauchsmusters und für die Beurteilung des
Standes der Technik ankommt, ist als Ergebnis der Erörterung in der mündlichen
Verhandlung ein Diplomingenieur Feinwerktechnik (FH) anzusehen, der Kennt-
nisse und mehrjährige Berufserfahrung in der Konstruktion von austauschbaren
Tintenpatronen für Tintenstrahldrucker bzw. entsprechender, für den Betrieb mit
derartigen Tintenpatronen hergerichteter Drucker hat und insoweit auch über das
notwendige Fachwissen über die hierfür druckerseitig notwendige Steuerungs-
technik einschließlich der notwendigen Sensorik verfügt.

IV. Im Umfang des Anspruchs 1SG in der eingetragenen Fassung gemäß
DE 20 2008 018 039 U1 (AI) besteht Schutz für einen durch folgende Merkmale
definierten Gegenstand:

M0 Adapter (27, 107) für eine Tintenpatrone (25),
M1 der Adapter ist dazu konfiguriert, entfernbar an einen Patronenan-
bringungsabschnitt (276) einer Aufzeichnungsvorrichtung (250) an-
gebracht zu werden,
M2 der Adapter weist einen Erfassungsabschnitt (189) auf,
M2.1 der Erfassungsabschnitt (189) ist dazu konfiguriert,
M2.1a Licht, das von einem optischen Sensor (230) des Patronen-
anbringungsabschnitts (276) ausgegeben wird, zu blockie-
ren, wenn der Adapter (27, 107) in den Patronenanbrin-
gungsabschnitt (276) eingesetzt wird,
M2.1b und um eine Information für die Aufzeichnungsvorrichtung
bereitzustellen,
M3 der Adapter (27, 107) und die Tintenpatrone (25) sind separate
Bauteile.

- 24 -
Die vom Löschungsantrag betroffenen Ansprüche 2SG bis 7SG umfassen entspre-
chend ihrem Rückbezug bzw. Bezug auf den Anspruch 1 jeweils neben zumindest
den Merkmalen M0 bis M3 des „Adapters“ nach Anspruch 1SG folgende Merkmale:

A2 Der Adapter weist einen Hauptkörper (36) auf, wobei der Erfas-
sungsabschnitt (189) an dem Hauptkörper (36) positioniert ist.
(Kennzeichenteil des Anspruchs 2SG)
A3 Die Information bezieht sich auf die Farbe oder die Anfangsmenge
an Tinte, die in der Tintenpatrone (25) gespeichert ist.
(Kennzeichenteil des Anspruchs 3SG)
A4 Der Adapter weist einen weiteren Erfassungsabschnitt (186) auf,
der dazu konfiguriert ist, Licht, das von einem weiteren optischen
Sensor (235) des Patronenanbringungsabschnitts (276) ausgege-
ben wird, zu blockieren, wenn der Adapter in den Patronenanbrin-
gungsabschnitt (276) eingesetzt wird.
(Kennzeichenteil des Anspruchs 4SG)
A5.1 Der Adapter (27, 107) weist eine Vorderwand (162) in Bezug auf
eine Einsetzrichtung auf, wobei der Adapter (27, 107) eine erste
Öffnung (159) besitzt, die der Vorderwand (162) gegenüberliegt,
und die Vorderwand (162) eine zweite Öffnung (178) besitzt, die
dort hindurch ausgebildet ist,
A5.2 so dass die Tintenpatrone (25) in eine Unterbringungskam-
mer (282) des Patronenanbringungsabschnitts (276) eingesetzt
werden kann, nachdem das Einsetzen des Adapters (27, 107) in die
Unterbringungskammer (282) des Patronenanbringungsab-
schnitts (276) vollendet ist.
(Kennzeichenteil des Anspruchs 5SG)
A6 Der Adapter (27, 107) ist aus einem lichtundurchlässigen Material
ausgebildet.
(Kennzeichenteil des Anspruchs 6SG)

- 25 -
A7 System,
A7.1 aufweisend einen Adapter (27, 207) gemäß einem der Ansprüche 1
bis 6,
A7.2 und eine Aufzeichnungsvorrichtung (250),
wobei die Aufzeichnungsvorrichtung (250) einen Patronenanbrin-
gungsabschnitt (276) aufweist,
wobei der Patronenanbringungsabschnitt (276) einen optischen
Sensor (230) aufweist.

Das Streitgebrauchsmuster wird im Umfang der Hilfsanträge 2.3 bis 2.7 auf der
Basis von Hauptansprüchen hilfsweise verteidigt, deren Gegenstände durch die
vorstehend angeführten Merkmale M0 bis M3 und die Merkmale A2 bis A7 in Tei-
len bzw. teilweise und in unterschiedlicher Kombination definiert sind, wobei in den
Fassungen der Hauptansprüche gemäß den Hilfsanträgen 2.6 und 2.7 jeweils fol-
gendes Merkmal ergänzend enthalten ist:

A6.1 Das lichtundurchlässige Harz ist ein Harz mit Carbonschwarz.

Der auf einen „Adapter“ gerichtete Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2.3 umfasst
neben den Merkmalen M0 bis M3 des „Adapters“ nach Anspruch 1SG folgende
Merkmale:

A2 (Ausbildung/Zuordnung eines „Hauptkörpers“ lt. Anspruch 2SG),
M2.1c2.3 Die Information ist über die Tintenpatrone (25), die mit dem
Adapter (27, 107) in dem Adapter verwendet werden soll.
A5.22.3 (wobei) Die Tintenpatrone (25) ist in eine Unterbringungskam-
mer (282) des Patronenanbringungsabschnittes (276) einsetz-
bar, nachdem das Einsetzen des Adapters (27) in die Unter-
bringungskammer (282) des Patronenanbringungsab-
schnitts (276) vollendet ist.
A62.3 Der Adapter ist aus einem lichtundurchlässigen Harz ausgebil-
det.

- 26 -
Der auf ein „System“ gerichtete Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2.4 umfasst neben
den Merkmalen des Anspruchs 7SG – insoweit auch die Merkmale M0 bis M3 des
„Adapters“ nach Anspruch 1SG – folgende Merkmale:

A2 (Ausbildung/Zuordnung eines „Hauptkörpers“ lt. Anspruch 2SG),
M2.1c2.3 („Informationsgehalt“ lt. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2.3)
A5.22.3 („Einsetzreihenfolge“ lt. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2.3)

Der auf ein „System“ gerichtete Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2.5 ist gegenüber
der Fassung des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2.4 durch das Merkmal A62.3 aus
der Fassung des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2.3 ergänzt.

Der auf einen „Adapter“ gerichtete Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2.6 ist gegen-
über der Fassung des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2.3 durch das Merk-
mal A6.1 ergänzt.

Der auf ein „System“ gerichtete Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2.7 ist gegenüber
der Fassung des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2.4 durch das Merkmal A6.1
ergänzt.

V. Die Verteidigung des Streitgebrauchsmusters im Umfang der Hilfsan-
träge 2.1 und 2.2 ist unzulässig.

1. Zu Hilfsantrag 2.1:
Der Hilfsantrag 2.1 zielt auf einen Bestand des Gebrauchsmusters im Umfang des
Tenors der Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung ab, aus welchem (vgl.
obige Ausführungen im Abschnitt I) sich nicht in einer rechtssicheren, für die Öf-
fentlichkeit und auch ein Verletzungsgericht eindeutigen Weise ergibt, in welchem
Umfang das Streitgebrauchsmuster gelöscht sein sollte bzw. in welchem Umfang
es fortbesteht. Auch aus dem Beschluss in seiner Gesamtheit kann nicht eindeutig
- 27 -
gefolgert werden, ob die Schutzansprüche in der eingetragenen Fassung unbe-
rührt bleiben sollen, ob doch noch im Umfang der Ansprüche 18 und 19 zusam-
men mit oder ohne die Ansprüche 20 bis 31 Schutz bestehen soll.

Im Übrigen kann eine Beschränkung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 GebrMG zwar in
Form einer Änderung der Schutzansprüche vorgenommen werden. Jedoch gilt im
Patentrecht, dass ein mit einer Nichtigkeitsklage angegriffenes Patent nur insoweit
beschränkt verteidigt werden kann, als es auch angegriffen wird; eine beschränkte
Verteidigung durch Kombination eines angegriffenen Anspruchs mit einem nicht
angegriffenen Unteranspruch oder mit einer von mehreren Varianten eines nicht
angegriffenen Unteranspruchs ist unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2017,
X ZR 10/15 – Ankopplungssystem l). Nichts anderes kann im Gebrauchsmuster-
Löschungsverfahren gelten. Im vorliegenden Fall ergibt sich hieraus folgendes:
Bei dem vorliegend nur teilweise angegriffenen Gebrauchsmuster ist dessen nicht
angegriffener Teil nicht Gegenstand des Löschungsverfahrens; die vom Lö-
schungsantrag nicht betroffenen Schutzansprüche 8 bis 16 dürfen von Amts
wegen nicht in die Prüfung einbezogen werden und bleiben als solche auch dann
bestehen – dies auch und gerade mit ihren Rückbeziehungen auf die vom Lö-
schungsantrag betroffenen Ansprüche (vgl. dazu BPatGE 28.26) –, wenn das Ge-
brauchsmuster im Umfang der angegriffenen Schutzansprüche ganz oder teil-
weise gelöscht wird. Soweit vom vorliegenden Antrag vorliegend überhaupt noch
neben dem Anspruch 17 die weiteren neuen Ansprüche 18 bis 31 als mitumfasst
angesehen werden könnten bzw. der Tenor dahingehend auslegungsfähig wäre,
macht die Wiederholung der Schutzansprüche 8 bis 16 in den Schutzansprüchen
in den neuen Schutzansprüchen keinen Sinn, denn diese sind auf geänderte
Schutzansprüche rückbezogen. Da überdies aus dem Tenor nicht eindeutig folgt,
inwieweit die vom Löschungsantrag betroffenen Schutzansprüche in der eingetra-
genen Fassung unberührt bleiben sollen (s. o), ist der Antrag auch im Übrigen
nicht hinreichend bestimmt.

- 28 -
Im Übrigen dient das gebrauchsmusterrechtliche Löschungsverfahren der Über-
prüfung auf einen Bestand bzw. eine gebotene Löschung hin, soweit ein gesetz-
lich vorgesehener und vom Antragsteller geltend gemachter Löschungsgrund, und
nur in diesem Umfang bietet es dem Antragsgegner die in der Sache veranlassten
Verteidigungsmöglichkeiten – darüber hinaus dient es aber nicht der Gestaltung
des Gebrauchsmusters (vgl. in Analogie BGH GRUR 2005, 145 – elektronisches
Modul).

2. Zu Hilfsantrag 2.2:
Der Hilfsantrag 2.2 erfüllt nicht die Anforderungen des § 4 Abs. 3 Nr. 3 GebrMG
i. V. m. § 5 GebrMV; diese setzen voraus, dass konkret formulierte Schutzansprü-
che vorgelegt werden. Dies ist einzig Sache des Gebrauchsmusterinhabers bzw.
Antragsgegners. Dieser bestimmt, welche technische Lehre unter Schutz gestellt
bleiben soll; ein Gebrauchsmuster kann insoweit nur in einer Fassung Bestand
haben, mit der diese Lehre eindeutig definiert ist. Dieses Erfordernis kann die
bloße Vorgabe einer auf den Schutzbereich abzielenden Tenorierung nicht erset-
zen, zumal sich dieser erst aus dem Inhalt der Schutzansprüche bestimmen lässt
und im Übrigen nicht Gegenstand der Prüfung auf Schutzfähigkeit ist. Im Übrigen
kann die konkrete Formulierung dessen, was der Antragsgegner ggf. nur hilfs-
weise noch unter Schutz gestellt belassen möchte, nicht der Gebrauchsmuster-
abteilung oder dem Senat überlassen werden, die im zweiseitigen Verfahren
zudem zur Neutralität verpflichtet sind und allenfalls auf sachdienliche Anträge hin-
wirken können. Diese Grundsätze gelten jedenfalls dann, wenn – wie hier die An-
tragsgegnerin – der Gebrauchsmusterinhaber im Übrigen ausformulierte An-
spruchssätze als weitere Hilfsanträge einreicht, da diese von ihm eindeutig von
der Fassung weiterer Hilfsanträge abzugrenzen sind, was ebenfalls ausformulierte
Ansprüche voraussetzt.

VI. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten zur Aus-
legung und deren auch hierauf begründeter Argumentation zu den im Löschungs-
verfahren geltend gemachten bzw. zu dort bereits geänderten Fassungen von der
- 29 -
Löschungsabteilung betrachteten Löschungsgründen wie einer unzureichenden
Offenbarung gemäß der Implikation des § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG sowie fehlen-
der Schutzfähigkeit gemäß ausdrücklicher Nennung im § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG,
weiter der unzulässigen Erweiterung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG – auch
wurde der Einwand fehlender Identifizierbarkeit des Schutzbegehrens gemäß § 4
Abs. 3 Nr. 3 GebrMG erhoben und konkludent die Beanspruchung des Prioritäts-
rechts i. S. von § 5 Abs. 1 Satz 2 GebrMG abgesprochen – sind folgende Ausfüh-
rungen zum Verständnis der einzelnen Merkmale des Streitgebrauchsmusterge-
genstands sowie deren Bedeutung in ihrer Kombination veranlasst. Denn zur
Ermittlung der technischen Lehre, auf die das Schutzbegehren nach dem Ver-
ständnis des maßgeblichen Fachmanns abzielt, ist der Sinngehalt des (jeweiligen)
Schutzanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merk-
male zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, unter Heranziehung der Be-
schreibung und Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH GRUR
2007, 410 – Kettenradanordnung). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen
Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des An-
spruchs festgelegten Gegenstands führen (BGHZ 160, 204, 209; GRUR 2004,
1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Allein aus Ausführungsbeispielen
darf daher nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen
werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen nahelegt. Maßgeblich ist viel-
mehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschrei-
bung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren
technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß
mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (BGH, Urteil vom
12. Februar 2008 – X ZR 153/05; GRUR 2008, 779, 782 – Mehrgangnabe) –
Nichts anderes kann für Schutzansprüche eines Gebrauchsmusters gelten.

Beim Schutzanspruch 1SG ist dem Ausdruck „Adapter“ im Merkmal M0 ein allge-
meiner Sinngehalt entsprechend der fachüblichen Begriffsbedeutung zu unterle-
gen, dass dieser als vermittelndes Element der Anpassung zwischen zwei mit-
einander zu verbindenden Komponenten mit unterschiedlichen Schnittstellen
- 30 -
dient, indem dieser vorliegend eine nicht näher definierte Tintenpatrone für deren
Einsetzbarkeit in bzw. Verbindbarkeit mit einem nicht näher definierten Patronen-
anbringungsabschnitt einer Aufzeichnungsvorrichtung adaptiert.

In Verbindung mit den Merkmalen M2.1a und Merkmal M3 folgt im Lichte der Be-
schreibung unter Berücksichtigung des in der Anwendung unterschiedlicher, die
Information für die Aufzeichnungsvorrichtung bereitstellender Adapter – anstelle
der Anwendung diese Information selbst bereitstellender Tintenpatronen – begrün-
deten Erfolgs (vgl. Abs. 0004 und 0005), dass der „für“ eine Tintenpatrone vorge-
sehene Adapter (Merkmal M0) losgelöst von der Tintenpatrone als separates Bau-
teil (Merkmal M3) anwendbar sein muss, u. a. auch ohne darin vormontierte Tin-
tenpatrone in einen Patronenanbringungsabschnitt einsetzbar sein muss (Merk-
mal M2.1a) und auch bereits in dieser Alleinstellung mit seinen Erfassungsab-
schnitten (Merkmal M2) eine lichtoptische Detektion i. d. S. ermöglichen muss,
dass ein Abschnitt daran mit einer lichtoptischen Sensorik (Merkmal M2.1a) zu-
sammenwirken kann, vgl. auch Absatz 0007. Spezielle Ausgestaltungen des
Adapters allerdings sind weder zwingend impliziert noch durch die übrigen Merk-
male des Anspruchs ausgeschlossen, die Adaptation kann in einer geometrischen,
aber auch einer funktionellen Anpassung begründet sein und bleibt dem Fach-
mann überlassen. Soweit im Streitgebrauchsmuster lediglich Ausführungsbei-
spiele angeführt sind, bei denen der Adapter ausschließlich der komplementären
Anpassung an unterschiedliche Formgebungen über die Bereitstellung entspre-
chender Funktionsflächen dient und eine unmittelbare Fluidverbindung zwischen
Tintenpatrone und Aufzeichnungsgerät bei eingesetzter Tintenpatrone besteht, ist
eine dahingehend einschränkende Auslegung des Anspruchs 1SG nicht möglich.

Eine kombinatorische Wirkung entfalten die Konfiguration der Erfassungsab-
schnitte für eine lichtoptische Detektion und die Ausführung des Adapters als
separates Bauteil nicht, der Erfolg begründet sich allein in der Anwendung eines
Adapters anstelle eines Tintentanks mit Erfassungsabschnitten.

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Der Anspruch schreibt zwar eine Ausbildung des Adapters selbst für eine Einsetz-
barkeit in einen Patronenanbringungsabschnitt auch ohne Tintenpatrone vor –
Restriktionen, die durch den Patronenanbringungsabschnitt bedingt sein könnten,
folgen aus dem Anspruch 1SG mangels dessen näherer Definition indes nicht. Die-
sem Verständnis steht nicht entgegen, dass ein Adapter mit den Merkmalen des
Anspruchs 1SG auch wie für das Ausführungsbeispiel beschrieben mit vormontier-
ter Tintenpatrone eingesetzt und entfernt werden kann – Merkmal M1 schließt dies
nicht aus.

Der Erfassungsabschnitt (M2) ist allein durch seine Eignung für eine lichtoptische
Detektion gemäß Merkmal M2.1 durch Blockierung oder Durchlass (M2.1a) im ein-
gesetzten Zustand bzw. im Verlauf des Einsetzens charakterisiert, nicht jedoch
hinsichtlich seiner Ausbildung oder Anordnung im Übrigen. Merkmal M2.1b
bezeichnet hierbei die Folge, d. h. das Ergebnis einer Signalauswertung, die der
vom Anspruch 1SG nicht umfassten Aufzeichnungsvorrichtung zuzuordnen ist und
die zur Definition des Gegenstands nach Anspruch 1 insoweit über die Merk-
male M2.1 und M2.1a hinaus nur i. d. S. beiträgt, als das Merkmal M2.1b dem Er-
fassungsabschnitt eine Ausbildung für eine Wiederholbarkeit bzw. Reproduzier-
barkeit der Informationsbereitstellung vorschreibt – z. B. zur Detektion der korrek-
ten Anbringung (vgl. Abs. 0061 a. a. O.).

Während das Merkmal M2 das Vorhandensein eines Erfassungsabschnitts zwin-
gend unterstellt, kann dem Merkmal M2.1b in dessen Allgemeinheit daher nicht
der Sinngehalt unterstellt werden, dass der lichtoptisch erfassbare Abschnitt auch
für eine Variation je nach zugewiesenem und entsprechend unterscheidungsfähig
detektierbarem Informationsgehalt ausgebildet sein muss i. S. der Aussagen zur
Problemstellung im Abs. 0004 in Verbindung mit dem Ausführungsbeispiel nach
Figur 6 bzw. Absatz 0063 – diese Bedeutung kommt erst dem Merkmal M2.1c2.3 in
Kombination mit den übrigen Merkmalen des Gegenstands nach Anspruch 12.3
gemäß Hilfsantrag 2.3 zu im Lichte der Ausgestaltung nach Unteranspruch 3 –
erst diese impliziert eine Variationsmöglichkeit des Erfassungsabschnitts, zumal
- 32 -
das Streitgebrauchsmuster die Bestimmung variierender Informationsgehalte wie
der Anfangsmenge an Tinte oder der Farbe tatsächlich nur in Verbindung mit der
Auswertung von zwei Sensorsignalen beschreibt (s. o. im Abschnitt II).

Da beim Ausführungsbeispiel eine Informationszuweisung durch die Aufzeich-
nungsvorrichtung erst nach dem Einsetzen erfolgt, weil es auch auf das Sensor-
signal bei eingesetzter Patrone ankommt, wenn der Adapter eingesetzt ist, kann
aus der verwendeten Zeitform des Verbs „sein“ mit seiner konjugierten Form „wird“
im Merkmal M2.1a zudem keine Besonderheit für die Gestalt des „Erfassungsab-
schnitts“ folgen – ob ein Abschnitt „nur“ zeitweise über den Verlauf der Einsetzbe-
wegung erfasst wird oder auch noch am Ende der Einsetzbewegung, hängt (auch)
von der Art und Anordnung des Sensors ab; beides ist nicht Gegenstand des den
Adapter allein betreffenden Anspruchs 1SP oder der Ansprüche 12.3 oder 12.6.

Da die Angaben zu dieser Merkmalsgruppe gleichermaßen für den „Brückenab-
schnitt“ (Positionszeichen 189) wie für den „Erfassungsabschnitt“ (Positionszei-
chen 186) zu treffen, folgen auch aus dem im Merkmal M2 dem Ausdruck abwei-
chend von der Beschreibung zugewiesenen Positionszeichen keine Besonderhei-
ten.

Der Anspruch 2SG (Merkmal A2) weist dem Adapter einen „Hauptkörper“ zu. Da
der „Hauptkörper“ lt. Absatz 0057 „beliebige Abschnitte der Tintenpatrone nicht
beherbergen“ kann, hat dieser – zudem den Erfassungsabschnitt aufweisend –
jedenfalls Anteil an der Adaptation einer Tintenpatrone durch deren zumindest teil-
weise Aufnahme. Weitere Bestandteile des Adapters oder deren Ausbildung wie
der für eine Ausführungsform beschriebene „Griffabschnitt“ am Ende eines „Ver-
längerungsabschnitts“ folgen hieraus nicht zwingend.

Die Angabe im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 3SG (Merkmal A3) – bzw. in
der Verallgemeinerung gemäß Merkmal M2.1c2.3 – bezeichnet indirekt eine beson-
dere vorrichtungstechnische Eigenschaft des Adapters über die Merkmale der
- 33 -
Gruppe M2 hinaus, da das Aufzeichnungsgerät – das nicht selbst Merkmal des
Gegenstands dieses Anspruchs ist – dem Sensorsignal eine „Information“ beimisst
und die Information selbst kein inhärentes technisches Merkmal ist, sondern eine
willkürlich vom Fachmann festzulegende Zuordnungsvorschrift betrifft. Vorliegend
schreibt das Merkmal A3 dem Erfassungsabschnitt über dessen bloße lichtopti-
sche Erfassbarkeit gemäß Merkmal M2.1b hinaus jedoch eine Ausgestaltung zu,
die für diesen Zweck zwingend eine Variabilität dieses Abschnitts je nach aufzu-
prägender Information ermöglichen muss in dem Sinne, dass ein für eine erste
Informationsbereitstellung hergerichteter Adapter sich hinsichtlich der Gestalt des
Erfassungsabschnitts von einem für eine zweite Informationsbereitstellung herge-
richteten Adapter unterscheiden können muss. Der vorrichtungstechnischen Impli-
kation dieser Merkmalsangabe genügen daher keine Abschnitte an Adaptern, die
aufgrund ihrer Zweckbestimmung oder funktionellen Formgebung unveränderlich
– z. B. zur bloßen Feststellung einer Anbringung – sind bzw. sich nicht für eine
Variation eignen.

Soweit die Antragsgegnerin bereits das Merkmal M2.1b oder jedenfalls das Merk-
mal A3 bzw. das Merkmal M2.1c2.3 im Sinne der Verwendung des Erfassungsab-
schnitts zur Identifizierung einer besonderen Eigenschaft verstanden haben will,
die tatsächlich von der Programmierung der Aufzeichnungsvorrichtung abhängt,
beträfe diese ein nicht berücksichtigungsfähiges, nichttechnisches Merkmal, das
den Adapter selbst technisch nicht unterscheidungsfähig von Adaptern qualifizie-
ren könnte, deren Erfassungsabschnitten andere Informationsgehalte zugewiesen
werden.

Mit dem Anspruch 4SG (Merkmal A4) ist dem Adapter ein weiterer Erfassungsab-
schnitt zugewiesen. Der weitere optische Sensor ist zwar Bestandteil der Auf-
zeichnungsvorrichtung und insoweit kein Merkmal des Adapters, jedoch folgt für
den Sinngehalt des Merkmals A4 bzw. der Merkmalskombination des Anspruchs,
dass der weitere Erfassungsabschnitt nach Anordnung und Ausbildung für eine
- 34 -
gesonderte lichtoptische Detektion geeignet sein muss. Insoweit gelten vorste-
hende Aussagen zur Merkmalsgruppe 2 im Anspruch 1SG sinngemäß.

Gemäß Anspruch 5SG weist der Adapter neben einer Vorderwand eine erste Öff-
nung auf, die der durch eine Einsetzrichtung in ihrer stirnseitigen Lage definierten
Wand gegenüberliegt. Diese Definition folgt dem oben angeführten Ausführungs-
beispiel nach Figur 6, demnach der Adapter die Tintenpatrone zumindest entspre-
chend der zugeschriebenen Funktionalität des Adaptierens „beherbergt“ (Abs.
0057) und der Adapter für dieselbe Einsetzrichtung seiner selbst und der Tinten-
patrone ausgelegt sein muss, ohne dass die übrige, die „Öffnung“ ausbildende
Gestaltung zwingend als eine solche definiert ist, die nach Art einer „Behälterform“
wie im Absatz 0057 bezeichnet die Patrone vollumfänglich angrenzend an die Vor-
derwand umschließt, weil der Hauptkörper auch „beliebige Abschnitte der Tinten-
patrone nicht beherbergen“ kann (vgl. a. a. O.).

Aus dem Wortlaut der Merkmale A5.1 und A5.2 folgt zwar, dass es sich bei der
„zweiten Öffnung“ um eine Durchgangsöffnung handelt. Bezogen auf den Adapter
bleibt dessen Funktion indes unbestimmt.

Soweit die Antragsgegnerin unterstellt, dass diese „zweite Öffnung“ eine unmittel-
bare Verbindung des Tintentanks mit einer Tintenzuführnadel ermöglicht mit der
Implikation für ein einengendes Verständnis des Merkmals M0 und M1 darüber
hinaus, dass für den „Adapter“ funktionelle Bestandteile z. B. zum Leiten von Tin-
tenflüssigkeit ausgeschlossen sein sollen, trifft dies zwar für die spezielle Gestal-
tung des Adapters bzw. die Anordnung der „zweiten Öffnung“ im Bereich des Tin-
tentanks beim Ausführungsbeispiel nach Figur 6 zu. Jedoch sind weder der An-
spruch 1SG noch der Anspruch 5SG, in denen entsprechende Maßnahmen keinen
Niederschlag gefunden haben, hierauf eingeschränkt.

Entgegen der üblichen Bedeutung der konsekutiven Satzverbindung „so dass“ im
Teilmerkmal A5.2 kann auch bei Beachtung der Konjunktion „nachdem“ im Neben-
- 35 -
satz keine Folge des im Hauptsatz (Teilmerkmal A5.1) vermeintlich angegebenen
Grunds gesehen werden, jedenfalls kann diese Formulierung – ebenso wenig wie
das Merkmal M2.1a, s. o. – nicht eine Gestalt des Adapters implizieren, die eine
bestimmte Einsetzreihenfolge erzwingt oder sogar ein Einsetzen der Tintenpa-
trone bis zum Einsetzen des Adapters verhindert. Insbesondere kann es nicht auf
Restriktionen ankommen, die der Ausbildung und Anordnung eines oder mehrerer
Patronenanbringungsabschnitte in dem „Aufzeichnungsgerät“ geschuldet sind.
Weder der Patronenanbringungsabschnitt noch das Aufzeichnungsgerät sind
Merkmale des beanspruchten Adapters, noch kann eine dahingehende Einschrän-
kung mangels näherer Definition der Einheit aus Aufzeichnungsgerät, Patronenan-
bringungsabschnitt und Adapter im Anspruch einfach unterstellt werden, mag
diese auch bei dem im Streitgebrauchsmuster beschriebenen Ausführungsbeispiel
durch eine eng benachbarte Anordnung von Patronenanbringungsabschnitten
bzw. Adaptern mit „Behälterform“ gegeben sein.

Mithin kommt der Angabe im Merkmal A5.2 – und somit auch dem Merk-
mal A5.22.3 ohne das Merkmal A5.1 wie vorliegend in den Hauptansprüchen
gemäß den Hilfsanträgen 2.3 bis 2.7 isoliert angeführt – die Bedeutung zu, dass
der Adapter von solcher Gestalt unabhängig von einer zweiten Öffnung sein muss,
dass dieser für sich auch ohne darin vormontierte Tintenpatrone in einen komple-
mentären Patroneneinbringungsabschnitt – eine „Unterbringungskammer“ – ein-
setzbar ist. Nichts anderes gilt bereits für einen Adapter mit den Merkmalen M0,
M1, M2.1b und M3. Insoweit kann dem Merkmal A5.22.3 in Bezug auf den Adapter
auch kein anderer oder darüber hinausgehender Sinngehalt als bereits beim An-
spruch 1SG unterstellt werden (s. o.).

Der Ausgestaltung gemäß Merkmal A6 nach Anspruch 6SG kann in Verbindung mit
dem Merkmal M2 zwanglos der Sinngehalt unterstellt werden, dass der Adapter
insgesamt – somit auch der Erfassungsabschnitt des Adapters – über die Blockier-
eigenschaft für das Licht eines lichtoptischen Sensors für eine Erfassbarkeit verfü-
gen soll. Mit dem Merkmal A62.3 ist das im Merkmal A6 angeführte Material als ein
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„Harz“ qualifiziert; hierfür ist mit dem Merkmal A6.1 ein Farbstoff benannt, der bei
dem ansonsten nicht näher bestimmten „Harz“ die bereits mit dem Merkmal M2
geforderte Blockiereigenschaft gemäß Merkmal M2 bedingen oder fördern soll.

Der Anspruch 7SG (A7) hat eine Einheit aus einem Adapter (Merkmal A7.1) und
programmtechnisch für eine Informationsgenerierung hergerichtete Aufzeich-
nungsvorrichtung (Merkmal A7.2) mit einem Patronenanbringungsabschnitt zum
Gegenstand. Da dieser den Sensor zur Detektion des lichtoptisch durch Blockie-
rung erfassbaren Abschnitts aufweist, bildet der Patronenanbringungsabschnitt
gleichsam einen Adapteranbringungsabschnitt. Denn der Adapter für eine Tinten-
patrone ist zu deren Adaptierung bereits gemäß Merkmal M0 – auch in seiner
Ausgestaltung mit einer „Unterbringungskammer“ gemäß Merkmal A5.2 bzw.
gemäß Merkmal A5.22.3 bei den Hauptansprüchen nach den geltenden Hilfsanträ-
gen – bei den „Systemen“ nach den Ansprüchen 12.4, 12.6 oder 12.7 gemäß den
Hilfsanträgen 2.4, 2.6 oder 2.7 zwingend vorgeschrieben.

VII. Das Streitgebrauchsmuster ist im beantragten Umfang gemäß § 15 Abs. 1
Nr. 1 GebrMG – unbeachtlich der weiteren Einwendungen oder der Zulässigkeit
der jeweiligen Anspruchsfassungen – zu löschen, weil sein Gegenstand nicht nur
nach Anspruch 1SG, sondern auch in seinen Ausgestaltungen nach den Ansprü-
chen 2SG bis 6SG bzw. in Gestalt eines „Systems“ nach Anspruch 7SG – mit ähnli-
chen Merkmalskombinationen auch im Umfang der Hauptansprüche nach den
Hilfsanträgen 2.3 bis 2.7 vorliegend hilfsweise verteidigt – nicht auf einem erfinde-
rischen Schritt gemäß § 1 Abs. 1 GebrMG beruht.

1. Zum Hauptantrag der Antragsgegnerin:
Das Streitgebrauchsmuster kann in der eingetragenen, gemäß Hauptantrag unver-
änderten Fassung bereits deshalb nicht bestehen bleiben, weil bei Systemen, die
in einen Patronenanbringungsabschnitt einzusetzende Tintenpatronen über ein
separat einsetzbares und eine Information für die Aufzeichnungsvorrichtung
bereitstellendes Bauteil adaptieren, die Ausbildung der hierfür daran vorgesehe-
- 37 -
nen Erfassungsabschnitte für eine lichtoptische Erfassbarkeit für den Fachmann
nach den Vorbildern im Stand der Technik aufgrund ausreichender Hinweise auch
veranlasst ist – und deshalb ein Adapter mit den Merkmalen des Anspruchs 1SP
nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht.

In der Druckschrift D1 betreffend eine Vorrichtung zur Bereitstellung von Tinte in
einem Tintendruckersystem ist eine solche in einer Ausführungsform beschrieben
und gezeigt, bei der ein abnehmbarer Tintentank („removable reservoir 216“) unter
Vermittlung eines Adapterabschnitts („adapter portion 214“) in einen komplemen-
tären Patronenanbringungsabschnitt („docking bay 38“ in der „docking sta-
tion 132“) einsetzbar ist, vgl. Abs. 0088 und 0060 i. V. m. den Figuren 1, 3 und 14
in D1.

Dieser in Gestalt einer Kappe („cap 32“ lt. Absatz 0054, eingetragen in den Figu-
ren 1 und 13 gleichermaßen) ausgebildete Adapterabschnitt bildet insoweit einen
Adapter entsprechend dem gebotenen Verständnis der Merkmale M0, M1 und M3
(s. o. im Abschnitt VI), auch wenn dieser bei der Ausführungsform dort nicht nur
der geometrischen Anpassung dient, sondern neben funktionelle Bestandteile wie
eine Pumpe und ein entsperrbares Auslassventil aufweist.

Dieser Adapter weist daran angeformte Schlüsselflächen („keying features 130
bzw. mating keys 139“) auf, die dort mechanisch nur mit komplementären Aus-
nehmungen („channels 138“) im Patronenanbringungsabschnitt dort („docking
bay 38“) zusammenwirken können.
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Figuren 1, 13 und 14 aus D1 (freigestellt, ergänzt)

Diese Schlüsselflächen dienen einer Informationsbereitstellung entsprechend
Merkmal M2.1b und bilden aufgrund ihrer Anordnung an der Kappe auch einen Er-
fassungsabschnitt noch entsprechend Merkmal M2 aus, selbst wenn diese nach
dem Vorschlag der D1 für eine mechanische Erfassung konfiguriert sind. Vgl. hier-
zu Absatz 0061 i. V. m. den Absätzen 0055 und 56 in Bezug auf die Figuren 1, 13
und 14, demnach die einzusetzende Tintenpatrone ihre Kodierung entsprechend
der ausgewählten und an ihr zu befestigenden Kappe erhält. Der Fachmann
erkennt bei den in D1 gemeinsam beschriebenen Ausführungsvarianten bereits
unmittelbar den darüber hinausgehenden Vorteil der weiteren in den Figuren 13
und 14 gezeigten alternativen Ausführungsform, die die Möglichkeit der Demon-
tage des Tintentanks und somit eine Neubestückung derselben – den Tintentank
insoweit adpatierenden Kappe – ermöglicht. In dieser Gestalt ist die Kappe mit
ihren Schlüsselflächen daran für sich auch ohne darin einsitzende Tintenpatrone
- 39 -
geeignet, in einen Patronenanbringungsabschnitt mit komplementären Nuten ein-
gesetzt zu werden, jedenfalls mechanisch eine Information entsprechend Merk-
mal M2.1b auch ohne Tintenpatrone bereitstellend wie der Adapter nach An-
spruch 1SG.

In der Druckschrift D7 ist der Aufbau einer zum Einsetzen in einen entsprechen-
den Halter („holder 4“) an einem Tintenstrahldruckers vorgesehenen Tintenpa-
trone beschrieben, bei der ein die Tinte aufnehmender Patronenkörper („cartridge
body 20“) mit einer Kappe („cap 24“) versehen ist, vgl. Absatz 0031.

Weil diese Kappe beispielhaft zur nachträglichen Verbindung mit dem Tintentank
mittels Verschweißung beschrieben ist, handelt es sich zwar um ein separat gefer-
tigtes Bauteil, nicht jedoch um einen separaten Adapter gemäß dem gebotenen
Verständnis der Merkmale M0 und M3 (vgl. Abs. 50 i. V. m. Abs. 0047: „the cap is
fixed to the cartridge body 20, for example, by ultrasonic welding“).

Während der Patronenkörper aus lichtdurchlässigem Material gefertigt sein soll
– vgl. Absatz 0032 –, besitzt die Kappe einschließlich eines – neben anderen –
daran angeformten, stegförmigen Vorsprungs 66 („protrusion 66“) gerade keine
Durchlässigkeit für Licht, vgl. Absatz 0047. Denn der Vorsprung 66 ist dort mit sei-
ner Gestalt und Anordnung zur Detektion nach Art einer Lichtschranke durch eine
an dem korrespondierenden Abschnitt des Tintenstrahldruckers angeordneten
lichtoptischen Sensors während des Einsetzvorgangs in den Halter vorgesehen –
vgl. Absatz 0048 und 0049 und noch 0072 i. V. m. den Figuren 3 und 9b aus D7,
und bildet hierbei einen Erfassungsabschnitt entsprechend den Merkmalen M2,
M2.1 und M2.1a. Dieser Vorsprung dient u. a. der Feststellung einer korrekten
Installation über deren lichtoptische Detektion durch den Drucker (vgl. Abs. 0049)
im Sinne einer Informationsbereitstellung nach dem gebotenen Verständnis des
Merkmals M2.1b.
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Figuren 3 und 9b aus D7 (freigestellt)

Mit ihren unterschiedlich gestalteten Vorsprüngen wie noch den weiteren rippenar-
tigen Vorsprüngen 67, die dort für ein Zusammenwirken mit Nuten am Halter vor-
gesehen sind und nach dem Verständnis des Fachmanns zusätzlich eine mecha-
nische Kodierung ähnlich der aus D1 bekannten Gestaltung mit Schlüsselflächen
bereitstellen, dient diese bekannte Einheit aus Kappe und Patronenkörper der
Adaptierung an unterschiedliche Drucker gleichsam über die Erfassungsab-
schnitte, vgl. Abs. 0050 i. V. m. Absatz 47 („separate member“, „formed in different
shapes corresponding to the particular specifications of an inkjet printer“ „ink
cartrige having particular specifications“, „grooves that engage with the ribs 67
may be formed on the holder“), insoweit ähnlich der in D1 beschriebenen Ausfüh-
rungsvariante gemäß Figur 1 dort mit einem festverbunden, nach der Erstmontage
nicht mehr ohne weiteres auswechselbaren Tintentank.

Mithin sind dem Fachmann mit den Druckschriften D1 und D7 die Varianten „sepa-
rater Adapter für demontierbare Tintenpatrone“ und „fest mit der Tintenpatrone
verbundener Adapter“ als Alternativen sowie „lichtoptisch wirkender“ und „mecha-
nisch wirkender“ Erfassungsabschnitt als Austauschmittel präsent. Diese wird der
Fachmann indes nach diesen Vorbildern auch je nach Bedarf in Bezug auf den
praktischen Anwendungsfall gemeinsam anwenden, zumal keine kombinatorische
- 41 -
Wirkung zu berücksichtigen ist. U. a. wird der Fachmann beim Bedürfnis nach
einer Informationsbereitstellung für eine elektronische Auswertung durch die Auf-
zeichnungsvorrichtung auch lichtoptische erfassbare Abschnitte nach dem Vorbild
der D7 bei D1 ergänzend oder alternativ anwenden, wofür sich die Schlüsselflä-
chen an der (Adapter-)Kappe sämtlicher Ausführungsvarianten der D1 nach Ge-
stalt und Anordnung unmittelbar anbieten, die der Fachmann insoweit auch im
Übrigen nach dem Vorbild der D7 undurchlässig für das Licht eines optischen
Sensors ausführen wird – zumal in D1 eine Einfärbung der Kappen vorgeschlagen
ist, die nach dem Verständnis des Fachmanns auch eine Lichtundurchlässigkeit
bedingen kann (vgl. Abs. 0055). Und in Anbetracht der offensichtlichen Vorteile
einer demontagefähigen Ausführung wie in D1 bereits als Alternative herausge-
stellt wird der Fachmann auch nicht am Ausführungsbeispiel der D7 mit einem fest
verbundenen Adapter haften, sondern von der dort vorgeschlagenen Verschwei-
ßung absehen, zumal sich die dort beschriebene Ausführung aufgrund der separat
hergestellten Bauteile für einen analogen Einsatz unmittelbar eignet.

Der Schutzfähigkeit ermangelt nicht nur das nächstliegende Vorgehen, sondern
jede für den Fachmann naheliegende Lösung eines technischen Problems (BGH,
Urteil vom 7. Dezember 1999 – X ZR 40/95, GRUR 2000, 591, 596 – Inkrustie-
rungsinhibitoren; vom 10. Dezember 2002 – X ZR 68/99, GRUR 2003, 317, 320
– kosmetisches Sonnenschutzmittel I). Es gibt auch keinen Rechtssatz, dass nur
die Lösungsalternative, die der Fachmann voraussichtlich zunächst ausprobieren
würde, naheliegend sei (BGH, Urteil vom 18. Februar 1997 – X ZR 25/95, bei
Bausch, Nichtigkeitsrechtsprechung in Patentsachen, BGH 1994 bis 1998, 445
– Zerstäubervorrichtung; vom 26. Juli 2001 – X ZR 93/95, Mitt. 2002, 16 – Filter-
einheit). Kommen für den Fachmann Alternativen in Betracht, können somit meh-
rere von ihnen naheliegend sein (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2003 – X ZR 113/00
[Flachantenne], juris Rn. 47).

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Mithin lag die gemeinsame Verwirklichung der für sich aus den Druckschriften D1
und D7 bekannten Merkmale M0 bis M3 an einem Adapter gemäß Anspruch 1SG
nahe.

2. Zu Hilfsantrag 2.3:
Das Streitgebrauchsmuster kann in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2.3 nicht beste-
hen bleiben, weil ein Adapter mit den Merkmalen gemäß Anspruch 12.3 nicht auf
einem erfinderischen Schritt beruht.

Hinsichtlich der gegenüber der Fassung des Anspruchs 1SG unveränderten Merk-
male gelten vorstehende Ausführungen im Abschnitt VIIa sinngemäß.

Weil die Kappe bei der aus D7 bekannten Einheit den – der senkrechten Einsetz-
richtung dort folgend – unteren Teil auch unterschiedlich befüllter Tintenbehälter
umschließt (vgl. Absatz 0031), bildet diese entsprechend dem gebotenen Ver-
ständnis des beim Anspruch 12.3 ergänzten Merkmals A2 auch einen Hauptkörper
aus, zumal an diesem die lichtoptisch erfassbaren Abschnitte positioniert sind, die
auch dort für diesen Zweck aus lichtundurchlässigem Material entsprechend dem
ergänzten Merkmal A62.3 ausgebildet ist. Auch die Kappe der Alternative nach Fi-
guren 13 und 14 in D1, die sich für eine Abwandlung für eine lichtoptische Erfass-
barkeit anbietet, bildet einen Hauptkörper mit u. a. einem Erfassungsabschnitt aus.

Die bei der Kappe der Ausführungsform nach D7 vorgesehenen Vorsprünge die-
nen nicht nur der Feststellung einer korrekten Installation über deren lichtoptische
Detektion durch den Drucker (vgl. Abs. 0049) im Sinne einer Informationsbereit-
stellung nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals M2.1b, sondern auch der
Unterscheidung von Tintentanks durch den Tintenstrahldrucker, als diese in D7
auch zur Verkörperung bzw. Bereitstellung einer variierenden Information vorge-
schlagen sind im Sinne des ergänzten Merkmals M2.1c2.3. So soll bei der in D7
beschriebenen Ausführungsform über eine Variation der Gestalt des für die licht-
optische Detektion vorgesehenen Vorsprungs 66 (vgl. Figur 3), an dessen Stelle
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auch ein zweigeteilter Vorsprung 76a/76b angeformt vorliegen kann (vgl. Fi-
gur 9b), die Bereitstellung einer Information über die Vorbefüllungsmenge erfol-
gen, die dort entsprechend der vom Merkmal M2.1c2.3 umfassten Ausführung nach
Merkmal A3 vom Tintenstrahldrucker je nach generiertem Signal zugeordnet wird,
vgl. Absatz 0072 in der D7.

Auch die mechanisch detektierbaren Schlüsselflächen bei den aus D1 bekannten
Ausführungsformen sollen je nach Anordnung eine Information verkörpern, indem
über diese die Farbe identifizierbar sein soll (vgl. Absatz 0055 in D1).

Da beim geltenden Anspruch 12.3 nur Restriktionen des Adapters für sich hinsicht-
lich der Einsetzbarkeit einer Tintenpatrone zu beachten sind, erfüllt auch die in der
D1 gezeigte Ausführungsalternative nach den Figuren 13 und 14 die Bedingung
des Merkmals ergänzten Merkmals A5.22.3, selbst wenn dort die Tintenpatrone nur
durch eine Verschraubbewegung mit dem Adapter verbindbar ist. Denn der Adap-
ter selbst lässt vom Aufbau und seiner Gestalt her grundsätzlich eine entspre-
chende Einsetzreihenfolge zu, selbst wenn diese sich bei eng nebeneinander
angeordneten Adaptern bzw. Patronenanbringungsabschnitten wie in D1 gezeigt
nicht mehr realisierbar wäre.

Aus der – wie vorstehend im Abschnitt VII 1. begründet – naheliegenden gemein-
samen Anwendung der für sich aus den Druckschriften D1 und D7 bekannten
Merkmale folgt somit auch die fehlende Schutzfähigkeit des Adapters nach dem
geltenden Anspruch 12.3.

3. Zu Hilfsantrag 2.4:
Das Streitgebrauchsmuster kann in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2.4 nicht beste-
hen bleiben, weil ein „System“ Adapter mit den Merkmalen gemäß Anspruch 12.4
nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht.

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Hinsichtlich der Merkmale M0 bis M3 und der Merkmale A2, M2.1c2.3 der Fassung
des Anspruchs 12.3 bzw. des Anspruchs 1SG gelten vorstehende Ausführungen im
Abschnitt VII 1. bzw. VII 2. sinngemäß.

Insbesondere folgt bei der naheliegenden Anwendung einer lichtoptischen Detek-
tion – wie aus D7 bekannt – bei einem System wie aus D1 bekannt (vgl. dort Ab-
satz 0029) auch die Anordnung eines Sensors am Patronenanbringungsabschnitt
entsprechend Merkmal A7.2.

Bei einem die Adapter-Alternative gemäß D1 und die lichtoptische Detektion
gemäß D7 gemeinsam mit den Merkmalen A7, A7.1 und A7.2 verwirklichenden
„System“, das jedenfalls für ein Einsetzen des Adapters auch ohne einsitzende
Tintenpatrone geeignet ist, mag die Einsetzbarkeit der Tintenpatrone in Abfolge
nach einem Einsetzen des Adapters dann nicht ohne weiteres möglich sein, wenn
nicht auch der Aufbau des einzelnen oder ggf. mehrerer Patronenanbringungsab-
schnittes diese Einsetzreihenfolge zulässt. Entsprechende Restriktionen bzw. Ein-
schränkungen folgen indes auch aus dem Merkmal A5.22.3 bei der Merkmalskom-
bination des geltenden Anspruchs 12.4 nicht: Ist bei der Ausführungsalternative
nach den Figuren 13 und 14 der D1 nur eine Kappe in den Patronenanbringungs-
abschnitt eingesetzt, kann der Tintentank ohne Weiteres auch nachträglich einge-
setzt werden. Erst recht kann ein Tintentank in einer Ausführungsalternative wie in
Figur 23 der D1 gezeigt ohne Weiteres auch nachträglich in den Adapter einge-
setzt werden. Und wird eine Einheit wie aus D7 bekannt nach der Anregung der
D1 zweiteilig unter Entfall der Verschweißung ausgeführt, kann der Tintentank
auch eine in dem Patronenanbringungsabschnitt bereits einsitzende Kappe einge-
setzt werden.

Im Übrigen bietet die Druckschrift D8 ein Vorbild für den Aufbau eines solchen
Systems, das die Verwendung standardisierter Tintenpatronen ermöglicht (vgl.
Abs. 0009) – wenn auch mit anderer Informationsbereitstellung: In dieser Druck-
schrift ist die Verwendung eines Elements zum mittelbaren rein mechanischen
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Verbinden („intermediate element“) einer Tintenpatrone mit einem Aufzeichnungs-
gerät beschrieben (vgl. u. a. Anspruch 1 i. V. m. den Figuren 18 und 19), der nach
Art eines einen Hauptkörper aufweisenden, separaten Adapters i. S. d. Merk-
male M0, M1, M3 und A2 für sich einen komplementären Patronenanbringungsab-
schnitt einsetzbar ist; die Tintenpatrone kann dort durch einfaches axiales Einste-
cken in den Adapter und somit in den Patronenanbringungsabschnitt ähnlich der
Ausführungsalternative nach Figur 23 der D1 eingebracht werden. Dass bei dem
aus D8 hervorgehenden System der Adapter einen Speicherchip 140/182 zur In-
formationsbereitstellung trägt (vgl. dort Anspruch 11) und somit noch ein anderes
Austauschmittel hierfür gegenüber D1 und D7 beschreibt, belegt, dass der Fach-
mann frei in der Auswahl der die Information bereitstellenden Maßnahme unab-
hängig vom Aufbau des Adapters als separat handhabbares Verbindungselement
ist; eine Aggregation von Merkmalen, die auf einer bloßen Auswahlentscheidung
nach den technischen Anforderungen des praktischen Bedarfsfalls beruht, bedarf
keines erfinderischen Zutuns.

Mithin ist auch das System gemäß dem geltenden Anspruch 12.4 nicht schutzfähig.

4. Zu Hilfsantrag 2.5:
Das Streitgebrauchsmuster kann in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2.5 nicht be-
stehen bleiben, weil ein „System“ mit den Merkmalen gemäß Anspruch 12.5 nicht
auf einem erfinderischen Schritt beruht.

Hinsichtlich der gegenüber der Fassung des Anspruchs 12.4 unveränderten Merk-
male gelten vorstehende Ausführungen im Abschnitt VII 3. sinngemäß; eine an-
dere Betrachtung der Merkmalskombination ist auch im Lichte der Ergänzung
durch das Merkmal A62.3, demnach der Adapter „aus lichtundurchlässigem Harz
ausgebildet“ ist.

Denn der Fachmann wird mit den gleichen Fachkenntnissen, die ihm auch das
Streitgebrauchsmuster für die Ausbildung des Adapters hier unterstellt, der in D7
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gezeigten Kappe eine Herstellung im Kunststoffspritzguss insoweit unter Verwen-
dung Harzes unterstellen, dass für die lichtoptische Detektierbarkeit zudem licht-
undurchlässig ist, vgl. Abs. 0047.

Mithin ist auch das System gemäß dem geltenden Anspruch 12.5 nicht schutzfähig.

5. Zu Hilfsantrag 2.6:
Das Streitgebrauchsmuster kann in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2.6 nicht beste-
hen bleiben, weil ein Adapter mit den Merkmalen gemäß Anspruch 12.6 nicht auf
einem erfinderischen Schritt beruht.

Hinsichtlich der gegenüber der Fassung des Anspruchs 12.3 unveränderten Merk-
male gelten vorstehende Ausführungen im Abschnitt VII 2. sinngemäß; eine an-
dere Betrachtung der Merkmalskombination ist auch im Lichte der Ergänzung
durch das Merkmal A6.1, demnach die Lichtundurchlässigkeit des Adapters und
somit der Erfassungsabschnitte daran aus dessen Ausbildung aus einem „Harz
mit Carbonschwarz“ folgt, nicht geboten.

Eine Ausbildung in „schwarz“ und die Verwendung eines entsprechenden, zur Ein-
färbung eines Harzes geeigneten Pigments unterstellt der Fachmann bereits bei
der in D1 vorgeschlagenen Farbgebung der Kappe zur optisch-visuellen Unter-
scheidung der Farbe der Tinte der aufzunehmenden Tintenpatrone für den Fall
schwarzer Tinte, vgl. Abs. 0055, die in D1 zusätzlich zur Kodierung über die
Schlüsselflächen vorgeschlagen ist.

Darüber hinaus wird der Fachmann mit den gleichen Fachkenntnissen, die ihm
auch das Streitgebrauchsmuster unterstellt, für die stoffliche Realisierung des
Adapters nach der Lehre des Streitgebrauchsmusters wie auch nach der Be-
schreibung der D7 – die ja für die Ausbildung der Kappe einschließlich des Vor-
sprungs die Verwendung von lichtundurchlässigem Material vorschreibt, vgl. Abs.
0047 bzw. vorstehenden Abschnitt VII 4. – zwanglos die Verwendung eines Kunst-
- 47 -
harzes unterstellen, dem zur Einstellung einer ausreichenden Blockiereigenschaft
für Licht der hierfür am besten geeignete Farbstoffe beizumengen ist. Der Farbe
„schwarz“ unterstellt der Fachmann bereits aus physikalischen Gründen die beste
Blockiereigenschaft bei geringster Reflexionswirkung, da nach dem Kenntnisstand
des Fachmanns Streulicht der Detektion abträglich ist. Der Farbstofftyp „Carbon-
schwarz“ selbst nach der Definition des Streitgebrauchsmusters Absatz 0060 kann
hierbei als dem Fachmann allgemein bekannt vorausgesetzt werden, bezeichnet
dieser Begriff doch ein auf Kohlenstoff beruhendes Pigment.

Mithin lag die gemeinsame Verwirklichung der für sich aus den Druckschriften D1
und D7 bekannten Merkmale an einem Adapter gemäß Anspruch 12.6 nahe.

6. Zu Hilfsantrag 2.7:
Das Streitgebrauchsmuster kann in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2.7 nicht beste-
hen bleiben, weil ein „System“ mit den Merkmalen gemäß Anspruch 12.7 nicht auf
einem erfinderischen Schritt beruht.

Hinsichtlich der gegenüber der Fassung des Anspruchs 12.4 unveränderten Merk-
male gelten vorstehende Ausführungen im Abschnitt VII 2. sinngemäß; eine an-
dere Betrachtung der Merkmalskombination ist auch im Lichte der Ergänzung
durch das Merkmal A6.1, demnach die Lichtundurchlässigkeit des Adapters und
somit der Erfassungsabschnitte daran aus dessen Ausbildung aus einem „Harz
mit Carbonschwarz“ folgt, nicht geboten, auf vorstehende Ausführungen im Ab-
schnitt VIIe und VIIc wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Mit der geltenden Antragslage wurde ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der
sich an den Anspruch 12.7 weder geltend gemacht noch ist dieser sonst ersicht-
lich – auf vorstehende Ausführungen zur Auslegung auch der Merkmale A2 bis
A7, die in den Unteransprüchen wie in den Merkmalen nach den Anspruchsfas-
sungen der geltenden Hilfsanträge Niederschlag gefunden haben und somit auch
- 48 -
hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Schutzfähigkeit gleichartig zu betrachten sind,
wird hingewiesen; mithin war auf diese Unteransprüche nicht weiter einzugehen.


C

Aus den im Abschnitt B dargelegten Gründen folgt, dass die zulässige Be-
schwerde der Antragsgegnerin unbegründet ist und zurückgewiesen werden
muss.


D

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
- 49 -
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unter-
zeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzu-
reichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf
beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.


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